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Page 1: Stadt Borken

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Weg

An der E

vgl. Kirche

Trauerhalle

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St.Marien

Assyrische Kirche

Oblatenstraße

Borkener Straße

Kuratus-Schmidt-Straße

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Flur 5

Flur 4

(nach Planzeichenverordnung PlanzV 90, § 9 BauGB)Planungsrechtliche Festsetzungen

Art und Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs.1 Nr. 1 Baugesetzbuch [BauGB])

(GRZ) Grundflächenzahl (Dezimal), z.B.

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Verkehrsflächen

Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen(§ 9 Abs.1 Nr. 13 BauGB)

Grünflächen(§ 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB)

(§ 9 Abs. 1, 6 und 7 BauGB sowie § 16 Abs. 5 BauNVO)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen:

Zahl der Vollgeschosseals Höchstgrenze (röm. Ziffer), z.B.

DH bis 0,50 m = maximal zulässige Drempelhöhe, z.B. 0,50 m

gr, fr, lr = Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Einzel- und Doppelhäuser

Baugrenze

Straßenverkehrsflächen

Leitungen unterirdisch

Grünflächen

öffentliche / private Grünflächen

TH max. 4,30 m = maximal zulässige Traufhöhe, z.B. 4,30 m

Zahl der Vollgeschosse zwingend im Kreis (röm. Ziffer), z.B.

(§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB)

Fuß- und Radwegeöffentliche Parkplätze

Flächen für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs.1 Nr. 12 und 14 BauGB)

Elektrizität (Trafo-Standort)

Fläche für Versorgungsanlagen

Bindung zur Anpflanzung von Bäumen

Sperrpfahl

Sonstige Planzeichen

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

Festsetzungen: Vorschlag:

SD = Satteldach

Gemessen in der Flucht der Aussenseite des traufenseitigen Mauerwerkes bis zur OberkanteDachsparren. Für die Ermittlung der Traufhöhe ist als Bezugspunkt das Mittel aus den Straßenhöhender Schnittpunkte der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenbegrenzungsliniemaßgebend. Straßenhöhe ist die Höhenlage der Straßenoberkante der endgültig festgestellten Straße.

G = Gasleitung W = Wasserleitung10KV = 10 KV - Leitung

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege undzur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 9 Abs.1 Nr. 20 und 25 BauGB)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen:Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Abgrenzung sonstiger Nutzungen:Abgrenzung unterschiedlicher Firstrichtungen

Zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den Garagenseitenwänden, den Nebenanlagen(gemäß § 14 BauNVO) und den Einfriedigungen von 1,00 - 2,00 m Höhe ist ein Mindestabstandvon 0,60 m einzuhalten.

Zwischen Garagen/Carports und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten vonmind. 5,00 m Länge vorhanden sein.

Sichtdreiecke sind von jeglicher Sichtbehinderungab 0,80 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten.

Spielplatz

Bindung zur Erhaltung von Bäumen(Lage geometrisch nicht eindeutig festgestellt)

1)

2)

Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO)

SO

(GFZ) Geschossflächenzahl

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

(siehe auch Plan unten mitte und unten links)

Schallmindernde MaßnahmenErrichtung einer Lärmschutzwand an der Ostseite der Stellplatzanlageund der Anlieferzone mit einer Länge von rund 77 m. Die Abschirmungmuss an jedem Punkt eine relative Höhe von mindestens 2,0 m über derOberkante der nächstgelegenen Stellplätze bzw. der Oberkante des Pflasters im Bereich der Anlieferzone aufweisen und gemäß Nr. 7.4 der DIN ISO 9613-2 über eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/m² und eine geschlossene Oberfläche ohne Risse, Lücken odersonstige Öffnungen verfügen.

Lärmschutzwand h = 2,0 m

Regenwasserkanal

0,4

WA

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II

F + R P

Baugebiet

Grundflächen-

Bauweise

Vollgeschosse

Zahl der

Geschossflächen-

zahl (GRZ) zahl (GFZ)

Dachform undDachneigung

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Sonstige Darstellungen

Bestand: Planung:

Flurstückgrenzen

rechtwinklig

Bauordnungsrechtliche Vorschriften

Abweichungen

Hinweise:

parallel

Flurgrenzen

Gemarkungsgrenzen

Nebengebäude

Wohn- und Hauptgebäude

(§ 73 BauONW)

1. Dachausbauten und Dachvorbauten können ausnahmsweise mit abweichenden Dach- formen ausgestattet werden.

2. Bei straßenabgewandten Gebäudeseiten können Ausnahmen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Pkt. 4, 5 und 6 zugelassen werden.

3. Im Bereich der Festsetzung "Satteldächer" können auch Dächer mit Höhen versetzten geneigten Dachflächen als Ausnahme zugelassen werden, sofern die Firsthöhe nicht die bei gleicher Hausbreite maximale zulässige Firsthöhe eines Satteldaches überschreitet. Die Dachflächen müssen eine gleiche Dachneigung aufweisen.

4. Ausnahmsweise können abweichende Dachformen zugelassen werden, sofern: 4.1 dieser Anteil bei ebenerdigen Anbauten bzw. Gebäudeteilen 1/3 des Hauptgebäudes nicht überschreitet, 4.2 dieser Anteil bei zweigeschossigen Anbauten bzw. Gebäudeteilen 1/6 des Hauptgebäudes nicht überschreitet und 4.3 es sich um ein klassisches Staffelgeschoss handelt.

5. Im Bereich der baulichen Nutzung "zwingend zweigeschossig" kann statt einer über der obersten Geschossdecke zulässigen Drempelhöhe bis 0,3 m bei reduzierten Baukörpern des 1. Ober- geschosses eine höhere Drempelhöhe zugelassen werden: 5.1 Dachneigung unter 45° = 0,50 m. 5.2 Dachneigung über 45° = 0,75 m.

6. Für die Dächer der Garagen, der Carport- sowie Nebenanlagen sind folgende Ausnahmen zulässig: 6.1 Walmdächer, sofern das jeweilige Hauptgebäude diese Dachform vorgibt. 6.2 Pultdächer mit einer max. Dachneigung von 20°.

(§ 9 Abs. 4 BauBG und § 86 BauONW)

1. Die Dächer der Hauptgebäude sind entsprechend der Nutzungsschablone auszuführen als: 1.1 Satteldach (SD), beidseitig gleiche Dachneigung. 1.2 Zeltdach (ZD), allseitig gleiche Dachneigung. 1.3 Walmdach (WD), die Dachflächen der Schmalseiten sind 10° steiler als die Längsseiten auszubilden. 2. Wenn keine Dachform, Dachneigung oder Firstrichtung angegeben ist, ist diese der Nachbar- bebauung anzupassen.

3. Stellung des Hauptgebäudes (Hauptfirstrichtung)

4. Dachgauben 4.1 Dachgauben müssen deutlich hinter der Gebäudeaußenwand zurücktreten, mindestens hinter die Innenkante der Hintermauerung. 4.2 Dachgauben sind nur bei einer Dachneigung ab 35° zulässig. 4.3 Dachgauben im Spitzbodenbereich sind unzulässig. 4.4 Bei Satteldächern darf die Summe der Dachgaubenbreiten, Bezugsmaß ist dabei das Basismaß der Dachgauben, maximal 50 % der jeweiligen Trauflänge betragen. Zum Ortgang ist ein Mindest- abstand von 2,00 m einzuhalten. Zwischen der Firstlinie und dem oberen Dachanschluss der Gauben muss ein Mindestabstand von 0,75 m (lotrecht gemessen) gegeben sein. 4.5 Bei Walmdächern darf die Summe der Dachgaubenbreiten an den Längsseiten maximal 40% und an den Schmalseiten maximal 1/3 der jeweiligen Trauflänge betragen. Bei Zeltdächern beträgt die maximale Gaubenbreite generell 1/3 der jeweiligen Träuflänge. Die Anordnung der Dachgauben bei Walm- und Zeltdächern hat jeweils axial bzw. symmetrisch zur Dachfläche zu erfolgen.

5. Dachausbauten und Dachvorbauten 5.1 Dachausbauten in senkrechter Verlängerung der Gebäudeaußenhaut und Dachvorbauten (Zwerggiebel) im Bereich der Straßenfronten mit einem maximalen Gebäudevorsprung von 1,00 m sind nur bei Satteldächern mit einer Dachneigung ab 35° zulässig, sofern ihre Gesamt- breite 1/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreitet. Werden diese Bauteile durch zusätzliche Dachgauben ergänzt, so darf die Gesamtbreite aller Anlagen maximal 50 % der jeweiligen Trauf- länge betragen. Bezugsmaß ist dabei das Basismaß der Dachgauben und Dachaus- bzw. Vorbauten. Der Abstand zu Gebäudeecken darf 2,00 m nicht unterschreiten. 5.2 Dachausbauten und Dachvorbauten sind mit geneigten Dachflächen auszustatten. 5.3 Der Firstpunkt bei Dachaus- bzw. Vorbauten muss mindestens 0,75 m Abstand (lotrecht gemessen) zur Firstlinie der jeweiligen Dachfläche einhalten. 5.4 Bei Walm- und Zeltdächern gelten für Dachaus- und Dachvorbauten die entsprechenden Vorschriften (analog zu Punkt 4.5).

6. Dacheinschnitte 6.1 Dacheinschnitte sind ab 35° Dachneigung zulässig, sofern die Gesamtlänge aller Einschnitte 50% der Trauflänge nicht überschreitet. Die Einschnitte müssen einen Mindestabstand von 2,00 m zum Ortgang und von 0,75 m (lotrecht gemessen) zur Firstlinie einhalten. Werden bei Satteldächern Dacheinschnitte durch Bauteile gemäß Pkt. 1 und Pkt. 2 ergänzt, so darf die Gesamtlänge aller Anlagen maximal 50% der jeweiligen Trauflänge betragen. 6.2 Dacheinschnitte im Spitzbodenbereich sind unzulässig. 6.3 Bei Walm- und Zeltdächern gelten für Dacheinschnitte die entsprechenden Vorschriften (analog zu Punkt 4.5). 7. Dachkonstruktionen bei Nebenanlagen 7.1 Die Dachneigung der Garagen-, der Carport- sowie der Nebenanlagen darf die Neigung des Hauptgebäudes nicht überschreiten. 7.2 Doppel- und Reihengaragen bzw. Carportanlagen sind mit einheitlichen Dächern (Form und Neigung) auszuführen. Dies gilt auch für giebelständige, aneinander gebaute Garagen bzw. Carportanlagen auf unterschiedlichen Flurstücken. 7.3 Walmdachkonstruktionen bzw. einseitige Abwalmungen sind unzulässig. 8. Drempelhöhe, z.B. DH = 0,75 m, größte Drempelhöhe in Metern. Gemessen von Fußboden- oberkante Dachgeschoss bis Oberkante Dachsparren in Flucht der Außenseite des traufseitigen Außenmauerwerkes.

9. Doppelhäuser sind nur mit einer einheitlichen Dachneigung zulässig.

10. Allgemeine Einfriedigung: 10.1 Straßenseitige Vorgarteneinfriedigung: max. 0,70 m Höhe. 10.2 Straßenseitige Nutzgarteneinfriedigung: max. 2,00 m Höhe.

Bodenfunde:Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h.Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichenBodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist derStadt und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - Archäologie für Westfalen,Außenstelle Münster (Tel. 0251/5918911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG).

Tieffluggebiet:Über das Plangebiet verläuft in ca. 365 m Höhe über NN ein Abschnitt des militärischen Nachttiefflug-systems. Diese Höhe stellt eine absolute Bauhöhenbegrenzung dar. Auf Grund dieser Lage des Plan-gebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. DasPlanungsgebiet liegt auch unterhalb eines militärischen Tagtieffluggebietes, in dem Tiefflug bis 75 müber Grund durchgeführt wird. Auf Grund dieser Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Spätere Ersatzansprüche gegen dieBundeswehr werden wegen dieser frühzeitigen Hinweise nicht anerkannt. Bei einer Lage unterhalbdes Tagtieffluggebietes wird zudem ab Bauhöhen von 75 m über Grund eines Tageskennzeichnungnach den am 02.09.2004 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenenAllgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen - in der Fassungvom 29.04.2007 - erforderlich.

Abbrucharbeiten:Werden bei Abbrucharbeiten Verunreinigungen des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassersfestgestellt, ist die Abteilung Bodenschutz und Abfallwirtschaft im Fachbereich Natur und Umweltbeim Kreis Borken zu informieren.

Artenschutz:Die gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG vorgegebene Schonfrist für die Fällung von Bäumen vom 1. März bis 30. September ist zu beachten.

Werbeanlagen:Werbeanlagen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten sind gemäß § 25, 26 StrWG NW im20-Meter-Bereich der L600 nicht erlaubt. Im 20-Meter-40-Meter-Bereich bedürfen sie der Zustimmungdes Straßenbaulastträgers der Landesstraße.

vorhandene Höhenpunkte in Metern über Normalnullz.B. OK KD = Oberkante Kanaldeckel 52,72 m ü. NN

Wege in Grünflächen

geplante Grundstückgrenze

Hinweis für das Baugenehmigungsverfahren:Als Sicherungsmaßnahmen gegen einen Waldbrand sind die Schornsteine,die mit Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbunden sind,mit einer Funkenflug-Schutz-vorrichtung zu versehen, soweit sie innerhalb eines Abstandes von 100 m zur westlichen Planbegrenzung liegen. Bei der Errichtung ständig offener Feuerstellen (Kamin) außerhalb des Wohnraum-Innenbereiches muß der Feuerraum dieser Anlage durch ein Funkenschutz-gitter zusätzlich gesichert werden.

Verfahrensübersicht

Rechtsgrundlagen

Stadt BorkenBebauungsplan BU 7

Ausfertigung

Gemarkung:

Flur:

Gez.:

Datum:

Maßstab:

Borkenwirthe

M.D.

1 : 1000

( 2 Ausfertigungen )

4 und 5

Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändertdurch Artikel 1des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).

Baunutzungsverordnung (BauNVO)Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) inder zurzeit gültigen Fassung.

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne, sowie über die Darstellung des Planinhaltesvom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58).

Bauordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW 2000 S. 256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009 S. 863).

Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW 1994 S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung.

Dieser Plan wurde im Auftrag des Umwelt- und Planungsausschusses aufgrund des Beschlussesvom ... 27.08.2014 ... von der Fachabteilung Umwelt und Planung ausgearbeitet.

Borken, den 28.08.2014Der Bürgermeister- Fachabteilung Umwelt und Planung -i.A. gez. M. Dahlhaus(Martin Dahlhaus)

Die kartographische Darstellung des Zustandes von Oktober 2014 wird als richtig, die geometrischeFestlegung der neuen städtebaulichen Planung als ausreichend bescheinigt.

Borken, den 18.12.2014Kreis Borken - Der LandratFachbereich Geoinformation und Liegenschaftskatasteri.A. gez. Hansens L.S.

Dieser Plan ist gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Umwelt- undPlanungsausschusses am ... 27.08.2014 ... aufgestellt worden. Bekanntmachung vom ... 28.08.2014 ...veröffentlicht am ... 04.09.2014 ... im Amtsblatt der Stadt Borken.

Borken, den 04.09.2014Der Bürgermeisteri. V. gez. M. Schulze Hessing

Am ... 27.08.2014 ... ist die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an derBauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen worden. Die frühzeitige Beteiligung derÖffentlichkeit an der Bauleitplanung hat im Zeitraum zwischen dem ... 19.09.2014 ... und dem... 20.10.2014 ... stattgefunden.

Borken, den 21.10.2014Der Bürgermeisteri. A. gez. Zayko

Am ... 10.12.2014 ... ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Entwurfes mitBegründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmendurch den Umwelt- und Planungsausschuss beschlossen worden.

Borken, den 11.12.2014Der Bürgermeisteri. V. gez. M. Schulze Hessing

Dieser Plan mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenenStellungnahmen hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Zeit vom ... 05.01.2015 ... bis ... 06.02.2015 ... öffentlich ausgelegen auf Grund der Bekanntmachung vom ... 17.12.2014 ... .

Borken, den 09.02.2015Der Bürgermeisteri. V. gez. Zayko

Am ... 24.06.2015 ... hat der Umwelt- und Planungsausschuss gemäß § 4a Abs. 3 die erneuteöffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegendenumweltbezogenen Stellungnahmen beschlossen.

Borken, den 25.06.2015Der Bürgermeisteri. V. gez. M. Schulze Hessing

Dieser Plan mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenenStellungnahmen hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Zeit vom ... 06.08.2015 ... bis... 21.08.2015 ... erneut öffentlich ausgelegen auf Grund der Bekanntmachung vom ... 25.06.2015 ... .

Borken, den 24.08.2015Der Bürgermeisteri. V. gez. M. Schulze Hessing

Die Beschlussfassung des Rates der Stadt Borken (Satzungsbeschluss) wurde gemäߧ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Bekanntmachung vom... 22.10.2015 ... veröffentlicht am ... 30.10.2015 ... im Amtsblatt der Stadt Borken.

Borken, den 30.10.2015Die Bürgermeisterin gez. M. Schulze Hessing

Es wird bestätigt, dass dieser Plan gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom Rat der StadtBorken am ... 21.10.2015 ... als Satzung beschlossen worden ist.

Borken, den 22.10.2015Die Bürgermeisterin gez. M. Schulze Hessing

4. ÄnderungMariengarden

August 2015

ln dem zeichnerisch festgesetzten Sondergebiet SO "Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)" ist ein Einzelhandelsbetrieb als Lebensmittelmarkt mit einem Vollsortiment inkl. Bäckerei (Verkauf und Sitzbe-reich) mit einer maximalen Verkaufsfläche von höchstens 1.200 qm zulässig.

Verkaufsflächen sind Flächen für die verkaufsmäßige Warenpräsentation und Kundenlaufflächen ein-schließlich aller Bedienungsabteilungen, jedoch ohne Nebenflächen(z. B. Lagerräume, Vorbereitungs- und Zubereitungsräume, Büroflächen). Zur Verkaufsfläche gehören auch die Kassenzone, die Vor-kassenzone, der Eingangsbereich mit der entsprechenden Kundenfläche einschließlich der Flächen für Konzessionäre sowie die Flächen des Verkaufsraumes, die der Kunde einsehen, aber aus hygienischenund anderen Gründen nicht betreten darf. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Erschließungs- und Ver-bindungswege zwischen den einzelnen Laden-, Geschäfts- und Büroeinheiten; sofern sich in diesemBereich Verkaufsflächen befinden (z.B. Verkaufsstände, Aktionsstände), sind diese auf die zulässige Verkaufsfläche anzurechnen.

Die innerhalb des Sondergebietes SO zulässigen Nutzungsarten werden nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, wie folgt festgesetzt:

a) Innerhalb des Sondergebietes dürfen die vorgenannten zentren- und nahversorgungs- relevanten Sortimente gemäß "Borkener Liste" angeboten werden.

Der Flächenanteil für zentren-, aber nicht nahversorgungsrelevante Sortimente, der darin enthalten ist, darf einen Anteil von 10 Prozent der zulässigen maximalen Verkaufsfläche innerhalb des Sonder-gebietes nicht überschreiten.

Außerdem sind innerhalb der zulässigen maximalen Verkaufsfläche innerhalb des Sondergebietes, die nicht überschritten werden dürfen, für dort ansässigen Betriebe Verkaufsflächen mit nicht zentren- und / oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten zulässig.

b) Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie in dem Sondergebiet zulässigen Nutzungen zugehören:

- Betriebs- und Lagereinrichtungen sowie Einrichtungen zur Warenanlieferung einschließlich Ein- richtungen und Anlagen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie deren Zu- und Abfahrten,- sonstige untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des Sondergebietes dienen und dessen Eigenart nicht widersprechen,- die der Versorgung des Sondergebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen, auch soweit für sie in dem Bebauungs- plan keine besonderen Flächen festgesetzt wurden,- Räume, Einrichtungen und Anlagen der Verwaltung der innerhalb der Sondergebiete an- sässigen Nutzungen sowie der haustechnischen Infrastruktur,- Stellplätze innerhalb der festgesetzten Sondergebietsflächen einschließlich deren Zu- und Abfahrten sowie Unterstände für Einkaufswagen innerhalb der Stellplatzflächen.

Eine Textausgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, wird auch bei der Stadt Borken, Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen, Fach- abteilung Umwelt und Planung, Im Piepershagen 17, 46325 Borken, zur Einsicht bereit gehalten.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)