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MUTTERSCHUTZ UND

ELTERNZEIT

Dr. Christian Rebel, Arbeitsgericht Hamburg

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A. MUTTERSCHUTZ

I. Zweck - Gesundheitsschutz für Mutter/Kind

- Absicherung der Mutter, um Zwang zu nehmen, aus finanz. Gründen Risiken bei der Arbeit einzugehen

Gesundheitsschutz EntgeltschutzArbeitsplatzsch

utz

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I. GELTUNGSBEREICHerfasst sind: Arbeitnehmerinnen (auch geringfüg.

AV) Auszubildende/Umschülerinnen Beschäftigte in Bildungsgesellschaften

erfasst sind nicht: Selbständige/Freiberuflerinnen Organmitglieder einer jur. Person – a.A.:

EuGH mitarbeitende Familienangehörige

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II. MITTEILUNG DER SCHWANGERSCHAFT AN soll Schwangerschaft mitteilen

(Schutz ihrer Intimsphäre) Adressat: AG oder Mitarbeiter mit

Personalaufgaben (nicht: Vorgesetzter o. BR)

Ausnahme von Soll-Vorschrift - AN in Schlüsselpositionen (ggf. Schadensersatzanspruch d.

AG) AG kann ärztl. Zeugnis verlangen

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III. GESUNDHEITSSCHUTZ 1. während der Schwangerschaft:a) Individuelles Beschäftigungsverbot durch ärztl. Zeugnis – Attest, dass

Gesundheit von Mutter/Kind durch Arbeit gefährdet ist

Bescheinigung führt zu Suspendierung der Arbeitspflicht

div. Reaktionsmöglichkeiten des AG:

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Hinnahme

Auskunft, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt ausgegangen ist (keine Schweige-pflichtsentbindung notwendig)

nach Auskunft - Anpassung der Arbeitsbedingungen

Zweifel an Bescheinigung – AG kann Nachuntersuchung verlangen

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b) Generelle Beschäftigungsverbote schwere körperliche Arbeiten/schädliche

Umwelteinflüsse (§ 4 Abs. 1 u. 2 MuSchG)

weitere Verbote in ArbSchG und div. Rechts-verordnungen – Merkblätter: uk-nord.de

Verbot bestimmter Lohn- und Arbeitsformen

(Akkord- u. Fließbandarbeit)

keine Mehrarbeit, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit

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c) 6-Wochen vor Entbindung AN kann auf Schutz verzichten Beschäftigungspflicht des AG, wenn AN

arbeiten will

d) Verhalten des AG nach Kenntnis ärztlichem Zeugnis entsprechen Überprüfung des Arbeitsplatzes bei Ungewissheit über Gefahren: kein Einsatz Arbeitsplatz umorganisieren/Umsetzung

oder Versetzung

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e) Schwangerschaft und Arbeitsvertrag

kein Fragerecht und Recht auf Lüge der AN Ausnahme bei Gesundheitsrisiko -

kein Anfechtungsrecht des AG auch im befristeten AV, wenn feststeht,

dass es zu keiner Arbeitsleistung kommen kann

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f) Rechte der Schwangeren

Leistungsverweigerungsrecht Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu

zulässigen Arbeitsbedingungen gesetzlicher und vertraglicher Schadenser-

satzanspruch (u.U. auch des Kindes) Ausnahme: Arbeitsunfall Mutterschutzlohn bei Entgelteinbußen wegen Schwangerschaft Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Sonderfall: Dienstwagen zur privaten Nutzung

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2. Schutz nach der Entbindung

a) Beschäftigungsverbot für 8- Wochen nach Entbindung - AN kann nicht verzichten

b) Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach

ärztlichem Zeugnis

c) Stillzeiten - Freistellung

d) Verbot von Mehr-/Nacht-/Sonn- und Feiertagsarbeit für Stillende(wie bei Schwangeren)

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IV. ENTGELTSCHUTZ

1. Mutterschaftsgeld/Zuschuss für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach

Entbindung

13 € netto pro Kalendertag (403 € monatl.) durch gesetzl. Krankenkasse

Diff. zwischen Nettogehalt und Mutterschaftsgeld zahlt AG als „Zuschuss“

Erstattung durch Umlageverfahren

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2. Mutterschutzlohn

bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Fristen

Schwangerschaft muss einzige Ursache für AUsein (bei zusätzlicher Krankheit: EFZ)

Differenzierung von Mutterschutzlohn und Ent-geltzahlung – Auswirkung für Erstattung

U 1- Verfahren bei Krankheit(nicht mehr als 30 AN; 80% Ersatz)

U2-Verfahren unabhängig von AN-Anzahl; 100% Ersatz

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V. ARBEITSPLATZSCHUTZ1. Kündigungsverbota) Schwangerschaft /4 Monate n. Entbindung nur tatsächl. Schwangerschaft bei Zugang der

Kündigung – BAG: 280 Tage vor mutm. Entbindungstermin (widerl. Vermutung)

bei künstl. Befruchtung ab Einsetzung der Eizelle

b) Entbindung alle Lebendgeburten einschl. Frühgeburten

(< 2500g)

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Totgeburt ist Entbindung: Kündigungsschutz +

Fehlgeburt ist keine Entbindung: Künd. –

Schwangerschaftsabbr. ist keine Entbi.: Künd. –

Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt: kein schlagendes Herz keine pulsierende Nabelschnur keine natürliche Lungenatmung Gewicht unter 500 g

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c) Kenntnis des Arbeitgebers Positive Kenntnis des AG zum Zeitpunkt

der Kündigung oder innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung

bei nachträgl. Kenntniserlangung durch AN:

nicht zu vertretenes Fristversäumnis (fehlt: posit. Kenntnis oder zwingende Anhaltspunkte übersehen)

unverzügliche Mitteilung (LAG SH: Überlegungsfrist von 3 Tagen)

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d) Gegenstand des Kündigungsschutzes

1. Arbeitgeberkündigungen: ordentl/außerordl.

Beendigungs-/Änderungskünd. sind unzulässig

gilt auch für Insolvenz EuGH: auch keine

Vorbereitungshandlungen

2. Anfechtung und Feststellung der Nichtigkeit: zulässig, sofern keine Verbindung mit

Schwangerschaft

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3. Befristungen und Bedingungen:

zulässig – Nichtverlängerungsmitteilung ist keine Willenserklärung

ggf. Anspruch auf Abschluss eines unbefrist. AV, wenn AG schutzwürdiges Vertrauen der AN geweckt hat

werden befristet AV vergleichbarer AN verlängert, dann kann sich AG nicht auf Fristablauf berufen, wenn Schwangerschaft einziger Grund ist

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4. Aufhebungsvertrag /Eigenkündigungen der AN:

AN erfährt nach Kündigung von Schwangerschaft:

- keine Anfechtung, da ohne Kenntnis auch keine Fehlvorstellung

AN kündigt in Unkenntnis des Kündigungsschutzes:

- unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum

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2. Zulassung der Kündigung durch Arbeitsschutz- behörde

a) Voraussetzungen

aa) besonderer Fall = außergewöhnliche Umstände

schwerwiegendes Fehlverhalten der AN bzw. Betriebsstilllegung/Betriebsverlagerung

bb) kein Zusammenhang mit Schwangerschaft

cc) Ausübung des Ermessens der Behörde

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3. Entscheidung der Behörde

a) Ablehnung – Verwaltungsrechtsweg

b) Zustimmungserteilung- Kündigung möglich, auch wenn AN gegen die Zustimmung Rechtsmittel eingelegt hat

Arbeitsgericht überprüft nur Vorliegen der Zustimmung; Rechtmäßigkeit wird im verwaltung. Verfahren geprüft = Verf. vorArbG wird regelmäßig ausgesetzt

