Die neue Pflegeausbildung nach dem PflegeberufegesetzAstrid Jestel-RückerMarkus Ahnebpa-Landesgeschäftsstelle Hessen
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Virtueller WorkshopDas gilt es zu beachten:
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• Sofern TN gesprochene Fragen stellen, bitte nach derFrage das eigene Mikro wieder stummschalten.
Vielen Dank.
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Inhalte des Workshops1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
• Dauer, Wahlmöglichkeiten
2. Aufgaben der Träger der praktischen Ausbildung• Kooperationen, Praxisanleitung
3. Die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung• Ausbildungsumlage, Mehrkosten der Ausbildung,
Ausgleichszuweisungen
4. Checkliste für Pflegeeinrichtungen bezüglich neuer Pflegeausbildung
Ihre Fragen
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) hat der Gesetzgeber die Ausbildung der Pflegeberufe neu strukturiert. Ab diesem Jahr bildet das neue Gesetz die Grundlage für die neue generalistische Pflegeausbildung.
Ziele der Reform der Pflegeausbildung:• Ergänzung neuer Lerninhalte und mehr Praxisanleitung (im
Bereich der Altenhilfe), • bessere Refinanzierung im Bereich der Altenhilfe sowie• generell eine höhere Attraktivität des Berufs
Steigerung der Auszubildendenzahlen
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Dauer der Ausbildung:
• in Vollzeitform: drei Jahre • in Teilzeitform: bis zu fünf Jahre (etwa in Form einer
berufsbegleitenden Ausbildung).
Abschlüsse: In der umfänglich generalistischen Form mit der Berufsbezeichnung Pflegefachmann/-frau
oder bei Wahl der Spezialisierung (Vertiefungseinsatz) auch mit der Berufsbezeichnung
• Altenpfleger/-in bzw.
• Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Zugangsvoraussetzungen:
Abschluss einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung Mit Hauptschulabschluss (neun Schuljahre) unter folgenden Voraussetzungen:• Eine zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde
oder• ein Abschluss als Altenpflegehelfer (oder
Krankenpflegehelfer) vorliegt und die Ausbildung zum Helfer i.d.R. vor dem 01.01.2020 begonnen wurde oder
• eine abgeschlossene Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer vorliegt.
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
1. und 2. AusbildungsjahrGemeinsame generalistische Ausbildung (einheitlicher Lehrplanan der Pflegeschule, Absolvieren der Praxiseinsätze)
Am Ende des 2. AJ: schulische Zwischenprüfung (Bestehender Zwischenprüfung aber unerheblich für Wechsel in drittesAusbildungsjahr).
Wahlrecht: Je nach Wahl des Vertiefungseinsatzes im drittenAusbildungsjahr kann frühestens sechs Monate und spätestensvier Monate vor dem letzten Ausbildungsdrittel ein Wahlrechtbezüglich des Berufsabschlusses ausgeübt werden.
3. AusbildungsjahrAbsolvieren des VertiefungseinsatzesAbschluss der Pflegeausbildung mit staatl. Abschlussprüfung
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Wahlrecht:
Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag mit demVertiefungsschwerpunkt “Langzeitpflege“ abgeschlossen haben(stationäre Langzeitpflege oder ambulante Pflege mitAusrichtung auf Langzeitpflege), können sich nach§59 PflBGfür den Spezialabschluss „Altenpfleger-/in“ entscheiden.
Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag mit demVertiefungsschwerpunkt „Pädiatrie“ abgeschlossen haben,können sich für den Spezialabschluss „Gesundheits- undKinderkrankenpfleger-/in“ entscheiden.
Alle Auszubildenden mit anderen Vertiefungsschwerpunktenhaben kein Wahlrecht.
Quelle: HMSI et al: INFORMATIONEN ZUM NEUEN PFLEGEBERUFEGESETZ. „Wahlrecht“. Merkblatt 3.2019
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Wahlrecht:
Beispiel:
Vertiefungseinsatz stationäre Langzeitpflege vereinbart
Wahlrecht wird ausgeübt
Abschluss AbschlussPflegefachfrau/–mann Altenpfleger/in
Der Ausbildungsbetrieb hat in Folge sicherzustellen, dass dieAusbildungsinhalte des gewählten Abschlusses vermitteltwerden bzw. die Praktika absolviert werden können. DerAusbildungsvertrag muss dann ggf. auch angepasstwerden.
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Wahlrecht:
Entscheidung bei Ausbildungsbeginn für Vertiefungseinsatzaußerhalb der Altenpflege Wahlrecht am Ende des zweitenAusbildungsdrittels nicht mehr gegeben
Änderung des Vertiefungseinsatzes bis zu dessen Beginn durcheine schriftliche Änderung des Ausbildungsvertrages möglich,aber: beiderseitiges Einverständnisses notwendig
Träger der praktischen Ausbildung kann Änderung verweigern,wenn er einen anderen Vertiefungseinsatz nicht sicherstellenkann Abschluss als Pflegefachfrau/-mann.
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Gliederung der Ausbildung:
Die Ausbildung gliedert sich in • einen schulischen (theoretischer und praktischer Unterricht)
und• einen betrieblichen (praktischen) Teil.
Der Unterricht findet an einer staatlichen oder staatlichanerkannten Pflegeschule statt und hat einen Umfang von2.100 Stunden.Die praktische Ausbildung im Umfang von 2.500 Stunden wirdbeim Träger der praktischen Ausbildung und weiterenEinsatzstellen durchgeführt.
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Glied
Umfang: 2.100 h
Umfang: 2.500 h
Quelle: Pflegeausbildung aktuell. Bundesinstitut für Berufsbildung. Bonn 2020.
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1. Die Struktur der neuen PflegeausbildungGliederung der Praxiseinsätze:Erstes und zweites Ausbildungsjahr
I. Orientierungseinsatz
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung
400 hbeim Träger der prakt. Ausbildung (TdpA)
II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
1. Stationäre Akutpflege 400 h
mind. ein Einsatz beim TdpA
2. Stationäre Langzeitpflege (teilstationär möglich)
400 h
3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege 400 h
III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Pädiatrische Versorgung 60-120 h
Summe 1. und 2. Ausbildungsjahr: 1.720 h
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1. Die Struktur der neuen PflegeausbildungGliederung der Praxiseinsätze:Drittes Ausbildungsjahr
IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
120 h- bei pädiatrischen Abschluss: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
- bei Abschluss "Altenpfleger/-in": nur Gerontopsychiatrie
V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
Im Bereich eines Pflichteinsatzes II. bis IV.1. (bei II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege)
500 h Beim TdpA
- bei pädiatrischen Abschluss: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.- bei Abschluss "Altenpfleger/-in":Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
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1. Die Struktur der neuen PflegeausbildungGliederung der Praxiseinsätze:Weitere Einsätze / Stunden zur freien Verteilung
1. Weiterer Einsatz (z.B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliativ)
80 h- bei pädiatrischen Abschluss: nur in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
- bei Abschluss "Altenpfleger/-in": nur in der Versorgung von alten Menschen
2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes
80 h- bei pädiatrischen Abschluss: nur in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
- bei Abschluss "Altenpfleger/-in": nur in der Versorgung von alten Menschen
Summe drittes Ausbildungsjahr 780 h
Gesamtsumme 1. bis 3. Ausbildungsjahr: 2.500 h
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1. Die Struktur der neuen PflegeausbildungEinsatzstunden beim TdpA:Art der Praxiseinsätze: Anzahl h
Orientierungseinsatz 400 h
1. Pflichteinsatz (ambulant oder (teil-)stationär 400 h
Vertiefungseinsatz 500 h
Summe 1.300 hBei Komplexeinrichtungen (ambulant + (teil-)stationär) auch 2. Pflichteinsatz beim TPA möglich
400 h
Einsatz Gerontopsychiatrie (ambulant oder (teil-)stationär 120 h
Einsatz zur freien Verfügung im Bereich des Vertiefungseinsatzes 80 h
Verkürzung Einsatz Pädiatrie auf 60 h möglich zugunsten Orientierungseinsatz
60 h
Maximal möglicher Stundenumfang der Ausbildung beim TdpA 1.960 h
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Urlaub im Rahmen der Ausbildung
Gemäß § 1 Abs. 4 PflAPrV gilt:Fehlzeiten können nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PflBG angerechnetwerden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stundeneines Pflichteinsatzes nicht überschreiten.Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darfdurch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
Aufgrund der vorgegebenen Einsatzzeiten der externen Einsätzeist der Urlaub vorrangig im Rahmen des Einsatzes beim TdpA zugewähren (Überschneidungen mit externen Einsätzen sind abernicht ausgeschlossen).
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Gleichstellung der bisherigen PflegeausbildungenAlle bisher erworbenen Pflegeausbildungsabschlüsse bleibenuneingeschränkt gültig rechtliche Gleichstellung zuAusbildung nach Pflegeberufegesetz und Berechtigung zurDurchführung von Vorbehaltsaufgaben.Dies gilt auch für aktuell bestehende Ausbildungen nach altemRecht (z.B. Altenpflegeausbildung nach Altenpflegegesetz).
Anerkennung anderer Ausbildungen Das PflBG sieht die Möglichkeit vor, auf Antrag eine andereerfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreichabgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrerGleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildunganzurechnen.
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1. Die Struktur der neuen Pflegeausbildung
Möglichkeit der Ausbildungsverkürzung
Die Ausbildung nach PflBG kann um bis zu ein Jahr verkürztwerden, wenn vorher eine Altenpflegehelferausbildungerfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. § 12 Abs. 2 PflBG).Altenpflegehelfer haben damit einen Rechtsanspruch, auf Antragdirekt in das zweite Ausbildungsjahr einsteigen zu können.
Im aktuellen Entwurf für ein Hessisches Altenpflegehilfegesetz(HAltPflHG) werden u.a. die theoretischen Pflichtstunden von700 auf 800 h erhöht bessere Anschlussfähigkeit an dieAusbildung nach dem PflBG
APHs, die noch nach altem Recht ausgebildet werden, könnenin das 2. AJ der am 31.12.2024 auslaufenden AP-Ausbildungeinsteigen. Möglichkeit ist beschränkt auf die Aufnahme derverkürzten AP-Ausbildung bis zum 31.12.2020.
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2. Aufgaben der TdpA
Träger der praktischen Ausbildung
Der größte Teil der betrieblichen Ausbildung findet imAusbildungsbetrieb statt, mit dem der/die Auszubildende einenAusbildungsvertrag abgeschlossen hat TdpA, dieser trägtdie Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung dergesamten praktischen Ausbildung.
TdpA können ausschließlich folgende Einrichtungen sein (vgl. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 PflBG):
• Krankenhäuser (Zulassung nach§108 SGB V),
• stationäre Pflegeeinrichtungen (Zulassung n. SGB XI)
• ambulante Pflegeeinrichtungen (Zulassung n. SGB XI undSGB V)
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2. Aufgaben der TdpA
Zulassung definiert Eignung als TdpA
Es ist gemäß der Intention des PflBG davon auszugehen, dass Pflegedienste eine Zulassung nach SGB XI und SGB V haben müssen, um als TdpA anerkannt werden zu können.
Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sieht einen Pflichteinsatz im allgemeinen Versorgungsbereich „Ambulante Akut-/Langzeitpflege“ vor Kenntnisse in Bezug auf Leistungen nach SGB V müssen ebenfalls vermittelt werden
Eignung als TdpA definiert auch gleichzeitig dieEinbeziehung in die landesweite Umlage zur Refinanzierungdes Ausbildungsfonds (ABU-Z)!
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2. Aufgaben der TdpA
Voraussetzungen für eine Eignung als TdpA
• Abschluss von Ausbildungsverträgen
• Angemessenes Verhältnis von Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Pflege(fach-)kräfte
• Praxisanleitung im Umfang von 10 Prozent der Einsatzzeit
• Kooperationsvertrag mit einer Pflegeschule und mit weiteren Einsatzstellen bzw. TdpAs, ggf. Beitritt zu einem Ausbildungsverbund
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2. Aufgaben der TdpA
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag ist schriftlich zwischen Auszubildendenbzw. gesetzlichen Vertreter und TdpA zu schließenbpa hat Mustervertrag entwickelt
Wichtig: Im Ausbildungsvertrag muss über das Wahlrechthinsichtlich eines Abschlusses als Altenpfleger/-in oder alsPflegefachmann/-frau informiert werden.
Für Abschluss Altenpfleger/in ist im Ausbildungsvertrag dieVereinbarung eines Vertiefungseinsatzes in der Altenpflegeerforderlich. Am Ende des 2. AJ besteht dann Wahlrechtzwischen Abschluss AP und generalistischem Abschluss.
Wird kein Vertiefungseinsatz im Bereich AP gewählt, istWahlrecht für AP nicht gegeben (siehe Folien Nr. 8-10).
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2. Aufgaben der TdpA
Ausbildungsvertrag
Weitere Inhalte des Ausbildungsvertrags:
Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung derpraktischen Ausbildung (Ausbildungsplan). Hierbei sind der• jeweilige Zeitraum sowie der• konkrete Ausbildungsort und der diesem• zugeordnete Einsatzbereich (z.B. „Pflichteinsatz stationäre
Akutpflege“)anzugeben.
Ein Ausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und derPflegeschule ist nicht erforderlich.
Zustimmung der Pflegeschule zum Ausbildungsvertrag zwischendem Auszubildenden und der Pflegeeinrichtung für dessenWirksamkeit notwendig (vgl. § 16 Abs. 6 PflBG).
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2. Aufgaben der TdpA
Angemessenes Verhältnis von Auszubildenden
Angesichts des gravierenden Mangels an Pflegefachkräften isteine möglichst hohe Ausbildungsquote der Pflegedienste und-einrichtungen dringend erforderlich.
Aber: Anzahl der Auszubildenden muss so bemessen sein, dasseine hohe Qualität der Ausbildung besonders im Hinblick aufeine adäquate Anleitung gewährleistet werden kann durchNeuregelung zur Praxisanleitung ggf. Entlastung desRegelpersonals.
Eine feste Bezugsgröße zur Zahl der Azubis pro Dienst bzw.Einrichtung existiert nicht. Bestehende Rahmenvereinbarungüber die Finanzierung der Ausbildungsvergütung in den AP-Berufen geht für den stationären Bereich von 10 Prozent der lautVersorgungsvertrag gemeldeten Bewohneranzahl aus.
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2. Aufgaben der TdpA
Praxisanleitung
Im Rahmen der Ausbildung hat der TdpA über alle Praxiseinsätze hinweg eine geeignete Praxisanleitungsicherzustellen (durch eigenes Personal oder durch die entsprechende Vereinbarung mit der sonstigen Praxiseinsatzstelle).
Aufgabe der Praxisanleitung:
• Die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Altenpfleger/in bzw. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen,
• zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und
• die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.
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2. Aufgaben der TdpA
Praxisanleitung
Das PflBG regelt erstmals verbindlich und für alleAusbildungsträger einheitlich die Anforderungen an Umfang undQualifikation der Praxisanleitung (PA).PA ist für mindestens 10% der während eines Einsatzes zuleistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleisten. 1zu 1-Anleitung oder in geeigneten Fällen auch Gruppenanleitungmöglich.
Bei externen Praxiseinsatz hat der TdpA sicherzustellen, dassdort eine entsprechende PA im gleichen Umfang erfolgt PAmuss dabei nicht durch eigene PA des TdpA geleistet werden,sondern kann durch einen entsprechenden Kooperationsvertragan die Einrichtung PA des externen Einsatzortes delegiertwerden.
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2. Aufgaben der TdpA
Praxisanleitung
Anforderungen an die Qualifikation der PA
Die Befähigung zur/zum PA ist durch eine berufspädagogischeZusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stundennachzuweisen. Für Personen mit einer bereits abgeschlossenenPA-Weiterbildung nach der bisherigen AP-Ausbildungs-VO giltein Bestandsschutz.
Daneben hat sich jede/-r PA insbesondere berufspädagogischim Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich fortzubilden.bpa und apm bieten entsprechende Fortbildungen an (derzeitvirtuell)
Finanzierung der Kosten der PA siehe 3. Finanzierung
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2. Aufgaben der TdpA
Praxisanleitung
Im Rahmen der neuen Pflegeausbildung wird neben der/dem PA auch ein/e Stellvertreter/in benötigt, vergleichbar mit der bisherigen Ausbildung zum Altenpflegehelfer. Die/der stellvertretende PA ist notwendig, damit die Durchführung der Abschlussprüfung gewährleistet ist. Möglich ist, diesen Stellvertreter durch Kooperationen mit anderen Pflegeeinrichtungen oder über Pflegeschulen sicherzustellen. Die Pflegeschulen können hierbei entweder an andere Pflegeeinrichtungen weitervermitteln oder eigene Praxisanleiter stellen. Hier sollten Sie regionale Netzwerke nutzen und sich bei der jeweiligen Pflegeschule erkundigen.
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2. Aufgaben der TdpA
Kooperation und Koordination
Mit der neuen Pflegeausbildung haben sich die Anforderungenan die TPA geändert und zum Teil deutlich erhöht.Besonders die Einsatzplanung aufgrund einer Erhöhung derPraxiseinsätze auch außerhalb des TdpA ist aufwändigergeworden.
TdpA müssen beim Vertragsabschluss einen Einsatzplanfestlegen oder diese Aufgabe der kooperierenden Schuleübertragen und damit gewährleisten, dass die Auszubildendenalle erforderlichen Einsätze zeitgerecht absolvieren können.Dies macht eine frühzeitige Einsatzplanung für dieAuszubildenden erforderlich.
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2. Aufgaben der TdpA
Kooperation und Koordination
Um den Auszubildenden alle Pflichteinsätze ermöglichen zukönnen, ist in der Regel die Kooperation des TdpA mit weiterenEinrichtungen = Praxiseinsatzstellen notwendig.
Mit der Pflegeschule als grundlegender Kooperationspartner istder schriftliche Abschluss eines Kooperationsvertrageserforderlich.
Ggf. Kooperation mit mehreren Pflegeschulen notwendig, um imFalle der Spezialisierung der Pflegeschule auf bestimmteAusbildungsschwerpunkte den vom Auszubildenden gewähltenAbschluss (Pflegefachmann/-frau oder Altenpfleger/-in) dennochsicherstellen zu können.
bpa hat Musterkooperationsverträge erarbeitet
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2. Aufgaben der TdpA
Kooperation und Koordination
Zur Abdeckung aller erforderlichen Praxiseinsätze (vor allem inden Bereichen stationäre Akutpflege (KH), pädiatrische undpsychiatrische Versorgung, aber ggf. auch ambulanteLangzeitpflege) ist der Abschluss von Kooperationsverträgenmit den sonstigen Praxiseinsatzstellen dringend zu empfehlen.
Es empfiehlt sich zu prüfen, inwiefern die Pflegeschule (gegenAufwandsentschädigung) die Anbahnung und Vereinbarung vonKooperationen mit Praxisstellen und die Koordination derPraxiseinsätze der Auszubildenden für den TdpA übernehmenkann.
Wichtig: Die Verantwortung zur Durchführung derpraktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisationliegt immer beim TdpA.
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2. Aufgaben der TdpA
Notwendige Kooperationsverträge ohne Aufgabenübertragung
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2. Aufgaben der TdpA
Notwendige Kooperationsverträge mit Aufgabenübertragung
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2. Aufgaben der TdpA
Koordination und Kooperation
Gestaltung der Kooperationsverträge
Es sind fünf verschiedene Vertragsvarianten möglich:
• Pflegeschule und TdpA - ohne Aufgabenübertragung
• Pflegeschule und TdpA - mit Aufgabenübertragung
• Pflegeschule und weitere Praxiseinsatzstelle
• TdpA und TdpA (z.B. Tausch der Auszubildenden)
• TdpA und weitere Praxiseinsatzstelle
bpa hat Musterkooperationsverträge für seine Mitglieder erarbeitet
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2. Aufgaben der TdpA
Koordination und Kooperation
Sofern die Pflegeschule die Aufgaben der Koordinationübernehmen kann, ist gerade für kleinere Einrichtungen undDienste damit eine bedeutende organisatorische Entlastungverbunden, die ggf. die Ausbildungsbereitschaft erhöht.
Ausgleichszuweisungen im Rahmen der Kooperation
Sofern Praxisstellen selbst nicht ausbilden bzw. kein imVerhältnis ausgeglichener Austausch der Azubis stattfindet, kannes erforderlich sein, diesen Einrichtungen ggf. denMehraufwand für die Ausbildung der externen Azubis (v.a.bzgl. Praxisanleitung) zu erstatten. Dies geschieht überAusgleichszuweisungen (siehe Folie Nr. 49).Leistungserbringerverbände haben Empfehlungen zur Höhe derZuweisungen erarbeitet (auch bzgl. Aufwandsersatz fürPflegeschulen bei Übernahme von Koordinationsaufgaben).
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2. Aufgaben der TdpA
Exkurs: Praxisstellen gesuchtEinrichtungen und Dienste, die nicht selbst ausbilden (wollen),können dennoch als Praxiseinsatzstelle für Auszubildende imRahmen der neuen Pflegeausbildung fungieren.
Gerade ambulante Dienste werden dringend gebeten,Auszubildenden für die erforderlichen Einsätze Praxisplätzeanzubieten. Sofern keine eigene geeignete Praxisanleitungverfügbar ist, kann ggf. über die Pflegeschule oder den TdpAeine Anleitung im Sinne des PflBG ermöglicht werden.
Die Ausbildung der zukünftigen Pflegefachkräfte ist für alleEinrichtungen und Dienste von existentieller Bedeutung!
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3. Finanzierung
Grundsätze der Finanzierung
Die Finanzierung der Mehrkosten der Ausbildung erfolgt über eine landesweite Umlage (Pflegeausbildungsfonds) alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen und KH zahlen in den Fonds ein, unabhängig davon, ob diese selbst Ausbildungs-plätze anbieten.
Vorteile:
• keinen Wettbewerbsnachteil mehr für Ausbildungsbetriebe (im Gegensatz zum bisherigen Verfahren des ABZ)
• Refinanzierung der Ausbildungskosten (Kosten der Anleitung und Kosten der Ausbildungsvergütungen abzüglich eines Wertschöpfungsanteils im 2. und 3. Ausbildungsjahr)
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3. FinanzierungStruktur des Pflegeausbildungsfonds
8,95 %
3,6 %
57,24 %
30,22 %
Land Hessen
Ausbildungsfonds
ambulante + (teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen
Krankenhäuser
gesetzliche + private Pflegeversicherung
ausbildende Pflegeeinrichtungen
ausbildende Krankenhäuser
Pflegeschulen
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3. Finanzierung
Systematik der Finanzierung
Pflege-einrichtung Fonds
Ausbildungskosten:- Vergütung (Gehalt)- Anleitung- Ausbildungskosten weiterer, an der
Ausbildung beteiligter Einrichtungen
Pflege-bedürftiger
zahlt Ausbildungsbudget pro Azubi plus Ausbildungsvergütung (Mehrkosten) in Form von Aus- gleichszuweisungen
zahlt Umlagebetrag
zahlt Ausbildungszuschlag
Umlagebeitrag wird refinanziert durch den Ausbildungzuschlag
Vergütung, Anleitung und weitere Ausbildungs-kosten werden durch den Fonds refinanziert
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3. Finanzierung
Grundsatz der Finanzierung für alle Pflegeeinrichtungen
Träger melden Daten im Rahmen der Abfrage (Anzahl der geplanten Ausbildungen, Vollzeitstellen zum Stichtag,
Punktwerte des Vorjahres im ambulanten Bereich) an die zuständige Stelle (RP Gießen)
Volumen des Fonds wird durch RP Gießen ermittelt
Individueller Umlagebetrag der Pflegeeinrichtung wird beschieden
Umlagebetrag wird auf die Bewohner/Patienten/Gäste im Verhältnis (Belegtage, Punktwerte) umgelegt
Finanzierung erfolgt damit über die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung und/oder über Selbstzahlerleistungen
bzw. den Sozialhilfeträger
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3. FinanzierungZeitlicher Ablauf der Meldungen
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3. Finanzierung
Umlageverfahren im ambulanten Bereich
In der Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 2020 kann fürerbrachte Leistungen nach SGB XI ein sogenannterAusbildungsumlage-Zuschlag (kurz ABU-Z) in Höhe von0,00060 € pro abgerechnetem Punkt in Rechnung gestelltwerden. Pflegedienste mit einer Zeitvergütung dürfen proLeistungsstunde einen Wert in Höhe von 0,36 € in Rechnungstellen.
Beispiel:Punktwert Grundpflege: 0,0599 €Punktwert ABU-Z: 0,0006 €Leistungskomplex 1, Grundkomplex: 260 Punkte260 Punkte x 0,0599 € = 15,574 €, gerundet 15,57 €260 Punkte x 0,0006 € = 0,156 €, gerundet 0,16 €Gesamtpreis = 15,73 €
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3. Finanzierung
Umlageverfahren im stationären Bereich
Der ABU-Z wird auf die Anzahl der vereinbarten Belegtage (in 2020 im Zeitraum 01.04. bis 31.12.2020 umgelegt).
Beispiel:
Anzahl der Bewohnerplätze gem. Versorgungsvertrag = 71
Kalendertage von April bis Dezember 2020 = 275
Berechnungstage = 71 Plätze x 275 Tage x 98 Prozent Auslastung = 19.135
Umlagebetrag gemäß Bescheid: 13.160 EUR
ABU-Z pro Belegtag: 13.160 EUR / 19.135 = 0,69 EUR
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3. Finanzierung
Grundsatz der Finanzierung für Ausbildungsbetriebe
Ausbildende Einrichtungen erhalten die Kosten der Ausbildung wie folgt über den Pflegeausbildungsfonds erstattet:
Mehrkosten der Ausbildung (v.a. Ausbildungsvergütung abzüglich des Wertschöpfungsanteils im 2. und 3. AJ)
Wertschöpfungsanteil bedeutet: Im 2. und 3. AJ erbringen die Azubis einen Mehrwert für die Einrichtung, der entsprechend im Verhältnis zu einer PFK (1,0 VZÄ) angerechnet wird:
• für stationäre Pflegeeinrichtungen 9,50 zu 1• für ambulante Pflegeeinrichtungen 14,00 zu 1
Refinanzierung der einrichtungsindividuellen Restkosten (z.B. je nach Tarifbindung)
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3. Finanzierung
Ausgleichszuweisungen für Ausbildungsbetriebe
Um die Mehrkosten der Ausbildung (Ausbildungsvergütungabzgl. Wertschöpfungsanteil im 2. und 3. AJ) zu decken,erhalten alle ausbildenden Einrichtungen im Sinne des § 7Absatz 1 PflBG Ausgleichszuweisungen aus Fondsmitteln.
RP Gießen erstellt Festsetzungsbescheid
Die Ausgleichszuweisungen erfolgen in monatlichen Beträgenje Azubi. Abweichungen zwischen der gemeldeten und dertatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze sind demRegierungspräsidium Gießen so schnell wie möglich mitzuteilen.
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3. Finanzierung
Exkurs: Bemessung der Ausbildungsvergütung:
Im Rahmen des Ausbildungsfonds nur Berücksichtigung einerangemessenen Ausbildungsvergütung möglich.
Orientierung: Auszubildendentarif für den öffentlichen Dienst(TVAöD)
Derzeit (Laufzeit bis 08/2020) sind dies• 1.140,69 EUR im ersten AJ;• 1.202,07 EUR im zweiten AJ und• 1.303,38 EUR im dritten AJ.
Abweichungen (+/-) von TVAöD bis 20 Prozent zulässig.
Der bpa empfiehlt, sich bei der Höhe der Ausbildungs-vergütung aus Gründen der Attraktivität bei der Rekrutierung der Azubis und aufgrund der gesicherten Refinanzierung unbedingt am TVAöD zu orientieren.
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3. Finanzierung
Grundsatz der Finanzierung für Ausbildungsbetriebe
Ausbildende Einrichtungen erhalten die Kosten der Ausbildungwie folgt über den Pflegeausbildungsfonds erstattet:
Kosten der Ausbildung (v.a. Personal- und Sachkosten derPraxisanleitung inkl. Qualifizierungs- und fortlaufenderFortbildungskosten) Refinanzierung über landesweite Pauschale (wird jeweilsfür ein Jahr vereinbart)
• Ausbildungspauschale TdpA Hessen 2020: 8.100 EUR
• Ausbildungspauschale TdpA Hessen 2021: 8.390 EUR
Die Betriebskosten der Pflegeschulen werden ebenfalls über jährliche Pauschalen finanziert.
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3. Finanzierung
Grundsatz der Ausgleichszuweisungen
TdpA zu TdpA bzw. weiterer EinsatzstelleSofern die Anleitung externer Azubis für die Praxiseinsatzstelleeinen Mehraufwand bedeutet (kein Tausch der Azubis zw. TdpAund TdpA), kann dieser Mehraufwand per Ausgleichszuweisungerstattet werden.Empfehlung der Leistungserbringerverbände für Höhe derAusgleichszuweisung: 7,00 EUR je Pflichteinsatzstunde (2020)
Beispiel: Pflichteinsatz 400 h x 7,00 EUR je h = 2.800 EUR
Empfehlung für Ausgleichszuweisung an Pflegeschule fürÜbernahme der Koordination der Praxiseinsätze: 375 EUR jeKalenderjahr je Azubi.
Finanzierung durch TdpA aus Ausbildungspauschale
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4. Checkliste für Pflegeeinrichtungen bezüglich neuer Pflegeausbildung
In Vorbereitung auf die neue generalistische Pflegeausbildung ist gut beraten, wer sich frühzeitig mit den Rahmenbedingungen auseinandersetzt und rechtzeitig die ersten Schritte einleitet.
Dabei sind folgende grundsätzliche Fragen zu klären:
• Soll die Pflegeeinrichtung selbst ausbilden und somit als TdpA fungieren? Sind hierfür alle Voraussetzungen geschaffen?
• Sollen externe Auszubildende für einen Praxiseinsatz aufgenommen werden?
• Gewinnung von Auszubildenden (Inserate, Ausbildungsmesse etc.) und Abschluss von Ausbildungsverträgen inkl. Ausbildungsplan
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4. Checkliste für Pflegeeinrichtungen bezüglich neuer Pflegeausbildung
Bei Entscheidung für Ausbildung: Zuweisung von Zuständigkeiten innerhalb der Pflegeeinrichtung:
• Wer übernimmt die Koordination und Planung der Ausbildung (TdpA oder Pflegeschule gegen Vergütung)?
• In diesem Zusammenhang. Organisation der Kooperation mit externen Praxisstellen klären, Vertragsabschlüsse, ggf. Beitritt zu einem Ausbildungsverbund
• Gewährleistung der Praxisanleitung (Qualifikation, ggf. Gewinnung und Qualifizierung erforderlich)
Ausbildung ist aufwändig, aber der Aufwand zahlt sich aus!
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