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Klassifikations- und Bauvorschriften IV Industriedienste

11 Maschinenbau und Ingenieurbauwerke

1 Schiffs-Hebeplattformen & Ro-Ro Fähranlagen

Ausgabe 2010

Diese Vorschriften treten am 11. November 2010 in Kraft.

Germanischer Lloyd SE

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Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen).

Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd SE gestattet.

Verlag: Germanischer Lloyd SE, Hamburg

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Allgemeines, Begriffsbestimmungen

A. Anwendung ................................................................................................................................ 1- 1 B. Begriffsbestimmung ................................................................................................................... 1- 1

Abschnitt 2 Klassifikation

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 2- 1 B. Klassenaufnahme ........................................................................................................................ 2- 1 C. Anlagen ohne Klassifikation ...................................................................................................... 2- 2

Abschnitt 3 Vorschriften und Regelwerke

A. GL-Vorschriften ......................................................................................................................... 3- 1 B. Nationale Vorschriften, Normen, Richtlinien ............................................................................. 3- 1

Abschnitt 4 Werkstoffe

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 4- 1 B. Streckgrenzen ............................................................................................................................. 4- 1 C. Nichtrostende Stähle .................................................................................................................. 4- 1 D. Gütenachweise ........................................................................................................................... 4- 1

Abschnitt 5 Konstruktive Grundlagen

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 5- 1 B. Schweißtechnik .......................................................................................................................... 5- 2 C. Zerstörungsfreie Prüfungen ........................................................................................................ 5- 2

Abschnitt 6 Entwurfsbelastung

A. Eigengewicht .............................................................................................................................. 6- 1 B. Nutzlasten ................................................................................................................................... 6- 1 C. Windlasten ................................................................................................................................. 6- 1 D. Horizontalkräfte ......................................................................................................................... 6- 2 E. Eis- und Schneelasten ................................................................................................................. 6- 2 F. Wellenlasten ............................................................................................................................... 6- 2 G. Außergewöhnliche Einwirkungen .............................................................................................. 6- 2 H. Lasten aus Schiffsstoß ................................................................................................................ 6- 2

Abschnitt 7 Berechnung der Stahlkonstruktion

A. Allgemein ................................................................................................................................... 7- 1 B. Tragsicherheitsnachweis ............................................................................................................ 7- 1 C. Betriebsfestigkeitsnachweis ....................................................................................................... 7- 1 D. Pontons ....................................................................................................................................... 7- 1

IV - Teil 11 GL 2010

Inhaltsverzeichnis Kapitel 1Seite 3

Abschnitt 8 Berechnung von Maschinenteilen

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 8- 1 B. Tragsicherheitsnachweis ............................................................................................................. 8- 1 C. Betriebsfestigkeitsnachweis ........................................................................................................ 8- 1

Abschnitt 9 Winden

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 9- 1 B. Werkstoffe .................................................................................................................................. 9- 1 C. Bremsen und Kupplungen ........................................................................................................... 9- 1 D. Getriebe ...................................................................................................................................... 9- 1 E. Seile und Seilzubehör ................................................................................................................. 9- 1

Abschnitt 10 Hydraulische Ausrüstung

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 10- 1 B. Werkstoffe .................................................................................................................................. 10- 1 C. Berechnung ................................................................................................................................. 10- 1 D. Konstruktion ............................................................................................................................... 10- 1

Abschnitt 11 Elektrische Ausrüstung

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 11- 1 B. Schaltanlagen .............................................................................................................................. 11- 1 C. Motoren ...................................................................................................................................... 11- 1 D. Installation .................................................................................................................................. 11- 1 E. Brandschutz ................................................................................................................................ 11- 1

Abschnitt 12 Steuerungs- und Regelungstechnik

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 12- 1 B. Sicherheitseinrichtungen ............................................................................................................. 12- 1 C. Steuerstand .................................................................................................................................. 12- 1 D. Betriebsanzeigen und Störmeldungen ......................................................................................... 12- 1

Abschnitt 13 Prüfungen vor und während der Bauphase

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 13- 1 B. Prüfung von Unterlagen .............................................................................................................. 13- 1 C. Prüfung von Baukomponenten .................................................................................................... 13- 1

Abschnitt 14 Endabnahmeprüfung der betriebsbereiten Anlage

A. Allgemein .................................................................................................................................... 14- 1 B. Funktions- und Lastprüfung ........................................................................................................ 14- 1

Abschnitt 15 Periodische Besichtigungen

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 15- 1 B. Jährliche Besichtigungen ............................................................................................................ 15- 1 C. Klassenerneuerungs-Besichtigungen ........................................................................................... 15- 1

Kapitel 1 Seite 4

IV - Teil 11GL 2010

Abschnitt 1

Allgemeines, Begriffsbestimmungen

A. Anwendung

1. Bauweise

Die Vorschriften gelten für Schiffs-Hebeplattformen und Ro-Ro-Fähranleger folgender Bauweise:

– Einrichtung, mit welcher Schiffe mittels Seil-winde, Hydraulikanlagen oder anderen An-triebssystemen vertikal aus dem Wasser geho-ben und wieder gesenkt werden können

– Hebeplattformen mit im Regelfall gleisgebun-denen, verschieblichen Pallungswagen für den Transport des Schiffes von der Plattform an Land und zurück

– Stählerne Brückenbauwerke, mit deren Hilfe Schiffe mittels LKW, Eisenbahn, Gabelstaplern und anderen Transportfahrzeugen be- und ent-laden werden. Die Brücken sind landseitig ge-lenkig gelagert und seeseitig mittels Hydrau-likanlagen, Seilwinden oder anderen Antriebs-system vertikal verstellbar. Das landseitige Lager kann auch durch einen ufernahen Ponton ersetzt werden. Dann stellt eine zusätzliche Verbindungsbrücke die Verbindung zum Land her.

2. Anwendungsbereich

Die Vorschriften umfassen den wasserseitigen Teil der Anlage mit den Stahlbaukomponenten einschließ-lich der Verankerungs- und Übergangskonstruktion zum Land mit den Pallungswagen, ferner mit den Antriebssystemen und der Steuerungs- und Rege-lungstechnik.

Eine Erweiterung der Anwendung auf die dazu-gehörigen landseitigen Anlagen kann vereinbart werden.

Fundamentierungs- und Betonkonstruktionen sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift.

B. Begriffsbestimmung

1. Schiffshebeplattformen

1.1 Charakteristische Hublast (NLC)

Die charakteristische Hublast NLC (Nominal Lifting Capacity) ist die Summe aller Zuladungen (Schiffsge-wicht der örtlich veränderlichen Ausrüstungsteile wie Wagen, Pallung etc.), Angabe in metrischen Tonnen [t].

1.2 Effektive Länge Leff

Die effektive Last Leff ist die Gesamtlänge der Hebeplatt-form, welche zur Lastaufnahme der charakteristischen Hublast NLC herangezogen wird, Angabe in [m].

1.3 Hublast für die Bemessung (MDL)

Die Hublast für die Bemessung MDL (Maximum Distributed Load) ist die durch einen Beiwert vergrö-ßerte Hublast NLC, rechnerisch gleichmäßig als Li-nienlast auf der Mittellängsachse der Hebeplattform verteilt, Angabe in [kN/m].

2. Ro-Ro-Fähranleger

2.1 Betriebsdaten

– Maximale Lasten aus Fahrzeugen, maximale Achsdruck-Radlasten. Dazugehörige Achsab-stände und Reifendruckflächen.

– Maximale und minimale Betriebs-Rampennei-gungen. Maximale und minimale überhaupt er-reichbare Neigungen.

– (Minimale Durchgangshöhe durch das etwaig vor-handene Hubportal.) Maximale Fahrzeughöhe.

– Zu erreichende Lebensdauer mit dazugehörigem Lastkollektiv und den zugrunde liegenden Last-spielzahlen.

– Maximale und minimale Wasserstände, bei denen Betrieb zulässig ist.

– Bemessungswasserstand und Bemessungswellen-höhe

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 1 Allgemeines, Begriffsbestimmungen Kapitel 1Seite 1–1

B

Abschnitt 2

Klassifikation

A. Allgemeines

Soweit anwendbar und nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift gelten die Vorschriften für Klassifikation und Besichtigungen (I-0) des Germanischen Lloyd (GL).

B. Klassenaufnahme

1. Die Klassifikation einer Schiffshebeplattform oder eines Ro-Ro-Fähranlegers durch den GL setzt die Einhaltung dieser Vorschrift hinsichtlich Berechnung, Konstruktion und Prüfung voraus.

Der GL kann andere Berechnungsverfahren oder Kon-struktionsvorgaben anerkennen, wenn er sich von deren Gleichwertigkeit überzeugt hat.

2. Vorhandene Anlagen, deren Konstruktion und Bau nicht in der in dieser Vorschrift beschriebe-nen Weise vom GL geprüft und getestet worden sind, können unter folgenden Bedingungen GL-Klasse erhalten:

– Konformitätsprüfung durch den GL zum Nach-weis der Gleichwertigkeit der Anlage mit dieser GL-Vorschrift. Dem GL ist die vorhandene An-lagen-Dokumentation wie Zeichnungen, Be-rechnungen, Betriebshandbücher usw. zur Prü-fung vorzulegen.

– Durchführung einer Klassen (Erneuerungs-) Be-sichtigung gemäß Abschnitt 15, C. In bestimmten Fällen können zusätzlich Last- und Überlastprü-fungen notwendig werden.

Der Prüfumfang wird vom GL in Abhängigkeit von der vorhandenen Dokumentation und dem Zustand der Anlage festgelegt.

3. Klassenzeichen

3.1 Schiffs-Hebeplattformen

Als Nachweis der Klassifikation durch den GL erhalten Schiffs-Hebeplattformen das Klassenzeichen 100 A5 mit dem Zusatz "SHIP LIFT" und der Angabe der charakteristischen Hublast NLC in [t].

3.2 Ro-Ro-Fähranleger

Vom GL klassifizierte Ro-Ro-Fähranleger erhalten das Klassenzeichen 100 A5 mit dem Zusatz "Ro-Ro-Fähranleger" und der Angabe der maximalen Fahr-zeuggrößen in [t] und den dazugehörigen Lastbildern.

4. Kennzeichnung der Anlage

4.1 Schiffs-Hebeplattformen

Jede Anlage ist an gut sichtbarer Stelle mit einem Schild zu versehen, das mindestens folgende Angaben enthält:

– Max. LOAD NLC ….. t

– Weitere Kennzeichnung entsprechend nationa-len Vorschriften

4.2 Ro-Ro-Fähranleger

Jede Anlage ist land- und seeseitig mit einem Schild zu versehen mit folgender Angabe:

– Max. Fahrzeuggröße ….. t

– Dazugehöriges Lastbild

4.3 In der Europäischen Union installierte Anla-gen und Einzelmaschinen müssen zusätzlich folgende Kennzeichnung erhalten:

– Name und Anschrift des Herstellers

– CE-Kennzeichnung

– Typ und Seriennummer

– Baujahr

5. Betriebsdokumentation

Für den vorschriftsgemäßen Betrieb der Anlage müs-sen beim Betreiber vollständig vorliegen:

– Bauwerkshandbuch mit Angabe von Ausle-gungsdaten

– Betriebs- und Wartungsanleitung mit Angaben über Art und Intervall von Inspektions- und Wartungsarbeiten

– Betriebsbuch, in welchem alle Hebevorgänge mit Datum, Schiffsname und –gewicht, Lage auf der Hebeplattform, Lastanzeigen der Hebevor-gänge, besondere Vorkommnisse usw. fest-gehalten sind.

– Aufzeichnungen über Wartungs- und Instand-setzungsarbeiten

– Prüfpläne und Prüfnachweise für wiederkehren-de Prüfungen

Das Vorhandensein und das Führen der obigen Be-triebsdokumentation ist Voraussetzung für die Gültig-keit des Klassenzertifikates des Germanischen Lloyd.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 2 Klassifikation Kapitel 1Seite 2–1

B

6. Änderungen an der Anlage

Über nachträgliche technische Änderungen an der Anlage oder Änderungen der Betriebsbedingungen und der Betriebsanleitung ist der GL umgehend zu informieren. Wenn das vom GL ausgestellte Klassen-zeugnis gültig bleiben soll, ist die Prüfung und Ge-nehmigung durch den GL erforderlich.

C. Anlagen ohne Klassifikation

Wenn für die Anlagen keine GL-Klasse vorgesehen ist, weil z. B.:

– wiederkehrende Prüfungen durch den GL nicht vorgesehen sind, oder

– wenn nur einzelne Teile der Gesamtanlage vom GL geprüft werden sollen, oder

– wenn der gemäß dieser Vorschrift planmäßig vorgesehene Prüfumfang reduziert werden soll, oder

– wenn auf der Basis anderer – vom GL nicht gleichwertig anerkannter – Vorschriften geprüft und bewertet werden soll,

stellt der GL Abnahmeprüfzeugnisse aus, in welchen die Prüfungen des GL und deren Grundlagen im De-tail genannt werden.

Hinweis

Beim Klassenzertifikat entfallen solche Detailangaben durch den Bezug auf diese GL-Vorschrift.

Kapitel 1 Seite 2–2

Abschnitt 2 Klassifikation IV - Teil 11GL 2010

C

Abschnitt 3

Vorschriften und Regelwerke

A. GL-Vorschriften

Ergänzend - und soweit anwendbar und nicht im Wi-derspruch zu dieser Vorschrift - sind Angaben in fol-genden GL-Vorschriften in ihrer jeweils letzten Aus-gabe zu beachten:

1. I - Schiffstechnik

Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen

2. I - Schiffstechnik

Teil 1 - Seeschiffe

Teil 2 - Maschinenanlagen

3. II - Werkstoffe und Schweißtechnik

Teil 1 - Metallische Werkstoffe

Kapitel 1 - Grundsätze und Prüfverfahren

Kapitel 2 - Stahl- und Eisen-Werkstoffe

Kapitel 3 - Nichteisenmetalle

Kapitel 4 - Ausrüstungsteile

Kapitel 5 - Propellerwerkstoffe

4. III - Werkstoffe und Schweißtechnik

Teil 3 - Schweißen

Kapitel 1 - Allgemeine Anforderungen, Quali-fikationsnachweise, Zulassung

Kapitel 2 - Gestaltung, Herstellung und Prü-fung der Schweißverbindungen

Kapitel 3 - Schweißen in den verschiedenen Anwendungsgebieten

5. VI - Ergänzende Vorschriften und Richtlinien

Teil 2 - Rettungsmittel – Hebezeuge – Schlepp-geschirr – Zugänge

Kapitel 2 - Grundsätze für die Ausführung und Prüfung von Hebezeugen

B. Nationale Vorschriften, Normen, Richt-linien

1. Unfallverhütungs- und Sicherheitsbestim-mungen

Die nationalen Unfallverhütungs- und Sicherheitsbe-stimmungen am Aufstellungsort der Anlage sind ein-zuhalten.

Innerhalb der Europäischen Union gilt zusätzlich die "EG-Richtlinie für Maschinen" – Nr. 98/37/EWG in der jeweils gültigen Fassung.

2. Bau- und Berechnungsvorschriften

– DIN 1072 – DIN EN 10025-1 & 2 – DIN EN 10164, Z-Güten – DIN 18800-1 bis 4 & 7 – DIN EN 1090 – DIN 18809 – DIN 19704-1 bis 3 – DIN EN ISO 5817 – EUROCODE 1 – EUROCODE 3, DIN V ENV 1993 1-1/A2:2002-05 DIN EN 1993-2 – EAU 2004 – DS 804 – ZTV-ING – BN 918002 – Merkblatt Schwimmende Landebrücken BMV

1994 – DIN-Fachbericht 101 – DIN-Fachbericht 103

in der jeweils gültigen Fassung und den mitgeltenden Normen, Vorschriften und Richtlinien

3. Anwendung unterschiedlicher Vorschriften

Eine gleichzeitige Anwendung unterschiedlicher Vor-schriften ist im Allgemeinen nicht zulässig. Andernfalls ist im Vorwege die Zustimmung des GL einzuholen.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 3 Vorschriften und Regelwerke Kapitel 1Seite 3–1

B

Abschnitt 4

Werkstoffe

A. Allgemeines

1. Es gelten die unter Abschnitt 3, A.3. genann-ten Werksvorschriften des GL.

2. Es dürfen nur Stähle mit in anerkannten nati-onalen und internationalen Normen spezifizierten Eigenschaften eingesetzt werden.

3. Werkstoffe und Erzeugnisformen wie Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle müssen von Werken her-gestellt werden, die vom GL hierfür zugelassen sind. Anderenfalls ist die Zustimmung des GL einzuholen.

Hinweis Im Regelfall liegt die GL-Zulassung weltweit bei den bekannten Stahlwerken für die üblicherweise einge-setzten Werkstoffe vor.

B. Streckgrenzen

1. Für Stahlbaukonstruktionen sind schweißbare Baustähle mit einer Mindeststreckgrenze bis max. 390 N/mm2 zu verwenden.

2. Der Einsatz hochfester Stähle mit Mindest-streckgrenzen über 390 N/mm2 bedarf der Zustim-mung durch den GL.

3. Die für den Stahlbau geltende Begrenzung der Mindeststreckgrenzen gilt nicht für den Maschi-nenbau.

C. Nichtrostende Stähle

Beim Einsatz in See- oder Brackwassergebieten müs-sen nichtrostende Stähle mindestens 2% Molybdän enthalten.

D. Gütenachweise

1. Herkunft, Art und spezifizierte Eigenschaften der Stähle müssen bekannt und belegbar sein.

Die Rückverfolgbarkeit vom Bauwerk bis zur Werk-stoffherstellung muss eindeutig sein.

2. Die Güte der Werkstoffe ist für den Stahlbau und den Maschinenbau mit Bescheinigungen gemäß Tabelle 4.1 nachzuweisen.

Tabelle 4.1 Gütenachweise für Werkstoffe

Art Bauteil-Typ 1 Gütenachweis gemäß DIN EN 10204 2

3.2 Bauteile, die für die Gesamtsicherheit der Konstruktion sowie deren sicheren Betrieb maßgeblich sind. Bauteile, für die höhere und besondere Anforderungen an die Werkstoffgüte gestellt werden müssen, z. B. wegen mehrachsiger Spannungen. z. B. Haupttragelemente der Hebeplattform, tragende Teile von Lastaufnahmemitteln, Hydraulikzylindern wenn sie lasttragendes Element der Hebeplattform sind.

Abnahmeprüfzeugnis 3.2 (mit GL-Teilnahme)

3.1 Bauteile, die für den sicheren Betrieb und für die Funktionsfähigkeit maßgebend sind. z. B. an der Übertragung von Drehmomenten maßgeblich beteiligte Bauteile von Seilwinden, Windverbände, Aussteifungen, Augbleche, Bolzen, Zylinder und Rohrleitungen mit Drücken größer 25 bar. Bauteile aus nichtrostenden Stählen.

Abnahmeprüfzeugnis 3.1.

2.2 Bauteile von untergeordneter Bedeutung, die nicht den Gruppen mit den Ordnungszahlen 1 und 2 zuzuordnen sind. z. B. lokale Aussteifungen, Treppen, Podeste, Konsolen, Gehäuse von Maschinen

Werkszeugnis 2.2

1 Für in Tabelle A.1 nicht genannte Bauteile ist die Eingruppierung sinngemäß unter Berücksichtigung der lokalen Beanspruchungen und der Bedeutung für den Betrieb vorzunehmen.

2 Kurzinformation über DIN EN 10204 Abnahmeprüfzeugnis 3.2: Werkstoffprüfung des Herstellers mit GL-Teilnahme. Prüfung an Teilen der aktuellen Lieferung Abnahmeprüfzeugnis 3.1: Prüfung des Herstellers an der aktuellen Lieferung. Werkszeugnis 2.2: Konformitätsbescheinigung des Herstellers oder Lieferanten, z. B. basierend auf Aufzeichnungen der Fertigung,

Spezifikationen, technischen Vorschriften

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 4 Werkstoffe Kapitel 1Seite 4–1

D

Abschnitt 5

Konstruktive Grundlagen

A. Allgemeines

1. Schiffshebeplattformen

1.1 Unter Last dürfen Hub- und Senkgeschwin-digkeiten nicht größer als 0,5 m/min sein. Bei Leer-fahrt ist eine höhere Geschwindigkeit zulässig.

