12. Forum Frühförderung am 8. September 2010 in Potsdam

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12. Forum Frühförderung am 8. September 2010 in Potsdam. Lebensweltorientierte Frühförderung - am Beispiel der Behindertenrechtskonvention. Klaus Lachwitz Bundesgeschäftsführer der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung; Präsident - PowerPoint PPT Presentation

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12. Forum Frühförderungam 8. September 2010

in Potsdam

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• Lebensweltorientierte Frühförderung

- am Beispiel der Behindertenrechtskonvention

Klaus Lachwitz

Bundesgeschäftsführer der Bundesvereinigung Lebenshilfe

für Menschen mit geistiger Behinderung;

Präsident

Inclusion International, London

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• Die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter

Kinder beruht im Wesentlichen auf medizinischen,

therapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen. Während

es in der Praxis längst gelungen ist, diese Maßnahmen zu

bündeln und sinnvoll zusammenzuführen, reagieren

Rechtsordnung und Rechtspraxis nach wie vor nur sehr

schwerfällig auf die fachlichen Anforderungen der Frühförderung

und die Bedürfnisse der Kinder und ihrer Eltern bzw. Elternteile.

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• Im Jahr 2001 hat der Gesetzeber versucht, die medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen mit der Schaffung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) zu vereinheitlichen und in den §§ 30 SGB IX und § 56 SGB IX die „Komplexleistung Frühförderung“ einzuführen. Doch noch immer wird aus der Praxis berichtet, dass die zuständigen Kostenträger sich außerordentlich schwer tun, gemeinsam Leistungen zu beschreiben und gemeinsam Entgelte festzulegen.

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• Vor allem die gesetzlichen Krankenkassen scheuen sich davor,

mit den anderen Kostenträgern (Sozialhilfe und Jugendhilfe)

„gemeinsame Sache zu machen“. So ergibt sich aus dem

Abschlussbericht des Instituts für Sozialforschung und

Gesellschaftspolitik – ISG -, dass die Krankenkassen 2006 nur

14,4 Mio. Euro für die Frühförderung aufgewendet haben,

während die Träger der Sozialhilfe im Jahr 2006 878 Mio. Euro

für die heilpädagogische Förderung von Kindern ausgegeben

haben.

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• Die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter

Kinder wird nach dem Landesrecht der meisten Bundesländer

von den Trägern der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe für

behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII – Sozialhilfe) erbracht

und finanziert, soweit es sich um Kinder mit geistiger und/oder

körperlicher Behinderung handelt. Die Frühförderung seelisch

behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter

Kinder hingegen unterfällt der Zuständigkeit der Jugendhilfe

(vgl. § 10 SGB VIII – Jugendhilfe).

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• Seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, die Frühförderung

aller behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder

ausschließlich in der Jugendhilfe (SGB VIII) zu regeln. Zur

Begründung wird häufig der Satz zitiert: Behinderte Kinder sind

in erster Linie Kinder und nicht „Behinderte“. Für sie sollte

deshalb ausschließlich der Träger zuständig sein, der auch für

nichtbehinderte Kinder zuständig ist, d. h. der Träger der

Jugendhilfe nach dem SGB VIII.

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Ausgangspunkt jeder Reformdiskussion zur

Zusammenlegung der Eingliederungshilfe für Kinder-

und Jungendliche mit Behinderungen im SGB VIII

oder im SGB XII ist die Behindertenrechtskonvention

der Vereinten Nationen, die in Deutschland seit dem

26.03.2009 im Range eines einfachen Gesetzes in

Kraft ist.

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Behindertenrechtskonvention

Art. 7 (Kinder mit Behinderungen)

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

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(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit

Behinderungen treffen, ist das Wohl des

Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu

berücksichtigen ist.

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(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit

Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie

berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen

Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und

entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird,

und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu

erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

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Art. 26 Habilitation und Rehabilitation

Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.

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Art. 26 Habilitation und Rehabilitation

Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die

Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und

Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem

Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der

Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und

Programme

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a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer

multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und

Stärken beruhen;

b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen

ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind

und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur

Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

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Art. 25 (Gesundheit)

b) Die Vertragsstaaten bieten Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen.

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Art. 24 (Bildung)

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives („inclusive“) Bildungssystem auf allen Ebenen

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mit dem Ziel,

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen.

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(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht … ausgeschlossen werden.

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(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die

Vertragsstaaten sicher, dass

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse

des Einzelnen getroffen werden;

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(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration („Inclusion“) wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden;

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(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen

mit

Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten

und soziale Kompetenz zu erwerben …

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Fünfter Familienbericht

3.3 Was bedeutet ein behindertes Kind für eine

Familie?

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Die Pflege und Erziehung eines schwerbehinderten

Kindes stellt eine außerordentliche und zudem

chronische Beanspruchung und Belastung der

ganzen Familie dar (Seite 262).

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Neben den emotionalen, zeitlichen und kognitiven Beanspruchungen durch das behinderte Kind sehen sich die Familien auch besonderen ökonomischen Belastungen ausgesetzt, welche nicht nur aus den erhöhten Kosten des behinderten Kindes, sondern auch und vor allem aus dem Verzicht auf den Einkommenserwerb durch einen Ehepartner – in der Regel die Mutter – resultiert. Denn die Betreuung eines behinderten Kindes ist mit der Erwerbstätigkeit beider Ehepartner meistens unvereinbar.

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Familien mit behinderten Kindern sind nicht nur aus

Gründen der Förderung oder der Rehabilitation,

sondern auch aus Gründen der Entlastung auf

öffentliche Hilfen angewiesen.

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Pressemitteilung des Landschaftsverbandes

Westfalen-Lippe vom 23.03.2010

Fast jeder zweite Mensch mit Behinderung lebt in seiner Familie:

Zwar wünschen sich die Familien unterstützende Hilfen, sie wollen aber

mehrheitlich die Betreuung ihrer behinderten Angehörigen weiter selbst

übernehmen. Fast in der Hälfte der Fälle sieht sich ein Familienmitglied

gezwungen, die Berufstätigkeit wegen der Betreuung aufzugeben.

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Das Risiko, arm zu werden ist damit deutlich höher

als in der Gesamtbevölkerung.

40 % der Familien haben ein monatliches Nettoein-

kommen unter 1000 € (Gesamtbevölkerung: 13 %).

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit