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LEITLINIEN ZUR TYPOLOGIE, ZU REFERENZBEDINGUNGEN UND KLASSIFIKATIONS- SYSTEMEN FÜR ÜBERGANGS- UND KÜSTENGEWÄSSER ERARBEITET VON DER CIS-ARBEITSGRUPPE 2.4 (COAST)

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LEITLINIEN

ZUR TYPOLOGIE, ZU REFERENZBEDINGUNGEN UND KLASSIFIKATIONS-

SYSTEMEN FÜR ÜBERGANGS- UND KÜSTENGEWÄSSER

ERARBEITET VON DER CIS-ARBEITSGRUPPE 2.4 (COAST)

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Gesamtüberblick

Im Mai 2001 wurde die Gemeinsame Umsetzungsstrategie eingeführt, deren Ziel es ist, die Umset-

zung der Wasserrahmenrichtlinie durch die Entwicklung eines einheitlichen und gemeinsamen Ver-

ständnisses der zentralen Elemente der WRRL und von entsprechenden Leitlinien zu unterstützen.

Zu den im Rahmen dieser Strategie eingerichteten Arbeitsgruppen gehört die COAST. Aufgabe der

COAST-Arbeitsgruppe ist es, ein nicht rechtsverbindliches Dokument zu erstellen, das Orientierung

für die Umsetzung der Anhänge II und V im Hinblick auf Übergangs- und Küstengewässer bietet.

Die vorliegenden Leitlinien wurden in relativ kurzer Zeit erstellt. Es wurden eine Reihe von Arbeits-

gruppensitzungen abgehalten, an denen Fachleute und Aufsichtsbehörden aus den EU-

Mitgliedstaaten, aus Norwegen und einigen Beitrittsländern sowie Experten von Nichtregierungsor-

ganisationen und interessierten Parteien teilnahmen, die sich mit wasser- und umweltpolitischen Fra-

gen befassen.

Die Leitlinien sind keine Vorschriften und werden den jeweiligen Umständen vor Ort angepasst wer-

den müssen. Ferner wird eingeräumt, dass im Zuge der Prüfung von Klassifizierungsinstrumenten und

der Festlegung von Stufengrenzwerten weiter an der Entwicklung von Klassifikationsschemata wird

gearbeitet werden müssen.

Die Bedeutung der weiteren Verständigung zwischen den Fachleuten der verschiedenen Mitglied-

staaten wird in den Leitlinien immer wieder hervorgehoben, insbesondere im Hinblick auf Typologie,

Referenzbedingungen und Klassifizierung.

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Danksagungen

Das Projekt wurde von den folgenden Organisationen finanziert und unterstützt:

• Scotland and Northern Ireland Forum for Environmental Research (SNIFFER)

• Environment and Heritage Service (EHS), Nordirland

• Scottish Environment Protection Agency (SEPA)

• Environment Agency of England and Wales

• Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Deutschland

• Umweltbundesamt (UBA), Deutschland

• Europäische Umweltagentur

• Ministerium für Ökologie und Nachhaltige Entwicklung, Frankreich

• Wasserbehörde Seine-Normandie, Frankreich

• Schwedische Umweltschutzbehörde

• Italienische Umweltschutzbehörde (ANPA)

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Vorwort

Von den EU-Mitgliedstaaten wurde zusammen mit Norwegen und der Europäischen Kommission

eine gemeinsame Strategie zur Unterstützung der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaf-

fung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Was-

serrahmenrichtlinie) entwickelt. Hauptziel dieser Strategie ist es, eine zusammenhängende und abge-

stimmte Umsetzung dieser Richtlinie zu ermöglichen. Der Schwerpunkt liegt auf methodischen Fra-

gen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Verständnis der technischen und wissenschaftlichen

Implikationen der Wasserrahmenrichtlinie.

Eine der wichtigen kurzfristigen Zielsetzungen dieser Strategie ist die Entwicklung eines nicht rechts-

verbindlichen Dokuments und praxisbezogener Leitlinien zu verschiedenen technischen Fragen der

Richtlinie. Diese Leitlinien richten sich an solche Fachleute, welche die Wasserrahmenrichtlinie mit-

tel- oder unmittelbar in Flusseinzugsgebieten umsetzen. Struktur, Darstellung und Terminologie sind

daher auf den Bedarf dieser Experten abgestimmt; wo immer möglich, wurde hier auf eine formelle

Sprache oder Juristendeutsch verzichtet.

Es wurde eine COAST genannte Arbeitsgruppe eingerichtet, die praxisbezogene Leitlinien zur Um-

setzung der Richtlinie im Hinblick auf Übergangs- und Küstengewässer ausarbeiten sollte. Die Ar-

beitsgruppe wurde im Sommer 2001 gegründet und vom VK geleitet, wobei Vertreter Frankreichs,

Deutschlands, Schwedens und der EUA die Lenkungsgruppe bildeten. Zur Arbeitsgruppe gehörten

Vertreter aller Mitgliedstaaten sowie einiger Beitrittskandidaten, Nichtregierungsorganisationen

(NGOs) und interessierter Parteien.

Die vorliegenden Leitlinien sind Ergebnis der COAST-Arbeit, in welche die COAST-Aktivitäten und

Erörterungen seit Sommer 2001 einfließen. Sie gründen auf den Beiträgen und Rückmeldungen eines

breiten Spektrums von Fachleuten und interessierten Kreisen in EU- und Bewerberländern, die durch

Sitzungen, Workshops, Konferenzen und elektronische Medien an der Entwicklung der Leitlinien

beteiligt waren, ohne an ihren Inhalt gebunden gewesen zu sein.

Die Schlussfolgerungen der Wasserdirektoren werden u. a. hier dargestellt. – Wir, die Wasserdirekto-

ren der Europäischen Union, haben diese Leitlinien bei unserer informellen Sitzung unter dänischer

Präsidentschaft in Kopenhagen (im November 2002) bestätigt. Wir sind der festen Überzeugung, dass

diese und andere im Rahmen der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie entwickelten Leitlinien bei der

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine bedeutende Rolle spielen werden. Für alle an der Umset-

zung beteiligten Experten sind diese Leitlinien ein “lebensnahes Dokument“, das in dem Maße weite-

rer Beiträge und der ständigen Verbesserung bedarf, wie seine Anwendung und die dabei gesammel-

ten Erfahrungen in allen EU-Ländern zunehmen. Die Wasserdirektoren

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Inhalt

EINLEITUNG – LEITLINIEN: WOZU?

An wen richten sich die Leitlinien?

Was ist in diesen Leitlinien zu finden?

ABSCHNITT 1 – EINLEITUNG: UMSETZUNG DER RICHTLINIE

1.1 Dezember 2000: Ein Meilenstein in der Wasserpolitik

1.2 Die Wasserrahmenrichtlinie: Neue Aufgaben der EU-Wasserpolitik

1.3 Was sind die zentralen von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen?

1.4 Veränderte Prozesse in der Bewirtschaftung – Information, Anhörung und Beteiligung

1.5 Integration: Ein der Wasserrahmenrichtlinie zu Grunde liegendes zentrales Konzept

1.6 Was geschieht zur Unterstützung der Umsetzung?

1.7 Die COAST-Arbeitsgruppe (CIS WG 2.4)

ABSCHNITT 2 – GEMEINSAMES VERSTÄNDNIS DER AUF ÜBERGANGS- UND KÜSTENGEWÄS-SER BEZOGENEN BEGRIFFE

2.1 Begriffsbestimmung: Übergangs- und Küstengewässer

2.2 Definition der Oberflächenwasserkörper in Übergangs- und Küstengewässern

2.3 Definition der Übergangsgewässer

2.4 Zuordnung von Küstengewässern zur Flussgebietseinheit

2.5 Hoheitsgewässer

2.6 Meereslagunen

2.7 Feuchtgebiete

ABSCHNITT 3 – HINWEISE ZUR TYPOLOGIE VON ÜBERGANGS- UND KÜSTENGEWÄSSERN

3.1 Einführung in die Typologie

3.2 Die Typisierung

3.3 Entwicklung von Orientierungshilfen zur Typisierung

3.4 Gemeinsamer Rahmen für die Verwendung von Faktoren für System B

3.5 Wie lassen sich die Faktoren verwenden?

ABSCHNITT 4 – HINWEISE ZUR ENTWICKLUNG BIOLOGISCHER REFERENZBEDINGUNGEN FÜRKÜSTEN- UND ÜBERGANGSGEWÄSSER

4.1 Einleitung

4.2 Referenzbedingungen und die natürliche Variabilität

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4.3 Die Beziehung zwischen Referenzbedingungen, sehr gutem Zustand und dem ökologischen Quali-tätsquotienten

4.4 Biologische Qualitätskomponenten, die Referenzbedingungen erfordern

4.5 Verfahren zur Bestimmung von Referenzbedingungen

4.6 Wahl eines Bezugsnetzes von Orten mit sehr gutem Zustand

4.7 Ausschluss von Qualitätskomponenten mit hoher natürlicher Variabilität

4.8 Referenzbedingungen und andere signifikante anthropogene Auswirkungen

4.9 Aktualisierung der Referenzbedingungen

4.10 Referenzbedingungen/Untersuchungen zum sehr guten Zustand

ABSCHNITT 5 – ALLGEMEINE HINWEISE ZUR EINSTUFUNG DES ÖKOLOGISCHEN ZUSTANDSVON KÜSTEN- UND ÜBERGANGSGEWÄSSERN

5.1 Einführung in die Klassifizierung

5.2 Ökologische Zustandsklassen und ökologischer Qualitätsquotient

5.3 Die Einstufung unterstützende Grundsätze

5.4 Qualitätssicherung und Zurateziehen von Sachverständigen

5.5 Klassifizierung der biologischen Qualitätskomponenten

5.6 Klassifizierung der unterstützenden hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Kompo-nenten

5.7 Die Beziehung zwischen chemischem und ökologischem Zustand

ABSCHNITT 6 - TOOLBOX

6.1. Introduction

6.2. Phytoplankton

6.3. Other Aquatic Flora

6.4. Benthic Invertebrate Fauna

6.5. Fish

6.6. Classification Schemes for Biological Quality Elements

6.7. Supporting Elements (Hydromorphological and Physico-Chemical)

ABSCHNITT 7 – ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

7.1 Typologie

7.2 Referenzbedingungen

7.3 Einstufung

7.4 Förderung der Kommunikation

ANHANG D – GLOSSAR

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Verzeichnis der Abbildungen

Abb. 1.1 Beziehungen zwischen COAST, der Kommission, anderen CIS-Arbeitsgruppen und europäisch

finanzierten Projekten

Abb. 2.1 Übersicht zum vorgeschlagenen hierarchischen Vorgehen für die Bestimmung der Oberflächen-

wasserkörper

Abb. 2.2 Kategorien von Oberflächengewässern

Abb. 2.3 Typen von Oberflächengewässern

Abb. 2.4 Oberflächenwasserkörper

Abb. 2.5 Unterteilung der Kategorien von Oberflächengewässern in Oberflächenwasserkörper

Abb. 2.5 Beispiele: die Fahnen der Mündungen von Loire und Gironde an der französischen Atlantikküste

Abb. 2.6 Mündungsbarren können geomorphologische und biologische Grenzen von Übergangsgewässern

sein

Abb. 2.7 Verfahren zur Bestimmung der Süßwassergrenze bei Übergangsgewässern

Abb. 3.1 Karte B der Richtlinie. System A: Ökoregionen für Übergangs- und Küstengewässer

Abb. 4.1 Die Beziehung zwischen den europäischen Meeren (die europäische See), ihrer Typologie und

den typspezifischen Referenzbedingungen

Abb. 5.1 Relative Bedeutung biologischer, hydromorphologischer und physikalisch-chemischer Qualitäts-

komponenten gemäß den normativen Begriffsbestimmungen

Abb. 5.2 Empfohlener ökologischer Qualitätsquotient nach Anhang V 1.4.1

Abb. 5.3 Wiederholte Abschätzung des Risikos, Ziele nicht zu erreichen

Abb. 5.4 Bedeutung der Qualitätssicherung und das Zurateziehen von Sachverständigen im gesamten Klas-

sifizierungsprozess

Abb. 5.5 Beziehung zwischen gutem ökologischem Zustand und gutem chemischem Zustand

Abb. 6.1 A matrix based on the mean abundance (%) of ESGs to determine the ecological status of transiti-

onal and coastal waters.

Abb. 6.2 Visual presentation of the evolution for the 7 metric scores at Bath.

Abb. 6.3 Main Interrelationships between the Assessment Parameters (in bold) of the OSPAR Comprehen-

sive Procedure (COMPP).

Verzeichnis der Tabellen

Tabelle 1.1 Timetable of Implementation of the Water Framework Directive.

Tabelle 6.1 Classification of number of positive results of DSP and PSP over a 5 year moving period.

Tabelle 6.2 Classification of number of positive results of ASP over a 5 year moving period.

Tabelle 6.3 Classification of the number of blooms of phytoplankton species toxic for the flora or fauna over a

5 year moving period.

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Tabelle 6.4 Classification of the number of blooms of phytoplankton species used as an eutrophication indi-

cator over a five year moving period.

Tabelle 6.5 Classification of common eelgrass (Zostera marina) beds on soft bottoms in the Skagerrak / Katte-

gat.

Tabelle 6.6 Classification of sheltered to moderately exposed hard bottom communities in the Skagerrak /

Kattegat.

Tabelle 6.7 Classification of exposed hard bottom communities in the Skagerrak / Kattegat.

Tabelle 6.8 The Norwegian system for classification of environmental status with regard to fauna and total

organic content (TOC) of soft sediments.

Tabelle 6.9 Pollution Classification, Bentix Index and Ecological Status.

Tabelle 6.10 Site Pollution classes derived from the Biotic Coefficient.

Tabelle 6.11 Fish-based parameters that could be used in a single or composite scoring system (the higher the

score, the more natural the system) for monitoring human induced changes within an estuary. So-

me of the indicators are subjective and qualitative whereas others are more objective and quanti-

tative.

Tabelle 6.12 Metrics, variables and scoring system:

Tabelle 6.13 Estuarine Fish Index quality classes.

Tabelle 6.14 The agreed Harmonised Assessment Criteria and their respective assessment levels of the

Comprehensive Procedure.

Tabelle 6.15 Integration of Categorised Assessment Parameters for Classification (see also Tabelle 6.14.)

Tabelle C.1 Liste der Pilotstudien.

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Einleitung – Leitlinien: Wozu?

Zweck dieses Dokuments ist es, Fachleuten und interessierten Parteien bei der Umsetzung der Richt-

linie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Be-

reich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – die “Richtlinie“) Orientierung zu bieten. Diese

Leitlinien konzentrieren sich auf die zentralen Anforderungen an die Umsetzung der Richtlinie im

Hinblick auf Übergangs- und Küstengewässer.

An wen r ichten s ich d ie Le i t l inien?

Nach unserer Überzeugung erleichtern Ihnen die Leitlinien die Bewältigung Ihrer Aufgaben, beispiels-

weise:

– Entwicklung von Typologien, Darstellung von Referenzbedingungen oder Erarbeitung von

Klassifikationsschemata für Küsten- und Übergangsgewässer;

– Berichte über den Zustand von Küsten- und Übergangsgewässern an die Europäische Union

gemäß Richtlinie;

– Verwendung der Ergebnisse der Klassifizierung von Küsten- und Übergangsgewässern für

die Entwicklung von Strategien;

– Umsetzung zusammengehöriger Teile der Richtlinie wie Interkalibrierung und Untersu-

chungen zu Pilot-Flusseinzugsgebieten.

Achtung! Die Methodik dieser Leitlinien kann den regionalen und nationalen Gegebenhei-ten angepasst werden.Die Leitlinien schlagen ein europäisches Vorgehen vor. Wegen der in Europa gegebenenVielfalt an Küsten- und Übergangsgewässern wurden sie so allgemein wie möglich gehal-ten, streben aber dennoch eine praxisbezogene Orientierung an.

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Was i st in diesen Leit l inien zu finden?

Gemeinsames Verständnis wichtiger Begriffe2.1 Was sind Übergangs- und Küstengewässer?2.2 Wie sollten innerhalb der Übergangs- und Küstengewässer die Oberflächenwasserkörper definiert wer-

den?2.3 Welche Verfahren können zur Definition von Übergangsgewässern verwendet werden?2.4 Wie sollten Küstengewässer einer Flussgebietseinheit zugeordnet werden?2.5 Wie werden in der Richtlinie Hoheitsgewässer definiert?2.6 Werden Meereslagunen als Übergangs- oder als Küstengewässer beschrieben?2.7 Wie werden in der Richtlinie die mit Übergangs- und Küstengewässern verbundenen Feuchtgebiete be-

handelt?

Typologie3.1 Worin besteht der Zweck der Typologie?3.2 Wie sollte die Typisierung von Übergangs- und Küstengewässern durchgeführt werden?3.3 Wie wurde die Orientierungshilfe zur Typisierung entwickelt?3.4 Welche Faktoren sollten bei der Typisierung von Küsten- und Übergangsgewässern eingesetzt werden?3.5 Wie sollten diese Faktoren eingesetzt werden?

Referenzbedingungen4.1 Was sind Referenzbedingungen?4.2 Wie behandeln Referenzbedingungen die natürliche Variabilität?4.3 Wie beziehen sich Referenzbedingungen auf einen sehr guten Zustand und den ökologischen Qualitäts-

quotienten (EQR)?4.4 Für welche biologischen Qualitätskomponenten müssen Referenzbedingungen entwickelt werden?4.5 Welche Methoden stehen zur Definition von Referenzbedingungen zur Verfügung?4.6 Wie kann ein Bezugsnetz von Stellen mit sehr gutem Zustand entwickelt werden?4.6 Können Qualitätskomponenten mit großer natürlicher Variabilität ausgeschlossen werden?4.6.1 Können Wasserkörper mit nichtheimischen Arten oder mit fischereilichen Aktivitäten einen sehr guten

Zustand besitzen?4.7 Wie oft sollten Referenzbedingungen aktualisiert werden?4.8 Gibt es Beispiele für Referenzbedingungen?

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Klassifizierung5.1 Welche Qualitätskomponenten sollten zur Bestimmung des ökologischen Zustands verwendet werden?5.2 In welcher Beziehung steht die Einstufung eines ökologischen Zustands zum ökologischen Qualitätsquo-

tienten?5.3 Welche Grundsätze sollten für Klassifikationssysteme und -instrumente gelten?5.4 Wie kann das Risiko falscher Einstufung verringert werden?5.5 Welche biologischen Qualitätskomponenten müssen bei der Einstufung berücksichtigt werden?5.6 Welche hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sollten bei der Ein-

stufung berücksichtigt werden?6. Gibt es bereits Klassifizierungsschemata und instrumente, die im Sinne der WRRL verwendet werden

könnten?

Achtung! Was in diesen Leitlinien nicht zu finden ist:• Orientierungshilfen für Küsten- und Übergangsgewässer, die als erheblich veränderte

Wasserkörper ausgewiesen sind.• Eine endgültige Typologie der Küsten- und Übergangsgewässer.• Referenzbedingungen.• Ein endgültiges Klassifizierungsschema oder -instrument.• Orientierungshilfen im Hinblick auf Seen, Flüsse (WG 2.3), Grundwasser und erheb-

lich veränderte Oberflächenwasserkörper (WG 2.2).Bislang konnte von einer Klassifizierung der europäischen Übergangs- und Küstengewässerkaum die Rede sein. Vorhandene Klassifizierungsinstrumente waren stark vom Zurateziehenvon Sachverständigen abhängig. Diese Leitlinien unterbreiten daher Vorschläge zu Sche-mata, Instrumenten und bewährten Praktiken, die in den kommenden Jahren zu prüfen undzu entwickeln sind.

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Abschnitt 1 – Einleitung: Umsetzung der Richtlinie

Dieser Abschnitt führt Sie in den allgemeinen Zusammenhang der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie(WRRL) ein und informiert Sie über die Initiativen, die zur Erstellung dieser Leitlinien führten.

1.1 Dezember 2000: E in Mei lenstein in der Wasserpol i t ik

Ein langer Verhandlungsprozess

Der 22. Dezember 2000 gilt als Meilenstein in der europäischen Wasserpolitik: An diesem Tag trat

mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die WRRL in Kraft! (Oder

offiziell: “Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000

zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpo-

litik“)

Die Richtlinie ist das Ergebnis mehr als fünfjähriger Erörterungen und Verhandlungen zwischen einer

Vielzahl von Experten, interessierten Parteien und politischen Entscheidungsträgern. In diesem Pro-

zess wurde großer Wert auf die allgemeine Anerkennung zentraler Grundsätze moderner Wasserwirt-

schaft gelegt, die heute die Grundlage der WRRL bilden.

1.2 Die Wasserrahmenr icht l in ie : Neue Aufgaben der EU-Wasserpo li t ik

Was ist der Zweck der Richtlinie?

Die Richtlinie setzt einen Ordnungsrahmen für den Schutz aller Gewässer (einschließlich Binnen-

Oberflächengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer und Grundwasser); sie:

– verhindert die weitere Verschlechterung der Wasserressourcen und schützt und verbessert

ihren Zustand;

– fördert eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der

vorhandenen Ressourcen;

– strebt einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt an, unter an-

derem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, E-

missionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittwei-

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se Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen

Stoffen;

– stellt eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicher und ver-

hindert seine weitere Verschmutzung;

– trägt zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren bei.

… und was ist ihr Hauptziel?

Insgesamt strebt die Richtlinie einen guten Zustand aller Gewässer bis 2015 an.

1.3 Was s ind d ie zentralen von den Mi tgl iedstaaten zu ergre i fenden Massnahmen?

– Die Bestimmung der einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets

und deren Zuordnung zu Flussgebietseinheiten sowie die Bestimmung zuständiger Behör-

den bis 2003 (Artikel 3, Artikel 24);

– Die Beschreibung von Flussgebietseinheiten im Hinblick auf Belastungen, Auswirkungen

menschlicher Tätigkeiten und die wirtschaftlicher Analyse der Wassernutzung bis 2004,

einschließlich eines Verzeichnisses der in der jeweiligen Flussgebietseinheit liegenden

Schutzgebiete (Artikel 5, Artikel 6, Anhang II, Anhang III);

– Gemeinsam mit der Europäischen Kommission, die Interkalibrierung der Klassifikations-

systeme für den ökologischen Zustand bis 2006 (Artikel 2 (22), Anhang V);

– Die Anwendungsbereitschaft der Überwachungsnetze bis 2006 (Artikel 8);

– Gestützt auf gründliche Überwachung und die Analyse der Merkmale der Flussgebietsein-

heit, die Festlegung eines Maßnahmenprogramms, um ein kostendeckendes Erreichen der

Umweltziele der WRRL zu sichern (Artikel 11, Anhang III);

– Die Erstellung und Veröffentlichung eines Bewirtschaftungsplans für die einzelnen Fluss-

einzugsgebiete, einschließlich der Ausweisung erheblich veränderter Oberflächenwasser-

körper bis 2009 (Artikel 13, Artikel 4.3);

– Die Umsetzung einer Wassergebührenpolitik bis 2010, die eine nachhaltige Nutzung der

Wasserressourcen fördert (Artikel 9);

– Die Anwendungsbereitschaft der Maßnahmen des Programms bis 2012 (Artikel 11);

– Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme und das Erreichen der Umweltziele bis 2015

(Artikel 4).

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Tabelle 1.1 Zeitplan für die Umsetzung der WasserrahmenrichtlinieJahr Anforderungen

2000 Annahme der Richtlinie

2003 Umsetzung in nationales RechtBestimmung der Flussgebietseinheiten und der zuständigen BehördenEntwurf eines Verzeichnisses der Orte für die Interkalibrierung

2004 Beschreibung der Wasserkörper einschließlich erheblich veränderter WasserkörperÜberprüfung der Belastungen und Auswirkungen sowie Bestimmung der Orte, die das Um-weltziel des “guten Zustands“ zu verfehlen drohenErstellen eines SchutzgebietsverzeichnissesWirtschaftliche Analyse der WassernutzungEndgültiges Verzeichnis der Orte für die Interkalibrierung

2006 Anwendungsbereitschaft umfassender Überwachungsprogramme

2007 Aufhebung einiger Richtlinien

2008 Veröffentlichung der vorläufigen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, einschließ-lich der vorläufigen Einstufung der Gewässer

2009 Aufstellung der fertigen Bewirtschaftungspläne einschließlich der endgültigen Einstufungdes ökologischen Zustands der GewässerMaßnahmenprogramme für jede Flussgebietseinheit

2010 Wassergebührenpolitiken zur Unterstützung der Umweltziele

2013 Aufhebung einiger Richtlinien

2015 Der zu erreichende “gute Zustand“

Achtung! Möglicherweise wird in den Mitgliedstaaten bis 2015 nicht immer der gute Zu-stand für alle Gewässer einer Flussgebietseinheit erreicht, etwa aus Gründen der technischenDurchführbarkeit, unverhältnismäßiger Kosten oder wegen der natürlichen Bedingungen.Unter solchen Umständen, die in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebieteeigens erläutert werden, bietet die WRRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zweier weite-rer Zyklen der Planung und Umsetzungen von Maßnahmen.

1.4 Veränder te Prozesse in der Bewir tschaf tung – Informat ion,

Anhörung und Bete i l igung

Artikel 14 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die aktive Beteiligung aller interessierten

Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie und an der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne fördern.

Ferner sorgen die Mitgliedstaaten für die Information und Anhörung der Öffentlichkeit, einschließlich

der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf:

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– den Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans sowie die Bedeutung

der Anhörung bis spätestens 2006;

– die Prüfung der für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfra-

gen bis spätestens 2007;

– den Entwurf des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete bis spätestens 2008.

1.5 Integrat ion: Ein der Wasserrahmenr icht l in ie

zu Grunde l iegendes zent ra les Konzept

Das für die WRRL zentrale Konzept ist die Integration, die als Schlüssel für die Bewirtschaftung und

den Gewässerschutz in der Flussgebietseinheit angesehen wird:

– Integration der Umweltziele, mit der qualitative, ökologische und quantitative Ziele für den

Schutz sehr wertvoller aquatischer Ökosysteme kombiniert und ein allgemein guter Zustand

anderer Gewässer gewährleistet wird;

– Integration aller Wasserressourcen, mit der Süßwasser- und Grundwasserkörper, Feuchtge-

biete und Küstengewässer auf der Ebene des Flusseinzugsgebiets kombiniert werden;

– Integration aller Gewässernutzungen, funktionen und werte in einem gemeinsamen ord-

nungspolitischen Rahmen, z. B. Untersuchung von Wasser für die Umwelt, für die Gesund-

heit und den menschlichen Verbrauch, für Verkehr und Freizeit sowie Wasser als öffentli-

ches Gut;

– Integration von Disziplinen, Untersuchungen und Fachkenntnissen, etwa Hydrologie, Hyd-

raulik, Ökologie, Chemie, Bodenkunde, Technologie, Maschinenbau und Wirtschaftswis-

senschaften, zur Bewertung aktueller Belastungen und Auswirkungen auf Wasserressourcen

und Bestimmung der kostengünstigsten Maßnahmen zum Erreichen der Umweltziele der

Richtlinie;

– Integration der Gewässerschutzvorschriften in einem gemeinsamen und einheitlichen Rah-

men. Die Bestimmungen einiger älterer Wasserschutzvorschriften (z. B. die Fischgewässer-

richtlinie) wurden in der WRRL neu formuliert, um den heutigen ökologischen Vorstellun-

gen zu entsprechen. Nach einer Übergangsphase werden diese Richtlinien aufgehoben. An-

dere Rechtsvorschriften (wie die Nitratrichtlinie und die Richtlinie über die Behandlung von

kommunalem Abwasser) müssen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugs-

gebiete dort, wo sie die Grundlage für Maßnahmenprogramme bilden, aufeinander abge-

stimmt werden;

– Integration einer Vielzahl von Maßnahmen, einschließlich Gebührenpolitik sowie wirt-

schaftliche und finanzielle Instrumente, in einem einheitlichen Bewirtschaftungskonzept

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zum Erreichen der Umweltziele der Richtlinie. Maßnahmenprogramme werden in dem für

jede Flussgebietseinheit aufgestellten Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet be-

stimmt;

– Integration von betroffenen Kreisen und Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung

durch Förderung der Transparenz und der Information der Öffentlichkeit sowie durch be-

sondere Gelegenheiten zur Einbeziehung von betroffenen Kreisen in die Aufstellung der

Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete;

– Integration verschiedener Ebenen der Entscheidungsfindung, die sich auf Wasserressourcen

und den Zustand der Gewässer auswirken, seien sie lokaler, regionaler oder nationaler Na-

tur, zur effektiven Bewirtschaftung aller Gewässer;

– Integration der Wasserwirtschaft verschiedener Mitgliedstaaten bei den mehreren Ländern

gemeinsamen Flusseinzugsgebieten, seien es derzeitige oder künftige Mitgliedstaaten der

Europäischen Union.

Achtung! Es gibt eine Reihe internationaler Meereskonventionen für den Schutz großerMeeresgebiete wie des Nordostatlantiks (OSPAR), der Ostsee (HELCOM) und des Mittel-meers (BARCOM). Diese Übereinkommen befassen sich mit vielen Fragen des Meeresum-weltschutzes, u. a. der grenzüberschreitenden Verschmutzung. Beim Entwurf dieser Leitli-nien war die COAST-Arbeitsgruppe bestrebt, den angemessenen Bezug zu diesen Konven-tionen zu wahren und auf bereits vorliegenden soliden wissenschaftlichen Erkenntnissenaufzubauen. Es ist beabsichtigt, die Beziehung zu diesen Konventionen und zur EU unterder kommenden EU-Meeresschutzstrategie weiter zu verbessern.

1 .6 Was geschieht zur Unters tützung der Umsetzung?

Mit der Unterstützung der Umsetzung der WRRL wurde sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in

den Bewerberländern begonnen. Beispiele dafür sind Anhörungen der Öffentlichkeit, die Erstellung

nationaler Leitlinien, Pilotversuche zur Prüfung bestimmter Elemente der Richtlinie oder des gesam-

ten Planungsprozesses, Erörterungen der institutionellen Rahmenbedingungen oder der Beginn von

auf die WRRL bezogenen Forschungsprogrammen.

Mai 2001 – Schweden: Die Mitgliedstaaten, Norwegen und die Europäische Kommission verein-baren eine Gemeinsame Umsetzungsstrategie

Hauptziel dieser Strategie ist es, die Umsetzung der WRRL durch Entwicklung eines einheitlichen

und gemeinsamen Verständnisses sowie von Leitlinien zu zentralen Elementen dieser Richtlinie zu

unterstützen. Zu den zentralen Grundsätzen dieser Strategie gehören der Austausch von Informatio-

nen und Erfahrungen, die Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Konzepte, die Beteiligung von

Experten aus den Bewerberländern und Beteiligten aus Wasser-Fachkreisen.

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Im Kontext dieser Gemeinsamen Umsetzungsstrategie wurde eine Reihe von Arbeitsgruppen und

gemeinsamen Aktivitäten in Gang gesetzt, um rechtlich nicht verbindliche Leitlinien (siehe Anhang A

dieser Leitlinien) zu entwickeln und zu testen. Eine strategische Koordinierungsgruppe beaufsichtigt

die Arbeitsgruppen und berichtet direkt an die Wasserdirektoren der Europäischen Union und die

Kommission als Gesamt-Beschlussgremium für die Gemeinsame Umsetzungsstrategie.

1.7 Die COAST-Arbei tsgruppe (CIS WG 2.4)

Die COAST-Arbeitsgruppe wurde eigens zur Behandlung der mit Küsten- und Übergangsgewässern

zusammenhängenden Fragen und zur Erarbeitung eines rechtlich nicht bindenden Dokumentes zur

praktischen Orientierung bei der Umsetzung der WRRL, insbesondere der Anhänge II und V, in Be-

zug auf diese Gewässer eingerichtet. Zu den Mitgliedern der Gruppe zählen Fachleute und Aufsichts-

behörden aus den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und einigen Beitrittsländern sowie Experten von

NGOs und interessierten Kreisen aus dem Wasser- und Umweltbereich.

Achtung! Sie können sich mit den bei COAST mitwirkenden Experten direkt in Verbindungsetzen. Ein vollständiges Verzeichnis der COAST-Mitglieder und Ansprechpartner findenSie in Anhang B zu diesen Leitlinien. Brauchen Sie Anregungen für Ihre eigenen Projekte,setzen Sie sich bitte mit einem COAST-Mitglied Ihres Landes in Verbindung. Benötigen Siemehr Informationen zu bestimmten Pilotversuchen (Anhang C), Klassifikationsinstrumentenund schemata sowie den in der “Toolbox“ enthaltenen Instrumenten (Abschnitt 6), so kön-nen Sie direkt Kontakt mit den betreffenden Personen aus den in Frage kommenden Mit-gliedstaaten aufnehmen.

Um beim Entwurf dieser Leitlinien für geeignete Beiträge und Rückmeldungen einer breiten Öffent-

lichkeit zu sorgen, organisierte die COAST-Gruppe eine Reihe von Arbeitsgruppensitzungen und

Workshops und brachte ihre Entwürfe in Umlauf.

Die Entwicklung dieser Leitlinie war somit ein interaktiver Prozess. Von September 2001 bis Sep-

tember 2002 wurde ein Vielzahl von Experten und interessierten Parteien in die Erarbeitung dieser

Leitlinien einbezogen. Dabei ging es um folgende Aktivitäten:

– Regelmäßige Sitzungen der rund vierzig Fachleute und Beteiligten der COAST;

– Eine Reihe von Sitzungen der Lenkungsgruppe (Vertreter des VK (Vorsitz), Frankreichs,

Deutschlands, Schwedens und der EUA). Durch sie erhielt das Projekt Orientierung, hier

wurden auch Struktur und Format endgültig beschlossen;

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– Die Organisation von drei Ökoregionen-Workshops (Ostsee, Mittelmeer und Nord-

ostatlantik) zur Typologie;

– Zusammenführung der aus den Mitgliedstaaten im Entwurf vorliegenden Küsten- und Ü-

bergangsgewässertypen. Der Zweck dieser Übung war ein vierfacher:

• die ungefähre Zahl der Küsten- und Übergangsgewässertypen zu bestimmen;

• die Bezeichnungen in den Mitgliedstaaten für die verschiedenen Typen zu ver-

einheitlichen;

• festzustellen, wo in den Mitgliedstaaten die gleichen Typen vorliegen, um somit

von gemeinsamen Referenzbedingungen ausgehen zu können;

• die Bestimmung geeigneter Typen für die Interkalibrierung zu unterstützen.

– Von mehreren Mitgliedstaaten wurde eine Reihe von Pilotversuchen zu Referenzbedingun-

gen durchgeführt; die Erfahrungen daraus flossen in diese Leitlinien mit ein;

– Einladung der Experten anderer Arbeitsgruppen, an COAST-Sitzungen teilzunehmen;

– Teilnahme von Experten der COAST-Arbeitsgruppe an den Sitzungen anderer Gruppen;

– Regelmäßiger Austausch mit Fachleuten anderer Arbeitsgruppen der Gemeinsamen Umset-

zungsstrategie;

• WG 2.1 (Bewertung von Belastungen und Auswirkungen);

• WG 2.2 (Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper);

• WG 2.3 (Referenzbedingungen und Gewässerklassifizierung);

• WG 2.5 (Interkalibrierung)

• WG 2.7 (Überwachung).

Die zwischen diesen Arbeitsgruppen aufgebauten Beziehungen trugen zur Klärung der

Probleme bei, denen COAST begegnete, und machten ferner die Bereiche deutlich, die

weiterer Berücksichtigung und Erörterung bedürfen (Abb. 1).

– Die Leiterin der Arbeitgruppe, Claire Vincent, nahm während der Entwicklung der Leitli-

nien an den regelmäßigen Sitzungen der strategischen Koordinierungsgruppe und der Ar-

beitsgruppenleiter in Brüssel teil.

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Abb. 1.1 Beziehungen zwischen COAST, der Kommission, anderen CIS-Arbeitsgruppen und euro-

päisch finanzierten Projekten.

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Abschnitt 2 – Gemeinsames Verständnis der auf Übergangs- und Küstengewässer bezogenen Begriffe

Dieser Abschnitt bietet Orientierung im Hinblick auf die in der Richtlinie für Küsten- und Übergangsge-wässer verwendete Terminologie.

2 .1 Begri f fsbest immung: Übergangs- und Küstengewässer

2.1.1 Die Richtlinie definiert Übergangsgewässer folgendermaßen:

Artikel 2 (6)

“Übergangsgewässer: die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen,die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufwei-sen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;“

2.1.2 Weitere Hinweise finden sich in Abschnitt 2.3 zur Definition von Übergangsgewässern.

2.1.3 Die Richtlinie definiert Küstengewässer folgendermaßen:

Artikel 2 (7)

“Küstengewässer: die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, aufder sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befin-det, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls biszur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers;“

2.1.4 Der ökologische Zustand eines Küstengewässers sollte vom landwärtigen Bereich des Küs-

ten- oder des Übergangsgewässers bis zu einer Seemeile seewärts von der Basislinie einge-

stuft werden. Gemäß der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (UNCLOS) wird die

Basislinie festgelegt als Niedrigwasserlinie entlang der Küste, außer im Bereich von Buch-

ten und Ästuaren, wo sie das offene Meer schneidet. Entlang stark gegliederter Küstenlinien

wie bei Buchten, Ästuaren oder Inseln kann die Basislinie als gerade künstliche Linie gezo-

gen werden. Jeder Mitgliedstaat besitzt eine auf diese Definition bezogene gesetzlich fest-

gelegte Basislinie.

2.1.5 Die Richtlinie macht zum landwärtigen Bereich von Übergangs- oder Küstengewässern

keine Angaben. Eine der hydromorphologischen Qualitätskomponenten bei Übergangs- und

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Küstengewässern ist die Struktur der Gezeitenzone. Da einige Qualitätskomponenten wahr-

scheinlich innerhalb des Tidengebiets überwacht werden, wird empfohlen, das Tidengebiet

von der höchsten bis zur niedrigsten astronomischen Tide in die Übergangs- und Küstenge-

wässer einzubeziehen

2.2 Beschre ibung der Ober f lächenwasserkörper in Übergangs- und Küstengewässern

Anhang II, 1.1

“Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasser-körper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung alldieser Wasserkörper vor.“

2.2.1 Die Richtlinie schreibt vor, die Oberflächengewässer in der Flussgebietseinheit nach Was-

serkörpern aufzugliedern (Abb. 2.1). Wasserkörper bilden die Klassifizierungs- und Bewirt-

schaftungseinheit der Richtlinie. In die Bestimmung der Wasserkörper fließen mehrere

Faktoren ein. Einige dieser Faktoren werden von den Anforderungen der Richtlinie festge-

legt, andere durch praktische Erwägungen der Wasserbewirtschaftung.

Bestimmung “Flussgebietseinheit“[Artikel 3 (1)]

Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zusechs Kategorien von Oberflächengewässern

(z. B. Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küsten-gewässer, künstliche und erheblich veränderte

Oberflächenwasserkörper}[Anhang II 1.1 (i)]

Wiederholte Verifizierung und Ver-feinerung anhand von Informationennach Anhang II 1.5 “Beurteilung derAuswirkungen“ und Artikel 8 “Pro-

gramme zur Überwachung“

Unterscheidung jeder Kategorie von Oberflä-chengewässern nach Typen (unter Verwendung

der in Anhang II aufgeführten Faktoren) undZuordnung der Oberflächengewässer zu einem

Typ

[Anhang II 1.1 (ii)]

Unterteilung der Wasserkörper eines Typs inkleinere Wasserkörper nach Belastungen und

Auswirkungen

[Zweck: Sicherstellen, dass “Was-serkörper“ zur exakten Beschrei-bung des Zustands von Oberflä-chengewässern herangezogenwerden können.]

Abb. 2.1 Übersicht zum vorgeschlagenen hierarchischen Vorgehen für die Bestimmung der Oberflä-

chenwasserkörper.

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2.2.2 Diese Leitlinien geben Hinweise zur Bestimmung der für Küsten- und Übergangsgewässer

typischen Wasserkörper. Es gibt eigene Horizontal-Leitlinien, die spezielle Hinweise zum

Begriff “Wasserkörper“ und zur Bestimmung der Wasserkörper enthalten.

Kategorien von Oberflächenwasserkörpern

Anhang II, 1.1 (i)

“Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit werden in eine derfolgenden Kategorien von Oberflächengewässern – Flüsse, Seen, Übergangsgewässerund Küstengewässer – oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich ver-änderte Oberflächenwasserkörper eingeordnet.“

2.2.3 Der erste Schritt bei der Beschreibung der Oberflächenwasserkörper besteht in der Zuord-

nung aller Oberflächengewässer zu einer Kategorie – Flüsse, Seen, Übergangsgewässer oder

Küstengewässer – bzw. zu künstlichen Oberflächenwasserkörpern oder erheblich veränder-

ten Oberflächenwasserkörpern (Abb. 2.2).

Abb. 2.2 Kategorien von Oberflächengewässern.

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Typen von Oberflächenwasserkörpern

Anhang II, 1.1 (ii)

“In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwas-serkörper innerhalb der Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typensind diejenigen, die entweder nach “System A“ oder “System B“ gemäß Abschnitt 1.2definiert werden.“

2.2.4 Je nach den verschiedenen physischen Bedingungen, so führt die Richtlinie aus, unterschei-

det sich der ökologische Charakter von Oberflächengewässern. So würde ein Ozeanologe

auf einer exponierten Felsenküste am Atlantik andere Biozönosen erwarten als an einem

Fjord, einer Ostseebucht oder einer Mittelmeer-Küstenlagune. Beispiele für Typen von O-

berflächengewässern gibt Abb. 2.3 wieder. Zweck der Zuordnung von Wasserkörpern zu ei-

nem physischen Typ ist es, zulässige Vergleiche ihrer ökologischen Zustände zu ermögli-

chen. Bei jedem Typ müssen ferner Referenzbedingungen angegeben werden, da diese die

Grundlage für die Einstufung der Gewässerzustands bzw. der qualität sind. Hinweise zur

Typisierung der Wasserkörper gibt Abschnitt 3.

Abb. 2.3 Typen von Oberflächengewässern.

[Legende: North Sea Muddy Estuary - schlammiges Nordsee-Ästuar; lowland calcarious -

Tiefebene, kalkig; moderately exposed coastal type with sand - mäßig exponierter Küsten-

typ mit Sand; with mixed sediments - mit Mischsedimenten.]

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Kategorien von Oberflächenwasserkörpern

Artikel 2 (10)

“Oberflächenwasserkörper: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflä-chengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Bach, Fluss oder Kanal, ein Teileines Baches, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewäs-serstreifen;“

2.2.5 Der Wasserkörper ist die Bewirtschaftungseinheit der Richtlinie.

2.2.6 Für alle Oberflächengewässer können Wasserkörper identifiziert werden – natürliche,

erheblich veränderte und künstliche. Dieser Schritt ist für die Umsetzung von erheblicher

Bedeutung, da Wasserkörper die Einheit bilden, die für die Berichterstattung und Bewer-

tung der Einhaltung der wichtigsten Umweltziele der Richtlinie verwendet wird.

2.2.7 Um einem Wasserkörper eine bestimmte Einstufung und gültige Umweltziele zuzuordnen,

kann es erforderlich sein, ein Gebiet eines Typs weiter in zwei oder mehrere gesonderte

Wasserkörper zu unterteilen (Abb. 2.4). Dabei dürfen sich die Wasserkörper nicht über zwei

Typen erstrecken, da die Referenzbedingungen und somit die Umweltziele typspezifisch

sind.

Abb. 2.4 Oberflächenwasserkörper. Die Farben entsprechen den in Anhang V 1.4.2 für die

Berichterstattung vorgesehenen Farbkennungen.

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2.2.8 Nach der Begriffsbestimmung der Richtlinie müssen Wasserkörper “einheitlich und bedeu-

tend“ sein. Dies bedeutet, dass sie keine willkürlichen Untereinheiten einer Flussgebietsein-

heit sein dürfen, dass sie sich nicht überschneiden dürfen und auch nicht aus Elementen von

nicht benachbarten Oberflächengewässern zusammengesetzt sein dürfen.

2.2.9 Die Richtlinie erlaubt, Flüsse und Küstengewässer zu unterteilen. Es wird davon ausgegan-

gen, dass auch Übergangsgewässer unterteilt werden können, solange die entstehenden

Wasserkörper einheitlich und bedeutend sind (Abb. 2.5). Bei Küstengewässern sind Streifen

offener Küste häufig zusammenhängend (sofern sie nicht von Übergangsgewässern geteilt

werden); hier könnten sich Unterteilungen an bedeutenden Veränderungen des Substrats,

der Topographie oder Küstenform orientieren.

Kategorien von Oberflä-chengewässern

Oberflächenwasserkörper

Seen >> Teil eines Sees

Flüsse, Bäche, Kanäle >> Teil eines Flusses, Baches,Kanals

Übergangsgewässer >> Teil eines Übergangsge-wässers

Küstengewässer >> Streifen eines Küstenge-wässers

Künstliche Wasserkörper

Oberflächengewässer

Erheblich veränderte Was-serkörper

Abb. 2.5 Unterteilung der Kategorien von Oberflächengewässern in Oberflächenwasserkörper.

2.2.10 Die Notwendigkeit, zwei oder mehr aneinander grenzende Wasserkörper desselben Typs

auszuweisen, hängt von den Belastungen und den aus ihnen resultierenden Auswirkungen

ab. So können Einleitungen in dem einen Gewässer zu Anreicherungen mit organischem

Material führen, in dem anderen nicht. Ein solcher Bereich eines Typs könnte daher in zwei

gesonderte Wasserkörper mit unterschiedlichen Einstufungen unterteilt werden. Würden

sich die Einleitungen nicht auswirken, wäre es nicht erforderlich, diesen Bereich in zwei ge-

sonderte Wasserkörper zu unterteilen, da diese gleich eingestuft würden und als eine Einheit

bewirtschaftet werden sollten.

Achtung! Die Richtlinie schreibt Unterteilungen von Oberflächengewässern nur für den Fallvor, dass sie zur klaren, einheitlichen und wirksamen Anwendung der Ziele notwendig sind.Unterteilungen von Küsten- und Übergangsgewässern in immer kleinere Wasserkörper, diediesem Zweck nicht dienen, sollten vermieden werden.

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2.2.11 Ab 2013 müssen die Mitgliedstaaten die Beschreibung der Wasserkörper – einschließlich

der typspezifischen Referenzbedingungen – alle sechs Jahre überprüfen, um das gewachse-

ne Verständnis der Systeme und natürlichen Schwankungen (den Klimawandel eingeschlos-

sen) zu berücksichtigen. Bei dieser Überprüfung können Wasserkörper, deren Zustand sich

geändert hat, mit angrenzenden Wasserkörper desselben Zustands und desselben Typs zu-

sammengeführt werden.

Artikel 5 (2)

“Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 [Artikel 5] werden spätestens 13Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft undgegebenenfalls aktualisiert.“

2.3 Beschre ibung der Übergangsgewässer

2.3.1 Die Richtlinie definiert Übergangsgewässer folgendermaßen:

Artikel 2 (6)

“Übergangsgewässer: die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen,die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufwei-sen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;“

2.3.2 Bei der Definition von Übergangsgewässern im Sinne der WRRL ist klar, dass die Grenz-

ziehung zwischen Übergangsgewässern, Süßwässern und Küstengewässern ökologisch rele-

vant sein muss.

2.3.3 Bei Übergangsgewässern bedeutet:

(1) “…in der Nähe von Flussmündungen…“ nahe dem Ende eines Flusses, wo er sich mit

Küstengewässern vermischt;

(2) “…einen gewissen Salzgehalt aufweisen…“, dass der Salzgehalt allgemein niedriger ist

als im angrenzenden Küstengewässer;

(3) “…im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst…“, dass sich der Salzgehalt

oder die Strömung von dem eines Küstengewässers unterscheidet.

2.3.4 Tritt in einer Fahne seewärts der Küstenlinie wegen starken Süßwasserabflusses eine Fließ-

gewässerdynamik auf, kann sich das Übergangsgewässer in den Meeresbereich erstrecken

(zulässig nach Definition 1).

2.3.5 Im Sinne der Richtlinie besteht der Hauptunterschied zwischen Übergangs- und Küstenge-

wässern in der Einbeziehung der Abundanz und Zusammensetzung der Fischfauna in das

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Verzeichnis der biologischen Qualitätskomponenten für die Bewertung und Einstufung der

Übergangsgewässer.

2.3.6 Übergangsgewässer sind in der Regel durch ihre morphologischen und chemischen Merk-

male in Bezug auf Größe und Art der zuführenden Flüsse gekennzeichnet. Zahlreiche unter-

schiedliche Methoden könnten zu ihrer Ausweisung verwendet werden, doch sollten sie ö-

kologisch relevant sein. Dadurch ist die zuverlässige Ableitung typspezifischer biologischer

Referenzbedingungen gewährleistet.

2.3.7 In bestimmten der Bereichen der Ostsee – wie dem Bottnischen Meerbusen – ist der Salzge-

halt der Küstengewässer nahe dem von Süßwasser. Infolge dessen können sich die Flussle-

bensgemeinschaften in die angrenzenden Küstengewässer ausdehnen. Allerdings ist wegen

der unterschiedlichen physikalischen Merkmale (Strömungsdynamik) eines Flusses und ei-

nes Küstengewässers (Artikel 2(6)) dieselbe Lebensgemeinschaft zwei verschiedenen Kate-

gorien von Oberflächengewässern (Fluss – Küste) zuzuordnen und daher wie von der

Richtlinie gefordert in zwei unterschiedliche Wasserkörper aufzuteilen. In diesen Fällen

könnte die Ausweisung eines Übergangsgewässers überflüssig werden.

Bestimmung der seewärtigen Grenze von Übergangsgewässern

2.3.8 Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der seewärtigen Grenze von

Übergangsgewässern werden vier Methoden vorgeschlagen.

1. Die Verwendung der nach anderem europäischem oder nationalem Recht festgelegten

Grenzen wie der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser;

2. Salinitätsgrad;

3. Physiographische Merkmale;

4. Modellierung.

2.3.9 Die Mitgliedstaaten sollten die für die jeweils eigenen Umstände ökologisch relevanteste

Methode wählen. Die gemeinsame Verwendung einer oder mehrerer dieser Verfahren er-

möglicht den Vergleich unter allen Mitgliedstaaten.

Die Verwendung von Grenzen, die nach europäischer und nationaler Gesetzgebung definiert wurden

2.3.10 Wurden Grenzen von Übergangsgewässern im Sinne bestehender Gesetzgebung bestimmt,

können sie zur Definition von Übergangsgewässern nach der WRRL verwendet werden,

wenn sie mit den WRRL-Kategorien übereinstimmen.

2.3.11 Nach Artikel 17 (1) und (2) der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser

oblag den Mitgliedstaaten die Aufgabe, ein Umsetzungsprogramm zur Einbeziehung von

Informationen über Einleitungen in unterschiedliche Typen von Wasserkörpern einzurich-

ten, was sich auf die Festlegung der äußeren (seewärtigen) Grenze von Ästuaren ausgewirkt

haben könnte. Dabei verwendeten die Mitgliedstaaten jeweils eigene Verfahren. Diese

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Grenzen wurden wahrscheinlich für die größten Ästuare gezogen und könnten zur Bestim-

mung von Übergangsgewässern im Sinne der WRRL verwendet werden.

