KASKO GMBH10. Fall EBWL
Erläutern Sie die rechtlichen und tatsächlichen Chancen der Arbeitnehmer der Kasko GmbH, ihre Interessen durch die Mitbestimmung zur Geltung zu bringen!
Kasko GmbH mit 2100 AN
Diskussion, inwieweit MA in der Lage sind, in ihrer Firma mitzumischen, ihre Interessen zu vertreten und zu schützen.
Ergebnis: nur Betriebsrat, sei in der Lage etwas zu erreichen. AN-Vertreter im Aufsichtsrat erreichen dagegen nichts.
Aufsichtsrat mache den Eindruck eines Kaffeekränzchens, von einer Kontrolle der Geschäftsführung und der Vertretung der AN-Interessen, sei nichts zu spüren.
Man wundere sich das Kollege Paul Schlingel (Betriebsrat) als AN-Vertreter den Aufsichtsrat nicht aufmischt
Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (1)
MontanMitbestG Nein, da nicht Bergbau, Eisen oder Stahl
MitbestG
Ansatzpunkt der Mitbestimmung
Politisches System
• Rechtl. Einflussmöglichkeiten
• MitbestG 1976 (Aufsichtsrat – Mitbestimmung)
- Kasko GmbH – Beschäftigungszahl > 2000 Aufsichtsrat zwingend
- unterparitätische Wirkung im AR
- Gesellschafterversammlung de jure Machtzentrum
(GV: Zustimmungspflichtige Geschäfte, Weisung geg. Geschäftsführ.)
• Faktische Möglichkeiten
- Einflußpotential des AR hängt ab von Eigentümern GV bestimmt
Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten des AR durch (Nicht-)
Einräumung zustimmungspflichtiger Geschäfte.
- Prüfung der Eigentümer, Steuerung der Geschäftsführung über
GV oder AR
Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (2)
Administratives und operatives System
• Rechtliche Einflußmöglichkeiten
• Betr. VG
• BR: rechtsformunabhängig ab 5 AN
- Intensität der Einflussmöglichkeiten
Mitwirken (Informationen, Anhörung, Beratung, Verhandlung,
Widerspruch
Mitbestimmung (Aufhebungsanspruch, Zustimmung/Veto,
Initiativitätsrecht
- Sachliche Bereiche
soziale Angelegenheiten §§ 87-89
Mitbestimmung
Personelle Angelegenheiten
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Information/ Beratung
Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (3)
Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (4)
• Faktische Einflußmöglichkeiten- Aktive Vertretung der AN-Interessen wie dargestellt möglich
Wichtig: In AG, HV(Legitimationsorgan etc.) Trennung aller OrganeGmbH Gesellschafterversammlung Weisungsbefugt, Aufsichtsrat weniger Rechte.
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