Zweckverband „Area 3 – Ost“ · ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“ 1 Bebauungsplan Nr. 19...

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Begründung Vorentwurf Stand: 09.09.2019 Betreuung: ……………………….. (Unterschrift) planungsgruppe puche stadtplanung umweltplanung consulting gmbh 311 BP Begründung 1-d Zweckverband „Area 3 – Ost“ Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Ge- werbegebiet AREA 3 - Ost“, OT Angerstein

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Begründung

Vorentwurf

Stand: 09.09.2019

Betreuung:

………………………..

(Unterschrift)

planungsgruppe

puchestadtplanung umweltplanung consulting gmbh

311 BP Begründung 1-d

Zweckverband „Area 3 – Ost“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Ge-werbegebiet AREA 3 - Ost“, OT Angerstein

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Golmckesgraben 2

37120 Bovenden

IMPRESSUM:

Projekt: Bebauungsplan Nr. 19, „Interkommunales Gewerbegebiet

AREA 3 – Ost“

Projektnummer: 311 BP Begründung 1-d

Auftraggeber: Flecken Nörten-Hardenberg und Flecken Bovenden

Zweckverband „Area 3 – Ost“

Burgstraße 2

37176 Nörten-Hardenberg

Auftragnehmer:

Häuserstraße 1

37154 Northeim

Mitarbeiter: Patrick Ronnenberg, M.Sc.

Dipl.-Geogr. Thomas Fatscher

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311 BP Begründung 1-d

I ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

INHALTSVERZEICHNIS

1 Vorbemerkungen 1

1.1 Rechtsgrundlagen 1

1.2 Verfahren 1

2 Hintergrund der Planung 2

2.1 Planungsanlass 2

2.2 Planungserfordernis 2

2.3 Ziele und Zwecke der Planung 2

2.4 Geltungsbereich 3

2.5 Bedarfsnachweis und Innenentwicklung 4

2.6 Planungsalternativen 5

2.6.1 Räumliche Alternativen für das Planvorhaben 5

2.6.2 Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens 5

3 Übergeordnete Planungen 6

3.1 Regionales Raumordnungsprogramm 6

3.2 Flächennutzungsplan 9

3.3 Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises Northeim 10

4 Auswirkungen der Planung auf die städtebauliche

Entwicklung und Ordnung 10

4.1 Lage 11

4.2 Städtebauliche Konzeption und Entwicklung 11

4.3 Nutzungen und Nutzungskonflikte 12

4.3.1 Geruchstechnische Beurteilung 13

4.3.2 Schalltechnische Beurteilung 13

4.3.3 Störfallrechtliche Beurteilung 13

4.1 Technische Infrastruktur 15

4.1.1 Verkehr und Erschließung 15

4.1.2 Ver- und Entsorgung 16

4.2 Sozialstruktur 17

4.2.1 Versorgungseinrichtungen 17

5 Voraussichtliche Umweltauswirkungen der Planung

(Umweltbericht Stufe 1) 18

5.1 Checkliste zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 18

5.1.1 Bemerkungen zur Checkliste 19

5.1.1.1 Schutzgüter 19

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311 BP Begründung 1-d

II ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

5.1.1.2 Sonstiges 21

5.2 Grünkonzeption 22

5.3 Fazit 22

6 Festsetzungen 23

6.1 Art der baulichen Nutzung 23

6.1.1 Zulässige Nutzungen 23

6.1.2 Unzulässige Nutzungen 23

6.1.3 Zu Einzelhandelsbetrieben 24

6.1.4 Zu Störfallbetrieben 25

6.2 Maß der baulichen Nutzung 25

6.2.1 Grundflächenzahl 26

6.2.2 Baumassenzahl 26

6.2.3 Höhe baulicher Anlagen 26

6.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen 27

6.3 Verkehrsflächen 28

6.3.1 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten 28

6.4 Flächen für Versorgungsanlagen, für Abwasserbeseitigung, einschließlich

der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie für

Ablagerungen 29

6.5 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen 29

6.6 Solaranlagen 29

6.7 Öffentliche Grünflächen 30

6.8 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,

Natur und Landschaft 30

6.9 Sonstige Festsetzungen 30

6.9.1 Geltungsbereich 30

7 Örtliche Bauvorschriften 30

7.1 Geltungsbereich 31

7.2 Fassade 31

7.3 Ordnungswidrigkeiten 31

8 Städtebauliche Werte, Kosten 31

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Northeim und des

Landkreises Göttingen mit Kennzeichnung des Planbereichs (ohne

Maßstab) 8

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311 BP Begründung 1-d

III ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Abbildung 2 Voraussichtliche 29. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes

für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales

Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ 9

Abbildung 3: Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse

des KAS-18 Leitfadens (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des ERPG-

2-Wertes für Phosgen von 0,2 auf 0,5 ppm) (Darstellung aus dem

Leitfaden) 15

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1 Flächenbilanz 31

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311 BP Begründung 1-d

1 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewer-

begebiet AREA 3 – Ost“ ist

• das Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

• die Baunutzungsverordnung (BauNVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I, S. 3786)

• die Planzeichenverordnung (PlanzV)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) und

• die Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 20.05.2019 (Nds. GVBI. S. 88)

1.2 Verfahren

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am

04.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet

AREA 3 – Ost“ beschlossen.

Gem. § 205 (1) BauGB tritt der Zweckverband „Area 3 – Ost“ für die Bauleitplanung des Be-

bauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ und ihre Durchfüh-

rung anstelle der Gemeinde Flecken Nörten-Hardenberg.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am

04.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet

AREA 3 – Ost“ beschlossen

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB fand durch Auslegung des

Vorentwurfes mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im Rathaus des Flecken Nör-

ten-Hardenberg vom __.__.____ bis __.__.____ statt.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden

mit Schreiben vom __.__.____ gemäß § 4 (1) und § 2 (2) BauGB bis zum __.__.____ beteiligt.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am

__.__.____ dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet

AREA 3 – Ost“ einschließlich der Entwurfsbegründung zugestimmt und seine öffentliche

Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

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311 BP Begründung 1-d

2 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 19

„Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ wurde nach Bekanntmachung am

__.__.____ vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wur-

den mit Schreiben vom __.__.____ gemäß § 4 (2) und § 2 (2) BauGB beteiligt.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am

__.__.____ den Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

nach Prüfung der nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen als Satzung be-

schlossen.

2 Hintergrund der Planung

2.1 Planungsanlass

Der Zweckverband AREA 3-Ost beabsichtigt, eine Erweiterung des interkommunalen Gewer-

begebietes AREA 3 in der Gemarkung Angerstein vorzunehmen. Dafür bietet sich ein Areal

östlich der K 453 im Anschluss an das bestehende interkommunale Gewerbegebiet an.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird federführend vom Flecken Nörten-Harden-

berg betrieben. Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes übernimmt der Zweckverband „Area

3 – Ost“.

2.2 Planungserfordernis

Die betroffene Fläche liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Sie ist im Flächennut-

zungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Baurechtssetzung sind die Ände-

rung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Normalver-

fahren nach Europarecht (EAG-Bau) erforderlich.

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Normalverfahren ist gem. § 2 Abs.4 BauGB für

die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB eine Umwelt-

prüfung durchzuführen und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.

Neben der Umweltprüfung wird auch die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-

setz gem. § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich. In ihr sollen die Eingriffsintensität der geplanten

Nutzung und der Bestandsnutzung gegenübergestellt werden. Eine Bilanzierung entscheidet

über Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen.

2.3 Ziele und Zwecke der Planung

• Es soll ein Gewerbegebiet entwickelt werden, in dem sich großflächige produzie-

rende bzw. verarbeitende Gewerbebetriebe ansiedeln können.

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3 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

• Eine entsprechende Verkehrsinfrastruktur soll bei der Aufstellung des Bebauungs-

planes mitgedacht werden.

• Das Plangebiet soll so entwickelt werden, dass sich die Situation im Zusammen-

hang mit den in der Nähe befindlichen schutzwürdigen Nutzungen verträglich ge-

staltet. Zu diesem Zweck werden vor allem die Belange des Immissionsschutzes

und des Umgangs mit möglichen Gefahrstoffen und Störfallbetrieben im Rahmen

der Bauleitplanung Beachtung finden.

• Ziel soll es sein, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe anzusiedeln und das

Störpotenzial des Gebietes möglichst gering zu halten, ohne mögliche Gewerbe-

ansiedelungen bereits auf Ebene des Bebauungsplanes einzuschränken.

• Weiterhin sollen auch die Entwicklungsziele des Flecken Nörten-Hardenberg und

des Flecken Bovenden und insbesondere die städtischen und regionalen Ziele der

Gewerbeflächenentwicklung verfolgt werden. Dies gilt sowohl für allgemeine Ziele

der kommunalen Gewerbeentwicklung, als auch für konkrete Standortziele für

das Plangebiet.

• Die kommunale Einzelhandelsentwicklung soll im Plangebiet berücksichtigt wer-

den und nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur sollen verhindert

werden.

• Das Plangebiet soll mit erneuerbaren Energien zumindest einen Teil der benötig-

ten Energie selber produzieren und somit klima- und umweltschonend aufgestellt

werden.

• Die Umweltbelange sollen besonders geprüft und im Umweltbericht dokumen-

tiert werden.

• Die durch den Eingriff hervorgerufenen Auswirkungen sollen im Sinne der Ein-

griffsregelung ausgeglichen werden und durch entsprechende Kompensations-

maßnahmen kompensiert werden.

• In dem Bauleitplanverfahren sollen alle öffentlichen und privaten Belange einbe-

zogen werden. Ziel ist es, eventuell vorhandene, unterschiedliche Nutzungsan-

sprüche zu harmonisieren sowie Vorgaben für eine geordnete städtebauliche Ent-

wicklung zu machen.

2.4 Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt in der Flur 5 der Gemarkung Angerstein.

Das Flurstück 52/3 ist vollständig betroffen.

Die Flurstücke 51/9 (K 453) und 52/2 (Grabenparzelle an der K 453) sind teilweise betroffen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

- Im Norden durch das Flurstück 89 (Flur 2) des Sülzebaches

- Im Osten durch das Flurstück 21/4 (Flur 4) eines landwirtschaftlich genutzten Weges

- Im Süden durch das Flurstück 53 (Flur 5) eines ebenfalls landwirtschaftlich genutzten

Weges

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4 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

- Im Westen durch die Flurstücke 51/9 und 52/2 (Flur 5) der K 453

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,9 ha.

Maßgeblich ist die Darstellung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan überplant den Kreuzungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Interkom-

munales Gewerbegebiet Leinetal“, der in diesem Bereich eine Verkehrsfläche vorsieht. Dies

ist erforderlich, da der Bebauungsplan für die anfallenden Bau- und Ordnungsmaßnahmen

an der Kreisstraße 453 planfeststellungsersetzend wirkt.

2.5 Bedarfsnachweis und Innenentwicklung

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.

1548) mit dem Ziel geändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stär-

ken. Insofern ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruch-

nahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. Der § 1 (5)

BauGB sieht zusätzlich vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnah-

men der Innenentwicklung erfolgen soll. In den ergänzenden Vorschriften zum Umwelt-

schutz wird gemäß § 1a (2) BauGB folgendes bestimmt:

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Ver-

ringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Mög-

lichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von

Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie

Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald

oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt

werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 (7) zu be-

rücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutz-

ter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der In-

nenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäude-

leerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“

Für die Bauleitplanung bedeutet das, dass in den Begründungen zu Bauleitplänen darzulegen

ist, dass die planende Kommune Bemühungen unternommen hat, vor der Neuinanspruch-

nahme von den o.g. Flächen zunächst die Möglichkeiten der Innenentwicklung zu untersu-

chen und ausreichend auszuschöpfen.

Seine raumordnerische Entwicklungsaufgabe im Bereich Gewerbliche Wirtschaft erfüllt Nör-

ten-Hardenberg in erster Linie durch die Betriebsstätten in den Industrie- und Gewerbege-

bieten. Es bestehen fünf große zusammenhängende Gewerbeflächen. Am Südrand des

Kernortes an der Grenze zu Angerstein befinden sich Gewerbegebiete zu beiden Seiten der

Göttinger Straße. Weitere gewerbliche Bauflächen befinden sich nördlich der Lauenförder

Straße sowie am nördlichen Ortsrand. Keine der Flächen weist aktuell Entwicklungspotential

auf. Der Standort „Anger“ westlich der Bahngleise, stellt einen traditionellen Gewerbestand-

ort Nörten-Hardenbergs dar. Das Gewerbe- und Industriegebiet Nord weist eine Brutto-Ge-

samtgröße von rund 15 ha auf. Am Südrand des Kernortes, zu beiden Seiten der Göttinger

Straße, bestehen Gewerbeflächen und Sonderbauflächen für den Einzelhandel in einer Grö-

ßenordnung von rund 22 ha. Die hier angesiedelten Betriebe stammen u. a. aus den

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Bereichen Einzelhandel, Handwerkshandel, Logistik und Bau. Die Flächen sind bereits aufge-

siedelt, so dass keine Flächen zur Ansiedlung weiterer Betriebe bestehen. Die vorhandenen

Gewerbeflächen sind erschöpft, weshalb keine Flächenpotentiale mehr bestehen. An der Au-

tobahn gelegen ist eine neue Gewerbefläche entstanden, die ebenfalls bereits überplant ist.

Die Gewerbefläche südlich Mariensteins wurde in diesem Zuge zurückgenommen. Im Nord-

und Südwesten wurden vorhandene gewerbliche Flächen teilweise zu Solarparks entwickelt.

Nörten-Hardenberg verfügt somit über keine gewerblichen Flächenreserven im Eigentum.

Die Neufeststellung und Schaffung von Gewerbeflächen ist prioritäres Ziel.

2.6 Planungsalternativen

Es besteht die Möglichkeit, die angestrebte Planung nicht durchzuführen. Bei Nichtdurchfüh-

rung der Planung, könnten die Entwicklungsziele der beteiligten Kommunen nicht erreicht

werden, weiteres Gewerbe anzusiedeln und entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten der

Wirtschaft auf Ebene der Bauleitplanung vorzubereiten. Der Flecken Nörten Hardenberg und

der Flecken Bovenden haben sich jedoch bewusst für eine Schaffung eines neuen Gewerbe-

flächenangebotes entschieden.

2.6.1 Räumliche Alternativen für das Planvorhaben

Mit der Bebauungsplanaufstellung soll ein interkommunales Gewerbegebiet entstehen, in

dem u.a. eine Entwicklung und Weiterentwicklung der gewerblichen Strukturen des Flecken

Nörten-Hardenbergs vorbereitet und durch Schaffung neuer Flächenpotenziale gefördert

wird. In diesem Zuge bietet es sich an, an dem bereits bestehenden interkommunalen Ge-

werbegebiet, das als AREA 3 vermarktet wird, anzuknüpfen.

Angesichts der klaren Zielstellung, gewerbliche Entwicklungen zu ermöglichen, ist der ge-

wählte Standort entsprechend des regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes (siehe

Kapitel 3.3) als bevorzugter Standort mit der Nähe zu den Verkehrsachsen der Bahnstrecke

Göttingen – Hannover, der B3 und der A7 zu bewerten. Die Lage nahe der Grenze zwischen

den beiden am interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Kommunen ist außerdem von

strategischer Bedeutung für das Planvorhaben.

Dort steht eben die zu überplanende Fläche zur Verfügung.

2.6.2 Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens

Städtebaulich ist die Erschließung der Plangebietes so gelegt, dass der Erschließungsaufwand

möglichst gering ist. Das bedeutet auch, dass die Planstraße an den vorhandenen Kreu-

zungsbereich an der K 453 anschließt. Diesbezügliche Alternativen wären mit einem erhöh-

ten Erschließungsaufwand verbunden.

Die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben wäre auch durch die Ausweisung eines Mischge-

bietes möglich. In einem Mischgebiet wären jedoch Wohnnutzungen zulässig. Dies würde,

durch erhöhte Anforderungen an den Immissionsschutz und störfallrechtlicher Belange im

Zusammenhang mit bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen im Plangebiet nicht ziel-

führend sein, um die vorgesehenen Betriebe und Anlagen in diesem Bereich unterbringen zu

können. Ohnehin sind im Plangebiet keine Wohnnutzungen vorgesehen.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Eine Neuansiedelung von Gewerbebetrieben wäre auch in einem Industriegebiet möglich.

Dort können sich jedoch gem. § 9 BauNVO auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe an-

siedeln. Im Zusammenhang mit der südlich gelegenen Wohnbebauung des Ortes Bovenden,

wurde sich jedoch für die Ausweisung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO entschieden.

Dieses dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebe-

trieben.

Ebenfalls aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten und der Nähe zur den westlich gelegenen

Bahntrassen und der B3 wurden Störfallbetriebe im Plangebiet komplett ausgeschlossen.

Dabei wird auf den Leitfaden „KAS-18“ der Kommission für Anlagensicherheit verwiesen

(siehe Kapitel 4.3.3). Die schutzwürdigen Nutzungen sind in einer solchen Entfernung von

den Plangebietsrändern, sodass im gesamten Plangebiet wahrscheinlich nur Betriebe und

Anlagen zulässig wären, die der Klasse I mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 200m

zuzuordnen wären. Lediglich im nordöstlichen Viertel des Plangebietes wären Betriebe und

Anlagen zulässig, die der Klasse II des KAS-18 Leitfadens zuzuordnen sind denkbar.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auch Anlagen und Betriebe zuzulassen, die der

Störfallverordnung unterliegen, wenn sie im Baugenehmigungsverfahren entsprechende

bauliche und technische Maßnahmen vorweisen können, dass ein geringerer Sicherheitsab-

stand erforderlich ist.

Störfallbetriebe wurden bisher generell ausgeschlossen, damit die potenziellen Störungen

und Belästigungen, die durch das anzusiedelnde Gewerbe vor Ort vorhanden sind, möglichst

geringgehalten werden.

3 Übergeordnete Planungen

3.1 Regionales Raumordnungsprogramm

Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für

den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Aussagen des Regionalen Raumordnungs-

programms des Landkreises Northeim (RROP) 2006 vorhanden, die sich aus dem Landes-

Raumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen 1994 ableiten.

Da es sich um ein interkommunales Gewerbegebietsprojekt am Rande der Raumordnungs-

bereiche des Landkreises Northeim und des Landkreises Göttingen handelt, werden auch die

raumordnerischen Belange aus dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Göttingen

(RROP) 2010, die sich aus dem Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen

2008, geändert 2017, ableiten.

Das Plangebiet liegt etwa 2,1 km südlich des Grundzentrums Nörten-Hardenberg und etwa

200 m nördlich des Grundzentrums Bovenden im Ordnungsraum des Oberzentrums Göttin-

gen.

Das Plangebiet liegt in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft – auf Grund hohen, natürli-

chen standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials.

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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

In der Umgebung des Plangebietes sind im Westen ein regional bedeutsamer Radwander-

weg und östlich ein Bodendenkmal verzeichnet. Etwa 230 m östlich des Plangebietes verlau-

fen zwei Haupteisenbahnstrecken sowie in ca. 270 m Entfernung die als Hauptverkehrs-

straße überregionaler Bedeutung gekennzeichnete B3. In etwa 1,7 km westlicher Richtung

verläuft die Autobahn A7.

Nörten-Hardenberg hat die Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und Entwicklung von

Wohnstätten als Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen gegenüber den Mittelzentren.

Darüber hinaus hat Nörten Hardenberg noch die besondere Entwicklungsaufgaben „Erho-

lung“ und „Fremdenverkehr“.

Außerdem ist Nörten-Hardenberg Standort mit Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und

Entwicklung von Arbeitsstätten. In ihnen ist zur Verwirklichung des Gewerbeflächenentwick-

lungskonzeptes 2003 des Landkreises Northeim durch Bereitstellung von Flächen für die Be-

standsentwicklung von Industrie- und Gewerbe bzw. für Industrie- und Gewerbeansiedlung

sowie durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserungen der Verkehrsverhältnisse, der wirt-

schaftsnahen Infrastruktur und der beruflichen Aus- und Fortbildung für ein entsprechend

umfangreiches, möglichst vielfältiges Angebot an Arbeitsplätzen zu sorgen.

Auch Bovenden ist als Grundzentrum wegen der besonders engen räumlichen Verflechtun-

gen zum Oberzentrum Standort mit der Schwerpunktaufgabe für die Sicherung und Ent-

wicklung von Wohnstätten. Dazu ist Bovenden ebenfalls Standort für die Sicherung und Ent-

wicklung von Arbeitsstätten.