Salinitätsgrad

2.3.12 Liegen Salzgehaltsmessungen bereits vor, sollte die äußere Grenze dort gezogen werden,

wo der Salzgehalt des Übergangsgewässers in der Regel deutlich unter dem des angrenzen-

den Küstengewässers liegt. Qua Definition muss das Übergangsgewässer ferner im wesent-

lichen von der Süßwasserströmung beeinflusst sein.

2.3.13 Bei größeren Flüssen kann sich der Süßwassereinfluss in die Küstengewässer hinein aus-

wirken (Abb. 2.5).

Abb. 2.5 Beispiele: die Fahnen der Mündungen von Loire und Gironde an der französischen

Atlantikküste. Die Ausdehnung der Fahnen (Salinitätsgrad) schwankt mit dem Süßwasser-

strom und den Gezeiten.

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Physiographische Merkmale

2.3.14 Wenn morphologische Grenzen geographische Merkmale wie Landzungen und Inseln um-

fassen, können diese Merkmale zur Bestimmung der Grenze verwendet werden. In einigen

Fällen ist dies annehmbar, so bei durch Barren begrenzten Ästuaren (Abb. 2.6), deren mor-

phologische Merkmale auch mit biologischen Grenzen zusammenfallen können.

Abb. 2.6 Die Mündungsbarren zeigen, dass geomorphologische und biologische Grenzen

von Übergangsgewässern zusammenfallen können.

Modellierung

2.3.15 Modelle können so konstruiert sein, dass sie die Größe von Übergangsgewässern voraussa-

gen. Dieses Vorgehen kann dort gewählt werden, wo keine Ästuargrenzen im Sinne der be-

stehenden Gesetzgebung definiert wurden und wo keine geeigneten Daten zum Salzgehalt

verfügbar sind. Modelle können genutzt werden, um den Bereich abzuschätzen, in dem der

Salzgehalt deutlich unter dem des angrenzenden Küstengewässers liegt.

Bestimmung der Süßwassergrenze von Übergangsgewässern

2.3.16 Anhang II 1.2.3 und 1.2.4 der Richtlinie definieren Süßwasser als Wasser mit einem Salz-

gehalt von höchstens 0,5.

2.3.17 Es gibt zwei Verfahren zur Bestimmung der Süßwassergrenzen von Übergangsgewässern:

die Süß-/Salzwassergrenze oder die Tidegrenze (Abb. 2.7). Bei manchen großen Ästuaren

kann die Tidegrenze mehrere zehn Kilometer weiter landeinwärts liegen als die Süß-

/Salzwassergrenze.

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Abb. 2.7 Verfahren zur Bestimmung der Süßwassergrenze bei Übergangsgewässern.

[Legende: (rot:) Salz-/Süßwassergrenze: variabel und undeutlich; Lage schlecht bestimm-

bar; (blau:) Tidegrenze: leicht bestimmbar; absolute Grenze der Salzwasser-Intrusion;

(schwarz:) beide Grenzen können ökologisch relevant sein.]

2.3.18 Es wird vorgeschlagen, die Süß-/Salzwassergrenze oder die Tidegrenze zur Bestimmung der

Süßwassergrenze von Übergangsgewässern zu verwenden, je nachdem, welche Methode

sich für die Bedingungen vor Ort am besten eignet. Wie auch immer ist klar, dass alle Über-

gangsgewässer an Süßwasser grenzen müssen, damit kein Abschnitt des Systems ohne Zu-

ordnung zu einer Kategorie von Oberflächengewässern bleibt.

Mindestgröße von Übergangsgewässern

2.3.19 Die Richtlinie gibt keine Hinweise zur Mindestgröße von Übergangsgewässern, die als ge-

sonderte Wasserkörper identifiziert werden sollen. Obwohl die Einzugsgebietsgröße als An-

haltspunkt für die Größe identifizierter Übergangsgewässer dienen kann, sollten auch ande-

re Faktoren wie Größe, Länge, Volumen, Strom, Abfluss und Art der Vermischungszone

berücksichtigt werden. Am wichtigsten dabei ist, dass die Definition für Oberflächenwas-

serkörper (Artikel 2.10) als “einheitlicher und bedeutender“ Abschnitt eines Oberflächen-

gewässers erfüllt wird. “Bedeutend“ könnte sich hier auf die Größe oder das Risiko bezie-

hen, den “guten ökologischen Zustand“ zu verfehlen.

2.3.20 Die Horizontal-Leitlinien zu Oberflächenwasserkörpern liefern keine Hinweise zur Min-

destgröße von Übergangs- und Küstengewässern. Doch geben sie an, dass es im Ermessen

der Mitgliedstaaten liegt, zu entscheiden, ob die Ziele der Richtlinie, die für alle Oberflä-

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chengewässer gelten, ohne die Identifizierung jedes kleinen doch einheitlichen Teils eines

Oberflächengewässers als Wasserkörper erreicht werden.

2.4 Zuordnung von Küstengewässern zur Flussgeb ietse inhe it

Artikel 3 (1)

“…Auch die Küstengewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelege-nen oder der angemessensten Flussgebietseinheit zugeordnet.“

2.4.1 Der freie Stoffaustausch von Flussgebietseinheiten zum offenen Meer vollzieht sich in

Küstengewässern. Diese müssen einer Flussgebietseinheit zugeordnet werden. Dies kann

beinhalten, Küstengewässerstreifen, die ansonsten als einzelne Wasserkörper gelten könn-

ten, aufzuteilen.

2.4.2 Wird ein Küstengewässerstreifen einer Flussgebietseinheit zugeordnet, so ist das Ziel, zu

gewährleisten, dass Küstengewässer dem am nächsten gelegenen oder der am besten geeig-

neten natürlichen Bewirtschaftungseinheit zugeordnet und unnötige Aufteilungen von Küs-

tenstreifen weitgehend vermieden werden. Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten,

sollten die folgenden Grundsätze angewendet werden:

• Wo möglich, können vorhandene administrative Grenzen verwendet werden. Beispiele

sind in der Richtlinie definierte Ökoregionen sowie in den Meereskonventionen defi-

nierte Gebiete;

• Wo immer möglich, sollten die Grenzen zwischen benachbarten Typen verwendet wer-

den, um eine unnötige Aufteilung der Küstenlinie weitgehend zu vermeiden;

• Im Allgemeinen sollte die Küstenlinie eher in Bereichen der offenen Küste als in na-

türlichen Bewirtschaftungseinheiten wie Buchten oder Mündungen aufgeteilt werden.

Doch mag es besondere Bedingungen geben, wo sich die Aufteilung natürlicher Ein-

heiten zu Bewirtschaftungszwecken nicht vermeiden lässt.

Achtung! Weitere Angaben zur Zuordnung von Küstenstreifen zu Flussgebietseinheitenfinden sich in den Leitlinien “Identification of River Basin Districts in Member States.Overview, criteria and current state of play“, die von Arbeitsgruppe 2.9 erarbeitet wird.

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2.4.3 Bei der Bewirtschaftung von Küstengewässern muss berücksichtigt werden, dass Wasser-

körper in verschiedenen Flussgebietseinheiten in Wechselwirkung zu einander stehen und

die Wasserqualität angrenzender oder gar weiter entfernter Wasserkörper beeinflussen kön-

nen. In diesem Fall sollten die Bewirtschaftungspläne für beide Einzugsgebiete auf das

Problem eingehen und aufeinander abgestimmt werden, um zur Lösung beizutragen. Wo

immer möglich, sollte das Küstengewässer jener Flussgebietseinheit zugeordnet werden, die

am ehesten seine Qualität beeinflusst, wobei die die Küsten betreffenden Einflüsse von

Schadstoffen besonders zu berücksichtigen sind.

2.5 Hoheit sgewässer

Artikel 2 (1)

“Oberflächengewässer: die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowiedie Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischenZustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind;“

2.5.1 Die Definition der Oberflächengewässer bezieht Hoheitsgewässer mit ein. Die Richtlinie

schreibt vor, einen guten chemischen Zustand für alle Oberflächengewässer bis zu zwölf

Seemeilen seewärts von der Basislinie aus zu erreichen, von der aus Hoheitsgewässer ge-

messen werden (also für Hoheitsgewässer).

2.5.2 Allerdings sind die Mitgliedstaaten nur verpflichtet, Wasserkörper in Küstengewässern zu

identifizieren, nicht in Hoheitsgewässern.

Artikel 2 (10)

“Oberflächenwasserkörper: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflä-chengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Bach, Fluss oder Kanal, ein Teileines Baches, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewäs-serstreifen;“

2.5.3 Durch den Schutz dieser Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer

und Grundwässer trägt die Richtlinie zum Schutz der Hoheits- und Meeresgewässer bei.

2.5.4 Geplant ist, die Anforderungen an die Einhaltung, Beurteilung und Berichterstattung im

Hinblick auf die Einstufung als “guter chemischer Oberflächengewässerzustand“ durch die

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Folgerichtlinien für prioritäre Stoffe, die von der Kommission bis zum 20. November 2003

vorgelegt werden müssen, zu klären.

2.5.5 Eine Möglichkeit für die Berichterstattung zum Nichterreichen eines guten chemischen

Oberflächengewässerzustands von Hoheitsgewässern wäre, Wasserkörper in Hoheitsgewäs-

sern nur dort zu identifizieren, wo dies zur Beschreibung angrenzender Gewässerstrecken

notwendig ist, bei denen die geforderten Umweltqualitätsstandards für einen guten chemi-

schen Zustand nicht erreicht werden.

2.6 Meereslagunen

2.6.1 Küstenlagunen können Küsten- oder Übergangsgewässer sein, je nachdem, ob sie nach der

Definition in der Richtlinie “in der Nähe von Flussmündungen“ liegen und “im wesentlichen

von Süßwasserströmungen beeinflusst werden“ (Artikel 2 (6)).

2.6.2 Unter die Richtlinie fallen alle Oberflächengewässer. Damit Lagunen darunter fallen, soll

ihre Mindestgröße, so unser Vorschlag, der Mindestgröße von Seen entsprechen. In Anhang

II der Richtlinie beträgt die Mindestgröße der Oberfläche von Seen in System A 0,5 bis 1

km2. Dies muss kein endgültiger Wert sein: Möglicherweise möchten Mitgliedstaaten auch

Lagunen einbeziehen, die kleiner als 0,5 km2 sind, insbesondere dann, wenn diese einen

guten Zustand nicht zu erreichen drohen oder einen sehr guten Zustand besitzen und eines

hohen Maßes an Schutz bedürfen. Weitere Hinweise zu bedeutenden Wasserkörpern finden

sich in den Horizontal-Leitlinien zu Wasserkörpern.

2.7 Feuchtgebie te

Achtung! Von EUB und WWF wurden Horizontal-Leitlinien erarbeitet, die sich der Be-deutung der Feuchtgebiete in der WRRL widmen; auf diese wird für eine vertiefte Erörte-rung verwiesen.

.

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Artikel 1

“Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz derBinnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und desGrundwassers zwecks

a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung desZustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Land-ökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt…“

2.7.1 Artikel 1 der Richtlinie nennt als eines der Hauptziele der WRRL den Schutz und die Ver-

besserung aquatischer Ökosysteme sowie der unmittelbar von aquatischen Ökosystemen

abhängenden Feuchtgebiete. Der wesentliche Vorzug der WRRL als Bewirtschaftungsin-

strument besteht darin, dass diese wechselseitigen Abhängigkeiten anerkannt werden, an-

ders als bei früheren Richtlinien zum Gewässer- oder Naturschutz.

Achtung! Wenngleich diese Leitlinien nicht eigens auf Meeresfeuchtgebiete eingehen, wirddie Bedeutung der mit Küsten- und Übergangsgewässern verbundenen Feuchtgebiete, insbe-sondere der Salzwiesen, durchaus anerkannt.

2.7.2 Feuchtgebiete spielen im Wasserkreislauf eine wichtige Rolle; sie können die Funktion von

Quellen und Senken von Nähr- und Schadstoffen, doch auch von Wasser-Pufferzonen ha-

ben. Ferner sind ihre Verbindungen zum Grundwasser wichtig. Klar ist, dass die Wasser-

umwelt nicht ohne Berücksichtigung der Feuchtgebiete bewirtschaftet werden kann. Um ei-

nen “guten Zustand“ für Teile des Wasserkreislaufs zu erreichen, muss er für den Kreislauf

insgesamt erzielt werden. Diese wechselseitigen Abhängigkeiten zu verkennen, würde das

eigentliche in Artikel 1 beschriebene Ziel der Richtlinie unterlaufen. Darüber hinaus können

auch die natürlichen hydrologischen und ökologischen Funktionen der Feuchtgebiete zum

Erreichen eines “guten Zustands“ beitragen, beispielsweise durch die Aufnahme überschüs-

siger Nährstoffe durch die mit Übergangs- und Küstengewässern verbundenen Schilfgebie-

te.

2.7.3 Wasserkörper sind für Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer sowie Grundwasser

zu bestimmen. Ein Wasserkörper wird als einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines O-

berflächengewässers beschrieben. Ein Feuchtgebiet kann nur als Teil eines Wasserkörpers

beschrieben werden, wenn diese Definition darauf zutrifft; so kann das Eulitoral unter einen

Wasserkörper gefasst werden, da es der einheitliche Bereich zwischen dem Höchst- und

Tiefststand der astronomischen Tiden ist. Feuchtgebiete fallen nicht unter die Definition der

Kategorien von Oberflächengewässern (Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer,

künstliche Wasserkörper oder erheblich veränderte Wasserkörper). Da Feuchtgebiete jedoch

häufig von der Qualität und Quantität der Oberflächen- und Grundwasserkörper abhängen,

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kommt das Erreichen eines guten ökologischen und chemischen Zustands und eines guten

Grundwasserzustands auch den Feuchtgebieten zugute. Zudem können manche Feuchtge-

biete in das Verzeichnis der Schutzgebiete (Anhang IV) aufgenommen werden, für die nach

anderen Rechtsakten wie der Habitatrichtlinie (92/43/EWG), der Vogelschutzrichtlinie

(79/409/EWG), dem RAMSAR-Übereinkommen und nationalen Bestimmungen ökologi-

schen Qualitätsziele festgesetzt wurden.

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Abschnitt 3 – Hinweise zur Typologie von Übergangs- und Küstengewässern

Dieser Abschnitt interpretiert die Forderung der WRRL, die Typologie als einen der tragenden Faktorenbei der Bestimmung des ökologischen Zustands aufzufassen.

3.1 Einführung in d ie Typologie

Artikel 5 (1)

“Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in seinHoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit

– eine Analyse ihrer Merkmale…“

“…entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und IIIdurchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlos-sen werden.“

3.1.1 Artikel 5 fordert von den Mitgliedstaaten, eine Beschreibung aller Wasserkörper vorzuneh-

men. Dieses Vorgehen wird als Typologie bezeichnet und bildet einen der ersten Schritte

bei der Umsetzung der WRRL.

3.1.2 Anhang II der Richtlinie bietet Anleitungen dazu, wie eine Typisierung durchzuführen ist,

und nennt die obligatorischen und optionalen Faktoren, die dabei verwendet werden kön-

nen.

3.1.3 Die Typologie verfolgt den Zweck, typspezifische Referenzbedingungen festzulegen. Diese

bilden dann die Grundlage für Klassifikationssysteme. Die Typologie hat Konsequenzen für

alle weiteren Anwendungsaspekte der Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich Überwa-

chung, Bewertung und Berichterstattung.

Achtung! Die Typologie sollte so bald wie möglich abgeschlossen sein, weil sämtlichenachfolgenden Schritte nach Anhang II und V auf der Typologie aufbauen. Des Weiterenwird die Auswahl der Typen und Orte für den das Interkalibrierungsnetz bildenden Ver-zeichnisentwurf 2003 benötigt.

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3.1.4 Bei der Typisierung sollten die Mitgliedstaaten sich auf das in Artikel 1 der Richtlinie for-

mulierte umfassende Ziel konzentrieren – die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den

Schutz der Wasserqualität und der Wasserressourcen zwecks Vermeidung einer weiteren

Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung der Ökosysteme. Dabei bildet die Typo-

logie einfach ein Instrument zur Unterstützung dieses Prozesses durch Vergleichen von

Vergleichbarem.

Achtung! Ziel ist es, eine möglichst einfache physische Typologie zu erstellen, die sowohlökologisch relevant als auch praktisch umsetzbar ist. Es wird eingeräumt, dass ein einfachestypologisches System der Ergänzung durch komplexere Referenzbedingungen bedarf, dieein ganzes Spektrum biologischer Bedingungen erfassen.

3.1.5 Die endgültige Typologie sollte der Kommission in Form von GIS-Karten bis 2004 vorge-

legt werden.

Anhang II 1.1 (vi)

“Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Typen…“

3.2 Die Typis ierung

3.2.1 Nach Anhang II sollen die Mitgliedstaaten Wasserkörper einer der folgenden Kategorie

zuordnen: Flüsse, Seen, Übergangs- oder Küstengewässer, künstliche und erheblich verän-

derte Oberflächenwasserkörper. Innerhalb dieser Kategorien sind dann weitere Typen zu

unterscheiden.

Anhang II, 1.1 (ii)

“In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwas-serkörper innerhalb der Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typensind diejenigen, die entweder nach “System A“ oder “System B“ gemäß Abschnitt 1.2definiert werden.“

3.2.2 Innerhalb einer Kategorie von Oberflächengewässern werden die Wasserkörper weiter nach

einer in Anhang II der Richtlinie beschriebenen Typologie differenziert. Die Mitgliedstaaten

wählen dabei entweder System A oder System B.

3.2.3 Wird System A verwendet, muss der jeweilige Typ zunächst einer in Karte B der Richtlinie

(Abb. 3.1) gezeigten Ökoregion zugewiesen werden. Bei Übergangsgewässern wird der Typ

des Oberflächengewässers dann anhand des mittleren jahresbezogenen Salzgehalts und des

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durchschnittlichen Tidenhubs beschrieben. Bei Küstengewässern werden der durchschnittli-

che jahresbezogene Salzgehalt und die durchschnittliche Tiefe als Deskriptoren verwendet.

Die COAST-Arbeitgruppe war der Auffassung, dass die für die verschiedenen Deskriptoren

in System A bestimmten Stufengrenzwerte für die jeweiligen Umweltbedingungen vor Ort

nicht immer ökologisch relevant sind.

Anhang II, 1.1 (iv)

“Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens e-benso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entspre-chend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussge-bietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptorensowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erfor-derlich sind, um sicherzustellen, dass typspezifische biologische Referenzbedingungenzuverlässig abgeleitet werden können.“

3.2.4 Die Richtlinie gibt vor, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie System B verwenden, zumindest

denselben Differenzierungsgrad wie bei Verwendung von System A erzielen. System B geht

von einer Reihe obligatorischer (z. B Tidenhub und Salzgehalt) und optionaler Faktoren aus

(z. B. durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats und Strömungsgeschwindigkeit),

um Oberflächengewässer nach Typen zu unterscheiden.

3.2.5 Die meisten Mitgliedstaaten gaben an, System B anwenden zu wollen, bedingt durch die

Unterschiede in der Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen, die normalerweise von

mehr Deskriptoren als in System A bestimmt sind.

3.3 Entwicklung von Orient ierungshi l fen zur Typis ierung

3.3.1 Die Richtlinie gibt keine wissenschaftliche Methode dafür vor, wie die Mitgliedstaaten bei

der Typisierung ihrer Oberflächengewässer vorgehen sollen.

3.3.2 Das ökologische Konzept zur Beurteilung der Qualität europäischer Übergangs- und Küs-

tengewässer berücksichtigt die durch die Wechselbeziehungen zwischen Land und Meer

und die Klimazonen bedingten biologischen Unterschiede. Daher ist der Ausgangspunkt für

die wissenschaftliche Entwicklung von Typen von Wasserkörpern die Aufgliederung in

größere Ökoregionen auf der Grundlage anerkannter meeresbiologischer Provinzen.

3.3.3 Auf der Grundlage der “obligatorischen Faktoren“ in System B (geographische Breite, geo-

graphische Länge, Tidenhub und Salzgehalt) können die Meere in drei elementare Ökoregi-

onen bzw. Komplexe von Ökoregionen unterschieden werden:

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• Atlantik/ Nordsee; Ökoregionenkomplex umfasst die Ökoregionen Nordatlantik, Nord-

see, Norwegische See und Barentsee. Eine allgemeine physische Beschreibung erbringt

einen meist vollmarinen Salzgehaltsbereich und mäßige bis höhere hydrodynamische

Eigenschaften;

• Ökoregion Ostsee; mit Brackwasser und meist niedrigen hydrodynamischen Eigen-

schaften;

• Ökoregion Mittelmeer; mit euhalinen Gewässern und mäßigen hydrodynamischen Ei-

genschaften.

3.3.4 Die genannten Ökoregionen sind in Karte B der Richtlinie abgebildet (Abb. 3.1).

Abb. 3.1 Karte B der Richtlinie. System A: Ökoregionen für Übergangs- und Küstengewäs-

ser. Der hier erwähnte Ökoregionenkomplex Nordostatlantik umfasst den Atlantik, die

Norwegische See, die Barentsee und die Nordsee.

[Legende: 1. Atlantik; 2. Norwegische See; 3. Barentsee; 4. Nordsee; 5. Ostsee; 6. Mittel-

meer.]

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3.3.5 Die Leitlinien wurden auf drei Ökoregionen-Workshops entwickelt, die folgendes unter-

suchten:

• die gemeinsamen und wichtigsten optionalen Faktoren innerhalb jeder Ökoregion;

• die Reihenfolge, in der optionale Faktoren verwendet werden können, um zum geeig-

neten Differenzierungsgrad zu gelangen;

• die Art und Weise, wie optionale Faktoren verwendet werden können.

3.4 Gemeinsamer Rahmen für d ie Verwendung von Faktoren für System B

3.4.1 Die in Anhang II für Küsten- und Übergangsgewässer nach System B aufgeführten Faktoren

sind die folgenden:

Anhang II 1.2.3 Übergangsgewässer

System B

Alternative Beschreibung Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Über-gangsgewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung derBiozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren geographische Breitegeographische LängeTidenhubSalzgehalt

Optionale Faktoren TiefeStrömungsgeschwindigkeitWellenexpositionVerweildauerdurchschnittliche WassertemperaturDurchmischungseigenschaftenTrübung [Dieser Faktor ist in der deutschen Fassung der Richtlinie ver-gessen worden.]Durchschnittliche Zusammensetzung des SubstratsMorphologieSchwankungsbereich der Wassertemperatur

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Anhang II 1.2.4 Küstengewässer

System B

Alternative Beschreibung Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Küs-tengewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozö-nosen bestimmen

Obligatorische Faktoren geographische Breitegeographische LängeTidenhubSalzgehalt

Optionale Faktoren StrömungsgeschwindigkeitWellenexpositiondurchschnittliche WassertemperaturDurchmischungseigenschaftenTrübungRückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten)Durchschnittliche Zusammensetzung des SubstratsSchwankungsbereich der Wassertemperatur

3.4.2 Aus der Gruppe der in Anhang II der Richtlinie verzeichneten Faktoren sollten die Mit-

gliedstaaten zunächst die obligatorischen Faktoren verwenden, darauf dann die optionalen

Faktoren, die den eigenen ökologischen Bedingungen am ehesten entsprechen.

3.4.3 Es wird vorgeschlagen, für die Verwendung der optionalen Faktoren bei System B ein hie-

rarchisches Vorgehen zu wählen.

• Zunächst die obligatorischen Faktoren verwenden:

– geographische Breite/Länge – Ökoregion (vgl. Anhang XI der Richtlinie, Karte B)

(Abb. 3.1 oben);

– Tidenhub;

– Salzgehalt.

3.4.4 Kann die ökologische Aufgliederung zur Bestimmung der typspezifischen Referenzbedin-

gungen durch Verwendung ausschließlich der obligatorischen Faktoren erzielt werden, ist

die Verwendung optionaler Faktoren nicht erforderlich.

3.4.5 Kann die ökologische Aufgliederung zur Bestimmung der typspezifischen Referenzbedin-

gungen nach Typen durch Verwendung ausschließlich der obligatorischen Faktoren nicht

erzielt werden, dann sollten optionale Faktoren verwendet werden.

3.4.6 Bei Übergangsgewässern können die optionalen Faktoren wenn möglich in der folgenden

Reihenfolge verwendet werden:

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– Durchmischung;

– Tidebereich (als Integrator von Tiefe, Tidenhub und Morphologie);

– Verweildauer;

– Andere Faktoren, bis man zu einem ökologisch relevanten Typ von Wasserkörper

gelangt ist.

3.4.7 Bei Küstengewässern können die optionalen Faktoren wenn möglich in der folgenden Rei-

henfolge verwendet werden:

– Wellenexposition

– Tiefe (nicht im Verzeichnis von Anhang II);

– Andere Faktoren, bis man zu einem ökologisch relevanten Typ von Wasserkörper

gelangt ist.

Achtung! Auch wenn nur einige Faktoren zur Beschreibung eines Typs verwendet werden,wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten jeden Wasserkörper unter Verwendung sämtli-cher Faktoren beschreiben, um zwischen den Mitgliedstaaten einen Typenvergleich zu er-möglichen. Dies unterstützt auch die Interkalibrierung.

3.5 Wie lassen sich die Faktoren verwenden?

3.5.1 Jeder Faktor wurde auf der Grundlage der ökologischen Relevanz in mehrere Bereiche für

alle drei Ökoregionen aufgeteilt.

3.5.2 Die Arbeit mit den vereinbarten Bereichen

• gewährleistet echte Vergleichbarkeit der Typen zwischen den Mitgliedstaaten;

• ermöglicht die Identifizierung gemeinsamer Typen, die für die Interkalibrierung

verwendet werden könnten.

Achtung! Die Leitlinien wurden unter der Voraussetzung vereinbart, dass:• die Mitgliedstaaten die Deskriptoren innerhalb dieser Bereiche weiter aufgliedern

können, wenn dies erforderlich ist, um zu einem ökologisch relevanten Typ zugelangen;

• die Mitgliedstaaten Deskriptoren innerhalb dieser Bereiche aggregieren können,wenn keine biologischen Unterschiede vorliegen.

