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Kongresse
Roswitha Müller(Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bibliothek & Archiv)
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Kongress und Körperschaft (1)
§ 680
Ein Kongress ist eine Körperschaft, wenn sein Name aus folgenden Bestandteilenbesteht:
(a) aus einem allgemeinen (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff und einer grammatisch verbundenen (auch Apposition) Angabe eines Themas, eines Eigennamens, eines Ortsnamens (als festen Bestandteils des Kongressnamens) oder einer Gruppe von Personen oder Körperschaften, die ihrerseits keine Körperschaft ist
(b) Aus einer Initialenfolge oder initalenähnlichen Buchstabenfolge
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Kongress und Körperschaft (2)
§ 681
Ein Kongress ist keine Körperschaft, wenn sein Name besteht:
(a) nur aus einem allgemeinen (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff
(b) nur aus einem (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff und dem Namen der veranstaltenden Körperschaft
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Beispiele
Körperschaften:
5019307-7 Tagung Abwasserwirtschaft Heute10033508-1 Europäisches Forum Alpbach2089990-7 Fritz-Schönherr-Gedächtnissymposium
(Symposion zum Gedächtnis an Prof. Fritz Schönherr über das Thema Recht und Sprache)
10068193-1 Österreichischer Bibliothekartag5257052-6 ICAUTO <1995, Indore>
(International Conference on Automation)
Keine Körperschaften:
AC02848596 Titel: Festsitzung und wissenschaftliche Tagung„Wissenschaftliche Tagung“ ist nur formaler Kongressbegriff
AC02577211 Kongress des Deutschen Altphilologenverbandes(Nur Kongressbegriff + Name d. veranstaltenden Körperschaft)
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Kongresse als Urheber
§§ 683, 684
Ein Kongress, der eine Körperschaft ist, ist Urheber der von ihm erarbeiteten bzw. veranlassten und herausgegebenen Werke.
Insbesondere gilt ein Kongress als Urheber:
(a) wenn er nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt ist(b) der Programme bzw. Berichte über ihn, es sei denn, es sind 1-3
Verfasser zu ermitteln, oder ein anderer Urheber ist als aussagendes Subjekt im ST genannt
(c) I.d.R. gilt der Kongress als Urheber eines Sammelwerks, das Beiträge v. Personen oder Körperschaften zu diesem Kongress zusammenfasst – ausser eine andere Körperschaft ist als Urheber feststellbar.
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Beispiele
AC02389755 Berichte der Tagung Numerische Behandlung Gewöhnlicher DifferentialgleichungenUrh.: Tagung Numerische Behandlung Gewöhnlicher Differentialgleichungen
AC00761939 Tagungsbericht / 20. Arbeitstagung über Feldversuche bei FutterpflanzenUrh.: 20. Arbeitstagung über Feldversuche bei Futterpflanzen
AC03540536 Tagungsreferate / Informationstagung über die Aussichten der verschiedenen ReaktorsystemeUrh.: Informationstagung über die Aussichten der verschiedenen Reaktorsysteme
AC02921193 Tagungstexte der Evanglischen Akademie Sachsen-AnhaltUrh.: Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt <Magdeburg>
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Haupt- und Nebeneintragungen (1) Allgemeine Regeln
Urheber erhält
Sachtitel erhält
Urheber im ST genannt HE: 1.
NE: 2., 3.
NE (ausser ST besteht nur aus Urheber) §§ 639 – 641, 644
Urheber zum ST zu ergänzen HE: 1.
NE: 2., 3.
ST nur Gattungsbegriff keine NE
ST häufig verw. oder ohne Körperschaft falsch zu verstehen NE
§§ 639, 642, 644
Urheber nicht im ST genannt und nicht zum ST zu ergänzen
NE: 1. HE §§ 643, 645, 646
Sonstige beteiligte Körperschaften
keine NE HE § 647
gefeierte Körperschaften einteil. NE § 648
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Haupt- und Nebeneintragungen (2) Sonderregeln für Kongresse
Form der Titelseite
(a) Sachtitel, der nicht Namen des Kongresses enthält
(b) Name des Kongresses
HE: Sachtitel
NE: Kongress
§ 687
(a) Kongressname
(b) Zusätzl. Angabe, die kein Sachtitel ist
HE: Kongress (Urheber) ST: Kongress
(b) Zusatz zum ST
§ 688
Kongress mit typographisch hervorgehobenem Thema
HE: Kongress
NE: Thema als ST
§ 689
Weitere Nebeneintragungen erhalten
Kongresse, die nicht Urheber sind NE § 690
Kongresse, in deren Rahmen Teilkongresse stattgefunden haben, die ihrerseits Körperschaften sind
NE § 690
die veranstaltende Körperschaft, falls sie auf einer Titelseite genannt ist
NE § 690
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Beispiele
§ 687 AC00741591
HE (331): Neotectonics and active faulting
NE (200b): International Conference on Neotectonics - Recent Advances <1992, London>
§ 688 AC02549824
HE(200): Conference Business Law in Europe and Japan <1990, Berlin>
ST. (331): Conference Business Law in Europe and in Japan
Zus. ST (335): 7. - 09. 11. 1990
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Beispiele
§ 689
Conference
Business Law in Europe and in Japan
Proceedings
NE (200): Conference Business Law in Japan <1990, Berlin>
ST (331): ProceedingsUrh. (333): Conference Business Law in
Europe and in JapanNE (370a): Business Law in Europe and in
Japan
§ 689
u.
