Post on 05-Apr-2015
© K
asse
närz
tliche
Bun
desv
erei
nigu
ng
Das Belegarztsystem der Zukunft
Jahreshauptversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e.V. München, 7. November 2009
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 2 von 26
Ausgangslage
Vor dem Hintergrund der Koalitionsvereinbarung werden konkrete Gesetzesänderungen von der KBV/den KVen Anfang 2010 erwartet.
Ziele:
Erhalt einer flächendeckenden rund-um-die-Uhr-Versorgung gesetzlich Versicherter auf hohem Qualitätsniveau auf der Grundlage einer haus- und fachärztlichen wohnortnahen Versorgung und einer spezialisierten fachärztlich ambulanten Versorgung
Sinnvolle Wettbewerbsordnung gemäß dem Forderungspapier der KBV-Vertreterversammlung
Verbesserung der Effizienz und Transparenz des KV-Systems
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 3 von 26
Finanzierung der GKV Für das Jahr 2010 bleibt die Finanzierung der GKV
unverändert (Gesundheitsfonds, Morbi-RSA, Zusatzbeträge)
Ab 2011 Reform der Finanzierung nach folgenden Eckpunkten:
Vereinfachung und Reduktion des Morbi-RSA, wobei unklar ist, was das tatsächlich bedeutet
Fixierung des Arbeitgeberanteils
Wiederherstellung einer (begrenzten) Beitragsautonomie der Krankenkassen, regionaler Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen
Einsetzung einer Regierungskommission, die die notwendigen Schritte dazu festlegt
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 4 von 26
Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie
Gestaltungsspielräume auf Landesebene bei der Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen müssen deutlich erweitert werden
Modifizierung von MGV und EGV möglich
Bei regionaler Modifikation ist auch eine Entwicklung „nach unten“ möglich!
Zusätzliche kassenspezifische Verträge möglich
Direkte Konkurrenz zu anderen „Wettbewerbsverträgen“
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 5 von 26
Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie Verbindliche Rahmenvorgaben zur Bestimmung der
Höhe der MGV durch Bewertungsausschuss (BA)
Regionale kassenspezifische Spielräume, zu denen der BA keine Festlegung treffen kann
Wirtschaftskraft des jeweiligen Bundeslandes spielt bei der Vereinbarung kassenspezifischer Kollektiv- und Selektivverträge wieder eine Rolle
Deshalb muss das bisher angestrebte Aufteilungsmodell derselben versicherten- und morbiditätsspezifischen Gesamtvergütung für jede KV dringend nochmals diskutiert werden
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 6 von 26
Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie
Von zentraler Bedeutung für Fachärzte:
Wer erhält das kassenspezifische Finanzvolumen?
Alle Vertragsärzte im Kollektivvertrag ?
Hausärzte im Kollektivvertrag?
Hausärzte im Selektivvertrag?
Fachärzte im Selektivvertrag?
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 7 von 26
Stärkung der Freiberuflichkeit
Freiberuflichkeit als tragendes Prinzip sichert die Therapiefreiheit
Freie Arztwahl als Basis für das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
MVZ werden durch Einschränkungen bei Trägerschaft und Stimmenmehrheit deutlich stärker als primär ärztliche Kooperationsstrukturen ausgerichtet
Bietet Chance zum Abbau der BürokratieStärkt selbständig niedergelassene Vertragsärzte gegenüber
Strukturen mit überwiegend angestellten Ärzten
Wie kann die Chance, die in MVZ steckt, für Fachärzte genutzt werden?
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 8 von 26
Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen Struktur der ambulanten Versorgung soll aufrecht
erhalten werden, d.h. haus- und fachärztliche Versorgung
Wettbewerb als ordnendes Prinzip wird gestärkt
Grundsätzliche Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrecht als Ordnungsrahmen
Auswirkungen auf Kassenfusionen?
Auswirkungen auf Angebotsmonopole (Kliniken + klinikgetragene MVZ)?
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 9 von 26
Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen § 73 b SGB v wird vorerst Bestand haben
Formulierung („Wir werden nach drei Jahren feststellen, wie viele Hausarztverträge deutschlandweit abgeschlossen worden sind“) schließt allerdings eine Veränderung entsprechend unserer Forderungen nicht aus
Bereinigungsbeschluss im Bewertungsausschuss muss gefasst werden, um Schlimmeres (z.B. durch völlig
unterschiedliche und unpraktikable Schiedsentscheidungen) zu verhindern
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 10 von 26
Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen
Beteiligung der KVen an Verträgen gem. § 140 a ff. SGB V wird eingefordert
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 11 von 26
Sicherstellungsauftrag
Bedarfsplanung wird neu geordnet
Prüfung von fachlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Länder
Prüfung der Notwendigkeit einer kleinräumigen, sektorübergreifenden Versorgungsplanung
Wie können die Länderministerien sinnvoll einbezogen werden? (Regionalverbund aus Ministerium, KV, LKG?)
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 12 von 26
Vergütung im Kollektivvertrag
Rückkehr zur Einzelleistungsvergütung ist möglich
Einfaches und transparentes Vergütungssystem unter Beibehaltung des Sachleistungssystems
Qualitätsorientierte Vergütung wird weiterentwickelt
Vorschlag: Neustrukturierung EBM, neue Steuerung
Bei den belegärztlichen Leistungen, dem ambulanten Operieren und den stationsersetzenden Leistungen ist eine Anpassung an das stationäre Vergütungssystem notwendig
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 13 von 26
Krankenhäuser
Prozess einer besseren Verzahnung der Sektoren wird fortgesetzt
„Dabei ist es unser Ziel, das bestehende Belegarztsystem beizubehalten und zu stärken“
§ 116 b SGB V wird „kritisch überprüft und ggf. präzisiert“
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 14 von 26
Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen? Belegarztwesen soll laut Koalitionsvertrag gestärkt
werden, aber wie?
Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert,
Weiterentwicklung der Wahlmöglichkeit zwischen Beleg- und Hauptabteilung zu einem Kooperationsmodell
Wegfall der vertragsärztlichen Zulassung als Belegarzt und freie Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 15 von 26
Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen? Versorgungsebenenmodell der KBV sieht eine
Neugliederung der Versorgung in
Grundversorgung, bestehend aus der
hausärztlichen und
der fachärztlichen wohnortnahen Grundversorgung
Spezialisierte fachärztliche Versorgung
Stationäre Versorgung
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 16 von 26
Versorgungsebenenmodell der KBV
Primärver-sorgungs-
ebene
wohnort-nahe fach-ärztlicheVersor-
gungsebene
spezialisiertefachärztliche
Ver-sorgungs-
ebene
stationäreGrund- undRegelver-sorgung
stationärespezialisierte
Versor-gungsebene
Grundversorgungsebenen spezialisierte Versorgungsebenen
fachärztlicher Versorgungsbereichhausärztlicher
Versorgungsbereich
Ambulant(e OP) vorbelegärztlich-stationär vorhauptabteilungsstationär
stationärer Versorgungsbereich
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 17 von 26
Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?
Vertragsprinzip ist in der Grundversorgung der kassenübergreifende Kollektivvertrag, der ergänzt werden kann um add-on-Verträge
Für die spezialisierte fachärztliche Versorgung kann es neben dem kassenübergreifenden Kollektivvertrag auch kassen(arten)spezifische Kollektivverträge sowie Einzelverträge als add-on-Verträge geben
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 18 von 26
Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?
Einbindung in die spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene nach folgenden Prinzipien:
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 19 von 26
Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Bildung eines für Vertragsärzte und Krankenhäuser einheitlichen Versorgungsbereichs für die „spezialisierte ambulante, teil- und kurzstationäre fachärztliche Versorgung“ gemäß § 115b SGB V „neu“
dreiseitige Vereinbarung des Leistungskatalogs zwischen KBV, DKG und GKV-Spitzenverband auf Basis der Kataloge nach § 115b SGB V „alt“ (unter Streichung dort enthaltener Leistungen der wohnortnahen fachärztlichen Versorgungsebene) und § 116b SGB V sowie teilstationärer Leistungen
einheitliche Regelung der Innovationsfinanzierung für Vertragsärzte und Krankenhäuser im Rahmen der laufenden Systempflege
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 20 von 26
Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Finanzierung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bzw. außerhalb des DRG-Erlösbudgets der Krankenhäuser
einheitliche monistische Finanzierung über indikationsbezogene EBM-Leistungspauschalen (Zusammenführung aus der EBM- und Tages-DRG/Zusatzentgelt-Kalkulation unter Erhalt der Aufwands-kategorisierung der Kap. 31 und 36 EBM) im ambulanten und stationären Fall
Sonderegeln für Fälle mit Kombination mehrerer Katalogleistungen
ergänzende Qualitätsanreize durch indikatorenbezogene Zuschläge
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 21 von 26
Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Im stationären Fall (Krankenhaus oder praxisklinisch-kurzstationär) kann zusätzlich zur EBM-Leistungspauschale eine zur Aufwandskategorie der Katalogleistung passende DRG-Pauschale (gleiche Bewertung für Haupt- und Belegabteilungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsanreizen zu Gunsten der ambulanten, praxisklinisch-kurzstationären und belegärztlich-stationären Versorgung) berechnet werden.
Schaffung einer mit dem pauschalierenden Entgeltsystem nach § 17d KHG kompatiblen Regelung für die spezialisierte fachärztliche psychiatrische und psychosomatische ambulante, teil- und kurzstationäre Versorgung mit einheitlicher Leistungsvergütung für Vertragsärzte, Krankenhäuser, PIAs und sozialpädiatrische Zentren mittels indikationsbezogener Tagespauschalen ab 01.01.2013.
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 22 von 26
Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Die bisherige ambulante Bedarfsplanung und die Kranken-hausplanung sind nicht kompatibel, schon wegen der unterschiedlichen Planungseinheiten: Arztköpfe versus Betten.
Aus diesem Grunde und im Sinne einer Patientenorientierung wird von der isolierten Betrachtung des Krankenhauses und des Vertragsarztes abgegangen, indem die gesamte Versorgung in einer Region in einem integrierten Ansatz (sektorenübergreifender Versorgungsplanung) betrachtet wird.
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 23 von 26
Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Dazu wird ein Versorgungsplan spezialisierter fachärztlicher Versorgung erstellt, der
- den ambulanten spezialisierten fachärztlichen Bereich und
- den stationären Bereich umfasst.
Als neue Planungseinheit sollte die Leistungskapazität pro Indikation Verwendung finden.
Ziel: Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen, effizienten und gleichwertigen Versorgung durch eine auf Indikationen gestützte sektorenübergreifende Versorgungsplanung.
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 24 von 26
Stationäre Versorgung
Steuerung des Zugangs erfolgt im Kollektivvertrag bei Ersteinweisung durch Überweisung von Ärzten der fachärztlichen Versorgungsebene
[Übergang in ein Belegarztsystem mit] Umstellung auf monistische Finanzierung in einem 5-Jahres-Zeitraum
konsequente Nutzung der Möglichkeiten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 25 von 26
Grundprinzip
Ambulant vor belegärztlich stationär vor hautabteilungsstationär
Bundesverband der Belegärzte 07.11.2009 Seite 26 von 26
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit