Post on 07-Feb-2018
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Anmerkungen zum Bundesverfassungsgerichtsurteilvom 11. Juli 2017 zum Tarifeinheitsgesetz
Viele werden sich noch da-ran erinnern, als die Ge-werkschaft deutscher Lok-führer (GdL) unter ClausWeselsky in den Jahren2014/15 massiv zu Streiksaufrief und der gesamteBahnbetrieb ins Stockengeriet. Problematisch war,dass die GdL als sogenann-te Spartengewerkschaftnur einen kleinen Teil/Sparte - nämlich die derLokführer - der Bahnange-stellten repräsentierte,deren Streiks aber umsowirkungsvoller waren.
Im Zuge dessen trat am10. Juli 2015 das Tarifein-heitsgesetz in Kraft, dasletztlich intendierte, dasssolch effektive Streiks klei-ner Gewerkschaften nichtmehr möglich sein sollen,weil sich deren Tarifver-trag gegen die Tarifver-träge größerer Gewerk-schaften (in einem Be-trieb) im Kollisionsfallnicht durchsetzen kann.Dadurch, dass sich imZweifelsfall der Tarifver-trag der kleineren Gewerk-schaft nicht durchsetzt,
besteht die Gefahr, dass"die ganze Arbeit" kleine-rer Gewerkschaften amEnde des Tages umsonstist. Deshalb bestehen mas-sive Bedenken der Verein-barkeit mit dem Grund-recht auf Koalitionsfreiheit(Art. 9 Abs. 1 GG), sodassnach zahlreichen Verfas-sungsklagen kleiner Ge-werkschaften das Gesetzauf seine Verfassungsmä-ßigkeit überprüft wurde.
setz anzupassen. Bis diesgeschehen ist, darf der Ta-rifvertrag einer kleinenGewerkschaft gegenübereiner großen nur verdrängtwerden "wenn plausibeldargelegt ist, dass dieMehrheitsgewerkschaft dieBelange der Angehörigender Minderheitsgewerk-schaft ernsthaft und wirk-sam in ihrem Tarifvertragberücksichtigt hat". Diesmacht es nach dem Bun-desverfassungsgericht un-abdingbar, dass in denTarifverträgen der kleinenGewerkschaften soge-nannte Leistungen zur Le-bensplanung verdrängtwerden. Folglich bleibenauf jeden Fall Leistungenzur Arbeitsplatzgarantie,zur Alterssicherung oderzur Lebensarbeitszeit inTarifverträgen bestehen.Freilich ist dies nicht imGesetz verankert, sodassdie Arbeitsgerichte imZweifelsfall dazu angehal-
ten werden, dass diesewichtigen Bestimmungenim Kollisionsfall bestehenbleiben, bis der Gesetzge-ber das Tarifeinheitsgesetzmit obigen Änderungen an-passt.Es lässt sich festhalten,dass das Tarifeinheitsge-setz das Streikrecht klei-ner Gewerkschaften nichtwesentlich berührt, esaber verfassungsgemäß ist,dass Tarifverträge kleine-rer Gewerkschaften - bisauf oben genante Ausnah-men - verdrängt werden.Wir hoffen, Ihnen ein"brandaktuelles" Urteilnähergebracht zu haben.Sollten Sie weitere Fragenhierzu oder zu sonstigenarbeitsrechtlichen Themenhaben, können Sie uns je-derzeit gerne ansprechen.
Mit Urteil vom 11. Juli2017 hat das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) nunentschieden, dass das Ta-rifeinheitsgesetz imGrunde dennoch verfas-sungsgemäß ist. Dement-sprechend setzt sich auchweiterhin im Kollisionsfallnur der Tarifvertrag dermitgliederstärksten Ge-werkschaft durch. DasBundesverfassungsgerichtgab dem Gesetzgeber nunauf, das Tarifeinheitsge·
IHRFLORIAN HAAS,
RECHTSANWALT
KANZLEI ROBERT STOCK
_ROBERJ STOCK_Rechtsanwalt - Notar - Fachanwalt
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