STADT PIRNA
Bebauungsplan Wohn- und Gewerbegebiet
'Am Borsberg' der Stadt Pirna, OT Graupa,
2. Änderung
Planungsstand: Geänderter Entwurf
Planfassung: 30.11.2018
Gemarkung: Pirna
Verfasser: Stadt Pirna, Fachgruppe Stadtentwicklung
Am Markt 1/2; 01796 Pirna
Tel.: 03501/556 308 / Fax: 03501/556 400
E-mail: [email protected]
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FD, PD,
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Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen,
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 12.01.2017
502010
M 1 : 1.000 i.O.
NO
RD
EN
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet (GE) / eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)
(§ 8 BauNVO)
Grundflächenzahl, z. B. 0,6 (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO)
PLANZEICHENERKLÄRUNG
0,6
GH 7,0
Gebäudehöhe als Höchstmaß über der Bezugshöhe,
z. B. 7,00 m
Höhe baulicher Anlagen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 BauNVO, § 18 BauNVO):
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
a
Bauweise (§ 22 BauNVO):
Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO)
Straßenbegrenzungslinie, auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Zweckbestimmung:
Verkehrsberuhigter Bereich
4. Verkehrsflächen und -anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
2. Hauptversorgungsleitungen
Hauptversorgungsleitung oberirdisch mit Schutzstreifen
(Leitungsbezeichnung im Plan)
5. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 BauGB und Abs. 6 BauGB)
7. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für
maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und § 9 Abs. 1a BauGB)
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Grünfläche, privat (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 SächsBO)
Dachform:
Flachdach, Pultdach, SatteldachFD, PD, SD
Waldabstand (§ 25 Abs. 3 SächsWaldG)
1. Regelungen nach Sächsischem Waldgesetz
30,00
III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB)
Umgrenzung der Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)
Bemaßung in Meter, z. B. 5,00 m
Flurstücksnummer
vorhandene Flurstücksgrenzen
vorhandene Gebäude
V. Hinweise
1. Planzeichen der Kartengrundlage
2. Sonstige erläuternde Planzeichen
5,00
Erläuterung der Nutzungsschablone:
Art der baulichen Nutzung
Bauweise
Dachform
Grundflächenzahl
475
2
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet
Am Borsberg, OT Graupa, 1. Änderung; rechtskräftig seit 14.12.1998
Mast der bestehenden 110-kV- und 380-kV-Leitungsanlagen
110-kV-Ltg Schmölln - Dresden/Süd Anlage 201, Mast-Nr. 378110 kV
380-kV-Ltg Schmölln - Dresden/Süd 555/556, Mast-Nr. 75380 kV
Elektrizität (Trafostation)
Ver- und Entsorgungsflächen [ § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB]
Beschränkter Schutzbereich gem. § 17 LuftVG (südlich der dargestellten Linie)
Zweckbestimmung:
3. Regelungen nach Luftverkehrsgesetz
6. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
TEIL A - PLANZEICHNUNG
28,00
IV. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Emissionskontingente
FD, PD,
SD
LEK Tag 53dB
LEK Nacht 38dB
Abgrenzung unterschiedlicher Art der baulichen Nutzung / Teilgebiete
TEIL B - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet und eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) gem. § 8 BauNVO
1.1 Gliederung nach der Art der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO)
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsge-
bäude sowie solche Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe zulässig, die das Wohnen
nicht wesentlich stören.
1.2 Gliederung nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen
und Eigenschaften (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) - Emissionskontingente
Im Gewerbegebiet (GE) und im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche, die in der Planzeichnung
festgesetzten Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00
Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Für den Nachweis der Einhaltung dieser Forderungswerte ist jeder Gewerbetreibende im
Rahmen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
einzeln verantwortlich.
Bei einer Teilung der Gewerbefläche muss von jedem Gewerbetreibenden sichergestellt
werden, dass die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet
entsprechend TA Lärm von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) auf benachbarten Flächen
nicht überschritten werden.
Die Immissionsorte (IO) sind in der Begründung zum Bebauungsplan textlich näher
beschrieben. Die Prüfung der Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691.
1.3 Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Innerhalb der Baugebiete sind Tankstellen unzulässig.
1.4 Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
Vergnügungsstätten werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Bezugspunkt für Höhenfestsetzungen (§ 18 Abs. 1 BauNVO)
In den Baugebieten ist als Bezugshöhe für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen
130,00 m ü. NHN im DHHN2016 festgesetzt.
Für die Bestimmung der Gebäudehöhe (GH) gilt bei Flachdächern die Höhe der aufge-
henden Außenwand vom Bezugspunkt bis zur Oberkante der Attika. Bei Pultdächern wird
die Gebäudehöhe auf der höchsten Seite der geneigten Dachfläche bestimmt. Bei Sattel-
dächern ist die Firsthöhe maßgebend.
2.2 Abweichungen von der festgesetzten Gebäudehöhe
Für notwendige technische Aufbauten und Solaranlagen kann die festgesetzte maximale
Gebäudehöhe ausnahmsweise bis zu 1,50 m überschritten werden, wenn die Zustim-
mung des zuständigen Versorgungsbetriebes der betreffenden Freileitungsanlage
vorliegt.
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1 Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Die festgesetzte abweichende Bauweise ist wie folgt definiert: Die Länge und Breite der
Gebäude darf 50 m überschreiten.
4. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
4.1 Flächenbefestigung
Die Befestigung von Fußwegen und Stellplätzen mit Ausnahme der Flächen unterhalb
von Leiterseilen der 380-kV-Hochspannungsleitung ist nur mit wasserdurchlässigem
Aufbau zulässig.
4.2 Niederschlagswasser
Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen innerhalb der Baugebiete
anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück
zurückzuhalten, zu nutzen oder zu versickern.
4.3 Entwicklungsfläche für Natur und Landschaft
Die festgesetzte Entwicklungsfläche für Natur und Landschaft ist der natürlichen Sukzes-
sion zu überlassen. Die Gehölze sind soweit möglich zu erhalten; jedoch hat ein perio-
discher Rückschnitt bzw. ein Auslichten zu erfolgen, so dass kein Wald im Sinne des
Sächsischen Waldgesetzes entsteht.
5. Maßnahmen zum Artenschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 44 BNatSchG)
5.1 Vermeidungsmaßnahmen - Beleuchtung
Außerhalb von Gebäuden sind bei der Beleuchtung von Verkehrsflächen und innerbe-
trieblichen Flächen, mit Ausnahme einer beleuchteten Werbestele und der beleuchteten
Werbung am Gebäude, insektenschonende und fledermausgerechte Beleuchtungsmittel
einzusetzen. Das Beleuchtungsniveau ist auf das funktional notwendige Mindestmaß zu
begrenzen. Die Lampenstandorte sind so zu wählen, dass angrenzende Gehölzflächen
nicht ausgeleuchtet werden. Es sind Leuchtmittel einzusetzen, bei denen der Ultraviolett-
und Blauanteil im Lichtspektrum möglichst gering ist.
5.2 Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Die Flächen des Plangebietes sind unmittelbar vor Baubeginn von einem Sachver-
ständigen auf aktuelle Vorkommen geschützter Arten, insbesondere Vögel und Fleder-
mäuse, zu überprüfen. Im Falle artenschutzrechtlich relevanter Befunde sind in Abstim-
mung mit der Unteren Naturschutzbehörde artenschutzrechtliche Maßnahmen zu
ergreifen, die eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sicherstellen.
5.3 Ersatzmaßnahmen - Nistkästen
Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nach Baufertigstellung mindestens fünf
Ersatzniststätten für höhlenbrütende Vögel an den Gebäuden anzubringen.
5.4 Ökologische Baubegleitung
Die sachgerechte Durchführung der festgelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist
von einem Sachverständigen im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung zu
überwachen.
