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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
Koralmbahn Graz – Klagenfurt
Südbahn Graz – Spielfeld / Straß
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE
GRAZ - WERNDORF
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
inkl. Zusammenfassung
Auftraggeber: Verfasser:
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Gruppe Schiene, Abteilung IV/ Sch 2
Radetzkystraße 2
A - 1031 Wien
KORDINA ZT GmbH
Schottenfeldgasse 28/6
A - 1070 Wien
In Zusammenarbeit mit den UVP-Sachverständigen
Wien, März 2011
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
GRAZ – WERNDORF
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2
FACHGEBIETE / UVP-GUTACHTER
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2
INHALTSVERZEICHNIS
0 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ...................................................................1
0.1 Projektbeschreibung..............................................................................................................................1
0.2 Grundlagen ............................................................................................................................................1
0.3 Aufgabe und Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung.........................................................................2
0.4 Zusammenfassende Beurteilung anhand der Fragenbereiche.............................................................3
0.4.1 Fragenbereich 1: Alternativen, Trassenvarianten, Nullvariante .....................................................................3
0.4.2 Fragenbereich 2: Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle ..............................................................................6
0.4.3 Fragenbereich 3: Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes .............................................................14
0.4.4 Fragenbereich 4: Fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen ................................................17
0.5 Maßnahmenkatalog .............................................................................................................................20
0.6 Beurteilung der Umweltverträglichkeit .................................................................................................27
1 DAS UVP-VERFAHREN .....................................................................................................................31
1.1 Projektbeschreibung............................................................................................................................31
1.2 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................................32
1.2.1 Art des Verfahrens.......................................................................................................................................32
1.2.2 Aufgabe und Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung................................................................................32
1.2.3 Genehmigungsvoraussetzungen .................................................................................................................33
1.2.4 Übersicht der Fragestellungen.....................................................................................................................33
1.3 Fachgebiete .........................................................................................................................................35
1.3.1 Übersicht der Sachverständigen..................................................................................................................35
1.3.2 Abgrenzung der Fachgebiete und Benennung der Schutzziele...................................................................35
1.3.3 Generelle Vorgangsweise / Methodik ..........................................................................................................45
1.4 Grundlagen für die Erstellung des UVG ..............................................................................................53
1.4.1 Unterlagen der Projektwerberin ...................................................................................................................53
1.4.2 Rechtliche Grundlagen und sonstige Unterlagen ........................................................................................54
1.4.3 Definitionen .................................................................................................................................................64
2 FRAGENBEREICH 1: ALTERNATIVEN, TRASSENVARIANTEN, NULLVARIANTE ....................69
2.1 Frage 1.................................................................................................................................................69
2.2 Frage 2.................................................................................................................................................76
2.3 Frage 3.................................................................................................................................................82
2.4 Frage 4.................................................................................................................................................90
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2.5 Zusammenfassung Fragenbereich 1...................................................................................................93
2.5.1 Fachgebietsspezifische Darlegungen..........................................................................................................93
2.5.2 Resümee .....................................................................................................................................................95
3 FRAGENBEREICH 2: AUSWIRKUNGEN, MAßNAHMEN, KONTROLLE ......................................96
3.1 Mensch – Gesundheit / Lebensraum...................................................................................................97
3.1.1 Immissionen ................................................................................................................................................97
3.1.1.1 Frage G 1 ....................................................................................................................................................97
3.1.1.2 Frage G 2 ....................................................................................................................................................99
3.1.1.3 Frage G 3 ..................................................................................................................................................105
3.1.1.4 Frage G 4 ..................................................................................................................................................124
3.1.1.5 Frage G 5 ..................................................................................................................................................127
3.1.2 Raumplanung ............................................................................................................................................131
3.1.2.1 Frage R 1 ..................................................................................................................................................131
3.1.2.2 Frage R 2 ..................................................................................................................................................133
3.1.2.3 Frage R 3 ..................................................................................................................................................136
3.1.2.4 Frage R 4 ..................................................................................................................................................136
3.1.2.5 Frage R 5 ..................................................................................................................................................138
3.2 Mensch - Nutzung..............................................................................................................................139
3.2.1 Verkehr......................................................................................................................................................139
3.2.1.1 Frage V 1...................................................................................................................................................139
3.2.1.2 Frage V 2...................................................................................................................................................140
3.2.1.3 Frage V 3...................................................................................................................................................147
3.2.1.4 Frage V 4...................................................................................................................................................148
3.2.1.5 Frage V 5...................................................................................................................................................151
3.2.2 Landwirtschaft (inkl. Boden) ......................................................................................................................153
3.2.2.1 Frage L 1 ...................................................................................................................................................153
3.2.2.2 Frage L 2 ...................................................................................................................................................154
3.2.2.3 Frage L 3 ...................................................................................................................................................161
3.2.2.4 Frage L 4 ...................................................................................................................................................161
3.2.2.5 Frage L 5 ...................................................................................................................................................163
3.2.3 Waldökologie und Forstwesen...................................................................................................................163
3.2.3.1 Frage F 1...................................................................................................................................................163
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3.2.3.2 Frage F 2...................................................................................................................................................164
3.2.3.3 Frage F 3...................................................................................................................................................166
3.2.3.4 Frage F 4...................................................................................................................................................167
3.2.3.5 Frage F 5...................................................................................................................................................171
3.2.4 Jagdwirtschaft............................................................................................................................................175
3.2.4.1 Frage J 1 ...................................................................................................................................................175
3.2.4.2 Frage J 2 ...................................................................................................................................................175
3.2.4.3 Frage J 3 ...................................................................................................................................................177
3.2.4.4 Frage J 4 ...................................................................................................................................................177
3.2.4.5 Frage J 5 ...................................................................................................................................................178
3.2.5 Fischerei....................................................................................................................................................178
3.2.5.1 Frage FI 1..................................................................................................................................................178
3.2.5.2 Frage FI 2..................................................................................................................................................179
3.2.5.3 Frage FI 3..................................................................................................................................................181
3.2.5.4 Frage FI 4..................................................................................................................................................182
3.2.5.5 Frage FI 5..................................................................................................................................................182
3.3 Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturschutz.....................................................................183
3.3.1 Frage N 1 ..................................................................................................................................................183
3.3.2 Frage N 2 ..................................................................................................................................................184
3.3.3 Frage N 3 ..................................................................................................................................................194
3.3.4 Frage N 4 ..................................................................................................................................................194
3.3.4.1 Frage N 4.1 ...............................................................................................................................................194
3.3.4.2 Frage N 4.2 ...............................................................................................................................................195
3.3.4.3 Frage N 4.3 ...............................................................................................................................................195
3.3.4.4 Frage N 4.4 ...............................................................................................................................................195
3.3.4.5 Frage N.4.5 ...............................................................................................................................................195
3.3.4.6 Frage N 4.6 ...............................................................................................................................................195
3.3.4.7 Frage N 4.7 ...............................................................................................................................................196
3.3.4.8 Frage N 4.8 ...............................................................................................................................................196
3.3.4.9 Frage N 4.9 ...............................................................................................................................................196
3.3.5 Frage N 5 ..................................................................................................................................................196
3.4 Wasser: Grund- und Oberflächenwasser ..........................................................................................198
3.4.1 Frage W 1..................................................................................................................................................198
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3.4.2 Frage W 2..................................................................................................................................................198
3.4.3 Frage W 3..................................................................................................................................................200
3.4.4 Frage W 4..................................................................................................................................................200
3.4.4.1 Frage W 4.1...............................................................................................................................................200
3.4.4.2 Frage W 4.2...............................................................................................................................................201
3.4.5 Frage W 5..................................................................................................................................................202
3.5 Luft, Klima ..........................................................................................................................................206
3.5.1 Frage KL 1.................................................................................................................................................206
3.5.2 Frage KL 2.................................................................................................................................................206
3.5.3 Frage KL 3.................................................................................................................................................207
3.5.4 Frage KL 4.................................................................................................................................................207
3.6 Landschaft / Landschaftsbild .............................................................................................................208
3.6.1 Frage LS 1.................................................................................................................................................208
3.6.2 Frage LS 2.................................................................................................................................................209
3.6.3 Frage LS 3.................................................................................................................................................211
3.6.4 Frage LS 4.................................................................................................................................................211
3.6.4.1 Frage LS 4.1..............................................................................................................................................211
3.6.4.2 Frage LS 4.2..............................................................................................................................................212
3.6.5 Frage LS 5.................................................................................................................................................213
3.7 Kulturgüter und Sachgüter.................................................................................................................214
3.7.1 Frage S 1...................................................................................................................................................214
3.7.2 Frage S 2...................................................................................................................................................215
3.7.3 Frage S 3...................................................................................................................................................218
3.7.4 Frage S 4...................................................................................................................................................219
3.7.4.1 Frage S 4.1................................................................................................................................................219
3.7.4.2 Frage S 4.2................................................................................................................................................220
3.7.5 Frage S 5...................................................................................................................................................221
3.8 Zusammenfassung Fragenbereich 2.................................................................................................222
3.8.1 Fachgebietsgebozene Darlegungen..........................................................................................................222
3.8.2 Gesamtbewertung UVG ............................................................................................................................229
3.8.2.1 Frage U 1 ..................................................................................................................................................229
3.8.2.2 Frage U 2 ..................................................................................................................................................229
3.8.2.3 Frage U 3 ..................................................................................................................................................229
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3.8.2.4 Frage U 4 ..................................................................................................................................................229
3.8.2.5 Frage U 5 ..................................................................................................................................................230
3.8.2.6 Resümee ...................................................................................................................................................231
4 FRAGENBEREICH 3: AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE ENTWICKLUNG
DES RAUMES...................................................................................................................................232
4.1 Frage 1...............................................................................................................................................232
4.2 Frage 2...............................................................................................................................................236
4.3 Frage 3...............................................................................................................................................237
4.4 Frage 4...............................................................................................................................................237
4.5 Frage 5...............................................................................................................................................240
4.6 Frage 6...............................................................................................................................................241
4.7 Frage 7...............................................................................................................................................241
4.8 Frage 8...............................................................................................................................................242
4.9 Frage 9...............................................................................................................................................242
4.10 Zusammenfassung Fragenbereich 3.................................................................................................243
4.10.1 Fachgebietsbezogene Darlegungen..........................................................................................................243
4.10.2 Resümee ...................................................................................................................................................245
5 FRAGENBEREICH 4: FACHLICHE AUSEINANDERSETZUNG MIT DEN
STELLUNGNAHMEN........................................................................................................................246
5.1 Beantwortung der Stellungnahmen ...................................................................................................246
5.1.1 Nr 1: Amt der Steiermärkischen Landesregierung.....................................................................................246
5.1.2 Nr 2: Hermann und Brigitte Siller ...............................................................................................................247
5.1.3 Nr 3: Erich Oberkofler................................................................................................................................249
5.1.4 Nr 4: Christian und Waldtraud Supperl ......................................................................................................251
5.1.5 Nr 5: Rudolf und Brunhilde Sperlich ..........................................................................................................258
5.1.6 Nr 6: Grete Hiebler ....................................................................................................................................260
5.1.7 Nr 7: Franz Kiendl......................................................................................................................................261
5.1.8 Nr 8: Rudolf Dörner ...................................................................................................................................263
5.1.9 Nr 9: Peter und Mathilde Klemencic ..........................................................................................................264
5.1.10 Nr 10: Fam Bosnjak...................................................................................................................................265
5.1.11 Nr 11: Ingeborg Wolf .................................................................................................................................267
5.1.12 Nr 12: Landwirtschaftskammer Steiermark................................................................................................268
5.1.13 Nr 13: Viktor und Gabriele Inzinger ...........................................................................................................270
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5.1.14 Nr 14: Stefanie Löscher.............................................................................................................................275
5.1.15 Nr 15: Christian Hofer................................................................................................................................276
5.1.16 Nr 16: Erika Schagawetz ...........................................................................................................................278
5.1.17 Nr 17: Elfriede Lippitsch ............................................................................................................................279
5.1.18 Nr 18: Gisela Lauritsch ..............................................................................................................................280
5.1.19 Nr 19: Armin und Christine Fiechter ..........................................................................................................281
5.1.20 Nr 20: Brigitte Zinka...................................................................................................................................282
5.1.21 Nr 21: Michaela Schneider ........................................................................................................................284
5.1.22 Nr 22. Christian Tscheppe.........................................................................................................................287
5.1.23 Nr 23: Ludwig Wallinger.............................................................................................................................291
5.1.24 Nr 24: Dieter Baumann..............................................................................................................................292
5.1.25 Nr 25: Amt der Steiermärk. Landesreg. Abteilung 19 ................................................................................296
5.1.26 Nr 26: Wolfgang Dokonal ..........................................................................................................................296
5.1.27 Nr 27: Alfa Real Projektentwicklungs GmbH, Peter Burkhart, Theresia und Herbert Resch, Theresia
Falmhaupt .................................................................................................................................................298
5.1.28 Nr 28: Gasnetz Steiermark GmbH.............................................................................................................303
5.1.29 Nr 29: Christa Kindler ................................................................................................................................305
5.1.30 Nr 30: Gerd Schick ....................................................................................................................................306
5.1.31 Nr 31: Wolfgang und Martina Sax..............................................................................................................307
5.1.32 Nr 32: Peter und Anna Trotz......................................................................................................................309
5.1.33 Nr 33: Stefanie Alker .................................................................................................................................310
5.1.34 Nr 34: Gerald Ehling ..................................................................................................................................314
5.1.35 Nr 35: Magdalena Ehling ...........................................................................................................................317
5.1.36 Nr 36: Christine Mandl...............................................................................................................................321
5.1.37 Nr 37: Markus und Sandra Hillebrand .......................................................................................................325
5.1.38 Nr 38: Landwirtschaftskammer Steiermark................................................................................................325
5.1.39 Nr 39: Lebensministerium..........................................................................................................................326
5.1.40 Nr 40: Christopher Grunert ........................................................................................................................327
5.1.41 Nr 41: Gemeinde Seiersberg, Gemeinde Pirka, Gemeinde Zettling ..........................................................328
5.1.42 Nr 42: Karl Drschka ...................................................................................................................................334
5.1.43 Nr 43: Olga Drschka ..................................................................................................................................337
5.1.44 Nr 44: Martin Drschka................................................................................................................................338
5.1.45 Nr 45: Karin Hofer......................................................................................................................................339
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5.1.46 Nr 46: Christian Hofer................................................................................................................................343
5.1.47 Nr 47: Bürgerinitiative ................................................................................................................................346
5.1.48 Nr 48: Maria Baumgartner .........................................................................................................................351
5.1.49 Nr 49: Gerhard Kilbert ...............................................................................................................................354
5.1.50 Nr 50: Heinz Behr ......................................................................................................................................356
5.1.51 Nr 51: Erwin Reffle ....................................................................................................................................359
5.1.52 Nr 52: Monika Kilbert .................................................................................................................................360
5.1.53 Nr 53: Wolfgang Fernbach ........................................................................................................................362
5.1.54 Nr 54: Fam Geist und Wassilikos ..............................................................................................................364
5.1.55 Nr 55: Stadt Graz ......................................................................................................................................366
5.1.56 Nr 56: WASS Projekt Seiersberg GmbH, Einkaufszentrum Seiersberg GmbH, Herkules
Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH ..................................................................................366
5.1.57 Nr 57: BMVIT - II / FFBL............................................................................................................................371
5.1.58 Nr 58: G. Hausmann Immobilien GmbH ....................................................................................................371
5.1.59 Nr 59: Pfeiffer Handels GmbH...................................................................................................................375
5.1.60 Nr 60: Werner Gießauf ..............................................................................................................................376
5.1.61 Nr 61: Andrea Lorenz ................................................................................................................................381
5.1.62 Nr 62: Matthias und Maria Gferer ..............................................................................................................382
5.1.63 Nr 63: Karl Thaller .....................................................................................................................................383
5.1.64 Nr 64: VAI..................................................................................................................................................387
5.2 Zusammenfassung Fragenbereich 4.................................................................................................388
5.2.1 Fachgebietsbezogene Darlegungen..........................................................................................................388
5.2.2 Resümee ...................................................................................................................................................391
6 MAßNAHMENKATALOG .................................................................................................................392
7 BEURTEILUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT.....................................................................399
8 VERTIEFENDE AUSFÜHRUNGEN..................................................................................................403
8.1 Waldökologie und Forstwesen ..........................................................................................................403
8.2 Grundwasserschutz ...........................................................................................................................411
8.3 Straßenbau ........................................................................................................................................435
9 VERZEICHNISSE..............................................................................................................................440
9.1 Abkürzungsverzeichnis......................................................................................................................440
9.2 Abbildungen.......................................................................................................................................442
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2
9.3 Tabellen .............................................................................................................................................442
9.4 Literaturverzeichnis............................................................................................................................443
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 1 -
0 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Diese Zusammenfassung dient dazu die Inhalte und Aussagen der Sachverständigen im Sinne des UVP-G 2000 zu-
sammenfassend darzustellen. Das heißt, am Anfang der einzelnen Fragenbereiche steht die zusammenfassende Beur-
teilung des jeweiligen Fragenbereichs. Für genaue Erläuterungen und Begründungen, ersuchen wir die Leserin und den
Leser das nachfolgende Umweltverträglichkeitsgutachten zu beachten.
0.1 PROJEKTBESCHREIBUNG
Das vorliegende Projekt beinhaltet die Planung einer Bahnstromübertragungsanlage zwischen Graz und Werndorf. Diese
beginnt beim Unterwerk Graz und führt zum geplanten und bereits genehmigten Unterwerk Werndorf. Die Leitung ist für
eine Nennspannung von 110 kV ausgelegt und die Stromart ist wie im gesamten Bundesbahnnetz Einphasen – Wech-
selstrom mit einer Frequenz von 16,7 Hz. Das Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf besteht aus
den Vorhabensteilen:
- 110 kV-Hochspannungskabel km 0,0 – km 7,51311 (Teilraum Graz – Stadt)
- 110 kV-Hochspannungsfreileitung km 0,0 – km 13,075 (Teilraum Grazer Feld – Mitte, Grazer Feld – Süd)
Die Ergebnisse einer Zugfahr- und Lastflusssimulation der ÖBB Infrastruktur, Energie - Technische Betriebsführung,
weisen nach, dass eine Bahnstromversorgung des UW Werndorf notwendig ist, um den interoperablen Betrieb auf den
TEN-Strecken Graz - Spielfeld- Straß - Staatsgrenze und Koralmbahn unter Berücksichtigung des Dimensionierungspro-
gramms 2025 mit einer ausreichenden Betriebssicherheit zu gewährleisten.
Bereits in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Pla-
nung und des Baus von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG
(HL-Ü-VO, 1989) werden die Streckenabschnitte Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt, die Strecken Werndorf – Spielfeld-
Straß sowie der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam – Bahnhof Werndorf angeführt. In der Verord-
nung wird ausdrücklich die Errichtung des Unterwerks Werndorf sowie die Errichtung einer Bahnstromübertragungslei-
tung gefordert.
Das Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage kommt im landschaftlichen Großraum des Grazer Feldes zu liegen und
erstreckt sich über sechs Standortgemeinden (Graz, Seiersberg, Pirka, Unterpremstätten, Zettling, Wundschuh).
0.2 GRUNDLAGEN
Bezüglich der verwendeten Grundlagen wird auf das Einlagenverzeichnis UEB_01_00_01 verwiesen.
- Umweltverträglichkeitserklärung (UVE)
- Einreichoperat für das forstrechtliche Genehmigungsverfahren
- Einreichoperat für das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren
- Einreichoperat für das Genehmigungsverfahren gemäß Luftfahrtgesetz
1 km 7,513 im Kabelbereich entspricht km 0,0 im Freileitungsbereich
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 2 -
0.3 AUFGABE UND INHALT DER UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
Im UVP-G 2000 wird die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Gesetzgeber wie folgt definiert:
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage:
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorha-ben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umwelt-relevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgese-hen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
Die notwendigen Inhalte des Umweltverträglichkeitsgutachtens werden in § 24c Abs. 5 UVP-G 2000 definiert:
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklä-rung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und inte-grativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Res-sourcen zu enthalten.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 3 -
0.4 ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG ANHAND DER FRAGENBEREICHE
0.4.1 FRAGENBEREICH 1: ALTERNATIVEN, TRASSENVARIANTEN, NULLVARIANTE
In diesem Fragenbereich sind gemäß §24c Abs. 5 Z 4 UVP-G, die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin ge-
prüften Alternativen (Systemalternativen) und die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens
(Nullvariante) darzulegen. Weiters sind die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften
Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) darzulegen.
Fragestellung:
- Welches sind die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften (vorhabensbezogenen) Systemalternati-
ven sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) und der Stand-
ort- oder Trassenvarianten (Korridore)?
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 1 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Die von der Projektwerberin vorgelegte Darlegung zu Alternativen (Systemalternativen) bzw. Trassenvarianten
(Korridore) einschließlich Nullvariante entspricht den Erfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung im
Sinne des UVP-G 2000. Die Ergebnisse der UVE zur Kooridorauswahl werden von den Sachverständigen bestä-
tigt.
Fachspezifische Schlussfolgerungen der Sachverständigen zum Fragenbereich 1:
Eisenbahntechnik
Aus der Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ist festzuhalten, dass:
- die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens und
- die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen (Systemalternativen) sowie
- die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore)
ausreichend dargelegt wurden.
Die im stufenweisen Auswahlverfahren mittels umfangreicher Kriterienkataloge in Summe am besten geeignete System-
alternative und Trassenvariante „Stadtkorridorvariante 3b“ liegt dem Einreichoperat zugrunde. Das Vorhaben Bahn-
stromübertragungsanlage UW Graz – UW Werndorf sieht die zentrale Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz) Bahn-
stromnetz in Form einer 110 kV Bahnstromfreileitung mit einer Teilverkabelung (etwa im Stadtgebiet Graz) vor. Die ge-
plante Ausführung des Vorhabens entspricht dem Stand der Technik. Aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Eisen-
bahntechnik ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Elektrotechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Schlussfolgerungen hinsichtlich der untersuchten Trassenvarianten zur projek-
tierten Trasseentscheidung einer 110kV-Teilverkabelung werden vom Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotech-
nik bestätigt. Die im Projekt dokumentierten Entscheidungen für das Projekt einer 110kV-Teilverkabelung mit Anbindung
an das bestehende zentrale ÖBB 110kV/16,7 Hz-Bahnstromleitungsnetz gegenüber den untersuchten anderen mögli-
chen technischen Versorgungsvarianten werden vom Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik bestätigt.
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Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die Aussagen der Projektwerberin, unterlegt durch Umweltverträglichkeitserklärungen (UVE), wurden aus der Sicht des
Fachgebiets Hygiene, Umweltmedizin, Elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich der gesundheitlichen Konsequenzen
für die Bevölkerung, Tierwelt und landwirtschaftliche Güter überprüft. Dabei wurden die unterschiedlichen Systemalterna-
tiven, Trassenvarianten sowie der Vergleich zwischen dem Vorhaben und der Nullvariante berücksichtigt. Die ausgewähl-
te Variante zeichnet sich durch geringe z.T. nur temporär auftretende Emissionen aus. Grundsätzlich wird die Einschät-
zung der Projektwerberin geteilt, dass die projektierte Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf, insbesondere im
Vergleich zu Nullvariante, eine umweltschonendere Lösung darstellt. Unter Einhaltung der in einzelnen UVE vorgeschla-
genen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Emissionen werden die geltenden Grenzwerte zum Schutz
gegenüber wesentlichen Störungen des Wohlbefindens und Gesundheitsgefährdung in der Bau- und Betriebsphase
eingehalten und in den meisten Fällen sogar deutlich unterschritten. Gegen das Projekt bestehen keine grundsätzlichen
umweltmedizinischen Bedenken
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Den in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen lärm- und erschütterungstechnischen Aussagen kann aus fachli-
cher Sicht gefolgt werden. Aus lärmschutztechnischer und erschütterungsschutztechnischer Sicht ergeben sich keine
maßgeblichen Abweichungen gegenüber den Einschätzungen der Projektwerberin.
Klima, Luft
Für den Fachbereich Klima, Luft ist die Nullvariante im Vergleich zur Realisierung des Vorhabens ungünstig, da im Be-
reich der Südbahn teilweise auf Dieseltraktion umgestellt werden müsste. Die Variantenstudie zeigt, dass jene Varianten,
die vom Hauptbahnhof in Richtung Süden verlaufen (inkl. der gewählten Variante), in Hinblick auf die Auswirkungen auf
das Klima vergleichbar und wenig relevant sind, die Variante über Gösting und Plabutsch wäre mit größeren Rodungen
verbunden und hätten somit einen größeren Einfluss auf das Klima.
Ökologie
Aus Sicht des SV Ökologie kommt es zu keinen maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projekt-
werberin.
Waldökologie und Forstwesen
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Systemalternativen, Trassenvarianten
und der Nullvariante wurden nachvollziehbar dargelegt. Aus waldökologischer und forstfachlicher Sicht ergeben sich auf
Grund der erläuterten Vorgaben bzw. Kriterien keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der
Projektwerberin.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Systemalternativen, Trassenvarianten (Korridor) und Nullvariante sind mit ihren umwelt- und betrieblichen Auswirkungen
dargestellt und die Entscheidungsfindung für die Auswahl des Systems und Korridors schlüssig dargelegt. Aus der Sicht
des SV für Landwirtschaft, Jagd und Fischerei ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Ein-
schätzung der Projektwerberin.
Grundwasserschutz
Aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz erfolgte die Prüfung von Systemalternativen, Standort- und Tras-
senvarianten sowie der Nullvariante nach dem Stand der Technik und des Wissens. Die Begründungen, die zur Einrei-
chung geführt haben, sind nachvollziehbar, ausreichend und plausibel. Es ergeben sich für das Fachgebiet Grundwas-
serschutz keine maßgeblichen Abweichungen von der Einschätzung durch die Konsenswerberin.
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Raumplanung und Infrastruktur
Die Erfordernisse des Vorhabens, Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und möglicher Trassenkorridore als
auch die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens werden in den Einlagen ÜB 01-00.01,
UV 02-00.01, UV 02-00.02, UV 02-00.04, UV_03_01_01 dargestellt und begründet und sind nachvollziehbar. Aus fachli-
cher Sicht ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Straßenbau
Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
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0.4.2 FRAGENBEREICH 2: AUSWIRKUNGEN, MAßNAHMEN, KONTROLLE
In diesem Fragenbereich sind die von der Projektwerberin zu den Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte UVE und
andere relevante von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen von den Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu beur-
teilen und allenfalls zu ergänzen. Dies erfolgt nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wis-
senschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskrite-
rien des § 24f UVP-G. Es besteht die Möglichkeit zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um schädliche, belästigende
oder belastende Auswirkungen des Vorhabens zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrö-
ßern. Des Weiteren können Maßnahmen zur Beweissicherung und Begleitenden Kontrolle vorgeschlagen werden.
Fragestellungen:
- Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel
und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung
der Projektwerberin?
- Sind die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren ausreichend dar-
gestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
- Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand
der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet?
- Werden Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführenden
Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die
Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzuführenden Geneh-
migungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
- Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder
belastende Auswirkungen des Vorhabens auf das entsprechende Schutzgut zu verhindern oder zu verringern oder
günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle
werden vorgeschlagen?
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 2 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Bei Einhaltung, der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich für zwingend erforder-
lich erachteten Maßnahmen und Kontrollen, ist im Sinne einer integrativen Gesamtschauus Sicht der Sachver-
ständigen die Umweltverträglichkeit des eingereichten Vorhabens gegeben.
Fachspezifische Schlussfolgerungen der Sachverständigen zum Fragenbereich 2:
Eisenbahntechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ist festzuhalten, dass:
- die aus Sicht der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel
und nachvollziehbar sind
- sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin ergeben
- die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren ausreichend dargestellt
sind und keine Ergänzung der fachlichen Aussagen erforderlich ist
- die Darlegungen in der UVE und in den Technischen Unterlagen des Bauentwurfs im Hinblick auf den Stand der
Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften positiv bewertet werden
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 7 -
- das vorgesehene Bauvorhaben eine dem Stand der Technik entsprechend gestaltete Bahnstromübertragungsanlage
für die Versorgung einer leistungsfähigen interoperablen Strecke mit elektrischer Traktionsenergie ist
- das dargestellte Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages unter Berück-
sichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der
Eisenbahn und des Verkehrs entspricht [§ 31f EisbG].
- das gegenständliche Vorhaben für sich abgeschlossen ist, für sich bestehen kann und auch für sich verkehrswirk-
sam ist.
Aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Eisenbahntechnik ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber
der Einschätzung der Projektwerberin.
Elektrotechnik
Bauphase
Aus Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik ergeben sich zur Bauphase keine Bemerkungen da
dies mit dem Ist-Zustand vergleichbar ist.
Betriebsphase
Aus Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik werden zur Dokumentation der gemäß Vornorm
ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderten Reduktion bzw. Einhaltung der Vorgaben zur Arbeitssicherheit
für die Betriebsphase der Bahnstromübertragungsanlage Kontrollmessungen (24 h Mittelwert-Messungen) gefordert.
Diese sind sowohl in Bereichen die für die Allgemeinbevölkerung zugänglich sind als auch die Allgemeinbevölkerung
nicht zugänglichen Bereichen (insb. Kollektor Hbf, Kabeltrog, Kabelaufführungsmast) vorzunehmen.
Zusammenfassung
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die aus Sicht der Projektwerberin vorgelegten
Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar sind. Es ergeben sich keine
maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin und die Auswirkungen des Vorhabens,
insbesondere die Einflussfaktoren (elektromagnetische Felder) sind ausreichend dargestellt sind und es ist keine Ergän-
zung der fachlichen Aussagen erforderlich.
Das Bauvorhaben Bahnstromübertragungsanlage mit den Darlegungen in den UVE - Unterlagen und in den Technischen
Unterlagen des Bauentwurfs entspricht dem Stand der Technik.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Der Bau und Betrieb der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf wird Emissionen physikalischer Noxen
unterschiedlicher Stärke verursachen, deren gesundheitliche Konsequenzen für die in der unmittelbaren Umgebung
lebenden Menschen sowie für das am Projekt arbeitende Personal im Rahmen des gegenständlichen UVP-Verfahrens
aus der Sicht des Fachgebietes „Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Felder“ untersucht wurde. Als potentielle
Einwirkfaktoren wurden dabei Lärm, Erschütterungen, Schad- und Fremdstoffemissionen sowie elektrische und magneti-
sche Felder identifiziert. Die Zusammensetzung der Noxen sowie ihre Intensitäten fallen in der Bauphase und Betrieb
unterschiedlich aus, weshalb hier diese Phasen getrennt zusammengefasst werden.
BAUPHASE DER BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE
Unabhängig von der Verlegung der Bahnstromübertragungsanlage als Kabel oder als Freileitung werden die notwendi-
gen Erdarbeiten gelegentlich an verschiedenen Stellen zu Lärm, Erschütterungen und Emission von Staub führen. Die
meisten Arbeiten werden tagsüber an Werktagen durchgeführt. Durch verfügbare bautechnische Maßnahmen wird ge-
währleistet, dass der Lärm und die Erschütterungen normaler Weise deutlich unter dem zulässigen Pegel der Schutzvor-
ordnungen für Allgemeinbevölkerung sowie unter dem vorherrschenden Straßen-, Verkehr- und Fluglärm bleiben. Nur
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 8 -
temporär können Lärmspitzen auftreten, die eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Anlieger nach sich ziehen
könnten. Falls derartige Arbeiten anfallen, werden sie tagsüber an den Werktagen durchgeführt, die Betroffenen werden
vorab informiert. Die Immissionen von Staub werden unter der Maßgabe der begleitenden Maßnahmen als sehr gering
angesehen. Insgesamt werden von den zu erwartenden Immissionen der Allgemeinbevölkerung in der Bauphase. keine
ungebührlichen Belastungen des Wohlbefindens oder der Gesundheit erwartet.
Für das Arbeitspersonal sind für die Ausführung einzelner möglicherweise gesundheitsbelastenden Arbeiten individuelle
Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Bei Einhaltung dieser Vorschriften wird das gesundheitliche Risiko als kontrollierbar
betrachtet.
BERTRIEB DER BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE
Im Betrieb kommen Lärm, Bildung von Fremd- und Schadstoffen sowie die Einwirkung elektrischer und magnetischer 16
2/3 Hz-Felder als mögliche Noxen in Frage, die umweltmedizinisch getrennt bei Kabel- und Freileitungsausführung der
gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage untersucht werden müssen.
Schwache Lärm- und Schadstoff-Immissionen entstehen nur bei Freileitung aber nicht bei der kabelverlegten Bahn-
stromübertragungsanlage. Die Ursache dieser sog. Korona-Phänomene sind schwache elektrische Entladungen auf den
Leiterseilen der Freileitung. Die Korona-Immissionen werden auch bei einer ungünstigen nassen Witterung mit einem
Pegel unter 20 dB in der Nähe der nahegelegenen Häuser sehr schwach. Sie liegen damit deutlich unterhalb den
Grenzwerten für die Allgemeinbevölkerung und dem in diesen Bereichen vorherrschenden Lärmpegel.
Wie Messungen an Freileitungen mit einer mehr als dreimal höheren Betriebsspannung als bei der gegenständigen 110
kV-Freileitung gezeigt haben, ist mit einer sehr geringen Immissionen der durch die Korona-Entladungen bewirkten
Schadstoffe zu rechnen. Im Betrieb der 110 kV-Freileitung der gegenständlichen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage
liegen die Intensitäten der zusätzlich erzeugten Noxen Lärm- und Schadstoffe unter dem Relevanz-Niveau, eine Beein-
flussung des Wohlbefindens oder der Gesundheit durch diese geringe Immissionen ist nicht zu erwarten.
Die dritte betrachtete Noxe, die elektrischen und magnetischen Felder, werden allgemein in Öffentlichkeit breit und inten-
siv diskutiert und wecken bei vielen Bürgern Sorgen oder sogar Ängste um ihre Gesundheit. Die Unsicherheit bei der
Einschätzung diese Noxe im Alltag und Beruf wird durch viele Abhandlungen, die häufig nicht sachkundig recherchiert
und verfasst sind und falsche Interpretationen beinhalten, verstärkt. Deshalb wird im UVP - Verfahren und auch in dieser
Zusammenfassung breiter auf diese Problematik eingegangen. Das Ziel ist es, knapp aber nachvollziehbar den aktuel-
len wissenschaftlichen Kenntnisstand darzustellen.
Die Emissionen elektrischer und magnetischer 16 2/3 Hz-Felder durch die gegenständliche 110 kV-
Bahnstromübertragungsanlage in unterschiedlichen Ausführungen als Kabel- oder Freileitung ist in der UVE (UV-04-
02.01) für verschiedene Konstruktionen und Betriebszustände charakterisiert. Sie zeigt anschaulich, dass die Freileitung
räumlich ausgedehnte elektrische und magnetische Felder erzeugt, wogegen vom Kabel nur magnetische Felder mit
einer räumlich kleineren Ausdehnung emittiert werden. Die Feldstärken dieser Felder nehmen bei beiden Ausführungen
mit der Entfernung rasch ab.
Zur Prüfung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit gegenüber der Allgemeinbevölkerung im Projektabschnitt
wurde in der UVE (UV-04-02.01) die geltende österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 herangezogen. Der Ver-
gleich der Richtwerte der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 und der in Simulationen gewonnenen Feldstärken ergibt, dass
die Feldstärken in Häusern der Anrainer, in Bereichen mit einem freien Zutritt für die Allgemeinbevölkerung wie auch in
Arbeitsbereichen im Betriebs der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage teilweise mit einem großen Abstand, unter den
Richtwerten der Vornorm liegen.
Im Rahmen des UVP - Verfahrens werden die wichtigsten offenen Fragen angesprochen, um einen detaillierten Einblick
in den aktuellen Wissenstand bei der Beurteilung gesundheitlicher Wirkungen in niederfrequenten elektrischen und
magnetischen Feldern zu vermitteln.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 9 -
Der Schwerpunkt der öffentlichen Diskussionen ist eine mutmaßliche Begünstigung befürchteter chronischer Erkrankun-
gen wie z.B. Krebs durch Langzeitwirkungen elektrischer und magnetischer Wechselfelder. Die Wissenschaft hat sich in
den letzten 20 Jahren sehr intensiv mit diesen Fragen auseinandergesetzt, mehrere Tausend medizinischer Studien
wurden zu diesem Thema weltweit nur bezüglich der niederfrequenten elektrischen und magnetischen Felder durchge-
führt und publiziert. Die epidemiologischen Studien haben dabei eine Beziehung zwischen den elektrischen und magneti-
schen Feldern mit Frequenzen von 16 2/3, 50 und 60 Hz zu den meisten chronischen Erkrankungen nicht bestätigen
können. Nur im Bezug auf Kinderleukämie haben die initialen epidemiologischen Studien einen schwachen Hinweis auf
eine mögliche Assoziation zu Magnetfeldern ergeben. Jüngste Studien und die Neubewertung von früheren Arbeiten
zeigen, dass weniger als 1 % der Kinderleukämien (in Österreich etwa 0,8 von 80 pro Jahr) mit den 16 2/3 und 50 Hz -
Magnetfeldern begründet werden könnten, wenn die Ursächlichkeit diese Beziehung nachgewiesen wäre. Faktoren, die
die restlichen 99 % der Kinderleukämien verantworten sind nicht bekannt, ihre Nichtberücksichtigung in den epidemiolo-
gischen Studien stellt die Aussagekraft der Ergebnisse massiv in Frage. Noch mehr zur Skepsis bezüglich derartiger
Wirksamkeiten magnetischer 16 2/3 und 50 Hz- Felder mahnen die Überprüfungen der Ursächlichkeit derartiger Bezie-
hungen in Tierexperimente, die keine Bestätigung gebracht haben. Damit fehlt grundsätzlich die medizinische Evidenz
für eine Begünstigung chronischer Erkrankungen durch magnetische 16 2/3 und 50 Hz- Felder.
Auch für Erwachsene liefern die durchgeführten Studien keine Bestätigung einer Assoziation zwischen Krebserkrankun-
gen oder anderen häufigen chronischen Erkrankungen und niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern des
Alltags.
Die durchaus umfangreiche medizinische Literatur stützt auch nicht die häufig geäußerte Meinung, dass Kinder,
Schwangere, Kranke oder ältere Menschen in elektromagnetischen Feldern besonderen Risiken ausgesetzt sind.
Die Forschung hat dagegen eindeutige akute Wirkungen sehr starker niederfrequenter elektrischer und magnetischer
Felder sowie ihre Schwellen belegt. Die niedrigsten Schwellen mit Feldstärken von 5 kV/m im elektrischen bzw. 5000 µT
im magnetischen 16 2/3 Hz-Feld wurden bei harmlosen akuten Effekten, die sich mit Haarvibration bzw. Wahrnehmung
von Flickern an der Sehperipherie bemerkbar machen, ermittelt. Diese Effekte werden beim Schwellenwerten kaum
wahrgenommen und sie weisen keine gesundheitliche Relevanz auf. Gesundheitsrelevante akute Effekte der Reizung
von Nerven und Muskeln können nur durch magnetische 16 2/3 Hz-Feder entstehen, wenn die magnetische Flussdichte
mindestens 2 400 000 µT erreicht.
Bereits bei der Heranziehung der harmlosen akuten Effekte ergibt der Vergleich der nachgewiesenen Wirkungsschwellen
mit den zu erwartenden elektrischen Feldstärken und magnetischen Flussdichte im Projektbereich der für die Allgemein-
bevölkerung in allen relevanten Bereichen der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage einen minimalen
Sicherheitsfaktor von 3 für elektrische Felder und 61 für magnetische 16 2/3 Hz-Felder. Die Schwelle der harmlosen
Effekte kann in wenigen Arbeitsbereichen erreicht oder überschnitten werden, mit der Einweisung des Arbeitspersonals
kann jegliche Irritation vermieden werden.
Die Sicherheitsabstände bei Allgemeinbevölkerung und dem Arbeitspersonal zu Schwellen gesundheitsrelevanter Wir-
kungen fallen mit dem minimalen Wert von 410 noch deutlicher aus. Die elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder
der projektierten 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf stellen nach der Fertigstellung kein gesundheitli-
ches Risiko weder für die Allgemeinbevölkerung noch für das Arbeitspersonal dar.
Patienten mit aktiven Implantaten wie Herzschrittmacher oder Kardioverter-Defibrillatoren müssen einer besonderen
Prüfung der Umweltverträglichkeit in elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Feldern der Projekttrasse unterzogen
werden, da diese Gruppe aus dem Geltungsbereich der nationalen und internationalen Normen und Vorschriften ausge-
schlossen ist. Dazu werden Ergebnisse bisheriger wissenschaftlicher Arbeiten herangezogen. In den elektrischen und
magnetischen Feldern der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage weisen implantierte Herzschrittmacher
mit unipolarer Wahrnehmung im Vergleich zu bipolaren Systemen der neuen implantierten Herzschrittmacher und Kardi-
overter-Defibrillatoren mehr als 8fach höhere Störempfindlichkeit auf. Unter realen Verhältnissen ist es sehr unwahr-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 10 -
scheinlich, dass Träger von Herzschrittmachern mit unipolarer Wahrnehmung in den für die Allgemeinbevölkerung frei
zugänglichen Bereichen um die 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf eine gesundheitsrelevante Stö-
rung durch die emittierten elektromagnetischen Felder erfahren. Für die Träger von Herzschrittmachern mit bipolarer
Wahrnehmung und Kardioverter Defibrillatoren kann derartige Gefahr gänzlich ausgeschlossen werden.
Das Arbeitspersonal der Bahn kann in einigen Bereichen der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage mit starken elektri-
schen und magnetischen Feldern exponiert werden, häufig kommen noch zusätzliche elektromagnetische Feldern ande-
rer starker elektrischer Verbraucher dazu. Bei ungünstigen Umständen könnte es dann zu einer klinisch relevanten Stö-
rung eines Implantats kommen. Deshalb sollen Träger von Herzschrittmachern und Kardioverter Defibrillatoren grund-
sätzlich nicht für Arbeiten an der Bahnstromübertragungsanlage eingesetzt werden.
Aus der Sicht des Fachgebiets Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Felder können die Immissionen der Allge-
meinbevölkerung mit Lärm, Erschütterung, Schadstoffen und elektromagnetischen Felder in der Bau- und Betriebsphase
der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage als sehr gering eingestuft werden. Eine relevante Einflussnahme diese No-
xen auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit wird nicht erwartet.
Für das Arbeitspersonal gilt die gleiche Feststellung, wenn die vorgeschriebenen oder noch zu stellenden Sicherheits-
und Schutzmaßnahmen befolgt werden.
Insgesamt bestehen aus der Sicht des Fachgebietes Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Felder keine Ein-
wände gegen dem Bau und Betrieb der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf.
Für die von der Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereiche werden keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen gefor-
dert. Das Arbeitspersonal soll die obligatorischen Schutzmaßnahmen einhalten, darüber hinaus wird zwingend empfoh-
len den Trägern elektronischer Implantate wie z.B. Herzschrittmacher oder Kardialer Defibrillatoren den Zugang in Berei-
che mit einer starken Emission elektrischer und magnetischer Felder (z.B. Mastaufführung, Kollektorgänge etc.) zu un-
tersagen.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Aus lärmschutztechnischer Sicht werden durch das vorliegende Projekt unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärm-
und Erschütterungsschutzmaßnahmen samt den vorgesehenen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen unter zu-
sätzlicher Berücksichtigung der ergänzend vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, Beweissicherungs- und Kontrollmaß-
nahmen die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die sonstigen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften
eingehalten bzw. berücksichtigt.
Aus lärmschutztechnischer sowie aus erschütterungstechnischer Sicht ist das vorliegende Projekt unter Berücksichtigung
der vorgesehenen und der ergänzend vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, Beweissicherungs- und Kontrollmaßnah-
men die Umweltverträglichkeit des Vorhabens gegeben.
Klima, Luft
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen sind unter Berücksichtigung der vertiefenden Informationen vollstän-
dig und plausibel. Der Beurteilungsmaßstab entspricht der aktuellen Gesetzeslage. Die Genehmigungskriterien gemäß
UVP-G sind eingehalten. Zusätzliche Maßnahmen zu jenen in der UVE angegebenen Emissionsmaßnahmen für die
Bauphase sind nicht erforderlich.
Bauphase
Im Zusammenhang mit der Bauphase sind Abgasemissionen durch Baumaschinen und Staubemission durch Manipulati-
on des Bodens zu erwarten. Diese sind jedoch in Hinblick auf Intensität und Dauer nicht stärker als übliche Infrastruktur-
maßnahmen wie Straßen- und Kanalbau. Eine Verletzung des Irrelevanzkriteriums in Bezug auf das Immissionsschutz-
gesetz-Luft ist nicht zu erwarten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 11 -
Betriebsphase:
In der Betriebsphase kann unter gewissen meteorologischen Bedingungen aufgrund der Koronaentladung im Bereich der
Freileitung Ozon gebildet werden. Da dies für 380 kV-Leitungen bereits im Grenzbereich der messtechnischen Erfas-
sungsmöglichkeit liegt, ist für 110 kV-Leitungen von der Irrelevanz solcher Auswirkungen auszugehen.
Ökologie
Aus der Sicht des Fachgebietes Ökologie sind die im Projekt und in der UVE von der Projektwerberin vorgelegten Ausar-
beitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Bei Umsetzung aller im Projekt, in der UVE und im UVG vorgeschlagenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie der
zusätzlich als zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen ist das Bauvorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz -
Werndorf umweltverträglich.
Forstwesen und Waldökologie
Bau- und Betriebsphase
Durch das Vorhaben werden einerseits die waldökologischen und forstfachlichen Ziele im Bereich des Grazer Feldes
durch die Rodungen eingeschränkt, wobei durch die in der UVE festgelegten Ausgleichsmaßnahmen langfristig ein Aus-
gleich in den Wirkungen der Waldfunktionen gefunden werden kann. Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus forst-
fachlicher bzw. waldökologischer Sicht das Projekt dann als umweltverträglich einzustufen ist, wenn die in der UVE und
im vorliegenden Gutachten festgelegten Kompensations- und Kontrollmaßnahmen sowie die Bedingungen und Auflagen
von der Behörde inhaltlich vorgeschrieben und im vollen Umfang fristgerecht erfüllt und eingehalten werden.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Aus der Sicht der Fachgebiete Landwirtschaft incl. Boden, Jagd und Fischerei sind die im Projekt und in der UVE von der
Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich
keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Die Auswirkungen des Vorhabens der Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf auf die Landwirtschaft, die Jagd
und Fischerei sind getrennt nach Bauphase und Betriebsphase für die einzelnen Teilräume in der UVE ausreichend
dargestellt. Die Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind für die Teilräume festgelegt und auf ihre Wirk-
samkeit beurteilt. Ergänzungen der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens und ergänzende Maß-
nahmen zur Verringerung negativer Auswirkungen sind nicht erforderlich.
Die im Projekt und in der UVE vorgelegten Unterlagen entsprechen dem Stand der Technik und dem aktuellen Stand des
Wissens in der Landwirtschaft, im Jagdwesen und der Fischerei.
Die Genehmigungskriterien des § 24 f UVP Gesetz sowie die Alpenkonvention – Bereich Bodenschutz, das Österreichi-
sche Forstgesetz, das Steiermärkische landwirtschaftliche Bodenschutzgesetz, das Steiermärkische Jagdgesetz, das
Steiermärkische Fischereigesetz werden im gegenständlichen Projekt sowie in der UVE berücksichtigt.
Bei Umsetzung aller im Projekt und in der UVE vorgeschlagenen Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist
das Bauvorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf aus der Sicht der Fachgebiete Landwirtschaft, Jagd
und Fischerei umweltverträglich.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 12 -
Grundwasserschutz
Bauphase:
Eine nachhaltige Veränderung des Grundwasserhaushaltes, der Grundwasserqualität sowie von Oberflächenwässern,
wie auch eine nachhaltige Beeinträchtigung von Wassernutzungen ist auszuschließen. Kurzfristige Beeinträchtigungen
des Grundwasserkörpers im unmittelbaren Umfeld der Baugruben sind bei der Errichtung der Mastfundamente 21-46
nicht völlig auszuschließen.
Betriebsphase:
Eine dauerhafte Veränderung des Grundwasserhaushaltes, der Grundwasserqualität sowie von Oberflächenwässern ist
auszuschließen.
Raumplanung und Infrastruktur
Die methodische Bearbeitung für die einzelnen Teilräume ist durchwegs plausibel und nachvollziehbar, die Detailbeurtei-
lungen nach Abschnitten wurden umfassend und übersichtlich bearbeitet. Die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der
Auswirkungen des Vorhabens entsprechen dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaf-
ten.
Die abschließenden Schlussfolgerungen sind jedoch weitgehend plausibel und generell nachvollziehbar. Maßgebliche
Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin ergeben sich dadurch nicht.
Die raumplanerischen Auswirkungen des Vorhabens für die bearbeiteten Teilräume sind insgesamt ausreichend darge-
stellt. Eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens ist für diese Teilräume nicht erfor-
derlich.
Die Beeinflussungen durch veränderte Belichtungsverhältnisse, partielle Straßensperrungen sowie Lärm- und Staubim-
missionen in der Bauphase werden als marginal beurteilt, eine maßgebliche Beeinflussung von Siedlungsentwicklung
oder Fremdenverkehr durch Flächenverlust kann nicht abgeleitet werden. Zerschneidungseffekte und Bearbeitungser-
schwernisse durch einzelne Mastenstandorte werden als vertretbar eingestuft. Die Referenzwerte für magnetische Strah-
lungen in der Betriebsphase können eingehalten werden. Nutzungsänderungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit-
und Erholungseinrichtungen sowie ästhetische Beeinflussungen entlang der Freileitungsstrecke werden – im Zusam-
menhang mit den darüber hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen als minimal eingestuft.
Die geplanten ökologischen und landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen stellen zwar einen gewissen Ausgleich
im Hinblick auf Landschaftsqualität und Struktur dar, die geplanten Bepflanzungen mit einer angegebenen Maximalhöhe
von 15 m können die Mastenstandorte mit einer Höhe von 33 m und entsprechenden Überspannungen teilweise einbin-
den aber nicht generell kaschieren. Insgesamt wird die verbleibende Restbelastung hinsichtlich Zerschneidungseffekten
und ästhetischen Beeinträchtigungen nach Berücksichtigung der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität und der
o.a. Ausgleichsmaßnahmen als gering und damit durchaus vertretbar eingestuft. Maßgebliche Beeinträchtigungen von
Kulturgütern, Sachgütern und die Infrastruktur sind weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten.
In der Gesamtbetrachtung unterstützt das Vorhaben grundsätzlich die verschiedenen, für den Untersuchungsraum rele-
vanten Zielsetzungen und stellt einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar. Die angeführten Beein-
trächtigungen der angrenzenden Wohn- und Gewerbegebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Pro-
jekt geplanten Ausgleichsmaßnahmen als geringfügig beurteilt werden. Auch die Werte für einzelne sensible Bereiche
liegen weit unter den in Österreich geltenden Normen.
Im Zusammenhang mit „herkömmlichen“ Baumaßnahmen ohne außerordentliche Beeinträchtigungen, großteils ausrei-
chende Entfernungen und verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen können die verbleibenden Immissionsbelastungen von
Erschütterungen möglichst gering gehalten werden. Eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten
der Nachbarn/Nachbarinnen durch Erschütterungen kann ausgeschlossen werden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 13 -
Vor allem im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Variantenstudie und der Trassenfestlegung in Gebieten mit
geringeren naturräumlichen Raumwiderständen und den geplanten Ausgleichsmaßnahmen wurde versucht, die Kultur-
landschaft bestmöglich zu schützen und zu pflegen und die entsprechenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes,
des damit zusammenhängenden Erholungswertes bzw. der Erholungswirkung und sonstiger damit zusammenhängender
ökologischer Wirkungen möglichst gering zu halten. Typische Landschaftselemente werden vom Vorhaben nicht betrof-
fen. Im Bereich des überspannten Waldbereiches sind umfassende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der Parallelführung zu GKB und A9 sowie geringen Nutzungskonflikten meist in den Randlagen
der Gebiete mit besonderer Standorteignung lt. ROG sowie geplanten Ausgleichsmaßnahmen können diese vor wesent-
lichen Beeinträchtigungen freigehalten werden. Dem Ziel, Gebiete zu sichern bzw. weiter zu entwickeln, die dem Men-
schen und seiner Erholung dienen sowie der Umwelt dienen, wird damit weitgehend entsprochen.
Relevante und ausgewiesene Kulturgüter als wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzli-
chen oder mineralischen Daseins werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt. Eine maßgebliche Beeinträchti-
gung von Kulturgütern im weiteren Umfeld ist ebenfalls auszuschließen. Damit wird dem Ziel entsprochen, relevante
Kulturgüter weder zu beschädigen noch zu vernichten.
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung und Infrastruktur wird das Vorhaben als umweltverträglich beurteilt. Aus
der Sicht des Fachgebietes Raumplanung werden keine zwingenden zusätzlichen Maßnahmen für die Bau- oder Be-
triebsphase vorgeschlagen.
Auch Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden nicht vorgeschlagen.
Straßenbau
Bauphase
Aus Sicht des Fachbereichs Straßenbau sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolge-
rungen plausibel und nachvollziehbar. Die zwingend erforderlichen Maßnahmen betreffen vor allem den Bereich Grad-
nerstraße. Hier ist besonders auf die Situierung der Stauräume zu achten, vor allem die Auswirkungen auf den Kreisver-
kehr östlich der Gradnerstraße. In diesem Bereich ist der Bauabschnitt der Arbeiten kürzer als 50-70 m zu wählen. Des
Weiteren wird eine rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9 aus Sicht der Genehmigung sowie aus Sicht im
Falle eines Gebrechens, empfohlen.
Betriebsphase
Es wird eine rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9 aus Sicht der Genehmigung sowie aus Sicht im Falle
eines Gebrechens, empfohlen. Für den Fachbereich Straßenbau ist die Betriebsphase ansonsten nicht relevant.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 14 -
0.4.3 FRAGENBEREICH 3: AUSWIRKUNGEN AUF DIE ENTWICKLUNG DES RAUMES
Innerhalb dieses Fragenbereiches sind, gemäß §24c Abs. 5 Z 5 UVP-G, fachliche Aussagen zu den zu erwarteten (posi-
tiven und negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher
Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu treffen.
Fragestellung:
- Welche Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes werden unter Berücksichtigung öffentlicher
Konzepte und Pläne im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen erwartet?
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 3 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Unter Berücksichtigung der, in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich als zwingend
erforderlich erachteten Maßnahmen, sind keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorha-
bens auf die Entwicklung des Raumes zu erwarten.
Fachspezifische Schlussfolgerungen der Sachverständigen zum Fragenbereich 3:
Elektrotechnik
Die Berücksichtigung des Energieverbrauches für Beleuchtung ist durch das vorliegende Projekt nicht gegeben, da der
Betrieb der Leitung keinen Energieeinsatz erfordert. Der Betrieb des Vorhabens erfordert keinen zusätzlichen Energie-
einsatz, da die transportierten Energieströme nur übertragen werden.
Ökologie
Aus Sicht des SV Ökologie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksich-
tigung öffentlicher naturschutzrechtlicher Konzepte und Pläne, den Bodenverbrauch und im Hinblick auf eine nachhaltige
Nutzung von Ressourcen als umweltverträglich beurteilt.
Waldökologie und Forstwesen
Im Bereich des Grazer Feldes entspricht das Projekt nicht den Zielsetzungen des Waldentwicklungsplanes, die kurz
zusammengefasst so definiert werden können:
„Zur Förderung der Wohlfahrts-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie der ökologischen Funktion sollen die bestehenden
Waldkomplexe und Waldinseln möglichst erhalten bleiben und trotz des großen Rodungsdruckes in Form von Biotopver-
bund und sonstigen Aufforstungsmaßnahmen stabilisiert und gestärkt werden.“ Daher sind Ersatz- und Ausgleichmaß-
nahmen sowie Verbesserungsmaßnahmen in diesem Bereich unbedingt erforderlich.
Wenn die in der UVE (Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6, Beschreibung und Beurteilung der Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen im Abschnitt Graz-Werndorf) und im vorliegenden Gutachten festgelegten Kompensations- und Kon-
trollmaßnahmen sowie die Bedingungen und Auflagen von der Behörde inhaltlich vorgeschrieben und diese im vollen
Umfang fristgerecht erfüllt und eingehalten werden, kann das ggst. Projekt zumindest als umweltverträglich eingestuft
werden.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Auswirkungen des Vorhabens Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf in Hinblick auf den Bodenverbrauch
und eine nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Ressourcen sind unbedeutend und gefährden nicht die nachhalti-
ge Nutzung und Sicherstellung der landwirtschaftlichen Flächen.
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist eine nachhaltige Nutzung der Ressource „landwirtschaftliche Böden“ gegeben.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 15 -
Grundwasserschutz
Auch ob der Nahelage des gg. Vorhabens zum Wasserschutzgebiet der Brunnen Punitgamer Brauerei sowie der Que-
rung von Grundwasserschongebieten ist aufgrund der baulichen Ausführung der Anlage keine Beeinträchtigung von
wasserwirtschaftlichen Interessen durch die Errichtung der gg. Bahnstromübertragungsanlage zu erwarten. Die nachhal-
tige Nutzung der Ressource Wasser wird durch das gg. Vorhaben nicht beeinträchtigt
Raumplanung und Infrastruktur
Die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher
Raumordnungs- und Verkehrsprogramme beziehen sich auf eine Reihe von programmatischen Festlegungen, Verord-
nungen, Zielen und Maßnahmen auf Europäischer Ebene, auf Bundesebene, auf Steiermark-Ebene und davon abgelei-
teter Planungsinstrumente der Gemeinden.
Im Zusammenhang mit der Bahnstromversorgung für Koralmbahn und Südbahn stellt das Vorhaben eine Teilmaßnahme
für das TEN-Netz der EU und den Baltisch-Adriatischen Korridor sowie die Nordwest – Südostbahnachse durch Öster-
reich dar und unterstützt damit insbesondere die verkehrspolitischen Zielsetzungen des EUREK, des ÖREK, des Aus-
bauplanes Bundesverkehrsinfrastruktur, des StGVK und des Landesentwicklungsprogrammes. Darüber hinaus stellt das
Vorhaben auch einen wichtigen Baustein für die Umsetzung des Regionalen Verkehrskonzeptes Graz und Graz Umge-
bung sowie des STEK Graz dar.
Im Sinne der geplanten Verlagerung auf den Schienenverkehr werden mit dem Vorhaben darüber hinaus auch wesentli-
che Grundsätze dieser o.a. Programme sowie das Landesumweltprogramm und das Entwicklungsprogramm für die
Reinhaltung der Luft angesprochen.
Im Zusammenhang mit der umfassenden Trassenstudie aufbauend auf jeweiligen Parametern zum Raumwiderstand des
Vorhabens kann von einer umfassenden Berücksichtigung der Leitlinien des Stmk. ROG im Sinne einer sparsamen Ver-
wendung natürlicher Ressourcen und einer Minimierung von Nutzungskonflikten und schädigenden Auswirkungen auf
Natur und Landschaft im Sinne des Stmk. Nsch.Gesetzes ausgegangen werden.
Die im Regionalen Entwicklungsprogramm Graz und Graz Umgebung ausgewiesenen und vor konfligierenden Nutzun-
gen freizuhaltenden Vorrangzonen werden durch das Vorhaben nur randlich berührt, eine nennenswerte Beeinträchti-
gung ergibt sich nicht. Insbesondere die Kabeltrasse durch ausgewiesene Siedlungs- und Industrielandschaften des
Grazer Stadtgebietes widerspricht teilweise der Zielsetzung nach einer Vermeidung und Reduktion von Immissionsbelas-
tungen in Wohngebieten (REPRO und STEK). Demgegenüber steht die durchgehende Verkabelung entlang der beste-
henden GKB-Trasse und die Unterschreitung festgelegter elektromagnetischer Belastungsgrenzen.
2/3 der Widmungen entlang der Kabeltrasse und 90% der Widmungen entlang der Freileitung stellen weitgehend unprob-
lematische Festlegungen und Widmungen der Anrainergemeinden dar. Ansatzweise betroffen sind ca. 2.880 m an rand-
lich berührten Wohngebietswidmungen (WR) sowie 1.250m an gewidmeten Industriegebieten und Einkaufszentren.
In der Gesamtbetrachtung raumplanerischer, umweltrelevanter und verkehrspolitischer Zielsetzungen unterstützt das
Vorhaben die Programme und Zielsetzungen auf europäischer, österreichischer und regionaler Ebene und stellt einen
Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar.
Die angeführten Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohngebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der
elektromagnetischen Belastungsgrenzen als geringfügig beurteilt werden. Damit entspricht das Vorhaben auf jeden Fall
auch den nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Zielsetzungen.
Straßenbau
Gemäß Steirischen Gesamtverkehrskonzept 2008+ sowie gemäß Regionalen Verkehrskonzept Graz und Graz-
Umgebung 2010 stellt die Förderung des Umweltverbundes (Radverkehr, Fußgängerverkehr, öffentlicher Verkehr) eine
zentrale Rolle dar. Die Koralmbahn sowie die Südbahn sind in diesen beiden Konzepten wichtige Maßnahmen für die
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 16 -
Attraktivierung des Öffentlichen Verkehrs sowie für die angeschlossenen Standorte. Gemäß UVE-Zusammenfassung,
Einlage Nr. UV 01-01.02, ist die Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf für einen wirtschaftlich
effizienten Betrieb der Koralmbahn sowie der Südbahn notwendig. Dadurch würde in weiterer Folge die Beibehaltung des
Betriebsprogramms dieser beiden Bahntrassen sichergestellt sein. Ebenso wäre der Einsatz von ca. 40 % der Züge mit
Dieseltraktion bei der Südbahn, was in weiterer Folge zu deutlich höheren Emissionen der Luftschadstoffe führen würde,
verhindert.
Daher ist die Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf für einen effizienten Betrieb der Koralm-
bahn sowie der Südbahn und in weiterer Folge für die Region notwendig.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 17 -
0.4.4 FRAGENBEREICH 4: FACHLICHE AUSEINANDERSETZUNG MIT DEN STELLUNGNAHMEN
Die Gutachter haben sich gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G mit den zur UVE abgegebenen Stellungnahmen der Bürger
(§ 9 Abs. 5), der mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinden (§ 24a Abs. 3) sowie des Umweltanwaltes, des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 24a Abs. 4) fachlich auseinanderzuset-
zen.
Fragestellung
- Zu welchem Ergebnis kommt eine fachliche Auseinandersetzung mit den zur UVE abgegebenen Stellungnahmen
der Bürger, der mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinden sowie des Umweltanwaltes und des Bundesmi-
nisters für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft?
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 4 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Bei der Behandlung der Stellungnahmen – sofern diese projektrelevant sind - haben sich bezüglich der Ein-
schätzung der Umweltverträglichkeit keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Bei Einhaltung der in der UVE
angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich für zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen
und Kontrollen ist im Sinne einer integrativen Gesamtschau aus Sicht der Sachverständigen die Umweltverträg-
lichkeit des eingereichten Vorhabens gegeben.
Fachspezifische Schlussfolgerungen der Sachverständigen zum Fragenbereich 4:
Eisenbahntechnik
Die dem Sachverständigen für Eisenbahntechnik zur fachlichen Bewertung zugeteilten Stellungnahmen wurden behan-
delt. Aus der fachlichen Bewertung der Stellungnahmen ergeben sich als Ergänzung zum Projekt und der UVE keine
zwingenden Maßnahmen.
Elektrotechnik
Der Sacherständige für den Fragenbereich Elektrotechnik stellt aufgrund der Auseinandersetzung mit den eingelangten
Stellungnahmen fest, dass die Schutzziele erreicht werden und das vorgelegte Projekt umweltverträglich ist. Die Stel-
lungnahmen unterstützen zum Teil die im Fragenbereich 2 bereits empfohlenen Beweissicherungs- und Kontrollmaß-
nahmen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
In allen Bereichen mit empfindlicher Nutzung, in Wohnungen der Anrainer und in ihren Gärten sowie in frei zugängli-
chen Bereichen werden Personen nur relativ schwachen elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz- Feldern der gegen-
ständigen Bahnstromübertragungsanlage ausgesetzt. Die ermittelten Feldstärken und Flussdichten liegen weit unterhalb
der geltenden Vorsorgewerte der österreichischen Vornorm und noch mehr unterhalb der Schwellen nachgewiesener
Effekte. Die für diese Bereiche resultierenden Immissionen werden im Betrieb der Anlage derart gering sein, dass eine
Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit bei der Allgemeinbevölkerung ausgeschlossen werden kann.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Die fachliche Auseinandersetzung mit den im Fragebereich 4 in lärmschutztechnischer erschütterungstechnischer Hin-
sicht aufgeworfenen Problemen und Forderungen ergibt durch die in der UVE vorgesehenen Maßnahmen und Kontrol-
len, ergänzt durch die zusätzlichen Anforderungen des Fachgebiets Lärmschutz, Erschütterungsschutz (LA), die ausrei-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 18 -
chende Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen. Darüber hinausgehende zusätzliche Forderungen von Maß-
nahmen sind aus fachlicher Sicht nicht zu begründen.
Klima, Luft
Aus der Sicht der Luftreinhaltung erbringen die vorgelegten Stellungnahmen aus der Sicht von Klima und Luftreinhaltung
keine neuen Aspekte, welche eine Revision des Projektes nahe legen würden. Eine alternative komplette Verlegung der
Freileitung in den Boden würde eine eventuelle Bildung von Ozon im Zusammenhang mit Koronantladungen unterbin-
den, dieser Effekt der Ozonbildung ist quantitativ nicht messbar nachgewiesen. Für die Bauphase wäre die Bodenverle-
gung mit wesentlich höheren Staub- und Stickoxidemissionen verbunden als die Ausführung als Freileitung.
Ökologie
Aus der Sicht des Fachgebietes Ökologie sind die im Projekt und in der UVE von der Projektwerberin vorgelegten Ausar-
beitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Bei Umsetzung aller im Projekt, in der UVE und im UVG vorgeschlagenen Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen sowie den zusätzlich zwingend erforderlichen Maßnahmen ist das Bauvorhaben Bahnstromversorgung Graz -
Werndorf umweltverträglich.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen zur UVE aus der Sicht der Fachbereiche Landwirtschaft (incl.
Boden) sowie Jagd und Fischerei ergibt, dass durch das Projekt und die geplanten Ausgleichs- und Begleitmaßnahmen
auf die Einwände der Stellungnahmen eingegangen und diesen Rechnung getragen wird.
Grundwasserschutz
Auf sämtliche für den Fachbereich Grundwasserschutz relevante Darstellungen der Einschreiterinnen konnte auf Basis
der vorgelegten UVE sowie vertiefender Erhebungen gutachterlich Stellung genommen werden. Die Darstellungen der
Einschreiterinnen ergaben keine Zweifel an der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Einreichprojektes.
Raumplanung und Infrastruktur
Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl werden in der UVE umfassend und nachvollziehbar
behandelt. Der Stadtkorridor weist demnach deutlich geringere Beeinträchtigungen auf, der Freileitungskorridor erfolgt in
enger Bündelung mit A9 und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevan-
ten Auswirkungen.
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) und ausgewiesene lufthygienische Sa-
nierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden als Teil des Raumwiderstandes mit
berücksichtigt. Eine unzureichende Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Die Methodik zu Beeinflussungssensibilitäten und meist qualitativer Bewertung nach den Themenfeldern Regionalpla-
nung, verkehrliche Infrastruktur und Örtliche Raumplanung und deren ungewichtete Zusammenfassung stellt durchaus
den Stand der Technik dar und wäre ein quantitatives Gesamtbeurteilungsmodell weder leistbar noch adäquat für die
Beurteilung von sehr unterschiedlichen, großteils kaum quantitativ fassbaren und vergleichbaren Kriterien. Punktuell
überdurchschnittlich höhere Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können aus der Sicht des Fachgebietes nicht kons-
tatiert werden, die eine Überarbeitung der UVE oder die Formulierung von zusätzlichen Maßnahmen rechtfertigen wür-
den.
Eine teilweise geforderte durchgehende Verkabelung wird aufgrund der dargestellten unverhältnismäßig höheren wirt-
schaftlichen Mehrbelastungen und der zumutbaren Belastungen im Teilraum Grazer Feld ebenfalls zurückgewiesen.
Der Bodenverbrauch durch die Mastenstandorte ist unbedeutend, eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung
kann davon nicht abgeleitet werden bzw. wird im Rahmen individueller Dienstbarkeitsverträge abgegolten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 19 -
Die maßgeblichen Zerschneidungseffekte und damit zusammenhängenden Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der
Landschaftsstruktur und des Ortsbildes beziehen sich insbesondere auf die Freilandbereiche entlang der A9 mit teilweise
weitläufigen Sichtbeziehungen.
Besonders der Teilraum Grazer Feld - Mitte weist bereits bestehende teilweise massive Beeinträchtigungen durch Ver-
kehrsbauten, großmaßstäblichen Betriebs- Freizeithallen, Werbetürme, KW Mellach, Funkmasten und sonstige Lei-
tungsmasten auf. Die Eingriffssensibilität wird daher mit gering bewertet.
Um die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild herabzusetzen, wurden für die Teilräume Grazer Feld einzelne
Maßnahmen insbesondere im landschaftsplanerischen Bereich festgelegt, welche zu mindestens partiellen Verbesse-
rungen und Ausgleichen hinsichtlich des Vorhabens führen werden und das Projekt damit als umweltverträglich erklärt
wurde.
Im Zusammenhang mit der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität werden diese jedoch als vertretbar eingestuft.
Eine maßgebliche, unzumutbare zusätzliche Beeinträchtigung im Bereich der Gemeinden Seiersberg, Pirka und Zettling
kann daraus nicht abgeleitet werden.
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche mit Erho-
lungsfunktionen im Eigengarten. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der Grotten-
hofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Sensible Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätze werden vom Vorhaben kaum berührt. Als einziger Kindergarten
an der Kabeltrasse ist jener am Karl-Etzel-Weg 9 Graz zu nennen. Das Gebäude hat einen Abstand von mindestens 10
m zur GKB-Trasse bzw. 1 m dahinter liegender Kabeltrasse.
Als Öffentliche Spielplätze im Nahbereich der Trassenführung sind nur ein kleiner Spielbereich südlich des UW Graz
sowie ein Spielplatz im Bereich Kainacherweg jeweils im Stadtgebiet Graz zu nennen.
Mögliche raumrelevante Nutzungsänderungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen wer-
den – im Zusammenhang mit den darüber hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen als minimal eingestuft.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Die UVE kann als weitgehend nachvollziehbar anerkannt werden. Angesprochene Beeinträchtigungen der EinwenderIn-
nen werden aus fachlicher Sicht zurückgewiesen und wird das Vorhaben als umweltverträglich bestätigt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 20 -
0.5 MAßNAHMENKATALOG
Von den Sachverständigen werden die folgenden, zusätzlich zu den von der Projektwerberin dargestellten Maßnahmen
vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens zu verhindern oder zu ver-
ringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern bzw. werden Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden
Kontrolle vorgeschlagen.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Lärmschutz:
Bauphase:
- (1) Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme der unbedingt
notwendigen Tätigkeiten bei Straßenquerungen mit Sperren grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich eines
lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz lärmarmer Baugeräte sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Notwen-
dige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten sind unter Angabe ei-
ner Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig
bekannt zu geben.
- (2) Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten Kontaktper-
son (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und ge-
gebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kon-
taktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner
namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.
- (3) Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter Dauerschallpegel), wird
für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen (A-bewerteter energieäquivalenter
Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“ Baulärms, zuzüglich eines Anpassungswertes für den Geräuschcharakter von
+5 dB, abzüglich einer Korrektur von -6 dB zur Berücksichtigung der jeweils lärmrelevant kurzen Baudauer von
3 Tagen) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die Einhaltung folgender Grenzwerte
gefordert.
Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen:
Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für
Bestandslärmsituation LA,eq Beurteilungspegel Baulärm
_____________________________________________________
Tagzeit (0600-1900 Uhr):
55 dB 60 dB für Lr, Bau
> 55 dB 65 dB für Lr, Bau
Abendzeit (1900-2200 Uhr):
55 dB 55 dB für Lr, Bau
> 55 dB 60 dB für Lr, Bau
Nachtzeit (2200-0600 Uhr):
generell 50 dB für Lr, Bau
5 dB für Dauergeräusche
Im Überschreitungsfall sind unter Einbeziehung des Bau-Ombudsmanns einvernehmlich zusätzliche Schallschutz-
maßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 21 -
- (4) Über die in den Punkten 1) bis 3) angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle
Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen und
zur späteren Einsichtnahme zu sammeln.
Erschütterungsschutz:
Bauphase:
- (1) Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme der unbedingt
notwendigen Tätigkeiten bei Straßenquerungen mit Sperren grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich eines
lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz erschütterungsarmer Baugeräte und Bohrverfahren sind bei der Bauausführung
zu berücksichtigen. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeits-
zeiten sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen Bevölkerung (über
Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt zu geben.
- (2) Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten Kontaktper-
son (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und ge-
gebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kon-
taktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner
namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.
- (3) Unter Hinweis auf die Anforderungen nach den obigen Punkten 1) und 2) sind ausreichende Erschütterungs-
schutzmaßnahmen zu treffen, dass die maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit vr,max nach ÖNORM S 9020
an den Fundamenten von Wohnobjekten den Wert von 4 mm/s nicht überschreitet.
- (4) Über die in den Punkten 1) bis 3) angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle
Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen und
zur späteren Einsichtnahme zu sammeln.
Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen:
Lärmschutz:
Bauphase:
- (1) Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt 3) der zwingend erforderlichen Maßnahmen angeführten Baulärm-
Immissionsgrenzwerte sind während der Bauphase punktuelle Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:
Die Untersuchungen der Baulärmauswirkungen haben jedenfalls an jeweils für verschiedene Tätigkeiten repräsenta-
tiven Punkten für die nächsten, jeweils durch Baulärm exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslagen während der
jeweils voraussichtlich lautesten Bauphasen zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Baulärm sind
zusätzlich beim Wohnbereich der Beschwerdeführer im Freien entsprechende Lärm-Kontrollmessungen vorzuneh-
men.
Die Messungen des „reinen“ Baulärms sind grundsätzlich jeweils kurzzeitig, in einer für den vorliegenden Baube-
triebslärm ausreichenden Dauer, unter Beobachtung eines Messtechnikers zur Erkennung und Registrierung der
maßgeblichen Baulärmquellen in Pausen oder unter Ausschaltung von sonstigen Störgeräuschen (sonstiger Stra-
ßenverkehrlärm, Bahnlärm, Fluglärm usw.) vorzunehmen.
Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Baulärmimmissionen sind für maßgebliche Baulärmquellen, ge-
gebenenfalls mit Kontrolle der Schallemissionen, gemeinsam mit dem Bau-Ombudsmann geeignete Lärmminde-
rungsmaßnahmen festzulegen.
Über die Ergebnisse der Untersuchungen mit Angaben der Messergebnisse nach ÖNORM S 5004 und der daraus
abgeleiteten spezifischen Baulärmimmissionen, der Betriebszustände (Bautätigkeit und Geräteeinsatz) und die dar-
aus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstellen und zur Einsichtnahme aufzubewahren.
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Erschütterungsschutz:
Bauphase:
- (1) Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt 3) der zwingend erforderlichen Maßnahmen angeführten Immissions-
grenzwertes für Bauerschütterungen sind während der Bauphase punktuell Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:
Die Untersuchungen der Erschütterungsauswirkungen haben zumindest an einem repräsentativen Punkte für die
nächsten, jeweils durch Erschütterungen exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslage während der jeweils vor-
aussichtlich exponierten Bauphase zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Erschütterungen sind
zusätzlich beim Wohnobjekt der Beschwerdeführer Kontrollmessungen vorzunehmen.
Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Bauerschütterungen sind für die maßgebliche Baugeräte oder
Bautätigkeiten gemeinsam mit der Bau-Kontaktperson geeignete Abhilfemaßnahmen festzulegen.
Über die Ergebnisse der Untersuchungen und der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstel-
len und zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Zwingend erforderliche Maßnahmen
- Um die Risiken einer möglicherweise lebensbedrohlichen Störung von Implantaten mit Elektronik wie z.B. Herz-
schrittmacher, Kardioverte Defibrillatoren oder Hirnstimulatoren) in einigen exponierten Arbeitsbereichen des ge-
genständigen Projektes (z.B. Kollektoren der Kabelführung, Mastaufführungen) mit starken elektrischen und/oder
magnetischen Feldern zu vermeiden, soll der Zugang des betroffenen Bahnpersonals in diese Areale untersagt wer-
den. Für die Anweisung des Personals und Kontrolle dieser zwingenden Bestimmung ist der Arbeitgeber verant-
wortlich.
Elektrotechnik
Empfohlene Maßnahmen:
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
- Im Rahmen der Inbetriebsetzung der neuen Bahnstromübertragungsanlage sind Bereiche mit den maximal berech-
neten Referenzwerten der elektrischen bzw. magnetischen Felder für die Allgemeinbevölkerung zu erheben (24 h
Mittelwert-Messung) und mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen Annahmen vergleichend zu bewerten.
- An nicht frei zugänglichen Bereichen der neuen Bahnstromübertragungsanlage (insb. Kollektor Hbf, Kabeltrog, Ka-
belaufführungsmast) sind ebenfalls 24 h Mittelwert-Messungen der Referenzwerte der elektrischen und magneti-
schen Felder für berufliche Expositionen durchzuführen und mit den getroffenen Annahmen zu vergleichen und ggf.
organisatorische Maßnahmen für die Betriebsführung festzulegen.
Straßenbau
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Bauphase:
- Bei der Aufstellung der VLSA-Signalgeber ist darauf zu achten, dass die Stauräume so situiert werden, dass es nur
zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Fließverkehrs auf Nebenstraßen kommt. Hier vor allem zu berück-
sichtigen ist der Kreisverkehr östlich der Gradnerstraße, wo die errechnete Staulänge von ca. 80 m in den Kreisver-
kehr hineinrecht und diesen somit lahmlegen könnte. Folglich ist in diesem Bereich der Abschnitt der Wanderbau-
stelle kürzer als 50-70 m zu wählen. Des Weiteren ist die Umlaufzeit der VLSA auf 120 s bzw. auf 90 s (siehe dazu
Berechnungen im Kapitel „vertiefende Ausführungen“) zu reduzieren.
- Eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m während der Bauarbeiten in der Gradnerstraße ist freizuhalten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 23 -
- Sollte eine Gehsteigsperre notwendig werden, ist der Fußgängerverkehr auf einem mindestens 1,20 m breiten, von
der übrigen Fahrbahn durch Abschrankung getrennten, Fahrbahnteil aufrecht zu erhalten.
- Die Künette im Arbeitsbereich der Gradnerstraße ist außerhalb der Arbeitszeiten verkehrssicher zu überbrücken.
- Während der Behinderungen in der Gradnerstraße im Fahrbahnbereich ist die Verkehrsregelung durch Verkehrspos-
ten bzw. durch eine Lichtsignalanlage, wobei letztere bevorzugt wird, sicherzustellen.
- Eine Zu- und Abfahrt der Anrainer sowie für Einsatzfahrzeuge ist ständig zu gewährleisten.
- Vor Beginn der Arbeiten ist die Verkehrsleitzentrale des Stadtpolizeikommandos Graz über die Art und Dauer der
Arbeiten zu verständigen.
- Die Baustelle ist rot-weiß standfest abzuplanken und bei Dämmerung und Dunkelheit (rechts rot, links weiß, Mitte
gelb) zu beleuchten.
Empfohlene Maßnahmen:
Bauphase:
- Umsetzungskonzept für die abschnittsweisen Umleitungen im Bereich Radverkehr;
- Während den Behinderungen in der Gradnerstraße im Fahrbereich wird die Verkehrsregelung durch eine Lichtsig-
nalanlage empfohlen, noch besser durch eine verkehrsabhängige VLSA;
- Rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9;
Betriebsphase:
- Rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9;
Forstwesen und Waldökologie
Zwingend erforderliche Maßnahmen
Bauphase:
- Die Rodungsbewilligungen für die (gemäß der UVE und gemäß des Fachgebiets Waldökologie und Forstwesen)
dauernden und befristeten Rodungen sind ausschließlich zweckgebunden für die Umsetzung der Bahnstromübertra-
gungsanlage Graz - Werndorf samt allen zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen Anlagen und Maßnahmen
[diese setzten sich aus den dauerhaften Rodungen der Maststandorte 10, 11, 24, 37 und 45 sowie aus den vorüber-
gehenden Rodungen für die Bauausführungsflächen / den Trassenaufhieben für die Pflege während der Anlagen-
dauer (Gefährdungsbereich gemäß EisbG § 43 Abs 2) zusammen (vgl. UVE-Fachbericht Rodungen, Trassenaufhie-
be und Aufforstungen, Einlage Nr. FR 01-00.01; Kap. 2.1 sowie Technischer Bericht Hochspannungsfreileitung, Ein-
lage Nr. EB 02-02.01)].
- Die Rodungsbewilligung im Gesamtausmaß von 91.816 m² wird im Ausmaß von 687 m² unbefristet (dauernd) und im
Ausmaß von 91.129 m² befristet erteilt. Die Rodungsflächen sind aus dem Rodungsverzeichnis und dem Rodungs-
plan der UVE-Unterlage „Vertiefende Informationen / Rodungsplan und Rodungsverzeichnis“ ersichtlich.
- Die dauernde Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft
des Rodungsbewilligungsbescheides erfüllt wird.
- Die in der UVE-Planbeilage mit der blau strichpunktierten, äußersten Linie [„erweiterter Gefährdungsbereich Hoch-
spannungsleitung - Freileitung gemäß §43 (2) EisbG“] umfassten und 91.129 m² umfassenden, befristeten Rodung
wird befristet bis zum Ende des 2. Kalenderjahres, welches nach dem Baubeginn folgt. Diese befristete Rodung für
die vorübergehende Inanspruchnahme von Waldflächen ist nach Beendigung der anderwertigen Verwendung der
Waldflächen bzw. nach Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung im darauf folgenden Frühjahr, bei Fristab-
lauf bis spätestens 15. Mai des 3. Kalenderjahres, das nach dem Baubeginn folgt, wiederzubewalden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 24 -
- Die Rodungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung
erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an
den zur Rodung bewilligten Waldflächen erworben hat.
- Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass Schäden in den an die Schlägerungs- und Rodungsflächen an-
grenzenden Waldbeständen vermieden werden.
- Die Rodungsfläche gilt als maximale Rodungsfläche. Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau- und sonstigen Materia-
lien, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterialien sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an Schlä-
gerungs- und Rodungsflächen angrenzenden Beständen ist zu unterlassen.
- Bauhilfswege und sonstige Baueinrichtungen dürfen nicht außerhalb der bewilligten Schlägerungs- und Rodungsflä-
chen im Wald angelegt werden. Forststraßen, für welche keine Rodungsbewilligung im Rahmen des ggst. Verfah-
rens eingeholt wurde, dürfen im Rahmen von Baumaßnahmen nicht benützt werden.
- Sämtliche für die Bauausführung notwendigen Baustelleneinrichtungen sowie Baurückstände bzw. Bauabfälle sind
nach Abschluss der Bauarbeit von den in Anspruch genommenen Waldflächen zu entfernen.
Betriebsphase:
- Die in der UVE (Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6) beschriebenen und beurteilten Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind im vollen Umfang fristgerecht zu erfüllen und einzuhalten. Für die dauernde Rodung im
Umfang von 687 m² sind zumindest im gleichen Flächenausmaß Ersatzaufforstungen (botanische Art, Ausmaß und
Qualität wie in der UVE beschrieben) durchzuführen; die Flächen der befristeten Rodung im Umfang von 91.129 m²
sind wieder aufzuforsten (botanische Art, Ausmaß und Qualität wie in der UVE beschrieben).
- Die zuvor genannten Flächen der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind zwingend zu verorten.
- Zur Hintanhaltung von Erosionen sind entstandene Böschungen unverzüglich nach Abschluss der Rodungs- und
Bauarbeiten mit geeignetem Saatgut zu begrünen.
- Die jeweiligen Pflanzenrechnungen von Aufforstungsmaßnahmen sind in Kopie der Behörde und der ökologischen
Bauaufsicht zu übermitteln.
- Das Artenspektrum sowie die Herkunft des verwendeten Pflanzgutes sind rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Be-
hörde abzustimmen.
- Die Verjüngung (wie auch eine etwaige standortsgerechte Verjüngung forstlichen Bewuchses im Rahmen der natür-
lichen Sukzession) ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung
gem. § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 gesichert ist. Einer übermäßigen Austrocknung der Pflanzenstandorte ist vorzu-
beugen.
- Bei allen Neu- und Wiederaufforstungen, Nachbesserungen und Ergänzungen sind standortsgerechte Baum- und
Straucharten (im Sinne des Forstgesetzes), welche der Herkunft und der Höhenstufe nach zu entsprechen haben,
gemäß den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, zu verwenden. Die Herkunft des verwendeten
Pflanzgutes ist rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Forstbehörde abzustimmen.
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
- Für die Kontrolle der vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
- Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Bescheidvorschreibungen ist jeweils der Beginn der Arbeiten rechtzeitig vor
Baubeginn der ökologischen Bauaufsicht zu melden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 25 -
Ökologie
Zwingend erforderliche Maßnahmen
- (1) Im Bereich Schwarzlsee ist die Freileitung durch Vogelschutzmarkierungen zu sichern. Die ökologische Bauauf-
sicht hat zur genauen Verortung ornithologisch versierten fachlichen Rat einzuholen.
- (2) Auf den Einsatz von Herbiziden ist zu verzichten.
- (3) Wo die geplanten Pflegemaßnahmen Mahd vorsehen, ist das Mähgut zu entfernen.
- (4) Bei der Rodung von Schwarzpappeln, Sanddorn und Salweiden ist in den Ausgleichsflächen für vollständigen
Ersatz aus regionalen Herkünften (evtl. Steckhölzer) zu sorgen.
Empfohlene Maßnahmen
- Zusätzlich wird empfohlen dass die ökologische Bauaufsicht die Anbringung von Nisthilfen für Vögel, Insekten und
Fledermäuse an den Masten prüfen und nach Möglichkeit betreiben möge.
Grundwasserschutz
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Bauphase:
Als zwingende Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Grundwasserbelastung sowie eine Belastung der zu versor-
genden Wässer auf ein möglichst geringes Ausmaß zu reduzieren sind daher vorzuschreiben:
- Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung derselben mit der behördlichen Bauaufsicht abzu-
stimmen.
- Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der örtlichen Bauaufsicht listenmäßig zu erfassen.
- Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt kommen, ist im Sinne des An-
hanges H des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005 auf solche zurückzugreifen. Dies bedeutet in
der Praxis, dass
Nach Möglichkeit nur Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen,
Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige Bauhilfsstoffe der
WGK 1 verfügbar sind,
lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie Bauhilfsstoffe zu ersetzen sind, bzw.
biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen vorzuziehen sind.
- Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu setzen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Bauhilfsstoffe zum überwiegenden Teil nur in äußerst
geringen Mengen eingesetzt werden, nicht direkt mit dem Grundwasser in Berührung kommen und nach kurzer Zeit in
Wasser nicht mehr löslich sind, somit auch kein Gefährdungspotential für das Grund-/Bergwasser mehr gegeben ist.
Eine potentielle Gefährdung für das Grundwasser ist jedoch auch bei Stoffen mit WGK 1 dann gegeben, wenn durch
Verschütten große Mengen des Bauhilfsstoffes frei werden und ungehindert in das Grund- oder Oberflächenwasser ge-
langen. In derartigen Fällen kann allerdings teilweise durch Sofortmaßnahmen (z.B. Abgraben des verunreinigten Bo-
dens etc.) eine Wasserverunreinigung verhindert werden. Jedenfalls ist bei derartigen Vorfällen entsprechend den Anga-
ben in den Sicherheitsdatenblättern vorzugehen und sind die zuständigen Behörden zu verständigen.
Falls Bauhilfsstoffe im Zuge der Baumaßnahme eingesetzt werden sollen, muss gewährleistet sein, dass allfällig durch
Bauhilfsmittel verunreinigte Wässer nur dann in eine Vorflut eingeleitet bzw. versickert werden dürfen, wenn die Richt-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 26 -
bzw. Grenzwerte der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (i. W. Allgemeine Abwasseremissions-
verordnung).
Besonderes Augenmerk ist daher auf die sachgemäße Aufbewahrung der entsprechenden Bauhilfsstoffe zu legen (Auf-
bewahrung nur auf befestigten Boden und / oder Tropftassen). Auch sind Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind,
dass bei unbeabsichtigtem Verschütten die jeweiligen Bauhilfsstoffe direkt in den Boden versickern können (z.B. Auf-
fangtassen).
Im unwahrscheinlichen Fall einer Beeinflussung von Wassernutzungen durch das gg. Bauvorhaben sind rechtzeitig und
ausreichende Ersatz-, Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen.
Allfällig vom Bauvorhaben beeinträchtigen Leitungssysteme (z.B. Wasserleitung) bzw. Drainagen sind während der Er-
richtungsphase und im Regelbetrieb funktionstüchtig zu halten.
Sollte sich im Zuge der Herstellung der Baugruben herausstellen, dass Bodenaustauschmaßnahmen notwendig sind,
wird darauf hingewiesen, dass die Einbaubarkeit von Schuttmaterial (z. B. für Dämme bzw. Bodenaustausch) ist im Hin-
blick auf den qualitativen Grundwasserschutz von der örtlichen Bauaufsicht festzustellen ist. Im Verdachtsfall sind Elua-
tuntersuchungen nach dem einschlägigen Regelwerk vorzunehmen.
Für den Fall, dass im Zuge der Errichtung von Mastfundamenten Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind, ist für
eine geordnete Versorgung der dabei anfallenden Wässer zu sorgen. Im Fall einer Wiederversickerung darf der Grund-
wasserabstrom qualitativ nicht belastet werden.
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
Durch Umsetzung eines bauvorauseilenden, baubegleitenden und baunacheilenden wasserwirtschaftlichen Beweissiche-
rungsprogrammes ist in objektiver Art und Weise eine tatsächlich durch das Bauvorhaben verursachte Beeinträchtigung
von Nutzungen in qualitativer Art festzustellen.
Dabei sind zumindest die Brunnen BR-WF126, BR-WF163 und BR-WF29 zu erfassen. Es ist zu prüfen, ob im unmittel-
baren Anstrombereich der Baumaßnahme eine geeignete Referenzmessstelle vorhanden ist. Durch die qualitative Be-
weissicherung der genannten Brunnen können repräsentative Aussagen über Auswirkungen auf Grundwasserkörper in
jenem Bereich getroffen werden, in dem tatsächlich noch Baumaßnahmen geplant sind.
Diese Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk BGBl. Nr. 304/2001, Anlage II Teil A Ziffer 3 der Trinkwasser-
verordnung (BGBl. II 304/2001 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 254/2006 und BGBl. II Nr. 121/2007 (Quali-
tät von Wasser für den menschlichen Gebrauch) zu analysieren.
Jedenfalls bei der Erstbeprobung (Nullmessung kurz vor Baubeginn) ist der Parameter Summe Kohlenwasserstoffe zu
bestimmen. Unter der Voraussetzung dass die Erdarbeiten zur Herstellung der 5 Mastfundamente innerhalb weniger
Wochen abgeschlossen sind, sind nach der Erstbeprobung drei weitere Untersuchungsgänge im Abstand von 3 Monaten
durchzuführen.
Empfohlene Maßnahmen:
Bauphase:
- Für die Errichtung der Fundamente der Masten 21-46 wird empfohlen, die Baugrubenherstellung bei niedrigen
Grundwasserständen durchzuführen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 27 -
0.6 BEURTEILUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT
Aus Basis der Schlussfolgerungen zu den Fragenbereichen 1 bis 4 resultiert die folgende Gesamtschlussfolgerung zum
geplanten Vorhaben:
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der in Kap. 2.4 ange-
führten Unterlagen sowie der eingebrachten Stellungnahmen zur UVE gemäß § 9 UVP-G erstellt.
Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen
dargelegten, zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen be-
rücksichtigt werden, ist im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau aus Sicht der Sachverstän-
digen die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens gegeben.
Fachspezifische Schlussfolgerungen der Sachverständigen zur Umweltverträglichkeit
Eisenbahntechnik
Feststellung der Umweltverträglichkeit aus Sicht des Fachbereiches unter Berücksichtigung der in der UVE bzw. im UVG
enthaltenen Maßnahmen.
Aus der Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ist festzuhalten, dass:
- die aus Sicht der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel
und nachvollziehbar sind
- die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren ausreichend dargestellt
sind und keine Ergänzungen der fachlichen Aussagen erforderlich sind.
Die geplante Ausführung des Projekts Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf entspricht dem Stand der Tech-
nik. Die Darlegungen in der UVE und in den Technischen Unterlagen des Bauentwurfs werden im Hinblick auf den Stand
der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften positiv bewertet.
Elektrotechnik
Die Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens ist bei Einhaltung der in der UVE angeführten und vom Sachver-
ständigen für den Fragenbereich Elektrotechnik geprüften Unterlagen gegeben. Es sind für das Fachgebiet Elektrotech-
nik keine zwingend erforderlichen Maßnahmen bzw. empfohlenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele zu be-
rücksichtigen. Es werden zur nachweislichen Dokumentation allerdings Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen
empfohlen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Aus der Sicht des Fachgebietes Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit ergeben sich bei der Ein-
haltung der vorgeschriebenen und vorgeschlagenen Maßnahmen weder in der Bauphase noch im Betrieb der Anlage
Risiken für ungebührliche Beeinflussungen des Wohlbefindens oder für eine Beeinträchtigung der Gesundheit. Das
Vorhaben wird daher als umweltverträglich beurteilt.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Unter Berücksichtigung der in der UVE vorgesehenen und der im Fachgebiet Lärmschutz, Erschütterungsschutz (LA)
zusätzlich vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen ist das vorliegende Projekt aus fachlicher Sicht
als umweltverträglich zu beurteilen.
Klima, Luft
Die für den Fachbereich Klima und Luft vorgelegten Unterlagen sind plausibel, vollständig, und entsprechen dem Stand
der Technik. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 28 -
Einem teilweise sensiblen Untersuchungsraum mit erhöhter Immissionsvorbelastung steht eine geringe Eingriffserheb-
lichkeit in der Bauphase und eine irrelevante Beeinflussung in der Betriebsphase gegenüber. Bei Umsetzung der in der
UVE für die Bauphase vorgesehenen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen ist das vorgelegte Projekt aus der Sicht der
Luftreinhaltung und des Klimas als umweltverträglich einzustufen.
Ökologie
Aus der Sicht des Fachgebietes Ökologie sind die im Projekt und in der UVE von der Projektwerberin vorgelegten Ausar-
beitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Bei Umsetzung aller im Projekt, in der UVE und im UVG vorgeschlagenen Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen sowie den zusätzlich zwingend erforderlichen Maßnahmen ist das Bauvorhaben Bahnstromversorgung Graz -
Werndorf umweltverträglich.
Waldökologie und Forstwesen
Aufgrund einer „hohen Eingriffserheblichkeit“, einer „mäßigen Ausgleichswirkung“ und den damit gem. RVS 04.01.11
„Umweltuntersuchungen“ bedingten „mittleren verbleibenden Auswirkungen“ ergibt sich folgende schutzgutspezifische
Beurteilung: Die Auswirkungen sind aus waldökologischer und forstfachlicher Sicht gem. RVS 04.01.11 als „Vertretbare
Auswirkungen“ festzulegen. Aus fachlicher Sicht ist das Projekt somit als umweltverträglich zu beurteilen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Aus der Sicht des Fachbereiches Landwirtschaft (incl. Boden), Jagd und Fischerei ist das Bauvorhaben Bahnstromüber-
tragungsanlage Graz- Werndorf bei projektgemäßer Umsetzung aller in der UVE und im Einreichoperat vorgesehenen
Maßnahmen als umweltverträglich zu beurteilen.
Grundwasserschutz
Die für das Fachgebiet Grundwasserschutz relevanten Untersuchungen zur Feststellung der Umweltverträglichkeit des
Einreichprojektes erfolgten nach dem Stand der Technik und des Wissens. Die Ergebnisse sind ausreichend, um die
Fragen im Leitfaden für den Fachbereich Grundwasserschutz konkret zu beantworten. Das gegenständliche Vorhaben ist
bei plangemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Gutachten vorgesehenen zwingenden
Maßnahmen aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz als umweltverträglich zu beurteilen.
Raumplanung und Infrastruktur
Die Erfordernisse des Vorhabens, Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und möglicher Trassenkorridore als
auch die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens werden in der UVE umfassend darge-
stellt und begründet und sind nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Die methodische Bearbeitung für die einzelnen Teilräume ist durchwegs plausibel und nachvollziehbar, die Detailbeurtei-
lungen nach Abschnitten wurden umfassend und übersichtlich bearbeitet, die eigenen Einschätzungen decken sich weit-
gehend mit jenen der UVE. Die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens entsprechen
dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. Die abschließenden Schlussfolgerungen
sind weitgehend plausibel und generell nachvollziehbar. Maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der
Projektwerberin ergeben sich nicht.
Die raumplanerischen Auswirkungen des Vorhabens für die bearbeiteten Teilräume sind insgesamt ausreichend darge-
stellt. Eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens ist für diese Teilräume nicht erfor-
derlich.
Die Beeinflussungen durch veränderte Belichtungsverhältnisse, partielle Straßensperrungen sowie Lärm- und Staubim-
missionen in der Bauphase werden als marginal beurteilt, eine maßgebliche Beeinflussung von Siedlungsentwicklung
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 29 -
oder Fremdenverkehr durch Flächenverlust kann nicht abgeleitet werden. Zerschneidungseffekte und Bearbeitungser-
schwernisse durch einzelne Mastenstandorte werden als vertretbar eingestuft.
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche mit Erho-
lungsfunktionen im Eigengarten. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der Grotten-
hofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser
bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine Größenordnung von 150 bis
200 Einwohner geschätzt.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Sensible Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätze werden vom Vorhaben kaum berührt. Als einziger Kindergarten
an der Kabeltrasse ist jener am Karl-Etzel-Weg 9 Graz zu nennen. Das Gebäude hat einen Abstand von mindestens 10
m zur GKB-Trasse bzw. 1 m dahinter liegender Kabeltrasse.
Als Öffentliche Spielplätze im Nahbereich der Trassenführung sind nur ein kleiner Spielbereich südlich des UW Graz
sowie ein Spielplatz im Bereich Kainacherweg jeweils im Stadtgebiet Graz zu nennen.
Mögliche raumrelevante Nutzungsänderungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen wer-
den – im Zusammenhang mit den darüber hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen als minimal eingestuft. Sach-
oder Kulturgüter werden vom Vorhaben kaum betroffen bzw. werden entsprechende Maßnahmen vorgesehen, um die
Auswirkungen auf Sachgüter zu minimieren.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten. In diesem angesprochenen frequentierten Be-
reich ist eine Rohrverlegung des Kabels geplant.
Insgesamt wird die verbleibende Restbelastung hinsichtlich Zerschneidungseffekten und ästhetischen Beeinträchtigun-
gen nach Berücksichtigung der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität und der o.a. Ausgleichsmaßnahmen als
gering und damit durchaus vertretbar eingestuft. Maßgebliche Beeinträchtigungen von Kulturgütern, Sachgütern und die
Infrastruktur sind weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten. Die maßgeblichen Zerschneidungseffekte
und damit zusammenhängenden Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der Landschaftsstruktur und des Ortsbildes
beziehen sich insbesondere auf die Freilandbereiche entlang der A9 mit teilweise weitläufigen Sichtbeziehungen.
Besonders der Teilraum Grazer Feld - Mitte weist bereits bestehende teilweise massive Beeinträchtigungen durch Ver-
kehrsbauten, großmaßstäblichen Betriebs- Freizeithallen, Werbetürme, KW Mellach, Funkmasten und sonstige Lei-
tungsmasten auf. Die Eingriffssensibilität wird daher mit gering bewertet.
Um die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild herabzusetzen, wurden für die Teilräume Grazer Feld einzelne
Maßnahmen insbesondere im landschaftsplanerischen Bereich festgelegt, welche zu mindestens partiellen Verbesse-
rungen und Ausgleichen hinsichtlich des Vorhabens führen werden und das Projekt damit als umweltverträglich erklärt
wird.
In der Gesamtbetrachtung unterstützt das Vorhaben grundsätzlich die verschiedenen, für den Untersuchungsraum rele-
vanten Zielsetzungen und stellt einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar. Die Beeinträchtigungen der
angrenzenden Wohn- und Gewerbegebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Projekt geplanten Aus-
gleichsmaßnahmen als geringfügig beurteilt werden.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
GRAZ – WERNDORF
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 30 -
Durch die Parallelführung zu GKB und A9 sowie geringen Nutzungskonflikten meist in den Randlagen der Gebiete mit
besonderer Standorteignung lt. ROG sowie geplanten Ausgleichsmaßnahmen können diese vor wesentlichen Beein-
trächtigungen freigehalten werden.
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung und Infrastruktur wird das Vorhaben – unter Berücksichtigung der in der
UVE genannten Maßnahmen - als umweltverträglich beurteilt.
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung werden keine zwingenden zusätzlichen Maßnahmen für die Bau- oder
Betriebsphase vorgeschlagen. Auch Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden nicht
vorgeschlagen.
Straßenbau
Zusammenfassend betrachtet ist das Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf, gemäß dem der ge-
genständlichen UVE zugrunde liegendem Technischen Projekt, bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen sowie der
vom Fachbereich Straßenbau zwingend empfohlenen Maßnahmen, in der Bauphase sowie in der Betriebsphase aus
fachlicher Sicht des Fachbereichs Straßenbau als umweltverträglich zu beurteilen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 31 -
1 DAS UVP-VERFAHREN
1.1 PROJEKTBESCHREIBUNG
Das vorliegende Projekt beinhaltet die Planung einer Bahnstromübertragungsanlage zwischen Graz und Werndorf. Diese
beginnt beim Unterwerk Graz und führt zum geplanten und bereits genehmigten Unterwerk Werndorf. Die Leitung ist für
eine Nennspannung von 110 kV ausgelegt und die Stromart ist wie im gesamten Bundesbahnnetz Einphasen – Wech-
selstrom mit einer Frequenz von 16,7 Hz. Das Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf besteht aus
den Vorhabensteilen:
- 110 kV-Hochspannungskabel km 0,0 – km 7,51312 (Teilraum Graz – Stadt)
- 110 kV-Hochspannungsfreileitung km 0,0 – km 13,075 (Teilraum Grazer Feld – Mitte, Grazer Feld – Süd)
Abbildung 1 Übersichtskarte Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf
2 km 7,513 im Kabelbereich entspricht km 0,0 im Freileitungsbereich
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 32 -
Die Ergebnisse einer Zugfahr- und Lastflusssimulation der ÖBB Infrastruktur, Energie - Technische Betriebsführung,
weisen nach, dass eine Bahnstromversorgung des UW Werndorf notwendig ist, um den interoperablen Betrieb auf den
TEN-Strecken Graz - Spielfeld- Straß - Staatsgrenze und Koralmbahn unter Berücksichtigung des Dimensionierungspro-
gramms 2025 mit einer ausreichenden Betriebssicherheit zu gewährleisten.
Bereits in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Pla-
nung und des Baus von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG
(HL-Ü-VO, 1989) werden die Streckenabschnitte Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt, die Strecken Werndorf – Spielfeld-
Straß sowie der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam – Bahnhof Werndorf angeführt. In der Verord-
nung wird ausdrücklich die Errichtung des Unterwerks Werndorf sowie die Errichtung einer Bahnstromübertragungslei-
tung gefordert.
Das Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage kommt im landschaftlichen Großraum des Grazer Feldes zu liegen und
erstreckt sich über sechs Standortgemeinden (Graz, Seiersberg, Pirka, Unterpremstätten, Zettling, Wundschuh).
1.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
1.2.1 ART DES VERFAHRENS
Dieses Bauvorhaben ist gemäß §23b Abs 1 Z1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. §24
Abs 1 UVP-G 2000 sieht vor, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglich-
keitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen hat. Gegenstand dieses teilkonzentrierten
Genehmigungsverfahrens ist die Sicherstellung des Trassenverlaufs gemäß §3 HlG, die Erteilung der eisenbahnrechtli-
chen Baugenehmigung gemäß §§31 ff EisbG, der forstrechtlichen Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff ForstG und
der luftfahrrechtlichen Genehmigung gemäß den §§ 85 Abs 1, 86 Abs 1 und 94 Abs 1 LFG, jeweils in Verbindung mit
§24f UVP-G 2000.
1.2.2 AUFGABE UND INHALT DER UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
Im UVP-G 2000 wird die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Gesetzgeber wie folgt definiert:
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage:
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorha-ben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umwelt-relevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgese-hen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 33 -
Die notwendigen Inhalte des Umweltverträglichkeitsgutachtens werden in § 24c Abs. 5 UVP-G 2000 definiert:
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklä-rung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und inte-grativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Res-sourcen zu enthalten.
1.2.3 GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
Gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvor-
sorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nach-barn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die ge-eignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeord-nung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen
1.2.4 ÜBERSICHT DER FRAGESTELLUNGEN
Fragenbereich 1: Alternative, Trassenvarianten, Nullvariante
In diesem Fragenbereich sind gemäß §24c Abs. 5 Z 4 UVP-G, die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin ge-
prüften Alternativen (Systemalternativen) und die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens
(Nullvariante) darzulegen. Weiters sind die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften
Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) darzulegen.
Fragestellung:
- Welches sind die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften (vorhabensbezogenen) Systemalternati-
ven sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) und der Stand-
ort- oder Trassenvarianten (Korridore)?
Fragenbereich 2 : Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle
In diesem Fragenbereich sind die von der Projektwerberin zu den Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte UVE und
andere relevante von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen, von den Sachverständigen zu beurteilen und allenfalls
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 34 -
zu ergänzen. Dies erfolgt nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer
umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G.
Es besteht die Möglichkeit zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Aus-
wirkungen des Vorhabens zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern. Des Weiteren
können Maßnahmen zur Beweissicherung und Begleitenden Kontrolle vorgeschlagen werden.
Fragestellungen:
- Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel
und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung
der Projektwerberin?
- Sind die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren ausreichend dar-
gestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
- Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand
der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet?
- Werden Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführenden
Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die
Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzuführenden Geneh-
migungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
- Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder
belastende Auswirkungen des Vorhabens auf das entsprechende Schutzgut zu verhindern oder zu verringern oder
günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle
werden vorgeschlagen?
Fragenbereich 3 : Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf die Entwicklung des Raumes
Innerhalb dieses Fragenbereiches sind, gemäß §24c Abs. 5 Z 5 UVP-G, fachliche Aussagen zu den zu erwarteten (posi-
tiven und negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher
Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu treffen.
Fragestellung:
- Welche Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes werden unter Berücksichtigung öffentlicher
Konzepte und Pläne im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen erwartet?
Fragenbereich 4 : Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen
Die Gutachter haben sich gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G mit den zur UVE abgegebenen Stellungnahmen der Bürger
(§ 9 Abs. 5), der mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinden (§ 24a Abs. 3) sowie des Umweltanwaltes, des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 24a Abs. 4) fachlich auseinanderzuset-
zen.
Fragestellung:
- Zu welchem Ergebnis kommt eine fachliche Auseinandersetzung mit den zur UVE abgegebenen Stellungnahmen
der Bürger (§ 9 Abs. 5), der mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinden (§ 24a Abs. 3) sowie des Umwelt-
anwaltes und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 24a Abs. 4)?
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1.3 FACHGEBIETE
1.3.1 ÜBERSICHT DER SACHVERSTÄNDIGEN
Die gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt für die relevanten Fachgebiete und wird von den nachstehend
angeführten Sachverständigen (SV) im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie durch-
geführt:
Tabelle 1: Übersicht der Sachverständigen
Anmerkung: Im Rahmen der Fragenbereiche 1 und 3 wurden auch drei Fragen von der Koordination (KO) behandelt.
1.3.2 ABGRENZUNG DER FACHGEBIETE UND BENENNUNG DER SCHUTZZIELE
Eisenbahntechnik
Im Fachgebiet Eisenbahntechnik geht es um die Funktionsfähigkeit und eisenbahntechnische Bewertung des bautechni-
schen Projektes. Nicht behandelt werden im Fachgebiet Eisenbahntechnik die gesamten elektrotechnischen Belange.
Diesbezüglich wird auf die Begutachtungen in den dafür relevanten Fachgebieten, wie Elektrotechnik (ET) und Umwelt-
medizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit (UM) verwiesen.
Elektrotechnik
Eine Abgrenzung des Fachgebiets Elektrotechnik ergibt sich durch die Prüfung der technischen Grundlagen zur UVE.
Der eisenbahnrechtliche Bauentwurf wurde bereits durch Gutachter gem. 31 a EisbG geprüft, wobei diesbezüglich ledig-
lich auf Widersprüchlichkeiten zur UVE geachtet wird.
Schutzziele
Aus elektrotechnischer Sicht werden die Schutzziele für den Bereich Elektromagnetische Felder derart definiert, dass die
durch elektrische Anlagen und Einrichtungen hervorgerufenen Felder so gering wie technisch vertretbar gehalten wer-
den.
Kürzel Fachgebiet Sachverständiger
EB Eisenbahntechnik DI Markus Mayr
ET Elektrotechnik Ing. Wilhelm Lampel
FW Waldökologie und Forstwesen DI Christof Ladner
GW Grundwasserschutz Dr Robert Holnsteiner
KL Klima, Luft Dr Andreas Amann
LA Lärmschutz, Erschütterungsschutz Ing. Erich Lassnig
LW Landwirtschaft, Jagd und Fischerei DI Dr Franz-Werner Hillgarter
ÖK Ökologie Univ. Prof. Mag. Dr Georg Grabherr
RP Raumplanung und Infrastruktur DI Richard Resch
ST Straßenbau DI Josef Prem
UM Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträg-
lichkeit Prof. Dr.-Ing. habil. med. Jiri Silny
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 36 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Das Fachgebiet Umweltmedizin, Hygiene, elektromagnetische Verträglichkeit setzt sich mit Erkennung, Erfassung, Beur-
teilung und Verhütung der Krankheiten oder schädlicher Einflüsse auf die Gesundheit auseinander. Im gegenständlichen
Projekt Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf muss davon ausgegangen werden, dass durch das gegenstän-
dige Projekt in der Bauphase gelegentlich Lärm oder Erschütterungen und Sekundärschall wie auch in der Betriebsphase
Schall, Schad- oder Fremdstoffe sowie elektrische und magnetische 16 2/3 Hz Felder auftreten werden. Die Intensitäten
der auftretenden Emissionen sind in den einzelnen UVE – Fachberichten dargestellt und im Rahmen der UVP durch
jeweilige Fachkollegen überprüft. Der Relevanz der Emissionsstärken für die Gesundheit wird durch Vergleiche dieser
Werte mit einschlägigen Vorschriften und Normen Rechnung getragen. Bei einigen Einwirkgrößen unterscheiden sich die
Immissionswerte von den angegebenen Emissionen. Deshalb ist es nötig im ersten Schritt dieser UVP die Immissi-
onswerte zu bestimmen und sie im zweiten Schritt mit den Schwellen nachgewiesener gesundheitsrelevante Effekte zu
vergleichen. Damit ergänzen sich die bestellten UVP Sachverständigen, es besteht keine Überschneidung.
Darüber hinaus sollen eventuelle Einflüsse der emittierten elektromagnetischen Felder auf landwirtschaftliche Güter
sowie auf die Flora und Fauna überprüft werden. Die elektromagnetische Umweltverträglichkeit stellt ein relativ junges
Fachgebiet mit komplexen physikalischen - biologischen Zusammenhängen dar. Diese Problematik wird von dem For-
schungszentrum für Umweltverträglichkeit (femu) ebenfalls verfolgt. Damit ist der Zugang zum aktuellen Wissen in der
Literatur bezüglich aufgeworfener und diskutierter Einflüsse auf landwirtschaftliche Güter, Flora und Fauna beim Gutach-
ten vorhanden. Deshalb wird diese Problematik in diesem UVP - Verfahren ebenfalls behandelt und die Beiträge den
Fachkollegen zur Abstimmung und Ergänzung zur Verfügung gestellt.
Schutzziele
Im gegenständlichen Projekt Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf können in der Bauphase gelegentlich Lärm
oder Erschütterungen und in der Betriebsphase Schall (33,5 Hz Brummen, höherfrequentes Knistern), Schad- oder
Fremdstoffe, beides durch Korona-Wirkung, sowie elektrische und magnetische 16 2/3 Hz Felder auftreten. Im Rahmen
dieses UVP - Verfahrens sollen die Emissionsstärken dieser Einwirkfaktoren, und die daraus ermittelten Immissionswerte
mit den Schwellen der nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen bei Menschen verglichen werden. Die mut-
maßlichen Begünstigungen von Erkrankungen durch die generierten Einwirkgrößen sind ebenfalls ein fester Bestandteil
der Abwägung. Dabei sollen gesunde Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wie auch Patienten mit unterschiedlichen
Erkrankungen, Berücksichtigung finden. Im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen 16 2/3 Hz
Felder sind die Träger elektronischer Implantate wie Herzschrittmacher, oder Kardioverte Defibrillatoren eine wichtige zu
betrachtende Bevölkerungsgruppe.
Des Weiteren soll überprüft werden, ob die von der Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf erzeugten elektro-
magnetischen 16 2/3 Hz Felder gemäß der Literatur die landwirtschaftlichen Güter, die Fauna und Flora nachteilig und
nachhaltig beeinflussen können.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Vom Sachverständigen für Lärmschutz und Erschütterungsschutz sind unter Bezug auf die schalltechnischen und er-
schütterungstechnischen Untersuchungsergebnisse der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) die schalltechnischen
und erschütterungstechnischen Auswirkungen des Projekts in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamt-
schau darzulegen.
Die Darlegungen sollen in Ergänzung der Darlegungen der UVE als zusätzliche Grundlage dem Fachgutachter für Um-
weltmedizin zur Beurteilung der Auswirkung auf das Leben und die Gesundheit von Menschen, dem Fachgutachter für
Raumplanung zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Raumplanung und Infrastruktur, den Fachgutachtern für Ökolo-
gie zur Beurteilung der Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume und dem Fachgutachter für Landwirtschaft zur
Beurteilung der Beeinflussung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der landwirtschaftlichen Tierhaltung dienen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 37 -
Vom Sachverständigen für Lärmschutz und Erschütterungsschutz wird eine Beurteilung der Lärmauswirkungen für die
Bauphase nach den Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 und für den Eisenbahnbetrieb nach den bestehenden be-
sonderen Immissionsschutzvorschriften für Eisenbahnanlagen, nach den Bestimmungen der Schienenverkehrslärm-
Immissionsschutzverordnung (SchIV) vorgenommen.
Schutzziele
Lärmschutz
Aus lärmschutztechnischer Sicht erfolgt eine Überprüfung der in den facheinschlägigen Untersuchungen der UVE ange-
wandten Methodik nach dem Stand der Technik und der Anwendung einschlägig anerkannter Grundlagen.
Für den Baulärm werden Grenzwerte nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingesetzt, welche im Wesentlichen mit den in
vielfachen vergleichbaren Verfahren angewendeten Richtwerten übereinstimmen.
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24f Abs. 2 UVP-G hat bei Eisenbahnvorhaben die Beurteilung der Zumutbarkeit
einer Belästigung im Sinn des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu
erfolgen.
Für Eisenbahnvorhaben bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften in der Schienenverkehrslärm-
Immissionsschutzverordnung – SchIV, BGBl. Nr. 415/1993 und den Durchführungsbestimmungen zur Schienenverkehrs-
lärm-Immissionsschutzverordnung (DB-SchIV) des BMVIT vom 1. Jänner 2006. Die diesbezügliche lärmtechnische Beur-
teilung der Immissionen erfolgt daher nach den Kriterien der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung –
SchIV, BGBl. Nr. 415/1993 und den Durchführungsbestimmungen zur Schienenverkehrslärm-
Immissionsschutzverordnung (DB-SchIV) des BMVIT vom 1. Jänner 2006.
Erschütterungsschutz
Aus erschütterungsschutztechnischer Sicht erfolgt eine Überprüfung der in den facheinschlägigen Untersuchungen der
UVE angewandten Methodik nach dem Stand der Technik und der Anwendung einschlägig anerkannter Grundlagen.
Für die Erschütterungseinwirkungen während der Bauphase werden zur Vermeidung von Gebäudeschäden Richt-
Grenzwerte für die maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit vr,max abhängig von der Gebäudeklasse und Gebäu-
deart nach ÖNORM S 9020 herangezogen. Für den Einsatz verschiedener Geräte werden Mindestentfernungen zur
Vermeidung von Gebäudeschäden angeführt.
Für die Betriebsphase auf der Südbahn sowie auf der Koralmbahn werden die Beurteilungskriterien nach ÖNORM S
9012, Ausgabe 2010, für guten Erschütterungsschutz zugrunde gelegt.
Klima, Luft
Die gegenständliche Bewertung beschränkt sich auf das Schutzgut Luft und Klima. Die Auswirkungen von luftgetragenen
Schadstoffen auf das Schutzgut Mensch wird vom Fachbereich Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträg-
lichkeit abgedeckt, jene auf die Tier- und Pflanzenwelt durch die Fachbereiche „Ökologie, Waldökologie und Forstwesen,
Jagd und Fischerei“.
Die folgende Begutachtung legt den Schwerpunkt auf Prüfung der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen zum Thema Luft und Klima, zusätzlich werden die gestellten Fragen
des Leitfadens beantwortet.
Schutzziele
Für den Aspekt Luftreinhaltung wird geprüft, wie und in welchem Ausmaß die aus dem Vorhaben emittierten Luftschad-
stoffe das Schutzgut Luft beeinflussen. Hinsichtlich Klima kann das lokale Kleinklima bezeichnet werden, welches stand-
ortspezifisch auf andere Schutzziele einwirkt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 38 -
Ökologie
Der Fachbereich Ökologie befasst sich mit Pflanzen und Tieren und deren Lebensräumen (Flora, Fauna, Biotope, Öko-
systeme, Naturschutz) im gesamten Projektverlauf. Fachliche Überschneidungen ergeben sich dabei v.a. mit den Berei-
chen Waldökologie und Forstwesen sowie Landwirtschaft, Jagd und Fischerei. So werden etwa Maßnahmen im Bereich
Wildökologie auch von frei lebenden Tieren genutzt, die nicht dem jagdbaren Wild zugerechnet werden, und Bepflan-
zungsmaßnahmen und Verbesserungen der Waldstruktur betreffen neben Flora und Fauna auch die Fachbereiche
Waldökologie und Forstwesen und Landwirtschaft.
Schutzziele
Schutzziel ist der günstige Erhaltungszustand insbesondere geschützter, gefährdeter und insgesamt seltener und reprä-
sentativer Pflanzen- und Tierarten sowie von Lebensräumen, die für das Gebiet besonders charakteristisch, insgesamt
selten oder durch naturschutzfachliche Rechtsmaterien erfasst sind. Zu beachten sind auch Habitate und Lebensräume,
die für den Landschaftshaushalt und die Landschaftsstruktur typisch und funktional bedeutend sind.
Waldökologie und Forstwesen
Die gegenständliche Bewertung beschränkt sich auf die Schutzgüter Wald und Waldboden. Die Auswirkungen von luftge-
tragenen Schadstoffen wird vom Fachbereich Klima und Luft abgedeckt, jene auf die Tierwelt durch die Fachbereiche
„Ökologie", sowie „Jagd und Wildökologie“. Die folgende Begutachtung legt den Schwerpunkt auf die Prüfung der Voll-
ständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen zum Thema
Waldökologie und Forstwesen, zusätzlich werden die gestellten Fragen des Leitfadens beantwortet. Für die fachspezifi-
sche Bewertung des Vorhabens werden folgende Kriterien herangezogen:
- Standort, Arten
- Boden
- Hemerobie / Diversität
- Seltenheit
- überwirtschaftliche / ökologische Wirkungen des Waldes, Lebensraumfunktion
- Stabilität / Randschäden
- Ausmaß der Belastung / Flächeninanspruchnahme
- Lebensraumverlust / Lebensraumfragmentation – Zerschneidungseffekte
- Ersetzbarkeit / Ausgleichbarkeit
Schutzziele
Erhaltung der Lebensräume Wald und Waldboden / Minimierung des Waldflächenverbrauches / Wiederherstellung (tem-
porär) vernichteter Waldfläche.
Erhalt bzw. Geringhaltung der Beeinträchtigung der überwirtschaftlichen Waldfunktionen wie der ökologischen Wirkung,
der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung.
Minimierung von negativen Einflüssen auf das Ökosystem Wald und Waldboden und auf die vom Wald beeinflussten
Schutzgebiete, bedingt durch Änderung der Standortsfaktoren, Änderung der Baumartenzusammensetzung, Änderung
der Waldgesellschaften, Beeinflussung der Naturnähe, Schaffung von Gefährdungen; Schadstoffbelastungen der Wald-
vegetation; Veränderungen der Waldböden (Immissionen, Verdichtung etc.).
Für alle genannten Aspekte wird geprüft, wie und in welchem Ausmaß die aus dem Vorhaben resultierenden Auswirkun-
gen die Schutzgüter Wald und Waldboden beeinflussen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 39 -
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Das Fachgebiet Landwirtschaft befasst sich mit den mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf das Schutzgut
Landwirtschaft und Boden, insbesondere unter dem Aspekt des Bodenschutzes. Dabei ergeben sich Berührungspunkte
mit anderen Fachbereichen insbesondere bezüglich Auswirkung elektromagnetischer Felder (Fachbereich elektromagne-
tische Felder), Einwirkung von Luftschadstoffen (Fachgebiet Luft und Klima), Veränderung der Qualität von Grund- und
Oberflächenwässer (Fachbereich Untergrund/Wasser) sowie Auswirkungen durch Lärm und Erschütterungen (Fachbe-
reich Lärm und Erschütterungen).
Das Fachgebiet Jagd befasst sich mit den mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf das Schutzgut Jagd und
jagdbare Wildtiere, insbesondere unter dem Aspekt des Schutzes des Lebensraumes. Dabei ergeben sich Berührungs-
punkte mit anderen Fachbereichen insbesondere bezüglich Auswirkung elektromagnetischer Felder (Fachbereich elekt-
romagnetische Felder), Auswirkungen durch Lärm (Fachbereich Lärm und Erschütterungen), Fachbereich Landwirtschaft
und Forstwirtschaft, den Fachbereich Umwelt – Pflanzen und Tiere und deren Lebensräume - sowie Landschaftsplanung.
Das Fachgebiet Fischerei befasst sich mit den mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die be-
troffenen Schutzgüter, nämlich aquatischer Ökosysteme stehender und fließender Oberflächengewässer. Es behandelt
vorhabensbedingt das Schutzgut Wasser, insbesondere die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer, das Arten-
spektrum und die fischereiliche Attraktivität. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit anderen Fachbereichen insbe-
sondere bezüglich Auswirkung elektromagnetischer Felder (Fachgebiet elektromagnetische Felder), Auswirkungen durch
Lärm (Fachbereich Lärm und Erschütterungen), Veränderung der Qualität der Oberflächenwässer (Fachbereich Unter-
grund/Wasser) sowie Landschaftsplanung.
Schutzziele
Die Schutzziele bezüglich Landwirtschaft (incl. Boden), Jagd und Fischerei sind:
- Landwirtschaft (incl. Boden): Sicherung bzw. Wiederherstellung der Funktion der landwirtschaftlichen Böden insbe-
sondere als Grundlage für die Nahrungsmittelproduktion und der Waldböden.
- Jagd: Die nachhaltige Sicherstellung des Lebensraumes für jagdbare Tiere und der Jagdwirtschaft im Sinne des
STMK Jagdgesetzes 1986 bei Bau und Betrieb der Bahnstromübertragungsanlage.
- Fischerei: Ziel ist der Erhalt von Fischgewässern und ihrer Fischbestände. Die Schutzziele sind im Wasserrechtsge-
setz 1959 idgF im § 30 a bis b für Oberflächenwasser festgelegt. Der Zielzustand ist dann erreicht, wenn sich der
natürliche Oberflächenwasserkörper in einem guten chemischen und einem guten ökologischen Zustand befindet.
Für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gelten die Erreichung eines guten chemischen
und eines guten ökologischen Potenzials als Mindestziel. Zusätzlich gilt ein Verschlechterungsverbot.
Grundwasserschutz
Die Fachbeitragserstellung erfolgte in Abstimmung mit den behördlich zum gg. Verfahren bestellten Sachverständigen
der Fachgebiete
- Ökologie
- Landwirtschaft, Jagd und Fischerei und
- Waldökologie und Forstwesen
Der SV für Grundwasserschutz behandelt generell die Belange des quantitativen und qualitativen Grundwasserschutzes
und die Belange der Grund- bzw. Trinkwasser betreffenden wasserwirtschaftlichen Interessen im Speziellen. Vom SV für
Grundwasserschutz werden geologische und hydrogeologische Darlegungen in den Einreichunterlagen im Hinblick auf
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit betreffend beurteilt. Wasserbautechnische Sachverhalte werden insofern beurteilt,
soweit sie Auswirkungen auf den Grundwasserschutz haben. Sachverständige Aussagen über die Auswirkungen des gg.
Vorhabens auf die Grund- bzw. Bergwasserqualität werden dem SV für Umweltmedizin für dessen Beurteilung allfälliger
medizinischer Auswirkungen übermittelt. Sachverständige Aussage über quantitative und qualitative Auswirkungen des
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 40 -
Vorhabens auf das Grund- bzw. Bergwasser werden mit den SV für die Fachgebiete Ökologie, Landwirtschaft Jagd und
Fischerei sowie Waldökologie und Forstwesen abgestimmt.
Definition des Standes der Technik:
Der Stand der Technik wird im § 9b EisbG wie folgt umschrieben:
Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
gleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen
dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch
bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
Aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz beinhaltet der Stand der Technik nachfolgend angeführte Punkte:
- nachvollziehbare und plausible Darstellung des geologischen Aufbaus des Projektgebietes, unter Einbeziehung der
einschlägigen wissenschaftlichen regionalgeologischen Erkenntnisse;
- die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen sind somit die unverzichtbare Grundlage für darauf aufbauende geo-
technische bzw. hydrogeologische Fragestellungen.
- nachvollziehbare und plausible Darstellung der hydrogeologischen Verhältnisse des Projektgebietes, unter Einbe-
ziehung der einschlägigen wissenschaftlichen regionalen hydrogeologischen Erkenntnisse insbesondere
der Grund- bzw. Bergwasserverhältnisse im Projektgebiet,
die (abschnittsweise) Abgrenzung allfälliger Beeinträchtigungsbereiche,
der Daten der chemischen und physikalischen Charakteristika der Grund- bzw. Bergwässer.
- Darlegung der Wassernutzungssituation
- Darlegung allfälliger wasserwirtschaftlicher Verfügungen (z. B. Schutz- und Schongebiete)
- Die dem jeweiligen Projektziel angepasste qualitative und quantitative hydrogeologische Aufnahme des hydrogeolo-
gisch relevanten Einzugsgebietes des Vorhabensbereiches (Aufnahme der Oberflächengewässer, Wassernutzun-
gen etc. samt Messungen der Abflussmengen bzw. der GW-Stände in regelmäßigen Abständen vor Inangriffnahme
der Baumaßnahmen, der qualitativen Beschaffenheit der Grund- bzw. Bergwässer sowie der Wasserhaushaltspara-
meter) soll erlauben, die Auswirkungen des Grund/Bergwasserkörpers auf das Bauwerk, quantitativ und qualitativ
beurteilen zu können, bzw. die Auswirkungen des Bauwerks auf den Grund-/Bergwasserkörpers, wie die Ist-Situation
festzustellen, um allfällige spätere Auswirkungen des Bauwerks auf die hydrogeologischen Verhältnisse und Was-
sernutzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinreichend genau beurteilen zu können.
- Stand der Technik ist daher auch eine rechtzeitig vor Baubeginn einsetzende hydrogeologische (quantitative / quali-
tative) Beweissicherung ausgewählter Quellen, Oberflächengewässer sowie Pegel und ein den entsprechenden
Verweildauern der Wässer entsprechender Nachlauf der Beobachtungen.
- Bei Lockergesteinsabfolgen sind zur Abschätzung einer möglichen Beeinflussung des Grundwasserkörpers durch
das Bauwerk repräsentative Informationen über die Durchlässigkeit des Aquifers, Grundwasserströmungsrichtungen,
Grundwassergefälle, Flurabstände, Aquifermächtigkeit, Grundwassermächtigkeit bzw. Staueroberkante und Morpho-
logie des Grundwasserstauers erforderlich.
- Bei Festgesteinen sind repräsentative Angaben über die Gebirgsdurchlässigkeiten, getrennt nach unterschiedlichen
Gesteinsabfolgen notwendig.
- Zur Beobachtung von Grund-/Bergwasserspiegelschwankungen in Lockergesteins- / Festgesteinsabfolgen ist es
erforderlich, an bestimmten Stellen Bohrungen niederzubringen und diese zu Pegeln auszubauen. Erforderlichenfalls
sind die Pegel konstruktiv so zu gestalten, dass verschiedene Grundwasserstockwerke jeweils gesondert beobachtet
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 41 -
werden können. Die Beschreibung von Durchlässigkeiten hat entsprechend gültiger Normenwerke zu erfolgen. Die
Ermittlung von Beeinträchtigungsbereichen um Bauwerke kann mit Hilfe von Näherungsformeln erfolgen.
- Der Stand der Technik bei hydrogeologischen Untersuchungen ist gegeben, wenn diese nach den einschlägigen
Normen und Richtlinien durchgeführt werden. Existieren keine einschlägigen Normen und Richtlinien, so können als
Stand der Technik jene Untersuchungen abgeleitet werden, die bei vergleichbaren Bauwerken angewandt wurden.
Definition der Schutzziele:
Im § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.g.F. sind die Ziele und auch Begriffe der Reinhaltung und des Schutzes der
Gewässer definiert.
Abs. 1: „Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden kön-
nen,
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von
ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und
verbessert werden,
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Res-
sourcen gefördert wird,
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, u. a. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Re-
duzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann.
Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und
Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwäs-
ser zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.“
"Abs. 2: Abs. 1 soll beitragen
1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung
von Überflutungsräumen;
2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine
nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung
4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen."
"Abs. 3:
1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit
des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede
Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
2. Unter Schutz der Gewässer werden in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von
Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologi-
schen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen o-
der Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 42 -
der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung
des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen."
Im § 30c des WRG werden Umweltziele für das Grundwasser definiert. Gemäß § 30c Abs. 1 Z 1 WRG ist das Grund-
wasser derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes ver-
hindert und ein guter Zustand erreicht wird. Dieser gute Zustand ist gemäß § 30c Abs. 1 Z 1 WRG dann erreicht, wenn
sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
In gewissen Fällen ist die Erfüllung des Schutzzieles nur unter Setzung geeigneter Maßnahmen möglich.
In der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (BGBl. II 98/2010) werden in Abänderung der Grundwasserschwel-
lenverordnung (BGBl. 502/1991 i.d.F. BGBl. II 147/2002) der zu erreichende qualitative Zielzustand, sowie der im Hin-
blick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche Zustand durch Schwellenwerte festgelegt. Diese werden insbeson-
dere für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich zu werden droht, festgesetzt.
Der gute mengenmäßige Zustand ist für einen Grundwasserkörper oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gem.
Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (BMLFUW, 2009) derart definiert, dass die verfügbare Grundwasser-
ressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird und der Grundwasserspiegel kei-
nen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele für in Verbindung
stehende Oberflächengewässer führt. Vorrangiges Ziel ist die Vermeidung einer signifikanten Verringerung oder Schädi-
gung der Qualität der aquatischen Umwelt (Oberflächengewässer) und auch der Landökosysteme, welche direkt mit dem
Grundwasser in Verbindung stehen.
Raumplanung und Infrastruktur
Im Rahmen des Fachgebiets Raumplanung und Infrastruktur werden die Themenbereiche Raumplanung, Landschaft /
Landschaftsbild sowie Kulturgüter / Sachgüter behandelt. Wesentliche Themen und Fragestellungen des Fachgebietes
sind:
- Raumplanung: Beeinflussung des Siedlungsraumes, Flächenverluste, Barrierewirkungen, Nutzungsänderungen und
sonstige mögliche Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb des Vorhabens
- Landschaft / Landschaftsbild: Insbesondere ästhetische Beeinflussungen und Verluste landschaftsprägender Ele-
mente
- Kulturgüter, Sachgüter: Beeinflussung und Verlust von Kulturdenkmälern und Sachgütern sowie technischen und
sonstigen sensiblen Infrastrukturanlagen und Einrichtungen
Im Zusammenhang mit der „Querschnittmaterie“ Raumplanung“ ist eine inhaltliche Abstimmung insbesondere mit den
Fachbeiträgen Lärm und Erschütterungsschutz, Ökologie sowie Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträg-
lichkeit erforderlich.
Schutzziele
Die Definition der Schutzziele erfolgt auf der Basis raumplanungs- und infrastrukturrelevanter sowie naturschutzrechtli-
cher und Denkmalschutz-spezifischer Gesetze und Verordnungen überwiegend länderspezifischer Natur. Darüber hinaus
gehende Konzepte und fachspezifische Planungen und Programme wurden hier nicht berücksichtigt. Als relevante Nor-
men und Gesetze wurden im Besonderen herangezogen:
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009
- Denkmalschutzgesetz verlautbart im BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.170/1999
- Liste unbeweglicher und archäologischer Denkmale des Bundesdenkmalamtes betreffend das Bundesland Steier-
mark
- Stmk. Raumordnungsgesetz Fassung 2010 LGBl. für die Stmk Nr. 49/2010
- Stmk. Naturschutzgesetz 1976 idF 2007
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 43 -
- Landesentwicklungsprogramm - LEP 2009, LGBl. für die Stmk Nr. 75/09
- Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft, Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.
Mai 1993
- Regionales Entwicklungsprogramm Graz und Graz Umgebung LGBI. für die Stmk
- Stadtentwicklungskonzept der Gemeinde Graz 3.04, Stand: 7.11.2002
- Örtliche Entwicklungskonzepte der betroffenen Gemeinden
Die wesentlichen Schutzziele im Hinblick auf das geplante Vorhaben werden in den Raumordnungsgrundsätzen des
Stmk. RO-Gesetzes 2010 und den daraus abgeleiteten vertiefenden Verordnungen formuliert. Es sind dies insbesonde-
re:
- Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame Verwendung der natürlichen Res-
sourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern (ROG).
- Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen
Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen (ROG).
- Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aller Gebietskörperschaften
sind aufeinander abzustimmen (ROG).
- Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermei-
dung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderun-
gen a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur, b) auf die Erhaltung und Gestaltung der
Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu
nehmen und c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen (Stmk.NschGes.).
- Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand, die
überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 ver-
boten (Denkmalschutzgesetz).
Hinsichtlich Methodik und Beurteilungskriterien für die Begutachtung des Fachbereiches Raumplanung und Infrastruktur
werden folgende Themenbereiche und Parameter berücksichtigt:
Siedlungswesen / Freizeitnut-
zung
- Flächenverbrauch (bestehende Nutzungen / Festlegungen)
- geplante Siedlungsentwicklung (Konflikte ÖEK / Fläwi)
- Beeinträchtigung überregionaler Erholungsbereiche bzw. Freizeiteinrichtungen mit
hohem Erlebniswert
Orts- und Landschaftsbild - Sichtbarkeit des Eingriffes
- Störung von Ortsbildern und/oder Sichtbeziehungen
- Beeinträchtigung von Baudenkmälern/archäol. Fundstellen
- Zerschneidungs-/Barrierewirkung
- Verlust von Strukturelementen
Freiraum / Umwelt - Beeinträchtigung land-/forstwirtschaftlich genutzter Flächen
- Beeinträchtigung naturräumlich wertvoller Bereiche
- Beeinträchtigung bestehender / potenzieller Rohstoffabbaubereiche
- Beeinträchtigung wasserwirtschaftlich bedeutender Bereiche
Technische Infrastruktur - Beeinträchtigung von Anlagen der Verkehrs-Infrastruktur
- Beeinträchtigung von Anlagen der technischen Infrastruktur
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 44 -
Straßenbau
Die Abgrenzung des Fachbereichs Straßenbau wird wie folgt definiert:
Zu begutachten sind die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens – Beeinflussung durch Staubbelastung, Beeinflus-
sung des Straßennetzes, Beeinflussung des Fuß- und Radwegenetzes sowie temporäre Baustraßen. Des Weiteren wird
die Verkehrssicherheit in Bezug auf die obig genannten Themen beurteilt. Ebenso werden die Unterlagen für die Begut-
achtung im Hinblick auf den Stand der Technik bewertet.
Dementsprechend erfolgt mit den für den Fachbereich Straßenbau relevanten Planunterlagen (Berichte, Übersichtslage-
pläne, Längenschnitte, Regelquerschnitte, Detailpläne) eine straßenbautechnische Beurteilung (Befahrbarkeit, Lage der
Verkabelung in der Straße) sowie eine verkehrstechnische Beurteilung (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver-
kehrs).
Für den Fachbereich Straßenbau ist folglich vor allem die Bauphase relevant.
Schnittstellen können sich vor allem mit den Fachbereichen Raumplanung und Infrastruktur, Eisenbahntechnik sowie
Klima und Luft ergeben.
Stand der Technik
Der Stand der Technik für den Straßenbau ist in den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) – heraus-
gegeben von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV) – definiert.
Auszug aus der RVS 01.03.11 Gestaltung und Aufbau einer RVS (S. 1, Kap. 2.1):
„Richtlinien sind Handlungsvorschriften mit bindendem Charakter und stellen den Stand der Technik für einen definierten
Anwendungsbereich dar. Sie beruhen auf gesetzlichen, normativen und weiteren aktuellen technischen Regeln und ge-
ben einen grundsätzlich erprobten Standard wieder. Sie werden vom Vorstand der FSV, der aus Vertretern des Bundes
und der Länder, Sondergesellschaften, der Wissenschaften und der Bauwirtschaft besteht, mit qualifizierter Mehrheit
verabschiedet.“
Schutzziele:
Eine der Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), gemäß UVP-Gesetz 2000, § 1 Absatz 1, ist es, unter Betei-
ligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu be-
schreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Für den
Fachbereich Straßenbau sind hier vor allem die Schutzgüter „Mensch“ und „Luft und Klima“.
Die Ziele der einzelnen Schutzgüter werden folgendermaßen beschrieben:
Schutzziele Mensch
- Schutz menschlicher Nutzungsinteressen im Siedlungsbereich (Gesundheit, Wohlbefinden, Mobilität) sowie die Er-
haltung und Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden im wirtschaftlichen und kulturellen Sinne;
- Erhaltung gesunder Lebensverhältnisse durch Schutz der Wohngebiete/Wohnnutzung, des Wohnumfeldes sowie
der den zuzuordnenden Funktionsbeziehungen (besiedelte Gebiete und ihre direkte Umgebung);
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 45 -
Schutzziele Luft und Klima
- Reinhaltung der Luft durch Vermeidung von Luftverunreinigungen (Staubbelastung);
- Erhaltung des Bestandsklimas sowie der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktion;
1.3.3 GENERELLE VORGANGSWEISE / METHODIK
Eisenbahntechnik
Das Erstellen des Fachbeitrages zum UVG erfolgte auf Basis des zur Verfügung gestellten Leitfadens – Fragenkatalogs.
Nach eingehendem Studium der für das Fachgebiet maßgebenden Einreichunterlagen und unter Berücksichtigung der
zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien erfolgen die Befundungen und Begutachtungen im Bezug auf
die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Themenbereiche und die relevanten Schutzgüter.
Grundlage dazu waren die für das Fachgebiet Eisenbahntechnik relevanten Teile der UVE und die zugehörigen Teile des
eisenbahntechnischen Projekts einschließlich des § 31a Gutachtens.
Fragenbereich 1
Die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik beinhaltet für den FB1 im Wesentlichen
die Behandlung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens sowie der geprüften Alterna-
tiven und Standort- oder Trassenvarianten, soweit nicht elektrotechnische Belange betroffen sind.
Fragenbereich 2
Die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik beinhaltet für den FB2 im Wesentlichen
die eisenbahntechnische Behandlung des Projektes Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf im Bezug auf die
relevanten Schutzgüter und die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Themenbereiche (gemäß den Frage-
stellungen des Leitfadens).
Fragenbereich 3
In diesem Fragenbereich 3 sind an den Sachverständigen für Eisenbahntechnik gemäß dem Leitfaden für die Erstellung
der UVP keine Fragen gestellt.
Fragenbereich 4
In diesem Fragenbereich werden vom Sachverständigen für Eisenbahntechnik die fachlich relevanten Einwendungen
beantwortet.
Elektrotechnik
Sowohl für die Bahnstromübertragungsanlage als auch für die elektrischen Bahnanlagen im Untersuchungsraum wurden
vom Institut für Elektrische Anlagen der TU Graz in repräsentativen Bereichen Feldstärken der magnetischen und elektri-
schen Felder unter Annahme verschiedener Betriebsbedingungen (thermischer Grenzstrom der Anlage, max. Laststrom
ermittelt aus der Zugfahr- und Lastflusssimulation, 24 h Mittelwert des Stromes) ermittelt. Im ersten Schritt wurden die
Berechnungsdaten der elektrischen Kenngrößen geprüft. Weiters wurde geprüft ob die in der Berechnung berücksichti-
gen Reduktionsmaßnahmen durch die vorgelegten technischen Planungen umgesetzt werden.
Eine Bewertung basiert auf der Prüfung ob der aktuelle Stand der Technik sichergestellt wurde und ob technisch die
gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderten Reduktionsmaßnahmen umgesetzt werden.
Die Einhaltung der berechneten Referenzwerte gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 für allge-
mein zugängliche Bereiche wird aus technische Sicht unter allen Betriebsbedingungen geprüft. Der Referenzwert wird
aus technischer Sicht wesentlich unterschritten.
Überprüft wird die Unterschreitung des Referenzwertes auch für berufliche Expositionen (diese Bereiche sind allgemein
nicht zugänglich).
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Zur Bestätigung der berechneten Referenzwerte werden Kontrollmessungen (24 h Mittelwert-Messungen) vorgeschla-
gen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Anfänglich werden aus den im Rahmen der UVE in Simulationen ermittelten Verläufen der zu erwartenden elektromagne-
tischen Felder, Lärmemissionen, Erschütterungen sowie Schad- und Fremdstoff-Emissionen in der Umgebung der Bahn-
stromübertragungsanlage Graz – Werndorf jeweils die ungünstigsten Werte für die wichtigsten Aufenthaltsbereiche der
Allgemeinbevölkerung und für beruflich genutzte Orte extrahiert. Gesondert werden folgende Bereiche bewertet:
- bewohnte Gebäude wo ein langer Aufenthalt von Personen denkbar ist
- Grundstücke der Anrainer mit einem möglichen vorübergehenden Aufenthalt von Personen
- begehbare, für die Allgemeinbevölkerung frei zugängliche Bereiche
- Bereiche mit einer beruflichen Nutzung
- landwirtschaftliche Nutzflächen.
Hierbei werden die drei in den UVE eingeführten Teilbereiche sowie die Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
als Freileitung oder Kabel ebenfalls in Betracht gezogen.
Für alle Bereiche werden einerseits maximale Spitzenwerte der Emission zur Beurteilung eventueller akuter Effekte so-
wie entsprechende 24 h-Mittelwerte für die Bewertung potentieller chronischer gesundheitsrelevanter Wirkungen extra-
hiert. Alle diese Emissionswerte werden getrennt für die Bauphase und den späteren Betrieb aufgestellt.
Beim Eindringen von einigen Einwirkgrößen, wie z.B. elektromagnetischer Felder, in den Körper kommt es zur Trans-
formation der Emissionswerte, die im Körper einwirkenden Stärken der Einwirkgrößen werden als Immissionswerte be-
zeichnet. Die Immissionswerte werden durch abschlägige Umrechnung bestimmt und direkt mit den Schwellen wissen-
schaftlich belegter gesundheitsrelevanter Effekte verglichen. Der Nachweis der Evidenz für gesundheitlich relevante
Effekte im Organismus und ihrer Schwellen erfolgt auf der Grundlage der weltweiten wissenschaftlichen Literatur. Nur
wenn die Immissionswerte in allen Bereichen deutlich unterhalb den nachgewiesenen Wirkungsschwellen liegen, kann
eine Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung von Personen durch die Einwirkgrößen ausgeschlossen werden. Um den
Abstand zwischen den Istwerten und den Wirkungsschwellen anschaulich zu machen, werden zusätzlich Sicherheitsab-
stände bestimmt.
Auf einem vergleichbaren Weg wird auch die Unversehrtheit landwirtschaftlicher Nutztiere durch die Einwirkgrößen über-
prüft. Die Überprüfung der mutmaßlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die emittierten
elektromagnetischen 16 2/3 Hz Felder wird ebenfalls auf der Grundlage einer Literaturrecherche vorgenommen.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Der Fachbeitrag hat im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Aufgabe auf fachli-
cher Grundlage
- die lärmtechnischen Auswirkungen des Vorhabens gem. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 nach dem Stand der Technik und
dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien
des §24f UVP-G darzulegen, zu beschreiben und zu bewerten
- Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden
- die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und
Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen
- Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen und
- sich mit den gem. § 9 Abs. 5, § 10 und § 24f Abs. 3 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 47 -
Aus lärmschutztechnischer Sicht erfolgt eine Überprüfung der in den facheinschlägigen Untersuchungen der UVE ange-
wandten Methodik nach dem Stand der Technik und der Anwendung einschlägig anerkannter Grundlagen.
Für den Baulärm werden Grenzwerte nach der ÖAL-Richtline Nr. 3 Blatt 1 eingesetzt, welche im Wesentlichen mit den in
vielfachen vergleichbaren Verfahren angewendeten Richtwerten übereinstimmen.
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24f Abs. 2 UVP-G hat bei Eisenbahnvorhaben die Beurteilung der Zumutbarkeit
einer Belästigung im Sinn des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu
erfolgen. Für Eisenbahnvorhaben im Sinne des § 23b bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften in der Schie-
nenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung – SchIV, BGBl. Nr. 415/1993 und den Durchführungsbestimmungen zur
Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (DB-SchIV) des BMVIT vom 1. Jänner 2006. Die Anwendung erfolgt
jedoch nur für den Schienen-Verkehrslärm der involvierten Eisenbahnstrecken der Südbahn und der Koralmbahn.
Die schalltechnische Beurteilung der Betriebslärmauswirkungen der gegenständlichen Bahnstrom-Übertragungsanlage
selbst erfolgt im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 lit. 2c nach den Kriterien der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Öster-
reichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nach-
barn/Nachbarrinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994.
Aus erschütterungsschutztechnischer Sicht erfolgt eine Überprüfung der in den facheinschlägigen Untersuchungen der
UVE angewandten Methodik nach dem Stand der Technik und der Anwendung einschlägig anerkannter Grundlagen.
Für die Erschütterungseinwirkungen während der Bauphase werden zur Vermeidung von Gebäudeschäden Richt-
Grenzwerte für die maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit vr,max abhängig von der Gebäudeklasse und Gebäu-
deart nach ÖNORM S 9020 herangezogen. Für den Einsatz verschiedener Geräte werden Mindestentfernungen zur
Vermeidung von Gebäudeschäden angeführt.
Für die Betriebsphase auf der Südbahn sowie auf der Koralmbahn werden die Beurteilungskriterien nach ÖNORM S
9012, Ausgabe 2010, für guten Erschütterungsschutz zugrunde gelegt.
Die fachliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit Definition der maßgeblichen lärmtechnischen Schutzziele
erfolgt bei der laut Leitfaden aufgetragenen fachlichen Fragebeantwortung im Fragenbereich 2 (FB 2) jeweils getrennt für
die Fachbereiche Lärmschutz und Erschütterungsschutz..
Klima, Luft
Aufbauend auf den Einreichunterlagen einschließlich dem § 31a Gutachten gemäß Eisenbahngesetz werden die vorlie-
genden Daten aus der Sicht des Fachgebiets Klima und Luft bewertet. Dabei wurden die Unterlagen aus der UVE auf
Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Vollständigkeit überprüft. Eigene Ausbreitungsrechnungen wurden nicht angestellt.
Diese Ergebnisse werden mit in Österreich gültigen Grenzwerten verglichen und entsprechend kommentiert und insbe-
sondere dem SV für Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit zur Verfügung gestellt.
Ökologie
Für die Beurteilung der UVE nach Vollständigkeit, Plausibilität und fachlicher Richtigkeit wurde der methodischen Syste-
matik der UVE gefolgt. Wesentlich für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist die Ermittlung der Restbelastung, die
in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt wird.
Für das Schutzgut Pflanzen und ihre Lebensräume wird in der UVE (siehe dazu ausführlich UV 05-01) zunächst der Ist-
Zustand anhand einer Kulturlandschaftsgliederung (landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald), der Erhebung von
vegetationsökologisch hochwertigen Lebensräumen (z.B. Edellaubwälder) und dem Vorkommen von Strukturelementen
(z.B. Hecken, Feldgehölze) erfasst. Für die Kulturlandschaft ergibt sich die Beeinflussungssensibilität aus der aktuellen
Landnutzung, Naturwerten, Hemerobie (Naturnähe) und vorwiegender Raumfunktion. Kriterien für die Bewertung vegeta-
tionsökologisch hochwertiger Lebensräume sind Artenschutz (Vorkommen von Rote Liste-Arten) Lebensraumschutz
(Europäischer Schutzstatus, Gefährdung, Alter, Ersetzbarkeit und Ausstattungsqualität der Lebensräume, allgemeine
Bedeutung für den Raum).
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 48 -
Aus allen diesen Kriterien wird dann für jeden Teilraum des Projekts dessen Beeinflussungssensibilität abgeleitet. Aus
der Wirkungsintensität des technischen Projekts auf die Beeinflussungssensibilität des Raums ergibt sich die Eingriffser-
heblichkeit (=Auswirkung) des Vorhabens. Sie wird nach Flächenverlust und funktionaler Wirkung beurteilt.
Auch für das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume (ausführlich siehe UV 05-02) wird zunächst der Ist-Zustand dar-
gestellt. Da bei den Tieren in der UVE aber das Leitartenkonzept verfolgt wurde, wird bei der Beschreibung und Beurtei-
lung der Vorhabensauswirkungen etwas anders vorgegangen. Die Beeinflussungssensibilität der Zootope, in die der
Untersuchungsraum unterteilt wird, wird anhand des (potentiellen) Vorkommens von Leitarten, der Habitatstrukturen, der
Regenerationsdauer und der Vernetzung bewertet. Für die Auswirkungen dienten Lebensraumverlust (durch direkte oder
randliche Flächeninanspruchnahme), Strukturverlust, Beeinträchtigung durch Emissionen, Veränderung von funktionalen
ökologischen Raumbeziehungen, qualitative und/oder quantitative Veränderung des Wasserhaushalts sowie Verluste
durch Kollisionen als Kriterien. Aus diesen ergibt sich wieder die Eingriffserheblichkeit.
Um diese Eingriffserheblichkeit auf ein umweltverträgliches Maß herabzusetzen, werden Schutz- und Ausgleichsmaß-
nahmen festgelegt, die sowohl qualitativ (funktional) als auch quantitativ (von der Flächenbilanz her) so wirksam sein
müssen, dass es zu keiner untragbar hohen Restbelastung kommt. Die in der Mappe Landschaftsplanung (UV 05-03)
textlich und planlich dargestellten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen werden daher ebenfalls auf ihre fachliche Qualität
überprüft.
Waldökologie und Forstwesen
Aufbauend auf der UVE und den forstrechtlichen Einreichunterlagen werden die vorliegenden Erhebungen, Aussagen,
Auswirkungen und die daraus resultierende Resterheblichkeit aus der Sicht der Waldökologie und des Forstwesens be-
wertet. Dabei wurden die Unterlagen auf ihre Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Vollständigkeit überprüft. In den ob
genannten Unterlagen sind alle wesentlichen Grundlagen beschrieben. Die vom gefertigten ASV abgegebenen forstfach-
lichen Präzisierungen führten zur Beurteilungsfähigkeit. Anlässlich von Erhebungen an Ort und Stelle erfolgte eine Über-
prüfung des Fachberichtes.
Allgemeines zur Bewertung der Auswirkungen
Zur Bewertung der Auswirkungen im Umweltverträglichkeitsgutachten soll der unten dargestellte Bewertungsmaßstab
angewendet werden. Entsprechend der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchungen erfolgt die Beschreibung der möglichen
erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt bzw. der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des Vorha-
bens auf die Umwelt mit Hilfe der Relevanzmatrix. Dabei werden nach der Ermittlung der Sensibilität Zusammenhänge
zwischen Schutzgütern („möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigte Umwelt“) und Auswirkungen des Vor-
habens während des Baus und des Betriebes dargestellt. Für die Bewertung der möglichen Erheblichkeit der Auswirkun-
gen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten eine sechsteilige Skala verwendet. Die Abstufung der Beurteilung erfolgt
von „positiv / nicht relevant“ über „geringfügig“, „vertretbar“ und „wesentlich“ zu „untragbar“. Die Bewertung der umweltre-
levanten Auswirkungen des Vorhabens erfolgt sowohl unter Berücksichtigung der von der Projektwerberin vorgeschlage-
nen Maßnahmen als auch unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen als erforderlich erachteten Maßnah-
men.
Positive, nicht relevante, geringfügige und vertretbare Auswirkungen werden als umweltverträglich, wesentliche Auswir-
kungen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen als umweltverträglich eingestuft. Untragbare Auswirkungen bei
einem Schutzgut führen zur Einstufung umweltunverträglich.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 49 -
Tabelle 2: Matrix zur Ermittlung der Sensibilität (= Bewertung des Ist-Zustandes), verändert aus RVS 04.01.11 „Umweltun-
tersuchungen“
Anmerkung: Für die Bewertung der Sensibilität des IST-Zustandes sind insbesondere die Parameter Boden, Hemerobie,
Seltenheit, Wirkungen des Waldes, (ökologische) Stabilität und Ersetzbarkeit zentrale Faktoren.
Tabelle 3: Matrix zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit (Belastung); (Sensibilität = Bewertung des Ist-Zustandes), aus
RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“
gering A B B B
mäßig B C C C
hoch B D D D
sehr hoch B D E E
Eingriffsintensität Sensibilität
sehr hoch
gering mäßig hoch
D: hohe Erheblichkeit
E: sehr hohe Erheblichkeit
A: keine / sehr geringe Erheblichkeit
B: geringe Erheblichkeit
C: mittlere Erheblichkeit
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 50 -
Tabelle 4: Matrix zur Ermittlung der verbleibenden Auswirkungen, aus RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“
keine / gering B C D E F
mäßig B C C D E
hoch A B C C D
sehr hoch A A B C C
Eingriffserheblichkeit Maßnahmenwirkung
hochsehr hoch
sehr gering
gering mittel
D: mittlere verbleibende Auswirkungen
E: hohe verbleibende Auswirkungen
F: sehr hohe verbleibende Auswirkungen
A: Verbesserung
B: keine / sehr geringe verbleibende Auswirkungen
C: geringe verbleibende Auswirkungen
Tabelle 5: Verbale Beschreibung der Ent- bzw. Belastungsstufen für die Schutzgüter (RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchun-
gen“)
Entlastung/Belastung Schutzgut Verbale Beschreibung der Entlastungs-/Belastungswirkungen
Positive Wirkungen Die fachspezifischen Auswirkungen des Vorhabens ergeben eine qualitative
und/oder quantitative Verbesserung gegenüber der Prognose ohne Realisierung
der Projektes (Null-Variante).
Nicht relevante Wirkungen Auswirkungen sind projektbedingt nicht relevant: Die fachspezifischen Auswir-
kungen verursachen weder qualitative noch quantitative Veränderungen des
Zustandes ohne Realisierung der Projektes (Null-Variante).
Geringfügige Wirkungen Die Auswirkungen des Vorhabens bedingen derart geringe nachteilige Verände-
rungen im Vergleich zur Prognose ohne Realisierung des Projektes (Null-
Variante), dass diese im Bezug auf die Erheblichkeit der möglichen Beeinträchti-
gung in qualitativer und quantitativer Hinsicht vernachlässigbar sind.
Vertretbare Auswirkungen: Die Auswirkungen des Vorhabens stellen bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art,
ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit eine qualitativ nachteilige Veränderung dar, ohne
das Schutzgut jedoch in seinem Bestand / seiner Funktion (quantitativ) zu ge-
fährden.
Wesentliche Auswirkungen: Die Auswirkungen des Vorhabens bedingen wesentliche nachteilige Beeinflus-
sungen des Schutzgutes, so dass dieses dadurch in seinem Bestand / seiner
Funktion negativ beeinflusst werden könnte.
Untragbare Auswirkungen: Die Auswirkungen des Vorhabens bedingen gravierende qualitativ und quantitativ
nachteilige Beeinflussungen des Schutzgutes, so dass dieses dadurch in seinem
Bestand / seiner Funktion gefährdet ist.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 51 -
Gemeinsame Betrachtung von Bau- und Betriebsphase
Der Lebensraumverbrauch/-beeinträchtigung tritt nahezu vollständig in der Bauphase auf. Relevante Auswirkungen tre-
ten damit in der Bauphase ein, wirken aber zum Teil in die Betriebsphase nach, bzw. sind in dieser spürbar. Befristete
Rodungen können fachlich korrekt der Bauphase zugeordnet werden. Es ist aber nicht korrekt dauernde Rodungen der
Betriebsphase zuzuordnen, dies entspricht nicht den zu beurteilenden Umständen, da die entstehenden Auswirkungen
bereits vollständig in der Bauphase eintreten. Dementsprechend kommt es bei einer getrennten Beurteilung nach Bau-
und Betriebsphase zu einer übermäßig positiven Beurteilung der Resterheblichkeit durch die Rodung. Der vorüberge-
hende bzw. dauernde Verlust von Waldfunktionen und die Veränderung des Kleinklimas bzw. die Veränderung der posi-
tiven klimatischen Wirkungen des Waldes, der Luftfilterung etc. sowie der Verlust ökologischer Wirkungen werden nicht
ausreichend gewürdigt. Korrekt ist es, wenn davon ausgegangen wird, dass während der Bauphase ein Verlust der
Waldflächen durch die Rodung erfolgt. Da aber die rodungsbedingten Auswirkungen in die Betriebsphase nachwirken,
werden im forstfachlichen Gutachten Bau- und Betriebsphase gemeinsam betrachtet, wobei aber nicht übersehen wer-
den darf, dass der Großteil der Auswirkungen bereits während der Bauphase schlagend werden – die Betriebsphase wird
aber darüber hinaus durch den Wegfall bedeutender Wirkungen des Waldes zusätzlich belastet.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Bei der Erstellung der Aussagen zum Fachgebiet “Landwirtschaft (incl. Boden), Jagd und Fischerei“ wurde wie folgt vor-
gegangen:
- Lokalaugenschein im Projektgebiet,
- Prüfung aller relevanten Berichte und Pläne betreffend Landwirtschaft, Jagd und Fischerei der UVE,
- Informationsaustausch mit Planern und anderen Sachverständigen,
- Bei Bedarf Abstimmung mit den anderen Sachverständigen vor allem mit den Fachbereichen Umwelt – Pflanzen,
Tiere und deren Lebensräume und Forstwirtschaft.
- Ausarbeitung von Befund und Gutachten aufgrund der vorliegenden UVE.
Grundwasserschutz
Im Zuge von Besprechungen sowie SV-Sitzungen wurde seitens des SV für Grundwasserschutz eine inhaltliche Diskus-
sion mit den Fachplanern sowie der Konsenswerberin über die wesentlichen Zielsetzungen aus dem Blickwinkel des
Fachgebietes Grundwasserschutz geführt.
Dem SV für Grundwasserschutz wurden mit 7. Dezember 2010 digitale Unterlagen betreffend die UVE, das Einreichope-
rat EB-Verfahren und das Einreichoperat für das forstrechtliche Rodungsverfahren übermittelt. Mit Datum vom 7. De-
zember 2010 wurden vom SV für Grundwasserschutz ausgewählte Unterlagen in analoger Form bei der UVP-
Koordination "bestellt", die schließlich mit 22. Dezember 2010 zugestellt wurden.
Die für den Fachbereich Grundwasserschutz relevanten Unterlagen wurden sorgfältig gesichtet. Die grundwasserschutz-
relevanten Gegebenheiten wurden überprüft. Offene Fragen wurden mit der Konsenswerberin und deren Fachplaner
besprochen. Hieraus wurde ein ausführlicher Sachverhalt für den Fachbereich Grundwasserschutz, der die Fachmeinung
der Konsenswerberin bzw. ihrer Projektanten wertfrei wiedergibt, ausgearbeitet.
Dieser Sachverhalt wurde dem Stand der Technik und den Schutzzielen gegenübergestellt, wobei darauf geachtet wur-
de, ob die einzelnen Sachverhalte zur gutachterlichen Beurteilung der Umweltverträglichkeit ausreichen oder ergänzt
werden müssen. Wäre bereits in diesem Bearbeitungsstadium ein Ausschließungsgrund erkannt worden, wäre dies den
betroffenen Stellen angezeigt worden. Auch ein Ergänzungsbedarf wäre den betroffenen Stellen mitgeteilt worden.
Durch Anwendung systemanalytischer Methoden wurde in objektiver Weise versucht, die Auswirkungen des Vorhabens
auf das hydrogeologische Umfeld, gegliedert nach geologisch - hydrogeologischen Abschnitten, für alle relevanten Pha-
sen (Bauphase, Regelbetrieb, außerbetriebliches Ereignis; qualitativ und quantitativ) zu beurteilen und mit den Einschät-
zungen der Projektwerberin zu vergleichen. Dabei wurde die Eingriffserheblichkeit des Vorhabens auf das Schutzgut
Wasser bzw. hydrogeologische Umfeld geprüft.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 52 -
Für den Fall, dass ohne Setzen von Maßnahmen eine untragbare Restbelastung vorliegt, wurde weiter geprüft, ob durch
zwingende Maßnahmen eine deutlich reduzierte Restbelastung erreicht werden kann. Für den Fall, dass eine untragbare
Restbelastung durch Maßnahmen nicht deutlich reduzierbar ist, wäre das Vorhaben als nicht umweltverträglich einzustu-
fen. Sofern die Restbelastung deutlich reduziert werden kann, ist das Vorhaben aus Sicht des Sachverständigen als
umweltverträglich einzustufen.
Hieraus wurden schließlich die im Leitfaden für den Fachbereich Grundwasserschutz konkret angeführten Fragen der
Fragenbereiche 1 – 4 behandelt und der Fachbeitrag aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz verfasst.
Raumplanung und Infrastruktur
Die generelle Vorgehensweise und Methodik folgt zum Einen dem zeitlichen Gesamtablauf des Begutachtungsverfah-
rens, zum Anderen der schrittweisen Bearbeitung der einzelnen Fragestellungen entsprechend Leitfaden für die Erstel-
lung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zum gegenständlichen Projekt.
Die spezifischen Arbeitsschritte zur Erstellung des Fachbeitrages umfassten im Wesentlichen:
- Einreichung der UVE, Bestellung des Sachverständigen und Übersendung der UVE und der Einreichunterlagen am
7.12.2010
- Stellungnahme des Gutachters zur Vollständigkeit der UVE-Unterlagen für das Fachgebiet Raumplanung und Infra-
struktur 14.12.2010.
- Aussendung des Leitfadens für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens Mitte Dezember 2010
- Erarbeitung des 1. Entwurfes zum Fachbeitrag mit Fragenbereichen 1 (Alternativen, Varianten, Nullvariante), und 3
(Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf die Entwicklung des Raumes) in der ersten Jännerhälfte 2011
- Sachverständigenbesprechung am 19.01.2011
- Abstimmung mit thematisch verknüpften Fachgutachtern, Bearbeitung des Fragenbereiches 2 und Finalisierung des
Fachbeitrages bis Mitte Februar
- Übermittlung der Einwendungen entsprechend Auflageverfahren und Bearbeitung der Stellungnahmen zu Einwen-
dungen im März 2011
- UVP-Verhandlung in Graz am 13./14.April und Erarbeitung ergänzender Stellungnahmen
Straßenbau
Die für den Fachbereich Straßenbau zu prüfenden Pläne und Unterlagen des Einreichprojekts werden anhand der Richt-
linien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), dem Bundesstraßengesetz, dem Steiermärkischen Landes-
Straßenverwaltungsgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Eisenbahngesetz und der Eisenbahnbauentwurfsverord-
nung geprüft, ob sie für die UVP-Bewilligung dem Stand der Technik entsprechen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 53 -
1.4 GRUNDLAGEN FÜR DIE ERSTELLUNG DES UVG
1.4.1 UNTERLAGEN DER PROJEKTWERBERIN
Bezüglich der verwendeten Grundlagen wird auf das Einlagenverzeichnis UEB_01_00_01 verwiesen
Tabelle 6: Übersicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen der Projektwerberin
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1.4.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND SONSTIGE UNTERLAGEN
Allgemein
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), idF BGBl I 2000/89 zuletzt novelliert BGBl I 2009/87
- Hochleistungsstreckengesetz (HL-G), BGBl 1989/135 idF BGBl I 2004/154
- Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl 1957/60 idF BGBl I 2010/25
- Forstgesetz (ForstG), BGBl 1975/449 idF BGBl I 2007/55
- Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl 1957/253 zuletzt geändert durch BGBl I 2008/83
Eisenbahntechnik
Gesetze, Verordnungen
- Richtlinie 96/48/EG über den Hochgeschwindigkeitsverkehr geändert durch die Richtlinien 2004/50/EG und
2007/32/EG
- Richtlinie 2001/16/EG über den konventionellen Eisenbahnverkehr geändert durch die Richtlinien 2004/50/EG und
2007/32/EG
- Technische Spezifikation über die Interoperabilität des Teilsystems Energie für das transeuropäische Hochge-
schwindigkeitsbahnsystem
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- Bau KG
- Eisenbahn - Bauentwurfsverordnung
- Eisenbahnverordnung
- Eisenbahnbau- und betriebsverordnung
- Eisenbahn - ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
- Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr
Richtlinien, Normen
Die für das Bauvorhaben relevanten Richtlinien und Normen, welche insbesondere im EB-Projekt umfangreich dargelegt
sind.
- Die nationalen eisenbahnspezifischen Vorschriften, Richtlinien und Dienstbehelfe der ÖBB und die entsprechenden
Fachnormen
- ÖVE ÖNORM EN 50341 Freileitungen über AC 45 kV
- ÖVE ÖNORM EN 50163 Bahnanwendungen – Speisespannungen von Bahnnetzen
- ÖNORM B2533 Koordinierung unterirdischer Einbauten Ausgabe2004
- ÖVE L 20 - Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln Ausgabe 1998
Elektrotechnik
Gesetze, Verordnungen, EU-Richtlinien und TSI
- Richtlinie 96/48/EG über den Hochgeschwindigkeitsverkehr geändert durch die Richtlinien 2004/50/EG
und2007/32/EG
- Richtlinie 2001/16/EG über den konventionellen Eisenbahnverkehr geändert durch die Richtlinien 2004/50/EG und
2007/32/EG
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 55 -
- Technische Spezifikation über die Interoperabilität des Teilsystems Energie für das transeuropäische Hochge-
schwindigkeitsbahnsystem gemäß 2008/284/ EG
- Eisenbahnverordnung 2003
- Elektrotechnikgesetz 1992
- Elektrotechnikverordnung 2002
- Elektroschutzverordnung 2003
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 2007
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung 2007
- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung 2007
Richtlinien, Normen
- Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 – Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von
0 Hz bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition auf Personen Ausgabe 2006
- ÖVE EN 50110 – Betrieb von elektrischen Anlagen Ausgabe 2008
- ÖVE/ÖNORM EN 50119 – Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen / Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb
Ausgabe 2001
- ÖVE/ÖNORM EN 50122-1 - Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen / Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische
Sicherheit und Erdung Ausgabe 1997
- ÖVE/ÖNORM EN 50163 – Bahnanwendungen - Speisespannung von Bahnnetzen
Ausgabe 2005
- ÖVE/ÖNORM EN 50182 – Leiter für Freileitungen Ausgabe 2002
- ÖVE/ÖNORM EN 50317 – Bahnanwendungen – Stromabnahmesysteme – Anforderungen und Validierung von
Messungen des dynamischen Zusammenwirkens zwischen Stromabnehmer und Oberleitung Ausgabe 2002
- ÖVE/ÖNORM EN 50341 – Freileitungen über AC 45 kV Ausgabe 2002 (inkl. AC1 2007)
- ÖVE/ÖNORM EN 50388 – Bahnanwendungen – Bahnenergieversorgung und Fahrzeuge – Technische Kriterien für
die Koordination zwischen Anlagen der Bahnenergieversorgung und Fahrzeugen zum Erreichen der Interoperabilität
Ausgabe 2005
- ÖVE/ÖNORM EN 50423 – Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich 45 kV Ausgabe 2005
- ÖVE B1 Beeinflussung von Fernmeldeanlagen durch Wechselstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV Ausga-
be 1976
- ÖVE L 20 - Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln Ausgabe 1998
- ÖNORM B2533 Koordinierung unterirdischer Einbauten Ausgabe 2004
Sonstige Unterlagen
- Technische Richtlinien der ÖBB (Insb. TR 939 für die Planung und Ausführung der ÖBB Oberleitungen Ausgabe
2007)
- DV EL 52 – Elektrobetriebsvorschrift Ausgabe 1986
- Technische Empfehlung TE 30:“ Maßnahmen bei der Errichtung und Betrieb von Rohrleitungen und Starkstromanla-
gen mit Nennspannungen über 1 kV zur Vermeidung unzulässiger Beeinflussung“. Technisches Komitee für Beein-
flussungsfragen und Technisches Komitee für Fragen zur Streustrombeeinflussung (Ausgabe 1987)
- Technische Spezifikation CEN/TS 15280: „Beurteilung der Korrosionswahrscheinlichkeit an erdverlegten Rohrleitun-
gen – Anwendung für kathodisch geschützte Rohrleitungen“ Ausgabe 2006
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 56 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Richtlinien, Normen
- ÖNORM S 9012
- ÖNORM EN 61672-1
- Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850
- Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/49/EG (Juni 2002)
- ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, Die Wirkung des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt ( 01.11.1991)
Sonstige Unterlagen
- Empfehlung 1999/519/EG des EU-Rates
- Vertiefende Informationen / Auskünfte nach §24c abs 8 UVP-G: Objektliste
Wissenschaftliche Publikationen zur Wirkung niederfrequenter elektromagnetischer Felder auf:
- Organismus eines Warmblüters (Mensch und Tiere)
- Implantatträger
- Landwirtschaftliche Güter
werden im Kapitel Literaturverzeichnis beigefügt.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Gesetze, Verordnungen
- Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung – SchIV, BGBl. Nr. 415/1993
- Durchführungsbestimmungen zur Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (DB-SchIV) des BMVIT vom
1. Jänner 2006
- Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG),
BGBl. Nr. 450/1994, idgF
- Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung
Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006
- Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Mai 2000 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorge-
sehenen Geräten und Maschinen
- Verordnung zu Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen im Freien, BGBl. Nr. 249/2001 vom 24.07.2001
- Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm
- Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen
(Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz), BGBl. I Nr. 60/2005
Richtlinien, Normen
- ÖNORM S 5004, Messung von Schallimmissionen, Ausg. Dezember 1987, einschließlich Ergänzung vom Februar
2000
- ÖNORM S 5005, Messung der Schallimmissionen von Schienenverkehr, Ausg. 07/1992
- ÖNORM S 2021, Teil 1, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumord-
nung, Ausg. 01.08.1990
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 57 -
- ONRegel ONR 305011, Berechnung der Schallimmissionen durch Schienenverkehr - Zugverkehr, Verschub- und
Umschlagbetrieb, Ausg. 01.09.2004
- ÖNORM EN ISO 3746, Bestimmung der Schallleistung von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen, Ausg.
01.05.1996
- ÖNORM ISO 9613-2; Dämpfung des Schalls bei der der Ausbreitung im Freien, Ausg. 01.01.2008
- ÖNORM EN 1793-1 und 1793-2, Lärmschutzeinrichtungen an Straßen – Prüfverfahren zur Bestimmung der akusti-
schen Eigenschaften (Schallabsorption und Luftschalldämmung), Ausg. 01.03.1998
- ÖNORM B 8115, Teil 2, Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Anforderungen an den Schallschutz; Ausg.
01.12.2006
- RVS Nr. 04.02.11, Umweltschutz – Lärm und Luftschadstoffe, Lärmschutz v. 01. März 2006 inkl. 1. Abänderung mit
Ausg. 01.04.2008
- ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich, Ausg.
01.03.2008
- ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Schallabstrahlung und Schallausbreitung, Ausg. Dez. 1987
- ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung von
Lärmminderungsmaßnahmen, Ausg. Feb. 2007
- ÖAL-Richtlinie Nr. 111, Lärmarmer Baubetrieb, Ausg. April 1985
- ÖNORM S 9001, Mechanische Schwingungen – Erschütterungen. Allgemeine Grundsätze und Ermittlung von
Schwingungsgrößen, Ausg. Februar 1978
- ÖNORM S 9010, Bewertung der Einwirkung mechanischer Schwingungen und Erschütterungen auf den Menschen,
Ausg. Dezember 1999
- ÖNORM S 9012, Beurteilung der Einwirkungen von Schwingungsimmissionen des landgebundenen Verkehrs auf
den Menschen in Gebäuden – Schwingungen und sekundärer Luftschall, Ausg. Feb. 2010
- ÖNORM S 9012, Beurteilung der Einwirkungen von Schienenverkehrsimmissionen auf Menschen in Gebäuden –
Schwingungen und sekundärer Luftschall, Ausg. August 1996
- ÖNORM ISO 2631-1, Mechanische Schwingungen und Stöße – Bewertung der Auswirkungen von Ganzkörper-
schwingungen auf den Menschen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Ausg. Juli 2007
- ÖNORM ISO 2631-2, Mechanische Schwingungen und Stöße – Bewertung der Auswirkungen von Ganzkörper-
schwingungen auf den Menschen – Teil 2: Schwingungen in Gebäuden (1 Hz bisd 80 Hz), Ausg. Juli 2007
- ONR 199005, Berechnung des sekundären Luftschallpegels aus Schwingungsmessungen, Ausg. Dezember 2008
Sonstige Unterlagen
- Untersuchungsbericht Nr. 452.574, int. 561.2436, (Dr. Kurt Heutschi und Kurt Eggenschwiler) für die schweizerische
EMPA, CH-Dübbendorf, über Koronalärm von Hochspannungsleitungen, vom Juni 2010
- Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen. Hrsg.: Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2004
Klima, Luft
Gesetze, Verordnungen
- IG-L, Immissionsschutzgesetz – Luft, 1997: Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe BGBl
115/1997
- IG-L, Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes. 6.7.2001
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 58 -
Richtlinien, Normen
- Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG): Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008
über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Abl. Nr. L 152/1.
- BMWA, 1999: Technische Grundlage. Ermittlung von diffusen Staubemissionen und Beurteilung der Staubimmissio-
nen.
- ÖNORM M 9440, 1996: „Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in der Atmosphäre; Berechnung von Immissi-
onskonzentrationen und Ermittlung von Schornsteinhöhen. Österreichisches Normungsinstitut
- ÖNORM M 9445, 2003: „Ermittlung der Gesamtbelastung aus der Vorbelastung und der mittels Ausbreitungsmodel-
len ermittelten Zusatzbelastung.“ Österreichisches Normungsinstitut
- TA-Luft, 2000 (fortlaufende Aktualisierung): Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutz-
gesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft); WEKA-Verlag
Sonstige Unterlagen
- Bundesamt für Umwelt BAFU (Schweiz), 2010: – Eletrosmog
http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01079/01080/index.html?lang=de
- Vertiefende Informationen / Auskünfte nach 24c Abs 8 UVP-G: Projektspezifische Luftschadstoffimmissionen
Ökologie
Gesetze, Verordnungen
- Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976
- Steiermärkische Artenschutzverordnung 2007
Richtlinien, Normen
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben-
den Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (mit Änderungen)
- Richtlinie 79/409/EG der Kommission vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-
richtlinie) (mit Änderungen)
- RVS 04.03.13 Vogelschutz an Verkehrswegen
- RVS 04.05.11 Umweltbaubegleitung
Sonstige Unterlagen
- Rote Listen gefährdeter Tierarten Österreichs (Wallner, R. 2005: Rote Listen Gefährdeter Tiere Österreichs, Grüne
Reihe des Lebensministeriums 14/1, 14/2, 14/3)
- ESSL, F. et al. (2004): Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs. Grünland, Grünlandbrachen und Tro-
ckenrasen, Hochstauden- und Hochgrasfluren, Schlagfluren und Waldsäume, Gehölze des Offenlandes und Gebü-
sche. Monographien des Umweltbundesamtes, M-167. Neuer wissenschaftlicher Verlag GmbH: 272pp.
- ESSL, F., EGGER, G., ELLMAUER, T. & AIGNER, S. (2002): Rote Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs. Wäl-
der, Forste, Vorwälder. Monographien des Umweltbundesamtes Wien, M-156: 104pp.
- GARNIEL et al. (November 2007) : Vögel und Verkehrslärm, Endbericht, Langfassung. Kieler Institut für Land-
schaftsökologie.
- NIKLFELD (Hrsg.) (1999): Rote Listen gefährdeter Pflanzen Österreichs. Zweite neu bearbeitete Auflage. Grüne
Reihe des BMUJF, Bd. 10: 292pp.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 59 -
Waldökologie und Forstwesen
Gesetze, Verordnungen
- BGBl.Nr. 582/1977: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. November 1977 über
den Waldentwicklungsplan.
- LGBl. Nr. 92/1990: Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein
Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz be-
stimmt wird, idF LGBl. Nr. 93/1998
- ForstG: Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr.
440/1975, in der Fassung BGBl I Nr. 55/2007.
Richtlinien, Normen
- Rodungserlass (2008): RODUNGSERLASS vom 17. Juli 2002, Zl. 13.205/02-I/3/2002, idF vom 28. August 2003, Zl.
13.205-I/3/2003, und 2. Oktober 2008, Zl. LE.4.1.6/0162-I/3/2008. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft. Für den Inhalt verantwortlich: Abt. I/3 – Zentrale Rechtsdienste, Forstrecht, Arten-
und Naturschutz, Dr. Franz Jäger; Anhänge: Abt. IV/1 – Waldpolitik und Waldinformation, Dipl.-Ing. Rudolf Lot-
terstätter. Eigenverlag, Wien. 37 S. Anhang: III.
- RVS 04.01.11 (2008): Umweltuntersuchung. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl.
300.041/00xx-II/ST-ALG/2007; Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr. Verbindlicherklä-
rung, Wien, am 01.04.2008. 44 S.
- SINGER F., STARSICH A. (2006): Waldentwicklungsplan. Richtlinie über Inhalt und Ausgestaltung - Fassung 2006.
Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), Abteilung
IV 4, Wien. 92 S.
Sonstige Unterlagen
- JÄGER F. (2003): Forstrecht; mit Kommentar. Verlag Österreich, Wien. 3. Auflage.770 S.
- RUNDSCHREIBEN UVP-G 2000 (2006): Rundschreiben zur Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsge-
setzes (UVP-G 2000). Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, GZ
BMLFUW-UW.1.4.2/0006-V/1/2006 vom 20.02.2006
- UVE-LEITFADEN (2008): Eine Information zur Umweltverträglichkeitserklärung. Überarbeitete Fassung 2008. Um-
weltbundesamt GmbH, Wien. 169 S.
- WEP Graz (1999): Waldentwicklungsplan, Teilplan Graz (1. Revision). Bundesland Steiermark. Forstbezirk Graz,
Politische Bezirke Graz-Stadt und Graz-Umgebung. Erstellt 1998, genehmigt durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft am 06.07.1999 (ZI.: 52256/05-VB5a/99 Si). 189 S. Anhang: XXIV. Karten: IV.
- ALTENKIRCH W., MAJUNKE C. und OHNESORGE B. (2002): Waldschutz auf ökologischer Grundlage. Stuttgart:
Verlag Eugen Ulmer. 434 S.
- BURSCHEL P. und HUSS J. (2003): Grundriss des Waldbaues. Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer. 487 S.
- BLUM W.E.H. (2007): Bodenkunde in Stichworten. (Hirt's Stichwortbücher). Berlin, Stuttgart: Gebr. Borntraeger
Verlagsbuchhandlung, 6., völlig neu bearbeitete Auflage. 179 S.
- FROELICH & SPORBECK (1996): BAB A 20: Orientierungsrahmen für Landschaftspflegerische Begleitpläne. Er-
stellt im Auftrag der DEGES.
- GASSNER E., WINKELBRANDT A., BERNOTAT D. (2005): UVP; Rechtliche und fachliche Anleitung für die Um-
weltverträglichkeitsprüfung. 4. Aufl. C.F. Müller Verlag, Heidelberg. 476 S.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 60 -
- GRABHERR G., KOCH G., KIRCHMEIR H. und REITER K. (1998): Hemerobie österreichischer Waldökosysteme.
Veröffentlichungen des Österreichischen MaB-Programmes, Österreichische Akademie der Wissenschaften, Band
17. 493 S.
- GRIMM V. (1994): Stabilitätskonzepte in der Ökologie: Terminologie, Anwendbarkeit und Bedeutung für die ökologi-
sche Modellierung. Philipps-Universität Marburg: Dissertation. 123 S.
- HARRIS L. D. (1984): The fragmented forest. Island biogeography theory and the preservation of biotic diversity.
University of Chicago Press, Chicago, Illinois. 230 S.
- HUFNAGL H. (2001): Der Waldtyp: ein Behelf für die Waldbaudiagnose. [Waldpflanzen; Anzeiger für Klima, Boden,
Wasserhaushalt]. 4., unveränderte Auflage. Ried im Innkreis: Innviertler Presseverein. 224 S.
- KILIAN W., MÜLLER F. und STARLINGER F. (1994): Die forstlichen Wuchsgebiete Österreichs. Eine Naturraum-
gliederung nach waldökologischen Gesichtspunkten. Wien: FBVA-Berichte Nr. 82. 60 S.
- KILIAN W., unter der Mitarbeit von ENGLISCH M., HERZBERGER E., NESTROY O., PEHAMBERGER A.,
WAGNER J., HUBER S., NELHIEBEL P., PECINA E. und SCHNEIDER W. (2002): Schlüssel zur Bestimmung der
Böden Österreichs. Mitteilungen der Österreichischen Bodenkundlichen Gesellschaft, Heft 67. 96 S.
- KÖPPEL J., FEICKERT U., STRASSER H. und SPANDAU L. (1998): Praxis der Eingriffsregelung. Schadenersatz
an Natur und Landschaft? Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer. 397 S.
- LEIBUNDGUT H. (1985): Der Wald in der Kulturlandschaft. Bedeutung, Funktion und Wirkungen des Waldes auf die
Umwelt des Menschen. Verlag Paul Haupt, Bern-Stuttgart. 205 S.
- LEIBUNDGUT H. (1992): Lebensgemeinschaft Wald. Erfahrungen eines Waldbauers für Förster, Waldbesitzer und
Waldfreunde. Verlag Paul Haupt: Bern-Stuttgart-Wien.95 S.
- LEIBUNDGUT H. (1975): Wirkungen des Waldes auf die Umwelt des Menschen. Verlag Rentsch, Erlenbach-Zürich.
186 S.
- LESER, H. (Hrsg.) (2005): DIERCKE-Wörterbuch Allgemeine Geographie. dtv-Verlag u. Westermann-Verlag, Mün-
chen. 1119 S.
- MAYER H. (1974): Wälder des Ostalpenraumes. Gustav Fischer Verlag, Stuttgart. 344 S.
- MAYER H. (1977): Ökologie und Forstwirtschaft. AFZ Nr. 88/6: 141-145
- MAYER H. (1991): Waldbau auf soziologisch-ökologischer Grundlage. Gustav Fischer Verlag, Stuttgart, Jena, New
York. 522 S.
- MUCINA L., GRABHERR G. und WALLNÖFER S. (Hrsg.) (1993): Die Pflanzengesellschaften Österreichs. Teil III.
Wälder und Gebüsche. Gustav Fischer Verlag, Jena, Stuttgart, New York. 353 S.
- NESTROY O., unter der Mitarbeit von DANNEBERG O.H., ENGLISCH M., GESZL A., HAGER H., HERZBERGER
E., KILIAN W., NELHIEBEL P., PECINA E., PEHAMBERGER A., SCHNEIDER W. und WAGNER J. (2000): Syste-
matische Gliederung der Böden Österreichs (Österreichische Bodensystematik 2000). Mitteilungen der Österreichi-
schen Bodenkundlichen Gesellschaft, Heft 60. I, 124 S.
- OTTO H.-J. (1994): Waldökologie. Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer. 391 S.
- Vertiefende Informationen / Auskünfte nach 24c Abs 8 UVP-G: Rodungen, Trassenaufhiebe und Aufforstungen
sowie Rodungsplan und Rodungsverzeichnis
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Gesetze, Verordnungen
- Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz (1987 idgF), LGBl. NR.66/87
- Regionales Raumordnungsprogramm Graz – Graz Umgebung (2005)
- Forstgesetz (1975 idgF)
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 61 -
- Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
- Wasserrechtsgesetz 1959 9dF BGBl. I Nr. 82/2003
- Steiermärkisches Fischereigesetz 2000
- Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) BGBl. II Nr. 479/2006
- Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) BGBl. II Nr. 96/2006
- Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich „Bodenschutz“ BGBl. III Nr. 233/2002
- Immissionsschutzgesetz-Luft BGBl. I Nr. 115/1997 idgF
- Verordnung über forstschädliche Luftverunreinigungen BGBl. Nr. 199/1984.
Richtlinien, Normen
- WEP – Waldentwicklungsplan, Teilplan Graz
- Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung, 1. Auflage, Lebensministerium 2009
- Zl. 13.205/02-13/02 vom 12.7.2002
- ÖNORM L 1121 Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Sonstige Unterlagen
- Nachhaltige Jagd, FORSTNER M., HACKL J., HECKL F., LEXER W., REIMOSER F., Herausgeber Umweltbundes-
amt, aVBuch 2006.
- Die wichtigsten Grundbegriffe zum Flächenverbrauch, 2010 Umweltbundesamt
Grundwasserschutz
Gesetze, Verordnungen
- BGBl. 215/1959 i.d.g.F.: Wasserrechtsgesetz
- BGBl. 179/1991 i.d.g.F.: Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
- BGBl. 537/1993: Abänderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung
- BGBl. II 309/1999: Mineral- und Quellwasserverordnung
- BGBl. II 304/2001 i.d.F. BGBl 254/2006: Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (Trinkwasserverordnung –TWV)
- BGBl. II 477/2003: Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
- BGBl. II 96/2006: Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG
- BGBl. II 479/2006: Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
- BGBl. II 98/2010: Qualitätszielverordnung QZV Chemie GW
- BGBl. II 103/2010: Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 - NGPV 2009
Richtlinien, Normen
- Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik ("Wasserrahmenrichtlinie")
- ÖNORM B 2400, Hydrologie-Hydrografische Fachausdrücke und Zeichen, Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM
EN ISO 772 und ÖNORM EN ISO 772/A 1.
- ÖNORM B 4710-1: Beton- Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis.- 01.04.2004.
- ÖNORM B 3305: Betonangreifende Wässer, Böden und Gase, Beurteilung und chemische Analyse.- 1. Dez. 1972.-
zurückgezogen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 62 -
- ÖNORM B 4422-1: Erd- und Grundbau - Untersuchung von Bodenproben - Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit -
Laborprüfungen.- 1992-07-01.
- ÖNORM B 4422-2: Erd- und Grundbau - Untersuchung von Bodenproben - Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit -
Feldmethoden für oberflächennahe Schichten.- 2002 06 01.
- DIN 4030: Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase; Grundlagen und Grenzwerte.- 06.1991.
- DIN 18130: Teil 1: Baugrund- Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes
Teil 1 Laborversuche; Teil 2 Feldversuche; Teil 1 05/1998; Teil 2 10/2003
Sonstige Unterlagen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in
Wassergefährdungsklassen.- ISSN 0720 6100, Berlin, 17. Mai 1999
- GEOLOGISCHE BUNDESANSTALT: Geol. Karten GK 164 Blatt Graz, GK 190 Blatt Leibnitz
- HÖLTING, B.: Hydrogeologie.- 441 S., Stuttgart (Enke) 1996
- PFEFFER, M.: Untersuchung zum Verlagerungs- und Abbauverhalten ausgewählter Herbizide in Gleiskörpern.-
Unveröff. Diss. Univ. f. Bodenkultur, Wien 1995.
- WEBER, L. (ed.) Interaktives Rohstoff Informationssystem (IRIS- Version 2.4); Geol. B.-A., ed.
- WEIGL, M.: Umweltauswirkungen beim Einsatz von Glyphosate als Herbizid im Bahnbetrieb.- Unveröff. Dipl. Arb.
Univ. f. Bodenkultur, Wien 1994.
- ZÖTL, J. & GOLDBRUNNER, J. E.: Die Mineral- und Heilwässer Österreichs.- 324 S., Wien (Springer) 1993.
- Datenabfrage GIS-Steiermark.- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Datenabfrage WISA.- BMLFUW
- Vertiefende Informationen / Auskünfte nach 24c Abs 8 UVP-G: Grundwassernutzungen und Beweissicherung
Zur Erstellung des Sachverhaltes wurden ausschließlich die o.a. Unterlagen verwendet. Im Sachverhalt werden die Aus-
sagen der Projektanten sowie die zitierten zusätzlichen Grundlagen wertfrei wiedergegeben. Eigene Anmerkungen oder
Erhebungen des Sachverständigen für Grundwasserschutz sind als solche gekennzeichnet.
Raumplanung und Infrastruktur
Die für die Fachbeitragserstellung herangezogenen Unterlagen decken sich weitgehend mit den in der UVE berücksich-
tigten Quellen und Materialien. Einzelne Dokumente auf regionaler und supranationaler Ebene wurden unberücksichtigt
gelassen, da keine Relevanz im Hinblick auf das Vorhaben gegeben scheint. Im Wesentlichen wurden daher betrachtet:
Gesetzliche Grundlagen Bundes- und Landesebene
- Denkmalschutzgesetz (DMSG) verlautbart im BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.170/1999.
- Liste unbeweglicher und archäologischer Denkmale des Bundesdenkmalamtes betreffend das Bundesland Steier-
mark gem. § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fas-
sung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/20081.
- Steiermärkisches. Naturschutzgesetz 1976 (NschG 1976), LGBl 1976/65 idF LGBl 2007/71
- Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 LGBl. für die Stmk Nr. 49/2010
- Stmk. Landesentwicklungsprogramm - LEP 2009, LGBl. für die Stmk Nr. 75/09
- Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft, LGBl. für die Stmk Nr. 58/93 (1993)
- Regionales Entwicklungsprogramm Graz und Graz Umgebung LGBI. für die Stmk Nr. 106/2005
Verordnungen auf kommunaler Ebene
- Stadtentwicklungskonzept der Gemeinde Graz 3.04, Stand: 7.11.2002
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 63 -
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Seiersberg 3.0, Stand 04.12.2001
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Pirka 4.0, Stand 17.11.2004
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Unterpremstätten 4.0, Stand 01.04.2008
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Zettling 4.0, Stand 2008
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Wundschuh 4.0, Stand 16.05.2007
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Werndorf 4.0, Stand 27.03.2003
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Kalsdorf bei Graz 3.0, Stand 12.07.2001
- Flächenwidmungsplan der Stadt Graz, VF 3.00 – rechtskräftig seit 17.01.2003, letzter Planungsstand FWP-
Änderung VF 3.17 aus 2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg VF 3.00 – rechtskräftig seit 30.07.2002, letzter Planungsstand
FWP-Änderung VF 3.27 rk. 16.04.2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pirka, VF 4.00 – rechtskräftig seit 05.08.2008, letzter Stand der Planung: rk.
FWP-Änderung VF 4.03 vom August 2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Unterpremstätten, VF 4.00 – rechtskräftig seit 23.02.2010, letzter Planungs-
stand FWP-Änderung VF 4.04 rk. 07.10.2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zettling, VF 3.00 – rechtskräftig seit 31.07.2002, letzter Planungsstand: rk.
FWP-Änderung VF 3.19 – rk: 18.05.2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wundschuh VF 4.00 – rechtskräftig seit 28.05.2008, letzter Planungsstand: rk.
FWP-Änderung VF 4.04 – rk: 27.07.2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Werndorf, VF 4.00 – rechtskräftig seit 18.07.2003,
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kalsdorf bei Graz, Rechtskräftiger FWP VF 3.00 – rechtskräftig seit
16.01.2001, letzter Planungsstand: rk. FWP-Änderung VF 3.38 aus 2010
Sonstige Unterlagen und Datenquellen
- Orthofotos (GIS Steiermark, 2008 - 2010)
- Photogrammetrische Auswertung der Luftbilder (Luftbildstrichauswertung; GIS Steiermark, 2008 - 2010)
- Österreichische Karte 1 : 50 000 (ÖK50)
- Landschaftsgliederung der Steiermark , Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Kulturlandschaftsinventar der Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Stadtmorphologie der Stadt Graz (STEK Graz)
- Rad und Wanderkarten
- Ortspläne
- Ortschroniken
- DEHIO Steiermark
- Ortspläne der Standortgemeinden
- Flächenwidmung, Regionalplanungsdaten der Steiermark GIS
- Tourismusbroschüren
- Daten der Statistik Austria
- eigene Erhebungen vor Ort mit mehreren Begehungen im Jänner / Feber 2011
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 64 -
Die Verwendung von Gesetzlichen Normen und Datenquellen deckt sich weitgehend mit den in der UVE herangezoge-
nen, weitgehend aktuellen und neuesten Grundlagen. Über die Unterlagen in der UVE hinaus wurden für den Fachbei-
trag noch zusätzlich herangezogen:
- Naherholungsprogramm Bezirke Graz – Graz Umgebung 2010
- Freizeitdatenbank der Bezirke Graz – Graz Umgebung 2010 (siehe auch www.graz.at/naherholung)
- Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf, Ergänzendes Raumplanerisches Gutachten 2004
Straßenbau
Gesetze, Verordnungen
- Eisenbahn - Bauentwurfsverordnung
- Bundestraßengesetz
- Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
- Straßenverkehrsordnung
Richtlinien, Normen
- RVS - Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen
- UVP-Richtlinie (85/337/EWG)
Sonstige Unterlagen
- Steirisches Gesamtverkehrskonzept 2008+
- Regionales Verkehrskonzept Graz und Graz-Umgebung, Juni 2010
- GIS Steiermark, Digitaler Atlas Steiermark, www.gis.steiermark.at/
1.4.3 DEFINITIONEN
Lärmschutz
SCHALLEMISSION (abgegebener Schall):
Schallemission, allgemein:
Der von einer Lärmquelle (Lärmquellengruppe) oder von einer Betriebsanlage (Betriebsanlagenteil) ins Freie abgestrahl-
te Luftschall. Als Maß für die Höhe der Schallemission dient der A-bewertete Schallleistungspegel LWA in dB, für Linien-
lärmquellen der längenbezogene Schallleistungspegel LWA` in dB/m und für Flächenquellen der flächenbezogene
Schallleistungspegel LWA`` in dB/m². Unter Berücksichtigung der Zeiteinwirkung wird jeweils der äquivalente Schallleis-
tungspegel LWA,eq herangezogen.
Schallleistungspegel LW´:
Er kennzeichnet die Stärke der Schallemission einer Schallquelle; er ist ein logarithmisches Maß für die abgestrahlte
Schallleistung in Watt in Dezibel (dB). Häufig wird auch unter Verwendung der Frequenzkurve „A“ der A-bewertete
Schallleistungspegel LW,A einer Schallquelle oder einer Schallquellengruppe (Summenschallleistungspegel) verwendet.
Die Ermittlung oder die Kontrolle des Schallleistungspegels erfolgt nach einschlägigen Messnormen (z. B. ÖNORM EN
ISO 3746), gegebenenfalls unter Berücksichtigung von gerätebezogenen Prüfbedingungen.
Längenbezogener Schallleistungspegel LW´:
Er kennzeichnet die Stärke der Schallemission einer Schallquelle; er ist ein logarithmisches Maß für die abgestrahlte
Schallleistung. Er wird zur Kennzeichnung der Schallemission eines Schienenfahrzeuges bezogen auf 1 m Gleislänge
verwendet.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 65 -
Äquivalenter längenbezogener Schallleistungspegel LW´,eq:
Er kennzeichnet die Schallemission (abgestrahlte Schalleistung) der durch den gesamten, auf einer Schienenstrecke im
Bezugszeitraum Tag oder Nacht abgewickelten Verkehr, bezogen auf 1 m Gleislänge.
SCHALLIMMISSION (ankommender Schall):
Schallimmission, allgemein:
Der an einem Ort auftretende Luftschall als A-bew. Schalldruckpegel. In der zeitlichen Einwirkung wird meist unterschie-
den zwischen Tagzeit (0600-2200 Uhr) und Nachtzeit (2200-0600 Uhr), fallweise wird zusätzlich die Abendzeit (1900-
2200 Uhr)berücksichtigt.
Der Schallimmissionspegel wird vorzüglich als Spitzenpegel LA,01 oder als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq oder als
Basispegel LA,95 angegeben. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Umgebungsgeräuschen (Bestandslärm)
und spezifischen Geräuschen (von einer Lärmquelle (Lärmquellengruppe) oder von einer Betriebsanlage (Betriebsanla-
genteil) hervorgerufener Luftschall. Für spezifische Geräusche findet der Beurteilungspegel Lr Anwendung, welcher den
A-bew. äquivalenten Dauerschallpegel unter Zugabe eines Anpassungswertes für einen speziell auffallenden Geräusch-
charakter darstellt.
A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq :
Einzahlangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energie-
äquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbroche-
nen Geräusch, oder dem Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist.
Beurteilungspegel Lr für Straßenverkehrslärm:
Der für die Beurteilung des Straßenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr entspricht dem A-bewerteten, ener-
gieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq.
Beurteilungspegel Lr für Schienenverkehrslärm:
Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr, ist der um 5 dB verminderte
A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq. (Festlegung nach der Schienenverkehrslärm-
Immissionsschutzverordnung - SchIV).
Beurteilungspegel Lr für spezifische Lärmquellen:
Für spezifische Geräusche findet der Beurteilungspegel Lr Anwendung, welcher den A-bew. Schalldruckpegel (Dauerge-
räusche) oder den A-bew. äquivalenten Dauerschallpegel (schwankende oder intermittierende Geräusche) der allein
durch diese Lärmquellen unter Zugabe eines Anpassungswertes für einen speziell auffallenden Geräuschcharakter dar-
stellt.
Maximalpegel LA,max:
Höchstwert des gemessenen A-bewerteten Schalldruckpegels eines einzelnen Schallereignisses. Er kann gemessen
werden während einer längeren Messperiode oder während eines Geräuschereignisses (z.B. Fahrt eines Straßenfahr-
zeuges oder ZugVorbeifahrt). Entsprechende Messwerte bedürfen für eine eventuelle weitere Verwendung einer zusätz-
lichen konkretisierenden Angabe (z.B. PKW- oder LKW-Vorbeifahrt an Ort/Entfernung/Geschwindigkeit, Tür zuschlagen,
Zugvorbeifahrt der Type/Geschwindigkeit/ev. Radschaden (Flachstelle), usw.). Da er meist nicht reproduzierbar ist, eig-
net er sich mit Ausnahme von Spezialfällen weder als Messergebnis noch als Prognosewert.
Mittlerer Spitzenpegel LA,01:
Der in 1% der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel. (Statistischer 01-Perzentil-Pegel). Spitzenpegel,
trifft gut den Mittelwert von Maximalpegeln bei häufigen Geräuschereignissen, z.B. Kfz-Fahrten an Autobahn. Abhängig
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 66 -
von der Häufigkeit von Ereignissen weist er bei gleichen Maximalpegeln deutlich unterschiedliche Pegelwerte aus. Zur
Beschreibung von Höchstwerten bei Schienenverkehrslärmimmissionen nicht geeignet.
Spitzenpegel des Schienenverkehrslärms LA,Vmx:
Höchstwert des im Verlaufe eines Schienenverkehrsereignisses am Immissionsort auftretenden, gleitend über eine Mitte-
lungszeit von 5 Sekunden bestimmten, A-bewerteten, energieäquivalenten Dauerschallpegels in dB. (Oftmals verwende-
te Definition des unterfertigten Gutachters).
Schallereignispegel LA,E:
Der durch ein Schallereignis (z.B. Zugvorbeifahrt) am Immissionsort auftretende A-bewertete, energieäquivalente Dauer-
schallpegel LA,eq, bezogen auf eine theoretische Wirkzeit von 1 Sekunde. (Reiner Rechenwert für Ereignisgattungen
(Zugsgattung), aus dem sich unter Berücksichtigung der Anzahl von Ereignissen leicht der Beurteilungspegel des Stra-
ßen- oder Schienenverkehrs berechnen lässt).
Vorbeifahrtspegel LA,V:
Mittlerer A-bew. Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt eines Zuges auftritt. (ÖNORM S 5005; Zur Beschreibung
des Spitzenpegels nur im unmittelbaren Nahbereich von Schienenstrecken geeignet).
Basispegel LA,95:
Der in 95% der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel. (Statistischer 95-Perzentil-Pegel). Er dient zur
Beschreibung des wiederholt auftretenden Ruhegeräusches, welches tageszeitlich unterschiedlich jeweils in Pausen
lauteren Geräuschereignissen der unmittelbaren Umgebung auftritt. Nach der Definition der früheren Richtlinie Nr. 3,
Blatt 1 (bis 01.10.2006) wurde er auch als Grundgeräuschpegel bezeichnet.
ERSCHÜTTERUNGSIMMISSION:
Erschütterungen, allgemein:
Werden durch zeitlich veränderliche Kräfte (Bauarbeiten, Verkehr, usw.) ausgelöst und führen zu impulsförmigen oder
periodisch auftretenden Verformungen im Boden, welche sich als seismische Wellen ausbreiten und schließlich auf Bau-
werke einwirken. Als Kenngrößen werden frequenzabhängig der Schwingweg (w in mm), die Schwinggeschwindigkeit (v
in mm/s) und die Schwingbeschleunigung (a in mm/s²) angegeben.
Resultierende Schwinggeschwindigkeit vr:
Maßgröße in mm/s für die Höhe der Erschütterungseinwirkung in Gebäuden. Die Maßgröße wird meist im Bereich des
exponierten Gebäudefundaments ermittelt. Für die Beurteilung der Auswirkungen in Gebäuden werden für verschiedene
Gebäudeklassen, abhängig von der Bauausführung und Schwingungsempfindlichkeit Richtgrenzwerte für die maximale
resultierende Schwinggeschwindigkeit vr,max nach ÖNORM S 9020 angeführt.
Schwingbeschleunigung a:
Maßgröße in mm/s² für die Höhe der Erschütterungseinwirkung auf Menschen in Gebäuden. Die Maßgröße wird meist in
der Mitte von Gebäudedecken (Fußböden) einachsig (vertikal) ermittelt. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf Men-
schen in Gebäuden werden das Beurteilungs-Erschütterungsmaximum Emax in mm/s² und die Beurteilungs-
Erschütterungsdosis Er in mm/s² (entspricht der Wm–bewerteten Schwingbeschleunigung in mm/s²) herangezogen. Für
die Beurteilung nach ÖNORM S 9012/2010 werden abhängig von der Gebietskategorie der Nachbarliegenschaft jeweils
Richt-Grenzwerte für Tag- und Nachtzeit für die Beurteilungsqualitäten „guter“ oder „ausreichender“ Erschütterungs-
schutz angegeben.
Sekundärer Luftschall:
Der in Räumen von Gebäuden allein durch die Erschütterungseinwirkung auf das Gebäude hervorgerufene Luftschall.
Als Maßgröße wird der A-bewertete Schalldruckpegel in dB entweder unter Berücksichtigung sämtlicher Ereignisse und
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 67 -
deren Andauer als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq oder als mittlerer Maximalwert für die maßgeblich laute Ereignis-
kategorie (z.B. Güterzüge) als LA,max mit Grenzwerten für „guten“ oder „ausreichenden“ Schallschutz nach ÖNORM S
9012 angegeben.
SCHUTZMASSNAHMEN:
Schallschutzmaßnahmen dienen allgemein zur Reduzierung der Schallimmissionen.
Unterschieden werden:
- Maßnahmen, die direkt an der Lärmquelle zur Reduzierung der Schallemission eingesetzt werden (z.B. Auswahl
leiser Geräte, Schall-Einhausung, Schallschutzkapsel, Schalldämpfer)
- Maßnahmen nahe an der Lärmquelle zur Reduzierung von Schallreflexionen und der damit verursachten Schall-
emissionserhöhungen (z.B. schallabsorbierende Ausstattung von Oberflächen)
- Maßnahmen zur Minderung der Schallausbreitung im Freien (z.B. Lärmschutzwände, Dämme)
- Maßnahmen zur Reduzierung der Schallimmission in geschlossenen Aufenthaltsräumen – Objektschutzmaßnahmen
(Lärmschutzfenster gegebenenfalls mit Schalldämmlüftern)
Erschütterungsschutzmaßnahmen dienen allgemein zur Reduzierung der Erschütterungsimmissionen.
Unterschieden werden:
- Maßnahmen, die direkt an der Entstehungsstelle, Baugerät, usw. zur Reduzierung der Erschütterungsemission ein-
gesetzt werden (z.B. Auswahl erschütterungsarmer Baumethoden und Geräte oder Maßnahmen zur Verbesserung
der Gleichförmigkeit an den Schienen, Einsatz von Weichen mit beweglichen Herzen, usw. )
- Maßnahmen zur Reduzierung der Erschütterungsweiterleitung in den Untergrund (z.B. Einsatz von erschütterungs-
dämmenden Maßnahmen im Oberbau, wie BTS, USM oder MF-Systeme)
Ökologie
FFH-Richtlinie:
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
Leitart:
Die Auswahl von so genannten Leitarten dient beim Themenbereich „Tiere und deren Lebensräume“ dazu, die riesige
Tierartenfülle auf ein praktikables aber dennoch qualitativ befriedigendes Maß einzuschränken. Kriterien sind u.a. Bear-
beitungsstand der Tiergruppe, Repräsentativität verschiedener ökologischer Funktionen, Aussagekraft als Bioindikator,
Gefährdung. Leitarten sollen darüber hinaus eng gefasste Lebensraumansprüche und/oder geringe Ausbreitungsfähig-
keit haben.
Zootop:
Einheit des Untersuchungsraums, unterteilt nach Tierlebensräumen
Grundwasserschutz
Das gg. Gutachten behandelt die Frage, ob das in der Umweltverträglichkeitserklärung beschriebene Vorhaben umwelt-
verträglich ist, ob aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz die Beeinträchtigung der Schutzgüter durch zwingende
oder empfohlene Maßnahmen verringert werden kann, oder ob das beschriebene Vorhaben eine derartige Beeinträchti-
gung auf die relevanten Schutzgüter ausübt, dass eine Umweltverträglichkeit nicht gegeben ist.
Belastung von Bahnwässern:
Bahnwässer sind nach dem natürlichen Lauf der Dinge so beschaffen, dass eine Beeinträchtigung von Gewässern, die
über ein geringfügiges Ausmaß hinausgeht, nicht zu befürchten ist. Durch Setzung von zusätzlichen Maßnahmen insbe-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 68 -
sondere für außerbetriebliche Ereignisse, die jedoch auch für den Regelbetrieb wirksam sind, kann die Restbelastung
weiter reduziert werden, sodass Bahnwässer nach der Spruchpraxis der Wasserrechtsbehörde als „vernachlässigbar
gering belastet“ bezeichnet werden können.
Aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz wird angemerkt, dass durch Instandhaltungsarbeiten abhängig vom Einsatz
von Chemikalien zur Unkrautbekämpfung eine qualitative Beeinträchtigung in geringem Umfange möglich ist. Im Normal-
betrieb ist nach Angabe der Projektwerberin bei Instandhaltungsarbeiten der Einsatz von Herbiziden erforderlich. In den
ersten Jahren ist bei Neubaustrecken kein Herbizideinsatz erforderlich, später bleibt er auf ein Minimum beschränkt.
Verunreinigungen durch Fäkalien und Abwässer aus den Zugtoiletten verlieren durch den vermehrten Einsatz von ge-
schlossenem WC - System in Zukunft immer mehr an Bedeutung.
Wasserdurchlässigkeit von Porengrundwasserkörpern:
Den numerischen Durchlässigkeitsbeiwerten nach DIN 18130 Teil 1 (ÖNORM B 4422-1) entsprechen die nachstehend
angeführten verbalen Beschreibungen:
sehr stark durchlässig >1*10-2 m/sec
stark durchlässig 1*10-4 bis 1*10-2 m/sec
durchlässig 1*10-6 bis 1*10-4 m/sec
schwach durchlässig 1*10-8 bis 1*10-6 m/sec
sehr schwach durchlässig <1*10-8 m/sec
Sonstiges:
Hydrogeologische Fachbegriffe werden nach Möglichkeit gemäß ÖNORM B 2400 verwendet.
Unter Grundwasser versteht man unter der Erdoberfläche befindliches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde (Poren,
Klüfte, etc.) zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht als er in der Atmosphäre herrscht,
und dessen Bewegung durch Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird.
Der Grundwasserkörper wird gemäß WRG als ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer
Grundwasserleiter definiert. Grundwasserleiter sind gemäß WRG unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Ge-
steinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein
nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.
Grundwasserarten:
Dem Aufbau der Erdkruste entsprechend, unterscheidet man verschiedene Grundwasserarten:
- Porengrundwasser (in porösen Festgesteinen und in Lockersedimenten)
- Kluftgrundwasser (in klüftigen mit Trennflächen versehenen, nicht verkarsteten Festgesteinen)
- Karstgrundwasser (in verkarsteten Festgesteinen)
- Thermal-, Heil- und Mineralwasservorkommen
Definitionsgemäß wird nicht zwischen einem Grund- und Bergwasserkörper unterschieden. In der einschlägigen Fachlite-
ratur wird der Begriff Grundwasser häufig mit Porengrundwasser gleich gesetzt, wie auch der Begriff Bergwasser als
Synonym für Kluft- bzw. Karstgrundwasser steht.
Forstwesen und Waldökologie
Wald- oder Bestandes-Textur:
Räumliches Verbreitungsmuster der unterschiedlichen Waldentwicklungs- bzw. Sukzessionsphasen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 69 -
2 FRAGENBEREICH 1: ALTERNATIVEN, TRASSENVARIANTEN, NULLVARIANTE
Bezüglich vertiefender Ausführungen zu den Fachgebieten Grundwasserschutz sowie Waldökologie und Forstwesen wird
auf das Kapitel 8 verwiesen.
2.1 FRAGE 1
Ist das Erfordernis des Vorhabens dargelegt? Werden die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin ge-prüften Alternativen (Systemalternativen) dargelegt? Werden die umweltrelevanten Vor- und Nachteile geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) dargelegt? Werden die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) dargelegt? Ergeben sich maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin?
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Ist das Erfordernis des Vorhabens dargelegt?
Die Südbahn und die Koralmbahn sind Hochleistungsstrecken und TEN Strecken, auf welchen für einen leistungsfähi-
gen, wirtschaftlichen und wettbewerbsfähigen sowie umweltfreundlichen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr
elektrische Traktion erfolgt (Südbahn) bzw. im Fall der Koralmbahn erfolgen wird. Die dazu notwendige Traktionsenergie
ist den elektrischen Lokomotiven über die Oberleitung in der erforderlichen Menge und Qualität sowie mit ausreichender
Sicherheit zur Verfügung zu stellen.
Grundlage für die Ermittlung der notwendigen Traktionsenergie ist das Dimensionierungsprogramm 2025, auf Basis der
Verkehrsprognose 2025+ des BMVIT mit einer auf dieser basierenden Zugfahr- und Lastflusssimulation, welche als Er-
gebnis die Notwendigkeit einer 110 kV Bahnstromversorgung des UW Werndorf ergibt.
Nur mit der entsprechenden 110 kV Anspeisung des UW Werndorf ist die elektrische Traktion der Züge gemäß dem
Dimensionierungsprogramm möglich und die technischen Anforderungen an die Versorgungsspannung der TSI ENE für
die TEN Strecke zu erfüllen.
Das ggstdl Projekt sieht somit eine zentrale Versorgung des UW Werndorf in Form eines 110 kV Freileitungs- Kabelpro-
jektes vom UW Graz vor.
Hinsichtlich der elektrotechnischen Belange wird auf das dafür relevante Fachgebiet Elektrotechnik (ET) verwiesen. Be-
züglich der umfangreichen Projektbegründung wird insbesondere auf die UVE Einlage UV 02-00.01 verwiesen.
Werden die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen (Systemalternativen) dargelegt?
In umfangreichen Untersuchungen wurden Systemalternativen betrachtet und in den UVE-Unterlagen
- UV 02-00.02 Systemauswahl dezentrale Bahnstromversorgungsvarianten – TU Graz
- UV 02-00.03 Systemauswahl zentrale Bahnstromversorgungsvarianten – TU Wien
mit den daraus resultierenden Untersuchungsergebnissen dargelegt.
Dabei wurden in der Untersuchung Systemauswahl dezentrale Bahnstromversorgungsvarianten – TU Graz die Systemal-
ternativen
- Zentrale Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz), Bahnstromnetz
- Dezentrale Versorgung aus dem 380 kV (50 Hz), öffentliches Netz
- Dezentrale Versorgung aus dem 110 kV (50 Hz), öffentliches Netz
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 70 -
analysiert und hinsichtlich der gewichteten Kriterien
- Stand der Technik
- Barwert
- Zuverlässigkeit
- Netzrückwirkungen
bewertet.
Als Ergebnis der Untersuchungen und Bewertungen wurde die
- Zentrale Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz
als beste Systemalternative – Variante ermittelt. Diese Systemalternative liegt dem eingereichten Projekt zugrunde.
Weiters wurden in der Untersuchung Systemauswahl zentrale Bahnstromversorgungsvarianten – TU Wien die verschie-
denen Ausbauvarianten - Alternativen der Zentralen Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz
- 110 kV Bahnstromfreileitung mit Teilverkabelung
- Mitführung der 110 kV Freileitung mit dem Oberleitungsgestänge
- 110 kV Bahnstromfreileitung auf gemeinsamen Gestänge mit 50 Hz Freileitung
- Vollverkabelung der Teilstrecke Graz – Werndorf
- Verbindung mittels gasisolierter Leitung (GIL)
ergänzend analysiert und hinsichtlich technisch/wirtschaftlicher Merkmale der gewichteten Kriterien
- Zuverlässigkeit
- Wirtschaftlichkeit
- Technischen Kriterien und Realisierbarkeit
bewertet.
Als Ergebnis dieser Untersuchungen und Bewertungen wurde die
- 110 kV Bahnstromfreileitung mit Teilverkabelung
als beste Ausbauvariante - Alternative der Zentralen Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz ermittelt.
Diese Ausbauvariante liegt dem eingereichten Projekt zugrunde.
Hinsichtlich der elektrotechnischen Belange wird auf das dafür relevante Fachgebiet Elektrotechnik (ET) verwiesen.
Werden die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) dargelegt?
In umfangreichen Untersuchungen wurden die umweltrelevanten Vor- und Nachteile von Standort- oder Trassenvarian-
ten (Korridore) betrachtet und in der UVE-Unterlage
- UV 02-00.04 Korridorauswahl
mit dem daraus resultierenden Untersuchungsergebnis dargelegt.
Dabei wurden auf Grund einer Raumanalyse unter Beachtung von Raumwiderstandszonen mögliche Trassenkorridore
ermittelt und zwar
- Korridor 1, Umgehung westliches Grazer Bergland (110 kV Freileitung)
- Korridor 2, Umgehung Liebochtal (110 kV Freileitung als teilweise Bündelung)
- Korridor 3, Stadtkorridor (Teilverkabelung)
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 71 -
mit Varianten und Subvarianten (siehe z.B. Abb. 3 mit Korridorvarianten in UV 02-00.04, Seite 22) analysiert und hin-
sichtlich der nach Eingriffserheblichkeit gewichteten Kriterien
- Siedlungswesen
- Natur- und Landschaftsschutz
- Landschaftsbild / Stadtbild
- Erholung
- Forstwirtschaft
- Errichtungskosten
- Betriebskosten
in einem stufenweisen Auswahlverfahren bewertet.
Als Ergebnis der Untersuchungen und Bewertungen wurde in der Vorauswahl Stufe 1 ein
- Stadtkorridor (Korridor 3 bzw. 3b)
- Freilandkorridor (Korridor 1 +1a +1b bzw. 2)
getroffen (siehe Abb. 5 mit Korridorvarianten in UV 02-00.04, Seite 37).
In der Vorauswahl Stufe 2 wurden die ausgewählten Korridore einem Variantenvergleich mit Auswahl eines Freileitungs-
und Kabelkorridors (gleiche Eingriffserheblichkeiten wie bei Vorauswahl Stufe 1) unterzogen und mit einem Vergleich des
verbleibenden Stadtkorridors 3b und des verbleibenden Freilandkorridors 1 als in Summe bester Korridor die
- Stadtkorridorvariante Korridor 3b
ermittelt (siehe Abb. 6 mit Korridorvarianten in UV 02-00.04, Seite 40).
Dieser Stadtkorridor 3b liegt dem eingereichten Projekt zugrunde.
Hinsichtlich der elektrotechnischen Belange wird auf das dafür relevante Fachgebiet Elektrotechnik (ET) verwiesen.
Werden die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) dargelegt?
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) werden in der UVE-Unterlage
- UV 02-00.01 Projektbegründung und Alternativen, insbesondere Pkt. 4
betrachtet und mit dem daraus resultierenden Untersuchungsergebnis dargelegt.
In der Nullvariante kann das Unterwerk Werndorf lediglich über die Oberleitungsanlage vom UW Graz versorgt und somit
nur als Kuppelstelle betrieben werden.
Mit dieser eingeschränkten Versorgung mit elektrischer Energie ist eine elektrische Traktion der Züge, entsprechend den
technischen Anforderungen an die Versorgungsspannung der TSI ENE für die TEN Strecke, in vollem Umfang gemäß
dem Dimensionierungsprogramm 2025, auf Basis der Verkehrsprognose 2025+ des BMVIT, insbesondere auf der Süd-
bahn nicht möglich. Ebenso ist die Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie und Zuverlässigkeit der Energiebereit-
stellung eingeschränkt.
Das bedeutet, dass nur 60% der Tonnage der Züge mit elektrischer Traktion erfolgen kann, die restlichen 40% der Ton-
nage mit Dieseltriebfahrzeugen und den daraus resultieren umweltrelevanten Nachteilen (wie z.B. Luftschadstoffe) zu
befördern sind.
Hinsichtlich der elektrotechnischen Belange wird auf das dafür relevante Fachgebiet Elektrotechnik (ET) verwiesen.
Ergeben sich maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin?
Die Einschätzungen der Projektwerberin zu den umweltrelevanten Vor- und Nachteilen des Vorhabens hinsichtlich
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 72 -
- der geprüften Alternativen (Systemalternativen)
- der geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore)
- des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante)
wurden in den diesbezüglichen UVE Unterlagen umfangreich und begründet dargelegt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ergeben sich hinsichtlich der umweltrelevanten Vor- und Nachteile
des Vorhabens keine maßgebenden Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik wird festgestellt, dass
- das Erfordernis des Vorhabens der Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf dargelegt wurde
- die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen (Systemalternativen) behandelt wurden
- die umweltrelevanten Vor- und Nachteile geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) erläutert wurden
- die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) untersucht wurden
Aus Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ergeben sich aus fachlicher Sicht keine maßgebenden Abwei-
chungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Das Erfordernis des Vorhabens ist ausreichend dargelegt. Die dynamischen Zugfahr- und Lastflusssimulationen der ÖBB
der Ausbauabschnitte der Südbahn haben ergeben, dass für die Traktionsenergieversorgung der Südbahnstrecke ein
weiterer Einspeiseknoten zwischen Graz und Spielfeld in das 15kV-Oberleitungsnetz erforderlich ist, um die geforderten
Spannungsniveaus gemäß TSI Energie bei den vorgesehenen Zugzahlen gemäß Betriebsprogramm einzuhalten. Die
ÖBB haben sich für die Errichtung einer Einspeisestelle in Werndorf (mit dem Unterwerk Werndorf) entschieden
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Systemalternativen wurden geprüft und unterscheiden sich aus
elektrotechnischer Sicht nur minimal.
Da mit dem Unterwerk in Werndorf der Einspeisestandort (südlich Graz) festgelegt ist wurden die umweltrelevanten Vor-
und Nachteile der geprüften Trassenvarianten dargestellt.
Bei der Nullvariante (keine 110 kV Bahnstromverbindung, Betrieb des Unterwerk Werndorf als Kuppelstelle) wurden die
umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Trassenvarianten dargestellt
Die TU Wien untersuchte und bewertete die technischen Auswirkungen und wirtschaftlichen Folgen verschiedener Aus-
bauvarianten einer zentralen 110kV-Bahnstromversorgung von Graz zum Unterwerk in Werndorf. Es wurden die Varian-
ten 110kV-Bahnstromfreileitung mit Teilverkabelung, 110 kV Leitungsmitführung an Oberleitungsmasten, 110kV-
Bahnstromfreileitung auf gemeinsamen Gestänge mit 50-Hz- Freileitung, Vollverkabelung der Teilstrecke Graz-Werndorf
und Verbindung mittels gasisolierter Freileitung (GIL) detailliert betrachtet.
Die TU Graz untersuchte und bewertete zusätzliche mögliche Versorgungskonzepte. Es wurden die Varianten Zentrale
Versorgung, 110-kV-Freileitungs-Kabel-Kombination, dezentrale Versorgung mit Anspeisung über Umrichter aus dem
bestehenden 380-kV-Netz bzw. 110-kV-Netz detailliert betrachtet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Durch den Projektsbeginn beim bestehenden Unterwerk in Graz und dem Ziel Unterwerk Werndorf ist das Projekt maß-
geblich beeinflusst. In den vorliegenden Gutachten der TU Wien und der TU Graz wird die Einschätzung der Projektwer-
berin bestätigt, dass das vorliegende Projekt einer 110kV-Teilverkabelung mit Anbindung an das bestehende zentrale
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 73 -
ÖBB 110kV/16,7 Hz-Bahnstromleitungsnetz insbesondere aus technischen und betrieblichen Gründen und im Hinblick
auf die Zuverlässigkeit der Energiebereitstellung im geplanten Unterwerk Werndorf die optimale Variante ist.
Aus elektrotechnischer Sicht wird festgehalten, dass neben den technischen Vorgaben bei der Trassenfestlegung auch
die Belange der Raumplanung (u. a. der Bauverbotsbereich der Autobahn, die Luftfahrtsicherheitszone des Flughafens
Graz, sowie der Bauverbotsbereich der projektierten Koralmbahn) berücksichtigt wurden.
Für den Fragenbereich Elektrotechnik ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einsschätzung der Projektwer-
berin.
Raumplanung und Infrastruktur
Ist das Erfordernis des Vorhabens dargelegt?
Befund - Sachverhalt:
Projektbegründung und Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben werden in der Mappe Nr. ÜB 01-00.01 Seiten 13
bis 17 beschrieben. Insbesondere wird darin die Begründung des Projektes für die betriebssichere Energieversorgung
des Abschnittes der Südbahn von Feldkirchen – Seiersberg bis Spielfeld und der Versorgung der Koralmbahn von Feld-
kirchen – Seiersberg bis Wettmannstätten lt. Betriebsprogramm im Zusammenhang mit der Anspeisung des Unterwerks
Werndorf dargelegt. Das Betriebsprogramm baut wiederum auf eine Verkehrsprognose 2025+ des BMVIT sowie damit
zusammenhängende Simulierung und Dimensionierungsprogramm auf. Das angesprochene zugrunde liegende Be-
triebsprogramm ist jedoch nicht Genehmigungsgegenstand des UVP-Verfahrens.
Den Darstellungen entsprechend müssten bei einer Nichtrealisierung des Vorhabens Spannungsabfälle sowie damit
verbundene Reduktionen der Tonnagen oder ersatzweise 40%-ige Anteile von Dieseltraktionen zumindest auf der Stre-
cke nach Spielfeld in Kauf genommen werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Das Erfordernis des Vorhabens wird damit ausreichend dargestellt und begründet.
Werden die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen (Systemalternativen) dargelegt?
Befund - Sachverhalt:
Die Begründungen zur Systemauswahl werden ebenfalls in der Mappe Nr. ÜB 01-00.01 Seiten 18 und 19 zusammenge-
fasst und beziehen sich auf den Bericht der TU Graz „Systemauswahl – Dezentrale Bahnstromversorgungsvarianten,
Einlage Nr. UV 02-00.02). Demnach werden eine zentrale Versorgungsvariante und zwei dezentrale Versorgungsvarian-
ten untersucht. Entsprechend einer gewichteten Punktebewertung ergibt sich eine eindeutige Präferenz für das in der
Einreichung dargestellte Projekt. Neben den wirtschaftlichen Aspekten wurde vor allem die fehlende Erfahrung mit Paral-
lelbetrieb von Umrichtern auf Hochleistungstrecken herausgestrichen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Systemalternativen zentraler und dezentraler Versorgung
werden ausreichend dargelegt.
Werden die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) dargelegt?
Befund - Sachverhalt:
Die Einlage UV 02-00.01 Seiten 20 bis 24 beinhaltet eine Zusammenfassung der vorausgehenden Korridorauswahl (De-
tails siehe Einlage Nr. UV 02-00.04) und beschreibt die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarian-
ten, die ausgewählte Trassenvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor lt. Variantenuntersuchung deutlich geringere
Beeinträchtigungen betreffend Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und Forstwirtschaft
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 74 -
auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher Mehrlänge des
Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird.
Der Freileitungskorridor zwischen Gradnerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Be-
rücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszonen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit
die umweltrelevanten Auswirkungen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die generelle Raumanalyse bildet die Grundlage für die Definition von Trassenvarianten und Subvarianten und optimiert
diese im Sinne der Raum- und Umweltverträglichkeit. Im weiteren Arbeitsverfahren werden Kabeltrasse und Freiland-
trasse ausgewählt und jeweils aus Sicht der Umwelt und der Errichtungs- und Betriebskosten begründet. Die umweltrele-
vanten Vor- und Nachteile der Trassenvarianten werden damit ausreichend dokumentiert und begründet.
Werden die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) dargelegt?
Befund - Sachverhalt:
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der Nullvariante – einem Unterbleiben des Vorhabens – werden in der Einlage
UV 02-00.01 Seiten 14 bis 15 zusammengefasst. Aufgrund mangelnder Stromversorgung und akuten Spannungsverlus-
ten müssten auf der Südbahnstrecke 40% der 2025 erwarteten Züge mit Dieseltraktion geführt werden. Während sich
beim Lärm und bei den erwartbaren elektromagnetischen Feldern keine nennenswerten Änderungen ergeben würden, ist
bei den Auswirkungen auf Luftschadstoffe im Untersuchungsgebiet mit deutlich höheren Emissionen von Feinstaub
(PM10), Stickoxiden (NOx) und Kohlendioxid (CO2), hervorgerufen durch den Dieselbetrieb, zu rechnen.
Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Strommix mit einem hohen Anteil an regenerativen Stromanteilen und einer
Auslagerung von örtlichen Emissionen aus dem lt. §§ 10 und 15a des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG L), BGBl. I Nr.
115/1997 ausgewiesenen überdurchschnittlich belasteten Sanierungsgebiet Großraum Graz und Mittelsteiermark ist von
einer Verbesserung der Umweltsituation durch das Vorhaben im Hinblick auf die angesprochenen Immissionen auszuge-
hen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der Nullvariante werden ausreichend dargelegt und begründet.
Ergeben sich maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin?
Befund - Sachverhalt:
Die Darstellungen und Begründungen zur Systemauswahl werden in den Mappen Nr. ÜB 01-00.01 und UV 02-00.01
ausreichend dargelegt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Darstellungen und Begründungen zu den angegebenen Fragestellungen sind nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht
ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Koordination
Befund – Sachverhalt
In der Einlage UV 02-00.01 „Projektbegründung und Alternativen“ wird auf die Frage nach dem Erfordernis des Vorha-
bens sowie auf die Auswirkungen einer Nichtrealisierung des Projekts fundiert eingegangen. Die Notwendigkeit für die
Realisierung des Vorhabens ergibt sich unter anderem durch das Vorliegen des Dimensionierungsprogramm 2025 der
ÖBB-Infrastruktur AG - Anlagen/Infrastrukturentwicklung. Laut diesem ergeben sich für die Strecke bis zum Jahre 2025
Zugzahlen, die eine Erhöhung des Energieverbrauchs zur Folge haben. Um der Anforderung eines erhöhten Energie-
verbrauchs gerecht zu werden, werden in Einlage UV 02-00.01 verschiedene Energieversorgungsvarianten untersucht.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 75 -
In den Einlagen UV 02-00.02 „Systemauswahl dezentrale Bahnstromversorgungsvarianten“ und UV 02-00.03 „System-
auswahl zentrale Bahnstromversorgungsvarianten“ wurden in umfangreichen Untersuchungen die Systemalternativen
betrachtet und auf deren Vor- und Nachteile geprüft. Das eingereichte Projekt entspricht in beiden Untersuchungen der
jeweils besten Variante.
In den beiden Einlagen UV 02-00.01 „Projektbegründung und Alternativen“ und UV 02-00.04 „Korridorauswahl“ wird auf
die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Standort- oder Trassenvarianten eingegangen.
Zur Debatte standen grundsätzlich 3 verschiedene Trassenkorridore:
- Korridor 1: Umgehungskorridor westliches Grazer Bergland (mit Unterkorridoren 1a, 1b)
- Korridor 2: Umgehungskorridor Liebochtal (Bündelungsvariante)
- Korridor 3: Stadtkorridor (Hauptbahnhof/Ostkopf – Ostbahn – A 2 Südbahn) (mit Unterkorridoren 3a, 3b, 3c)
Die räumlichen Voraussetzungen im Untersuchungsraum bedingen eine Unterscheidung zwischen den beiden Korridor-
typen „Freileitungskorridor“ und „Kabelkorridor“. Während Korridor 1 und 2 reine Freileitungskorridore sind, weist Korridor
3 aufgrund seines Verlaufs durch das Stadtgebiet eine Kombination aus beiden Typen auf.
Aus der Auswahl von grundsätzlich 3 Korridorvarianten und verschiedenen Untervarianten stellte sich, nach hinreichen-
den Untersuchungen, der Korridor 3 mit der Untervariante 3b als am besten geeignet heraus.
Für das Auswahlverfahren, welches in der Einlage UV 02-00.04 ausführlich beschrieben wird, wurden die Korridorvarian-
ten auf die Verträglichkeit mit folgenden Kriterien untersucht:
- Natur und Landschaft
- Siedlungsraum
- Forstwirtschaft
- Landschaftsbild und Erholung
- Untergrund und Wasser
- Technische Infrastruktur.
In der Einlage UV 02-00.01 „Projektbegründung und Alternativen“ wird der Frage nach den umweltrelevanten Vor- und
Nachteilen des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) nachgegangen. Die Darstellung der Nullvariante zeigt, dass
ein Betrieb vom Unterwerk Werndorf als Kuppelstelle ohne Bahnstromversorgung den im Dimensionierungsprogramm
2025 vorgegebenen Betrieb für die Strecke Graz – Spielfeld Strass / Staatsgrenze mit rein elektrischer Traktion nicht
gewährleisten werden kann. Die Simulationen zeigt, dass die Tonnage auf 60 % reduziert werden müsste. Unter Auf-
rechterhaltung des Dimensionierungsprogramms müsste die fehlende Tonnage mit Dieseltraktion transportiert werden.
Dadurch würden im Gegensatz zum Planfall deutlich höheren Emissionen von Feinstaub (PM10), Stickoxiden (NOx) und
Kohlendioxid (CO2), hervorgerufen durch den Dieselbetrieb, entstehen.
Gutachten - Schlussfolgerung
Bezüglich folgender Punkte liegen ausführliche und nachvollziehbare Ausführungen vor:
- Erfordernis des Vorhabens
- Darlegung der Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Systemalternativen
- Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Standort- oder Trassenvarianten
- Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens
Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
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2.2 FRAGE 2
Ergeben sich aus fachlicher Sicht in der Darstellung der geprüften Alternativen (Systemalternativen) maßgebli-che Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin?
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Die Darstellungen in den UVE Unterlagen zeigen, dass in umfangreichen Untersuchungen eine Reihe von Systemalter-
nativen betrachtet, analysiert und bewertet wurden.
Dabei wurden als Alternativen (Systemalternativen) nicht nur zentrale und dezentrale Bahnstromversorgungsvarianten
aus den verschiedenen hochrangigen Stromnetzen (110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz, 380 kV (50 Hz) und 110 kV
(50 Hz) öffentliche Netze) untersucht sondern auch verschiedene Ausbauvarianten der zentralen Versorgung aus dem
110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz (Bahnstromfreileitungen in unterschiedlicher Gestaltung, Teilverkabelungen, Verkabe-
lungen und gasisolierte Leitung). Diesbezüglich wird auch auf die Darlegungen in Frage 1 / Fragenbereich 1 zu den ge-
prüften Alternativen (Systemalternativen) hingewiesen.
Diese Alternativen (Systemalternativen) und Ausbauvarianten wurden hinsichtlich gewichteter Kriterien, wie Stand der
Technik, Barwert, Zuverlässigkeit und Netzrückwirkungen bewertet.
Als Ergebnis dieser Untersuchungen, Analysen und Bewertungen wurde die zentrale Versorgung aus dem 110 kV
(16,7 Hz) Bahnstromnetz als beste Alternative (Systemalternative) in Form der Ausbauvariante 110 kV Bahnstromfreilei-
tung mit Teilverkabelung ermittelt.
Diese Alternative und Ausbauvariante liegt dem eingereichten Projekt zugrunde.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die geprüften Alternativen (Systemvarianten) wurden von der Projektwerberin erläutert. Die Gründe für die Auswahl der
eingereichten Alternative und Ausbauvariante sind ausreichend und plausibel dargelegt. Aus der Sicht des Sachverstän-
digen für das Fachgebiet Eisenbahntechnik ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschät-
zung der Projektwerberin.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Aussagen zu den geprüften Alternativen (Systemalternativen) sind in der Zusammenfassung der Umweltverträglichkeits-
erklärung (Mappe UV 01-01), in der Projektbegründung mit Alternativen (Mappe UV 02-00) sowie im Technischen Bericht
des EB-Operats (Mappe EB 01-00) enthalten.
Die geprüften Systemalternativen (zentrale bzw. dezentral Versorgungsvarianten aus den Gutachten der TU Wien und
der TU Graz) stellen den aktuellen technischen Stand der technisch möglichen Bahnstromversorgung dar. Die Untersu-
chungsergebnisse der zentralen Versorgungsvariante durch die TU Graz ergab Vorteile gegenüber einer dezentralen
Versorgung (Einspeisung aus dem 50 Hz Hochspannungsnetz).
Im Untersuchungsergebnis der TU Wien wird feststellt, dass die Variante einer 110kV-Bahnstromfreileitung mit Teilver-
kabelung, die bevorzugte Variante hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Energiebereitstellung ge-
genüber den anderen untersuchten zentralen Versorgungsvarianten ist.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus elektrotechnischer Sicht wird festgestellt, dass Untersuchungen der Technischen Universität Graz und der Techni-
schen Universität Wien zeigen, dass die eingereichte Variante der Zentralen Versorgung insbesondere aus technischen
und betrieblichen Gründen und aus Sicht der Zuverlässigkeit der Energieversorgung die bevorzugte Variante darstellt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 77 -
Für den Fragenbereich Elektrotechnik ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einsschätzung der Projektwer-
berin.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Befund - Sachverhalt:
In der Bau- und Betriebsphase aller betrachteten zentralen sowie dezentralen Systeme der Bahnstromübertragungsanla-
ge Graz – Werndorf würden unmittelbar in der Umgebung der Gesamtanlage zusätzliche Einwirkgrößen wie z.B. Lärm
(Schall), mechanische Erschütterungen, Schad- und Fremdstoffe sowie elektrische und magnetische 16 2/3 Hz Felder
auftreten. Alle diese Einwirkgrößen können bei hohen Intensitäten der Immission die Gesundheit beeinträchtigen oder
sogar gefährden. Die Stärken der Immissionen nehmen grundsätzlich mit dem Abstand von der Übertragungsanlage
stark ab, so dass an möglichen Aufenthaltsorten von Mensch und Tier nur sehr geringe Expositionen auftreten. Darüber
hinaus tragen auch die in der gewählten Alternative der zentralen Versorgung, 110-kV-Freileitungs-Kabel-Kombinationen
vorgenommenen Maßnahmen zur umsichtigen Verringerung der Reduktion der Emissionen bei.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Überprüfung des Projektes aus der Sicht des Fachgebiets Hygiene, Umweltmedizin, Elektromagnetische Verträglich-
keit bezüglich der Einwirkgrößen Schall, Erschütterung, Schad- und Fremdstoff-Emissionen wie auch niederfrequenter
elektromagnetischer Felder hat für die gewählte zentrale Systemalternative nur geringe Emissionen und Immissionen
durch die betrachtete Einwirkgrößen ergeben. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Relevanz zeichnet sich eine
weitgehende Übereinstimmung mit der Einschätzung der Projektwerberin ab.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Im Band UV 02-00.01 der vorliegenden UVE wird die Begründungen zur Notwendigkeit einer zusätzlichen Stromversor-
gung für das Unterwerk Werndorf dargelegt. Hinsichtlich des Systems der Stromversorgung wird unterschieden zwischen
dezentralen und zentralen Bahnstromversorgungsvarianten. Varianten der Systeme werden in den Bänden UV 02-00.02
und UV 02-00.03 vorgestellt und es werden die versorgungstechnischen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der
Varianten diskutiert.
Als dezentrale Systeme werden mögliche Anspeisungen aus 50 Hz-Netzen, alternativ aus dem 380 kV-Netz oder aus
dem 110 kV-Netz dargelegt. Als zentrales System wird die Anspeisung aus dem 16,67 Hz-Bahnstromnetz vom UW Graz
mit Ausführungsvarianten einer Kabel-Freileitungskombination (110 kV-Teilverkabelungsvariante) sowie Varianten einer
110 kV-Mitführung mit der Bahn-Oberleitung, oder einer Mitführung auf einem Gemeinschaftsgestänge der 110-kV-
Freileitung (50 Hz) der Energie Steiermark, die Ausführung einer Vollverkabelung oder die Ausführung einer gasisolierten
Leitung vorgestellt.
In der Bewertung der UVE zeigen die dezentralen Systeme aus Gründen der Betriebssicherheit, der Zuverlässigkeit oder
des unternehmerischen Risikos, sowie der Synchronisierung und der Netzrückwirkung gegenüber einem zentralen bahn-
seitigen System mit der Netzfrequenz von 16,67 Hz unterlegen und wurden ausgeschieden.
Von den alternativen Ausführungsmöglichkeiten eines zentralen Bahnstromversorgungssystems wird die Variante der
Kabel-Freileitungskombination (110 kV-Teilverkabelung) aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und im Hinblick auf die Zu-
verlässigkeit der Energiebereitstellung als Beste ausgewählt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Den in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen Aussagen kann sowohl aus lärmschutztechnischer als auch aus
erschütterungsschutztechnischer Sicht gefolgt werden. Da die Entscheidung für die Auswahl des Stromversorgungssys-
tems aus Gründen der Betriebssicherheit und der Wirtschaftlichkeit getroffen wurde ergeben sich in lärm- und erschütte-
rungsschutztechnischer Sicht keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber den Einschätzungen der Projektwerberin.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 78 -
Klima, Luft
Befund - Sachverhalt:
Die Systemauswahl und die geprüften Alternativen sind in Kapitel 5 der UVE-Einlage UV_02_00_01 „Projektbegründung
und Alternativen“ dargelegt. Dabei hat sich sowohl aus dem Aspekt der Systemstabilität als auch hinsichtlich des bauli-
chen Aufwands die gewählte Variante als die sinnvollste herausgestellt.
Als Alternative wurden auch dezentrale Einspeisungsvarianten geprüft, hier ist aber der zuverlässige Betrieb nicht si-
chergestellt, was in Hinblick auf die Luftreinhaltung insofern ungünstig ist, als dass bei Versorgungsausfällen mitunter
temporär auf Dieseltraktion umgestiegen werden muss.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Hinsichtlich Luftschadstoffe und Klima wird in der Beurteilung der Projektvarianten die Einschätzung der Projektwerberin
geteilt. Eine Freileitung im Stadtgebiet ist aus Platzgründen nicht möglich, eine Vollverkabelung würde einen erhöhten
Baustellenaufwand, Bauverkehr und Staubemissionen verursachten sodass hinsichtlich der Bauphase die gewählte Vari-
ante aus Sicht der Luftreinhaltung am besten abschneidet.
Hinsichtlich klimatischer Effekte gibt es 3 Bereiche der Freileitung (zwischen km 2 und 3, bei km 10,5 und km 13), die
bislang bewaldet waren und nun vor höherem Baumwuchs freigehalten werden müssen. Hier ist ein örtlich gewisser
klimatischer Effekt möglich, der jedoch auf den Gesamtraum keine Auswirkung hat.
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Die bei der Systemauswahl untersuchten drei Alternativen (zentrale Versorgung mit Kombination aus Verkabelung und
110 kV-Freileitung, dezentrale Versorgung mit Einspeisung über Umrichter aus dem 110 kV- bzw. 380 kV-Netz) wurden
nach den Kriterien Stand der Technik, Kosten, Zuverlässigkeit und Netzrückwirkungen untersucht, wobei sich eine ein-
deutige Präferenz für die zentrale Versorgung ergab. Auch die Begründung der Variante Teilverkabelung wurde nach
Kriterien aus den Bereichen Betrieb/Technik, Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit bewertet und ausgewählt. Ökologi-
sche Gesichtspunkte spielten dabei keine Rolle.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Tatsache, dass ökologische Überlegungen erst in einem späteren Planungsstadium (siehe Frage 3 / Fragenbereich
1) einbezogen wurden, ist aus Sicht des SV nachvollziehbar und akzeptabel.
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Die Prüfung und Darlegung der Alternativen findet sich im Fachbericht der UVE-Einlage UV 02-00.01 „Projektbegrün-
dung und Alternativen“, im Kapitel 5 (Systemauswahl). Dabei hat sich sowohl aus dem Aspekt der Systemstabilität als
auch hinsichtlich des baulichen Aufwands die gewählte Variante als die sinnvollste herausgestellt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Hinsichtlich Waldökologie und Forstwesen wird bzgl. der gewählten Systemalternativen die Einschätzung der Projektwer-
berin geteilt. Im Stadtgebiet ist aus Platzgründen eine Freileitung nicht möglich, eine Vollverkabelung über die gesamte
Strecke würde einen erhöhten Baustellenaufwand, Bauverkehr, Staubemissionen sowie Waldflächenbedarf verursachen,
sodass die gewählte, kombinierte Variante zu bevorzugen ist. Drei Waldbereiche der Freileitung müssen in Zukunft von
höherem Baumwuchs freigehalten werden, hier ist laut den Aussagen des Sachverständigen für Klima und Luft ein ge-
wisser örtlicher klimatischer Effekt zwar möglich, dieser hat jedoch auf den Gesamtraum keine Auswirkung. Dies wird aus
waldökologischer und forstfachlicher Sicht ebenso gesehen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 79 -
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Datenquelle für die Befundung bildet die Mappe UV 02-00.01 bis 02-00.03 (Projektbegründung und Alternativen,
Systemauswahl ). Verschiedene Varianten der elektrischen Energieversorgung, insbesondere die Variante zentrale Ver-
sorgung und dezentrale Versorgung werden hinsichtlich der Kriterien „Stand der Technik, Barwert, Zuverlässigkeit und
Netzrückwirkungen“ detailliert untersucht.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es ergeben sich gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin keine maßgeblichen Abweichungen.
Grundwasserschutz
Befund - Sachverhalt:
Der für die Beantwortung dieser Frage maßgebliche Sachverhalt ist in der Mappe UV 02-00 "Projektbegründung und
Alternativen" sowie UV 06-01 "Untergrund und Wasser" dargestellt. Für detaillierte Darstellungen wird auf diese Ausfüh-
rungen verwiesen.
Die Energieversorgung der Oberleitung der ÖBB erfolgt über in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen situierte
Unterwerke, die ihrerseits ihre Energie aus einem bahneigenen 110 kV Netz beziehen. Der Bereich zwischen zwei Un-
terwerken wird jeweils bis ungefähr zur Mitte des Unterwerksabstands von den jeweiligen Unterwerken gespeist. Wird
eine Bahnstrecke nur von einer Richtung versorgt, so ist das Unterwerk für den gesamten Streckenbereich zuständig.
Für die Bahnstromversorgung in Werndorf bedeutet dies, dass der Untersuchungsraum zwischen Graz und Werndorf bei
der Hst. Feldkirchen - Seiersberg beginnt, der Untersuchungsraum Richtung Klagenfurt beim Bhf Wettmannstätten endet
und die Strecke Richtung Spielfeld bis zur Trennstelle Spielfeld im Bereich der Staatsgrenze versorgt wird.
Die Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf dient der Energieversorgung des Abschnittes der Südbahn von
Feldkirchen – Seiersberg bis Spielfeld und der Versorgung der Koralmbahn von Feldkirchen – Seiersberg bis Wettmann-
stätten. Das mit der Bahnstromübertragungsleitung Graz - Werndorf versorgte Unterwerk Werndorf speist die entspre-
chenden Oberleitungsabschnitte.
Grundlage für die Darlegung der Notwendigkeit einer Bahnstromversorgung für das UW Werndorf ist der Bericht der
ÖBB Infrastruktur AG zur Zugfahr- und Lastflusssimulation für die Streckenabschnitte Graz – Spielfeld Strass / Staats-
grenze, Graz Klagenfurt via Koralmtunnel, Aich Mittlern via Bleiburg und Lavanttal - Wolfsberg vom 19.11.2010.
Alternativ zu der Energieeinspeisung aus dem Bahnstromnetz und damit der Nutzung einer sehr umweltfreundlichen
Energieform (89,2 % Erneuerbare Energie, Wasserkraft, 10,8 % andere Energieträger, laut Bericht Eco TransIT des
IFEU Instituts Heidelberg) könnte die Traktionsleistung für die geplante Tonnage auch eventuell mit Diesellokomotiven
aufgebracht werden. Auf Grund der wesentlich schwächeren Motorisierung der Diesellokomotiven ist eine größere An-
zahl an Lokomotiven notwendig um dieselben Tonnagen zu transportieren.
Diese Simulation stellt die Lastsituation der Bahnstromversorgung für ein Dimensionierungsprogramm 2025 dar, welches
auf einer Verkehrsprognose 2025+ des BMVIT basiert. Das Dimensionierungsprogramm ist in der Vorhabensbeschrei-
bung (Einlage Nr. UV 03-01.01) dargestellt. Für die Streckenabschnitte Graz - Spielfeld-Straß der Südbahn und für den
Streckenabschnitt Graz – Klagenfurt der Koralmbahn wurde mit dem Fahrplan des Dimensionierungsprogramms eine
Zugfahrtsimulation durchgeführt. Dabei wurden die Strombelastung im Oberleitungsnetz und die Oberleitungsspannung
mit und ohne Einspeisung der neu zu errichtende Bahnstromversorgungsleitung in zwei Simulationen berechnet und
dargestellt.
Als erste Variante wird das beschriebene Bahnsystem mit einer 110 kV Bahnstromversorgung im Unterwerk Werndorf
simuliert. Für die Strecke Graz Spielfeld wird die minimale Spannung am Ende des Versorgungsbereichs an der Staats-
grenze berechnet. Für die Koralmstrecke wird die minimale Spannung im Speisebereich berechnet. Für diese Strecke
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 80 -
wird zusätzlich untersucht, wie sich ein Ausfall der benachbarten Unterwerke Weststeiermark bzw. Lavanttal auf die
Spannungssituation im Speisebereich auswirkt.
Bei der Betrachtung der sogenannten Nullvariante wird das Unterwerk Werndorf als reine Kuppelstelle angenommen.
Das bedeutet, es besteht in Werndorf ausschließlich die Möglichkeit, mit einer 15 kV Schaltanlage die Energieverteilung
positiv zu beeinflussen und kleinere Schutzabschnitte zu realisieren. Dies wirkt sich leicht positiv auf die Spannungshal-
tung und Verfügbarkeit aus. Die Energieversorgung erfolgt aber in diesem Fall ausschließlich über die Oberleitungsanla-
ge aus dem UW Graz. Dabei stellt sich auf der Südbahn die niedrigste Spannung an der Grenze in Spielfeld ein. Auf der
Strecke Richtung Koralm wird in der Simulation auch mit einer Einspeisung im Bereich Deutschlandsberg gerechnet. Für
dieses Vorhaben gibt es derzeit aber keine Planungen.
Untersucht wurden drei Varianten, die eingereichte zentrale Versorgung und zwei dezentrale Versorgungsvarianten.
Die untersuchten Varianten sind:
- Variante 1: Zentrale Versorgung, 110 kV – Freileitungs- Kabel – Kombination
- Variante 2: Dezentrale Versorgung, Anspeisung über Umrichter aus dem 380 kV – Netz
- Variante 3: Dezentrale Versorgung, Anspeisung über Umrichter aus dem 110 kV - Netz
In einem Punktebewertungsverfahren werden die Kriterien Stand der Technik, Barwert (Kosten der Variante), Zuverläs-
sigkeit und das Thema Netzrückwirkungen in einer Gewichtung betrachtet. Aus den einzelnen Punktebewertungen und
den Gewichtungen wird letztendlich die bevorzugte Variante ausgewiesen.
Dieser Variantenvergleich hat für die Versorgung des Unterwerk Werndorf eine eindeutige Entscheidung für das in der
Einreichung dargestellte Projekt ergeben. Die dezentralen Varianten liegen hinsichtlich der Gesamtbewertung auf Grund
der höheren Investitions- und Betriebskosten und schlechterer Verfügbarkeit hinter der Einreichvariante. Neben den
wirtschaftlichen Aspekten wurde vor allem die fehlende Erfahrung mit Parallelbetrieb von Umrichtern auf Hochleistungs-
strecken herausgestrichen.
Im Bericht der TU Wien „Systemauswahl – Zentrale Bahnstromversorgungsvarianten“ (Einlage Nr. UV 02-00.03) wird
feststellt, dass die Variante einer Teilverkabelung, wie im Einreichprojekt dargestellt, die bevorzugte Variante hinsichtlich
des Betriebs, der Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Energiebereitstellung ist.
Eine Mitführung der 110kV-Freileitung mit dem Oberleitungsgestänge kann aus Platzgründen nicht realisiert werden. Von
der Variante der Freileitung auf Gemeinschaftsgestänge ist, neben den organisatorischen Schwierigkeiten während der
Errichtung, aus Sicht der betrieblichen und technischen Probleme abzuraten.
Bei der Analyse der Netztrennung und Vollverkabelung ist neben den wirtschaftlichen Mehrbelastungen auch die gerin-
gere Zuverlässigkeit der Energielieferung nach Werndorf durch die Verkabelung von entscheidender Bedeutung. Dies im
Hinblick auf die Stichversorgung von St. Michael über Graz nach Werndorf, welche bei Unterbrechung des Systems
derzeit nicht anderwärtig auf der 110kV-Ebene versorgt werden kann.
Eine gasisolierte Leitung (GIL) scheidet wegen den enormen und nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot untragbaren Kosten
für den notwendigen Tunnel im urbanen Bereich vollständig aus.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es ergeben sich aus fachlicher Sicht in der Darstellung der geprüften Alternativen (Systemalternativen) keine maßgebli-
chen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Darstellungen und Begründungen zur Systemauswahl werden in der Mappe Nr. ÜB 01-00.01 Seiten 18 und 19 zu-
sammengefasst und beziehen sich auf den Bericht der TU Graz „Systemauswahl – Dezentrale Bahnstromversorgungs-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 81 -
varianten, Einlage Nr. UV 02-00.02). Die Gesamtdarstellung sowie Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin ge-
prüften Systemalternativen zentraler und dezentraler Versorgung werden ausreichend dargelegt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Darstellungen und Begründungen sind nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine maßgeblichen Ab-
weichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Es wird dabei auf die UVE-Zusammenfassung Kapitel 5, im Speziellen auf Unterkapitel 5.3, Einlage Nr. UV 01-01.02
verwiesen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 82 -
2.3 FRAGE 3
Ergeben sich aus fachlicher Sicht in der Darstellung der geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin?
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Die Darstellungen in den UVE Unterlagen zeigen, dass in umfangreichen Untersuchungen eine Reihe von Standort- oder
Trassenvarianten (Korridore) betrachtet, analysiert und bewertet wurden.
Dabei wurden auf Grund einer Raumanalyse unter Beachtung von Raumwiderstandszonen als Standort- oder Trassen-
varianten (Korridore) drei mögliche Trassenkorridore mit Varianten und Subvarianten (Umgehung westliches Grazer
Bergland, Umgehung Liebochtal – jeweils 110 kV Freileitung, teilweise Bündelung, sowie Stadtkorridor mit Teilverkabe-
lung) ermittelt und untersucht. Diesbezüglich wird auch auf die Darlegungen in Frage 1/ Fragenbereich 1 zu den Standort
oder Trassenvarianten (Korridore) hingewiesen.
Diese Standort- oder Trassenvarianten (Korridore) wurden analysiert und hinsichtlich von nach Eingriffserheblichkeit
gewichteter Kriterien, wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsbild / Stadtbild, Erholung, Forst-
wirtschaft, Errichtungskosten und Betriebskosten in einem stufenweisen Auswahlverfahren bewertet.
Als Ergebnis dieser Untersuchungen, Analysen und Bewertungen wurde als in Summe bester Korridor die Stadtkorridor-
variante Korridor 3b ermittelt (siehe Abb. 6 mit Korridorvarianten in UV 02-00.04, Seite 40) und liegt dem eingereichten
Projekt zugrunde.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die geprüften Standort oder Trassenvarianten (Korridore) wurden von der Projektwerberin erläutert. Die Gründe für die
Auswahl der eingereichten Standort- oder Trassenvarianten sind ausreichend und plausibel dargelegt.
Aus der Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Eisenbahntechnik ergeben sich keine maßgeblichen Abwei-
chungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Aussagen über die geprüften Trassenvarianten sind in der Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung
(Mappe UV 01-01), in der Projektbegründung mit Alternativen (Mappe UV 02-00) sowie im Technischen Bericht des EB-
Operats (Mappe EB 01-00) enthalten.
Die geprüften Trassenvarianten der untersuchten Freileitungs- bzw. Kabelkorridore sind ausreichend dargestellt, doku-
mentiert und bewertet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus elektrotechnischer Sicht wird festgehalten, dass der eingereichte Korridor unter Berücksichtigung räumlicher, ökolo-
gischer, errichtungs- und betriebstechnischer sowie finanzieller Aspekte die bestmögliche Variante darstellt.
Für das Fachgebiet Elektrotechnik ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einsschätzung der Projektwerberin.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Befund - Sachverhalt:
Für die in Betracht gezogenen Korridore der Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf wurden die Emissionen
und Immissionen der anfallenden Einwirkgrößen für die nahe gelegenen Gebäude, frei oder privat zugängliche
Grundstücke und Wege sowie für Bereiche mit sensiblen Nutzungen wie z.B. Schulen , Kindergärten, Krankenhäuser
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 83 -
und Spielplätze ermittelt. Die gewählte Trassenvariante weißt nicht zuletzt durch gezielte Maßnahmen wie z.B. der Ka-
belführung in städtischen Arealen sehr niedrige Immissionswerte auf.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die umweltmedizinische Beurteilung der Standorte und Trassenvarianten des Vorhabens ergibt keine relevante Abwei-
chung gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Lärmschutz
Befund - Sachverhalt:
Im Band UV 02-00.04 der vorliegenden UVE werden die Auswahlkriterien für 3 Korridore mit Varianten der möglichen
Ausführung der zentralen Bahnstromübertragungsanlage vom UW Graz zum UW Werndorf dargelegt.
Für die Auswahl des Projekt-Korridors werden für verschiedene Schutzgutthemen (Siedlungswesen, Natur- und Land-
schaftsschutz, Stadtbild, Erholung, Forstwirtschaft) und für die Kosten (Errichtungs- und Betriebskosten) unter Berück-
sichtigung der Eingriffserheblichkeit und der Restbelastung Matrizes dargestellt und verglichen.
In lärmtechnischer Hinsicht wird vorausgesetzt, dass in der Betriebsphase der Strom-Übertragungsleitung selbst im Nah-
bereich weder hörbare noch unzumutbare Lärmauswirkungen auftreten werden. Für die Bauphase wird vorausgesetzt,
dass unter Berücksichtigung eines vorgesehenen lärmarmen Baubetriebes (Einsatz lärmarmer Maschinen, Geräte und
LKW´s) und tageszeitlicher Begrenzung der Bautätigkeiten (ausgenommen bei notwendiger Einschränkung des öffentli-
chen Verkehrs bei Querung von Verkehrsflächen) nur kurzzeitige örtliche Einwirkungen, auftreten, welche nach den Kri-
terien anerkannter Beurteilungsrichtlinien (z.B. ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1) als zumutbar beurteilt werden können.
Als Ergebnis wurde der Auswahlkorridor aus den Varianten der verschiedenen Abschnitte wie folgt ausgewählt:
Abschnitt UW Graz bis Eggenbergerstraße Kabeltrasse Korridor 3
Abschnitt Eggenbergerstraße bis Gradnerstraße Kabeltrasse Korridor 3b
Abschnitt Gradnerstraße bis Oberpremstätten Freileitung Korridor 3
Abschnitt Oberpremstätten bis UW Werndorf Freileitung Korridor 1.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Unter Berücksichtigung der im obigen lärmschutztechnischen Befund genannten lärmschutztechnischen Voraussetzun-
gen für den Betrieb und die Bauphase sind die lärmmäßigen sowie die erschütterungstechnischen Auswirkungen auf die
Schutzgüter durch die verschiedenen Korridorvarianten praktisch als gleichwertig und für die Auswahl als nicht entschei-
dend einzustufen. Aus lärmschutztechnischer und erschütterungsschutztechnischer technischer Sicht ergeben sich keine
maßgeblichen Abweichungen gegenüber den Einschätzungen der Projektwerberin.
Klima, Luft
Befund - Sachverhalt:
Die Korridorauswahl ist in Kapitel 6 der UVE-Einlage UV_02_00_01 „Projektbegründung und Alternativen“ dargelegt.
Dabei wurden verschiedene Trassenkorridore auf der Grundlage der Raumanalyse und des Raumwiderstandes gegen-
übergestellt und bewertet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Hinsichtlich Luftschadstoffe und Klima wird in der Beurteilung der Projektvarianten die Einschätzung der Projektwerberin
geteilt. Die Parallelführung zur Trasse der GKB im Stadtgebiet stellt eine Minimierung der Eingriffserheblichkeit sicher,
die Trassenvarianten von Gösting oder Judendorf bedingen längere Trassen und mehr Rodungserfordernis, was wieder-
um eher negative Auswirkungen im Bereich Klima hätte.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 84 -
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Für die Korridorauswahl (siehe UV 02-00.04) wurden im Zuge einer Raumanalyse 3 Trassenkorridore mit Varianten und
Subvarianten untersucht:
- ein Umgehungskorridor über das westliche Grazer Bergland,
- ein Umgehungskorridor über das Liebochtal und
- ein Stadtkorridor mit Teilverkabelung.
Bei der Raumanalyse ging es darum, durch Berücksichtigung von Konfliktpunkten und Widerstandszonen Zonen mit
hohem, erheblichem und geringem Raumwiderstand zu unterscheiden. Dabei wurden die Bereiche Natur und Land-
schaft, Siedlungsraum, Forstwirtschaft, Landschaftsbild und Erholung, Untergrund und Wasser sowie technische Infra-
struktur berücksichtigt. Im Bereich Natur und Landschaft zählen zu den Konfliktpunkten Naturwerte und Naturdenkmale,
zu den Widerstandszonen Schutzgebiete. Im Untersuchungsraum liegen 12 Natur- und 3 Landschaftsschutzgebiete.
Bei der konkreten Korridorauswahl wurden sämtliche einzelnen Korridorabschnitte verglichen, indem sie einer Beurtei-
lung nach einer dreistufigen Skala der Eingriffserheblichkeit und einer Kostenprüfung getrennt nach Bau und Betrieb
unterzogen wurden. Die Eingriffserheblichkeit ergibt sich aus der Sensibilität des betroffenen Landschaftsteils einerseits
und den Wirkungen des Vorhabens andererseits.
Für den Fachbereich Natur und Landschaft erwiesen sich die Korridore 3, 3b und 3c als am günstigsten. Trassenkorridor
1 liegt auf 7 km Länge im Landschaftsschutzgebiet Nr. 29 „Westliches Grazer Berg- und Hügelland“ und beeinträchtigt
v.a. die wertvollen Biotope im Bereich der Ruine Gösting und wurde daher ausgeschieden. Das Gleiche gilt, wenn auch
nur auf 3 km Länge, für Korridor 2. Korridor 3 (incl. 3b und 3c) dagegen berührt keine Flächen mit naturschutzrechtlichen
Festlegungen oder hochwertigen Biotopen. Variante 3a allerdings beeinflusst aufgrund der Parallelführung zur Mur den
städtischen Grünzug entlang der Mur und das Landschaftsschutzgebiet Nr. 39 „Murauen Graz – Werndorf“, das auf ca. 1
km Länge gequert würde und wurde daher ebenfalls ausgeschieden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aufgrund der oben aufgeführten Berücksichtigung ökologischer Interessen ergeben sich aus Sicht des SV keine maß-
geblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage 2 / Fragenbereich 1, hier stellt lt. UVE-Einlage UV 02-00.01 „Projektbegründung und Alternativen“, Kapitel 6,
der gewählte Korridor – unter Berücksichtigung der räumlichen Rahmenbedingungen (aufgrund des gewählten techni-
schen Systems sowie unter Berücksichtigung räumlicher, ökologischer, errichtungs-, betriebstechnischer sowie finanziel-
ler Kriterien) – die gesamthaft günstigste Auswahl dar.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Hinsichtlich Waldökologie und Forstwesen kann den Ausführungen der Projektwerberin in der Beurteilung der Projektva-
rianten gefolgt werden. Darüber hinaus stellt der gewählte Korridorverband gegenüber den weiteren Korridoren (betref-
fend dem Verbrauch an Waldflächen) aus forstfachlicher Sicht die sinnvollste Variante dar, da die Strecke einer künstli-
chen Kulturgattungsgrenze (A9) folgt und Wälder somit vorwiegend nur im Randbereich berührt werden.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei´
Befund - Sachverhalt:
Die Datenquelle für die Befundung bildet die Mappe UV 02-00.04/05 (Korridorauswahl). Unter Berücksichtigung räumli-
cher, ökologischer, errichtungs- und betriebstechnischer sowie finanzieller Kriterien wird eine generelle Raumanalyse
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 85 -
durchgeführt und werden Raumwiderstände abgeleitet. Die Kriterien für die generelle Raumanalyse bilden der Siedlungs-
raum, planungsrechtliche Grundlagen, Natur und Landschaft, Forstwirtschaft, Landschaftsbild und Erholung, Untergrund
und Wasser sowie technische Infrastruktur in einem abgegrenzten Untersuchungsraum. Eine vergleichende Beurteilung
der Korridore hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die oben erwähnten Kriterien dient als Grundlage für die
Korridorauswahl wobei die Eingriffserheblichkeit, die Wirkungen des Vorhabens und die Sensibilität des betroffenen
Landschaftsteiles in drei Stufen (erheblich, mäßig, gering) beurteilt werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es ergeben sich gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin keine maßgeblichen Abweichungen.
Grundwasserschutz
Befund - Sachverhalt:
Der für die Beantwortung dieser Frage maßgebliche Sachverhalt ist in der Mappe UV 02-00 "Projektbegründung und
Alternativen" sowie UV 06-01 "Untergrund und Wasser" dargestellt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
Im Rahmen eines systematischen Auswahlverfahrens wurde unter Berücksichtigung räumlicher, ökologischer, errich-
tungs- und betriebstechnischer sowie finanzieller Kriterien der gesamthaft günstigste Korridor ausgewählt.
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes ergibt sich aus der Notwendigkeit durch eine neue 110 kV-
Bahnstromübertragungsanlage die Stromversorgung der Südbahn und der Koralmbahn im Bereich südlich Graz sicher-
zustellen.
Der dargestellte Untersuchungsraum liegt im landschaftlichen Großraum des Grazer Feldes zu liegen, einem weitläufi-
gen Talraum, geprägt durch seine Terrassenlandschaft aus fluvialen und fluvioglazialen Sedimenten. Das Grazer Feld
wird umrahmt von den landschaftlichen Großräumen des Ost- und Weststeirischen Riedellandes sowie des Grazer Berg-
landes. Die betroffenen Gemeinden im Untersuchungsraum sind Graz, Judendorf-Straßengel, Thal, St. Oswald bei Plan-
kenwarth, St. Bartholomä, Rohrbach-Steinberg, Hitzendorf, Attendorf, Haselsdorf-Tobelbad, Lieboch, Seiersberg, Pirka,
Unterpremstätten, Wundschuh, Feldkirchen bei Graz, Kalsdorf, Werndorf und Zwaring-Pöls.
In einer ersten Planungsphase wurde eine generelle Raumanalyse durchgeführt, welche die Abbildung von möglichen
Konfliktbereichen umfasste, woraus sich Raumwiderstände gegenüber eine Stromleitung ableiten ließen. Zonen mit ho-
hem Raumwiderstand umfassen Wohngebiete, Kultur- und Naturdenkmale, Natur- und Quellschutzgebiete, Nutzungen
im Grünland, Naherholungsgebiete, Stillgewässer, Wald mit den Leitfunktionen (Schutz, Wohlfahrt und Erholung), Flug-
hafeneinflugschneise, Truppenübungsplatz und militärische Sperrgebiete und bergrechtliche Festlegungen.
Zonen mit erheblichem Raumwiderstand: Es handelt sich um Räume, in welchen eine spezielle flächige Landnutzung
ausgeprägt ist; die Intensität des Raumwiderstandes in diesen Zonen variiert jedoch. Diese Widerstandsklasse umfasst
alle Hinweisräume.
Zonen mit geringem Raumwiderstand: Da der Untersuchungsraum flächendeckend mit Raumansprüchen überzogen ist
und somit jede Maßnahme eine Beeinflussung eines Raumanspruches bedeutet, erstreckt sich diese Zone flächende-
ckend über all jene Bereiche, wo sich nicht Zonen des hohen oder erheblichen
Raumwiderstandes finden. Die Ausprägung "kein Raumwiderstand" tritt demgemäß nicht auf.
Auf Basis der generellen Raumanalyse und Ansprache von Raumwiderstandszonen werden mögliche Trassenkorridore
festgelegt, innerhalb derer Stromleitungen geführt werden können.
Naturräumliche Gegebenheiten:
Der Untersuchungsraum liegt in der so genannten Mittelsteiermark, die wiederum in zwei naturräumliche Einheiten, näm-
lich in den alpinen Teil (bestehend aus dem Steirischen Randgebirge – primär aus kristallinen Gesteinen aufgebaut –-
und aus dem Grazer Bergland – größtenteils ident mit dem Grazer Paläozoikum) und die außeralpine Grazer Bucht,
geteilt ist. Letztere wird von aus tertiären Lockergesteinen bestehenden Riedelländern charakterisiert.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 86 -
Die breiten, aus quartärzeitlichen fluviogazialen und fluvialen aufgebauten Tallandschaften der Mur (Grazer und Leibnit-
zer Feld) gliedern die Grazer Bucht in zwei Teile (weststeir. und oststeir. Riedelland) und begrenzen somit die Weststei-
ermark nach Osten hin. Die außeralpine Weststeiermark ist weitgehend mit dem Weststeirischen Riedelland ident und
wird wiederum von den breiten, aus fluvoperiglazialen und fluvialen Sedimenten aufgebauten Flusstälern der Kainach,
Laßnitz und Sulm in vier Teile geteilt. Weitere kleinere naturlandschaftliche Einheiten der Weststeiermark sind der Sau-
sal, ein großteils aus paläozoischen Schiefern aufgebautes bis zu 671m hohes Bergland, und der Wildoner Berg, beste-
hend aus tertiären Leithakalken. Nachfolgend werden die verschiedenen Landschaftseinheiten des Untersuchungsrau-
mes von Nordosten aus (Graz) kurz dargestellt:
Grazer Bergland:
Im Untersuchungsraum liegt der südlichste Ausläufer des Grazer Berglands, der Plabutsch-Buchkogel-Zug. Dieser mar-
kante, bis zu 754m hohe, primär aus paläozoischen Dolomiten und Kalken aufgebaute Höhenrücken begrenzt die Stadt
Graz im Westen und trennt das nördliche Grazer Feld vom weststeirischen Riedelland. Der Plabutsch-Buchkogel-Zug ist
überwiegend bewaldet (Buchen-Mischwald) und bildet ein wichtiges Naherholungsgebiet für den Agglomerationsraum
von Graz.
Grazer Feld – Kaiserwald:
Das Grazer Feld stellt eine aus fluvoglazialen bzw. fluvialen Sedimenten aufgebaute Talweitung der Mur zwischen der
Talenge bei Weinzödl im Norden und der von Wildon im Süden dar, die durch pleistozäne Terrassen noch in weitere
Teillandschaften gegliedert werden kann. Die jüngste Einheit, die rezente Austufe beiderseits der Mur, besteht noch
heute aus hochwertigen Auwäldern; die würmzeitliche Niederterrasse nimmt den Großteil des Grazer Feldes ein und ist
auch das am meisten anthropogen beanspruchte Gebiet: einerseits haben sich auf ihr die Siedlungen entwickelt, und sie
wird heute stark von einer dynamischen Siedungsentwicklung und von Verkehrsträgern (Flughafen, Autobahn, etc.).
beansprucht. Andererseits unterliegt die Niederterrasse noch einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Schließlich
ist der Schotterkörper des Grazer Feldes ein wichtiges Grundwasserreservoir für den steirischen Zentralraum. Am West-
rand des Grazer Feldes hat sich schließlich noch ein relativ schmaler Streifen der Hochterrasse (Windorfer Flur) als
landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft erhalten. Der Kaiserwald ist eine älterpleistozäne, lehmbedeckte Terrasse
westlich des Grazer Feldes, die größtenteils bewaldet ist.
Weststeirisches Riedelland:
Die durch die breiten Täler der Kainach, Laßnitz und Sulm geteilten tertiären Riedelländer weisen grundsätzlich alle den-
selben Charakter auf: sie sind asymmetrisch aufgebaut (relativ steiler Abfall nach Norden, lang gezogene Seitenkämme
und -täler nach Süden). Die benachbarten Talräume werden bis zu 100m überragt. Die Riedelrücken sind auch Träger
der lang gezogenen Siedlungen, während die Tobel, Tälchen und Seitentäler primär bewaldet sind. Kulturräumlich unter-
scheidet sich das so genannte Gleinztal-Riedelland (zwischen Laßnitztal und Sulmtal gelegen) ein wenig von den ande-
ren Teilen des weststeirischen Riedellandes, da es stark teichwirtschaftlich (Karpfenzucht) genutzt wird.
Kainachtal:
Das Kainachtal ist ein Nordwest-Südost gerichtetes, breites aus fluvialen und fluviperiglazialen Sedimenten aufgebautes
Sohlental. An den Talrändern haben sich die Hauptorte entwickelt; die Talsohlen sind durch Melioration großteils inten-
siv-landwirtschaftlich genutzt, womit die kleinstrukturierte, vielfältige Kulturlandschaft größtenteils verschwunden ist. Nur
im unmittelbaren Aubereich haben sich noch ursprünglich Auwaldreste erhalten.
Geologische Gegebenheiten:
Im Untersuchungsraum befinden sich ein Teil des westlichen Grazer Berglands und die außeralpine Grazer Bucht. Letz-
tere wird von aus tertiären Lockergesteinen bestehenden Riedelländern charakterisiert. Das Weststeirische Riedelland
wird von den breiten, aus fluvoperiglazialen und fluvialen Sedimenten aufgebauten Flusstälern der Kainach, Laßnitz und
Sulm in vier Teile geteilt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 87 -
Die breiten, aus quartärzeitlichen fluvogazial und fluvial aufgebauten Tallandschaften der Mur (Grazer Feld) gliedern die
Grazer Bucht in zwei Teile (weststeirisches und oststeirisches Riedelland) und begrenzen somit die Weststeiermark nach
Osten hin. Das Grazer Feld stellt eine aus fluvoglazialen bzw. fluvialen Sedimenten aufgebaute Talweitung der Mur zwi-
schen der Talenge bei Weinzödl im Norden und der von Wildon im Süden dar, die durch pleistozäne Terrassen noch in
weitere Teillandschaften gegliedert wird.
Im Untersuchungsraum befindet sich weiter der südlichste Ausläufer des Grazer Berglands, der Plabutsch-Buchkogel-
Zug, der primär aus paläozoischen Dolomiten und Kalken aufgebaut ist.
Der Untersuchungsraum hat Anteil an den Tiefengrundwasserkörpern „Oststeirisches Becken“ und „Weststeirisches
Becken“ und den oberflächennahen Grundwasserkörpern „Grazer Feld (Graz/Andritz - Wildon)“, „Weststeirisches Hügel-
land“ und „Kainach“. Im Untersuchungsraum sind folgende Grundwasserschongebiete ausgewiesen:
- Steinberg (LGBl.Nr.27/2005)
- Graz-Andritz (LGBl.Nr.139/1971)
- Graz-Feldkirchen (BGBl.Nr.41/1962)
- Kalsdorf (LGBl.Nr.93/1998)
Das Hauptgewässer im Untersuchungsraum ist die Mur, die das Grazer Feld von Norden nach Süden durchzieht. Die
Mur weist – insbesondere auf der orographisch rechten Seite – nur wenige seitliche Zubringerbäche auf. Im westlichen
Grazer Bergland ist der Thaler Bach zu nennen, der nördlich Graz in die Mur einmündet. Das weststeierische Riedelland
wird von Doblbach, Liebochbach und Kainach mit zahlreichen Zubringerbächen durchzogen.
Im Untersuchungsraum sind vier Altlasten im Stadtgebiet von Graz dokumentiert:
- ehemalige Glasfabrik in Gösting (Altlast ST 02)
- Putzerei Plachy2 (Altlast ST 25)
- der Standort Ventrex (Altlast ST 22)
- Alpenteer (Altlast ST 23)
In der Gemeinde Zettling befindet sich die sanierte Altlast Gärtnerei Thianich (ST 7).
Weiters bestehen im Untersuchungsraum folgende Infrastrukturleitungen:
- Adria – Wien Pipeline (AWP-Ölleitung)
- Trans-Austria-Gas-Leitung (TAG I und TAG II Gasleitung)
- 110-kV-Leitung Graz Bahnhof – St. Michael (ÖBB)
- 110-kV-Leitung Graz Süd – Arnstein (Weststmk) (STEWEAG-STEG)
- 110-kV-Leitung Graz Süd – Werndorf (STEWEAG-STEG)
- 110-kV-Leitung Arnstein (Weststmk) – Deutschlandsberg (STEWEAG-STEG)
- 110-kV-Leitung Liebochtal – Zwaring (STEWEAG-STEG)
- 110-kV-Leitung Zwaring- Werndorf (STEWEAG-STEG)
Aufgrund der räumlichen Voraussetzungen bestehen unterschiedliche Korridortypen:
- Ein Freileitungskorridor ist ein etwa 500 m bis 1.000 m breites Band, innerhalb dessen Stromleitungen geführt wer-
den können; in besonders sensiblen Bereichen kann dieser Korridor auch deutlich eingeengt sein; derart stellt ein
Korridor eine schematische Vorwegnahme einer möglichen Trassenführung dar.
- Ein Kabelkorridor ist ein aufgrund der spezifischen räumlichen Situation in den Stadtbereichen stark eingeengter
Bereich, in dem aus raumplanerischer Sicht keine Freileitung geführt werden kann und die Führung eines Kabels
notwendig wäre.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 88 -
Ergebnis der Raumanalyse waren 3 Trassenkorridore mit jeweils spezifischer Charakteristik bzw. Planungsstrategien, zu
denen in weiterer Folge noch Varianten und Subvarianten definiert wurden.
Korridor 1: stellt einen Umgehungskorridor über das westliche Grazer Bergland dar:
Korridor 1 (Raach – Thaler Becken – Tobelbad – A 9):
- Variante Gösting
- Variante Judendorf
Korridor 1a (Plabutsch – Thalersee – Lonkesbachgraben)
Korridor 1b (zwischen Tobelbad-Badleiten und der A9)
Korridor 2: stellt einen Umgehungskorridor über das Liebochtal dar, in dem abschnittsweise eine Bündelung mit der be-
stehenden 110-kV-Leitung möglich ist.
Korridor 3: stellt einen Stadtkorridor dar, für den aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse und in Übereinstimmung
mit den Ergebnissen der „Systemauswahl – Zentrale Bahnstromversorgungsvarianten“ (siehe Einlage Nr. 02-00.03) eine
Teilverkabelung vorzusehen ist:
Korridor 3 (Hauptbahnhof – Südbahn – Autobahn A 9)
Korridor 3a (Hauptbahnhof - Ostbahn – Murufer)
Korridor 3b (GKB – Autobahn A 9)
Korridor 3c (Südbahnkorridor)
Diese festgelegten Trassenkorridore (Varianten und Subvarianten) wurden anschließend in den einzelnen Fachbereichen
beurteilt und in einer Gesamtschau vergleichend gegenübergestellt.
In diesem Auswahlverfahren erfolgte die Beurteilung der Auswirkung einer Bahnstromübertragungsanlage auf Siedlun-
gen, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsbild, Erholungsräume und Forstwirtschaft sowie der technischen
Kriterien der Errichtung einer der artigen Anlage durch Überlagerung der Sensibilität des betroffenen Landschaftsteiles
und der Wirkungsintensität des Vorhabens.
Im ersten Schritt des Korridorauswahlverfahrens wurden einzelne Korridor-Teilabschnitte einander gegenübergestellt.
Dieses Vorauswahlverfahren betraf die Korridore Gösting gegenüber Judendorf, Korridor 1 gegenüber 1a sowie im
Stadtbereich die Korridore 3, 3a, 3b und 3c (Korridor Vorauswahl Stufe 1).
Im nachfolgenden Schritt (Stufe 2) wurden die aus der Auswahl in Stufe 1 gewählten Korridore jeweils dem verbleiben-
den Korridor in einem weiteren Auswahlprozess gegenübergestellt.
Durch das schrittweise Ausscheiden der einzelnen Korridore blieben je ein Freileitungskorridor und ein Stadtkorridor
übrig. Die Details des Auswahlverfahrens sind im Bericht Korridorauswahl (Einlage Nr. UV 02-00.04) dargestellt.
Hinsichtlich Untergrund und Wasser sind die beurteilten Korridore wie folgt zu beurteilen. Alle Trassenkorridore führen –
zumindest abschnittsweise – durch das Grazer Feld, das weitgehend homogene geologische Verhältnisse aufweist. In
diesem Bereich kann daher in Hinblick auf die Untergrundsituation von einer Gleichwertigkeit der einzelnen Varianten
ausgegangen werden. Variante 1 und 2 führen in ihrem nördlichsten Abschnitt durch das Grundwasserschongebiet Graz-
Andritz, Variante 2 quert überdies das Grundwasserschongebiet Steinberg. Bei allen Varianten sind die Grundwasser-
schongebiete Graz-Feldkirchen und Kalsdorf betroffen. Bei allen Trassenvarianten im Grazer Feld sind Fließgewässer
nur in sehr geringem Ausmaß betroffen. Bei Variante 3a ist eine zweimalige Querung der Mur als Kabel in Brücken erfor-
derlich. Bei den Varianten 1 und 2 sind mehrmalige Querungen von Fließgewässern erforderlich, die im Zuge der Errich-
tung betroffen wären.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 89 -
In Zusammenschau aller Argumente bestehen im Stadtbereich Vorteile für den Korridor 3b; daher wird dieser für die
weiteren Bearbeitungsschritte (Detailplanung) zwingend ausgewählt. Ab der A 9 (Bereich Gradnerstraße) verbleibt der
Freileitungskorridor 3 als Auswahlkorridor.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend Natur-
und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungs-
kosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der
Umgehungskorridor abschneidet.
Die Stadtkorridore selbst unterscheiden sich bei den Errichtungskosten vor allem durch die Länge der Kabelstrecken.
Korridor 3b weist vor Korridor 3 die geringste Länge auf und ist damit auch in Hinblick auf die Erhaltung der Löschfähig-
keit des Netzes zu bevorzugen (siehe Bericht „Systemauswahl – Zentrale Bahnstromversorgungsvarianten“, Einlage Nr.
UV 02-00.03). Ein weiterer Vorteil des Korridors 3b liegt in seiner baulicher Nachhaltigkeit, da bei den übrigen Stadtkorri-
doren im Zuge des Umbaus des Grazer Hauptbahnhofs und der steirische Ostbahn mehrmalige Umlegungen bzw. Pro-
visorien erforderlich sind.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
In Übereinstimmung mit den Projektanten ist festzustellen, dass alle Trassenkorridore, im nördlichen Bereich abschnitts-
weise, im südlichen Bereich zur Gänze, durch das Grazer Feld führen. Das Grazer Feld weist weitgehend homogene
geologische Verhältnisse auf. In diesem Bereich kann daher in Hinblick auf die Untergrundsituation von einer Gleichwer-
tigkeit der einzelnen Varianten ausgegangen werden. Der Untergrund in den nördlichen Abschnitten der Korridore 1 und
2 verläuft teilweise in paläozoischen Sedimenten des Grazer Paläozoikums (überwiegend Karbonaten untergeordnet
Metavulkanite). Variante 1 und 2 führen in ihrem nördlichsten Abschnitt durch das Grundwasserschongebiet Graz-
Andritz, Variante 2 quert überdies das Grundwasserschongebiet Steinberg. Bei allen Varianten sind die Grundwasser-
schongebiete Graz-Feldkirchen und Kalsdorf betroffen. Bei allen Trassenvarianten im Grazer Feld sind Fließgewässer
nur in sehr geringem Ausmaß betroffen. Bei Variante 3a ist eine zweimalige Querung der Mur als Kabel in Brücken erfor-
derlich. Bei den Varianten 1 und 2 sind mehrmalige Querungen von Fließgewässern erforderlich, die im Zuge der Errich-
tung betroffen wären.
Es ergeben sich aus fachlicher Sicht in der Darstellung der geprüften Standort- und Trassenvarianten (Korridore) keine
maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Einlage UV 02-00.01 Seiten 20 bis 24 beinhaltet eine Zusammenfassung der vorausgehenden Korridorauswahl (De-
tails siehe Einlage Nr. UV 02-00.04) und beschreibt die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarian-
ten, die ausgewählte Trassenvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Darstellungen und Begründungen zu den Trassenvarianten sind nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht ergeben sich
keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Es wird dabei auf die UVE-Zusammenfassung Kapitel 5, im Speziellen auf Unterkapitel 5.2, Einlage Nr. UV 01-01.02
sowie auf den Bericht Korridorauswahl, Einlage Nr. UV 02-00.04 verwiesen
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 90 -
2.4 FRAGE 4
Ergeben sich in Bezug auf das Unterbleiben des Vorhabens (Nullvariante) aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin?
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Die Darstellungen in den UVE Unterlagen zeigen, dass die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des
Vorhabens (Nullvariante) betrachtet, analysiert und bewertet wurden.
Bei der Nullvariante kann das Unterwerk Werndorf lediglich über die Oberleitungsanlage vom UW Graz versorgt und
somit nur als Kuppelstelle betrieben werden. Auf Grund dieser Tatsache ist infolge der eingeschränkten Versorgung mit
elektrischer Energie eine elektrische Traktion der Züge nur für 60% der Tonnage möglich.
Die restlichen 40% der Tonnage müssen daher mit Dieseltriebfahrzeugen und den daraus resultieren umweltrelevanten
Nachteilen (wie z.B. Luftschadstoffe) befördert werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Das Unterbleiben des Vorhabens (Nullvariante) wurde von der Projektwerberin erläutert und die daraus resultierenden
Auswirkungen ausreichend und plausibel dargelegt.
Aus der Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Eisenbahntechnik ergeben sich keine maßgeblichen Abwei-
chungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Aussagen über umweltrelevante Vor- und Nachteile bei Unterbleiben des Vorhabens (Nullvariante) sind in der Zusam-
menfassung der Umweltverträglichkeitserklärung (Mappe UV 01-01), in der Projektbegründung mit Alternativen (Mappe
UV 02-00) sowie im Technischen Bericht des EB-Operats (Mappe EB 01-00) enthalten.
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens wurden ausreichend dargestellt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus fachlicher Sicht ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine Abweichungen gegenüber der Einsschät-
zung der Projektwerberin.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Befund - Sachverhalt:
In Bau- und Betriebsphase des Projektes Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf treten für den Menschen,
Tierwelt und Umwelt zusätzliche Immissionen durch Schall, Erschütterungen, Schad- und Fremdstoffe sowie elektro-
magnetische Felder auf. Einige Einwirkgrößen erreichen nur kurzeitig in der Bauphase eine im Bezug auf gesundheitli-
che Beeinträchtigung eine nennenswerte Stärke, die meisten Immissionen bleiben, insbesondere in der wichtigen Be-
triebsphase unter dem Relevanzpegel. Bei der Nullvariante würde zwar die für die Bahnstromübertragungsanlage spezi-
fischen Einflusse weitgehend ausbleiben, der notwendigerweise deutlich erhöhte Dieseltraktionsanteil (40 %) würde aus
der Sicht des Fachgebietes Hygiene und Umweltmedizin zu wesentlich höheren Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung
führen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die umweltmedizinische Abwägung und Beurteilung des Vorhabens und der Nullvariante deckt sich weitgehend mit der
Einschätzung der Projektwerberin.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 91 -
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Sowohl in der Zusammenfassung der UVE ((Einlage UV 01-01.02) als auch im UVE-Bericht IMMISSIONEN-LÄRM (UV
04-03.02) wird im wesentlichen ausgeführt, dass bei Unterbleiben des Vorhabens (Nullvariante) für das Betriebspro-
gramm 2025
- auf der Südbahn eine ausschließliche E-Traktion der Züge nicht möglich ist (für diesen Fall wäre mit 60% E-Traktion
und mit 40% Dieseltraktion auf der Südbahn zu rechnen), jedoch
- auf der Koralmbahn aufgrund des vorgesehenen UW Deutschlandsberg keine betrieblichen Auswirkungen zu erwar-
ten sind.
Entsprechend der schalltechnischen Berechnungsgrundlage für den Schienenverkehrslärm nach der ONREGEL 305011,
wird für Dieseltraktion aufgrund der vergleichsweise anderen Frequenzzusammensetzung eine geringere A-bewertete
Schallemission berücksichtigt als für E-Traktion bei gleicher Geschwindigkeit.
In lärmtechnischer Hinsicht ergeben sich daher an der Südbahn zum Betriebsprogramm 2025 für den Fall des Unterblei-
bens des Vorhabens der Bahnstromübertragungsanlage (Nullvariante) gegenüber dem Planfall um bis zu 0,4 dB geringe-
re Bahn-Schallemission und Schienenlärmimmissionen.
An der Koralmbahn ergeben sich keine schalltechnischen Auswirkungen.
In erschütterungstechnischer Hinsicht ergeben sich entsprechend den Ausführungen im UVE-Bericht IMMISSIONEN-
ERSCHÜTTERUNGEN (UV 04-03.01) sowohl an der Südbahn als auch an der Koralmbahn im Vergleich zum Betriebs-
programm 2025 für den Fall des Unterbleibens des Vorhabens der Bahnstromübertragungsanlage (Nullvariante) gegen-
über dem Planfall keine erschütterungstechnischen Auswirkungen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Den in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen lärm- und erschütterungstechnischen Aussagen kann aus fachli-
cher Sicht gefolgt werden. Aus der Sicht beider Fachbereiche ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegen-
über den Einschätzungen der Projektwerberin.
Aus lärmschutztechnischer Sicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der für die Südbahn zwischen Planfall und Null-
variante prognostizierte Schallpegelunterschied von bis zu 0,4 dB weder wahrnehmbar noch messtechnisch feststellbar
sein würde (Messgenauigkeit von Präzisionsschallpegelmessern beträgt 1 dB).
Klima, Luft
Befund - Sachverhalt:
Die Auswirkung des Unterbleibens des Vorhabens ist in Kapitel 4 der UVE-Einlage UV_02_00_01 „Projektbegründung
und Alternativen“ dargelegt. Die Simulation verschiedener Varianten ergibt, dass die Koralmbahn prinzipiell auch ohne
die geplante Übertragungsanlage betrieben werden kann, die Südbahn müsste zu 40% auf Dieseltraktion umgestellt
werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Hinsichtlich Luftschadstoffe und Klima wird in der Beurteilung der Nullvariante die Einschätzung der Projektwerberin
geteilt. Die dann erforderliche Teilumstellung des Betriebs der Südbahn auf Dieseltraktion hätte eine erhebliche und
dauerhafte zusätzliche Emission von Feinstaub, Stickoxiden und Kohlenmonoxid zur Folge, was eine zusätzliche Belas-
tung für das bereits als Sanierungsgebiet ausgewiesene Projektgebiet zur Folge hätte.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 92 -
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Unterbleibens des Vorhabens spielten ökologische Überlegungen nur insofern
eine Rolle, als künftig bei der Nullvariante auf der Südbahnstrecke 40% des Fahrbetriebes mit Dieseltraktion durchge-
führt werden müssten, was zu einer entsprechend höheren Belastung mit Luftschadstoffen und Feinstaub führen würde.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Daher und aufgrund der Tatsache, dass die gewählten Trassenkorridore zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von
ökologisch wertvollen Lebensräumen führen, ergeben sich aus Sicht des SV Ökologie keine maßgeblichen Abweichun-
gen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Das Unterbleiben des Vorhabens und die sich daraus ergebenden Auswirkungen werden in der UVE (Einlage UV 02-
00.01 „Projektbegründung und Alternativen“) beschrieben. Die Simulation verschiedener Varianten ergibt, dass die Ko-
ralmbahn prinzipiell auch ohne die geplante Übertragungsanlage betrieben werden kann, die Südbahn müsste aber zu
40% auf Dieseltraktion umgestellt werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Hinsichtlich Waldökologie und Forstwesen kann den Ausführungen der Projektwerberin in der Beurteilung der Projektva-
rianten gefolgt werden. Darüber hinaus würde eine erforderliche Teilumstellung des Betriebs der Südbahn auf Dieseltrak-
tion für die Waldbestände eine perpetuelle und deutliche spürbare, zusätzliche Emission von Feinstaub, Stickoxiden und
Kohlenmonoxid bedingen.
Da die Waldausstattung für die drei betroffenen Gemeinden (Pirka, Wundschuh, Zettling) nur bei rd. 30,3 % liegt (mit der
Gemeindefläche gewichtetes Mittel), würde die oben beschriebene, zusätzliche Belastung für das bereits im Waldent-
wicklungsplan als Sanierungsgebiet ausgewiesene Projektgebiet die einzelnen, relativ kleinen Waldkomplexe wesentlich
stärker belasten als in anderen Regionen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Datenquelle für die Befundung bildet die Mappe UV 02-00 (Projektbegründung und Alternativen). Die betrieblichen
und umweltrelevanten Auswirkungen (insbesondere Auswirkungen durch Lärm, elektromagnetische Felder und Luft-
schadstoffe) werden dargestellt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es ergeben sich gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin keine maßgeblichen Abweichungen.
Grundwasserschutz
Befund - Sachverhalt:
Der für die Beantwortung dieser Frage maßgebliche Sachverhalt ist in der Mappe UV 02-00 "Projektbegründung und
Alternativen" sowie UV 06-01 "Untergrund und Wasser" dargestellt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
Umweltrelevante Auswirkungen Südbahn - Nullvariante:
In der Nullvariante erfolgt keine 110 kV-Anspeisung des Unterwerks Werndorf, das UW Werndorf wird als Kuppelstelle
betrieben. Ein Unterbleiben des Vorhabens Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf hätte zur Folge, dass ein
Anteil von 40 % Dieseltraktion erforderlich wäre, um das Betriebsprogramm einzuhalten. Dadurch können sich umweltre-
levante Auswirkungen ergeben, die in der Folge erläutert werden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 93 -
Bei der Untersuchung der Umweltauswirkungen der Nullvariante wäre davon auszugehen, dass die Anzahl der Züge in
den einzelnen Beurteilungszeiträumen, die Geschwindigkeit und die Länge des Zuges in beiden Varianten gleich bleiben
und lediglich die Antriebsart verändert wird.
Umweltrelevante Auswirkungen Koralmbahn - Nullvariante:
Wie oben beschrieben, kann auch bei einem Unterbleiben des Vorhabens Bahnstromübertragungsanlage Graz – Wern-
dorf der Betrieb auf der Koralmbahn unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend dem Dimensionierungsprogramm
stattfinden. Daher sind sowohl in der Nullvariante als auch im Planfall für die Koralmbahn idente Betriebsprogramme mit
jeweils 100% elektrischem Antrieb einzusetzen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es ergeben sich aus fachlicher Sicht in der Darstellung der geprüften Alternativen (Systemalternativen) keine maßgebli-
chen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der Nullvariante – einem Unterbleiben des Vorhabens – werden in der Einlage
UV 02-00.01 Seiten 14 bis 15 zusammengefasst und weitgehend dargelegt und begründet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Es wird dabei auf die UVE-Zusammenfassung Kapitel 5, im Speziellen auf Unterkapitel 5.2, Einlage Nr. UV 01-01.02
verwiesen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
2.5 ZUSAMMENFASSUNG FRAGENBEREICH 1
2.5.1 FACHGEBIETSSPEZIFISCHE DARLEGUNGEN
Eisenbahntechnik
Aus der Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ist festzuhalten, dass:
- die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens und
- die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen (Systemalternativen) sowie
- die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Korridore)
ausreichend dargelegt wurden.
Die im stufenweisen Auswahlverfahren mittels umfangreicher Kriterienkataloge in Summe am besten geeignete System-
alternative und Trassenvariante „Stadtkorridorvariante 3b“ liegt dem Einreichoperat zugrunde. Das Vorhaben Bahn-
stromübertragungsanlage UW Graz – UW Werndorf sieht die zentrale Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz) Bahn-
stromnetz in Form einer 110 kV Bahnstromfreileitung mit einer Teilverkabelung (etwa im Stadtgebiet Graz) vor. Die ge-
plante Ausführung des Vorhabens entspricht dem Stand der Technik. Aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Eisen-
bahntechnik ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 94 -
Elektrotechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Schlussfolgerungen hinsichtlich der untersuchten Trassenvarianten zur projek-
tierten Trasseentscheidung einer 110kV-Teilverkabelung werden vom Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotech-
nik bestätigt. Die im Projekt dokumentierten Entscheidungen für das Projekt einer 110kV-Teilverkabelung mit Anbindung
an das bestehende zentrale ÖBB 110kV/16,7 Hz-Bahnstromleitungsnetz gegenüber den untersuchten anderen mögli-
chen technischen Versorgungsvarianten werden vom Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik bestätigt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die Aussagen der Projektwerberin, unterlegt durch Umweltverträglichkeitserklärungen (UVE), wurden aus der Sicht des
Fachgebiets Hygiene, Umweltmedizin, Elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich der gesundheitlichen Konsequenzen
für die Bevölkerung, Tierwelt und landwirtschaftliche Güter überprüft. Dabei wurden die unterschiedlichen Systemalterna-
tiven, Trassenvarianten sowie der Vergleich zwischen dem Vorhaben und der Nullvariante berücksichtigt. Die ausgewähl-
te Variante zeichnet sich durch geringe z.T. nur temporär auftretende Emissionen aus. Grundsätzlich wird die Einschät-
zung der Projektwerberin geteilt, dass die projektierte Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf, insbesondere im
Vergleich zu Nullvariante, eine umweltschonendere Lösung darstellt. Unter Einhaltung der in einzelnen UVE vorgeschla-
genen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Emissionen werden die geltenden Grenzwerte zum Schutz
gegenüber wesentlichen Störungen des Wohlbefindens und Gesundheitsgefährdung in der Bau- und Betriebsphase
eingehalten und in den meisten Fällen sogar deutlich unterschritten. Gegen das Projekt bestehen keine grundsätzlichen
umweltmedizinischen Bedenken
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Den in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen lärm- und erschütterungstechnischen Aussagen kann aus fachli-
cher Sicht gefolgt werden. Aus lärmschutztechnischer und erschütterungsschutztechnischer Sicht ergeben sich keine
maßgeblichen Abweichungen gegenüber den Einschätzungen der Projektwerberin.
Klima, Luft
Für den Fachbereich Klima, Luft ist die Nullvariante im Vergleich zur Realisierung des Vorhabens ungünstig, da im Be-
reich der Südbahn teilweise auf Dieseltraktion umgestellt werden müsste. Die Variantenstudie zeigt, dass jene Varianten,
die vom Hauptbahnhof in Richtung Süden verlaufen (inkl. der gewählten Variante), in Hinblick auf die Auswirkungen auf
das Klima vergleichbar und wenig relevant sind, die Variante über Gösting und Plabutsch wäre mit größeren Rodungen
verbunden und hätten somit einen größeren Einfluss auf das Klima.
Ökologie
Aus Sicht des SV Ökologie kommt es zu keinen maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projekt-
werberin.
Waldökologie und Forstwesen
Die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Systemalternativen, Trassenvarianten
und der Nullvariante wurden nachvollziehbar dargelegt. Aus waldökologischer und forstfachlicher Sicht ergeben sich auf
Grund der erläuterten Vorgaben bzw. Kriterien keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der
Projektwerberin.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Systemalternativen, Trassenvarianten (Korridor) und Nullvariante sind mit ihren umwelt- und betrieblichen Auswirkungen
dargestellt und die Entscheidungsfindung für die Auswahl des Systems und Korridors schlüssig dargelegt. Aus der Sicht
des SV für Landwirtschaft, Jagd und Fischerei ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Ein-
schätzung der Projektwerberin.
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Grundwasserschutz
Aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz erfolgte die Prüfung von Systemalternativen, Standort- und Tras-
senvarianten sowie der Nullvariante nach dem Stand der Technik und des Wissens. Die Begründungen, die zur Einrei-
chung geführt haben, sind nachvollziehbar, ausreichend und plausibel. Es ergeben sich für das Fachgebiet Grundwas-
serschutz keine maßgeblichen Abweichungen von der Einschätzung durch die Konsenswerberin.
Raumplanung und Infrastruktur
Die Erfordernisse des Vorhabens, Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und möglicher Trassenkorridore als
auch die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens werden in den Einlagen ÜB 01-00.01,
UV 02-00.01, UV 02-00.02, UV 02-00.04, UV_03_01_01 dargestellt und begründet und sind nachvollziehbar. Aus fachli-
cher Sicht ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Straßenbau
Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
2.5.2 RESÜMEE
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 1 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Die von der Projektwerberin vorgelegte Darlegung zu Alternativen (Systemalternativen) bzw. Trassenvarianten
(Korridore) einschließlich Nullvariante entspricht den Erfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung im
Sinne des UVP-G 2000. Die Ergebnisse der UVE zur Kooridorauswahl werden von den Sachverständigen bestä-
tigt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 96 -
3 FRAGENBEREICH 2: AUSWIRKUNGEN, MAßNAHMEN, KONTROLLE
In diesem Fragenbereich sind die von der Projektwerberin zu den Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte UVE und
andere relevante von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen von den Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu beur-
teilen und allenfalls zu ergänzen. Dies erfolgt nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wis-
senschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskrite-
rien des § 24f UVP-G. Es besteht die Möglichkeit zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um schädliche, belästigende
oder belastende Auswirkungen des Vorhabens zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrö-
ßern. Des Weiteren können Maßnahmen zur Beweissicherung und Begleitenden Kontrolle vorgeschlagen werden. Be-
züglich vertiefender Ausführungen zu den Fachgebieten Grundwasserschutz sowie Waldökologie und Forstwesen wird
auf das Kapitel 8 verwiesen.
Tabelle 7: Relevanztabelle
Legende zu den Tabellen der Einflussfaktoren im Fragenbereich 2: Nr. Nummer des Einflussfaktors S Schutzgut TB Themenbereich EF Einflussfaktor
PH: Phasen: A: Allgemein, nicht phasenspezifisch, fallweise anlagebezogen E: Errichtungsphase N: Normalbetrieb (Betriebs- und Erhaltungsphase)
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3.1 MENSCH – GESUNDHEIT / LEBENSRAUM
3.1.1 IMMISSIONEN
3.1.1.1 Frage G 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht der Fachge-biete plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: LA, KL, UM, ET )
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Die Methode und die wesentlichen Ergebnisse der von der Projektwerberin in den Ausführungen der UVE für die Fach-
gebiete Lärm und Erschütterungen vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind in den entsprechenden
Abschnitten des Bereiches Lärmschutz, Erschütterungsschutz dargelegt und jeweils in den wesentlichen Punkten zu-
sammengefasst.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die von der Projektwerberin durchgeführten schalltechnischen und erschütterungstechnischen Untersuchungen und
Ausarbeitungen entsprechen dem Stand der Technik und der Wissenschaft auf den Fachgebieten der Lärmschutztechnik
und Erschütterungsschutztechnik. Die Grundlagen, Zwischenergebnisse und Ergebnisse der Untersuchungen wurden
ausreichend dokumentiert und weisen einen ausreichenden Grad an Transparenz auf. Die dargelegten Ergebnisse wer-
den als plausibel und nachvollziehbar beurteilt.
Gegenüber den Einschätzungen der Projektwerberin ergeben sich aus lärmschutztechnischer und erschütterungsschutz-
technischer Sicht keine maßgeblichen Abweichungen. Im Fachgebiet Lärmschutz, Erschütterungsschutz (LA) des UVG
werden die in den lärmschutztechnischen und erschütterungstechnischen Untersuchungen der UVE enthaltenen Zielwer-
te der Immissionen und die Art der Kontrollen zur Beweissicherung z.T. präzisiert festgelegt.
Klima, Luft
Die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind aus der Sicht von Luft und Klima unter Berücksichtigungen der vertie-
fenden Informationen ausreichend und nachvollziehbar.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die von der Projektwerberin mit der UVE (UV-04-02.01) vorgelegte Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen, sowie die
dazu vertiefenden Informationen bezüglich der Stärke und räumlicher Verteilung der durch die Bahnstromübertragungs-
anlage Graz-Werndorf erzeugten elektrischen und magnetischen Felder, sind aus der Sicht des Fachgebiets Elektro-
magnetische Felder plausibel und gut nachvollziehbar.
Wie der Abbildungen 5-27 des UVE-Berichts zu entnehmen ist, sind im Bereich der Kabelaufführung am Masten die
höchsten magnetischen Flussdichten direkt an den Kabeln (Bereich bei x=2.2 m für z=0m und x =2m für z=2 m) zu er-
warten. Die maximale magnetische Flussdichte im Abstand zu den Leitermittelpunkten von der Kabelaufführung ist der
folgenden Tabelle zu entnehmen.
0.05 0.10 0.20 0.30 0.50 1.00 1.50 2.00
Richtung/Höhe
z=0 m in x‐Richtung 3526 1232 327 190 105 40 22 14
z=0 m in y‐Richtung 1779 727 284 162 79 31 20 17
z=2 m in x‐Richtung 5846 1329 316 177 88 26 12 7
z=2 m in y‐Richtung 1802 718 263 141 63 20 10 7
Abstand von den Leitermittelpunkten (Kabelaufführung am Mast) in m
maximale magnetische Flussdichte im gegebenen Abstand in µT
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Daraus ist ersichtlich, dass für beruflich exponierte Personen der Referenzwert von 1500 µT (16,7Hz) bei einem Abstand
von 0,1 m unterschritten wird.
Die elektrische Feldstärke im Bereich der Aufführung wird wesentlich durch das Vorhandensein der Mastkonstruktion
geschirmt, kann aber im Sinne einer Worst-Case-Überlegung mit Hilfe der Berechnungen für einen allgemeinen Quer-
schnitt der Freileitung für ein Leiterseilhöhe von hS >16 m gemäß Tabelle 5-27 mit 0,5 kV/m abgeschätzt werden.
Die auf dieser Grundlage vorgenommenen Vergleiche der errechneten Stärken elektrischer und magnetischer Felder
sind ebenfalls korrekt durchgeführt. Der Vergleich der für die verschiedenen Profile resultierenden elektrischen Feldstär-
ken und magnetischen Flussdichten mit den Grenzwerten der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe:
2006-02-01 für Allgemeinbevölkerung zeigt, dass in allen Bereichen innerhalb wie auch um die projektierte Bahntrasse
die Grenzwerte der österreichischen Vornorm, teilweise mit einem großen Sicherheitsabstand, eingehalten werden.
Auf eine mögliche Überschreitung der maximalen Richtwerte der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 in wenigen beruflichen
Bereichen der Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf wird hingewiesen, gleichzeitig werden Vorschläge zur Ver-
ringerung der Exposition in diesen Bereichen unterbreitet.
Aus der Bevölkerung werden viele Detailfragen zur möglichen gesundheitlichen Wirkung der erzeugten Felder gestellt,
die von der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 nicht beantwortet werden. Die widersprüchliche Beantwor-
tung dieser Fragen durch unterschiedliche Gruppierungen und durch Medien weckt beim Bürger Unsicherheit und teil-
weise sogar Ängste. Deshalb wird in Frage G3 der aktuelle Wissensstand über die Einwirkung niederfrequenter elektro-
magnetischer Felder auf den menschlichen Organismus auf der Grundlage der weltweiten wissenschaftlichen Literatur
(siehe Anlage) zum Thema kurz erläutert. Die daraus für die Richtwerte der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E
8850 resultierenden Sicherheitsfaktoren sind in Tabelle 9: zusammengetragen.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Die Ausarbeitungen und die Schlussfolgerungen der Projektwerberin sind für das Fachgebiet Elektrotechnik in den für
das Fachgebiet wesentlichen UVE Unterlagen sowie Unterlagen des eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs umfassend dar-
gestellt. Es wurden in umfangreichen Untersuchungen (zum Teil durch die TU Wien bzw. TU Graz) die umweltrelevanten
Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens untersucht. Weiters wurden die Vor- und Nachteile der Systemal-
ternativen mit dezentraler und zentraler Systemauswahl der Bahnstromversorgung dargelegt und die beste Systemvari-
ante der zentralen Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz die verschiedenen Ausbauvarianten untersucht
und bewertet. Die Standort- und Trassenvarianten (Korridore) wurden untersucht und hinsichtlich der umweltrelevanten
Vor- und Nachteile bewertet und die am besten geeignetste Stadtkorridorvariante Korridor 3b ausgewählt und dem einge-
reichten Projekt zugrundegelegt.
Die vorgelegten Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und die Unterlagen des eisenbahnrechtlichen Bauent-
wurfs sind aus Sicht des Fachgebietes Elektrotechnik jedenfalls plausibel und nachvollziehbar.
Die Errichtung der Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf gewährleistet eine Bahnstromversorgung (110kV)
und damit die Bereitstellung der notwendigen Traktionsenergie im Unterwerk Werndorf (mit einer ausreichenden Be-
triebssicherheit) gemäß dem Dimensionierungsprogramm 2025, auf Basis der Verkehrsprognose 2025+ des BMVIT
unter Einhaltung der europäischen Vorgaben für einen interoperablen Betrieb auf den TEN-Strecken Graz – Spielfeld
Strass / Staatsgrenze und der Koralmbahn.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen sowie Ausarbeitungen und die daraus resultierenden Schlussfolge-
rungen sind aus fachlicher Sicht des Fachgebietes Elektrotechnik plausibel und nachvollziehbar. Sie bestätigen, dass für
den Betrieb auf der Strecke Graz - Spielfeld Strass / Staatsgrenze eine Energieversorgung notwendig ist, um den im
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Dimensionierungsprogramm vorgegebenen Betrieb unter Einhaltung der durch die TSI Energie vorgegebenen Span-
nungsgrenzen mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten.
Es ergeben sich aus fachlicher Sicht keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerbe-
rin.
3.1.1.2 Frage G 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinflussung des Menschen im Sied-lungs-/ Wirtschaftsraum und in Erholungsgebieten ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Tabelle 8: Relevante Einflussfaktoren Gesundheit und Wohlbefinden
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
1 Beeinflussung der Gesundheit und des Wohlbefindens im Siedlungs- und Wirtschaftsraum (inkl. Erholungsgebiete) durch LÄRM
EN LA, UM
2 Beeinflussung der Gesundheit und des Wohlbefindens im Siedlungs- und Wirtschaftsraum (inkl. Erholungsgebiete) durch ERSCHÜTTERUNGEN
EN LA, UM
3 Beeinflussung der Gesundheit und des Wohlbefindens im Siedlungs- und Wirtschaftsraum (inkl. Erholungsgebiete) durch ELEKTROMAGNETISCHE FELDER
EN UM ET
Ges
undh
eit u
nd W
ohl-
befin
den
4 Beeinflussung der Gesundheit und des Wohlbefindens im Siedlungs- und Wirtschaftsraum (inkl. Erholungsgebiete) durch LUFTSCHADSTOFFE/ STAUBENTWICKLUNG
E KL, UM
Einflussfaktor 1
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
In den vorliegenden Untersuchungsergebnissen der UVE wurden für das Fachgebiet Lärmschutz die Auswirkungen des
vorliegenden Projekts im Vergleich zur Bestandssituation und im Vergleich zur Prognose-Situation bei Unterbleiben des
Vorhabens dargestellt. Darüber hinaus werden die lärmtechnischen Auswirkungen des Projekts während der Zeit der
Bauphase ermittelt und dargestellt. Für den Betrieb der Bahnstromübertragungsanlage selbst werden mögliche Korona-
geräusche der Hochspannungsleitung im Freien untersucht.
Die Methode und die wesentlichen Ergebnisse der von der Projektwerberin in den Ausführungen der UVE für die Fach-
gebiete Lärm und Erschütterungen vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind in den entsprechenden
Abschnitten des Bereiches Lärmschutz, Erschütterungsschutz dargelegt und jeweils in den wesentlichen Punkten zu-
sammengefasst.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Darstellung der schalltechnischen Auswirkungen des Projekts lässt die fachliche Beurteilung hinsichtlich der gesund-
heitlichen Beeinflussung des Menschen in Siedlungs-/Wirtschaftsraum und in Erholungsgebieten ausreichend zu. Eine
Ergänzung der schalltechnischen Aussagen zu den Auswirkungen ist nicht erforderlich.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bauphase
Während der Bauphase der Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf tritt im Kabel- wie auch im Freileitungsab-
schnitt durch die Ausführungsarbeiten temporär, meistens nacheinander in einzelnen Abschnitten Lärm auf. Die von
Projektwerberin diesbezüglich vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind aus der Sicht des Fachgebietes
Umweltmedizin, Hygiene plausibel und nachvollziehbar. Gegenüber der vorgelegten Einschätzung werden keine wesent-
lichen Abweichungen geltend gemacht. Die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf eine Beeinträchtigung des Wohlbe-
findens oder der Gesundheit der Menschen im Siedlungs-/Wirtschaftsraum sowie in den angrenzenden Erholungsgebie-
ten ist ausreichend dargestellt und bedarf keiner Ergänzung. Die in den vorgelegten Unterlagen dargestellte Bewertung
der Lärmimmissionen entspricht auch dem Stand der Technik und der Wissenschaft. Die geltenden Immissionsgrenzwer-
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te für Lärm werden während der meisten Arbeiten eingehalten, kurzeitige Überschreitungen an wenigen Tagen können
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies wird nicht zuletzt durch die zu diesem Zweck vorgesehenen Maßnahmen
erreicht. Das Vorhaben ist in einem Raum geplant wo bereits heute relativ hohe Lärmimmissionen durch Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr herrschen. Gemessen an diesem hohen Grundpegel wird die Lärmimmission während der
Bauphase des Projekts sehr geringfügig und nur kurzzeitig ansteigen. Ähnliche Lärmimmissionen treten ebenfalls beim
Bau von Straßen oder im Rahmen anderer infrastruktureller Arbeiten auf, sie stellen, nicht zuletzt durch die zeitliche
Beschränkung der Baumaßnahmen, keine nicht akzeptierbare Belastung dar. Für das Arbeitspersonal gelten während
der Bauphase einschlägige Schutzvorschriften, die dem gleichen Zweck dienen. Über die bereits vorgesehen Maßnah-
men zur Verringerung der Lärmimmissionen insbesondere in der Nacht und am Feiertagen kann wegen der Seltenheit
des Auftretens störender Lärmimmission und ihrer zeitlichen und räumlichen Begrenzung des Auftretens von weiteren
Schutzmaßnahmen abgesehen werden. Vereinzelte Lärmimmission in der Bauphase stellen keine ungebührlichen Belas-
tungen des Wohlbefindens oder der Gesundheit der Anrainer oder der Passanten dar.
Betriebsphase
Im Betrieb der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf treten im kabelverlegten Abschnitten keine wahr-
nehmbare Lärmimmissionen auf. Im Freileitungsabschnitt verursachen elektrische Mikroentladungen, insbesondere beim
feuchten Wetter, an der Oberfläche der einzelnen Leiterseile sog. Korona- Geräusche (Brummen mit einer Frequenz von
33,5 Hz und ein höherfrequentes Knistern). Auch unter ungünstigen Verhältnissen wird der resultierende Schalldruck
direkt unter den Freileitungen einen Wert von 30 dB nicht überschreiten, mit der Entfernung von der Freileitung nimmt
der Schalldruck rasch ab. In der Entfernung der nächsten Anrainer wird der Schalldruck unter 20 dB liegen. Die von Pro-
jektwerberin diesbezüglich vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen berücksichtigen diese Phänomene, die
Ausführungen sind aus der Sicht des Fachgebietes Umweltmedizin und Hygiene plausibel und gut nachvollziehbar. Ge-
genüber der vorgelegten Einschätzung werden keine wesentlichen Änderungsvorschläge geltend gemacht. Der Beitrag
der Korona-Geräusche zur Lärmimmissionen ist ausreichend beschrieben und charakterisiert. Die in den vorgelegten
Unterlagen dargestellte Bewertung der Lärmimmissionen entspricht auch dem Stand der Technik und der Wissenschaft.
Die geltenden Immissionsgrenzwerte für Lärm werden z.T. deutlich unterschritten.
Bei Korona-Geräuschen handelt es sich nicht um ortsübliche Umgebungs- oder Nachbarschaftsgeräusche, es sind viel-
mehr atypische Geräusche, deren physikalischer Hintergrund sich den meisten Menschen nicht erschließt. Dadurch
können Unsicherheiten oder Unbehagen aufkommen. Die Korona-Geräusche sind daher auffälliger und werden häufig
irrtümlicherweise lauter als allgemein übliche Umgebungsgeräusche wahrgenommen.
Wegen der Geringfügigkeit des Beitrages der Korona-Geräusche zum Gesamtpegel der Lärmimmission in Bereichen der
Bahnstromübertragungsanlage sind keine Belastungen des Wohlbefindens oder der Gesundheit der Menschen im be-
trachteten Siedlungs-/Wirtschaftsraum sowie in den angrenzenden Erholungsgebieten zu erwarten, weshalb auch keine
zusätzlichen Gegenmaßnahmen erforderlich sind.
Einflussfaktor 2
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
In den vorliegenden Untersuchungsergebnissen der UVE wurden für das Fachgebiet Immissionen-Erschütterungen die
Auswirkungen des vorliegenden Projekts im Vergleich zur Bestandssituation und im Vergleich zur Prognose-Situation bei
Unterbleiben des Vorhabens dargestellt. Darüber hinaus werden die erschütterungstechnischen Auswirkungen des Pro-
jekts während der Zeit der Bauphase ermittelt und dargestellt und Schutzmaßnahmen angeführt. Für den Betrieb der
Bahnstromübertragungsleitung selbst sind keine erschütterungstechnischen Auswirkungen zu erwarten.
Die Methode und die wesentlichen Ergebnisse der von der Projektwerberin in den Ausführungen der UVE für die Fach-
gebiete Lärm und Erschütterungen vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind in den entsprechenden
Abschnitten des Bereiches Lärmschutz, Erschütterungsschutz (LA) dargelegt und jeweils in den wesentlichen Punkten
zusammengefasst.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 101 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Darstellung der erschütterungstechnischen Auswirkungen des Projekts lässt die fachliche Beurteilung hinsichtlich der
gesundheitlichen Beeinflussung des Menschen in Siedlungs-/Wirtschaftsraum und in Erholungsgebieten ausreichend zu.
Eine Ergänzung der erschütterungstechnischen Aussagen zu den Auswirkungen ist nicht erforderlich.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bauphase
Während der Bauphase treten gelegentlich bei bestimmten Arbeiten an Kabel- wie auch an Freileitungsanlagen temporär
und lokal schwache Erschütterungen auf, die in Ausbreitung zu nahen Objekten weiter gedämpft werden. Die von Pro-
jektwerberin diesbezüglich vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind aus der Sicht des Fachgebietes
Umweltmedizin, Hygiene plausibel und nachvollziehbar. Gegenüber der vorgelegten Einschätzung werden keine wesent-
lichen Abweichungen vorgetragen. Die möglichen Auswirkungen der Erschütterungen auf eine Beeinträchtigung des
Wohlbefindens oder der Gesundheit der Menschen im Siedlungs- /Wirtschaftsraum sowie in den angrenzenden Erho-
lungsgebieten sind ausreichend dargestellt und bedürfen keiner Ergänzung. Die in den vorgelegten Unterlagen darge-
stellte Bewertung der Erschütterungen entspricht auch dem Stand der Technik und der Wissenschaft. Die geltenden
Immissionsgrenzwerte für Erschütterungen werden während der Arbeiten, die an Werktagen und tagsüber ausgeführt
werden, eingehalten. Ähnliche Erschütterungen treten in Städten und Kommunen ebenfalls beim Bau von Straßen oder
im Rahmen anderer infrastrukturellen Arbeiten auf, sie stellen durch ihre schwache Intensität und zeitliche Beschränkung
der verursachenden Baumaßnahmen keine ungebührlichen Belastungen des Wohlbefindens oder der Gesundheit der
Anrainer dar. Für das Arbeitspersonal gelten während der Bauphase einschlägige Schutzvorschriften, die dem gleichen
Zweck dienen. Während der Bauphase werden die tolerierbaren Stärken der Erschütterungen nicht überschritten, es ist
von keiner Beeinträchtigung der Gesundheit auszugehen.
Betriebsphase
Im Betrieb verursacht die 110 kV Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf weder in der Kabel- noch in der Freilei-
tungsausführung eine nennenswerte Erschütterung.
Einflussfaktor 3
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bauphase
In der Bauphase wird die 110 kV Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf nicht betrieben, demnach kann sie auch
keine elektrischen oder magnetischen Felder aufbauen. Nur in der unmittelbaren Umgebung der Baugeräte treten
schwache magnetische Felder unterschiedlicher Frequenz auf, die die Gesundheit weder der Passanten noch des Ar-
beitspersonals beeinträchtigen oder gefährden können.
Betriebsphase
Elektromagnetische Felder im Betrieb
Die geplante Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf wird im Betrieb elektrische und magnetische 16,75 Hz-
Felder erzeugen, die im Rahmen des UVE (UV-04-02.01) in numerischer Simulation charakterisiert wurden. Dabei kam
ein modernes und zuverlässiges Simulationsverfahren zum Einsatz, in dem einerseits die unterschiedlichen Belastungs-
zustände und andererseits die räumlichen Gegebenheiten der Kabelführung und der Freileitung erfasst sind. Zur Ergän-
zung und zur Überprüfung der Ergebnisse der Simulation wurden Messreihen durchgeführt, die eine gute Übereinstim-
mung und Korrektheit der berechneten Feldcharakteristika, und zwar der elektrischen Feldstärken mit der Einheit kV/m
und der magnetischen Flussdichten in µT, in Abhängigkeit von dem Abstand von den Bahnleitungen bestätigen. Die
Stärken der elektrischen und magnetischen Felder sind komplexe Funktionen der Konfiguration, Lage und Art der Bahn-
stromübertragungsanlage sowie ihrer elektrischen Betriebscharakteristiken. Die Ermittlung der Verteilung der elektri-
schen Feldstärke und magnetischen Flussdichte wird für verschiedene repräsentative senkrecht auf die Bahnstromüber-
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tragungsanlage stehenden Ebenen (Profile) unter Berücksichtigung des normalen Betriebs und des kritischen Betriebs-
zustandes des sog. thermischen Stromes vorgenommen. Der Störbetrieb, bei dem die thermische Stromgrenze der
Bahnstromübertragungsanlage erreicht wird, kommt sehr selten, durchschnittlich nur 10 Minuten pro Jahr, vor. Um der
Betrachtung eventueller akuter oder chronischer Effekte gerecht zu ermöglichen, werden neben den maximalen augen-
blicklichen Werten der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte im Falle eines thermischen Stroms
auch die jeweils über die Dauer von 24 Stunden gemittelten Werte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Fluss-
dichte während des normalen Betriebs, bestimmt. Repräsentative Profile der räumlichen Verteilung der Feldkennwerte
werden für gleichartige Bahnabschnitte nur einmal angefertigt, die resultierenden Kennwerte können für die Prüfung des
gesamten Abschnittes der Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf herangezogen werden.
Die im UVE (UV-04-02.01) aufgestellten Graphen und Tabellen stellen eine ausreichende und zuverlässige Charakteri-
sierung der elektromagnetischen 16 2/3 Hz-Felder entlang der Bahnstromübertragungsanlage innerhalb der betrachte-
ten Strecke dar. Allerdings sind die technisch detaillierten Aufzeichnungen vor allem für den Fachmann gedacht, für den
Bürger werden sie schwer zugänglich sein. Deshalb werden aus der UVE (UV-04-02.01) für folgende relevante Bereiche:
- Häuser der Anrainer
- Bereiche mit einer empfindlichen Nutzung (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Altersheime etc.)
- frei zugängliche Bereiche für die Allgemeinbevölkerung
- berufliche Bereiche
- landwirtschaftliche Nutzflächen
die maximal ermittelten Werte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichten für die Kabel- und Freilei-
tungsführung extrahiert und in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet. Dabei wird zwischen den ungünstigsten augen-
blicklichen Werten, die beim thermischen Strom kurzzeitig auftreten und 24-Stunden-Mittelwerten bei nominalen Betrieb,
unterschieden.
Die 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Kabelausführung mit unterschiedlichen Verlegungsarten baut in ihrer Um-
gebung nur magnetische Felder auf. Die maximal ermittelten Flussdichten B sind als Effektivwerte für verschiedene Orte
und Betriebszustände der Bahnstromübertragungsanlage aus der UVE (UV-04-02.01) extrahiert. (* 50 Hz-Freileitungen)
Betriebszustände → thermischer Strom 24-h-Mittelwert
Orte ↓ E in kV/m B in µT E in kV/m B in µT
Häuser der Anrainer - 0,1 - < 0,03
Bereiche mit empfindli-cher Nutzung
1,65*
8,52
-
3,3
Bereiche mit einem freien Zugang für Allgemeinbe-
völkerung
-
32,7
-
12,66
Arbeitsbereiche der Bahn - 799 - 309
Gewerbenutzung - 8,41 - 3,26
Die Bahnstromübertragungsanlage als 110 kV-Freileitungen emittiert in ihrer Umgebung elektrische und magnetische 16
2/3 Hz-Felder. Die maximal vorkommenden Feldstärken E und Flussdichten B sind als Effektivwerte für verschiedene
Orte und Betriebszustände der Bahnstromübertragungsanlage aus der UVE (UV-04-02.01) extrahiert.
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Betriebszustände → thermischer Strom 24-h-Mittelwert
Orte ↓ E in kV/m B in µT E in kV/m B in µT
Häuser der Anrainer 0,02 0,2 0.02 0,068
Bereiche mit einem freien
Zugang für Allgemeinbe-
völkerung
1,9
18,1
1,9
6,069
Gewerbenutzung 1,22 22,8 1,22 8,842
Arbeitsbereiche der Bahn 0,5 5846 2,5 2267
Landwirtschaftliche Nutz-
flächen
1,2 189 1,2 10,28
Beurteilung der SICHERHEIT auf der Grundlage der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850
Die UVE (UV-04-02.01) zieht für die Beurteilung der gesundheitlichen Unversehrtheit der Allgemeinbevölkerung sowie
der Sicherheit in beruflichen Bereichen die geltende österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-
01 zum Schutz der Bevölkerung und des Arbeitspersonals gegenüber niederfrequenten elektrischen und magnetischen
Feldern heran. Die vorgenommene Gegenüberstellung der Grenzwerte der österreichischen Vornorm ÖVE /ÖNORM E
8850 und der für die geplante Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf ermittelten elektrischen Feldstärken und
magnetischen Flussdichten ist konform mit den Verwaltungsvorschriften und Genehmigungskriterien aus § 24 UVP-G
und entspricht dem heutigen Stand bei der allgemeinen Beurteilung gesundheitlicher Effekte in elektromagnetischen
Feldern.
Die in der UVE (UV-04-02.01) vorgenommenen Vergleiche sind korrekt durchgeführt und sie ergeben plausibel und
nachvollziehbar für die Allgemeinbevölkerung, dass auch unter der Berücksichtigung der ungünstigsten Betriebszustände
in allen Bereichen innerhalb und um die bewertete Anlage die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, teilweise
mit einem großem Sicherheitsabstand, eingehalten wird.
Für die wenigen Bereiche der beruflichen Nutzung, in denen die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 über-
schritten werden könnte, werden Maßnahmen vorgeschlagen, die die Einhaltung der Richtwerte gewährleisten.
Die elektromagnetische Umweltverträglichkeit ist ein sensibles Thema in der öffentlichen Diskussion, weshalb im Rah-
men der Fragenbeantwortung „Frage G3“ tiefergehende Erläuterungen und Vergleiche der in wissenschaftlichen Studien
belegten Schwellen gesundheitsrelevanter Effekte und der im Projekt auftretenden Feldstärken dargestellt werden.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Für die Trasse der Bahnstromübertragungsanlage sowie entlang der Bahnstrecken im Untersuchungsraum wurden vom
Institut für Elektrische Anlagen der TU Graz in repräsentativen Bereichen Feldstärken der magnetischen und elektrischen
Felder unter Annahme verschiedener Betriebsbedingungen ermittelt wobei jeweils der ungünstigste Fall angenommen
wurde. Die vorliegenden Ergebnisse der magnetischen Ersatzflussdichte und der elektrische Ersatzfeldstarke sowohl für
die 50 Hz Anlagen als auch die 16,7 Hz Anlagen wurden an ausgewählten Bereichen die allgemein zugänglich sind und
jenen, die nur Arbeitnehmern zugänglich sind, zusammenfassend bewertet.
Für die elektrischen Felder wurden die maximale Betriebsspannung („Höchste nicht permanente Spannung“) bei Oberlei-
tungsanlagen mit 18 kV und bei Bahnstromübertragungsanlagen mit 132 kV festgelegt. Als Basis für die Berechnung der
magnetischen Ersatzflussdichte im Bereich der Bahnstromübertragungsanlage wurde der thermische Grenzstrom der
Anlage sowie der 24 h Mittelwert herangezogen. Der thermische Grenzstrom (Anlagengrenzwert) beträgt beim Kabel 620
A und bei den Phasenseilen der Freileitung 740 A. gemäß den verwendeten Materialien. Da die beiden Anlagenteile
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 104 -
elektrotechnisch in Serie geschalten sind, ist für beide Leitungsabschnitte (Freileitung und Kabel) ein thermischer Grenz-
strom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse maßgebend.
Neben den Standardquerschnitten wurden im Bereich der Bahnstromübertragungsanlage zusätzlich Profile für ausge-
wählte Gebäude und Grundstücksgrenzen entlang der Trasse berechnet. Dabei wurden besonders ungünstige Grund-
stücksgrenzen und Gebäude hinsichtlich der Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Felder ausgewählt
(die sich am nächsten zu der geplanten Bahnstromleitung befinden).und ergänzend Bereiche mit sensiblen Nutzungen
(Kindergärten, Spielplätze) untersucht.
Im Untersuchungsraum (Streckenabschnitte Graz – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Koralmbahn) erfolgte die Be-
rechnungen der magnetischen Ersatzflussdichte ebenfalls auf Basis des thermischen Grenzstromes der gewählten Ober-
leitungsanlage von 2923 A. Im Streckenabschnitt Graz – Spielfeld Strass / Staatsgrenze wurden 18 Querschnitte unter-
sucht (km 217,963 - km 258,000). Im Bereich der Koralmbahn wurden 3 Querschnitte untersucht (km 14,250 - km
24,830). Es wurde neben dem thermischen Grenzstrom auch der maximale Laststrom aus der Zugfahr – und Lastfluss-
simulation und der 24-h-Mittelwert berechnet.
Die bereits durch die vorhandenen Infrastrukturanlagen (insb. öffentliche Stromversorgungsleitungen) existierenden
Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder wurden mit den zu erwartenden Feldern der geplanten Bahnanlagen
verglichen.
Die Grundlage der Bewertung stellen die Referenzwerte gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 –
für die Exposition der Allgemeinbevölkerung (5 kV/m und 100 μT bei 50 Hz bzw. 10 kV/m und 300 μT bei 16,7 Hz) bzw.
für berufliche Exposition (10 kV/m und 500 μT bei 50 Hz bzw. 20 kV/m und 1.500 μT bei 16,7 Hz) dar. Diese Werte sind
ident mit den in Europa durch die EU-Ratsempfehlung (1999/519/EG) bzw. durch die ICNIRP Richtlinie 1998 angeführten
Referenzwerten. Diese Werte entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und der WHO (Fact sheet N°322, vom Juni
2007).
Durch die im Bauentwurf bereits geplanten feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebün-
delte Verlegung der Leiter, Umsetzung des Rückstrom- und Erdungskonzeptes sowie Umzäunung) wird der aktuelle
Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforder-
te Reduktion umgesetzt.
Gutachten – Schlussfolgerungen
Die Referenzwerte für die Exposition der Allgemeinbevölkerung (5 kV/m und 100 μT bei 50 Hz bzw. 10 kV/m und 300 μT
bei 16,7 Hz) stellen den aktuellen Stand der Technik dar. Seitens der WHO (Fact sheet N°322, vom Juni 2007) gibt es in
der gegenwärtigen wissenschaftlichen Forschung keine substantiellen Hinweise von gesundheitlichen Auswirkungen
aufgrund niederfrequenter Magnetfelder, wenn die geltenden Referenzwerte eingehalten werden. Aus elektrotechnischer
Sicht kann für die untersuchten Profile festgehalten werden, dass die zulässigen Referenzwerte für das elektrische und
magnetische Feld in Bereichen, die der Allgemeinbevölkerung zugänglich sind, eingehalten werden. Die Berechnungen
ergaben, dass im Bereich des Trogquerschnittes T5 an der Grundstücksgrenze (=Ltg.-km 4,748) die maximale Fluss-
dichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74 µT) beträgt. Im Bereich der Muffenwanne M1 (=Ltg.-
km 5,404) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 32,70 µT (24-h-Mittelwert 12,66 µT) an der
Grundstücksgrenze. Im Freileitungsabschnitt tritt im Querschnitt F1 (=Ltg.-km 0,546) die maximale Flussdichte bei ther-
mischen Grenzstrom 22,8 µT (24-h-Mittelwert 8,84 µT) an der Gebäudekante. Diese berechneten Maximalwerte liegen
deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt
und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw, vernachlässigbar einzuschätzen. Die im Bauentwurf bereits
geplanten feldmindernden Maßnahmen stellen den aktuellen Stand der Technik sicher und dabei wird technisch die ge-
mäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt. Aus Sicht des Sachver-
ständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik kann festgestellt werden, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelba-
ren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten, Grundstücken und Bereiche mit sen-
siblen Nutzungen (Kindergärten, Spielplätze), jedenfalls eingehalten werden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 105 -
Einflussfaktor 4
Klima, Luft
Über mögliche gesundheitliche Auswirkungen muss auf den Fachbereich Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische
Verträglichkeit verwiesen werden, es werden hinsichtlich der Immissionskonzentrationen keine Überschreitungen von
Irrelevanzschwellen erwartet. Im Betrieb sind keine messbaren Auswirkungen der Immission an Luftschadstoffen gege-
ben.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bauphase
Die ermittelten, durch die Baumaßnahmen in allen Abschnitten der Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf ver-
ursachten Immissionen von Luftschadstoffen sind gering, ihre Konzentrationen liegen in allen Bereichen unter der jewei-
ligen Irrelevanzschwelle bezüglich einer gesundheitlichen Konsequenz. Die von der Projektwerberin diesbezüglich vorge-
legten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind aus der Sicht des Fachgebietes Umweltmedizin, Hygiene plausibel
und nachvollziehbar. Gegenüber der vorgelegten Einschätzung werden keine Einwände gemacht. Die in der Bauphase
verursachten Luftimmissionen werden keinen nennenswerten Einfluss auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der
Menschen im Siedlungs-/Wirtschaftsraum sowie in den angrenzenden Erholungsgebieten ausüben.
Betriebsphase
Von der Kabelausführung der Bahnstromübertragungsanlage gehen keine Schad- und Fremdstoff-Immission aus.
Bei der Freileitung entstehen direkt an der Oberfläche der Leiterseile hohe elektrische Feldstärken, die für elektrische
Mikroentladungen und schließlich auch für die Ausbildung von Korona-Geräuschen verantwortlich sind. Wenn die elektri-
schen Feldstärken auf den Leiterseilen die Durchschlagfestigkeit des umgebenden Gemisches (Aerosol) aus Luft, Was-
sertropfen, Staub, Ruß mit organischen Anteilen wie Pollen, Sporen oder Bakterien überschreitet, kommt es zur Mikro-
entladungen, die das Aerosol ionisieren. Die Folge ist eine Spaltung von Atomen und chemische Bildung neuer chemi-
scher Produkte wie z.B. Ozon (ein flüchtiges Molekül aus drei Sauerstoffatomen) oder Stickoxide. Werden diese Produk-
te in einer hohen Konzentration über einen längeren Zeitraum von Menschen eingeatmet, kommt es zur Schädigung der
Lunge und schließlich des gesamten Organismus. Bei den Freileitungen der gegenständigen 110 kV-
Bahnstromübertragungsanlage sind die Bereiche der Ionisation sehr dünn über der Oberfläche der Leitungsseile ausge-
breitet, die Konzentration der erzeugten neuen chemischen Produkte ist schon wegen der relativ niedrigen Übertra-
gungsspannung sehr gering. Darüber hinaus verringert sich die Konzentration der neuen Produkte durch Diffusion, Luft-
verwirbellung oder Wind mit dem Abstand von den Leiterseilen. Messungen um 380 kV Freileitungen haben ergeben,
dass in frei zugänglichen Bereichen des Menschen um die Freileitung die Konzentration der Ionisationsprodukte deutlich
unterhalb den natürlichen Konzentrationen dieser Produkte in der Luft liegt. Diese Feststellung lässt sich auf die gegen-
ständige 110 kV-Freileitung ebenfalls übertragen. Folgerichtig kann festgestellt werden, dass in den niederkonzentrierten
Ionisationsprodukten, die von der Freileitung der behandelten Bahnstromübertragungsanlage ausgehen, keine gesund-
heitlichen Risiken erkannt werden.
3.1.1.3 Frage G 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: LA, KL, UM, ET)
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Die in der UVE enthaltenen schalltechnischen Untersuchungen berücksichtigen sowohl in der Bestandsaufnahme durch
Schallmessungen als auch für die Berechnung der maßgeblichen Schallemissionen und der dadurch im Umfeld auftre-
tenden bzw. zu erwartenden Lärmimmissionen einschlägig anerkannte Richtlinien und Normen wie z.B. die ÖNORM S
5004 für die Durchführung von Schallmessungen, die ON-Regel ONR 305011 für die Berechnung der Schienenlärm-
Emissionen und die ÖNORM ISO 9613-2 für die Berechnung der Immissionen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 106 -
Die Schallpegelberechnungen erfolgen mit Hilfe eines anerkannten digitalen Rechenprogramms, wobei die die Ergebnis-
se sowohl als Lärmkarten als auch numerisch dargestellt werden.
Für die Änderung in der Höhe der Lärmimmissionen durch den Schienenverkehrslärm wird der Anwendungsbereich der
Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) im Sinne des § 1 Abs. 2 der SchIV untersucht, für die Höhe
der Lärmimmissionen durch den Betrieb der Bahnstrom-Übertragungsanlage werden Pegelwerte als Nachweis der
Nichtwahrnehmbarkeit angeführt, für den Baulärm bei der Errichtung der Übertragungsanlage werden Ziel- und Richtwer-
te definiert.
Die in der UVE enthaltenen erschütterungstechnischen Untersuchungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen
auf die Nachbarschaft während der Bauphase. Für den Betrieb selbst werden weder für den Kabelabschnitt noch für den
Abschnitt der Freileitung erschütterungstechnische Auswirkungen prognostiziert. Ähnlich wie bei der schalltechnischen
Untersuchung werden auch in der erschütterungstechnischen Untersuchung die möglichen Auswirkungen für den Fall
des Unterbleibens des Projektes (Nullvariante) auf den betroffenen Bahnstrecken der Koralmbahn und der Südbahn
untersucht und dabei im Vergleich zum Projekt keine Änderungen der Auswirkungen prognostiziert.
Die Prognose erfolgen unter Hinweis und Darlegung der maßgeblichen Kriterien der ÖNORM S 9020 und ÖNORM S
9012/2010.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die in der UVE vorgelegten Unterlagen entsprechen in fachlicher Hinsicht dem Stand der Technik und der Wissenschaf-
ten auf dem Fachgebiet der Lärmschutz- und Erschütterungsschutztechnik.
Die schalltechnische Beurteilung des Baulärms erfolgt im Hinblick auf die Berücksichtigung und Einhaltung von bereits in
vielen eisenbahntechnischen UVP-Verfahren und in vielen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren in Abhän-
gigkeit vom Umgebungsgeräusch angewandten Ziel-Immissionsgrenzwerten nach ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 für Tag-
zeit, Abend und Nachtzeit. Die Durchführung von Kontrollmessungen und die Anwendung von speziellen Schutzmaß-
nahmen im Falle von Überschreitungen der Zielwerte ist unter Einbeziehung eines mit ausreichenden Befugnissen aus-
gestatteten Organs (Bauführer) vorgesehen.
Die erschütterungstechnische Beurteilung der Bauerschütterungen erfolgt im Hinblick auf die Berücksichtigung der gesi-
cherten Vermeidung von Bauschäden an Nachbarobjekten.
Kontrollmessungen und anhand der Ergebnisse abzuleitende spezielle Konsequenzen werden im UVG vorgeschrieben.
Klima, Luft
Die Bewertung entspricht dem aktuellsten Stand des Immissionsschutzgesetz-Luft, es sind auch bereits die Berechnun-
gen für den neu geregelten Parameter PM2,5 berücksichtigt. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß IG-L ist nicht ge-
währleistet (Graz ist PM10-Saqnierungsgebiete), die Projektauswirkungen sind jedoch gemäß UVP-Leitfaden des Um-
weltbundesamtes irrelevant.
Im UVP-Leitfaden für Luftreinhaltung ist die Irrelevanzschwelle mit 1% eines Langzeitgrenzwertes (Jahresmittel) bzw. 3%
des Kurzzeitgrenzwertes (Tages-, Stunden- und Halbstundenmittelwerte) definiert. Im ggst. Projekt liegen die maximalen
projektbedingten Zusatzbelastungen für die jeweils nächstgelegenen Anrainer unter dieser Schwelle (siehe Rechener-
gebnisse „Vertiefende Informationen zur UVE.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Im Rahmen der UVE (UV-04-02.01) wurde zur Prüfung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit der von der
Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf ausgehenden Felder die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850,
Ausgabe: 2006-02-01 herangezogen. Diese Vornorm gibt pauschale Grenzwerte für den Schutz der Allgemeinbevölke-
rung und des Arbeitspersonals gegenüber elektromagnetischen Feldern an, die für interessierte und bezüglich des Um-
weltschutzes engagierte Bürger keine ausreichende Information darstellen. So z.B. werden in der Fassung der Vornorm
ÖVE/ÖNORM E 8850, folgende häufig gefragte Inhalte nicht beantwortet:
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 107 -
- Inwieweit wurden in der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 akute und chronische gesundheitsrelevante
Wirkungen elektromagnetischer Felder berücksichtigt?
- Welche Wirkungen auf den Menschen und welche Wirkungsschwellen niederfrequenter elektromagnetischer Felder
liegen der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 zugrunde?
- Wie groß sind die Sicherheitsabstände zwischen den wissenschaftlich belegten Wirkungsschwellen und den Grenz-
werten der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850?
- Niederfrequente magnetische und elektrische Felder sind von der IARC der WHO in Aufstellungen möglicher Krebs-
faktoren aufgelistet. Wie soll diese Information interpretiert werden?
- Wieso unterscheiden sich die Grenzwerte der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 von Grenzwerten
einiger Nachbarländer?
- Welche Gefährdung können Träger der häufig eingesetzten elektronischen Implantate wie z.B. Herzschrittmacher
oder Kardioverter-Defibrillatoren in Feldern der elektrischen Bahnversorgung erfahren? Diese Bevölkerungsgruppe
(etwa 1% in allen Altersklassen) wird aus dem Geltungsbereich der EU-Empfehlung, die die gleichen Grenzwerte wie
die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 führt, ausgeschlossen.
- Die diskutierte Beeinflussung landwirtschaftlicher Nutzflächen und landwirtschaftlicher Nutztiere sowie der Fauna
findet in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), Elektromagnetische Felder (UV-04-02.01), keine Berücksichti-
gung.
- Im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Weiteren auf diese Fragen näher eingegangen. Bei der Ab-
handlung der Problematik werden aufgrund des großen Umfangs nicht die einzelnen Publikationen erläutert, son-
dern nur die Zusammenfassungen des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes bezüglich einzelner medizini-
scher Endpunkte dargestellt. Die zugehörige Literatur kann den angefügten Literaturverzeichnissen (siehe Anlage)
entnommen werden.
Aktueller wissenschaftlicher Kenntnisstand
AKUTE EFFEKTE NIEDERFREQUENTER ELEKTRISCHER UND MAGNETISCHER FELDER BEIM MENSCH UND
TIER
DEFINITION
Akute Effekte treten sofort nach der Applikation elektromagnetischer Felder bestimmter Mindeststärke auf. Einige akute
Effekte werden nur durch elektrische oder magnetische Felder hervorgerufen, bei anderen Effekten können beide Kom-
ponenten einen Beitrag liefern. Für die Einleitung der akuten Effekte müssen die Felder mindestens kurzzeitig eine mi-
nimale Feldstärke aufweisen, die im Weiteren als Wirkungsschwelle bezeichnet wird. Für die Abwägung der akuten Ef-
fekte sind also die maximalen augenblicklichen Werte der elektrischen Feldstärken und magnetischen Flussdichten he-
ranzuziehen. Nach dem Ausschalten des Feldes oder der Entfernung der Personen aus dem überschwelligen Feldbe-
reich verschwinden die meisten akuten Effekte, einige ernsthafte akute Effekte (z.B. Auslösen des Herzkammerflim-
merns) können aber den Organismus nachhaltig beeinflussen oder sogar für ihn lebensgefährlich sein. Deshalb ist es
wichtig, zwischen:
- harmlosen akuten Effekten und
- gesundheitsrelevanten akuten Wirkungen
zu unterscheiden.
HARMLOSE AKUTE EFFEKTE
Elektrische niederfrequente Wechselfelder mit einer Feldstärke über 5 kV/m können:
- zur Vibration der Haare auf der Kopfoberfläche und
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- Wahrnehmung über die Sinnesrezeptoren in der Haut (Kribbeln)
führen.
Die Vibration der Haare wird über die Rezeptoren an den Haarwurzeln aufgenommen, dem Gehirn zugeleitet und über
die Verarbeitung im Gehirn, wahrgenommen. Die Wahrnehmungsschwelle des elektrischen Wechselfeldes ist sehr indi-
viduell und sie hängt von einer Reihe Faktoren wie z.B. der Behaarung und der Körpergeometrie ab.
Ein von der Erde gut isolierter menschlicher Körper wird im elektrischen Feld aufgeladen. Bei Berührung von geerdeten
elektrisch leitfähigen und geerdeten Gegenständen, z.B. mit der Hand, können durch die über die Hautkontaktfläche
abfließenden Ströme die Sinnesrezeptoren in der Haut nicht adäquat gereizt werden. Dies führt zu einer Wahrnehmung
unterschiedlicher Intensität zwischen einer einfachen und schmerzhaften Wahrnehmung. Die Schwellen dieser harmlo-
sen Effekte sind sehr individuell und sie hängen von vielen Faktoren wie z.B. Dicke und Beschaffenheit der Haut, Druck
in der Kontaktstelle oder auch der Empfindlichkeit der Person ab.
Magnetische Wechselfelder mit einer Flussdichte von über 2000 µT bei einer Frequenz von 16 Hz und über 5000 µT bei
50 Hz werden mit unserem Sehsystem über eine Modulation des Zellmembran-Dunkelstromes in den Sehzellen (Stäb-
chen und Zapfen) in der Retina wahrgenommen. Dabei entstehen an der Sehperipherie subjektive Flicker-
Wahrnehmungen, die nach der Stärke des magnetischen Feldes unterschiedliche Muster aufweisen können. Diese
Wahrnehmungen werden auch als magnetische Phosphene bezeichnet. Die Wirkungsweise der magnetischen Wechsel-
felder in der Retina und die Entstehung dieser Effekte sind elektrophysiologisch gut verstanden. Diese Effekte können
bei sehr überschwelligen Flussdichten (über 10 000 µT) bei einigen Personen zur schwachen Irritation oder nach einer
langen Feldeinwirkung auch zur Beeinträchtigung des Wohlbefindens führen, gesundheitsrelevante Symptome wurden
aber nie beobachtet.
GESUNDHEITSRELEVANTE AKUTE EFFEKTE
Äußere elektrische und magnetische Wechselfelder influenzieren bzw. induzieren im Körperinneren sog. exogene elektri-
sche Felder, die sich mit den körpereigenen (endogenen) elektrischen Feldern überlagern. Die resultierenden elektri-
schen Feldstärken, bzw. die im elektrisch leitfähigen Körper entstandenen elektrischen Stromdichten, können im inho-
mogenen Volumenleiter des Körpers sehr unterschiedlich ausfallen. Überschreit die örtliche extrazelluläre Stromdichte
eine Stromdichte von 1 mA/cm², werden überschwellige elektrische Erregungen in:
- Muskelzellen
- Nervenzellen und in
- Sinnesrezeptoren
eingeleitet. Auch eine punktuelle Reizung der Nerven und Muskeln durch die äußeren Felder kann zu möglichen ge-
sundheitsrelevanten Konsequenzen wie z.B.:
- Muskelverkrampfung
- Atemlähmung
- Herzkammer- Extrasystolen
- Herzkammerflimmern
führen.
Die in der Praxis vorkommenden elektrischen 16 2/3 Hz bzw. 50 Hz Felder sind alleine nicht imstande die für die ü-
berschwellige Reizung von Nerven und Muskeln notwendigen Stromdichten im Körper aufzubauen, da die maximale
vorkommende Feldstärke durch die Durchschlagfestigkeit der Luft beschränkt ist.
Starke magnetische Wechselfelder mit magnetischen Flussdichten über 800 000 µT im 50 Hz-Feld oder über 2 400 000
µT im 16 Hz-Feld können eine Erregung von Nerven und Muskeln am Rand des Brustkorbes einleiten, für die Reizung
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z.B. der Skelettmuskeln sind noch wesentlich höhere magnetische Flussdichten erforderlich. Gleichzeitig mit Magnetfel-
dern einwirkende elektrische Felder (z.B. bei Hochspannungsfreileitungen) liefern nur einen geringen Beitrag zur Körper-
stromdichte.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Elektrische und magnetische Wechselfelder können bei einer Überschreitung der jeweiligen Wirkungsschwellen harmlo-
se Effekte einleiten, die keine gesundheitliche Relevanz nach sich ziehen. Die Entstehung und die Art der harmlosen
Effekte in elektrischen und magnetischen Feldern sind elektrophysiologisch gut verstanden und experimentell am Men-
schen belegt.
In niederfrequenten elektrischen Feldern treten akute aber harmlose Effekte der Haarvibration nur in Feldern mit einer
vertikalen Ausrichtung und mit einer großen Ausdehnung auf. Die Wirkungsschwelle ist frequenzunabhängig und liegt
bei einer Feldstärke von 5 kV/m eines ungestörten elektrischen 16 2/3 Hz Feldes.
Praktische elektrische Felder sind dagegen durch die beschränkte Durchschlagfestigkeit der Luft in ihrer Feldstärke
derart beschränkt, dass nur indirekt bei einer Berührung geerdeter, elektrisch leitfähiger Gegenstände, zu einer Wahr-
nehmung durch die Sinnesrezeptoren in der Haut kommen kann. Akute Effekte mit einer gesundheitlichen Konsequenz
können deshalb im elektrischen Wechselfeld nicht auftreten.
In magnetischen niederfrequenten Feldern sind die Wahrnehmungen von Lichtflickern an der Sehperipherie medizinisch
belegte Effekte mit der niedrigsten Wirkungsschwelle. Die Schwelle dieses harmlosen Effekts liegt in einem magneti-
schen 16 2/3 Hz Feld mit einer räumlichen Ausdehnung größer als der Kopfumfang bei etwa 5 000 µT, zu niedrigen und
höheren Frequenzen nimmt die Schwelle zu.
Gesundheitlich ernsthafte oder sogar lebensbedrohliche Stimulationen von Nerven und Muskeln können nur in sehr
starken magnetischen Wechselfeldern auftreten. In magnetischen Wechselfeldern mit einer Frequenz von 16 2/3 Hz sind
magnetische Flussdichten über 2 400 000 µT und in 50 Hz Feldern immerhin noch 800 000 µT erforderlich, um eine
Gefährdung des menschlichen oder des tierischen Organismus durch eine überschwellige Erregung von Muskeln und
Nerven entstehen zu lassen. Zur Auslösung von medizinisch relevanten Symptomen genügt allerdings bereits eine kurze
Einwirkzeit unter 1 s des überschwelligen Feldes.
BEGÜNSTIGUNG CHRONISCHER ERKRANKUNGEN
DEFINITION UND MEDIZINISCHE NACHWEISMETHODEN
Krankheiten, die sich über lange Zeit hinweg entwickeln werden als chronisch bezeichnet. Bei chronischen Erkrankungen
geht man davon aus, dass spezifische Faktoren wie genetische Anlage, Rauchen, Lebensführung, Essgewohnheiten wie
auch verschiedene Umweltfaktoren laufend oder in Schüben, die auch in großen zeitlichen Intervallen liegen können,
eine Schädigung des Organismus verursachen. Wenn diese Schädigungen im Körper nicht repariert werden, kommt es
zur Kumulation von Schädigungen, die nach bestimmter Latenzzeit zum Ausbruch einer ernsthaften Krankheit führen
kann. Die Latenzzeit zum Ausbruch einer Erkrankung nach der beginnenden Exposition mit Schadstoffen kann mehrere
Jahre oder sogar Jahrzehnte, wie z.B. bei einer Reihe von Krebserkrankungen, betragen. Zu medizinisch belegten Um-
weltfaktoren beim Krebsgeschehen gehören z.B. ionisierende Strahlen, Rauchen oder Asbestfaser.
Für die Begünstigung einer chronischen Erkrankung durch einen Umweltfaktor sind demnach nicht nur dessen Stärke,
sondern auch die Häufigkeit bzw. die Dauer der Exposition über Jahre maßgeblich. Bei der Untersuchung, inwieweit
elektromagnetische Felder chronische Erkrankungen begünstigen können, müssen beide Kenngrößen, die Stärke der
Felder und die Dauer der Exposition, bekannt sein. Bei Feldern, die eine zeitliche Variation der Amplitude aufweisen,
erscheint die Heranziehung der 24-h-Mittelwerte als ein maßgeblicher Kennwert für die Stärke sinnvoll.
In den vergangenen 30 Jahren wurden niederfrequente elektromagnetische Felder, wie sie im Alltag und beruflichen
Situationen vorkommen, in einzelnen Publikationen mit folgenden Beschwerden oder sogar ernsthaften Erkrankungen in
Verbindung gebracht:
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 110 -
- unterschiedliche Arten vom Krebs (Kinderleukämie, Brustkrebs etc.)
- Krebs bei Erwachsenen
- neurodegenerative Erkrankungen (Parkinson- und Alzheimer-Krankheit, Demenz, Depressionen etc.)
- subjektive Beschwerden (Migräne, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schlaflosigkeit etc.)
- Fehlgeburten und Missbildungen
- kardiologische Symptome
- Einfluss auf kognitive Prozesse.
Die wissenschaftliche Überprüfung dieser Vorwürfe ist schon wegen der möglichen langen Latenzzeit sehr zeitraubend
und aufwendig. Im Grunde stehen der Medizin zur Überprüfung derartiger hypothetischen Zusammenhänge folgende drei
unterschiedliche Verfahren zur Verfügung:
- epidemiologische Untersuchungen mit kranken und gesunden Probanden
- tierexperimentelle Studie und
- Reagenzglasuntersuchungen (in vitro Untersuchungen).
Jede Studienart weist bestimmte Vor- und Nachteile auf, weshalb zum wissenschaftlichen Beleg eines Effektes immer
mindestens zwei Verfahren angewandt werden müssen.
Epidemiologische Untersuchungen erlauben eine ethisch vertretbare Erfassung der Häufigkeit verschiedener Erkrankun-
gen an definierten Menschenpopulationen in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren. Zur verlässlichen statisti-
schen Bewertung ob ein sekundärer Faktor die betrachtete Erkrankung begünstigt, müssen allerdings die primären, die
jeweilige Erkrankung verursachenden Hauptfaktoren bekannt sein. Weiterhin muss die Stärke und die Dauer der Einwir-
kung aller herangezogenen Faktoren möglichst exakt ermittelt werden. Die zum Vergleich herangezogenen Kontroll- und
Fallgruppen müssen für die Bevölkerung repräsentativ, möglichst gut vergleichbar und insbesondere bei niedrigen Häu-
figkeiten (Inzidenz oder Prävalenz) untersuchter Krankheiten, sehr groß sein. Diese Bedingungen sind in den praktischen
Studien nicht erfüllbar, weshalb ein Nachweis einer statistischen Beziehung bei schwachen Effekten oder bei Nichtvor-
handensein von Effekten mit epidemiologischen Studien sehr problematisch ist. Wegen dieser großen Unsicherheit kön-
nen von einzelnen epidemiologischen Untersuchungen keine Schlussfolgerungen abgeleitet werden. Das Ergebnis der
statistischen Bewertung wird als Odds Ratio (OR) oder als Relatives Risiko (RR) ausgedrückt. Mittelwerte der OR- oder
RR-Werte um 1 deuten an, dass die Fall- und Kontrollgruppe etwa gleiche Häufigkeiten der verfolgten Erkrankung auf-
weisen. Höhere OR- oder RR-Werte über 1 können als Hinweis auf einen schädigenden Einfluss, OR- oder RR-Werte
unter 1 als eine positive Wirkung auf die Gesundheit interpretiert werden. Voraussetzungen für derartige Annahmen sind
statistische Sicherheit der Ergebnisse und die belegte Ursächlichkeit (Kausalität) der bewerteten Beziehung. Die Unsi-
cherheit der Ergebnisse wird mit dem Vertrauensbereich (Konfidenzintervall meistens für eine 95 % Wahrscheinlichkeit)
bewertet. Schließt der Vertrauensbereich die Zahl 1 ein, ist das Ergebnis statistisch nicht signifikant und die Interpretation
des OR oder RR ist spekulativ. Epidemiologische Studien können grundsätzlich nur einen statistisch begründeten Hin-
weis auf einen Zusammenhang zwischen einem Faktor und einer bestimmten Erkrankung geben, sie liefern aber keinen
Beleg für die Ursächlichkeit der betrachteten Beziehung. Ergebnisse epidemiologischer Studien können deshalb alleine
die Evidenz für die Beteiligung eines Faktors z.B. der Magnetfelder an einer Erkrankung wie beispielsweise Krebs nicht
erbringen.
Der Nachweis der Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen einem Einwirkfaktor und einer Erkrankung muss in Tierexperi-
menten gesucht werden. Dazu werden standardisierte Tierstämme, neuerdings mit einer genetischen oder durch eine
Vorbehandlung eingeleiteten Prädisposition, für die verfolgte Erkrankung herangezogen. Verwendung kleiner Tiere wie
Ratten oder Mäuse erlaubt vorteilhafter Weise größere Studiengruppen gleichzeitig einzusetzen, eine Äquivalenz zur
Langzeitexposition beim Menschen kann mit den meisten Tieren in einer kürzeren Zeit erreicht werden. Als problema-
tisch gilt die Übertragung der Ergebnisse vom Tier auf den Menschen, da einige Effekte nur tierspezifisch sind. So z.B.
wurde in Tierexperimenten mit Nagern eine Einflussnahme magnetischer Wechselfelder auf die Konzentration des Hor-
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mons Melatonin beobachtet. Das Hormon Melatonin zählt zu sog. Radikalfängern, Radikale können die genetische DNA-
Information im Zellkern maßgeblich beeinträchtigen. In Studien mit Probanden konnte allerdings die Wirkung magneti-
scher Felder auf die Konzentration des Melatonins im Blut und Urin und damit eine lange diskutierte Hypothese der mög-
lichen Wirkungsmechanismen bei der Krebsbegünstigung durch magnetische Felder nicht bestätigt werden. Tierexperi-
mente stellen eine notwendige Ergänzung der epidemiologischen Studien dar in dem sie in der vorgeschriebenen Nach-
weiskette die Evidenz der Ursächlichkeit eines Effektes z.B. durch Einwirkung magnetische Felder erbringen müssen.
Die Reagenzglasuntersuchungen (in vitro Untersuchungen) bieten schließlich die Möglichkeit, den zunächst hypothetisch
aufgestellten Wirkungsmechanismen nachzugehen. Erschwerend ist dabei, dass die notwendige Versorgung und Ent-
sorgung des Gewebes durch die Herausnahme aus dem Körper unterbrochen werden. Einige postulierte Effekte nie-
derfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, z.B. auf den Kalziumhaushalt der Zelle, wurden von wenigen Stu-
dien zuerst irrtümlicher Weise gestützt, bevor nach einer Reihe von Replikation die Existenz dieses Effektes verworfen
werden musste. Darüber hinaus bereitet die Übertragung der Ergebnisse isolierter in vitro Untersuchungen auf den gan-
zen Körper große Schwierigkeiten die nur von Experten auf dem jeweiligen medizinischen Gebiet adäquat vorgenommen
werden können.
Von einer belegten chronischen Wirkung eines Umweltfaktors z.B. der elektromagnetischen Felder kann dann gespro-
chen werden, wenn mindestens die meisten epidemiologischen Studien und die überwiegende Anzahl von Tierexperi-
menten einen bestimmten Effekt übereinstimmend bestätigen. Die Aussage wird noch erhärtet, wenn es gelingt in Rea-
genzglasuntersuchungen die Wirkungsmechanismen des betrachteten Faktors nachzuweisen.
BEGÜNSTIGUNG VON KREBSGESCHEHEN DURCH MAGNETISCHE FELDER
Die ersten epidemiologischen Studien unter Einbeziehung technischer niederfrequenter elektrischer und magnetischer
Felder berichteten in den 70-en Jahren über einen schwachen mutmaßlichen Zusammenhang zwischen diesen Feldern
und verschiedenen Krebserkrankungen. Damit wurde die Diskussion in wissenschaftlichen Kreisen wie auch in der Öf-
fentlichkeit eingeleitet, obwohl die Studien offensichtliche Mängel aufwiesen. Beispielhaft wurden hier die Stärke und
Dauer der Exposition der Studienteilnehmer nur durch die Felder der Hochspannungsfreileitungen pauschal berücksich-
tigt, ihre Stärke und Dauer wurden lediglich grob geschätzt. Darüber hinaus waren die Vergleichsgruppen, gemessen an
der Stärke der beobachteten Variabilität der medizinischen Daten und Häufigkeit des Auftretens der Erkrankung, zu klein.
In der Replikation dieser Untersuchungen erfolgten mehrere Hundert z.T. umfangreichere epidemiologische Untersu-
chungen mit einem verfeinerten Design und zahlreiche Tierexperimente zur Überprüfung der Kausalität dieser hypothe-
tischen Beziehung. Der heutige Wissensstand wird nachfolgend für die Auswirkung auf Kinder und Erwachsene getrennt
erläutert.
KINDERLEUKÄMIE
Die mittlere Inzidenz der Kinderleukämie in Europa liegt bei 5 Fällen pro 100 000 Kindern. Eine Studie setzt sich mit den
von der Bahnversorgung ausgehenden 16 2/3 Hz magnetischen Feldern auseinander. Die Ergebnisse ergeben OR= 0,8
die Beziehung dieser Felder zur Kinderleukämie wird von Autoren verneint.
Mehrere Hundert epidemiologischen Studien wurden unter Berücksichtigung der elektrischen und magnetischen 50/60
Hz Feldern durchgeführt. Wegen der Ähnlichkeit der Frequenz und des zeitlichen Verlaufs können die Ergebnisse auf die
16 2/3 Hz Felder der Bahnversorgung vorteilhaft angewandt werden. Statistische Analysen früherer epidemiologischer
Untersuchungen ergaben eine Variation der Maßzahlen OR oder RR zwischen 0,3 und 2,5 für magnetische 50/60 Hz-
Felder stärker als 0,4 µT, die Konfidenzintervalle schließen aber in den meisten Fällen die Zahl 1 ein, womit die Ergeb-
nisse nicht statistisch signifikant sind. Man hat zuerst angenommen, dass die große Unsicherheit der Ergebnisse initialer
Untersuchungen auf sehr kleine herangezogene Fall und Kontrollgruppen, grobe Schätzung der Expositionsstärke und
Expositionsdauer und andere methodische Ungereimtheiten zurückgeführt werden können.
Neuere Studien, mit einem besseren Design und mit größeren Gruppen decken zahlreiche Widersprüche auf, die eine
differenzierte Betrachtung der früheren Studien und der Problematik insgesamt erlauben. Auch wenn die Ursächlichkeit
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der bisher hypothetischen Beziehung in Tierexperimente belegt wäre, was nicht der Fall ist, könnte weniger als 1 % der
Kinderleukämien auf die technischen niederfrequenten magnetischen Felder zurückgeführt werden. Für Österreich würde
es bedeuten, dass bei belegter Ursächlichkeit nur 0,6 Fälle von 80 Kinderleukämien jährlich mit den magnetischen Fel-
dern erklärt werden könnten. Folgerichtig stellt sich die Frage welche Hauptfaktoren für die restlichen mehr als 99 % der
Kinderleukämien verantwortlich sind und welche Konsequenzen ihre Nichtberücksichtigung für die Ergebnisse der epi-
demiologischen Studien hat. Fakt ist, das diese Hauptfaktoren der Kinderleukämie in der medizinischen Forschung bis-
her noch nicht identifiziert wurden und deshalb sie auch nicht in den epidemiologischen Studien berücksichtig werden
konnten. Es steht auch fest, dass die Nichtberücksichtigung dieser Hauptfaktoren die Aussage der epidemiologischen
Untersuchungen stark beeinträchtigen muss. Auch führende Epidemiologen leiten von diesem Fakt eine Schlussfolge-
rung ab, dass weitere epidemiologische Untersuchungen, auch beim besten Design keine Verbesserung der beschränk-
ten Evidenz bringen können.
Als entscheidend für die Skepsis bezüglich der Beziehung zwischen magnetischen Feldern und der Kinderleukämie zäh-
len Ergebnisse zugeschnittener Tierexperimente, die den ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) nicht stützen. Die
Evidenz der Beziehung zwischen niderfrequenten magnetischen Feldern und der Kinderleukämie gilt als nicht belegt,
einen Beweis eines Nulleffektes magnetischer Felder bei Kinderleukämie wie auch bei anderen Erkrankungen kann Me-
dizin grundsätzlich nicht erbringen.
KREBS BEI ERWACHSENEN
Etwa 2 % der Bevölkerung in Europa erkrankt pro Jahr an Krebs, das Risiko, an Krebs zu erkranken, ist insbesondere im
Alter ausgeprägt. Neben dem Alter und einer genetischen Prädisposition gehören Schadstoffe wie Rauch oder Asbest,
ionisierende elektromagnetische Wellen (z.B. Röntgenstrahlen), Chemikalien aber auch die Essgewohnheiten und indivi-
duelle Lebensführung zu den wichtigen Faktoren bei der Einleitung und Progression der Krebserkrankungen.
Inwieweit auch niederfrequente elektrische und magnetische Felder unserer Lebensräume zu den Faktoren der Krebser-
krankung gezählt werden können, wurde in einer Reihe epidemiologischer Studien mit Erwachsenen und Tierexperimen-
ten überprüft. Nur einzelne epidemiologische Studien, meist mit mangelhafter Dosimetrie und kleinen Kontroll- und Fall-
gruppen haben einen geringen Anstieg oder auch Erniedrigung der Risikofaktoren für verschiedene Krebserkrankungen
gemeldet; insgesamt lassen sich keine übereinstimmenden Hinweise aus der vorhandenen Literatur ableiten. Diese Aus-
sage wird mit den negativen Ergebnissen z.T. umfangreicher Tierexperimente bestätigt. Die Ergebnisse der heute zur
Verfügung stehenden umfassenden Literatur stützen, insgesamt betrachtet, nicht die Hypothese, dass niederfrequente
elektrische oder magnetische 16 2/3 Hz-Felder an einer Begünstigung des Krebsgeschehens beteiligt sind. Auch die
Tatsache, dass trotz zahlreicher Reagenzglasuntersuchungen keine Wirkungsmechanismen ermittelt werden konnten,
spricht gegen die Existenz derartiger chronischer Effekte in gängigen niederfrequenten elektrischen und magnetischen
Wechselfeldern.
NEURODEGENERATIVE ERKRANKUNGEN
Patienten mit neurodegenerativen Erkrankungen wie Alzheimer, Parkinson, Demenz und Multiple Sklerose wurden in
einer Reihe epidemiologischer Studien zur Überprüfung von Einflüssen elektrischer und magnetischer Felder des Alltags
einbezogen. Die den Studien zugrunde gelegte Vermutung eines Zusammenhangs ist willkürlich aufgestellt, ohne dass
nachvollziehbare Verdachtsmomente vorliegen. Die herangezogen Fall- und Kontrollgruppen sind sehr klein, die Exposi-
tionsquellen werden teilweise nur pauschal, ohne Nennung ihrer Charakteristika, aufgeführt. Entsprechend sind die Er-
gebnisse sehr heterogen und rechtfertigen nicht eine Zuordnung zwischen den niederfrequenten elektrischen oder mag-
netischen Feldern und neurodegenerativen Erkrankungen.
SUBJEKTIVE BESCHWERDEN IN ELEKTRISCHEN UND MAGNETISCHEN FELDERN
Etwa 4 % der Erwachsenen beklagt sich über gesundheitliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Migräne, Müdigkeit
oder Schlaflosigkeit, deren Ursachen nicht bekannt sind. Diese seit jeher existierenden Beschwerden sind für die Patien-
ten sehr belastend. Leider sind sie auch heute mit den zur Verfügung stehenden medizinischen Diagnoseverfahren nur
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schwer nachweisbar. Die Diagnose basiert auf der subjektiven Aussage des Patienten. Einige Patienten verbinden ihre
subjektiven Beschwerden mit der Exposition durch elektromagnetische Felder, diese Gruppe bezeichnet sich als „Elekt-
rosensible“.
In mehreren Provokationsstudien mit Gruppen der Elektrosensiblen, wurde auch in Doppelblindversuchen dem Zusam-
menhang zwischen der Einwirkung niederfrequenter elektromagnetischer Felder und den individuellen Beschwerden
nachgegangen. In keiner Studie konnte eine zeitliche Beziehung zwischen dem Einschalten der Testfelder und dem
Auftreten der Symptome belegt werden. Der Zusammenhang zwischen subjektiven Beschwerden und elektromagneti-
schen Feldern gilt als fraglich, Patienten mit derartigen Beschwerden wird empfohlen auch andere Umweltfaktoren und
individuelle Einwirkgrössen in Betracht zu ziehen.
FEHLGEBURTEN UND MISSBILDUNGEN
Mehrere epidemiologische Studien aus dem beruflichen Umfeld setzen sich mit einer mutmaßlichen Assoziation zwi-
schen alltäglicher Exposition durch niederfrequente elektromagnetische Felder und dem Auftreten von Fehlgeburten und
Missbildungen auseinander. Dabei liegen diesen Untersuchungen keine nachvollziehbaren Hypothesen oder Wirkungs-
mechanismen zugrunde. Die statistisch bewerteten Gruppen sind sehr inhomogen und klein. Die statistischen Vergleiche
werden z.T. mit exotischen und nicht nachvollziehbaren Feldcharakteristika (z.B. Maxima der über 24 h gemessenen
magnetischen Flussdichte je 2h) vorgenommen, die dann vereinzeln und zufällig statistisch signifikante Ergebnisse lie-
fern.
Der Umfang und vor allem die schlechte Qualität der epidemiologischen Studien sowie ihre widersprüchlichen Ergebnis-
se erlauben keine Zuordnung zwischen den niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern in der Praxis und
Fehlgeburten oder Missbildungen.
KARDIOLOGISCHE SYMPTOME
Wirkungen elektrischer und magnetischer 16 2/3 Hz- und 50 Hz-Felder auf den Herzkreislauf und seine Parameter wur-
den in mehreren Laboruntersuchungen und beruflich orientierten epidemiologischen Studien überprüft. Die zugrunde
liegende Hypothese wurde willkürlich aufgestellt, ohne Hinweise aus der praktischen Medizin. In einer Laboruntersu-
chung wird zwar eine erhöhte Variabilität der Herzfrequenz nach der Applikation von 50 Hz-Feldern festgestellt, die
Replikationen können allerdings diesen Effekt mit unbekannter gesundheitlicher Konsequenz nicht bestätigen. Berufliche
epidemiologische Studien :
- zur Mortalität bei kardiologisch erkrankten Patienten
- zur Mortalität nach Herzarhythmien
- zum Risiko eines Myokardinfarktes
liefern keinen Hinweis auf eine Assoziation zu einwirkenden elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Feldern, in ver-
schiedenen beruflichen Situationen. In Anbetracht dieser Ergebnisse muss der postulierte Zusammenhang zwischen den
niederfrequenten elektromagnetischen Feldern und kardiologischen Erkrankungen als sehr unwahrscheinlich eingestuft
werden.
KOGNITIVE PROZESSE
Zur Überprüfung des Einflusses elektrischer und magnetischer Felder auf kognitive Prozesse (komplexe Funktionen des
Nervensystems) wurden psychologische Tests bei Probanden mit stärkeren häuslichen Expositionen durch 50/60 Hz-
Magnetfelder durchgeführt, die die Exposition mit Feldern verschiedener Hochspannungsfreileitungen simulieren. Die
meist registrierten Parameter wie z.B. Reaktionszeiten oder Gedächtnisleistungen liefern keinen Hinweis auf irgendwel-
che schädigende Einflussnahme niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder auf die kognitiven Leistungen
des Menschen.
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SCHLUSSFOLGERUNGEN - CHRONISCHE WIRKUNGEN
Der Frage nach chronischen gesundheitsrelevanten Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer 16 2/3
Hz-Felder mit Stärken, wie sie im Alltag und Beruf vorkommen, wurde in einer Reihe von Provokationsstudien mit Pro-
banden und sog. Elektrosensiblen, in mehreren Hundert epidemiologischen Studien mit Patienten mit unterschiedlichen
Erkrankungen sowie in Tierexperimenten nachgegangen. Die Untersuchungen wurden initiiert, ohne dass medizinische
Fallberichte Hinweise auf einen möglichen Zusammenhang geliefert haben; es lagen auch keine experimentell belegten
Wirkungsmechanismen derartiger Felder vor, auf denen die Untersuchungen zu chronischen Wirkungen der Felder auf-
bauen könnten. Das Fehlen einer begründeten Hypothese hat die Ausrichtung der Untersuchungen und deren Ergebnis-
se zwangläufig negativ beeinflusst. In den meisten Studien wird zwar zwischen dem Alltag und Beruf, Kindern und Er-
wachsenen unterschieden, die wichtigsten Krankheitsfaktoren, gleichzeitig einwirkende sonstige Umweltfaktoren bleiben
meistens unberücksichtigt. Die zur Bewertung herangezogenen Publikationen sind in der Anlage im separaten Verzeich-
nis aufgelistet.
Anfängliche epidemiologische Untersuchungen der chronischen Erkrankungen bei Kindern, den viele methodische Un-
zugänglichkeiten angelastet werden müssen, ergeben schwache Beziehungen zwischen magnetischen 50/60 Hz-Feldern
mit Flussdichten oberhalb von 0,4 µT und insbesondere der Häufigkeit des Auftretens von Kinderleukämien. Die meisten
nachfolgenden epidemiologischen Studien setzten sich mit der in den initialen Studien angedeuteten Beziehung zwi-
schen magnetischen 50 Hz/60 Hz-Feldern und dem Krebsgeschehen auseinander. Einige Studie behandeln gezielt auch
magnetische 16 2/3 Hz-Feldern entlang der elektrifizierten Bahnstrecken und kommen zum Schluss, dass für die Berei-
che um die Bahntrassen keine Beziehung zu Kinderkrebsfällen aufgestellt werden kann. Praktische Probleme wie z.B.
die Exposition retrospektiv zu schätzen, die sehr kleine Größen der Fall- und Kontrollgruppen insbesondere für die stär-
keren Expositionen und die Nichtberücksichtigung aller wichtigen Krankheitsfaktoren mindern die Aussage der epidemio-
logischen Studien. Mit der Verbesserung des Designs in Replikationen und vor allem mit der Vergrößerung der nachfol-
genden Fall- und Kontrollgruppen nahm die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen magnetischen Feldern
und postulierten chronischen Erkrankungen immer mehr ab. Zur Skepsis bezüglich der Existenz chronischer Effekte in
niederfrequenten Feldern mahnt vor allem die Tatsache, dass die Ursächlichkeiten der willkürlich aufgestellten Bezie-
hungen in zugeschnittenen Tierexperimenten nicht belegt werden konnten. Aber auch wenn eine derartige Beziehung
hypothetisch als existent angenommen wäre, könnten z.B. bei Kinderleukämie nur wenige als 1% der Fälle (in Österreich
etwa 0,6 von 80 Fälle pro Jahr) auf die niederfrequenten magnetischen Felder insgesamt (elektrische und magnetische
16 2/3 Hz- sowie 50 Hz- Felder der allgemeinen Energieversorgung etc.) zurückgeführt werden könnten. Faktoren, die für
die restlichen 99 % der Kinderleukämie-Fälle verantwortlich sind, blieben bisher unbekannt, ihre Nichtberücksichtigung
stellt die Aussagekraft der durchgeführten epidemiologischen Studien sehr stark in Frage.
Untersuchungen eines mutmaßlichen Zusammenhangs zwischen niederfrequenten elektrischen und magnetischen Fel-
dern im Alltag bzw. einer beruflichen Exposition und chronischen Erkrankungen bei Erwachsenen haben weder in epide-
miologischen Studien noch in Tierexperimenten überzeugende Hinweise auf ihre Existenz geliefert. Die Evidenz für der-
artige Beziehungen konnte nicht erbracht werden, einen Beleg für einen Nulleffekt kann die Medizin grundsätzlich nicht
erbringen.
Die mehrere Tausend durchgeführten medizinischen Untersuchungen stützen in ihrer Gesamtheit weder bei Kindern
noch bei Erwachsenen eine Begünstigung der Entstehung oder eine Unterstützung von chronischen Erkrankungen durch
niederfrequente elektrische und magnetische Felder. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass mut-
maßliche chronische Effekte niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder entweder sehr schwach sind und
damit unter dem Nachweisgrenze liegen, oder gänzlich nicht existieren.
AUSSAGE DER IARC
Die International Agency for Research on Cancer (IARC) ist eine Kommission der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Ihre Aufgabe ist es, die in der Literatur aufgeführten, zum Teil auch hypothetischen Faktoren der Krebs-Initiation und -
Progression anhand der Häufigkeit und Inhalte der Publikationen in Klassen zu unterteilen.
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Auf diese Weise werden niederfrequente magnetische Felder mit insgesamt 236 anderen Mitteln u.a. Kaffee oder einge-
legtes Gemüse, in die Klasse 2B eingeordnet. Die Eingruppierung in diese Klasse wird gerechtfertigt durch:
- begrenzte Evidenz für die Begünstigung der Kinderleukämie durch niederfrequente magnetische Felder in epidemio-
logischen Studien
- unzulängliche Hinweise aus epidemiologischen Studien für eine Krebsbegünstigung bei Erwachsenen durch magne-
tische Wechselfelder
- Ausbleiben der Bestätigung der Kausalität des Zusammenhangs zwischen einzelnen Krebserkrankungen und mag-
netischen 50 Hz und 60 Hz- Feldern in Tierexperimenten.
Niederfrequente elektrische Felder sind zusammen mit 497 weiteren Mitteln, wie z.B. auch Tee oder Koffein, in die Klas-
se 3 eingeordnet. Sie werden mit unzulänglicher Evidenz aus epidemiologischer und mangelnder oder sehr beschränkter
Evidenz aus Tierexperimenten charakterisiert.
Die Aufnahme verschiedener Mittel in die von der IARC vorgenommene Auflistung der über Tausend eventuellen kanze-
rogenen Substanzen stellen ein Abbild der wissenschaftlichen Diskussion dar, wobei mit den angefügten Kommentaren
die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Beeinflussung relativiert wird. Nur für die Mittel der Klasse 1 ist die Wahr-
scheinlichkeit einer Beteiligung der Mittel beim Krebsgeschehen anhand der wissenschaftlichen Literatur hoch. Für die
niederfrequenten magnetischen und elektrischen Felder, die um 2 oder sogar 3 Klassen niedriger eingestuft sind, ist
dagegen die Evidenz für derartige Wirksamkeiten nicht gegeben.
SICHERHEITSFAKTOREN DER ÖSTERREICHISCHEN VORNORM ÖVE/ÖNORM E 8850 UND DER EU-
EMPFEHLUNGEN
Die Existenz chronischer Wirkungen in niederfrequenten Feldern konnte in zahlreichen Studien unterschiedlicher Art
nicht belegt werden. Die unzulängliche Evidenz aus den Untersuchungen verbietet, die hypothetische Annahme eventu-
eller chronischer Wirkungen für die Aufstellung von Normen heranzuziehen.
Die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 sowie die EU-Empfehlung sind unter Berück-
sichtigung der wissenschaftlich nachgewiesenen akuten Effekte niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder
aufgestellt, wobei im Sinne der Vorsorge die festgelegten Grenzwerte einen deutlichen Sicherheitsabstand zu Wirkungs-
schwellen der gesundheitsrelevanten Wirkungen aufweisen.
In der Praxis vorkommende elektrische 16 2/3 Hz- bzw. 50 Hz-Felder mit Feldstärken über 5 kV/m können nur harmlose
Effekte wie Haarvibration oder einfache Wahrnehmung verursachen. Die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850
legt mit 5 kV/m bei 50 Hz-Feldern und 10 kV/m bei 16 2/3 Hz-Feldern die Grenzwerte in Feldstärke-Bereich in dem nur
eine harmlose Wahrnehmung auftreten kann.
Für magnetische 16 2/3 Hz-Felder legt die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 die Grenzwerte auf 300 µT
bzw. auf 100 µT für 50 Hz-Felder fest. Diese Grenzwerte liegen mindestens um einen Faktor 20 unterhalb der Schwelle
harmloser magnetischer Phosphene, und um einen Sicherheitsfaktor von über 8000 unterhalb der gesundheitsrelevanten
Schwellen der Stimulation von Nerven und Muskeln. Für berufliche Bereiche, die als kontrolliert angesehen werden,
erlauben die Normen höhere Grenzwerte. Sie sind zusammen mit den resultierenden Sicherheitsfaktoren der Übersicht-
lichkeit halber in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
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Tabelle 9: Faktoren aus den Verhältnissen der Grenzwerte aus der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 bzw.
der EU-Empfehlung und den Wirkungsschwellen der wissenschaftlich belegten Effekte
Faktoren aus den Verhältnissen Grenzwerte/Wirkungsschwellen
16 2/3 Hz Felder 50 Hz-Felder
elektrisches Feld magnetisches Feld elektrisches Feld magnetisches Feld
Alltag Beruf Alltag Beruf Alltag Beruf Alltag Beruf
Grenzwert 10 kV/m 20 kV/m 300 µT 1500 µT 5 kV/m 10 kV/m 100 µT 300 µT
harmlose akute
Effekte
0,5 0,2 16,6 3,33 1 0,5 50 16,6
gesundheits-
relevante akute
Wirkungen
keine
8 000
2 666
keine
8 000
2 666
Chronische Effek-
te
Die Evidenz für die Existenz dieser Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt
Die Grenzwerte der geltenden österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 und der EU-Empfehlungen lassen nur für
elektrische Felder mit Feldstärke über 5 kV/m das Aufkommen von harmlosen akuten Effekten der Haarvibration zu.
Dieser Effekt, der bei Probanden im elektrischen Feld mit Feldstärken um 5 kV/m nur gelegentlich wahrgenommen wird,
ist gesundheitlich gesehen ohne Relevanz. Die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01
erfüllt mit minimalen Sicherheitsfaktoren über 2500 zu wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkun-
gen das Kriterium der Vorsorge. Da die Evidenz für die Existenz chronischer Effekte in niederfrequenten elektrischen und
magnetischen Feldern, trotz zahlreicher unabhängiger medizinischer Untersuchungen, nicht belegt werden konnte, kön-
nen sie in den nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien keine Berücksichtigung finden
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN DER NACHBARLÄNDER
Die meisten EU-Mitgliedstaten haben die Richtwerte der EU-Empfehlung übernommen. Sie sieht vor eine regelmäßige
Überprüfung des Wissenstandes und eine eventuelle Anpassung der aufgestellten Basis- und Referenzwerte vor. Die
EU-Empfehlung, die auf der Stellungnahme der IGNIRP basiert, sowie auch die Vorschriften zum Schutz von Personen
vor elektromagnetischen Feldern in verschiedenen europäischen Ländern wurden in den 90-en Jahren ausgearbeitet. Zu
dieser Zeit herrschte auch zwischen Experten eine Unsicherheit bezüglich möglicher gesundheitsrelevanter Effekte nie-
derfrequenter elektromagnetischer Felder, da einzelne Publikationen ernst zu nehmende Effekte wie z.B. auf den Kalzi-
umhaushalt der Zelle oder die Freigabe des Hormons Melatonin gemeldet haben. In Erwartung gesundheitlicher Konse-
quenzen wurden in einigen Ländern im Vergleich zur EU-Empfehlung für bestimmte Bevölkerungsgruppen bzw. Aufent-
haltsbereiche abweichende Vorschriften eingeführt. Die Schweiz beispielsweise akzeptiert grundsätzlich die EU-
Empfehlungen, die mit der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 weitgehend identisch sind. Für sog. sensible
Bereiche wie z.B. Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser wurden hier niedrigere Immissionsgrenzwerte magnetischer
50 Hz-Felder von 1 µT eingeführt.
Die nachfolgende weltweite wissenschaftliche Überprüfung der berichteten Effekte und eventueller gesundheitlicher
Konsequenzen hat aber keine Bestätigung der beführteten Effekte gebracht, es konnten auch keine sonstige gesund-
heitsrelevante Wirkungen von niederfrequenten elektrischen und magnetischen Felder mit Stärken wie sie im Alltag vor-
kommen nachgewiesen werden. Es liegen auch keine konkreten Erkenntnisse, dass sog. sensible Personen wie Kinder
oder Kranke ein erhöhtes Risiko in derartigen Feldern erfahren. Eine Ausnahme bilden Träger von Implantaten mit Elekt-
ronik wie Herzschrittmacher, die aus dem Geltungsbereich der EU-Empfehlung ausgeschlossen sind (siehe nächster
Abschnitt).
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Die zwischenzeitlich mehrfach erfolgte Überprüfung der EU-Empfehlung bezüglich neue wissenschaftlichen Erkenntnisse
u.a. durch WHO hat bisher keinen Handlungsbedarf gezeigt, die nächste Evaluierung soll im kommenden Jahr erfolgen.
SICHERHEITSABSTÄNDE RELEVANTER BEREICHE UM DIE PROJEKTIERTE 110 KV-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE ZU BELEGTEN WIRKUNGSSCHWELLEN
Das Verhältnis zwischen den Wirkungsschwellen von wissenschaftlich belegten Effekten und den in einzelnen Abschnit-
ten der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage maximal auftretenden elektrischen Feldstärken bzw.
magnetischen Flussdichten wird als Sicherheitsfaktor bezeichnet. Die resultierenden Sicherheitsabstände sind getrennt
für die Kabel- und Freileitungsausführung sowie für die elektrischen (E-Feld) und magnetischen Felder (B-Feld) in den
nachfolgenden Tabellen zusammengetragen.
Tabelle 10: Sicherheitsfaktoren zwischen den belegten Wirkungsschwellen und den in Kabelführung der projektierten 110
kV-Bahnstromübertragungsanlage auftretenden elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder.
Faktor = Wirkungsschwellen/ Stärke der auftretenden Felder für
harmlose akute Effekte gesundheitsrelevante akute Effekte
E-Feld B-Feld E-Feld B-Feld
Anrainer-Häuser - 20 000 - 24 000 000
empfindliche Bereiche 3* 234 - 281 690
frei zugängliche Bereiche
für Allgemeinbevölkerung
-
61
-
73 394
Arbeitsbereiche - 2,5 - 3 003
* 50 Hz-Freileitung; - nicht vorhanden
Tabelle 11: Sicherheitsfaktoren zwischen den belegten Wirkungsschwellen und den elektrischen und magnetischen 16 2/3
Hz-Felder, die von der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Ausführung als Freileitungen
ausgehen.
Faktor = Wirkungsschwellen/ Stärke der auftretenden Felder für
harmlose akute Effekte gesundheitsrelevante akute Effekte
E-Feld B-Feld E-Feld B-Feld
Anrainer-Häuser >250 10 000 - 12 000 000
frei zugängliche Bereiche
für Allgemeinbevölkerung
4
110
-
132 596
Arbeitsbereiche-Bahn 2 0,34 - 410
Gewerbenutzung 4 87 - 105 263
- nicht vorhanden
Die Sicherheitsabstände zu harmlosen akuten und insbesondere zu akuten Effekten mit einer gesundheitlichen Rele-
vanz sind in allen Bereichen ausreichend hoch um jegliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder einer Gefährdung
der Gesundheit beim Menschen wie auch beim Tier zu vermeiden. Von den elektrischen und magnetischen Feldern der
gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage im betrachteten Projektabschnitt geht kein gesundheitliches
Risiko für Gesunde wie auch Kranke aus, wenn sie nicht Träger eines aktiven Implantats sind. Die Sicherheit der Träger
aktiver Implantate muss separat in anderer Weise überprüft werden.
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TRÄGER ELEKTRONISCHER IMPLANTATE IN NIEDERFREQUENTEN ELEKTRISCHEN UND MAGNETISCHEN
FELDERN
PROBLEMATIK
Aktive elektronische Implantate wie Herzschrittmacher, Kardioverter-Defibrillatoren oder Gehirnstimulatoren stellen heute
wichtige medizinische Therapien von erkrankten Organfunktionen dar, die eine große Akzeptanz bei Ärzten und Patien-
ten genießen. Etwa 1 % der Bevölkerung in Westeuropa ist Nutznießer dieser Therapien, die Patienten kommen aus
allen Altersgruppen. Die größte Gruppe der Implantate bilden mit etwa 95 % die Herzschrittmacher. Kardioverter-
Defibrillatoren (ICD) stellen einen jungen und sich schnell entwickelnden Therapieansatz dar, sie sind heute noch mit nur
etwa 4 % vertreten. Die Bedeutung dieser kardialen Therapieansätze wird darüber hinaus durch ihre lebenserhaltende
Funktion unterstrichen. Für die Überwachung und Kontrolle der Therapie sind die Aggregate mit Elektronik ausgestattet,
die u.a. die elektrische Aktivität des Herzens, das sog. intrakardiales Elektrokardiogramm (IEKG) aufnehmen. Unter
Berücksichtigung der in elektromagnetischen Feldern grundsätzlich anfälligen Elektronik muss einer eventuellen Störung
dieser Aggregate eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Herzschrittmacher und Kardioverter-Defibrillatoren
können bekanntlich insbesondere mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern oder mit von außen ein-
geprägten elektrischen Strömen gestört werden. Die Folgen einer Störung können bei Herzschrittmachern sein:
- Inhibition der notwendigen Stimulation
- starke Beschleunigung („Rasen“) der Reizung
- Umschaltung in den festfrequenten Betrieb.
Die Inhibition der Reizung führt bei Patienten mit einem geschädigten Erregungsleitsystem des Herzens (z.B. AV-Block
III. Grades) zu lebensbedrohlichen Zuständen des Herzstillstandes. Eine starke Beschleunigung der Stimulation des
Herzens kann das Herzkammerflimmern auslösen. Das Herzkammerflimmern geht ohne sofortige Defibrillation in den
meisten Fällen tödlich aus. Die Umschaltung des Herzschrittmachers in den festfrequenten Betrieb wird dagegen als
ungefährlich für den Patienten betrachtet. Darüber hinaus liegt die Schwelle für die Umschaltung des Herzschrittmachers
in den festfrequenten Betrieb oberhalb der Schwelle für die Inhibition oder das Rasen des Herzens.
Die Gefahr bei einer Störung eines Kardioverter-Defibrillators besteht darin, dass ohne ein Herzkammerflimmern vorliegt
ein unnötiger Schock im Herzen abgegeben wird. Dieser Schock kann beim Patienten das lebensbedrohliche Herzkam-
merflimmern einleiten. In modernen Kardioverter-Defibrillatoren werden auch die Funktionen eines Herzschrittmachers
integriert, wodurch der Umfang der möglichen Störreaktionen steigt.
Die gesamte Problematik einer möglichen Störung von elektronischen Implantaten befindet sich in der Erforschungspha-
se, da laufend neue Aggregate mit erweiterten Funktionen auf dem Markt kommen. Dies ist auch der Grund für den ex-
pliziten Ausschluss der Implantatträger aus dem Geltungsbereich der nationalen und internationalen Sicherheitsvorschrif-
ten. Die Erstellung einheitlicher EU-Vorschriften für die Gruppe der Patienten mit aktiven kardialen Implantaten hat eine
hohe Priorität und sie wird von der EU-Administration mit Hochdruck vorangetrieben.
Für eine Abschätzung der Risiken für die Träger aktiver kardialer Implantate in den betrachteten Feldern wird hier ein
Ansatz gewählt, der auf der Fachliteratur sowie auf den eigenen Ergebnissen aus den laufenden Provokationsstudien,
Benchmark Tests der neue Aggregate und Ergebnissen von Simulation basiert.
SICHERHEIT DER TRÄGER VON HERZSCHRITTMACHERN UND KARDIOVERTER-DEFIBRILLATOREN IN
ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN DER BAHNOBERLEITUNGEN
Elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder influenzieren bzw. induzieren am Eingang der für die Aufnahme des IEKG
erforderlichen Wahrnehmungselektronik eine Störspannung, die dem iEKG überlagert ist. Die Störschwelle eines aktiven
Implantats ist definiert als die Spitze-Spitze-Amplitude der Störspannung am Eingang der Elektronik der Aggregate, die
eine gesundheitsrelevante Funktionsstörung (Inhibition, Rasen, Schockabgabe) verursacht. Das Intrakardiale Elektrokar-
diogramm (IEKG) und damit auch die Störspannung, werden bei älteren Herzschrittmachern häufig unipolar (Abstand der
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Ableitelektroden bis zu 23 cm), bei Kardioverter-Defibrillatoren und neueren Herzschrittmachern hauptsächlich bipolar
(Abstand der Ableitelektroden im Herzen 8 bis 15 mm) aufgenommen. Bei unipolaren Systemen bildet das Gehäuse des
Aggregates die indirekte Elektrode, die direkte Elektrode befindet sich im Herzen. Bei bipolaren Systemen sind beide
Elektroden im Herzen platziert.
Befindet sich der Implantatträger im großräumig ausgedehnten elektromagnetischen Feld entsteht zwischen den Ableit-
elektroden des Implantats eine Störspannung. Sie setzt sich aus den Beiträgen der äußeren elektrischen und magneti-
schen Wechselfelder zusammen. Der Beitrag der elektrischen Felder hängt wesentlich von der äußeren elektrischen
Feldstärke des ungestörten Feldes und Feldfrequenz ab, weitere wichtige Faktoren sind Körperlage, Körpergröße, Kör-
perumfang und Atmungszustand (Inspiration, Exspiration). Bei magnetischen Wechselfeldern müssen als wichtige Para-
meter die magnetische Flussdichte (Spitze-Spitze-Wert), Feldfrequenz, Körper-Orientierung im Feld und Körperumfang
berücksichtigt werden. Aus Vorsorge werden hier die ungünstigen „worse case“ körperbezogenen Parameter betrachtet,
obwohl sie in der Praxis sehr selten gleichzeitig vorkommen.
Die tatsächliche Störschwelle eines Herzschrittmachers oder eines Kardioverter-Defibrillators ist maßgeblich durch die
Wahrnehmungsempfindlichkeit (Sensing) des Implantats gegeben, die vom Arzt vorprogrammiert werden kann. Bei
Herzschrittmachern wird eine minimale Wahrnehmungsschwelle von 0,7 mVss für den Vorhof und 2 mVss für die Kam-
mer eingestellt. Bei Kardioverter-Defibrillatoren liegt die Wahrnehmungsschwelle höher und sie passt sich adaptiv an die
Amplitude des IEKG an.
Die in Provokationsstudien mit Implantat-Trägern, in Simulationen und Benchmark Tests gewonnenen Resultate der
minimalen Störschwellen im kombinierten elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Feld lassen sich mit folgenden ver-
einfachten Vorschriften für den ungestörten Betrieb der Herzschrittmacher und Kardioverter-Defibrillatoren und ihren
Sicherheitsfaktoren Fs beschreiben. In Abhängigkeit von der Art der Wahrnehmung gilt für einen ungestörten Betrieb von:
unipolaren Systemen:
Bedingung 53 E + B<238,8 [E in kV/m, B in µT]
Sicherheitsfaktor Fs = 238,8/(53 E+B) Fs soll größer als 1 sein
bipolaren Systemen:
Bedingung 434 E + B<11659,7 [E in kV/m, B in µT]
Sicherheitsfaktor Fs =11659,7/(434 E+B) Fs soll größer als 1 sein
Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung der o.a. minimalen Wahrnehmungsschwellen der Aggregate aufgestellt.
Die Sicherheit eines Implantatträgers ist gewährleistet wenn der Sicherheitsfaktor Fs größer als 1 ist. In die Gleichungen
müssen die Effektivwerte der elektrischen Feldstärke E in KV/m und die effektiven magnetischen Flussdichten B in µT
des jeweiligen Ortes eingesetzt. Aus den obigen Gleichungen ist ersichtlich, dass die elektrischen Feldstärken mit einem
größeren Beitrag als die magnetischen Flussdichten an der Störschwelle beteiligt sind. Deshalb müssen vor allem Orte
mit einer hohen elektrischen Feldstärke bezüglich der Sicherheit der Träger aktiver Implantate überprüft werden.
Die Ergebnisse der Überprüfung nach den o.a. Vorschriften unter Berücksichtigung der in den einzelnen Bereichen
gleichzeitig auftretenden elektrischen Feldstärken und magnetischen Flussdichten sind in den nachfolgenden Tabellen
mit dem resultierenden Sicherheitsfaktoren zusammen getragen.
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Tabelle 12: Ungünstige Sicherheitsfaktoren für Störung eines kardialen Implantats durch elektrische und magnetische
Felder der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Kabelausführung unter „worse case“ Be-
dingungen (* mit Berücksichtigung der 50 Hz Freileitung)
Sicherheitsfaktoren für Impantatträger relevante Bereiche um die
Kabelführung unipolare Wahrnehmung bipolare Wahrnehmung
Häuser der Anrainer 2388 116 597
Empfindliche Bereiche 28 (2,4*) 1368 (123*)
sonstige frei zugängliche
Bereiche für Allgemeinbevöl-
kerung
7,3
356
Arbeitsbereiche-Bahn 0,3 14,6
Gewerbenutzung 28 1387
Tabelle 13: Ungünstige Sicherheitsfaktoren für Störung kardiale Implantate durch elektrische und magnetische Felder der
gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Freileitungsausführung unter „worse case“ Bedin-
gungen in relevanten Bereichen
Sicherheitsfaktoren für Implantatträger Relevante Bereiche um die
Freileitung unipolare Wahrnehmung bipolare Wahrnehmung
Häuser der Anrainer 189 1313
sonstige frei zugängliche
Bereiche für Allgemeinbevöl-
kerung
2
13,8
Arbeitsbereiche-Bahn 0,04 1.92
Gewerbenutzung 2,7 21
ZUSAMMENFASSUNG
Heute werden Herzschrittmacher überwiegend und Kardioverter-Defibrillatoren grundsätzlich mit einer bipolaren Wahr-
nehmung implantiert und programmiert.
Die in den oben stehenden Tabellen ermittelten Sicherheitsfaktoren für kardiale Implantate mit einer bipolaren Wahr-
nehmung (neuere Herzschrittmacher und Kardioverter-Defibrillatoren) weisen in allen relevanten Bereichen mit einem
Zugang für Allgemeinbevölkerung wie auch in den Arbeitsbereichen einen ausreichenden Sicherheitsfaktor von mindes-
tens 1,92 auf. Die elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder der gegenständigen 110 kV-Bahnstrom-
übertragungsanlage stellen für die Implantatträger kardialer Systeme mit einer bipolaren Wahrnehmung kein Risiko einer
Störung dar.
Nur ältere und in einigen wenigen medizinisch begründeten Ausnahmenfällen werden auch neuere Herzschrittmacher-
systeme mit einer unipolaren Wahrnehmung betrieben. Die Sicherheitsfaktoren für diese Systeme fallen in elektrischen
und magnetischen 16 2/3 Hz-Feldern der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage geringer als bei bipola-
ren Systemen aus. Die Anforderung des sicheren Aufenthaltes für die Allgemeinbevölkerung wird trotzdem in allen zu-
gänglichen Bereichen der Bahnstrom-übertragungsanlage erfüllt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 121 -
In wenigen besonderen Fällen der möglichen Arbeitsbereiche des Bahnpersonals kann der Sicherheitsfaktor von 1 sogar
deutlich unterschritten werden. Allerdings muss beachtet werden, dass die aufgestellten Sicherheitsfaktoren für die un-
günstigsten Gegebenheiten und Betriebszustände ermittelt wurden. Im Einzelnen sind es:
- AV-Block III Grades
- unipolares Sensing
- linkspektorale Implantationslage
- höchste Wahrnehmungsempfindlichkeit des Herzschrittmachers
- maximale Inspiration der Lunge
- großer und schmächtiger Körper (Große 190 cm; Körperumfang 75 cm )
- aufrechter Körper
- die ungünstigste Orientierung des Körpers zum magnetischen Feld
- ungünstiger thermischer Strombetrieb der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage (dauert statistisch gesehen nur
etwa 10 Min. pro Jahr).
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass alle diese ungünstigen Faktoren gleichzeitig auftreten, die tatsächlichen Sicherheits-
faktoren werden auch in den Arbeitsbereichen der Bahn höher ausfallen.
Allerdings werden oft in derartigen Arbeitseinsätzen auch andere starke elektrisch betriebene Geräte und Anlagen be-
trieben, deren elektrischen und magnetischen Felder die Störspannung am Eingang des Implantats erhöhen können. Aus
diesem Grund soll die ÖBB die Beschäftigung oder Aufenthalt von Personen, die Träger von Herzschrittmachern oder
Kardioverter-Defibrillatoren sind, grundsätzlich in diesen Arbeitsbereichen der gegenständigen 110 kV-
Bahnstromübertragungsanlage untersagen.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
In den vorgelegten Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des eisenbahnrechtlichen Bau-
entwurfs sowie im Gutachten gemäß § 31a EisbG ist das Vorhaben umfassend dargelegt und bewertet.
Das Projekt Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf wurde als System mit einer zentralen Versorgung aus dem
110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz festgelegt und besteht aus einer Kabeltrasse (km 0,0 – km 7,513 im Stadtgebiet von
Graz) und einer Freileitungstrasse (km 0,0 – km 13,075 etwa ab dem Stadtgebiet Graz bis Werndorf).
Im Rahmen der Variantenuntersuchungen wurden sowohl die eingereichte zentrale Versorgung und dezentrale Versor-
gungsvarianten bewertet. Die dezentralen Varianten zeigen in der Gesamtbewertung einerseits eine schlechtere Verfüg-
barkeit gegenüber der Einreichvariante und es fehlen Betriebserfahrungen beim Parallelbetrieb von Umrichtern auf Hoch-
leistungsstrecken. Es wurden auch weitere technisch möglichen Ausbauvarianten (Mitführung der 110kV-Freileitung mit
dem Oberleitungsgestänge, Freileitung auf Gemeinschaftsgestänge, Netztrennung und Vollverkabelung sowie eine gas-
isolierte Leitung (GIL) untersucht. Die eingereichte Variante stellt die in Österreich anerkannte Art einer zentralen Bahn-
stromversorgung dar
Die System- und Variantenvergleiche (der TU Graz und der TU Wien) sowie die Korridoruntersuchungen zeigen, dass
die Variante einer Teilverkabelung, die bevorzugte Variante hinsichtlich des Betriebes und der Zuverlässigkeit der Ener-
giebereitstellung ist. Der eingereichte Korridor wurde in den Teilräumen (Graz – Stadt, Grazer Feld Mitte und Grazer
Feld Süd) umfassend für die Bau- und Betriebsphase samt den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt behandelt
und stellt die bestmögliche Variante dar.
Bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, werden an der Oberfläche verlegte Betonkabeltröge im Bereich von
Gleisanlagen/Bahnanlagen zur Aufnahme der verschiedensten Kabelanlagen auf hunderten Kilometern im Bahnkörper
verlegt. In städtischen Bereichen werden Bahnstromübertragungsanlagen im Nahbereich von Bahnanlagen in dafür
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 122 -
geeigneten Kabeltrögen verlegt. Das vorliegende Kabelprojekt stellt eine Ausführungsart dar, die bereits bei anderen
eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben angewendet wurde (z.B.: Stadtbereich Wien). Mit den 125 mm starken 90 kg
schweren Deckeln ist aus technischer Sicht ein ausreichender Schutz vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen gegeben.
Die bestehende Bahnstromversorgung (als Freileitung) von St. Michael nach Graz und hinkünftig als Teilverkabelung von
Graz nach Werndorf stellt eine Stichversorgung dar, welche bei Unterbrechung des Systems derzeit nicht anderwärtig
auf der 110kV-Ebene versorgt werden kann. Da sowohl die mittlere Nichtverfügbarkeit als auch die mittlere Ausfalldauer
von Kabelabschnitten deutlich über Freileitungsabschnitten liegen, wird bei Bahnstromkabeltrassen auf Eisenbahngrund,
soweit technisch möglich, die Verlegungen als Trogtrassen geplant und umgesetzt. Damit kann einerseits der Bau über-
wiegend Gleisgebunden ohne Fremdgrundinanspruchnahme erfolgen und andererseits im Betrieb bei Störungen und
Reparaturen eine Fehlerortung und Behebung ohne aufwendige Grab- und Sicherungsarbeit hergestellt werden. Im Pro-
jektsabschnitt auf GKB – Eisenbahngrund (Ltg.-km 1,373 - km 7,081) stellt diese Verlegungsart sicher dass die Nachteile
einer Teilverkabelung gegenüber einer Freileitung minimiert werden. Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabel-
trog entspricht dem Stand der Technik und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich der
magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Referenz-
werte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt.
Bahngrund und hiezu zählt auch die ÖBB-Kabeltrasse auf GKB-Eisenbahngrund stellt keinen allgemein zugänglichen
Bereich dar und ist im EisbG. § 47(1) geregelt. „Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür be-
stimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet“.
Eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-Bahnstromleitung ist aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadt-
bereiche) zu reduzieren. Durch das bestehende zentrale ÖBB 110kV/16,7 Hz-Bahnstromleitungsnetz, das ein erdsym-
metrisch betriebenes Zweileiternetz ist, erfüllt sowohl überregionale Transport- als auch Verteilungsfunktion. Dieses Netz
ist mit dem Netz der Deutschen Bahn (DB) galvanisch verbunden und umfasst eine Gesamtlänge von rund 9530 km
Trassenlänge. Im 110kV/16,7 Hz-Netz der Bahn ermöglicht die Erdschlusskompensation löschfähige Erdschlussfehler
mit Lichtbogenüberschlägen der Freiluftisolation zu löschen. Voraussetzung dafür ist, dass der aus dem gelöschten Be-
trieb resultierende Erdfehlerstrom, der sogenannte Erdschlussreststrom, unterhalb der vorgegebenen Löschgrenze von
132 A liegt. Aufgrund der schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung
würden zusätzliche Verkabelungen diese Löschgrenze gefährden und eine Netztrennung erfordern. Mit der Netztrennung
wäre eine Vollverkabelung technisch möglich und wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ
bewertet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik werden die Darlegungen in der UVE und in den Technischen
Unterlagen des Bauentwurfs im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaf-
ten positiv bewertet.
Die fachlichen Aussagen sind plausibel, nachvollziehbar sowie vollständig und es sind keine Ergänzungen notwendig.
3.1.1.3.1 Frage G 3.1
Werden die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt? [§ 24f Abs. 1 Z 1 UVP-G § 20 Abs. 2 IG-L] (SV: KL)
Klima, Luft
Im Bereich Luftschadstoffe treten in der Betriebsphase keine erheblichen Freisetzungen auf, die Maßnahmen für die
Bauphase sind entsprechend dem Stand der Technik in der UVE vorgesehen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 123 -
3.1.1.3.2 Frage G 3.2
Werden die dem Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte eingehalten? (SV: LA, KL, UM)
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Die in der UVE enthaltenen schalltechnischen Untersuchungen weisen für das Projekt der Bahnstrom-
Übertragungsanlage folgendes aus:
- Die kausalen Auswirkungen der gegenständlichen Bahnstrom-Übertragungsanlage auf den Schienenverkehrslärm
der involvierten Strecken der Südbahn und der Koralmbahn ergeben für die Südbahn eine Änderung um +0,4 dB,
und für die Koralmbahn keine Änderung
- Die durch den Bau der Bahnstrom-Übertragungsanlage zu erwartenden Baulärmimmissionen werden nach den
Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 beurteilt, es wird durch die besonderen schalltechnischen Vorgaben für die
Bauabwicklung und der messtechnischen Kontrollen zur Beweissicherung die Einhaltung der zumutbaren Grenzwer-
te sichergestellt
- Die durch den Betrieb der Bahnstrom-Übertragungsanlage werden sich im Abschnittsbereich der unterirdischen
Kabelleitung keine lärmtechnischen Auswirkungen ausgewiesen. Für den Abschnittsbereich der Freileitung wird das
Koronageräusch für den lautesten Betriebszustand bei Volllast und Regen ausgewiesen. Die Ergebnisse zeigen im
Vergleich zu den bisherigen Umgebungsgeräuschen mindestens um 20 dB niedrigere Pegelwerte.
Die in der UVE enthaltenen erschütterungstechnischen Untersuchungen weisen für das Projekt der Bahnstrom-
Übertragungsanlage folgendes aus:
- Die kausalen Auswirkungen der gegenständlichen Bahnstrom-Übertragungsanlage auf den Schienenverkehrs-
erschütterungen der involvierten Strecken der Südbahn und der Koralmbahn ergeben sowohl für die Südbahn als
auch für die Koralmbahn keine Änderung
- Die durch den Bau der Bahnstrom-Übertragungsanlage in der Nachbarschaft zu erwartenden maximalen Erschütte-
rungsimmissionen werden sich in der jeweils betroffenen Nachbarschaft nur kurzzeitig an maximal einem Tag wäh-
rend der Tagzeit ergeben und es werden durch die besonderen erschütterungstechnischen Vorgaben für die Bau-
abwicklung und der messtechnischen Kontrollen zur Beweissicherung die Einhaltung der zumutbaren Grenzwerte
nach ÖNORM S 9010 und die Vermeidung von Gebäudeschäden nach ÖNORM S 9020 sichergestellt
- Durch den Betrieb der Bahnstrom-Übertragungsanlage werden sich in der Nachbarschaft keine Auswirkungen durch
Erschütterungen ergeben.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die in der UVE vorgelegten Unterlagen entsprechen in fachlicher Hinsicht dem Stand der Technik und der Wissenschaf-
ten auf dem Fachgebiet der Lärmschutz- und Erschütterungsschutztechnik.
Anhand der schalltechnischen Ergebnisse der UVE ergeben sich aus lärmschutztechnischer Sicht folgende Beurtei-
lungsergebnisse:
- Die kausalen Auswirkungen der gegenständlichen Bahnstrom-Übertragungsanlage auf den Schienenverkehrslärm
zeigen für die Südbahn eine Änderung um +0,4 dB, welche einerseits nicht wahrnehmbar oder messtechnisch
nachweisbar ist und andererseits den Geltungsbereich der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung
(SchIV) im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 der SChIV ausschließt. Für die Strecke der Koralmbahn, für die im Zuge des
UVP-Verfahrens und der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung die lärmschutztechnischen Kriterien der SchIV be-
rücksichtigt worden sind, ergibt sich keine Änderung der Auswirkung. Die kausalen Auswirkungen der gegenständli-
chen Bahnstrom-Übertragungsanlage sind daher aus lärmschutztechnischer Sicht im Sinne des § 24f Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 24f Abs. 1 Z 1 lit. c als zumutbar zu beurteilen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 124 -
- Die durch den Bau der Bahnstrom-Übertragungsanlage zu erwartenden Baulärmimmissionen sind nach den Krite-
rien der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als zumutbar zu beurteilen, durch die besonderen schalltechnischen Vorgaben
für die Bauabwicklung und der messtechnischen Kontrollen zur Beweissicherung wird die Einhaltung der zumutbaren
Grenzwerte sichergestellt.
- Die durch den Betrieb der Bahnstrom-Übertragungsanlage werden sich im Abschnittsbereich der unterirdischen
Kabelleitung keine lärmtechnischen Auswirkungen ausgewiesen. Für den Abschnittsbereich der Freileitung wird das
Koronageräusch für den lautesten Betriebszustand bei Volllast und Regen ausgewiesen. Die Ergebnisse zeigen im
Vergleich zu den bisherigen Umgebungsgeräuschen mindestens um 20 dB niedrigere Pegelwerte. Die schalltechni-
schen Auswirkungen werden daher in der Nachbarschaft nicht hörbar sein und sind nach den Kriterien der ÖAL-
Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als irrelevant zu bezeichnen und können daher aus lärmschutztechnischer Sicht als zumutbar
beurteilt werden.
Anhand der erschütterungstechnischen Ergebnisse der UVE ergeben sich aus erschütterungsschutztechnischer Sicht
folgende Beurteilungsergebnisse:
- Die kausalen Auswirkungen der gegenständlichen Bahnstrom-Übertragungsanlage auf den Schienenverkehrser-
schütterungen der involvierten Strecken der Südbahn und der Koralmbahn ergeben sowohl für die Südbahn als auch
für die Koralmbahn keine Änderung. Die Auswirkungen können daher als zumutbar beurteilt werden.
- Die durch den Bau der Bahnstrom-Übertragungsanlage in der Nachbarschaft zu erwartenden maximalen Erschütte-
rungsimmissionen werden sich in der jeweils betroffenen Nachbarschaft nur kurzzeitig an maximal einem Tag wäh-
rend der Tagzeit ergeben und es werden durch die besonderen erschütterungstechnischen Vorgaben für die Bau-
abwicklung und der messtechnischen Kontrollen zur Beweissicherung die Einhaltung der zumutbaren Grenzwerte
nach ÖNORM S 9010 und die Vermeidung von Gebäudeschäden nach ÖNORM S 9020 sichergestellt. Die Auswir-
kungen sind als zumutbar zu beurteilen.
- Durch den Betrieb der Bahnstrom-Übertragungsanlage werden sich in der Nachbarschaft keine Auswirkungen durch
Erschütterungen ergeben und sind aus erschütterungsschutztechnischer als irrelevant und zumutbar zu beurteilen.
Klima, Luft
Die derzeit gültigen Immissionsgrenzwerte werden in Graz und im Grazer Becken nicht lückenlos eingehalten, das Pro-
jekt bringt jedoch keine messbare Zusatzbelastung.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
In der Bau- und Betriebsphase des gegenständigen Projektes werden geltende österreichische Richt- und Grenzwerte
zum gesundheitlichen Schutz der Allgemeinbevölkerung und des Arbeitspersonals bei Lärm-, Erschütterungen-, Schad-
stoff- Immissionen sowie gegenüber den auftretenden elektromagnetischen Feldern eingehalten.
3.1.1.4 Frage G 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Im Bauentwurf wurden die elektrotechnischen Festlegungen dargestellt und feldmindernde Maßnahmen entsprechend
dem Stand der Technik bereits geplant. Damit wird technisch die geforderte Reduktion (gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E
8850, Ausgabe: 2006-02-01) umgesetzt und somit wird auch die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst
gering gehalten.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 125 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Einflussfaktoren durch den Betrieb der elektrotechnischen Anlagen (Elektromagnetische Felder) werden soweit dies
aus heutiger Sicht möglich ist entsprechend dem Stand der Technik durch die im Projekt bereits dargelegten Maßnah-
men begrenzt. Es wird damit sichergestellt, dass es durch die geplanten Ausbaumaßnahmen lediglich zu einer sehr
geringen Anhebung der elektromagnetischen Felder kommt. Damit kommt es in den allgemein zugänglichen Bereichen,
wo eine dauerhafte Exposition von Personen möglich ist, weder hinsichtlich der magnetischen Ersatzflussdichte noch
hinsichtlich der elektrischen Felder zu einer Überschreitung der Referenzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen
zeitlich unbegrenzten Aufenthalt (Vergleich Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 – für die Exposition
der Allgemeinbevölkerung (10 kV/m und 300 μT bei 16,7 Hz).
Für berufliche Expositionen stellen die geplanten Ausführungen den aktuellen Stand der Technik dar. Im Rahmen der
Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen sind die Referenzwerte zu erheben und mit den Referenzwerten gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 -für berufliche Exposition (10 kV/m und 500 μT bei 50 Hz bzw. 20
kV/m und 1.500 μT bei 16,7 Hz) wie sie auch Empfehlungen der WHO und EU entsprechen zu vergleichen und im Be-
darfsfall organisatorische Maßnahmen für die Betriebsführung festzulegen.
3.1.1.4.1 Frage G 4.1
Wird die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten? [§ 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G] (SV: KL, LA, UM)
Klima, Luft
Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist im Betrieb nicht vorhanden bzw. nicht mehr messbar.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Sowohl in lärmschutztechnischer als auch in erschütterungstechnischer Hinsicht wird auf die fachlichen Ausführungen
zur Frage G 3.2 verwiesen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Unter Hinweis auf die fachlichen Ausführungen zur Frage G 3.2 werden sowohl aus lärmschutztechnischer als auch aus
erschütterungstechnischer Sicht die Immissionsbelastungen der zu schützenden Güter ausreichend gering gehalten,
dass sie zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2der Gewerbeord-
nung 1994 führen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gegen das Auftreten möglicher gesundheitsrelevanter Immissionsbelastungen bei Lärm oder Erschütterungen wer-
den einschlägige Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Die schwachen Immissionen von Schadstoffen, verursacht durch
Koronaentladungen, und von elektromagnetischen Feldern gehen nach dem aktuellen Wissensstand keine Beeinträchti-
gungen des Wohlbefindens oder der Gesundheit aus.
3.1.1.4.2 Frage G 4.2
Werden Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden? [§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G] (SV: UM)
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Im gegenständigen Projekt treten weder in der Bauphase noch im Betrieb Immissionen auf, die das Leben oder die Ge-
sundheit der Menschen gefährden könnten.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 126 -
3.1.1.4.3 Frage G 4.3
Werden Immissionen vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen ver-ursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, die Luft bleibend zu schädigen? [§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G] (SV: UM)
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Im gegenständigen Projekt treten weder in der Bauphase noch im Betrieb Immissionen auf, die erhebliche und nachhalti-
ge Belastungen der Umwelt verursachen oder die Luftqualität bleibend schädigen könnten.
3.1.1.4.4 Frage G 4.4
Werden Immissionen vermieden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der NachbarInnen führen? [§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. c UVP-G] (SV: LA, UM)
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Sowohl in lärmschutztechnischer als auch in erschütterungstechnischer Hinsicht wird auf die fachlichen Ausführungen
zur Frage G 3.2 verwiesen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Unter Hinweis auf die fachlichen Ausführungen zur Frage G 3.2 werden sowohl aus lärmschutztechnischer als auch aus
erschütterungstechnischer Sicht die Immissionsbelastungen der zu schützenden Güter ausreichend gering gehalten,
dass sie zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2der Gewerbeord-
nung 1994 führen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
In der Bau- und Betriebsphase werden Immissionen von Lärm, Erschütterungen, Schadstoffen und elektromagnetischen
Feldern vermieden, die zur unzumutbaren Belästigung der Nachbarinnen führen könnten.
3.1.1.4.5 Frage G 4.5
Werden die Immissionsgrenzwerte gemäß § 4 SCHIV eingehalten? [§ 24f Abs. 2 Z 2 lit. c UVP-G] (SV: LA)
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
In der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV), BGBl. Nr. 415 vom 25. Juni 1993 sind sowohl für
den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Eisenbahnstrecken Festlegungen über Immissionsgrenzwerte
und Lärmschutzmaßnahmen getroffen.
Im § 1 Abs. 1 der SchIV ist der Geltungsbereich der Verordnung für Schallimmissionen aufgrund des Schienenverkehrs
sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Schienenstrecken festgelegt. Im Abs. 2 wird der we-
sentliche Umbau nach Abs. 1 dadurch definiert, dass nach Z 1 zumindest die Errichtung eines zusätzlichen durchgehen-
den Gleises oder nach Z 2 eine durch Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden Gleise an maßgebenden Immis-
sionspunkten eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als 2 dB eintritt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchungen ergibt sich für die Südbahn mit einer projektkausal ausgewiesenen
Änderung der Bahnlärm- Emissionen und Immissionen von +0,4 dB und für die Koralmbahn projektkausal ausgewiese-
nen Nichtänderung die sinngemäße Beurteilung als nicht wesentlicher Umbau im Sinne des § 1 Abs. 2 der SchIV und
somit der Nachweis für die Nichtanwendbarkeit der Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 der SchIV. Mit dem Nachweis
der Nichtanwendbarkeit sind die Anforderungen der SchIV erfüllt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 127 -
3.1.1.4.6 Frage G 4.6
Ist das Vorhaben (oder Teile davon) in einem Gebiet geplant, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenz-werts vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist? Falls ja:
1. Leisten die Emissionen des Vorhabens keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung bzw. werden die Immissionen nicht zusätzlich erhöht?
2. Wird ein zusätzlicher Betrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt und werden die zusätzlichen Emissionen er-forderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms oder eines Maßnahmenkatalogs ausreichend kompensiert, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind? [§ 20 IG-L]
Werden andernfalls die Immissions-/ Depositionsgrenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten? (SV: KL)
Klima, Luft
Das Vorhaben liegt im belasteten Gebiet gemäß UVP-G (Definition gemäß BGBl. II 2008 483. Verordnung „Belastete
Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000“ vom 19.12.2008.), es wird aber keine relevante zusätzli-
che Belastung der Atmosphäre durch Luftschadstoffe erwartet.
3.1.1.5 Frage G 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: LA, KL, UM, ET)
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Lärmschutz:
Bauphase:
- (1) Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme der unbedingt
notwendigen Tätigkeiten bei Straßenquerungen mit Sperren grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich eines
lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz lärmarmer Baugeräte sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Notwen-
dige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten sind unter Angabe ei-
ner Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig
bekannt zu geben.
- (2) Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten Kontaktper-
son (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und ge-
gebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kon-
taktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner
namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.
- (3) Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter Dauerschallpegel), wird
für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen (A-bewerteter energieäquivalenter
Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“ Baulärms, zuzüglich eines Anpassungswertes für den Geräuschcharakter von
+5 dB, abzüglich einer Korrektur von -6 dB zur Berücksichtigung der jeweils lärmrelevant kurzen Baudauer von
3 Tagen) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die Einhaltung folgender Grenzwerte
gefordert.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 128 -
Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen:
Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für
Bestandslärmsituation LA,eq Beurteilungspegel Baulärm
_____________________________________________________
Tagzeit (0600-1900 Uhr):
55 dB 60 dB für Lr, Bau
> 55 dB 65 dB für Lr, Bau
Abendzeit (1900-2200 Uhr):
55 dB 55 dB für Lr, Bau
> 55 dB 60 dB für Lr, Bau
Nachtzeit (2200-0600 Uhr):
generell 50 dB für Lr, Bau
5 dB für Dauergeräusche
Im Überschreitungsfall sind unter Einbeziehung des Bau-Ombudsmanns einvernehmlich zusätzliche Schallschutz-
maßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen.
- (4) Über die in den Punkten 1) bis 3) angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle
Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen und
zur späteren Einsichtnahme zu sammeln.
Erschütterungsschutz:
Bauphase:
- (1) Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme der unbedingt
notwendigen Tätigkeiten bei Straßenquerungen mit Sperren grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich eines
lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz erschütterungsarmer Baugeräte und Bohrverfahren sind bei der Bauausführung
zu berücksichtigen. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeits-
zeiten sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen Bevölkerung (über
Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt zu geben.
- (2) Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten Kontaktper-
son (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und ge-
gebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kon-
taktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner
namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.
- (3) Unter Hinweis auf die Anforderungen nach den obigen Punkten 1) und 2) sind ausreichende Erschütterungs-
schutzmaßnahmen zu treffen, dass die maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit vr,max nach ÖNORM S 9020
an den Fundamenten von Wohnobjekten den Wert von 4 mm/s nicht überschreitet.
- (4) Über die in den Punkten 1) bis 3) angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle
Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen und
zur späteren Einsichtnahme zu sammeln.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 129 -
Begründung der Maßnahmen zur Bauphase:
Die in der UVE vorliegenden schalltechnischen und erschütterungstechnischen Untersuchungsergebnisse lassen die
Einhaltung der obigen Grenzwerte grundsätzlich erwarten. Die Ergebnisse beruhen allerdings auf theoretischen Annah-
men über die Abwicklung des Baubetriebes, von denen erfahrungsgemäß der reale Baubetrieb abweichen kann.
Zur Absicherung der Vermeidung von erhöhten oder unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen oder Erschütterungsbeein-
trächtigungen während der Bauzeit ist die Vorgabe der Einhaltung von entsprechenden Immissionsgrenzwerten für den
Baulärm und Erschütterungen mit der Konsequenz der Ausführung zusätzlicher Maßnahmen im Überschreitungsfalle
erforderlich.
Darüber hinaus hat sich die Nominierung und die Erreichbarkeit einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf
ausgestatteten Kontaktperson (z.B. Bauführer) für die Annahme von Beschwerden der Nachbarschaft und die Festle-
gung und Einleitung von zusätzlichen Maßnahmen für Lärm- und Erschütterungsschutz sowie für die Ankündigung von
notwendigen Abweichungen von Bauzeiten oder die Ankündigung besonders lauter kurzzeitiger Bautätigkeiten in vielen
vergleichbaren Bauabwicklungsfällen sehr gut bewährt.
Betriebsphase:
Für die Betriebsphase sind sowohl für Lärmschutz als auch für Erschütterungsschutz keine zusätzlichen Schutzmaß-
nahmen erforderlich.
Schutz der Arbeitnehmer/innen:
Den Technischen Immissionsberichten für Lärm und Erschütterungen ist zu entnehmen, dass keine Auswirkungen ent-
sprechend der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)
vorliegen.
Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen:
Lärmschutz:
Bauphase:
- (1) Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt 3) der zwingend erforderlichen Maßnahmen angeführten Baulärm-
Immissionsgrenzwerte sind während der Bauphase punktuelle Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:
Die Untersuchungen der Baulärmauswirkungen haben jedenfalls an jeweils für verschiedene Tätigkeiten repräsenta-
tiven Punkten für die nächsten, jeweils durch Baulärm exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslagen während der
jeweils voraussichtlich lautesten Bauphasen zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Baulärm sind
zusätzlich beim Wohnbereich der Beschwerdeführer im Freien entsprechende Lärm-Kontrollmessungen vorzuneh-
men.
Die Messungen des „reinen“ Baulärms sind grundsätzlich jeweils kurzzeitig, in einer für den vorliegenden Baube-
triebslärm ausreichenden Dauer, unter Beobachtung eines Messtechnikers zur Erkennung und Registrierung der
maßgeblichen Baulärmquellen in Pausen oder unter Ausschaltung von sonstigen Störgeräuschen (sonstiger Stra-
ßenverkehrlärm, Bahnlärm, Fluglärm usw.) vorzunehmen.
Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Baulärmimmissionen sind für maßgebliche Baulärmquellen, ge-
gebenenfalls mit Kontrolle der Schallemissionen, gemeinsam mit dem Bau-Ombudsmann geeignete Lärmminde-
rungsmaßnahmen festzulegen.
Über die Ergebnisse der Untersuchungen mit Angaben der Messergebnisse nach ÖNORM S 5004 und der daraus
abgeleiteten spezifischen Baulärmimmissionen, der Betriebszustände (Bautätigkeit und Geräteeinsatz) und die dar-
aus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstellen und zur Einsichtnahme aufzubewahren.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 130 -
Erschütterungsschutz:
Bauphase:
- (1) Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt 3) der zwingend erforderlichen Maßnahmen angeführten Immissions-
grenzwertes für Bauerschütterungen sind während der Bauphase punktuell Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:
Die Untersuchungen der Erschütterungsauswirkungen haben zumindest an einem repräsentativen Punkte für die
nächsten, jeweils durch Erschütterungen exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslage während der jeweils vor-
aussichtlich exponierten Bauphase zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Erschütterungen sind
zusätzlich beim Wohnobjekt der Beschwerdeführer Kontrollmessungen vorzunehmen.
Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Bauerschütterungen sind für die maßgebliche Baugeräte oder
Bautätigkeiten gemeinsam mit der Bau-Kontaktperson geeignete Abhilfemaßnahmen festzulegen.
Über die Ergebnisse der Untersuchungen und der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstel-
len und zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Betriebsphase:
Für die Betriebsphase sind sowohl für Lärmschutz als auch für Erschütterungsschutz keine zusätzlichen Schutzmaß-
nahmen erforderlich.
Empfohlene Maßnahmen:
Über die im Projekt vorgesehenen und die aus lärmschutztechnischer und erschütterungsschutztechnischer Sicht unter
„zwingend erforderliche Maßnahmen“ und „Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen“ zusätzlich angeführten werden
keine weiteren Maßnahmen empfohlen.
Klima, Luft
Es werden keine zusätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Um die Risiken einer möglicherweise lebensbedrohlichen Störung von Implantaten mit Elektronik wie z.B. Herzschrittma-
cher, Kardioverte Defibrillatoren oder Hirnstimulatoren) in einigen exponierten Arbeitsbereichen des gegenständigen
Projektes (z.B. Kollektoren der Kabelführung, Mastaufführungen )mit starken elektrischen und/oder magnetischen Fel-
dern zu vermeiden, soll der Zugang des betroffenen Bahnpersonals in diese Areale untersagt werden. Für die Anweisung
des Personals und Kontrolle dieser zwingenden Bestimmung ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Im Fachgebiet Elektrotechnik wurde das Projekt der 110 kV Bahnstromübertragungsanlage, wie dies aus den UVE Unter-
lagen sowie Unterlagen des eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs entnommen werden kann, für die Bau- und Betriebspha-
se, entsprechend dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften gestaltet. Dabei wurden
bereits entsprechende Maßnahmen vorgesehen, welche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des
Vorhabens auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen verhindern oder verringern oder günstige Auswir-
kungen vergrößern.
Sowohl im Bereich der neuen Bahnstromübertragungsanlage als auch Im Untersuchungsgebiet (Oberleitungsanlagen im
Streckenabschnitt Graz – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und der Koralmbahn) ergibt sich keine Überschreitung des
Referenzwerts für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbeschränkten Aufenthalt und die im Bauentwurf bereits
geplanten feldmindernden Maßnahmen (entsprechend gebündelte Verlegung von Kabeln, Umsetzung des Rückstrom-
und Erdungskonzeptes) stellen den aktuellen Stand der Technik sicher und dabei wird technisch die gemäß Vornorm
ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 131 -
In der Bauphase ergeben sich aus elektrotechnischer Sicht keine Auswirkungen und ist mit dem Ist-Zustand vergleich-
bar. Für berufliche Expositionen in der Betriebsphase, die für die Allgemeinbevölkerung nicht zugänglich sind, sind so-
wohl technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen gesetzlichen
Vorgaben, wie beispielsweise AschG und BauKG mit den darauf basierenden Verordnungen (EisbAV, AVO Verkehr
usw.)
Es sind die Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen lediglich im Rahmen der Inbetriebsetzungen der neuen Anlagen
durchzuführen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik werden Maßnahmen zur Beweissicherung bzw. ab-
schließenden Kontrolle vorgeschlagen:
- Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen und Ausrüstungen sind an den Bereichen der maximal
berechneten Referenzwerte für die Allgemeinbevölkerung und bei Objekten sensibler Nutzungen (Kindergärten,
Spielplätze) diese zu erheben (24 h Mittelwert-Messung) und mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen
Annahmen vergleichend zu bewerten.
- Ebenso sind im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen für berufliche Expositionen die Referenz-
werte zu erheben und mit den getroffenen Annahmen zu vergleichen und ggf. organisatorische Maßnahmen für die
Betriebsführung festzulegen.
Empfohlene Maßnahmen:
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
- Im Rahmen der Inbetriebsetzung der neuen Bahnstromübertragungsanlage sind Bereiche mit den maximal berech-
neten Referenzwerten der elektrischen bzw. magnetischen Felder für die Allgemeinbevölkerung zu erheben (24 h
Mittelwert-Messung) und mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen Annahmen vergleichend zu bewerten.
- An nicht frei zugänglichen Bereichen der neuen Bahnstromübertragungsanlage (insb. Kollektor Hbf, Kabeltrog, Ka-
belaufführungsmast) sind ebenfalls 24 h Mittelwert-Messungen der Referenzwerte der elektrischen und magneti-
schen Felder für berufliche Expositionen durchzuführen und mit den getroffenen Annahmen zu vergleichen und ggf.
organisatorische Maßnahmen für die Betriebsführung festzulegen.
3.1.2 RAUMPLANUNG
3.1.2.1 Frage R 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachge-bietes plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegen-über der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum Fachgebiet Raumplanung werden vor allem in den Einlagen UV 04-01
Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie bei UV 04-05 Freizeit und Erholung bearbeitet. Diese beziehen sich wiederum auf
die generellen Projektunterlagen lt. UV 01 / UVE-Zusammenfassung und Trassenverlauf, UV 02 / Projektbegründung und
Alternativen, UV 03 / Vorhabensbeschreibung.
Die Methodik der Bearbeitung folgt den Prinzipien der ökologischen Risikoanalyse sowie in Anlehnung an die RVS-
Umweltuntersuchungen. Der Beurteilungsprozess gliedert sich im Wesentlichen in die:
- Darstellung des Ist-Zustandes und der Beeinflussungssensibilität
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 132 -
- Ermittlung der Wirkungsintensität
- Ermittlung der Erheblichkeit der Auswirkungen
- Entwicklung von Maßnahmen
- Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der verbleibenden Auswirkungen
Der engere und detailliert dokumentierte Untersuchungsraum umfasst das eigentliche Projektgebiet in Graz Stadt und
Grazer Feld, in einer darüber hinaus gehenden generellen Betrachtung werden auch mögliche Auswirkungen entlang
Südbahn und Koralmbahn angesprochen.
Die Beeinflussungssensibilität für den Fachbereich Siedlungs- und Wirtschaftsraum wird für alle drei Abschnitte mit sehr
hoch bewertet. Die zusammenfassende Beurteilung der Eingriffserheblichkeit in der Bau- und Betriebsphase wird in einer
Schwankungsbreite von sehr gering bis mittel angegeben.
Die Beeinflussungssensibilität für den Fachbereich Freizeit und Erholung wird für den Teilraum Graz – Stadt mit gering
und für die übrigen Teilräume mit mittel bewertet. Die zusammenfassende Beurteilung der Eingriffserheblichkeit in der
Bau- und Betriebsphase wird in einer Schwankungsbreite von keine (Graz Stadt – Betriebsphase) bis mittel (Grazer Feld
Bauphase) angegeben.
Um die Auswirkungen auf den Siedlungs- und Wirtschaftsraum herabzusetzen, wurden lt. UVE eine Reihe von Rahmen-
vorgaben und Maßnahmen bereits in der technischen Planung vorgesehen, sodass keine zusätzlichen Maßnahmen
gefordert wurden und die Umweltverträglichkeit des Vorhabens dargestellt wird.
Über die allgemeinen Maßnahmen hinaus wurden zum Fachbereich Freizeit – Erholung Maßnahmen hinsichtlich der
Befahrbarkeit der Radwege während der Bauphase, zur Wiederherstellung von beanspruchten Freizeiteinrichtungen und
landschaftliche Gestaltungsmaßnahmen eingebracht. Damit wird die verbleibende Restbelastung als gering und das
Projekt als umweltverträglich beurteilt.
Die Beurteilung der Beeinflussungssensibilität mit „sehr hoch“ entlang des gesamten Vorhabensbereiches (siehe EZ UV
04-01.01, Seite 78) stellt ein zusammenfassendes Maximum dar. Im Zusammenhang mit einer beidseitigen städtischen
Nutzungsdichte und ebenfalls ausgewiesenen Vorrangzonen Siedlungsentwicklung im Teilraum Graz Stadt kann die
Beeinflussungssensibilität in diesem Bereich mit „sehr hoch“ bestätigt werden. Die weitgehend nur einseitige Auswei-
sung von siedlungsrelevanten Vorrangzonen in den Teilräumen Grazer Feld Mitte / Süd mit hohen Freilandanteilen und
einer geringeren Infrastrukturdichte rechtfertigt aber eine Herabstufung auf eine „ hohe“ Beeinflussungssensibilität ge-
genüber dem Stadtgebiet.
Die Beurteilung der Wirkungsintensität in der Bauphase für den Teilraum Graz – Stadt geht von einer insgesamt geringen
Wirkungsintensität im Zusammenhang mit der hohen Vorbelastung aus. Aus fachlicher Sicht kann dem nicht gefolgt
werden, da das Regionale Entwicklungsprogramm für die in diesem Bereich ausgewiesenen Siedlungs- und Industrie-
landschaften eine Vermeidung von Immissionsbelastungen postuliert. Die Beurteilung hinsichtlich Regionalplanung wird
in der UVE mit „keine Wirkung / Verbesserung“ beurteilt. In der Gesamtbewertung ist daher von einer „mittleren“ Wir-
kungsintensität in diesem Teilraum auszugehen. Für die Betriebsphase ist dementsprechend im Teilraum Graz – Stadt
ebenfalls von einer Wirkungsintensität von „mittel“ auszugehen.
Die Bewertung der Wirkungsintensität für Grazer Feld Mitte muss aus fachlicher Sicht ebenfalls angepasst werden. Die
Wirkungsintensitäten in der Bau- und Betriebsphase hinsichtlich Regionalplanung werden als „gering“ gegenüber „kei-
ne/Verbesserung“ (siehe auch Text Seite 92 EZ UV 04-01.01) eingestuft. Auch für die Örtliche Raumplanung ist in der
Bauphase von einer „geringen“ Wirkungsintensität auszugehen.
Die Sichtweise einer durchgehenden Herabstufung der Wirkungsintensität im Zusammenhang mit bestehenden Vorbe-
lastungen wird – insbesondere im Zusammenhang mit den angesprochenen Zielsetzungen einer Minimierung von Zu-
satzbelastungen – nicht geteilt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 133 -
In der Beurteilung der Wirkungsintensität der Betriebsphase für den Bereich Grazer Feld Mitte wird einerseits auf die
Beeinträchtigungen für den Hubschrauberlandeplatz verwiesen, andererseits werden „keine Wirkungen / Verbesserun-
gen“ konstatiert. Die Einstufung wird daher auf zumindest „gering“ angepasst.
Für den Bereich der Südbahn und der Koralmbahn werden keine Auswirkungen angegeben. Eine Begründung ist zwar
nicht unmittelbar der UV 04-01.01 zu entnehmen, diese lässt sich jedoch aus der Projektbeschreibung und der Wir-
kungsmatrix aus UV 01-01.02 Zusammenfassung ableiten.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Detailbeurteilungen nach Abschnitten hinsichtlich Siedlungs- und Wirtschaftsraum wurden aus fachlicher Sicht im
vorliegenden Gutachten angepasst. Durch die angesprochenen Adaptierungen hinsichtlich der Wirkungsintensitäten
verändert sich die zusammenfassende Bewertung der Eingriffserheblichkeit jedoch nur unwesentlich. Eine über das
mittlere Ausmaß hinaus gehende Eingriffserheblichkeit für die untersuchten Teilräume kann nicht abgeleitet werden.
Die Bearbeitungen hinsichtlich Freizeit und Erholung sind nachvollziehbar und weisen keine Mängel auf.
Die abschließenden Schlussfolgerungen sind plausibel und generell nachvollziehbar. Maßgebliche Abweichungen ge-
genüber der Einschätzung der Projektwerberin ergeben sich dadurch nicht.
3.1.2.2 Frage R 2
Sind die raumplanerischen Auswirkungen des Vorhabens ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fach-lichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Tabelle 14: Relevante Einflussfaktoren Siedlungsraum, Wirtschaftsraum, Erholung und Tourismus
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
5 Beeinflussung des Siedlungsraumes durch veränderte Belichtungsverhältnisse während der Bauphase (durch Flutlicht) und der Betriebsphase
EN RP
6 Flächenverlust bestehender/gewidmeter Siedlungsflächen und bedeutender Einrichtungen, bestehender/ geplanter Erholungsgebiete und Freizeitanlagen sowie deren Einfluss auf die Siedlungsentwicklung und den Fremdenverkehr
A RP
7 a
zeitweise/ dauernde Beeinflussung des Siedlungs- und Wirtschaftsraumes (inkl. Erho-lungsgebiete) durch funktionelle Barrierewirkung (Zerschneidungseffekte), der geänderten Erreichbarkeit (auch für Fußgänger und Radfahrer) und deren Wirkungen auf den Frem-denverkehr
EN RP
7 b Raumrelevante Nutzungsänderungen durch die geänderte Immissionssituation im Sied-lungsgebiet sowie Beeinträchtigungen der Freizeit- und Erholungsnutzungen
N RP
Sie
dlun
gsra
um /
Wirt
scha
ftsra
um /
Erh
olun
g / T
ouris
mus
8 ästhetische Beeinflussung der Siedlungs- und Erholungsgebiete durch die architektonische Gestaltung der Bauwerke und der damit verbundenen Wirkungen auf den Fremdenverkehr
A RP
Einflussfaktor 5
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Die Bauarbeiten sind grundsätzlich im Tagbetrieb vorgesehen, lediglich die Errichtung der Straßenquerungen im Kabel-
bereich Graz sowie die Seilzugarbeiten im Freileitungsbereich bei Querungen der A 2, A 9 oder von Bundesstraßen
werden als Nachtarbeit und mit entsprechender Beleuchtung der Arbeitsbereiche durchgeführt. Die Seilzugsarbeiten in
den genannten Bereichen sind nur von kurzer Dauer und finden bei den Autobahnquerungen weitab von Siedlungsgebie-
ten statt. In der Betriebsphase entstehen keine Lichtemissionen. Die Beeinträchtigungen reduzieren sich damit auf je-
weils wenige Arbeitsnächte in der Bauphase entlang des Kabelbereiches Graz und hier wiederum auf ca. 8 Straßenque-
rungen entlang aufgewiesener Wohngebiete.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 134 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Beeinträchtigungen des Siedlungsraumes im Hinblick auf veränderte Belichtungsverhältnisse beschränkt sich auf
jeweils wenige Arbeitsnächte in der Bauphase, wo Leitungsquerungen von Straßen oder Seilzugarbeiten über Straßen
durchgeführt werden müssen. Die Beeinflussungen werden als marginal beurteilt.
Einflussfaktor 6
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Der Sachverhalt des Flächenverlustes bezieht sich überwiegend auf die Betriebsphase und damit auf:
- Ca. 60 cm breiten und 7,2 km langen Trog entlang der GKB-Trasse (Verkehrsfläche und Industriegebietsfläche /
weitgehend unzugänglich bzw. beschränkt zugänglich) mit einer Fläche von ca. 4.320 m²
- Ca. 1,4 m breite und ca. 200 m lange Tröge im Bereich von Verrohrungen bzw. Straßenquerungen (ca. 20 mit ca.
300 m² unter Verkehrsfläche)
- die unmittelbaren Standortbereiche der 46 Masten mit einem überbauten unmittelbaren Flächenverbrauch von
knapp über 1.000 m² und einem zumindest beeinträchtigten Pufferbereich in der Größenordnung von zusätzlichen
8.000 m² (tw. Begrünung, Erhaltung der Zugänglichkeit).
- betroffene Gesamtfläche in der Größenordnung von 13.000 m²
Die Einzelmasten befinden sich zur Hälfte auf zugänglichen und bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gründen im Frei-
land, zu je ca 1/5 auf randlich gelegenen meist ungenutzten Verkehrs- und Industrieflächen, einzelne Masten betreffen
Waldbereich bzw. Schottergruben. Sensible Wohngebietswidmungen werden nicht beansprucht.
Der darüber hinausgehende Flächenverlust durch einen parallel verlaufenden Gefährdungsbereich hat eine Breite von 11
bis 17 m. Bei Rodungsflächen erweitert sich dieser Gefährdungskorridor auf eine Breite von 61 bis 75 m.
Zu ¾ werden vom Gefährdungsbereich nur unsensible Nutzungen wie Verkehrsflächen oder landwirtschaftliche Flächen
betroffen (ca. ca. 139.000 m²). Die Überspannung von Baulandwidmungen betrifft insbesondere die Industriegebietswid-
mungen und Einkaufszentrenwidmungen in Seiersberg/Pirka sowie 2 ausgewiesene Industriegebiete beim AST Scha-
chendorf (Gemeinde Unterpremstätten) und im Bereich des Güterterminals (Gemeinde Wundschuh). Die davon betroffe-
ne Gesamtfläche liegt in einer Größenordnung von 43.000 m² liegt jedoch großteils in den Randbereichen der wirtschaft-
lichen Nutzungen. Das regional bedeutende Schwarzl Freizeitzentrum östlich der A9 ist vom Vorhaben nicht unmittelbar
betroffen, eine Beeinflussung von Erholungsgebieten oder Freizeitanlagen ist damit nicht gegeben. Trotz der punktuellen
Eingriffe vorwiegend in bestehende Industriegebiete und Verkehrsflächen sowie mit dem Vorhaben zusammenhängen-
den Gefährdungsbereichen und entsprechenden Beeinträchtigungen werden die Beeinflussungen auf Siedlungsentwick-
lung und Fremdenverkehr als vertretbar eingestuft.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Der unmittelbare Flächenverlust wird auf eine sehr geringe Fläche von ca. 13.000 m² geschätzt, dazu kommen Flächen-
beeinträchtigungen durch erforderliche Sicherheitsabstände in der Größenordnung von 182.000 m², die jedoch zu ¾
wenig sensiblen Freilandnutzungen zuzuordnen sind. Erholungs- und Freizeitbereiche sind davon nicht betroffen. Eine
maßgebliche Beeinflussung von Siedlungsentwicklung oder Fremdenverkehr kann nicht abgeleitet werden.
Einflussfaktor 7 a
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Barrierewirkungen und Zerschneidungseffekte und damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen bei der Erreichbar-
keit beziehen sich insbesondere auf:
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- die partielle, vorwiegend nächtliche Sperrung von zu querenden Straßenzügen und von Haltestellen / Arealen der
GKB in der Bauphase
- die Verdichtung und vielfache Querung des unterirdischen Kabel- und Leitungsnetzes im Abschnitt Graz – Stadt
- eine potenzielle Beeinträchtigung des Hubschrauberlandeplatzes in der SCS Seiersberg in der Betriebsphase
- teilweise beschränkte Manipulations- und Erweiterungsmöglichkeiten bei Mastenstandorten auf gewidmeten Indust-
rie- und Gewerbeflächen bzw. zugehörigen Verkehrsflächen, wobei die Mastenstandorte jeweils in Randlagen und
teilweise ohnedies ungenutzten Flächen situiert sind
- zukünftig beschränkte Manipulations- und Bearbeitungsmöglichkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen.
Die dementsprechenden Effekte in der Bauphase werden als gering, die Beeinflussungen in der Betriebsphase werden
als vertretbar eingestuft. Insbesondere werden die überörtlich bedeutsamen Zerschneidungseffekte durch die Parallelfüh-
rung zur A9 minimiert.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen durch partielle Straßensperrungen in der Bauphase werden als minimal, die Beeinflussungen durch
die Beeinträchtigungen des Flugverkehrs oder sonstiger Verkehrsflächen sowie die in der Betriebsphase zu erwartenden
Zerschneidungseffekte und Bearbeitungserschwernisse durch einzelne Mastenstandorte werden als vertretbar eingestuft.
Insbesondere werden die überörtlich bedeutsamen Zerschneidungseffekte durch die Parallelführung zur A9 minimiert.
Einflussfaktor 7 b
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Die möglichen Immissionen werden mehrere immissionsmindernden Maßnahmen herabgesetzt, die bereits Teil des
technischen Projektes sind (siehe UV 04-01.01 Seite 104 und ff.). Im Zusammenhang mit geringfügigen Lärm- und
Staubimmissionen in der Bauphase sowie einer durchgehenden Einhaltung der Referenzwerte für magnetische Strah-
lungen in der Betriebsphase ohne sonstige Immissionserhöhungen werden mögliche raumrelevante Nutzungsänderun-
gen oder Beeinträchtigungen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen als weitgehend minimal eingestuft. Dies auch
insbesondere im Zusammenhang mit der Parallelführung zu GKB und A9 und wenig immissionssensiblen Flächennut-
zungen im Bereich der Freileitungstrasse.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Im Zusammenhang mit projektimmanenten immissionsmindernden Maßnahmen sind die Lärm- und Staubimmissionen in
der Bauphase gering, die Referenzwerte für magnetische Strahlungen in der Betriebsphase können eingehalten werden.
Mögliche raumrelevante Nutzungsänderungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen wer-
den – im Zusammenhang mit den darüber hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (Erhaltung der Durchgängig-
keit der Radwege, landschaftplanerische Maßnahmen) als minimal eingestuft.
Einflussfaktor 8
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Im städtebaulich sensibleren Teil des Vorhabens Graz Stadt ist eine Verkabelung der Bahnstromübertragungsanlage
geplant, damit sind keine ästhetischen Beeinflussungen gegeben.
Die insgesamt 46 Masten verlaufen zu ¼ in einem ästhetisch schon sehr stark belasteten Gebiet, in den Freilandberei-
chen folgt die Trasse der landschaftlich dominanten A9-Verkehrsachse mit ebenfalls beträchtlichen Vorbelastungen
durch Verkehrsbauten, großmaßstäblichen Betriebs- Freizeithallen, Werbetürme, KW Mellach, Funkmasten und sonstige
Leitungsmasten.
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Keine der Standortgemeinden mit Ausnahme von Graz weist eine touristische Bedeutung auf; der betroffene Bereich der
Stadt Graz ist touristisch ebenfalls unbedeutend bzw. wird durch die Verkabelung nicht betroffen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Das Untersuchungsgebiet weist mit Ausnahme von Graz (Verkabelung) keine touristische Bedeutung auf. Die ästheti-
sche Beeinflussung entlang der Freileitungsstrecke wird durch die Lage in einem schon stark belasteten Gebiet und die
Parallelführung zur A9 deutlich reduziert.
3.1.2.3 Frage R 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Methodik der Bearbeitung folgt den Prinzipien der ökologischen Risikoanalyse sowie in Anlehnung an die RVS-
Umweltuntersuchungen (siehe auch Frage R1) und dokumentiert die erforderlichen Schritte zur Umweltverträglichkeits-
erklärung.
Die Bearbeitungen beziehen sich auf die gültigen gesetzlichen Vorgaben und Normen sowie auf das generelle Verständ-
nis raumplanerischer und umweltrelevanter Zusammenhänge.
Damit werden sowohl die Vorgaben von §1 (1) hinsichtlich der Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch
darüber hinaus gehende technische Standards für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Raumplanung erfüllt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens entsprechen daher dem Stand der Tech-
nik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften.
3.1.2.4 Frage R 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.1.2.4.1 Frage R 4.1
Wird dem raumplanerischen Ziel der vorausschauenden Gestaltung eines Gebiets zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegeben-heiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kultu-rellen Bedürfnisse seiner Bewohner entsprochen? [§1 Abs 2 Stmk NschG] (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die raumplanerischen Ziele der vorausschauenden Gestaltung und Umweltsicherung werden auf örtlicher Ebene in den
Örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen der Gemeinden sowie im Regionalen Entwicklungspro-
gramm Graz – Graz Umgebung beschrieben und als Verordnungen zur räumlichen Entwicklung des Untersuchungsrau-
mes festgelegt. Weitere darüber hinaus gehende wirtschaftliche und infrastrukturelle Zielsetzungen werden in mehreren
Programmen auf Landesebene festgelegt.
Eine detaillierte Gegenüberstellung zwischen möglichen Auswirkungen des Projektes und den festgelegten Zielsetzun-
gen erfolgt im Rahmen des Fragebereiches 3.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 137 -
Als mögliche bestehende sensible Nutzung im engeren Untersuchungsraum ist die Kinderkrippe / Kindergarten – Rettet
das Kind Karl Etzel Weg 9 anzuführen. Die Einhaltung der erforderlichen elektromagnetischen Immissionswerte für Ge-
bäude und Gartenbereich wird im entsprechenden Gutachten begründet und liegt weit unter dem österreichischen Refe-
renzwert (siehe UV-04-02.01 Anhang Seite 178).
Der Haltestellenbereich Wetzelsdorf zwischen P. Rosegger-Straße und Abstallerstraße stellt einen weiteren unmittelbar
begangenen Bereich entlang der Kabeltrasse dar. Der begehbare Abschnitt ist verrohrt, die Referenzwerte werden auch
hier eingehalten. Entlang der übrigen Gleisabschnitte der GKB-Trasse herrscht Betretungsverbot.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
In der Gesamtbetrachtung unterstützt das Vorhaben grundsätzlich die verschiedenen, für den Untersuchungsraum rele-
vanten Zielsetzungen und stellt einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar. Die angeführten Beein-
trächtigungen der angrenzenden Wohn- und Gewerbegebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Pro-
jekt geplanten Ausgleichsmaßnahmen als geringfügig beurteilt werden. Auch die Werte für einzelne sensible Bereiche
liegen weit unter den in Österreich geltenden Normen.
3.1.2.4.2 Frage R 4.2
Werden Gebiete mit besonderer Standorteignung für den jeweiligen Zweck und von wesentlichen Beeinträchti-gungen freigehalten? Wird dem Ziel, Gebiete, die dem Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt als bestmöglichen Lebensgrundlage, zu sichern bzw. weiterentwickeln, entsprochen? [§ 3 Abs.2 Zi 6 Stmk ROG] (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Das Regionale Entwicklungsprogramm Graz – Graz Umgebung weist im Regionalplan verschiedene für das Untersu-
chungsgebiet relevante Vorrangzonen aus. Damit zusammenhängend ergeben sich sehr unterschiedliche Beeinträchti-
gungen durch das Vorhaben, die im Folgenden zusammengefasst werden:
- Ausweisung des gesamten großflächigen Siedlungsraumes als Siedlungs- und Industrielandschaft, Zielsetzung ist
unter anderem die Vermeidung von Immissionsbelastungen in Wohngebieten und deren Reduktion in stark belaste-
ten Gebieten. Im Zusammenhang mit der Sicherung der Bahnstromversorgung ist eine Immissionsminderung ge-
genüber der Null-Variante zu erwarten. Darüber hinaus wird der am dichtesten besiedelte Bereich Graz Stadt verka-
belt. Im Zusammenhang mit geringen verbleibenden Immissionen kann von einer weitgehenden Erfüllung dieser
Zielsetzung ausgegangen werden.
- Ausweisung von Vorrangzonen Siedlungsentwicklung / ÖV Bereich mit innerstädtischer Bedienungsqualität, Zielset-
zung ist die Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität. Die entsprechende Vorrangzone wird im Teilraum Graz
– Stadt durchquert. Durch Verkabelung und geringe verbleibende Immissionen ist eine Verschlechterung weitgehend
auszuschließen.
- Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion, sie sind von Baulandausweisungen
und spezifischen Sondernutzungen im Freiland freizuhalten. Durch die Randlage des Vorhabens, die Parallelführung
zur A9 und einen nur minimalen Flächenverbrauch für die Mastenstandorte werden die Bewirtschaftungserschwer-
nisse allerdings möglichst gering gehalten und darüber hinaus im Rahmen privatrechtlicher Verträge abgegolten.
Sonstige relevante Immissionen oder Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.
- Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe mit der Sicherung und Freihaltung vor konfligierenden Nutzungen als spe-
zifische Ziele. Das Vorhaben berührt einige ausgewiesene Vorrangzonen, allerdings nur randlich. Die Bewirtschaf-
tungserschwernisse auf den entsprechenden Freiflächen werden durch die Randlage möglichst gering gehalten.
- Spezifische Vorrangregelungen für Erholung und Freizeit bestehen im Regionalen Entwicklungsprogramm nicht.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 138 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Im Zusammenhang mit der Parallelführung zu GKB und A9 sowie geringen Nutzungskonflikten meist in den Randlagen
der Gebiete mit besonderer Standorteignung lt. ROG sowie geplanten Ausgleichsmaßnahmen können diese vor wesent-
lichen Beeinträchtigungen freigehalten werden. Dem Ziel, Gebiete zu sichern bzw. weiter zu entwickeln, die dem Men-
schen und seiner Erholung dienen sowie der Umwelt dienen, wird damit weitgehend entsprochen.
3.1.2.5 Frage R 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Siedlungs- und Regionalentwicklung zu verhindern oder verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissiche-rung und zur begleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Laut UVE werden verschiedene ausgleichende Maßnahmen für die Bau- und Betriebsphase in allen Teilräumen vorge-
schlagen. Diese sind einerseits Inhalt des Projektvorhabens und andererseits als zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen
formuliert und insgesamt dazu geeignet, mögliche negative Auswirkungen des Vorhabens weiter zu reduzieren. Der
Umweltverträglichkeitserklärung kann damit auch gefolgt werden, wonach das Projekt als umweltverträglich beurteilt wird.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung (Fachbereiche Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie Freizeit und Erho-
lung) werden keine zwingenden zusätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen. Auch Maßnahmen zur Beweissicherung und
zur begleitenden Kontrolle werden nicht vorgeschlagen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 139 -
3.2 MENSCH - NUTZUNG
3.2.1 VERKEHR
3.2.1.1 Frage V 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachge-bietes plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegen-über der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: EB, ST)
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Die Ausarbeitungen und die Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt.
Insbesondere sind für das Fachgebiet Eisenbahntechnik in den für das Fachgebiet wesentlichen UVE Unterlagen sowie
Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) die Projektdarlegungen umfassend dargestellt und dabei werden in
umfangreichen Untersuchungen:
- die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens untersucht,
- die Systemalternativen mit dezentraler und zentraler Systemauswahl der Bahnstromversorgung mit den Vor- und
Nachteilen dargelegt,
- für die beste Systemvariante der zentralen Versorgung aus dem 110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz die verschiedenen
Ausbauvarianten untersucht und bewertet,
- die Standort- und Trassenvarianten (Korridore) untersucht und hinsichtlich der umweltrelevanten Vor- und Nachteile
bewertet und
- nach einem weiteren Variantenvergleich die am besten geeignetste Stadtkorridorvariante Korridor 3b ausgewählt
und dem eingereichten Projekt zugrundegelegt.
Dazu wird auch auf die umfangreichen Äußerungen im Fragenbereich 1 hingewiesen.
Die Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und die Technischen Unterlagen des Bauentwurfs korrespondieren
untereinander und sind hinsichtlich der Eisenbahnanlagen aus Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik jedenfalls plau-
sibel und nachvollziehbar.
Die baulichen Anlagen des Infrastrukturprojektes ermöglichen:
- die Bereitstellung der notwendigen Traktionsenergie im Unterwerk Werndorf- gemäß dem Dimensionierungspro-
gramm 2025, auf Basis der Verkehrsprognose 2025+ des BMVIT
- somit den elektrischen Lokomotiven in der Oberleitung die Traktionsenergie in der erforderlichen Menge und Qualität
entsprechend den technischen Anforderungen an die Versorgungsspannung der TSI ENE für die Hochleistungs-
bzw. TEN Strecke mit ausreichender Sicherheit zur Verfügung zu stellen und
- dadurch einen leistungsfähigen, wirtschaftlichen und wettbewerbsfähigen sowie umweltfreundlichen Schienengüter-
und Schienenpersonenverkehr mittels elektrischer Traktion.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 140 -
Hinsichtlich der elektrotechnischen Belange wird auf das dafür relevante Fachgebiet Elektrotechnik (ET) verwiesen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen sowie Ausarbeitungen und die daraus resultierenden Schlussfolge-
rungen sind aus fachlicher Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik plausibel und nachvollziehbar.
Es ergeben sich aus fachlicher Sicht keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerbe-
rin.
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Es wird dabei auf die UVE-Zusammenfassung, Einlage Nr. UV 01-01.02, Kapitel 5.2, 6.2, 7.1.1, 7.1.8, 7.3.4 sowie auf
Kapitel 8 verwiesen. Des Weiteren wird auf den Bericht Maßnahmenübersicht, Einlage Nr. UV 01-01.03, Kapitel 4.1.1,
4.1.7, 4.1.18, 4.2.1, 4.2.7, 4.2.18, 4.3.1, 4.3.7 sowie auf Kapitel 4.3.18 verwiesen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind aus Sicht des Fachgebietes Ver-
kehr/Verkehrssicherheit plausibel und nachvollziehbar. Es wird hier des Weiteren jedoch auf Frage V 2 verwiesen.
3.2.1.2 Frage V 2
Sind die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachli-chen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Tabelle 15: Relevante Einflussfaktoren Verkehr
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
9 Beeinflussung von Verkehrseinrichtungen durch Staubbelastung E ST KL
10 a Beeinflussung des Schienennetzes durch temporäre und ständige Umlegungsmaßnahmen von Bahngleisen und der damit verbundenen Veränderung der Erreichbarkeiten und mögli-cher funktioneller Barrierewirkungen in Bau-, Betriebs- und Erhaltungsphase
EN EB
10 b
Beeinflussung des Straßennetzes durch temporäre und ständige Umlegungsmaßnahmen an Straßen, Wegen und Kreuzungen und der damit verbundenen Veränderung der Er-reichbarkeiten und möglicher funktioneller Barrierewirkungen (z.B. durch den Entfall von Querungsmöglichkeiten)
EN ST Ver
kehr
,
10 c
Beeinflussung des Fußwege- und Radwegnetzes durch temporäre und ständige Umle-gungsmaßnahmen von Wegen, Querungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Ver-änderung der Erreichbarkeiten und möglicher funktioneller Barrierewirkungen für den Fuß- und Radverkehr
EN ST RP
Einflussfaktor 9
Klima, Luft
Eine Beeinflussung von Verkehrseinrichtungen durch Staubbelastung ist im Betrieb nicht gegeben. In der Bauphase sind
punktuell Beeinflussungen möglich, sind aber bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen nicht relevant.
Straßenbau
Befund –Sachverhalt
Gemäß UVE-Zusammenfassung, Einlage Nr. UV 01-01.02, Kapitel 7.3.4 ist in der Bauphase das Bauverkehrsaufkom-
men äußerst niedrig und es ist nur ein geringer Geräteeinsatz je Bauphase erforderlich. Daher wird in allen drei Teilräu-
men durch die von den Baumaßnahmen verursachten Zusatzbelastungen für die Luftschadstoffe NOx (Stickoxide), PM10
und PM2,5 (Feinstaub) die jeweilige Irrelevanzschwelle nicht überschritten. In der Bauphase sind jedoch Maßnahmen zur
Minderung von Staub- und Luftschadstoffemissionen (Straßenreinigung im Bedarfsfall, Befeuchtungsmaßnahmen im
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 141 -
Bedarfsfall) sowie zur Minimierung der Auswirkungen auf das Lokalklima (umgehende Rekultivierung des Material- bzw.
Lagerplatzes, sofern sich dieser nicht auf einer befestigten Betriebsgebietsfläche befindet) vorgesehen (Maßnahmen-
übersicht Einlage Nr. UV 01-01.03 Kapitel 4.1.18, 4.2.18, 4.3.18).
Gutachten – Schlussfolgerungen
Es ist Sorge zu tragen, dass die Staubbelastung so gering wie möglich gehalten wird und im Bedarfsfall Straßenreinigun-
gen sowie Befeuchtungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Einflussfaktor 10 a
Eisenbahntechnik
Temporäre Umlegungsmaßnahmen – Bauphase:
Befund - Sachverhalt:
Als temporäre Umlegungsmaßnahmen werden „kurzfristige“ provisorische Gleisverlegungen oder gegebenenfalls Gleis-
sperren während der Bauzeit der Bahnstromübertragungsanlage definiert. Dies betrifft somit die Bauphase.
Die Baudurchführung umfasst zwei wesentliche Abschnitte und zwar den Kabelbereich (in etwa das Stadtgebiet von
Graz) und den Freileitungsbereich (etwa Stadtgebiet Graz bis Werndorf).
Kabelbereich:
Für die Errichtung der Kabeltrasse ist eine Hauptbauzeit von etwa 32 Wochen vorgesehen.
Die Baumaßnahmen finden im Wesentlichen einerseits im bereits errichteten unterirdischen Kollektor unter dem Grazer
Hauptbahnhof vor. Hier ergeben sich keine Beeinflussungen des Schienennetzes.
Andererseits erfolgen die Baumaßnahme für die oberirdischen Kabeltrogtrassen bzw. die teilweisen Rohrzugtrassen fast
durchwegs im Bereich der GKB (Köflacher Bahnhof und Strecke Graz – Köflach).
Die Kabeltrasse verläuft überwiegend in Parallellage zum Streckengleis, jedoch durchwegs außerhalb des Gleises und
des Gefahrenraumes. Lediglich zweimal ist die Querung des Streckengleises mittels Rohrzugtrasse erforderlich. Weiters
werden teilweise die Bahnsteige der Haltestellen Wetzelsdorf und Webling geringfügig berührt.
Freileitungsbereich:
Die Freileitungstrasse berührt in der Bauphase kein bereits vorhandenes Schienennetz, die beiden künftigen Querungen
der Koralmbahn und des Verbindungsgleises Nord sind nicht als relevant zu betrachten, da diese mit Sicherheit erst
nach Errichtung der 110 kV Freileitung realisiert werden. Außerdem stellen solche Querungen keine relevanten Beein-
flussungen des Schienennetzes dar.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Hauptbaumaßnahmen für die Errichtung der Kabeltrasse erfolgen zwar überwiegend außerhalb der direkten beste-
henden und sich in Betrieb befindlichen Bahn- bzw. Gleisanlage, es sind aber zeitweise auch einzelne bestehende
Bahnanlagen mit Baumaßnahmen relativ geringfügig betroffen.
Temporäre Umlegungsmaßnahmen von Bahngleisen sind in der Bauphase nicht erforderlich, ebenso sind damit verbun-
dene Veränderungen der Erreichbarkeiten und mögliche funktionelle Barrierewirkungen nicht vorhanden bzw. im Einzel-
fall lokal nur in geringem Ausmaß auf kurze Zeit zu erwarten.
Der Freileitungsbereich wird kein bereits vorhandenes Schienennetz berühren, somit gibt es keine Auswirkungen.
Die fachlichen Aussagen sind entsprechend der Planungstiefe plausibel, nachvollziehbar und vollständig. Es sind aus
Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik keine Ergänzungen notwendig.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 142 -
Ständige Umlegungsmaßnahmen – Betriebsphase / Erhaltungsphase:
Befund - Sachverhalt:
Als ständige Umlegungsmaßnahme wird der Endzustand der Gleisanlagen definiert. Dies betrifft die Betriebs- und Erhal-
tungsphase.
Kabelbereich:
Wie oben bereits dargelegt, wird durch die Kabeltrasse das Schienennetz nicht ständig verändert. Es bleibt im heutigen
Bestand erhalten. Somit ergeben sich auch keine damit verbundenen Veränderungen der Erreichbarkeiten und mögliche
funktionelle Barrierewirkungen in der Betriebs- und Erhaltungsphase.
Freileitungsbereich:
Der Freileitungsbereich berührt in der Betriebs- und Erhaltungsphase kein bereits vorhandenes Schienennetz.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Ständige Umlegungsmaßnahmen von Bahngleisen sind in der Betriebs- und Erhaltungsphase nicht erforderlich. Somit
ergibt sich keine Beeinflussung des Schienennetzes und dadurch auch keine damit verbundene Veränderungen der
Erreichbarkeiten und mögliche funktionelle Barrierewirkungen.
Die fachlichen Aussagen sind entsprechend der Planungstiefe plausibel, nachvollziehbar und vollständig. Es sind aus
Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik keine Ergänzungen notwendig.
Einflussfaktor 10 b
Straßenbau
Befund – Sachverhalt
Das 110 KV-Hochspannungskabel verläuft vereinfacht beschrieben vom UW Graz Richtung Grazer Hauptbahnhof und
zweigt dann beim Köflacherbahnhof nach Westen und verläuft weiter entlang der Graz-Köflacher Bahn (GKB) bis zur
Gradnerstraße, wo sie entlang dieser bis zur A 9 in ein 110 kV-Hochspannungskabel übergeht (Verweis auf UV 01-01 &
UV 01-02 UVE – Zusammenfassung & Trassenverlauf für Trassengenehmigung, EB 02-01 110 KV – Hochspannungska-
bel). Die 110 KV-Hochspannungsfreileitung verläuft entlang der A 9 bis zum UW Werndorf (Verweis auf UV 01-01 & UV
01-02 UVE – Zusammenfassung & Trassenverlauf für Trassengenehmigung, EB 02-02 110 KV – Hochspannungsfreilei-
tung).
Die Verkehrsleistungen im hochrangigen Straßennetz werden in Abbildung 19, Bericht Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
Einlage Nr. UV 04-01.01, dargestellt. Gemäß dieser Abbildung lag der JDTV 2009 in der Gradnerstraße L 321, im vom
Projekt betroffenen Bereich, bei 6.500 Kfz/Tag.
Im Teilraum Graz – Stadt (Kabelbereich) werden, gemäß Bericht Maßnahmenübersicht, Einlage Nr. UV 01-01.03, Kapitel
4.1.1, bereits in der technischen Planung in der Bauphase folgende Maßnahmen berücksichtigt:
- Reduzierung der Bauzeit im Nahbereich der Wohngebiete, abschnittsweise Herstellung des Troges
- Grundsätzlich Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Nachtstunden (22-6 Uhr)
- Rekultivierung der Baustellenflächen
- Abschnittsweise Durchführung der Bauarbeiten bei der Gradnerstraße
- Querung hochrangiger verkehrlicher Infrastruktur unterbrechungsfrei mit dem Horizontalspülbohrverfahren (A 9
Pyhrn Autobahn, Graz-Köflacher Bahn)
- Nur einseitige Blockade bei den Bauarbeiten der Straßenquerungen (Kabelleitung)
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 143 -
Im Teilraum Grazer Feld – Mitte (Freileitungsbereich) werden, gemäß Bericht Maßnahmenübersicht, Einlage Nr. UV 01-
01.03, Kapitel 4.2.1, bereits in der technischen Planung in der Bauphase folgende Maßnahmen berücksichtigt:
- Querung der hochrangigen verkehrlichen Infrastruktur im Zuge der Seilzugarbeiten erfolgt in Nacht- bzw. Sonntags-
arbeit
- Minimierung der Inanspruchnahme von Siedlungsflächen durch Baustraßen und Baustellen
- Anfahrtsweg zur Baustelle über das hochrangige Straßennetz und Nutzung bestehender Feldwege
- Anfahrtsweg abseits der bestehenden Siedlungen zur Schonung von Siedlungen
- Minimierung der Wegstrecken auf freier Flur
- Hauptsächliche Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Nachtstunden (22-6 Uhr)
- Rekultivierung der Baustellenflächen
Im Teilraum Grazer Feld – Süd (Freileitungsbereich) werden, gemäß Bericht Maßnahmenübersicht, Einlage Nr. UV 01-
01.03, Kapitel 4.3.1, bereits in der technischen Planung in der Bauphase die selbigen Maßnahmen, wie beim Teilraum
Grazer Feld – Mitte, berücksichtigt.
Generell werden gemäß Bericht Baudurchführung, Einlage Nr. EB 03-00.01, Kapitel 3.1.1.3 Straßenquerungen in Nacht-
arbeit errichtet in deren Zuge es zu halbseitigen Straßensperren kommt.
Gemäß Bericht Baudurchführung, Einlage Nr. EB 03-00.01, Kapitel 3.1.1 und 3.2.1 erfolgt die Errichtung des 110 KV-
Hochspannungskabels sowie der 110 KV-Hochspannungsfreileitung grundsätzlich, sofern es der Betrieb der kreuzenden
Straßen und der GKB zulässt, in der Zeit von 6:00 – 20:00 Uhr.
Gemäß UVE-Zusammenfassung, Einlage Nr. UV 01-01.02 Kapitel 6.2, erstrecken sich die Bautätigkeiten für den Kabel-
abschnitt über einen Zeitraum von 32 Wochen, wobei gemäß Bericht Baudurchführung, Einlage Nr. EB 03-00.01, nur ein
geringer Geräteeinsatz je Bauphase erforderlich ist. Die Arbeiten werden ggf. teilweise gleisgebunden durchgeführt, dazu
werden zusätzlich Zweiwegefahrzeuge und Arbeitswaggons benötigt. Die Transportbelastungen durch Baustellenverkehr
im öffentlichen Straßennetz betragen durchschnittlich 5-10 Lkw-Fahrten/Tag.
Die Bautätigkeiten für den Freileitungsabschnitt erstrecken sich über einen Zeitraum von 30 Wochen, wobei nur ein ge-
ringer Geräteeinsatz je Bauphase erforderlich ist. Die Baustelle ist nur mit geringen Transportbelastungen durch Baustel-
lenverkehr im öffentlichen Straßennetz bzw. entlang der Zufahrtsservitute verbunden – durchschnittlich 5-10 Lkw-
Fahrten/Tag sowie 5-10 Fahrten eines Betonmischers je Fundament. Die Zufahrt zu den Maststandorten erfolgt über
öffentliche Straßen und Wege bzw. dort, wo keine öffentliche Zufahrtsmöglichkeit besteht, über Zufahrtsservitute.
Vor allem die Bauarbeiten im Bereich der Gradnerstraße (Abbildung 2) könnten negative Auswirkungen auf das umlie-
gende Straßennetz haben. Gemäß den Unterlagen werden die Arbeiten in der Gradnerstraße als Wanderbaustelle aus-
geführt (50-70 m Abschnitte), wobei immer ein Fahrstreifen befahrbar bleiben soll. Hierfür wird die Verkehrsregelung
durch Verkehrsposten bzw. durch eine Baustellenverkehrslichtsignalanlage angedacht. Die Baudauer für einen Abschnitt
wird ca. 4 Tage betragen. Im Gesamten beträgt die Länge der Baustelle 0,30 km (Leitungs-Kilometer 7,1-7,4).
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 144 -
Abbildung 2 Projektbereich Gradnerstraße
Quelle: RaumUmwelt®Planungs-GmbH, Einlage EB 01-00.04.
Gemäß der Leistungsfähigkeitsberechnung, welche sich im Kapitel „vertiefende Ausführungen“ befinden, sowie gemäß
dem JDTV der letzten Jahre (siehe dazu GIS Steiermark, Digitaler Atlas Steiermark), ist in der Spitzenstunde mit einem
Verkehrsaufkommen von ca. 520 PKW-E zu rechnen. Des Weiteren ist gemäß den Berechnungen (siehe Kapitel „vertie-
fende Ausführungen“ in der Spitzenstunde mit Auslastungsgraden von 81 % bzw. mit einer maximalen Rückstau-
länge von ca. 80 m bei einer Umlaufzeit von 120 s zu rechnen. Bei einer verkürzten Umlaufzeit von 90 s, auf-
grund des östlich gelegenen Kreisverkehrs, würde in der Spitzenstunde mit Auslastungsgraden von 78 % bzw.
mit einer maximalen Rückstaulänge von ca. 60 m zu rechnen sein. Zu berücksichtigen ist hier vor allem der bereits
erwähnte Kreisverkehr. Gemäß den Unterlagen beträgt der Abstand von Kreisverkehr bis zum Ende der Kabeltrasse in
der Gradnerstraße (bevor die Kabeltrasse schräg die A 9 quert) weniger als 80 m, nämlich ca. 50 m (Abbildung 3).
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 145 -
Abbildung 3 Projektbereich Gradnerstraße, Abstand zum Kreisverkehr
Quelle: RaumUmwelt®Planungs-GmbH, Einlage EB 01-00.04.
Gutachten – Schlussfolgerungen
Wie bereits im Bericht Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Einlage Nr. UV 04-01.01 Kapitel 5.1.2 erwähnt, umfassen die
Auswirkungen des Vorhabens auf das bestehende Wegenetz in der Bauphase die vom Vorhaben verursachten Zer-
schneidungen und Beanspruchungen. Es kann aufgrund des baubedingten Verkehrs durch die Erhöhung des LKW-
Anteils zur Beeinträchtigung der Qualität der Wegeverbindung kommen sowie zu potentiellen Gefahren im Begegnungs-
und Überholungsverkehr. Sämtliche Bauarbeiten werden beim untersuchten Vorhaben bereits im Zuge der Planung so
vorgesehen, dass die negativen Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und seine Nutzer durch entsprechende Maßnah-
men (Nachtarbeit, Herstellung der Straßenquerungen mit nur einseitiger Blockade, Rekultivierungen, etc.) minimiert wer-
den. Die Bauarbeiten bei Straßenquerungen, im Zuge der Errichtung der Kabeltrasse, haben keine wesentlichen Beein-
trächtigungen auf das Straßennetz.
Hier wird jedoch zusätzlich auf die negativen Auswirkungen auf das Wegenetz infolge der Bauarbeiten in der Grad-
nerstraße verwiesen. Generell wird eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage zur Regelung des Verkehrs während der
Behinderungen im Fahrbahnbereich empfohlen, um einen Stau im Kreisverkehr und somit in weiterer Folge in den an-
grenzenden Straßen zu verhindern. Durch einen Auslastungsgrad in der Spitzenstunde von 81 % (bei 120 s Umlaufzeit)
bzw. von 78 % (bei 90 s Umlaufzeit), was eine maximale Rückstaulänge von ca. 80 m (bei 120 s Umlaufzeit) bzw.
ca. 60 m (bei 90 s Umlaufzeit) entspricht, ist bei der Aufstellung der Verkehrslichtsignalanlage darauf zu achten, dass die
Stauräume so situiert werden, dass es zu keiner bzw. nur zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Fließver-
kehrs auf die Nebenstraßen kommt. Hier ist vor allem der Abstand zum Kreisverkehr östlich der Gradnerstraße zu be-
rücksichtigen, welcher weniger als 80 m beträgt, nämlich ca. 50 m, und sich somit im oben erwähnten Bereich der Rück-
staulängen befindet.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 146 -
Einflussfaktor 10 c
Straßenbau
Befund – Sachverhalt
Gemäß Bericht Freizeit und Erholung, Einlage Nr. UV 04-05.02 Kapitel 5.2.1, 5.2.2.1 und 5.2.3.1, sind im Teilraum Graz
– Stadt folgende Trennwirkungen bezogen auf das vorhandene Radwegenetz in der Bauphase zu erwarten:
- Der R30 Kürbisradweg und die Grazer Hauptradroute HR10 werden durch das Vorhaben bei der Herstellung der
Rohrführung in der Gradnerstraße unterbrochen.
- Der Radweg HR11 wird durch das Vorhaben bei der Peter-Rosegger-Straße bei den nächtlichen Arbeiten zur Verle-
gung der 110 kV-Hochspannungskabels berührt aber nicht unterbrochen, da jeweils nur eine Straßenhälfte aufge-
graben wird. Die Arbeiten werden in einer Nacht abgeschlossen, sodass praktisch keine Auswirklungen auf den Be-
trieb des Radweges bestehen.
- Der Radweg HR12, der das Vorhaben in der Unterführung der Eggenberger Straße kreuzt, ist nicht berührt, da die
Verlegung des Kabels in den bestehenden Kabelkollektor des HBF Graz auf Gleisniveau der Bahn erfolgt. Das Vor-
haben wird also höhenmäßig über dem Radweg HR12 umgesetzt.
Teilraum Grazer Feld – Mitte:
- Radwege (R9 Erzherzog-Johann Radweg, R30 Kürbisradweg, Seiersberger Radwege SR1 und SR2) queren das
Vorhaben, werden durch das Vorhaben berührt aber durch die Freileitung nicht unterbrochen. Die Errichtung der
Masten (z.B. Mast 15 bei Kreuzung R 30 Kürbisradweg mit der A 9) hat keinen Einfluss auf die Radwege. Bei den
Seilzugarbeiten sind kurzzeitige Unterbrechungen möglich.
Teilraum Grazer Feld – Süd:
- Der R30 Kürbisradweg quert das Vorhaben und wird durch das Vorhaben berührt aber durch die Freileitung nicht
unterbrochen. Bei den Seilzugarbeiten sind kurzzeitige Unterbrechungen möglich.
Durch die Verlegung des 110 kV-Hochspannungskabels in einem längeren Rohrabschnitt entlang der Gradnerstraße
werden die Radwege R30 Kürbisradweg und die Hauptradroute HR10 der Stadt Graz berührt. Folgende Maßnahmen
sind gemäß Bericht Freizeit und Erholung, Einlage Nr. UV 04-05.02 Kapitel 5.2.1, 5.2.2.1 und 5.2.3.1, in der Bauphase
für den Teilraum Graz – Stadt erforderlich:
- Zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Radwegverkehrs an der HR10 sowie R30 Kürbisradweg in der Grad-
nerstraße werden abschnittsweise Umleitungen des Radverkehrs im Bereich der Gradnerstraße hergestellt.
Für den Teilraum Grazer Feld – Mitte:
- Im Bereich der Querung der Radwege (R9 Erzherzog-Johann Radweg, R30 Kürbisradweg, Seiersberger Radwege
SR1 und SR2) erfolgt neben der Errichtung des erwähnten Schutzgerüstes (Vorhabensbestandteil) auch die Anbrin-
gung von Warnhinweisen während der Seilzugarbeiten und allenfalls weiterer Schutzmaßnahmen (z.B. kurzzeitige
Unterbrechung im Minutenbereich), sofern sich eine Notwendigkeit bei der Umsetzung vor Ort zeigt.
Für den Teilraum Grazer Feld – Süd:
- Im Bereich der Querung des R30 Kürbisradweges erfolgt neben der Errichtung des oben erwähnten Schutzgerüstes
(Vorhabensbestandteil) auch die Anbringung von Warnhinweisen während der Seilzugarbeiten und allenfalls weiterer
Schutzmaßnahmen, sofern sich eine Notwendigkeit bei der Umsetzung vor Ort zeigt.
Wie aus der obigen Beschreibung ersichtlich haben vor allem die Bauarbeiten in der Gradnerstraße negative Auswirkun-
gen auf den Fußgänger- und Radverkehr.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 147 -
Gutachten – Schlussfolgerungen
Wie bereits obig erwähnt, umfassen die Auswirkungen des Vorhabens auf das bestehende Radwegenetz in der Baupha-
se die vom Vorhaben verursachten Zerschneidungen und Beanspruchungen. Insbesondere für Fußgeher und Radfahrer
mindert sich die Attraktivität, z.B. durch Verschmutzung der Fahrbahn und Immissionen. Der erhöhte Lkw-Anteil kann ein
weiteres erhöhtes Sicherheitsrisiko für Radfahrer und Fußgänger darstellen. Pläne bzw. Konzepte zu abschnittsweisen
Umleitungen des Radverkehrs finden sich keine in den Unterlagen.
Raumplanung und Infrastruktur
Das Fuß- und Radwegenetz muss in der Bauphase temporär unterbrochen werden. Die Unterbrechungen beziehen sich
jedoch auf kurze Bauzeiten zumeist in der Nacht. Längerfristige Unterbrechungen und Umlegungen in der Betriebsphase
sind nicht vorgesehen.
Durch verschiedene, als Vorhabensbestandteil vorgesehene abschnittweise Umleitungen und Absicherungs-maßnahmen
in den einzelnen Teilräumen werden diese Beeinträchtigungen jedoch weitgehend abgefedert. Die Restbelastungen
können damit minimiert und das Vorhaben als umweltverträglich erklärt werden.
3.2.1.3 Frage V 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: EB, ST)
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
In der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und in den Technischen Unterlagen des Bauentwurfs (für das eisenbahn-
rechtliche Bauverfahren) sowie im Gutachten gemäß § 31a EisbG ist das Vorhaben umfassend dargelegt.
Das Projekt Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf ist ein System mit einer zentralen Versorgung aus dem
110 kV (16,7 Hz) Bahnstromnetz, bestehend aus einer Kabeltrasse (in etwa das Stadtgebiet von Graz) und einer Freilei-
tungstrasse (etwa vom Stadtgebiet Graz bis Werndorf).
Das hinsichtlich der UVE in den folgenden Teilräumen:
- Graz – Stadt,
- Grazer Feld Mitte und
- Grazer Feld Süd
detailliert strukturierte Vorhaben wird für die Bau- und Betriebsphase samt den Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt umfassend behandelt und dargelegt.
Der Trassenverlauf für die Trassengenehmigung wurde entsprechend dargestellt.
Die aus eisenbahntechnischer Sicht relevanten Fachbereiche in den Technischen Unterlagen des Bauentwurfs (für das
eisenbahnrechtliche Bauverfahren) sind auszugsweise genannt:
- Bahnstromübertragungsanlage
- Baudurchführung,
- Sicherheitskonzept
- Grundeinlöse
- § 31a Gutachten mit den projektrelevanten Fachgebieten
Die relevanten Fachbereiche werden im EB Projekt für die Bau- und Betriebsphase umfassend dargelegt und im § 31a
Gutachten umfangreich bewertet und darin auch entsprechend dem EisbG der Stand der Technik bestätigt. Die auf die
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 148 -
Erfordernisse des vorgesehenen Betriebsprogramms der Prognose 2025 abgestimmten Eisenbahnanlagen wurden ent-
sprechend dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geplant.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik werden die Darlegungen in der UVE und in den Technischen
Unterlagen des Bauentwurfs im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaf-
ten positiv bewertet.
Die fachlichen Aussagen sind plausibel, nachvollziehbar sowie vollständig und es sind keine Ergänzungen notwendig.
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Es wird dabei auf die angeführten verwendeten Unterlagen der UVE sowie auf die RVS verwiesen. Gemäß den Unterla-
gen quert das 110 kV Hochspannungskabel im Bereich zwischen Gradnerstraße und 1. Mast (Ltg.km 7,513) der 110 kV
Hochspannungsfreileitung schräg die A 9. Diese Art der Kabelführung kann im Fall eines Gebrechens zu erheblichen
Problemen führen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Für das Fachgebiet Straßenbau ergeben sich keine Abweichungen vom Stand der Technik und der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass, aus Sicht im Falle eines Gebrechens bzw. aus
Sicht der Genehmigung für die Bahnstromanlage Graz – Werndorf, eine im rechten Winkel querende Kabelführung emp-
fehlenswert wäre.
3.2.1.4 Frage V 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
SCHIENE:
3.2.1.4.1 Frage V 4.1
Entspricht das Vorhaben den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn und wird auf die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung Bedacht genommen? [§ 3 Abs. 1HlG] (SV: EB)
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Die Streckenabschnitte Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt sowie Werndorf – Spielfeld/Straß sind gemäß dem HlG bzw.
entsprechend den darauf basierenden Verordnungen der Bundesregierung zu Hochleistungsstrecken erklärt. Weiters
sind diese Strecken auch TEN-Strecken und unterliegen somit dem interoperablen Betrieb und Verkehr.
Die Voraussetzung für die Erklärung einer Hochleistungsstrecke ist gemäß dem § 1 Abs. 1 HlG, dass diese eine beson-
dere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.
Beides trifft für die genannten Streckenabschnitte zu.
Der Betrieb von und der Betrieb auf Hochleistungsstrecken hat den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaft-
lichen Eisenbahn zu entsprechen.
Die Leistungsfähigkeit einer Strecke wird ausgedrückt durch die Anzahl der Züge, die in einem bestimmten Zeitraum
unter Einhaltung bestimmter Qualitätsnormen jedes Gleis einer Strecke befahren können.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 149 -
Damit die erforderliche elektrische Traktionsenergie für das vorgesehene Betriebsprogramm 2025 gemäß der Prognose
2025+ für die bereits elektrifizierte Strecke Graz – Spielfeld/Strass bzw. künftig zu elektrifizierende Koralmbahn zur Ver-
fügung gestellt werden kann, ist die Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage zum Unterwerk Werndorf erforder-
lich.
Mit dem Projekt der Bahnstromübertragungsanlage zum Unterwerk Werndorf wird somit die Voraussetzung für die elekt-
rische Traktion geschaffen, welche ein maßgebendes Kriterium für eine leistungsfähige, wirtschaftliche und wettbewerbs-
fähige Eisenbahn für den Schienenpersonen- und Schienengüterverkehr darstellt.
Somit wird
- die elektrische Traktion der Züge auch in der Zukunft entsprechend dem Dimensionierungsprogramm 2025 bei guter
Betriebsqualität und ausreichender Versorgungssicherheit sichergestellt
- die Einhaltung der europäischen Richtlinien insb. die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsys-
tems Energie für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäß 2008/284/EG sowie der EN 50163
Speisespannungen von Bahnnetzen gewährleistet
- die Möglichkeit der Führung von langen und schweren Güterzügen mit leistungsfähigen elektrischen Lokomotiven
und dadurch gegenüber der deutlich geringeren Leistungsfähigkeit der Dieseltraktion eine Einsparung von Lokomoti-
ven ermöglicht
- ein grundsätzlich dem TEN-Streckennetz widersprechender Traktionswechsel vermieden (Langläufe von elektri-
schen Triebfahrzeugen mit mehrsystemfähigen Elektroloks über die Staatsgrenzen hinweg – Gewährleistung der In-
teroperabilität)
- kein unwirtschaftlicher Traktionswechsel zwischen elektrischer Traktion und Dieseltraktion zwischen Graz und Spiel-
feld/Strass auf weniger als 50 km Strecke auf Grund mangelnder Versorgung mit ausreichender elektrischer Energie
erforderlich
- keine allfällig erforderliche Teilung von schweren Güterzügen infolge der deutlich geringeren Leistungsfähigkeit bei
der Dieseltraktion und somit Vermeidung von unnötigen Zugfahrten notwendig
- ein wirtschaftlicher und wettbewerbsfähiger Betrieb ermöglicht
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Das Vorhaben entspricht aus der Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik den Erfordernissen einer leistungs-
fähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn bzw. ermöglicht diese erst durch die zur Verfügungstellung ausreichender elektri-
scher Energie im Unterwerk Werndorf. Das gegenständliche Vorhaben kann für sich bestehen und ist auch für sich ver-
kehrswirksam. Öffentliche Interessen werden wahrgenommen.
3.2.1.4.2 Frage V 4.2
Entspricht das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages unter Be-rücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeu-gen auf der Eisenbahn und des Verkehrs? [§ 31f EisbG] (SV: EB)
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Im Hinblick auf die Funktion, die die Bahnstromübertragungsanlage für das hochrangige Eisenbahnnetz - Hochleistungs-
strecke / TEN-Strecke - zu erfüllen hat, ist festzustellen, dass das Infrastrukturvorhaben die Erfordernisse einer leistungs-
fähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn erfüllt und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages
unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeu-
gen auf der Eisenbahn und des Verkehrs entspricht.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 150 -
Das Vorhaben ist in den Projektunterlagen dargestellt und in den entsprechenden Berichten begründet, wobei folgende
Gesichtspunkte im Vordergrund stehen:
- elektrische Traktion der Züge auch in der Zukunft entsprechend dem Dimensionierungsprogramm 2025
- Möglichkeit der Führung von langen und schweren Güterzügen mit leistungsfähigen elektrischen Lokomotiven und
Einsparung von Diesellokomotiven
- kein unwirtschaftlicher Traktionswechsel zwischen elektrischer Traktion und Dieseltraktion zwischen Graz und Spiel-
feld/Strass auf weniger als 50 km Strecke auf Grund mangelnder Versorgung mit ausreichender elektrischer Energie
- keine allfällig erforderliche Teilung von schweren Güterzügen infolge der Dieseltraktion und somit Vermeidung von
unnötigen Zugfahrten
- ein wirtschaftlicher und wettbewerbsfähiger Betrieb
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des EisbG ist dem Bauentwurf ein die projektrelevanten Fachgebiete
umfassendes § 31a Gutachten zum Beweis beizugeben, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berück-
sichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der
Eisenbahn und des Verkehrs einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
Ein solches § 31a Gutachten, welches die Bau- und Betriebsphase umfasst, liegt als umfassende Bewertung vor.
Die Einhaltung des Standes der Technik (unter Berücksichtigung …..) beim Bauentwurf zum eisenbahnrechtlichen Bau-
genehmigungsverfahren ist im § 31a Gutachten bestätigt sowie dokumentiert und wird aus fachlicher Sicht des Fachbe-
reichs Eisenbahntechnik analog gesehen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Das im Bauentwurf für das eisenbahnrechtliche Bauverfahren dargestellte Bauvorhaben entspricht dem Stand der Tech-
nik zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der
Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn [§ 31f
EisbG].
STRASSE:
3.2.1.4.3 Frage V 4.3
Werden die Verkehrsanlagen, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenutzbar werden von der Pro-jektwerberin in geeigneter Weise wiederhergestellt? [§ 20 EisbG] (SV: ST)
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Es wird auf das UVP-G 2000, das Stmk LStVG, das BStG sowie auf das EisbG verwiesen.
Des Weiteren wird auf Frage V 2 verwiesen sowie auf die UVE-Zusammenfassung, Einlage Nr. UV 01-01.02.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Genehmigungskriterien nach § 24f UVP-G werden eingehalten sowie berücksichtigt.
Sachverhalt ist die Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage von Graz nach Werndorf. Durch diese werden keine
Verkehrsanlagen unbenutzbar sowie keine neuen Straßen geplant bzw. bestehende Straßen geändert, folglich ist keine
Wiederherstellung der Straßenanlagen notwendig bzw. keine Schutzinteressen für die Errichtung von Straßen gemäß §
14 Stmk LStVG; § 21 BStG zu berücksichtigen.
Die Zufahrt zu den Maststandorten erfolgt über öffentliche Straßen und Wege bzw. dort, wo keine öffentliche Zufahrts-
möglichkeit besteht, über Zufahrtsservitute. Somit ist der Sachverhalt, dass die Zu- bzw. Abfahrten zu Baustellen nicht
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 151 -
jedermann offen steht, kein Thema. Die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße ist weiter garantiert, es sind keine
wesentlichen Nachteile erkennbar.
3.2.1.4.4 Frage V 4.4
Sind unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, die im Detaillierungsgrad nicht straßenbaulichen Ein-reichoperaten entsprechen, die geplanten baulichen Anlagen mit dem Schutzinteresse der Straßen vereinbar? [§14 Stmk LStVG; § 21 BStG] (SV-A: ST, RP)
Straßenbau
Siehe Beantwortung Frage V 4.3
Raumplanung und Infrastruktur
Durch die Errichtung des Vorhabens werden keine Straßenverbindungen dauerhaft beeinträchtigt oder gar durchschnit-
ten, Umleitungen bzw. Unterbrechungen sind ausschließlich in der Bauphase vorgesehen. Die notwendige Querung von
Straßen erfolgt in jeweils kurzen Bauzeiten und werden dadurch die Gesamtverkehrserfordernisse der Anrainer und des
Durchzugsverkehrs nur unwesentlich beeinträchtigt. Spezifische Maßnahmen aus raumplanerischer Sicht können nicht
abgeleitet werden.
3.2.1.4.5 Frage V 4.5
Sind unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, die im Detaillierungsgrad nicht straßenbaulichen Ein-reichoperaten entsprechen, die neu geplanten bzw. geänderten Straßen (Bundes-, Landesstraßen, Gemeinde-straßen, Privatstraßen, Wege) vermutlich ohne besondere Gefahr für den vorgesehenen Verkehr nutzbar? Ent-sprechen die Straßenplanungen unter Berücksichtigung der abschätzbaren Verkehrsbedürfnisse den Erforder-nissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs? [§ 7 BStG u.a.] (SV: ST)
Straßenbau
Siehe Beantwortung Frage V 4.3
3.2.1.4.6 Frage V 4.6
Ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, die im Detaillierungsgrad nicht straßenbaulichen Einrei-choperaten entsprechen, bezüglich der allenfalls geplanten Zu- und Abfahrten von Bundesstraßen zu Baustellen sichergestellt, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit auf der Bun-desstraße keine Nachteile zu erwarten sind? [§ 26 Abs. 2 BStG] (SV: ST).
Straßenbau
Siehe Beantwortung Frage V 4.3
3.2.1.5 Frage V 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf das Straßen- und Bahnnetz zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: EB, ST)
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Es wird dabei auf den Bericht UVE-Zusammenfassung, Einlage Nr. UV 01-01.02, sowie auf den Bericht Maßnahmen-
übersicht, Einlage Nr. UV 01-01.03, verwiesen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es sind weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase zusätzliche (zwingende) Maßnahmen erforderlich. Empfohlen
werden hingegen für die Bauphase eine detailliertere Beschreibung der abschnittsweisen Umleitung des Radverkehrs im
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 152 -
Bereich der Gradnerstraße sowie eine über die Auswirkungen auf den Fußgängerverkehr, diese fehlt völlig (Umset-
zungskonzept für die abschnittsweisen Umleitungen im Bereich Rad- und Fußgängerverkehr).
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Bauphase:
- Bei der Aufstellung der VLSA-Signalgeber ist darauf zu achten, dass die Stauräume so situiert werden, dass es nur
zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Fließverkehrs auf Nebenstraßen kommt. Hier vor allem zu berück-
sichtigen ist der Kreisverkehr östlich der Gradnerstraße, wo die errechnete Staulänge von ca. 80 m in den Kreisver-
kehr hineinrecht und diesen somit lahmlegen könnte. Folglich ist in diesem Bereich der Abschnitt der Wanderbau-
stelle kürzer als 50-70 m zu wählen. Des Weiteren ist die Umlaufzeit der VLSA auf 120 s bzw. auf 90 s (siehe dazu
Berechnungen im Kapitel „vertiefende Ausführungen“) zu reduzieren.
- Eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m während der Bauarbeiten in der Gradnerstraße ist freizuhalten.
- Sollte eine Gehsteigsperre notwendig werden, ist der Fußgängerverkehr auf einem mindestens 1,20 m breiten, von
der übrigen Fahrbahn durch Abschrankung getrennten, Fahrbahnteil aufrecht zu erhalten.
- Die Künette im Arbeitsbereich der Gradnerstraße ist außerhalb der Arbeitszeiten verkehrssicher zu überbrücken.
- Während der Behinderungen in der Gradnerstraße im Fahrbahnbereich ist die Verkehrsregelung durch Verkehrspos-
ten bzw. durch eine Lichtsignalanlage, wobei letztere bevorzugt wird, sicherzustellen.
- Eine Zu- und Abfahrt der Anrainer sowie für Einsatzfahrzeuge ist ständig zu gewährleisten.
- Vor Beginn der Arbeiten ist die Verkehrsleitzentrale des Stadtpolizeikommandos Graz über die Art und Dauer der
Arbeiten zu verständigen.
- Die Baustelle ist rot-weiß standfest abzuplanken und bei Dämmerung und Dunkelheit (rechts rot, links weiß, Mitte
gelb) zu beleuchten.
Empfohlene Maßnahmen:
Bauphase:
- Umsetzungskonzept für die abschnittsweisen Umleitungen im Bereich Radverkehr;
- Während den Behinderungen in der Gradnerstraße im Fahrbereich wird die Verkehrsregelung durch eine Lichtsig-
nalanlage empfohlen, noch besser durch eine verkehrsabhängige VLSA;
- Rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9;
Betriebsphase:
- Rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9;
Eisenbahntechnik
Befund - Sachverhalt:
Das Projekt der 110 kV Bahnstromübertragungsanlage wurde im Fachgebiet Eisenbahntechnik, wie dies aus den Unter-
lagen der UVE und den Technischen Unterlagen des Bauentwurfs sowie den vorhergehenden Äußerungen entnommen
werden kann, für die Bau- und Betriebsphase, entsprechend dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommen-
den Wissenschaften gestaltet. Dabei wurden bereits entsprechende Maßnahmen vorgesehen, welche schädliche, beläs-
tigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf das Bahnnetz verhindern oder verringern oder günstige Aus-
wirkungen vergrößern.
Das Bauvorhaben ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben, wie beispielsweise AschG und
BauKG mit den darauf basierenden Verordnungen (EisbAV, AVO Verkehr usw.) unter Beiziehung der Sicherheitsfach-
kraft und Arbeitsmedizin erstellt und berücksichtigt die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes. Die Einhaltung der
Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes ist weiters im § 31a Gutachten gemäß EisbG nachgewiesen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 153 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Eisenbahntechnik werden zu den bereits vorgesehenen Maßnah-
men keine zusätzlichen zwingend erforderlichen / empfohlenen Maßnahmen vorgeschlagen, um schädliche, belästigen-
de oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf das Straßen- und Bahnnetz zu verhindern oder zu verringern oder
günstige Auswirkungen zu vergrößern.
Zusätzliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder zur begleitenden Kontrolle werden nicht vorgeschlagen.
3.2.2 LANDWIRTSCHAFT (INKL. BODEN)
3.2.2.1 Frage L 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachge-bietes plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegen-über der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Im UVE Bericht Boden, Land- und Forstwirtschaft (Einlagezahl UV 06-02.01) wird das Fachgebiet Boden, Landwirtschaft
eingehend behandelt, wobei sich Berührungspunkte mit den Fachbereichen Pflanzen und deren Lebensräume (UV 05-
01)), Tiere und deren Lebensräume (UV 05-02), Landschaftsplanung (UV 05-03), Luft und Klima (UV 06-03) und Umwelt
– Mensch – elektromagnetische Felder (UV 04-02), Lärm und Erschütterungen (UV 04-03) sowie Forstwirtschaft (UV 06-
02.01) und Jagd (UV 06-02.02) ergeben.
Im Bericht Boden, Land- und Forstwirtschaft (UV 07-02.01) wird für den Bereich Landwirtschaft die Ausgangslage (Ist-
Zustand und Beeinflussungssensibilität) detailliert dargestellt und die Auswirkungen (ohne Begleitmaßnahmen) von Bau
und Betrieb der Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf dokumentiert und beurteilt sowie notwendige Schutz-,
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet und deren Auswirkungen sowie die verbleibende Restbelastung
bewertet. Ist-Zustand und Auswirkungen werden auch karthographisch übersichtlich im Maßstab 1:5000 dargestellt.
Ausgangspunkt für die fachliche Bewertung hinsichtlich Landwirtschaft und Boden ist einerseits in einem weiten Untersu-
chungsraum (Standortgemeinden und Gem. Werndorf) die regionale Situation der Landwirtschaft insbesondere der Be-
triebsformen, der Betriebsstruktur und der Bodentypen sowie der landwirtschaftlichen Vorrangzonen. Vertiefend wird in
einem engen Untersuchungsraum die agrarstrukturelle Situation der lokalen Landwirtschaft an Hand der Kriterien Aus-
stattung mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, Bodenwert der landwirtschaftlichen Flächen (drei Bodenwertstufen auf
Basis der Österreichischen Bodenkartierung) sowie der Bewirtschaftbarkeit zur Beschreibung und Beurteilung der Ist
Situation herangezogen.
Ausgehend von der Beeinflussungssensibilität sind die Wirkungsintensitäten und Eingriffserheblichkeiten während der
Bauphase und Betriebsphase an Hand nachvollziehbarer Kriterien für die einzelnen betroffenen Teilräume dargestellt.
Auf die Übersichtstabelle im Dokument UV 06-02.01 – Seite 102, Tab. 80 – wird verwiesen.
In der Bauphase ergeben sich aus landwirtschaftlicher Sicht bei hohen Beeinflussungssensibilitäten in der Bauphase
keine (Graz-Stadt) bis mittlere Wirkungsintensitäten und Eingriffserheblichkeiten.
In der Betriebsphase ergeben sich aus landwirtschaftlicher Sicht bei hohen Beeinflussungssensibilitäten in der Betriebs-
phase keine bis geringe Wirkungsintensitäten und keine bis mittlere Eingriffserheblichkeiten.
Aus der Sicht des Bodenschutzes ergeben sich in der Bauphase bei geringen bis hohen Beeinflussungssensibilitäten
durch Beeinträchtigung der Bodenqualität keine (Graz-Stadt) bis geringe Wirkungsintensitäten und keine Eingriffserheb-
lichkeiten.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 154 -
Aus der Sicht des Bodenschutzes ergeben sich in der Betriebsphase bei geringen bis hohen Beein-
flussungssensibilitäten keine Wirkungsintensitäten und Eingriffserheblichkeiten.
Durch die geplanten gut wirksamen Maßnahmen für den Fachbereich Landwirtschaft zur Minderung der mittleren Ein-
griffserheblichkeit in den Teilräumen Grazer Feld – Mitte und Grazer Feld Süd ergibt sich sowohl in der Bau- als auch in
der Betriebsphase eine geringe Restbelastung (UV 06-02.01, Seite 102, Tab. 80).
Bei der Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe der betroffenen Gemeinden bestehen Diskrepanzen zwischen
Tabellenwerten pro Gemeinde und der Gesamtübersicht (Seite 31, Tab. 6). Diese Unterschiede sind in den unterschied-
lichen Abfrageergebnissen verschiedener Datenquellen von Statistik Austria begründet und haben keine Auswirkungen
auf die Beurteilung der Umweltverträglichkeit.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Fachgebietes Landwirtschaft sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und
Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich aus fachlicher Sicht keine maßgeblichen Abwei-
chungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
3.2.2.2 Frage L 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Landwirtschaft ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Vorbemerkungen
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Auswirkungen werden im UVE Bericht Boden, Land- und Forstwirtschaft (UV 06-02.01) getrennt nach Bau – und
Betriebsphase für die einzelnen Teilräume dargestellt. Dabei wird einerseits auf das Baukonzept und bauliche Maßnah-
men eingegangen. Andrerseits werden die flächenhaften Auswirkungen, die Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit und
die Beeinträchtigung der Bodenqualität einzeln und in einer Gesamtschau beurteilt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf auf die Landwirtschaft und den Bo-
den sind insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren in der UVE ausreichend dargestellt.
Tabelle 16: Relevante Einflussfaktoren Landwirtschaft
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
11 Beeinflussung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der landwirtschaftlichen Tierhal-tung durch vorhabensbedingte Lärmeinwirkung
E LW LA
12 Beeinflussung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der landwirtschaftlichen Tierhal-tung durch elektromagnetische Felder
N LW UM
13 Beeinflussung von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Luftschadstoffe/ Staub wäh-rend der Bauphase
E LW KL
14 a Beeinflussung von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch temporären /dauernden Flä-chenverlust unter Berücksichtigung des gegebenen natürlichen Anbaupotentials (natürli-cher Bodenwert) und die künftige Bewirtschaftung des umgebenden Raumes
E,N LW
14 b Bodenversiegelung, des Gesamtvorhabens A LW
14 c Beanspruchung/Querung bestehender Deponien oder Altlastenflächen A LW
14 d Flächeninanspruchnahme nutzbarer, wertvoller Rohstoffvorkommen A LW
15 Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzung durch flüssige Emissionen E LW
16 Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzung durch funktionelle Barrierewirkung -Zerschneidung
EN LW
Land
wirt
scha
ft
17 Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Veränderung der Wasserquali-tät von Grund- und Oberflächenwässer
EN LW GW
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 155 -
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
18 Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch räumliche Grundwasserverän-derungen / Veränderung der Bodenwasserverhältnisse
A LW GW
Einflussfaktor 11:
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Die schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens sind in der UVE-Untersuchung für die Betriebsphase als mögliche
Koronageräusche der Freileitung und für die Bauphase als jeweils kurzzeitig auf wenige Tage beschränkte und örtlich
eingegrenzte Tätigkeiten für Aufenthaltsbereiche von Menschen ausreichend dargelegt. Die Ergebnisse für den Freiraum
sind in gleicher Form für die Beurteilung der landwirtschaftlichen Tierhaltung geeignet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Als Ergebnis der Untersuchungen zeigt sich für die Betriebsphase mit einer maximalen Lärmimmission des Koronage-
räusches (direkt unter der Freileitung) von 30 dB eine im Vergleich zum Umgebungsgeräusch nicht wahrnehmbare Aus-
wirkung. Für die Bauphase tritt eine auf wenige Tage (ca. 3 Tage) beschränkte Lärmeinwirkung, die nach den Kriterien
der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als zumutbar zu beurteilen ist.
Eine Beeinflussung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist aus lärmschutztech-
nischer Sicht auszuschließen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Der Einflussfaktor Lärm wird im Bericht Lärm und Erschütterungen – Einlage UV 04-03.02 und dazugehörige Pläne -
insbesondere in Hinblick auf die Auswirkungen auf Menschen und Siedlungsräume behandelt. Im Zuge des Vorhabens
treten zeitlich und örtlich stark begrenzte Baulärmimmissionen auf, so dass keine unzumutbaren Belästigungen und
Beeinträchtigungen durch Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen
während der Bauphase, nämlich lärmarmer Baubetrieb und organisatorischen Maßnahmen, sind auch für die Landwirt-
schaft relevant.
Einflussfaktor 12:
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
METHODE
Die Beurteilung der Einflussnahme niederfrequenter elektromagnetischer Felder auf die landwirtschaftlichen Güter wird
auf der Grundlage der recherchierten wissenschaftlichen Literatur vorgenommen. Für die Bewertung akuter Effekte die-
ser Felder bei Nutztieren werden wissenschaftlich belegte Erkenntnisse über Wirkungen und Schwellen herangezogen,
die in den meisten Fällen auch in Experimenten mit Versuchstieren gewonnen wurden.
Zur Beurteilung von Langzeitwirkungen wird die Literatur in verschiedenen Datenbanken recherchiert. Insgesamt konnten
zum Thema ‚Landwirtschaft‘ 24 Berichte aus dem Zeitraum zwischen 1975 und 2011 zusammengetragen werden. Durch
die Analyse einzelner Abhandlungen und, wenn möglich, im Vergleich mehrerer Publikationen innerhalb einzelner Kate-
gorien wird geprüft, ob äquivalente Effekte von mehreren Autoren übereinstimmend gemeldet wurden. Darüber hinaus
können die berichteten Ergebnisse nur unter Berücksichtigung der in Experimenten applizierten Felder und der zu bewer-
tenden Feldcharakteristika der von der elektrischen Bahnversorgung ausgehenden „Bahnfelder“ bezüglich ihrer Fre-
quenz und Stärke auf die betrachtete Situation übertragen werden.
STÄRKE VON FELDERN AUF LANDWIRTSCHAFTLICHEN NUTZFLÄCHEN
Unter der 110 kV-Freileitung der Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf liegen landwirtschaftliche Flächen. Hier
treten die stärksten Felder in der Mitte zwischen zwei Masten, im Bereich des größten Durchhangs, auf. Mit dem Abstand
von der Leitungstrasse nehmen die augenblicklichen wie auch die mittleren Feldstärken rasch ab.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 156 -
Die emittierten Felder weisen eine Frequenz von 16 2/3 Hz auf und gemäß dem UVE (UV-04-02.01) können direkt unter
der Bahnstromfreileitung maximal elektrische Feldstärken von 1,2 kV/m und magnetische Flussdichten bis zu 10,3 µT als
24 h-Mittelwerte auftreten. Für die Bewertung akuter Effekte sind die augenblicklichen maximalen Spitzenwerte maßgeb-
lich, die 1,2 kV/m bzw. 189 µT erreichen können.
SCHWELLEN AKUTE EFFEKTE BEI NUTZTIEREN
Allgemein wird zwischen
- harmlosen akuten Effekten und
- gesundheitsrelevanten Wirkungen
niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder unterschieden.
Zu den harmlosen Effekten werden gezählt:
- Haarvibration im elektrischen Wechselfeld oberhalb einer Feldstärke von etwa 5 kV/m (unabhängig von der Fre-
quenz)
- magnetische Phosphene im magnetischen Wechselfeld mit einer magnetischen Flussdichte über 2000 µT im 16 Hz-
Feld
- direkte Wahrnehmung unterschiedlicher Muster durch Sinnesrezeptoren.
Harmlose Effekte sind nur während der Einwirkung der Felder wirksam, sie gefährden nicht die Gesundheit der Tiere.
Allerdings können sie eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens einleiten, was auch bei Tieren zur mannigfaltigen Kon-
sequenzen, langfristig sogar zu Symptomen führen kann.
Als gesundheitlich relevant gilt die überschwellige Stimulation von Muskeln, Nerven und Sinnesrezeptoren, die im elekt-
romagnetischen Feld durch induzierte oder influenzierte Ströme hervorgerufen wird. Elektrische Felder im Alltag können
die notwendige Körperstromdichte für die Stimulation von Gewebe im Körper der Tiere nicht aufbauen. Im magnetischen
Feld mit einer Frequenz um 16 Hz sind zur Stimulation von Muskeln am Rande des Brustkorbs magnetische Flussdich-
ten von über 2 400 000 µT erforderlich, für die Reizung z.B. des Skelettmuskels der Extremitäten werden noch stärkere
Felder benötigt.
BEEINFLUSSUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN NUTZFLÄCHEN
Böden und verschiedene Nutzpflanzen werden elektrischen 50 Hz-Feldern mit Feldstärken bis zu 42 kV/m ausgesetzt.
Magnetische 50 Hz Felder werden nicht berücksichtigt, da keine nachvollziehbaren Hinweise auf Wirkungsmechanismen
dieser Feldkomponente vorliegen.
Bodenstruktur, Morphologie, Desintegration des Blocks, Lokalisation und Dicke des Bodenhorizonts, elektrische Eigen-
schaften, Vorkommen von Ortssteinen und Bodenmikrobiologie bleiben auch unter einer Langzeit- Exposition von derart
starken elektrischen Feldern unverändert.
Die Morphometrie von Hafer, Weizen, Pinien-Jungpflanzen, Erbsen und Getreide sowie der Ertrag von Hafer und Weizen
werden auch durch starke elektrische 50 Hz-Felder mit Feldstärken bis zu 42 kV/m nicht beeinflusst.
Bei Weizen wurden keine Unterschiede im Ertrag bei Flächen mit Abstand von 2, 8, 14 und 40 m von der Leitungsmitte
festgestellt. Bei Getreide liefert derartiger Vergleich nur im Mittelwert eine scheinbare Tendenz, die Abweichungen sind
aber statistisch nicht signifikant. Der Ertrag der Getreide in 5 nachfolgenden Jahren zeigt sogar für 2 Jahre ein Maximum
direkt unter der Hochspannungsfreileitung.
Insgesamt lässt sich aus den durchgeführten Studien kein eindeutiger Hinweis auf eine negative Beeinflussung der land-
wirtschaftlichen Flächen durch die relativ starken elektrischen und magnetischen 50 Hz-Felder.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 157 -
EINFLUSS AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZTIERE
Untersuchungen zur Wirkung niederfrequenter elektromagnetischer Felder auf Kühe, Pferde, Schweine und andere Nutz-
tiere werden einerseits in Versuchsanordnungen mit definierten magnetischen Feldern, anderseits vor allem unter realen
Bedingungen einer Hochspannungsfreileitung, wo elektrische wie auch magnetische Felder gleichzeitig vorkommen,
durchgeführt. Das Interesse richtet sich vor allem auf neuartige Hochspannungssysteme mit einer hohen Übertragungs-
spannung von 500 kV oder 735 kV. Unter 500 kV-Hochspannungsfreileitungen treten in der Nähe des Bodens elektrische
Feldstärken zwischen 8 kV/m und 13 kV/m und magnetische Flussdichten bis zum 20 µT auf. Die 735 kV- Hochspan-
nungsfreileitungen bauen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden elektrische Feldstärken bis zu 16 kV/m und magne-
tische Flussdichten bis zum 30 µT auf.
In magnetischen 60 Hz-Feldern mit Flussdichten von 30 µT einer Versuchsanordnung wurden bei jungen Milchkühen
schwache Feldeinflüsse wie z.B. höhere Gewichtszuwächse (1,2 %), Verringerung in der Konzentration des Prolaktins
(15 %) und des Insulins als Wachstumsfaktor (4 %) bei exponierten Tieren statistisch ermittelt. Dagegen konnten im
elektrischen 60 Hz-Feld mit Feldstärken von 10 kV/m derartige Einflüsse bei Milchkühen nicht belegt werden.
Die Inzidenz der Missbildung von Schweinen steigt von 29 % beim ersten Wurf nach einer täglichen 20 Stunden dauern-
den Exposition mit elektrischen 60 Hz-Feldern bei einer Feldstärke von 33 kV/m bei dem zweiten Wurf der gleichen Tiere
auf 79 % an. Die hohe applizierte elektrische Feldstärke beeinträchtigt durch einen harmlosen Effekt der Haarvibration
das Wohlbefinden der Tiere, womit das Resultat zum Teil erklärt werden könnte. Darüber hinaus sehen die Autoren
selbst die Problematik des Vergleiches von zwei unterschiedlichen Würfen.
Bei einer simultanen Applikation von elektrischen (10 kV/m) und magnetischen Feldern (30 µT) in einer speziellen Expo-
sitionsanordnung ergibt sich bei Milchkühen ein 25 %gier Anstieg der Melatonin-Konzentration im Serum während der
Hellphase, die Untersuchung des Prolaktins liefert uneinheitliche Ergebnisse. Darüber hinaus soll unter diesen Expositi-
onsbedingungen die Milchabgabe je nach Gruppe zwischen 5 % und 16 % abnehmen.
In freien Feldversuchen unter einer 735 kV- bzw. 500 kV- Hochspannungsfreileitung konnten dagegen keine Effekte auf
Nutztiere gezeigt werden.
Auch wenn vereinzelt, teilweise unter exotischen Versuchsbedingungen, Effekte beobachtet wurden, stellen die meisten
Autoren fest, dass die applizierten, zum Teil extrem starken Felder keine gesundheitlich relevante Beeinträchtigung der
Tiere darstellen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Untersuchungen zum Einfluss niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder auf landwirtschaftliche Nutzflä-
chen liefern keine Hinweise auf schädigende Einflüsse. Darüber hinaus fehlen auch Vorstellungen über tragbare Wir-
kungsmechanismen der elektromagnetischen Felder auf landwirtschaftliche Nutzflächen.
Akute, gesundheitsrelevante Effekte der betrachteten elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder bei Nutztieren
können auf Grund der niedrigen Feldstärken gänzlich ausgeschlossen werden. Der Sicherheitsabstand zu den Schwellen
der belegten Effekte beträgt mehr als 10 000.
Von einigen Forschungsgruppen wurden in Langzeitstudien mit Nutztieren unter Einwirkung relativ starker magnetischer
(30 µT) und elektrischer (33 kV/m) 50 Hz- oder 60 Hz-Felder schwache und unspezifische Effekte beobachtet. Diese
Untersuchungen mit widersprüchlichen Ergebnissen sind bisher aber nicht von unabhängigen Forschungsgruppen repli-
ziert. Die Autoren dieser Beiträge messen, angesichts des kleinen Umfangs der Versuchsgruppen und der schwer ein-
schätzbaren Einflüsse der verwendeten Versuchsanordnungen, den statistisch ermittelten Abweichungen keine große
Bedeutung bei und stellen eine gesundheitliche Unversehrtheit der Nutztiere auch in starken Feldern neuartiger Hoch-
spannungsfreileitungen fest. Diese Aussage wird auch durch die Ergebnisse von Untersuchungen mit Nutztieren im frei-
en Feld unter Hochspannungsfreileitungen gestützt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 158 -
In Experimenten werden 50 Hz oder 60 Hz Frequenzen verwendet, die 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-
Werndorf erzeugt 16 2/3 Hz Felder. Dadurch fällt die Induktionswirkung der magnetischen und die Influenzwirkung der
elektrischen Felder an landwirtschaftlichen Nutzflächen und in Nutztieren mindestens um den Faktor 3 schwächer aus,
die Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung wird dadurch weiter erniedrigt.
Publikationen zum Einfluss starker elektrischer und magnetischer 50/60 Hz-Felder auf landwirtschaftliche Nutzflächen
und landwirtschaftliche Tierhaltung sind im Ergebnis sehr heterogen und liefern keine Hinweise auf eine bestimmte Be-
einflussung. Es fehlt auch an Vorstellungen wie eine Wechselwirkung zustanden kommen könnte. Für die schwächeren
Felder der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf mit einer niedrigen Frequenz muss auf dieser Grundla-
ge von einer Unbedenklichkeit bezüglich einer negativen Wirkung ausgegangen werden.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Der Einflussfaktor elektromagnetische Felder wird im UVE Bericht elektromagnetische Felder – Einlage UV 04-02 und
den dazugehörigen Plänen insbesondere in Hinblick auf die Auswirkungen auf Menschen behandelt. Für Wechselwir-
kungen bzw. schädigende Einflüsse auf die Landwirtschaft ergeben sich nach derzeitigem Wissenstand keine Hinweise.
Einflussfaktor 13:
Klima, Luft
Eine Beeinflussung von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Luftschadstoffe/Staub ist im Betrieb nicht gegeben. In der
Bauphase sind punktuell Beeinflussungen möglich, sind aber bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen nicht rele-
vant.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Der Einflussfaktor Luftschadstoffe/Staub während der Bauphase wird im UVE Bericht Luft und Klima Einlage UV 06-03
.01 behandelt. In der Bauphase sind Maßnahmen zur Minderung von Staub- und Luftschadstoffen vorgesehen, so dass
in allen drei Teilräumen keine Restbelastung verbleibt.
Einflussfaktor 14 a:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Der Einflussfaktor Flächenverbrauch wird im UVE Bericht Boden, Land – u. Forstwirtschaft – Einlage 06 – 02.01, Fach-
bereich Landwirtschaft - und den dazugehörigen Plänen, behandelt. Die Flächenbeanspruchung ergibt sich aus dem
Flächenverbrauch der Maststandorte und den teilweise nötigen Zufahrten über landwirtschaftliche Nutzflächen.
Insgesamt ist der Flächenverlust sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase gering.
Der Flächenverlust in der kurzen Bauphase im Teilraum Grazer Feld Mitte beläuft sich auf 4137 m² bzw. 0,48% am Teil-
raum und im Teilraum Grazer Feld Süd auf 14528m² bzw. 0,93% am Teilraum, insgesamt also 18.665 m².
Der Flächenverlust in der Betriebsphase im Teilraum Grazer Feld Mitte beläuft sich auf 264 m² bzw. 0,03% am Teilraum
und im Teilraum Grazer Feld Süd auf 273m² bzw. 0,02% am Teilraum, insgesamt also 537 m².
Der Hauptanteil des insgesamt geringen dauerhaften Flächenverlustes findet auf hoch- bzw. mittelwertigen Flächen statt.
Die Bewirtschaftbarkeit ist in der Betriebsphase gering durch die Maststandorte erschwert. Die Maststandorte sind so
ausgelegt bzw. konzipiert, dass ein möglichst nahes Zufahren durch landwirtschaftliche Gerätschaften gewährleistet ist.
Einflussfaktor 14 b:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Beim gegenständlichen Vorhaben ist die Bodenversiegelung nicht relevant.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 159 -
Einflussfaktor 14 c:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Auf den Einflussfaktor Beanspruchung/Querung bestehender Deponien oder Altlastenflächen wird im UVE Bericht Unter-
grund und Wasser UV 06-01.01 und UV 06-01.07 eingegangen. Es sind keine Altlastenflächen und Deponien vom Vor-
haben betroffen.
Einflussfaktor 14 d:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Flächeninanspruchnahme von Abbaugebieten wird im UVE Bericht Siedlungs- und Wirtschaftsraum – Einlage 04–01
und dazugehörige Pläne – dargestellt und ist nicht relevant.
Einflussfaktor 15:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Flüssige Emissionen werden insbesondere in Bezug auf Einsatz von und Auswirkungen durch Bauhilfsstoffe im UVE
Bericht Untergrund und Wasser UV 06.01.01 behandelt. Beim Schutzgut Boden liegen keine Eingriffserheblichkeiten vor,
so dass – nicht zuletzt auch durch die Kleinräumigkeit der Baumaßnahmen, die Vorgaben und vorgesehenen Maßnah-
men - keine relevante Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzung durch flüssige Emissionen zu erwarten ist.
Einflussfaktor 16:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Eine Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzung durch funktionelle Barrierewirkung – Zerschneidung ergibt sich
durch das gegenständliche Vorhaben weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase. Die Bewirtschaftbarkeit ist in
der Betriebsphase durch die Maststandorte kleinflächig gering erschwert.
Einflussfaktor 17:
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Qualitative Beeinträchtigungen im Freiland sind grundsätzlich in jenen Bereichen möglich, in denen der Grund- bzw.
Bergwasserkörper vom Bauvorhaben berührt wird, bzw. dort wo kein ausreichender Schutz in Form von gering durchläs-
sigen Deckschichten gegeben ist. Generell wird sich die allfällige Beeinträchtigung auf Trübungen, möglicherweise auch
Veränderungen des Chemismus des Grundwassers in Abhängigkeit von den eingesetzten Baumaterialien bzw. Bauche-
mikalien beschränken.
Auf den geologischen Karten GK Blatt 164 Graz sowie GK 190 Blatt Leibnitz sind im Bereich des gg. Trassenverlaufes
keine Deckschichten verzeichnet. Wie auch die Detailerkundungsergebnisse zeigten, ist davon auszugehen, dass Deck-
schichten häufig zur Gänze fehlen bzw. wenn vorhanden, in einer Mächtigkeit von weniger als 1,0 Meter entwickelt sind.
Ein ausreichender qualitativer Grundwasserschutz ist bei feinkörnig ausgebildeten Deckschichtmächtigkeiten von > 2,0 m
gegeben.
Teilraum Graz-Stadt:
Bei Niederschlägen ist ein temporäres Zusickern von infolge des Eingriffes in das Erdreich getrübten Wässern demnach
im Bereich der Rohrleitungen sowie des betonierten Kabeltroges nicht auszuschließen. Aufgrund der Flurabstände von
mehr als 10 m ist allerdings davon auszugehen, dass die Trübestoffe den Grundwasserkörper nicht erreichen. Bei Nie-
derschlägen ist eine Auswirkung von Bauchemikalien im Bereich des betonierten Kabeltroges nicht gänzlich auszu-
schließen. Dies könnte sich beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Auch hier ist von
einer "Selbstreinigung" (Filterwirkung des Untergrundes) im Bereich der ungesättigten Zone, oberhalb des Grundwasser-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 160 -
spiegels auszugehen. Allfällige geringfügige qualitative Beeinträchtigungen sind ausschließlich auf die Bauphase be-
schränkt. Eine nachhaltige, dauerhafte Veränderung der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwässern ist auszu-
schließen.
Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers grundwasserstromabwärts können nicht generell ausgeschlos-
sen werden. Die Fundamentunterkanten der Masten 1-21 liegen deutlich oberhalb eines extremen Grundwasserniveaus.
Die Fundamente der Maste 22-37 binden lediglich bei extremen Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper ein. Die
Fundamente der Masten 38-46 können auch bei mittleren Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper einbinden.
Diese Beeinträchtigungen werden sich in Zeiten einer Wasserführung auf Trübungen, möglicherweise auch kurzfristige
Veränderung des Chemismus des Grundwassers in Abhängigkeit von den eingesetzten Baumaterialien bzw. Bauchemi-
kalien im unmittelbaren Umfeld des Bauwerkes beschränken. Das Ausmaß der Beeinträchtigung kann durch die Wahl
grundwasserschonender Bauhilfsstoffe und eine geordnete Baustellenentwässerung reduziert werden. Dies könnte sich
beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Auch hier ist von einer "Selbstreinigung" im
Bereich der ungesättigten Zone, oberhalb des Grundwasserspiegels auszugehen. Allfällige geringfügige qualitative Be-
einträchtigungen sind ausschließlich auf die Bauphase beschränkt.
Der Mast 39 wird unmittelbar nördlich des Laabaches und Mast 44 unmittelbar außerhalb des HQ100 Rückhalteraumes
des Laabaches gesetzt. Mast 41 liegt unmittelbar südlich, jedoch grundwasserabstromig des Teiches TE-WU 6/4152.
Geringfügige temporäre Beeinträchtigungen des Laabaches im unmittelbaren Umfeld der Baumaßnahme bzw. des Tei-
ches TE-WU 6/4152 durch Trübstoffe bzw. auch eine kurzfristige Veränderung des Chemismus, wie oben beschrieben,
sind nicht auszuschließen. Diese Beeinträchtigungen bleiben auf die Bauphase beschränkt.
Eine nachhaltige, dauerhafte Veränderung der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwässern ist auszuschließen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Veränderungen der Wasserqualität der Grund – und Ober-
flächenwässer wird im UVE Bericht Untergrund und Wasser UV 06-01.10 ausführlich dargestellt. Es sind keine bzw. nur
sehr geringe Auswirkungen zu erwarten. Zur Minimierung einer möglichen Restbelastung im Zuge der Bauherstellung
sollen Baustoffe bzw. Bauhilfsstoffe der Wassergefährdungsklasse 2 und 3 möglichst vermieden werden. In der Be-
triebsphase können Beeinträchtigungen der Oberflächenwässer und des Grundwassers ausgeschlossen werden, es
ergeben sich keine Eingriffserheblichkeiten.
Einflussfaktor 18:
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Teilraum Graz-Stadt:
Durch die Baumaßnahmen wird in quantitativer Hinsicht nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Daher sind quanti-
tative Veränderungen des Grundwasserkörpers durch das gg. Bauvorhaben aufgrund der Lage der Baumaßnahme zum
Grundwasserspiegel sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase auszuschließen.
Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Die Fundamentunterkanten der Masten 1-21 liegen deutlich oberhalb eines extremen Grundwasserniveaus. Durch die
Baumaßnahme wird nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Daher sind quantitative Veränderungen des Grund-
wasserkörpers durch das gg. Bauvorhaben im Bereich der Masten 1-21 aufgrund der Lage der Baumaßnahme zum
Grundwasserspiegel sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase auszuschließen.
Die Fundamente der Maste 22-37 binden lediglich bei extremen Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper ein. Die
Fundamente der Masten 38-46 können auch bei mittleren Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper einbinden.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 161 -
Aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz wird empfohlen, die Bautätigkeiten bei niedrigen Grundwasserspiegellagen
auszuführen, um quantitative Eingriffe in den Grundwasserkörper zu vermeiden. Ist dies aus baulogistischen Gründen
nicht möglich und sollten sich im Zuge der Herstellung der Baugruben Grundwasserzutritte einstellen, so sind Wasserhal-
tungsmaßnahmen notwendig. Dabei ist davon auszugehen, dass mit offenen Wasserhaltungsmaßnahmen das Auslan-
gen zu finden ist. Derart anfallende Wässer sind ordnungsgemäß zu versorgen.
Im Fall der Errichtung der Mastfundamente in Zeiten mit Grundwasserniveaus die unter den Fundamentunterkanten zu
liegen kommen sind räumliche Grundwasserveränderungen sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase auszu-
schließen.
Im Fall der Notwendigkeit von Wasserhaltungsmaßnahmen sind Auswirkungen auf den quantitativen Wasserhaushalt bei
den gegebenen Grundwassermächtigkeiten von ca. 7-14 m sowie den weiteren hydrogeologischen Rahmenbedingungen
auf das unmittelbare Baugrubenumfeld beschränkt. Beeinträchtigungen von Wassernutzungen sind angesichts der Lage
der Nutzungen zu den vorgesehenen Maststandpunkten daher für die Bau- und auch Betriebsphase auszuschließen.
Aufgrund der Kleinräumigkeit der Eingriffe in den Untergrund sind nachteilige Beeinträchtigungen des Bodenwasser-
haushaltes auszuschließen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Beeinflussung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch räumliche Grundwasseränderungen /Veränderung der
Bodenwasserverhältnisse wird im UVE Bericht Untergrund und Wasser UV 06-01.10 ausführlich dargestellt. Es sind
keine Auswirkungen zu erwarten.
3.2.2.3 Frage L 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Der Stand der Technik wird für das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der Anforderungen des Bodenschutzes in
erster Linie durch das Protokoll der Alpenkonvention von 1991 bezüglich „Bodenschutz“ und durch das Forstgesetz defi-
niert
Die wichtigsten Vorgaben sind:
- Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Normen und Standards.
- Erhaltung der verschiedenen Bodenfunktionen, Sicherung der Bodennutzung als Standort für die Land- und Forst-
wirtschaft, sorgfältiger und sparsamer Umgang mit dem Boden, Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstoffein-
trag, Bodenverdichtung, Bodenerosion und Versiegelung sowie die Renaturierung oder Rekultivierung beeinträchtig-
ter Böden.
- Gewährleistung der Nachhaltigkeit im Sinne des § 1 des Forstgesetzes idgF.
- Berücksichtigung des aktuellen Wissenstandes im Bereich Landwirtschaft, Bodenkunde und Forstwissenschaft.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Durchgehend werden die gesetzlichen Vorgaben, und fachlichen Standards im Sinne des Standes der Technik bei der
Planung sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase sowie bei der Festlegung der Schutz-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt und angewandt. Darüber hinaus sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
3.2.2.4 Frage L 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 162 -
werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.2.2.4.1 Frage L 4.1
Wird die Immissionsbelastung der landwirtschaftlichen Flächen möglichst gering gehalten? Wird dem Ziel der nachhaltigen Aufrechterhaltung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit, Verhinderung der Bodenerosion und Bodenverdichtung entsprochen? [§ 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G, §1 Stmk landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz] (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Immissionsbelastung wird im UVE Bericht Luft und Klima – Einlage UV 06-03 - detailliert beschrieben. Insgesamt
ergeben sich sowohl in der Bau – als auch in der Betriebsphase bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen keine
Restbelastungen. Der Flächenbedarf für das gegenständliche Bauvorhaben ist sowohl in der Bau- als auch in der Be-
triebsphase gering. Im Bedarfsfalle sind Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit, Ver-
hinderung der Bodenerosion und Bodenverdichtung in der Maßnahmenplanung – Einlage Maßnahmenübersicht UV 01-
01.03 und den dazugehörigen Karten – vorgegeben.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Durch die Einhaltung aller geplanten Maßnahmen wird die Immissionsbelastung der landwirtschaftlichen Flächen mög-
lichst gering gehalten und dem Ziel einer nachhaltigen Aufrechterhaltung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit,
der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung entsprochen.
3.2.2.4.2 Frage L 4.2
Werden Immissionen vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen ver-ursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden bleibend zu schädigen? [§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G] (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Immissionsbelastung wird im UVE Bericht Luft und Klima – Einlage UV 06-03 - detailliert beschrieben. Insgesamt
ergeben sich sowohl in der Bau – als auch in der Betriebsphase bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen keine
Restbelastungen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Durch die Einhaltung aller geplanten Maßnahmen werden Immissionen vermieden, die erhebliche Belastungen der Um-
welt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, die geeignet sind den Boden bleibend zu schädigen.
3.2.2.4.3 Frage L 4.3
Wird dem raumplanerischen Ziel der schonenden und sparsamen Verwendung der natürlichen Ressource Bo-den und der nachhaltigen Nutzbarkeit entsprochen? [§3 Abs. 1 Zi. 1 Stmk ROG] (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Die geplante Variante mit einer Teilverkabelung im Teilraum Graz – Stadt und einer Freileitung im Teilraum Grazer Feld
kann – vor allem im Zusammenhang mit der Parallelführung zur A9 als naturraum- und bodenschonende Variante be-
zeichnet werden. Der Bodenverbrauch durch die Mastenstandorte ist unbedeutend (insgesamt ca. 1.000 m²), eine we-
sentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung kann davon nicht abgeleitet werden bzw. wird im Rahmen individueller
Dienstbarkeitsverträge abgegolten. Damit wird dem raumplanerischen Ziel der schonenden und sparsamen Verwendung
der natürlichen Ressource Boden und der nachhaltigen Nutzbarkeit entsprochen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 163 -
3.2.2.5 Frage L 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Landwirtschaft zu verhindern oder verrin-gern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleiten-den Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Aus der Sicht des Fachbereiches Boden, Landwirtschaft sind grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen in der UVE
und in den eisenbahn – und forstrechtlichen Einreichplänen enthalten. In Anbetracht des geringen Ausmaßes des ge-
genständlichen Bauvorhabens im Fachbereich Boden, Landwirtschaft ist keine Beweissicherung und begleitende Kontrol-
le vorgesehen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
3.2.3 WALDÖKOLOGIE UND FORSTWESEN
3.2.3.1 Frage F 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachge-bietes plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegen-über der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: FW)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Anhand einer Durchsicht der UVE zur Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf, insbesondere der „UVE-
Zusammenfassung“ und des „Trassenverlaufes“ (UV 01-01 u. UV 01-02), der „Projektbegründung und Alternativen“ (UV
02-00), der „Vorhabensbeschreibung“ (UV 03-01), dem Technischen Bericht Freileitungsbereich (EB 02-02.01), Bau-
durchführung (EB 03-00.01), den Fachbeiträgen „Umwelt - Pflanzen und deren Lebensräume“ (UV 05-01) und „Luft und
Klima“ (UV 06-03.01) sowie insbesondere der Fachbeiträge „Boden, Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei“ (UV
06-02) sowie „Forstrecht“ (FR 01-00) wurde die Beantwortung folgender inhaltlicher Themenbereiche in der UVE über-
prüft:
- Rodungsplan (Maßstab größer als 1:2880, am Besten 1:1000 oder 1:2000)
- Bekanntgabe des öffentlichen Interesses an der Rodung
- Rodungszweck
- evt. Zustimmungserklärung zur Rodung von den Waldeigentümern (Ansonsten entspr. Auflage)
- Grundstücks- bzw. Eigentümerverzeichnis inkl. Waldanrainer (40 m-Streifen) mit Auflistung befristeter/dauernder
Rodung, KG, u. der an den Rodungs-Gst. u. angrenzenden Gst. dinglich Berechtigten,
- Allgemeines zur Ist-Zustandsbeschreibung, Artenspektrum bzw. Bestandeszusammensetzung u. Bestandestyp,
Bestandesschichtung, Altersstruktur
- Art der Bewirtschaftung
- forst- u. naturschutzrechtliche Festlegungen (Schutzgebiete, etc.)
- Geländeverhältnisse (Lage, Exp., Seehöhe, Hangneigungen)
- Flächengröße der vorhandenen Bestandestypen / Waldgesellschaften
- Waldzustand, Verjüngung
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 164 -
- Erhebung der potentiellen natürlichen Waldgesellschaften und ihrer Wuchsgebiete
- Beschreibung der Standorts- bzw. Bodenverhältnisse (exakte Beschreibungen gem. der „Anleitung zur Forstlichen
Standortskartierung in Österreich“ oder der „Waldbodenzustandsinventur“ - WBZI) vor allem des Waldbodens und
der Humusauflage, weiters des Wasserhaushaltes, etc.
- erforderlichenfalls Bodenanalysen (ÖNORMen L 1050, L 1059 bzw. weiterführenden Normen)
- waldökologisch relevante Wechselwirkungen zw. Wald und Wildtieren (Wildeinfluss)
- bestehende Beeinflussungen
- genehmigter Waldentwicklungsplan sowie
- Aussagen zu:
Waldausstattung
lokaler Schutzfunktion,
lokaler Wohlfahrtsfunktion
lokaler Erholungsfunktion
ökologische Funktion des Waldes inklusive Lebensraumfunktion
Gefährdungen durch Wind, Sonne, Erosion und Hang(in)stabilität
- Hemerobie, Diversität, Seltenheit und (ökologische) Stabilität
- Ausmaß und Art/Dauer der Belastung im jeweiligen Bestandestyp sowie Gesamt
- Ersetzbarkeit
- realistische Bewertung des Vorhabens
- Maßnahmen gegen nachteilige Auswirkungen (Ersatz- und Ausgleichmaßnahmen)
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die im Befund beschriebenen Unterlagen beinhalten für den Fachbereich Waldökologie und Forstwesen eine Beschrei-
bung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, eine Übersicht über die vom Projektwerber geprüften alternativen
Lösungsmöglichkeiten, eine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die umweltrelevanten Auswirkun-
gen des Vorhabens, eine Darstellung der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt (Ist-Zustand der Wälder), eine Be-
schreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen sowie Angabe der Prognose- und Untersuchungsmethoden, eine
Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von nachteiligen Auswirkungen auf Waldbestände
sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung.
Insbesondere hinsichtlich der integrativen Bewertung der Umweltauswirkungen, der Wechselwirkungen und etwaiger
Kumulationseffekte und der Auswirkungen auf das Schutzgut Wald sowie zu den materienrechtlichen Grundlagen wur-
den vollständige, plausible und sehr gut aufbereitete Fachbeiträge geliefert.
3.2.3.2 Frage F 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Forstwirtschaft ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Vorbemerkungen
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 1, Befund.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 165 -
Eine umfangreiche Ergänzung der fachlichen Aussagen ist generell nicht vonnöten, lediglich zu einigen Punkten sind
zusammengefasste fachspezifische Anpassungen erforderlich, welche im Kapitel 8 tiefgehend dargelegt werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Siehe Frage F 1, Gutachten.
Eine umfangreiche Ergänzung der fachlichen Aussagen ist generell nicht vonnöten, lediglich zu einigen Punkten sind
zusammengefasste fachspezifische Anpassungen erforderlich, welche im Kapitel 8 tiefgehend dargelegt werden.
Tabelle 17: Relevante Einflussfaktoren Forstwirtschaft
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
19 Beeinflussung von Waldflächen durch Luftschadstoffe/Staub während der Bauphase E FW KL
20 Beeinflussung der Waldflächen durch temporären, dauernden Waldflächenverlust unter Berücksichtigung der gegebenen Waldausstattung bzw. die Wirksamkeit einzelner Wald-funktionen
EN FW
For
stw
irtsc
haft
21 Temporäre, dauernde Beeinflussung der Wirksamkeit von Waldfunktionen durch funktio-nelle Barrierewirkung – Zerschneidung
EN FW
Einflussfaktor 19
Klima, Luft
Eine Beeinflussung von Waldflächen durch Luftschadstoffe/Staub ist im Betrieb nicht gegeben. In der Bauphase sind
punktuell Beeinflussungen möglich, sind aber bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen nicht relevant.
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Laut UVE Fachbericht „Luft und Klima“ (Einlage UV 06-03.01) ergibt die Errichtung der ggst. Bahnstromübertragungsan-
lage keine Auswirkungen durch Luftschadstoffe, Stäube bzw. sonstiger Immissionen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Hinsichtlich Waldökologie und Forstwesen kann den Ausführungen der Projektwerberin gefolgt werden, d.h. es ist mit
keinen Auswirkungen durch Luftschadstoffe, Stäuben bzw. sonstigen Immissionen zu rechnen.
Einflussfaktor 20
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Die Waldausstattung gibt den Prozentsatz des Waldanteiles gegenüber der Gesamtfläche der Gemeinde oder Katastral-
gemeinde an. Dies ist ein Indiz für ein hohes oder niedriges öffentliches Interesse an der Walderhaltung. Bei Gemeinden
mit sehr geringen Waldausstattungen (≤ rd. 30 %) und einer mittleren bzw. hohen überwirtschaftlichen Waldfunktion
[Schutz- Wohlfahrts- und Erholungsfunktion (§ 6 ForstG) sowie ökologische Funktion (§ 1 ForstG)] kann davon ausge-
gangen werden, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinne des ForstG vorliegt. In diesem
Sinne ist diese Festlegung ein wesentliches Indiz für eine genaue Prüfung einer Umweltverträglichkeit im Sinne des
UVP-Gesetzes.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Während der Errichtung kommt es zu spürbaren Eingriffen an den Bestandesrändern von (im Grazer Feld) selten gewor-
denen Waldkomplexen bzw. in Form von Rodungen von kleinen Waldinseln. Im Bereich des Grazer Feldes mit seiner
unterdurchschnittlichen Waldausstattung und einer negativen Waldflächenbilanz erfolgt nicht nur lokal, sondern auch
regional ein deutlicher Eingriff in den forstlich relevanten Wasserhaushalt der Waldböden bzw. eine deutliche Einschrän-
kung in der Erfüllung der Wohlfahrts- und Schutzfunktion zum Erhalt bzw. Verbesserung der Niederschlags- und Grund-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 166 -
wassersituation, bzw. in der Erfüllung der Luftfilterung. Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sind zwingend er-
forderlich. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Funktionen des Waldes (vor allem auf den Neuauf-
forstungsflächen) erst in Zeiträumen von rd. 20 Jahren tatsächlich die verlorengehenden oder geschmälerten Waldfunkti-
onen ausgleichen können, wird langfristig doch ein funktionaler Ausgleich geschaffen. Für eine positive Beurteilung der
Umweltverträglichkeit müssen daher die Ausgleichsmaßnahmen entsprechen vorgeschrieben werden, damit diese auch
tatsächlich zur Umsetzung gelangen.
Einflussfaktor 21
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Für den Fachbereich Waldökologie und Forstwesen ist nur der Freileitungsbereich mit Auswirkungen verbunden (vgl.
Fachbeiträge „Boden, Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei“ – Einlage UV 06-02 und „Forstrecht“ – Einlage FR
01-00). Wie in der UVE, insbesondere in den Fachbeiträge „Boden, Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei“ (Ein-
lage UV 06-02), „Forstrecht“ (Einlage FR 01-00), Technischer Bericht Freileitungsbereich (EB 02-02.01) sowie Baudurch-
führung (EB 03-00.01) dargelegt, setzt sich die Herstellung der Freileitung aus der Rodung der Maststandort sowie den
Rodungen bzw. dem Trassenaufhieb im Leitungsbereich zusammen sowie aus der Fundierung der Maststandorte, der
Mastmontage (teilweise vormontiert), der Erdungsverlegung rund um die Masten, der Seilzugsarbeiten und der abschlie-
ßenden Rekultivierung der baubedingt beanspruchten Flächen. Zur Errichtung werden Flächen in einem 10m-Puffer um
jeden Maststandort beansprucht. Wo erforderlich, gibt es max. 4 m breite Zufahrtsservitute vom öffentlichen Straßen-
und Wegenetz zu den Maststandorten, die jedoch mit keinen baulichen Maßnahmen verbunden sind. Innerhalb von
Waldflächen sind Rodungen bzw. Trassenaufhiebe im Bereich bis zu 30,5 – 37,5 m beiderseits der Leitungsachse auf-
grund von Aufwuchsbeschränkungen (Gefährdungsbereich gemäß § 43 EisbG) erforderlich.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Das Vorhaben berührt, entgegen den Darstellungen in der UVE nur vier isoliert vorliegende Waldkomplexe und hinter-
lässt unterschiedlich große Restbestände. Es entstehen mehrfach neue Randsituationen, insgesamt auf über 400 m.
Diese Einschnitte schaffen somit viele neue Startbedingungen, führen aber keine wesentlichen Zerschneidungen im
Sinne einer Lebensraum-Fragmentation (Populationen von Arten werden durch Zerschneidungseffekte eines Vorhabens
beeinflusst - verbleibende Teile geraten beispielsweise unter die minimale überlebensfähige Populationsgröße, es wer-
den großräumige Migrationskorridore unterbrochen oder Verbindungen zwischen Nahrungshabitat und Überwinterungs-
habitat gekappt) oder Barrierewirkung herbei.
3.2.3.3 Frage F 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: FW)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 1, Befund. Als Maßgeber für den Stand der Technik werden insbesondere folgende Werke herangezogen:
UVE-LEITFADEN (2008), RVS 04.01.11 - Umweltuntersuchung (2008), GASSNER et al. (2005), GRIMM (1994),
HARRIS (1984), SCHERZINGER (1996), KÖPPEL et al. (1998), OTTO (1994).
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Beurteilung der Wirkungsintensität mittels der „Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit“:
Bei der Beurteilung der Wirkungsintensität der Eingriffe (UVE 06-02.01, Tabelle 38, S. 71) ist aus waldökologischer und
forstfachlicher Sicht der Punkt „Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit“ für eine fachliche Beurteilung nicht von Rele-
vanz,, da dieser Punkt einen rein wirtschaftlichen Parameter darstellt, welcher für die Beurteilung der Umweltauswirkun-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 167 -
gen ohne Bedeutung ist (ausgenommen, wenn etwa eine offensichtlich erforderliche Waldpflege dadurch längere Zeit
gefährdet oder unmöglich gemacht werden würde, vgl. UVE-Leitfaden, 2008; GASSNER et al., 2005).
Gemeinsame Betrachtung von Bau- und Betriebsphase:
Der Lebensraumverbrauch bzw. die Lebensraumbeeinträchtigung durch Rodungen tritt nahezu vollständig in der Bau-
phase auf. Relevante Auswirkungen treten damit in der Bauphase ein, wirken aber zum Teil in die Betriebsphase nach,
bzw. sind in dieser spürbar. Befristete Rodungen können fachlich korrekt der Bauphase zugeordnet werden. Es ist aber
nicht korrekt dauernde Rodungen der Betriebsphase zuzuordnen, dies entspricht nicht den zu beurteilenden Umständen,
da die entstehenden Auswirkungen bereits vollständig in der Bauphase eintreten. Dementsprechend kommt es bei einer
getrennten Beurteilung nach Bau- und Betriebsphase zu einer übermäßig positiven Beurteilung der Resterheblichkeit
durch die Rodung. Der vorübergehende bzw. dauernde Verlust von Waldfunktionen und die Veränderung des Kleinkli-
mas bzw. die Veränderung der positiven klimatischen Wirkungen des Waldes, der Luftfilterung etc. sowie der Verlust
ökologischer Wirkungen werden nicht ausreichend gewürdigt. Korrekt ist es, wenn davon ausgegangen wird, dass wäh-
rend der Bauphase ein Verlust der Waldflächen durch die Rodung erfolgt. Da aber die rodungsbedingten Auswirkungen
in die Betriebsphase nachwirken, werden im forstfachlichen Gutachten Bau- und Betriebsphase gemeinsam betrachtet,
wobei aber nicht übersehen werden darf, dass der Großteil der Auswirkungen bereits während der Bauphase schlagend
werden – die Betriebsphase wird aber darüber hinaus durch den Wegfall bedeutender Wirkungen des Waldes zusätzlich
belastet.
Kompensationswirkungen können verständlicherweise erst in der Betriebsphase eintreten.
3.2.3.4 Frage F 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 1, Befund.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt, die Immissionsbelastung zu schützender
Güter wird so gering wie möglich gehalten, wobei alle Immissionen vermieden werden, welche erhebliche Belastungen
der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, insbesondere solche, die geeignet sind, den Waldboden, die
Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand des Waldes oder den Zustand der Wässer des Waldbodens bleibend zu schädigen.
3.2.3.4.1 Frage F 4.1
Wird die Immissionsbelastung der forstwirtschaftlichen Flächen möglichst gering gehalten? [§ 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G (SV: FW, KL)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 2 / Einflussfaktor 19, Befund.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Siehe Frage F 2 / Einflussfaktor 19, Gutachten.
Die Immissionsbelastung der forstwirtschaftlichen Flächen wird so gering wie möglich gehalten.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 168 -
Klima, Luft
Eine vorhabensbedingte Immissionsbelastung der forstwirtschaftlichen Flächen ist nicht gegeben.
3.2.3.4.2 Frage F 4.2
Werden Immissionen vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen ver-ursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Waldboden und den Wald bleibend zu schädigen? [§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G] (SV: FW)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 2 / Einflussfaktor 19, Befund.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Siehe Frage F 2 / Einflussfaktor 19, Gutachten.
Es werden jegliche spürbare Immissionen vermieden, d.h. es werden somit auch Immissionen vermieden, welche erheb-
liche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen würden, bzw. jedenfalls solche, die geeignet
wären, den Waldboden und den Wald bleibend zu schädigen.
3.2.3.4.3 Frage F 4.3
Besteht unter Berücksichtigung einer - die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende - Waldaus-stattung ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der vorhabensbedingt zu rodenden Flächen als Wald?? [§ 17 Abs. 2 Forstgesetz] (SV: FW)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Anhand der Grundlagen der UVE („Boden, Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei“, Einlage UV 06-02) sowie der
eigenen Begutachtung kann von erhöhten überwirtschaftlichen Funktionen vor Ort ausgegangen werden.
Darlegung des Rodungszweckes
Rodungszweck ist die Umsetzung der Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf samt allen zur Errichtung und zum
Betrieb erforderlichen Anlagen und Maßnahmen. Diese setzten sich aus den dauerhaften Rodungen der Maststandorte
10, 11, 24, 37 und 45 sowie aus den vorübergehenden Rodungen für die Bauausführungsflächen / den Trassenaufhie-
ben für die Pflege während der Anlagendauer (Gefährdungsbereich gemäß EisbG § 43 Abs 2) zusammen (vgl. UVE-
Fachbericht Rodungen, Trassenaufhiebe und Aufforstungen, Einlage Nr. FR 01-00.01; Kap. 2.1 sowie Technischer Be-
richt Hochspannungsfreileitung, Einlage Nr. EB 02-02.01).
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aufgrund der erhöhten überwirtschaftlichen Funktionen vor Ort (ausführlich dargestellt unter Kapitel 8) besteht jeweils ein
besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung (Rodungserlass des BMLFUW idgF iVm RV 970 Blg. NR XXI
GP – vgl. auch Forstgesetz 1975 idgF, §§ 1 u. 17; JÄGER 2003 sowie SINGER et STARSICH, 2006).
Nichtwaldfeststellung (gem. § 5 Forstgesetz 1975)
Die als Rodung am Gst.Nr. 347/5, KG 63206 Bierbaum (Bereich Mast 22) gekennzeichnete Fläche (in Summe 182 m²)
ist aufgrund des Fehlens von forstlichem Bewuchs und aufgrund der waldfremden Nutzung von jedenfalls mehr als zehn
Jahren (lt. den Orthofotosätzen aus den Jahren von 1997, 2004 und 2009) aus forstfachlicher Sicht nicht Wald im Sinne
des Forstgesetzes.
Die als Rodung am Gst.Nr. 258/3, KG 63293 Wundschuh (Bereich Mast 38-39) gekennzeichnete Fläche (in Summe
7.305 m²) ist aufgrund des Fehlens von forstlichem Bewuchs und aufgrund der waldfremden Nutzung von jedenfalls mehr
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 169 -
als zehn Jahren (lt. den Orthofotosätzen aus den Jahren von 1997, 2004 und 2009) aus forstfachlicher Sicht nicht Wald
im Sinne des Forstgesetzes.
Ausnahmen vom Verbot des Kahlhiebes und der Hiebsunreife
Aus forstfachlicher Sicht sind entsprechende Ausnahmebewilligungen nicht erforderlich, da mit den Rodungen die ggst.
Flächen (zumindest temporär) aus dem Forstzwang entlassen werden und die Einholung entsprechender Ausnahmen
bzw. Bewilligungen somit keine Basis mehr hat.
Einzige Ausnahme stellt die Bewilligung der Hiebsunreife für die Wiederaufforstungsflächen innerhalb der im Rodungs-
plan (UVE-Unterlage „Vertiefende Informationen / Rodungsplan“) blau strich-punktierten, äußersten Linie dar (Gefähr-
dungsbereich gemäß EisbG § 43 Abs 2). Da in diesem Bereich die Aufwuchshöhen beschränkt sind, ist eine Ausnahme
von der Hiebsunreife gem. § 81 Abs 1 lit b Forstgesetz 1975 idgF im Ausmaß von 91.816 m² erforderlich.
Zusammenfassung der Rodungsflächen
Rodungsverzeichnisse getrennt nach Katastralgemeinden (Siehe Vertiefende Informationen / Auskünfte nach 324s Abs 8
UVP-G – Rodungsverzeichnis) :
KG. Pirka - Eggenberg: KG-Nr. 63263
KG. Bierbaum: KG-Nr. 63206
KG. Laa: KG-Nr. 63246
KG. Kasten: KG-Nr. 63241
KG. Wundschuh: KG-Nr. 63293
Aufgrund der Nichtwaldfeststellung der Gst.Nr. 347/5, KG 63206 Bierbaum (betroffene Fläche von 182 m²) und Gst.Nr.
258/3, KG 63293 Wundschuh (betroffene Fläche von 7.305 m²) ist die Summe dieser Flächen (7.487 m², „Wald laut
Kataster“ – befristete Rodung) von der Rodungsfläche abzuziehen.
Die dauernde Rodung umfasst somit 687 m², die befristete Rodung umfasst 91.129 m² die Rodungssumme umfasst
91.816 m².
Forstfachliche Beurteilung der Rodung
In der UVE sowie im vorliegenden Gutachten wurde ausführlich auf die Beschreibung der betroffenen Waldbestände und
der Wertigkeit der Waldfunktionen eingegangen. Die Festlegungen der Wirkungen des Waldes entsprechen den forstge-
setzlichen und fachlichen Zielsetzungen.
Das ggst. Projekt bewirkt einen Eingriff in die bestehenden Wirkungen des Waldes, bzw. auch in die waldökologischen
Funktionen im Untersuchungsraum.
Für den Verlust von Waldflächen bzgl. dauernder Rodung im Ausmaß von 687 m² und befristeter Rodung im Ausmaß
von 91.129 m² sind (aufgrund der ansonsten im Wirkraum verloren gehenden Waldfunktionen) Ersatz- bzw. Ausgleichs-
maßnahmen durchzuführen.
Zusammenfassend liegt aufgrund des Erhebungsergebnisses ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhal-
tung, gem. § 17 Forstgesetz 1975 idgF vor, begründet durch die mittlere Schutz- und hohe Wohlfahrtsfunktion (hinzuwei-
sen ist auch auf die hohe ökologische Funktion). Daher hat die Behörde aus forstfachlicher Sicht gem. § 17 Abs. 3-
5 Forstgesetz 1975 idgF abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Rodungszweck das öffentliche Interesse an der
Walderhaltung überwiegt.
Sollte durch die Behörde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung festgestellt werden, wird empfohlen,
aufgrund des Forstgesetzes 1975 in Verbindung mit dem UVP-G 2000 die im Kapitel „Auflagen- und Bedingungsvor-
schläge“ genannten Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 170 -
Forstfachliche Beurteilung der Rodungen im Bereich des Grundwasserschongebietes G5 – Kalsdorf
Im gesamten Grundwasserschongebiet bedarf es gem. LGBl. Nr. 92/1990 (idF LGBl. Nr. 92/1990) § 6 Z 17 für die Ver-
wendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) neben einer allenfalls sonst erfor-
derlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Be-
willigungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 idgF unterliegt.
3.2.3.4.4 Frage F 4.4
Ist bei positiver Durchführung einer Interessensabwägung (zwischen gesamtwirtschaftlicher Bedeutung des Vorhabens, den Kosten der Auflagen und dem Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur) eine Gefährdung der Waldkultur zu erwarten, die durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht besei-tigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann? [§ 49 Abs. 3 Forstgesetz] (SV: FW)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 4.3, Befund. sowie Frage F 1, Befund.
Begründung des öffentlichen Interesses
Die verkehrspolitische Bedeutung von Süd- und Koralmbahn, denen das ggst. Vorhaben dient, ist durch zahlreiche Do-
kumente auf europäischer und nationaler Ebene belegt. Die Bahnstromversorgung durch das UW Werndorf ist basierend
auf Simulationen der ÖBB Infrastruktur, Energie - Technische Betriebsführung notwendig, um den interoperablen Betrieb
auf den TEN-Strecken Graz - Spielfeld-Straß - Staatsgrenze sowie Koralmbahn unter Berücksichtigung des Dimensionie-
rungsprogramms 2025 mit ausreichender Betriebssicherheit zu gewährleisten. Das "Dimensionierungsprogramm der
Bahnstromleitung zwischen Graz und Werndorf" basiert auf dem Betriebsprogramm 2025 laut Verkehrsprognose 2015+
des BMVIT (vgl. Bericht Projektbegründung, Einlage Nr. UV 02-00.01).
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Prinzipiell muss von einer Gefährdung der Waldkultur (von den vom Vorhaben berührten Waldkomplexen) ausgegangen
werden, denn aus waldökologischer und forstfachlicher Sicht ist jeder Eingriff in Waldbestände mit mäßiger Waldausstat-
tung kritisch zu betrachten. Aufgrund der vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der umzusetzen-
den Auflagen bestehen zumindest keine solchen Bedenken gegen das Projekt, welche eine Umwelt-Unverträglichkeit
bedingen würden.
3.2.3.4.5 Frage F 4.5
Ist zu erwarten, dass in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen des Vorhabens ein entsprechender Immissionsgrenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann? [§ 49 Abs. 4 Forstgesetz] (SV: FW, KL)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 1, Befund sowie Frage F 2 / Einflussfaktor 19, Befund.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Siehe Frage F 2 / Einflussfaktor 19, Gutachten.
Es befinden sich im Teilraum weder Schutz- noch Bannwälder, d.h. es sind vom Vorhaben weder Schutz- noch Bann-
wälder unmittelbar betroffen. Im Beurteilungsraum liegt ein Schutzwald (bei Wildon, laufende Nr. 41 des Forstbezirkes
Leibnitz), da aber (vgl. Frage F 2 / Einflussfaktor 19, Gutachten) mit keinen Auswirkungen durch Luftschadstoffe, Stäu-
ben bzw. sonstigen Immissionen zu rechnen ist, werden auch keine entsprechenden Immissionsgrenzwerte überschritten
(weder in Schutz- oder Bannwäldern noch in sonstigen Wäldern). Daher besteht auch keine diesbezügliche Gefahr, wel-
che durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden müsste.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 171 -
Klima, Luft
Schutz- und Bannwälder sind vom Vorhaben nicht betroffen.
3.2.3.5 Frage F 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Forstwirtschaft zu verhindern oder zu ver-ringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur beglei-tenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: FW)
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Siehe Frage F 1, Befund.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es werden nachstehende Maßnahmen (zwingend erforderlich) vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belas-
tende Auswirkungen des Vorhabens auf den Fachbereich Waldökologie und Forstwirtschaft zu verringern und um eine
adäquate Beweissicherung und begleitenden Kontrolle zu gewährleisten. Es wird eine Sicherheitsleistung verlangt, um
die Sicherung der Auflagenpunkte Wiederaufforstung und Ersatzaufforstung zu gewährleisten. Generell ist eine Sicher-
heitsleistung an die voraussichtliche Höhe der Wiederbewaldungskosten zu binden, welche sich im ggst. Bereich des
forstlichen Herkunftsgebietes 8.2 auf rd. 1,5 €/m² belaufen. Bei einer Wiederbewaldungs- und Ersatzmaßnahmenfläche
von 91.816 m² ergibt dies eine Summe von 137.724,00 €.
Das Projekt kann dann als umweltverträglich eingestuft werden, wenn die in der UVE und im vorliegenden Gutachten
festgelegten Kompensations- und Kontrollmaßnahmen sowie die Bedingungen und Auflagen von der Behörde inhaltlich
vorgeschrieben und im vollen Umfang fristgerecht erfüllt und eingehalten werden.
- Die Rodungsbewilligungen für die (gemäß der UVE und gemäß des Fachgebiets Waldökologie und Forstwesen)
dauernden und befristeten Rodungen sind ausschließlich zweckgebunden für die Umsetzung der Bahnstromübertra-
gungsanlage Graz - Werndorf samt allen zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen Anlagen und Maßnahmen
[diese setzten sich aus den dauerhaften Rodungen der Maststandorte 10, 11, 24, 37 und 45 sowie aus den vorüber-
gehenden Rodungen für die Bauausführungsflächen / den Trassenaufhieben für die Pflege während der Anlagen-
dauer (Gefährdungsbereich gemäß EisbG § 43 Abs 2) zusammen (vgl. UVE-Fachbericht Rodungen, Trassenaufhie-
be und Aufforstungen, Einlage Nr. FR 01-00.01; Kap. 2.1 sowie Technischer Bericht Hochspannungsfreileitung, Ein-
lage Nr. EB 02-02.01)].
- Die Rodungsbewilligung im Gesamtausmaß von 91.816 m² wird im Ausmaß von 687 m² unbefristet (dauernd) und im
Ausmaß von 91.129 m² befristet erteilt. Die Rodungsflächen sind aus dem Rodungsverzeichnis und dem Rodungs-
plan der UVE-Unterlage „Vertiefende Informationen / Rodungsplan und Rodungsverzeichnis“ ersichtlich.
- Die dauernde Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft
des Rodungsbewilligungsbescheides erfüllt wird.
- Die in der UVE-Planbeilage mit der blau strichpunktierten, äußersten Linie [„erweiterter Gefährdungsbereich Hoch-
spannungsleitung - Freileitung gemäß §43 (2) EisbG“] umfassten und 91.129 m² umfassenden, befristeten Rodung
wird befristet bis zum Ende des 2. Kalenderjahres, welches nach dem Baubeginn folgt. Diese befristete Rodung für
die vorübergehende Inanspruchnahme von Waldflächen ist nach Beendigung der anderwertigen Verwendung der
Waldflächen bzw. nach Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung im darauf folgenden Frühjahr, bei Fristab-
lauf bis spätestens 15. Mai des 3. Kalenderjahres, das nach dem Baubeginn folgt, wiederzubewalden.
- Die Rodungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung
erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an
den zur Rodung bewilligten Waldflächen erworben hat.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 172 -
- Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass Schäden in den an die Schlägerungs- und Rodungsflächen an-
grenzenden Waldbeständen vermieden werden.
- Die Rodungsfläche gilt als maximale Rodungsfläche. Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau- und sonstigen Materia-
lien, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterialien sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an Schlä-
gerungs- und Rodungsflächen angrenzenden Beständen ist zu unterlassen.
- Bauhilfswege und sonstige Baueinrichtungen dürfen nicht außerhalb der bewilligten Schlägerungs- und Rodungsflä-
chen im Wald angelegt werden. Forststraßen, für welche keine Rodungsbewilligung im Rahmen des ggst. Verfah-
rens eingeholt wurde, dürfen im Rahmen von Baumaßnahmen nicht benützt werden.
- Sämtliche für die Bauausführung notwendigen Baustelleneinrichtungen sowie Baurückstände bzw. Bauabfälle sind
nach Abschluss der Bauarbeit von den in Anspruch genommenen Waldflächen zu entfernen.
- Die in der UVE (Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6) beschriebenen und beurteilten Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind im vollen Umfang fristgerecht zu erfüllen und einzuhalten. Für die dauernde Rodung im
Umfang von 687 m² sind zumindest im gleichen Flächenausmaß Ersatzaufforstungen (botanische Art, Ausmaß und
Qualität wie in der UVE beschrieben) durchzuführen; die Flächen der befristeten Rodung im Umfang von 91.129 m²
sind wieder aufzuforsten (botanische Art, Ausmaß und Qualität wie in der UVE beschrieben).
