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© Kassenärztliche Bundesvereinigung Das Belegarztsystem der Zukunft Jahreshauptversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e.V. München, 7. November 2009

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Das Belegarztsystem der Zukunft

Jahreshauptversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e.V. München, 7. November 2009

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Ausgangslage

Vor dem Hintergrund der Koalitionsvereinbarung werden konkrete Gesetzesänderungen von der KBV/den KVen Anfang 2010 erwartet.

Ziele:

Erhalt einer flächendeckenden rund-um-die-Uhr-Versorgung gesetzlich Versicherter auf hohem Qualitätsniveau auf der Grundlage einer haus- und fachärztlichen wohnortnahen Versorgung und einer spezialisierten fachärztlich ambulanten Versorgung

Sinnvolle Wettbewerbsordnung gemäß dem Forderungspapier der KBV-Vertreterversammlung

Verbesserung der Effizienz und Transparenz des KV-Systems

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Finanzierung der GKV Für das Jahr 2010 bleibt die Finanzierung der GKV

unverändert (Gesundheitsfonds, Morbi-RSA, Zusatzbeträge)

Ab 2011 Reform der Finanzierung nach folgenden Eckpunkten:

Vereinfachung und Reduktion des Morbi-RSA, wobei unklar ist, was das tatsächlich bedeutet

Fixierung des Arbeitgeberanteils

Wiederherstellung einer (begrenzten) Beitragsautonomie der Krankenkassen, regionaler Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen

Einsetzung einer Regierungskommission, die die notwendigen Schritte dazu festlegt

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Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie

Gestaltungsspielräume auf Landesebene bei der Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen müssen deutlich erweitert werden

Modifizierung von MGV und EGV möglich

Bei regionaler Modifikation ist auch eine Entwicklung „nach unten“ möglich!

Zusätzliche kassenspezifische Verträge möglich

Direkte Konkurrenz zu anderen „Wettbewerbsverträgen“

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Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie Verbindliche Rahmenvorgaben zur Bestimmung der

Höhe der MGV durch Bewertungsausschuss (BA)

Regionale kassenspezifische Spielräume, zu denen der BA keine Festlegung treffen kann

Wirtschaftskraft des jeweiligen Bundeslandes spielt bei der Vereinbarung kassenspezifischer Kollektiv- und Selektivverträge wieder eine Rolle

Deshalb muss das bisher angestrebte Aufteilungsmodell derselben versicherten- und morbiditätsspezifischen Gesamtvergütung für jede KV dringend nochmals diskutiert werden

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Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie

Von zentraler Bedeutung für Fachärzte:

Wer erhält das kassenspezifische Finanzvolumen?

Alle Vertragsärzte im Kollektivvertrag ?

Hausärzte im Kollektivvertrag?

Hausärzte im Selektivvertrag?

Fachärzte im Selektivvertrag?

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Stärkung der Freiberuflichkeit

Freiberuflichkeit als tragendes Prinzip sichert die Therapiefreiheit

Freie Arztwahl als Basis für das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient

MVZ werden durch Einschränkungen bei Trägerschaft und Stimmenmehrheit deutlich stärker als primär ärztliche Kooperationsstrukturen ausgerichtet

Bietet Chance zum Abbau der BürokratieStärkt selbständig niedergelassene Vertragsärzte gegenüber

Strukturen mit überwiegend angestellten Ärzten

Wie kann die Chance, die in MVZ steckt, für Fachärzte genutzt werden?

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Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen Struktur der ambulanten Versorgung soll aufrecht

erhalten werden, d.h. haus- und fachärztliche Versorgung

Wettbewerb als ordnendes Prinzip wird gestärkt

Grundsätzliche Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrecht als Ordnungsrahmen

Auswirkungen auf Kassenfusionen?

Auswirkungen auf Angebotsmonopole (Kliniken + klinikgetragene MVZ)?

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Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen § 73 b SGB v wird vorerst Bestand haben

Formulierung („Wir werden nach drei Jahren feststellen, wie viele Hausarztverträge deutschlandweit abgeschlossen worden sind“) schließt allerdings eine Veränderung entsprechend unserer Forderungen nicht aus

Bereinigungsbeschluss im Bewertungsausschuss muss gefasst werden, um Schlimmeres (z.B. durch völlig

unterschiedliche und unpraktikable Schiedsentscheidungen) zu verhindern

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Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen

Beteiligung der KVen an Verträgen gem. § 140 a ff. SGB V wird eingefordert

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Sicherstellungsauftrag

Bedarfsplanung wird neu geordnet

Prüfung von fachlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Länder

Prüfung der Notwendigkeit einer kleinräumigen, sektorübergreifenden Versorgungsplanung

Wie können die Länderministerien sinnvoll einbezogen werden? (Regionalverbund aus Ministerium, KV, LKG?)

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Vergütung im Kollektivvertrag

Rückkehr zur Einzelleistungsvergütung ist möglich

Einfaches und transparentes Vergütungssystem unter Beibehaltung des Sachleistungssystems

Qualitätsorientierte Vergütung wird weiterentwickelt

Vorschlag: Neustrukturierung EBM, neue Steuerung

Bei den belegärztlichen Leistungen, dem ambulanten Operieren und den stationsersetzenden Leistungen ist eine Anpassung an das stationäre Vergütungssystem notwendig

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Krankenhäuser

Prozess einer besseren Verzahnung der Sektoren wird fortgesetzt

„Dabei ist es unser Ziel, das bestehende Belegarztsystem beizubehalten und zu stärken“

§ 116 b SGB V wird „kritisch überprüft und ggf. präzisiert“

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Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen? Belegarztwesen soll laut Koalitionsvertrag gestärkt

werden, aber wie?

Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert,

Weiterentwicklung der Wahlmöglichkeit zwischen Beleg- und Hauptabteilung zu einem Kooperationsmodell

Wegfall der vertragsärztlichen Zulassung als Belegarzt und freie Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt

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Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen? Versorgungsebenenmodell der KBV sieht eine

Neugliederung der Versorgung in

Grundversorgung, bestehend aus der

hausärztlichen und

der fachärztlichen wohnortnahen Grundversorgung

Spezialisierte fachärztliche Versorgung

Stationäre Versorgung

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Versorgungsebenenmodell der KBV

Primärver-sorgungs-

ebene

wohnort-nahe fach-ärztlicheVersor-

gungsebene

spezialisiertefachärztliche

Ver-sorgungs-

ebene

stationäreGrund- undRegelver-sorgung

stationärespezialisierte

Versor-gungsebene

Grundversorgungsebenen spezialisierte Versorgungsebenen

fachärztlicher Versorgungsbereichhausärztlicher

Versorgungsbereich

Ambulant(e OP) vorbelegärztlich-stationär vorhauptabteilungsstationär

stationärer Versorgungsbereich

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Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?

Vertragsprinzip ist in der Grundversorgung der kassenübergreifende Kollektivvertrag, der ergänzt werden kann um add-on-Verträge

Für die spezialisierte fachärztliche Versorgung kann es neben dem kassenübergreifenden Kollektivvertrag auch kassen(arten)spezifische Kollektivverträge sowie Einzelverträge als add-on-Verträge geben

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Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?

Einbindung in die spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene nach folgenden Prinzipien:

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Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene

Bildung eines für Vertragsärzte und Krankenhäuser einheitlichen Versorgungsbereichs für die „spezialisierte ambulante, teil- und kurzstationäre fachärztliche Versorgung“ gemäß § 115b SGB V „neu“

dreiseitige Vereinbarung des Leistungskatalogs zwischen KBV, DKG und GKV-Spitzenverband auf Basis der Kataloge nach § 115b SGB V „alt“ (unter Streichung dort enthaltener Leistungen der wohnortnahen fachärztlichen Versorgungsebene) und § 116b SGB V sowie teilstationärer Leistungen

einheitliche Regelung der Innovationsfinanzierung für Vertragsärzte und Krankenhäuser im Rahmen der laufenden Systempflege

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Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene

Finanzierung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bzw. außerhalb des DRG-Erlösbudgets der Krankenhäuser

einheitliche monistische Finanzierung über indikationsbezogene EBM-Leistungspauschalen (Zusammenführung aus der EBM- und Tages-DRG/Zusatzentgelt-Kalkulation unter Erhalt der Aufwands-kategorisierung der Kap. 31 und 36 EBM) im ambulanten und stationären Fall

Sonderegeln für Fälle mit Kombination mehrerer Katalogleistungen

ergänzende Qualitätsanreize durch indikatorenbezogene Zuschläge

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Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene

Im stationären Fall (Krankenhaus oder praxisklinisch-kurzstationär) kann zusätzlich zur EBM-Leistungspauschale eine zur Aufwandskategorie der Katalogleistung passende DRG-Pauschale (gleiche Bewertung für Haupt- und Belegabteilungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsanreizen zu Gunsten der ambulanten, praxisklinisch-kurzstationären und belegärztlich-stationären Versorgung) berechnet werden.

Schaffung einer mit dem pauschalierenden Entgeltsystem nach § 17d KHG kompatiblen Regelung für die spezialisierte fachärztliche psychiatrische und psychosomatische ambulante, teil- und kurzstationäre Versorgung mit einheitlicher Leistungsvergütung für Vertragsärzte, Krankenhäuser, PIAs und sozialpädiatrische Zentren mittels indikationsbezogener Tagespauschalen ab 01.01.2013.

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Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene

Die bisherige ambulante Bedarfsplanung und die Kranken-hausplanung sind nicht kompatibel, schon wegen der unterschiedlichen Planungseinheiten: Arztköpfe versus Betten.

Aus diesem Grunde und im Sinne einer Patientenorientierung wird von der isolierten Betrachtung des Krankenhauses und des Vertragsarztes abgegangen, indem die gesamte Versorgung in einer Region in einem integrierten Ansatz (sektorenübergreifender Versorgungsplanung) betrachtet wird.

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Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene

Dazu wird ein Versorgungsplan spezialisierter fachärztlicher Versorgung erstellt, der

- den ambulanten spezialisierten fachärztlichen Bereich und

- den stationären Bereich umfasst.

Als neue Planungseinheit sollte die Leistungskapazität pro Indikation Verwendung finden.

Ziel: Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen, effizienten und gleichwertigen Versorgung durch eine auf Indikationen gestützte sektorenübergreifende Versorgungsplanung.

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Stationäre Versorgung

Steuerung des Zugangs erfolgt im Kollektivvertrag bei Ersteinweisung durch Überweisung von Ärzten der fachärztlichen Versorgungsebene

[Übergang in ein Belegarztsystem mit] Umstellung auf monistische Finanzierung in einem 5-Jahres-Zeitraum

konsequente Nutzung der Möglichkeiten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes

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Grundprinzip

Ambulant vor belegärztlich stationär vor hautabteilungsstationär

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