Anlage A 2.2.1.11/1Bay zur Richtlinie über ...€¦ · „5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter...

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Anlage A 2.2.1.11/1Bay

zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR)

Die Richtlinie entspricht der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR.

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die zitierten Vorschriften entsprechen folgenden Vorschriften der BayBO in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14. August 2007, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) geändert worden ist:

■ § 41 MBO (s. Nr. 1) entspricht Art. 39 BayBO,

■ §§ 17 ff. MBO (s. Nr. 1) entsprechen Art. 15 ff. BayBO,

■ § 41 Abs. 2 MBO (s. Nrn. 3.1 und 4) entspricht Art. 39 Abs. 2 BayBO,

■ § 41 Abs. 4 Satz 1 MBO (s. Nr. 9.1) entspricht Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayBO.

Nr. 5.1.1 wird wie folgt gefasst (entspricht der bisherigen Fassung):

„5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr

Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z. B: Abluftleitungen

von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen) oder die der Lüftung von Räumen mit erhöhter Brand- oder

Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei

denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhindert.“

In Bild 4 entfällt der Verweis auf Abschnitt 5.1.1