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Beteiligung an Ausschreibungen in Algerien: Rechtliche Rahmen, wichtige Praxistipps bei der Gestaltung des Angebots,
Verhalten der algerischen Seite
RA Jean-Gabriel Recq/Abbès Boumediene
27.10.2014 in Algier
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Diem & Partner Rechtsanwälte mbB
Wirtschaftskanzlei mit 18 Anwälten in Stuttgart,
Istanbul
Zugelassenes Anwaltsbüro in Istanbul (Investitionen
in die Türkei)
ISO-2001 zertifizierte Kanzlei mit QM-System
Französisches Referat seit 1998 mit drei
Berufsträgern
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Diem&Partner in Algerien
Seit 2007 im französischsprachigen Nordafrika (auch Algerien) tätig
Kooperation mit Abbès BOUMEDIENE, Wirtschaftsjurist in Oran
• 20 Jahre Berufserfahrung als Justiziar in einem Staatölkonzern in
Algerien
• Gesichertes Kommunikationssystem mit Herrn Boumediene
Mitglied der AHK Algier und des Afrika Vereins
Co-Autor des „Wirtschaftsführers Algerien“ (mit AHK, GTAI)
2012
Teilnahme an der GWK Algerien/Deutschland
Blog: www.investieren-in-nordafrika.de
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Algerien als Potential
Algerien bietet ausländischen Investoren großes Potential, jedoch
• … ist das Geschäftsklima für ausländische Investoren (noch) nicht
optimal, wie z. B. die Notwendigkeit mehrheitlicher lokaler Partner
bei einer Tochtergesellschaft vor Ort zu haben (51 %/49 %),
• … sind die Gesetze auslegungsbedürftig. Sie werden zu oft
korrigiert, manchmal sogar rückwirkend,
• … ist die Bürokratie sehr schwer.
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Welche Regelungen gelten?
Verordnung vom 07.10.2010, welche im Jahre 2011, 2012 und zuletzt
am 13.01.2013 geändert wurde
Bis 2011 galten strengere Rahmenbedingungen • Begünstigung für algerische Beteiligte (préférence nationale)
• Komplizierte Entscheidungsprozesse
Seit 2012 gelten erhebliche Erleichterungen bis zum vereinfachten
Zugang für den Mittelstand (Lose, abweichende technische
Varianten , Art. 11 )
Neues durch die Reform 2013: Es gibt nicht mehr ein einheitliches
Vergaberecht sondern zahlreiche Rahmenbedingungen • Staatsunternehmen können ihre eigenen Vorschriften verabschieden (SONATRACH)
Das Investitionsgesetz gilt allerdings weiter!
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Art von Vergabe
Schwellenwerte • Bau- und Lieferaufträge: ab DA 8.000.000,00 (€ 80.000,00)
• Planungs- und Dienstleistungsaufträge: ab DA 4.000.000,00 (€ 40.000,00)
Die Ausschreibung ist das normale Vergabeverfahren
(national/international) • Offene oder beschränkte Ausschreibung
• Ausschreibung mit ausgewählten Anbietern (consultation sélective) Veröffentlichung/Interessenverkündung innerhalb einer Frist
Mindestens drei Anbieter
Neu seit 2012: Das Verfahren bei einer Ausschreibung wird mit ausgewählten Anbietern oder Teilnahmewettbewerben fortgeführt, auch wenn nur ein Anbieter sich an der Ausschreibung beteiligt, seit 2012 „appel d‘offre unique“ (nicht gré à gré)
• Freihändige Vergabeverfahren mit mindestens drei Angeboten(gré à
gré après consultation) oder einfaches Freihändige
Vergabeverfahren
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Beteiligung eines ausländischen Unternehmens
Ein ausländisches Unternehmen kann sich an folgenden Ausschreibungen beteiligen
• Internationale Ausschreibungen
• Internationale und nationale Ausschreibungen
• Freihändige Verfahren
Ein ausländisches Unternehmen kann sich an der
Ausschreibung allein oder in Bietergemeinschaft mit einem
ausländischen oder algerischen Partner beteiligen
Ein ausländisches Unternehmen kann sich an einer rein nationalen Ausschreibung beteiligen, jedoch nur wenn es ein
JV mit einem algerischen Partner (49 %/51 %) ist
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Die Begünstigung der algerischen Anbieter (la
préférence nationale)
Das Prinzip (Art. 23): Dem algerischen Anbieter wird eine Begünstigung von 25 % gewährt, d. h. er kann bis zu 125 %
teurer sein als der ausländische Anbieter
Anwendung dieser Begünstigung im Verhältnis des Anteils der
algerischen Produkte/Unternehmen bei der Ausschreibung:
• Soweit der ausländische Anbieter sich in einer
Bietergemeinschaft von 50 % mit einem algerischen Partner an
einer Ausschreibung beteiligt, hat er eine Begünstigung von
12,5 % im Verhältnis zu den anderen Anbietern
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Ausländische Beteiligung und Investitionspflicht
(Änderung in 2013)
Art. 24 (neu) sieht eine Investitionspflicht des ausländischen Anbieters bei internationalen Ausschreibungen und zwar in
Partnerschaft mit einem algerischen Partner vor (bisher
diskutiert):
• Bei Ausschreibungen von Staatsunternehmen gilt Art. 24 (neu)
nicht;
• Die Investitionspflicht gilt auch nicht für alle Projekte (nur für
aufgelistete Projekte);
• Die Investitionspflicht ist an den Gegenstand der Ausschreibung
nicht mehr gebunden;
• Art. 24 (neu) schreibt keine mehrheitliche Beteiligung für den
algerischen Partner (51 %) vor, wie bisher (neue
Liberalisierungswelle?);
• Freie Wahl des algerischen Partners (bisher offizielle Liste von
Partnern).
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Wie wird der Anbieter ausgewählt?
Die Auswahlkriterien werden veröffentlicht
Mögliche Auswahlkriterien (Art. 56) • Preis (offre la moins-disante)
Gilt als ausschließendes Kriterium für einfache Aufträge bei Sonatrach (Art. 38.1.)
• Qualität der Leistung und Ausführungsplan
• Technische und finanzielle Zusicherungen
• Finanzierung
• Algerische Herkunft der Produkte oder Beteiligung von algerischen Unternehmen (préférence nationale)
• Auswahlkriterien werden in der Regel gewichtet
Muss- und Soll-Auswahlkriterien: Wie erkennt man diese
Kriterien?
Ausschusslisten existieren bei algerischen Auftraggebern (Art.
35.1. Sonatrach)
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Mitwirkung der Anbieter bei der Ausschreibung
Möglichkeit Klärungen schriftlich zu verlangen(Frage und Antwort gehen an alle)/ Gespräche zur Klärung (réunions de
clarification) werden vorgesehen(Art. 31 Sonatrach)
Möglichkeit eine oder mehrere - von der Baubeschreibung
abweichende technische Varianten - anzubieten (Art. 11 vom Erlass vom 18.01.2012)
• „Sobald die algerische Behörden es ermöglichen, für schwierige technische
Leistungen … können die Anbieter eine oder mehrere Varianten den
technischen Spezifikationen vorschlagen“
Möglichkeit Änderungen zu dem vorgelegten Vertrag vorzuschlagen (Art. 58 Sonatrach)
• Mindestleistungswerte mit Folgen bei Nichterreichung (Kündigung des
Auftrages)
• Formalien bei Vorschlagsverbesserungen einzuhalten
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Nach der Vergabe
Verhandlung und Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber
(wichtige Phase?)
Ergänzung des Vertragsgegenstandes durch Nachträge
• Das algerische Vergaberecht ist sehr formell
• Sinnvoll ist, nach der Vergabe ein gutes Vertragsmanagement zu
organisieren
• Bis10 %/20 % des Auftrages keine Kontrollorgane
Sanktionen bei Verzug oder schlechte Ausführung des erteilten
Auftrages
• Finanzielle Strafe (Art. 9) bis zur Kündigung des Auftrages
(Art. 112)
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Schwierigkeiten bei Ausschreibungen in Algerien
Seit 2006 kennt das algerische Recht ein Anti-
Korruptionsgesetz
Ab 2010 Verschärfung des Gesetzes, um die Beamten, die
Ausschreibungsverfahren leiten, in die Haftung zu nehmen
• Art. 26 droht jedem Verantwortlichen der öffentlichen Hand, der einen
Vertrag, eine Vereinbarung, einen (öffentlichen) Auftrag oder einen
Nachtrag zu diesem Auftrag abschließt, genehmigt oder ändert und
dabei gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, mit dem Zweck,
einem Dritten einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, mit einer
Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren
Erhebliche Blockierungen bei Entscheidungsprozessen
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Bestehen einer Betriebstätte oder nicht in Algerien
• Eine Bauausführung oder Montage oder damit
zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten sind nur dann
eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate
überschreitet
(Art. 5 (3) DBA).
MwSt-Problematiken in Zusammenhang mit Ausschreibungen
• Reverse charge Verfahren (Art. 83 CTVA)
Quellensteuer von 24 % • Art. 156 CGI: „Zahlungsleistungen als Vergütung für in
Algerien erbrachte oder benutze Dienstleistungen,
welche von Schuldner mit Sitz in Algerien an ausländische
Unternehmen, die in Algerien über keine dauerhaften
gewerblichen Einrichtungen verfügen. unterliegen einer
Quellensteuer für Ertragssteuer (IBS) in Höhe von [24 %]
/Art. 28 DBA
Einkommensteuer für entsendetes Personal
(über 183 Tage)
Kein
Sozialverischerungsabko
mmen zwischen Deutschland/Algerien
(Frankreich, Belgien,
Rumänien)
Entsendetes Personal in
Algerien ist ab dem ersten
Tag sozialbeitragspflichtig
(35 %)
Visum
Steuerliche und sozialrechtliche Aspekte
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www.investieren-in-nordafrika.de
Hölderlinplatz 5 • D-70193 Stuttgart
Tel. +49 711 22854-50 • Fax +49 711 22854-99
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
• RA Jean-Gabriel RECQ
Partner
Tel: +49 711 228 54 56
email: [email protected]
• In Zusammenarbeit mit Herrn Abbès
BOUMEDIENE, Oran
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