Das neueErwachsenenschutzrecht
- ein ÜberblickReferat für Netzwerk Demenz
und Pro Senectute AR vom 29. November 2012
Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen
Inhalt• Ziel Gesetzesrevision (kurz)• Änderungen
– Dokumentationen und andere Pflichten– Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Demenz– Neue Vertretungsrechte
• Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung• Beistände• Vertretungsrechte von Angehörigen
– Urteilsfähigkeit: Voraussetzungen und Prüfung– Zusammenarbeit mit KESB (Kindes-und
Erwachsenenschutzbehörde)• Wichtigste Anpassungen für Institutionen29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht
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Ziel der Gesetzesrevision• Förderung Selbstbestimmung unter
höchstmöglicher Fürsorge (ethischer Konflikt)
• Schutz der Urteilsunfähigen bzw. Schutz der Persönlichkeit
• Stärkung Familiensolidarität (Vertretung)• Freiheitsbeschränkungen als ultima ratio• Erneuerung Behörde / Massnahmen
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Dokumentationspflichten• Schriftlicher Betreuungsvertrag (382 n-ZGB)
– Bei Betreuung von Urteilsunfähigen für längere Zeit in einer Einrichtung
– Festlegen Leistungen und Entgelt– Vertretung durch Angehörige gemäss Kaskade (378)
• Schriftlicher Behandlungsplan (377 n-ZGB)– Bei Urteilsunfähigkeit ohne Pat.verfügung– Planung durch Arzt unter Einbezug Vertreter– Einbezug Urteilsunfähige in Planung
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Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Überblick
Meldepflicht 386 IIMeldepflicht Institution bei hilfsbedürftiger
Person ohne Kontakt gegen aussen• Gesetzestext Art. 386 II n-ZGB:
„Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.“
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Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Punktuell in Art. 386 n-ZGB aufgelistet:• Pflicht zur Förderung von Kontakten
gegen aussen• Benachrichtigung der KESB, wenn sich
niemand um urteilsunfähige Person kümmert
• Freie Arztwahl
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Bewegungseinschränkende Massnahmen
• Gesetzlich geregelt: Art. 383 – 385 n-ZGB• Anwendbar bei Urteilsunfähigen ab 2013• Medikamentöse Einschränkung der
Bewegungsfreiheit gehört zu den medizinischen Massnahmen; zur Anwendung kommen Art. 377 n-ZGB
• BeM bei fürsorgerischer Unterbringung: Art. 438 n-ZGB
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Einschränkung der Bewegungsfreiheit (BeM, 383)Die Bewegungsfreiheit darf nur einge-schränkt werden, wenn weniger einschnei-dende Massnahmen nicht ausreichen /ungenügend sind und die Massnahme dazu dient, Gefahr für Leib und Leben der Person oder Dritter abzuwenden oder schwerwiegende Störungen des Gemein-schaftslebens zu beseitigen.
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Begleitmassnahme Information
Information an betroffene Person und an Angehörige (Art. 383 n-ZGB) über:
• Was geschieht bzw. wie wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt?
• Warum wird diese Massnahme ergriffen?• Wie lange dauert diese voraussichtlich?• Wer ist in dieser Zeit zuständig?• Wo kann man sich beschweren?29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Begleitmassnahme Dokumentation
• Protokollierungspflicht nach Art. 384 n-ZGB- Name der anordnenden Person- Zweck der Massnahme (stichhaltige Begründung)– Art der Einschränkung– Voraussichtliche Dauer
• Einsichtsrecht Vertreter für med. Mass-nahmen / betroffene Person / Aufsichtsbehörde
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Vorgehen bei BeM- Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen
bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen Informationen
- Protokoll erstellen und in Dossier ablegen (zur jederzeitigen Einsicht bereit)
- Massnahme ausführen- Allfällige Reklamationen dokumentieren- Regelmässige Überprüfung vorsehen
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Vorgehen bei medikamentösen BeM
- Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen InformationenZustimmung erforderlich: Informed Consent(Betroffener/Vertreter)
- Massnahmen in Behandlungsplan aufnehmen und in Dossier ablegen
- Medizinische Massnahmen ausführen- Allfällige Reklamationen dokumentieren29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Vertragliche Vereinbarung Bewegungseinschränkungen
- Demenzstationen: immer geschlossene Abteilungen, also Bewegungsfreiheit eingeschränkt (Konzept Dementenbetreuung)
- Bewegungseinschränkung gehört zum Sicherheitskonzept und wird erwartet
- Vertragliche Regelung ist dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorzuziehen, da es sich um dauernd nötige BeM handelt
- Für weitere, über das Konzept hinausgehende BeM: Verfahren Art. 383 - 384 n-ZGB anwenden
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29.11.2012
Vertretungsverhältnisse nach neuem Recht
• „Bevollmächtigte“ Vertreter– Vorsorgeauftrag– Patientenverfügung
• Behördliche Vertreter: Beistand (KESB)• Gesetzliche Vertreter
– Allgemeine gesetzliche Vertretung (Ehe)– Vertretung bei medizinischen Massnahmen
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Eigene Vorsorge – Vorsorgeauftrag
• Vorsorgeauftrag (360 n-ZGB ff.)– Solange handlungsfähig (also auch urteilsfähig)– Regelung sämtlicher Lebensbereiche (Aufgaben)– Auftrag an natürliche / juristische Person– Hinterlegung / Widerruf möglich
• Erstellung und Gültigkeit– Eigenhändig (handschriftlich, datiert, unterschrieben)– Öffentliche Beurkundung– KESB überprüft den Vorsorgeauftrag und erstellt
Urkunde mit Befugnissen für Beauftragte29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Eigene Vorsorge – Patientenverfügung
• Patientenverfügung (370 n-ZGB ff.)– Solange urteilsfähig– Regelung Aspekte der Gesundheitsversorgung
• Direkt (Regelung diagnostische, therapeutische, pflegerische Massnahmen, auch palliative Methoden, auch Seelsorge)
• Bezeichnung entscheidberechtigter Vertreter (natürl. Person)
– Hinterlegung / Widerruf möglich
• Erstellung und Gültigkeit– schriftlich, datiert, unterschrieben– Meldung an KESB bei Unstimmigkeiten
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Vollmacht
• Gilt wegen Nichteinhalten Formerforder-nisse nicht als Vorsorgeauftrag (aber PV?)
• Auftrag für einzelne Geschäfte trotzdem gültig (inkl. Stellvertretung)
• Weitergeltungsklausel nötig für Eintritt Urteilsunfähigkeit
• Meldung an KESB (Prüfung Massnahmen)• VM erst auf Zeitpunkt Urteilsunfähigkeit kritisch
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Beistandschaft („Behördliche“ Vertreter)
• Ausdruck staatlicher Fürsorge• Schutz der Persönlichkeit steht im
Vordergrund, möglichst wenig Einschränkung der Selbstbestimmung– Daher subsidiär zu eigener Vorsorge und zu
gesetzlicher Vertretung– Massgeschneidert (Verhältnismässigkeit)
• Nur natürliche Personen29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Beistandschaft (388 ff.)• Voraussetzung:
– Wenn keine eigene Vorsorge getroffen wurde oder diese als ungenügend erscheint zum Schutz der urteilsunfähigen Person
und – die gesetzlichen Vorschriften (Massnahmen
von Gesetzes wegen) bei Urteilsunfähigen ungenügend sind
• Errichtung einer Beistandschaft: KESB29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Beistandschaft• Massgeschneidert für alle Bereiche des
Lebens (vgl. Vorsorgeauftrag)– Personensorge– Vermögenssorge– Vertretung im Rechtsverkehr
• Begleitung / Vertretung / Mitwirkung• Mit oder ohne Einschränkung
Handlungsfähigkeit
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Gesetzliche Vertreter Ehe• Allgemeine gesetzliche Vertretung durch
Ehegatten oder eingetragene Partner (374)– Ordentliche Vermögensverwaltung– Rechtshandlungen für Unterhaltsbedarf (inkl.
Abschluss Betreuungsvertrag)– Bei Bedarf: Post öffnen und erledigen
• Vertretung bei medizinischen Massnahmen (nur subsidiär zu Vollmacht/Beistand)
• „Vertretung“ im Verfahren vor KESB29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Vertretungsberechtigte Personen bei medizinischen Massnahmen
• Ermächtigte Person (per Patienten-verfügung oder Vorsorgeauftrag)
• Beistand mit Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen
• Angehörige nach Kaskadenordnung(Zusatzkriterien: gemeinsamer Haushalt und persönlicher Beistand)– Entscheidend ist persönliche Nähe/Fürsorge
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Kaskade Angehörige bei medizinischen Massnahmen
• Jener Angehörige, der per Vorsorgeauftrag/ Patientenverfügung hiezu ermächtigt oder Beistand ist
• Ehegatte/eingetragener Partner• Konkubinatspartner / Mitbewohner• Nachkommen• Eltern• Geschwister29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Kaskade Angehörige bei medizinischen Massnahmen II• Zusatzvoraussetzungen bei Angehörigen
– Ehe: Gemeinsamer Haushalt oder persönlicher, regelmässiger Beistand
– Konkubinat / WG: Gemeinsamer Haushalt und persönlicher, regelm. Beistand
– Nachkommen: persönlicher, regelm. Beistand– Eltern: persönlicher, regelmässiger Beistand– Geschwister: persönlicher, regelm. Beistand
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Urteilsfähigkeit n. StoppeVoraussetzungen nach STOPPE:• Fähigkeit, eigene Interessen rechtsgültig
zu vertreten• Ein Problem verstehen• Sich sachgerecht darauf einlassen• Urteile bilden, Vor- und Nachteile
abwägen• Entscheidungen fällen (Stoppe, 2010)
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Urteilsfähigkeit n. SAMW• Fähigkeit, Informationen in Bezug auf zu
fällende Entscheidung zu verstehen• die Situation und die Konsequenzen, die
sich aus alternativen Möglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen
• Informationen im Kontext eines (recte: seines!) kohärenten Wertsystems rational zu gewichten
• die eigene Wahl zu äussern29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Elemente Urteilsfähigkeit• Willensbildungsfähigkeit (intellektuell)
– Erkennen Sinn, Nutzen und Wirkungen von Verhalten und Beurteilung desselben
– rational nachvollziehbarer Entscheidungsweg, nicht vernünftige Entscheidung
• Willensumsetzungsfähigkeit (voluntativ)– Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln– Unbeeinflusstes, freies Handeln (keine
Willensschwäche / Zwänge / Beeinflussung)
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Prüfung Urteilsfähigkeit• Gespräch mit Person, ev. interdisziplinär• Testung mittels Screening-Verfahren (z.B.
mini mental status)• Arztzeugnis• Psychiatrisches Gutachten (Demenz:
Gerontopsychiater mit forensischer Erfahrung)
• Zeugenbefragung?29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Beweislast Urteilsfähigkeit bei Demenz
• Art. 16 ZGB: Vermutung Urteilsfähigkeit, ausser bei „psychischer Störung / geistiger Behinderung“: ab einem gewissen Stadium Alzheimer/Demenz greift gesetzliche Vermutung nicht mehr
• Beweis Urteilsfähigkeit durch Betroffene• Beweis über Arztzeugnis/Gutachten (prospektiv,
unter Beizug KG auch retrospektiv möglich)• Beweismass: hohe Wahrscheinlichkeit
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Zusammenarbeit mit KESBZusammenarbeitsformen:• Information: Art. 363 Vorsorgeauftrag• Verschiedentlich Anrufung der KESB zum
Entscheid/Ergreifen von Massnahmen• Weiterleitungspflicht Beschwerde BeM• Melderechte und Zusammenarbeits-
pflichten: 386 II / 443 / 453
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Zusammenarbeitspflicht 4531 „Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine
hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.“
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Zusammenarbeit• ernsthafte / unmittelbare Gefahr zur
– Selbstgefährdung – Schweren Schädigung Dritter (körperlich, seelisch
oder materiell)• Zusammenarbeitspflicht KESB / Heim oder
betroffene Stellen / Polizei mit Entbindung Amts-/Berufsgeheimnis (gegenseitige Auskünfte)
• Melderecht Heim unter Entbindung Amts-/Berufsgeheimnis; nicht aber Pflicht zur Meldung solcher Tatbestände
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Anrufung KESB• Vorsorgeauftrag (Auslegung, Interessengefährdung)
• Patientenverfügung (Auslegung bzw. Nichtentsprechen, Interessengefährdung, Zweifel an Gültigkeit – freier Wille)
• Gesetzliche Vertretung (Voraussetzungen erfüllt, Interessengefährdung)
• Vertretung bei med. Massnahmen (wer, bei mehreren Vertretern bei unterschiedlicher Auffassung, Interessengefährdung)
• Einschränkung Bewegungsfreiheit Beschwerde
• Gefährdungsmeldung29.11.2012 Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein
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Behördliche Massnahmen - Fürsorgerische Unterbringung
• Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person bei– Geistiger Behinderung– Psychischer Störung– Schwerer Verwahrlosung
• Zum Schutz der Person (pers. Fürsorge)• Ultima ratio (wenn Betreuung anders nicht
möglich)
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Anpassungen Institutionen• Zwingende Dokumentationen bei
Urteilsunfähigen:– Betreuungsvertrag / Behandlungsplan / BeM– Demenzbetreuung: BeM vertraglich regeln
• Erfassung von Vertretungsberechtigten / Angehörigen, ev. Meldung an KESB
• Gespräch über eigene Vorsorge (Dokumente ablegen, ggf. erstellen)
• KESB-Zuständigkeit erfassen
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