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KörperschaftsteuerlehreSommersemester 2004
Gabriele Glaser-Pausch
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GLIEDERUNG ZUR VERANSTALTUNG STEUERN I
IM STUDIENGANG BWL
Körperschaftsteuer
A. Einführung
1. Stellung der Körperschaftsteuer im Steuersystem
1.1. Anwendungsgebiet des Körperschaftsteuergesetzes in Abgrenzung zum
Einkommensteuergesetz
1.2. Grundkonzeptionen der Körperschaftsbesteuerung (Anrechnungsverfahren –
Klassisches Verfahren – Halbeinkünfteverfahren)
2. Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen
B. Steuerpflicht
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
1.1. Die Steuersubjekte
1.2. Anknüpfungsmerkmale zum Inland
1.3. Umfang der sachlichen Steuerpflicht
2. Beschränkte Steuerpflicht
3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
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C. Einkommensermittlung
1. Einkommensermittlung und Einkunftsart
1.1. Gewerbliche Einkünfte und Maßgeblichkeitsprinzip
1.2. Überleitung Handelsbilanz – Steuerbilanz
1.3. Abziehbare und nichtabziehbare Aufwendungen (§ 4 EStG, §§ 9, 10 KStG)
2. Verdeckte Gewinnausschüttungen/verdeckte Einlagen
3. Steuerfreie Beteiligungserträge nach § 8 b KStG und Betriebsausgabenabzug
D. Tarif, Berechnung und Festsetzung der Körperschaftsteuer
1. Tarif des Körperschaftsteuergesetzes
2. Berechnung der Körperschaftsteuer
3. Festsetzung der Körperschaftsteuer
Literaturempfehlungen:
Grefe, Cord: Unternehmenssteuern, 6. Aufl. 2002, ISBN 3-470-48066-4
Scheffler, Wolfram: Besteuerung von Unternehmen I: Ertrag-, Substanz- und Verkehr-steuern, 5. Aufl.
2002, ISBN 3-8252-2224-1
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Geschichte
Erzbergersche Steuerreform 1920:
• Steuerpflicht der nichtnatürlichen Personen• Regelung in einem besonderen Gesetz• Spezialvorschriften, weil verschiedene Bestimmungendes Einkommensteuergesetzes ausscheiden ( Zusammen-veranlagung, Sonderausgaben, a.Belastungen
• Steuersatz damals 10 % bis zu 65 % (1946)• Die Gewinnanteile der ausschüttenden Gesellschaftunterlagen der KöSt und beim Empfänger der Est.
• 1953 wurde Doppelbelastung durch Einführung einesniedrigeren Besteuerung des ausgeschütteten Gewinnsgemildert. Bei thesaurierten Gewinnen wurde ein höhererSteuersatz veranschlagt• seit 1977 gibt es das Anrechnungsverfahren, das die Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne vollständig beseitigt.• Ab dem VZ 2001 ist das Anrechnungsverfahren von dem
Halbeinkünfteverfahren abgelöst worden( in den VZ 2001 –2003 können noch sowohl Anrechnungsverfahren als auch Halbeinkünfteverfahren nebeneinander vorkommen
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Für den Systemwechsel von Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ist ein Zeitraum von 15 Jahren vorgesehen §§ 36 –40 KStG)
Anrechnungsverfahren: Charakteristika war, dass die Belastung mit Körperschaftsteuer auf der Ebene der Gesellschaft nicht definitiv wurde, sondern lediglich eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld darstellte. Zudem unterlagen die Gewinne nicht einem einheitlichen KöSt –Satz ; es wurde unterschieden zwischen einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen.
Bei der Ausschüttung wurde die Körperschaftsteuerbelastung völlig abgebaut und durch die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des Anteilseigners ersetzt.
Anrechnungsverfahren und Beseitigung der Körperschaftsteuer in 2 Schritten:
1. Auf der Ebene der Körperschaf wird die Körperschaftsteuerbelastung de Ausschüttung von 40 % auf 30 % reduziert ( Herstellen der Ausschüttungsbelastung)
2. Auf der Ebene des Gesellschafters findet die restliche Entlastung von 30 % auf 0 % statt, indem die 30 % auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden ( Anrechnung der Körperschaftsteuer)
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Halbeinkünfteverfahren: § 3Nr.40 EStG Ab VZ 2002
Bei der Körperschaft bleibt der KöSt –Satz mit 25 % definitiv unabhängig von der Einkommensverwendung
Beim Gesellschafter/Anteilseingner ist die Hälfte der Betriebsvermögensmehrungen steuerfrei. Keine Anrechnung der Körperschaftsteuer wie beim Anrechnungsverfahren
Ausgaben, die in wirschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, dürfen nach § 3c(2) EStG analog nur zur Hälfte abgezogen werden
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1.2 Stellung im Steuersystem
Körperschaftsteuer:Einkommensteuer der juristischen Personen:
Juristische Personen:= alle mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Organisa-tionen § 1KStG
= nichtnatürliche Personen, die wie natürlichePersonen Träger von Rechten und Pflichten sind
z.B. AG, GmbH, KGaA
Bea.: Personengesellschaften (OHG,KG) sind weder natürliche noch juristische Personen.Besteuert werden ihre Gesellschafter als natür-liche Personen nach dem Einkommensteuerrecht.§ 15(1) Nr. 2 EStG
Besitzsteuer
Ertragsteuer
Personensteuer
Direkte Steuer
Gemeinschaftsteuer
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Schaubild 1: Klassisches System
Ebene KapG Steuerbelastung
Einkommen 100
KöSt 30% (30) 30
Gewinn nach Steuern 70
Ebene Gesellschafter Ausschüttung
Stpfl. Einkommen 70
ESt 40% (28) 28
Ergebnis nach Steuern 42 58
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Schaubild 2: Anrechnungsverfahren
Ebene KapG Steuerbe-
lastung
Einkommen 100
KöSt 30% (30) 30
Gewinn nach
Steuern
70
Ebene Gesell-
schafter
Ausschüttung Liquidität
Dividende 70 70
+ Steuerguthaben 30
Stpfl. Einkommen 100
ESt 40% (40)
+ Anrechnung
KöSt
30
Verbleibende ESt (10) (10) 10
Ergebnis nach Steuern 60 40
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Schaubild 3: Halbeinkünfteverfahren
Ebene KapG Steuerbe-
lastung
Stpfl. Einkommen 100
KöSt 30% (30) 30
Gewinn nach
Steuern
70
Ebene Gesell-
schafter
Ausschüttung Liquidität
Dividende 70 70
davon 50% alsstpfl. Einkommen 35
ESt 40% (14) (14) 14
Ergebnis nach Steuern 56 44
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RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen
Körperschaftsteuer_gesetz- und Durch-führungsverordnun-gen
Körperschaftseuer-Richtlinien
Einkommensteuer-setz
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Persönliche Steuerpflicht KStG
UnbeschränkteSteuerpflicht
§ 1 (1) KStG
Erfassung sämtlicher Einkünfte
(Welteinkommen)
BeschränkteSteuerpflicht
§ 2 Nr. 1 KStG
Normal beschränkte Steuerpflicht
§ 2 Nr. 2 KStG
Besondere beschränkte Steuerpflicht
Erfassung inländischer Einkünfte i.S. des § 49
EStG (Inlandseinkommen)
Ausschließliche Erfassung inländischer
Einkünfte mit Steuerabzug
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Persönliche Steuerpflicht KStG
UnbeschränkteSteuerpflicht
§ 1 (1) KStG
Juristische PersonInland
Sitz oder Geschäftsleitung
BeschränkteSteuerpflicht
§ 2 Nr. 1 KStG
Normal beschränkte Steuerpflicht
§ 2 Nr. 2 KStG
Besondere beschränkte Steuerpflicht
(Körperschaften des ö.Rechts)
Juristische PersonInland
Weder Sitz noch Geschäftsleitung
Jedoch inl.Einkünfte erzielen
Juristische PeronInland
Sitz oder Geschäftsleitung, und inl. Einkünfte erzielen
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Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht
Beginn: Regelung nicht im KSt-Recht sondern im Zivilrecht
GmbH: Zivilrechtliche Gründung in der Regel in 3 Schritten
1. Vorgründergesellschaft2. Vorgesellschaft3. Juristische Person
1. Durch Vorvertrag beschließen die Gründer eine Gesellschaft zu errichten (Vorgründergesellschaft).Behandelt wird diese Gesellschaft wie eine GbR oder OHG bei Aufnahme eines Grundhandels-gewerbes; dh.
• Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung• Gründer können Einkünfte aus § 15(1)Nr.2 EStG haben (bei gewerblicher Betätigung)
2. Durch Abschluss eines formgültigen Vertrags (Gesellschaftsvertrag) z.B. bei GmbH gem. § 2(1) GmbHGwird die Vorgründungsgesellschaft zur Vorgesellschaft GmbH in Gründung
• Nun entsteht Körperschaftsteuerpflicht, obwohl die Vorgesellschaft noch keine jur. Person ist.• Behandlung in Einheit mit der durch die Eintragung entstehenden Körperschaft als dasselbe Rechts-
subjekt• Beginn der Steuerpflicht aber erst bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen:
- Vorhandensein von Vermögen- keine ernsten Hindernisse für Eintragung ins HR
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Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht
• - Aufnahme einer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit
3. Durch Eintragung in das Handelsregister entsteht die juristische Person GmbH
• Es entsteht regelmäßig Körperschaftsteuerpflicht• Nach der zivilrechtlichen Entstehung ist die Betätigung oder Art der Tätigkeit unerheblich
Ende:
Juristische Personen behalten ihre rechtliche Existenz bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie im jeweiligenRegister gelöscht werden bzw. die staatliche Verleihung oder Genehmigung zurückgenommen wird,
Für das Ende der persönlichen Steuerpflicht ist jedoch maßgebend:
1. Die Geschäftliche Beendigung der geschäftlichen Betätigung und2. Die Beendigung der Verteilung des gesamten vorhanden Vermögens an die Gesellschafter und sonst.
Berechtigten Personen und3. Ggf. nach Ablauf eines gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres
Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Steuerpflicht weg. Unbeachtlich ist daher der Zeit-Punkt der Löschung im jeweiligen Register.
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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
• Die Körperschaftsteuer ist eine rechtsformabhängige Steuer, die vor allem die Besteuerung der Kapital-gesellschaften regelt
• Die Körperschaftsteuer greift hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens auf das Einkommensteuer-gesetz zurück
• Im Körperschaftsteuergesetz ist dies in § 8 (1) KStG geregelt
• § 8 (1) KStG legt fest, was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, nämlich nach den Vorschriften des EStG und des KStG
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Gewerbliche Einkünfte und Maßgeblichkeitsprinzip
• Bei den nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichteten Körperschaften, insbesondere GmbH und AG ist die Einkommensermittlung überwiegend Gewinnermittlung, da
• diese Körperschaften nach dem KöSt ausschließlich Einkünfte aus § 15 EStG haben § 8(2) und• handelsrechtlich alle Zu- und Abflüsse, wenn ein betrieblicher Zusammenhang besteht,- Ertrag und Aufwand darstellen• daher haben steuerfreie Einnahmen in der Regel den Handelsbilanzgewinn erhöht• nicht abziehbare Aufwendungen sind dagegen als Aufwand behandelt worden
Der Körperschaftsteuer unterliegt jedoch nur der körperschaftsteuerliche Gewinn ( §§ 4(1), § 5 EStG; § 8(!) KStG unter Berücksichtigung von Abzugsverboten sowie sachlichen Steuerbefreiungen. Deswegen sind die nach dem Einkommensermittlungsschema aufgeführten Korrekturen vorzunehmen
Korrektur um steuerfreie Gewinnausschüttungen (von anderen KapG), Gewinne aus VK von Anteilen anKapG, steuerfreie Investitionszulagen, (§§ 8b(1) KStG, Beachte § 3c EStGKorrektur um Rückstellungen für die in der HB ein Wahlrecht besteht (StR-Verbot) oder Anpassung des Firmenwertes der lt. HB mit 20 % abgeschrieben wurde, nach § 7(1)S. 3 EStG aber nur mit 6 2/3%
§ 4(1) EStG gilt auch für KapG, allerdings kennen diese keine Entnahmen (keine Privatsphäre)
Ein modifizierter Einlagenbegriff ist allerdings zulässig: hierunter versteht man die auf ein Gesellschafts-verhältnis zurückzuführenden Kapitalzuführungen des Gesellschafters an die Gesellschaft
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Korrekturen nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Sofern keine eigene Steuerbilanz erstellt wird, ist von dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszugehen.
Dieser ist nach § 60 EStDV an die steuerlichen Ansatz- oder Bewertungsvorschriften anzupassen.
Wird eine sogenannte Einheitsbilanz erstellt, die sowohl alle handelsrechtlichen als auch steuer-rechtlichen Vorschriften berücksichtigt, ist das Ergebnis dieser Bilanz ohne ansatz- oder bewer-tungsrechtliche Korrekturen zu übernehmen.
Wir beginnen dann im Einkommensermittlungsschema beim Steuerbilanziellen Ergebnis!!!
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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Handelsrechtliches Ergebnis
+/- Korrekturen zur Anpassung an steuerliche Vorschriften (z.B. Drohverlust § 5 (4 a) EStG, Bewertung Verbindlichkeiten § 6 (1) EStG und Rückstellungen § 6 (1) Nr. 3 a EStG)
= Steuerbilanzielles Ergebnis
+/ Einkommensteuerliche Korrekturen (z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 (5) EStG) Hinzurechnung sämtlicher nicht abziehbarer Aufwendungen
Nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 KStG +/- Sonstige steuerliche Korrekturen (z.B. Steuerfreistellung von Investitionszulagen gem.
§ 9 InvZulG oder von ausländischen Betriebsstättengewinnen gem. DBA-Vorschriften)
Abzug sämtlicher steuerfreier Vermögensmehrungen
+ Verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8 (3) oder § 8 a KStG
- Verdeckte Einlagen (Richtlinie 36 a KStR)
+/- Ergebnisse aus Beteiligungen gem. § 8 b KStG
+ Nicht abziehbare Spenden gem. § 9 (1) Nr. 2 KStG
= Einkommen vor Verlustabzug
- Verlustabzug gem. § 8 (4) KStG i.V.m. § 10 d EStG
= Einkommen/zu versteuerndes Einkommen
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Umfang der sachlichen Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht:
alle inländischen und ausländischen Einkünfte i.S. § 2 EStG (Ausn. § 3 EStG) von Inländischen jur.PersonenNach § 1(1)Der Staat der Geschäftsleitung/des Sitzes hat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht
Einschränkungen ergeben sich aus Doppelbesteuerungsabkommen und sonstigen zwischenstaatlichenVereinbarungen. Nach DBA kann D das Besteuerungsrecht entzogen worden sein.( Freistellungsmethode)DBA als völkerstaatliches Recht geht insoweit dem KStG vor.
Beschränkte Steuerpflicht:
Inländische Einkünfte von ausländischen jur. Personen § 2(1) sowie
Inländische Körperschaften des Ö.Rechts mit kapitalertragsteuerpflichtigen inländischen Einkünften § 2(2)
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Umfang der sachlichen Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht:
§1(1)
Nr. 1: GmbH, AG, sonstige wie KGaA, bergrechtliche Gewerkschaften
Nr. 2: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wie z.B. die Volksbanken eG., Bäuerliche Bezugs- undund Absatzgenossenschaften eG.; nicht der KöSt unterliegen die Genossenschaften des Örechts z.B Dech-Bezugs,- und Absatzgenossenschaften
Nr. 3: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mitglieder bilden eine Schadens- oder Gefahrengemein-schaft, VVaV. Wagnisse und Schäden werden genossenschaftlich geteilt. Mitglieder sind also gleichzeitig die Versicherten; Genehmigung durch Bundesaufsichtsamt für Versicherungs- und Bausparwesen
Nr. 4: Sonstige juristische Personen des privaten Rechts. KSt-Pflicht ergibt sich kraft der Rechtsform.Rechts-fähigkeit kann durch a) Eintragung im HR oder Vereinsregister oder durch b) staatliche Verleihung begründetwerden. (Anstalten und Stiftungen können ihre Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen)Hierunter fallen Vereine und Stiftungen.Bei den Vereinen unterscheidet man die nicht- wirtschaftlichen (ideelle) Vereine und die wirtschaftlichen Ver-eine (selten, z.B. Privatärztliche Verrechnungsstelle)
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Umfang der sachlichen Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht:
§1(1)
Nr. 5: hierunter fallen nichtrechtsfähige Anstalten und Stiftungen und für einen bestimmten Zweck aufgebrachteSammelvermögen (Spende gg. Hungersnot in Afrika; Einzahlung erfolgt auf ein Sonderkonto.Das Sammelvermögen unterliegt selbständig der KöSt i.V. mit § 20(1) Nr. 7 EStG ; § 8(1)
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sind nur Vereine. (Keine Eintragung im Vereinsregister)
Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art von jur. Personen des öRechts
Die jur. Personen des öRechts fallen nicht unter das KStG, da diese damit betraut sind hoheitliche Aufgabenwahrzunehmen .(Bund, Länder Gemeinden, Uni und Studentenwerke,Kammern und Innungen, Träger der Sozialversicherung, Öffent—rechtl. Rundfunkanstalten.