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B. ELTERNZEIT/ELTERNGELD - BEEGI. Zweck Sicherung der wirtschaftlichen Existenz

bei Erziehung der Kinder in der wichtigen Frühphase (Elterngeld und Betreuungsgeld) (steuerfinanzierte Sozialleistungen)

Gewährleistung von Kindererziehung und Beruf (Elternzeit)

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II. Elterngeld

1. Bezugsberechtigte

• mit seinem Kind in einem Haushalt leben

adoptierte Kinder Stiefkinder bei Verhinderung der Eltern

(z.B. Tod) Verwandte bis zum dritten Grad

für Pflegekinder gibt es kein Elterngeld

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• Kind selbst betreuen und erziehen= Innehaben des Personensorgerechts

• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit - Tätigkeit bis max. 30 Wochenstunden- Freistellung im laufenden Arbeitsverhältnis ist keine Erwerbstätigkeit

• kein Anspruch, wenn über 250.000,00 €zu versteuerndes Einkommen/Ehepaare: 500,000.00 €

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2. Höhe des Elterngeldes

• 67 % des Nettoeinkommens vor der Geburt (Sicherungsniveau des Arbeitslosengeldes)

• einkommensteuerfrei (wie MuSchGeld)• Mindestbetrag: 300,00 € - auch wenn

vorher kein Einkommen bezogen• Stufung für Geringverdiener (geringer

als 1.000,00 €) bis max. 100 % • Absenkung für mittlere

Einkommensgruppen (Einkommen über 1.200,00 €) bis max. 65 %

• Maximalbetrag: 1.800,00 € (ab 2.700,00 €)

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• aufstockendes Elterngeld  (67 % der Diff. zwischen Einkommen vor Geburt und Teilzeit – aber Höchstgrenze von 2.700,00 € beachten)

Bsp.: 3.000,00 € vor und 1.000,00 € nach Geb.:2.700,00-1.000,00 = 1.700,00 € - davon 65%= 1.105,00 €

• ggf. Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag(Gesetzesänderung! Keine doppelten Ansprüche für ab 01.01.15 geborene Zwillinge)

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3. Arten des Bezuges

a) Basiselterngeld= bisheriges Elterngeld

- nur bis Vollendung des 14. Lebensmonats- Bezugsdauer: grds. 12 Monate - zw. Eltern frei verteilbar – min. 2 Monate- weitere 2 Monate, wenn anderer Elternteil

Elternzeit nimmt (Achtung: Einkommens-minderung für 2 Monate notwendig)

Elterngeld-Plus

Basiselterngeld

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b) Elterngeld Plus (ab 1. Juli 2015)

- 1 Monat Elterngeld = 2 Monate Elterngeld Plus(max. Hälfte des Elterngeldbetrages ohne Teilzeit)

-freie Kombination von Elterngeld/Elterngeld-Plus- nach dem 14. Lebensmonat muss ununter-brochener Bezug vorliegen

- vier zusätzliche Partnermonate, wenn Eltern gemeinsam die Kinder betreuen und beide zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten

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III. Betreuungsgeld Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern und Schaffung von größeren Gestaltungs-spielräumen für die familiäre Kinder-betreuung. Voraussetzung: wie bei Kindergeld + keine Inanspruchnahme frühkindlicher Förderung  

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Leistung:

- 150 €/Monat je Kind- Zeitraum: ab 15. bis Ende 36.