Die Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeitsstätten sind auf die jeweiligen

zentralörtlichen Funktionen unter Berücksichtigung der ÖPNV- und Schienenverkehrsinfra-

struktur und der Raumstrukturverhältnisse auszurichten. Als Basis zur Entscheidung bei der

Ausweisung von Gewerbeflächen ist neben der Konzentration auf die Arbeitsstättenschwer-

punkte auch das vom Landkreis Göttingen erarbeitete Konzept zur nachhaltigen Gewerbe-

flächenentwicklung als Orientierungshilfe heranzuziehen.

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311 BP Begründung 1-d

8 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Abbildung 1: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Northeim und des Landkreises Göttingen

mit Kennzeichnung des Planbereichs (ohne Maßstab)

Mit der geplanten Entwicklung entspricht die vorgesehene Planung dem Raumordnungspro-

gramm beider Landkreise. Mit der Planung wird das Gebiet als Standort für die Entwicklung

von Arbeitsstätten gesichert und weiterentwickelt. Zur Erfüllung der anderen Entwicklungs-

und Schwerpunktaufgaben sind innerhalb des Stadtgebietes andere Standorte vorgesehen.

Auf das Vorsorgegebiet Landwirtschaft werden im Ganzen keine wesentlichen Auswirkun-

gen erwartet. In der Region stehen weitere Flächen Zur Verfügung, die für die Landwirt-

schaft genutzt werden.

Darüber hinaus wird in diesem Planverfahren auch den Belangen des im Raumordnungspro-

gramm des Landkreises Northeim genannten Konzepte zur Gewerbeflächenentwicklung be-

rücksichtigt.

Durch die Planung werden keinerlei negativen Auswirkungen auf die anderen Belange des

RROP erwartet.

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9 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

3.2 Flächennutzungsplan

Der bauplanungsrechtlich zu überplanende Bereich ist seit Aufstellung des Flächennutzungs-

planes als landwirtschaftliche Fläche genutzt.

Am westlichen Plangebietsrand verläuft die als Hauptverkehrsstraße dargestellte K 453 vor-

bei. Sie trennt das Plangebiet von der im Zuge der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes

dargestellten gewerblichen Baufläche.

Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wird ein Verfahren zur 29. Änderung des Flächennut-

zungsplanes des Flecken Nörten-Hardenberg durchgeführt, um die landwirtschaftliche Fläche

als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan darzustellen.

Abbildung 2 Voraussichtliche 29. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich

des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Bebauungsplan aus den Plä-

nen der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt. Eine gewerbliche Baufläche, die sich an

eine weitere gewerbliche Baufläche anschließt wird als verträglich angesehen. Die umliegen-

den landwirtschaftlichen Nutzungen und die Auswirkungen der Flächennutzungsplanände-

rung werden in einem eigenständigen Umweltbericht untersucht.

Mögliche Konflikte mit den südlich des Plangebietes liegenden Wohnnutzungen im nördli-

chen Teil des Flecken Bovenden werden durch die Klärung immissionsschutzrechtlicher und

störfallrechtlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt (siehe Kapitel 4.3.2

und Kapitel 4.3.3).

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Konflikte durch die Flächennutzungsplanän-

derung hervorgerufen werden.

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311 BP Begründung 1-d

10 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

3.3 Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises

Northeim

Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises Northeim wurde im Jahr 2003 un-

ter Beteiligung der Stadt Northeim und weiterer Kommunen entwickelt. Das Konzept setzt

allgemeine Entwicklungsziele für die Gewerbeflächenentwicklung im Landkreis Northeim

fest. Es sollen u.a. Voraussetzungen geschaffen werden, um künftig auf Anfragen sowohl

zur Bestandsentwicklung als auch zu Ansiedlungen mit einem bedarfsgerechten Angebot re-

agieren zu können.

Darüber hinaus, um eine marktorientierte und an den wirtschaftlichen Kernkompetenzen

der Region ausgerichtete Neuakquisition betreiben zu können. Eine Gewerbeflächenentwick-

lung soll sich stärker als bisher an der Entwicklungsachse Autobahn 7 / Bundesstraße 3 ori-

entieren. Die Gebiete sollen nächstmöglich zu einem der vorhandenen Autobahnanschlüsse

liegen. Eine Lage so nahe wie möglich am Oberzentrum Göttingen wird dabei als vorteilhaft

beurteilt.

Das westlich und südöstlich an das Plangebiet angrenzende interkommunale Gewerbege-

biet, das ebenfalls als AREA 3 vermarktet wird und bereits vor 17 Jahren geplant wurde, ist

im Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises als geeignete Fläche bezeichnet

worden. Um auch kurzfristig auf die Marktanforderungen investitionswilliger Unternehmen

reagieren zu können, soll u.a. die weitere Entwicklung dieser Gewerbeflächen vorangetrieben

und unterstützt werden.

Ziel ist die gemeinsame, qualitativ hochwertige Vermarktung aller Bestandsflächen und Flä-

chen für Akquisition. Eine offensive, marktorientierte Neuakquisition ist nur dann sinnvoll,

wenn realistische Ansiedlungschancen aufgrund der Lage und Qualität der Gewerbestand-

orte vorhanden sind. Eine stärkere Orientierung zum Oberzentrum Göttingen wird als zu-

kunftsträchtig eingeschätzt, wenn die entsprechenden, qualitativ an den Anforderungen

dieser Unternehmen orientierten Gewerbeflächen bereitgestellt werden.

Mit diesem Bebauungsplan wird eine Erweiterung des bestehenden (interkommunalen) Ge-

werbegebietes AREA 3 angestrebt. Auch wenn die Fläche im Jahr 2003 noch nicht im Gewer-

beflächenkonzept als Akquisitionsfläche berücksichtigt werden konnte, so eignet sie sich

dennoch aufgrund ihrer Lage zum Oberzentrum Göttingen und der Nähe zu den beiden

Grundzentren Nörten-Hardenberg und Bovenden sowie der nahegelegenen Autobahn A7

und den parallel dazu verlaufenden Bahntrassen in unmittelbarer Plangebietsnähe.

Die Planungen entsprechen somit den Zielen des Gewerbeflächenkonzeptes des Landkreises

Northeim. Es werden daher keine Konflikte mit der Gewerbeflächenentwicklung des Land-

kreises und des Flecken Nörten-Hardenberg gesehen.

4 Auswirkungen der Planung auf die städtebauli-

che Entwicklung und Ordnung

Die Beschreibung der städtebaulichen Situation beschränkt sich nicht nur auf das Plangebiet.

Beabsichtigt ist die Zusammenarbeit mit der Nachbargemeinde Flecken Bovenden. Ziel ist

schließlich die Schaffung eines interkommunalen Gewerbegebietes, bzw. seine Erweiterung.

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311 BP Begründung 1-d

11 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Um die Auswirkungen der Planung bewerten zu können, wurde auch das unmittelbar an-

grenzende Umfeld erfasst. Hierbei spielt gerade die Nachbarschaft zur Ortschaft Bovenden

eine bedeutende Rolle. Es wird daher ein Gesamtraum beschrieben, in dem das Plangebiet

eingebettet ist.

4.1 Lage

Das Plangebiet liegt im Leinetal, etwa zwischen dem Nörtener Wald im Osten und dem

Lieth im Westen. Es befindet sich am südlichen Rand des Gemeindegebietes des Flecken

Nörten-Hardenberg, an der Grenze zum Gemeindegebiet des Flecken Bovenden.

Es liegt zwischen der Ortschaft Bovenden, die fast unmittelbar im Süden angrenzt und der

Ortschaft Angerstein ca. 700m nördlich. Das Plangebiet wird im Westen durch die K 453 und

das interkommunale Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3) begrenzt. Im Norden und Osten und

im Süden ist das Plangebiet von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Bovenden ist ca. 350

m vom Plangebiet entfernt. Nördlich des Plangebietes verläuft das Gewässer Sulzebach.

Die Autobahn A7 liegt etwa 1,7 km westlich des Plangebietes. In etwa 270m westlicher

Richtung führt die Anbindung Bovenden Nord auf die Bundesstraße B3.

Das Plangebiet wird eingefasst von der K 453 im Westen und landwirtschaftlichen Wegen in

den drei übrigen Himmelsrichtungen. Dies ist auch die Abgrenzung des räumlichen Geltungs-

bereiches des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“.

Durch seine Lage in Ortsrandnähe, neben vorhandenen Gewerbegebieten, eignet sich das

Plangebiet für gewerbliche und industrielle Nutzungen, da auch eine gute Erreichbarkeit der

Bundesstraße und der Autobahn gegeben ist. Mögliche Konflikte zwischen umliegenden

Nutzungen und der Nutzungen im Plangebiet sollen durch entsprechende Gutachten (siehe

Kapitel 4.3) minimiert werden. Hinsichtlich möglicher Konfliktpotenziale mit der Wohnbe-

bauung am nördlichen Ortsrand von Bovenden, wird ein Lärmschutzgutachten , das diese

Belange jeweils genauer untersucht.

Somit wird die Entwicklung des Plangebietes lagegerecht gesteuert.

4.2 Städtebauliche Konzeption und Entwicklung

Die gewerbeflächenbezogene Siedlungsentwicklung orientiert sich im südniedersächsischen

Raum (insbesondere zwischen Göttingen und Northeim) an den Hauptverkehrsachsen A7,

B3 und der Eisenbahnlinie Göttingen – Hannover. Diese Hauptverkehrsachsen verlaufen na-

hezu parallel durch das Leinetal.

Besonders an der damaligen B3, die heute als K 453 bzw. „Alte Bundesstraße“ durch den Ort

Bovenden führt, haben sich gewerbliche Flächen vor allem nördlich des historischen Ortsker-

nes und einiger wohnbaulicher Siedlungserweiterungen entwickelt. So hat sich die gewerbli-

che Entwicklung immer weiter nach Norden bis an die Gemeindegrenze des Flecken Boven-

den fortgesetzt, an der 2003 das interkommunale Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3) in Ko-

operation zwischen dem Flecken Bovenden und dem Flecken Nörten-Hardenberg entstand.

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311 BP Begründung 1-d

12 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Westlich befinden sich daher bereits gewerbliche Flächen, die durch entsprechende großräu-

mige Gebäudekubaturen und Parkplatzflächen für Beschäftigte und Besucher geprägt sind.