6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
6.1 Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern entlang des Kirchweges (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB)
Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind an den in der Planzeichnung
festgesetzten Standorten entlang des Kirchweges Bäume aus Pflanzliste 1 (Hochstamm,
3 x verpflanzt, mindestens 18 - 20 cm Stammumfang) zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
Auf den Flächen des eingeschränkten Gewerbegebietes sind entlang des Kirchweges, mit
Ausnahme von Flächen im Kurvenbereich sowie Ein- und Ausfahrten, auf einem Streifen
von ca. 1,50 m Tiefe straßenbegleitend Bodendecker und niedrigwachsende Sträucher
aus der Pflanzliste 3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Zu unterirdischen Leitungen ist dabei in Abstimmung mit dem jeweiligen
Versorgungsträger ein Mindestabstand einzuhalten und gegebenenfalls ein Schutz der
Leitung zu vereinbaren.
Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der Vegetationsperiode nach Baufertigstellung
vorzunehmen.
6.2 Bepflanzungen der Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Mindestens 20 % der gewerblichen Grundstücksflächen sind mit Landschaftsrasen,
Kräutern, Stauden oder bodendeckenden Gehölzen zu begrünen und dauerhaft zu
pflegen. Auf diesen Flächen sind je angefangene 200 m² 5 Sträucher aus Pflanzliste 2
(Sträucher, 60 - 100 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der Vegetationsperiode nach Baufertigstellung
vorzunehmen.
6.3 Pflanzlisten
Pflanzliste 1 (Baumarten, zur Auswahl):
Prunus padus - Trauben-Kirsche
Sorbus aria - Mehlbeere
Sorbus aucuparia - Eberesche
Pflanzliste 2 (Straucharten zur Auswahl):
Carpinus betulus - Hainbuche (als Heckenpflanze)
Cornus sanguinea - Hartriegel
Corylus avellana - Hasel
Euonymus europaea - Pfaffenhütchen
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche
Prunus spinosa - Schlehe
Rhamnus frangula - Faulbaum
Rosa canina - Hundsrose
Sambucus racemosa - Roter Holunder
Pflanzliste 3 (Bodendecker und niedrigwachsende Sträucher, zur Auswahl):
Alchemilla mollis - Frauenmantel
Cotoneaster dammeri - Kriechmispel
Deutzia gracilis - Zwerg-Deutzie
Euonymus fortunei - Immergrüne Kriechspindel
Forsythia intermedia - Zwerg-Forsythie
Genista pilosa - Sandginster
Hedera helix - Efeu
Hypericum spec. - Johanniskraut
Lonicera nitida - Heckenkirsche
Mahonia aquifolium - Mahonie
Pachysandra terminalis - Schattengrün
Potentilla fruticosa - Fingerstrauch
Rosa spec. - Bodendecker-Rosen
Spiraea spec. - Spierstrauch
6.4 Erhaltung von Einzelbäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu
erhalten. Während der Bauphase sind diese gemäß den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu schützen.
7. Ausgleichsflächen - Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)
Für den Ausgleich der Inanspruchnahme der 5.000 m² großen Trockenrasenfläche auf
Flurstück Nr. 475/2 der Gemarkung Großgraupa wird für die nach § 30 BNatSchG
erforderlich Ausgleichsmaßnahme eine 7.500 m² große Teilfläche des Flurstücks Nr.
480/1 der Gemarkung Großgraupa zugeordnet,
Die Ausgleichsfläche ist unter naturschutzfachlichen Aspekten zu entwickeln und zu
unterhalten. Dazu schließt der Staatsbetrieb Sachsenforst mit dem Vorhabenträger auf
der Grundlage des Bescheids der Unteren Naturschutzbehörde zum Antrag auf
Ausnahmegenehmigung nach § 30 BNatSchG einen Vertrag ab, der die Einzelheiten
regelt.
II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 SächsBO)
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 89 Abs. 1 SächsBO)
1.1 Dachformen (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)
Für Sattel- und Pultdächer ist eine Dachneigung von maximal 22 Grad zulässig.
1.2 Dachgestaltung (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)
Auf den Dächern sind technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung von
Sonnenenergie bzw. -wärme nur zulässig, wenn sie um mindestens das 1,5fache ihrer
Höhe von den Außenfassaden zurückgesetzt sind und maximal 1,5 m hoch sind.
1.3 Fassadengestaltung (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)
Als Fassadenmaterialien sind nur Holz, Putz und zementgebundene Plattenwerkstoffe
sowie Glas zulässig. Reflektierende bzw. glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.
1.4 Werbeanlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausführung und Standort von
Werbeanlagen im Nahbereich der Staatsstraße S 167 sind mit dem Landesamt für
Straßenbau und Verkehr abzustimmen.
Werbeanlagen an der Fassade sind so auszuführen, dass sie als integrierter Bestandteil
der Fassade wirken, unterhalb der Attika angebracht sind und maximal 7 % der gesamten
Fassadenfläche einnehmen. Reflektierende Beleuchtungen, Schwell- oder Wechsellicht
sowie Lichtwerbung mit greller Farbgebung (Neonfarben) sind nicht zulässig.
1.5 Einfriedungen (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO)
Entlang der öffentlichen Straßen und Gehwege sind Grundstückseinfriedungen nur in Form
von Holzzäunen mit senkrechter Lattung, Metallzäunen mit senkrechten Stäben und als
geschnittene Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Die
Errichtung von Sockeln ist nicht zulässig.
III Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB)
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Bebauungen innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Fläche sind nur zulässig, wenn
der Baukörper brandschutztechnisch und statisch so ertüchtigt wird, dass sowohl Gefahren,
die vom Wald (Baumsturz und Waldbrand) ausgehen, als auch Gefahren die vom Baukörper
ausgehen können, ausgeschlossen werden können. Eine Gefährdungsbegegnung des
Lastfalls muss durch angepasste Statik und eine Gefährdungsbegegnung des Brandfalls
durch die Verwendung geeigneter Materialien erfolgen.
IV Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
1. Waldabstand (§ 25 SächsWaldG)
Gemäß § 25 Abs. 3 SächsWaldG müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten sowie
Gebäude mindestens 30 m von Wäldern entfernt sein. Ausnahmen können gestattet
werden.
Das innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes bestehende Gebäude darf nach
forstgutachterlicher Prüfung vom 23.11.2017 durch die Untere Forstbehörde des
Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ausnahmsweise erweitert werden,
wenn nachgewiesen wird, dass durch die Nutzung keine Gefährdung von Leib und Leben
zu erwarten ist. Bei Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes ist unter Nachweis
der Schutzmaßnahmen im Bauantragsverfahren die Untere Forstbehörde zu beteiligen.
2. Hochspannungsfreileitungen
Für alle Baumaßnahmen im Näherungsbereich der Freileitungen (50 m von der
Trassenachse) muss eine gesonderte Standortzustimmung beim jeweiligen Netzbetreiber
eingeholt werden.
Eine Bebauung im Bereich der Leitungsschutzstreifen ist nur eingeschränkt möglich. Bei
der weiteren Planung ist die Einhaltung der Mindestabstände von baulichen Anlagen (z.
B. Gebäude, Verkehrsanlagen, Beleuchtung u. a.) zu spannungsführenden Teilen der
Freileitungen entsprechend der Vorgaben des zuständigen Versorgungsträgers zwingend
zu gewährleisten.
Innerhalb des Leitungsschutzstreifens der im Plan dargestellten 110-kV-Freileitung ist
eine Bebauung mit einer Objekthöhe von maximal 137 m über NHN (DHHN2016)
zulässig.
Im Schutzstreifenbereich der Leitungen dürfen keine hochstämmigen Gehölze
angepflanzt werden. Bei parallel zur Freileitung angeordneten Gehölzen muss der
seitliche Abstand zwischen Bewuchsstandort und dem äußeren Leiterseil so groß sein,
dass ein Umbruch der Randbäume unter Annahme der Endwuchshöhe zu keiner
Beschädigung der Freileitungsanlage führt.
3. Bauliche Anlagen an Straßen (§ 24 SächsStrG)
Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen
bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn
- bauliche Anlagen längs der Staatsstraßen oder Kreisstraßen außerhalb der zur
Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten in
einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
- bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen oder Kreisstraßen
über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder
anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach der
Bauordnung zustimmungsbedürftig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
4. Regelungen nach dem Luftverkehrsgesetz
Gemäß § 17 LuftVG ist für Baugenehmigungen zur Errichtung von Bauwerken jeder Höhe
im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt
entsprechenden Punkt (beschränkter Bauschutzbereich) die zuständige Luftfahrtbehörde
zu beteiligen.
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie
die §§ 13, 15 und 16 LuftVG sinngemäß anzuwenden.
5. Gesetzlich geschütztes Biotop - Trockenrasen
Auf einer ca. 5.000 m² großen Teilfläche des Grünlandes im Plangebiet wurde im
Rahmen des Planverfahrens im Sommer 2018 eine Trockenrasenvegetation festgestellt,
bei der es sich gemäß § 30 BNatSchG um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt.
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde im November 2018 eine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG beantragt sowie eine
Ausgleichsfläche außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes
zugeordnet. Die Ausgleichsfläche soll unter naturschutzrechtlichen Aspekten entwickelt
und dauerhaft unterhalten werden, was im Einzelnen zwischen dem Staatsbetrieb
Sachsenforst und dem Vorhabenträger vertraglich gesichert wird.
V Hinweise
1. Artenschutz - Fällzeitraum
Gehölze dürfen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nur im Zeitraum von Oktober bis Februar
gefällt werden. Ist eine Fällung von Gehölzen außerhalb dieses Zeitraumes nicht
vermeidbar, so ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durch einen
Sachverständigen sicher zu stellen, dass keine Brutstätten geschützter Vogelarten
geschädigt werden.
2. Archäologie
Auftretende Befunde sind sachgerecht auszugraben, zu dokumentieren und gemäß § 20
SächsDSchG sofort dem Landesamt für Archäologie zu melden. Die Fundstellen sind in
unverändertem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung und Zerstörung zu sichern.
3. Bodenschutz
Der bei den Bauarbeiten anfallende unbelastete Bodenaushub ist soweit wie möglich
innerhalb des Plangebietes wieder zu verwenden. Mutterböden sind grundsätzlich
gesondert zu gewinnen und gegebenenfalls getrennt zu lagern. Für den Oberboden ist
während der Zwischenlagerung eine maximale Schütthöhe von 2,00 m nicht zu
überschreiten und ein Befahren zu vermeiden. Schädliche Bodenveränderungen wie
z. B. Verdichtung oder Verunreinigung sind zu vermeiden.
4. Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht
Werden im Rahmen der weiteren Planungen Erkundungen mit geologischen Belang
(Bohrungen, Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen) durchgeführt, sind
sämtliche Ergebnisse dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und
Geologie zu übergeben.
Die Verfahrensweisen dazu sind in § 11 (Geowissenschaftliche Landaufnahme) des
Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) vom 31.Mai 1999
sowie in der Bekanntmachung zur Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht
beschrieben bzw. geregelt.
5. Waldbestand - Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr
Das westlich an den Kirchweg angrenzende Flurstück Nr. 363 der Gemarkung Graupa ist
mit Wald bestockt. Es handelt sich hier um eine atypische Situation, da der Eigentümer
des Grundstücks in Bezug auf den Waldbestand ohnehin erhöhte Verkehrssicherungs-
pflichten hat (angrenzende Staatsstraße S 167 und Kirchweg). Daher greift hier nicht der
gesetzliche Waldabstand von 30 m. Bauliche Anlagen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen des Gewerbegebietes können somit errichtet werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der Gebäudeplanung Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr,
z. B. im Falle umstürzender Bäume, getroffen werden sollten.
6. Radonschutz
Das Plangebiet liegt nach den bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem
wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Zum
vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in
Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten einen Radonschutz
vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf
dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.
Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden wird empfohlen, die
Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf.
Radonschutzmaßnamen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
7. Hinweis zu DIN-Normen
Die in den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes benannten DIN-Normen
und DIN-Vorschriften können bei der Stadtverwaltung Pirna, Fachgruppe
Stadtentwicklung, Am Markt 10 in 01796 Pirna eingesehen werden.
Verfahrensvermerke
Verfahren des Bebauungsplanes
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“ der Stadt Pirna, OT Graupa
wurde auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erarbeitet.
Bescheinigung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vermessungsamt
Die Darstellung der Flurstücksgrenzen und Flurstücksnummern im Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplans Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“ der Stadt Pirna, OT Graupa entspricht dem
katastermäßigen Bestand vom ............................ und gilt nur für Übersichtszwecke. Rechtsansprüche können
aus der Darstellung nicht abgeleitet werden.
Pirna, ....................................... ....................................... Vermessungsamt
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB wurde durch den Stadtrat am
............................ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß Hauptsatzung im "Pirnaer Anzeiger"
Nr. ............................ am ............................ ortsüblich bekannt gemacht.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Entwurfes des Bebauungsplanes
Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung i. d. F. v. ............................ wurde durch den
Stadtentwicklungsausschuss gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem.
§ 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB am ............................ beschlossen.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes
Der Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. v. ............................ wurde gem. § 13 a Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB vom ............................ bis ............................ öffentlich ausgelegt. Ort und Zeit der
Auslegung wurden am ............................ im "Pirnaer Anzeiger“ Nr. ...................... gem. Hauptsatzung
ortsüblich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht
werden können.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen wurden gem.
§ 4 a Abs. 4 BauGB, zusätzlich in das Internet (unter www.pirna.de) eingestellt und über ein zentrales
Landesportal (unter www.bauleitplanung.sachsen.de) bereitgestellt.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
planungsbüro uta schneider architektin · stadtplanerin srl
e-mail [email protected] internet www.pbschneider.net
STADT PIRNA
planungsbüro uta schneider architektin · stadtplanerin srl
e-mail [email protected] internet www.pbschneider.net
Bebauungsplan Wohn- und Gewerbegebiet
'Am Borsberg' der Stadt Pirna, OT Graupa,
2. Änderung
Planungsstand:
Planfassung:
Gemarkung:
Verfasser:
Geänderter Entwurf
30.11.2018
Großgraupa
Stadt Pirna, Fachgruppe Stadtentwicklung
Am Markt 1/2; 01796 Pirna
Tel.: 03501/556 308 / Fax: 03501/556 331
E-Mail: [email protected]
Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum Entwurf des
Bebauungsplanes
Die Unterrichtung der betroffenen Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung erfolgte am
............................ . Die Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
erfolgte vom ............................ bis ............................ .
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des geänderten Entwurfes des Bebauungsplanes
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung i. d. F. v. ............................ wurde durch
den Stadtentwicklungsausschuss gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem.
§ 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB am ............................ beschlossen.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Beteiligung der Öffentlichkeit zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. v. ............................ wurde gem. § 13 a Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB vom ............................ bis ............................ öffentlich ausgelegt. Ort und Zeit der
Auslegung wurden am ............................ im "Pirnaer Anzeiger“ Nr. ...................... gem. Hauptsatzung
ortsüblich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht
werden können.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen wurden gem.
§ 4 a Abs. 4 BauGB, zusätzlich in das Internet (unter www.pirna.de) eingestellt und über ein zentrales
Landesportal (unter www.bauleitplanung.sachsen.de) bereitgestellt.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum geänderten
Entwurf des Bebauungsplanes
Die Unterrichtung der betroffenen Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung erfolgte am
............................ . Die Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
erfolgte vom ............................ bis ............................ .
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan
Der Beschluss über die Behandlung der Bedenken und Anregungen (Abwägungsbericht vom
............................ ) zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes vom ............................ wurde durch den
Stadtrat am ............................ gefasst. Die Mitteilung der Abwägungsergebnisse an die Einsender der
Stellungnahmen erfolgte am ............................ .
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes
Die Satzung des Bebauungsplanes i. d. F. v. ............................ wurde durch den Stadtrat gem. § 10 BauGB
am ............................ beschlossen. Die Begründung i. d. F. v. ............................ wurde durch den Stadtrat
am ............................ gebilligt.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Ausfertigung der Satzung
Die Satzung des Bebauungsplanes wurde nach § 4 Abs. 3 SächsGemO am ............................ ausgefertigt.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
Bekanntmachung
Der Beschluss der Satzung des Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Pirnaer Anzeiger Nr.
..................... am ............................ ortsüblich bekannt gemacht mit dem Hinweis, wo der Bebauungsplan
einschließlich Begründung von jedermann eingesehen werden kann.
Im Sinne des § 10 a Abs. 2 BauGB wurde der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung ergänzend
in das Internet unter www.pirna.de eingestellt und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter
www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in Kraft.
Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister
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