„ Jeder, der sein innres Selbst nicht zu regieren weiß, regierte gar zu gern des Nachbars Willen,...

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„Jeder, der sein innres Selbstnicht zu regieren weiß, regierte gar zu gerndes Nachbars Willen, eignem stolzem Sinn

gemäß.“

Quelle: Goethe, Faust. Der Tragödie zweiter Teil, 1832. 2. Akt, Pharsalische Felder, Erichtho

„Ordnungsmaßnahmen (OM) als

Erziehungsmaßnahmen (EM)“

Fundstellen:

BayEUG Abschnitt VII, Art. 86, 87, 88a

MSO§ 15, 16

Ordnungsmaßnahmen als Erziehungs-

maßnahmen basieren auf den Bereichen „Rechte und Pflichten von Schülern“

so wie „Rechte und Pflichten der Lehrkraft“

Begriffsklärung• OM: Sanktionen, nicht primär mit Strafcharakter• Dienen der Aufrechterhaltung eines geordneten

Schulbetriebs zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages

• Maßnahmen, die nicht im Art. 86 BayEUG aufgeführt sind, sind NICHT ZULÄSSIG

• OM unterscheiden sich von EM• EM liegen in der päd. Verantwortung der Schule

Im Sinne einer pädagogisch-hierarchischen Gliederung unterscheiden wir bei EM:

• Lob, Ermunterung, positive Verstärkung

• Tadel, Kritik, Warnung, Belehrung, Ermahnung

• Nacharbeit unter Aufsicht (vgl. §15 Abs. 2, MSO)

• Neuanfertigung oder Vervollständigung einer

Arbeit, die nicht den Ansprüchen genügt

Zulässige Ordnungsmaßnahmen:• OM nur bei Nichtausreichen der EM

• OM nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit• Verweis und verschärfter Verweis durch L bzw. SL• Versetzung in eine Parallelklasse durch SL• Ausschluss von Fach oder Schulveranstaltung durch

SL für bis zu 4 Wochen• Unterrichtsausschluss für 3-6 Tage durch SL• Ausschluss für 2-4 Wochen durch Lehrerkonferenz

• Zuweisung an eine andere Schule durch Schulamt• Androhung der Entlassung durch Lehrerkonferenz• Entlassung durch LehrerkonferenzAndrohung bzw. Entlassung nur bei freiwilliger

Schulpflichtverlängerung!• Klassen- oder Gruppenmaßnahmen sind NICHT

ZULÄSSIG• Verhältnismäßigkeit = Übermaßverbot„Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“

Auswahl unzulässiger OM

• Körperliche Züchtigung• Kollektivstrafen• Sogenannte „Strafaufgaben“ wie (wiederholtes)

sinnfreies Abschreiben von Texten („Stör-Text“)• Kurzfristige Verweisung aus dem Unterricht• Verletzungen der Würde der SuS (Beschimpfen,

Blamieren/Bloßstellen, Ecke stehen etc.)

Fazit:• Handlungsmöglichkeiten bzw. Handlungsspielräume

sind begrenzt: MS = Pflichtschule• Pädagogisches „Fingerspitzengefühl“ und pädago-

gische Verantwortung sind das Leitprinzip• Mit Blick auf Art 131 BV und Art. 1 BayEUG hat die

Schule einen Bildungs- UND ErziehungsauftragSuS lernen/entwickeln eigen-verantwortliches

Handeln inkl. jeweiliger Folgen und Konsequenzen!

Und sollten Sie nun nicht aufgepasst haben, dann schreiben Sie zur Strafe 100 mal:

„Ich darf nicht unaufmerksam sein und muss mich auf den Referenten konzentrieren!“

🤓

Ich wünsche Ihnen Geduld, Verstand und ein „glückliches Händchen“ beim Disziplinieren in

pädagogischer Verantwortung.