Soweit sich diese aber privatwirtschatlich betätigen, müssen sie schon aus Gründen der Wettbewerbsneutra-lität der Besteuerung unterliegen. (Nachhaltige Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr)
Wirtschaftliche Betätigung ist alles, was über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht § 14 AO (bloße Ver-mietung oder Verpachtung von Grundbesitz
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Verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG
Auszug aus Abschnitt 31 KStR (1995)
Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
(1) Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen nicht.
Ist das Einkommen zu niedrig ausgewiesen, ist der fehlende Betrag hinzuzurechnen.
Vorteil gewährende Körperschaft
(2) Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann außer bei Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei Realgemeinden und
Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
vorliegen.
Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung
(3) Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf
einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
beruht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte
Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen
Umständen nicht hingenommen hätte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt z.B. in
folgenden Fällen in Betrag:
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1. Ein Gesellschafter erhält für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen
hohes Gehalt. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit sind Art und Umfang der Tätigkeit, die
künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum
Gesamtgewinn zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die
gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter besondere Umsatzvergütungen neben einem an-
gemessenen Gehalt.
3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhn-
lich geringen Zinssatz.
4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehenshin-
gabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet werden muss.
5. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft oder erwirbt von der Gesellschaft Waren und sonstige
Wirtschaftsgüter zu ungewöhnlichen Preisen oder erhält besondere Preisnachlässe und Rabatte.
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6. Ein Gesellschafter vermietet an die Gesellschaft oder mietet von der Gesellschaft Gegenstände oder ü-
berlässt ihre Rechte oder nutzt gesellschaftseigene Rechte zu einem unangemessenen Preis.
7. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr einem Gesellschaften gegenüber zustehen.
8. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dementsprechend nicht vor, wenn die Kapitalgesellschaft bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminde-
rung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen auch gegenüber einem
Nichtgesellschafter hingenommen hätte. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen Gesellschaft und Gesell-
schafter ein angemessenes Entgelt in anderer Weise vereinbart worden ist.
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Fehlende Vereinbarung und Rückwirkungsverbot
(6) Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch
das Gesellschaftsverhältnis auch anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und
im voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine
Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend
verfahren wird, z.B. in Fällen der Mitarbeit oder der Nutzungsüberlassung (Miete, Pacht oder Darle-
hen). Die zivilrechtliche Wirksamkeit ist steuerrechtlich neben dem Erfordernis einer klaren und im
voraus getroffenen Vereinbarung eine eigenständige Voraussetzung ihrer Anerkennung. Sonst be-
stünde wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherr-
schenden Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft mehr oder weniger beliebig
festzusetzen und ihn zugunsten des Gesellschafters und zuungunsten der Gesellschaft zu beeinflus-
sen. Der beherrschende Gesellschafter muss zivilrechtlich wirksam im voraus klar und eindeutig ver-
einbaren, ob er für eine Leistung an seine Gesellschaft einen gesellschaftsrechtlichen oder einen
schuldrechtlichen Ausgleich sucht. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass eine klare und eindeutige
Vereinbarung vorliegt und entsprechend dieser Vereinbarung verfahren worden ist.
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Beherrschender Gesellschafter
(5) Ein Gesellschafter beherrscht eine Kapitalgesellschaft, wenn er den Abschluss des zu beurteilenden
Rechtsgeschäfts erzwingen kann. Das ist der Fall, wenn er aufgrund der ihm aus seiner Gesell-
schafterstellung herrührenden Stimmrechte den entscheidenden Beschluss durchsetzen kann. Dabei
kommt der Vorschrift des § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz über einen Stimmrechtsausschluss des Gesell-
schafters bei Rechtsgeschäften zwischen ihm und der Gesellschaft keine Bedeutung zu. Eine be-
herrschende Stellung erfordert deshalb grundsätzlich die Mehrheit der Stimmrechte. Andererseits
reicht eine Beteiligung von 50 v.H. oder weniger aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ei-
ne Beherrschung der Gesellschaft begründen.
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Nahestehende Person
(7) Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch anzunehmen, wenn die Vorteilsziehung nicht unmit-
telbar durch den Gesellschafter, sondern durch eine ihm nahestehende Person erfolgt, vorausge-
setzt, dass ein Vorteil für den Gesellschafter selbst damit verbunden ist. Zum Kreis der dem Ge-
sellschafter nahestehenden Personen zählen sowohl natürliche als auch juristische Personen,
unter Umständen auch Personenhandelsgesellschaften.
Zahlenbeispiele für vGA:
(1) Empfänger ist eine natürliche Person
1.1) Gesellschafter A hat von der von ihm mehrheitlich beherrschten X-GmbH ein Geschäfts-
führergehalt in Höhe von € 180.000 in 03 erhalten; das angemessene Gehalt würde sich auf €
140.000 belaufen.
Konsequenz: vGA in Höhe von € 40.000
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Einkünftesituation vor Feststellung der
vGA
Einkünftesituation nach Feststellung der
vGA
§ 19 EStG: § 19 EStG
Einnahme
- WK-
Pauschbetrag
= Einkünfte
180.000 €
1.044 €
178.956 €
Einnahme
- WK-
Pauschbetrag
= Einkünfte
140.000 €
1.044 €
138.956 €
§ 20 EStG
- Einnahme
- § 3 Nr.40 d
EStG
- steuerpflichtig
- WK-
Pauschbetrag
- Sparerfreibetrag
= Einkünfte
40.000 €
- 20.000 €
20.000 €
51 €
1.550 €
18.399 €
Ebene X-GmbH:
Einkommen vor vGA 781.240 €
+ vGA 40.000 €
Einkommen nach vGA 821.240 €
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(1.2) Gesellschafter B hat der von ihm mehrheitlich beherrschten Y-GmbH ein Darle-
hen über € 18.000 zu einem Zinssatz von 12 % p. a. gegeben. Der angemessene
Zinssatz beträgt 7 %. Konsequenz: vGA in Höhe von € 900.
Einkünftesituation vor Feststellung der vGA Einkünftesituation nach Feststellung der
vGA
§ 20 EStG § 20 EStG
Einnahme Einnahme
- § 20 (1) Nr. 7 2.160 € - § 20 (1) Nr. 7 1.260 €
- § 20 (1) Nr. 1 900 €
WK-Pauschbetrag 51 € davon steuerfrei § 3 Nr.40 d - 450 €
Sparerfreibetrag 1.550 € steuerpflichtige Einnahmen 1.710 €
Einkünfte 550 € WK-Pauschbetrag
51 €
Sparerfreibetrag 1.550 €
Einkünfte 109 €
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(1) Empfänger ist eine Kapitalgesellschaft
G-GmbH hat am 01.07.02 ihrer Tochtergesellschaft X-AG einen
Transporter für € 58.000 veräußert; der angemessene Marktwert des
Transporters liegt bei € 52.000. Der Buchwert des Transporters betrug
am 01.07.02 € 50.000.
Konsequenz: vGA in Höhe von € 6.000.
Ebene X-AG
Einkommen von vGA 176.420 €
"Ausgeschüttete" vGA § 8 (3) KStG+ 6.000 €
Einkommen nach vGA 182.420 €
Ebene G-GmbH
Einkommen vor vGA 82.410 €
"Erhaltene" vGA + 6.000 €
steuerfrei gem. § 8 b (1) KStG - 6.000 € 0 €
Veräußerungsgewinn Transporter vor vGA8.000 €
Veräußerungsgewinn Transporter nach vGA 2.000 €- 6.000 €
Einkommen nach vGA 76.410 €
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Anwendung des § 8 b KStG
Zeitliche Anwendung des § 8 b (1) KStG:
ANRECHNUNGSVERFAHREN HALBEINKÜNFTEEINKÜNFTEVERFAHREN
31.12 31.12 31.
2000 2001 2002
Dividende Dividende
inländische Dividende: voll steuerpflichtig inländische Dividende: § 8 b (1) KStG
ausländische Dividende: § 8 b (1) KStG ausländische Dividende: § 8 b (1) KStG
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Betriebsausgabenabzug und § 8 b KStG
Dividenden gem.§ 8 b (1) KStG
inländische ausländische
Betriebsausgabenabzug Betriebausgabenabzug
versagt gem. § 3 c (1) EStG "versagt" gem. § 8 b KStG
Beispiele:
t 1 t 2 t 3
gezahlte Dividende 20 0 80
tatsächliche Betriebsausgaben 45 45 45
Inlandsfall:
§ 3 c (1) EStG n.a. BA 20 0 45
zvE - Effekt gesamt -25 -45 0
Auslandsfall:
§ 8 b (5) KStG n. a. BA 1 0 4
zvE - Effekt gesamt -44 -45 -41
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Steuerbefreiungen § 5 KStG
Unbeschränkte Steuerbefreiungen § 5(1) Beschränkte Steuerbefreiungen § 5(1) Nr. 9
Gemeinnützige jur. Personen können folgende Bereiche haben:
• Ideeller Bereich ( Mitgliedsbeiträge)• wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb• Zweckbetrieb § 65 AO
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: § 14 AO, § 64 AO
Übersteigen die Einnahmen (inkl. Ust) den Betrag von 30.678so handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftl.Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen unterliegen dann derKSt und der GewSt.Es wird ein FB in von 3.835 € gewährt (§ 24 KStG)
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Körperschaftsteuertarif und Steuerbelastung
Durch die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf die Bemessungsgrundlage (zu versteuerndeEinkommen) ergibt sich grundsätzlich die Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft
Er beträgt derzeit 25 % (§ 23 KStG) . Dies gilt unabhängig, ob die Gesellschaft den Gewinn ausschüttetoder thesauriert.
Der Körperschaftsteuersatz von einheitlich 25 % wirkt unabhängig von der Einkommensverwendung (de-finitiv); d.h. Die Körperschaftsteuerschuld bleibt bei 25 % bestehen und wird nicht durch die Herstellungder Aussschüttungsbelastung herabgesetzt.
Zur Körperschaftsteuer wird seit 1.1 .1995 ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben (§ 1(1) SolZG)
Neben der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag hat die Gesellschaft noch die Gewerbe-steuer zu tragen. Das der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stehende Einkommen ist unter anderem abhängig von dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden.
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Körperschaftsteuertarif und Steuerbelastung
Der Hebesatz der Gemeinde Erfurth beträgt 400 %Die Pleite und Geier GmbH erzielt in 2002 einen Gewinn von 100.000 €, der in 2003 an die Anteilseigener ausgeschüttet wird.
Gewinn vor Steuern: 100.000-GewSt (100.000 x 5% x400%: 1,2) 16,670Gewinn nach Gewerbesteuer 83.330- KöSt 25 % 20.833
- Solz 5,5 % 1.146 Ausschüttung 61.351
Schüttet eine Kapitalgesellschaft aus, so hat sie zusätzlich Kapitalertragsteuer § 43 EStG) mit einemSteuersatz von 20 % einzubehalten unabhängig davon, ob der Empfänger der Ausschüttung eine Körperschaft oder natürliche Person ist.Außerdem wird auf die Kapitalertragsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.
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Körperschaftsteuertarif und Steuerbelastung
Ausschüttung/Bar-Dividende (100%) 61.351,00 100,00-20 % KapESt 12.270,00 20,00- 5,5 % SolZ 674,85 1,10 (5,5 % x 20%)-Auszahlung (Netto- Dividende) 48.405,15 78,90
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.Die Steuern auf nach § 8b (1) KStG steuerfreien und nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Ausschüttungen werde nach § 36 (2) Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet, so dass die Belastung mit Kapitalertragsteuer wieder neutralisiert wird
Wird der Gewinn nicht ausgeschüttet, wird keine Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben.
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Aufgabe König & Fürst AG, Mainz
Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
(1) In den sonstigen Rückstellungen sind Rückstellungen für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe von 20.000 GE ent-
halten.
(2) Es soll aus Vereinfachungsgründen hier davon ausgegangen werden,
dass die Gewerbesteuerschuld mit den Gewerbesteuervorauszahlun-
gen übereinstimmt.
(3) Johann Fürst hält mit 51% der Aktien die Stimmenmehrheit. Johann
Fürst hat als Vorstand für Marketing und Vertrieb vier Flugreisen nach
Mallorca über die Gesellschaft abgerechnet. Geschäftlicher Anlass für
die Flugreisen ist nicht gegeben. Die Kosten hierfür sind im Konto
06650 mit 14.200 GE enthalten.
Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der König & Fürst AG für
2002 und errechnen Sie die Rückstellungen/Erstattungsansprüche für die
Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag.