Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011. I.Öffentliches Arbeitszeitrecht II.Individuelles...

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Arbeitszeit im Betrieb

16. Juni 2011

I. Öffentliches Arbeitszeitrecht

II. Individuelles Arbeitszeitrecht

III. Aktuelle Problemfelder

Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht

Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen

I. Öffentliches Arbeitszeitrecht

Schutzobjekt: Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers

Schutzrahmen innerhalb der Flexibilisierungstendenz

Regelungen in:

• EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG)

• ArbeitszeitG (keine Entgeltregelungen)

• JugendarbeitsschutzG

Durchsetzung des öffentlichen Arbeitszeitschutzes:

• Aufsichtsbehörden (§ 17 ArbZG)

• Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG)

• Einhaltungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB)

Grundbegriffe der Arbeitszeit:

• Vollarbeit

• Arbeitsbereitschaft

• Bereitschaftsdienst

• Rufbereitschaft

• Ruhepausen

• Ruhezeit

Ruhepausen

• im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer

• keine Arbeitsleistung, kein Bereithalten

• freie Wahl des Aufenthaltsorts

• streitig, wann Dauer festgelegt werden muss (Schichtbeginn oder erst Pausenbeginn)

Ruhepausen

bis 6 Stunden AZ keine Pause erforderlich

6 bis 9 Stunden AZ 30 Minuten

mehr als 9 Stunden AZ 45 Minuten

• länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig

• Pausen aufteilbar auf Zeitabschnitte je 15 Minuten

• Anordnung von mehr Pausenzeit zulässig

Ruhezeit

• Zeit zwischen zwei Schichten, soweit der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen wird

• 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG)

• Verkürzung auf 10 Stunden in bestimmten Bereichen möglich (§ 5 Abs. 2, 3 ArbZG)

Überstunden / Mehrarbeit

• keine gesetzliche Definition

• häufig synonym oder missverständlich verwendet

• oft von Betriebs- oder Dienstvereinbarungsansatz abhängig, was vorliegt und was die Konsequenzen sind

Dauer der Arbeitszeit:

• 8 Stunden je Werktag abzüglich der Pausen

• 6 Werktage (Mo – Sa 48 Stunden/Woche)

• Tageshöchstgrenze: 10 Stundenbei Ausgleichszeitraum 6 Kalendermonate bzw. 24 Wochen (tariflich änderbar)

Begriff der Arbeitszeit:

• Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit

• abzüglich Ruhepausen

• auch Bereitschaftsdienst

• Dauerproblem: Reise- und Wegezeiten

Reise- und Wegezeiten als Arbeitszeit:

• einzelfallabhängig

• Arbeitszeit, wenn Wege zwischen Betriebsstätte und auswärtiger Arbeitsstätte zurückgelegt werden

• Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn belastende Tätigkeit vorgenommen wird

• Anreise zur Arbeitsaufnahme: nie Arbeitszeit

• häufig: Dienst- oder Betriebsvereinbarungen

Vergütung von Reise- und Wegezeiten:

• Wegezeit zur Arbeit ist immer Privatsache

• für Reisezeit besteht keine gesetzliche Regelung

• BAG: „angemessene“ Vergütung

• AVR: Stundengutschrift bis zu 10 Stunden

• Konsequenz: Arbeitszuweisung auf Bahnreise möglich

III. Individuelles Arbeitszeitrecht

Kernfragen:

• Wann muss ich individuell Arbeit leisten?

• Wie viel Arbeit muss ich leisten?

• In welchem Umfang darf der Arbeitgeber anordnen?

Dauer der individuellen Arbeitszeit:

• festgelegt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag (oder BV/DV)

• bildet in Verbindung mit Vergütung den Wertmaßstab

• Änderungen nur bei klar sichtbaren Auswirkungen auf Wertmaßstab denkbar (§ 305 ff. BGB)

Dauer der individuellen Arbeitszeit:

bisherige Anwendung durch den Arbeitgeber:

38,5 Stunden x 52 Wochen = 2002 Jahrstunden

Dauer der individuellen Arbeitszeit:

korrekte Anwendung durch den Arbeitgeber:

38,5 Stunden x 4,348 x 12 = 2008,77 Jahrstunden

Dauer der individuellen Arbeitszeit:

Wie kommt der Faktor 4,348 zustande?

durchschnittliche Anzahl der Wochen je Monat bezogen auf 4 Jahreszeitraum (Schaltjahrberücksichtigung)

3 x 365 Tage +

1 x 366 Tage = 1461 Tage ./. 12 Monate ./. 7 Tage = 4,348

Konsequenzen:

• in der Vergangenheit wurden zu wenig Jahresstunden berechnet Verantwortung des Arbeitgebers (Annahmeverzug)

• keine Rückforderungsmöglichkeit

• kein „Verschulden“ der Arbeitnehmer

• Leistungsanspruch auf 2008,77 Stunden für die Zukunft

• keine Besitzstand/Gewohnheitsrecht durch abweichende Handhabung in der Vergangenheit

Wie könnten „Mehrstunden“ zukünftig geleistet werden:

• minimale Erhöhung der Wochenarbeitszeit

• „Rücklage“ über Überstunden

• Einrichtung von Arbeitszeitkonten

Lage der individuellen Arbeitszeit:

• muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten

• grundsätzlich keine Beschränkungen (auch nicht Sonntagsarbeit), es sei denn vertraglich vereinbart

Maßstab bei der Ausübung des Direktionsrechts:

„Billiges Ermessen“ (§§ 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO)

Alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Einschränkung des Direktionsrechts hierneben durch:

- betriebliche Übung

- gebotene Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten

- Rücksichtnahme auf Glaubens-/Gewissensfreiheit

- eingetretene Konkretisierung

IV. Aktuelle Problemfelder

• private Internetnutzung am Arbeitsplatz

• private Handytelefonate

• Raucherpausen