Etwa 350m südlich haben sich zwischen die bereits länger vorhandenen Aussiedlerstellen

entlang des Rauschenwassers in den letzten Jahren weitere Wohngebäude (Mehrfamilien-

häuser) entwickelt.

Die neuzeitlichen Siedlungserweiterungen der Einfamilienhausgebiete südöstlich des Ortsker-

nes von Angerstein, in etwa 700m Entfernung, werden durch landwirtschaftliche Fläche vom

Plangebiet getrennt. Darin befinden sich außerdem zwei landwirtschaftliche Hofstellen.

In diesem Bereich befindet sich außerdem der Grebenberg, der landschaftlich von Bedeutung

ist. Eine landschaftliche Gliederung besteht ebenfalls durch die Feldgehölzreihen entlang der

Flurstücke im Umfeld des Plangebietes. Von landschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung

ist außerdem die Baumallee entlang der K 453.

Städtebaulich oder landschaftlich relevante Flächen und Elemente sind im Plangebiet selber

nicht vorhanden.

Das Plangebiet wird so entwickelt, dass es sich in die umgebende Landschaft eingliedert. An

den Rändern des Plangebietes sind Pflanzstreifen vorgesehen, die es zum einen von der süd-

lich gelegenen Wohnbebauung sowie der umgebenden Landschaft räumlich und optisch

trennen, und zum anderen auch die Struktur der umgebenden Feldhecken an den Flurgren-

zen aufnehmen können.

Hinsichtlich der Baumallee entlang der K 453 werden keine Veränderungen erwartet. Für den

verkehrlichen Anschluss des Plangebietes werden keine Veränderungen des Baumbestandes

notwendig.

Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet sich städtebaulich an das vorhandene Gewer-

begebiet Leinetal (AREA 3) angliedert. Es wird sich auch daher in seiner städtebaulichen Aus-

prägung, das heißt vor allem in den Kubaturen und Maßen, an den Bestand des nebenliegen-

den Gewerbegebietes anlehnen. Die Einhaltung dieser städtebaulichen Prägung wird durch

eine einheitliche Gebäudehöhe erreicht, die dazu noch eine Beeinträchtigung der Umgebung

minimiert.

4.3 Nutzungen und Nutzungskonflikte

Das Plangebiet ist in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung von landwirtschaftlichen

Flächen umgeben, die jeweils durch landwirtschaftlich genutzte Wege vom Plangebiet ge-

trennt sind. Westlich werden gewerbliche Nutzungen im Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3)

durch die K 453 vom Plangebiet getrennt.

Ca. 350m südlich befinden sich sowohl zu Wohnzwecken genutzte Gebäude als auch kleinere

wohnverträgliche Nutzungen am Ortsrand von Bovenden. Nördlich in der landwirtschaftlich

genutzten Fläche befinden sich zwei Hofstellen eines landwirtschaftlichen Schweinemastbe-

triebes in etwa 300 und 600m nördlicher Richtung.

200m westlich des Plangebietes liegen die Bahnanlagen der Strecke Göttingen – Hannover

und die Bundesstraße 3.

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13 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Das Plangebiet selber wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt.

Mit der Entwicklung eines Gewerbegebietes im Umfeld von bereits vorhandenen Gewerbe-

gebieten entsteht beiderseits kein Konfliktpotenzial. Mit der nahegelegenen Bundesstraße

und den Gleisanlagen sind Lärmeinflüsse auf das Plangebiet zu erwarten. Diese sind jedoch

grundsätzlich mit der gewerblichen Nutzung vereinbar.

Wesentliche Auswirkungen auf die umliegenden Ackerflächen sowie auf die landwirtschaftli-

chen Flächen werden durch das Plangebiet nicht gesehen. Es kann zu minimalen zusätzlichen

Verschattungen durch die Bebauung bzw. Bepflanzung kommen, deren Auswirkungen auf

die landwirtschaftliche Nutzung zu vernachlässigen sind.

Die Auswirkungen des Plangebietes auf den nördlichen Ortsrand und insbesondere die dort

vorhandene Wohnbebauung wird durch eine emissionsschutztechnische Beurteilung erfol-

gen (siehe Kapitel 4.3.2). Entsprechende Lärmkontingente werden dann in der weiteren Aus-

arbeitung des Bebauungsplanes festgesetzt, um schädliche Auswirkungen zu vermeiden.

Das Plangebiet selber könnte durch Geruchsemissionen der umliegenden landwirtschaftli-

chen Hofstellen beeinflusst werden. Daher wird ein entsprechendes Gutachten diese Um-

stände genauer untersuchen (siehe Kapitel 4.3.1).

Durch die Neuplanung werden unter Beachtung der nachstehenden Kapitel keine städtebau-

lichen Spannungen erwartet.

4.3.1 Geruchstechnische Beurteilung

Da sich in der Nähe des Plangebietes landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung befinden,

ist ein Gutachten beauftragt, dass die Auswirkungen der Immissionen der nahegelegenen

Betriebe auf das Plangebiet untersucht.

Derzeit wird jedoch davon ausgegangen, dass keinerlei Beeinträchtigungen auf das Plange-

biet vorhanden sind.

4.3.2 Schalltechnische Beurteilung

Zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes wurde ein schalltechnisches

Gutachten beauftragt, dessen Ergebnisse noch ausstehen. Im Verlaufe des Verfahrens wer-

den die Ergebnisse des Schallschutzes mit in die Planungen integriert.

Durch das schalltechnische Gutachten werden vor allem die durch Lärmemissionen entste-

henden Konfliktpotenziale zwischen den gewerblichen Nutzungen und den schutzwürdigen

Wohnnutzungen südlich des Plangebietes minimiert. Entsprechend können die Festsetzun-

gen im Bebauungsplan getroffen werden.

4.3.3 Störfallrechtliche Beurteilung

Sowohl in Industriegebieten, als auch in Gewerbegebieten könnten nach BauNVO Vorhaben

angesiedelt werden, die unter die in § 50 BImSchG genannten Betriebe und Anlagen fallen.

Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so

zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des

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311 BP Begründung 1-d

14 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Artikels 3 Nummer 13 der Richtline 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswir-

kungen u.a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete, wich-

tige Verkehrswege und Freizeitgebiete so weit wie möglich vermieden werden können.

Die etwa 230 m westlich angrenzenden Bahnstrecken sind im Landesraumordnungspro-

gramm als Hauptverkehrslinien festgelegt und gelten somit als wichtige Verkehrswege.

Auch die etwa 350m südlich gelegenen Wohngebiete sind besonders schutzwürdige Nutzun-

gen.

Für die Beachtung des § 50 BImSchG dient der Leitfaden (2. überarbeitete Fassung) der Kom-

mission für Anlagensicherheit (KAS-18): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbe-

reichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bau-

leitplanung“.

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311 BP Begründung 1-d

15 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Abbildung 3: Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse des KAS-18 Leit-

fadens (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des ERPG-2-Wertes für Phosgen von 0,2

auf 0,5 ppm) (Darstellung aus dem Leitfaden)

Dieser beinhaltet Achtungsabstände für verschiedene Stoffgruppen. Lediglich der kleinst-

mögliche, dort genannte Achtungsabstand für Gefahrstoff-Orte (Klasse 1) zu den zu schüt-

zenden Nutzungen und Anlagen beträgt 200 m und könnte daher im gesamten Plangebiet

eingehalten werden. Betriebe mit Stoffen der Klasse 2 könnten aufgrund der Abstandsemp-

fehlungen nur im nordöstlichen Teil des Plangebietes zugelassen werden.

Es ist beabsichtigt, Störfallbetriebe auszuschließen, um das Störpotenzial im Plangebiet so

gering wie möglich zu halten. Vor allem aufgrund der nahegelegenen schutzwürdigen

Wohnnutzungen in den Orten Angerstein und Bovenden, wird dieser Ausschluss vorgenom-

men.

4.1 Technische Infrastruktur

4.1.1 Verkehr und Erschließung

Das Plangebiet ist im Westen von der K 453 und an den anderen Seiten jeweils von Land-

wirtschaftswegen umgeben. Die K 453 führt auf die K1 von der aus in etwa 270 m südwest-

licher Entfernung vom Plangebiet die B3 über die Anschlussstelle Bovenden-Nord zu errei-

chen ist.

Entlang der K 453 führt an der westlichen Seite ein separater Fuß- und Radweg, der Boven-

den mit Nörten-Angerstein verbindet, am Plangebiet entlang.

Am nordwestlichen Plangebietsrand befindet sich die Bushaltestelle „Angerstein Jochen-

Busch-Straße“ mit Haltepunkten in jeder Fahrtrichtung. Sie wird durch die Linien 180 und

185 des Verkehrsverbundes Südniedersachsen etwa im Stundentakt angefahren, die das

Plangebiet u. a. mit Nörten-Hardenberg und Göttingen verbinden. Die Linien fahren dort

auch die Bahnhöfe an und verbinden das Plangebiet somit auch mit dem regionalen und

dem überregionalen Bus- und Bahnverkehr.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die K 453 am östlichen Bereich der Kreuzung,

über die bereits das westlich gelegene Gewerbegebiet Leinetal mit der Jochen-Busch-Straße

erschlossen wird. Das Plangebiet wird dann über eine Stichstraße erschlossen, an deren Ende

sich eine Wendeanlage befindet. Der nötige Anschluss an die Kreisstraße findet in der Tief-

bau- und Ausführungsplanung Berücksichtigung.

Der Kreuzungsbereich an der Kreisstraße 453 wird mit in den Geltungsbereich des Bebau-

ungsplanes aufgenommen. An dieser Stelle wirkt der Bebauungsplan planfeststellungserset-

zend für etwaige Bau- und Ordnungsmaßnahen in diesem Bereich. Bei der Straßenausge-

staltung zum Bebauungsplan Nr. 14, der das nebenliegende Gewerbegebiet erschließt,

wurde bereits eine mögliche Erweiterung des Gewerbegebietes in östliche Richtung mitge-

dacht, sodass bereits von Norden kommend genügend Platz für einen Linksabbiegerstreifen

in der Verkehrsfläche (Fahrbahn) vorgesehen wurde. Etwaige Querungshilfen für Fuß- und

Radfahrer werden bei der Straßenplanung Berücksichtigung finden.

