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STADT PIRNA Bebauungsplan Wohn- und Gewerbegebiet 'Am Borsberg' der Stadt Pirna, OT Graupa, 2. Änderung Planungsstand: Geänderter Entwurf Planfassung: 30.11.2018 Gemarkung: Pirna Verfasser: Stadt Pirna, Fachgruppe Stadtentwicklung Am Markt 1/2; 01796 Pirna Tel.: 03501/556 308 / Fax: 03501/556 400 E-mail: [email protected]

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STADT PIRNA

Bebauungsplan Wohn- und Gewerbegebiet

'Am Borsberg' der Stadt Pirna, OT Graupa,

2. Änderung

Planungsstand: Geänderter Entwurf

Planfassung: 30.11.2018

Gemarkung: Pirna

Verfasser: Stadt Pirna, Fachgruppe Stadtentwicklung

Am Markt 1/2; 01796 Pirna

Tel.: 03501/556 308 / Fax: 03501/556 400

E-mail: [email protected]

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Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 12.01.2017

502010

M 1 : 1.000 i.O.

NO

RD

EN

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)

I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB)

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Gewerbegebiet (GE) / eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)

(§ 8 BauNVO)

Grundflächenzahl, z. B. 0,6 (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO)

PLANZEICHENERKLÄRUNG

0,6

GH 7,0

Gebäudehöhe als Höchstmaß über der Bezugshöhe,

z. B. 7,00 m

Höhe baulicher Anlagen

(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 BauNVO, § 18 BauNVO):

3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

a

Bauweise (§ 22 BauNVO):

Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)

Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO)

Straßenbegrenzungslinie, auch gegenüber Verkehrsflächen

besonderer Zweckbestimmung

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Zweckbestimmung:

Verkehrsberuhigter Bereich

4. Verkehrsflächen und -anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

2. Hauptversorgungsleitungen

Hauptversorgungsleitung oberirdisch mit Schutzstreifen

(Leitungsbezeichnung im Plan)

5. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und

Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 BauGB und Abs. 6 BauGB)

7. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für

maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und

Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und § 9 Abs. 1a BauGB)

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Grünfläche, privat (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 SächsBO)

Dachform:

Flachdach, Pultdach, SatteldachFD, PD, SD

Waldabstand (§ 25 Abs. 3 SächsWaldG)

1. Regelungen nach Sächsischem Waldgesetz

30,00

III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB)

Umgrenzung der Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen

äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen

Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)

Bemaßung in Meter, z. B. 5,00 m

Flurstücksnummer

vorhandene Flurstücksgrenzen

vorhandene Gebäude

V. Hinweise

1. Planzeichen der Kartengrundlage

2. Sonstige erläuternde Planzeichen

5,00

Erläuterung der Nutzungsschablone:

Art der baulichen Nutzung

Bauweise

Dachform

Grundflächenzahl

475

2

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet

Am Borsberg, OT Graupa, 1. Änderung; rechtskräftig seit 14.12.1998

Mast der bestehenden 110-kV- und 380-kV-Leitungsanlagen

110-kV-Ltg Schmölln - Dresden/Süd Anlage 201, Mast-Nr. 378110 kV

380-kV-Ltg Schmölln - Dresden/Süd 555/556, Mast-Nr. 75380 kV

Elektrizität (Trafostation)

Ver- und Entsorgungsflächen [ § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB]

Beschränkter Schutzbereich gem. § 17 LuftVG (südlich der dargestellten Linie)

Zweckbestimmung:

3. Regelungen nach Luftverkehrsgesetz

6. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

TEIL A - PLANZEICHNUNG

28,00

IV. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Emissionskontingente

FD, PD,

SD

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LEK Nacht 38dB

Abgrenzung unterschiedlicher Art der baulichen Nutzung / Teilgebiete

TEIL B - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB)

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Gewerbegebiet und eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) gem. § 8 BauNVO

1.1 Gliederung nach der Art der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO)

Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsge-

bäude sowie solche Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe zulässig, die das Wohnen

nicht wesentlich stören.

1.2 Gliederung nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen

und Eigenschaften (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) - Emissionskontingente

Im Gewerbegebiet (GE) und im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur

Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche, die in der Planzeichnung

festgesetzten Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00

Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten.

Für den Nachweis der Einhaltung dieser Forderungswerte ist jeder Gewerbetreibende im

Rahmen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens

einzeln verantwortlich.

Bei einer Teilung der Gewerbefläche muss von jedem Gewerbetreibenden sichergestellt

werden, dass die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet

entsprechend TA Lärm von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) auf benachbarten Flächen

nicht überschritten werden.

Die Immissionsorte (IO) sind in der Begründung zum Bebauungsplan textlich näher

beschrieben. Die Prüfung der Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691.

1.3 Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO)

Innerhalb der Baugebiete sind Tankstellen unzulässig.

1.4 Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)

Vergnügungsstätten werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.1 Bezugspunkt für Höhenfestsetzungen (§ 18 Abs. 1 BauNVO)

In den Baugebieten ist als Bezugshöhe für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen

130,00 m ü. NHN im DHHN2016 festgesetzt.

Für die Bestimmung der Gebäudehöhe (GH) gilt bei Flachdächern die Höhe der aufge-

henden Außenwand vom Bezugspunkt bis zur Oberkante der Attika. Bei Pultdächern wird

die Gebäudehöhe auf der höchsten Seite der geneigten Dachfläche bestimmt. Bei Sattel-

dächern ist die Firsthöhe maßgebend.

2.2 Abweichungen von der festgesetzten Gebäudehöhe

Für notwendige technische Aufbauten und Solaranlagen kann die festgesetzte maximale

Gebäudehöhe ausnahmsweise bis zu 1,50 m überschritten werden, wenn die Zustim-

mung des zuständigen Versorgungsbetriebes der betreffenden Freileitungsanlage

vorliegt.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

3.1 Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)

Die festgesetzte abweichende Bauweise ist wie folgt definiert: Die Länge und Breite der

Gebäude darf 50 m überschreiten.

4. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,

Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

4.1 Flächenbefestigung

Die Befestigung von Fußwegen und Stellplätzen mit Ausnahme der Flächen unterhalb

von Leiterseilen der 380-kV-Hochspannungsleitung ist nur mit wasserdurchlässigem

Aufbau zulässig.

4.2 Niederschlagswasser

Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen innerhalb der Baugebiete

anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück

zurückzuhalten, zu nutzen oder zu versickern.

4.3 Entwicklungsfläche für Natur und Landschaft

Die festgesetzte Entwicklungsfläche für Natur und Landschaft ist der natürlichen Sukzes-

sion zu überlassen. Die Gehölze sind soweit möglich zu erhalten; jedoch hat ein perio-

discher Rückschnitt bzw. ein Auslichten zu erfolgen, so dass kein Wald im Sinne des

Sächsischen Waldgesetzes entsteht.

5. Maßnahmen zum Artenschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 44 BNatSchG)

5.1 Vermeidungsmaßnahmen - Beleuchtung

Außerhalb von Gebäuden sind bei der Beleuchtung von Verkehrsflächen und innerbe-

trieblichen Flächen, mit Ausnahme einer beleuchteten Werbestele und der beleuchteten

Werbung am Gebäude, insektenschonende und fledermausgerechte Beleuchtungsmittel

einzusetzen. Das Beleuchtungsniveau ist auf das funktional notwendige Mindestmaß zu

begrenzen. Die Lampenstandorte sind so zu wählen, dass angrenzende Gehölzflächen

nicht ausgeleuchtet werden. Es sind Leuchtmittel einzusetzen, bei denen der Ultraviolett-

und Blauanteil im Lichtspektrum möglichst gering ist.

5.2 Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände

Die Flächen des Plangebietes sind unmittelbar vor Baubeginn von einem Sachver-

ständigen auf aktuelle Vorkommen geschützter Arten, insbesondere Vögel und Fleder-

mäuse, zu überprüfen. Im Falle artenschutzrechtlich relevanter Befunde sind in Abstim-

mung mit der Unteren Naturschutzbehörde artenschutzrechtliche Maßnahmen zu

ergreifen, die eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sicherstellen.

5.3 Ersatzmaßnahmen - Nistkästen

Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nach Baufertigstellung mindestens fünf

Ersatzniststätten für höhlenbrütende Vögel an den Gebäuden anzubringen.

5.4 Ökologische Baubegleitung

Die sachgerechte Durchführung der festgelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist

von einem Sachverständigen im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung zu

überwachen.

6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie

Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

6.1 Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern entlang des Kirchweges (§ 9 Abs. 1

Nr. 25a BauGB)

Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind an den in der Planzeichnung

festgesetzten Standorten entlang des Kirchweges Bäume aus Pflanzliste 1 (Hochstamm,

3 x verpflanzt, mindestens 18 - 20 cm Stammumfang) zu pflanzen und dauerhaft zu

erhalten.

Auf den Flächen des eingeschränkten Gewerbegebietes sind entlang des Kirchweges, mit

Ausnahme von Flächen im Kurvenbereich sowie Ein- und Ausfahrten, auf einem Streifen

von ca. 1,50 m Tiefe straßenbegleitend Bodendecker und niedrigwachsende Sträucher

aus der Pflanzliste 3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Zu unterirdischen Leitungen ist dabei in Abstimmung mit dem jeweiligen

Versorgungsträger ein Mindestabstand einzuhalten und gegebenenfalls ein Schutz der

Leitung zu vereinbaren.

Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der Vegetationsperiode nach Baufertigstellung

vorzunehmen.

6.2 Bepflanzungen der Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Mindestens 20 % der gewerblichen Grundstücksflächen sind mit Landschaftsrasen,

Kräutern, Stauden oder bodendeckenden Gehölzen zu begrünen und dauerhaft zu

pflegen. Auf diesen Flächen sind je angefangene 200 m² 5 Sträucher aus Pflanzliste 2

(Sträucher, 60 - 100 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der Vegetationsperiode nach Baufertigstellung

vorzunehmen.

6.3 Pflanzlisten

Pflanzliste 1 (Baumarten, zur Auswahl):

Prunus padus - Trauben-Kirsche

Sorbus aria - Mehlbeere

Sorbus aucuparia - Eberesche

Pflanzliste 2 (Straucharten zur Auswahl):

Carpinus betulus - Hainbuche (als Heckenpflanze)

Cornus sanguinea - Hartriegel

Corylus avellana - Hasel

Euonymus europaea - Pfaffenhütchen

Lonicera xylosteum - Heckenkirsche

Prunus spinosa - Schlehe

Rhamnus frangula - Faulbaum

Rosa canina - Hundsrose

Sambucus racemosa - Roter Holunder

Pflanzliste 3 (Bodendecker und niedrigwachsende Sträucher, zur Auswahl):

Alchemilla mollis - Frauenmantel

Cotoneaster dammeri - Kriechmispel

Deutzia gracilis - Zwerg-Deutzie

Euonymus fortunei - Immergrüne Kriechspindel

Forsythia intermedia - Zwerg-Forsythie

Genista pilosa - Sandginster

Hedera helix - Efeu

Hypericum spec. - Johanniskraut

Lonicera nitida - Heckenkirsche

Mahonia aquifolium - Mahonie

Pachysandra terminalis - Schattengrün

Potentilla fruticosa - Fingerstrauch

Rosa spec. - Bodendecker-Rosen

Spiraea spec. - Spierstrauch

6.4 Erhaltung von Einzelbäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu

erhalten. Während der Bauphase sind diese gemäß den allgemein anerkannten Regeln

der Technik zu schützen.

7. Ausgleichsflächen - Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)

Für den Ausgleich der Inanspruchnahme der 5.000 m² großen Trockenrasenfläche auf

Flurstück Nr. 475/2 der Gemarkung Großgraupa wird für die nach § 30 BNatSchG

erforderlich Ausgleichsmaßnahme eine 7.500 m² große Teilfläche des Flurstücks Nr.

480/1 der Gemarkung Großgraupa zugeordnet,

Die Ausgleichsfläche ist unter naturschutzfachlichen Aspekten zu entwickeln und zu

unterhalten. Dazu schließt der Staatsbetrieb Sachsenforst mit dem Vorhabenträger auf

der Grundlage des Bescheids der Unteren Naturschutzbehörde zum Antrag auf

Ausnahmegenehmigung nach § 30 BNatSchG einen Vertrag ab, der die Einzelheiten

regelt.

II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 SächsBO)

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 89 Abs. 1 SächsBO)

1.1 Dachformen (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)

Für Sattel- und Pultdächer ist eine Dachneigung von maximal 22 Grad zulässig.

1.2 Dachgestaltung (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)

Auf den Dächern sind technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung von

Sonnenenergie bzw. -wärme nur zulässig, wenn sie um mindestens das 1,5fache ihrer

Höhe von den Außenfassaden zurückgesetzt sind und maximal 1,5 m hoch sind.

1.3 Fassadengestaltung (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)

Als Fassadenmaterialien sind nur Holz, Putz und zementgebundene Plattenwerkstoffe

sowie Glas zulässig. Reflektierende bzw. glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.

1.4 Werbeanlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO)

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausführung und Standort von

Werbeanlagen im Nahbereich der Staatsstraße S 167 sind mit dem Landesamt für

Straßenbau und Verkehr abzustimmen.

Werbeanlagen an der Fassade sind so auszuführen, dass sie als integrierter Bestandteil

der Fassade wirken, unterhalb der Attika angebracht sind und maximal 7 % der gesamten

Fassadenfläche einnehmen. Reflektierende Beleuchtungen, Schwell- oder Wechsellicht

sowie Lichtwerbung mit greller Farbgebung (Neonfarben) sind nicht zulässig.

1.5 Einfriedungen (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO)

Entlang der öffentlichen Straßen und Gehwege sind Grundstückseinfriedungen nur in Form

von Holzzäunen mit senkrechter Lattung, Metallzäunen mit senkrechten Stäben und als

geschnittene Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Die

Errichtung von Sockeln ist nicht zulässig.

III Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB)

1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere

Einwirkungen erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)

Bebauungen innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Fläche sind nur zulässig, wenn

der Baukörper brandschutztechnisch und statisch so ertüchtigt wird, dass sowohl Gefahren,

die vom Wald (Baumsturz und Waldbrand) ausgehen, als auch Gefahren die vom Baukörper

ausgehen können, ausgeschlossen werden können. Eine Gefährdungsbegegnung des

Lastfalls muss durch angepasste Statik und eine Gefährdungsbegegnung des Brandfalls

durch die Verwendung geeigneter Materialien erfolgen.

IV Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)

1. Waldabstand (§ 25 SächsWaldG)

Gemäß § 25 Abs. 3 SächsWaldG müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten sowie

Gebäude mindestens 30 m von Wäldern entfernt sein. Ausnahmen können gestattet

werden.

Das innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes bestehende Gebäude darf nach

forstgutachterlicher Prüfung vom 23.11.2017 durch die Untere Forstbehörde des

Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ausnahmsweise erweitert werden,

wenn nachgewiesen wird, dass durch die Nutzung keine Gefährdung von Leib und Leben

zu erwarten ist. Bei Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes ist unter Nachweis

der Schutzmaßnahmen im Bauantragsverfahren die Untere Forstbehörde zu beteiligen.

2. Hochspannungsfreileitungen

Für alle Baumaßnahmen im Näherungsbereich der Freileitungen (50 m von der

Trassenachse) muss eine gesonderte Standortzustimmung beim jeweiligen Netzbetreiber

eingeholt werden.

Eine Bebauung im Bereich der Leitungsschutzstreifen ist nur eingeschränkt möglich. Bei

der weiteren Planung ist die Einhaltung der Mindestabstände von baulichen Anlagen (z.

B. Gebäude, Verkehrsanlagen, Beleuchtung u. a.) zu spannungsführenden Teilen der

Freileitungen entsprechend der Vorgaben des zuständigen Versorgungsträgers zwingend

zu gewährleisten.

Innerhalb des Leitungsschutzstreifens der im Plan dargestellten 110-kV-Freileitung ist

eine Bebauung mit einer Objekthöhe von maximal 137 m über NHN (DHHN2016)

zulässig.

Im Schutzstreifenbereich der Leitungen dürfen keine hochstämmigen Gehölze

angepflanzt werden. Bei parallel zur Freileitung angeordneten Gehölzen muss der

seitliche Abstand zwischen Bewuchsstandort und dem äußeren Leiterseil so groß sein,

dass ein Umbruch der Randbäume unter Annahme der Endwuchshöhe zu keiner

Beschädigung der Freileitungsanlage führt.

3. Bauliche Anlagen an Straßen (§ 24 SächsStrG)

Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen

bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn

- bauliche Anlagen längs der Staatsstraßen oder Kreisstraßen außerhalb der zur

Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten in

einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten

Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,

- bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden

Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen oder Kreisstraßen

über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder

anders genutzt werden sollen.

Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach der

Bauordnung zustimmungsbedürftig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche

Vorschriften bleiben unberührt.

4. Regelungen nach dem Luftverkehrsgesetz

Gemäß § 17 LuftVG ist für Baugenehmigungen zur Errichtung von Bauwerken jeder Höhe

im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt

entsprechenden Punkt (beschränkter Bauschutzbereich) die zuständige Luftfahrtbehörde

zu beteiligen.

Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie

die §§ 13, 15 und 16 LuftVG sinngemäß anzuwenden.

5. Gesetzlich geschütztes Biotop - Trockenrasen

Auf einer ca. 5.000 m² großen Teilfläche des Grünlandes im Plangebiet wurde im

Rahmen des Planverfahrens im Sommer 2018 eine Trockenrasenvegetation festgestellt,

bei der es sich gemäß § 30 BNatSchG um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt.

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde im November 2018 eine

Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG beantragt sowie eine

Ausgleichsfläche außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes

zugeordnet. Die Ausgleichsfläche soll unter naturschutzrechtlichen Aspekten entwickelt

und dauerhaft unterhalten werden, was im Einzelnen zwischen dem Staatsbetrieb

Sachsenforst und dem Vorhabenträger vertraglich gesichert wird.

V Hinweise

1. Artenschutz - Fällzeitraum

Gehölze dürfen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nur im Zeitraum von Oktober bis Februar

gefällt werden. Ist eine Fällung von Gehölzen außerhalb dieses Zeitraumes nicht

vermeidbar, so ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durch einen

Sachverständigen sicher zu stellen, dass keine Brutstätten geschützter Vogelarten

geschädigt werden.

2. Archäologie

Auftretende Befunde sind sachgerecht auszugraben, zu dokumentieren und gemäß § 20

SächsDSchG sofort dem Landesamt für Archäologie zu melden. Die Fundstellen sind in

unverändertem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung und Zerstörung zu sichern.

3. Bodenschutz

Der bei den Bauarbeiten anfallende unbelastete Bodenaushub ist soweit wie möglich

innerhalb des Plangebietes wieder zu verwenden. Mutterböden sind grundsätzlich

gesondert zu gewinnen und gegebenenfalls getrennt zu lagern. Für den Oberboden ist

während der Zwischenlagerung eine maximale Schütthöhe von 2,00 m nicht zu

überschreiten und ein Befahren zu vermeiden. Schädliche Bodenveränderungen wie

z. B. Verdichtung oder Verunreinigung sind zu vermeiden.

4. Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht

Werden im Rahmen der weiteren Planungen Erkundungen mit geologischen Belang

(Bohrungen, Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen) durchgeführt, sind

sämtliche Ergebnisse dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und

Geologie zu übergeben.

Die Verfahrensweisen dazu sind in § 11 (Geowissenschaftliche Landaufnahme) des

Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) vom 31.Mai 1999

sowie in der Bekanntmachung zur Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht

beschrieben bzw. geregelt.

5. Waldbestand - Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr

Das westlich an den Kirchweg angrenzende Flurstück Nr. 363 der Gemarkung Graupa ist

mit Wald bestockt. Es handelt sich hier um eine atypische Situation, da der Eigentümer

des Grundstücks in Bezug auf den Waldbestand ohnehin erhöhte Verkehrssicherungs-

pflichten hat (angrenzende Staatsstraße S 167 und Kirchweg). Daher greift hier nicht der

gesetzliche Waldabstand von 30 m. Bauliche Anlagen innerhalb der überbaubaren

Grundstücksflächen des Gewerbegebietes können somit errichtet werden. Es wird darauf

hingewiesen, dass im Rahmen der Gebäudeplanung Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr,

z. B. im Falle umstürzender Bäume, getroffen werden sollten.

6. Radonschutz

Das Plangebiet liegt nach den bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem

wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Zum

vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in

Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten einen Radonschutz

vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf

dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.

Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden wird empfohlen, die

Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf.

Radonschutzmaßnamen bei den Bauvorhaben vorzusehen.

7. Hinweis zu DIN-Normen

Die in den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes benannten DIN-Normen

und DIN-Vorschriften können bei der Stadtverwaltung Pirna, Fachgruppe

Stadtentwicklung, Am Markt 10 in 01796 Pirna eingesehen werden.

Verfahrensvermerke

Verfahren des Bebauungsplanes

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“ der Stadt Pirna, OT Graupa

wurde auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erarbeitet.

Bescheinigung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vermessungsamt

Die Darstellung der Flurstücksgrenzen und Flurstücksnummern im Geltungsbereich der 2. Änderung des

Bebauungsplans Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“ der Stadt Pirna, OT Graupa entspricht dem

katastermäßigen Bestand vom ............................ und gilt nur für Übersichtszwecke. Rechtsansprüche können

aus der Darstellung nicht abgeleitet werden.

Pirna, ....................................... ....................................... Vermessungsamt

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes

Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB wurde durch den Stadtrat am

............................ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß Hauptsatzung im "Pirnaer Anzeiger"

Nr. ............................ am ............................ ortsüblich bekannt gemacht.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Entwurfes des Bebauungsplanes

Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung i. d. F. v. ............................ wurde durch den

Stadtentwicklungsausschuss gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem.

§ 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB am ............................ beschlossen.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes

Der Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. v. ............................ wurde gem. § 13 a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB vom ............................ bis ............................ öffentlich ausgelegt. Ort und Zeit der

Auslegung wurden am ............................ im "Pirnaer Anzeiger“ Nr. ...................... gem. Hauptsatzung

ortsüblich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht

werden können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen wurden gem.

§ 4 a Abs. 4 BauGB, zusätzlich in das Internet (unter www.pirna.de) eingestellt und über ein zentrales

Landesportal (unter www.bauleitplanung.sachsen.de) bereitgestellt.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

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e-mail [email protected] internet www.pbschneider.net

STADT PIRNA

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Bebauungsplan Wohn- und Gewerbegebiet

'Am Borsberg' der Stadt Pirna, OT Graupa,

2. Änderung

Planungsstand:

Planfassung:

Gemarkung:

Verfasser:

Geänderter Entwurf

30.11.2018

Großgraupa

Stadt Pirna, Fachgruppe Stadtentwicklung

Am Markt 1/2; 01796 Pirna

Tel.: 03501/556 308 / Fax: 03501/556 331

E-Mail: [email protected]

Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum Entwurf des

Bebauungsplanes

Die Unterrichtung der betroffenen Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung erfolgte am

............................ . Die Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

erfolgte vom ............................ bis ............................ .

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des geänderten Entwurfes des Bebauungsplanes

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung i. d. F. v. ............................ wurde durch

den Stadtentwicklungsausschuss gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem.

§ 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB am ............................ beschlossen.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Beteiligung der Öffentlichkeit zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. v. ............................ wurde gem. § 13 a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB vom ............................ bis ............................ öffentlich ausgelegt. Ort und Zeit der

Auslegung wurden am ............................ im "Pirnaer Anzeiger“ Nr. ...................... gem. Hauptsatzung

ortsüblich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht

werden können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen wurden gem.

§ 4 a Abs. 4 BauGB, zusätzlich in das Internet (unter www.pirna.de) eingestellt und über ein zentrales

Landesportal (unter www.bauleitplanung.sachsen.de) bereitgestellt.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum geänderten

Entwurf des Bebauungsplanes

Die Unterrichtung der betroffenen Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung erfolgte am

............................ . Die Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

erfolgte vom ............................ bis ............................ .

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan

Der Beschluss über die Behandlung der Bedenken und Anregungen (Abwägungsbericht vom

............................ ) zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes vom ............................ wurde durch den

Stadtrat am ............................ gefasst. Die Mitteilung der Abwägungsergebnisse an die Einsender der

Stellungnahmen erfolgte am ............................ .

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes

Die Satzung des Bebauungsplanes i. d. F. v. ............................ wurde durch den Stadtrat gem. § 10 BauGB

am ............................ beschlossen. Die Begründung i. d. F. v. ............................ wurde durch den Stadtrat

am ............................ gebilligt.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Ausfertigung der Satzung

Die Satzung des Bebauungsplanes wurde nach § 4 Abs. 3 SächsGemO am ............................ ausgefertigt.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister

Bekanntmachung

Der Beschluss der Satzung des Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Pirnaer Anzeiger Nr.

..................... am ............................ ortsüblich bekannt gemacht mit dem Hinweis, wo der Bebauungsplan

einschließlich Begründung von jedermann eingesehen werden kann.

Im Sinne des § 10 a Abs. 2 BauGB wurde der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung ergänzend

in das Internet unter www.pirna.de eingestellt und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter

www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in Kraft.

Pirna, ....................................... ....................................... Oberbürgermeister