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3.5.3 Salzgehalt

Bei der Bestimmung von Typen sollten die Bereiche der weitgehend mit System A der

Richtlinie übereinstimmenden Deskriptoren verwendet werden.

< 0,5 : Süßwasser

0,5 bis 5 – 6 : oligohalin

5 – 6 bis 18 – 20 : mesohalin

18 – 20 bis 30 : polyhalin

> 30 : euhalin

3.5.4 Durchschnittlicher Springtidenhub (astronomisch)

< 1 m : mikrotidal

1 bis 5 m : mesotidal

> 5 m : makrotidal

Der Tidenhub ist für die Ostsee und das Mittelmeer ohne Bedeutung, da ihre Gezeiten ver-

nachlässigbar sind. Diese Gebiete werden daher als insgesamt mikrotidal definiert.

3.5.5 Exposition (Wellen-)

Es wurde vereinbart, einen gesamteuropäischen Maßstab zu verwenden.

Äußerst exponiert: Offene Küstenlinie, mit über mehr als tausend Kilometer Fetch und e-

benso der Meeresdünung ohne vorgelagerte Hindernisse (wie Inseln oder Sandbänke)

ausgesetzt, mit tiefem Wasser direkt in Küstennähe (50 m-Tiefenkurve innerhalb der

300 m).

Sehr exponiert: Offene Küste, mit über mindestens mehrere Hundert Kilometern Fetch und

ebenso der Meeresdünung ohne vorgelagerte Hindernisse (wie Inseln oder Sandbänke)

ausgesetzt. Flachwassergebiete unter 50 m liegen der Küste nicht näher als 300 m. In

manchen Bereichen können exponierte Abschnitte auch an windabgewandter offener

Küste liegen, wo aber häufig kräftige Winde mit großem Fetch auftreten.

Exponiert: Der vorherrschende Wind ist auflandig, wenngleich aufgrund ausgedehnter

Flachwassergebiete vor der Küste, vorgelagerter Hindernisse oder eines eingeschränk-

ten Fensters zum offenen Meer (< 90 Grad) ein gewisses Maß an Schutz besteht. Diese

Küstenstreifen sind allgemein keiner starken oder regelmäßigen Dünung ausgesetzt.

Die Küste kann auch von vorherrschenden Winden abgewandt sein, wobei häufig star-

ke Winde mit großem Fetch vorkommen.

Mäßig exponiert: Diese Abschnitte umfassen allgemein offene Küste, die vom vorherr-

schenden Wind (ohne großen Fetch) abgewandt ist, wo aber starke Winde häufig auf-

treten können.

Geschützt: An diesen Abschnitten gibt es eine beschränkte Streichlänge und/oder ein einge-

schränktes Fenster zum offenen Wasser. Die Küste kann dem vorherrschenden Wind

ausgesetzt sein, der aber eine geringe Streichlänge von z. B. 20 km hat; ihr können

ausgedehnte Flachwassergebiete vorgelagert sein, oder sie kann dem vorherrschenden

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Wind abgewandt sein.

Sehr geschützt: Diese Abschnitte sind kaum Winden mit Fetch von mehr als 20 km ausge-

setzt (Ausnahmen bei Engstellen), können windabgewandt sein, Hindernisse wie Riffe

vorgelagert haben oder ganz umschlossen sein.

3.5.6 Tiefe

flach: < 30 m

mittlere Tiefe: 30 m bis 50 m

tief: > 50 m

3.5.7 Durchmischung

permanent vollständig durchmischt

teilweise stratifiziert

permanent stratifiziert

3.5.8 Anteil des Tidenbereichs

klein < 50 %

groß > 50 %

Der Gezeitenbereich integriert andere in Anhang II genannte Faktoren wie Tiefe, Tidenhub,

Verweildauer und Morphologie bzw. Gestalt.

3.5.9 Verweildauer

kurz Tage

mittlere Dauer Wochen

lang Monate bis Jahre

3.5.10 Substrat

fest (Fels, große Steiine, Grobkies)

Sand/Kies

Schlamm

Mischsedimente (unsortiert)

In vielen Fällen kommen verschiedene Meeresbodensubstrate bei einem Wasserkörpertyp

vor. Es sollte das vorherrschende Substrat gewählt werden.

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3.5.11 Strömungsgeschwindigkeit

gering: < 1 Knoten

mäßig: 1 Knoten bis 3 Knoten

hoch: > 3 Knoten

Durchschnittliche Strömungsgeschwindigkeiten können Messungen, Gezeitenatlanten oder

Modellen entnommen werden. Im gesamten Mittelmeer sind Strömungsgeschwindigkeiten

unter 1 Knoten zu erwarten. Die Mitgliedstaaten können diesen Bereich weiter aufgliedern

in < 0,5 Knoten und 0,5 bis 1 Knoten.

3.5.12 Dauer der Eisbedeckung

In Teilen der Ostsee hat die Eisbedeckung bedeutenden Einfluss auf das Ökosystem. Die

Sachverständigen rieten, diesen Faktor in die Gruppe der optionalen Deskriptoren einzube-

ziehen.

unregelmäßig

kurz : < 90 Tage

mittel: 90 bis 150 Tage

lang: > 150 Tage

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Abschnitt 4 – Hinweise zur Entwicklung biologischer Referenzbedingungen für Küsten- und Übergangsgewäs-

ser

Dieser Abschnitt der Leitlinie erläutert die Konzepte der biologischen Referenzbedingungen und be-schreibt Möglichkeiten der praktischen Anwendung.

4.1 Einlei tung

4.1.1 Eine Referenzbedingung ist eine Beschreibung derjenigen biologischen Qualitätskompo-

nenten, die bei sehr gutem Zustand vorliegen oder vorliegen würden, d. h., ohne oder mit

nur geringen anthropogenen Störungen. Ziel der Festsetzung von Referenzbedingungen ist

es, die Beurteilung der ökologischen Qualität anhand dieser Maßstäbe zu ermöglichen.

4.1.2 In der Richtlinie heißt es zu Referenzbedingungen wie folgt:

Anhang II, 1.3 (i)

“…Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, diedie biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die … für diese Art von Oberflächen-wasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand … angegeben sind.“

4.1.3 Bei der Festlegung biologischer Referenzbedingungen sind ferner die physikalisch-

chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten bei sehr gutem Zustand zu

bestimmen. Die Referenzbedingung ist eine Beschreibung ausschließlich der biologischen

Qualitätskomponenten. Ein sehr guter ökologischer Zustand wird von den biologischen,

physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten bestimmt.

Anhang II, 1.3 (i)

“Für jeden … Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische undphysikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologi-schen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten … für diese Art von Ober-flächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand … [entsprechen].“

4.1.4 ‚Typspezifisch‘ bedeutet, dass die Referenzbedingungen für einen nach Anhang II, System

A oder B (Abschnitt 3.2) beschriebenen Typ spezifisch sind.

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4.1.5 Es wird wohl gesehen, dass einige Mitgliedstaaten wenige oder keine Gewässer in sehr gu-

tem Zustand haben könnten und Referenzbedingungen verwenden müssten, die in einem

anderen Mitgliedstaat für denselben Typ festgelegt wurden.

4.1.6 Belastungen wie diffuse Verschmutzungen und Bodennutzungsstrukturen sind indirekte

Belastungen, welche die Mitgliedstaaten der WRRL gemäß überwachen müssen. Allerdings

ist es unrealistisch, Referenzbedingungen auf frühere Landschaften zu gründen, die es im

heutigen Europa nicht mehr gibt.

4.1.7 Ein “sehr guter Zustand“ weist die Richtung – und bildet nicht das Ziel – für die Sanierung.

Artikel 4.1 a (ii)

“die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper,… mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie … einen gutenZustand der Oberflächengewässer zu erreichen;“

4.1.8 Qualitative und quantitative Aspekte der Referenzbedingungen sollten als Teil der Bewirt-

schaftungspläne für Flusseinzugsgebiete veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht werden.

Anhang VII, A 1.1

“Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1.1. Oberflächengewässer: … Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächen-wasserkörpertypen;“

4.1.9 Möglicherweise streben die Mitgliedstaaten eine Anhörung im Sinne von Artikel 14 hin-

sichtlich eines Bezugsnetzes von Orten mit sehr gutem Zustand an. Weitere Hinweise zum

Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung finden sich in den Leitlinien der CIS 2.9 zu Bewähr-

ten Praktiken in der Bewirtschaftungsplanung für Einzugsgebiete.

4.2 Referenzbed ingungen und d ie natür l iche Variabi l i tä t

4.2.1 Referenzbedingungen müssen ein Spektrum von Möglichkeiten und Werten für die biologi-

schen Qualitätskomponenten über ganze Zeiträume und geographische Bereiche desselben

Typs zusammenfassen. Die Referenzbedingungen bilden einen Teil der natürlichen Umwelt

ab und müssen natürliche Schwankungen wiedergeben (Abb. 4.1).

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Achtung! Da Referenzbedingungen typspezifisch sind, muss die Typologie eine zuverlässi-ge Ableitung biologischer Referenzbedingungen ermöglichen.

4.2.2 Da Referenzbedingungen die natürliche Variabilität berücksichtigen müssen, werden sie in

den meisten Fällen als Bereich ausgedrückt. Referenzbedingungen sollten im Hinblick auf

die Unterscheidung zwischen “sehr geringe“, “leichte“ und “mäßige Störungen“ abgeleitet

werden. Eine “sehr geringe Störung“ könnte als gerade nachweisbar in dem Sinne definiert

werden, dass sie wahrscheinlich eher anthropogenen Ursprungs ist als nicht. Eine “leichte

Störung“ kann als anthropogen bedingt bei einem vorgegebenen Grad an Zuverlässigkeit

definiert werden.

Abb. 4.1 Die Beziehung zwischen den europäischen Meeren (die europäische See), ihrer

Typologie und den typspezifischen Referenzbedingungen. Die europäischen Meere bilden

ein Kontinuum. Die Typologie teilt dieses willkürlich in eine Reihe physischer Typen auf.

Daher müssen die Referenzbedingungen für einen bestimmten Wasserkörper auch die na-

türliche Variabilität dieser Typen angeben. Bei Typ E sind Orte gezeigt. So wird dargestellt,

wie Orte innerhalb eines Typs zur Bestimmung der natürlichen Variabilität dieses Typs

verwendet werden können.

4.2.3 Es kann sein, dass die natürliche Variabilität einer Qualitätskomponente innerhalb eines

Typs ebenso groß ist wie die natürliche Variabilität zwischen verschiedenen Typen. Die

Mitgliedstaaten sollten nach dem Geist der Richtlinie bestrebt sein, die Variabilität durch

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zulässige Vergleiche zwischen Biozönosen gering zu halten (d. h., “Gleiches mit Gleichem“

gegenüberstellen, indem bei vergleichbaren Teilen der Referenzbedingungen vergleichbare

Teile der Biozönosen gewählt werden).

4.3 Die Beziehung zwischen Referenzbed ingungen, sehr gutem Zustand und dem ökologi-

schen Quali tä tsquo tienten

4.3.1 Es sind typspezifische Referenzbedingungen für die biologischen Qualitätskomponenten für

den Typ Oberflächengewässer festzulegen, der einen “sehr guten Zustand“ besitzt. Refe-

renzbedingungen sind eine Beschreibung der biologischen Qualitätskomponenten bei sehr

gutem Zustand.

Anhang V 1.4.1 (ii)

“… die Ergebnisse der … [Klassifikations-] Systeme [werden] als ökologische Quali-tätsquotienten ausgedrückt. Diese Quotienten sind eine Darstellung des Verhältnisseszwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflächenwasserkörper beobach-teten Parameter und den Werten für diese Parameter in den für den betreffenden Was-serkörper geltenden Bezugsbedingungen. Der Quotient wird als numerischer Wert zwi-schen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten na-he dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0ausgedrückt wird.“

4.3.2 Die Beschreibung der biologischen Referenzbedingungen muss den Vergleich der Überwa-

chungsergebnisse mit den Referenzbedingungen erlauben, um einen Ökologischen Quali-

tätsquotienten (Ecological Quality Ratio, EQR) abzuleiten. Die Werte des EQR, die für jede

Zustandsklasse bestimmt wurden, müssen ausdrücken, dass der Wasserkörper der in An-

hang V Tabelle 1.2 angegebenen Zustandsklasse und jede biologische Qualitätskomponente

der jeweiligen Definition in Anhang V Tabelle 1.2.3 oder 1.2.4 entspricht. Die EQR müssen

auf eine Weise bestimmt werden, die zwischen den Mitgliedstaaten den Vergleich von Or-

ten mit sehr gutem Zustand ermöglicht.

4.3.3 Über und unter dem Optimum ist der EQR kleiner als 1.

4.3.4 Der EQR ist nicht unbedingt ein einfacher Quotient zweier Zahlen, sondern “eine Darstel-

lung des Verhältnisses zwischen den Werten der [biologischen] Parameter“ eines Wasser-

körpers.

4.3.5 Der EQR drückt die Beziehungen zwischen beobachteten Werten und den Werten der Refe-

renzbedingungen aus. Sein numerischer Wert liegt zwischen 0 und 1. Bei sehr gutem Zu-

stand kann die Referenzbedingung als Optimum gelten, dem der EQR nahe kommt, ein-

schließlich Eins.

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4.3.6 Außerhalb des Bereichs der Referenzbedingungen hängt die Methode der Umrechnung von

Messungen in einen numerischen EQR von der Qualitätskomponente und den Klassifikati-

onssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten ab.

4.4 Biologische Quali tä tskomponenten, die Referenzbedingungen er fordern

4.4.1 Referenzbedingungen sollten in Übereinstimmung mit den Definitionen der biologischen

Qualitätskomponenten bei sehr gutem Zustand in Anhang V Tabelle 1.2.3 und Tabelle 1.2.4

formuliert werden.

Definitionen biologischer Qualitätskomponenten bei sehr gutem Zustand von Übergangs-

gewässern nach Anhang V Tabelle 1.2.3.

Komponente Sehr guter Zustand

Biologische Qualitätskomponenten

Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen denBedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischenphysikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurchdie typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifi-schen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Großalgen Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Bedingungen bei Abwe-senheit störender Einflüsse.Keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen aufgrund mensch-licher Tätigkeiten.

Angiospermen Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollstän-dig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen aufgrundmenschlicher Tätigkeiten.

Benthische Wirbello-senfauna

Der Grad der Vielfalt und Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, dernormalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse gege-ben sind, sind vorhanden.

Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Bedingungen beiAbwesenheit störender Einflüsse.

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Definitionen biologischer Qualitätskomponenten bei sehr gutem Zustand von Küstengewässern nach

Anhang V Tabelle 1.2.4.

Komponente Sehr guter Zustand

Biologische Qualitätskomponenten

Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Bedin-gungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischenphysikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurchdie typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifi-schen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Großalgen und Angi-ospermen

Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesen-heit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden.Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermenentsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Benthische Wirbello-senfauna

Der Grad der Vielfalt und Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, dernormalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse gege-ben sind, sind vorhanden.

4.4.2 Es ist dringend erforderlich, neue Daten zu erheben, um zu gewährleisten, dass Referenzbe-

dingungen, die die natürliche Variabilität einbeziehen, abgeleitet werden können. Die Ent-

wicklung von Referenzbedingungen ist wahrscheinlich ein iterativer Prozess, bis geeignete

Datensätze vorliegen. Dieses dringende Erfordernis wird in Anhang V 1.3.1 ausgedrückt.

Die Beurteilung der Auswirkungen muss bis 2004 fertig gestellt sein und Referenzbedin-

gungen sind notwendige Voraussetzung für die Interkalibrierung.

Anhang V 1.3.1

“Die Mitgliedstaaten stellen Programme zur überblicksweisen Überwachung auf, um für Folgen-des Informationen bereitzustellen:

– Ergänzung und Validierung des in Anhang II beschriebenen Verfahrens zur Beurteilungder Auswirkungen;“

Achtung! Wahrscheinlich ist eine vollständige Beschreibung der Referenzbedingungen fürÜbergangs- und Küstengewässer in dieser Phase noch nicht möglich, da es für einige biolo-gische Qualitätskomponenten erst wenige oder noch keine Daten gibt.

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4.5 Ver fahren zur Best immung von Referenzbed ingungen

4.5.1 Die WRRL nennt vier Möglichkeiten zur Ableitung von Referenzbedingungen.

Anhang II 1.3 (iii)

Referenzbedingungen können “… entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie kön-nen durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahrennicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachverständige zu Rate ziehen, um diese Bedingun-gen festzulegen.“

Achtung! Es wird ein hierarchisches Vorgehen zur Ableitung von Referenzbedingungenvorgeschlagen, wobei verschiedenen Methoden in der unten stehenden Reihenfolge ange-wendet werden:

1. Ein vorhandener Ort ohne störende Einflüsse oder ein Ort mit nur sehr geringenstörenden Einflüssen; oder

2. Historische Daten und Informationen; oder3. Modelle; oder4. Zurateziehen von Sachverständigen.

4.5.2 Im Allgemeinen sind Modelle für die Meeresumwelt noch nicht weit genug entwickelt;

angesichts der mit der Verwendung von historischen Daten verbundenen Schwierigkeiten ist

ein Referenznetz von Orten mit sehr gutem Zustand die beste Methode zur Ableitung von

Referenzbedingungen für Übergangs- und Küstengewässer.

Raumbezogene Daten

4.5.3 Im Hinblick auf räumliche Daten heißt es in Anhang II 1.3 (iv):

Anhang II 1.3 (iv)

“Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mitgliedstaatenein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eineausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Ver-änderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustanddes betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen … ein ausreichender Grad an Zuver-lässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.“

4.5.4 Wo ein Ort, der “sehr geringen störenden Einflüssen“ unterliegt, zur Ableitung von Refe-

renzbedingungen verwendet wird, sollte er validiert werden, um zu gewährleisten, dass er

den in Anhang V genannten Bedingungen für einen sehr guten Zustand entspricht.

4.5.5 Es ist möglich, einen Ort zur Ableitung biologischer Referenzbedingungen für eine biologi-

sche Qualitätskomponente zu verwenden, auch wenn nicht alle anderen Qualitätskompo-

nenten des Ortes einem sehr guten Zustand entsprechen. In diesem Fall muss nachgewiesen

werden, dass diese biologische Qualitätskomponente keinen störenden Einflüssen unterliegt.

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4.5.6 Ein Ort, der hydromorphologisch verändert ist, kann zur Ableitung biologischer Referenz-

bedingungen für diejenigen Qualitätskomponenten verwendet werden, die von der Verände-

rung nicht beeinträchtigt sind (so hätten eine Helling oder eine kleine Anlegestelle keine

störenden Einflüsse auf das Phytoplankton). Wenngleich diesem Wasserkörper insgesamt

angesichts der hydromorphologischen Veränderung kein sehr guter Zustand bescheinigt

werden könnte, wäre es dennoch möglich, biologische Referenzbedingungen abzuleiten.

Achtung! Für Küsten- und Übergangsgewässer gibt es derzeit keine Referenznetze vonOrten mit sehr gutem Zustand. Ferner gibt es erst wenige zuverlässige Modelle für die Vor-aussage mariner Biozönosen. Die wenigen vorhandenen Instrumente wurden im Allgemei-nen nicht außerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten getestet.

Historische Daten und Informationen

4.5.7 Daten aus der Vergangenheit können zur Ableitung von Referenzbedingungen verwendet

werden, wenn die Qualität dieser Daten gesichert ist. Wenn Referenzbedingungen aus histo-

rischen Bedingungen abgeleitet werden, dann unter der Voraussetzung, dass der betreffende

Wasserkörper zu diesem Zeitpunkt keinen oder nur geringen anthropogenen Einflüssen aus-

gesetzt war. Zur Festlegung von Referenzbedingungen können keine Einzeldaten verwendet

werden; so können beispielsweise bei urbanisierten Ästuaren niedrige Nährstoffeinträge aus

der Landwirtschaft eines bestimmten früheren Zeitraums mit starken Einleitungen aus der

Industrie und Einleitungen ungeklärter Abwässer korrespondieren.

4.5.8 Ein Ort mit Belastungen aus der Vergangenheit kann dann noch zur Ableitung biologischer

Referenzbedingungen verwendet werden, wenn diese Belastungen die Qualitätskomponente

derzeit nicht ökologisch beeinträchtigen.

Modellierung

4.5.9 Zur Ableitung von Referenzbedingungen können eine Reihe unterschiedlicher Modellie-

rungstechniken eingesetzt werden.

Anhang V 1.3 (v)

“Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorher-sagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sindhistorische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausrei-chender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damitsichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflä-chenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.“

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Zurateziehen von Sachverständigen

4.5.10 Es ist wird betont, dass bei allen vorgenannten Verfahren die Zurateziehung von Sachver-

ständigen erforderlich ist: So setzt die Verwendung historischer Daten ein sachverständiges

Urteil hinsichtlich der Frage voraus, welche Daten geeignet sind. Ferner können robuste

Vorhersagemodelle nur unter Verwendung von Daten und der Hinzuziehung von Sachver-

ständigen entwickelt werden. In den ersten Phasen der Umsetzung der Richtlinie wird die

Beratung durch Sachverständige neben der in Abschnitt 6 beschriebenen Entwicklung von

Klassifizierungsinstrumenten stehen, um im Einklang mit normativen Definitionen stehende

Referenzbedingungen abzuleiten.

4.6 Wahl eines Bezugsnetzes von Orten mi t sehr gutem Zustand

4.6.1 Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Referenznetzes von

Orten mit sehr gutem Zustand.

4.6.2 Ein denkbarer Ausgangspunkt für diesen Prozess ist die Prüfung nicht belasteter Gebiete

unter Verwendung von Belastungskriterien. Klar ist, dass letztere allein nicht zur Bestim-

mung von Gebieten mit sehr gutem Zustand verwendet werden können, weil das, was hier

eine geringe Belastung darstellt – etwa eine Kläranlage mit einem Einwohnerwert von 250,

die in den Atlantik einleitet –, jedoch beträchtliche Auswirkungen haben kann, etwa wenn

besagte Anlage in eine Lagune mit geringem Wasseraustausch einleitet. Dennoch ist die

Prüfung von Gebieten ohne Belastung ein guter Ausgangspunkt für die Bestimmung eines

Referenznetzes von Orten mit sehr gutem Zustand.

4.6.3 Diese Prüfung beginnt mit der Identifizierung von Gebieten mit geringen oder keinen mor-

phologischen Veränderungen, was durch die Untersuchung von Seekarten und die Gewin-

nung von Daten bei Zulassungen für die Entsorgung von Baggergut oder für die Förderung

von Öl, Gas, Aggregaten oder anderen Meeresressourcen erfolgen kann. Es wären weitere

Informationen erforderlich, um zu gewährleisten, dass diese Gebiete keinen Belastungen

durch den Fischfang ausgesetzt sind, was mehr als eine “sehr geringfügige Beeinträchti-

gung“ ausmacht.

4.6.4 Der nächste Schritt ist die Bestimmung von Gebieten ohne oder mit nur geringfügigen Be-

lastungen aus Tätigkeiten an Land (also Gebieten, die nicht oder nur in geringem Maße

landwirtschaftlich genutzt werden oder keine oder nur wenige punktförmige Verschmut-

zungsquellen besitzen).

Achtung! Ein deutsches Instrument zur Bestimmung erheblicher Belastungen und zur Be-urteilung ihrer Auswirkungen ist in den IMPRESS-Leitlinien (Abschnitt 4.2) enthalten.

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4.6.5 Neben dem Zurateziehen von Sachverständigen ist eine eingehende Prüfung des biologi-

schen Zustandes dieser Gebiete erforderlich, um festzustellen, ob sie in sehr gutem Zustand

sind. In vielen Fällen mag es nicht annehmbar sein, Referenzbedingungen auf die aktuelle

Bodennutzung zu gründen.

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4.7 Ausschluss von Quali tä t skomponenten

mit hoher na tür l icher Variab il i tä t

Anhang II 1.3 (vi)

“Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente –also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen – nicht möglich, zuverlässige typspezifischeReferenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen,kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Ober-flächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirt-schaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an.“

4.7.1 Nach der WRRL können die Mitgliedstaaten eine Qualitätskomponente von der Beurteilung

des ökologischen Zustands ausschließen, wenn ihre natürliche Variabilität – nicht die saiso-

nale – zu groß ist, als dass sie zuverlässige Referenzbedingungen abzuleiten erlauben wür-

de. In diesem Falle brauchen keine Referenzbedingungen formuliert zu werden, doch ist im

Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete der Grund für die Ausklammerung neben den

Belegen dafür anzugeben.

4.7.2 Die Richtlinie enthält keine besonderen Hinweis zum Maße der natürlichen Variabilität, das

einen Ausschluss rechtfertigen würde. Es wird darauf hingewiesen, dass ausreichend Grün-

de für die Ausklammerung vorliegen könnten, wenn die natürliche Schwankungsbreite in-

nerhalb eines Typs sich mit der Schwankungsbreite von störenden Einflüssen überschneidet,

was ein erhöhtes Risiko falscher Einstufung mit sich bringt.

4.7.3 Bei der Formulierung von Referenzbedingungen ist es wichtig, die natürliche Variabilität so

klar wie möglich anzugeben (z. B. die spezifische saisonale Variabilität (Frühjahr oder

Sommer) der Phytoplankton-Biomasse).

4 .8 Referenzbed ingungen und andere s igni f ikante

anthropogene Auswirkungen

Eingeschleppte Arten

4.8.1 Die biologische Qualität von Gewässern kann durch Belastungen wie die Einführung nicht-

heimischer Arten oder Krankheitserreger beeinträchtigt werden. Die WRRL bezeichnet sie

nicht explizit als Belastungen, bezieht sie aber als “andere signifikante anthropogene Auswir-

kungen“ (Anhang II 1.4) mit ein. Derartige Belastungen können einige biologische Quali-

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tätskomponenten beeinflussen und müssen bei der Festlegung von Referenzbedingungen be-

rücksichtigt werden.

4.8.2 Das bloße Vorkommen eingeschleppter Arten in einem Gewässer mit sehr gutem Zustand

kann hingenommen werden, wenn es die Gesamtstruktur und -funktion des Ökosystems

nicht über Gebühr beeinträchtigt und wenn die normativen Begriffsbestimmungen des sehr

guten Zustands nicht verletzt werden.

Fischerei

4.8.3 Bildet die Fischerei mehr als eine “sehr geringe Störung“ einer oder mehrerer biologischer

Qualitätskomponenten, kann der Wasserkörper nicht als in sehr gutem Zustand befindlich

gelten (z. B. wirkt sich die benthische Schleppfischerei unmittebar auf die benthische Wir-

bellosenfauna aus). Ferner können fischereiliche Aktivitäten einen guten hydromorphologi-

schen Zustand bei Übergangs- oder Küstengewässern beeinträchtigen.

Begriffsbestimmungen der hydromorphologischen Komponenten bei sehr gutem Zustand

von Übergangsgewässern nach Anhang V Tabelle 1.2.3.

Komponente sehr guter Zustand

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Morphologie Tiefenvariationen, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen derGezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungenbei Abwesenheit störender Einflüsse.

Begriffsbestimmungen der hydromorphologischen Komponenten bei sehr gutem Zustand

von Übergangsgewässern nach Anhang V Tabelle 1.2.4.

Komponente sehr guter Zustand

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Morphologie Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowieStruktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahe-zu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

4.8.4 Die Spezifikation für die Fischfauna in Übergangsgewässern in gutem Zustand bezieht

Auswirkungen durch die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitäts-

komponenten mit ein, nennt aber die Einflüsse der Fischerei nicht ausdrücklich. Daher kann

ein Gewässer, in dem gefischt wird, als in gutem Zustand befindlich gelten, wenn sich bei-

spielsweise die benthische Schleppfischerei nur wenig störend auf die Qualitätskomponen-

ten bei sehr gutem Zustand auswirken.

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Anhang V 1.2.3

Beschreibung der Fischfauna bei sehr gutem Zustand:

“Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheitstörender Einflüsse.“

Beschreibung der Fischfauna bei gutem Zustand:

“Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungenvon den typspezifischen Bedingungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.“

4.9 Aktual is ierung der Referenzbedingungen

4.9.1 Referenzbedingungen sind nicht dauerhaft. Klima, Landbedeckung und Meeres-

Ökosysteme unterliegen in den für die WRRL relevanten Zeiträumen der natürlichen Varia-

bilität. Ab 2013 müssen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre die Beschreibung der Wasser-

körper einschließlich der Referenzbedingungen aktualisieren.

4.9.2 Daher müssen die Referenzbedingungen so formuliert werden, dass sie die natürliche Vari-

abilität über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren umfassen, sowie andere Faktoren,

die sich der direkten Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen. Es wird davon ausgegangen,

dass zahlreiche dieser Variablen in der Meeresumwelt noch nicht ganz verstanden werden.

4.9.3 In den kommenden Jahren ist es bei besserem Verständnis vielleicht möglich, solide Vor-

hersagemodelle zu entwickeln und so bei der Aktualisierung weniger auf die Hinzuziehung

von Sachverständigen zurückgreifen zu müssen.

4.10 Referenzbed ingungen/Untersuchungen zum sehr gu ten Zustand

4.10.1 Über die COAST-Arbeitsgruppe haben eine Reihe von Mitgliedstaaten Pilotversuche zu

Referenzbedingungen für Gebiete mit möglicherweise sehr gutem Zustand abgeschlossen.

Dass sich diese Gebiete in sehr gutem Zustand befinden, kann erst bestätigt werden, wenn

Klassifizierungsinstrumente entwickelt sind und die Interkalibrierung abgeschlossen ist. Ei-

nige Mitgliedstaaten, die über keine als in sehr gutem Zustand befindlich geltenden Gebiete

verfügen, haben Untersuchungen von “besten verfügbaren“ Typen abgeschlossen, die mög-

licherweise in gutem oder mäßigem Zustand sind.

4.10.2 Die Beiträge wurden in der Arbeitsgruppe erörtert; die wichtigsten Lehren, die aus der Ü-

bung gezogen wurden, sind nachstehend aufgeführt:

– Wahrscheinlich gibt es in ganz Europa aufgrund anthropogener Belastungen und Aus-

wirkungen sehr wenige Orte mit sehr gutem Zustand.

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– Die IMPRESS-Leitlinien geben Hinweise dazu, was als spezifischer Schadstoff gilt.

Diese Leitlinien werden daraufhin getestet werden müssen, ob die strengen Vorschrif-

ten für spezifische Schadstoffe diejenigen Orte unbeeinträchtigt lassen, die biologisch

in sehr gutem Zustand sind.

– Für die Meeresumwelt ist ein Mangel an biologischen und chemischen Daten für Orte

mit sehr gutem Zustand zu verzeichnen, da der Schwerpunkt von Monitoringprogram-

men stets auf verschmutzten Gebieten lag.

– Derzeit verfügen die Mitgliedstaaten über keine vollständigen Datensätze für jede

Qualitätskomponente. Dies gilt insbesondere für Großalgen, Angiospermen und Fische.

Klar ist, dass zur Festlegung von Referenzbedingungen weitere Untersuchungen not-

wendig sein könnten.

– Sofern möglich, sollten Referenzbedingungen eher quantitativ als qualitativ sein. Al-

lerdings wird eingeräumt, dass dies zunächst, wenn überhaupt, nicht für alle Qualitäts-

komponenten realisierbar ist.

– Zumindest kurzfristig ist das Zurateziehen von Sachverständigen wegen mangelnder

verlässlicher Datensätze wichtig. In den kommenden Jahren ist es bei bei besserem

Verständnis vielleicht möglich, solide Vorhersagemodelle zu entwickeln und so bei der

Aktualisierung weniger auf Sachverständige zurückgreifen zu müssen.

4.10.3 In Anhang C findet sich eine Tabelle, in der die von verschiedenen Mitgliedstaaten durchge-

führten Pilotversuche verzeichnet sind.

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Abschnitt 5 – Allgemeine Hinweise zur Einstufung des ökologischen Zustands von Küsten- und Übergangsge-

wässern

Dieser Abschnitt der Leitlinien stellt die Grundsätze der Klassifizierung und die Anforderungen an Klassi-fizierungsinstrumente und systeme im Sinne der WRRL vor.

5.1 Einführung in d ie Klassi f iz ierung

5.1.1 Die WRRL fordert von den Mitgliedstaaten, den ökologischen Zustand von Gewässern zu

beurteilen und dann sicherzustellen, dass durch Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete

die geeigneten Umweltziele für diese Gewässer festgelegt werden.

5.1.2 Derzeit gibt es in Europa nur wenige Klassifizierungssysteme für Küsten- und Übergangs-

gewässer. Keines dieser Schemata genügt allen Anforderungen der WRRL. Die vorhande-

nen Klassifizierungssysteme umfassen im Allgemeinen nicht alle in Anhang V 1.2.3 und

1.2.4 genannten Qualitätskomponenten. Jedes dieser Klassifizierungsschemata besitzt im

Hinblick auf die Umsetzung der WRRL Stärken und Schwächen.

Achtung!Ein Klassifizierungssystem wird zur allgemeinen Einstufung verwendet und umfasst Maßefür alle geeigneten Qualitätskomponenten.Klassifizierungsinstrumente werden zur Beurteilung des Zustands jeder einzelnen Qualitäts-komponente im Hinblick auf den sehr guten Zustand verwendet.

5.1.3 Die Klassifizierungssysteme und -instrumente der WRRL müssen den Zustand in Bezug auf

die biologischen Referenzbedingungen beurteilen.

5.1.4 Die Einstufung des ökologischen Zustands gründet sich auf den Zustand der biologischen,

hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten (Abb. 5.1). Die

für die Einstufung heranzuziehenden Qualitätskomponenten sind in Anhang V 1.1.3 und

1.1.4 aufgeführt. Die hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskom-

ponenten werden auch als unterstützende Komponenten bezeichnet.

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Entsprechen die ge-schätzten Werte für diebiologischen Qualitäts-komponenten den Refe-

renzbedingungen?

Ja>>

>>Entsprechen die physika-lisch-chemischen Bedin-gungen dem sehr guten

Zustand?

Ja>>

Entsprechen die hyd-romorphologischen

Bedingungen dem sehrguten Zustand?

Ja>>

Als “sehr guterZustand“einstufen

Nein Nein Nein

Weichen die geschätztenWerte für die biologi-schen Qualitätskompo-

nenten nur leicht von denWerten der Referenzbe-

dingungen ab?

Ja>>

Gewährleisten die physi-kalisch-chemischenBedingungen (a) die

Funktionen des Ökosys-tems und entsprechen sie(b) den Umweltqualitäts-normen für spezifische

Schadstoffe?

Ja>>

Als “guter Zustand“einstufen

Nein Nein

Einstufung aufgrund derbiologischen Abweichung

von Referenzbedingun-gen?

>>Ist die Abwei-

chung nurmäßig?

Größer

Ja>>

Als “mäßigerZustand“ einstu-

fen

Ist die Abwei-chung größer?

Ja>>

Als “unbefriedi-gender Zustand“

einstufen

Größer

Als “schlechterZustand“einstufen

Abb. 5.1 Relative Bedeutung biologischer, hydromorphologischer und physikalisch-chemischer Qua-

litätskomponenten bei der Einstufung des ökologischen Zustands nach den normativen Begriffsbe-

stimmung in Anhang V 1.2 der WRRL.

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Anhang V 1.1.3 Übergangsgewässer Anhang V 1.1.4 Küstengewässer

Biologische Komponenten:

• Zusammensetzung, Abundanz und Biomassedes Phytoplanktons

• Zusammensetzung und Abundanz dersonstigen Gewässerflora

• Zusammensetzung und Abundanz derbenthischen wirbellosen Fauna

• Zusammensetzung und Abundanz derFischfauna

• Zusammensetzung, Abundanz und Biomassedes Phytoplanktons

• Zusammensetzung und Abundanz dersonstigen Gewässerflora

• Zusammensetzung und Abundanz derbenthischen wirbellosen Fauna

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten:

Morphologische Bedingungen:• Tiefenvariation• Menge, Struktur und Substrat des

Gewässerbodens• Struktur der Gezeitenzone

Tidenregime:• Süßwasserzustrom• Wellenbelastung

Morphologische Bedingungen:• Tiefenvariation• Struktur und Substrat des Gewässerbodens• Struktur der Gezeitenzone

Tidenregime:• Richtung der vorherrschenden Strömungen• Wellenbelastung

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein:• Sichttiefe• Temperaturverhältnisse• Sauerstoffhaushalt• Salzgehalt• Nährstoffverhältnisse

Spezifische Schadstoffe:• Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe,

bei denen festgestellt wurde, dass sie inden Wasserkörper eingeleitet werden

• Verschmutzung durch sonstige Stoffe, beidenen festgestellt wurde, dass sie insignifikanten Mengen in den Wasserkörpereingeleitet werden.

Allgemein:• Sichttiefe• Temperaturverhältnisse• Sauerstoffhaushalt• Salzgehalt• Nährstoffverhältnisse

Spezifische Schadstoffe:• Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe,

bei denen festgestellt wurde, dass sie inden Wasserkörper eingeleitet werden

• Verschmutzung durch sonstige Stoffe, beidenen festgestellt wurde, dass sie insignifikanten Mengen in den Wasserkörpereingeleitet werden.

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5.2 Ökologische Zustandsklassen und öko logischer Qual i tä t squot ient

5.2.1 In Anhang V Tabelle 1.2 werden fünf ökologische Zustandsklassen definiert. Diese werden

als normative Begriffsbestimmungen bezeichnet.

Anhang V Tabelle 1.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen für Flüsse, Seen, Übergangsgewässer undKüstengewässer

Sehr guter Zustand:“Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthro-pogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischenQualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesen-heit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen.Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechendenen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ ein-hergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an.Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben.“

Guter Zustand:“Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps zeigengeringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Wertenab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächen-gewässertyp einhergehen.“

Mäßiger Zustand:“Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichenmäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dembetreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hinweise auf mäßigeanthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter denBedingungen des guten Zustands der Fall ist.“

Unbefriedigender Zustand:“Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffendenOberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich vondenen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffendenOberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.“

Schlechter Zustand:“Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffendenOberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozöno-sen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächen-gewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.“

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5.2.2 Die mit der Überwachung der biologischen Qualitätskomponenten gewonnenen Ergebnisse

sollten mit den Referenzbedingungen für diesen Typ verglichen und als ökologischer Qua-

litätsquotient ausgedrückt werden (Abb. 5.2).

Anhang V 1.4.1 (ii)

“Um die Vergleichbarkeit dieser Überwachungssysteme zu gewährleisten, werden für die Zwe-cke der Einstufung des ökologischen Zustands die Ergebnisse der von den einzelnen Mitglied-staaten verwendeten Systeme als ökologische Qualitätsquotienten ausgedrückt. Diese Quo-tienten sind eine Darstellung des Verhältnisses zwischen den Werten der bei einem bestimmtenOberflächenwasserkörper beobachteten Parameter und den Werten für diese Parameter in denfür den betreffenden Wasserkörper geltenden Bezugsbedingungen. Der Quotient wird als nume-rischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mitWerten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0ausgedrückt wird.“

Störung Zustand

Keine oder sehrgering

1 Sehr gut

Leicht Gut

Mäßig Mäßig

Größer Unbefriedigend

EQR =

Beziehung beobach-teter Wert biologi-

scher Parameter

zu

Referenzwerten bio-logischer Parameter

Schwer 0 Schlecht

Abb. 5.2 Empfohlener ökologischer Qualitätsquotient nach Anhang V 1.4.1. Die Bandbrei-

ten variieren, weil die Stufengrenzwerte sich nach den normativen Begriffsbestimmungen

ausrichten müssen und kein einfacher Prozentwert sind. Zu beachten ist, dass alle Abwei-

chungen von der Referenzbedingung aus gemessen werden.

5.2.3 Eine äußerst kritische Frage ist die Festlegung der Grenzen zwischen den Zustandsklassen

“sehr gut“, “gut“ und “mäßig“, da dies bestimmt, ob Bewirtschaftungsmaßnahmen erfor-

derlich sind.

Anhang V 1.4.1 (iii)

“Der Wert, der die Stufen ‚sehr guter Zustand‘ und ‚guter Zustand‘ trennt, und der Wert, der dieStufen ‚guter Zustand‘ und ‚mäßiger Zustand‘ trennt, werden im Wege der nachstehend be-schriebenen Interkalibrierung bestimmt.”

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Achtung!Die Grenzen zwischen “sehr gutem“ und “gutem Zustand“ sowie zwischen “gutem“ und“mäßigem Zustand“ werden im Wege der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Inter-kalibrierung festgelegt. Die Rolle der Kommission besteht darin, den Informationsaustauschzwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Weitere Angaben zur Interkalibrierung finden sichin den betreffenden Leitlinien.

5.2.4 Für jede Qualitätskomponente bei sehr gutem, gutem und mäßigem Zustand werden in An-

hang V Tabelle 1.2.3 und 1.2.4 Definitionen angegeben. Diese Begriffsbestimmungen kön-

nen daher dazu beitragen festzustellen, ob eine Qualitätskomponente von sehr geringen,

leichten oder mäßigen anthropogenen Einflüssen betroffen ist. Die vorausgehende Be-

schreibung des sehr guten und des guten ökologischen Zustands wird sich weitgehend auf

vorhandene Überwachungsdaten und Informationen zur Belastung in Verbindung mit Risi-

kobewertungen stützen müssen. Bevor die Ergebnisse der Monitoringprogramme vorliegen,

wird es äußerst schwierig sein, den Unterschied zwischen sehr geringen und leichten Stö-

rungen zu definieren.

5.2.5 Für Gewässer werden Umweltziele wie in Artikel 4 der Richtlinie dargestellt festgelegt.

Diese Ziele lauten wie folgt:

Artikel 4 (1) (a) (i) – Keine Verschlechterung

“… eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern…“

Artikel 4 (1) (a) (ii) – Guter Zustand: vorgegebenes Ziel

“die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper … mitdem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie … einen guten Zustand derOberflächengewässer zu erreichen …“

Artikel 4 (1) (a) (iii) – Gutes ökologisches Potenzial

“die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Was-serkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie … ein gutesökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu errei-chen …“

Artikel 4 (1) (c) – Schutzgebiete

“bei Schutzgebieten:

Die Mitgliedstaaten erfüllen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Normenund Ziele, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnenSchutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.“

Artikel 4 (4) – Guter Zustand bei verlängerten Fristen

“Die … Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörperverlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiterverschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind …“

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Artikel 4 (5) – weniger strenger Umweltziele

“Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger stren-ger Umweltziele … vornehmen, wenn sie durch menschliche Tätigkeiten … so beeinträchtigtsind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser Ziele inder Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, und die folgenden Bedingungen alleerfüllt sind …“

5.2.6 Die Ergebnisse der Klassifizierung werden neben den Vorschriften in Anhang II verwendet,

um das Risiko abzuschätzen, dass ein Wasserkörper die Ziele nicht erreicht (Abb. 5.3).

Anforderung aus Anhang II:Beschreibung der Belastungenund Überprüfung der Auswir-kungen

Abschätzung des Risikos, dieZiele nicht zu erreichen

Anforderungen aus Anhang V:Definition der Stufengrenzwertefür Zustandsklassen (z. B. sehrguter, guter, mäßiger biologi-scher und chemischer Zustand)

Abb. 5.3 Wiederholte Abschätzung des Risikos, Ziele nicht zu erreichen.

5.3 Die Eins tufung unterstützende Grundsätze

Vorsorgeprinzip

Präambel (11)

“Gemäß Artikel 174 des Vertrags soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung derZiele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und derumsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hatauf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchti-gungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip zuberuhen.“

5.3.1 Der EU-Vertrag legt die allgemeinen Grundsätze der Umweltpolitik einschließlich des Vor-

sorgeprinzips dar. Das Vorsorgeprinzip untermauert die gesamte Umweltgesetzgebung.

Grundsatz “ein Kriterium verfehlt – alles verfehlt“

5.3.2 Das Klassifizierungssystem muss den Grundsatz “ein Kriterium verfehlt – alles verfehlt“

berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der ökologische Zustand eines Wasserkörpers dem je-

weils niedrigeren Zustand entweder der biologischen Qualitätskomponenten oder der physi-

kalisch-chemischen Komponenten entspricht.

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Anhang V 1.4.2 (i)

“Für die Kategorien von Oberflächengewässern wird die Einstufung des ökologischen Zustandsfür den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der bio-logischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die … relevanten Qualitätskompo-nenten dargestellt.“

5.4 Quali tä t ssicherung und Zura tez iehen von Sachvers tänd igen

5.4.1 Die Quellen der Unsicherheit bei der Einstufung des ökologischen Zustands lassen sich

anhand folgender Kategorien unterscheiden:

– Natürliche räumliche Variabilität. Innerhalb jedes Gewässers gibt es eine räumliche

Heterogenität der Mikrohabitate. Das heißt beispielsweise, dass taxonomischer Reich-

tum und Zusammensetzung oder die Konzentration eines Schadstoffs in den Sedimen-

ten am Ort der Probeentnahme variieren können.

– Natürliche zeitliche Variabilität. Die an einem Ort in Flora und Fauna vorkommenden

Taxa oder Schadstoffe unterliegen zeitlich natürlichen Schwankungen.

– Probenahme für biologische Untersuchungen und Analysefehler. Wenn beispielsweise

das Material einer neuen Makro-Invertebratenprobe klassifiziert und die Taxa bestimmt

werden, könnten einige Taxa ausgelassen oder falsch bestimmt werden.

– Probenahme für chemische Untersuchungen und Analysefehler. Bei chemischen Qua-

litätskomponenten können die mit verschiedenen Untersuchungsverfahren verbundenen

Fehler beim selben Stoff variieren.

5.4.2 Fehler oder die Variabilität können zur falschen Klassifizierung führen.

5.4.3 Die Zuverlässigkeit der Klassifizierung überhaupt setzt die Zuverlässigkeit

• der Probenahme

• der Analyse und

• der Klassifizierung

voraus.

Die Richtlinie weist klar auf die Bedeutung der Qualitätssicherung in allen Phasen der Klas-

sifizierung hin.

Probenahme und Analyse

5.4.4 Unter Berücksichtigung dessen, dass verschiedene Probenahme- und Analyseverfahren zu

nicht vergleichbaren Ergebnissen führen können, verweist die Richtlinie auf die Einhaltung

von ISO-/CEN-Normen bzw. anderen nationalen oder internationalen Normen – sofern vor-

handen.

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Anhang V 1.3.6

“Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den nachstehendeninternationalen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, diegewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeitermittelt werden.“

5.4.5 Bislang gibt es erst wenige ISO-/CEN-Normen, die auf die Meeresumwelt anwendbar sind,

allerdings eine ganze Reihe internationaler Standards, Überwachungsverfahren und Richtli-

nien, die nach den Meeresübereinkommen (OSPAR, HELCOM, AMAP, UNEPMAP) oder

ICES entwickelt wurden. Weitere Hinweise dazu finden sich in den Leitlinien der CIS 2.7.

5.4.6 Für einige der meereschemischen Determinanten stehen gute Qualitätssicherungssysteme

durch QUASIMEME zur Verfügung, wenngleich derzeit noch nicht alle prioritären Stoffe

der WRRL davon erfasst werden.

5.4.7 BEQUALM ist ein europaweites Qualitätsmanagementsystem für meeresbiologische Mes-

sungen. Sein Rahmen wird derzeit weiter entwickelt.

Achtung! Angesichts der Schwierigkeiten und Kosten im Zusammenhang mit der Probe-nahme in der Meeresumwelt müssen die Mitgliedstaaten bei der Probenahme und Analysefür eine hervorragende Qualitätssicherung und kontrolle sorgen.

Zurateziehen von Sachverständigen

5.4.8 Neben einer ordentlichen Qualitätssicherung bei der Probenahme und Analyse ist bei der

Entwicklung von Klassifizierungsinstrumenten und der vorläufigen Bestandsaufnahme für

2004 das Zurateziehen von Sachverständigen von höchster Bedeutung (Abb. 5.4).

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Probenahme

QS QS

Komponen-ten in Unter-

stützung

QS

QS QSBiologische Kompo-nente, z. B. Zusam-

mensetzung und Abun-danz der Arten

Ergeb-nisse

Klassifizierungsinstrument 1Klassifizierungsinstrument 2Klassifizierungsinstrument 3

und/oderZurateziehen von Sachverständigen

bei der Entwicklung von Instru-menten

QS

Klasse

Zurateziehen vonSachverständigen

undInterkalibrierung

Abb. 5.4 Bedeutung der Qualitätssicherung und des Zurateziehens von Sachverständigen im gesamten

Klassifizierungsprozess.

Anhang V 1.3.4 Überwachungsfrequenz

“Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit undGenauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen inBezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genau-igkeit gegeben.“

5.4.9 Um den Grad der Zuverlässigkeit quantitativ zu bestimmen, müssen die mit jeder Klassifi-

zierungsmethode verbundenen Fehler quantifiziert werden. Bei einigen der biologischen

Qualitätskomponenten gibt es keine oder kaum Informationen zur räumlichen oder zeitli-

chen Variabilität.

5.4.10 Bis das Verständnis der räumlichen und zeitlichen Variabilität in der Meeresumwelt vertieft

ist und es geeignete meeresbiologische Qualitätskontrollsysteme gibt, wird das Zurateziehen

von Sachverständigen bei der Klassifizierung eine wichtige Rolle spielen.

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5.5 Klass i fiz ierung der b iologischen Quali tä t skomponenten

Phytoplankton

5.5.1 Die Klassifizierung von Phytoplankton in Übergangs- und Küstengewässern muss gestützt

werden auf:

– Zusammensetzung

– Abundanz

– Biomasse.

Die Richtlinie erwähnt ferner Lichtverhältnisse (Sichttiefe) sowie Häufigkeit und Intensität

der Blüten.

5.5.2 Die Richtlinie liefert Begriffsbestimmungen für Phytoplankton in sehr gutem, gutem und

mäßigem Zustand.

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Übergangsgewässer, Anhang V 1.2.3Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Zusammensetzung und Abundanzder Phytoplanktontaxa entsprechenden Bedingungen bei Abwesenheitstörender Einflüsse.Die durchschnittliche Biomassedes Phytoplanktons entspricht dentypspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und istnicht so beschaffen, dass dadurchdie typspezifischen Lichtverhältnis-se signifikant verändert werden.Planktonblüten treten mit einerHäufigkeit und Intensität auf, dieden typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen ent-spricht.

Geringfügige Abweichungen beiZusammensetzung und Abundanzder Phytoplanktontaxa.Die Biomasse weicht geringfügigvon den typspezifischen Bedingun-gen ab. Diese Abweichungendeuten nicht auf ein beschleunigtesWachstum von Algen hin, das dasGleichgewicht der in dem Gewäs-ser vorhandenen Organismen oderdie physikalisch-chemische Quali-tät des Wassers in unerwünschterWeise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstiegder Häufigkeit und Intensität dertypspezifischen Planktonblütenkommen.

Zusammensetzung und Abundanzder Phytoplanktontaxa weichenmäßig von den typspezifischenBedingungen ab.Bei der Biomasse sind mäßigeStörungen zu verzeichnen, was zusignifikanten unerwünschten Stö-rungen bei anderen biologischenQualitätskomponenten führenkann.Es kann zu einem mäßigen Anstiegder Häufigkeit und Intensität derPlanktonblüten kommen. In denSommermonaten können anhal-tende Blüten auftreten.

Küstengewässer, Anhang V 1.2.4Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Zusammensetzung und Abundanzdes Phytoplanktons entsprechenden Bedingungen bei Abwesenheitstörender Einflüsse.Die durchschnittliche Biomassedes Phytoplanktons entspricht dentypspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und istnicht so beschaffen, dass dadurchdie typspezifischen s.o. signifikantverändert werden.Planktonblüten treten mit einerHäufigkeit und Intensität auf, dieden typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen ent-spricht.

Zusammensetzung und Abundanzder Phytoplanktontaxa zeigen ge-ringfügige Störungsanzeichen.Die Biomasse weicht geringfügigvon den typspezifischen Bedingun-gen ab. Diese Abweichungendeuten nicht auf ein beschleunigtesWachstum von Algen hin, das dasGleichgewicht der in dem Gewäs-ser vorhandenen Organismen oderdie physikalisch-chemische Quali-tät des Wassers in unerwünschterWeise stören würde.Es kann zu einem leichten Anstiegder Häufigkeit und Intensität dertypspezifischen Planktonblütenkommen.

Zusammensetzung und Abundanzder Phytoplanktontaxa zeigen An-zeichen für mäßige Störungen.Die Algenbiomasse liegt deutlichaußerhalb des Bereichs, der typ-spezifischen Bedingungen ent-spricht, was Auswirkungen auf dieanderen biologischen Qualitäts-komponenten hat.Es kann zu einem mäßigen Anstiegder Häufigkeit und Intensität derPlanktonblüten kommen. In denSommermonaten können anhal-tende Blüten auftreten.

Andere aquatische Flora:

5.5.3 Die Klassifizierung der aquatischen Fauna in Übergangs- und Küstengewässern muss ge-

stützt werden auf:

– Zusammensetzung

– Abundanz.

Die Richtlinie erwähnt ferner das Vorhandensein oder Fehlen störungsempfindlicher Taxa.

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5.5.4 Die Richtlinie unterscheidet bei Pflanzen zwischen Übergangs- und Küstengewässern.

5.5.5 Die WRRL enthält je eigene normative Begriffsbestimmungen für Großalgen und Angi-

ospermen bei sehr gutem, gutem und mäßigem Zustand in Übergangsgewässern.

Anhang V 1.2.3Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Großalgen:

Die Zusammensetzung der Gro-ßalgentaxa entspricht den Bedin-gungen bei Abwesenheit störenderEinflüsse.Keine erkennbaren Änderungen inder Bedeckung durch Großalgenaufgrund menschlicher Tätigkeiten.

Die Großalgentaxa weichen in ihrerZusammensetzung und Abundanzgeringfügig von den typspezifi-schen Gemeinschaften ab. DieseAbweichungen deuten nicht auf einbeschleunigtes Wachstum vonPhytobenthos oder höheren Pflan-zen hin, das das Gleichgewicht derin dem Gewässer vorhandenenOrganismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers inunerwünschter Weise stören wür-de.

Die Zusammensetzung der Gro-ßalgentaxa weicht mäßig von dentypspezifischen Bedingungen abund ist in signifikanter Weise stär-ker gestört, als dies bei gutemZustand der Fall ist.Es sind mäßige Änderungen derdurchschnittlichen Großalgen-abundanz erkennbar, die dazuführen können, dass das Gleich-gewicht der in dem Gewässer ver-bundenen Organismen in uner-wünschter Weise gestört wird.

Angiospermen:

Die taxonomische Zusammenset-zung entspricht vollständig odernahezu vollständig den Bedingun-gen bei Abwesenheit störenderEinflüsse.Keine erkennbaren Änderungender Abundanz der Angiospermenaufgrund menschlicher Tätigkeiten.

Die Angiospermentaxa weichen inihrer Zusammensetzung geringfü-gig von den typspezifischen Ge-meinschaften ab.Die Abundanz der Angiospermenzeigt geringfügige Anzeichen vonStörungen.

Die Zusammensetzung der Angi-ospermentaxa weicht mäßig vonder der typspezifischen Gemein-schaften ab und ist in signifikanterWeise stärker gestört, als dies beigutem Zustand der Fall ist.Bei der Abundanz der Angiosper-men sind mäßige Störungen fest-zustellen.

5.5.6 Die WRRL enthält gemeinsame normative Begriffsbestimmungen für Großalgen und Angi-

ospermen bei sehr gutem, gutem und mäßigem Zustand von Küstengewässern.

Anhang V 1.2.4Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Alle störungsempfindlichen Groß-algen- und Angiospermentaxa, diebei Abwesenheit störender Einflüs-se vorzufinden sind, sind vorhan-den.Die Werte für die Bedeckung durchGroßalgen und für die Abundanzder Angiospermen entsprechenden Bedingungen bei Abwesenheitstörender Einflüsse.

Die meisten störungsempfindlichenGroßalgen- und Angiospermenta-xa, die bei Abwesenheit störenderEinflüsse vorzufinden sind, sindvorhanden.Die Werte für die Bedeckung durchGroßalgen und für die Abundanzder Angiospermen zeigen Stö-rungsanzeichen.

Es fehlt eine mäßige Zahl stö-rungsempfindlicher Großalgen- undAngiospermentaxa, die bei Abwe-senheit störender Einflüsse vorzu-finden sind.Die Bedeckung durch der Großal-gen und die Abundanz der Angi-ospermen sind mäßig gestört, wasdazu führen kann, dass dasGleichgewicht der in dem Gewäs-ser vorhandenen Organismen inunerwünschter Weise gestört wird.

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Benthische Wirbellosenfauna

5.5.7 Die Klassifizierung der benthischen Wirbellosenfauna in Übergangs- und Küstengewässern

muss gestützt werden auf:

– Zusammensetzung

– Abundanz.

Die Richtlinie erwähnt ferner störungsempfindliche Taxa sowie Taxa, die auf Verschmut-

zungen hindeuten.

5.5.8 Die WRRL enthält normative Begriffsbestimmungen für die benthische Wirbellosenfauna

bei sehr gutem, gutem und mäßigem Zustand.

Anhang V 1.2.3 und 1.2.4Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Der Grad der Vielfalt und Abun-danz der wirbellosen Taxa liegt indem Bereich, der normalerweisebei Abwesenheit störender Einflüs-se festzustellen ist.Alle störungsempfindlichen Taxa,die bei Abwesenheit störenderEinflüsse gegeben sind, sind vor-handen.

Der Grad der Vielfalt (Diversität)und der Abundanz der wirbellosenTaxa liegt geringfügig außerhalbdes Bereichs, der typspezifischenBedingungen entspricht.Die meisten empfindlichen Taxader typspezifischen Gemeinschaf-ten sind vorhanden.

Der Grad der Vielfalt (Diversität)und der Abundanz der wirbellosenTaxa liegt mäßig außerhalb desBereichs, der typspezifischen Be-dingungen entspricht.Es sind Taxa vorhanden, die aufVerschmutzung hindeuten.Viele empfindliche Taxa der typ-spezifischen Gemeinschaften feh-len.

Fischfauna

5.5.9 Die Klassifizierung der Fischfauna ist nur für Übergangsgewässer vorgeschrieben und muss

sich stützen auf:

– Zusammensetzung

– Abundanz.

Die WRRL erwähnt ferner störungsempfindliche Arten.

5.5.10 Die WRRL enthält normative Begriffsbestimmungen für die Fischfauna bei sehr gutem,

gutem und mäßigem Zustand in Übergangsgewässern (Anhang V 1.2.3 und 1.2.4).

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Anhang V 1.2.3Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Zusammensetzung und Abundanzder Arten entsprechen den Bedin-gungen bei Abwesenheit störenderEinflüsse.

Die Abundanz der störungsemp-findlichen Arten zeigt geringfügigeAnzeichen für Abweichungen vonden typspezifischen Bedingungenaufgrund anthropogener Einflüsseauf die physikalisch-chemischenoder hydromorphologischen Qua-litätskomponenten.

Ein mäßiger Anteil der typspezifi-schen störungsempfindlichen Artenfehlt aufgrund anthropogener Ein-flüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorpholo-gischen Qualitätskomponenten.

5.6 Klass i fiz ierung der unterstützenden hydromorphologischen und physika l i sch-

chemischen Ko mponenten

5.6.1 Die hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Komponenten sind Komponenten

zur Unterstützung der Einstufung des ökologischen Zustands.

Hydromorphologische Komponenten

5.6.2 Die Klassifizierung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten bei Übergangs- und

Küstengewässern muss gestützt werden auf:

Anhang V 1.1.3 Anhang V 1.1.4

Übergangsgewässer (Anhang V 1.1.3) Küstengewässer (Anhang V 1.1.4)

Morphologische Bedingungen:• Tiefenvariation• Menge, Struktur und Substrat des

Gewässerbodens• Struktur der Gezeitenzone

Tidenregime:• Süßwasserzustrom• Wellenbelastung

Morphologische Bedingungen:• Tiefenvariation• Struktur und Substrat des Gewässerbodens• Struktur der Gezeitenzone

Tidenregime:• Richtung der vorherrschenden Strömungen• Wellenbelastung

Achtung! Hydromorphologische Komponenten werden nur für die Klassifizierung einessehr guten ökologischen Zustands herangezogen. Damit ein Gewässer als in sehr gutemZustand befindlich eingestuft wird, müssen die biologischen, hydromorphologischen undphysikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einen sehr guten Zustand aufweisen (Abb.5.1)

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5.6.3 Die WRRL liefert Definitionen der hydromorphologischen Qualitätskomponenten bei sehr

gutem, gutem und mäßigem Zustand von Übergangsgewässern (Anhang V 1.2.3):

Anhang V 1.2.3Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Morphologie:

Tiefenvariationen, Substratbedin-gungen sowie Struktur und Bedin-gungen der Gezeitenzonen ent-sprechen vollständig oder nahezuvollständig den Bedingungen beiAbwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Gezeiten:

Der Süßwasserzustrom entsprichtvollständig oder nahezu vollständigden Bedingungen bei Abwesenheitstörender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

5.6.4 Die WRRL liefert Definitionen der hydromorphologischen Qualitätskomponenten bei sehr

gutem, gutem und mäßigem Zustand von Küstengewässern (Anhang V 1.2.4):

Anhang V 1.2.4Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Morphologie:

Tiefenvariation, Struktur und Sub-strat des Sediments der Küsten-gewässer sowie Struktur und Be-dingungen der Gezeitenzonenentsprechen vollständig oder na-hezu vollständig den Bedingungenbei Abwesenheit störender Einflüs-se.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Gezeiten:

Der Süßwasserzustrom sowieRichtung und Geschwindigkeit dervorherrschenden Strömungenentsprechen vollständig oder na-hezu vollständig den Bedingungenbei Abwesenheit störender Einflüs-se.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische Komponenten

5.6.5 Die WRRL liefert normative Begriffsbestimmungen ökologischer Zustandsklassen (Anhang

V 1.1.3 und 1.1.4). Für die Zwecke der Einstufung der physikalisch-chemischen Qualitäts-

komponenten von Übergangs- und Küstengewässern ist dabei folgendes einzubeziehen:

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Anhang V 1.1.3 und 1.1.4

Allgemein:• Sichttiefe• Temperaturverhältnisse• Sauerstoffhaushalt• Salzgehalt• Nährstoffverhältnisse

Spezifische Schadstoffe:• Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den

Wasserkörper eingeleitet werden• Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten

Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

5.6.6 Die WRRL nennt normative Begriffsbestimmungen der physikalisch-chemischen Kompo-

nenten bei sehr gutem, gutem und mäßigem Zustand von Übergangs- und Küstengewässern

(Anhang V 1.2.3 und 1.2.4).

Anhang V 1.2.3 und 1.2.4Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die physikalisch-chemischen Kom-ponenten entsprechen vollständigoder nahezu vollständig den Wer-ten, die bei Abwesenheit störenderEinflüsse zu verzeichnen sind.Die Nährstoffkonzentrationen blei-ben in dem Bereich, der normaler-weise bei Abwesenheit störenderEinflüsse festzustellen ist.Temperatur, Sauerstoffbilanz undSichttiefe zeigen keine Anzeichenanthropogener Störungen undbleiben in dem Bereich, der nor-malerweise bei Abwesenheit stö-render Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, denSauerstoffhaushalt und die Sicht-tiefe gehen nicht über den Bereichhinaus, innerhalb dessen die Funk-tionsfähigkeit des Ökosystems unddie Einhaltung der oben beschrie-benen Werte für die biologischenQualitätskomponenten gewähr-leistet sind.Die Nährstoffkonzentrationen lie-gen nicht über den Werten, beidenen die Funktionsfähigkeit desÖkosystems und die Einhaltungder oben beschriebenen Werte fürdie biologischen Qualitätskompo-nenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oderzumindest unter der Nachweis-grenze der allgemein gebräuchli-chen fortgeschrittensten Analyse-techniken.

Konzentrationen nicht höher als dieUmweltqualitätsnormen, die nachdem Verfahren gemäß Absatz1.2.6 festgelegt werden, unbe-schadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (<ecological quality standard)

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

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Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben indem Bereich, der normalerweisebei Abwesenheit störender Einflüs-se festzustellen ist (Hintergrund-werte).

Konzentrationen nicht höher als dieUmweltqualitätsnormen, die nachdem Verfahren gemäß Absatz1.2.6 festgelegt werden (2), unbe-schadet der Richtlinie 91/414/EWGund der Richtlinie 98/8/EG (< eco-logical quality standards.).

Bedingungen, unter denen dieoben für die biologischen Quali-tätskomponenten beschriebenenWerte erreicht werden können.

Spezifische Schadstoffe

5.6.7 Unter “Chemische und physikalisch-chemische Komponenten zur Unterstützung der biolo-

gischen Komponenten“ erwähnt die Richtlinie spezifische Schadstoffe. Darunter werden

Stoffe verstanden, die nicht in die Bewertung des chemischen Zustands einbezogen werden,

d. h. prioritäre Stoffe, für die bisher kein europäischer EQS vereinbart wurde, oder andere

Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper

eingeleitet werden. Diese können beschrieben werden als:

a) Spezifische synthetische Schadstoffe

b) Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe.

5.6.8 Hier bedeutet “spezifisch“, dass nicht alle in Anhang VIII 1–9 aufgeführten Schadstoffe

(oder andere) zu berücksichtigen sind.

Achtung! Die von der CIS-Arbeitsgruppe 2.1 erarbeitete Leitlinie (IMPRESS) gibt Hinweisedazu, wie spezifische Schadstoffe bei der Untersuchung der Belastungen und Auswirkungenidentifiziert werden.

5.6.9 Spezifische Schadstoffe werden in die Bewertung des ökologischen Zustands einbezogen;

somit gibt es fünf Klassenkategorien. Die Definitionen für spezifische Schadstoffe bei sehr

gutem Zustand sind streng (Anhang V Tabellen 1.2.3 und 1.2.4).

5.6.10 Diese Definition war Gegenstand langer politischer Diskussionen (vgl. OSPAR); klar ist,

dass Begriffe wie “nahe Null“ wissenschaftlich nicht genau zu definieren sind. Diese Fragen

werden von einer Untergruppe des Expert Advisory Forum on Priority Substances (EAF PS)

untersucht, die sich mit der Analyse und Überwachung prioritärer Stoffe befasst (AMPS).

Es wird empfohlen, das Konzept der AMPS-Arbeitsgruppe des EAF PS für Stoffe zu über-

nehmen, für die nationale Nachweisgrenzen und Hintergrundkonzentrationen festzulegen

sind.

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5.7 Die Beziehung zwischen chemischem und ökologischem Zustand

5.7.1 Der chemische Zustand bezieht sich nur auf diejenigen prioritären Stoffe, für die Umwelt-

qualitätsnormen (EQS)auf europäischer Ebene festgelegt wurden.

Anhang V 1.4.3

“Wenn ein Wasserkörper alle Umweltqualitätsnormen des Anhangs IX (Bestehende Liste I Sub-stanzen, Richtlinie zu Gefährlichen Stoffen (76/464/EWG)), des Artikels 16 (Prioritäre Stoffe,Anhang X) und aller anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen Um-weltqualitätsnormen festgelegt sind, erfüllt, wird sein chemischer Zustand als ‚gut‘ eingestuft.Anderenfalls wird er als ‚nicht gut‘ eingestuft.“

5.7.2 Für den chemischen Zustand gibt es nur zwei Einstufungen, nämlich “gut“ und “nicht gut“,

wobei der Zustand “gut“ besser als die Umweltqualitätsnorm ist.

Die Beziehung zwischen chemischem und ökologischem Zustand

5.7.3 Sind europäische Umweltqualitätsnormen festgelegt, werden diese Stoffe nicht in die Einstu-

fung des ökologischen Zustands einbezogen. Es gibt derzeit 18 dieser Stoffe aus der Richt-

linie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe. Weitere werden bis 2003 für den

Anhang X hinzukommen. Diese Umweltqualitätsnormen sind vom Expert Advisory Forum

on Priority Substances zu vereinbaren. Bis europäische Umweltqualitätsnormen festgelegt

sind, gehören prioritäre Stoffe zum ökologischen Zustand.

Physikalisch-chemischeQualitätskom-ponenten

Allgemeine physikalisch-chemischeQualitätskomponenten*

TemperaturverhältnisseSichttiefeSauerstoffhaushaltSalzgehaltVersauerungszustandNährstoffverhältnisse

[d. h., umfasst die Schadstoffe inAnhang VIII 10–12]*Wie für die Oberflächenwasserkate-gorie relevant

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch prioritären Stoffen

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch nicht prioritärenStoffen, die in signifikanten Mengeneingeleitet werden

[d. h. spezifische Schadstoffe, die ausjenen ausgewählt wurden, die in AnhangVIII 1–9 aufgeführt sind]

GuterökologischerZustand

Normen Auf Ebene der Mitgliedstaaten fest-gelegt, um (i) das Funktionieren des

Ökosystems und (ii) das Erreichen derWerte für die biologischen Qualitäts-

komponenten zu gewährleisten

Auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemäßAnhang V 1.2.6 festgelegt

Auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemäßAnhang V 1.2.6 festgelegt

Sind Normen für die Gemeinschaft festgelegt, rücken prioritäre Stoffe

vom ökologischen Zustand zum chemischen Zustand

Schadstoffe Gefährliche Stoffe Prioritäre Stoffe Andere StoffeGuter che-mischerZustand Normen In den Folgerichtlinien von

76/464/EWG festgelegte Qualitäts-normen

In den Folgerichtlinien von Artikel 162000/60/EG festgelegte Qualitätsnormen

In Rechtsakten der Gemeinschaft festge-legte Qualitätsnormen

Abb. 5.5 Beziehung zwischen gutem ökologischen Zustand und gutem chemischen Zustand.

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Section 6 - Toolbox

6.1. INTRODUCTION

6.1.1. This toolbox contains examples of existing classification schemes and tools for transitionaland coastal waters that may be suitable for testing by Member States.

6.1.2. It must be stressed that very little testing of these tools for the purposes of the WFD has beencompleted yet. Member States are encouraged to test existing classification schemes andtools in their ecoregion and share the results and knowledge gained with experts from otherMember States.

6.2. PHYTOPLANKTON

Tools currently available in Member States to assess the ecological status of phytoplank-ton:

6.2.1. Several tools for classifying the ecological status of phytoplankton in transitional and coastalwaters are presented here although no single suggested tool meets all the requirements of theDirective.

6.2.2. OSPAR – Comprehensive ProcedureThe OSPAR Comprehensive Procedure provides a framework for classifying the trophic sta-tus of marine waters into three classes; non-problem, problem and potential problem areas.The criteria include the maximum and mean chlorophyll a concentrations (a surrogate for al-gal biomass) and the presence / concentration of nuisance / toxic algae species, providing so-me measure of composition and abundance.

Look out! The OSPAR Common Assessment Criteria is an area of study that is stillevolving. An example of the agreed criteria at the time of publishing can be found insection 6.6 of the toolbox. Member States must endeavour to use the latest version of thecriteria which at the time of publication of this guidance document could be found on theOSPAR website at www.ospar.org/ see Measures, Agreements, Agreement 2002-20.

6.2.3. Tentative classification tool for phytoplankton under development in France by IFRE-MER.As part of a global classification tool for transitional and coastal waters, France is currentlydeveloping a classification tool for phytoplankton, building on the work undertaken for theShellfish Hygiene Directive.

6.2.4. EC Shellfish Hygiene Directive: (Council Directive 91/492/EEC of 15 July 1991 layingdown the health conditions for the production and the placing on the market of live bivalvemolluscs.) The purpose of this Directive is to protect public health and includes a require-ment to monitor the presence of plankton containing marine biotoxins. Periodic sampling isrequired to detect changes in the composition and distribution of specific plankton thatproduce biotoxins. When threshold values are reached, more intensive sampling is un-dertaken.

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Do the available tools available fulfill the requirements of the Directive?

6.2.5. OSPAR Comprehensive ProcedureThe Comprehensive Procedure is not fully compatible with the requirements of the Directive,but there is the potential to develop the criteria further to fit the Directive’s requirements.The procedure includes algae composition but focuses on nuisance and toxic algae rather thanthe whole community. It also includes a measure of biomass in terms of chlorophyll a, whichmay not be sensitive enough in many areas. The Comprehensive Procedure may have to beadapted for region-specific circumstances, but clearly could be used as a framework forfurther development of classification tools under the WFD.

6.2.6. Tentative classification scheme for phytoplankton under development in France byIFREMERThe threshold values for nuisance/toxic algal species are strongly associated with detectingdiarrhetic and paralytic shellfish poisoning species, rather than any measure of ecologicalstatus. The links between the two have been the subject of debate among marine scientists formany years. It is clear that the links will need to be further explored. This French classifica-tion tool which is under development takes into account the abundance of phytoplankton spe-cies that are toxic for both human health and flora and fauna as well as those species that areused as a eutrophication indicator. The tool does not include measures of biomass of the po-pulation.

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6.2.7. Summary of the tentative classification tool for phytoplankton under development inFrance by IFREMER.

1. Phytoplankton species toxic for human healthSpecies: those species producing DSP, PSP and ASP toxins. Dinophysis spp., Alexandrium mi-

nutum, Gymnodinium catenatum, Gymnodinium breve, Prorocentrum minimum.Thresholds: DSP negative results of biological tests

PSP 80 µg.100g-1

ASP 20 g. g-1 domoic acidIndicator: Number of weeks of positive results over a 5-year moving period.Classification:

Table 6.1. Classification of number of positive results of DSP and PSP over a 5 year moving period.

High (blue) Good (green) Moderate (yellow) Poor (orange) Bad (red)0 1-5 6-15 16-25 >25

Table 6.2. Classification of number of positive results of ASP over a 5 year moving period.

High (blue) Good (green) Moderate (yellow) Poor (orange) Bad (red)0 1 2-3 4-5 >5

2. Phytoplankton species toxic for the flora or the fauna:Species: Gymnodinium cf. nagasakiense (= G. nagasakiense, G. aureolus, G. mikimotoi), G. splendens

(=G. sanguineum), G. breve (=Ptychodiscus brevis), Gyrodinium spirale, Prorocentrum mi-cans (= P. arcuatum = P gibbosum) (main species) + P. minimum (= P. balticum = P. cor-datum) (high proportion species), P. gracile, P. lima (=P marinum); P. triestum (=P. red-fieldii) (low proportion species) + P. compressum, P. mexicanum (sporadic species), Dic-tyocha sp., Heterosigma carterae, Fibrocapsa japonica, Chrysochromulina spp.

Thresholds: A bloom occurrence means >106 cell.l-1

Indicator: Total number of bloom occurrences over a 5 years moving period.Classification:

Table 6.3. Classification of the number of blooms of phytoplankton species toxic for the flora or faunaover a 5 year moving period.

High (Blue) Good (Green) Moderate (yellow) Poor (Orange) Bad (red)0 1-2 3-5 6-10 >10

3. Phytoplankton species used as a eutrophication indicatorSpecies: All speciesThresholds: A bloom occurrence means >105 cell.l-1

Indicator: Total number of bloom occurrences over a 5 years moving period.Classification:

Table 6.4. Classification of the number of blooms of phytoplankton species used as an eutrophicationindicator over a five year moving period.

High (Blue) Good (Green) Moderate (yellow) Poor (Orange) Bad (red)0-10 11-20 21-40 >40

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6.3. OTHER AQUATIC FLORA

Tools currently available in Member States to classify other aquatic flora:

6.3.1. The OSPAR Comprehensive Procedure has criteria for macrophytes which are region spe-cific and include a shift from long-lived to short-lived nuisance species. These regional crite-ria have still to be developed.

6.3.2. Sweden has a classification system covering both chemical elements as well as biota. Belowis presented some examples from the Swedish classification scheme (angiosperms and rockyshore communities).

6.3.3. Greece is developing a classification tool for seaweed and seagrasses.

6.3.4. Spain has developed a classification tool for rocky shore communities using multivariatemethods.

Do the tools available fulfill the requirements of the Directive?

6.3.5. The OSPAR Criteria for macrophytes could be developed further on a regional basis to takeinto account WFD requirements.

6.3.6. The Swedish classification tool does not fulfill all the criteria in the WFD, but the tool isbeing adjusted at the moment and could be tested for the relevant ecoregions.

6.3.7. The Greek tool compares composition and abundance of sensitive and non-sensitive speciesand could be tested in more areas.

6.3.8. The Spanish tool fulfils the criteria and could be tested in more areas.

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6.3.9. Summary of the Swedish Classification Tool for Angiosperms and Rocky Shore Commu-nities (Swedish Environmental Protection Agency 2000). A full presentation can be downlo-aded at: www.environ.se

The term “macrovegetation” refers to plants that are large enough to be readily visible to the nakedeye. The species composition of vegetation is affected by two aspects of eutrophication – an increasedsupply of nutrients, and increased turbidity (increasing number of particles). In some cases, the dist-ribution and species composition of the vegetation can also be influenced by thick layers of ice, otherpollutants, wave actions from heavy boat traffic, etc.

The correct interpretation of macrovegetation characteristics requires knowledge of natural variationsin the flora associated with various parts of a coast. These variations depend to a large extent on dif-ferences in salinity. Also, there are usually important differences between the vegetation of hard bot-toms (rocks, boulders, etc.) and that of soft bottoms (sand, clay, mud, etc.). Furthermore, the vegetati-on of exposed bottoms in outer archipelagos and along open coasts often has a different characterfrom that of more sheltered areas.

The examples below are from the Skagerrak/Kattegat area. The scheme also covers the Baltic properand the Bothnian Sea.

No special reference values are provided, but the conditions described in class 1 can in most cases beused as a basis for comparisons. Class 1, which is based on data from historical sources and more-or-less pristine areas, is intended to represent natural conditions.

Assessments of the macrovegetation’s current conditions should be based on data gathered duringthe summer.

For the Skagerrak/Kattegat, there are three classifications, which can be used separately or together.A basic precondition for all three is that the salinity of the water must be greater than five parts perthousand.

Table 6.5. Classification of common eelgrass (Zostera marina) beds on soft bottoms in the Skagerrak /Kattegat.

Class Level Description

1 Little or none Dense growth of common eelgrass (Zostera marina), whichoccurs at depths greater than 6 metres.

2 Moderate Abundant growth of common eelgrass down to depths of 3metres, sparse growth to depths of 6 metres.

3 Significant Common eelgrasses present to depths of 3 metres; loosefilamentous algae also common.

4 Serious Isolated specimens of common eelgrass; loose filamentousalgae dominate.

5 Eradication

"Dead" bottom areas, or absence of stationary vegetation.Possibly masses of loose algae and/or bottom layer of lumi-nous white sulphurous bacteria (thread-like or downy sub-stance).

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Table 6.6. Classification of sheltered to moderately exposed hard bottom communities in the Skager-rak / Kattegat.

Class Level Description

1Little ornone

Dense stands of bladder wrack (Fucus vesiculosus) and/or Ascophyllum nodosum,(Knobbed or knotted wrack). Epiphytes consist primarily of brown and redalgae, and only to a limited extent of green algae or the odd filter feeders.(Green algae may grow more abundantly on cliffs with large quantities of birddroppings.) The undervegetation is varied. In exposed areas, the bladder wrackmay lack bladders and may thus be confused with Fucus evanescens.

2 ModerateDense stands of Fucus vesiculosus and/or Ascophyllum nodosum, which are partlycovered with epiphytic green algae. Also present are Fucus evanescens and thered alga Porphyra purpurea.

3 Significant

Sparse stands of bladder wrack. Fucus evanescens often more abundant, togetherwith belts of green algae. Porphyra purpurea may also be common. The bladderwrack is covered with thick growths of green algae and/or filtering animalspecies.

4 SeriousSparsely distributed specimens of Fucus vesiculosus or Fucus evanescens, oftencovered with thick growths of green algae and/or filtering animal species.Loose drifting algae may also be common.

5 Eradication

Perennial brown algae such as bladder wrack are lacking entirely. Vegetation isdominated by stands of green algae or drifting carpets of algae, usually of thegenera Enteromorpha (grass kelp) and Blidingia, but also Cladophora. Alternati-vely, no algae larger than 1 cm are present; instead, there are "blue-green algae"(cyanobacteria) and other bacteria.

This classification applies to the vegetation of rocky bottoms to depths of 0–1 metre. Inventoriesshould be made during the period 1 June–31 August. Areas affected by heavy layers of ice or intensi-ve boat traffic should not be used.

Table 6.7. Classification of exposed hard bottom communities in the Skagerrak / Kattegat.

Class Level Description

1Little ornone

Macroalgae grow at depths greater than 25 metres

2 Moderate Macroalgae grow at depths of at least 20 metres.

3 Significant Macroalgae grow at depths of up to 10–25 metres

4 Serious Macroalgae grow at depths of up to 5 metres. Perennial species are present, butshort-lived species dominate.

5 Eradication Macroalgae grow at maximum depths of up to 1–2 metres. Perennial species arecompletely lacking.

This classification applies to the vegetation of hard bottoms to depths of 0–20 metres. Inventoriesrequire diving, and should be taken during the period 1 April–31 October. Class 1 requires sites thatare at least 25 metres deep or have well-developed vegetation at 20 metres.

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6.3.10. Summary of the Greek classification tool for seaweed and seagrasses (Orfanidis et al.,2002).

A model to estimate the ecological status and identify restoration targets of transitional and coastalwaters was developed. Marine benthic macrophytic species (seaweeds, seagrasses) were used to indi-cate shifts in the aquatic ecosystem from the pristine state with late-successional species (EcologicalState Group (ESG) I) to the degraded state with opportunistic (ESG II) species. The first group com-prises species with a thick or calcareous thallus, low growth rates and long life cycles (perennials)whereas the second group includes sheet-like and filamentous species with high growth rates andshort life cycles (annuals). Seagrasses were included in the first group, whereas Cyanophyceae andspecies with a coarsely branched thallus were included in the second group.

The evaluation of ecological status into five categories from high to bad includes a cross comparisonin a matrix of the ESG and a numerical scoring system. The model could allow comparisons, rankingand setting of priorities at regional and national levels fulfilling the requirements of the WFD. A suc-cessful application of the model was realised in selected lagoons of the Macedonian & Thrace region(North Greece) and in the Saronikos coastal ecosystems (Central Greece).

0 - 30

>6

0>

30

- 6

00

- 3

0

>60>30 - 60

Me

an

ab

un

da

nc

e (

%)

of

ES

G I

I

Mean abundance (%) of ESG I

Good

Good

Moderate

Moderate

Moderate

Low

LowBad

High

Figure 6.1. A matrix based on the mean abundance (%) of ESGs to determine the ecologicalstatus of transitional and coastal waters.

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6.3.11. Summary of the Spanish classification tool for littoral benthic communities using multiva-riate analysis (Agència Catalana de l’Aigua and Centre d’Estudis Avançats de Blanes 2002).

A combination of sampling information, the species-coverage and species-biomass data matrices aredeveloped, prior to carrying out the two- or three-dimensional cluster aggregation ordering analyses.Numerous multivariate analyses and hierarchical classification systems can be used. Each of them hasadvantages and weaknesses and it is up to each researcher to select the method that can best help tointerpret the data. One of the multivariate analyses is the PCA (Principal Components Analysis),which uses the Euclidean metric distance, giving too much importance to the abundance/biomass ofthe species and is useful only if the samples are very similar. The AC (Analysis of Correspondences)uses the X2 distance, which solves the problem since it gives relatively greater importance to the spe-cies with little representation. But it has a double weakness. On one side, the species that appear invery few samples but are very abundant distort the representation, and, on the other, if the samplesare located along a strong gradient, the second axis is often a function of the first and then the sam-ples are distributed in the factorial space in the form of an arc (Guttman effect). The DCA (DetrendedCorrespondence Analysis) has the advantages of the AC (uses the X2 distance) but avoids the rela-tionship between the second and the first axes, avoiding the Guttman effect. Hence, we have consid-ered that it is the method that best suits our data. Another of the methods in use is the MDS (Multi-dimensional Scaling) and, more specifically, the non-parametric MDS, recently applied to biologicaldata. One of the advantages of this method is that it requires very few assumptions about the dataand the interrelation among samples to apply it effectively. It is a very flexible method that usesranges of similarity among samples. This new method has not yet been applied to the environmentalquality data on the Catalan coast.

The statistics packages that can be used to apply the various multivariate analyses are the CANOCO(Ter Braak, 1988) and the PRIMER (Clark & Warwick, 1994). The objective of hierarchical classifica-tion systems is to group the objects in classes or homogenous groups, so that each group is differenti-ated from the rest with measurements of similarity or of distance among samples. The process buildsup increasingly larger groups that include some classes within others. It is presented in the form of aclassification tree or dendrogram. The statistical package that will be used to apply this type of classi-fication system will be the PRIMER (Clark & Warwick, 1994). All the analyses have considered theoverall set of species (flora and fauna) and have eliminated all those species that appear in less than2% of the samples, considering that they are hardly representative of the community.

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6.4. BENTHIC INVERTEBRATE FAUNA

Tools currently available in Member States to classify benthic invertebrate fauna

6.4.1. Norway has a classification tool covering both chemical elements as well as biota.

6.4.2. Greece is developing a classification tool for benthic invertebrate fauna.

6.4.3. Spain has developed a biotic index to establish the ecological quality of soft bottom benthos.The index has been designed for use with in European estuarine and coastal environments.

6.4.4. The UK has started to test the Spanish classification tool within a number of estuaries andthis work is to be continued over the forthcoming year.

6.4.5. The OSPAR Comprehensive Procedure includes benthic invertebrate fauna as a possibleindirect effect of eutrophication in relation to kills in zoobenthos by oxygen depletion and / orlong-term changes in zoo-benthos biomass and species composition due to nutrient enrich-ment (see section 6.6).

Do the tools available fulfill the requirements of the Directive?

6.4.6. All of the existing methods either have limitations to areas they can be used or are not yetwidely tested. Methods combining composition, abundance and sensitivity may be the mostpromising.

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6.4.7. Summary of the Norwegian Classification tool for soft bottom macrofauna and chemicalelements (Molvær et al., 1997).

This Norwegian classification tool uses the faunal diversity of soft bottom macrofauna to assess eco-logical status. The present form of the system has been used since 1997 and a former version wasused from 1993. The system also includes chemical elements and harmful substances in biota andwill be adjusted to fit the requirements of the WFD.

The faunal diversity is measured by the Shannon-Wiener index (H’) (Shannon and Weaver 1963) andthe Hurlbert rarefaction method (Hurlbert 1971). Samples must be quantitative, usually taken with a0.1 m2 grab and the samples are sieved on 1 mm screens. Calculations are carried out using four orfive pooled samples representing 0.4-0.5 m2 bottom surface, but is also used for single samples aswell.

In addition to fauna the organic content of the sediment is measured in terms of total organic carbon(TOC) using an elemental analyser. The measured values are adjusted for the content of silt and clay(fine fraction) in the sediments. This part of the tool has to be developed further as it does not fit inall areas.

The classification is shown in table 6.8. The class limits have been set using a large number of sam-ples (> 500) from Norwegian waters taken under different environmental conditions as a referencebasis. The limit between class II (good conditions) and class III (fair conditions) has been set at themedian value for the indices, i.e. such that classes I and II encompass 50 % of the samples and classesIII, IV and V the other 50 %. The further separation between classes has been based on the calculationof percentiles. In addition, expert judgement is used to adjust the values according to the environ-mental conditions.

Table 6.8. The Norwegian system for classification of environmental status with regard to fauna andtotal organic content (TOC) of soft sediments.

ClassesI II III IV V

Parameters VeryGood

Good Fair Bad Very bad

Diversity ofsoft-bottomfauna

Shannon-Wiener index(H’log2)

>4 4-3 3-2 2-1 <1

Hurlbert’s index ESn=100 >26 26-18 18-11 11-6 <6Sediments TOC (mg/g) <20 20-27 27-34 34-41 >41

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6.4.8. Summary of the Greek classification tool for benthic invertebrate fauna (Simboura andZenetos 2002).

The general scheme proposed for the implementation of WFD requirements into Greek coastal waterswith the use of macrozoobenthic quality element, comprises of three steps leading to the typologicaljustification of water body types and the classification of ecological quality (Simboura & Zenetos,2002). These steps are briefly described bellow:a) Definition of habitat types. The outline of the major benthic habitat types occurring in the Medi-terranean is essential for linking water body types and benthic habitat types and also for the imple-mentation of classical classification tools as the diversity indices.b) Definition of benthic indicator species. These are species which according to the literature areeither sensitive and characterise a given habitat type by their dominance or exclusive presence in thespecific habitat, or are tolerant and indicate instability or pollution. Linking sensitive indicator speciesto a habitat type serves as a biological justification of the typological definition of a given water body.c) Development of a new Biotic index (BENTIX). The new index was developed on the basis of for-mer indices which combine the relative percentages of five ecological groups of species with varyingdegree of sensitivity to disturbance factors, into a single formula. The innovation of the new index liesin the reduction of the ecological groups from five to three and finally to two as described below.Reducing the number of groups has the advantage of avoiding uncertainty regarding the grouping(two groups instead of five) and also of increasing the simplicity of its calculation.

Ecological groups:Group 1 (GI). Species belonging to this group are very sensitive to disturbance conditions in general.This group correspond to the k-strategy species, with relatively long life, slow growth and high bio-mass. Also species indifferent to disturbance always present in low densities with non-significantvariations with time are included in this group, as they cannot be considered as tolerant by any de-gree.Group 2 (GII). This group includes species tolerant to disturbance or stress whose populations mayrespond to enrichment or other sources of pollution by an increase in density (slightly unbalancedsituations). This group also includes second-order opportunistic species, or late successional coloni-sers with r-strategy: species with short life span, fast growth, early sexual maturation and larvaethroughout the year.Group 3 (GIII). First order opportunistic species (pronounced unbalanced situations), pioneers, colo-nisers, species tolerant to hypoxia.

The derived formula gives a series of continuous values from 2 to 6, being 0 when the sediment isazoic. By assigning the factor 2 to both groups GII and GIII, the ecological groups are finally reducedto two: the sensitive and the tolerant.

Bentix Index = {6 X %GI + 2 X (% GII + % GIII)}/100A classification system appears as a function of the Bentix Index including five levels of ecologicalquality. The Bentix Index is independent from the habitat type and the sample size, does not requireexhaustive taxonomic effort and is easy in its calculation and use.

Table 6.9. Pollution Classification, Bentix Index and Ecological Status.

Pollution Classification BC Ecological StatusNormal 4.5 < BC < 6 HighSlightly polluted, transitional 3.5 < BC < 4.5 GoodModerately polluted 2.5 < BC < 3.5 ModerateHeavily polluted 2 < BC < 2.5 PoorAzoic 0 Bad

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6.4.9. Summary of the Spanish marine Biotic Index to establish the ecological quality of soft-bottom benthos within European estuarine and coastal environments (Borja et al., 2000).

The index developed is based on that first used by Glémarec and Hily (1981) and then by Hily (1984),which utilises soft-bottom benthos to construct a biotic index. Hily (1984) and Glémarec (1986) statedthat the soft-bottom macrofauna could be ordered in five groups, according to their sensitivity to anincreasing stress gradient (i.e. increasing organic matter enrichment). These groups have been sum-marized by Grall and Glémarec (1997), as outlined below.

Group I: Species very sensitive to organic enrichment and present under unpolluted conditions (initi-al state).Group II: Species indifferent to enrichment, always present in low densities with non-significant va-riations with time (from initial state, to slight unbalance).Group III: Species tolerant to excess organic matter enrichment. These species may occur under nor-mal conditions, but their populations are stimulated by organic enrichment (slight unbalance situati-ons).Group IV: Second-order opportunistic species (slight to pronounced unbalanced situations). Mainlysmall sized polychaetes: subsurface deposit-feeders, such as cirratulids.Group V: First-order opportunistic species (pronounced unbalanced situations). These are deposit-feeders, which proliferate in reduced sediments.

The distribution of these ecological groups, according to their sensitivity to pollution stress, providesa biotic index with eight levels, from 0 to 7 (Hily, 1984, Hily et al., 1986; Majeed, 1987). Based uponHily’s model (Hily, 1984; Hily et al., 1986, Majeed, 1987), and in order to improve the index, a singleformula was proposed. This is based upon the percentages of abundance of each ecological group,within each sample, to obtain a continuous index (the Biotic Coefficient, BC), where:

BC = {(0 x %GI) + (1.5 x %GII) + (3 x %GIII) + (4.5 x %GIV) + (6 x %GV)}/100

In this way, use of the Biotic Coefficient can derive a series of continuous values, from 0 to 6, being 7when the sediment is azoic. The result obtained is a “pollution classification” of a site which is afunction of the Biotic Coefficient. Consequently, this represents the benthic community “health”, rep-resented by the entire numbers of the Biotic Index.

Table 6.10. Site Pollution classes derived from the Biotic Coefficient.

Site PollutionClassification

BioticCoefficient

BioticIndex

DominatingEcological Group

Benthic Community Health

UnpollutedUnpolluted

Slightly PollutedMeanly PollutedMeanly PollutedHeavily PollutedHeavily Polluted

Extremely Polluted

0.0 < BC ≤ 0.20.2 < BC ≤ 1.21.2 < BC ≤ 3.33.3 < BC ≤ 4.34.3 < BC ≤ 5.05.0 < BC ≤ 5.55.5 < BC ≤ 6.0

Azoic

01234567

I

III

IV-V

VAzoic

NormalImpoverishedUnbalanced

Transitional to pollutionPolluted

Transitional to heavy pollutionHeavy polluted

Azoic

The index has been validated and has been shown to be able to detect differences between controland contaminated stations (based on the oxygenation at bottom waters, and organic matter and hea-vy metal content of the sediments). The results were published in Marine Pollution Bulletin (Borja etal., 2000). This index could comply with the requirements of the WFD if combined with measures ofabundance and diversity.

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6.5. FISH

Tools currently available in Member States to classify fish fauna

6.5.1. No tools are commonly used at the moment in Europe.

6.5.2. Within the UK a fish classification tool that was developed for assessing the status of fishcommunities in estuaries within South Africa is currently being tested.

6.5.3. Belgium has developed an estuarine fish index for the Scheldt estuary in Flanders.

Do the available tools fulfill the requirements of the Directive?

6.5.4. The South African tool being tested by the UK: includes a measure of both the compositionand abundance of the fish fauna.

6.5.5. The Belgium classification tool considers the composition of the fish community. The tooldoes not include a direct measure of abundance.

6.5.6. Summary of the South African Fish Classification System currently being tested within theUK.

IntroductionThe UK is currently testing a fish classification system developed in South Africa. It is believed thatalthough this approach was developed to assess the status of fish communities in estuaries in SouthAfrica, it could also be applied to European estuaries. Until adequate datasets are available, fulltesting and refinement of the categories in Table 6.11 to ensure alignment with the normative defini-tions in the Directive will not be possible.

The approach described below was developed in order to provide a state of the environment indicatorand monitoring tool within South Africa. Research was based on a 7-year intensive field samplingprogram during which 257 estuaries were visited. Using fisheries data and typological classification,biogeographic regions were identified and characterised in order to form six basic estuary types(Harrison et al., 2000).The fish community structure within each estuary type was investigated, with each estuary type beingfound to contain a fairly distinctive fish assemblage. From this an Estuarine Classification Scheme wasdeveloped. The fish community structure (species richness, composition & relative abundance) ofeach estuary type within a biogeographic region is described and used as a reference against whicheach estuary is assessed.

MethodsA multi-method sampling approach was used including seine netting and gill netting. Sampling wasgenerally carried out until no new species were encountered or until all representative habitats within theestuary had been sampled.

The fisheries data was then analysed using the Bray-Curtis similarity co-efficient which was essential forstandardisation of sampling effort. The Bray-Curtis coefficient reflects the differences between twosamples due to differing community composition and/or differing total abundance. Standardisationremoves any effect of the latter.

These results showed that estuarine fish communities within each geomorphological type formedgroups which were related to their geographical position & biogeography.

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ClassificationHaving determined the biogeographic boundaries along the South African coast the fish communitystructure was investigated in relation to estuary type. Data analysis used a combination of hierarchicalagglomerative clustering and non-metric multi-dimensional scaling (MDS) using PRIMER (Clark andWarwick 1994).

The concept of biological community health (in relation to the ecosystem) was used and termed ‘FishCommunity Status (Health)’. It uses the ‘Community Degradation Index (CDI)’ which measures thedegree of dissimilarity (degradation) between a potential fish assemblage and the actual measured fishassemblages. This was then modified into the ‘Biological Health Index’ (BHI) to provide a measure of thesimilarity between the potential and actual fish assemblages (Cooper et al., 1994). The index ranges from0 (poor) to 10 (good). Although the BHI is a useful tool in condensing information on estuarine fishassemblages into a single value (the index is based on presence/absence data) it does not take intoaccount the relative proportions of the species present.

Whitfield and Elliott (2002) give examples of indexes which can be used to condense biological com-munity data and suggest how these parameters could be used to determine the degree of human in-duced change within an estuary (table 6.11).

Table 6.11. Fish-based parameters that could be used in a single or composite scoring system (thehigher the score, the more natural the system) for monitoring human induced changes within an es-tuary. Some of the indicators are subjective and qualitative whereas others are more objective andquantitative.

Level Indicator Value ScoreArtificially low 11(a). Species abundance/

biomass Medium/high 3Present 31(b). Keystone/indicator

species Absent 1Presence of alien/introduced species 11(c). Alien/introduced

species Absence of alien/introduced species 3Toxic accumulations present 1

1. Fish spe-cies

1(d). Fish species healthToxic accumulations absent 3Similarity with mean number of taxa:>95% upper confidence interval 5Within 95% confidence intervals 3

2(a). Harrison et al. (2000)Species richness index

<95% lower confidence interval 1Similarity with reference condition:>50th percentile similarity 510th – 50th percentile similarity 3

2(b). Harrison et al. (2000)Bray-Curtis presen-ce/absence similarityindex <10th percentile similarity 1

Similarity with reference condition:>50th percentile similarity 510th – 50th percentile similarity 3

2(c). Harrison et al. (2000)Bray-Curtis percentageabundance similarityindex <10th percentile similarity 1

EBI value (eight metrics used):Score 31 – 40 5Score 21 – 30 3

2. Fish com-munity

2(d). Deegan et al. (1997)Estuarine Biotic IntegrityIndex (number and/orbiomass) Score 0 – 20 1

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6.5.7. Summary of the of an estuarine fish index (EFI) for the Scheldt estuary in Flanders (Bel-gium) (Goethals et al., 2002, Adriaenssens et al., 2002a, Adriaenssens et al., 2002b).

The Estuarine Fish Index consists of seven metrics, which each aim to assess a different functionalaspect of the estuarine fish assemblages and the integrated quality of the ecosystem.

Description of the score system

Application area: Schelde estuary between Burcht and the Dutch Belgian border, based on salinitymeasurements

Description of reference conditions: a combination of historical data, data from similar EuropeanEstuaries (e.g. Eems-Dollard), expert knowledge and recent data collections.

Data collection: double fykes (type 120/80). Fykes were emptied every three days. Data were basedon averaging data collected during one month, recalculated as average catch per day per fyke for aparticular month.

Table 6.12. Metrics, variables and scoring system:

Parameter Score1 2 3 4 5

Total number of species >=4 5-14 15-19 20-24 >24Type species*% Flounder <=5 >5-10

>50-80>10-50

% Smelt <=5 >5-10>50-80

>10-50

Trophic composition*% omnivores <=1

>80>1-2.5>20-80

>2.5-20

% piscivores <=5>80

>5-10>50-80

>10-50

♦Tolerance <1.20 1.20-1.59 1.60-1.99 2-3 >3Estuarine resident species*Number E.R.S. <2 2 3 4 >4% E.R.S. <5

>505-1040-50

>10-<40

% diadromous species <=5>80

5-10>70-80

>10-70

% marine juvenile migratingspecies

<=10>90

5-10>80-90

>20-30>70-80

>30-70

*adding missing scores 3, 4 (and 5) would be of no ecological relevance, presence of extremely low aswell as extreme high number reflect deterioration♦A tolerance score was attributed to each fish species present.

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Overall classification of the estuarine fish index, is the average of the seven metric sores as shown intable 6.13.

Table 6.13. Estuarine Fish Index quality classes.

012345

Species number

Typical species

Trophic structure

ToleranceEstuarine resident

species

Diadromous species

Marine juvenilemigrating species

June 95 June 97

June 98 June 99

Figure 6.2. Visual presentation of the evolution for the 7 metric scores at Bath.

colorcode EFI-value Classification>4,5 excellent

4-<4,5 good3-<4 moderate2-<3 bad<2 very bad

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6.6. CLASSIFICATION SCHEMES FOR BIOLOGICAL QUALITY ELEMENTS

The OSPAR Comprehensive Procedure.

6.6.1. Marine eutrophication is one of the main issues that has been dealt with for over 10 years inthe context of the North Sea Conferences (Declarations of London 1987, den Hague 1990,Esbjerg 1995) and OSPAR. Consequently, PARCOM Recommendation 88/2 recommendsthat OSPAR Contracting Parties:(i) take effective national steps in order to reduce nutrient inputs into areas where these

inputs are likely, directly or indirectly, to cause pollution;(ii) aim to achieve a substantial reduction (in the order of 50 %) in the inputs of phospho-

rus and nitrogen into these areas between 1985 and 1995, or earlier if possible.

6.6.2. The Common Procedure for the Identification of the Eutrophication Status of the MaritimeArea is a main element of that strategy. The Strategy has the aim of identifying the eutrophi-cation status of all parts of the maritime area by the year 2002 and asks for every effort to bemade to combat eutrophication in order to achieve, by the year 2010, a healthy marine envi-ronment where eutrophication does not occur.

6.6.3. The Common Procedure consists of a set of assessment criteria that may be linked to form aholistic and common assessment of the eutrophication status of the maritime area. Throughthis process the OSPAR maritime area is classified into areas which are considered to beproblem, potential problem, or non-problem areas with regard to eutrophication. Repeatedapplication of the Comprehensive Procedure should identify any change in the eutrophicationstatus of a particular area.

6.6.4. The Common Procedure comprises two steps. The first step is the screening procedure whichis a broad-brush process to identify obvious non-problem areas with regard to eutrophication.Following that step, all areas not identified as non-problem areas shall be subject to theComprehensive Procedure.

The Common Procedure is specifically designed to assess the effects of eutrophication withinthe North-East Atlantic. This is just one of the pressures that a classification scheme for theWFD should be able to detect.

6.6.5. The following is a summary of the Comprehensive Procedure (OSPAR 1997).

Look out! The OSPAR Common Assessment Criteria is an area of study that is stillevolving. An example of the agreed criteria at the time of publishing can be found in sec-tion 6.6 of the toolbox. Member States must endeavour to use the latest version of thecriteria which at the time of publication of this guidance document could be found on theOSPAR website at www.ospar.org/ see Measures, Agreements, Agreement 2002-20.

