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zum Schreiben Nr. 1.2-4532.1-EBE 16-15921/2018 vorr 24.10.2018 Landratsamt Ebersberg & t jj| Was» arnt e rwirtschafts- Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren zum Antrag der Gemeinden Oberframmern und Egmating auf zu Tage fördern von Grundwasser aus den Brunnen I und II und auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Wasserversorgungsanlage (WVA) „Gemeinde Oberpframmern, Grundstück Fl.-Nr. 865/0, Gemarkung Oberpframmern, Gemeinde Oberpframmern, Landkreis Ebersberg A. VORSCHLAG FÜR DEN BESCHEID........................................................... 3 1 Erlaubnis......................... 3 1.1 Art, Gegenstand, Zweck und Plan der Erlaubnis................................................................................. 3 1.1.1 Art und Gegenstand der Erlaubnis........................ 3 1.1.2 Zweck der Gewässerbenutzung....... ............................................................................. 3 1.1.3 Plan.................... 3 1.1.4 Beschreibung der Benutzungsanlage............................................................................................... 4 1.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen..................................... 7 1.2.1 Dauer der Erlaubnis und Beginn der Benutzung........... ..................... 7 1.2.2 Rechtsnachfolge...... ................................................................................................................... 7 1.2.3 Umfang der erlaubten Benutzung................... 8 1.2.4 Verwendung des geförderten Wassers................................................................ 8 1.2.5 Grundwassermessstellen.................................................................................................................... 8 1.2.6 Messungen und Berichtspflichten, Beweissicherung........................................................................ 9 1.2.7 Betrieb, Instandhaltung, Betriebsleiter, Betriebstagebuch........................................ 10 ) 1.2.8 Mitversorgung Anderer........................................................................................................................ 10 1.2.9 Änderungen an der Wassergewinnungsanlage.............................................................................. 10 ' 1.2.10 Rückbau nicht mehr genutzter Wasserfassungen.......................................................................... 10 1.2.11 Wasserschutzgebiet............................................................................................................................ 11 B. WASSERWIRTSCHAFTLICHE BEGRÜNDUNG................................................... 14 2 Antrag.............................................................. 14 2.1 Unternehmer(WVU)............................................................................................................................... 14 2.2 Sachverhalt......................................................................................... 14 3 Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen..............................................................15 3.1 Wasserbedarf.......................................................................................................................................... 15 3.1.1 Entwicklung der Wasserförderung...................................................................... 15 3.1.2 Prognose für die Entwicklung des Zukunftsbedarfs........................................................................ 15 3.1.3 Beurteilung des Bedarfsnachweises................................................................................................16 3.1.4 Begründung ausgewählter Inhalts- und Nebenbestimmungen............................................. 16

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zum Schreiben Nr. 1.2-4532.1-EBE 16-15921/2018 vorr 24.10.2018

Landratsamt Ebersberg

&

t jj| Was»

—arnte rwirtschafts-

Gutachten im wasserrechtlichen Verfahrenzum Antrag der Gemeinden Oberframmern und Egmating

auf zu Tage fördern von Grundwasser aus den Brunnen I und II und auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

Wasserversorgungsanlage (WVA) „Gemeinde Oberpframmern“, Grundstück Fl.-Nr. 865/0, Gemarkung Oberpframmern, Gemeinde Oberpframmern, Landkreis Ebersberg

A. VORSCHLAG FÜR DEN BESCHEID........................................................... 3

1 Erlaubnis......................... 31.1 Art, Gegenstand, Zweck und Plan der Erlaubnis................................................................................. 31.1.1 Art und Gegenstand der Erlaubnis........................ 31.1.2 Zweck der Gewässerbenutzung....... ............................................................................. 31.1.3 Plan.................... 31.1.4 Beschreibung der Benutzungsanlage............................................................................................... 41.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen..................................... 71.2.1 Dauer der Erlaubnis und Beginn der Benutzung........... ..................... 71.2.2 Rechtsnachfolge...... ................................................................................................................... 71.2.3 Umfang der erlaubten Benutzung................... 81.2.4 Verwendung des geförderten Wassers................................................................ 81.2.5 Grundwassermessstellen.................................................................................................................... 81.2.6 Messungen und Berichtspflichten, Beweissicherung........................................................................91.2.7 Betrieb, Instandhaltung, Betriebsleiter, Betriebstagebuch........................................ 10

) 1.2.8 Mitversorgung Anderer........................................................................................................................ 101.2.9 Änderungen an der Wassergewinnungsanlage.............................................................................. 10

' 1.2.10 Rückbau nicht mehr genutzter Wasserfassungen.......................................................................... 101.2.11 Wasserschutzgebiet............................................................................................................................ 11

B. WASSERWIRTSCHAFTLICHE BEGRÜNDUNG................................................... 14

2 Antrag.............................................................. 142.1 Unternehmer(WVU)............................................................................................................................... 142.2 Sachverhalt......................................................................................... 14

3 Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen..............................................................153.1 Wasserbedarf.......................................................................................................................................... 153.1.1 Entwicklung der Wasserförderung...................................................................... 153.1.2 Prognose für die Entwicklung des Zukunftsbedarfs........................................................................ 153.1.3 Beurteilung des Bedarfsnachweises................................................................................................163.1.4 Begründung ausgewählter Inhalts- und Nebenbestimmungen............................................. 16

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23.2 j Nutzbares <3rwndwa?serdargebo't......................................................................................... ..... ,...... 163.2.1! GeolögiscH-hydroigeblogischen Überblick............................................... 163.2.2 Grundwasserhydraulische Kenndaten und Hydrogeologie..........................................................183.2.3 G.rundwasserströrhungsverhälinisse und nutzbares Grundwasserdargebot............................ 183.3 | Nachteilige Wirkungen................................................................. .183.4 1 Ausbau der Wasserfassungen.............................................................. 183.5 Wasserbeschaffenheit................ ,.......... ............................................................................................ 193.5.1 Physikalisch-Chemischer Untersuchungsbefunde........................ 193.5.2 Isotopenhydrologische Untersuchungen........... ..................... 193.5.3 Mikrobiologischer Untersuchungsbefund.................................... 193.6 Hygienische Beurteilung....................................................................................................................... 203.7 Untersuchung von Standortalternativen......................................... 203.8 Wasserwirtschaftliche Beurteilung................................... ...203.8.1 Stellungnahme zum Schutz des genutzten Grundwassers..................... 203.8.2 Bemessung des Schutzgebietes..................................... ;..............................................................213.8.3 Abmessungen des Wasserschutzgebietes.................................................................................... 233.8.4 Vorschlag zu § 3 der WSGV (Auflagenkatalog).................................................................... 233.8.5 Abschließende Beurteilung zum Trinkwasserschutz....................................................................243.9 Wasserrechtliche Gestattung................................................................... 24

4 Hinweise........... ............................. .............4.1 Hinweise.für den Antragsteller............................4.1.1 Einschlägige Vorschriften.................................4.1.2 Versorgungssicherheit.....................................4.1.3 Brunnenbetrieb...................................................4.1.4 Verwendung als Trinkwasser................... .4.1.5 Messpunkt einrichten und bezeichnen (EÜV)4.1.6 Regenerierung von Brunnen.................. ........4.2 Hinweise für die Kreisverwaltungsbehörde.......

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(I

3.

A. VORSCHLAG FÜR DEN BESCHEID

1 ERLAUBNIS

1.1 Art, Gegenstand, Zweck und Plan der Erlaubnis

1.1.1 Art und Gegenstand der ErlaubnisDen Gemeinden Egmating und Oberpframmern wird auf Antrag vom 19.02.2018 mit Ergän­zungsunterlagen vom 12.06.2018 die gehobene Erlaubnis nach § 8 WHG i.V. mit § 15 WHG auf zu Tage fördern von Grundwasser aus den Brunnen I und II auf dem Grundstück Flur­nummer 865/0 der Gemarkung Oberpframmern, Gemeinde Oberpframmern erteilt.

