Urheberrecht II
PH WeingartenMedien- und Bildungsmanagement
Seminar Medienrecht
Paulina Wehinger, Isabelle Cordon
Körperliche Verwertungsrechte
Vervielfältigungsrecht • Befugnis Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen • §16 UrhG• Verfahren und Anzahl unerheblich• gilt auch für eine „digitale Verbreitung“ z.B. in Form von MP3-
Dateien oder über Internet
Körperliche Verwertungsrechte
Verbreitungsrecht • Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks der
Öffentlichkeit anzubieten (öffentlicher Kauf) • …oder in den Verkehr zu bringen
(d.h. ein körperliches Werkstück einem anderen zu überlassen, der nicht zur Sphäre des Inverkehrbringenden gehört, z.B. einem Freund)
• §17 Abs.1 UrhG
Körperliche Verwertungsrechte
Erschöpfungsgrundsatz • ein Werk darf weiterverbreitet werden, wenn es einmal mit
Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in den Verkehr gebracht wurde
• das Verbreitungsrecht findet eine Schranke im Erschöpfungsgrundsatz
• Dies gilt nur, wenn eine körperliche Werkverwertung vorliegt (ist nicht übers Internet möglich)
Ausstellungsrecht ist für Medien von geringer Bedeutung
Unkörperliche Verwertungsrechte
Vortragsrecht: Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 1 UrhG)
Aufführungsrecht: Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen( § 19 Abs. 2 UrhG).
Vorführungsrecht: Recht, ein Werk der bildenden Künste durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 4 UrhG).
Unkörperliche Verwertungsrechte
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung:• Zum Schutz des Urheberrechts im Internet• Das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der
Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen
Senderecht• Das Recht, das Werk durch Film, Ton und Fernsehrundfunk,
Satellitenfunk, Kabelfunk oder ähnlichen technischen Mitteln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
• öffentlich Wiedergabe (z.B. in einer Bar): Einholung des Rechtes bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft
Sonstige Rechte= einzelne Rechte, die der Urheber auf Dritte übertragen kann
Vermietrecht
Verleihrecht
Verfilmung: • Recht zur Verfilmung muss dem Produzenten vom Urheber übertragen
werden
Rechte bei Bearbeitung und Umgestaltung des Werkes: • Bearbeitung eines Werkes bedeutet dessen Veränderung durch einen
anderen als den Urheber• Das ursprüngliche Werk muss dabei noch erkennbar sein• Das bearbeitete Werk ist wiederrum urheberrechtlich geschützt
darf auch nur mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlichtwerden
Urheberrechte im Arbeitsverhältnis
Zu unterscheiden bei Urheberrechtlichen Werken gilt: Pflichtwerke, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden sind. Arbeitnehmer ist zur Übertragen von Nutzrechten auf den
Arbeitgeber verpflichtet. Übertragung der Nutzungsrechte ist durch das Arbeitsentgelt abgegolten
• oder freien WerkenArbeitsnehmer ist Urheber
und auch als solcher zu behandeln
Verwertungsgesellschaft
Urheber kann seine wirtschaftlichen Interessen in der Praxis nicht mehr selbst durchsetzten
Rechte der Urheber werden von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Wichtigste Verwertungsgesellschaften:• GEMA• VG Wort• VG Bild-Kunst
UrheberpersönlichkeitsrechtVeröffentlichungsrecht
Gibt dem Urheber die Befugnis zu bestimmen, ob, wann, wo und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (§ 12 UrHG) Das Erstveröffentlichungsrecht liegt nur beim Urheber selbst!
Recht auf Anerkennung der UrheberschaftNamensnennungsrecht des Autors (§ 13 UrhG)Werk anonym oder unter einem Pseudonym erscheinen zu lassen
Recht, Entstellungen der Werkes zu verhindern Urheber hat das Recht sich gegen eine Verfälschung seines Werkes zur Wehr zusetzten. (§ 14 UrhG)
UrheberpersönlichkeitsrechtZugangsrecht
Recht auf Zugang zu den noch vorhandenen Exemplaren des Werkes (§ 25 UrhG) soll dem Urheber ermöglichen, das von ihm geschaffene Werk wieder einzusehen
Änderungsverbot Veränderungen seitens des Inhaber der Nutzungsrechte ist nicht erlaub auch wenn sie das Werkt nicht entstellen (§ 39 UrhG)
Das Urheberpersönlichkeitsrecht in ArbeitsverhältnissenUrheberpersönlichkeitsrecht kann nicht auf dritte übertragen werden ABER es kann anderen zu Ausübung überlassen werden
wichtig fürs Arbeitsverhältnis
Schranken des Urheberrechts
• Es gibt Vorschriften, die es ermöglichen ein Werk frei zu nutzen• Es gibt Werke, die ihrer Natur nach frei genutzt werden dürfen• Es gibt zeitliche und inhaltliche Grenzen des Urheberrechts
Schranken des Urheberrechts
Amtliche Werke Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse/Bekanntmachungen sollen von der Allgemeinheit zur Kenntnis genommen werden, deshalb darf ihre Verbreitung nicht behindert werden. Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch in Bildungseinrichtungen und für den Kirchengebrauch zulässig.
Schranken des UrheberrechtsÖffentliche Reden, Zeitungsartikel, Rundfunkkommentare Unbeschränkt zulässig: Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten Nachrichtenfreiheit der Medien Beschränkte Nachdruckfreiheit:• Kommentare und Artikel der aktuellen Tagespresse und
Rundfunkanstalten• Vergütung an den Urheber• ähnliche Vorschrift gilt für Bild- und Tonberichterstattung über
Tagesereignisse
Schranken des Urheberrechts
Zitatrecht = Möglichkeit zur Übernahme geschützter Werke oder Werkteile mit Quellenangabe
GROSSZITAT= vollständige Übernahme von Werken in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts
kleinzitat = kleine Auszüge aus urheberrechtliche geschützten Werken dürfen in einem selbstständigen Sprachwerk aufgeführt werden
Schranken des Urheberrechts
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch = als Ausnahme mit Einschränkungen zulässig
• Unterschied zwischen privatem Gebrauch in Privatsphäre und sonstigem eigenem Gebrauch (beruflich/ erwerbswirtschaftlich)
• Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in eigenes Archiv, zur Unterrichtung über Tagesfragen (über Funk gesendetes Werk) oder zum sonstigen Gebrauch (wenn nur kleine Teile vervielfältigt werden, die in Zeitungen erschienen)
Informationsfreiheit
Schranken des Urheberrechts
Anwendungsvoraussetzungen:• Originalstück muss rechtmäßig erlangt worden sein• Keinesfalls erlaubt ist das Außerkraftsetzen einer technischen
Kopiersperre• Unzulässig ist das Kopieren von Noten• Unzulässig ist die vollständige Vervielfältigung von
Büchern/Zeitschriften• Sonderregelung Computerprogramme: Erstellung einer
Sicherungskopie dem berechtigten Nutzer ausdrücklich gestattet
Schranken des Urheberrechts
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Lange umstritten: Weitergabe wissenschaftlicher Werke durch
Bibliotheken in elektronischer Form Kopierversand einzelner erschienener Artikel durch
Post-/Faxversand soweit zulässig, als auch Nutzung durch Besteller nach Regeln der Privatkopie zulässig ist
Vervielfältigung/ Übermittlung in elektronischer Form ausschließlich als Grafikdatei und zur Veranschaulichung des Unterrichts zulässig
Schranken des Urheberrechts
Ablauf des Urheberrechts • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist ein Werk gemeinfrei
(Veränderung, Nutzung beliebig)
• 70 Jahre nach Veröffentlichung bei anonymen/pseudonymen Werken
Rechtsdurchsetzung• Zur rechtlichen Geltendmachung seiner Interessen stehen dem
Urheber bei Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu
• Auskunftsanspruch gegenüber im gewerblichen Ausmaß tätigen Rechtsverletzer über Herkunft und Vertriebsweg der rechtwidrigen Vervielfältigungsstücke
• Ergänzung der zivilrechtlichen Ansprüche durch strafrechtliche Normen:unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werkeunerlaubte Eingriffe in verwandte SchutzrechteBußgeldvorschriften
Rechtsdurchsetzung1. Widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts und Wiederholungsgefahr
Unterlassungsanspruch
2. Fortdauernder störender Zustand aufgrund des rechtswidrigen Eingriffes Beseitigungsanspruch (Vernichtung der rechtwidrigen Kopien)
3. Schuldhafte Verletzung eines Urheberrechts (vorsätzlich oder fahrlässig) und materieller Schaden Schadensersatz a) Ersatz des nachgewiesenen Schadens incl. Entgangener Gewinn b) Gewinnabschöpfung c) Lizenzanalogie
4. Schuldhafte Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Urheberrecht und immaterieller Schaden Geldentschädigung (Schmerzensgeld)
Leistungsschutzrechte
Neben urheberrechtlichem Schutz gibt es verwandte Schutzrechte:
• Geschützt sind Leistungen derjenigen, die an Interpretation, Vor-/Aufführung, Verbreitung, Sendung maßgeblich beteiligt sind
• Leistungen, die nicht als urheberrechtliche Werke schutzfähig, aber trotzdem schutzwürdig sind
• Leistungsschutzrechte sind schwächer ausgestaltet als das Urheberrecht
LeistungsschutzrechteLichtbilderschutz Bezieht sich auf alle Fotos, die keinen künstlerischen Gehalt haben (z.B. Satellitenfotos) Ausübende Künstler • Schauspieler, Tänzer, Sänger, Musiker, Dirigenten, Regisseure• Können sich gegen Beeinträchtigung ihrer Darbietung zur Wehr
setzen• Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlich Wiedergabe
sind ihnen vorbehalten
Leistungsschutzrechte
Hersteller wissenschaftlicher Ausgaben • Leistungsschutz besteht für Ausgaben urheberrechtlich nicht
geschützter Werke, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen oder sich wesentlich von bisher bekannten Ausgaben der Werke unterscheiden
• Gilt vor allem bei gemeinfrei gewordenen Werken, wenn sie einer geschützten Ausgabe entnommen werden sollen
LeistungsschutzrechteTonträgerhersteller • Umfasst alle Medien auf denen Musik zum wiederholten Abspielen
gespeichert ist
• Recht der ausschließlichen Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger
• „Digital Rights Management“: Hersteller dürfen ihre Produkte selbst gegen Kopieren schützen Verbot des Außerkraftsetzens von technischen Kopiersperren und strafrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung Privatkopien ordnungsgemäß erworbener aber kopiergeschützter
CDs verboten!
Leistungsschutzrechte
Sendeunternehmen Ausschließliches Recht, Funksendungen
• Weiterzusenden• auf Bild-/Tonträger aufzunehmen• an Stellen, die der Öffentlichkeit nur durch Zahlung von Eintritt
zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen
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