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Assessment criteria and their assessment levels within the Comprehensive Procedure

In order to enable Contracting Parties to undertake a harmonised assessment of their waters subjectto the Comprehensive Procedure it was necessary to develop a number of the qualitative assessmentcriteria into quantitative criteria that could be applied in a harmonised way. On the basis of commondenominators within a wide range of qualitative and quantitative information provided by Contrac-ting Parties on the criteria and assessment levels already used, a set of assessment criteria were selec-ted and further developed into quantitative criteria for use in a harmonised assessment. It should alsobe noted that, although the levels against which assessment is made may be region-specific, the me-thodology for applying these assessment criteria is based on a common approach.

The assessment criteria selected for further development fall into the following categories (table 6.14):

Category I Degree of nutrient enrichment

Category II Direct effects of nutrient enrichment

Category III Indirect effects of nutrient enrichment Category IV Other possible effects of nutrient enrichment

The main interrelationships between the assessment parameters and their categories are shown inFigure 6.3.

Agreed harmonised assessment criteria and their assessment levels

For each criterion an assessment level has been derived (based on a level of elevation) with the ex-ception of nutrient inputs for which there should also be an examination of trends. The level of eleva-tion is defined, in general terms, as a certain percentage above a background concentration. Thebackground concentration is, in general terms, defined as a salinity related and/or region specificderived spatial (offshore) and/or historical background concentration.

In order to allow for natural variability in the assessment, the level of elevation is generally defined asthe concentration of more than 50 % above the salinity related and/or region specific backgroundlevel (e.g. DIN and DIP concentrations).

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Table 6.14. The agreed Harmonised Assessment Criteria and their respective assessment levels of theComprehensive Procedure.

Assessment parameters

Category I Degree of Nutrient Enrichment1 Riverine total N and total P inputs and direct discharges (RID)

Elevated inputs and/or increased trends(compared with previous years)

2 Winter DIN- and/or DIP concentrations1

Elevated level(s) (defined as concentration > 50 % above2 salinity related and/orregion specific natural background concentration)

3 Increased winter N/P ratio (Redfield N/P = 16)Elevated cf. Redfield (> 25)

Category II Direct Effects of Nutrient Enrichment (during growing season)1 Maximum and mean Chlorophyll a concentration

Elevated level (defined as concentration > 50 % above2 spatial (offshore) / histo-rical background concentrations)

2 Region/area specific phytoplankton indicator speciesElevated levels (and increased duration)

3 Macrophytes including macroalgae (region specific)Shift from long-lived to short-lived nuisance species (e.g. Ulva)

Category III Indirect Effects of Nutrient Enrichment (during growing season)1 Degree of oxygen deficiency

Decreased levels (< 2 mg/l: acute toxicity; 2 - 6 mg/l: deficiency)2 Changes/kills in Zoobenthos and fish kills

Kills (in relation to oxygen deficiency and/or toxic algae)Long term changes in zoobenthos biomass and species composition

3 Organic Carbon/Organic MatterElevated levels (in relation to III.1) (relevant in sedimentation areas)

Category IV Other Possible Effects of Nutrient Enrichment (during growing season)1 Algal toxins (DSP/PSP mussel infection events)

Incidence (related to II.2)

1 Maps, figures and mixing diagrams are available in OSPAR EUC 01/11/1 Annex 5 Appendix 42 Other values less than 50 % can be used if justified

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NUTRIENT INPUTS

SUPPORTINGENVIRONMENTAL FACTORS

physical and hydrodynamicaspects, and climatic/weather

conditions (e.g. flushing, wind,temperature, light availability),

TRANSBOUNDARYTRANSPORT

INCREASED (WINTER) DIN& DIP CONCENTRATIONS &

NUTRIENT RATIOS

TRANSBOUNDARYNUTRIENT FLUXES

increase in primaryproduction

increase inturbidity

nuisance / toxicalgal species (cell

concentration)

increase inphytoplanktonbiomass (chl-a)

organicmatter

degree of oxygendeficiency

(during growing season)

shift from long-lived to short-livednuisance macrophyte species and

reduced depth distribution

foam

macrophytobenthos biomassand primary production

decrease inlight regime

toxins

increase bacteria

zoobenthos / fish kills &benthic community structure

Ecosystem structure

(+)

(+)

(+)

(-)

(+)

(+)

(+)

(+)(+)

(+)

(+)(+)

II

(+) (+)

(-) (-)

II

I

I

III III

II

IIIIV

I

(-)

(-)

Figure 6.3. Main Interrelationships between the Assessment Parameters (in bold) of the OSPARComprehensive Procedure (COMPP).

Parameters for which Assessment Criteria and their assessment levels are identified are shown inboxes with bold lines. Biological elements are shaded. Continuous arrow lines with (+) and (-) indi-cate ‘having stimulating effect upon’, and ‘having inhibiting effect upon’, respectively. Dashed arrowlines indicate ‘having influence upon’.

Key: I = Category I Degree of Nutrient Enrichment (Causative factors)II = Category II Direct Effects of Nutrient EnrichmentIII = Category III Indirect Effects of Nutrient EnrichmentIV = Category IV Other Possible Effects of Nutrient Enrichment

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Classification on the basis of the harmonised assessment criteria and their respective assessmentlevels

For a harmonised holistic assessment of eutrophication status of an area one needs at least to addressthe common assessment parameters listed in the four categories of the assessment procedure.

To carry out the classification of the eutrophication status of areas of the maritime region each Con-tracting Party should undertake a number of steps, which are outlined below. The first step is to pro-vide a score for each of the harmonised assessment criteria being applied according to Table 6.14. Thesecond step will bring these scores together according to Table 6.15 to provide a classification of thearea. The third step is to make an appraisal of all relevant information (concerning the harmonisedassessment criteria their respective assessment levels and the supporting environmental factors), toprovide a transparent and sound account of the reasons for establishing a particular status for thearea.

Finally this process should enable the classification of the maritime area in terms of problem areas,potential problem areas, and non-problem areas.

Integration of Categorised Assessment Parameters for Classification

The assessment levels of the agreed harmonised assessment criteria form the basis of the first step ofthe classification.

The next step is the integration of the categorised assessment parameters mentioned in Table 6.14 toobtain a more coherent classification. For each assessment parameter of Categories I, II, III and IVmentioned in Table 6.14 it can be indicated whether its measured concentration relates to a problemarea, a potential problem area or a non-problem area as defined in the OSPAR Strategy to CombatEutrophication. The results of this step are summarised in Table 6.15 and explained below:

a. Areas showing an increased degree of nutrient enrichment accompanied by direct and/orindirect/other possible effects are regarded as ‘problem areas;

b. Areas may show direct effects and/or indirect or other possible effects when there is no evi-dent increased nutrient enrichment, e.g. as a result of transboundary transport of (toxic) algaeand/or organic matter arising from adjacent/remote areas. These areas could be classified as‘problem areas’;

c. Areas with an increased degree of nutrient enrichment, but without showing direct, indirect/other possible effects, are initially classified as ‘potential problem areas’;

d. Areas without nutrient enrichment and related (in) direct/other possible effects are conside-red to be ‘non-problem areas’.

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Table 6.15. Integration of Categorised Assessment Parameters for Classification (see also Table 6.14.)Category IDegree of

nutrient enrich-ment

Category IIDirectEffects

Category III and IVIndirect effects/

other possible effects

Classification

A + + and/or + problem area

B - + and/or + problem area3

C + - - potential problem area

D - - - non-problem area

(+) = Increased trends, elevated levels, shifts or changes in the respective assessment parameters inTable 6.14.(-) = Neither increased trends nor elevated levels nor shifts nor changes in the respective assessmentparameters in Table 6.14.

Note: Categories I, II and/or III/IV are scored ‘+’ in cases where one or more of its respective as-sessment parameters is showing an increased trend, elevated level, shift or change.

Supporting Environmental Factors

3.6 Region specific characteristics should be taken into account, such as physical and hydrody-namical aspects, and weather/climate conditions (see Figure 6.3.). These region specific characte-ristics may play a role in explaining the results of the classification.

6.7. SUPPORTING ELEMENTS (HYDROMORPHOLOGICAL AND PHYSICO-CHEMICAL)

Tools currently available in Member States to classify the general elements:

6.7.1. A number of Member States have or are developing classification tools for all or most of thegeneral supporting elements.

6.7.2. In the context of the Marine Strategy, the Commission will initiate action to prepare in colla-boration with the regional marine conventions by 2006 a comprehensive assessment of theextent of marine eutrophication on the basis of a harmonised classification tool.

6.7.3. The OSPAR Common Procedure includes nutrients and could be tested by non-OSPARContracting Parties. One challenge is how to handle nutrients, because the ComprehensiveProcedure only handles winter values and has been developed for open seas.

3 Caused by transport from other parts of the maritime area.

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Abschnitt 7 – Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

7.1 Typologie

7.1.1 Zahlreiche Mitgliedstaaten haben mit der Entwicklung einer Typologie für Übergangs- und

Küstengewässer begonnen. Diese Leitlinien unterstützen die Entwicklung einer abge-

stimmten europäischen Typologie für Übergangs- und Küstengewässer durch die Verwen-

dung der Faktoren für System B.

7.1.2 Es ist wichtig, gute Beziehungen zwischen den Typologie-Experten in Mitgliedstaaten mit

ähnlichen Typen aufzubauen. Zusammenarbeit ist die wichtigste Voraussetzung, um eine

harmonisierte gesamteuropäische Grundlage für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

im Hinblick auf die Überwachung und Bewertung zu schaffen. Der Austausch zwischen

Fachleuten verschiedener Mitgliedstaaten in der Phase der Typisierung kann die Umsetzung

der Richtlinie in den nachfolgenden Phasen – wie der Festlegung von Referenzbedingungen

und der Interkalibrierung – unterstützen.

7.1.3 Besitzen Mitgliedstaaten einer Ökoregion ähnliche Küstenlinien, sollten die Fachleute so-

fern möglich bei der Entwicklung einer gemeinsamen Typologie der Oberflächenwasser-

körper kooperieren. Dies sollte zu einer kleineren Anzahl an Gewässertypen führen, als

wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander vorgehen.

7.1.4 Darüber hinaus sollte die Abstimmung der Typen zwischen den Mitgliedstaaten gefördert

werden, um zu vermeiden:

• dass dieselben Oberflächenwasserkörper unterschiedlich bezeichnet werden oder

• dass unterschiedliche Oberflächenwasserkörper gleich bezeichnet werden.

Eine solche Zusammenarbeit sollte auch Unstimmigkeiten bei Gewässertypen im Grenzge-

biet benachbarter Mitgliedstaaten verhindern.

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7.2 Referenzbed ingungen

7.2.1 Derzeit sind keine Referenznetzwerke für Orte mit sehr gutem Zustand von Übergangs- und

Küstengewässern in Europa bekannt, die den Anforderungen der WRRL entsprechen.

7.2.2 Bislang hat sich die Überwachung bei Übergangs- und Küstengewässern weitgehend auf

verschmutzte Gebiete und weniger auf Bereiche konzentriert, die der Definition eines “sehr

guten Zustands“ im Sinne der WRRL entsprechen. Nicht immer sind Daten für sämtliche

Qualitätskomponenten verfügbar. Daher ist es notwendig, mit der Datengewinnung so bald

wie möglich zu beginnen, um biologische Referenzbedingungen festlegen zu können.

7.2.3 Es sollte betont werden, dass die Ableitung von Referenzbedingungen, die die gesamte na-

türliche Variabilität eines Typs Wasserkörper umfassen, wohl einige Jahre in Anspruch

nimmt. Dieser schrittweise Prozess wird in den kommenden Jahren durch die Gewinnung

von Überwachungsdaten für die Zwecke der Richtlinie unterstützt.

7.2.4 Mitgliedstaaten mit ähnlichen Typen sollten wo immer möglich zusammenarbeiten, damit

sie Referenzbedingungen miteinander teilen können.

7.2.5 Die Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich kooperieren, um mit der Entwicklung eines

europäischen Referenznetzwerkes für Orte mit sehr gutem Zustand zu beginnen.

7.3 Klass i fikat ion

7.3.1 Abschnitt 6 dieser Leitlinie bietet eine Zusammenstellung von vorhandenen Klassifizie-

rungssystemen sowie Werkzeugen, die sich zur Erprobung durch die Mitgliedstaaten eignen

könnten. Im Hinblick auf die normativen Begriffsbestimmungen (Anhang V Tabelle 1.2)

sowie auf die Beschreibungen eines “sehr guten“, “guten“ und “mäßigen Zustands“ bei den

einzelnen Qualitätskomponenten von Übergangs- und Küstengewässern (Anhang V Tabel-

len 1.2.3 und 1.2.4) wurden die derzeit vorhandenen Klassifizierungsinstrumente im Allge-

meinen noch nicht erprobt.

7.3.2 Bei der Entwicklung von Klassifizierungsinstrumenten in den Mitgliedstaaten werden

Fachleute zum Austausch der bei der Erprobung gewonnenen Informationen und Kenntnisse

angehalten. Wahrscheinlich werden die Mitgliedstaaten mit ähnlichen Typen feststellen,

dass sie dieselben Klassifizierungsinstrumente verwenden können.

7.3.3 Sind Klassifizierungsinstrumente entwickelt und erprobt, können weitere Anleitungen zur

Festlegung von Ökologischen Quotienten (EQR) und der Klassengrenzen zwischen sehr

gutem/gutem und gutem/mäßigen Zustand erarbeitet werden.

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7.3.4 Es wird eingeräumt, dass diese Leitlinien keine eigenen Hinweise zur Festlegung von Wer-

ten für Umweltqualitätsnormen und zu den statistischen Problemen bei der Klassifizierung

geben. Vorschlagsweise sollte diese Arbeit weitergeführt werden. Die Entwicklung von

Klassifizierungsinstrumenten erfordert die Gewinnung von Daten von einem breiten Spekt-

rum von Orten unterschiedlichen Zustands. Festzuhalten ist, dass solide Klassifizierungsin-

strumente viele Jahre der Datengewinnung voraussetzen; so wurde das in Abschnitt 6.5.6

vorgestellte Klassifizierungsinstrument für die südafrikanische Fischfauna erst nach sieben

Jahren intensiver Datengewinnung entwickelt.

7 .4 Förderung des Informat ionsaustauschs

7.4.1 Durch die Einrichtung der COAST-Arbeitsgruppe wurden Experten aus ganz Europa zu-

sammengeführt, die an der Umsetzung der WRRL im Hinblick auf Übergangs- und Küsten-

gewässer mitwirken.

7.4.2 Die Einrichtung der COAST-Arbeitsgruppe hat gezeigt, dass der Informationsaustausch und

die Zusammenarbeit von Fachleuten aus verschiedenen Mitgliedstaaten ein wichtiges und

wesentliches Element der Umsetzung aller Teile der Richtlinie darstellt. Der Informations-

austausch und die Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten aller an der Umset-

zung der Richtlinie Beteiligten ist eine Voraussetzung für die effektive und integrierte Um-

setzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und in Europa sowie für den Informations-

und Erfahrungsaustausch.

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Anhang D – Glossar

Abwasserrichtlinie Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kom-munalem Abwasser.

AMAP Arctic Monitoring and Assessment Programme AMAP (Arktisches Überwachungs-und Bewertungsprogramm), 1991 eingerichtet zur Umsetzung bestimmter Teile derArctic Environmental Protection Strategy.

Angiospermen Bedecktsamige Blütenpflanzen, Samenanlage immer in Fruchtknoten eingeschlossen.

anthropogen Durch den Menschen beeinflusst oder verursacht.

Auswirkung Umweltwirkung einer Belastung.

Barcelona-Übereinkommen

Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung,angenommen am 16. Februar 1976 in Barcelona.

Basislinie für Hoheitsge-wässer

Gemäß der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (UNCLOS) wird die Basis-linie festgelegt als Niedrigwasserlinie entlang der Küste, außer im Bereich vonBuchten und Ästuaren, wo sie das offene Meer schneidet. Entlang stark gegliederterKüstenlinien wie bei Buchten, Ästuaren oder Inseln kann die Basislinie als geradekünstliche Linie gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat besitzt eine auf diese Definitionbezogene gesetzlich festgelegte Basislinie.

Belastung Die unmittelbare Auswirkung einer anthropogenen Aktivität auf die Umwelt.

benthische Wirbellosen-fauna

Den Meeresboden bewohnende Wirbellose.

BEQUALM Biological Effects Quality Assurance in Monitoring Programmes. Qualitätssicherungfür Biologisches Effektmonitoring

Bewirtschaftungsplans fürdas Flussgebiet

Ein Plan, der nach Artikel 13 für jede Flussgebietseinheit eines Mitgliedstaates aufge-stellt werden muss. Der Plan soll die in Anhang VIII aufgeführten Informationenenthalten.

diffuse Verschmutzung Verschmutzung, die aus verschiedenen Aktivitäten herrühren und nicht auf eine ein-zige (punktförmige) Quelle zurückgeführt werden kann (wie z.B. Abfluss aus derLandwirtschaft).

Einleitung Einführen (“Verbringen“) von Flüssigkeiten in die Umwelt.

Einzugsgebiet Gebiet eines Flusses mit allen Gewässern, die diesem zuströmen.

erheblich veränderterWasserkörper

Ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch denMenschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entsprechend der Ausweisungdurch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II (Artikel 2 (9)).

EU-Meeresschutzstrategie Teil des sechsten Umweltplans zur Entwicklung einer Strategie für die Meeresumweltin Zusammenarbeit mit allen relevanten interessierten Parteien. Ein Ziel ist eine ge-meinsame europaweite Bewertung der Strategie ist, ich denke eher nicht, zur Not denletzten Satz streichen auch wenn er im englischen drin ist... Bloedsinn muss dochnicht uebersetzt werden...

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Feuchtgebiet Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich,dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind,einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrig-wasser nicht übersteigen (Ramsar-Übereinkommen).

Fluss Ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auchunterirdisch fließen kann (Artikel 2 (4)).

Flussgebiet Ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamteOberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta insMeer gelangt (Artikel 2 (13)).

ganztägiger Gezeitengang Tide mit einem Gang von rund einem Gezeitentag (etwa 25 Stunden). Der ganztägigeGezeitentag hat normalerweise ein Hoch- und ein Niedrigwasser pro Tag.

Grundwasser Alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mitdem Boden oder dem Untergrund steht (Artikel 2 (2)).

grenzüberschreitend Die Grenzen zwischen Mitgliedstaaten, Flussgebietseinheiten usw. überschreitend.

Habitat-Richtlinie Richtlinie des Rates 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowieder wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992.

HELCOM-Übereinkommen

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostsee-Gebietes, auch NeueHelsinki-Konvention; gezeichnet 1992, in Kraft getreten am 17. Januar 2000.

Hoheitsgewässer Nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 erstrecken sichdie Hoheitsgewässer 12 Seemeilen seewärts der Basislinie.

Hydromorphologie Physikalische Merkmale der Begrenzungen eines Wasserkörpers.

ICES International Council for the Exploration of the Sea. Internationaler Rat für Meeres-forschung, der die Meeresforschung im Nordatlantik koordiniert und fördert.

Interkalibrierung Eine von der Kommission geförderte Maßnahme, damit die Klassengrenzen zwischensehr gutem/gutem Zustand und zwischen gutem/mäßigem Zustand im Einklang mitden normativen Begriffsbestimmungen der Nummer 1.2 [in Anhang V] bestimmtwerden und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind (s. die von der Arbeits-gruppe 2.5 erstellte Leitlinie) (Anhang V 1.4 (iv)).

Isohaline Linien auf einer Karte, durch die Punkte gleichen Salzgehalts miteinander verbundenwerden (OSPAR QSR 2000 North Sea).

Kanalartiges Ästuar Ein durch vor der Mündung liegende Barren gekennzeichneter Ästuar. In der Regelmit dem Vorkommen großer Mengen von Sediment und eingeschränktem Tidenhubverbunden.

künstlicher Wasserkörper Ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper. Ein künstlicher Was-serkörper ist ein Gewässer, das an einem Ort geschaffen wurde, wo sich zuvor keinesbefand, und das nicht durch die unmittelbare physische Veränderung, Umleitung oderVerlagerung eines bestehenden Wasserkörpers geschaffen wurde.

Lagune Vom offenen Meer ganz oder teilweise abgetrenntes salziges Flachwassergebiet.

Makrophyten Mit dem bloßen Auge sichtbare, am Boden festhaftende pflanzliche Organismen.

Muschelgewässerrichtli-nie

Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über Qualitätsanforderun-gen an Muschelgewässer.

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Nichtheimische Arten Eingeführte (eingeschleppte) Arten, die im betreffenden Gewässer nicht natürlichvorkommen.

ökologischer Qualitäts-quotient

Quotient, der das Verhältnis zwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflä-chenwasserkörper beobachteten Parameter und den Werten für diese Parameter in denfür den betreffenden Wasserkörper geltenden Referenzbedingungen darstellt. DerQuotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehrguter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologi-scher Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird (Anhang V 1.4 (ii)).

ökologischer Zustand Die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mitOberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V(Artikel 2 (21)).

Ökoregion Die in Anhang XI Karte A (Seen und Flüsse) und Karte B (Übergangs- und Küsten-gewässer) gezeigten geographischen Gebiete.

OSPAR Common Proce-dure

Gemeinsames Verfahren zur Feststellung des Eutrophierungszustandes des OSPAR-Meeresgebiets. Enthält auch eine Checkliste von Parametern für die quantitative (dasist in der Guidance falsch!) Bewertung, die bei einer ganzheitlichen Beurteilung fürdie Einstufung der Gewässer des OSPAR-Übereinkommens (Ästuare eingeschlossen)im Hinblick auf die Eutrophierung verwendet werden soll.

OSPAR-Übereinkommen OSPAR-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, dasdie früheren Übereinkommen von Oslo und Paris ersetzt (in Kraft getreten am 25.März 1998).

Phytoplankton Der Photosynthese fähige mikroskopisch kleine Organismen; die Hauptquelle derPrimärproduktion der Meere.

QUASIMEME Quality Assurance Laboratory Performance Studies for Environmental Measurementsin Marine Samples

RAMSAR-Übereinkommen

Internationales Übereinkommen über die Integration der Erhaltung und umsichtigenNutzung von Feuchtgebieten und ihren Ressourcen in die Bewirtschaftung von Fluss-einzugsgebieten, das 1971 im iranischen Ramsar unterzeichnet wurde.

Salzwiesen Periodisch vom Meer überflutete Wiesen.

Schadstoff Jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des An-hangs VIII (Artikel 2 (31)).

See Ein stehendes Binnenoberflächengewässer (Artikel 2 (5)). [A.d.Ü.: In der englischenVorlage steht fälschlicherweise 2 (4)]

Spezifische nichtsyntheti-sche Schadstoffe

Natürlich vorkommende prioritäre Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in denWasserkörper eingeleitet werden, und andere Stoffe, bei denen festgestellt wurde,dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden (Anhang V1.1). Weitere Hinweise finden sich in der von der Arbeitsgruppe 2.1 erstellten Leitli-nie.

Spezifische Schadstoffe Nach SEPA (Scottish Environmental Protection Agency) sind dies die in Anhang VIIIder Richtlinie aufgeführten Schadstoffe. Am besten, man übernimmt nur diesen Ein-trag und keine gesonderten Einträge für synthetische und nichtsynthetische Schadstof-fe. Weitere Hinweise finden sich in der von der Arbeitsgruppe 2.1 erstellten Leitlinie.

Page 107: LEITLINIEN ZUR TYPOLOGIE, ZU REFERENZBEDINGUNGEN UND ... · leitlinien zur typologie, zu referenzbedingungen und klassifikations-systemen fÜr Übergangs- und kÜstengewÄsser erarbeitet

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Spezifische synthetischeSchadstoffe

Vom Menschen geschaffene prioritäre Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie inden Wasserkörper eingeleitet werden, und andere Stoffe, bei denen festgestellt wurde,dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden (Anhang V1.1). Weitere Hinweise finden sich in den von der Arbeitsgruppe 2.1 erstellten Leitli-nien.

störende Einflüsse (Stö-rung)

Beeinträchtigung der normalen Funktionen des Ökosystems.

Strategische Koordinie-rungsgruppe

Eine von der Kommission geleitete Gruppe mit Teilnehmern aus allen Mitgliedstaa-ten, die zur Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen Arbeitsgruppen derGemeinsamen Umsetzungsstrategie eingerichtet wurde.

Taxon/Taxa (Künstlich abgegrenzte) Gruppe(n) von Lebewesen als Einheiten in der hierarchi-schen biologischen Systematik.

Toxische Algen Algenarten, die Toxine produzieren können.

Umweltqualitätsnorm Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoff-gruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- undUmweltschutzes nicht überschritten werden darf. (Artikel 2 (35))

Umweltziele Die in Artikel 4 festgelegten Ziele (Artikel 2 (34)).

UNEPMAP United Nations Environment Programme Mediterranean Action Plan. Umweltakti-onsplan der Vereinten Nationen für das Mittelmeer

Verschlechterung Eine Beeinträchtigung der Qualität einer oder mehrerer Qualitätskomponenten.

Verschmutzung Die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung vonStoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheitoder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängendenLandökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen odereine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nut-zungen der Umwelt mit sich bringen (Artikel 2 (33)).

Verschmutzung durchPunktquellen

Die auf eine bestimmte (punktförmige) Quelle wie eine Kläranlage zurückführbareVerschmutzung.

Verzeichnis der Schutz-gebiete

Ein Verzeichnis aller Gebiete innerhalb der einzelnen Flussgebietseinheiten, für diegemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Ober-flächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vomWasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestelltwurde. Das Verzeichnis muss spätestens im Dezember 2004 erstellt sein.

Vogelschutzrichtlinie Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-arten (79/409/EWG) – EG-Vogelschutzrichtlinie (1979)

zuständige Behörde Eine oder mehrere Behörden nach Artikel 3 (2) oder 3 (3) (Artikel 2 (16)).