Monats- ggf. Anrechnung anderer

Sozialleistungen - (z.B.: kein Betreuungsgeld, wenn vor

Geburt SGB II- Leistungen bezogen werden)

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IV. Elternzeit

Arbeitsverhältnis (auch befristete AV, Teilzeit-AV oder Ausbildungsverhältnis)

Betreuung und Erziehung eines Kindes (wie bei Elterngeld) - zusätzlich:

Pflegeeltern Großeltern (wenn ein Elternteil <18 J.

oder ein Elternteil sich in der Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde (kein Elternteil nimmt selber Elternzeit)

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1. Dauer und Lage -grds. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs

-24 Monate zwischen 3. und 8. Lebensjahr ohne Genehmigung des AG (Betreuung bei Einschulung)

-Eltern können anteilig oder gemeinsam Elternzeit nehmen

- Anspruch je Kind

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2. Inanspruchnahme

bis 3 Jahre: 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit; AN muss erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll (Planungssicherheit des AG)

zw. 3. und 8. Jahr: 13 Wochen vor Beginn

Aufteilung in drei Abschnitte ohne Zustimmung des AG möglich – Ausnahme: 3. Abschnitt soll zw. 3. u. 8. Jahr genommen werden -Ablehnungsrecht des AG aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen

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V. Elternteilzeit

1. bei anderem AG oder als Selbständiger: Anzeigepflicht des AN; AG: Zustimmungs-verweigerung nur wegen dringender betrieblicher Gründe innerhalb von 4 Wochen

2. beim eigenen AG:a) Antrag auf Verkürzung und Verteilung

der AZ –Konsens innerhalb von 4 Wochen

b) Anspruchsrecht bei fehlendem Konsens

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AN hat Anspruch auf 2malige Verringerung (Verringerung im Konsensverfahren zählen nicht) innerhalb der Gesamtdauer der Elternzeit:

1. Antrag (Verteilung soll angegeben sein) – Einhaltung der Fristen (7 Wochen/13 Wochen)

2. Verringerung zw. 15 und 30 Stunden für mind. 2 Monate

3. AG beschäftigt mehr als 15 AN (Auszubildende zählen nicht)4. Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate

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5. keine dringenden betrieblichen Gründe

- keine Parallele zur Teilzeit nach TzBfG, da dort nur betriebliche Gründe genannt sind

- Gründe gegen Befristung sind die Ausnahme; Abwägung nur zwischen Teilzeit und Vollelternzeit

aa) Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes: betriebliche Organisation/Beschäftigungsmodell - unbeachtl.

bb) AN ist in EZ – neuer AN zur Vertretung +

cc) Beschäftigungsbedarf und AN-Anzahl stimmen nur bei EZ überein

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Achtung: Zustimmungsfiktion hinsichtlich Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, wenn:

a)keine Reaktion innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags bei EZ bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

b) keine Reaktion innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags bei EZ zwischen dem 3. Geburtstag und vollendetem 8. Lebensjahr

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6. Auswirkung der Elternzeit auf AV-Ansprüche aus AV ruhen-Urlaub kann nicht während Elternzeit gewährt werden (gilt nicht für Teilzeit)

-Urlaub entsteht auch während Elternzeit: AG kann ihn aber um die Monate EZ kürzen (- bei Teilzeit)

-vor EZ nicht genommener Urlaub: Gewährung im laufenden Jahr der Beendigung der EZ und im folgenden Jahr (gilt auch nicht für Teilzeit)

- Sonderzuwendungen sind zu zahlen, wenn sie allein an Bestand des AV und nicht an die tatsächliche Beschäftigung knüpfen

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- betriebl. Altersversorgung: EZ bei Berechnung der Wartezeit und Unverfallbarkeitsfristen berücksichtigen

- trotz EZ bleibt AN bei Betriebsratswahl aktiv und passiv wahlberechtigt (kann sogar seine BR-Mandat behalten)

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VI. Kündigungsschutz- wie bei § 9 MuSchG

- ab Antrag auf Elternzeit, aber frühestens: 8 Wochen vor Beginn (bis 3 Jahre) 14 Wochen vor Beginn (3-8 Jahre)  während Elternzeit/Elternteilzeit und

normaler Teilzeit, wenn Anspruch auf Elternzeit

Umfang des Schutzes: wie bei MuSchG auch hier Zustimmungserteilung durch

Behörde (muss bei Kündigung vorliegen)

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit