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Hannover, den 07. November 2008

Hannover, 24. September 2014

SonderkündigungsschutzSonderkündigungsschutz

von Dr. Ferdinand Brüggehagen

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Sonderkündigungsschutzfür

Arbeitnehmervertreter

•Betriebsratsmitglieder

•Ersatzmitglieder

•Wahlvorstände

•Wahlbewerber

•Initiatoren einer Betriebsratswahl

Parlamentarier Aufsichtsratsmitglieder Ehrenamtliche Richter Gewässerschutzbeauftragte Abfallbeauftragte Tierschutzbeauftragte Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte Strahlenschutzbeauftragte Bergmannversorgungsscheininhaber Wehrdienstleistende Soldaten auf Zeit Gleichstellungsbeauftragte Frauenbeauftragte Teilzeitbeschäftigte Individual und tarifvertraglich

Geschützte

Schwerbehindertenvertreter Schwerbehinderte Mütter Mitarbeiter in Elternzeit Mitarbeiter in Pflegezeit Mitarbeiter in Familienpflegezeit Datenschutzbeauftragte Immissionsschutzbeauftragte Störfallbeauftragte

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Kündigungsschutzgesetz § 1 Abs. 1 KSchG

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“

§ 13 Abs. 2 KSchG

„Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §§ 10 – 12 entsprechende Anwendung.“

§ 13 Abs. 3 KSchG

„Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 – 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.“

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Eine Kündigung kann also

• sozialwidrig sein (§ 1 KSchG)

• sittenwidrig und nichtig sein (§ 13 Abs. 2 KSchG)

• aus anderen Gründen rechtsunwirksam und nichtig sein (§ 13 Abs. 3 KSchG).

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Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG

„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrates …. ist unzulässig, es sei denn, das Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.“

ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung

unzulässig grds. zulässig unzulässig

wichtiger Zustimmung Grund Betriebsrat

§ 626 Abs. 1 BGB § 103 BetrVG

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Versetzung Betriebsratsmitglied

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§ 106 GewO

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“

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§ 103 Abs. 3 BetrVG

„Die Versetzung der in Abs. 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.“

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Ersatzmitglieder

Nachrücken Vertretung

zeitweilig verhindert

ständiges für die Dauer der

BR-Mitglied Vertretung

Kündigungsschutz Kündigungsschutz

§ 15 Abs. 1 Satz 1. KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG

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Beispiel Vertretung durch Ersatzmitglied

18.-29.11. BR-Mitglied Urlaub

20.11. BR lädt zur BR-Sitzung am 25.11.

23.11. AG kündigt Ersatzmitglied

25.11. BR-Sitzung mit Ersatzmitglied

Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ?

Ja!

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Wahlvorstand Wahlbewerber § 15 Abs. 3 KSchG

Kündigungsschutz

von von

Zeitpunkt Bestellung Aufstellung Wahlvorstand

bis bis

Bekanntgabe Wahlergebnis Bekanntgabe Wahlergebnis

wichtiger Zustimmung BR

Grund § 103 BetrVG

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Kündigung Ausschluss

aus wichtigem Grund aus Betriebsrat § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG § 23 BetrVG

Verletzung von grobe Verletzung von

Vertragspflichten Amtspflichten

Kündigung aus

wichtigem Grund

und Amtsenthebung

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§ 23 Abs. 1 BetrVG

„Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des

Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.“

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Nachwirkender Kündigungsschutz

BR-Mitglied Wahlbewerber/Wahlvorstand

1 Jahr 6 Monate

§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG § 15 Abs. 3 Satz KSchG

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Zustimmung des Betriebsrates§ 103 Abs. 1 BetrVG

Zustimmung Zustimmung verweigert

Kündigung Antrag auf Zustimmung

beim Arbeitsgericht

Ersetzung keine Ersetzung

rechtskräftig nicht rechtskräftig rechtskräftig Beschwerde

erfolgreich nicht erfolgreich

rechtskräftig rechtskräftig

Kündigung keine Kündigung keine Kündigung Kündigung keine Kündigung

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Zustimmung des Betriebsrates § 103 Abs. 1 BetrVG

ACHTUNGACHTUNG

Der Arbeitgeber kann eine Kündigung erst aussprechen, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates rechtskräftig ist.