1.1.2 Zweck der GewässerbenutzungDie erlaubte Gewässerbenutzung dient der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemein­den Egmating und Oberpframmern.

1.1.3 PlanDer Benutzung liegt der aus folgenden Unterlagen bestehende Plan des Büros Dr. Blasy- Dr. Overland vom 19.02.2018 zugrunde:

• Antrag vom 19.02.2018• Erläuterung des Vorhabens• Hydrogeologischer Bericht• Übersichtslageplan M = 1 : 25.000

• Lageplan mit Grundwassergleichen M = 1 : 5.000• Lageplan mit Grundwassergleichen und Zustromparabeln M = 1 : 25.000• Lageplan mit Grundwassergleichen, Zustromparabeln, 50-Tage-Linie, bestehendem

Schutzgebiet und Schutzgebietsvorschlage M = 1:5.000• Landnutzungsplan M = 1:5.000• Brunnenausbauplan mit Schichtenprofil und Pumpversuchsdiagrammen• Physikalisch-chemische Untersuchungsbefunde inkl. Tritiumanalysen aus dem Zeit­

raum 2009 - 2015• Mikrobiologische Untersuchungsbefunde aus dem Zeitraum 2011 -2015• Bohrprofile und Ausbaupläne der Brunnen und Grundwassermessstellen• Profilschnitte• Pumpversuchsauswertungen• Tabellarische Zusammenstellung aller Brunnen und Grundwassermessstellen im Un­

tersuchungsgebiet• Tabellarische Zusammenstellung der Wasserstandsmessungen• Geohydraulische Kennwerte und Zustrombereich (alle Pumpversuche)• Pumpversuchsauswertung für die prognostizierte Entnahmemenge von 12,6 l/s• Katalog „Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen“

• Schutzgebietsvorschlag (Lageplan M = 1 : 5000)• Allgemeinde Vorprüfung des Einzelfalls nach UVP• Deckschichtenfunktion nach HÖLTING (GWM 16-18)• Ergänzenden Untersuchungen

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• Bericht zur Erstellung der GWM 16 vom 07.11.2011• Bericht zur Bewertung der Bodenaufschlüsse vom 22.08.2012• Bericht zur Besichtigung der Sickerschächte vom 05.08.2013• Bericht zur Erstellung der GWM 17 und GWM 18 vom 23.05.2014• Bericht zur Auswertung der Sondendaten der GWM 16 und Entwässerungssituation

auf dem Gelände Fa. Bösmeier• Bericht zur Korngrößenanalyse der GWM 16, 17, 18 vom 16.12.2014• Bericht zum Hochwasserereignis Juni 2013 vom 26.03.2015• Sondenaufzeichnungen seit Juni 2015

Die Unterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 24.10.2018 versehen.

Daneben wurden noch folgende Unterlagen und Daten verwendet: EÜV-Jahresberichte für die Jahre 2008 bis 2017

1.1.4 Beschreibung der Benutzungsanlage

Name der Fassung Brunnen I Brunnen II

Kennzahl der Fassung 4110793600019 4110793600020

Name derWassergewinnungsanlage (WGA)

Gemeindeholz Gemeindeholz

Name derWasserversorgungsanlage (WVA)

Gemeinde Oberpframmern Gemeinde Oberpframmern

Baujahr 1959 1968

Art der Fassung Vertikalfilterbrunnen Vertikalfilterbrunnen

Gemeinde Oberpframmern Oberpframmern

Gemeindeschlüssel 09 1 75 131 09 1 75 131

Gemarkung Oberpframmern Oberpframmern

Flurstücks-Nr. 865/0 865/0

RechtswertBezoaen auf EPSG.31468

4485810 4485835

HochwertBezoaen auf EPSG.31468

5319565 5319580

Geländehöhe in NN+m 600,1 600,1

Messpunkthöhe in NN+m (eingemessen am 09.07.2004)

597,57 596,56

Bohrtiefe ab Gel. in m 70 66

ausgebaute Brunnentiefe ab Gel. in rh

63,3 66,0

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Endlichtweite der Bohrung in mm 600 1.000

Ausbaudurchmesser in mm 350 600

Ausbaumaterial Stahl Rilsan

AbdichtungStahlsperrohr DN DN 700 DN 1.000

von - bis m u. Gel. 0-13,50 0-15,00

Abdichtung zwischen Bohrloch­ Bohrgut Bohrgutwand und Sperrrohr mit Tonsperre

BetonPlast. Beton

von - bis m u. Gel. 6-13,50 2,50-15,00

Hydrologische AngabenRuhewasserspiegel (Rwsp.) am 31.08.59 bzw. 17.10.68 in m u. Gel. 43,0 42,8

in m u. Messpunkt 40,47 39,26

in NN+m 557,1 557,3

Pumpversuch: Datum von - bis 31.08.-3.9.1959 17.-22.10.1968

Dauer in h ca. 72 ca. 120

Entnahme Q in l/s 6/15/25/36 30 / 50/ 80

abgesenkter Wasserspiegel s bei Entnahme Q in m u. Rwsp

0,3/0,43/0,53/0,71 0,57/1,04/2,50

spezifische Ergiebigkeit l/sm 20 / 35/ 27/ 51 53 / 48 / 32

Weitergehende Ausbaudaten sind den Ausbauplänen in den Antragsunterlagen zu entneh­men.

1.1.4.1 Vorfeldmessstellen (quantitativ und qualitativ)

Name GWM 15 GWM 16 GWM 17 GWM 18

Kennzahl 1131/7936/00272 1131/7936/00279 1131/7936/00285 1131/7936/00286

Baujahr 2005 2011 2014 2014

Gemarkung Egmating Egmating Egmating Egmating

Flurstücks-Nr. 1200/0 267/0 44/10 6/3

Rechtswert 4 485 597 4485 180 4 484 890 4 484 730

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Hochwert 5 319 256 5 318 806 5 318 359 5318 188

Geländehöhe in 607,80NN+m

614,12 615,47 612,98

Bezeichnung des OK Pegelrohr OK PegelrohrMesspunktes

OK Pegelrohr OK Pegelrohr

Messpunkthöhe in 608,57 NN+m

614,63 615,34 613,78

Ausbautiefe in m 69,50 64 65 62

Ausbaudurchmesser 125 125 125 125in mm

1.1.4.2 Vorfeldmessstellen (nur quantitativ)Name GWM12

(Betreiber: gkuV- München-Ost)

GWM 14

Kennzahl 1131/7936/00241 1131/7936/00271

Baujahr k.A. 2004

Gemarkung Egmating Oberpframmern

Flurstücks-Nr. 371/0 881/0

Rechtswert 4 484 460 4 486 180

Hochwert 5 318 900 5 319 200

Geländehöhe in NN+m 581,80 603,36

Bezeichnung des Messpunktes OK Pegelrohr OK Pegelrohr

Messpunkthöhe in NN+m 581,65 604,11

Ausbautiefe in m 44,20 . 64,30

Ausbaudurchmesser in mm k.A. 125

1.1.4.3 Betriebsweise und FördereinrichtungenDer Brunnen I wird mit einer Unterwasserpumpe mit 20 l/s Förderleistung an einem Steigrohr mit DN 100 betrieben. Der Brunnen II wird mit zwei Unterwasserpumpen mit jeweils 20 l/s und getrennten Steigleitungen DN 100 betrieben, welche im Brunnenvorschacht des Brun­nen II überein Hosenrohr zu einer Förderleitung DN 150 zusammengeführt werden. Die Ein­bautiefen der U-Pumpen liegen jeweils bei etwa 52 m unter Gelände.

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Die tatsächliche Momentanableitung beträgt 40 l/s, da stets 2 Pumpen laufen, ggf. auch in beiden Brunnen gleichzeitig. Die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer der Pumpen be­trägt 6 Stunden.

Über getrennte Rohrleitungen DN 150 fördern die Pumpen über die Brunnenvorschächte in den ca. 100 m entfernten, zweikammerigen Saugbehälter mit einem Volumen von 1.000 m3. Vom Saugbehälter wird das geförderte Wasser mittels vier Kreiselpumpen mit einer An­triebsstärke von je 22 kW über eine Druckbehälteranlage mit drei Druckbehältern von jeweils 6.000 I Inhalt in das Leitungsnetz von Oberpframmern und Egmating eingespeist.

Name des Brunnens Brunnen I Brunnen II

Art des Pumpenaggregates Unterwasserpumpe 2 Unterwasserpumpen

Förderstrom in l/s 20 je 20

Zugehörige Förderhöhe in m

55 55

Vorgesehene max. tägl. Betriebsdauer in h

9 9

Ansaugöffnung der Unter- 548,1 548,1wasserpumpe in NN+m

1.1.4.4 Technische Begrenzung der EntnahmeDie mögliche Momentanentnahme ist beschränkt auf 60 l/s. Die Beschränkung erfolgt durch die Leistung der Pumpen.

1.1.4.5 Sonstige WasserbezugsmöglichkeitenAußer den beschriebenen Wasserfassungen stehen dem Unternehmer für die Bedarfsde­ckung keine weiteren Erschließungen zur Verfügung.

Der Unternehmer sollte daher zeitnah ein Konzept für einen Netzverbund mit Nachbarver­sorgungen oder ein Erkundungskonzept für einen Alternativstandort (2. Standbein) zur Ge­währleistung der Versorgungssicherheit vorlegen (vgl. Ziffer 4.1.2).

1.2 Inhalts- und N e b e n b e s t i m m u n g e n

1.2.1 Dauer der Erlaubnis und Beginn der BenutzungDie gehobene Erlaubnis wird bis zum 31.12.2038 erteilt.

Können die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der jeweils gelten­den Fassung nicht mehr sichergestellt werden, kann dies zum Widerruf der wasserrechtli­chen Erlaubnis führen.

1.2.2 RechtsnachfolgeDie Erlaubnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Unternehmer (Besitz- und Rechtsnachfolger) über, wenn die gesamte Benutzungsanlage übertragen wird und das Landratsamt Ebersberg dem Rechtsübergang schriftlich zustimmt.

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1.2.3 Umfang der erlaubten Benutzung

1.2.3.1 EntnahmemengeDie Erlaubnis gewährt das Recht

auf dem Grundstück Fl.-Nr.

der Gemarkung

aus den Brunnen

insgesamt bis zu max.

insgesamt bis zu max.

insgesamt bis zu max.

zu entnehmen.

865/0

Oberpframmern

i und II

60 l/s

1.500 m3/d

330.000 m3/a

Unabhängig von der max. zulässigen Entnahmemenge darf der Wasserspiegel nicht tiefer abgesenkt werden als NHN+549 m (max. Absenkung < 1/3 der GwMächtigkeit).

Bei Erreichen des Grenzwasserstandes ist die Entnahme automatisch zu reduzieren, das Landratsamt Ebersberg zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.

1.2.4 Verwendung des geförderten WassersDas entnommene Wasser darf nur für den beantragten Zweck verwendet werden.

1.2.4.1 Sorgsame VerwendungBei der satzungsrechtlichen oder vertraglichen Regelung der Wasserabgabe ist auf eine sorgsame Wasserverwendung durch die Abnehmer hinzuweisen und zu achten.

Zur Herabsetzung der im Mittel mit 23,7 % überdurchschnittlich hohen Wasserverluste (be­zogen auf die Jahresfördermenge) ist das Rohrnetz bis zum Erreichen tolerierbarer Verlust­quoten (i. d. R. < 10%) - über den normalen Umfang hinaus - verstärkt auf Leckagestellen wiederholt zu überprüfen und festgestellte Schadstellen zu beseitigen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen sind in den EÜV-Jahresberichten dem Wasserwirtschaftsamt gegenüber dar­zustellen.

1.2.4.2 Verwendung als TrinkwasserDas entnommene Wasser darf nur mit Zustimmung der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes Ebersberg als Trinkwasser verwendet werden.

1.2.5 GrundwassermessstellenDie bestehenden Grundwassermessstellen GWM 15, GWM 16, GWM 17 und GWM 18 wer­den als Vorfeldmessstellen im Sinne der EÜV festgelegt (siehe Stellungnahme des WWA, AZ: 1.2-4532.1-EBE 16-15232/2017 vom 04.12.2017). Die Messstellen sind gegen unbefug­ten Zugriff zu sichern. Die qualitativen und quantitativen Messungen sind entsprechend den Anforderungen der EÜV durchzuführen (Datenlogger) und im Jahresbericht zu dokumentie­

)

)

ren.

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Die Grundwassermessstellen GWM 12 und GWM 14 sind als Vorfeldmessstellen, jedoch nur für quantitative Messungen, zu betreiben (siehe unsere o.g. Stellungnahme vom 04.12.2017). Die Wasserspiegeldaten aus diesen Messstellen werden als zusätzliche Stütz­stellen zur Konstruktion von Grundwassergleichenplänen für Hoch- und Niedrigwasserzu­stände benötigt.

1.2.6 Messungen und Berichtspflichten, Beweissicherung

1.2.6.1 EigenüberwachungsverordnungDie Anforderungen gemäß Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) sind zu beachten.

In jedem Brunnenvorschacht ist in Höhe des Brunnenkopfes (bzw. auf Höhe der Peilrohro­berkante, von der aus die Brunnenwasserstände gemessen werden) eine Messmarke anzu­bringen und auf NHN+m einzumessen. Die Messpunkthöhe in NHN+m mit Datum ist auf der Messmarke anzugeben. Messpunkthöhe und ,Kennzahl der Fassung sind in das Betriebsta­gebuch einzutragen.

) Wasserzähler sind regelmäßig hinsichtlich der Messgenauigkeit zu überprüfen. Bei Neuer­richtungen sind geeichte Messgeräte bzw. Messgeräte gern. MID-Richtlinie zu verwenden.

1.2.6.2 Weitere Anforderungen an die EigenüberwachungWasserspiegelaufzeichnungenFür die fortlaufende Aufzeichnung des Grundwasserspiegels in den Wasserfassungen und Vorfeldmessstellen sind digitale Daten-Logger mit kontinuierlicher Aufzeichnung zu verwen­den.

Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittel (PSM)Im Hinblick auf die nach EÜV notwendigen regelmäßigen Wasseruntersuchungen auf PSM ist vom WVU eine Erhebung aller im Grundwassereinzugsgebiet angebauten landwirtschaft­lichen und erwerbsgärtnerischen Kulturen (z.B. Erdbeeren) zu erstellen und dem Gesund­heitsamt Ebersberg zu übermitteln. Anhand der Kulturlisten sind vom Gesundheitsamt ent­sprechend dem zwischen LfU und LGL abgestimmten PSM-Konzept die zu untersuchenden

) Wirkstoffe vorzugeben.

Die Kulturliste ist vom WVU alle 5 Jahre im Hinblick auf Veränderungen der Nutzung im Ein­zugsgebiet zu überprüfen und dem Gesundheitsamt zur evtl. Anpassung der Wirkstoffaus­wahl zu übermitteln.

Alternativ kann auch die gesamte Wirkstoffliste, die beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bezogen werden kann, untersucht werden, siehe https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/psm_untersuchungsliste.pdf

IsotopenuntersuchungenZur fortlaufenden Kontrolle der Grundwasseraltersstruktur sind über die an den Brunnen 1 und 2 Isotopenuntersuchungen durchzuführen. Es sind die Isotopen Tritium, Deuterium und Sauerstoff-18 zu untersuchen.

Die Isotopenuntersuchungen sind fortlaufend im Abstand von 5 Jahren durchzuführen.

