Baubehörde-Tiefbauamt Hauptabteilung Stadtverkehr TV0/23 AZ 651 .111-1 /2
Hamburg, den 21.12.1988 PN.: 34913 737 o.2515 BN : 9.40.737 o.2515
Rundschreiben Stadtverkehr Planung
RSP 1/88
Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg
Teil 3
Querschnitte
PLAST 3 Ausgabe 1988
Baubehörde - Tiefbauamt Hauptabteilung Stadtverkehr TV0/23/651.111-1/2
Hamburg, den 21.12.1988 PN.: 34913 -737/2515 BN.: 9.40 - 737/2515
Rundschreiben
An Verteiler
Stadtverkehr - Planung
RSP 1/88
Betr.: Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg . - PLAST hier: Planungshinweise Nr.· 3
"Querschnitte"
· Bezug: ·Rundschreiben RSP 2 / 86 vom 21 . 07. 1986 ,. PLAST; Überarbeitung und Fcirtschrei bu:ng
Anlg.: 1. Planungshinweise Nr. 3 - PLAST 3 - Ausgabe 1988
Hi"errni t wird · der Abschnitt· 11 Quersch.rH t te 11 der neuen P·LAST herausgegeben.·
Er wurde unter Verwendung a·er "Empfehlungen . für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85 11 erarbeitet und enthält die ~ur Q~~~Schnittsbemessung und · ~gestaltung notwendigen Angaben ·für den Neubau oder die Änderung von Straßenverkehrsanlagen. ·
Neben den ~ EAE 85 - wurden auch die Ergebnisse des Meinungsaustausches 1985/86 bei der Hauptabteilung Stadtverkehr zwischen freischaf fend~n Architekten und Ingenieuren und den Planuhgsdiensts tellen der Baubehörde und der Bezirksämter hinsichtlich der. Fragen der Koatendämpfung, der Stadtbildgestaltung und Ökologie im Bereich der Erschließung und Verkehrsberuhigung ebenfalls berücksichtigt.
Von besonderer Bedeutung für die Bearbeitung der PLAST 3 war der Senatsbeschluß vom 03~02.1987, wonach der Aufwand fUr den Ausbau von Straßen ~uch durch Absenkung der Baustandards auf das Notwendige zu beschränken ist.
Spezielle Angaben über Anlagen des ruhenden Verkehrs, Wendeanlagen, Anlagen des Bus verkehrs und des Radverkehrs sind aus den entsprechenden Abschnitten 6 bis 9 der neuen PLAST zu ersehen.
- 2 -
Des weiteren wird auf die "Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete - ESG 87" hingewiesen. Die ESG 87 vermitteln ergänzend zu den mehr technisch orientierten Regelwerken die Grundlagen für den Straßenraumentwurf. Sie geben Begriffsdefinitionen und Entwurfshinweise zur Raumbildung, der Gestaltung einzelner Raumteile (Querschnitts- und Materialwahl) sowie der Raumausstattung (Straßenmobiliar, technische und kommerzielle Einrichtungen, Bepflanzung).
Die Planungshinweise Nr. 3 "Querschnitte" sind im Ständigen Ausschuß der Hauptabteilung Stadtverkehr beraten und mit der Behörde für Inneres abgestimmt worden.
Ich führe diese Planungshinweise hiermit ein und bitte, sie bei Planung und Entwurf von Straßenverkehrsanlagen zu beachten .
. Mit der PLAST 3 und den übrigen, bereits eingeführten Abschnitten der neuen PLAST bzw. den ergänzenden Rundschreiben, Fachlichen Weisu~gen und sonstigen Richtlinien sind die Regelungen der alten PLAST im wesentlichen ersetzt. Andere Teile der alten PLAST sind inzwischen in der Sache überholt oder nicht mehr aktuell.
Von Bedeutung sind weiterhin die Hinweise über Grundstückszuf a hrten, Schleppkurven und Eckausrundungen (Ziffern 1.5-2 bis 1 . 5-14 der alten PLAST). Es wird empI'ohlen, sie zunächst unt e r Nr. 5 der neuen PLAST einzuordnen.
Die "Richtlinien für die Anlage von Straßen, Anlagen des öffentlic hen Personennahverkehrs (RAS-ö) - Omnibus und Obus", Ausgabe 1979, Zi. 4.6 der alten PLAST sind als ergänzende Regelung der Nr. 8 der neuen PLAST zuzuordnen.
Im übrigen hat die alte PLAST keine Gültigkeit mehr. Ich bitte deshalb, sie nicht mehr anzuwenden.
Stand der neuen PLAST ist aus der beigefügten
- 3 -
V e r t e i l e r für das Rundschreiben
Stadtverkehr - Planung - RSP 1/88
Bauämter der Bezirke
Hamburg-Mitte
Altona
Eimsbüttel
Hamburg-Nord
Wandsbek
Bergedorf
Harburg
Behörde für Inneres - A 3 -
Feuerwehr
Landesverkehrsverwaltung
- F 02 -- F 04 -
- LVV 2 -
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft - Strom- und Hafenbau -
Hamburger Verkehrsverbund
Behörde für Schule und Berufsbildung, Gewerbeschule für Bautechnik G 19 Billwerder Billdeich 622 2000 Hamburg 80
Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Umweltbehörde
Finanzbehörde
Oberfinanzdirektion
Senatsamt für Bezirksangelegenheiten
Baubehörde:
- OD -- z -- BR -- H -- WS -- BOA -- EP -
50-fach
50-fach
50-fach
50-fach
50-fach
20-fach
50-fach
3-fach
3-fach 3-fach ·
60-fach
5-fach
5-fach
2-fach
3.;..fach
3-fach
3-fach
3-fach
3-fach
1-fach 3-fach 6-fach 3-f ach 3-fach 3-fach 2-fach
- 4 -
V e r t e i 1 e r für das Rundschreiben 1/88 Stadtverkehr - Planung - RSP 1/88
- VA -- R -- ASE -- LP -
Tiefbauamt:
- T - TG -- TB -- TF -- TS -- TVO -- TV 3 -- TV 4 -- TV 5 -- TV 53 -
TV 21, TV 22, TV 62 -
Fachho chschule Hamburg Fachbere i c h Bauingenieurwesen
Verband der Freien Ingenieure fUr Straßenbau in Hamburg e.V. Gewerbering 2 2000 Oststeinbek
BOA, Ha mburger Arch .-Kammer Mi ttelweg 89 2000 Hamburg 13
ADAC Amsinckstraße 39/Postfach 10 02 02 2000 Hamburg 1 ·
je
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden Bezirks~verband Klaus-Groth-Str. 1 2000 Hamburg 26
2-fach 2-fach
10-fach 18-fach
2-fach 10-fach 10-fach 20-fach 10-fach 3-fach
23-fach . 40-fach 35-fach 15-fach 4-fach
10-fach
3-fach
3-fach
2-f ach
2-f ach
überzählige Exemplare bitte an - TV 231 - zurücksenden!
Mehrexemplare können bei.- TV 23 1 -, BN: 9.40-2988, abgefordert werden!
1
1.1 1.2 1.3 1.4
2
2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3
2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.5.1 2.2.5.2
3
3.1 3.2 3.2.1 3.2.2
3.3 3.3.1 3.2.2
3.4 3.4.1 3.4.1.1 3.4.1.2 3.4.2 3.4.2.1 3.4.2.2 3.4.2.3 3.4.3 3.4.4 3.4.5
.Dez. 88
QUERSCHNITTE 1 1
1 nhaltsverzeichnis Seite
ALLGEMEINES
Vorbemerkung ......... : ........................................... 2 Straßennetz ........................................................ 2 Planungsgrundsätze ................................................ 3 Richtlinien ......................................................... 3
BEMESSUNGSGRUNDLAGEN
Verkehrsarten ........................... . ........... . ...... . ... .. .. 4 Fußgängerverkehr ................................................... 4 Radverkehr ......................................................... 4 Kfz-Verkehr ...................... ........ . . . .. . ....... . ............. 5 Bemessungsfahrzeug und Begegnungsfall ............................. 5 Lichte Höhe ........................................................ 7 Ruhender Verkehr ......................... . ......... . . . .. . .... . ..... 8
Planungskriterien ............................................... . .. 8 Mischungsprinzip ................................................... 8 Trennungsprinzip ................................................... 9 Fahrgeometrie und Fahrdynamik ..................................... 9 Ver- und Entsorgung ............................................... 1 O Belange der Feuerwehr ............................................. 11 Anleiterbarkeit ..................................................... 11 Feuerwehrzufahrten ...................... ... . .... . ... . ..... .. . . , . .. 11
au ERSCHN ITTSTVPE N
Einsatzkriterien ................... ...... .......................... 12 Wohnwege ............... ......... · ................................ 12 Nicht befahrbare Wohnwege .................. ............. . ....... . 12 Befahrbare Wohnwege ....... ... ..... . ..... ......................... 13
Anlagen nach dem Mischungsprinzip .............................. 16 Wohnhof .......................................................... 16 Verkehrsberuhigter Bereich ......................................... 17
Anlagen nach dem Trennungsprinzip ..................... ......... 18 Anliegerstraßen in Wohngebieten ................... . . .. . ..... . ...... 18 Regelquerschnitt ................................................... 19 Sonderquerschnitte ............................. ... ................ 19 Verkehrsberuhigte Straßen ..................... ..... . ... ... ... .. .... 21 Allgemelnes ...................................... , ... .. .. . . .... ... 21 Planungsgrundsätze ............................ .. ...... . .. ......... 21 Bauliche Maßnahmen ............................................... 22 Sammelstraßen .............................. . ................... ... 27 Hauptverkehrsstraßen .............................................. 28 Gewerbe- und lndustrieerschließungsstraßen ... . ..................... 30
1.
1.1
1.2
Dez.Be
QUERSCHNITTE
ALLGEMEINES
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Planungshlnwelse vermitteln die zur Querschnlttswahl und -gestaltung von Straßenverkehrsanlagen notwendigen Angaben für den Neubau und die Umgestaltung vorhandener Anlagen.
Diese Hinweise zeigen technische Lösungsmögllchkelten auf. Ihre Beachtung und sachgerechte Anwendung stellt sicher, daß die Planungen den funktional-technischen Anforderungen gerecht werden. Werden abweichende Lösungen gewählt - z. B. aus gestalterischen Gründen • und empfohlene Grenzwerte unterschritten, Ist die Abweichung lm Rahmen der Planerläuterung zu begründen.
Die Hinweise berücksichtigen neben den speziellen Hamburger Planungsgegebenheiten auch die grundsätzlichen Erkenntnisse und Entwlcklungen für die neuzeitliche Straßenplanung, wie sie In den einschlägigen Empfehlungen und Rlchtllnlen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen und des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum Ausdruck kommen, z. B. den Empfehlungen für die Anlage von Erschlleßungsstraßen (EAE 85).
Straßennetz
Innerhalb des Hamburger Straßennetzes ·(ohne BAB) Ist zu unterscheiden zwischen
- dem Hauptverkehrsstraßennetz und
.- dem nachgeordneten Netz
sowie
- dem Vorbehaltsnetz
Das Hauptverkehrsstraßennetz Ist In der Anlage zu Abschnitt IV Absatz 1, Nummer 1 der Anordnung zur Durchführung des Hamburglschen Wegegesetzes definiert.
Es verbindet die Orts- und Stadtteile miteinander und Ist bezlrksübergrelfend. Bel der Querschnlttswahl und Entwurfsgestaltung lst die Verbindungsfunktion maßgebend. Es dient In erster Linie der Abwicklung Innerstädtischen und überörtllchen Durchgangsverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs und des Personennahverkehrs und Ist von verkehrsberuhlgenden und geschwlndlgkeitsdrosselnden Maßnahmen freizuhalten. Die Entwurfsgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
1.3
1.4
Dez. 88
QUERSCHNITTE
Das nachgeordnete Netz besteht aus den übrigen Straßen. Es dient überwiegend der unmittelbaren Erschließung der Grundstücke sowie dem Sammeln und Verteilen des Erschließungsverkehrs und hat auch stadtteilinterne Verbindungsfunktionen.
Daneben Ist ein Vorbehaltsnetz definiert worden, das zur Abwicklung des Kraftfahrzeugsverkehrs notwendig ist und deshalb für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nicht zur Disposition steht. Es wird gebildet aus den Hauptverkehrsstraßen, den Straßen mit Bus-Linienverkehr sowie den Straßen, die mit Vorfahrtszeichen gekennzeichnet sind. Bei Querschnittswahl und Entwurfsgestaltung überwiegt die Verbindungsfunktion. Die Entwurfsgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Außerhalb dieses Vorbehaltsnetzes können bei Straßen in Wohngebieten Maßnahmen zur Verlangsamung des Verkehrs - insbesondere zonenwirksame Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h • angeordnet werden.
Planungsgrundsätze
Bei der Planung von Straßenverkehrsanlagen sind neben den funktionalen und technischen Erfordernissen gleichermaßen wirtschaftliche Aspekte sowie Umweltbelange und städtebaulich-gestalterische Gesichtspunkte zu beachten.
Für die Wahl des Querschnittes und seine Gliederung sind im einzelnen folgende Kriterien sorgfältig gegeneinander abzuwägen:
- Verkehrsfunktion (z. B. Aufenthalt, Erschließung, Verbindung),
- Anforderungen aus der Nutzung (1 nnenstadt- oder Stadtrandlage, Wohn-, Gewerbe- oder Geschäftsnutzung),
- Wirtschaftlichkeit (Minimierung der Herstellungs- und Unterhaltungskosten),
- Straßenraumgestaltung (Bäume, Beleuchtung, Möblierung),
- Umweltschutz (z.B. Lärmschutz, Grünausstattung, Entwässerungsform),
- Ver- und Entsorgung (Leitungstrassen, Müll, Reinigung, Feuerwehr).
Richtlinien
Diese Planungshinweise können nicht für jeden Einzelfall Detaillösungen vorgeben. Der komplexe Planungsprozeß erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit den Planungsmöglichkeiten, Gegebenheiten und Randbedingungen. Deshalb Ist die Kenntnis der übrigen einschlägigen
QUERSCHNITTE
Empfehlungen, Hinweise und Richtlinien, insbesondere die der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen unentbehrlich. Darüber hinaus sind die ergänzenden Rundschreiben der Baubehörde, Hauptabteilung Stadtverkehr, zu beachten.
2. BEMESSUNGSGRUNDLAGEN
2.1 Verkehrsarten
2.1.1 Fußgängerverkehr
Die Bemessung der Gehwegbreiten ist abhängig von den Fußgängerfrequenzen, dem Kfz-Verkehr, der Ordnung des ruhenden Verkehrs, den angrenzenden Nutzungen, den gestalterischen Anforderungen und vom Platzbedarf für Leitungen.
Die minimale nutzbare Breite beträgt bei geringen Fußgängerfrequenzen in Anliegerstraßen (Wohngebiete) mit geringem Kfz-Verkehr ( < 400 Kfz/h) 1,5 m. Gelegentliche Einengungen durch Maste für Verkehrszeichen oder Beleuchtung sind dabei möglich.
Aus gestalterischen Gründen - z. B. für Baumpflanzungen oder Straßenmöblierung, - können größere Breiten erforderlich werden. An Sammel- und Hauptverkehrsstraßen soll eine nutzbare Breite von 2,0 m nicht unterschritten werden.
Gehwege sollten grundsätzlich breiter sein als Radwege.
2.1.2 Radverkehr
Dez.88
Durch die Anlage von Radwegen soll der Radverkehr gefördert und die Sicherheit der Radfahrer erhöht werden. Die gewünschte Sicherheit ist nur bei größtmöglicher Akzeptanz der Radverkehrsanlagen durch die Radfahrer zu erzielen.
Vom Kraftfahrzeugverkehr baulich getrennte Radwege bieten für den Radfahrer den größten Schutz. Deshalb sollten grundsätzlich solche Radwege mit Schutzstreifen zur Fahrbahn vorgesehen werden.
Bei allen Straßen des Vorbehaltsnetzes sind Radwege vorzusehen. Die Anlage von Radwegen an weiteren Straßen ergibt sich gemäß Radwegenetzkonzeption.
In Straßen, die nach dem Hamburger Konzept zur Verlangsamung des Verkehrs in Wohngebieten in 30 km/h-Zonen einbezogen worden sind, sind Radwege im allgemeinen entbehrlich.
2.1.3
2.1.3 .1
Dez. 88
. QUERSCHNITTE
Die lichte Höhe über Geh- und Radwegen soll in der Regel mind. 2,5 m betragen.
Im übrigen wird auf die PLAST 9 "Anlagen des Radverkehrs" hingewiesen.
Kfz-Verkehr
Bemessungsfahrzeug und Begegnungsfall
Für die Wahl der Fahrbahnbreiten sind die Abmessungen des jeweiligen "Bemessungsfahrzeuges" und der zugrunde zu legende Begegnungsfall maßgebend.
In den Straßen des Vorbehaltsnetzes ist ein Fahrzeug mit den nach § 32 StVZO größtzulässlgen Abmessungen als Bemessungsfahrzeug anzunehmen (siehe Bild 1.1 ). Maßgeblicher Begegnungsfall Ist hierbei die Begegnung solcher Fahrzeuge.
Dabei ist in Straßen mit Bus-Linienverkehr von den Abmessungen der Standardlinienbusse einschließlich Außenspiegel auszugehen. (siehe Bild 1.2)
Die Wahl der Bemessungsfahrzeuge und Begegnungsfälle in den anderen Straßen ist von der Gebietsnutzung und der Verkehrsbelastung abhängig.
- -V
V
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V ~ )
V
V ~ 4,70 21)
V ~
V 4,20
V 4,00 )
V ~ ) !/ > V ~ ~
V
0,25 0,25
2,50
+w 3,0
0,50 Zg
X A AA
~
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2,50
3,0
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V
V 1/
V 1/
lichter Raum
Verkehrsraum
Abmessung des Fahrzeuges gern. § 32 StVZO ohne Spiegel
M 1 : 100
Zg Gegenverkehrszuschlag, abhängig von Geschwindigkeit und Straßenkategorie
1) Abstand zu festen Einbauten, Masten und dgl. gern. Vwv zu§ 39 STVO, III, 11b :
0,5 m, mind. 0,3 m
2) bzw. Sondermaß gern. FW-Großraumtransporte
Bild 1.1: Profil für die nach StVZO zulässigen Fahrzeuge im Begegnungsfall
Dez.88
QUERSCHNITTE
2,.0,3 0,3 0,3 0,3
t+ 2.5 +++~ 2,5
2.6.50
Bild 1.2: Mindestabmessungen für Linienbusverkehr
LKW /LKZ Lastkraftwagen
Lastkraftzug
r-------1 r 1 1
1 1
1 1
1 1
1 [ ~:-:=--:, J 1
4,20
0,25 0,25
2,50
3,0
LFW Lieferwagen
:L-::,): r 1 1 2,40
: oo) : ~ 0,25 0,25
2,10
2,60
0,3
+t
M 1 : 100
PKW Personenkraftwagen
r-----1 t liiJr 0,25 0,25
1,75
2,25
M 1 : 100
Bild 1.3: Abmessungen und Verkehrsräume weiterer Bemessungsfahr-zeuge (nach EAE, Bild 13)
2.1.3.2
Dez.es
QUERSCHNITTE
Tab. 1: Zulässige Fahrzeugabmessungen nach §32 StVZO
Fahrzeugart Breite1l Höhe Länge
[m] [m] [m]
Einzelfahrzeug 2,52 ) 4,0 12,0
Sattelkraftfahrzeug 2,52) 4,0 15,5
Gelenkbus 2,5 4,0 18,0
Lastzug 2,5 4,0 18,0
Tab. 2: Abmessungen Hamburger Spezialfahrzeuge
Fahrzeugart Breite1l Höhe Länge
[ml [m] [m]
Müllfahrzeug, 3-achsig 2,5 3,8 9,5
Feuerwehrfahrzeug/ Drehleiter 2,5 3,3 10 , 1
Standardllnienbus 0 405 2,5 3,03) 11 ,5
Gelenkbus 0 405 G 2,5 3,03) 17,5
1) ohne Außenspiegel
2) 2,6 m für Kühl-Container-Fahrzeuge
3) plus Antenne HHA 50 cm/ VHH 90 cm
lichte Höhe
Dle lichte Höhe ist das senkrechte Maß bis zur oberen Umgrenzung des von Einbauten und Bewuchs freizuhaltenden lichten Raumes. Sie setzt sich zusammen aus dem Höhenmaß des Regelfahrzeuges vergrößert um den Bewegungsspielraum (Verkehrsraum) und den Sicherheitsraum.
Die llc hte Höhe soll in der Regel 4, 70 m betragen. Dieses Maß ist auch bei der Neuaufstellung und Reparatur von Wegweisern, Vorwegweisern , Leuchttransparenten, anderen Anlagen der öffentlichen Beleuchtung u. ä . vorzusehen.
Die lichte Höhe in Straßenzügen für Großraumtransporte beträgt im al lgemeinen 2:_5,0 m, in Einzelfällen erheblich meh r, und wird durch Fachliche Weisung geregelt.
2.1.3.3
QUERSCHNITTE
Ruhender Verkehr
Stellplätze sind in der Regel am Fahrbahnrand rechts neben der Fahrbahn anzuordnen.
Die Wahl der zweckmäßigsten Aufstellart, d. h. längs, schräg oder senkrecht, richtet sich nach der Breite der zur Verfügung stehenden Fläche, der Verkehrsbedeutung der Straße sowie dem Stellplatzbedarf.
Im übrigen ist die PLAST 6 "Anlagen des ruhenden Verkehrs" zu beachten.
2.2 Planungskriterien
2.2.1 Mischungsprinzip
Dez.88
Beim Mischungsprinzip wird die Verkehrsfläche nicht in abgegrenzte Funktionsbereiche untertellt. Eine durch Hochborde abgetrennte Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr ist nicht vorhanden. Der Gesamtstraßenraum wird als Mischfläche niveauglelch ausgebaut und steht unterschiedlichen Nutzungen gleichermaßen zur Verfügung. Dle Aufenthalts- und Erschließungsfunktion überwiegt.
Die Verkehrsstärke sollte 1 oo Kfz/h nicht überschreiten.
Der Querschnitt kann In Abhängigkeit von der städtebaulichen Gestaltung unregelmäßig sein.
Die geltenden Regeln werden durch Zeichen 325/326 StVO bzw. 241/242 StVO mit Zusatzschild angezeigt.
Gemäߧ 41 /42 StVO gelten hier folgende besondere Regelungen:
Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder Be- oder Entladen (gilt nur für Zeichen 325).
Die Zeichen werden von der Straßenverkehrsbehörde nur angeordnet, wenn durch die bauliche Gestaltung der besondere Charakter der Straße erkenn· bar und ein Befahren nur mit geringer Geschwindigkeit möglich ist
QUERSCHNITTE
2 .2.2 Trennungsprinzip
Im Gegensatz zum Mischungsprinzip bleibt beim Trennungsprinzip (Separationsprinzip) die verkehrsrechtliche Trennung der Verkehrsarten weiterhin bestehen.
Jedem Funktionsbereich werden abgegrenzte Flächen im Straßenraum zugewiesen. Die Fahrbahn Ist durch Hochborde, Im Ausnahmefall durch Entwässerungsrinnen, baulich von den Nebenflächen getrennt.
Es überwiegt die Erschließungs- und Verbindungsfunktion.
Die Fahrbahnbrelte bei Straßen mit regelmäßigem Buslinienverkehr oder bei starkem Schwerverkehr beträgt 7,0 m, mindestens jedoch 6,5 m.
Im Bereich von Inseln oder Fahrbahnteilern kann bei einstrelfigen Fahrbahnen zwischen Hochborden bis zu 20 m Länge die durchgehende Fahrstreifenbreite beibehalten werden. Verbreiterungen für Kurvenfahrten (Schleppkurven) slnd zu berückslchtlgen. Bel größeren Fahrstreifenlängen kann eine Aufweitung bis zu 5,5 m Breite erforderlich werden.
Bei Belastungen unter 250 Kfz/h kann durch zusätzliche punktuelle bauliche Maßnahmen eine Geschwindigkeitsdämpfung bewirkt werden (verkehrsberuhigte Straßen).
2.2.3 Fahrgeometrie und Fahrdynamik
Dez.88
Bel Planung und Entwurf ist festzulegen, ob die Entwurfselemente fahrgeometrischen oder fahrdynamischen Anforderungen genügen müssen.
Fahrgeometrlsch bedeutet, daß das Bemessungsfahrzeug die Straße ausschließlich unter Berücksichtigung der geometrischen Abmessungen und der entsprechenden Schleppkurven unter Vernachlässigung der Geschwindigkeit befahren kann. Dies trifft zu für
- Wohnwege
- Mlschflächen
- Anliegerstraßen
Fahrdynamisch bedeutet, daß als weiteres Kriterium die Entwurfsgeschwlndigkelt bei der Bemessung und Querschnittsgestaltung zu berücksichtigen ist.
Bel den Straßen des Vorbehaltsnetzes sind auch fahrdynamlsche Kriterien heranzuziehen.
QUERSCHNITTE
2.2.4 Ver- und Entsorgung
Dez.88
In Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen wlrd die notwendige Querschnittsbreite u. a. durch die Summe der Breiten der Leitungstrassen bestimmt. Grundmaße der einzelnen Leitungstrassen sind in Bild 2 dargestellt.
F R KFZ KFZ F R
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" \ 1 1
L_z,I (1 ' ?- .J
m EI "-' ~-'°;rr~r~ • ~ · ~ CO 1E!J 1 ~L.1. • ~ ~-T
L _ _J
1 alle 0,60 - 0,80 1
E = Strom G =Gas W = Wasser P = Post
2,05 0,90 1,00
H5F = Behördentelefon R = Regensiel S Schmutzsiel
1,20 1 alle 0,60 1
FG = Ferngas HW = Hauptwasser FW = Fernwärme
*} Überlappung der Leitungstrassen bei eingeengtem Seitenraum
Bild 2: Regelanordnung der Ver- und Entsorgungsleltungen und zweckmäßige Anordnung im Straßenraum (siehe DIN 1998)
Beleuchtungsmaste werden in der Regel in der Achse der Baumpflanzungen angeordnet. Bei Gehwegbreiten < 2,50 m stehen die Beleuchtungsmasten an der Straßenbegrenzungslinie.
2.2.5
2.2.5.1
2.2.5.~
Dez. 88
QUERSCHNITTE
Belange der Feuerwehr
Anleiterbarkeit
Ist wegen der Höhe der angrenzenden Bebauung (Fensterbrüstungen über 8,0 m Höhe über Gelände) der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so müssen bei fahrgassenparallelen Gebäudefronten 5,5 m breite Aufstellflächen In 3,0 bis 9,0 m Abstand von der Hauswand (siehe § 2 Abs. 5 BauDVO} vorgesehen werden, sofern kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
Bei Verkehrsberuhigungsmaßnahmen können diese 5,50 m breiten Aufstellflächen in eine mindestens 3,50 m breite durchgehende, aber verschwenkte Fahrgasse und 2 ,00 m breite befestigte Freiräume mit mindestens 5,50 m Länge und maximal 15,00 m Zwischenraum gegliedert werden.
Liegt die Aufstellfläche parallel zur anzuleiternden Außenwand, so muß sie 8,00 m über die letzte Anlelterstelle hinausreichen. (siehe Bild 3.1)
Liegt die Aufstellfläche senkrecht zur anzuleiternden Außenwand, so Ist sie bis auf 1,00 m Abstand an diese Außenwand heranzuführen. In diesem Fall muß beiderseits der Aufstellfläche ein mindestens 1,25 m breiter Geländestreifen auf einer Länge von mindestens 11,00 m freibleiben. (siehe Biid 3.2)
sse 1 ------1-1-- Freiraum ohne _ ..... ___________ 2,..·00 __ feste Hlnderni
( 0 llllllllllll!@ID~ 1 ~3.50 Aufstellfläche
1 8,00 l Abstand zur letzten
Anleiterstelle
1 3,00-9,00
M 1 : 250
1,25 ~3,50
i--
f 0
Bild 3.1 u. 3.2: Aufstellflächen der Feuerwehr nach DIN 14090
Feuerwehrzufahrten
1,25
.;::.11 ,0
Gemäߧ 5(2) HBauO sind zu Gebäuden mittlerer Höhe und zu Hochhäusern Zu- oder Durchfahrten für Rettungs- und Löscharbeiten von öffentlichen Wegen zu schaffen. Für den Anschluß an den öffentlichen Weg kann auf Antrag des Grundeigentümers eine abgesenkte Gehwegüberfahrt angelegt werden.
3.
3.1
QUERSCHNITTE
au ERSCHN ITTSTVPEN
Einsatzkriterien
Nachfolgend werden Querschnitte für Erschließungsanlagen, Sammel- und Hauptverkehrsstraßen dargestellt.
Für jeden Querschnltt sind, soweit erforderlich und möglich, als Einsatzkriterien angegeben (siehe Bild 5. 3 ff) :
- der der Bemessung zugrunde zu legende Regelbegegnungsfall, bzw. der bei verminderter Geschwindigkeit
- maßgebllche stündliche Verkehrsbelastung, bezogen auf den Straßenquerschnitt
- Bemessungsgeschwindigkeit
- Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten
Die angegebenen Werte sind wegen unterschiedlicher Einflußfaktoren, Randbedingungen und örtlicher Gegebenheiten nur als Richtwerte zu verstehen. In Einzelfällen können deshalb abweichende Werte maßgebend sein.
Für die Dimensionierung des Hauptverkehrsstraßennetzes gilt der Grundsatz, daß der Wirtschaftsverkehr ohne Behinderungen abgewickelt werden muß. Hauptverkehrsstraßen sind deshalb In der Regel nach dem Verkehrsaufkommen der Stundengruppe 9.00 - 15.00 Uhr zu bemessen.
Dabei ist sicherzustellen, daß der ÖPNV auch in den Spitzen-Verkehrszelten möglichst ungehindert abgewickelt werden kann (siehe PLAST 8 "Anlagen des Busverkehrs".)
Die dargestellten Querschnitte sind Regelquerschnitte. Ihre Anwendung ist den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechend flexibel zu gestalten.
Die elnzelnen Querschnlttselemente können nach dem Baukastenprinzip untereinander kombiniert werden. Dies gilt insbesondere für die Nebenflächen. So können z.B. bei einseitiger Bebauung, oder anbaufrelen Strekkenabschnitten einseitige Gehwege und Parkbuchten genügen.
3.2 Wohnwege
3.2.1 Nicht befahrbare Wohnwege
Dez.88
Der nicht befahrbare Wohnweg ist ausschließlich für den Fußgängerverkehr gewidmet und entsprechend baulich gestaltet.
QUERSCHNITTE
Diese Erschließungsform ist vorwiegend für Baugebiete mit Einfamilienhäusern (EFH) geeignet, sie kann aber auch in Gebieten mit mehrgeschossiger Bauweise angewendet werden.
Gemäß § 4 HBauO, beträgt die maximale Länge des Weges bei Gebäuden mit geringer Höhe 75 m. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen darf der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg entfernt sein.
Die Breite ist so zu wählen, daß alle Leitungstrassen im öffentlichen Grund untergebracht werden können.
Grün Platten o.ä.
2,80 1,50 0,70
5,00
Bild 4.1: Nicht befahrbarer Wohnweg mit Trennkanalisation
Grün Platten o.ä.
1,ao 1,50 0,70
M 1 : 100 4,00
Bild 4.2: Nicht befahrbarer Wohnweg mit Mlschkanallsatlon
Bei Fernwärmeleitungen kann sich eine größere Breite ergeben.
3.2.2 Befahrbare Wohnwege
De%.88
Der befahrbare Wohnweg zur Erschließung von EFH-Grundstücken Ist für den Fußgängerverkehr und beschränkt für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen vorgesehen. Fußgänger haben gegenüber dem Fahrverkehr Vorrang.
Befahrbare Wohnwege werden von Müllfahrzeugen nicht befahren.
Deshalb wird die Länge durch die maximale Entfernung von 75 m zwischen dem Sammelstandplatz für Müllgefäße und dem Zugang zum letzten Grundstück bestimmt.
Die Regelausführung Ist der Stichweg mit Wendemöglichkeft für PKW.
Dez.88
QUERSCHNITTE
Die zweiseitige Anbindung soll in Form einer Bügelstraße angeordnet werden. Eine Verbindung zwischen zwei höherrangigen Straßen Ist zur Vermeidung von Schlelchverkehren nicht zulässig.
Die Anzahl der angeschlossenen Grundstücke beträgt bei einseitigem Anschluß maximal 20, bei zweiseitigem Anschluß maximal 30.
Bei der Gesamtbreite von 6,0 m wird in der Regel eine Fläche von 4,5 m Breite hart befestigt und durch Tiefborde eingefaßt.
Die Anschlüsse an Straßen werden als Gehwegüberfahrt ausgebildet. Die Anordnung von Kreuzungen Ist unzulässig.
~ • Sammelplatz
~ für Müllbehälter
Straße
Bild 5.1: Befahrbarer Wohnweg einseitige Anbindung
Straße
Bild 5.2: Befahrbarer Wohnweg zweiseitige Anbindung
KFZ/ R/ F
Seitenstreifen
/ Seitenstreifen
+0.10; M 1 : 100
4,50
6,00
1 PKW/R 1PKW/LFW1 Schrittgeschw.1 ~20/30WE1
Bild 5.3: Befahrbarer Wohnweg, Regelquerschnitt
Dez.88
. QUERSCHNITTE
Bei gekrümmten befahrbaren Wohnwegen ergeben sich auch bei geringen Geschwindigkeiten Gefahrenzustände, wenn in Kurven keine ausreichenden Sichtweiten vorhanden sind. lnnenradlen R < 25m sollten deshalb vermieden werden. Sind kleinere Radien unvermeidbar, gelten die nachstehenden, von den Innenradien abhängigen Werte für die erforderlichen Sichtaufweitungen.
R s 10 4,0m 15 2,0 m
R 20 1,0 m
R_j
M 1 : 500
Bild 5.4: Befahrbarer Wohnweg, Sichtweiten
QUERSCHNITTE
3.3 Anlagen nach dem Mischungsprinzip
3.3.1 Wohnhof
Dez. 88
Der Wohnhof ist ein gestalteter öffentlicher Straßenraum, der vorrangig bei der Erschließung neuer Einfamilienhausgeblete zur Anwendung kommt. Aus seiner Gestaltung ergibt sich, daß die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.
Die Straßenbreite des Wohnhofs soll mindestens 7,00 m, die Breite der Fahrgasse mindestens 4,75 m betragen. Eine Reduzierung kann Im Ausnahme· fall auf 5,00 m für die Straßenbreite und auf 3,50 m für die Breite der Fahrgasse erfolgen. Die Einengung sollte jedoch eine Länge von 20 m nicht überschreiten. Der Platzbedarf für Leitungen ist zu berücksichtigen.
Die Länge des einseitig angeschlossenen Wohnhofs mit maximal 80 WE sollte 200 m, die des zweiseitig angeschlossenen Wohnhofs mit maximal 160 WE 300 m nicht überschreiten.
Am Ende von Sackgassen muß eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorhanden sein. (siehe PLAST 7 "Wendeanlagen")
Die Anbindung des Wohnhofes an eine Straße mit üblichem Querschnitt erfolgt über eine Gehwegüberfahrt. Im Einzelfall kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine normale Straßeneinmündung mit zurückgesetzter Aufpflasterung im Wohnhof sinnvoll sein. Damit gilt im Einmündungsbereich die Vorfahrtsregel "rechts vor links".
Die Anordnung von Kreuzungen Ist nicht zulässig.
~Z/PJ~] _ Seitenraum~ jj fit l ~ Seitenraum
b,J 1 82::.: µ M 1 : 250
PKW/PKW PKW/LKW ~100 Kfz/h Schrittgeschw. ~80/1.60 WE
Bild 6.1: Wohnhof, Regelquerschnitt
QUERSCHNITTE
3.3.2 Verkehrsberuhigter Bereich
Dez. 88
Bestehende Straßen nach dem Trennungsprinzip können durch gezielte straßenbauliche und gestalterische Maßnahmen zu verkehrsberuhigten Bereichen umgestaltet werden.
J _ ";;>' ,e,. - IT ~ r-\ KF-Z/ R iftt F ;
~ 1 1
S,00
9,00 M 1 : 250
Bild 7.1: verkehrsberuhigter Bereich, vor der Umgestaltung
2,75 ~4,75
9,00 1
1 1 1 markler1er 1 Fahrgane Patlcatrelfen 1
iö~ ~ M 1 : 250
PKW/PKW PKW/LKW ..$..100 Kfz/h Schrlttgeschw.
Bild 7 .2: Verkehrsberuhigter Bereich, nach der Umgestaltung
QUERSCHNITTE
Der verkehrsberuhigte Bereich ist ebenso wie der Wohnhof eine besondere Form einer öffentlichen Verkehrsfläche. Wegen der Verkehrsmischung (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge) gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksicht. Daher müssen in diesen Bereichen die baulichen Gestaltungsmittel wesentlich intensiver eingesetzt werden, um so einen deutlichen Unterschied zu den sonstigen verkehrsberuhigten Straßen im Trennungsprinzip zu erzielen. Maßgebende Funktionen slnd Aufenthalt und Erschließung.Verkehrsberuhigte Bereiche sollten nur dann eingerichtet werden, wenn die Verkehrsstärke unter 100 Kfz/h beträgt. Dabei muß dem Stadtbild des Gebietes besonders Rechnung getragen werden .
Verkehrsberuhigte Bereiche sollten wegen der stark unterschiedlichen Verkehrssituation und der beengten Aus- und Einfahrt nicht unmittelbar an Hauptverkehrsstraßen oder andere stark belastete Straßen angeschlossen werden. Anzustreben ist die Anbindung an verkehrsberuhigte Straßen Im Trennungsprinzip.
Der Anschluß an Straßen im Trennungsprinzip erfolgt über Gehwegüberfahrten. 1m Einzelfall kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Anbindung In Form einer normalen Einmündung erfolgen und die Mischfläche dann zurückgesetzt über Gehwegüberfahrten angeschlossen werden.
3.4 Anlagen nach dem Trennungsprinzip
3.4.1 Anliegerstraßen in Wohngebieten
Dez. 88
Anliegerstraßen dienen überwiegend der Erschließung der angrenzenden Quartiere und Grundstücke. Innerhalb von Wohngebieten kann die Geschwindigkeit durch Zonenbeschilderung "Tempo 30" unterhalb der allgemeinen lnnerortsgeschwlndlgkelt festgelegt werden.
Die Festlegung der Ouerschnittselemente richtet sich nach den Erfordernissen des Elnzelfaltes. Die Im folgenden dargestellten Elemente unterlfegen keinem starren Schema. Sie sind vielmehr gegeneinander austauschbar und können in vielfältigen Kombinationen zusammengefügt werden.
Die Fahrbahnbreite bei Anliegerstraßen beträgt 5,5 m, maximal 6,0 m. Bei einseitiger Bebauung ist ein einseitiger Gehweg mit Schutzstreifen ausreichend.
Für die Gehwegbrelten werden nur untere Richtwerte angegeben. Diese Flächen sind in der Regel in 1,5 m Breite mit Platten zu befestigen. Die Gesamtbreite der Nebenfläche kann jedoch größer sein, wobei die zusätzliche Fläche z. B. in Grand hergestellt oder als Gestaltungsraum genutzt werden kann.
Bei der Festlegung der Gesamtbreite des Querschnittes muß gewährleistet sein, daß alle erforderlichen Leitungen untergebracht werden können.
3.4.1.1
3.4.L~
Dez.88
Regelquerschnitt
QUERSCHNITTE
~~ ; F -:n: KF~R c F
1
~ Yr~ ' 1
r200~ 200 ~ _~5.~ ~--+ M 1 : 250
PKW/LK\1'1'! LKW/LKW ~300 Kfz/h ~5~-k~-~
Biid 8: Anliegerstraße
Sonderquerschnitte mit geringer Verkehrsbelastung
- IT~ r-\'r<FZJAlfv F :
~ 1 1
_2.1,50 41,50 1 44,75 ~
-+----II ;a7,7~ ~ M 1 : 250
1PKW/LKW1 LKW/LKW 1 ~30 km/h 1
Bild 9.1: Anliegerstraße mit reduzierter Fahrbahnbreite
Dez.88
QUERSCHNITTE
J_ V L. - IT F - E-::\. KFZIA 0 Graben/Mr•
~ 1 j
*)Breite in Abhängigkeit von den entwässerungstechnische n Randbedingungen
PKW/LKW LKW/LKW 1 ~50km/h1
Bild 9.2: Anliegerstraße mit offener Regenentwässerung
Die Querschnitte mit offener Entwässerung können auch bei beidseitiger Bebauung gewählt werden. Auf der Grabenseite sollen wegen der Häufigkeit der Gehwegüberfahrten keine schmalen Grundstücke liegen. Andernfalls sind die Gehwegüberfahrten jeweils zweier Grundstücke zusammenzufassen.
1 210,!SO 1 M 1 : 250
PKW/LKW LKW/LKW 1 ~50 km/h 1
Bild 9.3: Anliegerstraße mit Bäumen im Gehwegbereich
Die Baumpflanzungen machen eine Gehwegbreite von?2,5 m erforderlich.
3.4.2
3.4.2.1
3.4.2.2
Dez.88
QUERSCHNITTE
Verkehrsberuhigte Straßen
Allgemeines
Verkehrsberuhigte Straßen sfnd Anliegerstraßen, aus denen durch bauliche Maßnahmen der ortsfremde Verkehr herausgehalten und die Geschwindigkeit vermindert wird. Ihre Funktion ist auf die unmittelbare Erschließung der angrenzenden Quartiere und Grundstücke beschränkt.
Bei diesen Straßen wird die Trennung der Verkehrsarten (Fahrzeuge und Fußgänger) - das Separatlonsprinzlp - befbehalten. Die Bemessung erfolgt nach fahrgeometrischen Gesichtspunkten. Die prognostizierte Verkehrsstärke sollte 250 Kfz/h nicht überschreiten.
ln verkehrsberuhigten Straßen gelten die üblichen Verhaltensregeln auf Straßen, nicht jedoch die Regelungen für die verkehrsberuhigten Bereiche. Um diesen Unterschied deutlich zu machen, müssen sich verkehrsberuhigte Straßen im Straßenausbau - insbesondere für Kinder - eindeutig von verkehrsberuhigten Bereichen unterscheiden. Daher ist hier der durchgehende Hochbord als Gehwegbegrenzung vorzusehen. Die Bordkante muß auch bei Teilaufpflasterungen der Fahrbahn innerhalb verkehrsberuhigter Straßen deutlich erkennbar bleiben.
Die mit verkehrsberuhigenden, baulichen Einrichtungen zur Geschwindigkeitsdämpfung ausgestatteten Straßenabschnitte sollten In der Regel nicht länger als 300 m, maximal jedoch 400 m lang se in.
Die Länge der "unbehlnderten 11 Zwischenräume sollte möglichst mehr als 80 m betragen.
Planungsgrundsätze
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung sollten nicht einzeln eingesetzt, sondern miteinander kombiniert und ausreichend wiederholt werden, damit der erwünschte Beruhigungseffekt erzielt wird. Die Maßnahmen sollen allerdings so gestaltet werden, daß die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht wesentlich unterschritten werden muß und ein häufiger Wechsel zwischen Brems- und Beschleunigungsmanövern vermieden wird (Lärm, Schadstoffemission).
Straßen mit besonderen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegehelme usw.) sollten zumindest auf der Hauptzufahrt von und zur nächsten übergeordneten Straße von verkehrsberuhigenden Einbauten freigehalten werden.
Die Elemente der Verkehrsberuhigung sind so anzuordnen, daß Behinderungen durch Falschparker möglichst vermieden werden und die Befahrbarkeit in Notfällen gewährleistet bleibt.
3.4.2.3
Dez. 88
QUERSCHNITIE
Bel Maßnahmen zur Drosselung der Geschwindigkeit muß gewährleistet sein, daß - unter Inkaufnahme gewisser Behinderungen - ein LKW {3-achslg) die Fahrgassen befahren kann. Damit lst auch die Befahrbarkelt durch Rettungs- und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gesichert.
Bel Lastzügen kann In Kauf genommen werden, daß - insbesondere Im Einund Ausmündungsbereich - verkehrsberuhigte Straßen nur unter Behinderungen befahren werden können. Dabei ist jedoch sicherzustellen, daß die gesamte Strecke passierbar Ist. Straßen, die regelmäßig mit Lastzügen befahren werden, sind zur Verkehrsberuhigung nicht geeignet.
Verkehrsberuhigte Straßen sollen mit "normalen Einmündungen" an höherranglge Straßen angebunden werden, um eindeutige Verhältnisse für alle Verkehrsteilnehmer zu schaffen.
Bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung muß der ruhende Verkehr mit besonderer Sorgfalt berücksichtigt werden. Deshalb slnd Stellplatzverluste möglichst gering zu halten, um eine Verdrängung des ruhenden Verkehrs In andere Gebiete zu vermelden.
Bel der Anordnung von Stellplätzen vor Gebäuden mit mehr als 8,00 m Brüstungshöhe muß die Erreichbarkeit mit fahrbaren Rettungsgeräten der Feuerwehr gewährleistet sein (siehe 2.2.5).
Bauliche Maßnahmen
Die baulichen Maßnahmen haben das Ziel, unter Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Fahrbahn für den Kraftfahrzeugverkehr die Sicherheit für dle nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, eine befriedigende AufenthaltsqualltAt für die übrigen Straßenraumnutzer zu erzielen und eine gute städtebauliche Einbindung zu gewährleisten.
Folgende Elemente können zur Anwendung kommen:
- Fahrbahneinengungen
Bel Zwei-Richtungsverkehr sollte die Fahrgassenbrelte mindestens 5,5 m betragen, da In der Regel einseitig angelegte Parkstreifen In Längs- oder Schrägaufstellung ( = 67 gon) zusätil Ich vorgesehen werden. Diese Breite gestattet bei verminderter Geschwindigkeit auch die Begegnung von Lkw und Lkw. Bel schwachem Verkehr darf die Fahrgassenbrelte ausnahmsweise 4, 75 m betragen (siehe auch 3.4.1.2).
Bel Ein-Richtungsverkehr beträgt die Fahrgassenbrelte mindestens 3,5 m. In Abständen von 50 - 80 m sind Fahrgassenaufweltungen auf mindestens 5,5 m anzuordnen, die das vorbeifahren an haltenden Kraftfahrzeugen gewährleisten.
Dez.88
QUERSCHNITTE
Einengungen der Fahrgassenbrelte auf 3,5 m bei Zwei-Richtungsverkehr und 3,0 m beim Ein-Richtungsverkehr sind möglich. Ihre Länge sollte weniger als 20 m betragen.
Fahrgassenversätze
Durch Versätze entstehen in Längsrichtung optisch abgeschlossene Teilräume, die die Kraftfahrer veranlassen sollen, langsam zu fahren und sich auf die unmittelbar überschaubaren Bereiche des Straßenraumes zu konzentrieren. Versätze ohne Bezug zu den Baufluchten können gestalterisch willkürlich wirken. Überzeugender sind Versätze, die mit der Bebauung oder Bepflanzung übereinstimmen, z. B. durch Verbindung mit wechselseitig angeordneten, gut begrünten und gestalteten Parkständen oder durch Gestaltung als eigenständige Bereiche. Das gilt auch für lange Versätze (Verschwenkungen). Der gestalterischen Lösung ist deshalb besondere Sorgfalt zu widmen.
Die Wirkung von Versätzen kann durch vertikale Elemente verstärkt werden.
Die Lage der Versätze zwischen Knotenpunkten soll unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten (z. 8. Läden, Baufluchten) so gewählt werden, daß sie im Zuge von Hauptrichtungen der Wege von Fußgängern (z. 8. vor öffentlichen Gebäuden, vor größeren Geschäften und an Wegeeinmündungen) liegen.
In Einbahnstraßen sollen die Versätze gegebenenfalls als Ausweichstellen ausgebildet werden, um ein Vorbeifahren an Müllfahrzeugen und Lieferfahrzeugen zu ermöglichen.
Bei Kreuzungen oder Einmündungen mit Fahrgassenversätzen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit die Versätze so anzuordnen, daß der Fahrverkehr auf die linke Seite geleitet wird, um die Erkennbarkeit der von rechts kommenden Fahrzeuge zu gewährleisten.
Die Erkennbarkeit der Zufahrt von rechts darf nicht durch slchtbehindernde Bepflanzung der zusätzlichen Freiflächen beeinträchtigt werden.
Dez. 88
QUERSCHNITTE
1 F 1
1
!"'"""11
2,11,70 1---- +-
Q6 1
' ß\.I.~ ~9~ 21 ,!50
2 1,50 ~ 2,001 23,50
1 IM 1 : 2501
1 28f;tJ
4,70
2,13,7011-- - -----t-
Qv ,6.
F
~Pi KFZ/R
9 F
1
.2..1,50 .2.J,50 1 2,00 1 ~!l.50, 1
1 1 2.,10,50 1
- Aufpflasterung alternativ möglich -
Bild 10.1: Fahrgassenversatz Einbahnstraße
Bild 10.2: Fahrgassenversatz Zwei-Richtungsverkehr
Dez. 88
QUERSCHNITTE 1 25 1
&<':>o /
~r _J L
- Teilaufplasterung
Bäume, Leuchten und Parkstreifen sind nur beispielhaft dargetellt
Bild 10.3: Fahrgassenversatz an Kreuzungen
- Teilaufpflasterungen
Tellaufpflasterungen sollen durch die optische und fahrdynamische Wirkung zu langsamer Fahrweise veranlassen.
Wegen der starken gestalterischen Auswirkungen von Aufpflasterungen ist besonders auf dle Verträglichkeit mit dem Stadtbild zu achten.
Aufpflasterungen sollten 5 - 1 O m vom Fahrbahnrand der höherrangigen Straße abgerückt werden. ·
Tellaufpflasterungen sollen sich Im Oberflächenmaterlal sowie in der Struktur und Farbe von der übrigen Fahrbahn und möglichst auch von den angrenzenden Nebenflächenbefestigungen deutlich unterscheiden.
Folgende Abmessungen sind zu wählen:
- verbleibende Bordsteinhöhe 3 cm
Rampenneigung maximal 1 o %
Länge der Aufpflasterung maximal 1 o m
Wegen der ungünstigen fahrdynamischen Auswirkungen auf Rettungstransporte sind Aufpflasterungen nur sparsam einzusetzen.
Dez.88
QUERSCHNITTE
- Sperren
Sperren in durchlaufenden Straßen sollen den Durchgangsverkehr fernhalten. Sie können als Diagonal- oder Stichstraßensperre mit Teilaufpflasterungen und mit vertikalen Elementen, zum Beispiel Bäumen, kombiniert werden.
Für Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr müssen sie passierbar sein.
z.B. Steckpfosten
Bild 10.4: Diagonafsperren
Biid 10.5: Sperre zwischen Kehren mit Durchfahrt
Bei Diagonalsperren ist im Interesse der Orientierungsmöglichkeiten für eine zielgerechte Anfahrt - insbesondere der Rettungsfahrzeuge -die Umbenennung eines der getrennten Straßenteile sinnvoll.
Inseln, Kreisel
Durch die fahrbahnelnengende Wirkung tragen Inseln im Fahrbahnverlauf oder Kreisel In Elnmündungs- oder Kreuzungsbereichen zur Geschwindigkeitsreduzierung bei. Gleichzeitig sind sie ein wirksames Element der Straßenraumgestaltung.
Inseln oder Kreisel können auch höhenglelch durch Materialwechsel gestaltet werden.
QUERSCHNITTE
3.4.3 Sammelstraßen
Dez. B8
Sammelstraßen sammeln den Verkehr der untergeordneten Straßen und leiten Ihn ln das Netz der Hauptverkehrsstraßen weiter. Gleichzeitig dienen auch sie in der Regel der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Maßgebende Funktionen sind Erschließung und Verbindung.
Die Fahrbahnbreite soll ~6.0 m betragen.
Die Anlage von Radwegen ist abhängig von der vorhandenen bzw.geplanten Radwegenetzstruktur. Bel einem Verkehrsaufkommen von mehr als 500 Kfz/h sind aus Sicherheitsgründen Radwege anzulegen.
Die Gehwegbreite sollte - abhängig von den angrenzenden Nutzungen -~2,5 m betragen.
1 F
Ä KFZ/R F 1
1--~11::ffi1.„„„„~.1.ii~ L2,50 2,00 ~6,00
~B,50
~13,00
L2,50
~-----+( .. ~J 3, 50) M 1 : 250
( 1 mff Unlenbusverlcehr
1LKW/LKW1 ~800 Kfz/h 1 ~so km/h 1
Bild 11.1: Querschnitt ohne Radweg, einseitiges Parken
F 1
1
2,00 ~B,00 2.00 ~1,eo L2.50
O,BS (~B,50) 0,815
..._ ______ -l ~19,l!O ~-------+-
(220,00) M 1 : 250 ( ) mit Unlenbuaverkehr
1LKW/LKW1 ~800 Kfz/h 1 ~so km/h 1
Bild 11.2: Regelquerschnitt mit Radwegen, zweiseitiges Parken
QUERSCHNITTE
3.4.4 Hauptverkehrsstraßen
Dez. 88
Bel Hauptverkehrsstraßen (HVS) überwiegt die Verbindungsfunktion. In innerstädtischen und stadtnahen Bereichen dienen auch sie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. HVS in Stadtrandgebieten können auch anbaufrei sein.
Die Fahrbahnbreite zweistreifiger HVS beträgt 7,0 m, mindestens jedoch 6,5 m. Bel hohem Schwerverkehrsanteil können auch größere Fahrbahnbreiten erforderlich werden. Sind vier Fahrstreifen erforderlich, beträgt die Fahrbahnbreite 13 m, bei beengten Verhältnissen mindestens 12 m.
Die Notwendigkeit der Anordnung von Abbiegestreifen In Knotenpunktsbereichen sowie ihre Bemessung (Anzahl und Länge) ergibt sich aus einer Leistungsfähig keitsberechn ung.
Bei signalgeregelten Knotenpunkten sind Linksabbiegestreifen, mindestens aber Fahrstreifenaufweitungen vorzusehen.
HVS erhalten grundsätzlich Radwege.
Die Gehwegbreite sollte - abhängig von der angrenzenden Nutzung .?:_3,0 m betragen.
F
~3,00 ~3,00
~1,50 ,_, _______ ___._ M 1 : 250
BUS/BUS ~ 800 Kfz/h 50 km/h.
Bild 12.1: 2-strelfiger Regelquerschnitt
QUERSCHNITTE
KFZ KFZ F
.2.3,00 0,85
.2.2,00 3,25 3,25 3,2~ .2.3,00
13,00
+-------------i .2.27,50 f------------+
M 1 250
1 L.800: Kfz/h 50 km/h
Bild 12. 2: 4-streifiger Regelquerschnitt
J_v <] L._l F ' - ["'" "" ' KFZ,L ~'~[ 2 F
~ 1 jj......, 1 1
L3,00 1, 1,15 3,25 ?2,30 3,~ 3,25 1,15 1, L3,00 (5,50)
L23,55 (L~.80)
( ) siehe 2.2.2
M 1 250
Bild 12.3: Querschnitt Im Knotenbereich mit L-Abbiegestrelfen u. Fg-lnsel
Dez.88
QUERSCHNITTE
Die Breite von Fußgängerschutzinseln soll mindestens 2,3 m betragen.
In breiten Straßenräumen können begrünte Mittelstreifen zur Gliederung des Straßenraumes und zur Verbesserung des Stadtbildes beitragen.
Aus Gründen der Sparsamkeit und Wlrtschaftllchkeit müssen sie jedoch auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Die Breite von Mittelstreifen sollte mindestens 2,0 m, bei Baumpflanzungen 2:_ 3,0 m betragen.
~'7 t "''jfi
1 1,4 0,65
~.oo 3,25
V' KFZ
3,25
8,50
Q 6.
„,. K ..... KFZ
1 1
~3,00 3,25
W!,00)
3,25
6,50
0,95 .,a.2,00
F
~3,00
~30,50 (2'!11,SO)t---------------+-
M 1 : 250
1 ~800 Kfz/h 1 50 km/h
Bild 12.4: Sonderquerschnitt mit Mittelstreifen
3.4.5 Gewerbe- und lndustrieerschließungsstraßen
Dez.88
Die besondere Struktur der Gewerbe- und Industriegebiete stellt spezielle Anforderungen an den Flächenbedarf für d le einzelnen Verkehrsarten. Dabei sind die sehr einseitige Ausrichtung des Verkehrsaufkommens auf die Abwicklung mit dem motorisierten Individualverkehr und dementsprechend geringe Anteile an Fußgängern, Radfahrern und Benutzern öffentlicher Verkehrsmittel von Bedeutung.
Bel der Planung von Straßen In Gewerbe- und Industriegebieten haben Aspekte der Straßenraumgestaltung besondere Bedeutung. Städtebaulich übergreifend gestaltete Maßnahmen lassen sich in solchen Gebieten am wirkungsvollsten im öffentlichen Straßenraum realisieren. Ein wesentliches Element hierfür ist das Straßenbegleitgrün. Der angestrebte alleeartige Charakter dieser Straßen kann durch regelmäßig angeordnete Bäume im Zuge von Parkstreifen oder - bei einseitigem Parkstreifen - durch einen Grünstreifen auf der gegenüberliegenden Straßenseite erreicht werden. Baumkonzeption, Standorte der Beleuchtungsmasten und Anordnung der Gehwegüberfahrten slnd deshalb aufeinander abzustimmen.
Dez. 88
QUERSCHNITTE
Die Regelfahrbahnbreite beträgt 7,0 m, um den überproportional hohen Lkw-Verkehr sicher abwlckeln zu können und fahrgeometrlsch günstige Voraussetzungen für die zahlreichen Abbiegevorgänge zu schaffen (Breite der Ge hwegüberfahrten, Grundstückszufahrten).
Bei erheblichem Schwerlastverkehr oder in Industriegebieten kann eine Fahrbahnbreite von 8,0 m angebracht sein. Hingegen können bei geringem Lkw-Verkehr (weiße Industrie) In Anliegerstraßen 6,0 m Fahrbahnbreite ausreichend sein.
Für 4-streifige Fahrbahnen und für die Knotenpunktgestaltung gilt Ziffer 3.4.4 sinngemäß.
,~.oo 1 2,!50 1 ;;:_7,00 1 2,00 12,2,00 l M 1 : 250 1 ;;:,.15,50 11------+
LKZ/LKZ 1 ~soo Kfz/h ! so km/h 1
Bild 13.1: Regelquerschnitt Gewerbe-Erschließungsstraße
Dez. 88
QUERSCHNITTE
Um die Funktionsfähigkeit der Gewerbegebiete zu gewährlelsten, sind im öffentlichen Straßenraum ausreichend Parkplätze vorzusehen. Hierfür ist bel normalem Verkehrsaufkommen und ausreichend großen Grundstücken In der Regel ein einseitiger Parkstreifen ausreichend. Bel engen Grundstücksverhältnissen müssen auch beidseitige Parkstreifen in Erwägung gezogen werden.
KFZ
1 ,,oo ji Z'O ~.---.a-1_,oo~--I _2,oo_ l_3,_oo---+
2.18,!50 1 M 1 : 250
1 LKZ/LKZ 1 _5_800 Kfz/h ] .so km/h 1
Bild 13.2: Regelquerschnitt Gewerbe-Sammelstraße
F 1
2.7,00
21e.3~ ._, ---------+- M 1 : 250
1 LKZ/LKZ 1 _5_800 Kfz/h ! so km/h 1
Bild 13.3: Querschnitt Gewerbesammelstraße mit starkem Radverkehr
Wegen des meist geringen Radverkehrs bei gleichwohl bestehender Gefährdung der Radfahrer durch starken Schwerverkehr Ist auf Sammelstraßen in Gewerbegebieten die Anlage kombinierter Geh- und Radwege zweckmäßig.
Getrennte Radwege sind bei übergeordneten Radwegeverblndungen erforderlich.
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