Pflege im Alter
Wer zahlt?
Referent:Josef Lang, Bezirkshauptmannschaft Bregenz
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Pflege im Alter – Wer zahlt?
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Inhalt Einleitung Pflegegeld Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Krankenversicherung für pflegende Angehörige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Kurzzeitpflege Dauernde stationäre Pflege Einsatz des eigenen Vermögens Vermögensübertragungen Kostenersätze Kostenbeiträge der Angehörigen Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod
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Sozialpolitische Zielsetzung Sicherung der Lebensqualität der Pflegebedürftigen Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch
mobile Hilfsdienste, Hauskrankenpflege, Kurzzeitpflege, Tagesbetreuung etc
Ausbau der ambulanten Versorgung Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause Pflegezuschuss des Landes ab 01.01.2010 ambulant vor stationär Umstrukturierung der Heimbetten in Pflegebetten
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Pflegegeld pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter
Mehraufwendungen Pflegebedarf muss mindesten 6 Monate andauern ab 01.01.2012 Zuständigkeit nur mehr bei PVA/BVA Stufe 1 50/60 Std€ 154,20
Stufe 2 75/85 Std€ 284,30Stufe 3 120 Std€ 442,90Stufe 4 160 Std€ 664,30Stufe 5 180 Std€ 902,30 dauernde BereitschaftStufe 6 180 Std € 1.242,00 dauernde AnwesenheitStufe 7 180 Std € 1.655,80 keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine
weiters diagnosebezogene Mindesteinstufungen
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Zuschuss des Landes bei ambulanter Pflege Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause
Pflegegeld der Stufen 5, 6 oder 7 Pflege wird überwiegend in einem Haushalt erbracht keine Unterstützung des Bundessozialamtes für 24-
Stunden-Betreuung
Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft Euro 100,-- monatlich
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Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung angestellte Betreuungskraft oder selbständige
Betreuungskraft (mit Gewerbeschein) haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützung bei
der Lebensführung, Gesellschaft leisten keine Pflegemaßnahmen nach dem GuKG Im Einzelfall können bestimmte pflegerische und
ärztliche Maßnahmen delegiert werden (zB Körperpflege, Mobilitätshilfe, Insulinspritzen)
mindestens Pflegegeld der Stufe 3 und Notwendigkeit einer ständigen Betreuung
bei Demenenzerkrankung mindestens Pflegegeld der Stufe 1 sowie ständiger Betreuungsbedarf
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Arbeitszeitbegrenzung bei angestellten Betreuungs-kräften, bei selbständiger Betreuungskraft kann die Arbeitszeit frei vereinbart werden
Einkommensgrenze € 2.500,-- netto, je € 400,-- für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen (€ 600,-- bei Behinderung)
Förderung: 2 x € 550,-- bei angestellter Betreuungskraft2 x € 275,-- bei selbständiger Betreuungskraft
Zuständigkeit: Bundessozialamt Ergänzende Sonderregelungen des Landes für
Bezieher von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei Notwendigkeit einer ständigen Betreuung
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Krankenversicherung für pflegende Angehörige
beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung mindestens Pflegegeld der Stufe 3 überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft zur Pflege
in häuslicher Umgebung (nicht erwerbsmäßig) Angehörige:
Ehegatten, Kinder Enkel, Stiefkinder und Lebensgefährte, wenn sie in ständiger
Hausgemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben haushaltsführende Angehörige aus dem Kreis der Eltern,
Kinder, Enkel und Geschwister, wenn sie seit mindestens 10 Monaten in Hausgemeinschaft leben und den Haushalt unentgeltlich führen
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Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Kosten trägt der Bund Selbstversicherung
auch wenn vorher noch keine Versicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat
erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die häusliche Pflege Weiterversicherung
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung/Erwerbstätigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen
gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die häusliche Pflege Unterschiedliche Beitragsgrundlagen Pflegegeld mindestens Stufe 3 nahe Angehörige: Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Eltern Zuständigkeit: Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
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Kurzzeitpflege
Urlaub von der Pflege Übergangspflege Hilfe in besonderen Lebenslagen 6 bzw 4 Wochen jährlich Unterhaltspflichtige Angehörige müssen keinen
Beitrag leisten
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Voraussetzungen sachliche Hilfsbedürftigkeit Absicht auf (weitere) häusliche Pflege und Erreichung dieses Ziels (Auszug) laufendes Einkommen ist einzusetzen
Pension 80 %, Pflegegeld abzügl Taschengeld Freibetrag € 15.000 Liegenschaftsvermögen ist nicht einzusetzen
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B1 Tochter pflegt Mutter (Witwe)
42 Tage Urlaubsbett
€ 98,00 x 42 4.116,00
Mindestpension 752,94 davon 80 % 602,35 Pflegegeld Stufe 4 664,30 abzügl Taschengeld 620,01
Summe 1.417,24 1.222,36
Selbstbehalt (42/30) 1.711,31
Mindestsicherung 2.404,69
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B2 Mann wird von Gattin (geringe Pension) gepflegt
42 Tage Urlaubsbett
€ 96,00 x 42 4.032,00
Pension 1.300,00 abzgl Unterhalt Eheg 500,00 Pflegegeld Stufe 5 902,30 abzügl Taschengeld 858,01
Summe 2.202,30 1.358,01
Selbstbehalt (42/30)
1.901,21
Mindestsicherung 2.130,79
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B3 Mann pflegt Gattin (ohne eigenes Einkommen)
42 Tage Urlaubsbett
€ 75,00 x 42 3.150,00
Pflegegeld Stufe 3 442,90 abzügl Taschengeld 398,61
Selbstbehalt (42/30) 558,05
Mindestsicherung 2.591,95
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dauernde stationäre Pflege Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel Einkünfte: Pension 80 %, Pflegegeld (abzügl
Taschengeld € 44,29), Leibrente, Miet- und Pachteinnahmen
Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten wird berücksichtigt
Vermögen ist grundsätzlich zu verwerten und einzusetzen
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vorhandenes Vermögen verwertbares Vermögen (Sparbuch, PKW)
Freibetrag: € 10.000,-- Schonvermögen: Verwertbarkeit erst in
absehbarer Zeit (Härtefälle) → Darlehen geschütztes Vermögen:
kleines Eigenheim, das dem Ehepartner oder einem Kind als Unterkunft dient
Pensionsvorsorge im Ausmaß des unterhaltsrechtlichen Anspruchs des Ehepartners
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Vermögensübertragungen
genaue Prüfung Geschäftsfähigkeit Scheingeschäft Sittenwidrigkeit vertragliche Gegenleistungen Anspruch auf gesetzliche Zinsen (§ 947 ABGB)
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Kostenersatz Hilfeempfänger Nachlass oder Erben Vermögen, das später nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wird jedenfalls bei Darlehen Verjährungsfrist 10 Jahre
unbefristet bei grundbücherlicher Sicherstellung
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Unterhaltspflicht der Angehörigen
Ehegatten, Eltern für minderjährige Kinder zivilrechtlicher Rahmen wird nicht ausgeschöpft Berechnungsmethode des Landes garantiert
schonende Heranziehung der Angehörigen 28 % des anrechenbaren Einkommens bei
Kindern/Eltern, 40 % bei Ehegatten Verjährungsfrist 3 Jahre
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anhängiges Verfahren im Zeitpunkt des Todes des Bewohners nicht abgeschlossen
Fortsetzungsantrag des Heimbetreibers innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod bzw Ende des Verlassenschaftsverfahrens
Forderung durch Nachlass nicht/nicht zur Gänze gedeckt
Höhe des Kostenersatzes beschränkt (Akontozahlungen!)
Fortsetzung des Verfahrens bei Tod
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Vielen Dankfür
Ihre Aufmerksamkeit
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