1.2 Die Hebeplattformen sind für den Schiffs-transport an Land an den jeweiligen Überfahrseiten zu verriegeln. Hebeplattformen, welche auch als Arbeits-plattform (z. B. für Schiffsreparaturen) genutzt wer-den, müssen in Arbeitsstellung mindestens an beiden Längsseiten mechanisch verriegelt werden.

1.3 Es wird vorausgesetzt, dass Wind und Wellen keine, aus Sicherheitsgründen nicht akzeptable Schwingungen der Hebeplattform mit Schiff bewirken können. Unzulässige Bewegung muss durch Führun-gen verhindert werden.

1.4 Es ist eine horizontale Ausrichtung der He-beplattform anzustreben. Im Betrieb nicht vermeidba-re Neigungen und Höhendifferenzen zwischen be-nachbarten Hebeeinrichtungen sind zu begrenzen, dass keine örtlichen Spannungsüberschreitungen, unzuläs-sige Lastspiele durch Wechselbeanspruchungen oder Funktionsstörungen auftreten können.

1.5 Die Durchbiegung der Fahrschienenträger zwischen zwei Auflagern sollte 1/800 des Auflagerab-standes nicht überschreiten.

1.6 Die Schraubverbindungen von Trägerlagen der Hebeplattform sollten nur in Form von hochfesten, planmäßig vorgespannten Schraubanschlüssen ausge-führt werden.

2. Ro-Ro-Fähranleger

2.1 Die bewegliche Rampe muss in ihrer Ruhe-position verriegelbar sein. Diese Riegel dienen auch zur Lagerung während des Wechsels von Antriebs-komponenten. Die Ablageriegel sind für die maximale Betriebslast entsprechend der maximalen Hubzylin-der- bzw. Seilwindenlast auszulegen.

2.2 Die bewegliche Rampe muss Seitenführun-gen zu den Gründungspfählen haben.

2.3 Die Rampenneigung muss jederzeit auch unter Volllast veränderbar sein. Eine automatische Schiffshöhenfolgeeinrichtung ist vorzusehen.

2.4 Die minimale und die maximale Neigung der Rampe müssen durch Endschalter begrenzt sein.

2.5 Der Gleichlauf der Hubzylinder oder der Winden muss überwacht werden. Zulässige Abwei-chungen sind in der Spezifikation vorab festzulegen. Die Gleichlaufüberwachung ist redundant anzulegen.

2.6 Antriebsaggregate, Schaltschränke und Steu-erpulte müssen in gut zugänglichen, isolierten, be-heizbaren Maschinenhäusern untergebracht sein.

2.7 Landseitige Übergänge zwischen Brücke und Kai werden durch Schleppbleche hergestellt. Die Schleppble-che müssen den statischen Erfordernissen entsprechen, jedoch mindestens 40 mm dick sein. Sie sind so zu ges-talten, dass sie in jeder Brückenstellung einwandfrei auf-liegen, ein fahrtechnisch einwandfreies Überfahren zu-lassen sowie nur minimierte Fahrgeräusche verursachen.

2.8 Die landseitigen Brückenlager sind nach den statischen Erfordernissen auszulegen und müssen alle Bewegungen zwängungsfrei zulassen. Die Hohlräume in den Lagern sind mit seewasserbeständigem Fett hohl-raumfrei zu verfüllen. Das Nachschmieren ist mittels rostfreier Schmierleitung von den Gehwegen aus si-cherzustellen. Die Lager sind flexiblen Potentialaus-gleichsbänder n von mindestens 50 mm2 zu erden.

2.9 Die Benutzung der Brücke ist durch Ampeln zu regeln und durch Schranken zu sichern. Schiffssei-tig sind Steckgeländer vorzusehen.

2.10 Das Fahrbahnblech ist entsprechend den statischen Erfordernissen, jedoch mindestens 16 mm dick auszuführen.

2.11 Schraubenverbindungen, die der Betriebsfes-tigkeit unterliegen, sind als hochfeste vorgespannte Passschraubenverbände herzustellen.

2.12 Schrammborde sind fahrbahnseitig 1:10 ge-neigt auszuführen und in Knick- und Endbereichen auszurunden.

2.13 Beidseitig sind Gehwege mit 1000 mm Breite und 250 mm Höhe über der Fahrbahn anzuordnen. Die Gehwege laufen vom landseitigen Ende bis zu den Hubpfählen. Es sind Geländer mit min. 1000 mm Höhe vorzusehen.

2.14 Die Steuerstände sind gut erreichbar und sicher anzubringen. Von dort muss die gesamte Brü-cke einsehbar sein.

2.15 Die Hubeinrichtungen müssen über am Hub-gerüst angebrachte Leitern, Laufgänge und Arbeits-plattformen jederzeit erreichbar sein.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 5 Konstruktive Grundlagen Kapitel 1Seite 5–1

A

B. Schweißtechnik

1. Es gilt, soweit anwendbar, die in Abschnitt 3, A.4. genannte Bauvorschrift des Germanischen Lloyd.

2. Für den vorgesehenen Fertigungsumfang müssen beim Hersteller eine geeignete Betriebsausrüs-tung und ausreichend qualifiziertes Personal vorhan-den sein. Die eingesetzten Schweißverfahren müssen geprüft und zugelassen sein, die Schweißer müssen ihre Qualifikation nachweisen. Der GL kann Probe-schweißungen fordern, wenn es sich um schwierig auszuführende Schweißverbindungen handelt oder wenn Zweifel an der ausreichenden Handfertigkeit der Schweißer bestehen.

3. Für die Stahlkonstruktion von Plattform und Pallungswagen wird die Schweißnahtgüte B (hoch) gemäß GL Vorschriften für Gestaltung, Herstellung und Prüfung der Schweißverbindungen (II-3-2), An-hang A gefordert. Dort werden Grenzwerte für Unre-gelmäßigkeiten in Schweißverbindungen von Stahl festgelegt.

Für Bauteile, deren Bemessung aufgrund von Be-triebsfestigkeitsberechnungen erfolgt, gelten zusätz-lich die Grenzwerte der Tabelle 5.1.

C. Zerstörungsfreie Prüfungen

1. Es gelten, soweit anwendbar, die GL Vor-schriften für Gestaltung, Herstellung und Prüfung der Schweißverbindungen (II-3-2), Abschnitt 4 und 5.

2. Hochfeste, planmäßig vorgespannte Schraub-verbindungen sind einer 100%igen Sichtprüfung und einer stichprobenweise Kontrolle der Schraubenvor-spannung im Beisein des GL zu unterziehen.

3. Zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung

– Alle Stumpfnähte von Totalstößen der Träger-konstruktion sind im Zugbereich zu 100% und im Druckbereich mindestens zu 10 % mittels Durchstrahlung oder Ultraschall zu prüfen.

– Alle Baustellennähte an den lasttragenden Trä-gern sind zu 100 % mit geeigneten Verfahren nach Absprache mit dem GL zu prüfen.

– Alle Lastanschlagpunkte (Augbleche und lastein-leitende Übergangskonstruktionen) sind zu 100 % mit für die konstruktive Ausbildung und die Nahtform geeigneten Prüfverfahren zu prüfen.

– Von den weiteren Schweißnähten sind 10 % der Schweißnahtlänge zu prüfen. Die Prüfbereiche und die Prüfverfahren sind mit dem GL abzustimmen.

Tabelle 5.1 Zusätzliche Grenzwerte für Unregelmäßigkeiten von Schweißnähten an Stahl der Bewertungs-gruppe B, wenn die Bauteilbemessung aufgrund von Betriebsfestigkeitsberechnungen erfolgt

Ordnungs- Nr. nach ISO 6520-1 Unregelmäßigkeit Grenzwerte für die Unregelmäßigkeiten

2011, 2012 Porosität und Poren Einzelne kleine Poren zulässig

2013 Porennest Größtmaß der Summe: 2 %

2015, 2016 Gaskanal, Schlauchporen Keine größeren Schlauchporen

300 Feste Einschlüsse Nicht zulässig

617 Schlechte Passung, Kehlnaht h ≤ 0,3 mm + 0,1 ⋅ a, jedoch maximal 1 mm h = Spaltbreite bzw. Wurzelrückfall siehe Skizze in der oben genannten GL-Vorschrift

5011, 5012 Einbrandkerbe

a) Stumpfnaht: – örtlich und gering zulässig, h ≤ 0,5 mm b) Kehlnaht: – senkrecht zur Spannungsrichtung nicht zulässig, – örtlich auftretende Einbrandkerben sind flach anzuschleifen

507 Kantenversatz Maximal 2 mm, scharfe Übergänge sind zu überarbeiten

601 Zündstelle Außerhalb der Schweißfuge unzulässig

602 Schweißspritzer Die Schweißspritzer sind zu entfernen und die durch sie wärmebeeinflusste Werkstoffoberfläche ist zu beschleifen.

keine Mehrfachunregelmäßigkeiten im Querschnitt Nicht zulässig

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Abschnitt 5 Konstruktive Grundlagen IV - Teil 11GL 2010

C

Abschnitt 6

Entwurfsbelastung

A. Eigengewicht

Beim Eigengewicht der Anlagen sind Korrosions-schutz-Beschichtungen und Verschmutzungen der Trägerkonstruktion zu berücksichtigen.

Hinweis

Im Allgemeinen kann dies durch einen Zuschlag von 3% zum Eigengewicht geschehen.

B. Nutzlasten

1. Hubplattformen

1.1 Charakteristische Hublast (NLC)

Die charakteristische Hublast NLC ist die Summe aller Einwirkungen aus der Zuladung (Schiffsgewicht und Gewicht der örtlich veränderlichen Ausrüstungs-teile wie Wagen, Pallungen, etc.). Sie wird in [t] ange-geben.

1.2 Hublast für die Bemessung (MDL)

Die Hublast für die Bemessung MDL ist die mit einem Beiwert multiplizierte charakteristische Hublast (NLC), rechnerisch angesetzt als gleichmäßig verteilte Linien-last auf der Mittellängsachse der Hebeplattform.

MDL = eff

10 NLC [kN / m]L⋅

⋅ ϕ

NLC = charakteristische Hublast [t]

Leff = effektive Länge der Hebeplattform in [m], welche zur Lastaufnahme der charakteristi-schen Hublast NLC herangezogen wird.

Bei Leff sind die über die Hebeeinrichtungs-Paare an den Plattformenden hinausgehende Last aufnehmen-den Plattform-Längen in wahrer Länge, jedoch mit maximal dem halben Abstand zwischen zwei benach-barten Hebeeinrichtungs-Paaren zu berücksichtigen.

ϕ = Lastverteilungsbeiwert

Der Lastverteilungsbeiwert berücksichtigt eine un-gleichförmige Lastverteilung des Schiffsgewichtes auf der Plattform-Längsachse sowie auch dynamische Effekte beim Dockvorgang und kann im Regelfall mit ϕ = 1,33 angesetzt werden. Die Größe dieses Beiwerts ist im Einzelfall entsprechend den vorgesehenen Ein-satzbedingungen mit dem GL abzustimmen.

1.3 Verkehrslast

Für zugängliche Flächen der Plattform, für welche keine Nutzung für Verkehrslasten vorgesehen ist, muss der statische Nachweis für folgende Mindestbe-lastung geführt werden:

– Flächenlast von 5 kN/m2 (Ein gleichzeitiges Ein-wirken dieser Verkehrslast mit der Hublast mit der Bemessung MDL ist im Regelfall nicht gegeben.)

– Punktförmige Einzellast von 10 kN

Der für die Bemessung örtlich ungünstigere der beiden Lastansätze ist zu wählen.

Plattform-Flächen, welche für Arbeiten und Transport genutzt werden sollen, müssen für das Maximum der zu erwartenden Verkehrslast bemessen sein.

2. Ro-Ro-Fähranleger

2.1 Verkehrslasten

– Straßenverkehr nach DIN 1072, Brückenklasse 60/30

– Hafenfahrzeuge, wenn möglich im Zweispur-verkehr ohne Abstand aneinander folgend. Auf der einen Spur sind die Fahrzeuge voll belastet und auf der Gegenspur leer (nur Eigengewicht) zu berücksichtigen. Die Fahrzeuge müssen in der Spezifikation festgelegt werden.

– Lasten aus der befahrenen auf die Ro-Ro-Rampe abgelegten Schiffsklappe. Die zu berücksichtigen-den Abmessungen sind im Bauvertrag festzulegen.

Reibungskräfte sind mit 1/7 der gesamten Auf-lagerlast anzusetzen.

– Es ist ein Schwingbeiwert, z. B. aus der DIN 1072 oder mit dem Auftraggeber abgestimmt, anzusetzen.

– Lasten aus Schienenfahrzeugen sind der DS 804 oder dem DIN-Fachbericht 101 zu entnehmen.

C. Windlasten

Die Einwirkung aus Windlasten ist anzusetzen mit

FKw = fq c A [kW]⋅ ⋅

A = Windangriffsfläche Bei Schiffshebeanlagen Anlage mit Schiff [m2] Bei Ro-Ro-Fähranlegern gemäß DIN 1072

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 6 Entwurfsbelastung Kapitel 1Seite 6–1

C

q = Staudruck in [KN/m2] Bei Schiffshebeanlagen 0,25 KN/m2 für den

Betriebszustand "Hebevorgang mit Schiff" und 1,5 KN/m2 für den Betriebszustand "Schiff auf verriegelter Hebeplattform, Anla-ge außer Betrieb"

Bei Ro-Ro-Fähranlegern 0,7 KN/m2 bei Last-fällen mit Verkehr und 1,5 KN/M2 bei Last-fällen ohne Verkehr

Cf = formabhängiger aerodynamischer Beiwert

Hinweis Im Allgemeinen kann für Rechteckflächen ein aerody-namischer Beiwert Cf = 1,3 angesetzt werden.

D. Horizontalkräfte

1. Für die Berechnung sind die aus Wind resul-tierenden Einwirkungen anzusetzen, mindestens je-doch 1/100 der vertikalen Einwirkungen.

2. Für den Transport des Schiffes auf der Platt-form sind Horizontalkräfte aus Lagerwiderständen der Laufräder der Transportwagen zu berücksichtigen.

Hinweis Für Gleitlagerung kann 4 %, für Wälzlagerung 2 % der Radlast als Horizontallast angesetzt werden.

3. Lasten aus Bremsen und Anfahren

gemäß DIN 1072

E. Eis- und Schneelasten

1. Eisauflasten

Eislasten und Schneelasten – die ungünstigere Last ist zu wählen – sind als vertikale Einwirkungen zu be-rücksichtigen. Vorgaben lokaler Behörden oder des Betreibers der Anlage sind zu beachten.

Hinweis

Als vertikale Flächenlast kann in Deutschland im Maximum Eis mit 0,9 kN/m2 und Schnee mit 0,75 kN/m² angesetzt werden. Änderungen sind entspre-chend den örtlichen Verhältnissen möglich.

2. Eisdruck

Als horizontale Eisdrücke sind anzusetzen:

– 250 kN/m2 als waagerechte Linienlast

– 400 kN/m2 als thermischer Eisdruck bei örtli-chen Verspannungen in engen Räumen

– Der Eisdruck auf Gründungspfähle ist gemäß der EAU anzusetzen.

F. Wellenlasten

Die Wellenhöhe ist vom Auftraggeber vorzugeben. Der Wellendruck ist gemäß EAU nach SAINFLOU zu ermitteln.

G. Außergewöhnliche Einwirkungen

Zusätzliche außergewöhnliche Lastfälle sind rechne-risch nachzuweisen. Außergewöhnliche Einwirkungen sind die in Tabelle 7.1 genannten.

H. Lasten aus Schiffsstoß

Der zu berücksichtigende Schiffsstoß ist in der Bau-spezifikation festzulegen.

Anhaltswerte können den Vorschriften EAU und DIN 19704 entnommen werden.

Kapitel 1 Seite 6–2

Abschnitt 6 Entwurfsbelastung IV - Teil 11GL 2010

H

Abschnitt 7

Berechnung der Stahlkonstruktion

A. Allgemein

Sowohl Beanspruchungen (z. B. Spannungen und Schnittgrößen) als auch Beanspruchbarkeiten (z. B. Grenzspannungen und Querschnittsgrößen) sind nach der Elastizitätstheorie zu berechnen. Plastische Quer-schnitts- und Systemreserven dürfen nicht berücksich-tigt werden.

Hinweis

Es wird empfohlen, den rechnerischen Nachweis ent-sprechend EUROCODE 3, DIN V ENV 1993-1-1: "Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten" oder nach der deutschen Normenreihe DIN 18800 "Stahl-bauten" in der jeweils gültigen Fassung durchzufüh-ren. Bei Nachweisen nach dem Eurocode 3 ist die Anwendung des DIN-Fachberichtes Nr. 103 zu beach-ten. Andere Berechnungsvorschriften werden vom GL anerkannt, wenn diese gleichwertig sind.

B. Tragsicherheitsnachweis

1. Der rechnerische Nachweis ist für folgende Einwirkungskombinationen zu führen:

– Lastfall 1 (LF 1): Alle ständigen Einwirkungen und jeweils eine der ungünstig wirkenden ver-änderlichen Einwirkungen.

– Lastfall 2 (LF 2): Alle ständigen Einwirkungen und mehr als eine ungünstig einwirkende ver-änderliche Einwirkung

– Lastfall 3 (LF 3): Alle ständigen Einwirkungen und alle ungünstig wirkenden veränderlichen Einwirkungen und eine außergewöhnliche Ein-wirkung

2. Zur Ermittlung der Beanspruchungen der Bauteile (Schnittgrößen und Spannungen) sind die Einwirkungen mit entsprechenden Teilsicherheitsbei-werten γF und zusätzlich für die Bildung der in B.1 angegebenen Lastfälle mit entsprechenden Kombina-tionsbeiwerten Ψ zu multiplizieren. Die Teilsicher-heits- und Kombinationsbeiwerte sind in Tabelle 7.1 genannt.

3. Zur Berechnung der Beanspruchbarkeiten der Bauteile ist die Werkstoff-Widerstandsgröße (Streck-grenze fy ⋅ k für Werkstoffe gemäß Abschnitt 4, B.) durch den Teilsicherheitsbeiwert γM = 1,1 zu dividieren.

C. Betriebsfestigkeitsnachweis

1. Ein Betriebsfestigkeitsnachweis kann entfal-len, wenn jeweils eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– Δσ < 26 N/mm2

– N < 5 ⋅ 106 (26/Δσ)3

mit Schwingbreite der Nennspannung:

Δσ = max. σ – min. σ.

2. Der Betriebsfestigkeitsnachweis ist nach den GL Vorschriften für Schiffskörper (I-1-1), Abschnitt 20 zu führen. Ein Nachweis nach anderen Regelwerken wird vom GL anerkannt, wenn dieser gleichwertig ist.

Das Beanspruchungskollektiv und die Nutzungsdauer sind vom Betreiber der Anlage vorzugeben.

Hinweis

Wenn keine andere Angabe vorliegt, kann eine Nut-zungsdauer von 50 Jahren gewählt werden.

D. Pontons

Dieser Absatz gilt für Pontons, die als schwimmendes Lager für Ro-Ro-Anleger eingesetzt werden.

Pontons sind nach den GL Vorschriften für Schiffskör-per (I-1-1) zu bemessen. Bei den Belastungen des Decks sind ergänzend die Lasten aus der DIN 1072 und den Sonderfahrzeugen zu berücksichtigen.

Die Pontons müssen durch geeignete Konstruktion in Längs- und Querrichtung gehalten werden. Dies ge-schieht z. B. durch gerammte Führungsrohre und Dalbenschlösser oder geeignete Mooring-Systeme.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 7 Berechnung der Stahlkonstruktion Kapitel 1Seite 7–1

D

Tabelle 7.1 Teilsicherheitsbeiwerte γF und Kombinationsbeiwert Ψ

Einwirkungskombination

Grund- Außergewöhnliche Typ der Einwirkung Einwirkungen

Lastfall 1 Lastfall 2 Lastfall 3

Ständig Eigengewicht Plattform

γF = 1,35

Ψ = 1,0

γF = 1,35

Ψ = 1,0

γF = 1,35

Ψ = 1,0

Bemessungslast Schiff

Verkehrslasten

γF = 1,5

Ψ = 1,0

γF = 1,5

Ψ = 0,9

γF = 1,5

Ψ = 0,8

Gewicht Transportwagen,

Pallung

Wind

Eis

Schnee

Temperatureinflüsse

Veränderlich (Wellen,

Schiffsreibung, Schiffsstoß)

Beschleunigung/ Verzögerung

γF = 1,35

Ψ = 1,0

γF = 1,35

Ψ = 0,9

γF = 1,35

Ψ = 0,8

Montage

Reparatur Außergewöhnlich Ausfall

Hubeinrichtung etc.