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Stilllegung Betrieb§ 15 Abs. 4 KSchG

Anhörung BR „nur“ nach § 102 BetrVG

fristgemäße Kündigung

(frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung)

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Stilllegung Betriebsabteilung § 15 Abs. 5 KSchG

Übernahme in andere Übernahme in andere

Betriebsabteilung Betriebsabteilung nicht möglich

freie, besetzte freie,

gleichwertige gleichwertige geringerwertige

Arbeitsplätze Arbeitsplätze Arbeitsplätze

Umsetzung

oder freikündigen

BR-Mitglied BR-Mitglied BR-Mitglied fristgemäße Kündigung

anbieten anbieten anbieten (frühestens zum Zeitpunkt

der Stilllegung)Hannover, 24. September 2014

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§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG

ABER: ABER:

Für BR-Mitglied gilt bei betriebsbedingter Kündigung wie für jeden „normalen“ Arbeitnehmer

• Kündigungsgrund• Sozialauswahl (betriebsbezogen)

• freier Arbeitsplatz (unternehmensbezogen)

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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte§ 85 SGB IX

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“

+ - Schwerbehindert

oder gleichgestellt

aber

Schwerbehinderung Gleichgestellt Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer

§ 2 Abs. 2 SGB X § 2 Abs. 3 SGB X nicht länger 6 Monate älter als 58 (§ 90 SGB IX) und Anspruch

auf Sozialplanabfindung

(§ 90 SGB IX)

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Frage nach der Schwerbehinderung

bei (vor) nach

Begründung Arbeitsverhältnis Begründung Arbeitsverhältnis

grds. nein ja in den ersten 6 Monaten nach 6 Monaten

Ausnahme:

eine Behinderung

könnte der nein ja

angestrebten

Tätigkeit

entgegenstehen

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Frage nach der Schwerbehinderung

1. „Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.

2. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung nicht entgegen.

3. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die ihm rechtmäßig gestellte Frage nach der Schwerbehinderung, ist es ihm unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.“

BAG, 16.02.2012 – NZA 2012, 555

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Frage nach der (Schwer)Behinderung

„Haben Sie eine Behinderung, die es Ihnen unmöglich machen wird, die zu erwartenden Aufgaben zu erfüllen?“

Wohl zulässige Frage nach Thüsing in HWK, 5. Auflage, § 123 BGB,

Rz. 26

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Entscheidung des Integrationsamtes

ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung

Antrag innerhalb von 2 Wochen

ab Kenntnis (§ 91 Abs. 2 SGB IX)

Entscheidung innerhalb Entscheidung innerhalb von 2

eines Monats (§ 88 Abs. 1 SGB IX) Wochen, danach: Zustimmungs-

fiktion (§ 91 Abs. 3 SGB IX)

Kündigung innerhalb eines Kündigung unverzüglich nach

Monats nach Zustimmung Zustimmung (§ 91 Abs. 5 SGB IX)

(§ 88 Abs. 3 SGB IX)

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Kündigungsschutz nach dem MuSchG

§ 9 Abs. 1 MuSchG

„Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.“

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Die behördliche Genehmigung

§ 9 Abs. 3 MuSchG

„Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde

oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von mir Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen,

ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.“

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Die behördliche Genehmigung§ 9 Abs. 3 MuSchG

besondere Fälle

• außergewöhnliche Umstände

besonders schwere Pflichtverstöße

Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses unzumutbar

wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1

BGB reicht (allein) nicht aus

ausnahmsweise

• Interessenabwägung mit mutterschutzrechtlichen Erwägungen

insbesondere Berücksichtigung der

psychischen Konstitution

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Kündigungsschutz nach dem BEEG § 18 BEEG

„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,

und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“

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Pflegezeit

§ 5 PflegeZG

„Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.

In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.“

Familienpflegezeit

§ 9 Abs. 3 FPfzG

„Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis und der Nachpflegephase nicht kündigen.

In besonderen Fällen kann

ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“

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Pflegezeit

kurzzeitige Arbeitsverhinderung § 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 PflegeZG

• nahe Angehörige

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Kinder

• bis zu 10 Arbeitstage • aktuelle Pflegesituation • bedarfsgerechte Pflege

Familienpflegezeit

förderfähige Verringerung der

Arbeitszeit § 2 i. V. m. § 3 FPfzG

•pflegebedürftiger naher Angehöriger •längstens 24 Monate •wöchentlich mindestens 15 Stunden •Aufstockung des Arbeitsgeldes

zwischen der verringerten Arbeitszeit und der früheren Arbeitszeit erfolgt durch den Arbeitgeber

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Kündigungsschutz nach dem BDSG § 4 f Abs. 3 Satz 5 und 6 BDSG

„Ist nach Abs. 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig. Es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“

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Kündigungsschutz nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

§ 58 Abs. 1 BImSchG

1. Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

2. Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

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• Gewässerschutzbeauftragter (§ 66 WHG)

• Abfallbeauftragter (§ 55 Abs. 3 AbfG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG)

• Tierschutzbeauftragter (§ 8 b Abs. 6 Satz 2 Tierschutzgesetz), relativer Kündigungsschutz

• Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz

• Betriebsarzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz

• Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 3 SGB VII), relativer Kündigungsschutz

• Strahlenschutzbeauftragter (§ 14 Abs. 5 RöVO u. § 32 Abs. 5 Strahlenschutzverordnung), relativer Kündigungsschutz

• Bergmannversorgungsscheininhaber (unterschiedliche Landesgesetze)

• Soldaten auf Zeit (§ 16 a ArbPlSchG), Wehrdienstleistende (§ 2 ArbPlSchG)

• Gleichstellungsbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG)

• Frauenbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG)

Sonderkündigungsschutz

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Sonderkündigungsschutzvertraglich vereinbart

einzelvertraglich kollektivrechtlich

Tarifvertrag BetriebsV

aber: Tarifvorrang

( § 77 Abs. 3 BetrVG)

Hannover, 24. September 2014

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“

Ordentlich außerordentlich

Nein „Njein“

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Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche Kündigung

Wichtiger Grund und Interessenabwägung

einerseits andererseits

• lange Bindungsdauer • erhöhte Anstrengung, dem

nicht zumutbar AN einen anderweitigen • nicht fiktive Kündigungsfrist Arbeitsplatz zu

beschaffen

sondern tatsächliche künftige

Vertragsbindung maßgeblich

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Kündigung „Unkündbarer“außerordentlich

fristlos mit Auslauffrist

betriebs- verhaltens- personen- betriebs- verhaltens- personen-

bedingt bedingt bedingt bedingt bedingt bedingt

grds. Extrem- strenger

fälle Prüfungs-

maßstab

nein ja nein nein ja ja ja

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Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist

„Der Arbeitgeber wird nicht gezwungen, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über Jahre allein durch Entgeltzahlungen fortzuführen, denen keine entsprechenden Arbeitsleistungen gegenüberstehen. Der wichtige Grund setzt voraus, dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumindest unter zumutbaren Bedingungen (u. U. nach einer Umorganisation oder einer Umschulung des Arbeitnehmers) unmöglich ist.“Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 626 BGB, Rz. 51

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Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist

Der Arbeitgeber soll auch zum „Freimachen“ geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze verpflichtet sein.

BAG, 24.06.2004 in AP § 613 a BGB Widerspruch Nr. 2

ABER: „Freimachen“ ist nicht gleich „Freikündigen“ (streitig)

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Beispiel Kündigung „Unkündbarer“Mutter GmbH

85 AN

40 ANÜ 40 ANÜ

Tochter GmbH Tochter GmbH

Töchter: UE: keine ANÜ mehr, nur eigene AN

Mutter: 80 Kündigungen, da kein Arbeitsbedarf mehr

davon 30 „Unkündbare“

Kündigungen „Unkündbarer“ wirksam?Nein!

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Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist

„Pflichtverletzungen können so gravierend sein, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Zeit schlechthin unzumutbar machen.“

Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626, Rz. 301 b.

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Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist

„Bei Pflichtverletzung mit Wiederholungsgefahr, die im konkreten Fall bei ordentlicher Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung sozial rechtfertigen würden, kann bei Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit gerade wegen der langen Vertragsbindung eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Bei einmaligen Pflichtverletzungen …. kann die Unkündbarkeitsklausel … einer außerordentlichen Kündigung entgegenstehen.“

Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626 Rz. 301 b.

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Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist

krankheitsbedingt andere Gründe

• wie bei fristgemäßer • z. B. fehlende Zugangs-

Kündigung ermächtigung für sicherheits-

• aber: strengerer relevanten Bereich

Maßstab

AG muss prüfen, ob der Minderung der Leistungsfähigkeit nicht durch organisatorische Maßnahmen (Änderung der Arbeitsabläufe, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann. An die Bemühungen des AG, für den zur Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, sind folglich erhebliche Anforderungen zu stellen.

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Sonderkündigungsschutzund

Sozialauswahl

gesetzliches Verbot Zustimmung Behörde „echte“ tariflich vertraglich

z. B. § 15 Abs. 1 z. B. § 9 Abs. 1 Befristungen KSchG MuschG

grds.

nein ja nein nein nein ja

(bei

Missbrauch)

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