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311 BP Begründung 1-d

16 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Durch die Bebauungsplanaufstellung könnte sich das Verkehrsaufkommen auf den umlie-

genden Straßen etwas verändern. Je nach betrieblicher Ansiedelung könnten zusätzliche

Verkehrsströme in den umliegenden Straßen entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass

sich der Großteil der Verkehrsströme über die K454 und die K1 auf die B3 und die A7 verteilt

und somit außerhalb der Ortschaften fließt und eine Belastung der Ortschaften Bovenden

und Angerstein nur in geringem Maße erfolgt. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass

durch die möglichen Betriebsansiedelungen keine weiteren verkehrstechnischen Maßnah-

men notwendig werden.

Durch die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr mit Anschluss an das überre-

gionale Netz, ist das Plangebiet gut für den Besucher und Pendlerverkehr angeschlossen.

Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Situation werden nicht erwartet.

4.1.2 Ver- und Entsorgung

Die Topographie des Plangebietes wird im Wesentlichen durch ein leichtes Gefälle von Süd-

ost nach Nordwest bestimmt. Auf einer Länge von etwa 527 m beträgt der Höhenunter-

schied ca. 15,7 m, was ein mittleres Gefälle von ca. 3% zwischen diesen beiden Punkten be-

deutet.

Die Entwässerung im Plangebiet kann in Richtung des natürlichen Gefälles erfolgen.

Die Entsorgung des Regenwassers des Plangebietes erfolgt über die geplante Straße mit An-

bindung an die vorhandenen Kanäle.

Im Plangebiet selber befinden sich keine Anlagen oder Leitungen für die Ver- und Entsor-

gung. Eine Versorgung des Plangebietes mit den notwendigen Energie-, Wasser- und Tele-

kommunikationsleitungen kann über die vorhandenen Leitungen westlich des Plangebietes

erfolgen. Die ggf. entsprechenden notwendig werdenden Leitungstrassen werden im Zuge

der Erschließung verlegt. Die Möglichkeiten und technischen Notwendigkeiten sind im Laufe

des Fortschritts der Erschließungsplanung mit den entsprechenden Versorgungsunterneh-

men abzustimmen.

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Kapazitätsprobleme bestehen, das neue Bau-

gebiet an die vorhandenen Strukturen anzuschließen.

Durch die Versiegelung auf den Flächen des Plangebietes ist mit einer Verschärfung der Ab-

fluss-Situation des Regenwassers zu rechnen. Zur Abflussentschärfung ist ein Regenrückhal-

tebecken am nordwestlichen Plangebietsrand vorgesehen.

Die notwendigen hydraulischen Berechnungen werden durch den Erschließungsträger bzw.

durch ein von ihm beauftragtes Tiefbaubüro ausgeführt. Das Regenrückhaltebecken wird so-

mit ausreichend dimensioniert, um das zusätzliche Oberflächenwasser aufzufangen und ver-

zögert an die Vorflut abzugeben

Durch die geplante Ausführung als ca. 340 m lange Stichstraße, ist es notwendig, eine Wen-

defläche für Müll- und Rettungsfahrzeuge am Ende der Stichstraße anzugliedern. Eine ent-

sprechend breite Verkehrsfläche wird im Bebauungsplan nach Maßen der RASt 06 darge-

stellt. Am Tage der Müllabholung können Müllbehälter durch die Grundstückseigentümer

und Betriebseigner am Rande der Verkehrsfläche aufgestellt werden.

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17 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Somit kann auch die fachgerechte Entsorgung bzw. Abholung von betriebsspezifischen Ab-

fällen u.a. durch spezielle Entsorgungsfirmen und Entsorgungsträger gewährleistet werden.

Es sind die Abfallbestimmungen des Landkreises Northeim zu beachten.

Nach Herstellung der nötigen Anschlüsse bei möglichen Neuansiedlungen durch die Bauher-

ren ist die Ver- und Entsorgung somit gesichert.

4.2 Sozialstruktur

4.2.1 Versorgungseinrichtungen

Grundzentrum für den Flecken ist die Ortschaft Nörten-Hardenberg. Im Bereich der Orts-

durchfahrt Nörtens sind die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung der Bürger mit dem

täglichen Bedarf vorhanden. In dem an der Ortsdurchfahrt gelegenen Gewerbegebiet sind

ausreichende Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Sie sind durch das Straßennetz aus dem Ge-

meindegebiet gut zu erreichen.

Insgesamt ist die Versorgung mit Gütern des täglichen Grundbedarfs in der Gemeinde Fle-

cken Nörten-Hardenberg gut.

Ziel des Fleckens ist es, die Versorgungsbereiche durch ein umfassendes Angebot von Waren

und Dienstleistungen weiterhin attraktiv zu gestalten. Hiermit soll gewährleistet werden,

dass das Ortszentrum auf die Bevölkerung weiterhin eine entsprechende Anziehungskraft

ausübt. Diese Bemühungen werden durch die Nachbarschaft zu Göttingen mit dem vielfälti-

gen Angebot eines Oberzentrums erschwert.

Der Flecken Nörten-Hardenberg möchte die vorhandenen Strukturen erhalten und Konkur-

renz nur im Bereich bestehender Versorgungsbereiche zulassen. Hierdurch können die hier-

mit im Zusammenhang stehenden Verkehre gebündelt und in ausgewählte Bereiche gezielt

gelenkt werden. Die geplante Anbindung der gewerblichen Bauflächen für den motorisierten

Verkehr soll von solchen Verkehren freigehalten werden. Die verkehrlichen Anbindungen für

Fußgänger und Radfahrer ist nicht geeignet, um den Endverbraucher zu neuen Einzelhan-

delsstandorten zu führen.

Das Plangebiet „Interkommunales Gewerbegebiet AREA3-Ost“ liegt in Randlage des Ge-

meinde-gebietes. Es hat räumlichen Bezug zum Flecken Bovenden. Auch im Flecken Boven-

den sind die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung vorhanden. Im Sinne des Verflech-

tungsaspektes sind Einzelhandelsbetriebe im Ortszentrum und dem Gewerbegebiet an der

Göttinger Straße angesiedelt. An diesen Standorten beabsichtigt die Gemeinde Flecken

Bovenden die Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche.

Um eine gleichmäßige Entwicklung der beiden Gemeindegebiete zu gewährleisten und um

die Einzelhandelsstandorte zu sichern, sollen in den gewerblichen Bereichen außerhalb der

genannten Standorte Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden.

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18 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

5 Voraussichtliche Umweltauswirkungen der Pla-

nung (Umweltbericht Stufe 1)

Ziel des vorliegenden Vorentwurfs (Umweltbericht Stufe 1) ist es, die Umweltbelange an-

hand einer Checkliste einer Kurzprüfung zu unterziehen, um bereits im Vorfeld mögliche Be-

troffenheiten von Umweltpotenzialen herauszuarbeiten. Auf dieser Basis ist es möglich, den

Detaillierungsgrad des Umweltberichtes sowie mögliche Bearbeitungsschwerpunkte festzu-

legen.

Auf dieser Grundlage können weiterhin auch die frühzeitigen Beteiligungsverfahren (Sco-

ping-Verfahren) durchgeführt werden.

5.1 Checkliste zur Berücksichtigung der Belange des Um-

weltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB

Belang

Betr

off

en

Nic

ht

betr

off

en

Nic

ht

betr

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en

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Sco

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n E

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ken

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isse

erg

eb

en

Schutzgüter

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften / Biotoptypen x

Schutzgut Boden / Bodenwasserhaushalt / Grundwasser x

Schutzgut Oberflächengewässer x

Flächeninanspruchnahme x

Schutzgut Klima / Luft x

Wirkungsgefüge der Schutzgüter untereinander x

Schutzgut Landschaftsbild x

Biologische Vielfalt x

Schutzgebiete / Geschützte Objekte

Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der EU-Vogelschutzricht-linie 79/409/EWG

x

Gebiete der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG)

x

Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG x

Nationalparke gem. § 24 BNatSchG x

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311 BP Begründung 1-d

19 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Biosphärenreservate gem. § 25 BNatSchG x

Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 BNatSchG x

Naturparke, Nationale Naturmonumente gem. § 27 BNatSchG x

Naturdenkmale gem. § 28 BNatSchG x

Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG x

Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG x

Sonstige

Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-sundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

x

Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

x

Vermeidung von Emissionen x

Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern x

Nutzung erneuerbarer Energien x

Sparsame und effiziente Nutzung von Energie x

Darstellung von Landschaftsplänen x

Darstellung von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-fall- und Immissionsschutzrechts (einschl. Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten)

x

Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz-werte nicht überschritten werden

x

Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen der Schutzgü-ter, dem Menschen und Kultur- und Sachgütern

x

5.1.1 Bemerkungen zur Checkliste

Es werden im Folgenden nur die Schutzgüter erläutert, für die eine Betroffenheit gesehen

wird bzw. für die ein näherer Erläuterungsbedarf hinsichtlich der Betroffenheitseinstufung zu

erkennen ist. Eine kurze Auswirkungsanalyse soll die zu erwartenden Konflikte verdeutlichen.

Eine Vertiefung erfolgt nachfolgend im Umweltbericht Stufe 2.

5.1.1.1 Schutzgüter

Fauna / Artenschutz

Zur Erfassung und Bewertung der vorhandenen Tierwelt im Plangebiet wurde Herr Dipl. Ing.

Michael Schmitz, Umweltplanung Lichtenborn, zur Erarbeitung einer faunistischen

Page 26: Zweckverband „Area 3 – Ost“ · ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“ 1 Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ 1 Vorbemerkungen 1.1 Rechtsgrundlagen

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20 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Untersuchung beauftragt.1 Der Schwerpunkt lag dabei auf der Bestandserfassung und Be-

wertung der Vögel und des Feldhamsters sowie dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.

Die faunistische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:

„Die Ergebnisse der Kartierung im Jahr 2016 erbrachten Nachweise von 4 Feldlerchenrevieren

und einigen wenigen Einzelbruten weiterer häufiger Vogelarten. Feldhamster wurden nicht

nachgewiesen. Es wird der Vorschlag gemacht, die Kompensation für verlorengehende Re-

viere der Feldlerche mit dem Instrument der Eingriffsregelung zu bewältigen. Als Kompensa-

tionsmaßnahmen wird die Anlage blütenreicher Flächen in der Agrarlandschaft vorgeschla-

gen. Anhaltspunkte für den Umfang der erforderlichen Maßnahmen werden als eine Möglich-

keit der Umsetzung in Anlehnung an Empfehlungen der STAATLICHEN VOGELSCHUTZWARTE

FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2010) gegeben.