γF = 1,35

Ψ = 1,0

Hinweis Die Werte der Tabelle gelten nicht für eine Betriebsfestigkeitsnachweis gemäß Abschnitt 7, C.

Kapitel 1 Seite 7–2

Abschnitt 7 Berechnung der Stahlkonstruktion IV - Teil 11GL 2010

D

Abschnitt 8

Berechnung von Maschinenteilen

A. Allgemeines

Soweit anwendbar und nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift gelten die unter Abschnitt 3, A.2. und Ab-schnitt 3, A.5. genannten GL Vorschriften.

B. Tragsicherheitsnachweis

Zur Ermittlung der Beanspruchung der Bauteile (Schnittgrößen und Spannungen) sind die Einwirkun-gen mit den in Tabelle 8.1 angegebenen Teilsicher-heitsbeiwerten γF zu multiplizieren.

Zur Berechnung der Beanspruchbarkeiten der Bauteile ist die Werkstoff-Widerstandsgröße / Streckgrenze fy, k (bzw. die 0,2 % Dehngrenze) durch die in Tabelle 8.1 genannten Teilsicherheitsbeiwerte γM zu dividieren.

C. Betriebsfestigkeitsnachweis

1. Der Betriebsfestigkeitsnachweis kann entfal-len, wenn jeweils eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– die Anzahl der Spannungsspiele N ≤ 104. oder – wenn beim Nachweis mit Schwingbreiten der

Nennspannung

– Δσ ≤ Mf

26γ

[N/mm2] und

– Δτ ≤ Mf

36γ

[N/mm2] oder

– die Spannungsspielzahlen sind:

– N ≤ 5 ⋅ 106 ⋅ 3

Mf

26⎡ ⎤⎢ ⎥γ ⋅Δσ⎣ ⎦

bzw.

– N ≤ 5 ⋅ 108 ⋅ 5

Mf

36⎡ ⎤⎢ ⎥γ ⋅Δσ⎣ ⎦

Dabei sind Δσ und Δτ in N/mm2 einzusetzen.

γMf = 1,35 Teilsicherheitsbeiwert der Ermüdungs-festigkeit

2. Der Betriebsfestigkeitsnachweis ist nach allgemein anerkannten Regeln zu führen.

Hinweis Allgemeine Grundsätze gibt A. Hobbacher in: „Recommendations for Fatigue Design of Welded Joints and Components“, Institute of Welding, doc. XIII-1539-96/XV-845-96. Paris, France, July1996

3. Das Belastungskollektiv und die Nutzungs-dauer werden aufgrund der vom Betreiber vorgegebe-nen Betriebsbedingungen festgelegt.

Hinweis Wenn keine andere Angabe vorliegt, kann eine Nut-zungsdauer von 35 Jahren gewählt werden.

Tabelle 8.1 Teilsicherheitsbeiwerte γF und γM

Maschinenbauteile

Direkt den Antrieben zugeordnet, z. B. Kupplungen, Wellen etc.

Nicht unmittelbar den Antrieben zugeordnet, z. B. Lauf- und Führungsrollen, Drehlager, Verriegelungen etc.

Einzelne Einwirkungen (keine Bildung von Lastkombinationen):

Teilsicherheitsbeiwerte γF für Einwirkungen, welche in ihrer Höhe begrenzt sind, z. B. durch Zusatzeinrichtungen: γF = 1,35

Außergewöhnliche Einwirkungen (z. B. Störfälle, Nothalt): γF = 1,1

Einwirkungen und Lastkombinationen:

Teilsicherheitsbeiwerte γF für Einwirkungen:

Nach Tabelle 7.1

Teilsicherheitsbeiwerte γM für Werkstoff-Widerstandsgrößen (fy,k bzw. 0,2% Dehngrenze): γM = 1,5

Streckgrenze fy,k und 0,2 % Dehngrenze dürfen in der Berechnung nur mit einem Wert von maximal 70 % der Zugfestigkeit Fu,k eingesetzt werden. Ausnahme: Bemessung von hochfesten Schrauben.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 8 Berechnung von Maschinenteilen Kapitel 1Seite 8–1

C

Abschnitt 9

Winden

A. Allgemeines

Soweit anwendbar und nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift gelten die folgenden GL-Vorschriften:

– Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Ab-schnitt 5, E.

– Grundsätze für die Ausführung und Prüfung von Hebezeugen (VI-2-2)

B. Werkstoffe

1. Materialauswahl

Wellen, Ritzel, Räder und Radbandagen des Getriebes im Bereich der Hauptantriebe sollen vorzugsweise aus geschmiedetem Stahl hergestellt werden. Für flansch-lose Wellen kann auch gewalzter Rundstahl verwendet werden. Radkörper von Getrieberädern können aus Grauguss, Gusseisen mit Kugelgraphit oder in ge-schweißter Konstruktion aus Stahlblechen mit Naben aus Stahl oder Stahlguss hergestellt werden.

2. Werkstoffgüte

Für alle an der Übertragung von Drehmomenten maß-geblich beteiligten Bauteile ist die Werkstoffgüte durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nachzuweisen, siehe Tabelle 4.1.

C. Bremsen und Kupplungen

1. Die eingesetzten Bremsen und Kupplungen bedürfen der Genehmigung durch den Germanischen Lloyd. Datenblätter der Hersteller dieser Bauteile sind dem GL einzureichen.

2. Es müssen zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen/Bremsen an der Seilwinde vorgesehen werden. Bei Energieausfall müssen die Bremsen wirksam werden.

Einstellung und Verschleiß der Bremsen muss auf einfache Weise kontrollierbar sein.

3. Kupplungen

Zwischen der Seiltrommel und den Sicherheitseinrich-tungen/Bremsen dürfen nur durchschlagsichere und nicht schaltbare Kupplungen verwendet werden.

Bei elastischen Kupplungen muss bei Versagen der elastischen Elemente eine Kraftübertragung in vollem Umfang erhalten bleiben.

D. Getriebe

1. Rechnerischer Nachweis

Es ist ein rechnerischer Nachweis der Getriebe nach einer allgemein anerkannten Berechnungsvorschrift zu führen und dem GL zur Prüfung vorzulegen.

Hinweis

Die Flanken- und Zahnfußbeanspruchungen der Ver-zahnungen können nach dem internationalen Standard ISO 6336 oder der deutschen Norm DIN 3990 nach-gewiesen werden.

2. Berechnungsgrundlagen

Es gelten folgende Mindestanforderungen:

– Nutzungsdauer: 35 Jahre, wenn vom Betreiber keine andere Forderung vorliegt

– Anwendungsfaktor: KA = 1,25

– Sicherheit gegen Zahnbruch: SF ≥ 2,0

– Sicherheit gegen Grübchenbildung: SH ≥ 1,1

Statt der Berechnung der Zahnfußbeanspruchung und der Flankenpressung mit dem Anwendungsfaktor KA dürfen auch Betriebsfestigkeitsnachweise nach allge-mein anerkannten Verfahren unter Berücksichtigung der Betriebesstunden und des Spannungskollektivs durchgeführt werden.

Es ist eine geeignete Verzahnungsqualität zu wählen.

Hinweis

Für gefräste und gestoßene Zähne ist die Verzah-nungsqualität 8 nach DIN 3967 oder die Verzah-nungsqualität 7 nach ISO 1328 zu wählen.

E. Seile und Seilzubehör

1. Anforderungen an die Seile

1.1 Es gelten, soweit anwendbar und nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift, die Grundsätze für die Ausführung und Prüfung von Hebezeugen (VI-2-2) des GL.

1.2 Die Seile müssen folgende Anforderungen erfüllen:

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 9 Winden Kapitel 1Seite 9–1

E

– verzinkt gezogene Einzeldrähte

– Summe der Einzeldrähte mindestens 216

– Seil mit Stahlseele

– Nennfestigkeit der Drähte kleiner oder gleich 1770 N/mm2. Für den Einsatz von Seilen mit höherer Nennfestigkeit ist die Zustimmung des GL einzuholen.

Hinweis

Unter anderem wegen der Gefährdung der Seile durch Korrosion ist der Einsatz von Seilen mit Kunststoff-zwischenlage empfehlenswert.

2. Bemessung der Seile

2.1 Die Bemessungslast Fd für die Seile ist die größte der aus den Grundlastkombinationen gemäß Ta-belle 7.1 resultierenden Seilzuglasten mit einem Last-zuschlag für Umlenk- und Reibungswiderstände.

Hinweis

Als Lastzuschlag kann angenommen werden:

– 5 % Lasterhöhung je Seilumlenkung bei Gleitla-gerung der Seilscheiben

– 2 % Lasterhöhung je Seilumlenkung bei Wälzla-gerung der Seilscheiben

2.2 Die Seile sind so auszuwählen, dass

ν ⋅ Fd ≤ FW, Seil

FW, Seil = "Wirkliche Bruchkraft" oder "Nachgewie-sene Bruchkraft" des Seiles

ν ≥ 5,0 Betriebskoeffizient für Grund-Lastfälle 1 und 2 der Tabelle 7.1

ν ≥ 3,0 Betriebskoeffizient für außergewöhnliche Lastfälle 3 der Tabelle 7.1

Der Betriebskoeffizient kann unter folgenden Voraus-setzungen für die Grund-Lastfälle 1 und 2 auf einen Mindestwert von ν = 3,0 reduziert werden:

– wenn nachgewiesen wird, dass bei Seilbruch an einer Winde die Hebeplattform durch benach-barte Winden gehalten und damit ein Absturz verhindert wird. Der Nachweis hierfür ist als „außergewöhnlicher Lastfall“ mit Sicherheits-beiwerten gemäß Tabelle 7.1 zu führen, oder

– wenn mechanische Zusatzeinrichtungen zur Absturzsicherung vorhanden sind.

3. Seilscheiben

Der Rillengrund-Durchmesser von Seilscheiben muss mindestens dem 20fachen des Seildurchmessers ent-sprechen. Bei einer Nennfestigkeit des Seiles größer als 1960 N/mm2 ist der Durchmesser der Seilscheiben mit dem GL abzustimmen. Das Seil ist gegen Heraus-springen zu sichern.

4. Seiltrommeln

Der Rillengrund- Durchmesser der Trommel muss mindestens dem 18fachen des Seildurchmessers ent-sprechen. Bei einer Nennfestigkeit des Seiles größer als 1960 N/mm2 ist der Durchmesser der Seiltrommel mit dem GL abzustimmen.

Durch geeignete Maßnahmen müssen eine gute Seil-führung und ein gleichmäßiges Aufspulen des Seiles gewährleistet sein.

Es sind Seiltrommeln mit Seilrillen und nur einer Seillage zu bevorzugen. Bei mehrlagigen Seilrollen ist ein geeignetes Wickelsystem vorzusehen und eine homogene Krafteinleitung nachzuweisen.

Im Betrieb müssen mindestens drei Sicherheitswick-lungen auf der Trommel verbleiben.

5. Seilendbefestigungen

Für Seilendbefestigungen sind nur Seilhülsen, in de-nen die Enden der Seile vergossen werden, zu ver-wenden. Es dürfen nur vom GL zugelassene Ausfüh-rungsarten, Werkstoffe und Vergussmassen eingesetzt werden. Der Verguss darf nur durch vom GL zugelas-sene Firmen durchgeführt werden.

Die Seilhülsen müssen dauerhaft mit dem Zeichen des Seilhülsenherstellers und der den Verguss herstellen-den Firma gekennzeichnet werden.

Kapitel 1 Seite 9–2

Abschnitt 9 Winden IV - Teil 11GL 2010

E

Abschnitt 10

Hydraulische Ausrüstung

A. Allgemeines

Soweit anwendbar und nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift gelten die folgenden GL-Vorschriften:

– Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Ab-schnitt 14, F.

– Grundsätze für die Ausführung und Prüfung von Hebezeugen (VI-2-2)

B. Werkstoffe

1. Rohrleitungen

Wenn nichtrostende Stähle eingesetzt werden, sind Werkstoffe mit einem spezifizierten Molybdängehalt von 2,0 - 2,5 % zu wählen. Die Werkstoffgüte ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B nachzuweisen, siehe Tabelle 4.1.

Hinweis

z. B. Werkstoff 1.4571 gemäß DIN EN 10088 (AISI- Typ 316)

2. Hydraulikzylinder

Für Hauptantriebszylinder ist die Werkstoffgüte von Zylinderrohr, Kolbenstange, lastübertragenden Zy-linderenden und Augblechen durch ein Abnahme-prüfzeugnis 3.2 gemäß DIN EN 10204 nachzuwei-sen.

Die Werkstoffgüte von Hydraulikzylindern für Hilfs-einrichtungen ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nachzuweisen.

C. Berechnung

Für die Bemessung von druckbeaufschlagten Teilen wird auf die GL Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 8 verwiesen. Für die Bemessung der Rohr- und Schlauchleitungen ist Abschnitt 11 jener Vorschrift heranzuziehen.

D. Konstruktion

1. Hydraulische Anlage

Die folgenden Anforderungen sind mindestens zu erfüllen:

– Es sind Druckbegrenzungsventile in ausreichen-der Zahl vorzusehen. Es ist mindestens je ein Überdruckventil an der Pumpe und am Hydrau-likzylinder bzw. Hydraulikmotor einzusetzen.

– Der Druck muss an den für das System wichti-gen Stellen kontrolliert werden.

– Das Hydrauliksystem muss in ausreichender Weise entlüftet werden können.

– Die Hebeeinrichtungen dürfen nicht allein durch das Einschalten der Hydraulikpumpen in Bewe-gung gesetzt werden.

– Für den Antrieb sind mindestens zwei unabhän-gige Pumpensätze vorzusehen.

– Hydraulikzylinder müssen so angeordnet wer-den, dass keine Biegemomente auf die Kolben-stange wirken.

2. Rohrleitungen

Die folgenden Anforderungen sind mindestens zu erfüllen:

– Im System ist mindestens eine Rohrbruchsiche-rung direkt am Zylinder oder am Hydromotor vorzusehen.

– Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass sie gegen Beschädigungen geschützt sind und kon-trolliert werden können.

– Die Leitungsführung ist, soweit möglich, so zu wählen, dass bei Leckagen oder Reparaturen austretendes Öl aufgefangen wird und nicht ins Wasser gelangen kann.

– Hochdruckschläuche sollen nur da eingesetzt werden, wo dies unvermeidbar ist und nur an Ört-lichkeiten mit ausreichendem Schutz vor Beschä-digungen. Anforderungen an die Hydraulikschläu-che werden in den GL Vorschriften für Maschi-nenanlagen (I-1-2), Abschnitt 11, U. genannt.

Es sind manuell betätigte Absperrventile in ausrei-chender Zahl vorzusehen

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 10 Hydraulische Ausrüstung Kapitel 1Seite 10–1

D

Abschnitt 11

Elektrische Ausrüstung

A. Allgemeines

1. Anwendungsgrenze für die Angaben in die-sem Abschnitt ist die Einspeiseklemme des Haupt-energieverteilers der Schiffs-Hebeplattform.

2. Mitgeltende Regelwerke

Mitgeltende Regelwerke sind:

– DIN IEC 60364: "Errichten von Starkstroman-lagen mit Nennspannungen bis 1000 V"

– DIN EN 60204: "Sicherheit von Maschinen, Elektrische Ausrüstung von Maschinen"

– DIN EN 60204-32: "Anforderungen an Hebe-zeuge (soweit hier anwendbar)"

– Zusätzliche nationale Vorschriften

B. Schaltanlagen

1. IEC- Veröffentlichungen

Schaltanlagen müssen der

– DIN EN 60947: "Niederspannungsschaltgeräte"

– DIN EN 60694: "Mittelspannungsschaltanlagen, Gemeinsame Bestimmungen für Hochspan-nungs-Schaltgeräte-Normen"

und weiteren anwendbaren DIN IEC bzw. DIN EN Rei-hen entsprechen.

2. Schutzart

Schaltanlagen, Steuerpulte und Verteilerkästen müssen mindestens der folgenden Schutzart nach DIN EN 60529: "Schutzarten durch Gehäuse – IP-Code" entsprechen:

– IP 20: für abgeschlossene, trockene Betriebsräume

– IP 22: für feuchte Betriebsräume

– IP 55: für Aufstellung im Freien

Wenn es die Umgebungsbedingungen erfordern, kön-ne auch höhere Schutzarten gefordert werden.

C. Motoren

Es sind Antriebsmotoren gemäß DIN EN 60034 "Dre-hende elektrische Maschinen" einzusetzen.

Wenn es die Umweltbedingungen erfordern, sind die Motoren mit Stillstandsheizungen auszurüsten.

Ein Schutz gegen Überlast ist vorzunehmen.

Motoren müssen bei Aufstellung im Freien mindes-tens der Schutzart IP 56 entsprechen.

D. Installation

1. Die Installation muss den Vorschriften der Reihe DIN IEC 60364: "Errichten von Starkstroman-lagen mit Nennspannungen bis 1000 V" entsprechen.

2. Bei Anwendung des IT-Systems ist eine Erdschlussüberwachung vorzusehen.

3. Es ist ein geeignetes Kabel- und Installations-material zu verwenden und gegen Umwelteinflüsse und andere Einwirkungen zu schützen. Kabel sind daher auf ausreichend korrosionsbeständigen Kabelbahnen zu ver-legen. Ausnahmen hiervon sind bei der Verlegung ein-zelner Kabel, z. B. zu Beleuchtungskörpern, möglich.

Die Kabelbahnen sind so anzuordnen, dass Hydraulik-öl aus Hydrauliksystemen nicht auf die Kabel tropfen kann. Ist dies nicht möglich, müssen ölabweisende Schutzbleche vorgesehen werden.

4. Elektrische und elektronische Anlagen und Geräte sind gegen Einflüsse wie elektromagnetische Felder, Überspannungen usw. zu schützen. Ein ent-sprechendes Schutzkonzept ist aufzustellen.

Wenn Leistungs- und Steuerkabel nebeneinander verlegt werden, muss eine gegenseitige Beeinflussung durch Abschirmung oder ausreichenden Abstand von-einander verhindert werden.

5. Der Hauptpotentialausgleich und zusätzliche Potentialausgleiche sind in der gesamten Anlage zu gewährleisten.

E. Brandschutz

1. Die elektrischen und maschinellen Einrich-tungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Brand- und Überhitzungsgefahren durch diese Anla-gen vermieden werden.

2. In Räumen mit elektrischen Schaltanlagen sind geeignete Handfeuerlöscher an leicht zugängli-cher Stelle anzuordnen.

3. Nationale Brandschutzvorschriften sind zu beachten.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 11 Elektrische Ausrüstung Kapitel 1Seite 11–1

E

Abschnitt 12

Steuerungs- und Regelungstechnik

A. Allgemeines

1. Für die Automatisierung der Anlage sollen standardisierte Komponenten eingesetzt werden.

2. Für die Mensch-Maschine-Schnittstelle wird auf die Bedienungsgrundsätze der DIN EN 60447: "Man - machine interface (MMI) – Actuating principles" hingewiesen.

B. Sicherheitseinrichtungen

1. Sicherheitsstromkreise

1.1 Die Sicherheitsstromkreise müssen gemäß DIN EN 60204-32: "Anforderungen an Hebezeuge" ausgeführt werden.

1.2 Fehler in Stromkreisen müssen erkennbar sein. Das Erkennen von Fehlern kann durch selbst-ständige Fehlererkennung und Meldung durch Be-triebsstillstand oder durch regelmäßige Prüfung erfol-gen.

1.3 Sicherheitsstromkreise, welche unzulässige Überschreitungen von Wegen, Geschwindigkeiten und/oder Lasten erfassen, die einen gefahrbringenden Zustand oder einen Schaden am Hebezeug oder der Last verursachen können, müssen bei ihrem Anspre-chen eine Stopp-Funktion auslösen. Die Ausführung der Sicherheitsstromkreise muss aufgrund einer Ge-fährdungsanalyse festgelegt werden.

1.4 Als Sicherheitsstromkreise sind auszuführen:

– Erfassung von Endlagen, Hubgeschwindigkeit sowie Schieflage der Hebeplattform

– Erfassung von Lasten

– Stoppbefehle

– Schlaffwerden von Seilen oder Ketten

– Rohrbruchüberwachung bei Hydraulikantrieben

2. Endlagenschalter

2.1 Für die Endlagenerfassung sind mindestens zwei unabhängige Endlagenabschaltungen (Betriebs-Endlage und Not-Endlage) vorzusehen.

2.2 Bei automatisierten Bewegungsabläufen ist sicherzustellen, dass die Funktion der Not-Endlagen-begrenzung auch bei Störungen oder Fehlfunktionen im Rechner erhalten bleibt.

Dies kann durch den Einsatz separater Schaltelemente oder zusätzlicher, vom Hauptrechner unabhängiger Elektronikeinheiten erfolgen.

C. Steuerstand

1. Der Steuerstand der Anlage muss so ange-ordnet sein, dass die Betriebsabläufe soweit wie mög-lich von dort beobachtet werden können. Dies ersetzt nicht andere Maßnahmen zur Sicherung eines gefahr-losen und störungsfreien Betriebes.

Bewegungen von Plattform und Transportwagen müs-sen durch akustische und optische Signale angekün-digt und während der Fahrt begleitet werden.

2. Es muss sichergestellt werden, dass die Anla-ge und die gesamte Steuerung nur von autorisiertem Betriebspersonal in Gang gesetzt werden kann.

3. Es ist eine geeignete "Totmannschaltung" vorzusehen.

4. Am Steuerstand und an gut zugänglichen Stellen der Anlage sind leicht erkennbare Not-Ausschalter (Stopp-Kategorie 0) in ausreichender An-zahl vorzusehen.

D. Betriebsanzeigen und Störmeldungen

1. Allgemeines

1.1 Für die Anzeigen, wie Leuchtmelder, Ana-log- und Digitalanzeigen, akustische Signale etc. ist eine Möglichkeit zur Funktionsprüfung vorzusehen. Visuelle Anzeigen müssen gut sichtbar und blendfrei installiert sein.

1.2 Störungen müssen quittiert werden können. Quittierte, aber nicht behobene Störungen müssen sich von aktuellen Alarmen unterscheiden, z. B. durch unter-schiedliche Blinkfrequenzen.

1.3 Die analoge Übertragung von Messsignalen soll durch normierte 4 bis 20 mA-Signale erfolgen. Zustands- und Störmeldungen sind selbstüberwachend auszuführen.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 12 Steuerungs- und Regelungstechnik Kapitel 1Seite 12–1

D

2. Messwerte

Mindestens zwei Messwerte sind zu erfassen und anzuzeigen:

– die Position der Hebeplattform/Hubhöhe

– Belastung jeder einzelnen Hebeeinrichtung

– Differenzen der Hubhöhen zwischen den einzel-nen Hubwerken

3. Zustandsmeldungen

Mindestens folgende Meldungen sind zu erfassen und anzuzeigen:

– Anlage in Betrieb

– Verriegelungen, Sperrklinken, etc. ein/aus

– gewählte Bewegungseinrichtung

– obere/untere Endlage erreicht

4. Störmeldungen

Mindestens folgende Meldungen sind zu erfassen und anzuzeigen:

– Sammelstörung

– Überlastanzeige Betriebs-Endlage überfahren

– Obere/untere Betriebsendlage überfahren

– Unzulässige Abweichungen der Hubhöhen zwi-schen den einzelnen Hubwerken

– Betriebsstörung einzelner Hubwerke

Kapitel 1 Seite 12–2

Abschnitt 12 Steuerungs- und Regelungstechnik IV - Teil 11GL 2010

D

Abschnitt 13

Prüfungen vor und während der Bauphase

A. Allgemeines

Der Prüfung durch den GL unterliegen alle für die Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit wichtigen Bauteile. Der Umfang der Prüfung orientiert sich an dem Gefahrenpotential für Mensch und Anlage sowie an der Bedeutung der Bauteile für die Funktion der Gesamtanlage.

B. Prüfung von Unterlagen

1. Grundlagen

Als Basis für seine Prüfung und Bewertung sind dem GL in einfacher Ausführung die folgenden Unterla-gen zur Verfügung zu stellen:

– Technischer Teil von Vertragsunterlagen zwi-schen dem Besteller und dem Lieferan-ten/Hersteller, wie Baubeschreibung, Leistungs-verzeichnis usw.

– Hinweis auf örtliche Vorschriften. Am Aufstel-lungsort geltende Bauausführungsbeschränkun-gen, Sicherheitsauflagen und Umweltschutzbe-stimmungen.

2. Prüfpflichtige Unterlagen

Die im Folgenden genannten Unterlagen werden durch den GL geprüft. Sie sind in prüfbarer Form und in mindestens dreifacher Ausfertigung beim GL ein-zureichen.

Der GL kann zusätzliche Unterlagen oder rechneri-sche Nachweise fordern, wenn er diese für seine Prü-fung benötigt.

2.1 Stahlkonstruktionen

– Fertigungszeichnungen für die Hebeplattformen, Rampen, Gründungspfähle, Hubportale, Trans-portwagen, Verankerungs- und Übergangskon-struktionen

– Statische Berechnung dieser Bauteile

– Schweißpläne

– Prüfpläne für die zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte

– Prüfpläne für sonstige, vom Hersteller vorgese-hene Prüfungen.

2.2 Hebeeinrichtungen

– Schnittzeichnungen und Zusammenstellungs-zeichnungen mit Stücklisten für Seilwinde oder Hydraulikzylinder mit den dazugehörigen An-triebslagern

– Statische Berechnungen zu den Seilwinden oder den Hydraulikzylindern

– Maschinenbauliche Berechnungen zu den Ge-trieben und Antrieben

– Hydraulikpläne mit Stückliste

– Datenblätter über eingesetzte Standardbauteile, Schaltelemente und Ausrüstungen, wie z. B. Motoren, Seile und Seilzubehör, Hydraulik-schläuche und -armaturen usw.

2.3 Elektrische Ausrüstung

– Funktionsbeschreibung mit Übersichtsschaltplä-nen und Steuerprogrammen

– Stromlaufpläne mit Stückliste

– Kabelliste

– Nachweis über Auslegung der Kabel

– Nachweis der Selektivität innerhalb der Anlagen

C. Prüfung von Baukomponenten

1. Stahlkonstruktion

1.1 Die Werkstattfertigung und die Montage am Betriebsort werden vom GL durch wiederkehrende Prüfungen überwacht.

Der Prüfung unterliegen die Stahlkonstruktionen der Hebeplattformen, Rampen, Gründungspfähle, Hubpor-tale, Transportwagen, Verankerungs-, Verriegelungs- und Übergangskonstruktionen zum Land.

1.2 Vom Hersteller sind folgende Nachweise zu liefern:

– Qualifikationsnachweis des Herstellers, vgl. Ab-schnitt 5, B.2.

– Gütenachweise für die Werkstoffe, vgl. Abschnitt 4, C.

– Protokolle über werksseitig durchgeführte Prü-fungen und Qualitätskontrollen wie zerstörungs-freie Schweißnahtprüfungen, Erprobungen usw.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 13 Prüfungen vor und während der Bauphase Kapitel 1Seite 13–1

C

2. Hubeinrichtung

2.1 Winden

2.1.1 Vom Hersteller ist jede Winde einer Werks-Endabnahmeprüfung mit mindestens den in 2.3 ge-nannten Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfung ist durch ein Werksprüfzeugnis zu belegen.

2.1.2 Von der Gesamtzahl der Winden sind 10 %, jedoch mindestens zwei Stück mit GL-Teilnahme zu prüfen. Bei der Prüfung ist die Herstellerdokumentati-on entsprechend 2.1.1 für alle Seilwinden vorzulegen.

2.2 Hydraulikzylinder

2.2.1 Unter Teilnahme des GL ist jeder Hydraulik-zylinder einer Werks-Endabnahmeprüfung mit dem unter 2.3.2. aufgeführten Prüfumfang zu unterziehen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

2.3 Prüfumfänge

2.3.1 Winden

Mindestens folgende End-Prüfungen sind an den ferti-gen Seilwinden durchzuführen:

– Sichtprüfung

– Leerlaufprüfung

– Funktionsprüfung, soweit möglich mit Nennlast oder Teillast

– Prüfen und Einstellen von Brems- und Sicher-heitseinrichtungen

– Stichprobenweise Kontrolle von Zahnspiel und Tragbild der Zahnräder

– Überlastprüfung im Herstellerwerk. Die Prüflasten sind gemäß Tabelle 14.1 zu wäh-

len. Für den Tabellenwert F ist die Nennlast der Winde einzusetzen.

– Ist eine Überlastprüfung im Herstellerwerk nicht möglich, so erfolgt die Prüfung im Rahmen der Erprobung der Gesamtauflage gemäß Abschnitt 14, B.3. Der Seilzug an der Trommel resultie-rend aus der Prüflast FT, der Plattform, siehe Tabelle 14.1, muss unter Berücksichtigung der Seilumlenkung durch Seilscheiben und von Rei-bungs- und Beschleunigungskräften berechnet werden. Der maximale Seilzug an der Trommel aufgrund der Prüflast der Plattform ist im Prüf-protokoll anzugeben.

2.3.2 Hydraulikzylinder

Es sind mindestens folgende End-Prüfungen an den fertigen Hydraulikzylindern durchzuführen:

– Sichtprüfung

– Aufmass

– Funktionsprüfung, wenn möglich unter Last

– Prüfung der Funktionalität der Druckregelventi-le, Stromregelventile, Wegmaß-Systeme und der Endschalter

– Prüfdruck 1,5 × Betriebsdruck

– Dichtigkeitskontrolle

3. Seile

Es wird auf die Hebezeug-Vorschriften des GL ver-wiesen.

Drahtseile unterliegen einer Einzelprüfung durch den GL im Werk des Herstellers.

Vom GL zugelassene Hersteller von Seilen dürfen die Prüfung in eigener Verantwortung durchführen. Die Prüfung ist durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 zu belegen.

4. Elektromotoren

Die Motoren sind vom Hersteller gemäß IEC DIN EN 60034-1 zu prüfen.