§ 633cConference
Business Law in Europe and in Japan
HE (200): Conference Business Law in Japan <1990, Berlin>
ST (331): Conference Business Law in Europe and in Japan
NE (370a): Business Law in Europe and in Japan
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Workflow Wie heißt der Kongress?
[Kongress ist Körperschaft]
HE unter ST
Ist der Kongress eine Körperschaft?
Wird der Kongress im ST genannt?
Publikation ist Sachtitelwerk
[Kongress ist keine Körperschaft]
[Kongress wird nicht genannt][Kongress wird genannt]
Publikation ist Urheberwerk
HE unter Kongress
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Ansetzung in der GKD (1)
Wichtigste Felder:
066 Kodierte Angaben
655_u URL
800 AF
801a Bemerkungen (ev. Quelle)
806 ID der übergeordneten K. (bei Teilkongressen)
810, 812 etc. Verweisungsformen
Andere Felder der GKD können aber durchaus auch zum Einsatz kommen!
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Ansetzung in der GKD (2)
Wesentliche Sonderregeln für Kongresse:
• Auf die Angabe eines Ländercodes wird verzichtet• Auf die Angabe der Quelle kann verzichtet werden, wenn die
Quelle die Vorlage ist
Keine Ansetzung in der GKD erfolgt, wenn der Kongressbegriff auf der Liste der ausgenommenen Begriffe der GKD-Redaktion aufscheint:
http://zeitschriftendatenbank.de/downloads/pdf/gkd_infos_druck.pdf, darin Anlage
In diesem Fall wird der Kongress direkt in Kat. 200 angesetzt.
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Kodierte Angaben
Feld Eintrag
Bibliogr. Datensatz (ACC01)
051_
Pos 1 k Konferenzschrift
Normdatensatz (GKD)
066_
Pos 0 d
Kongress-Einzelansetzung
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Ansetzungsregeln (1) Offizieller Name (1)
§ 478
Kongresse werden unter ihrem offiziellen Namen angesetzt – außer der Kongress ist unter einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge wesentlich bekannter.
Anm.: Als wesentlich bekannter gilt die Buchstabenfolge, wenn sie auf der Haupttitelseite und / oder dem Umschlag typographisch hervorgehoben ist.
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Ansetzungsregeln (2) Offizieller Name (2)
vgl. a allgemeine Bestimmungen für Körperschaften (§ 406).
• Bei mehreren offiziellen Namen in verschiedenen Sprachen wird die Sprache gewählt, die in der folgenden Reihe am weitesten vorne steht:
deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch
• ansonsten die europäische Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht bzw. die aussereurop. Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht.
Mehrere offizielle Namen (§ 481):
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Ansetzungsregeln (4) Weglassungen
Weglassungen von Namensbestandteilen in der Ansetzung(§ 480):
• Angaben über Ort und Zeit, außer, sie sind fester Bestandteil des Namens
• Angaben über Zählung, Patronat, Finanzierung, Periodizität u. abhaltende Körperschaften
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Ansetzungsregeln (5) Ordnungshilfen
§ 483
Grundform: <Zählung, Jahr, Ort>
• Orte in der OH werden in AF als Gebietskörperschaft angegeben. • Bei zwei Tagungsorten werden beide angegeben.• Bei mehreren Tagungsorten nur der besonders hervorgehobene bzw.
der erstgenannte; die anderen werden mit „u.a.“ verkürzt.• Andere Angaben statt des Tagungsortes (ein Land, eine Region, ein
Haus etc.) werden in der OH nicht genannt.• Bei verschiedenen Kongressen gleichen Namens wird als 1. Bestandteil
in der OH zusätzl. der Name der ersten abhaltenden Körperschaft einschließl. ihrer Ordnungshilfe oder eine andere zweckmäßige Angabe hinzugefügt.
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Ansetzungsregeln (6) Verweisungen
Verwiesen wird von:
• allen offiziellen Namen, unter denen nicht angesetzt wird
• Formen inkl. der Bestandteile, die bei der Ansetzung weggelassen werden:
- bei Angaben über den Ort am Anfang des Kongressnamens- bei Nennung der abhaltenden Körperschaft in Form einer Initialen- oder
ähnlichen Buchstabenfolge am Anfang des Kongressnamens- wenn die abhaltende Körperschaft eine Firma ist und am Anfang des
Kongressnamens nur mit einem Teil ihres Namens genannt ist- wenn Angaben über die Periodizität weggelassen werden
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Sonderregeln für Kongressfolgen (1)
• Internationale Kongressfolgen, die stets im selben Land stattfinden, werden in der Sprache dieses Landes angesetzt.
• Ist der offizielle Name eines Kongresses innerhalb einer Folge nicht in der Vorlage enthalten, aber zu ermitteln, so wird der ermittelte Name für die AF herangezogen.
• Besteht die Bezeichnung des Kongresses aus(a) einem Namen als Teil einer periodischen Kongressfolge und(b) aus einem innerhalb der Kongressfolge wechselnden Thema,so wird unter (a) angesetzt.
• ABER: Hat ein Kongress zwei Namen, und zwar(a) einen Namen als Teil einer periodischen Kongressfolge und(b) einen Namen, der sich auf ein spezielles Thema bezieht,so wird unter (b) angesetzt.Von der Bezeichnung unter (a) wird verwiesen.
(§§ 481, 482, 484, 485)
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Sonderregeln für Kongressfolgen (2)
Geltungsbereich:Kongresse, die gem. § 681 nicht als Körperschaften gelten.
Diese werden ebenso wie Kongress-Körperschaften prinzipiell als Monographien behandelt.
Die Bestimmungen für Österreich weichen von den geltenden RAK-WB ab!
http://www.obvsg.at/fileadmin/files/kat/fe/kongr/index.htm
Monographische Behandlung von Kongressen im österreichischen Bibliothekenverbund
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Beispiele
2103862-4 AF ICAWAnm.: Initiale tritt typograph. hervorVw.: International Conference on Automation in Warehousing <ICAW>Vw.: International Conference on Automation in Warehousing
10024934-6 AF Ifabo <1997, Wien>Vw.: Internationale Fachmesse für Büroorganisation <1997, Wien>Vw.: International Office Organization Exhibition <1997, Wien>Vw.: Salon International de l'Organisation du Bureau <1997, Wien>
2178948-4 AF International Congress of Biorheology <10, 1999, Pécs>Vw.: ICB <10, 1999, Pécs>
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Beispiele
2119495-6 AF Deutscher Geodätentag <75, 1991, Innsbruck>Vw.: Geodätentag <75, 1991, Innsbruck>Vw.: German Congress on Land Surveying <75, 1991, Innsbruck>Vw.: Congress on Land Surveying <75, 1991, Innsbruck>Vw.: DGT <75, 1991, Innsbruck>
1220256-3 AF European Poultry Conference <6, 1980, Hamburg>Vw.: Europäische Geflügelkonferenz <6, 1980, Hamburg>Vw.: Conference Avicole Européenne <6, 1980, Hamburg>Vw.: Conferenza Avicola Europea <6, 1980, Hamburg>Vw.: Conference Européenne de l'Aviculture <6, 1980, Hamburg>
3021326-5 AF Conférence Internationale de Recherche sur le Logement <4, 1990, Paris>Vw.: CILOG <4, 1990, Paris>Vw.: Conférence Internationale de Recherche sur le Logement, les Enjeux Urbains de l'Habitat <4, 1990, Paris>
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Beispiele
2128836-7 AF Architecture Conference <1992, Wien>Vw.: Vienna Architecture Conference <1992>Vw.: Architekturkonferenz <1992, Wien>Vw.: Architecture Conference <1992, Vienna>Vw.: Wiener Architekturkonferenz <1992>
6029781-5 AF Conference on Control Systems Design <2000, Bratislava>Vw.: IFAC Conference on Control Systems Design <2000, Bratislava>Vw.: CSD <2000, Bratislava>
Anm.: IFAC (1746-2) ist abhaltende Körperschaft der Konferenz
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Wichtige Links
Leitfaden zur GKD-Datenerfassung in ALEPHhttp://www.onb.ac.at/services/uebd/gkd-leitfaden.pdf
GKD-Informationen der ZDBhttp://zeitschriftendatenbank.de/downloads/pdf/gkd_infos_druck.pdf
Bearbeitung von periodisch erscheinenden Kongressen http://www.obvsg.at/fileadmin/files/kat/fe/kongr/index.htm
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