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Klassifikations- und Bauvorschriften VI Ergänzende Vorschriften und Richtlinien 3 Maschinenanlagen 7 Richtlinien für die Ausführung und Prüfung von Pumpen Ausgabe 2013

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Klassifikations- und Bauvorschriften VI Ergänzende Vorschriften und Richtlinien

3 Maschinenanlagen

7 Richtlinien für die Ausführung und Prüfung von Pumpen

Ausgabe 2013

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Diese Richtlinien treten am 1. Mai 2013 in Kraft

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Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd SE gestattet.

Verlag: Germanischer Lloyd SE, Hamburg

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Allgemeines

A Geltungsbereich ............................................................................................................. 1- 1 B Begriffsbestimmung ....................................................................................................... 1- 1 C Einzureichende Unterlagen ............................................................................................ 1- 1 D Typ Prüfung von Ladepumpen für Flüssiggas ............................................................... 1- 1

Abschnitt 2 Grundsätze für die Ausführung

A Werkstoffe ...................................................................................................................... 2- 1 B Sicherung gegen unzulässigen Überdruck .................................................................... 2- 2 C Nennleistung der Antriebsmaschine .............................................................................. 2- 2 D Stutzen, Anschlüsse ....................................................................................................... 2- 3 E Umwälzpumpen für Wärmeträgeröl ............................................................................... 2- 3 F Notfeuerlöschpumpen .................................................................................................... 2- 3

Abschnitt 3 Prüfungen

A Werkstoffprüfung ........................................................................................................... 3- 1 B Druckprüfung ................................................................................................................. 3- 1 C Leistungsprüfung ........................................................................................................... 3- 2 D Sonstige Prüfungen ........................................................................................................ 3- 3 E Prüfunterlagen ................................................................................................................ 3- 4

Anhang A Prinzipdarstellung von Pumpen

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Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3

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Abschnitt 1 Allgemeines A Geltungsbereich.......................................................................................................... 1-1 B Begriffsbestimmung .................................................................................................... 1-1 C Einzureichende Unterlagen......................................................................................... 1-1 D Typ Prüfung von Ladepumpen für Flüssiggas ............................................................ 1-1

A Geltungsbereich Die folgenden Richtlinien gelten für die Ausführung und Prüfung von Pumpen zur Förderung von Flüssig-keiten.

Die Anwendung dieser Richtlinien bezieht sich auf Pumpen, deren Leistung gemäß den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 11, D im Herstellerwerk nachzuweisen ist sowie Hydraulikpum-pen und Hydraulikmotoren gemäß den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 14.

Für andere Pumpen können diese Richtlinien sinngemäß angewendet werden.

B Begriffsbestimmung Pumpen zur Förderung von Flüssigkeiten im Sinne dieser Richtlinien sind: • Kreiselpumpen • Seitenkanalpumpen • rotierende und oszillierende Verdrängerpumpen • Flüssigkeitsstrahlpumpen

Für Pumpen anderer Bauart sind die Anforderungen im Einzelfall zu vereinbaren.

C Einzureichende Unterlagen Bei Pumpen zur Förderung von Flüssiggasen, gefährlichen Chemikalien und flüssigen Lebensmitteln sind elektronisch über GLOBE 1 oder in Papierform in dreifacher Ausfertigung Schnittzeichnungen zusammen mit Angaben über die vorgesehenen Werkstoffe und über die Betriebsverhältnisse zur Genehmigung beim GL einzureichen. GLOBE ist dabei die bevorzugte Form der Einreichung.

Bei den übrigen Pumpen ist eine Zeichnungsgenehmigung in der Regel nicht erforderlich.

Der GL behält sich jedoch vor, im Einzelfall je nach Bauart und Verwendungszweck die für die Beurtei-lung der betreffenden Pumpe notwendigen Unterlagen anzufordern.

D Typ Prüfung von Ladepumpen für Flüssiggas

D.1 Jeder Pumpentyp und Größe unterliegt der Genehmigung durch den GL. Diese umfasst die Zeichnungsprüfung sowie die Prüfung des Prototyps. Ein zufriedenstellendes Ergebnis vorausgesetzt, stellt der GL eine Zulassungsbescheinigung für den jeweiligen Pumpentyp aus.

––––––––––––––

1 Ausführliche Information über GLOBE sind auf der Internetseite des GL www.gl-group.com/globe zu finden.

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Abschnitt 1 Allgemeines

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 1–1

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Anstelle der Typprüfung kann eine ausreichende Betriebserfahrung mit Pumpen dieser Bauart berück-sichtigt werden, sofern diese von einer anerkannten Stelle begleitet und die zugehörige Dokumentation vom Hersteller eingereicht wurde.

D.2 Die Typprüfung umfasst die hydrostatische Druckprüfung des Pumpengehäuses mit einem Prüfdruck von 1,5 x zul. Betriebsüberdruck (MAWP) sowie einer Leistungsprüfung. Bei elektrisch getrie-benen Tauchpumpen ist die Leistungsprüfung mit dem vorgesehenen Fördermedium selbst oder mit ei-nem Testmedium durchzuführen, dessen Temperatur niedriger ist als die zu erwartende Betriebstempe-ratur des Fördermediums. Bei wellengetriebenen Tauchpumpen kann die Leistungsprüfung mit Wasser erfolgen. Bei diesen Pumpen sind zusätzlich die richtige Einstellung der Lagerspiele und der Verschleiß-ringe sowie die Eignung der Wellenabdichtung im Rahmen eines Dauerlaufs (Spintest) bei der niedrigs-ten Auslegungstemperatur nachzuweisen. Diese Prüfung kann mit reduzierter Wellenlänge erfolgen, die mindestens ein Lager sowie die Wellenabdichtung umfassen soll. Nach Beendigung des Dauerlaufes ist die Pumpe einer inneren Besichtigung im Beisein eines GL-Besichtigers zu unterziehen.

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Abschnitt 1 Allgemeines

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 1–2

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Abschnitt 2 Grundsätze für die Ausführung A Werkstoffe................................................................................................................... 2-1 B Sicherung gegen unzulässigen Überdruck ................................................................. 2-2 C Nennleistung der Antriebsmaschine ........................................................................... 2-2 D Stutzen, Anschlüsse ................................................................................................... 2-3 E Umwälzpumpen für Wärmeträgeröl ............................................................................ 2-3 F Notfeuerlöschpumpen................................................................................................. 2-3

A Werkstoffe

A.1 Zugelassene Werkstoffe

Die Werkstoffe der Pumpenbauteile müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Sie sind unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und der Art der Förderflüssigkeit festzulegen. Die Werkstoffvorschriften des GL sind zu beachten. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für druck-beaufschlagte Bauteile, die an der Pumpe angebaut sind.

Bei Förderflüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von tzul ≤ –10 °C sind die besonderen Anforderungen gemäß GL-Vorschriften für Stahl- und Eisenwerkstoffe (II-1-2) zu beachten.

Bei gefährlichen Chemikalien als Förderflüssigkeit ist die Eignung der verwendeten Werkstoffe dem GL nachzuweisen.

A.2 Anforderungen an den Werkstoffhersteller

Gehäuse für Pumpen, die in Rohrsystemen der Rohrklasse 1 I und II verwendet werden, sind von GL zugelassenen Herstellern zu fertigen. Für die Verwendung in Rohrklasse III ist eine Zulassung entspre-chend anerkannter Normen ausreichend.

A.3 Anwendungsgrenzen für Werkstoffe von Pumpengehäusen

A.3.1 Gusseisen mit Lamellengraphit (mindestens EN-GJL-200)

zulässige Betriebstemperatur tzul ≤ 200 °C

zulässiger Betriebsdruck pe,zul ≤ 16 bar

Einschränkungen bei: 1. Kesselwasser pe,zul ≤ 10 bar

2. flüssigen Brennstoffen tzul ≤ 60 °C

Schmieröl, brennbaren Hydraulikflüssigkeiten pe,zul ≤ 7 bar

Nicht zugelassen: 1. für Gehäuse von Umwälzpumpen für Wärmeträgeröl 2. für Gehäuse von Pumpen zur Förderung von gefährlichen Chemikalien

A.3.2 Gusseisen mit Kugelgraphit (Bruchdehnung A5 mindestens 12 %)

zulässige Betriebstemperatur tzul ≤ 300 °C für Gusseisen mit Kugelgraphit in Normalgüte

––––––––––––––

1 siehe GL-Vorschriften für Stahl- und Eisenwerkstoffe (II-1-2), Abschnitt 11, Tabelle 11.1

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Abschnitt 2 Grundsätze für die Ausführung

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zulässige Betriebstemperatur tzul ≤ 350 °C für Gusseisen mit Kugelgraphit in Sondergüte gemäß den GL-Vorschriften für Stahl- und Eisenwerkstoffe (II-1-2), Abschnitt 5, für Gehäuse von Umwälzpumpen für Wärmeträgeröl.

