Gemeinsame Berufungen
Sicht- und Verfahrensweise der außeruniversitären Einrichtungen
Dr. Nikolaus Blum
Helmholtz Zentrum MünchenKaufmännischer Geschäftsführer
Weimar, 06.06.2013
Voraussetzungen / Grundlagen
⇒ Bewährtes und etabliertes Instrument seit über 50 Jahren
⇒ Unterscheidung in 5 Modelle
⇒ Reduzierung der „Versäulung“ der Wissenschaftsorganisationen
⇒ Alle gemeinsamen Berufungen setzen ein geordnetes Berufungsverfahren in eine Professur nach den Statuten der jeweiligen Wissenschaftsorganisation voraus.
MustervereinbarungBund und Länder
1997 2007 2008
Pakt für Forschungund Innovation
Veröffentlichung Muster-vereinbarung auf GWK
Gemeinsame Berufungen (W2 und W3)
0
50
100
150
200
250
300
350
400
2007 2008 2009 2010 2011
FhG
FhG Institutsleitungen
HGF
MPG
WGL
Quelle:Pakt für Forschung und InnovationMonitoring-Bericht2012
Verteilung der Berufungmodelle (W3)
Helmholtz Gemeinschaft Helmholtz Zentrum München
Σ 266 Σ 24
15
7
2
147
60
41
18
Jülicher Modell
Berliner Modell
Karlsruher Modell
anderes Modell
Quelle:Pakt für Forschung und InnovationMonitoring-Bericht2012
Kooperationen zwischen HMGU und LMU/TUM
8 Gemeinsame Berufungen
5 Klinische Kooperationsgruppen
15 Gemeinsame Berufungen
Bayerisches NMR-Zentrum
4 SFBs
7 Klinische Kooperationsgruppen
2 Graduiertenschulen
3 EU-Projekte
5 SFBs
4 Graduiertenschulen
3 EU-Projekte
1 Helmholtz Allianz
Translationales Zentrum: Comprehensive Pneumology Center (CPC)
Wirkstoffzentrum
Munich Allergy Research Center (MARC)
Landwirtschaftliches Versuchsgut Scheyern
Pettenkofer School of Public Health Munich
Helmholtz Zentrum München
LMU
TUM
Gemeinschaftsprojekte mit LMU und TUM
• Deutsches Zentrum für Diabetes (DZD)
•Deutsche Zentren der Gesundheitsforschung:, DZL, DZNE, DZI, DZHK
•Exzellenzcluster: "Center for Integrated Protein Science Munich" (CIPSM)
• German Mouse Clinic
• Helmholtz Graduate School Environmental Health
• Bayer. Forschungsverb. Adulte Neurale Stammzellen (ForNeuroCell)
• 2 Helmholtz Allianzen
• 4 Virtuelle Helmholtz Institute
Kooperative Gesundheitsforschung Region Augsburg (KORA; KORA AGE)
Aufgaben und Anforderungen
Universität Helmholtz Zentrum München
Lehre, Studium, Weiterbildung
Wissenschaft, Publikationen
Drittmitteleinwerbung
Zugang zu Großgeräten
Strategische Forschung
Drittmitteleinwerbung
Publikationen
Translation, Technologietransfer
Wissenschaftliche Kooperationen
Wissenschaftlicher Nachwuchs
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(PO
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Erwartungen an Bewerber/innen
Universität Helmholtz Zentrum München
Akademische Leistungder Einzelperson
Programmatische Passfähigkeit
Langfristige Perspektive Zeitnahe Besetzung
Vervollständigung des Lehrprogramms
Stärkung der wissen-schaftlichen Schwerpunkte
Lehrtätigkeit und/oderDrittmitteleinwerbung
Leadership
Komplexität der Interessenslagen
Universität Helmholtz Zentrum München
Präsidium Geschäftsführung
Fakultäten Departments
Professor
Kliniken
Anforderungen des Helmholtz Zentrums München
⇒ Gewinnung exzellenter Wissenschaftler/innen auf internationalem Niveau
⇒ Passend zum Zentrumsprofil (Strategie und Arbeitsweise)
⇒ Bereitschaft zur Grundlagenforschung und translationalen Forschung
⇒ Mitteleinwerbung
⇒ Umsetzungsorientierung
⇒ Kooperation und Teamfähigkeit des Leiters und des Instituts
⇒ Ausgewiesene Führungsfähigkeiten / Übernahme von Leadership
⇒ Ausbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs
Berufungsprozess
Entwicklung eines KonzeptesEinsetzen der
FindungskommissionAbstimmung mit Universität
Kooperationsvereinbarung
HGF-Zentrum
Universität
Berufung
Einsetzen der Berufungs-
kommissionen
Abstimmung/ Erstellung
VorschlagslisteVerhandlung
Vergleichende Begutachtung
CandidateLectures
Vorbereitung
Vertrag
Verfahren
Implementierung
Integration am Zentrum Integration an der Universität
Das Berufungsverfahren ist ein langwieriger und sehr
komplexer Prozess mit vielen internen und auch externen
Beteiligten
Berufung: Prozessworkflow
Gemeinsame Berufungen / Kooperationsvereinbarung
Universität Helmholtz Zentrum München
Professor/in
„Ich habe viele Kämpfe
in meinem Beruf“Margarete von Wrangell, 1923
Kooperationsvereinbarung
BerufungsmodellBerufungsverfahren
Berufungsbedingungen
Inhalte der Kooperationsvereinbarung
⇒ Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses
⇒ Berufungsmodell und Anstellungsbedingungen (u.a. Rückfall)
⇒ Drittmittel
⇒ Kostenaufteilung und Ausstattung
⇒ Nutzungsrechte, Erfindungen und Schutzrechte (IP-Rechte)
⇒ Schutzrechte Dritter
⇒ Betriebliche Ordnung und Haftung
⇒ Vertraulichkeit
Durchschnittliche Dauer der Berufungsverfahren
0
2
4
6
8
10
12
AMSD ZYTO AVM AME IDF1 EPI2 IGE
Mo
na
te
Kennzahlen 2010
Abteilungen und Institute
Ø
0
2
4
6
8
10
SCD ZEN BGC EGEN IDO IDR KMOLBI IAFM
on
ate
Kennzahlen 2011
Abteilungen und Institute
Ø
gemessen vom Zeitpunkt der Bildung der Berufungskommissionen bis zur Berufung
Zwischenfazit
1. Gemeinsame Berufungen sind etabliertes und gutes Instrument der Zusammenarbeit
2. Großzahl der gemeinsamen Berufungen laufen problemlos
3. Interessen und Zusammenarbeit müssen definiert werden
4. Kritisch ist insbesondere der Zeitaspekt
1. Zunehmende Vernetzung und steigende Komplexität
2. Beispiel: Deutsche Zentren der Gesundheitsforschung
Künftige Tendenzen:
Partneruniversitäten
DZD-Standorte
DZL-Standorte
Bundesweite Vernetzung des Helmholtz Zentrum München
Deutsche Zentren der Gesundheitsforschung
Zentren Organisatorische Modelle
Deutsches Zentrum für NeurodegenerativeErkrankungen (DZNE)
Außenstellenmodell
Deutsches Zentrum für Diabetesforschung (DZD) Vereinsmodell
Deutsches Zentrum für Lungenforschung (DZL) Vereinsmodell
Deutsches Zentrum für Infektionsforschung (DZIF)
Vereinsmodell
Deutsches Zentrum für Herzkreislaufforschung(DZHK)
Vereinsmodell
Deutsches Konsortium für translationaleKrebsforschung (DKTK)
Unselbständige Stiftung mit Außenstellen
Zeitlic
her
Abla
uf
Mitgliedschaft
Koordinierung
Institutionelle Finanzierung
Koordinierung
Wissenschaft
Zuwendungs-vertrag
Zuwendungs-vertrag
Fördermittelmanagement HMGU
Mitgliedschaft
DZD e.V.
Geschäfts-stelle
FinanzierungNordrhein-Westfalen
Brandenburg Baden-Württemberg
SachsenBayernBMBF
Kommissionder Zuwen-dungsgeber
Finanzierung und Steuerung des DZD
Düsseldorf
Mitgliedschaft
Koordinierung
Institutionelle Finanzierung
Zuwendungs-verträge
Fördermittel-
HMGU
Fördermittel-Management
HMGU
Mitgliedschaft
DZL e.V.
Finanzierung
Geschäfts-stelle
MHH ITEM
HCHE
Borstel Lübeck
KielGrosshans
dorf
Uniklinik LMU Asklepios HDUMS Uniklinik
DKFZEMBL
Gießen MarburgBad
Nauheim
HMGU
ARCN(Nord)
BREATH(Hannover)
TLRC-H(Heidelberg)
UGMLC
(Gießen /
Marburg)
CPC-M(München)
Zuwendungs-verträge
Finanzierung und Steuerung des DZL
Standort-Koordination
Schleswig-Holstein Niedersachsen Baden-Württemberg Hessen
Wissenschaft
BayernBMBF
DZG und gemeinsame Berufungen
Bisherige Erfahrungen aus den DZGs
1. „Augenhöhe“ (Vereinslösung) verhindert gemeinsame Berufungen und langfristige Strukturen
2. Außenstellenmodell zum Vorteil der Universitäten
3. Organisationsmodell löst nicht die Frage der Partnerschaft
4. Sehr komplexe administrative Prozesse beeinträchtigen die Governance
HGF Mission
Wir leisten Beiträge zur Lösung großer und drängender Fragen von Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft durch strategisch-programmatisch ausgerichtete Spitzenforschung in den Bereichen Energie, Erde und Umwelt, Gesundheit, Luftfahrt, Raumfahrt und Verkehr, Schlüsseltechnologien sowie Struktur der Materie.
Wir erforschen Systeme hoher Komplexität unter Einsatz von Großgeräten und wissenschaftlichen Infrastrukturen gemeinsam mit nationalen und internationalen Partnern.
Wir tragen bei zur Gestaltung unserer Zukunft durch Verbindung von Forschung und Technologieentwicklung mit innovativen Anwendungs- und Vorsorgeperspektiven.
1. Jülicher Modell (Beurlaubungsmodell)
o Berufung an eine Universität entweder auf Lebenszeit oder auf Zeit
(zunächst fünf Jahre)
o gleichzeitige Beurlaubung ohne Bezüge für die Leitungsfunktion in der
Forschungseinrichtung
o Vereinbarung zwischen Universität und Forschungseinrichtung zur
Übernahme von Lehrverpflichtungen des Beurlaubten
o Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Berufenem und
Forschungseinrichtung zu den dortigen Bedingungen
Rechte (u.a. IP-Rechte) des berufenen Arbeitnehmers stehen der
Forschungseinrichtung zu.
2. Berliner Modell (Erstattungsmodell)
o Berufung entsprechend der Ruferteilung im Beamtenverhältnis und entweder auf Lebenszeit oder auf Zeit (zunächst für fünf Jahre)
o Die Universität legt die Dienstpflichten sowie die Besoldung einschließlich der (Leistungs-) Zulagen des zu Berufenen fest. Hierzu zählt auch die Tätigkeit in der Forschungseinrichtung
o Gleiche Rechte und Pflichten des Berufenen an der Universität wie alle Professoren/innen.
o Universität garantiert die Ausstattung, die zur Erfüllung der übertragenen Verpflichtungen in den Räumen der Universität notwendig ist.
o Die Forschungseinrichtung erstattet der Universität die Besoldung einschl. der Zulagen abzüglich eines Ausgleichs für die zu erbringende Lehrtätigkeit (soweit sie 2 SWS übersteigen). Darüberhinaus werden i.d.R. 30 % Versorgungspauschale erstattet.
Rechte (u.a. IP-Rechte) des berufenen Arbeitnehmers stehen der Universität zu.
3. Karlsruher Modell (Personalunion-Modell)
o Der Berufene übt seine Leitungs- und Forschungsaufgaben in der Forschungseinrichtung ausschließlich in Nebentätigkeit aus und schließt mit dieser einen entsprechenden Vertrag.
o Der Berufene nimmt alle Rechte und Pflichten in der Universität uneingeschränkt wahr
o Ein finanzieller Ausgleich zwischen der Forschungseinrichtung und der Universität kann je nach den individuellen Gegebenheiten vereinbart werden.
o Die notwendige Ausstattung des Fachgebiets an der Universität stellt die Universität zur Verfügung. Für die Ausstattung in der Forschungseinrichtung sorgt diese selbst.
4. Stuttgarter Modell (Konzept eines Zuweisungsmodells)
o Berufung auf eine Professur an einer Universität bei gleichzeitiger vollständiger Zuweisung des Berufenen zur Dienstleistung (§ 123 a BRRG) an die Forschungseinrichtung
o Die Universität vereinbart Bezüge maximal in Höhe des Besoldungsdurchschnitts
o Der Berufene schließt mit der Forschungseinrichtung einen privatrechtlichen Vertrag.
o Beinhaltet dieser Vertrag eine Vergütung, wird diese bis zur vereinbarten Höhe (maximal der Besoldungsdurchschnitt) auf die Beamtenbezüge angerechnet. Ein überschießender Betrag verbleibt dem Berufenen.
o Die beamtenrechtliche Versorgung berechnet sich nur aus der mit dem Land vereinbarten Besoldung
5. Thüringer Modell (Berufung in die Mitgliedschaftsrechliche Stellung eines Hochschullehrers)
o Angestellte von Forschungseinrichtungen, die die Einstellungsvoraussetzung als Professor erfüllen, können in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers an einer bestimmten Universität berufen werden.
o Voraussetzung ist ein gemeinsames Berufungsverfahren. Es erfolgt jedoch keine Anstellung bei der Hochschule.
o Die Berufenen sind zu einer Lehrtätigkeit von zwei SWS verpflichtet
o Die Berufenen haben das Recht für die Dauer einer Mitgliedschaft an der Forschungseinrichtung die Bezeichnung „Professor“ zu führen
Berufungsverfahren lt. Berufungsordnung
Vor Beginn eines Berufungsverfahrens und zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Ausscheiden eines Institutsleiters oder eines Leiters einer selbständigen wissenschaftlichen Abteilung, spätestens jedoch bei Vollendung seines 63. Lebensjahres:
Vorschlag über die zukünftige fachliche Ausrichtung der betroffenen organisatorischen Einheit wird von der Geschäftsführung erarbeitet
Vorschlag wird dem Wissenschaftlichen Beirat zur Stellungnahme vorgelegt.
Vorschlag wird dem AR zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die zu besetzende Stelle ist auf der Grundlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Vorschlages auszuschreiben.
Die wissenschaftl. und techn. Mitarbeiter der betroffenen organisatorischen Einheit sind beider Erarbeitung des Vorschlages anzuhören.
Von der Ausschreibung kann im Falle der Besetzung einer selbständigenWissenschaftl. Abteilung abgesehen werden, wenn der Kandidat einen Ruf auf eine ordentliche externe Professur erhalten hat (Rufabwehr)
Einsetzung einer Berufungskommission durch die GF zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlages
Sie besteht in der Regel aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, von denen im Regelfall mindestens zwei Wissenschaftler sein sollen, die nicht dem Helmholtz Zentrum München angehören.Von den Helmholtz Zentrum München-Mitgliedern soll ein Drittel dem Kreis der wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter angehören, die nicht Institutsleiter oder Leiter selbständiger wissenschaftlicher Abteilungen und nicht Mitarbeiter der betroffenen organisatorischen Einheit sind
Die Geschäftsführung und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen der Berufungskommission mit beratender Stimme teil.
Die Gleichstellungsbeaufragte ist berechtigt, sich in dieser Funktion vertreten zu lassen.
Die Berufungskommission nimmt ihre Tätigkeit auf, sobald der Aufsichtsratden Vorschlag über die fachliche Ausrichtung beschlossen hat.
Zu dieser sollen Vertreter der wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter, die von der durch die Berufung betroffenen Engeren Instituts/Abteilungsversammlung zu wählen sind, zugezogen werden.
Vertraulichkeit: Unterlagen und Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vertraulich.Berufung: - Die GF führt die Berufungsverhandlungen. - Die Berufung erfolgt durch die Geschäftsführung nach Zustimmung des Aufsichtsrats
Soweit keine abweichende Regelung getroffen wird, richtet sich das Verfahren der Berufungskommission nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung für Ausschüsse und Kommissionen des Helmholtz Zentrums München.
Kandidaten werden zu einem öffentlichen Vortrag mit Fachdiskussion eingeladen
Aussprache mit der Berufungskommission
Die Berufungskommission wählt aus dem Kreis der Bewerber geeignete Kandidaten aus
Im Falle einer Rufabwehr entfällt die Auswahl und es ist der jeweiligeKandidat einzuladen.
Berufungskommission erstellt auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung einen Plazierungsvorschlag
Im Falle einer Rufabwehr sprichtdie Berufungskommission eine Empfehlung aus.
wobei sie über jeden Platz einzeln und geheim abstimmt.
Die Berufungskommission legt ihren Plazierungsvorschlag/ihre Empfehlung mit einem zusammenfassenden Bericht der Geschäftsführung vor.
Die GF beschließt auf der Grundlage des Plazierungsvorschlags und des Berichts der Berufungskommission die Vorschlagsliste durch geheimeAbstimmung über jeden einzelnen Platz.
Die Erstellung der Vorschlagsliste entfällt im Falle einer Rufabwehr
GF kann jedoch auch beschließen, das Berufungsverfahren in ein bestimmtes Stadium zurückzuversetzen.
Die Berufungskommission holt zu jedem von ihr ausgewählten Kandidaten vergleichende Bewertungen von mindestens zwei nicht dem HMGU angehörenden Gutachtern ein.
Über die Auswahl der Gutachter beschließt die Berufungskommission im Einvernehmen mit der Geschäftsführung.
bzw. dem MC
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