GEMEINDE GROSSRÜCKERSWALDE ERZGEBIRGSKREIS
BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN
ZUR
2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR.2
DER GEMEINDE GROSSRÜCKERSWALDE „WOHNGEBIET „ALTE STRASSE““
BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN
PLANVERFASSER: BÜRO FÜR STÄDTEBAU GMBH CHEMNITZ
STAND: JUNI 2017
2. Änderung des Bebauungsplans Nr.2 der Gemeinde Großrückerswalde „Wohngebiet „Alte Straße““ Stand: Entwurf Juni 2017
Gemeinde: Gemeinde Großrückerswalde
Landkreis: Erzgebirgskreis
Region: Chemnitz
Land: Freistaat Sachsen
Inhalt des Bebauungsplans:
Teil A – Planzeichnung Maßstab 1 : 500
Teil B – Text
Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit Umweltbericht beigefügt.
Planverfasser:
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Leipziger Straße 207, 09114 Chemnitz
E-Mail: [email protected]
Internet: www.staedtebau-chemnitz.de
Geschäftsführer: Architekt Dipl.-Ing. Thomas Lohse
Stadtplaner Dipl.-Geogr. Thomas Naumann
Leiterin Stadtplanung: Architektin f. Stadtplanung Dipl.-Ing. Christina Heinrich
Verantwortl. Bearbeiter: Dipl.-Ing. Lutz Bothe
Geschäftsleitung
Chemnitz, Juli 2017
Urheberrecht
Das vorliegende Dokument (Städtebauliche Planung) ist urheberrechtlich geschützt
gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Urheberrechte. Eine
(auch auszugsweise) Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung ist nur nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung der Büro für Städtebau GmbH Chemnitz sowie
der planungstragenden Kommune unter Angabe der Quelle zulässig.
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INHALTSVERZEICHNIS
TEIL I
GRUNDLAGEN 3
1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES 3 1.1 Lage, Abgrenzung und Grösse 3 1.2 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6 1.3 Standortbedingungen 7 1.3.1 Naturraum, Geländeverhältnisse, Topographie 7 1.3.2 Geologie, Hydrologie, Bodenverhältnisse 7 1.3.3 Klimaverhältnisse 10 1.4 Derzeitige Nutzungsstruktur des Bebauungsplangebietes 11 1.5 Nutzungsstruktur in der Umgebung 13 1.6 Besitz- und Eigentumsverhältnisse 14 1.7 Altlasten 14 1.8 Denkmalschutz 15 1.9 Nutzungsbeschränkungen 15 1.10 Plangrundlage 16 2 RECHTSGRUNDLAGEN 17 3 HÖHERRANGIGE, ÜBERÖRTLICHE UND ÖRTLICHE PLANUNGEN 18 3.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 18 3.2 Flächennutzungsplan 22 3.3 bestehendes Satzungsrecht, Fachplanungen 22 4 ZIELE UND ZWECKE DES BEBAUUNGSPLANS 23 4.1 Planungsanlass und -erfordernis 23 4.4.1 Wohnbedarfsbegründung 23 4.4.2 Verfahrenswahl 26 4.2 Planungsalternativen 26 4.3 Planungsgrundsätze 28
TEIL II
STÄDTEBAULICHE PLANUNG 29
1 PLANINHALT 29 1.1 Flächenbilanz 40 2 STADTTECHNISCHE ERSCHLIESSUNG 40 2.1 Wasserversorgung, Brandschutz 41 2.2 Elektroenergieversorgung 42 2.3 Gasversorgung 43 2.4 Abwasserbeseitigung 43 2.5 Abfallentsorgung, Wertstofferfassung 45 2.6 Telekommunikation 46 3 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 47 3.1 Auswirkungen auf die Umwelt 47 3.1.1 Auswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft 47 3.1.2 Auswirkungen auf Immissionen 48 3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft und die sozialen Verhältnisse 49 3.2 Auswirkungen auf den Verkehr 49 3.4 Auswirkungen auf den Bestand 49
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4 UMSETZUNG DER PLANUNG 49 4.1 Maßnahmen zur Sicherung der Planung 49 4.2 Maßnahmen zur Durchsetzung der Planung 50 4.3 Bodenordnende Maßnahmen 50 4.4 Kostentragung 50
TEIL III
UMWELTBERICHT 51
1 VORBEMERKUNGEN UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN 51 2 INHALT UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANES 52 3 ZIELE DES UMWELTSCHUTZES 54 4 BESCHREIBUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 58 4.1 Umweltrelevante Schutzgüter und Beschreibung der Auswirkungen 58 4.2 Bewertung des Eingriffs und Ausgleichsmaßnahmen 74 4.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten und Standortalternativen 78 4.4 Zusätzliche Angaben 78 4.4.1 Verwendete technische Verfahren, Hinweis auf Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben und fehlende Kenntnisse 78 4.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen 79 4.5 Allgemein verständliche Zusammenfassung 79 5 ERKLÄRUNG 82
ANLAGEN
Anlage 1 Derzeit rechtskräftige Satzungsinhalte und Festsetzungsvergleich TABELLENVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS QUELLENVERZEICHNIS
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TEIL I GRUNDLAGEN
1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES
1.1 LAGE, ABGRENZUNG UND GRÖSSE
Die Gemeinde Großrückerswalde liegt nordöstlich der Kreisstadt Annaberg-Buchholz
im Erzgebirgskreis, der zur Region Chemnitz im Freistaat Sachsen gehört. Die
Einheitsgemeinde besteht von Nord nach Süd aus den Ortsteilen (Gemarkungen)
Streckewalde, Großrückerswalde (mit Boden), Mauersberg und Niederschmiedeberg
(mit Schindelbach).
Abb. 1: Lage der Gemeinde im Raum und im Straßennetz
Großrückers-walde
B101
B101
B174
B174
B95
B95 B171
B171 S221
S220
S218
Tschechien
Quelle: Freistaat Sachsen – RAPIS
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Nachbarkommunen sind von Norden beginnend im Uhrzeigersinn: die Stadt Wolken-
stein, die Große Kreis- und Bergstadt Marienberg, die Gemeinden Mildenau und Ther-
malbad Wiesenbad.
Die überregionale verkehrliche Erschließung ist über Staats- und Bundesstraßen gege-
ben. Die Staatsstraßen S221 (Marienberger Straße) in Ost-Westrichtung sowie die S220
im Preßnitztal sind gleichzeitig innerörtliche Haupterschließungsstraßen.
Das seit 11.07.1994 mit Satzungsrecht belegte Bebauungsplangebiet liegt an der Alten
Annaberger Straße und wird über die Wolkensteiner Straße (K8150) von Norden her
über die im 1. Bauabschnitt des Wohngebiets errichteten Straßen Zur Goldmannbank
und Zum Pöhlbergblick erschlossen.
Abb. 2: Lage des Plangebietes im OT Großrückerswalde
Topografisch stellt die Schnittstelle zwischen den Bauabschnitten eine Kuppensituation
mit attraktiven Fernblickbeziehungen dar. Gleichzeitig ist der Standort nahe dem Sied-
lungsschwerpunkt mit der Mittelschule, dem Sportplatz und dem MFH-Wohngebiet an
der Wolkensteiner Straße gelegen.
Quelle: Freistaat Sachsen – GEOPORTAL
Lage des gesamten BP-Satzungsgebiets 8,56 ha
1. BA – Allgemeines Wohngebiet – über-wiegend realisiert
2. BA – Reines Wohngebiet – teil-weise realisiert
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Der 2. BA wird vollständig überplant, darunter auch das Gebiet einer bereits 1997 er-
folgten 1. BP-Änderung.
Abb. 3: Lage des Plangebiets der 2. BP-Änderung in der Planzeichnung der Ursatzung
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Das Satzungsgebiet für den 4,56 ha großen 2. BA ist folgendermaßen begrenzt:
Nordosten: Wohnbebauung des 1. BA, Straße Zur Goldmannbank
Südosten: Wohnsiedlungsbebauung Großrückerswalde, Gärten
Südwesten: lockere dörfliche Siedlungsbebauung, Wanderweg mit bewachse-
nem Lesesteinrücken
Nordwesten Landwirtschaftsflächen
Im Rahmen der 2. BP-Änderung wird im 1. BA nur das Baurecht für ein in die Bebau-
ungsreihe ergänzendes 435 m² großes EFH-Baugrundstück an der Straße Zum Pöhl-
bergblick neu definiert.
Abb. 4: Lage des Plangebietsteils im 1. BA
1.2 GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES
Der rd. 4,6 ha große Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans umfasst
die Flurstücke der Gemarkung Großrückerswalde mit den Fl.-Nrn. 227/6, 227/9,
227/10, 227/11, 227/12, 978/4, 978/5, 978/6 und 1851/31 vollständig sowie die Fl.-Nrn.
974/3, 983 und 1755/9 teilweise.
Weitere Grundstücke bzw. Grundstücksteile außerhalb des Planumgriffs werden ggf.
im Rahmen einer Zuordnungsfestsetzung zum Nachweis des Ausgleichs für den Eingriff
in den Naturhaushalt benötigt.
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1.3 STANDORTBEDINGUNGEN
1.3.1 Naturraum, Geländeverhältnisse, Topographie
Der zur Großlandschaft des Erzgebirges, einem Bestandteil des Sächsischen Gebirgslan-
des in der Europäischen Mittelgebirgsschwelle, gehörende Standort liegt in der natur-
räumlichen Einheit „Unteres Mittelerzgebirge". Die nach Norden fließende Preßnitz hat
sich über 100 m tief in das Gebirgsplateau eingeschnitten. Der Planbereich berührt ge-
mäß Microgeochorenkartierung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften, AG
Naturhaushalt und Gebietscharakter (Dresden, 2001) folgenden Naturraum:
Makrogeochore: Mittleres Erzgebirge mit der
Mesogeochore: Wolkensteiner Riedelland (Klimatyp „mittlere sehr feuchte Bergla-
gen“, Jahresdurchschnittstemperatur 6,93°C, Jahresdurchschnittsniederschlag
943,19 mm, Jahresdurchschnittsabfluss 370,08 mm) mit der
Mikrogeochore: Hilmersdorf-Großrückerswalder Riedelgebiet, gelegen östlich des
tief in den Graugneis eingeschnittenen Kerbtals der Preßnitz, mit Berglehm oder
Berglehm über Gestein mit Braunerden und Pseudogley. Charakteristisch entwickelt
sind Lesesteinrücken und Feldgehölzhecken.
Zusammenfassend wird dieses Terrain durch Bernhardt, Bieler , Bastian, Herrmann, Kieß-
ling, Röder, Sandner, Syrbe wie folgt beschrieben:
Nach West geneigte und abtreppende Riedel, dazwischen Muldentälchen, Quell-
bachtälchen und Hangdellen, am Ost-Rand ca. 50 – 80 m hohe Landstufe
Hochraine, Lesesteinrücken, Altbergbauanlagen
Mäßig hydromorphe Berglehm/Berglehm über Gestein-Braunerde/Braunstau- gley-
Mosaike der plateauartigen Riedel-Gebiete im mittleren Bergland
mit feuchtem Klima
Das Plangebiet liegt zwischen 535 m und 557,5 m über NHN auf einer leicht profilierten
Plateaufläche mit einer durchschnittlichen südwärts gerichteten Hangneigung von
7,5%. Südöstlich der Alten Annaberger Straße verdoppelt sich die Neigung talwärts
sukzessive.
1.3.2 Geologie, Hydrologie, Bodenverhältnisse
Die Gemarkungen der Gemeinde Großrückerswalde gehören regionalgeologisch zur
Fichtelbergisch- Erzgebirgischen Antiklinalzone. Berührt ist die Erzgebirgische Zentralzone
mit dem Mittelerzgebirgischen Antiklinalbereich. Das Plangebiet liegt laut Regionale Ge-
ologie von Ostdeutschland zwischen der Annaberger Struktur und der Marienberger
Struktur nördlich eines Rotgneis-Komplexes (inkl. Muskowit-Plattengneise) nahe dem
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Warmbad-Chomutov-Tiefenbruch und der Warmbader Störung. Der geologische Un-
tergrund im Planbereich stammt aus dem Oberen Riphäikum und ist hier die Preßnitzer
Gruppe und Äquivalente – im Wesentlichen ist das Graugneis – ein Zweiglimmer- bis Bi-
otitparagneis, der im körnigen, flaserig bis körnigen und schuppigen Zustand auftritt. Das
anstehende Gestein ist in der Kuppenlage von einer Verwitterungs- und Frostschuttde-
cke verhüllt. Das den Untergrund aufbauende Festgestein wird von durchschnittlich
etwa 1 – 2 m mächtigen pleistozänen Hangbildungen (Gehängelehm und Schutt als
Solifluktionsdecke) sowie pleistozänen/ holozänen Talbildungen (u.a. Sande/Kiese) der
kleinen Vorfluter, wie z.B. des nördlich unweit gelegenen Fichtenbaches, überlagert.
Grundwasser zirkuliert oberflächennah in den rolligen Talbildungen der Vorfluter und
ggf. den unterlagernden rolligen Zersatzbildungen der Festgesteine. In Abhängigkeit
von Niederschlagsereignissen und jahreszeitlichen Schwankungen ist mit wechselnden
Grundwasserverhältnissen zu rechnen. Grundwasser ist temporär vor allem in steileren
Hanglagen südöstlich der Alten Annaberger Straße oberflächennah zu erwarten und
kann in Geländeanschnitten möglicherweise auch zutage treten.
Zu den hydrologischen Standortbedingungen liegen für das Plangebiet keine Fach-
gutachten vor. Die oberflächlich zu erwartenden Solifluktionsdecken und Verwitte-
rungslehme sind erfahrungsgemäß aus hydrogeologischer Sicht Grundwassergering-
leiter und für Versickerungsvorhaben ungünstig. Bei Versickerung des Oberflächen-
wassers über die Bodenzone (versickerungsfreundliche Beläge) ist sicherzustellen, dass
eine schadlose Versickerung erfolgt bzw. Vernässungserscheinungen und/oder Bo-
denerosion auf den betroffenen Flächen bzw. eine Beeinträchtigung Dritter auszu-
schließen sind. Als Planungsprämisse für die Erschließungsplanung wird damit gerech-
net, dass der Boden nur bedingt zur Versickerung von Niederschlagswasser geeignet
ist. Angenommen wird, dass in die Bodenzone infiltriertes Niederschlagswasser lang-
sam unterirdisch entsprechend den oberirdischen topografischen Bedingungen ab-
fließt, und zwar in Richtung der Talsenken mit den Vorflutern. Aufgrund der vorherr-
schenden Hangneigung ist zumindest nordwestlich der Alten Annaberger Straße keine
Anfälligkeit für Wassererosion zu erwarten. Staunässe ist laut der mittelmaßstäbigen
landwirtschaftlichen Standortkartierung (MMK der AdW DDR) in einer Tiefe von 6 – 10
dm zu erwarten.
Das Plangebiet ist der Bodenregion der Berg- und Hügelländer zu zuordnen. Die Bo-
denbildungen werden insbesondere durch die Festgesteine im Untergrund (Ausgangs-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 9
gestein) und das reichliche Niederschlagsdargebot der mittleren und oberen Lagen
des Erzgebirges bestimmt.
Laut der digitalen Bodenkarte des LfULG stehen am Standort Berglehm-/ Berg-
lehmsand-Braunerdeböden an. Im vorhandenen bebauten Bereich sind die Böden
anthropogen (unten hellrot) überprägt.
Abb. 5: Auszug aus der digitalen Bodenkarte DBK50 des LfULG
Tab. 1: Bodenbeschreibung durch DBK50 Lagen im Norden BA2 Lage im Süden BA2
Leitbodenform Braunerde aus perigla-ziä-rem Gruslehm über verwit-tertem Schutt (Gneis; Rhyo-lit)
Braunerde aus perigla-ziä-rem Grus führendem Lehm über verwittertem Sand-schutt (Gneis)
Leitbodenform-Symbol BBn: p-zl/c-n(*Gn;+R) BBn: p-(z)l/c-sn(*Gn) Begleitböden-Symbol SS-BB: p-zl/c-n(*Gn;+R),
BBn: p-un(Lol;*Gn)/c-n(*Gn), pBB: p-zs/c-z(*Gn;+R)
BBn: p-(z)l\c-sn(*Gn)
Substrateinheit Böden aus periglaziären Lagen über Fest- oder Lo-ckergestein
Böden aus periglaziären Lagen über Fest- oder Lo-ckergestein
Leitbodenassoziation-Symbol
B:vl/v B:(v)l/sv
Leitbodenassoziation Braunerden aus Skelett-lehm über Skelett
Braunerden aus Skelett füh-rendem Lehm über Sandskelett
Vernässung-Stufe nicht vernässt nicht vernässt Ökologische Feuchte-Stufe
frisch und mäßig frisch (5-6) frisch und mäßig frisch (5-6)
pH-Wert-Stufe mittel sauer (6 - 5) schwach sauer (6.5 - 6) Basensättigung-Stufe basenarm (5 - 20%) basenarm (5 - 20%)
Plangebiet BP
Quelle: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
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Für die sich an den Bebauungsplan anschließenden Planungsphasen werden zur Er-
höhung des Kenntnisstandes zum geologischen Schichtenaufbau, zu den hydrogeo-
logischen Verhältnissen und zur Tragfähigkeit des Untergrundes Baugrunduntersuchun-
gen nach DIN 4020 empfohlen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass geologische Un-
tersuchungen (z.B. Baugrundgutachten), welche von der zuständigen Gemeinde o-
der einer Person des öffentlichen Rechts (z.B. Abwasserzweckverband) in Auftrag ge-
geben werden, gemäß §11 SächsABG (Geowissenschaftliche Landesaufnahme) stets
der Abteilung 10 (Geologie) des LfULG zu übergeben sind.
1.3.3 Klimaverhältnisse
In Großrückerswalde herrscht ein typisches Mittelgebirgsklima. Das Klimagebiet ist
durch hohe Niederschläge und relativ geringe Jahresdurchschnittstemperaturen ge-
kennzeichnet. Die jährliche Niederschlagssumme an der östlich nahen Wetterstation
Marienberg beträgt 865 mm, wobei in den Sommermonaten geringfügig mehr Nieder-
schlag, zum Teil in Verbindung mit Starkniederschlagsereignissen, als in den Wintermo-
naten auftritt. Die mittlere langjährige Jahrestemperatur liegt hier bei 6,2°C, jene im Zeit-
raum 1981 -2010 bei 6,8°C.
Abb. 6: Klimadiagramm Marienberg (Quelle: DWD)
Die angeführten langjährigen mittleren Verhältnisse schließen größere Abweichungen
von den Durchschnittswerten nicht aus. So wurden z.B. zwischen dem 11.08. –
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14.08.2002 an der beschriebenen Wetterstation 187,9 mm Niederschlag gemessen –
ein Ereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von mehr als 100 Jahren.
Die hier angeführte Häufigkeitsverteilung
der Windrichtungen stammt von der west-
lich gelegenen Station Annaberg. Die
Winde sind demnach hauptsächlich aus
Richtung W – SW zu erwarten. Die SO-Winde
treten schwerpunktmäßig im Winterhalbjahr
auf.
Abb. 7: Windrose
Beachtliche geländeklimatische Effekte bewirkt die Reliefgestalt. Der Standort ist mit
Blick auf die Hauptwindrichtung windexponiert gelegen. Das bedeutet eine erhöhte
Anfälligkeit für Winderosion bzw. auch Schneeverwehungen. Luv-Effekte vor dem Erz-
gebirgskamm sind wahrscheinlich.
Die künftigen mikroklimatischen Verhältnisse werden durch die Absorption der Sonnen-
strahlung durch Gebäude- und Verkehrsflächen sowie die für Verschattung und Wind-
schutz sorgenden Gehölze beeinflusst.
1.4 DERZEITIGE NUTZUNGSSTRUKTUR DES BEBAUUNGSPLANGEBIETES
Der im BA1 gelegene Teil des Änderungsgebiets ist zum Zeitpunkt der Vorentwurfserar-
beitung eine Grünlandfläche, im Juni 2017 bereits in Übereinstimmung mit der avisier-
ten Baugebietsfestsetzung mit einem Einfamilienhaus bebaut. Im BA2 besteht südöst-
lich der rd. 3,5m breiten als Wirtschaftsweg / Anliegerweg ausgebauten asphaltierten
Alten Annaberger Straße eine lockere EFH-Wohnbebauung mit großen Gartengrund-
stücken talwärts. Hier ist auch eine private Tierarzt-Praxis beheimatet. Nordwestlich der
Alten Annaberger Straße erstreckt sich eine Ackerfläche (s. Titelbild auf Deckblatt),
wegseitig von einem mit Bäumen regelmäßig bepflanzten Grünlandstreifen begrenzt.
Die Alte Annaberger Straße ist in das regionale Wanderwegenetz eingebunden.
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Abb. 8: Baulücke in BA1 Abb. 9: Straße Zur Goldmannbank ostwärts
Richtung Alte Annaberger Straße
Abb. 10: Alte Annaberger Straße – Blick-richtung nordwärts
Abb. 11: Zufahrt zur Bebauung talwärts
Die Fotos der Abbildungen 8 – 11 wurden im September 2013 aufgenommen. Das Luft-
bild unten weist noch eine Aktualität Juni 2013 auf. Im Umweltbericht ist ein aktuelles
Luftbild vom August 2016 enthalten. Auf einen separaten Bestandsplan wurde ob der
klaren Situation verzichtet. Es ergibt sich folgende Bestandsflächenbilanz zum Zeitpunkt
des Aufstellungsbeschlusses.
Tab. 2: Flächenbilanz Bestand im Juni 2013
Pos. Nutzungsart Fläche [m²] Anteil von Gesamt [%]
1. Geltungsbereich im BA1 = Grünland 461,00 1,00
2. Geltungsbereich im BA2, darunter: 45.565,55 99,00
2.1 Straße - vollversiegelt 1.801,56 3,91
2.2 Grundstückszufahrten - teilversiegelt 1.179,91 2,56
2.3 Gebäudeflächen 1.144,62 2,49
2.4 Gartenland, grüne Randstreifen 12.560,26 27,29
2.5 Intensivacker 28.879,20 62,74
Geltungsbereich gesamt 46.026,55 100,00
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Abb. 12: Luftbild 2013
1.5 NUTZUNGSSTRUKTUR IN DER UMGEBUNG
Die Nutzungsstruktur in der Umgebung ist in nördliche, östliche und südliche Richtung
durch die überwiegend kleinteilige (1- 2 Vollgeschosse) Ortsbebauung geprägt. Le-
Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Plangebiet BP
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diglich im Wohngebiet „Wolkensteiner Straße“ gibt es 3 mehrgeschossige Wohnblock-
zeilen mit Satteldach aus DDR-Zeit sowie vis-a-vis 3geschossige MFH aus den 90er Jah-
ren des vorigen Jahrhunderts. Hausgärten, Kleingärten, Grünlandflächen und Gehölz-
reihen sind eingebettet. Eine markante Feldhecke aus Bäumen und Sträuchern grenzt
unmittelbar an den Südwestrand des Plangebiets. Die Alte Annaberger Straße führt
vom Plangebietsrand noch ca. 140 m hangabwärts bis zum dörflich nutzungsgemisch-
ten Bebauungsrand befestigt weiter, im weiteren Verlauf dann unbefestigt als Feld-
Wald-Wiesenweg in Richtung Boden.
Landschaftstypisch sind Hecken und Feldgehölze, welche den Biotopverbund beför-
dern. Auch das Wohngebiet des 1. BA ist mit Gehölzen ausgestattet, im privaten Grün
mit dem Geschmack der Eigentümer entsprechenden Arten.
Abb. 13: Wohnblöcke und MFH an der
Wolkensteiner Straße Abb. 14: Dörfliche Ortsrandbebauung
1.6 BESITZ- UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
Das Straßengrundstück Fl.-Nrn. 1755/9 sowie die Fl.-Nr. 974/3 als Bauland befinden
sich mit Stand Juni 2017 im Eigentum der Gemeinde Großrückerswalde. Das Flur-
stück Fl.-Nr. 227/6, ein 177 m² großer Streifen der Alten Annaberger Straße, gehört
der Bauernland Agraraktiengesellschaft Großolbersdorf. Alle anderen beplanten
Flurstücke sind in Privateigentum.
1.7 ALTLASTEN
Altablagerungen/ Altstandorte sind im Bebauungsplangebiet laut Stellungnahme des
LRA Erzgebirgskreis vom 15.04.2014 nicht bekannt. Treten vor oder während der Bau-
arbeiten Verdachtsflächen oder Bodenbelastungen auf, ist das Sachgebiet Abfall/Alt-
lasten/Bodenschutz des LRA zu informieren.
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1.8 DENKMALSCHUTZ
Im Plangebiet befinden sich keine Denkmalschutzobjekte. Bodenfunde gemäß §20
SächsDSchG sind bei einer Denkmalschutzbehörde meldepflichtig, worauf im Textteil
der Satzung hingewiesen wird.
1.9 NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Das gesamte Plangebiet liegt außerhalb des Naturparks Erzgebirge/Vogtland. Dem
Geoportal des Freistaats Sachsen zufolge liegt der gesamte Geltungsbereich des Be-
bauungsplans außerhalb des umgebenden Landschaftsschutzgebiets LSG Oberes
Zschopautal mit Preßnitztal.
Biotopschutz
Im Plangebiet befinden sich keine nach §21 SächsNatSchG geschützten Biotope und
sind der Gemeinde auch nicht aus amtlichen Erfassungen bekannt. Südwestlich an
das Plangebiet zum BA2 grenzt eine einen Wanderweg / unbefestigten Wirtschafts-
weg begleitende Feldhecke an. Diese ist als sonstiges wertvolles Biotop, mit Blick auf
die Vernetzungsfunktion, im Sinne §21a SächsNatSchG anzusehen. Die Planung unter-
lässt alles, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hecke führen könnte. Eine
schmale Querung der linearen Struktur durch Fußgänger zur Anbindung an den Wan-
derweg wird dabei als nicht erheblich beeinträchtigend bewertet.
Altbergbau / Bergbauberechtigungen / aktiver Bergbau
Das Vorhaben ist für ein Gebiet vorgesehen, in dessen Nähe in der Vergangenheit
bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Nach den im Internet veröffentlichten
Hohlraumkarten des Sächsischen Oberbergamt sind im Plangebiet derzeit keine still-
gelegten bergbauliche Anlagen vorhanden, die Bergschäden oder andere nachtei-
lige Einwirkungen (Altbergbau) erwarten lassen. Das Vorhandensein nichtrisskundiger
Grubenbaue in Tagesoberflächennähe ist jedoch nicht auszuschließen. Zu empfehlen
ist, Baugruben bzw. sonstige Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen (Ing.-Geologe,
Baugrunding.) visuell auf Spuren alten Bergbaus überprüfen zu lassen. Darauf und auf
die Meldepflicht nach §5 SächsHohlrVO wird im Textteil der Satzung hingewiesen.
Im Plangebiet befinden sich keine Bergbauberechtigungen und keine Betriebe zur Auf-
suchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz.
Das Sächsische Oberbergamt weit am 15.05.2014 darauf hin, dass sich das Plangebiet
im Erlaubnisfeld „Marienberg-Süd“, Feldnr. 1660 befindet. „Diese Erlaubnis berechtigt
ihren Inhaber mineralische Bodenschätze (hier Zinn und andere) aufzusuchen (d.h. zu
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erkunden mittels technischer, geowissenschaftlicher und anderer Maßnahmen). Aus
Sicht des Sächsischen Oberbergamtes sind hier jedoch Beeinträchtigungen für Ihr Vor-
haben auszuschließen.“
Radonschutz
Das Plangebiet liegt nach dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und
Geologie vorliegenden Kenntnissen (Stellungnahme vom 14.04.2014) in einem Gebiet,
in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
In Deutschland existieren bisher keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen
Grenzwert zu Radon in Gebäuden. Aus Gründen der Vorsorge werden dementspre-
chend Empfehlungen für Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Die EU-Richtlinie
2013/59/EURATOM des Rates, vom 05.12.2013 nennt als maximalen Referenzwert 300
Bq/m³ , oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen be-
trachtet werden. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt
von Radon in Aufenthaltsräume empfiehlt das LfULG, bei geplanten Neubauten gene-
rell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die ra-
diologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen ab-
klären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden wird
empfohlen, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen
und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
Sonstige Nutzungsbeschränkungen
Trinkwasserschutzgebiete sind nicht festgesetzt.
Die vorhandenen Leitungskorridore unterirdischer Transport- und Versorgungsleitun-
gen wurden im frühzeitigen Beteiligungsverfahren bei den Ver- und Entsorgungsunter-
nehmen abgefragt und sind als Hinweis auf der Planzeichnung enthalten. Prinzipiell
gelten zunächst der Bestandsschutz und die Abstandsforderungen entsprechend dem
technischen Regelwerk. Etwaige Änderungen an den Anlagen sind mit den betroffe-
nen Unternehmen im Rahmen der Erschließungsplanung abzustimmen.
1.10 PLANGRUNDLAGE
- Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) des Freistaates Sach-
sen, Aktualität März 2016
- Lage- und Höhenplan vom Oktober 2016 des Vermessungsbüros Planitzer, Straße
der Solidarität 7a, 08352 Raschau-Markersbach
Der mögliche Kopierfehler beträgt 3%.
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2 RECHTSGRUNDLAGEN
Bundesrecht - Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1062)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S.1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298)
- Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1063)
- Raumordnungsgesetz (ROG) - vom 22.12.2008 (BGBl. I S.2986), zuletzt geändert durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I S.1245)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschafts-pflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-zes vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31.07.2009 (BGBl. I S.2585), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S.626)
Landesrecht
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.02.2017 (SächsGVBl. S.50)
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S.146), zuletzt geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S.652)
- Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) - vom 03.03.1993 (SächsGVBl. S.229), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15.12.2016 (SächsGVBl. S.630)
- Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) - vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S.415), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S.349)
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S.503), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S.287)
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 18
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) - vom 10.04.1992 (SächsGVBl.
S.137), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S.349)
- Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) - vom 11.06.2010 (SächsGVBl. S.174), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S.652)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S.582)
Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen.
3 HÖHERRANGIGE, ÜBERÖRTLICHE UND ÖRTLICHE PLANUNGEN
3.1 RAUMORDNUNG, LANDES- UND REGIONALPLANUNG
Für Bebauungsplanverfahren besteht eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raum-
ordnung und Landesplanung. Letztere sind auf Grundlage des Sächsischen Landes-
planungsgesetzes SächsLPlG im Landesentwicklungsplan Sachsen vom 14.08.2013
(LEP 2013) verordnet und werden durch Regionalpläne weiter ausgeformt. Demnach
liegt Großrückerswalde im verdichteten Bereich des ländlichen Raums als Nachbarkom-
mune im Mittelbereich (Karte 2) des Mittelzentrums Große Kreis- und Bergstadt Marien-
berg an der überregionalen Verbindungsachse Leipzig – Chemnitz – Praha.
Abb. 15: Großrückerswalde im Auszug aus Festlegungskarte LEP2013
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 19
Gleichzeitig gehört Großrückerswalde zu einem Raum mit besonderem Handlungsbe-
darf – grenznahes Gebiet (Karte3). Die LEP-Erläuterungskarte 7 stellt den Planungsraum
als Gebietskulisse für die Ausweisung eines großräumig übergreifenden Biotopverbun-
des, hier Steinrücken im Komplex mit frisch-feuchtem Grünland sowie Restwäldern und
Heiden, dar.
Die Grundsätze (G) nach §3 Abs.1 Nr.3 ROG sind zu berücksichtigen, die Ziele (Z) nach
§3 Abs.1 Nr.2 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten,
d.h. es besteht eine Anpassungspflicht für die Gemeinden nach §1 Abs.4 BauGB. Ziele
und Grundsätze wurden bei der Planung berücksichtigt:
G 1.2.4 Die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum sollen als Siedlungs-, Wirt-
schafts- und Versorgungsräume mit ihren Zentralen Orten in ihrer Leistungs-
kraft so weiterentwickelt werden, dass von ihnen in Ergänzung zu den Ver-
dichtungsräumen Entwicklungsimpulse in den ländlichen Raum insgesamt
ausgehen.
Großrückerswalde kann durch die Realisierung der geänderten Planung die
demografische Entwicklung am Hauptort stabilisieren, da von hier aus die
Zentren und Verdichtungsräume bereits jetzt gut erreichbar sind. Die Ge-
meinde mit besonderer Gemeindefunktion „Bildung“ kann so z.B. auch künf-
tig eine angemessene Auslastung der Ev. Oberschule "Erhard und Rudolf
Mauersberger" mit ihren etablierten Ganztagsangebot befördern.
G 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwe-
cke soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. Bei der Neuinan-
spruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kom-
pensationsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden.
Eine bereits rechtskräftig bauplanungsrechtlich abgestimmte Wohnbauent-
wicklung wird ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme den aktuellen Be-
dürfnissen angepasst. Für die derzeit noch landwirtschaftlich genutzten Flä-
chenanteile soll der erforderliche naturschutzrechtliche Eingriffsausgleich den
aktuellen gesetzlichen Erfordernissen folgend neu bewertet werden. Nach
adäquaten Entsiegelungsmöglichkeiten soll vorrangig gesucht werden.
Z 2.2.1.3 Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung zu den
Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 20
Das Plangebiet ist auf kurzem Weg fußläufig an die Ortsmitte angebunden
(vgl. auch Z 2.2.2.6, wonach darauf hinzuwirken ist, dass die Ortskerne für
Wohnen und Gewerbe attraktiv bleiben).
Z 2.2.1.4 Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile
nicht ausreichend Flächen in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Solche
neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden.
Rechtlich betrachtet handelt es sich in dem Änderungsverfahren nicht um
eine Neuausweisung. Gleichzeitig erfolgt eine bedarfsgerechte Reduzierung
sowohl der bisher festgesetzten Erschließungsanlagen, als auch der avisierten
WE-Anzahl. Die Qualität der städtebaulichen Anbindung wurde bei der Fest-
setzung der Bebauungsdichte berücksichtigt.
Z 2.2.1.6 Eine Siedlungsentwicklung, die über den aus der natürlichen Bevölkerungs-
entwicklung, aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße
Wohnverhältnisse sowie den Ansprüchen ortsangemessener Gewerbebe-
triebe und Dienstleistungseinrichtungen entstehenden Bedarf (Eigenentwick-
lung) hinausgeht, ist nur in den Zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und in
den Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion zulässig.
Einerseits ist eine besondere Gemeindefunktion entsprechend der derzeit
geltenden Regionalplanausweisung gegeben, andererseits wird die Planung
wegen eines erkennbaren Bedarfs aktualisiert.
Gemäß Definition (LEP2013) ist Eigenentwicklung die „für den Bauflächenbedarf zu
Grunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde, die sich aus der natürlichen Bevöl-
kerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitge-
mäße Wohnverhältnisse sowie den Flächenansprüchen einer ortsangemessenen Ent-
wicklung von Gewerbebetrieben und Dienstleistungseinrichtungen ergibt.“ In Groß-
rückerswalde kann zu einem erheblichen Teil von einem aus der örtlichen Eigenbe-
darfssituation abzuleitenden Bedarf ausgegangen werden, was unter Pkt 4.1 der Be-
gründung näher ausgeführt wird.
Z 2.2.1.9 Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
Der Planumgriff stellt eine Arrondierung des an zwei Seiten angrenzenden
Ortsgrundrisses dar. Durch eine bauabschnittsweise Realisierung des Vorha-
bens von Nord nach Süd kann einer ungeordneten Siedlungsentwicklung,
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 21
etwa durch Belegung nur der besonders attraktiven Randgrundstücke, ent-
gegengewirkt werden.
Die Gemeinde Großrückerswalde gehört zur Planungsregion Chemnitz. Die den
LEP2003 näher ausformenden Ziele (§3 Abs.1 Nr.2 ROG) und Grundsätze (§3 Abs.1 Nr.3
ROG) der Raumordnung gemäß dem am 31.Juli 2008 öffentlich bekannt gemachten
und in Kraft getretenen Regionalplans Chemnitz – Erzgebirge (RPCE) wurden bei der
Planung berücksichtigt. Die Belange sind in der Abwägung nach §1 Abs.6 BauGB zu
berücksichtigen.
Abb. 16: Auszug Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008 – Raumnutzungskarte
Der Regionalplan stellt im Planbereich die bebaute Siedlungsfläche rot und die durch
den BP beplante Siedlungsfläche hellrot nachrichtlich dar, d.h. es handelt sich nicht
um regionalplanerische Ausweisungen, die als Ziele der Raumordnung und Landespla-
nung formuliert wurden. Beachtliche Ziele sind die angrenzenden Vorbehaltsgebiete
„Natur und Landschaft“ – hellgrün sowie „Landschaftsbild/Landschaftserleben“ –
schwarzes Gitter. Dies steht einer bedarfsgerechten Eigenentwicklung der Gemeinde
bei entsprechender Vorhabengestaltung nicht im Wege.
Der Regionalplan für die gesamte Region Chemnitz befindet sich derzeit noch im Auf-
stellungsverfahren. Vorgesehen ist im Entwurf vom Dezember 2015 die Ausweisung ei-
nes großräumigen Vorranggebietes „Kulturlandschaftsschutz“ (Kap. 2.1.2, G 2.1.2.1,
Z 2.1.2.2). Das stellt angesichts der Änderungsgegenstände keinen Hinderungsgrund
für eine maßstäblich angepasste Bebauung dar.
Entwicklungsbereich im 2. BA
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 22
Die Planung steht mit den Zielen der Raumordnung und Landesentwicklung sowie der
Regionalplanung im Einklang bzw. kann durch entsprechende Vorhabengestaltung,
wie z.B. landschaftsbildverträgliche Bauhöhenbegrenzungen, Baukörpergestaltungen
und Begrünungsmaßnahmen, nachfolgend an diese Erfordernisse angepasst werden.
3.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP) für die Gemeinde Großrückerswalde
liegt derzeit nicht vor. Das Baugebiet liegt im Geltungsbereich des FNP-Vorentwurfs
vom 28.02.1991. Es ist dort als Wohnbaufläche dargestellt. Insofern gibt es ein in der
Gemeinde abgestimmtes planerisches Konzept, aber mangels Rechtswirksamkeit des
FNP, könnte der Bebauungsplan nicht aus dem FNP entwickelt werden. Damit bedarf
die Bebauungsplanänderung der Genehmigung durch das Landratsamt. Hinsichtlich
der zulässigen Art der baulichen Nutzung sind jedoch keine vom bisherigen Bebau-
ungsplan abweichenden Baugebietsartfestsetzungen vorgesehen.
Die Dringlichkeit i.S. §8 Abs.4 S.1 BauGB, das 2. BP-Änderungsverfahren vor dem Wirk-
samwerden eines Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet durchzu-
führen, ergibt sich aus konkreten Baulandnachfragen bei der Gemeinde, welche dies-
bezüglich in der Pflicht zu einer angemessenen Vorsorge steht.
3.3 BESTEHENDES SATZUNGSRECHT, FACHPLANUNGEN
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr.2 „Wohngebiet „Alte Straße““ wurde am
20.01.1994 vom Regierungspräsidium Chemnitz unter Az.: 51-2511-2-1-3908-2/93 ge-
nehmigt und die Genehmigung am 11.07.1994 rechtskräftig bekannt gemacht. Die
maßgebliche Satzungsunterlage ist in der Anlage zu dieser Begründung dokumentiert.
Ein 1997 geführtes Änderungsverfahren wurde offenbar nicht rechtskräftig zum Ab-
schluss gebracht – die betroffene Teilfläche südöstlich der Alten Annaberger Straße
wird jetzt mit überplant, wodurch eine umfassende Heilungswirkung eintritt.
Im Plangebiet sind die Abfallsatzung des Landkreises und Satzungen der für die Ver-
und Entsorgung zuständigen Zweckverbände zu beachten.
Für das Gemeindegebiet existiert eine Flur- und Ortsentwicklungskonzeption (Studen-
tenarbeit der Fachrichtung Landschaftsarchitektur der TU Dresden) vom 23.01.1992,
welche im damaligen BP-Verfahren vom Landratsamt Marienberg als vorläufige Ar-
beitsgrundlage für die Gemeinde akzeptiert wurde. Ein Landschaftsplan liegt für das
Plangebiet nicht vor.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 23
4 ZIELE UND ZWECKE DES BEBAUUNGSPLANS
4.1 PLANUNGSANLASS UND -ERFORDERNIS
Der Planungsanlass besteht darin, dass im 1. BA inzwischen eine hohe (rd.80%) Auslas-
tung der Baugrundstücke festzustellen ist. Die noch freien Grundstücke befinden sich
überwiegend im Eigentum der Wohnungsbaugesellschaft mbH Großrückerswalde und
werden von dieser auch angeboten. Gleichzeitig werden vermehrt an die Gemeinde
Baulandnachfragen im 2. BA gerichtet. Mit Blick auf ein prinzipielles Anrecht Dritter auf
mit dem BP konforme Erschließung besteht ein Erfordernis, die Planung den heutigen
Anforderungen anzupassen. Beispielhaft sei die Bewältigung von Starkniederschlagser-
eignissen durch entsprechende Erschließungsanlagen zu nennen.
4.4.1 Wohnbedarfsbegründung
Zur Wohnbedarfsprognose wurden die vorhersehbare Einwohnerentwicklung und die
Entwicklung der Bautätigkeit betrachtet.
Abb. 17: Einwohnerentwicklung der heutigen Gesamtgemeinde Großrückerswalde
Erkennbar folgt die Einwohnerentwicklung von Großrückerswalde im Wesentlichen den
Entwicklungen und Prognosen des Erzgebirgskreises, nachdem zuvor vor der Jahrtau-
sendwende eine deutlich positivere Entwicklung gegenüber dem Kreisdurchschnitt zu
verzeichnen war. Per 31.12.2015 lebten im Gemeindegebiet 3.466 Einwohner, davon
über 60% im OT Großrückerswalde, was den Ansatz zur Stärkung des Hauptortes unter-
stützt.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 24
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) hat eine Raumordnungsprog-
nose 2025 vorgelegt. Die Prognose basiert auf den demografischen Modellen der
BBSR-Raumordnungsprognose 2025 und weiterführenden Szenarien zur Raumentwick-
lung. Die Prognosen betreffen die Bevölkerung, die privaten Haushalte, die Erwerbs-
personen und den Wohnungsmarkt. Nachfolgend werden maßgebliche Auswirkun-
gen für die neuen Bundesländer dargestellt.
Bevölkerung
Bevölkerungsrückgang in den neuen Bundesländern ca. 10 % (2010 - 2025)
weiter abnehmende Bevölkerung außer suburbane Räume (z.B. Leipzig, Dresden)
Geringere Zuwanderung, stärkere räumliche Konzentration auf verdichtete / ver-
städterte Räume
private Haushalte
Zahl der Haushalte wird insgesamt abnehmen
Trend zu kleineren Haushalten hält an (betrifft "junge" und "alte" Haushalte)
Zahl der großen Haushalte nimmt ab
Erwerbspersonen
die Zahl der Erwerbspersonen nimmt ab ("Nachrücker" werden weniger)
Anteil älterer Erwerbspersonen steigt / Jüngere werden weniger
Wohnungsmarkt
Wohnungsmarktbedingungen unter Schrumpfungskonstellation setzen sich fort
kleinere Haushalte führen zu größerem individuellen Wohnflächenkonsum
für alternde Haushalte wird sich die Pro-Kopf Wohnfläche nach Auszug der Kin-
der im Bestand erhöhen
Wohnungsmarktprognose 2025 (neue Bundesländer)
erhöhter Wohnflächenkonsum und Bildung von Wohneigentum schwächen die
wohnungsmarktrelevanten Folgen der negativen Bevölkerungsentwicklung ab
Zunahme der Eigentümerquote
Anstieg der Pro-Kopf Wohnfläche der Eigentümerhaushalte auf 47 m2 bis 2025
Anstieg der Pro-Kopf Wohnfläche der Mieterhaushalte auf 38 m2 bis 2025
Nachfrage überwiegend nach Wohnungen in EFH/ZFH
Das BBR prognostizierte für die neuen Bundesländer einen Neubaubedarf von 12 WE
je 10.000 Einwohner und Jahr für den Zeitraum bis 2020 und von 10 WE je 10.000 Ein-
wohner und Jahr für den Zeitraum bis 2025.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 25
Tab. 3: Bedarfsermittlung ab 2016 gemäß Raumordnungsprognose 2025 des BBR
Zeitraum 2016 – 2020 2021 – 2025 2016 – 2025
6. RBP Prognose (Var.1) Einwohner Ø 3.446EW Ø 3.323 EW
Neubau je 10.000 EW/Jahr 12 WE 10 WE
Jährliche Neubaurate 4,1 WE 3,3 WE
Neubaubedarf zum Ende des Zeitraums 21 WE 17 WE 38 WE
Flächenbedarf (15 WE/ha) 1,4 ha 1,11 ha 2,55 ha
In Auswertung der tatsächlichen Baufertigstellungen der letzten Jahre liegt die jährli-
che Neubaurate derzeit nur geringfügig darunter. Insofern kann die BBR-
Bedarfsprognose angewendet werden, erst recht da die nicht realisierte Ergänzungs-
satzung „An der Reithalle“ im Jahr 2014 rechtskräftig aufgehoben wurde.
Abb. 18: Wohnungsbauentwicklung im gesamten Gemeindegebiet
Die Gemeinde hat im April 2017 insgesamt 5 für eine Innenbereichslückenbebauung
prinzipiell geeignete Grundstücke ermittelt, und zwar Flurstücke bzw. an vorhandener
Erschließung anliegende Flurstücksteile der Fl.-Nrn. 58/17, 60/1, 116/3, 189/1 und 382/5
der Gemarkung Großrückerswalde. Das Potenzial wird mit 5 – 7 WE eingeschätzt.
An 7 weiteren Grundstücken ist eine den Siedlungsgrundriss auffüllende Bebauung ent-
sprechend der derzeit verfolgten Flächennutzungskonzeption prinzipiell vorstellbar,
wobei bei Bedarf im Einzelfall über Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen bzw. auch
über Bebauungsplanung die jeweils notwendige städtebauliche Ordnung vorbe-
stimmt werden kann. Allen diesen Grundstücken ist gemein, dass sie sich in Privatei-
gentum befinden und bereits über einen längeren Zeitraum aus unterschiedlichsten
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 26
Gründen nicht dem Markt zu Verfügung gestellt werden. Deshalb wird die hier begrün-
dete Bebauungsplanänderung als das probate Mittel angesehen, nachfragenden Fa-
milien im OT Großrückerswalde Bauland anzubieten.
Der bisher landwirtschaftlich genutzte Änderungsbereich ist rd. 2,89 ha groß und dem
Bedarf angemessen, da die topografischen Gegebenheiten und Grundstückszu-
schnitte eine Zahl von 30 neuen Baugrundstücken erwarten lassen. Im Juni 2017 liegen
bereits verbindliche Grundstücksreservierungen vor.
4.4.2 Verfahrenswahl
Das Verfahren wird als Änderungsverfahren zur bestehenden rechtskräftigen Satzung
geführt. Dabei sollen bestehende Rechte der bereits hier ansässigen Bewohner gewahrt
bleiben. In das zweistufige Verfahren wird den aktuellen gesetzlichen Forderungen fol-
gend die Umweltprüfung integriert, dazu ein Umweltbericht zu den Änderungsgegen-
ständen der Begründung beigefügt. Der seit der BauGB-Novelle 1997 gemäß §1a
BauGB explizit im Bauleitplanverfahren abzudeckende naturschutzrechtliche Eingriffs-
ausgleich soll für den bisher landwirtschaftlich genutzten rd. 2,89 ha großen Änderungs-
bereich festgesetzt werden.
4.2 PLANUNGSALTERNATIVEN
Der Verzicht auf die Planung (Nullvariante) kann aus Gründen einer ansonsten nicht
ausreichenden Vorsorge für die Eigenentwicklung nicht in Betracht gezogen werden.
Alternativ wäre eine Teilaufhebung der Bebauungsplansatzung im südöstlich der Alten
Annaberger Straße gelegenen Gebietsteil in Betracht gekommen, da hier die städte-
bauliche Entwicklung im Wesentlichen abgeschlossen ist, wenngleich unter Abwei-
chungen von den Festsetzungen gemäß der 1. BP-Änderung. Die Gemeinde hat sich
zur erneuten Änderung auch hier entschlossen, um einheitlich klare Regelungen für
alle Anwohner im Erschließungsbereich zu schaffen. Zudem wäre auch die Aufhebung
der Satzung mit dem gleichen Aufwand verbunden und verfahrensökonomisch kein
Gewinn.
Mit der Beschränkung auf die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans wird
gleichfalls bestätigt, dass keine geeigneteren Alternativstandorte im Gemeindegebiet
vorhanden sind. Die nirgends woanders gegebenen Standortvorteile sind in der Be-
gründung weiter oben bereits dargelegt.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 27
Gleichzeitig soll auch künftig die bauliche Gemeindeentwicklung verstärkt von Umbau
und städtebaulich vertretbaren Lückenfüllungen im Innenbereich bestimmt werden.
Das Potenzial dafür liegt zumeist im Bereich privaten Grundeigentums und kann nicht
gegen den Willen der Eigentümer nutzbar gemacht werden, d.h. stellt einen längeren,
teils in Generationen angelegten, Prozess dar. Die noch freien Grundstücke im 1. BA
befinden sich überwiegend im Eigentum der Wohnungsbaugesellschaft mbH Groß-
rückerswalde und sollen vorrangig zur Bebauung im gesamten Bebauungsplangebiet
angeboten werden. Die weitere Entwicklung des 2. BA kann, einschließlich der Erschlie-
ßungsanlagen, in Bauabschnitten erfolgen, so dass die landwirtschaftliche Nutzfläche
dann praktisch dem tatsächlichen Bedarf folgend in Anspruch genommen wird.
Eine mögliche Untergliederung in Teilbauabschnitte war bereits mit dem Vorentwurf
vom Juni 2014 (s. Abb. unten) gegeben und gilt prinzipiell auch für den aktuellen Entwurf.
Abb. 19: mögliche Teil-Bauabschnittsbildung im bisher unbebauten Gebietsteil
BA2.1
BA2.2
BA2.3
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 28
4.3 PLANUNGSGRUNDSÄTZE
Wesentliche Planungsgrundsätze sind:
- Nutzung vorhandener und Schaffung neuer günstiger Erschließungsbedingun-
gen für die Erweiterungsflächen mit geringem Aufwand;
- städtebaulich vertretbare Offenheit des Satzungsplanes in angemessenem Ver-
hältnis zu den im nicht geänderten Teil der Satzung fortgeltenden Festsetzungen;
- Minimierung der Eingriffe in den Naturhaushalt und Kompensation unvermeidli-
cher Eingriffe;
- Integration geeigneter grünordnerischer Festsetzungen zur nachhaltigen Ent-
wicklung von Natur und Landschaft sowie des Ortsbildes;
- Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 29
TEIL II STÄDTEBAULICHE PLANUNG
1 PLANINHALT Da es sich bei dieser Planung um die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans
handelt, sind die insgesamt 12 wesentlichen Änderungspunkte [Nr.] gegenüber der
bisher geltenden Satzung zu begründen:
[1] Das Änderungsverfahren erfolgt auf Grundlage der rechtskräftigen Satzung auf
dem Zeichnungsblatt Nr.1. Die Ausfertigung der Satzung zur 2. Bebauungsplanän-
derung erfolgt für deren Geltungsbereich auf Zeichnung Nr.2. Sämtliche zeich-
nerische Festsetzungen werden auf der Datengrundlage des Amtlichen Liegen-
schaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Verbindung mit dem Lage- und Hö-
henplan vom Oktober 2016 getroffen.
Die ausgefertigte Originalsatzung (mit dem ihr innewohnenden Kopierfehler)
ist nicht mit der heutigen digitalen ALKIS-Daten vollständig in Deckung zu brin-
gen. Für die Bestimmtheit der Festsetzungen sind aber die aktuellen Grund-
stücksverhältnisse maßgeblich. Deshalb wurde der Gebietsumgriff letzteren
angepasst, ohne zusätzliche Erweiterungsflächen in das Verfahren einzubrin-
gen. Ferner erfolgten im Oktober 2016 aktuelle Lage- und Höhenvermessun-
gen, um eine fachgerechte Erschließungsplanung konzipieren zu können.
Diese aktuellen Bestandsangaben bilden die Plangrundlage der 2. Bebau-
ungsplanänderung.
[2] Entfall der Planstraße östlich der Alten Annaberger Straße unter Festsetzung ei-
ner privaten Gemeinschaftszufahrt im Reinen Wohngebiet WR10 und Änderung
des Verkehrserschließungssystems westlich unter Festsetzung von Straßenver-
kehrs-flächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Verkehrs-
beruhigte Bereiche bzw. Fußwege;
Die städtebauliche Entwicklung östlich der Alten Annaberger Straße ist im
Wesentlichen abgeschlossen, dabei bezüglich der Erschließungsanlage
auch der Planstand der 1. Änderung aus dem Jahr 1997 nicht umgesetzt.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 30
Abb. 20: Auszug aus der Ur-Satzung (1994) und der 1. Änderung (1997)
Südlich der Hecke wurden bisher 3 Eigenheime errichtet, erschlossen durch
eine Gemeinschaftszufahrt.
Das innere durch eine große Schleife geprägte Erschließungssystem wurde
faktisch um 90° gedreht, wodurch Bauabschnitte hangparallel gebildet wer-
den können und die Zahl der Anbindepunkte an die vorhandene Erschlie-
ßung auf 2 reduziert werden kann. Der kurze Laufweg zum höchst gelegenen
Punkt und den 1. BA kann dabei durch einen separaten Fußweg sicherge-
stellt werden.
Das Straßengrundstück der Planstraße D (Straße „Zur Goldmannbank“ und
„Alte Annaberger Straße“) ist im Regelquerschnitt mindestens 8,5 m breit fest-
gesetzt und bezieht die bereits gepflanzten Straßenbäume entlang Zur Gold-
mannbank mit ein. Entlang der Alten Annaberger Straße ist künftig neben
dem Bankett ein 2,0 m breiter Streifen für neue straßenbegleitende Baum-
pflanzungen gelegen. Mehrere vorhandene Bäume liegen dann teils in den
künftigen privaten Grundstücken und dürfen dort auf die Begrünungspflicht
anrechenbar erhalten bleiben.
Die komplett neu zu errichtende Erschließungsanlage Planstraße F ist als min-
destens 7,0 m breite Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Ver-
kehrsberuhigter Bereich nach Zeichen 325 StVO festgesetzt. Dieser gestattet
außer Schrittgeschwindigkeit fahrenden Kfz immer auch Kinderspiel und, the-
oretisch, an gesondert kenntlich zu machenden Standorten das Parken und
muss baulich entsprechend ausgestaltet werden. Aufweitungen im Straßen-
verlauf ermöglichen die Integration von Wendeanlagen, was für die Bildung
funktionsfähiger Bauabschnitte von Bedeutung ist. Die geplanten Fußweg-
1994 1997
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 31
grundstücke weisen eine Breite von 2,5 m auf, müssen aber nicht auf der ge-
samten Breite ausgebaut werden – angemessen erscheinen z.B. 1,5 m (Be-
gegnung, Kinderwagen). Die jeweils dem anerkannten Stand der Technik
entsprechende Ausgestaltung der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflä-
chen obliegt der Erschließungsplanung. Hier ein Auszug aus dem von der Ge-
meinde bevorzugten Erschließungsplanvorentwurfs des Ingenieurbüros Peter
Schwengfelder vom 19.04.2017.
Abb. 21: Auszug aus der Erschließungsplanung vom April 2017
[3] Erweiterung des Allgemeinen Wohngebiets WA6 zulasten von Verkehrsgrünflä-
chen, eines Fußweges und einer Grünfläche zur Randeingrünung sowie Anpas-
sung der zeichnerischen Festsetzung zur Gebietsgliederung der Reinen Wohn-
gebiete WR1 – WR10 im Südteil;
Im Änderungsgebiet des BA1 ersetzt der zusätzliche Bauplatz eine in der Ur-
satzung durch Verkehrsgrün freigehaltene Lücke für eine eventuelle spätere
Ergänzung der Erschließungsanlage für ein Erweiterungsgebiet. Die öffentli-
che Fußweganbindung zum privaten Feldweg- Flurstück geht damit an die-
ser Stelle verloren. Mit einer weiteren Siedlungsentwicklung ist vor dem Hinter-
grund des demografischen Wandels vorhersehbar nicht zu rechnen. Daher
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 32
kann das am Südrand des 1. BA gelegene Allgemeine Wohngebiet WA6 un-
schädlich auf das Flurstück Fl.-Nr. 1851/31 ausgedehnt werden
Abb. 22: Auszug aus der Ur-Satzung von1994 zur Änderung im BA1 (s.a. Abb. 4)
Dem neuen Erschließungssystem im 2. BA wurden die Baugebietsabgrenzun-
gen angepasst, wobei in der Ursatzung schon enthaltene Grünflächen ana-
log zur Gebietsgliederung dazwischengeschaltet wurden.
[4] Anpassung der Grünflächenfestsetzung als private bzw. öffentliche Grünflächen
mit der Zweckbestimmung als Gartenland bzw. Grünanlage unter Entfall der Fest-
setzung eines Spielplatzes und einer Parkanlage;
Das bisherige Grundprinzip einer an der Schnittstelle der Bauabschnitte ex-
poniert gelegenen öffentlichen Grünfläche soll beibehalten bleiben, ebenso
gebietsgliedernde Zäsuren und eine Randeingrünung des Wohngebiets zur
freien Landschaft im Rahmen privaten Gartenlands. Innerhalb des Letztge-
nannten wurden auch von der Bebauung freizuhaltende Flächen zeichne-
risch festgesetzt, um rückwärtige Grundstücksbereiche vor Verbauung mit
Nebengebäuden wie z.B. Gartenschuppen zu bewahren. Angesicht der fest-
gesetzten Grundflächenzahlen und vorhersehbaren Grundstücksgrößen
Ferner möchte die Gemeinde ihre Aufwendungen zur Herstellung und zum
dauerhaften Erhalt öffentlicher Grünflächen vertretbar gering halten. Daher
erscheint es gerechtfertigt, angesichts der massiven Reduzierung der WE-
Anzahl im Gebietsteil südöstlich der Alten Annaberger Straße und einer ex-
zellenten fußläufigen Anbindung der zentralen öffentlichen Grünfläche, auf
privater Wirt-schaftsweg
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 33
den unteren Spielplatz an der Alten Annaberger Straße zu verzichten. Die
festgesetzte zentrale öffentliche Grünfläche soll nicht nur dem Kinderspiel ge-
widmet werden, sondern mit der Zweckbestimmung „Grünanlage“, für eine
früher avisierte Zweckbestimmung „Parkanlage“ erscheint die Flächengröße
zu gering, verschiedene Nutzergruppen anziehen. So wären neben Spielge-
rät für Kinder z.B. auch Ruhebänke für ältere Menschen eine sinnvolle Aus-
stattung. Eine landschaftsgerechte und trotzdem bespielbare Grünausstat-
tung ist anzustreben. Hingewiesen wird auf §8 Abs.2 SächsBO, wonach erst
bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem
Baugrundstück ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen
ist. Das gilt natürlich unabhängig von dem Bebauungsplan. Da mit MFH- Be-
bauung im 2. BA nicht zu rechnen ist, kann eine explizite zeichnerische Spiel-
platzfestsetzung entfallen. Im nicht geänderten 1. BA bleibt eine zentrale
Spielplatzfläche unverändert festgesetzt und ist ebenfalls günstig gelegen,
da direkt an der Wolkensteiner Straße bereits eine MFH-Bebauung realisiert
wurde.
Um die Lagegunst der jetzt festgesetzten Grünanlage mit exzellenten Fern-
blickbeziehungen trotz der zulässigen Bebauung auch für Jedermann nutz-
bar zu machen, käme z.B. auch eine kleine Aussichtsplattform in Betracht.
[5] Festsetzung einer Fläche für eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage – Re-
genrückhalteraum;
Dem Hochwasserschutz wird insbesondere seit dem August-Hochwasser 2002
mehr Raum eingeräumt. Gleichwohl Großrückerswalde nicht im Gebiet der
geplanten Festsetzung eines Hochwasserentstehungsgebiets HWEG
„Zschopau – TG1“ liegt, soll schon die Planung dafür Vorsorge (§70
SächsWG) treffen, dass als Planungsprinzip (analog zu §76 SächsWG –
Hochwasserentstehungsgebiete) „das Wasserversickerungs- oder das
Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich
beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch
Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder der Errichtung technischer
Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen
Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird.“ Ein
Zulassungsverfahren nach §76 SächsWG ist im Rahmen der
Bebauungsplanänderung also nicht erforderlich, aber der Belang soll in der
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 34
Abwägungsentscheidung zur Planung ein besonderes Gewicht erhalten. Da
in Folge hinzukommender Versiegelung mit einem schnelleren Abfluss von
Niederschlagswasser zu rechnen ist, erscheint die Anlage eines
Regenrückhalteraums an der tiefst gelegenen Stelle im Plangebiet die
geeignete Methode hierzu. Die dafür reservierte Fläche von 639 m² wurde
nach einer Vermessung im Oktober 2016 durch eine ingenieurtechnische
Erschließungsplanung – Vorentwurf des Ingenieurbüros Peter Schwengfelder
aus Schwarzenberg vom April 2017 fachlich auf Eignung überprüft.
Vorgeschlagen wird nach entsprechenden hydraulischen Berechnungen
die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens mit Überlauf und Ableitung
unter der Alten Annaberger Straße bis zum Dorfbach als Vorfluter.
Abb. 23: Auszug Vorentwurf Erschließungsplanung - Regenrückhaltebecken
[6] Festsetzung der Fußbodenhöhe des Eingangsgeschosses bezüglich der mittleren
Höhe der Fahrbahnoberkante der an das Baugrundstück angrenzenden Stra-
ßenverkehrsfläche;
Folgende neu eingeführte Festsetzung soll sowohl das optische Einfügen der
Kubaturen in die Landschaft befördern, als auch der leichten Erreichbarkeit
des Eingangsgeschosses, das ist in der Regel das Erdgeschoss, für mobilitäts-
eingeschränkte Menschen dienen: „Die Fußbodenhöhe des Eingangsge-
schosses darf maximal 1,0 m über der mittleren Höhe der Fahrbahnober-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 35
kante der an das Baugrundstück angrenzenden Straßenverkehrsfläche lie-
gen. (§18 Abs.1 BauNVO)“ Der Bezugspunkt ist somit stets eindeutig gegeben
und wird auch z.B. dann zu beachten sein, wenn der Wünsch nach einem
Gebäude im Bungalow-Stil realisiert werden soll.
[7] Festsetzung zur Berechnungsgrundlage der Geschossflächenzahl;
Die tatsächliche Nutzungsdichte wird auch durch die Flächen von Aufent-
haltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und Um-
fassungswände auch bei Geschossen, die nach landesrechtlichen Vorschrif-
ten keine Vollgeschosse sind, bestimmt. Deshalb sollen diese bei der Ermitt-
lung der Geschossflächenzahl künftig mitgerechnet werden.
[8] Überarbeitung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen betreffs vorge-
schriebener Anpflanzungen;
Unter Beibehaltung des Prinzips der Randeingrünung zur freien Landschaft,
wurde nunmehr der Umfang der Anpflanzungen näher geregelt: „Innerhalb
der zeichnerisch festgesetzten Randeingrünung sind je vollendete 60 m²
Pflanzfläche 1 Baum, im Übrigen je 2,25 m² ein Gehölz der Artenliste B als frei
wachsende Hecke zu pflanzen.“ Das bedeutet, dass je vollendete 20 m eines
3,0 m breit festgesetzten Pflanzstreifens ein Baum dort gepflanzt werden soll,
d.h. in der Regel 1 Baum je Baugrundstück, was einerseits die Hecke ab-
wechslungsreich gestaltet und andererseits keine Verschattung über Gebühr
bedeutet. Da insgesamt pro Grundstück je angefangene 500 m² Grund-
stücksfläche mindestens ein hochstämmiger Baum der Artenliste B mit einem
Stammumfang von 12 – 14 cm zu pflanzen ist und der erste Baum bei den
Randgrundstücken bereits feststeht, soll mindestens der zweite notwendig zu
pflanzende Baum zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Bau-
grenze gepflanzt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel kann dann ein-
treten, wenn ein bereits vorhandener Baum, d.h. im Einzelfall nordwestlich
des geplanten Straßengrundstücks der Alten Annaberg Straße, durch die pri-
vaten Bauherren erhalten wird. Der Erhalt von Bäumen sowie sonstige festge-
setzte Baumpflanzungen können somit stets auf die flächenbezogene Baum-
pflanzpflicht angerechnet werden.
Neben dem Erhalt bereits entlang der vorhandenen Erschließung gepflanzter
vitaler Bäume, wurden an markanten Stellen des Straßenraums einige Einzel-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 36
baumpflanzungen zeichnerisch festgesetzt. Diese sind entsprechend Arten-
liste A in der Pflanzqualität Hochstamm StU 16/18 cm, 3fach verpflanzt, Kro-
nenansatz in mind. 2,50 m Höhe vorzusehen. Vom Standort ist eine Abwei-
chung bis zu 5,0 m zulässig, wodurch im Zuge der Feinplanung der Erschlie-
ßungsanlage Anpassungen möglich werden.
Die übrigen Regelungen, etwa zur Sichtfreihaltung, Baumscheibengröße,
Ausführungszeit und Erhaltungspflege spiegeln den aktuellen Stand der Pla-
nungs- und Ausführungstechnik wider.
[9] Festsetzung eines naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleichs für den geplanten
Eingriff auf derzeitigen Landwirtschaftsflächen;
Der naturschutzrechtliche Eingriffsausgleich wird für die bisherige Ackerfläche
erforderlich. Die konkrete Zuordnungsfestsetzung wurde im Entwurf ergänzt,
nachdem die Gemeinde erfolgreich nach einer den Eingriff kompensierenden
Entsiegelungsmöglichkeit gesucht hat. „Dem Plangebiet sind außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Flächen für Maßnahmen zum Aus-
gleich im Sinne des §1a Abs.3 BauGB zugeordnet: A – dauerhafte Entsieg-
lung einer Gewerbebrache auf den Flurstücken Fl.-Nr. 64/1, 96/2 und 96/7 der
Gemarkung Niederschmiedeberg und ortsbildgerechte Randeingrünung des
Gewerbestandortes ehem. VEB DKK Scharfenstein BT Niederschmiedeberg
Maßnahmefläche A
Abb. 24: Lageplan der Ausgleichsfläche A
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 37
Gesamtmaßnahmefläche : 875 m² Maßnahmebeschreibung:
- Komplettrückbau des Beton-Plattenwegs
- Aufbringen einer vegetationsfähigen Bodenschicht und Ansaat Regel-Saat-
gutmischung RSM-7 Landschaftsrasen A mit Kräutern
- Anpflanzung von Bäumen der Artenliste A in der Reihe im durchschnittlichen
Abstand von 18 m (Pflanzqualität: Heister 125/150 cm)
- Vor- und zwischengelagerte lückige Heckenanpflanzung aus mindestens 30
Sträuchern der Artenliste B je 100 m² Pflanzfläche (Pflanzqualität: Sträucher
2x verpflanzt, 60 - 80 cm, 3triebig, wurzelnackt)
- Ersteinrichtende und Entwicklungspflege: Schutz der Bäume vor Verbiss, Re-
gelmäßige 2schürige Mahd (je nach Aufwuchs) frühestens ab 15. Juni
- Monitoring: Kontrolle des Ausfalls nach 3 Jahren, bei mehr als 30% Ausfall ei-
ner Art Nachpflanzung, Kontrolle der Bestandsentwicklung nach 10 Jahren
- dauerhafte Heckenpflege: altersgleiche Struktur abschnittsweise alle 5 – 10
Jahre auf den Stock setzen, nicht standortgerechte Gehölzinvasion beseitigen
Die Maßnahmebeschreibung ist Satzungsbestandteil.
Die im Zuge der Bebauungsplanänderung erforderlichen Kompensationsmaß-
nahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vertraglich zu
binden und werden Zug um Zug fällig mit Flächeninanspruchnahme.“
im Teil III – Umweltbericht ist die Kompensationsmaßnahme unter Anwen-
dung der Handlungsempfehlung des SMUL bilanziert. Das dient letztlich einer
abwägungsfehlerfreien verbal-argumentativen Begründung der Kompensa-
tionsfestsetzung.
[10] Entfall entbehrlicher textlicher Festsetzungen zu Garagen, Stellplätzen, Verkehrs-
flächen und zur stadttechnischen Ver- und Entsorgung;
Entbehrlich ist die schriftliche Fixierung der Regelung, dass auf den nicht über-
baubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO sowie
Stellplätze (§12 BauNVO), soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflä-
chen zulässig sind, errichtet werden können, da eine bisherige Einschrän-
kung, dass in den straßenseitigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Garagen nicht zulässig sind, künftig entfallen soll. Nach Ansicht der Ge-
meinde ist ausreichend, wenn Garagen den bauordnungsrechtlich vorge-
schriebenen Mindestabstand von 3,0 m zum Straßenraum einhalten und Tü-
ren und Tore nicht in den öffentlichen Raum hinein öffnen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 38
Ferner sind sämtliche Regelungen zur Ausstattung des öffentlichen Straßen-
raums mit öffentlichen Parklätzen im Änderungsgebiet entbehrlich. Auch die
Aufteilung des Straßenraums mit Verkehrsgrün soll künftig nicht mehr in der
Satzung geregelt werden. Die Verlegung stadttechnischer Ver- und Entsor-
gungsleitungen im öffentlichen Straßenraum ist Stand der Technik (DIN 1998)
und gleichfalls nicht festsetzungsbedürftig.
[11] Überarbeitung bauordnungsrechtlicher Festsetzungen unter Berücksichtigung
der bisherigen Praxis und des anerkannten Standes der Technik;
In der Anwendungspraxis des bisherigen Bebauungsplans mussten wieder-
holt Ausnahmen und Befreiungen im Rat behandelt werden. Nunmehr soll
das Zulässigkeitsspektrum vorsichtig erweitert werden, ohne negative Auswir-
kungen auf das Ortsbild damit zu befördern. So soll im 2. BA die zulässige
Dachneigung unter Verzicht auf eine explizite Beschränkung auf Satteldä-
cher künftig zwischen 18° – 48° liegen dürfen. Die Dächer der Garagen und
Nebengebäude sind ebenfalls mit geneigten Dächern oder als begrünte
(z.B. Sedum-Arten) Flachdächer auszubilden und gestalterisch den Hauptge-
bäuden anzupassen, d.h. auch hier entfällt die Satteldach-Pflicht. An Fassaden
sind grelle und reinweiße Farbgebungen unzulässig, auf die bisher vorgeschrie-
benen Lochfassaden wird verzichtet. Auf die Festsetzung einer möglichen Ge-
staltung mit Holzverschalungen oder Verschieferungen wird nun verzichtet.
[12] Ergänzung von textlichen Hinweisen für den Planvollzug;
Dem anerkannten Stand der Planungstechnik folgend wurden einige textli-
che Hinweise in den Textteil aufgenommen:
1. Die Aufteilung des Straßenraums ist nicht Satzungsbestandteil. Für eine mit
der Abfallsatzung des Erzgebirgskreises konforme Abfallentsorgung sind mit
3-achsigen Müllfahrzeugen anfahrbare Stellplätze für zugelassene Behälter
als private Nebenanlagen vorzusehen.
2. Natürlicher Boden, der im Rahmen der Bauvorhaben bewegt werden muss,
ist mit dem Ziel der Folgenutzung in verwertbarem Zustand im Baugebiet zwi-
schenzulagern und nach Abschluss der Maßnahmen vor Ort einer sinnvollen
Verwertung zuzuführen.
3. Das Vorhaben liegt in einem alten Bergbaugebiet, weshalb das Vorhanden-
sein nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht völlig aus-
zuschließen ist. Empfohlen wird, Baugruben bzw. sonstige Erdaufschlüsse von
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 39
einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) visuell auf Spuren alten
Bergbaus überprüfen zu lassen. Hingewiesen wird auf die Meldepflichten
nach §5 SächsHohlrVO und §11 SächsABG (Geowissenschaftliche Landes-
aufnahme).
4. Bodenfunde gemäß §20 SächsDSchG sind bei einer Denkmalschutzbehörde
meldepflichtig.
5. Hingewiesen wird auf die Pflichten der Eigentümer, Besitzer und mit Bautätig-
keiten beauftragten Firmen nach §7 und §26 des Sächsischen Vermessungs-
gesetzes (SächsVermG).
Erkennbar müssen diese Aussagen nicht in den Rang von Festsetzungen erhoben
werden, da diese z.T. auch ohne Satzungen nach BauGB geltendes Recht sind,
können aber die Anwendung des Bebauungsplans im Vollzug erleichtern.
Die oben begründeten, zu 12 sachlichen Komplexen zusammengefassten Änderun-
gen sind Gegenstand des Verfahrens, d.h. im Übrigen bleibt die Satzung erhalten und
steht nicht zur Disposition. Das Ineinandergreifen aller Änderungen läuft auf eine
durchgängige Formulierung aller im Änderungsgebiet maßgeblichen Satzungsinhalte
auf dem Satzungsplan zur 2. Änderung hinaus. Die unverändert übernommenen Sat-
zungsinhalte, das ist im in der Begründungsanlage enthaltenen Festsetzungsvergleich
ersichtlich, sind soweit die Regelungen den jetzigen Änderungsbereich betreffen, da-
rin integriert.
Erkennbar werden die bisherigen Grundzüge der städtebaulichen Planung berührt.
Die Pflicht zur Neuverfassung einer kompletten Bebauungsplanbegründung erwächst
daraus jedoch nicht, aber eine die vorhersehbaren Wirkungen betrachtende Umwelt-
prüfung, die auch Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist, wird erforderlich.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 40
1.1 FLÄCHENBILANZ
Tab. 4: Flächenbilanz 2. Bebauungsplanänderung Pos. Flächenart Fläche
[m²] Anteil von
Gesamt [%]
Anteile der Teil-
pos. in % 1 Baugebiete nach §3 BauNVO – Reine
Wohngebiete, darunter: 28.789,1 62,5% 100,0%
1.1 überbaubare Grundstücksfläche 13.665,7 29,7% 47,5% 1.2 Nebenanlage - Zufahrt §9(1) Nr.4, 22 BauGB 249,9 0,5% 0,9% 2 Baugebiete nach §4 BauNVO – Allgemeine
Wohngebiete, darunter: 396,0 0,9% 100,0%
2.1 überbaubare Grundstücksfläche 168,8 0,4% 42,6% 3 öffentliche Verkehrsflächen, darunter: 5.766,6 12,5% 100,0% 3.1 Straßenverkehrsfläche 2.423,3 5,3% 42,0% 3.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim-
mung - Verkehrsberuhigter Bereich 2.975,8 6,5% 51,6%
3.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim-mung - Fußweg
367,5 0,8% 6,4%
4 Versorgungsflächen - öffentliche Regen-rückhaltung
639,2 1,4% 100,0%
5 Grünflächen, darunter: 10.435,7 22,7% 100,0% 5.1 öffentliche Grünfläche - Grünanlage 760,0 1,7% 7,3% 5.2 private Grünflächen - Gartenland 9.675,7 21,0% 92,7% Gesamt, darunter: 46.026,6 100,0% Flächen für Anpflanzungen von Bäumen
und Sträuchern §9 Abs.1 Nr.25a BauGB 1.346,5 2,9%
Flächen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern §9 Abs.1 Nr.25b BauGB
839,7 1,8%
Außerhalb zugeordnete Flächen für Maß-nahmen zum Ausgleich im Sinne des §1a Abs.3 BauGB
875,0 -
2 STADTTECHNISCHE ERSCHLIESSUNG Alle stadttechnischen Ver- und Entsorgungsleitungen sollen entsprechend DIN 1998 re-
gelmäßig im öffentlichen Verkehrsraum bzw. in öffentlich- rechtlich gesicherten Berei-
chen verlegt werden. Ebenda können in der Regel Trafostationen, Verteileranlagen,
Gasregler und ähnliche Anlagen mit geringem Flächenbedarf eingeordnet werden.
Nebenanlagen nach §14 Abs.2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elekt-
rizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sollen in al-
len Baugebieten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen als Aus-
nahme zugelassen werden.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 41
Sämtliche vorhandene Leitungen wurden bei den Leitungsträgern abgefragt, sind in
der Planzeichnung als Hinweise vermerkt und genießen den üblichen Bestandsschutz.
Eventuell erforderliche Änderungen können im Zuge der weiteren Erschließungspla-
nung im Detail abgestimmt werden.
2.1 WASSERVERSORGUNG, BRANDSCHUTZ
Der zuständige Betrieb für die Trinkwasserbereitstellung in Großrückerswalde ist die Erz-
gebirge Trinkwasser GmbH (ETW). Laut Stellungnahme vom 01.04.2014 ist Folgendes
bei der nachfolgenden Erschließungsplanung beachtlich:
- Versorgungsleitungen teilweise schon vorhanden (80 PE in Planstraßen D und E);
- Versorgungsdruck zwischen 4,0 - 6,0 bar (Druckzone DMV Alte Annaberger Str.);
- Anschlusspunkte für die VL Planstraße F – Zur Goldmannbank 100 PVC, Alte An-
naberger Straße 80 PE;
- Erschließungsvertrag zwischen der ETW GmbH und dem zukünftigen Erschließungs-
träger notwendig – Ausführungsplanung muss abgestimmt werden;
- kein Löschwasservertrag zwischen Gemeinde Großrückerswalde und ETW;
- ausreichende Löschwasserentnahme nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 aus dem
Trinkwassernetz nicht möglich (Druckmindererventil DN 65);
- bei der zukünftigen Bebauung und bei Neu- und. Ersatzpflanzungen müssen die
DVGW Arbeitsblätter W 400-1 (Schutzstreifenbreite) und GW 125 (Richtlinien für
Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen) beachten, um
den Schutz der Bepflanzung bzw. der Versorgungsleitungen zu gewährleisten;
Die Gemeinde ist nach §6 Abs.1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) für die Sicherstellung einer den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung zu-
ständig. Nach der Tabelle im DVGW Arbeitsblatt W 405 wird der Mindestlöschwasser-
bedarf für ein Baugebiet festgelegt. Die Ermittlung der Mindestlöschwassermenge er-
folgt nach der baulichen Nutzung (hier Wohngebiet), der Anzahl der Geschosse, der
Geschossflächenzahl (Verhältnis: Geschossfläche/Grundstücksfläche) und der Gefahr
der Brandausbreitung. Die nach entsprechender Tabelle ermittelten Löschwassermen-
gen stellen nur die unterste Grenze des Löschwasserbedarfs in einem Baugebiet dar.
Für eine ausreichende (z.B. 48 m³/h über 2 Std. – Grundschutz durch Gemeinde) Lösch-
wasserversorgung sind zusätzlich zu den Unterflurhydranten ggf. Löschwasserreservoire
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 42
in einem Abstand von bis zu 300 m nutzbar zu machen. So könnte z.B. das Regenrück-
haltebecken mit einem Teildauerstau errichtet werden oder auf dem Grundstück eine
anfahrbare Löschwasserzisterne untergebracht werden.
2.2 ELEKTROENERGIEVERSORGUNG
Zuständiger Versorger ist die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ
STROM), eine 100-prozentige Tochter der envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM)
mit dem für die Netzregion Süd-Sachsen zuständigen Standort Freiberg. Laut Stellung-
nahme steht das Unternehmen dem Vorhaben positiv gegenüber und dringt auf die
Einhaltung der Regeln der Technik. Zitatauszüge:
- Im geplanten Baubereich befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der
Netzregion Süd-Sachsen der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH
(MITNETZ STROM). Die vorhandenen Kabel dürfen im Rahmen der Baumaßnahmen
nicht in der Lage verändert, überbaut bzw. durch Baumaßnahmen geschädigt
werden.
- Zur Kabellage ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. Während der Bau-
phase ist eine Mindestüberdeckung von 0,4 m zu gewährleisten. Ist dies nicht mög-
lich, muss das zuständige Servicecenter rechtzeitig informiert werden.
- Bei Kreuzungen von Kabeln und Oberflächenerdern mit anderen Ver- und Entsor-
gungsleitungen ist ein Mindestabstand von 0,2 m einzuhalten. Bei seitlichen Nähe-
rungen bzw. Parallelführung ist zwischen Kabeln und Oberflächenerdern und an-
deren Ver- und Entsorgungsleitungen, mit Ausnahme von Telekom-Kabel, ein Min-
destabstand von 0,4 m einzuhalten.
- Für alle erforderlichen Umverlegungen ist durch den Träger der Baumaßnahme
bzw. das zuständige Planungsbüro rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag zu erteilen.
Die Kosten der Baufeldfreimachung trägt der Auftraggeber entsprechend der gel-
tenden Verträge zwischen dem EVU und Baulastträger.
- Die Elektroenergieversorgung in der Gemeinde Großrückerswalde erfolgt mit den
in den gesetzlichen Regelungen und allgemeinen Versorgungsbedingungen fest-
gelegten Qualitätsparametern.
- Durch den natürlichen Leistungszuwachs und den Anschluss weiterer Kunden kön-
nen in den Folgejahren Netzverstärkungen oder Netzerweiterungen notwendig
werden.
- Konkrete Netzmaßnahmen ergeben sich erst nach dem Erhalt bestätigter Bebau-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 43
ungspläne und der dazugehörigen Leistungsanmeldungen durch die entspre-
chenden Baulastträger oder Anschlussnehmer.
- Bei der Verlegung bzw. der Erweiterung unserer Übertragungsanlagen beabsich-
tigen wir, in der Hauptsache öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Anspruch zu
nehmen. Dabei beschränkt sich die Mitbenutzung von Straßen zum größten Teil
auf Fahrbahnkreuzungen. Wir bitten, diesen Umstand bei der Planung des Straßen-
und Wegenetzes der Gemeinde Großrückerswalde zu berücksichtigen.
2.3 GASVERSORGUNG
Die Ortslage Großrückerswalde ist gasseitig durch die inetz GmbH, Netzbetriebsgesell-
schaft der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, erschlossen. Laut Stellungnahme
vom 17.03.2014 gilt Folgendes:
„Die vorhandenen Gebäude in den Flächen WR9 und WR10 sind an das Erdgasnetz über
eine Gasleitung d90/d63 in den PIanstraßen D und F angebunden. Die Fläche WA6 ist
ebenfalls mit einer Gasleitung d63 PE erschlossen. Der Schutzstreifen dieser Gasleitungen
beträgt 2,0 m (1 + 1). In diesem Bereich bestehen Bau- und Nutzungsbeschränkungen
sowie ein Pflanzverbot ≤ 2,5 m zur Gasleitung nach GW125. Alle Maßnahmen im Nähe-
rungsbereich von Gasleitungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Gegenwärtig sind keine grundlegenden Änderungen oder Planungen an unserem Lei-
tungsnetz vorgesehen, welche Einfluss auf die weitere Entwicklung dieses Standortes
haben könnten. Näheres ist im Beteiligungsverfahren und im Rahmen der an den Be-
bauungsplan anschließenden Planungen abzustimmen.
Im Geltungsbereich ist ein ausreichend dimensioniertes Leitungsnetz vorhanden. so
dass wir eine weitere Erschließung des geplanten Wohngebietes in der angezeigten
Nutzungsstruktur als möglich ansehen.
Eine Erschließung kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung … erfolgen.
Eine mögliche Trassenführung sollte sich an der verkehrstechnischen Anbindung/Er-
schließungsstraße des geplanten Wohngebietes orientieren.“
2.4 ABWASSERBESEITIGUNG
Die Abwasserentsorgung der Gemeinde Großrückerswalde obliegt dem Abwasser-
zweckverband Wolkenstein / Warmbad (AZV) mit Sitz in Großrückerswalde. Der AZV
verfügt über eine nach 1991 im OT Großrückerswalde errichtete Kläranlage mit me-
chanisch-biologischer Reinigung vor Einleitung in den Vorfluter Fichtenbach. An diese
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 44
KA ist topografisch bedingt vom 2. BA aus keine Schmutzwasser-Anbindung im Frei-
spiegelgefälle möglich. Der AZV hat am 31.03.2014 eine Stellungnahme abgegeben.
Für den AZV, welcher im Bereich des bestehenden Wohngebietes „Zum Pöhlbergblick"
(1.BA) eine Freispiegelkanalisation im Trennsystem betreibt, „wäre ein Anschluss an
diese Kanalisation mittels Druckentwässerung von Vorteil, da dann weitere Pumpvor-
gänge nicht mehr notwendig wären. Ob dies im Rahmen einer zentralen Pumpstation
oder durch einzelne Pumpentwässerungsanlagen aus den jeweiligen Grundstücken
erfolgt, ist … anhand von wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch zu überprüfen.“
Für einen als Alternative derzeit nicht angestrebten Bau einer vollbiologischen Klein-
kläranlage mit Einleitung der gereinigten Abwässer in ein Gewässer oder durch Versi-
ckerung in das Grundwasser wäre nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Sächsi-
schen Wassergesetz (SächsWG) eine wasserrechtliche Entscheidung durch die untere
Wasserbehörde zu treffen. Vor Inkrafttreten des B-Planes müsste dann für diese Einzel-
lösungen grundsätzlich die Erlaubnisfähigkeit nachgewiesen werden. „Bei Neuzulas-
sung von Kläranlagen als Dauerlösung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen des
§ 57 Absatz 1 WHG i.V.m. Anhang 1 der Abwasserverordnung Teil C Absatz 1 und 4
eingehalten werden (Stand der Technik).“ (Quelle: Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis
vom 15.04.2014).
Zur gesicherten Erschließung gehört auch die schadlose Ableitung des Regenwassers
zum Vorfluter, der letztendlich die Preßnitz und später die Zschopau ist. Planbedingt
durch die 2. BP-Änderung kommt es in Folge einer gegenüber der derzeit geltenden
Satzung nicht zu zunehmenden Bebauungsdichten und damit nicht zu einem vermehr-
ten Oberflächenwasseranfall. Gleichwohl ist im Gebiet nordwestlich der Alten An-
naberger Straße, das ist praktisch das Erweiterungsgebiet gegenüber dem Ist-Zustand,
der Umgang mit dem nicht versickerbaren Anteil an Niederschlagswasser planerisch
abzustimmen, damit Unterlieger ausreichend geschützt werden. Während eines 10-
minütigen Berechnungsregens mit 243,4 l/s*ha (ein fiktiv unterstelltes fünfjährig zu erwar-
tendes Ereignis zuzüglich 10% Zuschlag für Planungszwecke) fallen im rd. 2,9 ha großen
Erweiterungsgebiet insgesamt rd. 423 m³ Niederschlagswasser an. In Abhängigkeit vom
Anteil während eines Starkregens anfallenden Regenwassers, das im Plangebiet sofort
verdunstet, zur Versickerung gelangt oder an Ort und Stelle zurückgehalten wird, etwa
durch Zisternen für Dachwässer, wären rd. 100 m³ Regenwasser schadlos, d.h. hier kon-
kret durch geeignete Maßnahmen gedrosselt, in die Vorflut abzuleiten.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 45
Tab. 5: überschlägliche Ermittlung des erforderlichen Regenrückhaltevolumens
Regenspende von 243,4 l/s*ha auf Fläche zuzüglich 10% Toleranz
Fläche [ha]
Abfluss- beiwert φ
Berechnungsregenab-fluss oberirdisch [m³]
Verkehrsflächen 0,33 0,85 41,50
Reine Wohngebiete 1,88 0,30 82,18
Regenrückhaltung 0,06 0,50 4,67
öffentliche Grünflächen 0,08 0,20 2,22
private Grünflächen 0,42 0,15 9,17
Anpflanzflächen 0,13 0,10 1,90
Gesamt 2,90 0,24 100,14
Hier kommen noch die bereits vorhanden Straßenverkehrsflächen Zur Goldmannbank
und der Alten Annaberger Straße dazu, so dass insgesamt vorhersehbar reichlich 100 m³
Wasser zurückzuhalten wären. Dafür wurde bereits im Vorentwurf eine 639,3 m² große
Fläche für einen Regenrückhalteraum festgesetzt. Diese Fläche wurde nach einer
Vermessung im Oktober 2016 durch eine ingenieurtechnische Erschließungsplanung –
Vorentwurf des Ingenieurbüros Peter Schwengfelder aus Schwarzenberg vom April
2017 fachlich auf Eignung überprüft. Vorgeschlagen wird nach entsprechenden hyd-
raulischen Berechnungen die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens mit Überlauf
und Ableitung unter der Alten Annaberger Straße bis zum Dorfbach als Vorfluter
(s. Abb. 23). Weitere Details der wasserrechtlich nicht zu beanstandenden Lösung sol-
len in der nachfolgenden Erschließungsplanung herausgearbeitet werden.
Damit wird der Forderung des AZV „Eine Regenrückhaltung ist aufgrund des vermehr-
ten Oberflächenwasseranfalls von den neu entstehenden versiegelten Flächen mit
vorzusehen.“ für das Bebauungsplanverfahren Genüge getan.
2.5 ABFALLENTSORGUNG, WERTSTOFFERFASSUNG
Die Zuständigkeit für die Abfallerfassung und -beseitigung liegt beim Erzgebirgskreis und
wird satzungsgemäß (Abfallwirtschafts- (Aws) und -gebührensatzung (Ags)) durchge-
führt. Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen gestatten für 3-achsige Müllfahr-
zeuge eine ungehinderte Anfahrt bzw. das Wenden bei Bauabschnitten und damit eine
reibungslose Entsorgung. In der Planung ist sicherzustellen, dass die Entsorgung des Ge-
bietes und der Grundstücke mit herkömmlicher Entsorgungstechnik möglich ist. Dazu
sind insbesondere die Bestimmungen: BGV D 29 §§ 45/46, BGV C 27 §§ 9/16 und RAST
2006 sowie die sicherheitstechnischen Bedingungen Nr. 2 – 96 vom 24.01.1996 des Tech-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 46
nischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen für das Be-
fahren von Straßen mit Abfallsammelfahrzeugen zu beachten. Angesichts der Dimensi-
onierung der öffentlichen Verkehrsflächen erwachsen hieraus keine Schwierigkeiten.
Das Ingenieurbüros Peter Schwengfelder hat für den Vorentwurf der Erschließungspla-
nung auch die den Regeln der Technik entsprechende Querschnittsgestaltung der künf-
tigen Verkehrsflächen überprüft.
2.6 TELEKOMMUNIKATION
Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH unterhält ein Telekommunikationsnetz in
der Gemeinde Großrückerswalde, weshalb von einer qualitativ ausreichenden (Breit-
band- DSL per Kabel) Versorgungsmöglichkeit ausgegangen wird. Im Gebiet befinden
sich bereits TK-Verteileranlagen, evt. auch eine Antennenkabelanlage. Die Telekom hat
am 14.04.2014 eine Stellungnahme abgegeben:
„Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Der Anschluss an das Netz der Telekom ist
technisch prinzipiell möglich. Dazu müssen im Zuge der Erschließung neue Telekommu-
nikationslinien errichtet bzw. verändert werden.“
„Der Planentwurf sieht bei den öffentlichen Verkehrswegen keine Gehwege vor. Daher
steht zur Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom nur die Fahrbahn zur
Verfügung. Das führt erfahrungsgemäß zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Bauaus-
führung sowie der späteren Unterhaltung und Erweiterung dieser Telekommunikationsli-
nien. Wir bitten, zumindest einen Gehweg oder einen ausreichend breiten, unbefestig-
ten Randstreifen auf einer Straßenseite mit einer Leitungszone in einer Breite von ca.
0,3 m vorzusehen. Spätere Aufgrabungen des hochwertigen Straßenoberbaus können
dadurch vermieden werden.“
Da die Straßenquerschnittsaufteilung nicht festgesetzt werden soll, ist der Belang eines
gut zugänglichen TK-Leitungskorridors im Rahmen der koordinierten Erschließungspla-
nung im Vollzug des Bebauungsplans abzustimmen. Ziel ist dabei eine unterirdische
Leitungsverlegung.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 47
3 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
3.1 AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT
3.1.1 Auswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft
Rahmenbedingungen
Die heutige Kulturlandschaft ist das Ergebnis einer Langzeitentwicklung und mehrtau-
sendjähriger Wechselbeziehungen von Natur und Mensch, die Vegetation Produkt ei-
nes Wirkungskomplexes von Florogenese, territorialen Faktoren und anthropogener
Einflussnahme. Die ursprünglichen, natürlichen Waldgesellschaften, die sich schwer-
punkthaft am Ende der letzten Kaltzeit vor 10.000 Jahren zu bilden begannen, wurden
insbesondere durch die menschliche Einflussnahme sukzessive beseitigt. Es ist insofern
davon auszugehen, dass das heutige Vegetationsmosaik kaum noch Bezug zu dieser
ursprünglichen Vegetation mehr aufweist. Mit der Einstellung der menschlichen Ein-
flussnahme würden sich jedoch entsprechend der Standortbedingungen und klimati-
scher Faktoren Pflanzengesellschaften über Sukzessionsstadien entwickeln, die in ihrer
Ausprägung am besten diesen jeweiligen Bedingungen angepasst wären. Diese Pflan-
zengesellschaften werden auch die potenzielle natürliche Vegetation (p.n.V.) ge-
nannt.
Aus standörtlich- vegetationskundlicher Sicht gehört das Plangebiet zur Vegetations-
landschaft der Buchen(misch)wälder. Hier ist das ein Submontaner Eichen-Buchen-
wald, gekennzeichnet durch folgende wichtige Arten der Baumschicht: Buche (Fagus
sylvatica), Eichen (Quercus petraea, Q. robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Berg-
Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Weiß-Tanne (Abies alba), sowie zumeist schwach
ausgebildeter Strauchschicht mit den wichtigen Arten: Schwarzer und Hirsch- Holunder
(Sambucus nigra, S. racemosa), Hasel (Corylus avellana) und Faulbaum (Frangula al-
nus) neben Arten der Baumschicht. Diese p.n.V. ist ein Anhaltspunkt für die standort-
gerechte Artenliste für Anpflanzungen, welche aus der bisher geltenden Satzung über-
nommen wurde.
Bestandsbeschreibung der realen Boden- und Vegetationsverhältnisse sind in der zur
Standortbeurteilung erforderlichen Aussagedichte in den Punkten I.1.3.2 bzw. I.1.4 ent-
halten. Die Bewertung erfolgt unter Pkt. III Umweltbericht. Die Flächenbilanz des ge-
samten Plangebiets der 2. Änderung wurde bereits in Tabelle 2 dargelegt. Im Umwelt-
bericht befinden sich ferner eine auf die Schutzgüter abgestellte Konfliktanalyse und
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 48
Bewertung der Auswirkungen dieses Bebauungsplans im bisher nicht bebauten Ge-
bietsteil nordwestlich der Alten Annaberger Straße auf die Umwelt. Da die Inhalte des
Umweltberichts normiert sind, wird auf eine doppelte Darlegung in der Begründung
verzichtet. Das trifft insbesondere auch auf die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, die
Versiegelungsbilanz und Maßnahmen zum Bodenschutz zu.
3.1.2 Auswirkungen auf Immissionen
Im Umfeld des Bebauungsplangebiets ist gegenüber dem unbebauten Ist-Zustand mit
steigenden Immissionen zu rechnen, aber wegen der unveränderten Festsetzung Rei-
ner Wohngebiete erwachst daraus kein Regelungsbedarf. Entsprechend Beiblatt 1 zur
DIN 18005 Teil 1 sind folgende schalltechnische Orientierungs- und Richtwerte im wei-
teren Planbereich maßgebend:
Tab. 6: schalltechnische Orientierungs- und Richtwerte
Baugebiet tags nachts 1) nachts 2)
WR 50 dB (A) 35 dB (A) 40 dB (A)
WA 55 dB (A) 40 dB (A) 45 dB (A)
MD 60 dB (A) 45 dB (A) 50 dB (A)
GE 65 dB (A) 50 dB(A) 55 dB (A) 1) Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm 2) Verkehrslärm
An dem relativ gut belüfteten Standort wurde eine Festsetzung über die Unzulässigkeit
des Einsatzes von Brennstoffen gemäß §3 Abs.1 Nr.1-3, Nr.5, 6-8, Nr.11 und Nr.12 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26.01.2010
(BGBl. I S.38), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März
2017 (BGBl. I S.420) für nicht erforderlich angesehen. Mit dieser aktuellen Verordnung
soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeue-
rungsanlagen erreicht werden. Bewirkt werden soll eine Anpassung an den aktuellen
Stand der Technik zur Emissionsminderung durch eine neue Generation von Feue-
rungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen. Die Ein-
haltung der Abstandsregelung für Schornsteinaustrittsöffnungen gemäß §19 Abs.1 Nr.2
der 1. BImSchV als zwingende Voraussetzung für die Zulassung des Betriebes von Ka-
minöfen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist bei der Gebäudeplanung vor-
sorglich zu beachten.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 49
3.2 AUSWIRKUNGEN AUF DIE WIRTSCHAFT UND DIE SOZIALEN VERHÄLTNISSE
Die Gemeinde Großrückerswalde kann durch rd. 30 neue EFH/ZFH-Bauplätze:
• den Wohnstandort nahe dem Ortskern attraktiv fortentwickeln,
• möglicherweise durch Ansiedlung junger Familien eine breitere Altersmischung
im Gebiet befördern,
• langfristig von Steuereinnahmen in ihrem Haushalt profitieren,
• was die sozialen Leistungen der Kommune stärkt.
Bei der Auswahl bauausführender Firmen aus der Region kann deren Wirtschaftskraft
gestärkt werden. Die Forderungen des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, d.h.
der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern oder Dritten sind zu beachten.
3.2 AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERKEHR
Das überörtliche Verkehrsaufkommen dürfte sich durch das Vorhaben nicht vergrö-
ßern, aber innerörtlich können die Quell- und Zielverkehre über die Straßen Wolkenstei-
ner Straße, Zum Pöhlbergblick, Zur Goldmannbank und Alte Annaberger Straße plan-
bedingt ansteigen, allerdings nicht über das in der rechtskräftigen Satzung bereits ab-
gestimmte Maß hinaus.
Das Plangebiet ist gut an das örtliche Fußwegenetz angebunden. Die nächstgelegene
Bushaltestelle „Wendeschleife“ ist vor der Mittelschule in rd. 350 m Entfernung über die
Alte Annaberger Straße erreichbar. Hier halten die VMS-Linien Nr. 216, 490 und 494,
deren Verkehrsangebot künftig stärker nachgefragt werden könnte.
3.4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN BESTAND
Im Gebietsteil nordwestlich der Alten Annaberger Straße wird bisherige landwirtschaft-
liche Nutzfläche dauerhaft entzogen. Dabei bleiben benachbarte LNF verkehrlich
gleichwertig über vorhandene Wirtschaftswege erschlossen.
4 UMSETZUNG DER PLANUNG
4.1 MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG DER PLANUNG
Als Maßnahmen zur Sicherung der Planung kommen die Veränderungssperre nach
§14 BauGB und/oder das Zurückstellen von Baugesuchen nach §15 BauGB in Frage.
Beides wird derzeit nicht für notwendig erachtet.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 50
4.2 MASSNAHMEN ZUR DURCHSETZUNG DER PLANUNG
Bei einvernehmlichen Lösungen zum Vollzug der Planung sind städtebauliche Gebote (§175 ff. BauGB) verzichtbar. Beabsichtigt die Gemeinde Gebote zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll dann die Ei-gentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Mög-lichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finan-zierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.
4.3 BODENORDNENDE MASSNAHMEN
Im Plangebiet besteht erst im Vollzug Bedarf an bodenordnenden Maßnahmen, so bei der Grundstücksteilung zur Sicherung der mit öffentlichem Nutzungszweck festgesetzten Flächen. Das baureife Land kann später bedarfsgerecht geteilt bzw. können auch Grundstücke zusammengeführt werden. Der Bebauungsplan setzt die Teilung nicht fest.
4.4 KOSTENTRAGUNG
Durch den Bebauungsplan entstanden bzw. entstehen neben den (ggf. anteiligen) Bau- und Baunebenkosten der Investoren insbesondere der Gemeinde Kosten für die städtebauliche Planung, im Verfahren notwendige Fachgutachten und die Gemeinde-anteile bei der Erschließung. Über geeignete öffentlich-rechtliche Verträge kann die Gemeinde Großrückerswalde Kosten ganz oder teilweise auf die Bauherren umlegen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 51
TEIL III UMWELTBERICHT
1 VORBEMERKUNGEN UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN Der Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.2 „Wohngebiet Alte
Straße““ in der Gemeinde Großrückerswalde wird nach dem BauGB i.d.F. der Bekannt-
machung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 29.05.2017 (BGBl. I S.1298) durchgeführt, und zwar unter Beachtung des §245c
BauGB – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt. Die Umweltprüfung für Bauleitpläne wurde zu einem selbstverständlichen Be-
standteil des Planungsprozesses ausgestaltet, der in das Aufstellungsverfahren inte-
griert ist und eine rechtssichere und handhabbare Anwendung ermöglichen soll.
Nach §2 Abs.4 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die voraussichtlichen erheblichen Um-
weltauswirkungen der Planung zu ermitteln. Es handelt sich dabei um ein selbstver-
ständliches planerisches Vorgehen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmateri-
als. Diese Belange sind in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Maß-
geblich sind dabei die Vorgaben der Anlage zu §2 Abs.4 und 2a BauGB. Der Umwelt-
bericht bildet dabei einen gesonderten Teil der Begründung.
Die Gemeinde legt für den Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungs-
grad die Ermittlung der Belange für die Abwägung (§1 BauGB) erforderlich ist. Das
Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Bestandsaufnahmen und Bewertungen von Landschaftsplänen sowie sonstigen Plä-
nen mit umweltrelevanten Inhalten sind in der Umweltprüfung zu berücksichtigen.
Der zu erstellende Umweltbericht gemäß BauGB ist den Begründungen in der jeweili-
gen Bauleitplanung in den einzelnen Verfahrensschritten beizufügen.
Untersuchungsinhalte und -umfang:
Zu betrachten sind die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf folgende Schutz-
güter und Umweltmedien:
1 Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge,
2 Landschaft und biologische Vielfalt,
3 den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und
4 Kultur- und sonstige Sachgüter.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 52
2 INHALT UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANES
Planungsabsicht
Der Planungsanlass besteht darin, dass im 1. Bauabschnitt (BA) inzwischen eine hohe
(rd.80%) Auslastung der Baugrundstücke festzustellen ist. Die noch freien Grundstücke
befinden sich überwiegend im Eigentum der Wohnungsbaugesellschaft mbH Groß-
rückerswalde und werden von dieser auch angeboten. Gleichzeitig werden an die Ge-
meinde Nachfragen zu Bauland im 2. BA gerichtet. Mit Blick auf ein prinzipielles Anrecht
Dritter auf mit dem BP konforme Erschließung besteht ein Erfordernis, die Planung den
heutigen Anforderungen anzupassen. Beispielhaft sei die Bewältigung von Starknieder-
schlagsereignissen durch entsprechende Erschließungsanlagen zu nennen.
Das Verfahren soll als Änderungsverfahren für 2 insgesamt rd. 4,6 ha große Teilflächen
der bestehenden 8,56 ha großen rechtskräftigen Satzung geführt werden. Der seit der
BauGB-Novelle 1997 gemäß §1a BauGB explizit im Bauleitplanverfahren abzudeckende
naturschutzrechtliche Eingriffsausgleich soll für den bisher landwirtschaftlich genutzten
rd. 2,89 ha großen Änderungsbereich nordwestlich der Alten Annaberger Straße fest-
gesetzt werden. Nur für diesen im weiteren als Entwicklungsbereich bezeichneten Ge-
bietsteil ist auch eine Umweltprüfung erforderlich, da erkennbar weder der Lücken-
schluss (1 EFH-Baugrundstück im 1.BA) noch die der bestehenden tatsächlich gebau-
ten Situation südöstlich der Alten Annaberger Straße angepassten Festsetzungen er-
hebliche Umweltauswirkungen voraussehen lassen.
Standort, Flächengröße, Nutzung:
Der Entwicklungsbereich ist eine 2,89 ha große intensiv genutzte Ackerfläche, die im
südlichen Anschluss an das im 1. BA errichtete Wohngebiet.
Nordosten von der derzeit rd. 3,5 m breiten als Wirtschaftsweg / Anliegerweg ausge-
bauten asphaltierten Alten Annaberger Straße und Zur Goldmannbank.
Einordnung des Standortes in die nähere Umgebung:
Der Entwicklungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:
Nordosten: 3,5 m breit ausgebauter Wirtschaftsweg / Anliegerweg Zur Gold-
mannbank asphaltierten Alten Annaberger Straße und.
Südosten: 4 m breit ausgebauter Wirtschaftsweg / Anliegerweg Alte Annaber-
ger Straße mit anliegender EFH-Siedlungsbebauung
Südwesten: Wanderweg mit bewachsenem Lesesteinrücken
Nordwesten Landwirtschaftsfläche
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 53
Er beinhaltet damit überwiegende Teile des insgesamt 32.792 m² großen Gemeinde
Flurstücks Fl.-Nr. 974/3 der Gemarkung Großrückerswalde.
Abb. 25: Entwicklungsbereich im 2. BA im Luftbild vom August 2017
Art der baulichen Nutzung (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
► Reines Wohngebiet (§3 BauNVO)
Unzulässig sind gemäß §1 Abs.6 Nr.1 BauNVO folgende Nutzungen nach §3 Abs.3
Nr.1 BauNVO:
- Läden,
- nicht störende Handwerksbetriebe.
Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Entwicklungsbereich im 2. BA – bisheriges Ackerland
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 54
Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §16 BauNVO)
► Die Fußbodenhöhe des Eingangsgeschosses darf maximal 1,0 m über der mittle-
ren Höhe der Fahrbahnoberkante der an das Baugrundstück angrenzenden Stra-
ßenverkehrsfläche liegen. (§18 Abs.1 BauNVO)
► In den Baugebieten . . . WR1 – WR10 ist das 2. Vollgeschoss nur als ausgebautes
Dachgeschoß zulässig. (§20 Abs.1 BauNVO)
► Die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Trep-
penräume und Umfassungswände sind auch bei Geschossen, die nach landes-
rechtlichen Vorschriften keine Vollgeschosse sind, bei der Ermittlung der Ge-
schossflächenzahl mitzurechnen. (§20 Abs.3 BauNVO)
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB, §§22 und 23
BauNVO)
► In den Baugebieten . . . WR1 – WR10 ist die offene Bauweise festgesetzt. Dabei
sind stets Einzelhäuser, in den Baugebieten . . . WR1 – WR8 zusätzlich auch Dop-
pelhäuser zulässig. (§22 Abs.1 und 2 BauNVO)
► Das Vortreten von Gebäudeteilen um max. 1,5 m vor die Baugrenze ist aus-
nahmsweise zulässig. Die Summe aller Vorbauten darf 1/3 der Fassadenbreite
nicht überschreiten. (§23 Abs. 3 BauNVO)
3 ZIELE DES UMWELTSCHUTZES
Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge
Die Ziele des Regionalplanes Chemnitz – Erzgebirge (RPCE), am 31.Juli 2008 öffentlich
bekannt gemacht und in Kraft getreten, wurden bei der Planung berücksichtigt. Die
Gemeinde Großrückerswalde ist eine Eigenentwicklergemeinde im ländlichen Raum
mit der besonderen Gemeindefunktion Bildung (Z. 2.4.1) und trägt ferner besondere
Belastung (G.2.7.1) im grenznahen Gebiet. Die Raumkategorie wird sich bei der be-
gonnenen Fortschreibung des Regionalplans für die gesamte Region Chemnitz bezüg-
lich Großrückerswalde künftig als verdichteter Bereich im ländlichen Raum darstellen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 55
Abb. 26: Auszug Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008 – Raumnutzungskarte
Der Regionalplan stellt den Entwicklungsbereich als durch den bisherigen BP beplante
Siedlungsfläche nachrichtlich hellrot dar, d.h. es handelt sich nicht um regionalplane-
rische Ausweisungen, die als Ziele der Raumordnung und Landesplanung formuliert
wurden. Beachtliche Ziele sind die angrenzenden Vorbehaltsgebiete „Natur und
Landschaft“ – hellgrün sowie „Landschaftsbild/Landschaftserleben“ – schwarzes Git-
ter. Dies steht einer bedarfsgerechten Eigenentwicklung der Gemeinde bei entspre-
chender Vorhabengestaltung nicht im Wege.
Flächennutzungsplan
Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP) für die Gemeinde Großrückerswalde
liegt derzeit nicht vor. Das Baugebiet liegt im Geltungsbereich des FNP-Vorentwurfs
vom 28.02.1991. Es ist dort als Wohnbaufläche dargestellt. Insofern gibt es ein in der
Gemeinde abgestimmtes planerisches Konzept. Die Bebauungsplanänderung bedarf
der Genehmigung durch das Landratsamt. Hinsichtlich der zulässigen Art der bauli-
chen Nutzung sind jedoch keine vom bisherigen Bebauungsplan abweichenden Bau-
gebietsartfestsetzungen vorgesehen.
Landschaftsplan
Für das Gemeindegebiet existiert eine Flur- und Ortsentwicklungskonzeption (Studen-
tenarbeit der Fachrichtung Landschaftsarchitektur der TU Dresden) vom 23.01.1992,
welche im damaligen BP-Verfahren vom Landratsamt Marienberg als vorläufige Ar-
beitsgrundlage für die Gemeinde akzeptiert wurde. Ein Landschaftsplan liegt für den
Entwicklungsbereich im 2. BA
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 56
Entwicklungsbereich nicht vor, jedoch ist davon auszugehen, dass dieser begleitende
Maßnahmen, wie eine Ortsrandeingrünung zur freien Landschaft vorsehen würde.
Sonstige Ziele und Programme des Umweltschutzes
Immissionsschutz
Maßgebliche, anzuwendende gesetzliche Grundlagen bilden das Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG) – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge,
die DIN 18005, Teil 1 Schallschutz im Städtebau und die TA-Lärm. Zweck des BImSchG
ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie
Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Die gesetzlichen Vor-
gaben und Begriffsbestimmungen geben die maßgeblichen Umweltqualitätsziele aus
der Sicht des Immissionsschutzes vor. Im Rahmen der Bauleitplanung sind diese Vorga-
ben zu beachten, einzustellen und umzusetzen.
Bodenschutz und Altlasten
Maßgebliche, anzuwendende gesetzliche Grundlagen bilden das Bundes-Boden-
schutzgesetz (BBodSchG) – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen
und zur Sanierung von Altlasten sowie das Sächsische Abfallwirtschafts- und Boden-
schutzgesetz (SächsABG). Zweck des BBodSchG ist es, nachhaltig die Funktionen des
Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderun-
gen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerver-
unreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Bo-
den zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner na-
türlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
so weit wie möglich vermieden werden. In §1a BauGB wird ein sparsamer und scho-
nender Umgang mit Grund und Boden gefordert. Dabei wird auf die prioritäre Nutzung
von Brachen, Nachverdichtung und Innenentwicklung verwiesen. Bodenversiegelun-
gen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche Flächen sollen
nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der
Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzel-
nen oder die Allgemeinheit besteht. Im Plangebiet sind keine Altlastenverdachtsflä-
chen bekannt. Die untere Abfallbehörde macht regelmäßig darauf aufmerksam, dass
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 57
das zugrunde liegende Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt
und insofern keine Garantie der Altlastenfreiheit bezüglich der nicht aufgeführten Flä-
chen gegeben werden kann.
Im Falle des Auffindens von umweltgefährdenden Stoffen z.B. während der Bauphase
ist das zuständige Umweltamt des LRA Erzgebirgskreis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wasserschutz
Maßgebliche, anzuwendende gesetzliche Grundlagen bilden das Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) – Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts sowie das Sächsische Was-
sergesetz (SächsWG). Die Gesetze gelten allgemein für oberirdische Gewässer und
das Grundwasser. Für das Planvorhaben sind Umweltqualitätsziele hinsichtlich Oberflä-
chen- und Grundwasser sowie Abwasserbeseitigung relevant.
Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung und Beeinträchtigung der Versi-
ckerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden. Bei Erdaufschlüs-
sen ist das Grundwasser vor Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Verände-
rungen zu schützen.
Die Abwasserbeseitigung umfasst Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Das
Schmutzwasser unterliegt der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Niederschlagswasser
soll verwertet, versickert oder rückgehalten werden.
Eine weitere gesetzliche Grundlage bildet die EU-Wasserrahmenrichtlinie. Entspre-
chend dem Artikel 4 lautet das generelle Bewirtschaftungsziel für alle Oberflächen-
wasserkörper, dass sie durch die Mitgliedsstaaten geschützt, verbessert und saniert
werden, um den guten ökologischen und guten chemischen Zustandes bis zum Jahr
2015 zu erreichen. Bei dem Grundwasser führen die Mitgliedsstaaten alle erforderli-
chen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu
verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustandes aller Grund-
wasserkörper zu verhindern.
Natur- und Landschaftsschutz
Maßgebliche, anzuwendende gesetzliche Grundlagen bilden das Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) sowie das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Entsprechend dem BNatSchG §1 sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die zu-
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen dass:
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 58
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
- sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur
und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Der Verursacher eines Eingriffs gemäß BNatSchG ist zu verpflichten, vermeidbare Be-
einträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Der Verursacher ist zu ver-
pflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in
sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Der Eingriff darf nicht zugelas-
sen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen zu vermeiden oder nicht
in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller
Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
Da das Vorhaben im Entwicklungsbereich einen Eingriff gemäß BNatSchG und
SächsNatSchG darstellt, sind erforderliche Minimierungs- und Vermeidungs- bzw. Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen, zu ermitteln, festzusetzen und
schließlich auch umzusetzen.
4 BESCHREIBUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
4.1 UMWELTRELEVANTE SCHUTZGÜTER UND BESCHREIBUNG DER
AUSWIRKUNGEN
Schutzgut Mensch
In der Gemeinde Großrückerswalde besteht die Absicht, das ursprünglich geplante
Wohngebiet „Alte Straße“ auch im 2. BA komplex als gemeindlichen Wohnungs-
baustandort zu entwickeln und die dafür notwendigen Änderungen am bereits beste-
henden planungsrechtlichen Rahmen vorzunehmen. Von dem vorgesehenen Ent-
wicklungsbereich gehen gegenwärtig keine erheblichen Umweltprobleme für
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung aus.
Auswirkung auf das Schutzgut Mensch bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung kommt es baubedingt zeitweise zu einer Immissionsbe-
lastung (Lärm, Staub) für die Bewohner benachbarter Gebiete. Eine Ansiedlung von
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 59
nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissi-
onsschutzgesetz – BImSchG) genehmigungspflichtigen Vorhaben ist durch die Festset-
zung Reiner Wohngebiete ausgeschlossen.
Im Umfeld des Bebauungsplangebiets ist tendenziell mit steigenden Immissionen zu
rechnen. Entsprechend Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 sind folgende schalltechnische
Orientierungs- und Richtwerte im weiteren Planbereich maßgebend:
Tab. 7: schalltechnische Orientierungs- und Richtwerte Baugebiet tags nachts 1) nachts 2)
WR 50 dB (A) 35 dB (A) 40 dB (A)
WA 55 dB (A) 40 dB (A) 45 dB (A)
MD 60 dB (A) 45 dB (A) 50 dB (A)
GE 65 dB (A) 50 dB(A) 55 dB (A) 1) Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm 2) Verkehrslärm
Es kann eingeschätzt werden, dass auch bei geringfügig steigendem Verkehrsaufkom-
men die Fußgängersicherheit bei entsprechend reduzierter Fahrgeschwindigkeit und
gegenseitiger Vorsicht und Rücksichtnahme gewährleistet werden kann.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Während der Bauphase ist auf die Umsetzung eines dem Stand der Technik entspre-
chenden, zügigen und koordinierten Bauablaufs zu achten. Belastungen (Verkehrs-
lärm, Baulärm, Stäube) für die Bewohner angrenzender Bereiche sollen minimiert wer-
den. Es sind kontinuierliche Straßen- und Flächenreinigungen zur Staub- und Schmutz-
bindung sowie Baustellenbefeuchtungen während der Bauphase erforderlich.
Vorbehaltlich der Gewährleistung des gesetzlich geforderten Immissionsschutzes sind
durch die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu er-
warten.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 60
Schutzgut Boden
Geologie
Der geologische Untergrund im Planbereich stammt aus dem Oberen Riphäikum und ist
hier die Preßnitzer Gruppe und Äquivalente – im Wesentlichen ist das Graugneis – ein
Zweiglimmer- bis Biotitparagneis, der im körnigen, flaserig bis körnigen und schuppigen
Zustand auftritt. Das anstehende Gestein ist in der Kuppenlage von einer Verwitterungs-
und Frostschuttdecke verhüllt. Das den Untergrund aufbauende Festgestein wird von
durchschnittlich etwa 1 – 2 m mächtigen pleistozänen Hangbildungen (Gehängelehm
und Schutt als Solifluktionsdecke) sowie pleistozänen/ holozänen Talbildungen (u.a.
Sande/Kiese) der kleinen Vorfluter, wie z.B. des nördlich unweit gelegenen Fichtenba-
ches, überlagert.
Zu den hydrologischen Standortbedingungen liegen für das Plangebiet keine Fach-
gutachten vor. Grundwasser zirkuliert oberflächennah in den rolligen Talbildungen der
Vorfluter und ggf. den unterlagernden rolligen Zersatzbildungen der Festgesteine. In
Abhängigkeit von Niederschlagsereignissen und jahreszeitlichen Schwankungen ist mit
wechselnden Grundwasserverhältnissen zu rechnen. Grundwasser ist temporär vor al-
lem in steileren Hanglagen südöstlich der Alten Annaberger Straße oberflächennah zu
erwarten und kann in Geländeanschnitten möglicherweise auch zutage treten.
Die oberflächlich zu erwartenden Solifluktionsdecken und Verwitterungslehme sind er-
fahrungsgemäß aus hydrogeologischer Sicht Grundwassergeringleiter und für Versi-
ckerungsvorhaben ungünstig.
Angenommen wird, dass in die Bodenzone infiltriertes Niederschlagswasser langsam un-
terirdisch entsprechend den oberirdischen topografischen Bedingungen abfließt, und
zwar in Richtung der Talsenken mit den Vorflutern. Aufgrund der vorherrschenden
Hangneigung ist zumindest nordwestlich der Alten Annaberger Straße keine Anfälligkeit
für Wassererosion zu erwarten. Staunässe ist laut der mittelmaßstäbigen landwirtschaftli-
chen Standortkartierung (MMK der AdW DDR) in einer Tiefe von 6 – 10 dm zu erwarten.
Das Plangebiet ist der Bodenregion der Berg- und Hügelländer zu zuordnen. Die Bo-
denbildungen werden insbesondere durch die Festgesteine im Untergrund (Ausgangs-
gestein) und das reichliche Niederschlagsdargebot der mittleren und oberen Lagen
des Erzgebirges bestimmt.
Laut der digitalen Bodenkarte des LfULG (DBK50) stehen am Standort Berglehm-/ Berg-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 61
lehmsand-Braunerdeböden an, die sich im Entwicklungsbereich folgendermaßen be-
schreiben lassen.
Abb. 27: Auszug Entwicklungsbereich in der digitalen Bodenkarte DBK50 des LfULG
Tab. 8: Bodenbeschreibung durch DBK50 Lagen im Norden BA2 Lage im Süden BA2
Leitbodenform Braunerde aus perigla-ziä-rem Gruslehm über verwit-tertem Schutt (Gneis; Rhyo-lit)
Braunerde aus perigla-ziä-rem Grus führendem Lehm über verwittertem Sand-schutt (Gneis)
Leitbodenform-Symbol BBn: p-zl/c-n(*Gn;+R) BBn: p-(z)l/c-sn(*Gn) Begleitböden-Symbol SS-BB: p-zl/c-n(*Gn;+R),
BBn: p-un(Lol;*Gn)/c-n(*Gn), pBB: p-zs/c-z(*Gn;+R)
BBn: p-(z)l\c-sn(*Gn)
Substrateinheit Böden aus periglaziären Lagen über Fest- oder Lo-ckergestein
Böden aus periglaziären Lagen über Fest- oder Lo-ckergestein
Leitbodenassoziation-Symbol
B:vl/v B:(v)l/sv
Leitbodenassoziation Braunerden aus Skelett-lehm über Skelett
Braunerden aus Skelett füh-rendem Lehm über Sandskelett
Vernässung-Stufe nicht vernässt nicht vernässt Ökologische Feuchte-Stufe
frisch und mäßig frisch (5-6) frisch und mäßig frisch (5-6)
pH-Wert-Stufe mittel sauer (6 - 5) schwach sauer (6.5 - 6) Basensättigung-Stufe basenarm (5 - 20%) basenarm (5 - 20%)
Quelle: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Entwicklungsbereich im 2. BA
Siedlungsböden
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Die Bodennutzung des Entwicklungsbereichs erfolgt als Intensiv-Acker- und Grünland
in 7jähriger Fruchtfolge. Die durchschnittliche Ackerzahl liegt bei 31 die Grünlandzahl
bei 35 (Angaben von 2004) und ist im sachsenweiten Vergleich als gering einzuschät-
zen. Gleichwohl ist die Fläche im hiesigen Landschaftsraum gut zu bewirtschaften.
Gemäß den Bodenauswertungskarten des LfULG bestehen geringe bis mittlere Boden-
funktionswertigkeiten im Einzelnen.
Tab. 9: Aussagen Bodenbewertungsinstrument des LfULG
Bodenfunktion Bewertungsstufe maßgebliche Wertigkeit
natürliche Bodenfruchtbarkeit II - III gering - mittel Wasserspeichervermögen des Bodens II - III gering - mittel Filter und Puffer für Schadstoffe III - II mittel - gering Kationenaustauschkapazität im effekti-ven Wurzelraum KAK2 gering
Luftkapazität im effektiven Wurzelraum LK3 - LK4 mittel (5 - <13Vol%) - hoch
Erodierbarbarkeit des Bodens (K-Faktor) I - II - IV sehr gering - gering -
hoch
besondere Standorteigenschaft keine - sehr nähr-stoffarm keine
landschaftsgeschichtliche Bedeutung keine keine
Es ergibt sich insgesamt eine mittlere Wertstufe, d.h. die Option einer baulichen Nut-
zung steht der Gemeinde im Zuge einer Abwägungsentscheidung offen, ganz davon
abgesehen, dass das prinzipielle Baurecht gemäß Satzung auch so fortbestünde.
Altlasten sind am Standort nicht bekannt. Wenn im Zuge der Baumaßnahmen Altlasten
gefunden werden, besteht die Verpflichtung, diese der zuständigen Behörde des LRA
Erzgebirgskreis anzuzeigen. Gemäß der Geochemischen Übersichtskarte GÜK400 des
LfULG ist mit folgenden Konzentrationen erfasster Stoffe im Plangebiet sowie im bereits
bebauten Umfeld der Ortslage zu rechnen:
Tab. 10: Schadstoffe im Oberboden gemäß GÜK400 Element Konzentration im Oberbo-
den mg/kg Normalwerte (unbelastet)
mg/kg Arsen (As) 40 - < 80 5 - 20 Blei (Pb) 50 -< 74 2 - 60 Cadmium (Cd) 0,4 -< 0,8 < 0,5 Crom(Cr) 27 -< 45 5 - 100 Kupfer (Cu) 16 -< 25 2 - 40 Nickel (Ni) 16 -< 25 5 - 50 Zink (Zn) 140 -< 200 10 - 80
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Eine Verpflichtung zu bestimmten Sanierungsarbeiten erwächst daraus nicht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in einem Gebiet, in dem in
der Vergangenheit bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren
Bereich des Geltungsbereiches sind jedoch keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen
bekannt.
Für die sich an den Bebauungsplan anschließenden Planungsphasen werden zur Er-
höhung des Kenntnisstandes zum geologischen Schichtenaufbau, zu den hydrogeo-
logischen Verhältnissen und zur Tragfähigkeit des Untergrundes Baugrunduntersuchun-
gen nach DIN 4020 empfohlen.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Im Entwicklungsbereich wird insgesamt in das bestehende Bodengefüge, die Boden-
wasserverhältnisse und in die Bodenfunktionen eingegriffen. In Folge der Neuversiege-
lung kommt es mit Durchführung der Planung zu einem erheblichen Eingriff in das
Schutzgut Boden, wobei rd. 1 ha bisher unversiegelter Fläche verloren geht.
Tab. 11: Versiegelungsbilanz Entwicklungsbereich
Bestand [m²]
Bestand [%]
Planung [m²]
Planung [%]
Veränderung [m²]
Vollversiegelung 0 0,0% 6.453 22,3% 6.453 Teilversiegelung 0 0,0% 3.799 13,2% 3.799 unversiegelte Flächen 28.879 100,0% 18.627 64,5% -10.252
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Die Versiegelung wird durch geeignete Festsetzungen – v.a. max. Grundflächenzahl
von 0,4, die Wahl von versickerungsfreundlichen Belägen auf Stellflächen und Wegen
sowie die Begrünungspflicht für nicht überbaubare Grundstücksteile – minimiert (Fest-
setzungen im B-Plan).
Bei Versickerung des Oberflächenwassers über die Bodenzone ist sicherzustellen, dass
eine schadlose Versickerung erfolgt bzw. Vernässungserscheinungen und/oder Bo-
denerosion auf den betroffenen Flächen bzw. eine Beeinträchtigung Dritter auszu-
schließen sind.
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Im Rahmen der Baumaßnahmen ist abgeschobenes Bodenmaterial möglichst wieder
im Plangebiet zu verwenden. Bei der Durchführung der Planung sind im Bereich der
noch intakten durchwurzelbaren Bodenschichten die gesetzlichen Vorgaben des
Mutterbodenschutzes zu berücksichtigen. Das „Merkblatt zu Belangen des Boden-
schutzes im Rahmen von Baumaßnahmen“ fordert, dass anfallender Mutterboden in
vollem Umfang zu gewinnen, im nutzbaren Zustand zu erhalten und funktionsgerecht
zu verwerten ist. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist der Mutterboden separat zu ge-
winnen und vor Vermischung mit anderen Stoffen zu schützen. Wenn Zwischenlage-
rungen notwendig werden, dienen Mieten mit ca. 5 m Sohlenbreite und ca. 1,5 m
Höhe den negativen Veränderungen vorzubeugen.
Zur Kompensation des Eingriffs in das Schutzgut Boden wurde vorrangig nach Entsie-
gelungsmöglichkeiten gesucht und mit einer dem Eingriff zugeordneten Entsieglungs-
maßnahme im OT Niederschmiedeberg auch gefunden. Eine flächenmäßiger 1 : 1 –
Ersatz für die hinzu kommende Versiegelung ist damit jedoch nicht verbunden.
Durch die Planung ist infolge der Versiegelungen in baulich nicht vorgeprägten Berei-
chen mit einem erheblichen Eingriff in das Schutzgut Boden zu rechnen, der jedoch
zum Teil ausgeglichen werden kann.
Schutzgut Tiere
Schutzgebiete bzw. Schutzobjekte gemäß EU-Recht (FFH, SPA) sind am Standort nicht
vorhanden. Zum nächstgelegenen FFH-Gebiet „Preßnitz- und Rauschenbachtal“ be-
trägt die Entfernung rd. 700 m in westliche Richtung, zum FFH „Moosheide bei Marien-
berg“ rd. 2,5 km in nordöstliche Richtung. Die im Juni 2017 rechtskräftige Schutzge-
bietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet LSG Oberes Zschopautal mit Preß-
nitztal spart den Geltungsbereich des Bebauungsplans komplett aus. Der Naturpark
Erzgebirge/Vogtland liegt südlich deutlich außerhalb des gesamten Bebauungsplan-
gebiets.
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Abb. 28: Schutzgebiete nach Naturschutzrecht
Der unmittelbare Entwicklungsbereich ist insoweit eine ausgeräumte Ackerfläche, als
der zugehörige Feldblock AL-119-64601 auch noch 2017 rd. 9 ha groß ist.
Geschützte Tierarten, etwa Bodenbrüter wie Feldlerche oder Kiebitz, wurden bei 2 Be-
gehungen ab September 2013 innerhalb der überplanten Ackerfläche nicht festge-
stellt. Die Fläche ist jedoch offenbar Lebensraum für Feldmäuse und Nahrungshabitat
für deren Jäger aus der Luft (Greifvögel) und an Land (Füchse usw.). Die südwestlich
an das Plangebiet angrenzende Feldhecke dient Vögeln und Kleinsäugern, möglich-
erweise auch Reptilien als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat. Sie dürfte auch als
Leitlinie für Wildwanderungsbewegungen im Biotopverbund wirksam sein.
Entwicklungsbereich im 2. BA
Quelle: http://geoportal.sachsen.de/ [Aufruf 27.06.2017]
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Abb. 29: Feldhecke mit Großgehölzen neben dem Entwicklungsbereich
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Eine durch die 2. Bebauungsplanänderung hervorgerufene Beeinträchtigung des um-
gebenden LSG sowie anderer Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht ist durch
das Vorhaben nicht gegeben.
Infolge baulicher Nutzung werden insbesondere in den Bereichen mit Flächenversie-
gelung die Bodenlebewesen ihren Lebensraum dauerhaft verlieren. Innerhalb des Ent-
wicklungsbereichs entstehen durch Ausbleiben einer regelmäßigen intensivlandwirt-
schaftlichen Bearbeitung und die gärtnerische Gestaltung der Freiflächen vielfältige
neue Habitate. In der Umgebung bestehen für den Verlust an Offenland-Nahrungsha-
bitaten im Bereich der großflächigen Ackerstandorte ausreichend große Ausweich-
möglichkeiten.
Mit der Annäherung der Bebauung an die Feldhecke geht eine gewisse Beunruhigung
letzterer einher. Diese an den Entwicklungsbereich südwestlich angrenzenden höher-
wertigen Lebensräume bleiben jedoch prinzipiell erhalten.
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Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Eine planbedingte Zerstörung von wertvollen Lebensräumen ist nicht zu erwarten. Zur
Vermeidung von Beeinträchtigungen der Feldhecke wurde in den privaten Baugrund-
stücken eine mindestens 6,0 m breite nicht überbaubare Grünfläche festgesetzt, da-
von 1,50 m für Baum- und Strauchpflanzungen reserviert. Zur verbleibenden Ackerflä-
che hin ist dieser Streifen 8,0 m breit, davon 3,0 m für Anpflanzungen zur Randeingrü-
nung, d.h. hier entsteht eine neue Heckenstruktur.
Durch vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiet,
eine Zuordnung soll in der Entwurfsphase erfolgen, entstehen vorhersehbar neue Le-
bensräume für Vögel, Säugetiere, Kriechtiere, Insekten usw. geschaffen.
Vorbehaltlich der Festsetzung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind
keine erheblichen planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere zu erwarten.
Schutzgut Pflanzen
Schutzgebiete bzw. Schutzobjekte gemäß EU-Recht (FFH, SPA) sind am Standort nicht
vorhanden. Das Landschaftsschutzgebiet LSG Oberes Zschopautal mit Preßnitztal
grenzt an.
Rahmenbedingungen
Die heutige Kulturlandschaft ist das Ergebnis einer Langzeitentwicklung und mehrtau-
sendjähriger Wechselbeziehungen von Natur und Mensch, die Vegetation Produkt ei-
nes Wirkungskomplexes von Florogenese, territorialen Faktoren und anthropogener
Einflussnahme. Die ursprünglichen, natürlichen Waldgesellschaften, die sich schwer-
punkthaft am Ende der letzten Kaltzeit vor 10.000 Jahren zu bilden begannen, wurden
insbesondere durch die menschliche Einflussnahme sukzessive beseitigt. Es ist insofern
davon auszugehen, dass das heutige Vegetationsmosaik kaum noch Bezug zu dieser
ursprünglichen Vegetation mehr aufweist. Mit der Einstellung der menschlichen Ein-
flussnahme würden sich jedoch entsprechend der Standortbedingungen und klimati-
scher Faktoren Pflanzengesellschaften über Sukzessionsstadien entwickeln, die in ihrer
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Ausprägung am besten diesen jeweiligen Bedingungen angepasst wären. Diese Pflan-
zengesellschaften werden auch die potenzielle natürliche Vegetation (p.n.V.) ge-
nannt.
Aus standörtlich- vegetationskundlicher Sicht gehört das Plangebiet zur Vegetations-
landschaft der Buchen(misch)wälder. Hier ist das ein Submontaner Eichen-Buchen-
wald, gekennzeichnet durch folgende wichtige Arten der Baumschicht: Buche (Fagus
sylvatica), Eichen (Quercus petraea, Q. robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Berg-
Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Weiß-Tanne (Abies alba), sowie zumeist schwach
ausgebildeter Strauchschicht mit den wichtigen Arten: Schwarzer und Hirsch- Holunder
(Sambucus nigra, S. racemosa), Hasel (Corylus avellana) und Faulbaum (Frangula al-
nus) neben Arten der Baumschicht.
Im Bestand wird der Entwicklungsbereich als Intensiv-Acker- und Grünland in 7jähriger
Fruchtfolge genutzt. Eine der p.n.V. entsprechende Vielfalt der Pflanzenwelt konnte
sich so nicht entwickeln.
Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
In wertvolle oder schutzbedürftige Vegetationsbestände wird planbedingt nicht ein-
gegriffen.
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Festsetzungen von Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstiger Bepflanzung (§9 Abs.1 Nr.25 BauGB)
► Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Randeingrünung sind je vollendete
60 m² Pflanzfläche 1 Baum, im Übrigen je 2,25 m² ein Gehölz der Artenliste B als
frei wachsende Hecke zu pflanzen.
► Die zeichnerisch festgesetzten Einzelbaumpflanzungen sind entsprechend Arten-
liste A in der Pflanzqualität Hochstamm StU 16/18 cm, 3fach verpflanzt, Kronen-
ansatz in mind. 2,50 m Höhe vorzusehen. Vom Standort ist eine Abweichung bis
zu 5,0 m zulässig. Die Bepflanzung der Erschließungsstraßen hat spätestens in der
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der Fertigstellung der Tiefbauarbeiten folgenden Pflanzperiode (Frühjahr oder
Herbst) zu erfolgen.
► Zur Ansaat von Rasenflächen im öffentlichen und Verkehrsgrün ist RSM-7 Land-
schaftsrasen A mit Kräutern zu verwenden.
► An Kreuzungen und Einmündungen sind Sichtflächen für die Anfahrsicht nach
RAS-K-1 von jeder sichtbehindernden Nutzung, Bepflanzung, Einfriedung oder
Aufschüttung mit einer Höhe von mehr als 0,6 m über der angrenzenden Ver-
kehrsfläche freizuhalten. Zulässig sind jedoch Einzelbäume mit einem Kronenan-
satz in mindestens 2,50 m Höhe.
► Pro Grundstück ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein
hochstämmiger Baum der Artenliste B mit einem Stammumfang von 12 – 14 cm
zu pflanzen. Der Erhalt von Bäumen sowie sonstige festgesetzte Baumpflanzun-
gen können darauf angerechnet werden. Mindestens der zweite notwendig zu
pflanzende Baum ist zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze
zu pflanzen.
► Für Baumpflanzungen sind mindestens 6,0 m² große wasser- und luftdurchlässige
Baumscheiben vorzusehen. Ein Unterpflanzen mit Sträuchern ist zulässig.
► Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Sämtliche festgesetzte Anpflanzungen
sind bis spätestens zum Ende der auf die Flächeninanspruchnahme folgenden
Pflanzperiode auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige
Gehölze und Pflanzen sind zu ersetzen.
Die p.n.V. ist ein Anhaltspunkt für die standortgerechte Artenliste für Anpflanzungen,
welche aus der bisher geltenden Satzung übernommen wurde.
Planbedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu er-
warten.
Schutzgut Wasser
Im Entwicklungsbereich sind keine Gewässer und keine rechtskräftigen Überschwem-
mungsgebiete oder Trinkwasserschutzgebiete vorhanden.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Das Vorhaben wird infolge der ansteigenden Bodenversiegelung in das Bodenwasser-
regime eingreifen. Insbesondere die Oberflächenwasserversickerung bzw. der Sicker-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 70
wasserabfluss werden herabgesetzt. Für den Entwicklungsbereich werden daher Maß-
nahmen zum Schutz vor bei Starkniederschlägen zu erwartendem wild abfließendem
Oberflächenwasser erforderlich.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Durch Beschränkung der Versiegelung auf das erforderliche Maß sowie die Wahl ver-
sickerungsfreundlicher Beläge kann der Eingriff am Standort minimiert werden. Die
nicht vor Ort versickerbare Niederschlagswassermenge soll so gering wie möglich gehal-
ten werden. Regen- und Oberflächenwasser sind, konkret durch geeignete Maßnahmen
gedrosselt, der Vorflut zuzuführen. Daher wurde festgesetzt:
► Errichtung eines Regenrückhalteraums RRR im tiefst gelegenen Gebietsteil des
Entwicklungsbereichs (Flächenreservierung 639,3 m²)
► „Sämtliche Fußwege und Pkw-Stellplätze sowie innerhalb der Grundstücke gele-
gene private Zufahrten und Wege sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszu-
führen.“
Zur Kompensation des Eingriffs in das Schutzgut Wasser wurde vorrangig nach Entsie-
gelungsmöglichkeiten gesucht und mit einer dem Eingriff zugeordneten Entsieglungs-
maßnahme im OT Niederschmiedeberg auch gefunden. Eine flächenmäßiger 1 : 1 –
Ersatz für die hinzu kommende Versiegelung ist damit jedoch nicht verbunden.
Durch die Planung ist versiegelungsbedingt mit erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgut Wasser zu rechnen. Die Versickerungsleistungen werden herabgesetzt und die
Bodenwasserverhältnisse werden dadurch beeinträchtigt. Der Eingriff kann zum Teil durch
die zugeordnete Kompensationsmaßnahme – Entsiegelung ausgeglichen werden.
Schutzgut Klima
Im Großrückerswalde herrscht ein typisches Mittelgebirgsklima. Das Klimagebiet ist
durch hohe Niederschläge und relativ geringe Jahresdurchschnittstemperaturen ge-
kennzeichnet. Die jährliche Niederschlagssumme an der östlich nahen Wetterstation
Marienberg beträgt 865 mm, wobei in den Sommermonaten geringfügig mehr Nieder-
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schlag, zum Teil in Verbindung mit Starkniederschlagsereignissen, als in den Wintermo-
naten auftritt. Die mittlere langjährige Jahrestemperatur liegt hier bei 6,2°C, jene im Zeit-
raum 1981 -2010 bei 6,8°C. (s. Begründung Teil I, Abb. 6: Klimadiagramm Marienberg
(Quelle: DWD)) Die angeführten langjährigen mittleren Verhältnisse schließen größere
Abweichungen von den Durchschnittswerten nicht aus. So wurden z.B. zwischen dem
11.08. – 14.08.2002 an der beschriebenen Wetterstation 187,9 mm Niederschlag ge-
messen – ein Ereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von mehr als 100 Jahren.
Die Winde sind, ausgehend von einer beobachteten Häufigkeitsverteilung der Wind-
richtungen an der westlich gelegenen Station Annaberg, hauptsächlich aus Richtung
W – SW zu erwarten. SO-Winde treten schwerpunktmäßig im Winterhalbjahr auf. (s. Be-
gründung Teil I, Abb. 7: Windrose)
Beachtliche geländeklimatische Effekte bewirkt die Reliefgestalt. Der Standort ist mit
Blick auf die Hauptwindrichtung windexponiert gelegen. Das bedeutet eine erhöhte
Anfälligkeit für Winderosion bzw. auch Schneeverwehungen. Luv-Effekte vor dem Erz-
gebirgskamm sind wahrscheinlich.
Die künftigen mikroklimatischen Verhältnisse werden durch die Absorption der Sonnen-
strahlung durch Gebäude- und Verkehrsflächen sowie die für Verschattung und Wind-
schutz sorgenden Gehölze beeinflusst.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Planbedingt ist nicht von Auswirkungen auf das Regionalklima auszugehen. Meso- und
mikroklimatisch werden sich veränderte Luftströmungen, ein erhöhtes Wärmespeicher-
verhalten und Auswirkungen auf die nächtliche Kaltluftbildung ergeben.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Ein möglichst hoher Grün- und Freiflächenanteil, die zeichnerisch festgesetzte Freihal-
tung bebauungsfreier begrünter Korridore sowie eine entsprechende Randeingrü-
nung werden das Meso- und Mikroklima positiv beeinflussen.
Durch die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu
erwarten.
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Schutzgut Landschaft
Der Entwicklungsbereich gehört zum unteren Mittelerzgebirge innerhalb der Mikroge-
ochore Hilmersdorf-Großrückerswalder Riedelgebiet, gelegen östlich des tief in den
Graugneis eingeschnittenen Kerbtals der Preßnitz, mit Berglehm oder Berglehm über Ge-
stein mit Braunerden und Pseudogley. Charakteristisch entwickelt sind hier Lesesteinrü-
cken und Feldgehölzhecken. Der Entwicklungsbereich wird den künftigen Ortsrand bil-
den und liegt zwischen 543 m und 557,5 m über NHN auf einer leicht profilierten Pla-
teaufläche mit einer durchschnittlichen südwärts gerichteten Hangneigung von 6,6%.
Die nähere Umgebung ist durch Einfamilienhausbebauung sowie eingestreute dörfli-
che Bebauung gekennzeichnet. Die nach 1990 errichtete Bebauung hat Stilelemente
der für das Erzgebirge traditionell typischen Bauweisen und Gestaltungselemente
übernommen bzw. auch so adaptiert, dass heutige Nutzungsanforderungen zu ver-
tretbaren Kosten befriedigt werden konnten. Durchgesetzt haben sich dabei z.B.
Dachtragwerke mit Pfetten, ferner die geringst zulässigen Dachneigungen sowie
höchstzulässigen Dachüberstände. In Verbindung mit dem demografischen Wandel
(stärker wandlungsfähige Häuser) und Energieeinsparzielen (s. Verordnung über ener-
giesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV)) ist künftig auch mit Rückwirkungen auf die Bauge-
staltung zu rechnen, wobei von der traditionellen Baukultur eventuell weiter abgewi-
chen wird.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung ist künftig von einer vielfältigen Baugestaltung auszuge-
hen, durchaus auch im Nebeneinander verschiedener Bauherrenwünsche. Aufgrund
der auf max. 2 Vollgeschosse, dabei das oberste als vorgeschriebenes Dachgeschoss,
begrenzten Kubatur sind weitreichende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
durch die geplanten Baukörper nicht zu erwarten. Zudem ist eine massive Randeingrü-
nung vorgesehen.
Da vom Standort aus regional bedeutsame Erhebungen zu sehen sind, was die Attrak-
tivität ausmacht, dürfte dies auch in umgekehrter Richtung der Fall sein, wobei die jetzt
zu Bebauung vorgesehene Kuppenlage in der Gegenrichtung eine von vielen ist. Am
ehesten dürfte das bei nächtlicher Beleuchtung des Entwicklungsbereichs im Pano-
rama ins Gewicht fallen.
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Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Die wie folgt festgesetzte äußere Gestaltung der baulichen Anlagen soll zur Einbin-
dung der Baukörper in das Orts- und Landschaftsbild beitragen.
► Die zulässige Dachneigung der Hauptgebäude beträgt . . . in den Reinen Wohn-
gebieten WR1 – WR10 18° – 48°. Die Dächer der Garagen und Nebengebäude
sind ebenfalls mit geneigten Dächern oder als begrünte Flachdächer auszubil-
den und gestalterisch den Hauptgebäuden anzupassen.
► Als Dachaufbauten sind Zwerchgiebel, Satteldachgauben oder Schleppgauben
zulässig, sofern sie in ihrer Gesamtbreite 2/3 der Fassadenbreite nicht überschrei-
ten.
► Dachüberstände dürfen an Giebel- und Traufseite 0,5 m nicht überschreiten.
► Kniestock ist nur bis 0,8 m zulässig.
► Zur Eindeckung der Dächer sind dunkle Materialien (anthrazit und dunkelbraun),
in Anlehnung an die im Erzgebirgsraum vorherrschende Schieferdeckung, einzu-
setzen. Sonnenkollektoren und Fotovoltaik-Dachanlagen sind ebenfalls zulässig.
► An Fassaden sind grelle und reinweiße Farbgebungen unzulässig.
Die Maßnahmen zur Randeingrünung dienen der Einbindung der Bauvorhaben in das
Orts- und Landschaftsbild.
Planbedingt sind keine erheblichen, sondern nur geringe Auswirkungen auf das
Schutzgut Landschaft zu erwarten.
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Kulturdenkmale oder archäologische
Relevanzzonen nach SächsDSchG. Nach derzeitigem Kenntnisstand stellt das Plange-
biet eine von archäologischen Funden freie Fläche dar.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung wird es zu einem Verlust an landwirtschaftlicher Nutzflä-
che kommen. Dieser ist für den Flächenbewirtschafter Bauernland Agrar AG Großol-
bersdorf nicht als existenzbedrohend einzuschätzen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 74
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Entwicklungsbereich weiter landwirt-
schaftlich genutzt oder könnte entsprechend dem bisher rechtskräftigen Bebauungs-
plan erschlossen und bebaut werden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich:
Auf dem Satzungsplan wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in einem alten
Bergbaugebiet liegt, weshalb das Vorhandensein nichtrisskundiger Grubenbaue in Ta-
gesoberflächennähe nicht völlig auszuschließen ist. Hingewiesen wird auf die Melde-
pflicht nach §5 SächsHohlrVO.
Durch die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur-
und sonstige Sachgüter zu erwarten. Der Ackerlandverlust ist nicht existenzbedro-
hend.BEWERTUNG DES EINGRIFFS UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
Da das Vorhaben gemäß §1a BauGB einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt,
wurde auf der Grundlage konkreter Flächenbilanzen mit Darstellung des Vor- und
Nacheingriffszustandes eine Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung basierend auf einer als
Grundlage der künftigen Abwägungsentscheidung zulässigen Handlungsempfehlung
des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) für den Ent-
wicklungsbereich durchgeführt. Prinzipiell ist zwischen biotop- und funktionsbedingten
Auswirkungen zu unterscheiden. Deshalb sind sowohl biotopbezogene Maßnahmen
(Pflanzmaßnahmen) als auch funktionsbezogene Maßnahmen (Entsiegelungen, Erosi-
onsschutzmaßnahmen u.a.m.) erforderlich.
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erfolgte explizit nur für den rd. 2,89 ha großen
Entwicklungsbereich, weil im Übrigen Satzungsgebiet die bereits bestehenden pla-
nungsrechtlichen Zulässigkeiten nicht eingriffsvergrößernd angetastet werden. Dieses
planerische Vorgehen wurde von der Unteren Naturschutzbehörde in der Stellung-
nahme des LRA Erzgebirgskreis vom 15.04.2014 prinzipiell bestätigt.
Ermittelt wurden Werteinheiten (WE) nach der „Handlungsempfehlung zur Bewertung
und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ vom Juli 2003 in der Fassung des
SMUL vom Mai 2009 unter Berücksichtigung einer Anregung der Unteren Naturschutz-
behörde (LRA Erzgebirgskreis) auf der Basis von Flächenangaben in m². Bei einer Be-
zugsgröße ha würden sich, entsprechend dem Fallbeispiel in der Handlungsempfehlung
auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet 3,45 Ökopunkte ergeben.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 75
Tab. 12: Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
Abkürzungserläuterung: AW – Ausgangswert (Wertstufen von 0 – 30) PW – Planungswert
Bewertung Ausgangszustand / Biotopwert
Nr. Nutzungsart / Biotoptyp [Nr. BT-Liste 2004] AW Fläche [m²]
Wertein- heiten (WE)
1 Intensiv-Acker [10.02.200] 5 28.879,2 144.396
Ges. 28.849,2 144.396
Biotopwert im Bestand [WE] 144.396
Wertminderung Funktionsverlust / Funktionsminderung
Nr. Funktion Minde-rung
Ver-lust
Nutzung / Bio-toptyp Fläche [m²] Minderung
[WE]
1 Wasser / Retentions-funktion 2 Zuwachs Voll-
versiegelung 6.453,1 12.906
2 Wasser / Retentions-funktion 1 Zuwachs Teil-
versiegelung 3.799,3 3.799
3
Ästhetische Funktion - Landschaftsbildbe-einträchtigung durch Bauwerke
0,5 Zuwachs Voll- und Teilversie-
gelung
10.252,4 5.126
4 biotische Ertragsfunk-tion (AZ=31; GZ=35) 0 Verlust Acker
28.879,2 0
Ges. 21.832
Funktionsbezogener Wertverlust [WE] 21.832
Biotop- und funktionsbezogener Wertverlust insgesamt [WE] 166.228
Biotopbezogener Ausgleich im Plangebiet
Nr. Nutzungsart / Biotoptyp [Nr. BT-Liste 2004]
Anteil in % PW Fläche
[m²]
Wertein- heiten [WE]
1 Vollversiegelte Bauflächen, Ver-kehrs- und stadttechnische Infra-struktur [11.02.100, 11.04.100]
22,3% 0 6.453,1 0
2 Teilversiegelte Bauflächen, Ver-kehrs- und stadttechnische Infra-struktur [11.02.200, 11.02.400]
10,6% 1 3.059,5 3.059
3 Teilversiegelte Straßenflächen [11.04.000] 2,6% 2 739,8 1.480
4 Unversiegelte Flächen 64,5% 18.626,8 0
4.1 Wohngebiet städtisch geprägt [11.01.200] 41,5% 5 11.978,1 59.890
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 76
Nr. Nutzungsart / Biotoptyp [Nr. BT-Liste 2004]
Anteil in % PW Fläche
[m²]
Wertein- heiten [WE]
4.2 öffentliche Grünanlage - gestaltet [11.03.000] 2,6% 6 760,0 4.560
4.3 Gärten innerhalb des Wohngebiets [11.01.000] 14,3% 7 4.139,8 28.979
4.4 Naturfernes technisches Stillgewäs-ser - Regenrückhaltebecken [04.06.100]
1,5% 12 447,4 5.369
4.5 Anpflanzungen - sonstige Hecken der Randeingrünung 4,5% 20 1.301,5 26.029
Ges. 100,0% 28.879,2 129.367 Biotopbezogener Ausgleich im Plangebiet [WE] 129.367 Verbleibender biotopbezogener Ersatzbedarf [WE] 15.029
Funktionsbezogener Ausgleich im Plangebiet
Nr. Funktion Faktor Bio / FN Fläche [m²]
Wertein- heiten [WE]
1 Lebensraumfunktion 0,5 Hecken zur Rand-eingrünung 1.301,5 651
2 Immissionsschutzfunktion 0,0 0 3 biotische Ertragsfunktion 0,0 0 4 Biotopentwicklungsfunktion 0,0 0 5 Archivfunktion 0,0 0
6 Retentionsfunktion 0,5 Hecken zur Rand-eingrünung 1.301,5 651
7 Grundwasserschutzfunktion 0,0 0
8 bioklimatische Ausgleichs-funktion
0,0 0
9 Verbundfunktion 0,0 0
10 Ästhetische Funktion 0,5 Hecken zur Rand-eingrünung 1.301,5 651
11 rekreative Funktion 0,5 öffentliche Grün-fläche - gestaltet 760,0 380
Ges. 2.332 Funktionsbezogener Ausgleich im Plangebiet [WE] 2.332 Verbleibender funktionsbezogener Ersatzbedarf insgesamt [WE] 19.500
Ersatzbedarf biotop- und funktionsbezogen Gesamt in WE: 34.529 Ersatzbedarf biotop- und funktionsbezogen Gesamt in Öko-Punkten: 3,4529
Dieser Kompensationsbedarf soll laut dem Entsiegelungserlass des SMUL vom
30.07.2009 vorrangig durch Entsiegelung an anderer Stelle mit anschließender dauer-
hafter Renaturierung abgedeckt werden. Das stärkt die erheblich planbedingt beein-
trächtigten Schutzgüter Boden und Wasser und kommt letztlich auch anderen Schutz-
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 77
gütern, wie Tiere, Pflanzen und Klima zugute. Im Übrigen sollen Kompensationsmaß-
nahmen im selben Naturraum weitest möglich funktionsgleichwertig erfolgen.
Die konkrete Zuordnungsfestsetzung wurde im Entwurf ergänzt, nachdem die Ge-
meinde erfolgreich nach einer den Eingriff kompensierenden Entsiegelungsmöglichkeit
gesucht hat. Dem Plangebiet sind daher außerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplans Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §1a Abs.3 BauGB zuge-
ordnet: A – dauerhafte Entsieglung einer Gewerbebrache auf den Flurstücken Fl.-Nr.
64/1, 96/2 und 96/7 der Gemarkung Niederschmiedeberg und ortsbildgerechte Rand-
eingrünung des Gewerbestandortes ehem. VEB DKK Scharfenstein BT Niederschmiede-
berg. Die Maßnahmefläche (vgl. Abb. 24) ist 875 m² groß und nachfolgend bilanziert:
Tab. 13: Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahme
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 78
Damit ist der Nachweis erbracht, dass der geplante Eingriff dem Stand der Planungs-
technik entsprechend abwägungsfehlerfrei kompensiert werden kann. Letztendlich
wird die Zuordnungsfestsetzung verbal-argumentativ getroffen.
4.3 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN UND STANDORTALTERNATIVEN
Der Verzicht auf die Planung (Nullvariante) kann aus Gründen einer ansonsten nicht
ausreichenden Vorsorge für die Eigenentwicklung nicht in Betracht gezogen werden.
Mit der Beschränkung auf die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans wird be-
stätigt, dass keine geeigneteren Alternativstandorte für eine komplexe Erschließung
und Bebauung im Gemeindegebiet vorhanden sind, welche auch nur annähernd mit
den hier gegebenen Standortvorteilen (Nähe zum Ortszentrum, attraktive Blickbezie-
hungen) auch nur annähernd konkurrieren könnten.
Gleichzeitig soll auch künftig die bauliche Gemeindeentwicklung verstärkt von Umbau
und städtebaulich vertretbaren Lückenfüllungen im Innenbereich bestimmt werden.
Das Potenzial dafür liegt zumeist im Bereich privaten Grundeigentums und kann nicht
gegen den Willen der Eigentümer nutzbar gemacht werden, d.h. stellt einen längeren,
teils in Generationen angelegten, Prozess dar.
Aus oben genannten Gründen bestehen zur Planaufstellung an sich keine Alternati-
ven. Die Entwicklung des Bereichs kann, einschließlich der Erschließungsanlagen, in Bau-
abschnitten erfolgen, so dass die landwirtschaftliche Nutzfläche wirklich nur dem tat-
sächlichen Bedarf folgend in Anspruch genommen wird.
4.4 ZUSÄTZLICHE ANGABEN
4.4.1 Verwendete technische Verfahren, Hinweis auf Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben und fehlende Kenntnisse
Die Bewertungen und Prognosen basieren auf dem gegenwärtigen Kenntnisstand
zum Vorhaben und wurden unter Berücksichtigung geltender Gesetzlichkeiten, der
durchgeführten Vor-Ort-Erfassungen im September 2013 sowie der vorliegenden Pla-
nung und Angaben der Gemeinde erstellt. Die aufgrund des frühzeitigen Beteiligungs-
verfahrens von 2014 sowie im Zeitraum April bis Juni 2017 gewonnenen Erkenntnisse
wurden in die Planung eingestellt. Damit wurden Lücken der Vorentwurfsplanung be-
züglich der schadlosen Niederschlagswasserentsorgung und des naturschutzrechtli-
chen Eingriffsausgleichs geschlossen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 79
4.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen
Die Gemeinde, die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit nehmen die erforder-
lichen Kontroll- und Monitorfunktionen wahr.
Die zu vertretenden Belange des Umweltschutzes und die Fragen der Umweltüberwa-
chung sind in das Monitoring einzubeziehen.
Die plankonforme und qualitätsgerechte Durchführung der Kompensationsmaßnah-
men ist von den zuständigen Ämtern nach Abschluss festzustellen. Die in der Planzeich-
nung festgesetzten vorhandenen und neu zu pflanzenden Bäume, Sträucher und sons-
tigen Bepflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
4.5 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Planungserfordernis und Standorteinordnung
in der Gemeinde Großrückerswalde soll in Anerkenntnis des Bedarfs die Wohnge-
bietsentwicklung am Standort „Alte Straße“ bauleitplanerisch zukunftsfähig abge-
sichert
Standortalternativen wurden im Vorfeld geprüft
Standort befindet sich am Ortsrand des OT Großrückerswalde südwestlich des Ort-
szentrums
Geltungsbereich des Plangebietes zur 2. Bebauungsplanänderung umfasst rd.
4,6 ha, davon einen bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Entwick-
lungsbereich von rd. 2,9 ha
Gesetzliche Grundlagen
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.2 Wohngebiet „Alte Straße“ in der Ge-
meinde Großrückerswalde erfolgt nach dem BauGB i.d.F. der Bekanntmachung
vom 23.9.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
29.05.2017 (BGBl. I S.1298).
Die Umweltprüfung ist durch die BauGB- Vorschriften Bestandteil des Regelverfah-
rens für Bauleitpläne.
Gemäß §2 Abs.4 BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die vo-
raussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden.
Im Umweltbericht gemäß §2a BauGB erfolgt hierzu die erforderliche Beschreibung
und Bewertung.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 80
Ziele des Umweltschutzes
Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge
Die Gemeinde Großrückerswalde im verdichteten Bereich des ländlichen Raums
ist eine Eigenentwicklergemeinde mit besonderer Gemeindefunktion „Bildung“
und trägt besondere Belastung im grenznahen Gebiet.
In der Karte 2 Raumnutzung erfolgten für das Plangebiet selber keine die Nutzungs-
art begründenden Ausweisungen, d.h. es erfolgte die nachrichtliche Darstellung
der geplanten Wohngebietsfläche gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan.
Nahe grenzen Vorbehaltsgebiete „Natur und Landschaft“ sowie „Landschaftsbild
/ Landschaftserleben) an.
Die Planung steht mit den Zielen der Raumordnung und Landesentwicklung sowie
der Regionalplanung im Einklang bzw. kann durch entsprechende Vorhabenge-
staltung, wie z.B. landschaftsbildverträgliche Bauhöhenbegrenzungen und Bau-
körpergestaltungen, nachfolgend an diese Erfordernisse angepasst werden
Flächennutzungsplan
Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP) für die Gemeinde Großrückers-
walde liegt derzeit nicht vor.
Das Baugebiet liegt im Geltungsbereich des FNP-Vorentwurfs vom 28.02.1991. Es
ist dort als Wohnbaufläche dargestellt.
Landschaftsplan
Ein Landschaftsplan liegt nicht vor.
Die integrierte Grünordnung wird durch die Bebauungsplanfestsetzungen sicher-
gestellt.
Erhebliche Abweichungen bezüglich der umweltrelevanten Maßgaben der (nicht ab-
geschlossenen) vorbereitenden Bauleitplanung sind nicht erkennbar.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 81
ZUSAMMENFASSUNG DER ERMITTELTEN UMWELTAUSWIRKUNGEN AUF DIE SCHUTZGÜTER Zu prüfende Aspekte/ Schutzgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Umweltzustand (Anlage zu
§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB Nr. 2
Buchstabe a)
Wirkungen der Pla-nung
(Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB Nr. 2
Buchstabe b)
Maßnahmen zur Vermeidung, Ver-minderung und zum Ausgleich von
Beeinträchtigungen (Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
Nr. 2 Buchstabe c)
Mensch nicht erheb-lich beein-trächtigt
keine erhebli-chen Umweltaus-wirkungen
- Einhaltung BImSchG / DIN 18005, TA-Lärm, VDI-2058, 16.BImSchV und 18.BImSchV
- Wahrnehmung von Kontroll- und Monitoringfunktionen durch zuständige Behörden, Betreiber und Anwohner, insbe-sondere beim Lärmschutz
Pflanzen nicht erheb-lich beein-trächtigt
keine erhebli-chen Auswirkun-gen
- Festsetzungen zur Gewährleis-tung einer ansprechenden, standortgerechten und dauer-haften Grünordnung
- prioritäre Verwendung heimi-scher Arten bei festgesetzten Pflanzmaßnahmen
- Festsetzung und qualitätsge-rechte Durchführung erforderli-cher Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen
Tiere nicht erheb-lich beein-trächtigt
keine erhebli-chen Auswirkun-gen
- Festsetzungen zur Gewährleis-tung einer ansprechenden, standortgerechten und dauer-haften Grünordnung
- prioritäre Verwendung heimi-scher Arten bei festgesetzten Pflanzmaßnahmen
- Festsetzung und qualitätsge-rechte Durchführung erforderli-cher Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen
Boden nicht erheb-lich beein-trächtigt
erheblich beein-trächtigend, da-bei durch Entsie-gelungsmaß-nahme z.T. kom-pensierbar
- Minimierung der Versiegelung - Verwertung von abgeschobe-
nem Boden - Umsetzung erforderlicher Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen
Wasser nicht erheb-lich beein-trächtigt
erheblich beein-trächtigend, da-bei durch Entsie-gelungsmaß-nahme z.T. kom-pensierbar
- wasserdurchlässige Bauweise bei Pkw-Stellplätzen, Rad- und Gehwegen und Zugängen in-nerhalb der Grundstücke
- Umsetzung erforderlicher Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 82
Zu prüfende Aspekte/ Schutzgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Umweltzustand (Anlage zu
§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB Nr. 2
Buchstabe a)
Wirkungen der Pla-nung
(Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB Nr. 2
Buchstabe b)
Maßnahmen zur Vermeidung, Ver-minderung und zum Ausgleich von
Beeinträchtigungen (Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
Nr. 2 Buchstabe c)
Klima nicht erheb-lich beein-trächtigt
keine erhebli-chen Umweltaus-wirkungen
- Vermeidung einer baulichen Abriegelung Kaltluftabfluss-bahn
- Minimierung der Versiegelung - Festsetzungen zur Gewährleis-
tung einer ansprechenden, standortgerechten und dauer-haften Grünordnung
Landschaft nicht erheb-lich beein-trächtigt
beeinträchtigend - Festsetzungen sollen zu einer an-gemessenen grünordnerischen Einbindung des Standortes füh-ren
- Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur äußeren Gestaltung bauli-cher Anlagen sollen der Einord-nung der Baukörper in den um-gebenden Siedlungs- und Landschaftsraum dienen
Kultur- und sonstige Sachgüter
nicht erheb-lich beein-trächtigt
beeinträchtigend - keine Kulturdenkmale oder ar-chäologische Relevanzzonen nach SächsDSchG vorhanden
- massiver Entzug landwirtschaftli-cher Nutzfläche, jedoch keine Existenzbedrohung
5 ERKLÄRUNG Auf der Grundlage von §10a Abs.1 BauGB ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan
eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, in der Angaben zur Art und Weise der
Berücksichtigung der Umweltbelange, der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behör-
denbeteiligung und der geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten enthalten
sind. Außerdem ist darin zu erläutern, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung
mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
gewählt wurde. Die Erklärung ist mit Bekanntmachung zur Einsicht bereitzuhalten (§10
Abs.3 BauGB).
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz ANLAGE 1
DERZEIT RECHTSKRÄFTIGE SATZUNGSINHALTE
[ABBILD]
UND FESTSETZUNGSVERGLEICH
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz ANLAGE: Vergleich Festsetzungen Teil B- Text S.1
Ergebnis des automatischen Dokumentenvergleichs mit der Ursatzung – wortweise mit WORD:
rot – Streichungen blau – Ergänzungen grün – Verschiebungen
Festsetzungsänderungen für 2. Änderung des BP „Alte Straße“ im Teil B - Text
I. BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §§1 - 11 BauNVO)
1.1 Allgemeines Wohngebiet (§4 BauNVO)
Unzulässig sind gemäß §1 Abs.6 Nr.1 BauNVO folgende Nutzungen nach §4
Abs.3 BauNVO:
- Tankstellen,
- Gartenbaubetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen.
1.2 Reines Wohngebiet (§3 BauNVO)
Unzulässig sind gemäß §1 Abs.6 Nr.1 BauNVO folgende Nutzungen nach §3
Abs.3 Nr.1 BauNVO:
- Läden,
- nicht störende Handwerksbetriebe.
2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
3.2. (§5 Abs.2. Nr.1 und § (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §16 BauNVO)
3.1. Für das Plangebiet gilt die in der zeichnerischen Darstellung festgesetzte Aus-
weisung. Die festgelegten Grundflächenzahlen sind Obergrenzen für die Be-
stimmung des Maßes der baulichen Nutzung.
2.1 Im WA2 – 6, WA8 – 10Die Fußbodenhöhe des Eingangsgeschosses darf maximal
1,0 m über der mittleren Höhe der Fahrbahnoberkante der an das Baugrund-
stück angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen. (§18 Abs.1 BauNVO)
2.12.2 In den Baugebieten WA6 und im WR1 – 13WR10 ist das 2. VollgeschoßVollge-
schoss nur als ausgebautes Dachgeschoß zulässig. Im WA1 ist das 3. Vollge-
schoß nur als ausgebautes Dachgeschoß zulässig.(§20 Abs.1 BauNVO)
2.3 Die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und Umfassungswände sind auch bei Geschossen, die nach
landesrechtlichen Vorschriften keine Vollgeschosse sind, bei der Ermittlung der
Geschossflächenzahl mitzurechnen. (§20 Abs.3 BauNVO)
4.3. BAUWEISE /, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB, §§22 und 23 BauNVO)
Für das Plangebiet gilt die in der zeichnerischen Darstellung festgesetzte Aus-
weisung.
3.1 Im gesamten Geltungsbereich ist nur eine In den Baugebieten WA6 und WR1 –
WR10 ist die offene Bauweise zulässigfestgesetzt. Dabei sind stets Einzelhäuser,
in den Baugebieten WA6 und im WR1 – WR8 zusätzlich auch Doppelhäuser zu-
lässig. (§22 Abs.1 und 2 BauNVO).)
4.1. Das Vortreten von Gebäudeteilen um max. 1,5 m vor die Baugrenze ist aus-
nahmsweise zulässig. (§23 Abs. 3 BauNVO). Die Summe aller Vorbauten darf 1/3
der Fassadenbreite nicht überschreiten. (§23 Abs. 3
4.2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen können Nebenanlagen ge-
mäß §14 BauNVO sowie Stellplätze (§12 BauNVO), soweit sie nach Landesrecht
in den Abstandsflächen zulässig sind, errichtet werden. In den straßenseitigen
nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen nicht zulässig.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz ANLAGE: Vergleich Festsetzungen Teil B- Text S.2
Ergebnis des automatischen Dokumentenvergleichs mit der Ursatzung – wortweise mit WORD:
rot – Streichungen blau – Ergänzungen grün – Verschiebungen
5. Garagen, Stellplätze
3.2 (§12 und §21a BauNVO)
Die notwendigen privaten Stellplätze, Garagen und Carports sind auf dem je-
weiligen Privatgrundstück herzustellen. Die Asphaltierung von Stellplätzen ist
nicht zulässig. Kellergaragen sind zulässig.
6. Verkehrsflächen
(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)
6.1. Pro Wohnung bzw. Haus sind max. 0,25 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum
vorzusehen.
6.2. In den Planstraßen kann die Anordnung der Parkflächen und Baumstandorte in
Abhängigkeit von den Grundstückszufahrten geringfügig verändert werden.
6.3. Verkehrsgrün darf für Grundstückszufahrten und -zugänge unterbrochen wer-
den.
6.4. In den Planstraßen C, D, F, G und H ist ein 1 m breites Verkehrsgrün für Versor-
gungsleitungen festgesetzt. Die Asphaltierung dieser Flächen ist unzulässig.
6.5. Die im Bereich der Sichtdreiecke geplante Bepflanzung darf nur aus Hoch-
stämmen bestehen, deren Kronenansatz mehr als 2,80 m über Straßenoberkan-
te beginnt.
7. Stadttechnische Ver- und Entsorgung
(§9 Abs.1 Nr.12 und 14 BauGB)
7.1. Die Trinkwasserleitung, welche die Fläche WA11 quert, ist vorzugsweise zu verle-
gen.
4. FLÄCHEN MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN (§9 Abs.1 Nr.21 BauGB)
4.1 Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Zufahrt sind zugunsten der Eigentümer,
Nutzer und Besucher der Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 227/9, 227/10 und 227/11
der Gemarkung Großrückerswalde gemeinschaftliche Geh-, Fahr-, und Lei-
tungsrechte festgesetzt.
5. ZUORDNUNGSFESTSETZUNG FÜR FLÄCHEN ZUM AUSGLEICH VON EINGRIFFEN IN
NATUR UND LANDSCHAFT (§9 Abs.1a i.V.m. §1a Abs.3 BauGB)
5.1 Dem Plangebiet sind außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §1a Abs.3 BauGB zuge-
ordnet:
A – dauerhafte Entsieglung einer Gewerbebrache auf den Flurstücken Fl.-Nr.
64/1, 96/2 und 96/7 der Gemarkung Niederschmiedeberg und ortsbildge-
rechte Randeingrünung des Gewerbestandortes ehem. VEB DKK Scharfen-
stein BT Niederschmiedeberg
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rot – Streichungen blau – Ergänzungen grün – Verschiebungen
Gesamtmaßnahmefläche : 875 m²
Maßnahmebeschreibung:
- Komplettrückbau des Beton-Plattenwegs
- Aufbringen einer vegetationsfähigen Bodenschicht und Ansaat Regel-
Saatgutmischung RSM-7 Landschaftsrasen A mit Kräutern
- Anpflanzung von Bäumen der Artenliste A in der Reihe im durchschnittli-
chen Abstand von 18 m (Pflanzqualität: Heister 125/150 cm)
- Vor- und zwischengelagerte lückige Heckenanpflanzung aus mindestens
30 Sträuchern der Artenliste B je 100 m² Pflanzfläche (Pflanzqualität: Sträu-
cher 2x verpflanzt, 60 - 80 cm, 3triebig, wurzelnackt)
- Ersteinrichtende und Entwicklungspflege: Schutz der Bäume vor Verbiss, Re-
gelmäßige 2schürige Mahd (je nach Aufwuchs) frühestens ab 15. Juni
- Monitoring: Kontrolle des Ausfalls nach 3 Jahren, bei mehr als 30% Ausfall
einer Art Nachpflanzung, Kontrolle der Bestandsentwicklung nach 10 Jahren
- dauerhafte Heckenpflege: altersgleiche Struktur abschnittsweise alle 5 – 10
Jahre auf den Stock setzen, nicht standortgerechte Gehölzinvasion beseiti-
gen
Die Maßnahmebeschreibung ist Satzungsbestandteil.
5.2 Die im Zuge der Bebauungsplanänderung erforderlichen Kompensationsmaß-
nahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vertraglich zu
binden und werden Zug um Zug fällig mit Flächeninanspruchnahme.
6. PFLANZGEBOTE / PFLANZERHALTUNGSGEBOTE (§9 Abs.1 Nr.25 BauGB)
(§9 Abs.1 Nr.25 BauGB)
6.1 Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Randeingrünung sind je vollendete
60 m² Pflanzfläche 1 Baum, im Übrigen je 2,25 m² ein Gehölz der Artenliste B als
frei wachsende Hecke zu pflanzen.
6.16.2 Die zeichnerisch festgesetzten Einzelbaumpflanzungen sind entsprechend Ar-
tenliste A in der Pflanzqualität Hochstamm StU 16/18 cm, 3fach verpflanzt, Kro-
Maßnahmefläche A
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rot – Streichungen blau – Ergänzungen grün – Verschiebungen
nenansatz in mind. 2,50 m Höhe vorzusehen. Vom Standort ist eine Abweichung
bis zu 5,0 m zulässig. Die Bepflanzung der Erschließungsstraßen hat gemäß Dar-
stellung im Plan (siehe Artenliste A) spätestens in der der Fertigstellung der Tief-
bauarbeiten folgenden Pflanzperiode (Frühjahr oder Herbst) zu erfolgen.
6.26.3 Zur Ansaat von Rasenflächen im öffentlichen und Verkehrsgrün ist RSM-7 Land-
schaftsrasen A mit Kräutern zu verwenden.
6.4 An Kreuzungen und Einmündungen sind Sichtflächen für die Anfahrsicht nach
RAS-K-1 von jeder sichtbehindernden Nutzung, Bepflanzung, Einfriedung oder
Aufschüttung mit einer Höhe von mehr als 0,6 m über der angrenzenden Ver-
kehrsfläche freizuhalten. Zulässig sind jedoch Einzelbäume mit einem Kronen-
ansatz in mindestens 2,50 m Höhe.
6.5 Pro Grundstück ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein
hochstämmiger Baum der Artenliste B mit einem Stammumfang von 12 – 14 cm
zu pflanzen. Der Erhalt von Bäumen sowie sonstige festgesetzte Baumpflanzun-
gen können darauf angerechnet werden. Mindestens der zweite notwendig zu
pflanzende Baum ist zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze
zu pflanzen.
6.6 Für Baumpflanzungen sind mindestens 6,0 m² große wasser- und luftdurchlässi-
ge Baumscheiben vorzusehen. Ein Unterpflanzen mit Sträuchern ist zulässig.
6.7 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Sämtliche festgesetzte Anpflanzungen
sind bis spätestens zum Ende der auf die Flächeninanspruchnahme folgenden
Pflanzperiode auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige
Gehölze und Pflanzen sind zu ersetzen.
II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§9 (4) BauGB i. V. m. § 89 SächsBO)
1. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
1.1 Die zulässige Dachneigung der Hauptgebäude beträgt im Allgemeinen Wohn-
gebiet WA6 37° – 50°, in den Reinen Wohngebieten WR1 – WR10 18° – 48°. Die
Dächer der Garagen und Nebengebäude sind ebenfalls mit geneigten Dä-
chern oder als begrünte Flachdächer auszubilden und gestalterisch den
Hauptgebäuden anzupassen.
1.11.2 Als Dachaufbauten sind Zwerchgiebel, Satteldachgauben oder Schleppgau-
ben zulässig, sofern sie in ihrer Gesamtbreite 2/3 der Fassadenbreite nicht über-
schreiten.
1.3 Dachüberstände dürfen an Giebel- und Traufseite 0,5 m nicht überschreiten.
1.4 Kniestock ist nur bis 0,8 m zulässig.
1.5 Zur Eindeckung der Dächer sind dunkle Materialien (anthrazit und dunkel-
braun), in Anlehnung an die im Erzgebirgsraum vorherrschende Schieferde-
ckung, einzusetzen. Sonnenkollektoren und Fotovoltaik-Dachanlagen sind
ebenfalls zulässig.
1.6 An Fassaden sind grelle und reinweiße Farbgebungen unzulässig.
2. GESTALTUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN DER BEBAUTEN GRUNDSTÜCKE
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Ergebnis des automatischen Dokumentenvergleichs mit der Ursatzung – wortweise mit WORD:
rot – Streichungen blau – Ergänzungen grün – Verschiebungen
2.1. Sämtliche Fußwege und Pkw-Stellplätze sowie innerhalb der Grundstücke gele-
gene private Zufahrten und Wege sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszu-
führen.
2.2. Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- und Lagerflächen genutzt werden und sind
gärtnerisch zu gestalten.
2.3. Freiflächengestaltungspläne:
7.2. Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, daß die
Bäume in mindestens 2,50 m Entfernung von den Fernmeldeanlagen der Deut-
schen Bundespost gepflanzt werden (DIN 18920). Sollte dieser Mindestabstand
im Einzelfall unterschritten werden, ist der Einbau von Betonfertigteilen erforder-
lich, um die Baumwurzeln von den Fernmeldeanlagen fernzuhalten.
7.3. Für das im zeichnerischen Teil ausgewiesene Pflanzgebot für Flächen zum An-
pflanzen von Bäumen und Sträuchern wird eine geschlossene Baum- und
Strauchpflanzung festgesetzt mit Pflanzabstand 1 x 1 m (siehe Artenliste B).
7.4. Bei Anlagen des ruhenden Verkehrs von mehr als 4 Stellplätzen ist je angefan-
gene 4 Stellplätze ein Baum der Artenliste A zu pflanzen.
7.5. Sämtliche Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten.
Artenliste zum Anpflanzen von Für öffentliche Flächen ist mit dem Eingabeplan
ein von einem fachkundigen Planer anzufertigender Freiflächengestaltungsplan
vorzulegen, welcher folgende Aussagen beinhaltet:
- Lage und Belagsmaterial geplanter befestigter Freiflächen,
- Lage, Material und Höhe geplanter Einfriedungen,
- Lage und Bepflanzung geplanter Grünflächen (mit Arten- und Größenanga-
be),
- Standort, Art und Größe von zu pflanzenden Bäumen.
3. EINFRIEDUNGEN
1.1.3.1. Straßenseitig sind Einfriedungen nur in Form von Hecken und Sträu-
chern, bis zu 1,25 m hohen Holzlattenzäunen oder mit Hecken kombinierten
Stahlgitterzäunen zulässig, im Übrigen auch mit Strauchvorpflanzungen begrün-
te Maschendrahtzäune bis zu 1,50 m Höhe. Zaunsockel sind nicht zulässig.
3.2. Einfriedungen entlang befahrbarer öffentlicher Verkehrsflächen sind in einem
Mindestabstand von 0,25 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zulässig.
III. HINWEISE 1. Die Aufteilung des Straßenraums ist nicht Satzungsbestandteil. Für eine mit der
Abfallsatzung des Erzgebirgskreises konforme Abfallentsorgung sind mit 3-
achsigen Müllfahrzeugen anfahrbare Stellplätze für zugelassene Behälter als
private Nebenanlagen vorzusehen.
2. Natürlicher Boden, der im Rahmen der Bauvorhaben bewegt werden muss, ist
mit dem Ziel der Folgenutzung in verwertbarem Zustand im Baugebiet zwi-
schenzulagern und nach Abschluss der Maßnahmen vor Ort einer sinnvollen
Verwertung zuzuführen.
3. Das Vorhaben liegt in einem alten Bergbaugebiet, weshalb das Vorhandensein
nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht völlig auszu-
schließen ist. Empfohlen wird, Baugruben bzw. sonstige Erdaufschlüsse von ei-
nem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) visuell auf Spuren alten Berg-
baus überprüfen zu lassen. Hingewiesen wird auf die Meldepflichten nach §5
SächsHohlrVO und §11 SächsABG (Geowissenschaftliche Landesaufnahme).
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz ANLAGE: Vergleich Festsetzungen Teil B- Text S.6
Ergebnis des automatischen Dokumentenvergleichs mit der Ursatzung – wortweise mit WORD:
rot – Streichungen blau – Ergänzungen grün – Verschiebungen
4. Bodenfunde gemäß §20 SächsDSchG sind bei einer Denkmalschutzbehörde
meldepflichtig.
5. Hingewiesen wird auf die Pflichten der Eigentümer, Besitzer und mit Bautätigkei-
ten beauftragten Firmen nach §7 und §26 des Sächsischen Vermessungsgeset-
zes (SächsVermG).
EMPFEHLUNGEN FÜR ANPFLANZUNGEN
ARTENLISTE A – EINZELBÄUME IM ÖFFENTLICHEN GRÜN
Größe: Hochstamm 3 x verpflanzt 16/18 cm Stammumfang
- Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
- Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
- Gem. Esche (Fraxinus excelsior)
- Eberesche (Sorbus aucuparia)
- Mehlbeere (Sorbus aria)
- Stiel-Eiche (Quercus robur)
- Winter-Linde (Tilia cordata)
ARTENLISTE B – SONSTIGE ANPFLANZUNGEN
Bäume: - Artenliste A
- Zitter-Pappel (Populus tremula)
- Schwarz-Erle (Alnus glutinosa)
- Hainbuche (Carpinus betulus)
- Vogel-Kirsche (Prunus avium)
- Traubenkirsche (Prunus padus)
Sträucher: - Sal-Weide (Salix caprea)
- Weißdorn (Crataegus ssp.)
- Faulbaum (Rhamnus frangula)
- Roter Holunder (Sambucus racemosa)
- Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
- Gem. Hasel (Corylus avellana)
- Hunds-Rose (Rosa canina)
- Schlehe (Prunus spinosa)
- Schwarze Heckenkirsche (Lonicera nigra)
- Brombeere (Rubus ssp.)
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
1. Die Dachneigung der Gebäude beträgt 37° – 50°. Garagen und andere Ne-
bengebäude sind ebenfalls mit Satteldach auszubilden.
2. Die Artenliste B wird ergänzt um sämtliche einheimische Obstgehölze.Als Dach-
aufbauten sind Zwerchgiebel, Satteldachgauben oder Schleppgauben zuläs-
sig, sofern sie in ihrer Gesamtbreite 2/3 der Fassadenbreite nicht überschreiten.
Innerhalb einer Häusergruppe sind die Dachaufbauten aufeinander abzustim-
men.
1.21.1 Dachüberstände dürfen an Giebel- und Traufseite 0,5 m nicht überschreiten.
1.31.1 Kniestock ist nur bis 0,8 m zulässig.
3. Zur Eindeckung der Dächer sind dunkle Materialien (anthrazit und dunkel-
braun), in Anlehnung an die im Erzgebirgsraum vorherrschende Schieferde-
ckung, einzusetzen. Sonnenkollektoren sind zulässig.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz ANLAGE: Vergleich Festsetzungen Teil B- Text S.7
Ergebnis des automatischen Dokumentenvergleichs mit der Ursatzung – wortweise mit WORD:
rot – Streichungen blau – Ergänzungen grün – Verschiebungen
4. Die Fassaden sind als Lochfassaden mit verputzten Oberflächen in hellen Farb-
tönen auszubilden. Holzverschalung oder Verschieferung der Fassaden ist mög-
lich. Innerhalb einer Hausgruppe ist die Fassadengestaltung abzustimmen.
5. Befestigte Flächen innerhalb der Grundstücke sind nur so gering wie nötig aus-
zubilden.
6. Private Stellflächen und öffentliche Parkflächen sind mit Pflaster mit mindestens
2 cm breiten Rasenfugen, mit Rasengittersteinen oder als Schotterrasen zu be-
festigen.
7. Fußwege, die getrennt vom Straßenraum verlaufen, sind mit wasserdurchlässi-
gen Belägen (sandgeschlämmte Schotterdecke) auszubilden.
10.1. Nicht zulässig sind folgende Grundstückseinfriedungen:
- Betonelemente
- Metall- und Plastikzäune (außer begrünter Maschendrahtzaun)
Zaunsockel sind nicht zulässig; Zaunhöhe max. 1,20 m.
10.2. Im Bereich zwischen der Gebäudeseite, welche der Erschließungsstraße zuge-
wandt ist und der Straße sind nur Holzzäune (Lattenzaun mit Vertikallattung oder
Jägerzaun) zulässig.
1.2.1.1. 11. Freiflächengestaltungspläne:
Für öffentliche Flächen ist mit dem Eingabeplan ein von einem fachkundigen
Planer anzufertigender Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, welcher folgen-
de Aussagen beinhaltet:
- Lage und Belagsmaterial geplanter befestigter Freiflächen
- Lage, Material und Höhe geplanter Einfriedungen
- Lage und Bepflanzung geplanter Grünflächen (mit Arten- und Größenan-
gabe)
Standort, Art und Größe von zu pflanzenden Bäumen
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1: Bodenbeschreibung durch DBK50 9 Tab. 2: Flächenbilanz Bestand im Juni 2013 12 Tab. 3: Bedarfsermittlung ab 2016 gemäß Raumordnungsprognose 2025 des BBR 25 Tab. 4: Flächenbilanz 2. Bebauungsplanänderung 40 Tab. 5: überschlägliche Ermittlung des erforderlichen Regenrückhaltevolumens 45 Tab. 6: schalltechnische Orientierungs- und Richtwerte 48 Tab. 7: schalltechnische Orientierungs- und Richtwerte 59 Tab. 8: Bodenbeschreibung durch DBK50 61 Tab. 9: Aussagen Bodenbewertungsinstrument des LfULG 62 Tab. 10: Schadstoffe im Oberboden gemäß GÜK400 62 Tab. 11: Versiegelungsbilanz Entwicklungsbereich 63 Tab. 12: Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung 75 Tab. 13: Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahme 77
ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Lage der Gemeinde im Raum und im Straßennetz 3 Abb. 2: Lage des Plangebietes im OT Großrückerswalde 4 Abb. 3: Lage des Plangebiets der 2. BP-Änderung in der Planzeichnung der Ursatzung 5 Abb. 4: Lage des Plangebietsteils im 1. BA 6 Abb. 5: Auszug aus der digitalen Bodenkarte DBK50 des LfULG 9 Abb. 6: Klimadiagramm Marienberg (Quelle: DWD) 10 Abb. 7: Windrose 11 Abb. 8: Baulücke in BA1 12 Abb. 9: Straße Zur Goldmannbank ostwärts Richtung Alte Annaberger Straße 12 Abb. 10: Alte Annaberger Straße – Blickrichtung nordwärts 12 Abb. 11: Zufahrt zur Bebauung talwärts 12 Abb. 12: Luftbild 2013 13 Abb. 13: Wohnblöcke und MFH an der Wolkensteiner Straße 14 Abb. 14: Dörfliche Ortsrandbebauung 14
Abb. 15: Großrückerswalde im Auszug aus Festlegungskarte LEP2013 18
Abb. 16: Auszug Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008 – Raumnutzungskarte 21 Abb. 17: Einwohnerentwicklung der heutigen Gesamtgemeinde Großrückerswalde 23 Abb. 18: Wohnungsbauentwicklung im gesamten Gemeindegebiet 25 Abb. 19: mögliche Teil-Bauabschnittsbildung im bisher unbebauten Gebietsteil 27 Abb. 20: Auszug aus der Ur-Satzung (1994) und der 1. Änderung (1997) 30 Abb. 21: Auszug aus der Erschließungsplanung vom April 2017 31 Abb. 22: Auszug aus der Ur-Satzung von1994 zur Änderung im BA1 (s.a. Abb. 4) 32 Abb. 23: Auszug Vorentwurf Erschließungsplanung - Regenrückhaltebecken 34 Abb. 24: Lageplan der Ausgleichsfläche A 36 Abb. 25: Entwicklungsbereich im 2. BA im Luftbild vom August 2017 53
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Abb. 26: Auszug Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008 – Raumnutzungskarte 55 Abb. 27: Auszug Entwicklungsbereich in der digitalen Bodenkarte DBK50 des LfULG 61 Abb. 28: Schutzgebiete nach Naturschutzrecht 65 Abb. 29: Feldhecke mit Großgehölzen neben dem Entwicklungsbereich 66
QUELLENVERZEICHNIS - Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16.12.2003 (LEP 2003) - Regionalplan "Chemnitz – Erzgebirge“, Rechtsstand Juli 2008 - Potentielle Natürliche Vegetation Sachsens, 2002, Sächsisches Landesamt für
Umwelt und Geologie - Klimaatlas der DDR, 1953, Akademie Verlag Berlin - Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes auf http://www.dwd.de/ - Geologische Karte Erzgebirge/Vogtland, 2001, Sächsisches Landesamt für Um-
welt, Landwirtschaft und Geologie - Digitale Bodenkarte des Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und
Geologie - Informationsmaterialien und Abstimmungen mit Mitarbeitern der Gemeindever-
waltung Großrückerswalde - Raumplanungsinformationssystem des Freistaats Sachsen auf http://rapis.sach-
sen.de - Geoportal Sachsenatlas auf http://geoportal.sachsen.de / - Statistisches Landesamt des Freistaats Sachsen auf http://www.statistik.sach-
sen.de - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der beteiligten Behörden und sonstigen
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind zum Vorentwurf 06/2016 - Vorentwurf zur Erschließungsplanung; Stand April 2017; IB Peter Schwengfelder
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