A.3.3 Stahl und Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke

zulässige Betriebstemperatur tzul ≤ 300 °C

A.3.4 Kupfergusslegierungen

zulässige Betriebstemperatur tzul ≤ 200 °C bei Kupfergusslegierungen

zulässige Betriebstemperatur tzul ≤ 300 °C bei Kupfer-Nickellegierungen

A.3.5 Aluminiumgusslegierungen

zulässige Betriebstemperatur tzul ≤ 200 °C mit Zustimmung des GL im Einzelfall

A.3.6 Kunststoffe

Die Verwendung von Kunststoffen bedarf der Zustimmung des GL im Einzelfall.

A.4 Ausbesserung von Pumpengehäusen

Die Ausbesserung von Gussfehlern an Pumpengehäusen darf nur nach anerkannten Verfahren vorge-nommen werden. Der GL-Besichtiger ist vor der Ausbesserung zu unterrichten.

B Sicherung gegen unzulässigen Überdruck

B.1 Kreiselpumpen müssen so ausgelegt sein, dass sie auch bei geschlossener Druckleitung kurzzeitig ohne Schädigung betrieben werden können.

B.2 Verdrängerpumpen müssen durch nicht absperrbare Überdruckventile gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpengehäuse geschützt sein.

B.3 Pumpen, die nicht eindeutig einer der beiden Bauarten zuzuordnen sind, müssen entweder der Anforderung B.1 oder B.2 genügen.

C Nennleistung der Antriebsmaschine

C.1 Allgemeine Anforderungen

Die Nennleistung der Antriebsmaschine ist so festzulegen, dass ein zuverlässiger Betrieb der Pumpe unter allen vorkommenden Betriebsbedingungen sichergestellt ist. Sie ist auf die Betriebsweise und die Kennlinie der Pumpe sowie auf die Eigenschaften der Förderflüssigkeit abzustimmen.

C.2 Antriebe von Kreiselpumpen

Die folgenden Richtwerte gelten für Kreiselpumpen, die für geschlossene Rohrleitungssysteme vorgese-hen sind, wie z.B. Frischkühlwassersysteme, Solesysteme, Wärmeträgersysteme und können in der Re-gel als ausreichend betrachtet werden:

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Abschnitt 2 Grundsätze für die Ausführung

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 2–2

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Nennleistung der Pumpe PN [kW]

Nennleistung der Antriebsmaschine

PM [kW]

bis 10 bis 50

über 50

> 1,2 PN 1,2 – 1,1 PN

1,1 PN

Antriebsmaschinen für Pumpen, die für offene Rohrleitungssysteme vorgesehen sind, wie z.B. Feuer-lösch-, Notfeuerlösch-, Ballast- und Lenzsysteme, sind für den gesamten Kennlinienbereich der Pumpe auszulegen. Hierdurch ist ein uneingeschränkter Betrieb der Pumpe auch bei ungedrosselter (direkter) Förderung nach außenbords bei maximalem Zulauf (Tiefgang) sicherzustellen. Bei dieser Auslegung ist eine Leistungsreserve der Antriebsmaschine von mindestens 10 % zusätzlich zu berücksichtigen.

C.3 Antrieb von Verdrängerpumpen

Die Antriebsleistung von Verdrängerpumpen ist so auszulegen, dass bei max. Viskosität der Kurz-schlussbetrieb möglich ist, d.h. der gesamte Förderstrom wird zur Saugseite zurückgeführt.

D Stutzen, Anschlüsse Ein- und Austrittsstutzen sollen möglichst für den gleichen Nenndruck ausgelegt sein.

Angeschlossene Rohrleitungen sind so auszuführen, dass keine unzulässigen Kräfte und Momente auf die Pumpe übertragen werden.

E Umwälzpumpen für Wärmeträgeröl Die Wellendichtungen von Umwälzpumpen für Wärmeträgeröl müssen so ausgeführt sein, dass Wärme-trägeröl nicht in unzulässiger Weise und Menge austreten kann.

Werden Wellendichtungen und/oder Lager gekühlt, ist der Kühlmitteldurchfluss zu überwachen.

F Notfeuerlöschpumpen Notfeuerlöschpumpen müssen durch ihre Bauart selbstansaugend oder mit einer Ansaughilfe ausgestat-tet sein.

Bei Notfeuerlöschpumpen, die oberhalb der Leichtladelinie des Schiffes aufgestellt sind, soll der NPSH-Wert 2 der Pumpe (NPSHerf) um etwa 1 m kleiner sein als der NPSH-Wert der Anlage (NPSHvorh).

Einzelheiten zur Bestimmung von NPSHvorh sind Abb. 2.1 zu entnehmen.

––––––––––––––

2 NPSH = Net Positive Suction Head, siehe auch EUROPUMP: NPSH bei Kreiselpumpen oder ISO 9906

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Abschnitt 2 Grundsätze für die Ausführung

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Abb. 2.1 Ermittlung von NPSHvorh für Notfeuerlöschpumpen, die oberhalb der Leichtlade- linie des Schiffes aufgestellt sind

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Abschnitt 2 Grundsätze für die Ausführung

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 2–4

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Abschnitt 3 Prüfungen A Werkstoffprüfung......................................................................................................... 3-1 B Druckprüfung .............................................................................................................. 3-1 C Leistungsprüfung ........................................................................................................ 3-2 D Sonstige Prüfungen .................................................................................................... 3-3 E Prüfunterlagen ............................................................................................................ 3-4

A Werkstoffprüfung

A.1 Der Werkstoffprüfung und Abnahme nach den Vorschriften des GL unterliegen: • Gehäuse von Kesselwasserumwälzpumpen mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von pe,zul ≥ 10 bar • Gehäuse von Pumpen zur Förderung von Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von tzul ≤ –10 °C • Gehäuse von Pumpen zur Förderung von gefährlichen Chemikalien

A.2 Bei allen anderen Pumpen kann ein Nachweis der Gehäusewerkstoffe anhand von Werks-zeugnissen 2.2 nach EN 10204 erfolgen. In gleicher Weise ist mit den für die rotierenden Bauteile ver-wendeten Werkstoffen zu verfahren.

A.3 Art und Umfang von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen sind entsprechend den Erforder-nissen im Anwendungsfall, z. B. bei Pumpen zur Förderung von Chemikalien oder Flüssiggasen, zwi-schen dem Pumpenhersteller und der Gießerei zu vereinbaren.

B Druckprüfung

B.1 Alle innendruckbeanspruchten Pumpenbauteile (Gehäuse, Deckel, Dichtungsträger) sind einer hydrostatischen Druckprüfung zu unterziehen.

Der Prüfdruck pp soll dabei mindestens betragen:

pp : 1,5 pe,zul für pe,zul ≤ 200 bar

jedoch mindestens pp = 4 bar

pp : pe,zul + 100 bar für pe,zul > 200 bar

pe,zul : zulässiger Betriebsüberdruck

B.1.1 Bei Kreiselpumpen ist der zulässige Betriebsüberdruck pe,zul gleich der Summe aus Druck im Saugstutzen und maximaler Druckdifferenz gemäß Pumpenkennlinie.

B.1.2 Bei Verdrängerpumpen ist der zulässige Betriebsüberdruck pe,zul gleich dem Druck, der sich auf der Druckseite einstellt, wenn der gesamte Förderstrom durch das Überdruckventil nach der Saugsei-te zurückgeleitet wird. Der maximale Druck im Saugstutzen ist zu berücksichtigen.

B.2 Pumpengehäuse dürfen bei der Druckprüfung weder innen noch außen mit einem Anstrich versehen sein.

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Abschnitt 3 Prüfungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–1

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C Leistungsprüfung

C.1 Einer Leistungsprüfung und Endbesichtigung im Herstellerwerk unter Aufsicht eines GL-Besichtigers unterliegen die folgenden Pumpen: • Lenzpumpen/Lenzejektoren • Ballastpumpen • Seekühlwasserpumpen • Frischkühlwasserpumpen • Düsenkühlpumpen • Feuerlöschpumpen einschließlich Pumpen für festeingebaute Feuerlöschanlagen, z.B. Sprinkler-

pumpen • Notfeuerlöschpumpen einschl. Antrieb • Pumpen für Wassersprühanlagen für Kühlzwecke (Drencher Pumpen) • Kondensatpumpen • Kesselspeisewasserpumpen • Kesselwasserumwälzpumpen • Schmierölpumpen • Brennstoffförder- und Zubringerpumpen • Umwälzpumpen für Wärmeträgeröl • Solepumpen • Kältemittelumwälzpumpen • Ladepumpen • Hydraulikpumpen für Verstellpropelleranlagen

Sonstige Hydraulikpumpen/-motoren siehe GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 14

C.2 Bei der Leistungsprüfung sind die gemäß Liefervertrag vereinbarten folgenden Betriebsdaten nachzuweisen:

Förderstrom 1 Q [m3/h] Förderhöhe H [m] Antriebsleistung P [kW] Drehzahl n [min-1]

C.3 Die Leistungsprüfung ist in der Regel auf dem Prüfstand des Pumpenherstellers durchzufüh-ren. Dabei ist in Anlehnung an anerkannte nationale oder internationale Normen und Regeln zu verfah-ren, wie: • DIN EN ISO 9906 – Kreiselpumpen – Hydraulische Abnahmeprüfung Klasse 2 • VDMA 24 284 – Prüfung von Verdrängerpumpen – Allgemeine Prüfregeln

Falls im Liefervertrag eine Leistungsprüfung nach einer der genannten Normen oder einer vergleichbaren Regel festgelegt ist, hat der Pumpenhersteller während der Leistungsprüfung die betreffende Regel zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

C.4 Erfolgt die Leistungsprüfung nicht zusammen mit der zugehörigen Antriebsmaschine sondern mit einem Prüfstandsmotor, können sich Abweichungen von der Nenndrehzahl nN ergeben, die innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sind. Bei Prüfungen von Kreiselpumpen ist der in ISO 9906 festgelegte Drehzahlbereich einzuhalten. Demgemäß darf die niedrigste Prüfdrehzahl nmin = 0,5 nN und die höchste

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1 Als Förderstrom gilt der von der Pumpe durch ihren Austrittsquerschnitt (Druckstutzen) geförderte nutzbare Volumenstrom.

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Abschnitt 3 Prüfungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–2

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Prüfdrehzahl nmax = 1,2 nN betragen. Für die Umrechnung der bei der Prüfdrehzahl n gemessenen Werte Q, H und P auf die Werte bei Nenndrehzahl nN gilt:

NN

nQ Q

n⎛ ⎞

= ⎜ ⎟⎝ ⎠

; 2

NN

nH H

n⎛ ⎞= ⎜ ⎟⎝ ⎠

; 3

NN

nP P

n⎛ ⎞= ⎜ ⎟⎝ ⎠

C.5 Bei Verdrängerpumpen bedürfen die zulässigen Abweichungen je nach Bauart einer besonde-ren Vereinbarung.

C.6 Eine Umrechnung der gemessenen Antriebsleistung P auf die Nennleistung PN ist ferner er-forderlich, wenn die Leistungsprüfung mit einer Förderflüssigkeit erfolgt, welche nach Dichte und/oder Viskosität von der Förderflüssigkeit gemäß Liefervertrag abweicht. 2

C.7 Wenn im Liefervertrag ein Nachweis des NPSH-Wertes gefordert wird, ist bei von der Nenn-drehzahl abweichender Drehzahl zur Umrechnung eine Näherungsformel zwischen Besteller und Lieferer zu vereinbaren.

C.8 Werden prüfpflichtige Pumpen hydraulisch angetrieben, sind die zugehörigen Hydraulikmoto-ren und Hydraulikpumpen einer Leistungsprüfung zu unterziehen, sofern nicht ein Leistungsnachweis für die Pumpe mit dem gesamten Aggregat erfolgt.

C.9 Bei elektrisch getriebenen Tauchpumpen für Flüssiggase (Ladepumpen) ist die Leistungsprü-fung mit dem vorgesehenen Fördermedium oder mit einem Testmedium bei einer Temperatur unterhalb der zu erwartenden Betriebstemperatur des Fördermediums durchzuführen. Bei wellengetriebenen Tauchpumpen kann die Leistungsprüfung mit Wasser erfolgen.

D Sonstige Prüfungen

D.1 Bei Verdrängerpumpen ist die Einstellung und Dimensionierung des Überdruckventils zu prü-fen. Hierbei sind der Öffnungsdruck, Kurzschlussdruck und Schließdruck zu messen und zu dokumentie-ren. Falls eine Verdrängerpumpe ohne Überdruckventil geliefert wird, ist ein entsprechender Hinweis in die Prüfbescheinigung aufzunehmen.

D.2 Bei selbstansaugenden Kreiselpumpen sowie bei Kreiselpumpen mit an- oder eingebauter Ansaughilfe ist im Rahmen der Leistungsprüfung auch die Funktion der Luft-Ansaugstufe nachzuweisen.

D.3 Während der Leistungsprüfung ist die Pumpe auf Laufruhe 3 und Lagertemperatur zu prüfen.

D.4 Erfolgt die Leistungsprüfung am gesamten Aggregat, bestehend aus Pumpe, Kupplung, An-triebsmaschine und gemeinsamer Grundplatte, ist der Ausrichtzustand zu überprüfen. Auf die Prüfung des gesamten Aggregates wird in der Prüfbescheinigung hingewiesen.

D.5 Bei der Leistungsprüfung von Lenzejektoren sind die Drücke innerhalb von ± 3 % der Nennda-ten einzustellen. Der resultierende Saugstrom darf hierbei maximal um –5 % des vom Hersteller ausge-wiesenen Datenblattwertes abweichen. Höhere Saugströme sind zugelassen.

Bei Lenzejektoren kann der Leistungsnachweis der Einzelpumpe durch eine mit dem GL abgestimmten Typprüfung der jeweiligen Pumpenbaureihe ersetzt werden. Der Leistungsnachweis der Einzelpumpe beschränkt sich in diesen Fällen auf einen Vergleich der leistungsbestimmenden Abmessungen mit de-nen der Typprüfung.

––––––––––––––

2 Der Einfluss der Viskosität auf die Charakteristik von Pumpen ist in Abb. 3.1 dargestellt. 3 Zur Beurteilung kann die VDI-Richtlinie 2056 "Beurteilungsmaßstäbe für mechanische Schwingungen von Maschinen" oder

eine vergleichbare Richtlinie herangezogen werden.

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Abschnitt 3 Prüfungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–3

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E Prüfunterlagen

E.1 Die für die einzelnen Prüfungen erforderlichen Unterlagen soll der Pumpenhersteller rechtzei-tig, spätestens jedoch bei Durchführung der Prüfungen dem Besichtiger übergeben.

E.2 Über die Ergebnisse der Prüfungen ist eine GL-Prüfbescheinigung auszustellen. Bei einem gegenüber den Vorschriften des GL erweiterten Prüfumfang kann die GL-Bescheinigung durch einen Prüfbericht des Pumpenherstellers ergänzt werden.

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Abb. 3.1 Einfluss der Viskosität ν auf die Charakteristik von Pumpen

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Abschnitt 3 Prüfungen

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Anhang A Prinzipdarstellung von Pumpen

Hinweis

Die folgenden Prinzipdarstellungen von Pumpen und die zugehörigen Benennungen wurden mit Einver-ständnis des Europäischen Komitees der Pumpenhersteller dem EUROPUMP-Fachwörterbuch Band 1 entnommen. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sollen diese von der europäischen Pumpenindustrie erstellten Unterlagen dazu beitragen, die jeweilige Pumpenbauart eindeutig zu kennzeichnen.

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Abb. A.1 Prinzipdarstellung von Kreiselpumpen und Seitenkanalpumpe

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Anhang A Prinzipdarstellung von Pumpen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite A–1

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Abb. A.2 Prinzipdarstellung von rotierenden Verdrängerpumpen

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Anhang A Prinzipdarstellung von Pumpen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite A–2

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Abb. A.3 Prinzipdarstellung von oszillierenden Verdrängerpumpen

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Anhang A Prinzipdarstellung von Pumpen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite A–3

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Abb. A.4 Prinzipdarstellung sonstiger Pumpen

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Anhang A Prinzipdarstellung von Pumpen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite A–4