Ergänzend hierzu wird darauf aufmerksam gemacht, dass ganz in der Nähe mit einem Vor-

kommen der extrem seltenen Deichhummel zu rechnen ist. Eine weitere Möglichkeit der

Kompensation liegt in der Anlage von Rotkleeflächen (müssen im Sommer blühen!), die nicht

nur der noch möglicherweise vorkommenden Deichhummel, sondern weiteren Arten wie

Feldhamster, Vogel- und Insektenarten (darunter weitere sehr selten gewordene Hummelar-

ten) in der Feldflur helfen könnte.

Unter Beachtung einer Bauzeitenregelung zwischen dem 1.März und Ende Juli (keine Erstein-

richtung der Baustelle in dieser Zeit) sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermeid-

bar.“

Im Umweltbericht Stufe 2 müssen die artenschutzrechtlichen Belange insbesondere auch

hinsichtlich des Vorkommens der Feldlerche vertiefend gewürdigt werden und geeignete

Kompensationsmaßnahmen formuliert und festgesetzt werden. Die faunistische Untersu-

chung liefert diesbezüglich bereits Maßnahmenvorschläge und Maßnahmenbeschreibungen.

Diese werden im Umweltbericht Stufe 2 und in der Begründung zum Bebauungsplan berück-

sichtigt.

Biotoptypen

Das Plangebiet ist überwiegend durch intensive ackerbauliche Nutzung gekennzeichnet. In

Randbereichen bzw. unmittelbar angrenzend sind auch halbruderale Gras- und Staudenflu-

ren vorhanden.

Ein im Norden angrenzender Graben wird durch die Planung nicht beansprucht.

Straßenbegleitende Einzelbäume sind nur im westlichen Bereich vorhanden.

Durch die anvisierte Nutzung geht in erster Linie Boden als Lebensraum verloren.

Im Umweltbericht muss eine Auseinandersetzung mit den Biotoptypen stattfinden, um im

Rahmen einer Erheblichkeitseinschätzung Aussagen zum Verlust betroffener Biotoptypen

und ggf. möglichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen formulieren zu können.

Boden / Flächeninanspruchnahme

1 UMWELTPLANUNG LICHTENBORN, DIPL. ING. M. SCHMITZ (2016): Faunistische Untersuchung im Bereich des B-Plan „Area 3 Angerstein“, Flecken Nörten-Hardenberg.

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311 BP Begründung 1-d

21 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Die anvisierte Nutzung ist mit einer Erhöhung der Versiegelungsrate verbunden. Es muss da-

her von einer Betroffenheit dieses Potenzialkomplexes auch als Ertragspotenzial und hin-

sichtlich des schonenden Umgangs mit Grund und Boden ausgegangen werden.

Durch die zu erwartende Versiegelung ist eine natürliche Bodenentwicklung in diesen Berei-

chen nicht mehr möglich oder wird stark eingeschränkt. Das hat auch Auswirkungen auf das

Wirkungsgefüge Boden mit Bodenwasserhaushalt, Bodenfunktion, Bodenorganismen etc.

Im Umweltbericht muss eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Bodens stattfinden,

um im Rahmen einer Erheblichkeitseinschätzung entsprechende Aussagen zu möglichen

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen formulieren zu können.

Klima

Das Plangebiet liegt in einem Bereich der durch typisches Freiflächenklima geprägt ist. Durch

die Lage und Topographie muss weiterhin mit lokalen Luftaustauschbewegungen gerechnet

werden.

Alleine schon aufgrund der Flächengröße muss von einer Betroffenheit der kleinklimatischen

Situation ausgegangen werden. Es werden Bereiche mit typischem Freiflächenklima in sied-

lungsklimatisch geprägte Flächen umgewidmet.

Im Umweltbericht muss eine Auseinandersetzung mit den klimatischen Belangen auch hin-

sichtlich möglicher Schlüsselfunktionen stattfinden um im Rahmen einer Erheblichkeitsein-

schätzung entsprechende Aussagen zu möglichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-

men formulieren zu können.

Landschaftsbild

Durch die Planung im Siedlungsrandbereich bzw. im Übergangsbereich zur offenen Land-

schaft kommt es zu einer Veränderung der Landschaftsbildsituation durch die Schaffung do-

minanter Bauwerke.

Im Umweltbericht muss das Landschaftsbild auch bezüglich der Vorbelastungen, Einsehbar-

keit und Funktion des Landschaftsbildes für das Landschaftserleben beurteilt werden, um im

Rahmen einer Erheblichkeitseinschätzung Aussagen zu ggf. möglichen Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen formulieren zu können.

5.1.1.2 Sonstiges

Es besteht aufgrund der Lage durchaus die Möglichkeit, dass archäologische Bodendenkmä-

ler angetroffen werden. Kenntnisse über das Vorkommen von Bodendenkmälern liegen zur-

zeit aber nicht vor. Sofern sich im Verfahren aber keine weiteren Erkenntnisse ergeben, kön-

nen die kulturellen Schutzgüter und sonstigen Schutzgüter als nicht betroffen eingestuft

werden.

Die natur- und landschaftsbezogene Erholungsfunktion wird durch die Planänderung nicht

beeinträchtigt. Erholungsrelevante Flächen liegen nicht innerhalb des Änderungsbereiches.

Alle erholungsrelevanten Wegeverbindungen bleiben erhalten.

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311 BP Begründung 1-d

22 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

5.2 Grünkonzeption

• Interne Durchgrünung mit Bäumen und Sträuchern

• Stellplatzbegrünung

• Straßenraumbegrünung

• Empfehlung von Dachbegrünung und Fassadenbegrünung

• Begrünung des Regenrückhaltebereiches

Die Maßnahmen sollen dazu dienen die kleinklimatische Situation gebietsintern zu verbes-

sern und dem Hitzeinseleffekt entgegenzuwirken.

• Randliche Eingrünung mit einer Pflanzung von Bäumen und Sträuchern als Baum-

Strauchhecke in Teilbereichen je nach Exposition aber auch als lockere Gehölzpflanzung

• Belassen von Offenbereichen

• Neben einer reinen Landschaftsraseneinsaat gehölzfreier Bereiche sollten auch Flächen

als Insektenweide, Rotkleewiese mit einer speziellen Saatgutmischung angelegt werden

Die Maßnahmen sollen das Landschaftsbild würdigen. Eine vollständige barriereartige Ein-

grünung sollte aber nicht innerhalb der gesamten Pflanzflächen erfolgen, um auch besonnte

Lebensräume für Insekten bereitzustellen, die auf nektar- und pollenreiche Vegetationsbe-

stände angewiesen sind.

• Externe Ausgleichsfläche als blütenreiche Offenlandfläche

Eine interne Kompensation der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natur

und Landschaft ist nicht möglich und wird zur Schonung wertvoller Baulandflächen auch

nicht angestrebt, so dass externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden. Fläche

und Maßnahme sollen auch zur Kompensationsfläche der Beeinträchtigungen für offenland-

brütende Vogelarten dienen. Auf umfassenden Gehölzpflanzungen sollte daher verzichtet

werden.

5.3 Fazit

Nach derzeitigem Bearbeitungsstand muss damit gerechnet werden, dass durch das Vorha-

ben eine Betroffenheit des Schutzgutes Boden, der Biotoptypen des Klimas und des Land-

schaftsbildes zu erwarten ist.

Eine genaue Bewertung und Analyse erfolgt im weiteren Verfahren im Umweltbericht Stufe

2.

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311 BP Begründung 1-d

23 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

6 Festsetzungen

Nach der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden, sowie

der Öffentlichkeit werden die endgültigen Festsetzungen für den Bebauungsplan entspre-

chend der Ziele und Zwecke (siehe Kapitel 2.3) formuliert. Welche Festsetzungen explizit ge-

troffen werden wird im weiteren Verfahren und nach Maßgabe der ausstehenden immissi-

onsschutzrechtlichen Beurteilungen sowie den Aspekten des Umweltberichtes und der Be-

lange von Natur und Landschaft bestimmt.

In diesem Kapitel werden die zu erwartenden städtebaulichen Festsetzungen für das Plange-

biet erläutert, die im Planteil festgesetzt wurden.

6.1 Art der baulichen Nutzung

Das Gebiet wird gemäß der beabsichtigten Entwicklung und der Darstellung im Flächennut-

zungsplan als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt. Gewerbegebiete dienen

vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

6.1.1 Zulässige Nutzungen

Zulässig sind:

• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude

• Anlagen für sportliche Zwecke.

Von den unter § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen

werden können, sind zulässig:

• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber

und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in

Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

6.1.2 Unzulässige Nutzungen

Von den unter § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen

werden können, sind unzulässig:

• Vergnügungsstätten

• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Allgemein Unzulässig nach § 1 Abs. 9 BauNVO sind:

• Tankstellen

• Gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltung zur Nahrungsmittelherstellung

• Logistikbetriebe, Speditionen und eigenständige Großlager

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311 BP Begründung 1-d

24 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Vergnügungsstätten und Tankstellen verursachen in der Regel ein hohes Aufkommen von

Individualverkehr. Die beabsichtigte Erschließung ist aber darauf ausgelegt überwiegend ge-

werblichen Verkehr aufzunehmen.

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind ebenfalls ausge-

schlossen. Dies hängt zum einen mit der reinen Nutzung als Standort für das gewünschte

Gewerbe zusammen.

Tankstellen sind innerhalb des Flecken Nörten-Hardenberg vorhanden. Auch die Ortschaft

Bovenden ist mit dieser Nutzung ausreichend versorgt. Eine Ergänzung der Angebote ist

nicht erwünscht. Dies führt zum Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten.

Die gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Tierhaltung führt in der Regel zu starken Geruchs-

emissionen. Da bereits Emittenten die Situation in Angerstein beeinflussen, soll ein hinzu-

treten weitere ähnlicher Emittenten verhindert werden. Die Festsetzung dient dem Schutz

der Ortschaft Angerstein vor Geruchsimmissionen. Ausgeschlossen sind somit Betriebe, die

im gewerblichen Sinne oder landwirtschaftlichen Sinne der Nahrungsmittelproduktion die-

nen, z.B. Schweinemast oder Legebatterien.