JahresberichtDie Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Messungen sind hydrogeologisch zu be- .

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werten. Veränderliche Messgrößen wie Wasserstände sowie ausgewählte wasserchemische Parameter (z.B. Leitfähigkeit, Nitrat, Sauerstoff, Chlorid, Sulfat) sind tabellarisch und grafisch als Zeitreihen darzustellen. Die Daten sind zusätzlich auch in digitaler Form in Standardfor­maten zur Verfügung zu stellen.

Der Jahresbericht inkl. aller hydrochemischen Messergebnisse (vgl. 1.2.6.2) ist spätestens bis zum I.März des folgenden Kalenderjahres dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim sowie der Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln, Analysenergebnisse zusätzlich digital im SEBAM-Format an [email protected].

1.2.7 Betrieb, Instandhaltung, Betriebsleiter, BetriebstagebuchDie gesamte Wasserversorgungsanlage ist sachgemäß unter Beachtung der a. a. R. d. T. (u. a. DVGW-Regelwerk, DIN/EN-Vorschriften) zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhal­ten.

Hierfür ist Personal in ausreichender Zahl zu beschäftigen, das die erforderliche Ausbildung und nötige Fachkenntnis besitzt. Auf die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W1000 wird explizit verwiesen.

Es ist ein verantwortlicher Betriebsleiter als Ansprechpartner zu bestellen. Dem Landratsamt sowie dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim sind innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und telefonische Erreichbarkeit zu be­nennen. Über Änderungen sind die genannten Behörden fortlaufend zu informieren.

1.2.8 Mitversorgung AndererDie Mitversorgung anderer Anwesen des Ortes und die Mitversorgung anderer Orte muss unter angemessenen Bedingungen jeweils ermöglicht werden, soweit dadurch nicht die Wasserversorgung der bisherigen Abnehmer beeinträchtigt wird.

1.2.9 Änderungen an der WassergewinnungsanlageWesentliche technische Änderungen an der Wassergewinnungsanlage oder geplante Ände­rungen, insbesondere Erhöhungen der erlaubten Grundwasserentnahmen sowie die Auflas­sung von Wasserfassungen sind vorher rechtzeitig dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim und dem Landratsamt Ebersberg mitzuteilen. Soweit es erforderlich ist, ist eine gesonderte wasserrechtliche Gestattung zu beantragen.

1.2.10 Rückbau nicht mehr genutzter WasserfassungenSoweit die Wasserfassung nicht mehr

• zur öffentlichen Wassergewinnung• zur Notwasserversorgung im Sinne des Wassersicherstellungsgesetzes• als Vorfeldmessstelle im Sinne der EÜV oder ggf.• als Messstelle des Bayer. Landesgrundwasserdienstes genutzt werden

ist ein ordnungsgemäßer Rückbau erforderlich. Der Rückbau von Brunnen hat entsprechend DVGW-Arbeitsblatt W 135 so zu erfolgen, dass unter Beachtung des vorhandenen geologi­schen Schichtenaufbaues insbesondere die dichtende Wirkung von hydraulisch wirksamen Trennschichten dauerhaft erhalten bleibt bzw. wieder hergestellt wird.

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Mit der Planung und Bauüberwachung ist ein hydrogeologisches Fachbüro zu beauftragen. Die Maßnahme ist wasserrechtlich genehmigungspflichtig und vorher beim Landratsamt zu beantragen.

1.2.11 WasserschutzgebietZum Schutze der öffentlichen Wasserversorgung ist die Festsetzung eines Wasserschutzge­bietes erforderlich.

1.2.11.1 Vorschlag für die Schutzgebietsverordnung

§2 Schutzgebiet

(1) Das Schutzgebiet besteht aus 1 Fassungsbereich,1 engere Schutzzone,1 weiteren Schutzzone A,1 weiteren Schutzzone B,1 weiteren Schutzzone C

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1: 5.000 maßgebend, der im Landratsamt Ebersberg und in dei Gemeindekanzlei der Verwaltungsgemeinschaft Glonn niedergelegt ist; er kann dort wäh­rend der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengren­ze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weite­ren Schutzzonen A/B/C sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kennt­lich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(siehe Anlage 13neu)

§ 4 Befreiungen

(1) Für die Erteilung von Befreiungen von Verboten des § 3 gilt § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG.

(2) Die Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Ebersberg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der All­gemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzge­biets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In­

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krafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung o- der Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts Ebersberg zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrich­tung zu beseitigen oder zu ändern.

(5) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96-98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebie­tes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzge­bietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Ebersberg zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.

(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Arbeiten auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauf­tragte des Landratsamts Ebersberg zu dulden.

(3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öf­fentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Ei­genüberwachungsverordnung - EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich

(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befrei­ung nach § 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96-98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße iand- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb Iand- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten.

^ § 9 Pflichten des Begünstigten

(1) Der Unternehmer hat das Eigentum an den Grundstücken im Fassungsbereich zu erwer­

ben und den Fassungsbereich lückenlos so zu umzäunen, dass er von Unbefugten nicht

betreten werden kann und einen wirksamen Schutz gegen den Zutritt von Wildtieren so­

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wie Hauskatzen und Hunden bietet. Der Zaun (z.B. Stabmattenzaun) muss dazu ausrei­chend tief in den Untergrund einbinden, so dass er nicht untergraben werden kann. Die Umzäunung ist ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Der Unternehmer hat bei nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Kennzeich­nung die Hinweiszeichen auf eigene Kosten zu beschaffen und an den Stellen anzubrin­gen und zu unterhalten, an denen es die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde anordnet. Dies gilt auch für oberirdische Gewässer und sonstige Stellen, an denen eine Kennzeich­nung erforderlich ist.

(3) Der Unternehmer hat die engere Schutzzone mindestens monatlich, die weitere Schutz­zone mindestens vierteljährlich zu begehen. Festgestellte Verstöße gegen die Anordnun­gen der Schutzgebietsverordnung sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Sofern eine Mängelbeseitigung nicht erreicht werden kann, sind das Landratsamt Ebersberg und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu verständigen.

(4) Das Verbot der Düngung mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten aus Biogasanlagen und) Festmistkompost in der engeren Schutzzone ist mindestens einmal im Monat zu kontrol­

lieren. Verstöße sind dem Landratsamt Ebersberg unverzüglich mitzuteilen.(5) Der Unternehmer hat im Schutzgebiet die Grundstücke mit Waldbestand im Benehmen

mit der Forst- und Landwirtschaftsverwaltung zu ermitteln und zwei Fertigungen des Schutzgebietsplanes mit den entsprechenden Eintragungen bis spätestens 12 Monate nach Erlass der Schutzgebietsverordnung dem Landratsamt Ebersberg vorzulegen.

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)

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B. WASSERWIRTSCHAFTLICHE BEGRÜNDUNG

2 ANTRAG

2.1 Unternehmer( W V U )

Gemeinde Egmating Gemeinde Oberpframmern Verwaltungsgemeinschaft Glonn Postfach 1120 85623 Glonn

2.2 Sachverhalt

Die Gemeinden Egmating und Oberpframmern haben mit Schreiben vom 19.02.2018 mit . Ergänzungen vom 12.06.2018 die gehobene Erlaubnis nach § 8 WHG i.V. mit § 15 WHG zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen auf dem Grundstück Flurnummer 865/0 der Gemarkung Oberpframmern in folgendem Umfang beantragt:

Brunnen I und II

Größte momentane Entnahme l/s 60

Größte tägliche Entnahme m3 1.500

Jahresentnahme m3 330.000

Das entnommene Grundwasser soll zur Trinkwasserversorgung verwendet werden.

Antrag zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 51, Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art 31 Abs. 2 BayWG.

Das Grundwasservorkommen der Wasserfassungen der Gemeinden Oberpframmern und Egmating dient zur langfristigen Sicherstellung der Wasserversorgung der Gemeinden Ober­pframmern und Egmating

Mit Antrag vom 19.02.2018 mit Ergänzungen vom 12.06.2018 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt,

auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 865/0

der Gemarkung Oberpframmern

der Gemeinde Oberpframmern

aus den Brunnen I und II

bis zu max.

und bis zu max.

60 l/s

1.500 m3/d

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sowie insgesamt bis zu max. 330.000 m3/a

Grundwasser zutage zu fördern.

3 STELLUNGNAHME DES AMTLICHEN SACHVER­STÄNDIGEN

Die Prüfung der Antragsünterlagen ist auf die wasserwirtschaftlichen Belange beschränkt. Sie ist keine eingehende technische Entwurfsprüfung. Auch Fragen der Standsicherheit von Bauwerken, des Arbeitsschutzes u.a. wurden nicht geprüft. ■

3.1 Wasserbedarf

Der derzeitige Bedarf des Versorgungsgebietes mit rd. 4.650 Einwohnern kann

- an verbrauchsreichen Tagen mit 1.300 m3/d,

- im Jahresdurchschnitt mit 800 m3/d

angesetzt werden.

3.1.1 Entwicklung der WasserförderungDie gemessene Förderung ergab sich wie folgt:

im Jahr Jahresförder­menge

(Qa)

Jahresabgabe an Endverbraucher

Jahresverluste

(bezogen auf die Jahresfördermenge)

[m3/a] [m3/a] [m3/a] [%]

2010 274.000 212.674 61.326 22,4

2011 267.980 217.566 50.414 18,8

2012 278.310 220.433 57.877 20,8

2013 299.740 236.713 63.027 21,0

2014 307.640 232.549 75.091 24,4

2015 327.020 231.971 95.049 29,1

2016 324.220 228.714 95.506 29,5

Mittel 296.987 225.803 71.184 23,7

3.1.2 Prognose für die Entwicklung des ZukunftsbedarfsNach der Prognose des Ingenieurbüros Dr. Blasy/ Dr. Overland ergibt sich folgender zukünf­tiger Wasserbedarf für den begutachteten Erlaubniszeitraum:

Bei der Berücksichtigung einer Bevölkerungszahl von 5.650 Einwohnern im Jahr 2037, also einem Bevölkerungswachstum von ca. 20%, mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf- Verbrauch von ca. 150 l/EW*d und einem angestrebten Wasserverlust von max. 15% er­rechnet sich ein Wasserbedarf von rund 330.000 m3/a.

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Nach unserer Berechnung, die auf einem Bevölkerungswachstum von 1% pro Jahr, einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Bedarf von 137 l/EW*d und einem max. Wasserverlust auf die verkaufte Wassermenge von 15% basiert, ergibt sich ebenfalls ein zukünftiger Wasserbedarf von ca. 330.000 m3/a.

3.1.3 Beurteilung des BedarfsnachweisesDie beantragte Entnahmemenge entspricht dem nachgewiesenen absehbaren Bedarf von330.000 m3/a für den begutachteten Erlaubniszeitraum.

Die gebotene sorgsame Nutzung des Wassers ist derzeit nicht gegeben, da sich die Was­serverluste in einer Größenordnung von etwa 23,7% auf einem hohen Niveau bewegen.

Die erforderlichen Maßnahmen für eine sorgsame Nutzung des Wassers sind in 3.3.4.1 auf­geführt.

3.1.4 Begründung ausgewählter Inhalts- und NebenbestimmungenEine Befristung ist erforderlich, weil die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (Dargebots- und Bedarfssituation) nicht längerfristig und einheitlich prognostizierbar sind und die Datenbasis nur eingeschränkte Aussagen zum Grundwasserhaushalt zulässt.

Der Benutzungsumfang wird auf den nachgewiesenen Bedarf beschränkt.

Die Festlegung einer Maximal-Absenkung des Betriebswasserspiegels auf rd. 1/3 der Grundwässermächtigkeit bezogen auf Mittelwasser wurde zur Minimierung von Brunnenalte­rungseffekten vorgeschlagen.

Im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundwasservorkommens ist ein sorgsa­mer Umgang mit der Ressource Wasser geboten.

Die Messungen, Aufzeichnungen und Meldepflichten dienen dazu, die Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf den Wasserhaushalt oder andere Umweltbereiche sowie auf Rechte Dritter zu dokumentieren um ggf. notwendige Maßnahmen frühzeitig einleiten zu können, auch im Hinblick auf Klimaveränderungen.

Ein weiterer Zweck ist die Dokumentation der Einhaltung der Bescheidsauflagen, mit der im Fall von Rechtsstreitigkeiten die erforderlichen Nachweise geführt werden können. Fortlau­fende digitale Datenerfassung von veränderlichen Messgrößen wie z.B. Wasserständen ist heute technischer Mindeststandard und zur fundierten Beurteilung hydrologischer Verände­rungen unverzichtbar.

Die chemischen Wasseruntersuchungen dienen dazu, mögliche Beeinträchtigungen durch Nutzungen im Einzugsgebiet frühzeitig zu erkennen. Die isotopischen Wasseruntersuchun­gen sollen eine Beurteilung von möglichen Veränderungen der Grundwasseraltersstruktur in Folge der Entnahme ermöglichen.

3.2 Nutzbares G r u n d w a s s e r d a r g e b o t

3.2.1 Geologisch-hydrogeologischer ÜberblickDas Untersuchungsgebiet liegt im Bereich glazialer Ablagerungen der wiederholten Vorland­vergletscherungen während des Quartärs. Großräumig wird das Gebiet von Schotterflächen

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des Inn- und Isargletschers (Münchener Schotterebene) im Westen und den Endmoränen des Innglfetschers im Osten umgeben. Die würmkaltzeitlichen Moränen werden von älteren quartären Schottern, unterlagert, die hydraulisch mit dem Grundwasserleiter der Münchner Schotterebene in Verbindung stehen.

Die Brunnen liegen zwischen zwei Endmoränenwällen im Bereich eines nach Nordwesten auslaufenden ehemaligen Schmelzwassertales, welches bis rd. 10 m Tiefe von sandigen Kiesen erfüllt ist. Darunter folgen Moränenablagerungen, die bis in eine Tiefe von rd. 50 m reichen und aus einer Wechsellagerung von Geschiebemergel und teils lockerem, teils zu Nagelfluh verfestigtem Kies aufgebaut sind. Der genutzte Grundwasserleiter aus älteren eis­zeitlichen Schottern ist in den Brunnen von rd. 50 bis 60 m Tiefe in Form sandiger Kiese er­schlossen.

Der präquartäre Untergrund besteht aus feinkörnigen Schichten der jungtertiären Oberen Süßwassermolasse (sog. Flinz). Die Tertiäroberfläche liegt im Bereich der Brunnen bei ca. NN+538 m, ca. 60 m unter Gelände und bildet aufgrund ihrer tonig-schluffigen Ausbildung ' die wasserstauende Sohlschicht der überlagernden quartären Schotter.

Die Brunnenbohrungen haben vereinfacht folgende Profile angetroffen:

Brunnen I Brunnen IIGeländehöhe ca. 600,10 NN+m Geländehöhe ca. 600,10 NN+m

bis m u. Gel. bis m u. Gel.1,10 Ton 0,70 Sand, tonig

10,40 Kies, sandig 10,50 Kies

15,00 Ton, Kies 16,50 Ton, kiesig - steinig

27,00 Lehm (Moräne), steinig 21,90 Lehm (Moräne), steinig

43,90 Kies, z.T. Nagelfluh 43,90 Kies, z.T. Nagelfluh

50,40 Lehm (Moräne), Ton 50,40 Lehm (Moräne)

61,30 Kies, sandig, 60,50 Kies, sandig,(genutzter Aquifer) (genutzter Aquifer)

70,00 Tonmergel 66,00 Tonmergel(ET) (OSM) (ET) (OSM)

Das Grundwasservorkommen ist ungespannt. Der Ruhewasserspiegel liegt rd. 40 - 45 m unter Flur. Die erschlossene Aquifernettomächtigkeit beträgt ca. 10 m, die Grundwasser­mächtigkeit etwa 18 m. Die Grundwasserfließrichtung im Untersuchungsgebiet ist nach Nordnordost gerichtet, wobei sie sich in Abhängigkeit von der hydrologischen Situation (i.d.R. ± 10°) ändern kann.

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3.2.2 Grundwasserhydraulische Kenndaten und HydrogeologieAus den vorliegenden Unterlagen und regional-hydrogeologischen Daten sowie aufgrund eigener Berechnungen und Auswertungen lassen sich folgende Kenndaten ableiten:

3.2.3 Grundwasserströmungsverhältnisse und nutzbares GrundwasserdargebotFür die Berechnung der Randstromlinie wird die begutachtete Jahresentnahme von 330.000 m3 verwendet. Bei stationären Entnahmebedingungen entspricht dies einer Momentanent­nahme von ca. 10,5 l/s. Danach ergeben sich für die Brunnen Zustrombereiche bis rd. max. 200 m Breite, die sich nach Oberstrom aus physikalischen Gründen entsprechend den Un­tergrundbedingungen zunehmend aufweiten.

Bei einer aus der klimatischen Wasserbilanz abgeleiteten Grundwasserneubildung von rd. 17 l/skm2 liegt die oberstromige Grenze der Bilanzdeckungsfläche für die beantragte Jahresent­nahme mindestens 8 km oberstromig der Brunnen.

Aufgrund der Nutzungsstruktur ist die beantragte Grundwasserentnahme nach heutiger Kenntnis gedeckt. Es kann allerdings nicht sicher beurteilt werden, welche qualitativen und quantitativen Auswirkungen im Erschließungsgebiet und auf umliegende Nutzungen des gleichen Grundwasservorkommens zukünftig zu erwarten sind. Daher sind vom WVU regel­mäßige Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen, die in Ziffer 1.2.6 vorgeschlagen wur­den.

3.3 Nachteilige Wirkungen

Mit der beantragten Grundwasserentnahme sind voraussichtlich keine nachteiligen Wirkun­gen auf Rechte anderer zu erwarten.

3.4 Ausbau der Wasserfassungen

Der Ausbau der Wasserfassungen entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Tech­nik. Aus versorgungstechnischer Sicht bestehen gegen die beabsichtigte Verwendung keine Einwände.

Lithologie des Aquifers

Zustand des GwVorkommens

Grundwassermächtigkeit (m)

Aquifernettomächtigkeit (m)

GwFließrichtung

natürliches Gefälle

Durchlässigkeitsbeiwert (m/s)

Transmissivität (m2/s)

durchflusswirksamer Porenanteil

GwAbstandsgeschwingigkeit (m/d)

spezifische Ergiebigkeit (l/sm)

Sand und Kies

ungespannt

ca. 18

ca. 10

SW -> NO bis SSW -> NNO

ca. 3 %o2,4 x10‘3

4,2 x 10'2

15-20%

2-4

ca. 30-50)

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3.5 Was s e r b e s c h af f e n h e i t

3.5.1 Physikalisch-Chemischer UntersuchungsbefundeDem Antrag liegen folgende Untersuchungsbefunde bei: Untersuchungen gemäß EÜV des Labors Agrolab, Probennahme vom 20.09.2011, 25.09.2011, 24.06.2013, 23,09.2014, 22.09.2015

Außerdem liegen EÜV-Analysen aus den Jahren 2008- 2017 vor.

Beurteilung:Im Förderwasser sind die Grenzwerte der TrinkwV - soweit untersucht - eingehalten. Eine Aufbereitung ist nicht erforderlich.

Natürliche Zusammensetzung:Das Grundwasser gehört zum Erdalkali-Hydrogencarbonat-Typ, wobei der Calcium- und Magnesiumanteil gegenüber dem Kalium- und Natriumanteil dominiert. Die Gehalte der un­tersuchten Hauptionen Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium, Sulfat und Chlorid liegen in der regionaltypischen Größenordnung. Die elektrische Leitfähigkeit bei 20°C lag bei der Pro­bennahme im September 2017 bei 574 pS/cm und die Gesamthärte betrug 19° dH (Härtebe­reich hart gemäß “ Wasch- und Reinigungsmittelgesetz -WRMG”). Das Wasser enthielt rd. 11,9 mg/l freien Sauerstoffund kaum Eisen, Mangan, Ammonium und Nitrit. Der Arsengehalt betrug bei der letzten Probenahme am 21.9.2016 < 1 pg/l.

Die Nitratkonzentration bewegte sich im Zeitraum von 2008-2017 zwischen 20,4 und 22,9 mg/l. Ein Anstieg der Nitratkonzentration wurde hierbei nicht erkannt. Der Nitratgehalt betrug bei der letzten Probenahme nach EÜV im Jahr 2017 20,8 mg/l.

PBSM -Befunde liegen nicht vor.

3.5.2 Isotopenhydrologische UntersuchungenUntersuchungen des Labors für Umwelt- und Radionuklidanalytik., Dresden, Probenahme vom 20.12.2007.

Der Tritiumgehalt betrug 13,9 TU. Das berechnete mittlere Alter des Wassers beträgt danach etwa 7 Jahre und stellt ein Mischwasser aus jüngeren und älteren Komponenten dar. Der aktuelle Tritiumkonzentration im Niederschlag liegt unter 10 TU.

3.5.3 Mikrobiologischer UntersuchungsbefundUntersuchungen des Labors Agrolab, Probenahmen vom 20.09.2011, 25.09.2011, 24.06.2013, 23,09.2014, 22.09.2015.

Außerdem liegen TrinkwV/EÜV-Rohwasseranalysen aus den Jahren 2008 - 2017 vor.

Das Rohwasser wurde beprobt und auf folgende Inhaltsstoffe untersucht:• Escherichia coli• Coliforme Keime• Koloniezahl bei 20°C• Koloniezahl bei 36°C

Beurteilung: Die mikrobiologische Beschaffenheit des Wassers entsprach durchwegs der TrinkwV.

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3.6 Hygienische Beurteilung

Die Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes Ebersberg ist zur Lage und Art der Fassung, zum beabsichtigten Verwendungszweck des Wassers sowie zum vorgeschlagenen Schutzgebiet und zum Katalog „Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen im Wasserschutzgebiet“ noch abschließend zu hören.

3.7 Untersuchung von Standort alternativen

Standortalternativen für die bestehenden Brunnen wurden vom Fachbüro Dr. Blasy/ Dr.Overland bewertet. Das Büro hat grundsätzlich Bereiche südöstlich des bestehenden Ein­zugsgebietes, nördlich und südlich der bestehenden Brunnenanlagen sowie westlich von Oberpframmern und Egmating betrachtet. Alle drei Standortvarianten weisen nach Einschät­zung des Büros entweder schlechtere grundwasserhydraulische Voraussetzungen (z.B. ge­ringere Durchlässigkeiten) oder einen ungünstigen Deckschichtenaufbau und somit schlech­tere Schutzwirkung auf.

)Das WVU hat sich aufgrund der Alternativenprüfung in eigener Zuständigkeit dafür entschie- 7den die bestehende Wassergewinnungsanlage weiter zu betreiben.

3.8 Wasserwirtschaftliche Beurteilung

3.8.1 Stellungnahme zum Schutz des genutzten Grundwassers

3.8.1.1 Hydrogeologische Verhältnisse hinsichtlich des TrinkwasserschutzesFür das Gewinnungsgebiet wurde mit Verordnung des LRA Ebersberg vom 03.06.1996 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Das Schutzgebiet und die Verordnung genügen weder hin­sichtlich der fachlichen Absicherung der Grenzen noch bezüglich des Auflagenkataloges (§ 3 WSG-Verordnung) den aktuellen Anforderungen. Somit kann das festgesetzte Wasser­schutzgebiet keinen vollwirksamen Trinkwasserschutz gewährleisten. Eine Neubemessung und Überarbeitung des Schutzgebietes nach aktuellen Erkenntnissen und Bemessungsvor­gaben war daher notwendig.

)Die Aquifere bestehen aus altquartären Schmelzwasserablagerungen (Deckenschotter) mitt­lerer bis hoher Durchlässigkeit. Im natürlichen Strömungszustand betragen die horizontalen Abstandsgeschwindigkeiten rd. 2 - 4 m/d. Der Flurabstand liegt bei ca. 40 - 45 m. Die Grundwasserdeckschichten bestehen bei beiden Brunnen aus Moränenablagerungen, die bis in eine Tiefe von rd. 50 m reichen und aus einer Wechsellagerung von Geschiebemergel und teils lockerem, teils verfestigtem Kies aufgebaut sind.

Gegen den Zulauf von Oberflächenwasser und oberflächennahem Grundwasser ist der Brunnen I bis rd. 14 m, der Brunnen ll bis 15 m unter Gelände mit einem Sperrrohr abgedich­tet. Die Sperrrohre binden in gering durchlässige Geschiebemergel ein, die bis ca. 15 und 16 m unter Gelände reichen.

Die Grundwasserüberdeckung im vorgeschlagenen Schutzgebiet wurde flächendeckend an einer ausreichend großen Anzahl von Aufschlüssen detailliert nach Mächtigkeit und Litholo- gie überprüft und nach der Methode von HÖLTING bewertet.

Das Grundwassereinzugsgebiet lässt sich danach in folgende Risikozonen gliedern

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- Moränenverbreitung mit mittlerer bis geringer Schutzbedürftigkeit

- Münchner Schotterebene mit mittlerer bis hoher Schutzbedürftigkeit

Bei Einhaltung der überall geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Gewässerschutzes und unter der Voraussetzung, dass Schadensfälle rechtzeitig erkannt und umgehend Sanie­rungsmaßnahmen ergriffen werden, ist nicht mit Belastungen zu rechnen, welche die Nut­zung zu Trinkwasserzwecken in Frage stellen könnten.

Restrisiken oder Vollzugsdefizite beim allgemeinen Grundwasserschutz sind daher nur in hydrogeologisch relevanten Teilen des Grundwassereinzugsgebietes durch ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet mit den erforderlichen Nutzungseinschränkungen auszu­gleichen.

3.8.1.2 Flächennutzung und Gefährdungspotenziale

Im vorgeschlagenen Wasserschutzgebiet bestehen folgende Landnutzungen (Aufzählung entsprechend der Flächenanteile absteigend):

Forst, Ackerland, Grünland

Siedlung (Gemeinde Egmating und Ortsteil Orthofen)

Gewerbe- und Industrienutzungen: Sägewerk Bösmeier

Verkehrswegenetz (Staatstraße 2081 Egmating-Oberpframmern)

Das beauftragte Fachbüro hat die konkurrierenden Nutzungen hinsichtlich des Trinkwasser­schutzes erfasst und bewertet. Details können dem Bericht des Fachbüros (siehe Antragsun­terlagen, Punkt 9.2.2) entnommen werden.

Die Erhebung und Bewertung ist nach Kenntnis und Beurteilung des WWA Rosenheim weit­gehend vollständig und zutreffend.

3.8.2 Bemessung des SchutzgebietesDie Bemessung des Schutzgebietes stützt sich auf die Kenntnis des Grundwassereinzugs­gebietes, auf die Bewertung der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung, auf die Fließzeiten im Grundwasserleiter und auf die Berücksichtigung der Zuspeisungswahrschein­lichkeit zu den Brunnen.

Der Schutzgebietsbemessung liegen die aufgeführten Kenndaten zugrunde. Die Bemessung wurde analytisch nachvollzogen und unter Berücksichtigung von naturgegebenen Inhomo­genitäten bestätigt.

3.8.2.1 Fassungsbereich (Zone I)Der Fassungsbereich soll den Schutz der Fassungsanlage und ihrer unmittelbaren Umge­bung vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. Der vorgeschlagene Fassungsbereich hat eine Ausdehnung von rd. 50 x 80 m und ist ausreichend bemessen.

3.8.2.2 Engere Schutzzone (Zone II)

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Unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes W 101 wurde die Außengrenze der engeren Schutzzone so festgelegt, dass das Grundwasser von dieser Grenze bis zum Eintreffen in der Fassung 50 Tage benötigt. Für die Bemessung der Zone II wurden gemäß LfU-Merkblatt 1.2/7 die hydrologisch ungünstigsten Bedingungen angesetzt. Hierbei konnte die Sickerzeit in den Deckschichten im Sinne einer Minimierung der Zone II teilweise berücksichtigt wer­den. Die vorgeschlagene Ausdehnung orientiert sich so weit wie möglich an den örtlichen Flurstückgrenzen.

3.8.2.3 Weitere Schutzzone (Zone III)Nach der DVGW-Richtlinie W 101 soll die weitere Schutzzone in der Regel das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassererschließung umfassen. Sie soll insbesondere den Schutz vor nicht oder schwer abbaubaren, chemischen Verunreinigungen gewährleisten. Zu diesem Schutz trägt flächendeckend bereits der allgemeine Gewässerschutz mit den einschlägigen Verordnungen und Vorschriften bei.

Nur in den Teilen des Einzugsgebietes, in denen eine mittlere bis hohe Schutzbedürftigkeit vorliegt, sind erhöhte Vorsorgen notwendig, um ein ausreichendes Rückhaltevermögen ge­genüber flächenhaften Dauerbelastungen und punktuellen Einträgen zu gewährleisten. Hier können Handlungen und Einrichtungen, insbesondere durch Vollzugsdefizite beim Allgemei­nen Gewässerschutz, eine Gefährdung für die Trinkwassergewinnung bedeuten (Eingriff in Deckschichten oder Aquifer durch Bohrungen, Erdaufschlüsse, Baumaßnahmen u.Ä.).

Die Grundwasserüberdeckung im genutzten Aquifer gewährleistet aufgrund ihrer Mächtigkeit und Lithologie einen geringen-mittleren; bei Moränenüberdeckung mittleren-hohen Schutz für das genutzte Grundwasservorkommen gegenüber Schadstoffeinträgen.

Die stromseitlichen und unterstromigen Grenzen der Zone III orientieren sich unter Berück­sichtigung naturgegebener Inhomogenitäten an der Randstromlinie, im Oberstrom am 3- Jahres-Fließzeitabstand.

Die unterschiedliche Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung der Weiteren Schutzzone erfordert eine Staffelung der Verbote in der Fläche. Dem wird durch die vorgenommene Gliederung in eine Weitere Schutzzone IIIA, HIB und IIIC Rechnung getragen.

Für die Schutzzone IIIA wurde gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgrund der Morä­nenüberdeckung mit ausreichender Schutzfunktion die oberstromige Grenze in mindestens 1 km Entfernung von den Wasserfassungen vorgeschlagen.

Die Schutzzone IIIB umfasst hydrologisch relevante Teile des Grundwassereinzugsgebietes in der Münchner Schotterebene, welche noch innerhalb der 3-Jahresfließzeit-lsochrone lie­gen. Hier erfolgt die Durchsickerung der Deckschichten deutlich rascher als in den Bereichen mit Moränenüberdeckung, so dass die Aufenthaltsdauer im Wesentlichen durch die Fließzeit im Grundwasser bestimmt wird und die vertikale Sickerzeit nur einen kleinen Anteil an der Gesamtverweildauer im Untergrund hat. Die vorgeschlagene oberstromige Grenze der Schutzzone III B befindet sich in einer Entfernung von rd. 3.2 km zu den Wasserfassungen.

