Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus)...

24
Wiener Landesregierung Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke 117, Stadlau-Marchegg 1

Transcript of Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus)...

Page 1: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

W i e n e r L a n d e s r e g i e r u n g

Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke 117, Stadlau-Marchegg

1

Page 2: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

2

Page 3: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke
Page 4: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke (Platycleis grisea) Italienische Schönschrecke (Calliptamus italicus) Wiener Schnirkelschnecke (Cepaea vindobonensis) Zauneidechse (Lacerta agilis) Zebraspinne (Argiope bruennichi);

I.d) die allfällige Tötung von Exemplaren folgender streng geschützter Tierarten: Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke (Platycleis grisea) Italienische Schönschrecke (Calliptamus italicus) Wiener Schnirkelschnecke (Cepaea vindobonensis) Zauneidechse (Lacerta agilis) Zebraspinne (Argiope bruennichi);

I.e) die Vernichtung von Exemplaren folgender geschützter Pflanzenarten einschließlich ihrer unterirdischen Teile: Feld-Mannstreu (Eryngium campestre) Hecken-Rose (Rosa corymbifera) Wilde Karde (Dipsacus fullonum).

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 2, Abs. 3 Z 1, 4 und 6, § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, § 18 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 sowie § 24 Abs. 5 und 6 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013.

II. Die naturschutzbehördliche Bewilligung zu I.a) bis I.e) wird bis 31.12.2030 befristet. Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz. Das Vorhaben ist entsprechend den Einreichunterlagen (Beilagen 1 bis 48), die Bestandteile dieses Bescheides bilden, auszuführen. Folgende Auflagen sind einzuhalten:

4

Page 5: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

1) Eine ökologische Aufsicht ist einzurichten. Ihre Aufgabe ist die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen laut Maßnahmen- und Begleitplan Lageplan 1 - 3 (Bescheidbeilagen Nr. 43 bis 45).

2) Sollten im Rahmen der vor dem tatsächlichen Baubeginn stattfindenden Begehungen

Feldhamster nachgewiesen werden, ist dies unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden.

3) Der Transport und die unverzügliche Freilassung der Hamster hat gemeinsam mit einer/einem Amtssachverständigen der MA 22 für Naturschutz und der ökologischen Aufsicht stattzufinden. Der Freilassungsort wird gemeinsam mit dem/der Amtssachverständigen ausgewählt.

4) Das Abfangen der Zauneidechsen ist von der ökologischen Aufsicht zu beaufsichtigen; die Zahl der jeweils abgefangenen Zauneidechsen ist zu dokumentieren. Gemeinsam mit der ökologischen Aufsicht sind die nächsten Freilassungsstellen zu bestimmen und die Tiere dort freizulassen. Die Zahl der Individuen und der Freilassungsort sind der MA 22 nach Durchführung der Maßnahmen unverzüglich zu melden.

5) Das Auffinden von Fledermäusen ist der ökologischen Aufsicht zu melden. Die Anbringung der „Überwinterungshöhle 1FW“ und das Verbringen der Tiere in diese ist mit der ökologischen Aufsicht zu koordinieren. Der Anbringungsort der Überwinterungshöhle und die Art der verbrachten Fledermäuse und deren jeweilige Anzahl sind der MA 22 nach Durchführung der Maßnahmen unverzüglich zu melden.

6) Der Baubeginn und die Fertigstellung des Vorhabens sind der Naturschutzbehörde (MA 22) schriftlich bekanntzugeben.

III. Kosten

Die ÖBB-Infrastruktur AG hat folgende Kosten des Verwaltungsverfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein an die Stadt Wien zu begleichen: 1. Für die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Z 5 Wr. NSchG: Verwaltungsabgabe von 6,54 EUR 2. Für die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 Wr. NSchG: Verwaltungsabgabe von 109,00 EUR 3. Für die Bewilligung nach § 24 Abs. 6 Wr. NSchG: Verwaltungsabgabe von 109,00 EUR

Gesamt 224,54 EUR Rechtsgrundlagen: Tarif I A, Tarifpost 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 32/2014; Tarif I B, Tarifpost 130 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

5

Page 6: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

B e g r ü n d u n g

Zu I.

Mit Schreiben vom 4. August 2014 beantragte die ÖBB-Infrastruktur AG die naturschutzbehördliche Bewilligung für das aus dem Spruch ersichtliche Vorhaben. In Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG wurde der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag (Verfahrensanordnung vom 28. August 2014) erteilt und erforderliche Ergänzungen zu den vorgelegten Unterlagen aufgetragen. Dem Verbesserungsauftrag wurde mit Schriftsatz vom 22. September 2014 Folge geleistet. Beschreibung des Vorhabens: Für den antragsgegenständlichen Wiener Streckenabschnitt sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant: Das Modul 1a umfasst den zweigleisigen Ausbau und die Elektrifizierung des Abschnitts zwischen den Haltestellen Erzherzog Karl-Straße und Wien Aspern, die Niveaufreimachungen der Hirschstettner Straße und des Contiwegs, die Errichtung der Unterführung „Auparkweg" und des Fußgängerwegs „Contiweg-Schule" sowie den Um- bzw. Neubau der Haltestellen Hirschstetten und Wien Aspern. Das Modul 1a soll im Jahr 2015 begonnen und im Jahr 2018 abgeschlossen werden. Das Modul 1b betrifft u. a. die Elektrifizierung der Strecke ab Wien Aspern bis zur Eisenbahnkreuzung „Grenzweg". Das Modul 1b soll im Jahr 2017 begonnen und im Jahr 2023 abgeschlossen werden. Im Modul 2 wird zwischen der Haltestelle Wien Aspern und der Eisenbahnkreuzung „Grenzweg" das 2. Gleis hinzugelegt und elektrifiziert. Die Eisenbahnkreuzungen werden in diesem Bereich mittels Schrankenanlage technisch gesichert. Das Modul 2 soll in den Jahren 2028 bis 2030 errichtet werden. Zum gegenständlichen Vorhaben wurde beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 23b, 24 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2014, durchgeführt. Die Wiener Landesregierung hat in derartigen Fällen gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land Wien zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Im gegenständlichen Fall betrifft dies das Wiener Naturschutzgesetz sowie das Wiener Baumschutzgesetz.

6

Page 7: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Da es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben jedoch um den Bau von Eisenbahnanlagen handelt und laut einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.6.1996, B 2528/94) Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung von Eisenbahnanlagen stehen, vom Anwendungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes ausgenommen sind, scheidet eine Anwendbarkeit dieses Gesetzes im gegenständlichen Fall aus. Es war daher im Rahmen des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens lediglich ein Bewilligungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz durchzuführen.

Eine naturschutzbehördliche Bewilligung war erforderlich, weil

• es durch die Errichtung des Absetzbeckens (Retentionsbeckens) „W5“ beim Strecken-km 4,533 sowie die Errichtung des Zufahrtsweges zum Absetzbecken (Retentionsbecken) „W4“ beim Strecken-km 3,985 zu baulichen Maßnahmen kommt, die als Eingriffe gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz ins ex lege-Landschaftsschutzgebiet zu bewerten sind;

• es durch die Errichtung des Absetzbeckens (Retentionsbeckens) „W1“ beim Strecken-km 1,620 gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz zu einem bewilligungspflichtigen Eingriff ins Grünland kommt;

• im Projektgebiet die aus dem Spruch ersichtlichen streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten vorkommen und es im Zuge der Bauarbeiten bei den im Spruch unter I.c) genannten Arten zur Beschädigung oder Vernichtung von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen wird. Weiters ist das Abfangen und Transportieren der im Spruch unter I.b) genannten streng geschützten Tierarten vorgesehen. Zudem kann die Tötung der im Spruch unter I.d) genannten Exemplare nicht gänzlich ausgeschlossen werden und es kommt zur Vernichtung von Exemplaren der unter I.e) genannten geschützten Pflanzenarten.

Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 hat die Landesregierung ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat.

Gemäß § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 haben die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. Gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

7

Page 8: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben Parteistellung 1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit; 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959; 5. Gemeinden gemäß Abs. 3; 6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und 7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. Die Landesregierung kann gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebenfähiger Bestände festzulegen: 1. vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler

Bedeutung, die eines Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und 2. gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren

Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz kann in der Verordnung gemäß Abs. 1 für die unter Z 1 und 2 genannten Arten unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume eingeschränkt werden. Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz als „prioritär bedeutend“ eingestuft werden. Für streng geschützte Tiere mit Ausnahme der Vögel sind gemäß § 10 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz folgende Maßnahmen verboten: 1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode, 2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-,

Überwinterungs- und Wanderungszeiten, 3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur, 4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, 5. der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum

Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,

8

Page 9: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

6. der Transport im lebenden Zustand. Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Gemäß § 10 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz gelten für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden. Für streng geschützte und geschützte Vögel sind gemäß § 10 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz folgende Maßnahmen verboten: 1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode, 2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese

Stö-rung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt, 3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von

Nestern, 4. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand, 5. das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, 6. der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen

oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

Gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz sind für streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten: 1. das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürli-chem Verbreitungsgebiet, 2. der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen. Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien. Gemäß § 10 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz dürfen geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 Wiener Naturschutzgesetz kann die Naturschutzbehörde von den Verboten des § 10 oder von den in der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes auf Antrag Ausnahmen aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses bewilligen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände. Gemäß § 11 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz kann die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 nur dann erteilt werden, wenn

9

Page 10: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie gibt und

2. der Erhaltungszustand der betroffenen Art im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig ist.

Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, um die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten oder einen nötigen Ausgleich für die Beeinträchtigung zu schaffen. Nach § 11 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz ist der Erhaltungszustand dann günstig, wenn in dem natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art genügend geeignete Lebensräume sowie eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die Besiedlung von geeigneten Lebensräumen vorhanden sind und voraussichtlich auch weiter vorhanden sein werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2010, ist der Schutz des Lebensraumes streng geschützter und geschützter Arten (§§ 2 bis 5) im 1. und 2. Abschnitt der Anlage geregelt und gliedert sich unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der Anpassungsfähigkeit der betroffenen Arten in folgende Schutzkategorien: A - Streng geschützte Arten mit Lebensraumschutz im gesamten Stadtgebiet, B - streng geschützte Arten, deren Lebensraum in allen nach dem Wiener Naturschutzgesetz geschützten Objekten, Flächen und Gebieten sowie in jenen Bereichen, die nach dem Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, und der Wiener Nationalparkverordnung, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, in deren jeweils geltenden Fassung zum Nationalpark Donau-Auen erklärt wurden, geschützt ist, C - geschützte Arten, deren Lebensraum in allen nach dem Wiener Naturschutzgesetz geschützten Objekten, Flächen und Gebieten sowie in jenen Bereichen, die nach dem Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, und der Wiener Nationalparkverordnung, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, in deren jeweils geltenden Fassung zum Nationalpark Donau-Auen erklärt wurden, geschützt ist und D - geschützte Arten ohne Lebensraumschutz. Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Naturschutzverordnung darf in den geschützten Lebensraum einer Pflanze oder eines Tieres nicht auf eine solche Weise eingegriffen werden, dass das weitere Vorkommen der Art in diesem Lebensraum erschwert oder unmöglich wird. Gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz ist ein Eingriff jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. § 18 Wiener Naturschutzgesetz lautet: „ […] (2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde: 1. die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,

10

Page 11: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

2. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², 3. die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen, 4. Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird, 5. die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m², 6. die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung, 7. die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind, 8. die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und 9. die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2. (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt. (4) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in 1. die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlagen, 2. die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder 3. andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder Wasserhaushalt. (5) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt liegt jedenfalls vor, wenn durch den Eingriff 1. die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile beeinträchtigt wird oder 2. kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden. […] (7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. […]“ § 24 Wiener Naturschutzgesetz lautet: „(1) Gebiete, die 1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen, 2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder 3. der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

11

Page 12: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. (3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. (4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen. (5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere: 1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen, 2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen, 3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen, 4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen, 5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen, 6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen). (6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt. (7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen. (8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.“ Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d Wiener Umweltschutzgesetz ist die Wiener Umweltanwaltschaft Partei des Verfahrens.

12

Page 13: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Die eingereichten Unterlagen waren für die Beurteilung der Maßnahme ausreichend (§§ 11a, 20 und 30 Wiener Naturschutzgesetz). Von der schriftlichen Zustimmung aller Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer der vom Vorhaben betroffenen Flächen konnte gemäß §§ 11a Abs. 2, 20 Abs. 3 und 30 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 abgesehen werden, da aufgrund des UVP-Verfahrens, das für das gegenständliche Vorhaben durchzuführen war, Verkaufsverhandlungen und Enteignungsverfahren angestrengt werden, sodass die Antragstellerin künftig jedenfalls Eigentümerin der betreffenden Grundstücke sein wird. Im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren waren im Wesentlichen folgende entscheidungsrelevante Fragen zu klären:

• Wird durch die beantragten Maßnahmen der Schutzzweck des ex-lege-Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt?

• Wird im Grünland durch die beantragten Maßnahmen der Landschaftshaushalt, die

Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt?

• Wird durch die geplante Maßnahme eines der Verbote des § 10 Wr. Naturschutzgesetz zum Schutz geschützter Tier- oder Pflanzenarten verletzt oder wird im Sinne des § 7 Abs. 3 der Wr. Naturschutzverordnung so in den geschützten Lebensraum einer Pflanze oder eines Tieres eingegriffen, dass das weitere Vorkommen der Art in diesem Lebensraum erschwert oder unmöglich wird?

• Sind die Ausführungen der Projektwerberin zur Frage, ob es eine andere zufriedenstellende

Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, nachvollziehbar?

• Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen Art(en) im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien

trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig?

• Ist die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erforderlich? Wenn ja, welche und warum?

Zum gegenständlichen Vorhaben wurde von Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 für Landschafts-, Natur- und Artenschutz am 9. Februar 2015 ein Gutachten abgegeben. Diesem ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Das Erfordernis eines naturschutzbehördlichen Verfahrens ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke auf Grundflächen befinden, die als ex lege Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind bzw. sich auf Flächen mit der Widmung „Grünland“ befinden. […] Beschreibung des Vorhabens Die vorliegende Einreichung betrifft den auf Wiener Landesgebiet liegenden Streckenabschnitt, der von der Haltestelle „Erzherzog Karl-Straße, Bahnkilometer 0,740 bis zur Eisenbahnkreuzung „Grenzweg“, Bahnkilometer 8,114 im Bestand, reicht.

13

Page 14: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Für den antragsgegenständlichen Abschnitt sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant, wobei die Umsetzung im sogenannten „Modul 1“ bzw. „Modul 2“ erfolgen soll: Das Modul 1a umfasst den zweigleisigen Ausbau und die Elektrifizierung des Abschnitts zwischen den Haltestellen Erzherzog Karl-Straße und Wien Aspern, die Niveaufreimachung der Hirschstettner Straße und des Contiwegs, die Errichtung der Unterführung „Auparkweg“ und des Fußgängerwegs „Contiweg-Schule“ sowie den Um- bzw. Neubau der Haltestellen Hirschstetten und Wien Aspern. Das Modul 1a soll planmäßig 2015 begonnen und 2018 abgeschlossen werden. Das Modul 1b betrifft u.a. die Elektrifizierung der Strecke ab Wien Aspern bis zur Eisenbahnkreuzung „Grenzweg“. Das Modul 1b soll planmäßig 2017 begonnen werden und 2023 abgeschlossen werden. Im Modul 2 wird zwischen der Haltestelle Wien Aspern und der Eisenbahnkreuzung „Grenzweg“ das 2. Gleis hinzugelegt und elektrifiziert. Die Eisenbahnkreuzungen werden in diesem Bereich mittels Schrankanlage technisch gesichert. Das Modul 2 soll in den Jahren 2028 bis 2030 errichtet werden. Ex-lege-Landschaftsschutzgebiet: Die ex lege Schutzgebietsflächen erstreckt sich von West nach Osten zwischen Schukowitzgasse – Mayredergasse – unbenannte Gasse am Ende der „Krcalgrube“/Kleingartenanlage „Erholungszentrum Breitenlee“, parallel zur ÖBB-Strecke 117 „Stadlau – Staatsgrenze nächst Marchegg – siehe dazu Abbildungen 1 und 2. Die Maßnahmen beschränken sich auf die Zufahrt zu „Becken W 4 – km 3,985“, dem „Becken W 5 – km 4,533“, lt. Plan „MASSNAHMEN- UND BEGLEITPLAN; LAGEPLAN; BLATT 2“, Einlagezahl D0104E, vom Dez. 2013 (Bescheidbeilage Nr. 43). Weiters ist in diesem Bereich eine Baueinrichtungsfläche und/oder Zwischenlagerfläche sowie der zukünftige Revisionsweg vorgesehen. Grünland: Die Flächen mit der Widmung „Grünland“ befinden sich lediglich in den Abschnitten zwischen „Auparkweg“ und „Hirschstettnerstraße“ – Widmung „Epk ÖZ“, siehe dazu auch Abb. 3 – sowie im Abschnitt zwischen „Schafflerhofstraße“ und Stadtgrenze – Widmung „L BB“. Die übrigen Flächen sind innerhalb der Widmung „Verkehrsband“ oder mit der Bausperre nach § 8 (1) zu finden. Zu den Fragen der Behörde: „A) Maßnahmen im ex-lege-Landschaftsschutzgebiet: 1) Sind die geplanten Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz grundsätzlich geeignet, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck von ex lege-Schutzgebieten zu haben und stellen sie daher einen Eingriff dar? Wenn ja, warum? 2) Sind die eingereichten Unterlagen im Sinne des § 30 Wr. Naturschutzgesetz vollständig? B) Maßnahmen im Grünland:

14

Page 15: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

3) Liegt eine Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 2 Wr. Naturschutzgesetz vor und besteht aus diesem Grund Bewilligungspflicht?“ Hinsichtlich dieser Fragen geht aus den Einreichunterlagen in Verbindung mit den Aussagen im Sachverständigengutachten zusammenfassend hervor, dass die geplanten Maßnahmen prinzipiell geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Grünlandes bzw. des ex lege-Landschaftsschutzgebietes zu haben. Durch die Errichtung des Absetzbeckens (Retentionsbeckens) „W1“ beim Strecken-km 1,620 komme es gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 Wr. Naturschutzgesetz zu einem bewilligungspflichtigen Eingriff ins Grünland und durch die Errichtung des Absetzbeckens (Retentionsbeckens) „W5“ beim Strecken-km 4,533 sowie die Errichtung des Zufahrtsweges zum Absetzbecken (Retentionsbecken) „W4“ beim Strecken-km 3,985 zu baulichen Maßnahmen, die als Eingriffe gemäß § 24 Wr. Naturschutzgesetz ins ex lege-Landschaftsschutzgebiet zu bewerten seien. Die Amtssachverständigen führten in ihrem Gutachten weiter aus: „4) Falls Frage 3) mit Ja zu beantworten ist: Sind die eingereichten Unterlagen im Sinne des § 20 Wr. Naturschutzgesetz vollständig?“ Die Unterlagen samt den nachgeforderten Ergänzungen sind für die Beurteilung der eingereichten Maßnahme ausreichend und plausibel. „8) Wird durch die beantragten Maßnahmen der Schutzzweck des ex-lege-Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt?“ Der Landschafstraum lässt sich als Relikt der ehemals weit ausgedehnten Agrarlandschaft im der offenen „Marchfeldlandschaft“ beschreiben. Durch die zunehmende Siedlungstätigkeit ist die agrarische Nutzung weitestgehend zurückgedrängt. Die derzeit vorhandene Infrastruktur beschränkt sich auf Feldwege und Aufschließungsstraßen. Die Feldlandschaft wird durch die vorhandenen Siedlungen begrenzt. Der derzeit rudimentär vorhandene lineare Bestandteil der Landschaft, die ÖBB Strecke 117 „Stadlau – Staatsgrenze nächst Marchegg“ mit seinem Strauch- und Baumbestand, schließt das ex lege-Landschaftsschutzgebiet nach Süden hin ab. Beim Schutzzweck eines ex lege – Landschaftsschutzgebietes ist die flächenmäßige Sicherung von Parkschutzgebieten und von Schutzgebieten des Wald- und Wiesengürtels das eigentliche Schutzziel. Durch die entsprechende Festsetzung einer Bausperre ist eine Willenskundgebung durch die Stadtplanung erfolgt. Da bei ex lege – Schutzgebieten die flächenmäßige Sicherung von Parkschutzgebieten und von Gebieten des Wald und Wiesengürtels per Gesetz im Vordergrund stehen, erfolgt die weitere Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes vorliegt, unter Zuhilfenahme der Kriterien Landschaftshaushalt, Landschaftsgestalt sowie die Erholungswirkung der Landschaft. Das Vorhaben Zufahrtsweg zu „Becken W 4 – km 3,985“ sowie das „Becken W 5 – km 4,533“ samt Zufahrt können als gliedernde Elemente eine Bereicherung der Landschaft darstellen und zur Steigerung der Biodiversität beitragen. Die Landschaftsgestalt wird durch die Vorhaben nicht wesentlich verändert, die Zufahrtswege und der Revisionsweg bilden ein typisches Inventar dieser Landschaft. Durch die Bautätigkeit kann es zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Erholungswirkung kommen, nach Beendigung der Bauarbeiten ist jedoch keine wesentliche

15

Page 16: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Landschaft zu erwarten. Durch die mögliche Steigerung der Biodiversität auf Grund des „Beckens W5“ samt dessen Umfeld ist auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes zu erwarten. B) Maßnahmen im Grünland: „9) Wird durch die beantragte Maßnahme der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt? Wenn ja, warum?“ Im Bereich zwischen „Auparkweg“ und „Hirschstettnerstraße“ – Widmung „Epk ÖZ“ – wird das Becken „W1 – km 1,620“ errichtet. Das Becken samt seinem Umfeld wird nach Fertigstellung einen ähnlichen Charakter entwickeln, wie ihn die derzeit vorhandene Fläche aufweist, nämlich jenen einer Ruderalvegetation – siehe „RUD 1“ gemäß Plan „MASSNAHMEN- UND BEGLEITPLAN; LAGEPLAN; BLATT 1“, Einlagezahl D0103E, vom Dez. 2013 (Bescheidbeilage Nr. 43). Durch die Baustelle wird es zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung kommen. Nach Beendigung der Gleisbauarbeiten und Errichtung der Lärmschutzwand – Länge =2.275m; Höhe =1,0 – 2,5 m ü. SOK – wird die Lärmimmission abnehmen. Somit ist auch während des Betriebs keine Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Landschaft zu erwarten. Der Landschaftshaushalt wird ebenso wie die Landschaftsgestalt nicht verändert. C) Artenschutz: „5) Kommen in den vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Bereich geschützte Tier- oder Pflanzenarten vor?“ Im Bereich kommen geschützte Arten vor. Gelistet werden nur jene Arten, für die ein Eingriff nach § 10 Wr. Naturschutzgesetz vorliegt. Die streng geschützte B-Art Hamster Cricetus cricetus konnte nicht nachgewiesen werden, ein Vorkommen des Hamsters im Projektgebiet ist trotzdem möglich. Streng geschützt (Kategorie A, Lebensraumschutz im gesamten Stadtgebiet): Zauneidechse Lacerta agilis, Wiener Schnirkelschnecke Cepaea vindobonnensis, Feldhamster Cricetus cricetus, Fledermäuse Streng geschützt (Kategorie B, Lebensraumschutz in allen nach dem Wiener Naturschutzgesetz geschützten Objekten, Flächen und Gebieten sowie im Nationalpark Donau-Auen): Gottesanbeterin Mantis religiosa, Graue Beißschrecke Platycleis grisea, Italienische Schönschrecke Calliptamus italicus, Zebraspinne Argiope bruennichi Geschützt (Kategorie C, Lebensraumschutz in allen nach dem Wiener Naturschutzgesetz geschützten Objekten, Flächen und Gebieten sowie im Nationalpark Donau-Auen): Hecken-Rose Rosa corymbifera Geschützt (Kategorie D, kein Lebensraumschutz): Feld-Mannstreu Eryngium campestre, Wilde Karde Dipsacus fullonum

16

Page 17: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Im Zuge der Erhebungen konnten keine Hamsterbaue oder Hinweise auf eine Besiedlung des Untersuchungsgebietes nachgewiesen werden. Aufgrund des teilweise bestehenden Lebensraumpotentials kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zwischenzeit bis Baubeginn bahnnahe Bereiche besiedelt werden. Um insbesondere Individuenverluste zu vermeiden, werden Bereiche mit Habitatpotential vor Baubeginn nochmals hinsichtlich eines Vorkommens des Feldhamsters kontrolliert und Individuen, sofern sie betroffen sind, fachkundig umgesiedelt. Unter den streng geschützten Fledermäusen wurden auch baumbewohnende Arten gefunden. Es sind zwar keine Vorkommen in den vom Projekt betroffenen Bäumen bekannt, trotzdem werden verdächtige Bäume vor deren Rodung auf Fledermausvorkommen untersucht. „6) Wird durch die geplante Maßnahme eines der Verbote des § 10 Wr. Naturschutzgesetz zum Schutz geschützter Tier- oder Pflanzenarten verletzt oder wird im Sinne des § 7 Abs. 3 der Wr. Naturschutzverordnung so in den geschützten Lebensraum einer Pflanze oder eines Tieres eingegriffen, dass das weitere Vorkommen der Art in diesem Lebensraum erschwert oder unmöglich wird?“ Eine Tötung von adulten Tieren oder von Entwicklungsstadien inklusive Zerstörung oder Beschädigung von Eiern der oben gelisteten Tierarten kann nicht ausgeschlossen werden (dh das Verbot des § 10 Abs. 3 Z 1 Wr. Naturschutzgesetz wird verletzt). Ebenso ist davon auszugehen, dass es für obige Tierarten zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommt (dh das Verbot des § 10 Abs. 3 Z 4 Wr. Naturschutzgesetz wird verletzt). Zauneidechsen werden in Abschnitten mit verstärktem Vorkommen unmittelbar vor Beginn der Bautätigkeiten bzw. am Ende der Aktivitätsperiode durch Reptilienexperten gezielt abgefangen und in ausreichender Entfernung vom Baugeschehen wieder freigelassen. Bereiche mit Habitatpotential für den Feldhamster werden vor Baubeginn nochmals hinsichtlich eines Vorkommens des Feldhamsters kontrolliert und Individuen, sofern sie betroffen sind, fachkundig umgesiedelt. Potentielle Winterquartierbäume (Brusthöhendurchmesser > 40 cm) von Fledermäusen werden von fachkundigem Personal vor Beginn der Schlägerungsarbeiten untersucht. Bei Anfinden von Fledermäusen werden diese unter Zuhilfenahme eines Fledermausexperten in einen Fledermauskasten „Überwinterungshöhle 1FW“ verbracht. Dadurch werden die Verbote des § 10 Abs. 3 Z 1 Wr. Naturschutzgesetz (alle Formen des Fangens sind verboten) und § 10 Abs. 3 Z 6 Wr. Naturschutzgesetz (der Transport im lebenden Zustand ist verboten) für Zauneidechsen, Hamster und Fledermäuse verletzt. Für die oben gelisteten geschützten Pflanzenarten ist davon auszugehen, dass einige Exemplare ausgegraben oder vernichtet werden (dh das Verbot des § 10 Abs. 1 Z 2 Wr. Naturschutzgesetz wird verletzt). Durch entsprechende zeitliche Bauabwicklung und die Durchführung begleitender Maßnahmen (siehe Einreichunterlagen Kapitel 6, Seite 39 ff, W0101 Zusammenfassender Bericht Naturschutz Wien), und insbesondere das Schaffen von Ersatzlebensräumen (siehe Einreichunterlagen: MASSNAHMEN- und BEGLEITPLAN LAGEPLAN 1-3; Bescheidbeilagen Nr. 43 bis 45) ist gewährleistet, dass nicht so in den geschützten Lebensraum einer Pflanze oder eines Tieres eingegriffen wird, dass das weitere Vorkommen der Art in diesem Lebensraum erschwert oder unmöglich wird.

17

Page 18: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Schlägerungen werden nur außerhalb der Vegetationsperiode (Zeitraum Anfang Oktober bis Ende Februar) durchgeführt, um die Zerstörung von Vogelgelegen und Tötung von Jungvögeln zu vermeiden. Es kommt daher diesbezüglich nicht zur Verletzung von artenschutzrechtlichen Verboten des Wr. Naturschutzgesetzes. „7) Sind die eingereichten Unterlagen im Sinne des § 11a Wr. Naturschutzgesetz vollständig?“ Die Unterlagen samt den nachgeforderten Ergänzungen sind für die Beurteilung der eingereichten Maßnahmen ausreichend und plausibel. „10) Sofern Frage 6) mit Ja zu beantworten ist: Sind die Ausführungen der Projektwerberin zur Frage, ob es eine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, nachvollziehbar?“ Die von der Projektwerberin vorgelegten und ergänzten Unterlagen sind ausreichend und für eine Beurteilung geeignet. Das bedeutet für den Amtssachverständigen auch, dass die Ausführungen der Projektwerberin zur Frage, ob es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-RL) und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, nachvollziehbar sind. „11) Sofern Frage 6) mit Ja zu beantworten ist: Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen Art(en) im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig?“ Der Erhaltungszustand der betroffen Arten im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien bleibt unverändert. Für die geschützten Arten bleibt ausreichend Lebensraum vorhanden und wird auch zusätzlich neuer Lebensraum geschaffen (siehe Einreichunterlagen: MASSNAHMEN- und BEGLEITPLAN LAGEPLAN 1-3, Bescheidbeilagen Nr. 43 bis 45). „12) Ist die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erforderlich? Wenn ja, welche und warum?“ Auflagen – Artenschutz:

• Eine ökologische Aufsicht ist einzurichten. Ihre Aufgaben sind: Die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen laut MASSNAHMEN- und

BEGLEITPLAN LAGEPLAN 1-3, Bescheidbeilagen Nr. 43 bis 45. • Sollten Feldhamster im Rahmen der vor dem tatsächlichen Baubeginn stattfindenden

Begehungen nachgewiesen werden, ist dies unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden. • Die Umsiedlung der Hamster hat gemeinsam mit einer/em Amtssachverständigen der MA 22

für Naturschutz und der ökologischen Aufsicht stattzufinden. Der Freilassungsort wird gemeinsam mit dem/der Sachverständigen ausgewählt.

• Das Abfangen der Zauneidechsen ist von der ökologischen Aufsicht zu beaufsichtigen, die Zahl der jeweils abgefangenen Zauneidechsen ist zu dokumentieren. Gemeinsam mit der ökologischen Aufsicht sind die nächsten Freilassungsstellen zu bestimmen und die Tiere dort freizulassen. Die Zahl der Individuen und der Freilassungsort sind der MA 22 unverzüglich zu melden.

18

Page 19: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

• Das Auffinden von Fledermäusen ist der ökologischen Aufsicht zu melden. Die Anbringung der „Überwinterungshöhle 1FW“ und das Verbringen der Tiere in diese ist mit der ökologischen Aufsicht zu koordinieren. Der Anbringungsort der Überwinterungshöhle und die Art der verbrachten Fledermäuse und deren jeweilige Anzahl sind der MA 22 unverzüglich zu melden.

Auflagen – ex lege Landschaftsschutzgebiet bzw. Grünland:

• Der Baubeginn und die Fertigstellung sind der Naturschutzbehörde schriftlich bekanntzugeben.

Begründung für die Erteilung der genannten Auflagen: Die vorgeschlagenen Auflagen sind notwendig, um einerseits die Überwachung der Einhaltung des Bewilligungsbescheides durch die Behörde zu gewährleisten und andererseits um gemäß § 12 Abs. 3 Wr. Naturschutzgesetz die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustands streng geschützter Arten effizient erfüllen zu können.“ Im gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren haben – wie sich aus § 24f Abs. 6 und 8 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d Wiener Umweltschutzgesetz ergibt – neben der Antragstellerin Parteistellung:

• Bürgerinitiativen, die sich im UVP-Verfahren beim BMVIT ordnungsgemäß konstituiert haben;

• gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, die im UVP-Verfahren beim BMVIT gültige Einwendungen erhoben haben;

• NachbarInnen gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000; • die Wiener Umweltanwaltschaft; • die Standortgemeinde; • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan.

Das Parteiengehör wurde entsprechend diesen Vorgaben in förmlicher Weise (schriftlich) gewährt und den Verfahrensparteien der Antrag sowie das oben angeführte Sachverständigengutachten zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragstellerin, die Wiener Umweltanwaltschaft, die „Bürgerinitiative zur Umweltverträglichkeitsprüfung zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke 117, Stadlau-Marchegg“, das Ökobüro sowie die Standortgemeinde Wien als Parteien dieses Verwaltungsverfahrens erhoben keinen Einwand gegen das Gutachten und die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Seitens der MA 45 als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und Partei des Verfahrens wurde mitgeteilt, dass durch das gegenständliche Verfahren kein maßgeblicher Einfluss auf wasserwirtschaftliche Belange zu erwarten ist.

19

Page 20: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Aus rechtlicher Sicht ist dazu auszuführen wie folgt: Zu Spruchpunkt I.a): Laut dem Gutachten der Amtssachverständigen kommt es durch die Errichtung des Absetzbeckens (Retentionsbeckens) „W5“ beim Strecken-km 4,533 sowie die Errichtung des Zufahrtsweges zum Absetzbecken (Retentionsbecken) „W4“ beim Strecken-km 3,985 zu baulichen Maßnahmen, die als Eingriffe gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz in ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 24 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz („ex lege-Landschaftsschutzgebiet“) zu bewerten sind. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen geht jedoch hervor, dass durch die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt noch die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt wird und somit auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ex-lege-Landschaftsschutzgebietes zu erwarten ist. Weiters kommt es durch die Errichtung des Absetzbeckens (Retentionsbeckens) „W1“ beim Strecken-km 1,620 gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz zu einem bewilligungspflichtigen Eingriff ins Grünland, da auf einer Fläche von über 1.000 m² das Niveau durchschnittlich um mehr als einen Meter verändert wird. Laut dem Gutachten der Amtssachverständigen ist jedoch zu erwarten, dass die Ausführung der geplanten Maßnahmen den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt. Die genannten Eingriffe waren daher zu bewilligen. Zu Spruchpunkt I.b) bis I.e): Wie sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt, wird es im Zuge des geplanten Vorhabens bei den im Spruch unter I.c) genannten Arten zur Beschädigung oder Vernichtung von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen. Weiters ist das Abfangen und Transportieren der im Spruch unter I.b) genannten streng geschützten Tierarten vorgesehen. Zudem kann die Tötung der im Spruch unter I.d) genannten Exemplare nicht gänzlich ausgeschlossen werden und es kommt zur Vernichtung von Exemplaren der unter I.e) genannten geschützten Pflanzenarten. Ein Verbot des Lebensraumschutzes wird hingegen nicht verletzt. Zusammenfassend wird daher den Verboten des § 10 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1, 4 und 6 Wiener Naturschutzgesetz zuwidergehandelt. Nach § 11 Abs. 2 Z 5 Wiener Naturschutzgesetz kann die Naturschutzbehörde von den Verboten des § 10 oder von den in der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung auf Antrag aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses Ausnahmen bewilligen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände. Zur Bedeutung des gegenständlichen Projektes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, durch den Ausbau der Strecke von Stadlau bis zur Staatsgrenze

20

Page 21: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

nach Marchegg würden wesentliche Ziele im öffentlichen Interesse erfüllt, wie auch die Strategische Umweltprüfung „Änderung des Schienenverkehrsnetzes im Raum Wien – Bratislava“ (2010) erwiesen habe. Als Hochleistungsstrecke komme der Strecke 117 eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen bzw. für den Nahverkehr zu. Das öffentliche Interesse an der Entwicklung der Strecke 117 sei auch in der „NÖ Strategie Verkehr 2010“ (Amt der NÖ Landesregierung; Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr; Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten, RU7) dokumentiert. Aus diesen nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich, dass das gegenständliche Projekt dem Ausbau und der Verknüpfung von hochwertigen öffentlichen Verkehrsmitteln dient. Das Vorhaben erleichtert außerdem die Erschließung eines neuen Stadtteiles („Seestadt Aspern“). Derartige Projekte sind als essentieller Baustein der Daseinsvorsorge anzusehen. Diesem öffentlichen Interesse steht im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Artenschutz gegenüber. Bei vorhabens- und auflagengemäßer Ausführung des Projektes ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die allfällige Tötung von Exemplaren geschützter Arten weitestmöglich vermieden wird, sodass das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände nur wenig beeinträchtigt wird. Für die geschützten Arten bleibt ausreichend Lebensraum vorhanden und es wird zusätzlich neuer, geeigneter Ausgleichslebensraum geschaffen, was die Auswirkungen des Projektes weiter minimiert. Laut dem Gutachten der Amtssachverständigen bleibt der Erhaltungszustand aller genannten Arten aufgrund der Schonung der Bestände bzw. Anlage von Ersatzlebensraum trotz Durchführung der geplanten Maßnahmen unverändert. In Abwägung dieser Interessen ist das öffentliche Interesse am Ausbau und der Verknüpfung von hochwertigen, umweltfreundlichen öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich höher zu bewerten, zumal das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände gefährdeter Arten durch das Vorhaben nur geringfügig beeinträchtigt wird. Zu möglichen Alternativvarianten zum gegenständlichen Projekt führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, es handle sich um den Ausbau und die Elektrifizierung einer Bestandsstrecke, weshalb kaum Alternativen vorhanden seien. Die Gleiszulegung im Norden des Bestandgleises begründe sich daraus, dass die Strecke 117 schon einmal zweigleisig gewesen sei. Das frühere zweite Gleis sei ebenfalls nördlich (links) des Bestandsgleises gelegen. Entsprechend sei der bestehende Bahndamm nach Norden breiter und die Bahnhöfe mit ihren Weichenkonfigurationen seien betrieblich dafür vorgesehen, dass ein zweites Gleis links dazugelegt werde. Da darüber hinaus die Anschlussbahnen alle südlich einbinden würden, werde mit einer Gleiszulegung links der bauliche Aufwand und somit auch der Eingriff in den Naturraum geringer gehalten als mit einer anderen Lösung und dabei außerdem auf betriebliche Rahmenbedingungen Rücksicht genommen. Die unmittelbare Parallellage der U 2 südlich der ÖBB-Strecke würde weiters im Abschnitt zwischen Hausfeldstraße und Seestadt Aspern eine Gleiszulegung im Süden nicht zulassen. Als ökonomischer Aspekt komme hinzu, dass dadurch auch die Grundeinlöse möglichst gering sei, weil der Bereich des ehemaligen zweiten Gleises bereits Bahngrund wäre. Die Lage der Retentionsbecken sei insofern optimiert worden, als die Becken möglichst am Tiefpunkt der technisch definierten Entwässerungsabschnitte lägen. Größe und Lage der Becken würden durch die Entwässerungsabschnitte, das erforderliche Volumen und die infrastrukturellen Gegebenheiten bestimmt.

21

Page 22: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Im Hinblick auf den Artenschutz gebe es daher keine anderen zufriedenstellenden Lösungen, bei denen es zu einer geringeren Beeinträchtigung geschützter Arten komme. Die Amtssachverständigen der MA 22 beurteilten in ihrem Gutachten diese Ausführungen als nachvollziehbar. Somit konnte die Antragstellerin glaubhaft machen, dass es für die Durchführung der geplanten Maßnahmen keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne der Art. 16 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz – Richtlinie gibt. Darüber hinaus kommen die Amtssachverständigen zu dem Schluss, dass der Erhaltungszustand der betroffenen Tier- und Pflanzenarten im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien trotz Durchführung des Vorhabens unverändert bleibt. Die Voraussetzungen für die Anwendung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 und 2 Wiener Naturschutzgesetz liegen somit vor. Die angeführten Auflagen wurden von den Amtssachverständigen für erforderlich erachtet, um gemäß § 12 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustands streng geschützter Arten effizient erfüllen zu können. Sie wurden daher aus diesem Grund von der Behörde vorgeschrieben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die naturschutzbehördliche Genehmigung für das aus dem Spruch ersichtliche Vorhaben zu erteilen.

Zu II.)

Gemäß § 39 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz erlischt eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung, sofern nicht im Bewilligungsbescheid eine andere Frist festgesetzt ist, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides davon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen sechs Jahren ab Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wurde. Da das gegenständliche Vorhaben voraussichtlich erst mit Ende des Jahres 2030 abgeschlossen sein wird, war eine entsprechend abweichende Frist bescheidmäßig festzusetzen.

Zu III.)

Die Berechnung der Kosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Wiener Landesregierung im Wege des Amtes der Wiener Landesregierung –

22

Page 23: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Magistratsabteilung 22, Dresdner Straße 45, 1200 Wien, einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Pauschalgebühr für die Beschwerde beträgt EUR 30,-. Dieser Betrag ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das betreffende Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist. Der Beschwerde ist als Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen.

Wichtige Hinweise zum Bescheid 1. Diese Genehmigung ersetzt nicht andere eventuell notwendige Genehmigungen und trifft keine

Aussage über deren Erforderlichkeit. 2. Auf Grund von § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Gebührengesetz 1957, in der geltenden

Fassung, entsteht mit Zustellung dieses Bescheides nachstehende Gebührenschuld: für das Ansuchen nach Wiener Naturschutzgesetz (§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957) EUR 14,30 für die Beilagen zum Ansuchen (§ 14 TP 5 Abs. 1 Gebührengesetz 1957) EUR 1.333,20 Gesamt EUR 1.347,50 Die ÖBB-Infrastruktur AG hat der Stadt Wien daher den Gesamtbetrag von EUR 1.572,04 (inklusive der in Spruchpunkt III. vorgeschriebenen Kosten in Höhe von EUR 224,54) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen (Erlagschein liegt bei). Der Vorsitzende: Dr. Michael Häupl Beilagen 1 bis 48

23

Page 24: Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke ... · Feldhamster (Cricetus cricetus) Fledermäuse (diverse Arten) Gottesanbeterin (Mantis religiosa) Graue Beißschrecke

Ergeht an:

1) ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, RSb 2) Wiener Umweltanwaltschaft, Zustellnachweis; mit Parie B (Beilagen 1 bis 48) 3) „Bürgerinitiative zur Umweltverträglichkeitsprüfung zweigleisiger Ausbau und

Elektrifizierung der ÖBB-Strecke 117, Stadlau-Marchegg“, zu Handen Herrn Mag. Alexander Perl, Alois-Prager-Straße 39, 2283 Obersiebenbrunn, RSb

4) Ökobüro, Neustiftgasse 36/3a, 1070 Wien, zu Handen Herrn Wolfgang Rehm, RSb 5) Magistratsdirektion – Gruppe Koordination als Vertreterin der Standortgemeinde,

Zustellnachweis 6) MA 45 als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Zustellnachweis; mit Parie C gegen

Rückschluss 7) Zum Akt mit Parie C (Beilagen 1 bis 48)

Nach Ablauf der Beschwerdefrist per E-Mail an:

1) Herrn Bezirksvorsteher für den 22. Bezirk 2) Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk 3) Magistratsabteilung 18 4) Magistratsabteilung 21 5) Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe Ost 6) Magistratsabteilung 42 Caroline Staribacher (“Information für Naturschutzorgane”) 7) Magistratsabteilung 45 Post (“Information für Naturschutzorgane”) 8) Magistratsabteilung 49 Personal (“Information für Naturschutzorgane”) 9) Magistratsabteilung 22 - Bereich Naturschutz, Geodaten und Mobilität (zur Kenntnis)

24