Im Gewerbegebiet sind Logistikbetriebe, Speditionen und Großlager aufgrund ihrer Flächen-

intensität sowie des durch die Betriebe resultierenden, im Vergleich zu anderen Betrieben

übermäßigen LKW-Verkehrs, ausgeschlossen. Die Widmung als Gewerbegebiet ist demzu-

folge zu beachten. Gewerbegebiete lassen die für Logistik-Betriebe erforderliche „Rund-um-

die-Uhr“-Nutzungen und somit nahezu jeder Tageszeit möglichen Belastungen durch Lärm

und Abgase nicht zu bzw. wirken sich ungünstig auf die erforderliche Flexibilität aus.

Die Zulassung von solchen Betrieben würde durch den damit verbundenen LKW-Verkehr auf

den umliegenden Straßen aufgrund des hieraus resultierenden Verkehrslärms zu zusätzli-

chen Belastungen führen, die sich auch auf vorhandene Wohnnutzungen im Umfeld des

Plangebietes auswirken können. Der Ausschluss von Speditionen, Logistikbetrieben und ei-

genständigen Großlagern unterstützt zudem die städtebaulichen Ziele des Flecken Nörten-

Hardenbergs, aufgrund des Gewerbeflächendefizits (siehe Kapitel 2.5) bei neuen Vorhaben

prioritär Gewerbebetriebe mit einer höheren Arbeitsplatzdichte anzusiedeln und der flächen-

sparenden Inanspruchnahme von Grund und Boden Rechnung zu tragen.

6.1.3 Zu Einzelhandelsbetrieben

Einzelhandelsbetriebe sind in den Baugebieten unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe des

Handwerkhandels sowie Einzelhandelsbetriebe mit dem Warensortiment

- Kraftwagen, Kraftwagenteile- und -zubehör

- Sonstige Fahrzeuge, Krafträder

- Landmaschinen

in den Baugebieten zulässig

Die dezentrale Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften hätte negative Auswirkungen auf

örtlichen Verkehrsströme und die bestehenden Nahversorgungsstandorte. Darüber hinaus

sind die Ortszentren von Nörten-Hardenberg und Bovenden gegenüber einer dezentralen

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25 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit dem Ziel des Verkaufs unmittelbar an den End-

verbraucher besonders anfällig.

Sofern Betriebe den Verkauf von Produkten an den Endverbraucher als untergeordneten Be-

triebszweig betreiben, fallen sie nicht unter diese Regel. Gemeint sind kleinere Handwerks-

betriebe, wie z.B. Tischlereien und Schreinereien, die selbstproduzierte Waren verkaufen.

Des Weiteren sollen Einzelhandelsbetriebe der Kfz-Branche nicht unter den Ausschluss fallen.

Autohäuser siedeln sich heutzutage überwiegend in Gewerbe- und Industriegebieten an.

Diese Branche führt in der Regel kein innenstadtrelevantes Warensortiment. Es kann daher

davon ausgegangen werden, dass diese Betriebe keine negativen Auswirkungen auf die be-

stehenden Einkaufbereiche der Flecken Bovenden und Nörten-Hardenberg haben. Daher

können sie Ausnahmsweise zugelassen werden.

6.1.4 Zu Störfallbetrieben

Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 (5a) BImSchG bilden oder

Teil eines solchen Betriebsbereiches wären.

Die Anforderungen des Art. 12 Abs.1 der Seveso-II-Richtlinie wurden in Deutschland im We-

sentlichen durch § 50 Satz 1 BundesImmissionsschutgesetz (BImSchG) und durch Ergänzung

des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB umgesetzt. Die Berücksichtigung angemessener Abstände soll

dazu beitragen, die von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkun-

gen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden.

Die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit hat mit dem „KAS-18“ Empfehlungen für Abstände zwischen Be-

triebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen

der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG erarbeitet.

Durch diese Festsetzung sind sogenannte Störfallbetriebe ausgeschlossen. Diese Betriebe

sind durch ihre Nutzung, Verarbeitung und Lagerung von potenziellen Gefahrenstoffen in

der Lage Gefährdungen für Mensch und Umwelt, bzw. schutzwürdige Nutzungen hervorzu-

rufen. Darunter fallen hochgiftige Stoffe wie Brom, Chlor, Acrolein oder Phosgen, von denen

im Störfall erhebliche Gefahren ausgehen können. Zur Begrenzung von Unfallfolgen für

Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert die Seveso-

II-Richtlinie angemessene Abstände zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Ge-

bieten.

Zum Schutz umliegender Nutzungen und um potenzielle Störfälle und Gefahren möglichst

gering zu halten, wurden Störfallbetriebe im Plangebiet vollständig ausgeschlossen. Siehe

dazu auch Kapitel 2.6.2.

6.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Baumassen-

zahl, die Höhe baulicher Anlagen sowie die überbaubare Grundstücksfläche.

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26 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Übergeordnetes Ziel soll es sein, dass das Baugebiet sich in seiner städtebaulichen und archi-

tektonischen Ausgestaltung ähnlich entwickelt, wie das bestehende benachbarte gewerblich

genutzte Gebiet der AREA 3.

6.2.1 Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter

Grundstücksfläche zulässig sind. Der § 17 BauNVO gibt für Gewerbegebiete eine Obergrenze

von 0,8 an. Die Obergrenze wurde für die Gewerbegebiet gewählt. Hiermit soll gewährleistet

werden, dass eine hohe Ausnutzung der Grundstücke möglich ist. Eine hohe Ausnutzung si-

chert eine langfristig orientierte und flächenschonende Entwicklung gewerblicher Bauflä-

chen. Insofern trägt die festgesetzte Grundflächenzahl zu einem insgesamt schonenden

Umgang mit Grund und Boden im Flecken Nörten-Hardenberg bei.

6.2.2 Baumassenzahl

Die Baumassenzahl gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstückflä-

che zulässig sind. Gemäß § 17 BauNVO gilt für Gewerbe- und Industriegebiete eine Ober-

grenze der Baumassenzahl von 10,0. Die Baumassenzahl hängt ab von der festgesetzten

überbaubaren Grundfläche sowie der Höhe der baulichen Anlagen. Insofern ergeben sich für

jedes Baufeld je nach formulierter Zielsetzung der Höhe baulicher Anlagen unterschiedliche

Baumassenzahlen. Die Obergrenze wird auf den Bauflächen somit nicht erreicht, sondern ist

auf höchstens 8,0 begrenzt.

Die Baumassenzahl ergibt sich beispielsweise wie folgt:

10.000 qm (Baugrundstück) x 0,8 (Grundflächenzahl) = 8.000 qm (überbaubare Grundfläche)

8.000 x 10 m (Gebäudehöhe) = 80.000 cbm Baumasse

80.000 cbm / 10.000 qm = 8,0 (Baumassenzahl)

6.2.3 Höhe baulicher Anlagen

Der § 16 BauNVO „Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung" regelt, dass bei Festset-

zung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder

die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen ist. Dies muss in der Regel immer dann erfolgen,

wenn öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt wer-

den könnten.

Da in Gewerbegebieten ein hoher Anteil der Gebäude aus Hallenbauten besteht, ist die Fest-

setzung der Zahl der Vollgeschosse ungeeignet, um die Belange des Orts- und Landschafts-

bildes zu berücksichtigen. Besser geeignet ist die absolute Höhe der Bauwerke als Regelungs-

instrument in diesen Baugebieten. Unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes

wird daher eine Staffelung der Höhe baulicher Anlagen angestrebt.

Zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen müssen Bezugspunkte gesetzt werden. Da in-

innerhalb dieses Plangebietes die Topographie nur geringe Merkmale hat und insgesamt nur

geringes Gefälle aufweist, bezieht sich die Höhe der baulichen Anlagen auf die Höhe über

Normalhöhennull (NHN). Festgesetzt wird die Oberkante der Bauwerke.

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311 BP Begründung 1-d

27 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Ausgehend von der Geländehöhe sind Gebäudehöhen von ca. 10 - 12m vorgesehen.

Ziel ist es, neben der Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse auch eine gestalterisch

hochwertige Gewerbebebauung zu erhalten. In diesem Sinne soll daher die festgesetzte

Höhe keine grundsätzliche Ausschlusswirkung für besondere architektonische Entwürfe ha-

ben. Zur architektonischen Akzentuierung der Gebäudekomplexe sollen Eingangsbereiche,

Bürogebäude und ähnliche der Hauptnutzung untergeordnete Gebäudeteile nicht an die Ge-

bäudehöhe gebunden sein. Es werden daher Ausnahmetatbestände geschaffen, die eine

Überschreitung zulassen.

Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf die tatsächliche Höhe baulicher Anlagen. Die Aus-

nahmeregelung kann auf 1/20 der tatsächlich überbauten Grundfläche beansprucht werden.

Anders ausgedrückt; 5% der baulichen Anlagen dürfen höher sein. Die Überschreitung darf

allerdings auch nur um 3,00 m erfolgen. Die Überschreitungsmöglichkeiten von baulichen

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist ebenfalls auf maximal 3,00 m beschränkt.

Ein 5,00 m breite Dachrandzone ist von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen. Hiermit sol-

len Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild minimiert werden.

In gewerblichen Bereichen gibt es bauliche Anlagen, die produktionsbedingt erforderlich sind

und aus technischen Gründen die festgesetzte Gebäudehöhe überschreiten müssen. Solche

höheren baulichen Anlagen sollen als Ausnahmetatbestand in einem verträglichen Umfang

ermöglicht werden. Der Bebauungsplan setzt eine solche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB

fest.

Gerade in einem Gewerbegebiet sind neben den klassischen Gebäuden wie Produktions- und

Lagerstätten auch andere bauliche Anlagen, wie Schornsteine, Masten, Silos, ortsfeste

Transportanlagen, Hochbehälter, Anlagen der Energieversorgung und der Wärmerückgewin-

nung sowie Anlagen der Nutzung erneuerbarer Energien notwendig. Mit der Festsetzung der

Höhe baulicher Anlagen, bezogen auf die Höhe über NN sind solche Anlagen nicht grund-

sätzlich berücksichtigt. Die Überschreitung der Höhe baulicher Anlagen soll daher in einem

klar festgelegten Rahmen ermöglicht werden.

Für untergeordnete, technisch notwendige Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wird

ein entsprechender Ausnahmetatbestand festgelegt. Hiernach darf die festgesetzte Gebäu-

dehöhe, bezogen auf die Höhe über NN, um bis zu 15 m überschritten werden. Dies aller-

dings nur bei Nebenanlagen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 4 m². Hierunter fallen

insbesondere Schornsteine und Masten.