Die Schutzzone IIIC umfasst Bereiche mit Moränenüberdeckung (mittlere Schutzfunktion) innerhalb der Randstromlinie zwischen den Zonen IIIA und IIIB. In diesem Gebiet, das große Teile der Ortsbebauung von Egmating umfasst, sind zum Erhalt der Schutzfunktion Boden­eingriffe mit Tiefen über 5 m nicht zulässig.

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Aufgrund der begutachteten Grenzen und der Differenzierung der Zone III sind die Bemes­sungsvorgaben des LfU-Merkblatts 1.2/7 erfüllt.

3.8.3 Abmessungen des WasserschutzgebietesAufgrund der hydrogeologischen Parameter und Bedingungen sowie der örtlichen Verhält­nisse ergibt sich der im beiliegenden Lageplan M = 1 : 5.000 vom Sept. 2017 eingetragene Schutzgebietsvorschlag, gefertigt vom Fachbüro Dr. Blasy/ Dr. Overland (Antragsunterlagen, Anlage 14).

Schutzgebietsflächen

Fassungsbereich (Zone I) 0,4 ha

Engere Schutzzone (Zone II) 11,4 ha

Weitere Schutzzone (Zone INA) 43,2 ha

Weitere Schutzzone (Zone IIIB) 128,1 ha

Weitere Schutzzone (Zone NIC) 58,8 ha

Gesamtfläche Schutzgebiet 241,9 ha

3.8.4 Vorschlag zu § 3 der WSGV (Auflagenkatalog)Mit dem vorgeschlagenen Auflagenkatalog besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht weitge­hend Einverständnis.

Vorschläge für Ergänzungen und Änderungen sind direkt in der Anlage 13neu (in rot) einge­tragen.

Relevante Änderungen gegenüber der „Musterverordnung“ sind wie folgt begründet:

Neue Ziffer 1.3: Verbot von „Geländeauffüllungen“ explizit als separaten Punkt, um mögliche Missverständnisse bzgl. der Auslegung des Begriffs Baumaßnahmen auszuschließen.

Ziffer 4.3: Potentiell wassergefährdende Materialien (z.B. Bauschutt, Recycling-Baustoffe, Schlacke, Teer, Bahnschotter, Böden, welche durch Altlasten, Altlastverdachtsflächen oder schädliche Bodenveränderungen beeinflusst sein können u. ä.) zum Straßen-, Wege- oder Wasserbau zu verwenden. Definition konkretisiert.

Ziffer 6.2: nur zulässig unter Einhaltung aller fachlichen Regeln und Rechtsvorschriften (z.B. Düngeverordnung, Stoffstrombilanzverordnung), einschließlich der erforderlichen Aufzeich­nungen (z.B. Düngebedarfsermittlung, Düngezeitpunkte, Stickstoffgehalte der aufgebrachten Nährstoffträger). Anpassung an neue Düngeverordnung

Neue Ziffer 6.15. Rodung verboten in W II, WIIIA, WIIIB: Auf Anregung der Forstverwaltung als separate Ziffer, weil Hiebflächenbegrenzung nur für Kahlschlag gilt, Rodung jedoch als Nutzungsänderung kategorisch zu verbieten ist.

Wir bitten das Landratsamt in der Anlage 2 die Rechtsbezüge auf die AwSV zu anzupassen.

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3.8.5 Abschließende Beurteilung zum TrinkwasserschutzDas durch die Wasserfassungen erschlossene Grundwasser ist schutzbedürftig, schutzwür­dig und schutzfähig. Ein wirksamer Trinkwasserschutz ist durch die Ausweisung eines Schutzgebietes voll gegeben. Die Festsetzung des Schutzgebietes ist erforderlich.

Mit dem vorgeschlagenen Schutzgebiet ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein wirksamer Trinkwasserschutz gegeben.

3.9 W a s s e r r e c h 11 i c h e Gestattung

Das beantragte zu Tage fördern von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann hierfür eine gehobene Erlaub­nis nach § 15 Abs. 1 WHG befürwortet werden.

4 HINWEISE

4.1 Hinweise für den Antragsteller

4.1.1 Einschlägige VorschriftenFür die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaus­haltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG). mit den dazu ergangenen Verordnungen (z. B. Eigenüberwachungsverordnung-EÜV) maßgebend. Die hiernach beste­henden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Bewilligungsbedin­gungen Erlaubnisbedingungen und -auflagen grundsätzlich nicht enthalten.

4.1.2 VersorgungssicherheitIm Interesse der Versorgungssicherheit sind auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung und von technischen Regeln (u.a. DIN 2000, DVGW W 1020) vom Wasserversorgungsun­ternehmen regelmäßig Versorgungsredundanzen vorzuhalten, auch als - „zweites Stand­bein“ bekannt. Damit soll eine reguläre leitungsgebundene Versorgung der Abnehmer auch bei Ausfall einer Wassergewinnung durch nicht vorhersehbare Ereignisse - z.B. bei Grenz­wertüberschreitungen - gesichert werden.

Die Versorgungssicherheit kann durch Schaffung eines leistungsfähigen Netzverbundes mit benachbarten Wasserversorgungsunternehmen oder durch Errichtung einer eigenen Neuer­schließung an einem unabhängigen Standort sichergestellt werden. Die Anforderungen an ein „zweites Standbein“ sind hinsichtlich des Trinkwasserschutzes dieselben wie an jede andere öffentliche Trinkwassergewinnungsanlage, hinsichtlich der Wassermenge sollte zu­mindest der durchschnittliche Jahresbedarf durch ein wirksames Wasserschutzgebiet abge­deckt sein.

Wir empfehlen dem WVU hierzu innerhalb von einem Jahr ab Bescheidserlass ein Pla­nungskonzept erstellen zu lassen.

4.1.3 BrunnenbetriebZur Vermeidung hydraulischer Belastungsspitzen sollte die Absenkung des Grundwasser­spiegels möglichst gleichmäßig und mit niedrigem Gesamtbetrag erfolgen. Daher sollte der Förderbetrieb, soweit dies versorgungstechnisch realisierbar ist, kontinuierlich oder über

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möglichst lange Intervalle mit relativ niedriger Momentanentnahme erfolgen. Der Förder­strom der Unterwasserpumpe muss dazu bedarfsabhängig regelbar sein, z.B. durch eine frequenzgesteuerte Drehzahlregelung.

4.1.4 Verwendung als TrinkwasserDie Anforderungen an das Trinkwasser (z. B. TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung) und die Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlage nach DIN 2000 sind zu beachten.

4.1.5 Messpunkt einrichten und bezeichnen (EÜV)In jedem Brunnenvorschacht ist in Höhe des Brunnenkopfes (bzw. auf Höhe der Peilrohro­berkante, von der aus die Brunnenwasserstände gemessen werden) eine Messmarke anzu­bringen und auf NHN+m einzumessen. Die Messpunkthöhe in NHN+m mit Datum ist auf der Messmarke anzugeben. Messpunkthöhe und Kennzahl der Fassung sind in das Betriebsta­gebuch einzutragen.

4.1.6 Regenerierung von BrunnenFür Brunnenregenerierungen, bei denen chemische Präparate eingesetzt werden, d. h. feste oder flüssige Stoffe ins Grundwasser eingebracht werden, ist vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis unter Vorlage entsprechender Antragsunterlagen einzuholen.

4.2 Hinweise für die Kreisverwaltungsbehörde

Folgende Ergänzung der im weiteren Verfahren auszulegenden Unterlagen wird vorgeschla­gen:

Eingehende Deckschichtbewertung nach HÖLTING aller verwendeten Aufschlüsse. Diese liegen im Rahmen der bisherigen Berichte und Gutachten vor; Zusammenstellung durch Fachbüro sinnvoll.

)Bearbeiter:

Technischer Teil: Daniela Islinger

Hydrogeol. Teil: Klaus Sandforth

Rosenheim, 24.10.2018

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