Dem GL sind Datenblätter und die Prüfbescheinigungen über die Typenprüfung und Stückprüfung vorzulegen.

5. Elektrischen Anlagen

Die elektrische Ausrüstung und die Schaltanlagen werden vom GL durch Sicht- und Funktionsprüfung im Rahmen der Endabnahmeprüfung der betriebsbe-reiten Anlage gemäß Abschnitt 14 überprüft.

6. Hydraulikpumpen und -motoren

Für Hydraulikpumpen und Hydraulikmotoren sind vom Hersteller die GL Richtlinien für die Ausführung und Prüfung von Pumpen (VI-5-1) sinngemäß anzu-wenden. Bei Antriebsleistungen von 50 kW und dar-über ist die Prüfung in Gegenwart des GL-Besichti-gers durchzuführen.

7. Lastmesseinrichtungen

Die Lastmesseinrichtungen zur Kontrolle der Plattform-belastung unterliegen der Prüfung durch den GL im Herstellerwerk. Lastmessbolzen werden mit 1,5 facher maximaler Betriebslast getestet, und es wird die Ka-librierung überprüft.

Kapitel 1 Seite 13–2

Abschnitt 13 Prüfungen vor und während der Bauphase IV - Teil 11GL 2010

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Abschnitt 14

Endabnahmeprüfung der betriebsbereiten Anlage

A. Allgemein

1. Die in diesem Abschnitt beschriebenen Prü-fungen sind vom Hersteller der Anlage im Beisein des GL durchzuführen.

2. Das Programm für die Prüfungen und Tests an der Gesamtanlage ist dem GL zur Genehmigung einzureichen. Die Betriebsanleitung und Funktionsbe-schreibungen sind beizufügen.

3. Vor der End-Erprobung der Anlage im Bei-sein des GL ist vom Hersteller eine vorhergehende Prüfung der elektrischen Ausrüstung nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600). Die Prüfung ist durch ein Werksprüfzeugnis zu belegen.

B. Funktions- und Lastprüfung

1. Visuelle Prüfung

Vor und nach der im Folgenden beschriebenen Funk-tions- und Überlastprüfung ist die Gesamtanlage einer Sichtprüfung zu unterziehen. Neben dem allgemeinen Zustand der Anlage sind insbesondere zu prüfen:

– Lastanschlagpunkte

– Räder der Transportwagen

– Seile, Seildurchführungen und -befestigungen

– Dichtheit der hydraulischen Anlage

2. Funktionsprüfung

2.1 Hebeplattformen

2.1.1 Die Funktionsprüfung ist vorzugsweise mit der Hublast NLC durchzuführen. Nach Absprache mit dem GL kann die Prüfung auch mit Teillast, teilweise auch ohne Zuladung durchgeführt werden.

2.1.2 Es sind alle Betriebsfunktionen vollständig durchzufahren. Alle möglichen Funktionen, wie He-ben und Senken der Hebeplattform, Verschieben der Last auf der Hebeplattform und Lasttransport von der Plattform zum Land und zurück sind auszuführen.

2.1.3 Im Rahmen der Prüfung sind alle Sicher-heitseinrichtungen durch Simulierung von entspre-chenden Situationen zu testen, wie z. B. Überlastsi-cherung, Not-Aus, Endschalter usw. Es sind alle Steu-erungs- und Regelungsmöglichkeiten und deren Kon-trollanzeigen zu überprüfen.

2.2 Ro-Ro-Rampen

2.2.1 Die Funktionserprobung ist mit Gebrauchs-lasten durchzuführen. Die Lastfahrzeuge sind mit dem GL abzustimmen.

2.2.2 Im Rahmen der Funktionserprobung sind folgende Nachweise zu erbringen:

– Überprüfung der E-Anlage, der Hydraulik und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen

– Nachweis der geometrischen Daten wie Höchst- und Tiefststellung und der Hauptabmessungen

– Hub- und Senkgeschwindigkeit

– Funktion der Gleichlaufkorrektur

– Öldrücke und Stromaufnahme unter der oben angegebenen Gebrauchslast

– Funktion der Alarmeinrichtungen, der Ampeln, der Schrauben, der Befeuerung, der Ablagerie-gel in den Endpositionen, der Schlappbleche und der Gleit- und Leiteinrichtungen

2.2.3 Der Hersteller hat die Erprobungsprotokolle auszufüllen, zusammenzustellen und nach der erfolg-reichen Erprobung an den Auftraggeber und den GL zu übergeben.

3. Lastprüfung

3.1 Hebeplattformen

3.1.1 Prüflasten

Die Prüflasten für die Überlastprüfung der Gesamtan-lage (Plattform und Transportwagen) sind gemäß Tabelle 14.1 zu wählen.

Tabelle 14.1 Prüflasten

F Prüflast FT [t]

Bis inklusive 20 t 1,25 ⋅ F

Mehr als 20 t bis inklusive 50 t F + 5 t

Über 50 t 1,1 ⋅ F

F = Last am Anschlagpunkt der Hebeeinrichtung an der Plattform ermittelt aus der Hublast für die Bemessung MDL gemäß Abschnitt 6

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 14 Endabnahmeprüfung der betriebsbereiten Anlage Kapitel 1Seite 14–1

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3.1.2 Unter Überlast sind Heben und Senken der Hebeplattform und Verriegelungsvorgänge zu testen.

3.1.3 Stehen entsprechende Prüflasten nicht zur Verfügung, können Teile der Hebeplattform auch abschnittweise geprüft werden.

3.2 Ro-Ro-Rampen

3.2.1 Prüflasten

Die Prüflasten sind grundsätzlich gemäß Tabelle 14.1 zu wählen.

In Abstimmung mit dem Auftraggeber und dem GL können andere Prüflasten gewählt werden, die sich an den Bemessungsfahrzeugen orientieren.

3.2.2 Die Prüfbelastungen sind aufzumessen und die Gewichte zu bestimmen. Das Gewicht von Belas-tungsfahrzeugen ist durch amtliche Wiegekarten zu belegen.

3.2.3 Es sind Belastungspläne zu erstellen und dazugehörige statische Berechnungen durchzuführen.

3.2.4 Durchbiegungen, Öldrücke und Stromauf-nahme sind zu messen.

3.2.5 Die Durchbiegungen sind mit den rechneri-schen Ergebnissen aus 3.2.3 zu vergleichen.

4. Zeitpunkt der Prüfungen

4.1 Wenn für die Funktions- und/oder Überlast-prüfung ausreichende Prüflasten nicht zur Verfügung stehen und zunächst mit verminderter Last geprüft wird, so wird nach erfolgreicher Prüfung eine zeitlich begrenzte Betriebsfreigabe für eine gegenüber der charakteristischen Hublast NLC verringerte Betriebs-last erteilt.

Diese verringerte Betriebslast wird im Allgemeinen der tatsächlichen Prüflast entsprechen, kann aber auch ge-ringer sein, wenn bestimmte Umstände dies erfordern.

4.2 Das Klassenzertifikat ist gültig, wenn alle Prüfungen mit geforderter Prüflast erfolgreich durch-geführt worden sind.

Die komplette Prüfung sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

Kapitel 1 Seite 14–2

Abschnitt 14 Endabnahmeprüfung der betriebsbereiten Anlage IV - Teil 11GL 2010

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Abschnitt 15

Periodische Besichtigungen

A. Allgemeines

1. Aufrechterhaltung der Klasse

Periodische Besichtigungen der Anlage durch den GL sind Voraussetzungen für den Klassenerhalt.

2. Außerplanmäßige Besichtigungen

Zusätzliche, außerplanmäßige Anlagenbesichtigungen durch den GL können notwendig werden, falls – aus der Sicht des GL – wesentliche Änderungen und Re-paraturen an der Anlage vorgenommen wurden oder sich die Betriebsbedingungen ändern. Es ist die Pflicht des Anlagenbetreibers, den GL über außerordentliche Vorfälle zu informieren.

B. Jährliche Besichtigungen

1. Besichtigungszeitraum

Es wird eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung der Anlage durchgeführt. Eine Demontage von Bautei-len oder der Einsatz von aufwendigen Prüfhilfsmitteln werden im Regelfall nicht gefordert.

Die folgenden Prüfungen werden durchgeführt:

– Einsicht in die Betriebsdokumentation gemäß Abschnitt 2, B.5.

– Zustandsbesichtigung der Gesamtanlage hin-sichtlich Betriebssicherheit und Unfallverhü-tung, Beschädigungen, Verschleiß und Korro-sion

– Visuelle Prüfung aller Seile und Lastanschlag-punkte. Stichprobenweises Messen der Seil-durchmesser

Hinweis

Prüfungshinweise und Kriterien für die Ablagereife von Seilen gibt DIN 15020-2 (DIN 15020, Blatt 2).

– Funktionsprüfung der Anlage mit Überprüfung aller Sicherheitseinrichtungen

Der GL kann weitere Prüfungen fordern, wenn aus seiner Sicht ein Verdacht auf Mängel besteht.

C. Klassenerneuerungs-Besichtigungen

1. Besichtigungszeitraum

Klassenerneuerungs-Besichtungen sind entsprechend den im Klassenzeichen für die Gesamtanlage festge-legten Zeitabständen durchzuführen. Im Regelfall sind dies 5 Jahre.

In begründeten Fällen und auf Antrag kann der GL einer Verlängerung der Klassenperiode von maximal 3 Monaten zustimmen.

2. Besichtigungsumfang

2.1 Die Klassenerneuerungs-Besichtigung ist eine in Umfang und Intensität erweiterte Prüfung wie für die jährliche Besichtigung in B. beschrieben.

Die Prüfung umfasst alle Anlagenkomponenten, auch den Unterwasserbereich und Bereiche, welche beson-dere Maßnahmen oder die Demontage von Bauteilen erfordern, um für die Prüfung zugänglich zu sein.

2.2 Der GL kann weitergehende Prüfungen und Bau-teiluntersuchungen fordern, wenn dies aus seiner Sicht für eine zweifelsfreie Beurteilung notwendig ist oder ein Verdacht auf Mängel besteht. Solche Prüfungen sind z. B. Induktionsprüfungen von Seilen, Rissprüfungen, Messung von Restwanddicken bei Korrosion usw.

IV - Teil 11 GL 2010

Abschnitt 15 Periodische Besichtigungen Kapitel 1Seite 15–1

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