6.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen als große Baufenster fest-

gesetzt, um möglichst vielen Bau- und Nutzungsformen gerecht zu werden. Somit wird in

allen Gebieten die Lage der Baukörper nahezu frei wählbar sein. Eine solarorientierte Gebäu-

destellung ist somit ebenfalls generell möglich und wird durch die festgesetzten Baugrenzen

unterstützt.

Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks-

fläche zulässig.

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28 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Im Bereich der Baugebiete überlagern die überbaubaren Grundstücksflächen die Festsetzung

von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten. Sofern diese Flächen keiner Grundstücksunterteilung

unterliegen und somit eine rückwärtige Erschließung einzelner Bauplätze nicht notwendig

ist, können diese Geh-, Fahr - und Leitungsrechte überbaut werden. Dies wird dann der Fall

sein, wenn die Gesamtfläche von nur wenigen Betrieben in Anspruch genommen werden

soll. Sofern eine Erschließung über diese Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erfolgen soll, sind

sie von einer Bebauung freizuhalten. Zeichnet sich also innerhalb dieser Gebiete eine kleintei-

ligere Parzellierung von Grundstücken ab, so ist das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die

öffentliche Erschließung freizuhalten. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Möglichkeit

einer privatrechtlichen Erschließung über das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.

Die Abstandsflächen nach § 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sind ansonsten

einzuhalten.

6.3 Verkehrsflächen

Es sind Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Sie werden umgrenzt durch die Straßenbegren-

zungslinie.

Die Straßenverkehrsflächen umfassen sämtliche Straßenteile, die zur Erschließung der

Grundstücke erforderlich sind. Eine weitere Differenzierung der Straßenverkehrsflächen wird

nicht angestrebt. Dies wird der Erschließungsplanung überlassen. Im Allgemeinen bedeutet

dies, dass innerhalb der Straßenverkehrsflächen sowohl die eigentliche Straße als auch Fuß-

wege, Stellplätze für Pkw und Begrünungsflächen sowie Müllaufstellflächen angeordnet

werden können.

Aufgrund der Zielsetzung, möglichst langfristig den Bebauungsplan flexibel handhaben zu

können, wurden nicht sämtliche Erschließungsstraßen auch als Straßenverkehrsfläche fest-

gesetzt. Lediglich der Haupterschließungsstrang ist als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Ansonsten sind die möglichen Erschließungsstraßen durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

gesichert. Wie bereits in Kapitel 6.2.4 erläutert, ist es aber durchaus vorstellbar, dass eine öf-

fentliche Erschließung nicht erfolgt. Insofern soll vermieden werden, dass durch eine Festset-

zung des Bebauungsplanes eine flexible Handhabung dieser Flächen nicht mehr möglich

wäre.

Es wurde außerdem ein Teil der Kreisstraße 453 als Straßenverkehrsfläche in den Geltungs-

bereich aufgenommen. Falls an dieser Stelle Veränderungen und Baumaßnahmen vorge-

nommen werden müssen, wirkt dieser Bebauungsplan an der Stelle planfeststellungserset-

zend (siehe Kapitel 4.1.1).

6.3.1 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten

Entlang der Kreisstraße wurden im Bebauungsplan Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten fest-

gesetzt. Dies entspricht dem § 24 des Niedersächsischen Straßengesetzes. Demnach dürfen

außerhalb der Ortsdurchfahrten längs der Kreisstraße bauliche Anlagen im Sinne der Nieder-

sächsischen Bauordnung, die über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen wer-

den sollen, nicht errichtet werden.

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29 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Durch die festgesetzten Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt wird die Einhaltung dieser Rechts-

norm sichergestellt.

6.4 Flächen für Versorgungsanlagen, für Abwasserbeseiti-

gung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung

von Niederschlagswasser sowie für Ablagerungen

Diese Fläche ist zu Zwecken der Abflussregulierung des Regenwassers im Plangebiet festge-

setzt. Sie ist entsprechend ihrer Zweckbestimmung mit einem Regenrückhaltebecken auszu-

statten.

Hydraulische Berechnungen durch ein Ingenieurbüro werden die genauen Maße des Regen-

rückhaltebeckens und die technischen Notwendigkeiten zu dessen Anlage ergeben, die im

Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen sind.

6.5 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen

Die im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Kennzeichnung

L 1 dienen zur Erschließung der Baugebiete sowie der Verlegung von Ver- und Entsorgungs-

leitungen. Wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln 6.2.4 sowie 6.3 erläutert wurde, soll

in einigen Bereichen keine Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Die Festsetzung von

Straßenverkehrsflächen würde letztlich zur Folge haben, dass eine kleinteiligere Aufteilung

der Grundstücke zwingend wäre. Da aber durchaus auch die Möglichkeit der Ansiedlung

großflächiger Gewerbebetriebe besteht, soll dies nicht im Vorfeld durch entsprechende Fest-

setzungen ausgeschlossen werden. Somit kann der Flecken Nörten-Hardenberg sehr flexibel

auf die Entwicklung Rücksicht nehmen.

Nutznießer der Festsetzung ist der Erschließungsträger. Er kann je nach Bedarf und Grund-

stücksaufteilung auf das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht verzichten oder es in Anspruch neh-

men.

6.6 Solaranlagen

Im gesamten Plangebiet sind die Dachflächen der Hauptgebäude zu mindestens 50 % mit

Solaranlagen zu versehen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB wurden in diesem Bebauungsplan bauliche bzw. techni-

sche Maßnahmen für die Erzeugung und Nutzung von Strom und Wärme festgesetzt, die

bei der Errichtung von Gebäuden beachtet werden müssen. Dies dient dem Ziel einer klima-

und umweltfreundlichen Ausrichtung des Plangebietes sowie auch dem generellen Gedan-

ken einer dezentralen Energiegewinnung.

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30 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

6.7 Öffentliche Grünflächen

An den Rändern des Plangebietes wurde ein 10m breiter Streifen öffentliche Grünflächen

festgesetzt. Auf ihnen sind Maßnahmen denkbar, um die Auswirkungen auf Natur und

Landschaft zu kompensieren. Die Grünflächen eignen sich gleichzeitig auch für die Aufnahme

gegebenenfalls erforderlicher Ver- und Entsorgungsleitungen.

6.8 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flä-

chen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die Umweltauswirkungen der Planung werden im Rahmen des Umweltberichtes erarbeitet.

Eine erste Einschätzung über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen wird in Kapitel 5 er-

läutert. Im Laufe des Verfahrens werden die Umweltbelange und die Auswirkungen der Pla-

nungen vertieft bearbeitet und entsprechende Festsetzungen formuliert.

6.9 Sonstige Festsetzungen

6.9.1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3

– Ost“ umfasst das Flurstück 52/3 und Teile der Flurstücke 52/2 und 51/9 in der Flur 5 der Ge-

markung Angerstein. Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

- Im Norden durch das Flurstück 89 (Flur 2) des Sülzebaches

- Im Osten durch das Flurstück 21/4 (Flur 4) eines landwirtschaftlich genutzten Weges

- Im Süden durch das Flurstück 53 (Flur 5) eines ebenfalls landwirtschaftlich genutzten

Weges

- Im Westen durch die Flurstücke 51/9 und 52/2 (Flur 5) der K 453

Maßgeblich ist die die Darstellung auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes im Maßstab

1:1000.

7 Örtliche Bauvorschriften

Hinsichtlich der Gestaltung werden einige grundsätzliche Regelungen getroffen. Die Ermäch-

tigungsgrundlage ist § 84 NBauO. Die Übernahme als Festsetzungen in den Bebauungsplan

erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 BauGB.

Um eine gewisse Einheitlichkeit und Ordnung auch im Zusammenwirken mit dem benach-

barten Gewerbekomplex zu erreichen, werden Beschränkungen in Bezug auf die Gestal-

tungsfreiheit getroffen. Damit wird keine Homogenität bezweckt, es sollen keine uniformen

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311 BP Begründung 1-d

31 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Baukörper und -gebiete entstehen, sondern es soll durch ähnliche Gestaltungsmerkmale das

Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt werden.

7.1 Geltungsbereich

Die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung gemäß § 84 NBauO gelten im Bereich des Be-

bauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost“.

7.2 Fassade

Da innerhalb des Baugebietes keine Regelung der Gebäudelängen in Form der offenen Bau-

weise besteht, ist es notwendig, die gewerblichen Baukörper noch mal einer vertikalen Glie-

derung zu unterziehen. Im Sinne dieser Bauvorschrift gelten als Gliederungselemente:

1. Fenster und Fensterbänder

2. Gebäudeversprünge

3. Fassadenvor- und rücksprünge, die größer als 15 cm sind

4. Eingänge sowie

5. Fassadenbegrünungen mit konstruktiver Rankhilfe

Die Fassadengliederung kann sowohl mittels eines der oben genannten Gliederungsele-

mente aber auch durch mehrere unterschiedliche Elemente erfolgen. Die Rhythmisierung

soll von einem außenstehenden Betrachter auch als solche erkennbar sein.

7.3 Ordnungswidrigkeiten

Bei Nichtbeachtung der Örtlichen Bauvorschriften liegt gem. § 80 Abs. 5 NBauO eine Ord-

nungswidrigkeit vor. Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € geahndet

werden. Da nach der Novellierung der NBauO nicht mehr alle Bauvorhaben baugenehmi-

gungspflichtig sind, kommt den Bauherren, den Entwurfsverfassern und den Bauunterneh-

mern eine besondere Verantwortung für die Beachtung der Örtlichen Bauvorschriften zu.

8 Städtebauliche Werte, Kosten

Tabelle 1 Flächenbilanz

Flächenbilanz des Plangebietes:

Geltungsbereich 16,89 ha

Grünfläche 1,43 ha

Flächen für Versorgungsanlagen 0,92 ha

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311 BP Begründung 1-d

32 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“

Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“

Flächenbilanz des Plangebietes:

Verkehrsfläche 0,70 ha

Nettobauland 13,85 ha

Durch den Bebauungsplan entstehen dem Flecken Nörten-Hardenberg keine unmittelbaren

Kosten. Die notwendige Erschließung des Plangebietes erfolgt durch den Erschließungsträ-

ger. Die Kosten für die Erschließung werden unmittelbar auf die Grundstückspreise umge-

legt. Nach Durchführung der Erschließung wird von Seitens der Gemeinde die Erschließung

abgenommen und als Gemeindestraße gewidmet.

Nörten-Hardenberg, den __.__.____

Zweckverband „Area 3 – Ost“

Die Vorsitzende

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