- Die zuvor genannten Flächen der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (Wiederbewaldungs- und Ersatzaufforstun-
gen) sind zwingend zu verorten.
- Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Bescheidvorschreibungen ist jeweils der Beginn der Arbeiten rechtzeitig vor
Baubeginn der ökologischen Bauaufsicht zu melden.
- Zur Hintanhaltung von Erosionen sind entstandene Böschungen unverzüglich nach Abschluss der Rodungs- und
Bauarbeiten mit geeignetem Saatgut zu begrünen.
- Die jeweiligen Pflanzenrechnungen von Aufforstungsmaßnahmen sind in Kopie der Behörde und der ökologischen
Bauaufsicht zu übermitteln.
- Das Artenspektrum sowie die Herkunft des verwendeten Pflanzgutes sind rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Be-
hörde abzustimmen.
- Die Verjüngung (wie auch eine etwaige standortsgerechte Verjüngung forstlichen Bewuchses im Rahmen der natür-
lichen Sukzession) ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung
gem. § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 gesichert ist. Einer übermäßigen Austrocknung der Pflanzenstandorte ist vorzu-
beugen.
- Bei allen Neu- und Wiederaufforstungen, Nachbesserungen und Ergänzungen sind standortsgerechte Baum- und
Straucharten (im Sinne des Forstgesetzes), welche der Herkunft und der Höhenstufe nach zu entsprechen haben,
gemäß den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, zu verwenden. Die Herkunft des verwendeten
Pflanzgutes ist rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Forstbehörde abzustimmen.
Zwingend erforderliche Maßnahmen
Bauphase:
- Die Rodungsbewilligungen für die (gemäß der UVE und gemäß des Fachgebiets Waldökologie und Forstwesen)
dauernden und befristeten Rodungen sind ausschließlich zweckgebunden für die Umsetzung der Bahnstromübertra-
gungsanlage Graz - Werndorf samt allen zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen Anlagen und Maßnahmen
[diese setzten sich aus den dauerhaften Rodungen der Maststandorte 10, 11, 24, 37 und 45 sowie aus den vorüber-
gehenden Rodungen für die Bauausführungsflächen / den Trassenaufhieben für die Pflege während der Anlagen-
dauer (Gefährdungsbereich gemäß EisbG § 43 Abs 2) zusammen (vgl. UVE-Fachbericht Rodungen, Trassenaufhie-
be und Aufforstungen, Einlage Nr. FR 01-00.01; Kap. 2.1 sowie Technischer Bericht Hochspannungsfreileitung, Ein-
lage Nr. EB 02-02.01)].
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 173 -
- Die Rodungsbewilligung im Gesamtausmaß von 91.816 m² wird im Ausmaß von 687 m² unbefristet (dauernd) und im
Ausmaß von 91.129 m² befristet erteilt. Die Rodungsflächen sind aus dem Rodungsverzeichnis und dem Rodungs-
plan der UVE-Unterlage „Vertiefende Informationen / Rodungsplan und Rodungsverzeichnis“ ersichtlich.
- Die dauernde Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft
des Rodungsbewilligungsbescheides erfüllt wird.
- Die in der UVE-Planbeilage mit der blau strichpunktierten, äußersten Linie [„erweiterter Gefährdungsbereich Hoch-
spannungsleitung - Freileitung gemäß §43 (2) EisbG“] umfassten und 91.129 m² umfassenden, befristeten Rodung
wird befristet bis zum Ende des 2. Kalenderjahres, welches nach dem Baubeginn folgt. Diese befristete Rodung für
die vorübergehende Inanspruchnahme von Waldflächen ist nach Beendigung der anderwertigen Verwendung der
Waldflächen bzw. nach Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung im darauf folgenden Frühjahr, bei Fristab-
lauf bis spätestens 15. Mai des 3. Kalenderjahres, das nach dem Baubeginn folgt, wiederzubewalden.
- Die Rodungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung
erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an
den zur Rodung bewilligten Waldflächen erworben hat.
- Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass Schäden in den an die Schlägerungs- und Rodungsflächen an-
grenzenden Waldbeständen vermieden werden.
- Die Rodungsfläche gilt als maximale Rodungsfläche. Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau- und sonstigen Materia-
lien, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterialien sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an Schlä-
gerungs- und Rodungsflächen angrenzenden Beständen ist zu unterlassen.
- Bauhilfswege und sonstige Baueinrichtungen dürfen nicht außerhalb der bewilligten Schlägerungs- und Rodungsflä-
chen im Wald angelegt werden. Forststraßen, für welche keine Rodungsbewilligung im Rahmen des ggst. Verfah-
rens eingeholt wurde, dürfen im Rahmen von Baumaßnahmen nicht benützt werden.
- Sämtliche für die Bauausführung notwendigen Baustelleneinrichtungen sowie Baurückstände bzw. Bauabfälle sind
nach Abschluss der Bauarbeit von den in Anspruch genommenen Waldflächen zu entfernen.
Betriebsphase:
- Die in der UVE (Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6) beschriebenen und beurteilten Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind im vollen Umfang fristgerecht zu erfüllen und einzuhalten. Für die dauernde Rodung im
Umfang von 687 m² sind zumindest im gleichen Flächenausmaß Ersatzaufforstungen (botanische Art, Ausmaß und
Qualität wie in der UVE beschrieben) durchzuführen; die Flächen der befristeten Rodung im Umfang von 91.129 m²
sind wieder aufzuforsten (botanische Art, Ausmaß und Qualität wie in der UVE beschrieben).
- Die zuvor genannten Flächen der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind zwingend zu verorten.
- Für die Gewährleistung der vorgeschriebenen Wiederbewaldungs- und Ersatzaufforstungen im Ausmaß von 91.816
m² wird eine Sicherheitsleistung gem. § 18 Abs. 6 ForstG in der Höhe von 137.724 € vorgeschrieben. Die Sicher-
heitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, Staatsobligationen oder anderen für mündelsicher erklärten
Wertpapieren oder Einlagebüchern inländischer Geldinstitute bei der Behörde, in der Begründung einer Höchstbe-
tragshypothek oder in der unwiderrufbaren Erklärung eines Geldinstitutes bestehen, für den vorgeschriebenen Be-
trag als Bürge und Zahler gegenüber der Behörde zu haften. Diese Sicherheitsleistung ist vom Konsenswerber zu
tragen und darf nicht auf die Grundeigentümer abgewälzt werden. Vor Erlag der oben genannten Sicherheitsleistung
bei der Behörde darf mit der Rodung nicht begonnen werden.
- Zur Hintanhaltung von Erosionen sind entstandene Böschungen unverzüglich nach Abschluss der Rodungs- und
Bauarbeiten mit geeignetem Saatgut zu begrünen.
- Die jeweiligen Pflanzenrechnungen von Aufforstungsmaßnahmen sind in Kopie der Behörde und der ökologischen
Bauaufsicht zu übermitteln.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 174 -
- Das Artenspektrum sowie die Herkunft des verwendeten Pflanzgutes sind rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Be-
hörde abzustimmen.
- Die Verjüngung (wie auch eine etwaige standortsgerechte Verjüngung forstlichen Bewuchses im Rahmen der natür-
lichen Sukzession) ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung
gem. § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 gesichert ist. Einer übermäßigen Austrocknung der Pflanzenstandorte ist vorzu-
beugen.
- Bei allen Neu- und Wiederaufforstungen, Nachbesserungen und Ergänzungen sind standortsgerechte Baum- und
Straucharten (im Sinne des Forstgesetzes), welche der Herkunft und der Höhenstufe nach zu entsprechen haben,
gemäß den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, zu verwenden. Die Herkunft des verwendeten
Pflanzgutes ist rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Forstbehörde abzustimmen.
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
- Für die Kontrolle der vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
- Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Bescheidvorschreibungen ist jeweils der Beginn der Arbeiten rechtzeitig vor
Baubeginn der ökologischen Bauaufsicht zu melden.
Empfohlene Maßnahmen:
Da „empfohlene Maßnahmen“ erfahrungsgemäß nicht zur Umsetzung kommen, wird von der Formulierung solcher, nicht
durchsetzbarer Maßnahmen Abstand genommen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 175 -
3.2.4 JAGDWIRTSCHAFT
3.2.4.1 Frage J 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachge-bietes Jagdwirtschaft plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abwei-chungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Im UVE Einreichoperat sind im Fachbereich Jagd (UV 06-02.02) die Belange der Jagdwirtschaft und Wildökologie darge-
stellt wobei auch Verknüpfungen mit dem Fachbereich Tiere und deren Lebensräume (UV 05-02) bestehen.
Im Bericht Jagd und Fischerei (UV 07-03.02) werden für den Bereich Jagd/Wildökologie die Ausgangslage (Ist-Zustand)
detailliert dargestellt und die Auswirkungen (ohne Begleitmaßnahmen) von Bau und Betrieb der Bahnstromübertra-
gungsanlage Graz - Werndorf dokumentiert und beurteilt sowie notwendige Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen abgeleitet, deren Auswirkungen bewertet und die verbleibende Restbelastung ermittelt. Der Ist-Zustand wird
auch kartographisch übersichtlich im Maßstab 1:10000 dargestellt.
Ausgangspunkt für die fachliche Bewertung hinsichtlich wildökologischer und jagdwirtschaftlicher Aspekte sind Lebens-
raumeignung (Habitatqualität), die Bejagbarkeit und die Jagdausübung (jagdliche Attraktivität). Zur Beurteilung der Aus-
wirkungen (Eingriffserheblichkeit) des Vorhabens werden die Wirkfaktoren Verlust oder Beeinträchtigung von Wildle-
bensraum und vorhandenen Lebensraumbeziehungen, Verlust von jagdwirtschaftlichen Terrain und Beeinträchtigung der
Jagdausübung herangezogen.
Ausgehend von der Beeinflussungssensibilität sind die Wirkungsintensitäten und Eingriffserheblichkeiten während der
Bauphase und Betriebsphase anhand nachvollziehbarer Kriterien für die einzelnen betroffenen Teilräume dargestellt. Auf
die Übersichtstabelle im Dokument UV 06-02.02 – Tab.32, Seite 58 wird verwiesen.
Bau- und Betriebsphase: Aus wildökologischer und jagdwirtschaftlicher Sicht ergeben sich bei keiner (Teilraum Graz-
Stadt) bis mittlerer (Teilraum Grazer Feld - Mitte und Grazer Feld - Süd) Beeinflussungssensibilität keine (Teilraum Graz
Stadt) bis geringe Wirkungsintensitäten und Eingriffserheblichkeiten (Teilraum Grazer Feld - Mitte, Grazer Feld - Süd).
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Fachgebietes Jagd/Wildökologie sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und
Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Aus wildökologischer und jagdwirtschaftlicher Sicht ergeben sich
keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
3.2.4.2 Frage J 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Jagdwirtschaft ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fach-lichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Vorbemerkungen
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Auswirkungen (Wirkungsintensität) und die Eingriffserheblichkeit werden im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einla-
ge UV-06-02.02) für die einzelnen Teilräume getrennt nach Bau- und Betriebsphase im Kapitel 5.2. (Seite 48 ff) aufge-
zeigt und beurteilt. Dazu werden wildökologische (wie Störungen von Wildlebensräumen durch strukturelle Änderungen,
durch Lärm und Licht sowie funktionale Beeinträchtigungen, Barrierewirkungen etc.) und jagdwirtschaftliche Aspekte
(wie Verlust von Jagdflächen, Beeinträchtigung der Jagdausübung) herangezogen, beschrieben und beurteilt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 176 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die wildökologischen und jagdwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens Bahnstromübertragungsanlage Graz –
Werndorf sind insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren in der UVE ausreichend dargestellt.
Tabelle 18: Relevante Einflussfaktoren Jagdwirtschaft
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
22 Beeinflussung des Wildes durch Lärmeinwirkung auf ihre Lebensräume EN LW LA
23 Beeinflussung des Wildes durch Veränderung der Belichtungsverhältnisse (Flutlichtbe-leuchtung)
EN LW
24 Beeinflussung des Wildes durch Verdrängung aus dem Lebensraum, Beeinflussung durch Flächenverbrauch)
EN LW
25 Temporäre, dauernde Beeinflussung des Wildes durch funktionelle Barrierewirkung ins-besondere im Hinblick auf bestehende Wildwechsel
EN LW Jagd
wirt
scha
ft
26 Beeinflussung der Jagdausübung durch Veränderung der Attraktivität des Landschaftsbil-des
EN LW
Einflussfaktor 22:
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Die schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens sind in der UVE-Untersuchung für die Betriebsphase als mögliche
Koronageräusche der Freileitung und für die Bauphase als jeweils kurzzeitig auf wenige Tage beschränkte und örtlich
eingegrenzte Tätigkeiten für Aufenthaltsbereiche von Menschen ausreichend dargelegt. Die Ergebnisse für den Freiraum
sind in gleicher Form für die Beurteilung für das Wild im Freien geeignet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Als Ergebnis der Untersuchungen zeigt sich für die Betriebsphase mit einer maximalen Lärmimmission des Koronage-
räusches (direkt unter der Freileitung) von 30 dB eine im Vergleich zum Umgebungsgeräusch nicht wahrnehmbare Aus-
wirkung. Für die Bauphase tritt eine auf wenige Tage (ca. 3 Tage) beschränkte Lärmeinwirkung im Freiraum bei Tagzeit
auf, die nach den Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als zumutbar zu beurteilen ist.
Eine Beeinflussung des Wildes ist aus lärmschutztechnischer Sicht auszuschließen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Lärmemissionen sind im UVE Bericht Lärm (Einlage UV 04-03.02) zahlenmäßig für die einzelnen Teilräume getrennt
nach Bau- und Betriebphase dargestellt und die Beeinflussung bzw. Beeinträchtigungen durch Lärmbelastung auf Wild-
lebensräume und die Jagdwirtschaft im UVE Bericht Jagd und Fischerei (UV 06-02.02) sowie im Bericht Tiere und deren
Lebensräume (Einlage UV 05-02) behandelt. Die Bautätigkeiten finden in der Regel am Tag statt und es ist eine geringe
Wirkungsintensität gegeben.
Zu Einflussfaktor 23:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dieser Einflussfaktor wurde im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) berücksichtigt. Die Bautätigkeiten
finden in der Regel tagsüber statt, so dass im Wildlebensraum kein Flutlicht eingesetzt wird.
Zu Einflussfaktor 24:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dieser Einflussfaktor wurde im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) und im UVE Bericht Tiere und
deren Lebensräume (Einlage UV 05 – 02) behandelt. Der Flächenverbrauch ist sowohl in der Bauphase als auch in der
Betriebsphase gering. Die Wiederherstellung gerodeter Habitatsbereiche und ökologische Ausgleichsmaßnahmen im
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 177 -
Zuge der Landschaftsplanung senken diese Belastung zusätzlich. Durch Flächenverbrauch ergibt sich keine Verdrän-
gung des Wildes aus dem Lebensraum.
Zu Einflussfaktor 25:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
. Dieser Einflussfaktor wurde im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) und im UVE Bericht Tiere und
deren Lebensräume (Einlage UV 05–02) behandelt. Durch das gegenständliche Bauvorhaben ergibt sich weder in der
Bauphase noch in der Betriebsphase eine Barrierewirkung insbesondere für etwaige bestehende Wildwechsel.
Zu Einflussfaktor 26:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dieser Einflussfaktor wurde im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) und im UVE Bericht Tiere und
deren Lebensräume (Einlage UV 05 – 02) sowie im UVE Bericht Landschaftsplanung (Einlage UV 05-03) behandelt.
Durch das gegenständliche Bauvorhaben ergibt sich eine geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Att-
raktivität des Jagdreviers.
3.2.4.3 Frage J 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
In Bezug auf die Wildökologie und das Jagdwesen werden der Stand der Technik bzw. die anerkannten fachspezifischen
Standards – wobei die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand für die Maßnahmen und den dadurch bewirkten Nutzen für
die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen ist – wie folgt definiert:
Einhaltung der entsprechenden Jagdgesetze und Richtlinien.
Berücksichtigung des aktuellen Wissenstandes der Wildökologie und Jagdwirtschaft.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Durchgehend werden die gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Standards im Sinne des Standes der Technik bei der
Planung berücksichtigt und angewandt.
3.2.4.4 Frage J 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.2.4.4.1 Frage J 4.1
Werden Immissionen (z. B. durch Lärm) vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, das Wild bleibend zu schädigen? [§24f Abs. 1 Z2 lit. b UVP-G] (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Lärmemissionen sind im UVE Bericht Lärm (Einlage UV 04-03.02 und dazugehörige Karten und Messprotokolle)
zahlenmäßig für die einzelnen Teilräume getrennt nach Bau- und Betriebsphase dargestellt und die Beeinflussung bzw.
Beeinträchtigungen durch Lärmbelastung auf Wildlebensräume und die Jagdwirtschaft im UVE Bericht Jagd und Fische-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 178 -
rei (UV 06-02.02) sowie im Bericht Tiere und deren Lebensräume (Einlage UV 05-02) aufgezeigt. Die Bautätigkeiten
finden in der Regel am Tag statt und es ist eine geringe Wirkungsintensität gegeben. In der Betriebsphase ist keine
Lärmbelastung gegeben.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es werden nachhaltige Einwirkungen, die geeignet sind, das Wild nachhaltig zu schädigen vermieden, weil die durch die
Baumaßnahmen bedingten Lärmimmissionen vorübergehend und von kurzer Dauer sind und in der Betriebsphase keine
Belastungen verbleiben.
3.2.4.5 Frage J 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Jagdwirtschaft zu verhindern oder zu ver-ringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur beglei-tenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Aus der Sicht des Fachgebietes Wildökologie und Jagd sind grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen in der UVE
Jagd und Fischerei (Einlage UV-06-02.02) enthalten. Eine Beweissicherung und begleitende Kontrolle scheint wegen der
Kleinräumigkeit und Kurzfristigkeit der Baumaßnahmen nicht sinnvoll und erforderlich und ist nicht vorgesehen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es ergeben sich bei Einhaltung der Vorgaben keine weiteren Maßnahmen.
3.2.5 FISCHEREI
3.2.5.1 Frage FI 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachge-bietes Fischerei plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Im UVE Einreichoperat sind im Fachbereich Fischerei (UV 06-02.02) die Belange der Fischerei dargestellt wobei auch
Verknüpfungen mit dem Fachbereich Tiere und deren Lebensräume (UV 05-02) bestehen.
Beim gegenständlichen Vorhaben befindet sich lediglich im Teilraum Grazer Feld – Süd ein fischereilich relevantes Ge-
wässer.
Im Bericht Jagd und Fischerei (UV 07-03.02) werden für den Bereich Fischerei die Ausgangslage (Ist-Zustand) detailliert
dargestellt und die Auswirkungen (ohne Begleitmaßnahmen) von Bau und Betrieb der Bahnstromübertragungsanlage
Graz - Werndorf dokumentiert und beurteilt sowie notwendige Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgelei-
tet, deren Auswirkungen bewertet und die verbleibende Restbelastung ermittelt. Der Ist-Zustand wird auch kartogra-
phisch übersichtlich im Maßstab 1:10000 dargestellt.
Ausgangspunkt für die fachliche Bewertung (Beeinflussungssensibiltät) hinsichtlich fischereilicher Aspekte sind neben
einer allgemeinen Charakteristik der Gewässer die Gewässerökologie, das Artenspektrum, die fischereiliche Attraktivität
und sonstige Anmerkungen. Zur Beurteilung der Auswirkungen (Eingriffserheblichkeit) des Vorhabens werden die Wirk-
faktoren Beeinträchtigung der Wasserqualität und der fischereilichen Attraktivität herangezogen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 179 -
Ausgehend von der Beeinflussungssensibilität sind die Wirkungsintensitäten und Eingriffserheblichkeiten während der
Bauphase und Betriebsphase anhand nachvollziehbarer Kriterien für den betroffenen Teilraum dargestellt. Auf die Über-
sichtstabelle im Dokument UV 06-02.02 – Tab.33, Seite 58 wird verwiesen.
Bau- und Betriebsphase: Aus fischereilicher Sicht ergeben sich im Teilraum Grazer Feld - Süd eine geringe Beeinflus-
sungssensibilität, in der Bauphase eine mittlere bzw. in der Betriebsphase geringe Wirkungsintensität und geringe Ein-
griffserheblichkeiten.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Fachgebietes Fischerei sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfol-
gerungen plausibel und nachvollziehbar.
Aus fischereilicher Sicht ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwer-
berin.
3.2.5.2 Frage FI 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischerei ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachli-chen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Vorbemerkungen
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Auswirkungen (Wirkungsintensität) und die Eingriffserheblichkeit werden im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einla-
ge UV-06-02.02) für die einzelnen Teilräume getrennt nach Bau- und Betriebsphase im Kapitel 5.3. (Seite 54 ff) aufge-
zeigt und beurteilt. Dazu werden die Kriterien Beeinträchtigung der Wasserqualität und der fischereilichen Attraktivität
herangezogen, beschrieben und beurteilt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die fischereilichen Auswirkungen des Vorhabens Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf sind insbesondere
hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren in der UVE ausreichend dargestellt.
Tabelle 19: Relevante Einflussfaktoren Fischerei
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
27 Beeinflussung von Fischereigewässern durch Lärm EN LW LA
28 Beeinflussung von Fischereigewässern durch Elektromagnetische Felder EN LW UM
29 Temporärer, dauernder Flächenverlust von Fischereigewässern, Uferbereichen A LW
30 Beeinflussung von Fischereigewässern durch funktionelle Barrierewirkung EN LW Fis
cher
ei
31 Beeinflussung von Fischereigewässern durch Veränderung der Wasserqualität EN LW GW
Zu Einflussfaktor 27:
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Die schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens sind in der UVE-Untersuchung für die Betriebsphase als mögliche
Koronageräusche der Freileitung und für die Bauphase als jeweils kurzzeitig auf wenige Tage beschränkte und örtlich
eingegrenzte Tätigkeiten für Aufenthaltsbereiche von Menschen ausreichend dargelegt. Die Ergebnisse für den Freiraum
sind in gleicher Form für die Beurteilung der Auswirkung auf Tiere im Freien geeignet. Fischgewässer selbst werden vom
Projekt auch in der Bauphase nicht berührt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 180 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Als Ergebnis der Untersuchungen zeigt sich für die Betriebsphase mit einer maximalen Lärmimmission des Koronage-
räusches (direkt unter der Freileitung) von 30 dB eine im Vergleich zum Umgebungsgeräusch nicht wahrnehmbare Aus-
wirkung. Für die Bauphase tritt eine auf wenige Tage (ca. 3 Tage) beschränkte Lärmeinwirkung im Freiraum bei Tagzeit
auf, die nach den Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als zumutbar zu beurteilen ist. Fischereigewässer werden
nicht berührt.
Eine Beeinflussung von Fischereigewässern ist aus lärmschutztechnischer Sicht auszuschließen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Lärmemissionen sind im UVE Bericht Lärm (Einlage UV 04-03.02) zahlenmäßig für die einzelnen Teilräume getrennt
nach Bau- und Betriebphase dargestellt und die Beeinflussung bzw. Beeinträchtigungen durch Lärmbelastung auf Fi-
schereigewässer im UVE Bericht Jagd und Fischerei (UV 06-02.02) sowie im Bericht Tiere und deren Lebensräume
(Einlage UV 05-02) behandelt. Die Bautätigkeiten finden am Tag statt, sind von kurzer Dauer und es ist während der
Bauphase eine beschränkte zumutbare Lärmeinwirkung gegeben, während in der Betriebsphase keine Beeinflussung
durch Lärm vorliegt.
Einflussfaktor 28:
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
In Ermangelung zugeschnittener Literatur zum Thema wird hier eine hypothetische Betrachtung angeboten. Von den
elektromagnetischen Feldern der gegenständigen Bahnstromübertragungsanlage können nur die magnetischen 16 2/3
Hz-Feldkomponenten in die Gewässer eindringen, gegen die elektrischen Feldanteile sind die Gewässer weitgehend
abgeschirmt. Eine direkte Beeinflussung der Gewässer ist dabei gänzlich ausgeschlossen. Einige Meeresfische sollen
laut Literatur über sehr empfindliche magnetische Sinnesrezeptoren zur Orientierung in Meeren mittels der Magnetfel-
der der Erde (statisches Feld, magnetische Flussdichten 40-70 µT) verfügen. Diese Rezeptoren haben eine relativ
lange Reaktionszeit, damit räumliche Inhomogenitäten des magnetischen Erdfeldes ausgemittelt werden. Rein hypothe-
tisch ist es sehr unwahrscheinlich, dass magnetische 16 2/3 Hz-Felder, die jede 60 ms ihre Ausrichtung ändern, von
derartigen langsam reagierenden Rezeptoren wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist es fraglich, ob bei Süßwasser-
fischen oder anderen Lebewesen überhaupt derartige Sinnesrezeptoren entwickelt wurden. Insgesamt scheint es sehr
unwahrscheinlich, dass die gegenständigen schwachen magnetischen 16 2/3 Hz-Felder, die Fischereigewässer oder die
Fische selbst irgend einer Weise beeinflussen können.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dieser Einflussfaktor wurde im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) nicht berücksichtigt lässt sich aber
aus dem UVE Bericht elektromagnetische Felder Einlage UV 04-02 ableiten. Im Bericht wird keine bzw. eine geringe
Wirkungsintensität und Eingriffserheblichkeit ausgewiesen. Allerdings finden sich keine Hinweise auf den Einfluss auf
Fischereigewässer. Auf die Stellungnahme des SV für Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit wird
verwiesen. Daraus geht hervor, dass eine Beeinflussung der Fischereigewässer oder der Fische sehr unwahrscheinlich
ist.
Einflussfaktor 29:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dieser Einflussfaktor wurde im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) und im UVE Bericht Tiere und
deren Lebensräume (Einlage UV 05–02) behandelt. Durch das gegenständliche Bauvorhaben ergibt sich weder in der
Bauphase noch in der Betriebsphase ein Flächenverlust von Fischereigewässern bzw. Uferbereichen. Kleinflächig geht
im Bereich des Masten 39 in der Bauphase die Ufervegetation verloren.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 181 -
Einflussfaktor 30:
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dieser Einflussfaktor wird im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) nicht explizit behandelt. Es lässt
sich aber aus den Einreichunterlagen ableiten, dass im gegenständlichen Vorhaben keine Beeinflussung von Fischerei-
gewässern durch funktionelle Barrierewirkung erfolgt.
Einflussfaktor 31:
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Teilraum Graz-Stadt:
Es sind keine Fischereigewässer durch die Baumaßnahme betroffen.
Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Der Mast 39 wird unmittelbar nördlich des Laabaches und Mast 44 unmittelbar außerhalb des HQ100 Rückhalteraumes
des Laabaches gesetzt. Mast 41 liegt unmittelbar südlich, jedoch grundwasserabstromig des Teiches TE-WU 6/4152.
Geringfügige temporäre Beeinträchtigungen des Laabaches im unmittelbaren Umfeld der Baumaßnahme bzw. des Tei-
ches TE-WU 6/4152 durch Trübstoffe bzw. auch eine kurzfristige Veränderung des Chemismus sind nicht gänzlich aus-
zuschließen. Diese Beeinträchtigungen werden sich in Zeiten einer Wasserführung auf Trübungen, möglicherweise auch
kurzfristige Veränderung des Chemismus des Grundwassers in Abhängigkeit von den eingesetzten Baumaterialien bzw.
Bauchemikalien im unmittelbaren Umfeld des Bauwerkes beschränken. Das Ausmaß der Beeinträchtigung kann durch
die Wahl grundwasserschonender Bauhilfsstoffe und eine geordnete Baustellenentwässerung reduziert werden. Dies
könnte sich beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Diese Beeinträchtigungen bleiben
auf die Bauphase beschränkt.
Eine nachhaltige, dauerhafte Veränderung der Wasserqualität von Oberflächenwässern ist auszuschließen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dieser Einflussfaktor wird im UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 06-02.02) und im UVE Bericht Untergrund und
Wasser (Einlage UV 06–01) behandelt. Durch das gegenständliche Bauvorhaben ist während der Bauphase im Bereich
des Mastendstandortes 39 der Eintrag von getrübten bzw. verschmutzten Bauwässern in den Laabach möglich, der
durch Schutzmaßnahmen verhindert werden soll. In der Betriebsphase sind Beeinträchtigungen aus zu schließen.
3.2.5.3 Frage FI 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
In Bezug auf die Fischerei werden der Stand der Technik bzw. die anerkannten fachspezifischen Standards – wobei die
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand für die Maßnahmen und den dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schüt-
zenden Interessen zu berücksichtigen ist – wie folgt definiert:
- Einhaltung der entsprechenden Fischereigesetze und Richtlinien.
- Berücksichtigung des aktuellen Wissenstandes bezüglich Fischereiwesen und Gewässerökologie.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Durchgehend werden die gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Standards im Sinne des Standes der Technik bei der
Planung berücksichtigt und angewandt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 182 -
3.2.5.4 Frage FI 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.2.5.4.1 Frage FI 4.1
Werden Immissionen (z. B. durch Erschütterungen) vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Fischbestand oder den Zu-stand der Fischereigewässer bleibend zu schädigen? [§24f Abs. 1 Z2 lit. b UVP-G] (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Emissionen durch Erschütterungen sind im UVE Bericht Erschütterungen (Einlage UV 04-03.01) für die einzelnen
Teilräume getrennt nach Bau- und Betriebsphase dargestellt. Die Beeinflussung bzw. Beeinträchtigungen durch Erschüt-
terungen auf den Fischbestand werden nicht behandelt. Die Einwirkungen auf Menschen und Gebäude werden in der
Bauphase als gering beurteilt und liegen unter den zumutbaren Werten. In der Betriebsphase ergeben sich keine Belas-
tungen durch Erschütterungen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es werden nachhaltige Einwirkungen, die geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu schädigen vermieden, weil die
durch die Baumaßnahmen bedingten Belastungen durch Erschütterungen vorübergehend, von kurzer Dauer und gering
sind und in der Betriebsphase keine Belastungen verbleiben.
3.2.5.5 Frage FI 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischereiwirtschaft zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur be-gleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: LW)
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Aus der Sicht des Fachgebietes Fischerei sind grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen in der UVE Jagd und Fi-
scherei (Einlage UV-06-02.02) enthalten. Eine Beweissicherung und begleitende Kontrolle scheint wegen der Kleinräu-
migkeit und Kurzfristigkeit der Baumaßnahmen nicht sinnvoll und erforderlich und ist nicht vorgesehen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Es ergeben sich bei Einhaltung der Vorgaben keine weiteren Maßnahmen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 183 -
3.3 TIERE, PFLANZEN UND DEREN LEBENSRÄUME, NATURSCHUTZ
3.3.1 FRAGE N 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachge-bietes plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegen-über der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: ÖK)
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Wie bereits unter Kapitel „Generelle Vorgehensweise/ Methodik“ ausgeführt, sind die das Fachgebiet Ökologie betreffen-
den Ausarbeitungen der Projektwerberin in den Mappen UV 05-01 und UV 05-02 zusammengefasst.
Die Mappen enthalten einen ausführlichen Textbericht und umfangreiches Kartenmaterial für jeden Teilraum. In den
Karten sind jeweils der Ist-Zustand, die Auswirkungen und die Maßnahmen dargestellt. Wesentlich für die Umweltverträg-
lichkeit des Vorhabens ist die Ermittlung der Restbelastung, die sich aus der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen
(Flächenwiederherstellungen und funktionale Maßnahmen) im Vergleich zur Eingriffserheblichkeit ergibt.
Für das Schutzgut Pflanzen und ihre Lebensräume wird in der UVE zunächst der Ist-Zustand anhand einer Kulturland-
schaftsgliederung (landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald), der Erhebung von vegetationsökologisch hochwertigen
Lebensräumen (z.B. Edellaubwälder) und dem Vorkommen von Strukturelementen (z.B. Feldgehölze) erfasst. Für die
Kulturlandschaft ergibt sich die Beeinflussungssensibilität aus der aktuellen Landnutzung, Naturwerten, Hemerobie (Na-
turnähe) und vorwiegender Raumfunktion. Kriterien für die Bewertung vegetationsökologisch hochwertiger Lebensräume
sind das Artenschutz (Vorkommen von Rote Liste- bzw. geschützten Arten) und Lebensraumschutz (Europäischer
Schutzstatus, Gefährdung, Alter, Ersetzbarkeit der Lebensräume sowie ihre allgemeine Bedeutung für den Raum).
Aus allen diesen Kriterien wird dann für jeden Teilraum des Projekts dessen Beeinflussungssensibilität abgeleitet. Die
Eingriffserheblichkeit (=Auswirkung) des Vorhabens ergibt sich aus der Beeinflussungssensibilität des Untersuchungs-
raums gegenüber der Intensität des technischen Projekts. Sie wird nach Flächenverlust und funktionaler Wirkung beur-
teilt.
Auch für das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume wird zunächst der Ist-Zustand dargestellt. Da bei den Tieren in der
UVE aber das Leitartenkonzept verfolgt wurde, wird bei der Beschreibung und Beurteilung der Vorhabensauswirkungen
etwas anders vorgegangen. Zur Bewertung der Auswirkungen dienten die Kriterien Lebensraumverlust (durch direkte
oder randliche Flächeninanspruchnahme), Strukturverlust, Beeinträchtigung durch Emissionen, Veränderung von funkti-
onalen ökologischen Raumbeziehungen, qualitative und/oder quantitative Veränderung des Wasserhaushalts sowie
Verluste durch Kollisionen. Aus diesen Kriterien ergibt sich wieder die Eingriffserheblichkeit.
Um diese Eingriffserheblichkeit auf ein umweltverträgliches Maß herabzusetzen werden Schutz- und Ausgleichsmaß-
nahmen festgelegt, die sowohl qualitativ (funktional) als auch quantitativ (von der Flächenbilanz her) so wirksam sein
müssen, dass es zu keiner untragbar hohen Restbelastung kommt. Diese Maßnahmen sind in der Mappe Landschafts-
planung UV 05-03 textlich und planlich detailliert enthalten. Im Bericht wird die Maßnahmenplanung sowohl nach Maß-
nahmentypen, Entwicklungszielen und Beschreibung allgemein dargestellt, als auch für die einzelnen Teilräume eine
Beschreibung der einzelnen Maßnahmen gegeben. Die Karten umfassen großmaßstäbige Lage- und Detailpläne der
Maßnahmen in den Teilräumen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Auch wenn es über die Anwendung des Leitartenkonzepts, wie es im Fachbereich Tiere und deren Lebensräume verfolgt
wurde, in Fachkreisen geteilte Meinungen gibt, sind die vorgelegten Unterlagen für eine fachlich fundierte Beurteilung
geeignet, plausibel und nachvollziehbar.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 184 -
3.3.2 FRAGE N 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Tabelle 20: Relevante Einflussfaktore Naturschutz, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
32 Beeinflussung ausgewiesener/geplanter Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Land-schaftsschutzgebiete sowie sonstiger unter Schutz gestellter Gebiete und Objekte (Natur-denkmäler und Biotope) durch Luftschadstoffe/ Staub
E ÖK KL
Nat
ursc
hutz
33 Flächenverlust ausgewiesener/geplanter Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Land-schaftsschutzgebiete sowie sonstiger unter Schutz gestellter Gebiete und Objekte (Natur-denkmäler, Biotope)
A ÖK
34 Beeinflussung von sensiblen Tierarten und deren Lebensräume durch Lärm EN ÖK LA
35 Beeinflussung von sensiblen Tierarten und deren Lebensräume durch Erschütterungen EN ÖK LA
36 Beeinflussung von sensiblen Tierarten durch elektromagnetische Felder N ÖK UM
37 Beeinflussung von sensiblen Tierarten und deren Lebensräume durch Luftschadstoffe / Staubentwicklung
EN ÖK
38 Beeinflussung sensibler Tierarten durch veränderte Belichtungsverhältnisse E ÖK
39 Verlust wichtiger Flächen und Lebensräume v.a. für gefährdete Tierarten A ÖK
40 Beeinflussung der Tierarten und deren Lebensräume durch funktionelle Barrierewirkung (Zerschneidung v. Lebensräumen)
A ÖK
41 Beeinflussung der Tiere und deren Lebensräume durch Veränderungen der Qualität von Gewässern
A ÖK GW Tie
re u
nd d
eren
Leb
ensr
äum
e
42 Beeinflussung der Tierarten und ihrer Lebensräume durch zeitweise/dauernde räumliche Grundwasserveränderungen
EN ÖK GW
44 Beeinflussung der Pflanzen und ihrer Lebensräume durch Luftschadstoffe / Staubentwick-lung
EN ÖK KL
45 Beeinflussung der Pflanzen und ihrer Lebensräume durch Luftschadstoffe / Staubentwick-lung durch Veränderung der Belichtungsverhältnisse
ÖK
46 Flächenverlust an Lebensräumen v.a. für seltene Pflanzen A ÖK
Pfla
nzen
und
der
en
Lebe
nsrä
ume
47 Beeinflussung der Pflanzen und ihrer Lebensräume durch Zerschneidungseffekte ÖK
Einflussfaktor 32
Klima, Luft
Eine Beeinflussung ausgewiesener/geplanter Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete so-
wie sonstiger unter Schutz gestellter Gebiete und Objekte (Naturdenkmäler und Biotope) durch Luftschadstoffe/ Staub ist
nicht zu erwarten.
Ökologie
Befund/ Gutachten:
Schutzgebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Einflussfaktor 33
Ökologie
Befund/ Gutachten:
Schutzgebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 185 -
Einflussfaktor 34
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Die schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens sind in der UVE-Untersuchung für die Betriebsphase als mögliche
Koronageräusche der Freileitung und für die Bauphase als jeweils kurzzeitig auf wenige Tage beschränkte und örtlich
eingegrenzte Tätigkeiten für Aufenthaltsbereiche von Menschen ausreichend dargelegt. Die Ergebnisse für den Freiraum
sind in gleicher Form für die Beurteilung für sensible Tiere und deren Lebensräume geeignet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Als Ergebnis der Untersuchungen zeigt sich für die Betriebsphase mit einer maximalen Lärmimmission des Koronage-
räusches (unter der Freileitung) von 30 dB eine im Vergleich zum Umgebungsgeräusch nicht wahrnehmbare Auswirkung.
Für den Teilbereich der Kabelführung sind im Betrieb keine lärmtechnischen Auswirkungen zu erwarten.
Für die Bauphase tritt eine auf wenige Tage (ca. 3 Tage) beschränkte Lärmeinwirkung, die nach den Kriterien der ÖAL-
Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als zumutbar zu beurteilen ist.
Eine Beeinflussung sensibler Tierarten und deren Lebensräume kann aus lärmschutztechnischer Sicht ausgeschlossen
werden.
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Grundsätzlich kann sich Lärm sehr unterschiedlich auswirken, je nach Tierart und Art des Lärms. Während sich einer-
seits Tiere an Dauerlärm teils in geradezu erstaunlichem Ausmaß gewöhnen können ist andererseits bekannt, dass z.B.
der Bruterfolg von Vögeln in verlärmten Gebieten sinkt. Lärm kann die Kommunikation von Tieren stören, kann die Räu-
ber-Beute-Beziehung verändern und/oder durch Schreckreaktionen zu Vertreibung bzw. verminderter Fitness führen.
Tierarten, die auf Lärm sensibel reagieren, sind vor allem solche, die auf akustische Verständigung angewiesen sind, im
vorliegenden Fall also besonders Vögel und Heuschrecken. Allerdings ist grundsätzlich anzumerken, dass Lärm teilweise
schwer von anderen Vertreibungsfaktoren abzugrenzen ist. Tiere reagieren beispielsweise auf das (auch nicht von Lärm
begleitete) Auftauchen von Menschen unter Umständen weit stärker als etwa auf ein vorbeifahrendes (lärmendes) Fahr-
zeug. Detailliert wird in der UVE auf die Lärmbelastung durch das Projekt auf Menschen dargestellt. Für Tiere gibt es
keine rechtlich fixierten Lärmschutzgrenzwerte, was das Ausmaß der Lärmemissionen angeht gilt aber selbstverständlich
das Gleiche wie für die Menschen.
Durch das vorliegende Projekt kommt es in der Betriebsphase zu keinen Lärmemissionen. In der Bauphase ist im Teilbe-
reich Graz Stadt der bereits vorhandene Umgebungslärm so stark, dass das Vorhaben nicht ins Gewicht fällt. In den
Teilbereichen Grazer Feld – Mitte und - Süd ist die vorhandene Lärmbelastung zwar weniger stark, der Lärm durch das
Projekt in der Bauphase ist aber zu gering, um nennenswerte Auswirkungen auf Tiere zu haben.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind insgesamt ausreichend dargestellt. Eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu
den Auswirkungen des Vorhabens ist nicht erforderlich.
Einflussfaktor 35
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Erschütterungstechnische Auswirkungen des Vorhabens sind in der UVE-Untersuchung für die Betriebsphase nicht ge-
geben. Für die Bauphase als jeweils kurzzeitig auf wenige Tage beschränkte und örtlich eingegrenzte Tätigkeiten für
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 186 -
Aufenthaltsbereiche von Menschen ausreichend dargelegt. Die Ergebnisse sind qualitativ für die Beurteilung für sensible
Tiere und deren Lebensräume geeignet.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Für die Bauphase tritt im Nahbereich der Tätigkeiten eine auf wenige Tage (ca. 3 Tage) beschränkte Erschütterungsein-
wirkung auf, welche keine nachhaltige Beeinflussung sensibler Tierarten und deren Lebensräume erwarten lässt.
Für die Betriebsphase sind keine Auswirkung zu erwarten. Eine Beeinflussung sensibler Tierarten und deren Lebens-
räume kann aus erschütterungsschutztechnischer Sicht ausgeschlossen werden.
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Grundsätzlich sind Tiere Erschütterungen gegenüber weit sensibler als Menschen, es gibt aber wie beim Lärm große
Unterschiede je nach Tierart: Eine bodenlebende Spinne nimmt Erschütterungen naturgemäß vollkommen anders wahr
als etwa ein Vogel. Allgemein gilt für die Auswirkungen von Erschütterungen sinngemäß das Gleiche wie für das oben
unter Lärm gesagte. Auch sind die Auswirkungen auf Tiere in den meisten Fällen schwer von den Auswirkungen von
Lärm und Vertreibungseffekten durch Menschen und Maschinen (funktionelle Barrierewirkung) zu trennen. In den einzel-
nen Teilräumen ist mit Beeinflussung durch Erschütterungen in vergleichbarem Ausmaß wie beim Lärm zu rechnen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind insgesamt ausreichend dargestellt. Eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu
den Auswirkungen des Vorhabens ist nicht erforderlich.
Einflussfaktor 36
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
PROBLEMATIK
Zahlreiche Bakterien, Insekten und Vögel zeigen nach Literaturangaben eine Empfindlichkeit gegenüber dem magneti-
schen Erdfeld. Viele Indizien sprechen dafür, dass sich einige Vögel u.a. mit Hilfe des Sonnenlichts und durch die Bewe-
gung im erdmagnetischen Gleichfeld mit Flussdichten zwischen 40-70 T orientieren. Einen anderen Hinweis für eine
besondere Fähigkeit biologischer Strukturen sehr schwache eklektische Felder zu detektieren, liefern zahlreiche Unter-
suchungen mit unterschiedlichsten Fischen. Eine besondere Empfindlichkeit sollen Haifische und Rochen zeigen, die im
Seewasser elektrische Feldstärke unter 5 nV/cm detektieren können. Derartige, hier nur exemplarisch aufgeführten Fä-
higkeiten unterschiedlicher Gattungen sind z. B. beim Menschen sehr wahrscheinlich nicht vorhanden. Ob derartige
Wirksamkeiten auf die gesamte Fauna übertragbar sind ist unklar. Auf die Existenz von besonderen Rezeptorsystemen
in der Tierwelt, die bestimmte elektromagnetische Felder als einen adäquaten oder nichtadäquaten Reiz aufnehmen
können, deuten einige Untersuchungsergebnisse. Wegen der möglichen Vielfalt spezifischer Funktionen und Reaktionen
bei verschiedenen Spezies ist zwangsläufig eine biologische und technische Einschränkung des betrachteten Literatur-
profils erforderlich. Diese Abhandlung konzentriert sich deshalb schwerpunktmäßig auf die Betrachtung möglicher Wir-
kungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder auf Spezies, die mit den höchsten elektrischen und mag-
netischen Feldstärken in Berührung kommen. Die stärksten niederfrequenten Wechselfelder in unserer Umwelt treten im
Bereich der Hochspannungsleitungen auf. Hierhin können z. B. Vögel, Bienen und andere Insekten frei gelangen. Diese
Stellungnahme konzentriert sich auf derartige Spezies. Dieser Bericht basiert auf einer Literaturrecherche, die herange-
zogenen Literaturstellen sind im Literaturverzeichnis aufgelistet.
ERGEBNISSE DER RECHERCHE
In Hochspannungsfreileitungssystemen treten die maximalen elektrischen und magnetischen Feldstärken in der unmittel-
baren Umgebung der Leiterseile auf. Hier erreicht die elektrische Feldstärke einen Wert von bis zu 1500 kV/m und die
magnetischen Flussdichten bis zu 10 mT. Mit dem Abstand von den Leiterseilen nehmen beide Komponente zuerst line-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 187 -
ar und dann quadratisch ab. In der Literatur werden zahlreiche Beobachtungen und Untersuchungen beschrieben, die
das Ziel verfolgen, eine eventuelle Wirkung elektrischer und magnetischer Felder von Hochspannungsfreileitungen auf
die Tierwelt zu erforschen. Neben den direkten Beobachtungen in der Natur wurden auch zugeschnittene Untersuchun-
gen im Labor durchgeführt.
Von einer direkten Erfassung des Verhaltens und der Entwicklung der Tiere in der freien Natur in der Nähe hochenerge-
tischer Anlagen werden die verlässlichsten Ergebnisse erwarten. Die eventuellen Effekte niederfrequenter elektromagne-
tischer Felder auf einige ausgewählte Gattungen der mitteleuropäischen Fauna werden auf der Grundlage einer Literatur-
recherche untersucht. Im Vordergrund der Betrachtung sind Feldquellen, die in ihrer Umgebung starke niederfrequente
elektromagnetische Felder erzeugen. Im Mittelpunkt der meisten Untersuchungen stehen die Hochspannungsfreileitun-
gen. Diese Wahl lässt sich durch folgende Tatsachen begründen:
- Die Hochspannungsfreileitungen erzeugen auf ihrer Oberfläche relativ starke elektrische und magnetische Felder.
- Die Hochspannungsfreileitungen kommen in bewohnten wie auch in unbewohnten Gebieten häufig vor.
- Auch Bereiche mit den höchsten Feldstärken direkt um die Leitungen sind für Vögel und Insekten frei zugänglich.
Bei der Erläuterung biologisch-medizinischer Wirkungen niederfrequenter Felder ist es grundsätzlich wichtig, zwischen
der elektrischen und der magnetischen Komponente zu unterscheiden, da ihre Ausbreitung im Raum und ihre Dämpfung
an Naturhindernissen sowie im Körper der betrachteten Spezies sehr verschieden ausfallen können. Darüber hinaus
muss auch mit unterschiedlichen Wirkungsmechanismen der beiden Feldkomponenten in Organismen gerechnet wer-
den. Für die Berücksichtigung der vielen Variablen und der unterschiedlichsten Umwelteinflüsse wäre eine umfassende
Untersuchung in der freien Natur erforderlich, die sehr kosten- und zeitaufwendig ausfallen würde. Deshalb haben sich
die meisten Autoren entweder auf die Beschreibung beobachteter Ereignisse oder auf gezielte Experimente im Labor
konzentriert. Dabei geben nur die Laboruntersuchungen einen tieferen und detaillierten Einblick in die eventuellen Wir-
kungen und Wirkungsmechanismen. Leider sind derartige Experimente nur mit einigen Spezies durchführbar. Die Beo-
bachtungen in der freien Natur können als ergänzende Hinweise herangezogen werden, allein für sich bilden sie leider
keine ausreichende Basis für eine sichere Beurteilung. Aus dem zugrundeliegenden Material lassen sich leider keine
konsistente Ergebnisse bezüglich der Wirkung niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder unter Hochspan-
nungsfreileitungen auf Vögel und Insekten, und speziell auf Bienen, ableiten.
Vögel scheinen elektrische Felder mit Feldstärken über 40 kV/m, die in der unmittelbaren Umgebung der Leitersysteme
der Hochspannungsfreileitungen vorkommen können, wahrzunehmen. Die Ursache für diese Wahrnehmung ist höchst-
wahrscheinlich in der elektrischen Komponente zu suchen. An spitzenförmig ausgebildeten Körperteilen kommt es im
elektrischen Feld zu einer Feldstärkenanhebung. Erhöhte elektrische Kräfte verursachen eine Vibration der Behaarung,
die von den Tieren über Vibrationsrezeptoren als eine unspezifische Störung empfunden werden kann. Mit dieser Hypo-
these der physikalischen Wirkungsmechanismen ließen sich die meisten berichteten Effekte erklären. Es wird berichtet,
dass sich die Vögel sehr selten auf den Leitungen niedersetzen, junge Vögel sollen nach dem Ausbrüten in Nestern im
Bereich der Hochspannungsfreileitungen in ihrer Entwicklung gebremst sein. Nach dem Verlassen des Nestes sollen sie
allerdings eine normale Entwicklung aufweisen.
Wie mehrfach berichtet wurde, haben dagegen sehr starke elektrische Felder mit Feldstärken bis zu 80 kV/m, auch nach
Einleitung der Inkubation, keinen teratogenen Effekt verursacht. Es wurde keine Veränderung der Brutrate oder Anhäu-
fung von Missbildungen an jungen Vögeln beobachtet.
Eine erhöhte Feldstärke an der Körperoberfläche, die als Verschiebungsstrom in den Körper eindringt, führt zu einem
erhöhten kapazitiven Strom. Die im Körper, zusätzlich zu den elektrischen endogenen Biofeldern, erzeugten exogene
Feldanteile liegen mehrere Größenordnungen unterhalb der bekannten Reizschwellen der Nerven und Muskeln. Die
gleiche Feststellung gilt auch für die im leitfähigen Körper der Vögel durch die magnetischen Wechselfelder induzierten
Wirbelströme. Deshalb sind bei Vögeln Effekte durch die im Körper influenzierten oder induzierten Ströme sehr unwahr-
scheinlich.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 188 -
Die Untersuchungen in der freien Natur sowie wie unter Laborbedingungen liefern keinen klaren Hinweis darauf, ob mag-
netische Wechselfelder bis zu einer Flussdichte von 10 mT von Vögeln direkt wahrgenommen werden. Die Mutmaßun-
gen darüber, ob die magnetischen 50/60 Hz-Felder die Orientierung der Vögel stören, konnte durch keine Beobachtung
bestätigt werden.
Bienen nehmen vor allem die elektrische Komponente starker Felder in und um die Hochspannungsfreileitungen wahr.
Nachweislich kommt es innerhalb und an dem Bienenstock zu Überhöhungen von elektrischen Feldstärken, die die Bie-
nen spüren könnten. Dabei spielen die Konstruktion, die Form und die beim Bau des Bienenstocks verwendeten Materia-
lien eine wesentliche Rolle. Metallteile am Bienenstock können die Feldstärke wesentlich erhöhen und damit die Störsi-
tuation verschlechtern.
Einige Ergebnisse deuten darauf hin, dass auch außerhalb des Bienenstocks starke elektrische Felder mit ungestörten
Feldstärken oberhalb von 40 kV/m die Bienen beeinträchtigen können. Derartige Feldstörungen kommen nur in der un-
mittelbaren Umgebung von Leitungen, bzw. durch eine starke Deformation des elektrischen Feldes in der Nähe von
Bienenstöcken vor. Diese Beeinträchtigung soll sich vor allem durch eine erhöhte Reizbarkeit der Bienenvölker äußeren,
die mit einer höheren Bereitschaft zum Ausschwärmen, sowie mit niedrigeren Erträgen des Bienenstocks gedeutet wird.
Die Feldverhältnisse in und um die Bienenstöcke könnten durch entsprechende konstruktive Maßnahmen derart verän-
dert werden, dass auch bei einer Anordnung unter einer Hochspannungsfreileitung keine Beeinträchtigung der Bienen
auftritt.
Die potentielle Wirkung der magnetischen Komponente der Hochspannungsfreileitungen auf Bienen ist dagegen spekula-
tiv. Die ermittelten Schwellen sind so hoch, dass es in einem Umkreis von nur wenigen cm um die Leitung zu einer
Wechselwirkung zwischen den Bienen und dem magnetischen Feld kommen kann. Darüber hinaus sind die möglichen
Konsequenzen dieser Wahrnehmung unklar. Die Existenz von Magnetit-Kristallen, die für die Wahrnehmung des magne-
tischen Feldes bei Bienen verantwortlich gemacht wird, wurde nicht nur bei Bienen, sondern auch bei Säugetieren fest-
gestellt. Da die Lokalisation und Funktion der Magnetit-Kristalle im Körper der Biene oder anderer Tiere nicht nachvollzo-
gen werden konnte, bleibt die Frage einer eventuellen Wahrnehmung des magnetischen Wechselfeldes durch die Bienen
offen.
Insgesamt vermittelt die Literatur den Eindruck, dass elektrische und magnetische Felder der Hochspannungsfreileitun-
gen in besonderen Arealen direkt um die Leiterseile, die von fliegenden Spezies erreicht werden können, eine Beein-
trächtigung des Wohlbefindens verursachen könnten. Eine direkte Gefährdung einer Gattung durch die elektrischen und
magnetischen Felder der Hochspannungsfreileitungen ist jedoch aus keiner der Untersuchungen abzuleiten.
RESÜMME
Die Ergebnisse der Publikationen über Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder auf die Fauna
sind sehr heterogen und lassen sich schwer deuten. Viele Publikationen beschreiben Beobachtungen wobei auch viele
subjektive Interpretationen einfließen. Untersuchungen aus Laboren sind meistens sehr spezifisch, verwenden sehr star-
ke inhomogene Felder und lassen gravierende Mängel in der Charakterisierung der verwendeten Felder erkennen. Dar-
über hinaus lassen sich diese Expositionen nicht auf die praktische Situation in der Natur übertragen. Insgesamt liefert
die bisherige Literatur keine Bestätigung für schädigende Effekte niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder
auf die Fauna. Die elektrischen und magnetischen Felder der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage
Graz-Werndorf sind wesentlich schwächer und weisen eine niedrigere Frequenz als die in Experimenten verwendete
Felder auf. Die Wahrscheinlichkeit einer relevanten Wirkung der vor den gegenständigen 110 KV-
Bahnstromübertragungsanlagen emittierten Felder auf die Fauna kann deshalb als sehr niedrig eingestuft werden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 189 -
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Mit dem Auftreten elektromagnetischer Felder ist im vorliegenden Projekt ausschließlich während der Betriebsphase zu
rechnen. Über die Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die im Projektgebiet vorkommenden Tierarten gibt es
derzeit noch keinen wissenschaftlichen Konsens. Zwar ist bekannt, dass zumindest einige Tierarten elektromagnetische
Felder wahrnehmen können und teilweise sogar nutzen. Es gibt aber für Tiere keine rechtlich fixierten Grenzwerte und
keine Einigkeit über die Aussagekraft und Reproduzierbarkeit von Verhaltensbeobachtungen verschiedener Arten und
Individuen gegenüber elektromagnetischen Feldern. Die durch das Vorhaben auftretenden elektromagnetischen Feld-
stärken sind sehr gering (siehe dazu Aussagen des SV für Umweltmedizin, Hygiene und elektromagnetische Verträglich-
keit). Zudem sind Tiere mobil und daher in der Lage, sich eventuellen Einflüssen zu entziehen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Nach dem derzeitigen Wissensstand sind die Auswirkungen des Vorhabens insgesamt ausreichend dargestellt. Es ist
keine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich.
Einflussfaktor 37
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Bedeutung von Staubentwicklung und Luftschadstoffen auf Tiere im Ver-
gleich zu funktioneller Barrierewirkung, Lärm oder Licht lediglich gering ist und mit der Entfernung zum Emittent stark
abnimmt. Emissionen sind beim vorliegenden Projekt ausschließlich während der Bauphase zur erwarten, doch ist ihr
Ausmaß zu gering, um Tierarten zu schädigen. In der Betriebsphase verbleibt keine Restbelastung.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind zwar sehr knapp, in Anbetracht der geringen Bedeutung aber ausreichend darge-
stellt. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen erforderlich.
Einflussfaktor 38
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Auswirkungen durch geänderte Belichtungsverhältnisse sind für sensible Tierarten grundsätzlich relevant. Betroffen sind
naturgemäß nachtaktive Tiere, bei denen es etwa zu Änderungen im Jagd- und Paarungsverhalten oder zu Störungen
bei nächtlichen Wanderungen kommen kann. Im vorliegenden Fall werden die Belichtungsverhältnisse nur sehr kurzfris-
tig und geringfügig verändert. Außerdem weichen diese vor allem im Teilraum Graz Stadt auch ohne das Projekt bereits
stark von natürlichen Bedingungen ab, sodass davon auszugehen ist, dass sensible Tierarten dort bereits bisher nicht
vorkommen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind vernachlässigbar. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen erforderlich.
Einflussfaktor 39
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
In den Teilräumen Graz Stadt und Grazer Feld Mitte kommt es zu keinen Flächenverlusten von Lebensräumen gefährde-
ter oder geschützter Arten. Im Teilraum Grazer Feld Süd werden durch Rodungen für die Leitungstrasse Lebensräume
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 190 -
gefährdeter oder geschützter Arten (z.B. Spechte) in flächenmäßig geringem Ausmaß in Anspruch genommen. Aller-
dings werden im gesamten Trassenverlauf während der Bauphase grundsätzlich sehr wohl Flächen beansprucht, die als
Tierlebensräume anzusehen sind (wenn auch nicht von geschützten oder gefährdeten Arten), und diese gehen zu einem
geringen Teil auch dauerhaft verloren (Maststandorte) oder sind zumindest beeinträchtigt (Wuchsbeschränkungen unter
der Freileitung). Für diese Verluste bzw. Beeinträchtigungen sind entsprechende, gut wirksame Ausgleichsmaßnahmen
geplant.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind ausreichend dargestellt. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den
Auswirkungen des Vorhabens erforderlich.
Einflussfaktor 40
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Die Zerschneidung von Lebensräumen, Strukturverluste und Veränderung funktionaler ökologischer Raumbeziehungen
sind bei Bauvorhaben wie dem vorliegenden grundsätzlich einer der wesentlichsten Einflussfaktoren. Im Projektgebiet ist
allerdings bereits bisher einerseits der Strukturreichtum gering, andererseits die bestehende Fragmentierung hoch, so-
dass die vorhandene Lebensraumqualität bereits stark beeinträchtigt ist, was sich entsprechend negativ auf das Artenin-
ventar auswirkt. Das Projekt verursacht in den Teilräumen Grazer Feld Mitte (Zerschneidungseffekte besonders im Be-
reich Schwarzlsee für Vögel) und Grazer Feld Süd (Durchschneidung von Waldbeständen) weitere Beeinträchtigungen.
Diese werden durch Ausgleichsmaßnahmen weitgehend ausgeglichen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind ausreichend dargestellt. Zusätzlich zu den geplanten Ausgleichsmaßnahmen ist
im Bereich Schwarzlsee zwingend eine Markierung der Freileitungsseile vorzusehen, um die erhöhte Kollisionsgefahr vor
allem für Groß- und rastende Zugvögel zu vermindern. Zur genauen Verortung hat die ökologische Bauaufsicht ornitho-
logisch versierten fachlichen Rat einzuholen.
Einflussfaktor 41
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Teilraum Graz-Stadt:
Bei Niederschlägen ist ein temporäres Zusickern von infolge des Eingriffes in das Erdreich getrübten Wässern demnach
im Bereich der Rohrleitungen sowie des betonierten Kabeltroges nicht auszuschließen. Aufgrund der Flurabstände von
mehr als 10 m ist allerdings davon auszugehen, dass die Trübestoffe den Grundwasserkörper nicht erreichen. Bei Nie-
derschlägen ist eine Auswirkung von Bauchemikalien im Bereich des betonierten Kabeltroges nicht gänzlich auszu-
schließen. Dies könnte sich beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Auch hier ist von
einer "Selbstreinigung" (Filterwirkung des Untergrundes) im Bereich der ungesättigten Zone, oberhalb des Grundwasser-
spiegels auszugehen. Allfällige geringfügige qualitative Beeinträchtigungen sind ausschließlich auf die Bauphase be-
schränkt. Eine nachhaltige, dauerhafte Veränderung der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwässern ist auszu-
schließen.
Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Der Mast 39 wird unmittelbar nördlich des Laabaches und Mast 44 unmittelbar außerhalb des HQ100 Rückhalteraumes
des Laabaches gesetzt. Mast 41 liegt unmittelbar südlich, jedoch grundwasserabstromig des Teiches TE-WU 6/4152.
Geringfügige temporäre Beeinträchtigungen des Laabaches im unmittelbaren Umfeld der Baumaßnahme bzw. des Tei-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 191 -
ches TE-WU 6/4152 durch Trübstoffe bzw. auch eine kurzfristige Veränderung des Chemismus sind nicht gänzlich aus-
zuschließen. Diese Beeinträchtigungen werden sich in Zeiten einer Wasserführung auf Trübungen, möglicherweise auch
kurzfristige Veränderung des Chemismus des Grundwassers in Abhängigkeit von den eingesetzten Baumaterialien bzw.
Bauchemikalien im unmittelbaren Umfeld des Bauwerkes beschränken. Das Ausmaß der Beeinträchtigung kann durch
die Wahl grundwasserschonender Bauhilfsstoffe und eine geordnete Baustellenentwässerung reduziert werden. Dies
könnte sich beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Diese Beeinträchtigungen bleiben
auf die Bauphase beschränkt.
Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers grundwasserstromabwärts können nicht generell ausgeschlos-
sen werden. Die Fundamentunterkanten der Masten 1-21 liegen deutlich oberhalb eines extremen Grundwasserniveaus.
Die Fundamente der Maste 22-37 binden lediglich bei extremen Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper ein. Die
Fundamente der Masten 38-46 können auch bei mittleren Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper einbinden.
Diese Beeinträchtigungen werden sich in Zeiten einer Wasserführung auf Trübungen, möglicherweise auch kurzfristige
Veränderung des Chemismus des Grundwassers in Abhängigkeit von den eingesetzten Baumaterialien bzw. Bauchemi-
kalien im unmittelbaren Umfeld des Bauwerkes beschränken. Das Ausmaß der Beeinträchtigung kann durch die Wahl
grundwasserschonender Bauhilfsstoffe und eine geordnete Baustellenentwässerung reduziert werden. Dies könnte sich
beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Auch hier ist von einer "Selbstreinigung" im
Bereich der ungesättigten Zone, oberhalb des Grundwasserspiegels auszugehen. Allfällige geringfügige qualitative Be-
einträchtigungen sind ausschließlich auf die Bauphase beschränkt.
Eine nachhaltige, dauerhafte Veränderung der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwässern ist auszuschließen.
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Im Teilraum Graz Stadt und bis zu Mast 38 gibt es keine Veränderung der Qualität von Gewässern. An den Standorten
der Masten 39, 41 und 44 kann es bei ungünstigen Verhältnissen während der Bauphase zu geringfügigen Trübungen
oder Änderungen des pH-Wertes kommen (siehe dazu Aussagen des SV für Grundwasserschutz). Es werden Maßnah-
men vorgeschrieben, die solche Auswirkungen noch weiter verringern würden. In jedem Fall wären die etwaigen Auswir-
kungen zu kleinräumig und geringfügig, um die Lebensräume von Tieren zu beeinträchtigen. In der Betriebsphase sind
Veränderungen der Gewässerqualität durch das Vorhaben im gesamten Projektgebiet ausgeschlossen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind zwar sehr knapp, in Anbetracht der geringen Bedeutung aber ausreichend darge-
stellt. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen erforderlich.
Einflussfaktor 42
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Teilraum Graz-Stadt:
Durch die Baumaßnahmen wird in quantitativer Hinsicht nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Daher sind quanti-
tative Veränderungen des Grundwasserkörpers durch das gg. Bauvorhaben aufgrund der Lage der Baumaßnahme zum
Grundwasserspiegel sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase auszuschließen.
Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Die Fundamentunterkanten der Masten 1-21 liegen deutlich oberhalb eines extremen Grundwasserniveaus. Durch die
Baumaßnahme wird nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Daher sind quantitative Veränderungen des Grund-
wasserkörpers durch das gg. Bauvorhaben im Bereich der Masten 1-21 aufgrund der Lage der Baumaßnahme zum
Grundwasserspiegel sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase auszuschließen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 192 -
Die Fundamente der Maste 22-37 binden lediglich bei extremen Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper ein. Die
Fundamente der Masten 38-46 können auch bei mittleren Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper einbinden.
Aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz wird empfohlen, die Bautätigkeiten bei niedrigen Grundwasserspiegellagen
auszuführen, um quantitative Eingriffe in den Grundwasserkörper zu vermeiden. Ist dies aus baulogistischen Gründen
nicht möglich und sollten sich im Zuge der Herstellung der Baugruben Grundwasserzutritte einstellen, so sind Wasserhal-
tungsmaßnahmen notwendig. Dabei ist davon auszugehen, dass mit offenen Wasserhaltungsmaßnahmen das Auslan-
gen zu finden ist. Derart anfallende Wässer sind ordnungsgemäß zu versorgen.
Im Fall der Errichtung der Mastfundamente in Zeiten mit Grundwasserniveaus die unter den Fundamentunterkanten zu
liegen kommen sind räumliche Grundwasserveränderungen sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase auszu-
schließen.
Im Fall der Notwendigkeit von Wasserhaltungsmaßnahmen sind Auswirkungen auf den quantitativen Wasserhaushalt bei
den gegebenen Grundwassermächtigkeiten von ca. 7-14 m sowie den weiteren hydrogeologischen Rahmenbedingungen
auf das unmittelbare Baugrubenumfeld beschränkt. Beeinträchtigungen von Wassernutzungen sind angesichts der Lage
der Nutzungen zu den vorgesehenen Maststandpunkten daher für die Bau- und auch Betriebsphase auszuschließen.
Aufgrund der Kleinräumigkeit der Eingriffe in den Untergrund sind nachteilige Beeinträchtigungen des Bodenwasser-
haushaltes auszuschließen.
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Wie den Aussagen des SV für Grundwasserschutz zu entnehmen ist sind quantitative Grundwasserveränderungen teil-
raumabhängig entweder völlig auszuschließen (bis Maststandort 21) oder sie sind bei extrem hohen Grundwasserstän-
den während der Bauphase möglich, aber auf geringes Ausmaß beschränkt (Maststandort 22-27). Die Fundamente der
Masten 38 bis 46 können auch bei mittleren Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper reichen, doch ist auch in
diesem Fall nur mit sehr kleinräumigen, geringfügigen und reversiblen Beeinträchtigungen zu rechnen, die durch ent-
sprechende Maßnahmen weiter verringert werden. Eine Beeinflussung von Tierarten und ihrer Lebensräume durch räum-
liche Grundwasserveränderungen durch das Projekt wird es daher nicht geben, zumal keine sensiblen Arten im Projekt-
gebiet vorkommen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind knapp aber ausreichend dargestellt. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aus-
sagen erforderlich.
Einflussfaktor 44
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Die Bedeutung von Staubentwicklung und Luftschadstoffen durch das vorliegende Projekt ist an sich schon sehr gering
und nimmt mit der Entfernung zum Emittent stark ab. Emissionen sind beim vorliegenden Projekt ausschließlich während
der Bauphase zur erwarten, doch ist ihr Ausmaß zu gering, um Pflanzenarten zu schädigen. In der Betriebsphase ver-
bleibt keine Restbelastung.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind zwar sehr knapp, in Anbetracht der geringen Bedeutung aber ausreichend darge-
stellt. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen erforderlich.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 193 -
Klima, Luft
Eine Beeinflussung von Pflanzen und deren Lebensräumen ist punktuell während der Bauphase gegeben. Aufgrund der
Dauer von einigen Wochen und der begrenzten Eingriffsintensität ist keine erhebliche Beeinflussung zu erwarten.
Einflussfaktor 45
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Durch das Vorhaben kommt es einerseits grundsätzlich nur sehr kurzfristig und geringfügig zu Veränderungen der Be-
lichtungsverhältnisse, andererseits weichen diese v.a. im Teilraum Graz Stadt bereits stark von natürlichen Bedingungen
ab.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind vernachlässigbar. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen erforderlich.
Einflussfaktor 46
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Im gesamten Trassenverlauf werden während der Bauphase Flächen beansprucht, die grundsätzlich als Pflanzenlebens-
räume anzusehen sind. Im Teilraum Graz Stadt ist dies nur in sehr geringem Ausmaß der Fall, im Teilraum Grazer Feld
Mitte werden in der Bauphase aber bis zu ca. 4 ha, im Teilraum Grazer Feld Süd ca. 5, 5 ha an „Biotopflächen“ (d.h.
vegetationsökologisch hochwertigeren Lebensräumen) beansprucht. Teilweise bleiben diese Flächen während der Be-
triebsphase beeinträchtigt (Wuchsbeschränkungen unter der Freileitung), zu einem sehr geringen Teil gehen sie dauer-
haft verloren (Maststandorte). Für diese Verluste bzw. Beeinträchtigungen sind entsprechende, gut wirksame Aus-
gleichsmaßnahmen geplant: Wiederherstellung bzw. Aufforstung von strauch- bzw. baumdominierten Gehölzen und
Wald, im Teilraum Grazer Feld Süd auch Strukturelemente und Ruderalflächen. Die Flächenverluste werden dadurch
vollständig ausgeglichen.
Diese Pflanzenlebensräume beherbergen weitgehend allgemein verbreitete Arten. Als „selten“, d.h. in der Rote Liste der
Pflanzen Österreichs als zumindest „ 3r!“ (regional selten) aufgeführt kommen im Trassenbereich lediglich zwei Pflan-
zenarten vor, nämlich Schwarzpappel (Populus nigra) und Sanddorn (Hippophae rhamnoides). Während die vorkom-
menden Schwarzpappeln ungeklärter Provenienz sind, sind die Standorte von Sanddorn nicht autochthon.
An geschützten Arten wächst im Trassenbereich die nach dem steiermärkischen Naturschutzgesetz teilweise geschützte
Salweide (Salix caprea). Auch ihre Vorkommen dürften weitgehend anthropogenen Ursprungs sein.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind ausreichend dargestellt. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den
Auswirkungen des Vorhabens erforderlich. Zwar ist nicht auszuschließen, dass durch das Vorhaben seltene oder ge-
schützte Pflanzenarten (namentlich Schwarzpappel, Sanddorn und Salweide) Wuchsorte verlieren, Ersatzpflanzungen
sind aber problemlos möglich und werden zwingend vorgeschrieben.
Einflussfaktor 47
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Zerschneidungseffekte sind für Pflanzenlebensräume im vorliegenden Projekt weniger bedeutend als für Tierlebensräu-
me, zumal es sich bei den betroffenen Beständen nicht um vegetationsökologisch besonders hochwertige handelt. Zer-
schneidungseffekte ergeben sich während der Bauphase durch Rodungen oder Bauzufahrten, während der Betriebspha-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 194 -
se vor allem durch funktionale Beeinträchtigung in Form von Aufwuchsbeschränkungen von Gehölz- und Waldflächen im
Trassenbereich. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind gut bis sehr gut wirksam.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens sind ausreichend dargestellt. Es ist keine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den
Auswirkungen des Vorhabens erforderlich.
3.3.3 FRAGE N 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: ÖK)
Ökologie
Befund:
Die Erfassung von Arten und Lebensräumen erfolgte nach standardisierten Aufnahmeverfahren und anerkannten Metho-
den. Auch wenn das Leitartenkonzept für die Erfassung von Tierarten nicht unumstritten ist liegt jedenfalls ein Datenbe-
stand vor, der eine erschöpfende und sichere Aussage zulässt.
Gutachten:
Die Eindringtiefe ist ausreichend. Die darauf aufbauenden Aussagen sind nach dem Stand der Wissenschaft nachvoll-
ziehbar und plausibel.
3.3.4 FRAGE N 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.3.4.1 Frage N 4.1
Werden Immissionen (z.B. durch Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffe, flüssige Emissionen etc.) vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Pflanzen- und Tierbestand bleibend zu schädigen? [§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G] (SV: ÖK, GW)
Ökologie
Wie unter Einflussfaktor 34 – 38 und 43 - 45 ausgeführt sind die zu erwartenden Emissionen gering. Es wird nicht zu
Immissionen kommen, die den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend schädigen.
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
In der Umsetzung des gg. Vorhabens werden Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachteilige
Einwirkungen verursacht, jedenfalls solche die geeignet sind, den Pflanzen- und Tierbestand bleibend zu schädigen,
vermieden.
Aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz ist primär danach zu trachten, nicht in den Grundwasserkörper einzugrei-
fen. Für den Fall, dass Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind, sind anfallende Wässer ordnungsgemäß zu versor-
gen. Auf eine zwingende Maßnahme des SV für Grundwasserschutz im Zusammenhang mit allfällig einzusetzenden
Bauhilfsstoffen wird hingewiesen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 195 -
3.3.4.2 Frage N 4.2
Werden die Immissionsgrenzwerte der Verordnung zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation eingehal-ten? [VO BGBl. Nr. 298/2001] (SV: ÖK, KL)
Ökologie
Das Projekt führt zu keinen Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten.
Klima, Luft
Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden eingehalten bzw. vorhabensbedingt
nicht relevant beeinflusst.
3.3.4.3 Frage N 4.3
Wird dem Zielen, der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts, der Erhaltung und Gestaltung der Land-schaft in Ihrer Eigenart sowie Ihrer Erholungsfunktion, sowie der Behebung von entstehenden Schäden Vorsor-ge zu treffen entsprochen? [§2 Abs. 1 Stmk NSchG] (SV: ÖK)
Ökologie
Die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts ist durch das Vorhaben zu keiner Zeit bedroht, die Erhaltung und Gestal-
tung der Landschaft in ihrer Eigenschaft ist durch das Projekt nicht gefährdet. Die Beeinträchtigung der Erholungsfunkti-
on durch das Projekt (Schwarzlsee) ist geringfügig und kurzfristig. Für die Behebung entstandener Schäden wird Vorsor-
ge getroffen.
3.3.4.4 Frage N 4.4
Werden durch das Vorhaben, Landschaftsschutzgebiete, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Natur-denkmäler, Nationalparke oder Naturparke oder geschützte Lebensräume berührt? Werden durch das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt? (SV: ÖK)
Ökologie
Schutzgebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.
3.3.4.5 Frage N.4.5
Wird der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt? Wird darauf Bedacht genommen, dass Beeinträchtigungen der Natur zu unterlassen sind, soweit dies aber nicht möglich ist unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur je-denfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden? [§ 2 Abs. 1 Stmk NSchG] (SV: ÖK)
Ökologie
Das Vorhaben verursacht keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes. Die unvermeidbaren, geringen Beein-
trächtigungen werden durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen.
3.3.4.6 Frage N 4.6
Werden geschützte Pflanzenarten vom Vorhaben berührt und steht das Vorhaben den entsprechenden Verboten - insbesondere der Vernichtung von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur - entgegen? [§1 Stmk Artenschutzverordnung]
Sind Ausnahmen von den Verboten bezüglich der geschützten Pflanzenarten bewilligungsfähig, da es keine andere zufrieden stellende Lösung bzw. keine andere Möglichkeit gibt, dass die Population in Ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen kann ? [§ 13c (2) Abs. 6 Stmk NSchG] (SV: ÖK)
Ökologie
Wie unter Frage N2/ Einflussfaktor 46 bereits ausgeführt, kommt im Trassenbereich als einzige geschützte Art die nach
dem steiermärkischen Naturschutzgesetz teilweise geschützte Salweide (Salix caprea) vor, wobei es sich hier mit großer
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 196 -
Sicherheit nicht um einen ursprünglichen Standort handelt. Aufgrund der Schutzwürdigkeit sind Verluste durch Stecklinge
zu ersetzen.
3.3.4.7 Frage N 4.7
Werden geschützte Tierarten der Anlage C der Stmk. Artenschutzverordnung vom Vorhaben berührt und steht das Vorhaben den entsprechenden Verboten - insbesondere der Beschädigung oder der Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten - entgegen? [§3 Stmk Artenschutzverordnung]
Sind Ausnahmen von den Verboten bezüglich der geschützten Tierarten bewilligungsfähig, da es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt bzw. keine andere Möglichkeit gibt, dass die Population in Ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen kann? [§ 13d (2) Abs. 5 Stmk NSchG ] (SV: ÖK)
Ökologie
An geschützten Tierarten sind im Untersuchungsgebiet folgende Tierarten nachgewiesen: Abendsegler, Graureiher,
Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Schwarzspecht, Buntspecht, Rauchschwalbe, Bachstelze, Heckenbraunelle,
Mönchsgrasmücke, Hausrotschwanz, Rotkehlchen, Kohl-, Blau-, Tannen- und Weidenmeise, Kleiber, Zaunkönig, Was-
seramsel, Goldammer, Buchfink, Stieglitz, Grünling, Haussperling, Star, Gemeiner Heufalter, Aurorafalter, Großes Och-
senauge, Brauner Waldvogel, Kleines Wiesenvögelchen, Kleiner Feuerfalter, Hauhechelbläuling, Weinbergschnecke. Es
ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass diese Liste keineswegs vollständig ist. Weitere potentiell zu erwartende Arten
sind in UV 05-02.01 aufgeführt, bei eingehenden Nachforschungen, die aber das für eine UVE anzustrebende Ausmaß
der Erfassungstiefe übertreffen würden, ist mit noch weiteren zu rechnen. Die Beeinträchtigung der geschützten Arten
durch das Vorhaben ist durchwegs als gering anzunehmen, es ist allerdings nicht auszuschließen, dass einzelne Nester
oder Ruhestätten im Zuge der Baumaßnahmen zerstört werden. Da die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durch-
wegs gute bis sehr gute Wirksamkeit entfalten werden sich allenfalls beeinträchtige Populationen geschützter Arten nach
der Bauphase wieder in ihren Ausgangszustand entwickeln.
3.3.4.8 Frage N 4.8
Werden durch das Vorhaben Europaschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt? [§ 13a (2) Stmk NSchG] (SV: ÖK)
Ökologie
Europaschutzgebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.
3.3.4.9 Frage N 4.9
Wird durch das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung sowie geplante Schutz- und Regulie-rungswasserbauten eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Naturdenkmales, der Natur-schönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen? [§ 105 Abs. 1 WRG] (SV: ÖK)
Ökologie
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen Veränderungen der Wassernutzung bzw. zu keinen Wasserbauten, die Natur-
denkmale, Naturschönheit oder einen Tier- und Pflanzenbestand gefährden oder beeinträchtigen könnten.
3.3.5 FRAGE N 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: ÖK)
Ökologie
Die in der UVE, speziell in UV 05-03, vorgesehenen Maßnahmen (einschließlich ökologischer Bauaufsicht und Pflege-
maßnahmen) sind geeignet, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen zu verhindern bzw. zu verringern.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 197 -
Zwingend erforderliche Maßnahmen
Zusätzlich werden folgende zusätzliche Maßnahmen zwingend vorgeschrieben:
- (1) Im Bereich Schwarzlsee ist die Freileitung durch Vogelschutzmarkierungen zu sichern. Die ökologische Bauauf-
sicht hat zur genauen Verortung ornithologisch versierten fachlichen Rat einzuholen.
- (2) Auf den Einsatz von Herbiziden ist zu verzichten.
- (3) Wo die geplanten Pflegemaßnahmen Mahd vorsehen, ist das Mähgut zu entfernen.
- (4) Bei der Rodung von Schwarzpappeln, Sanddorn und Salweiden ist in den Ausgleichsflächen für vollständigen
Ersatz aus regionalen Herkünften (evtl. Steckhölzer) zu sorgen.
Empfohlene Maßnahmen
Zusätzlich wird empfohlen dass die ökologische Bauaufsicht die Anbringung von Nisthilfen für Vögel, Insekten und Fle-
dermäuse an den Masten prüfen und nach Möglichkeit betreiben möge.
Wenn sämtliche geplanten und die oben angeführten zwingenden Maßnahmen in vollem Umfang durchgeführt werden ist
die Umweltverträglichkeit des Projektes gegeben.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 198 -
3.4 WASSER: GRUND- UND OBERFLÄCHENWASSER
3.4.1 FRAGE W 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachbe-reiches plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegen-über der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: GW)
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind aus der Sicht des SV für Grund-
wasserschutz plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich aus fachlicher Sicht keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin. Die fachliche Beurteilung aus der Sicht des Fachbereiches Grundwas-
serschutz ist im gegenständlichen Gutachten dargelegt.
Unterschiede in der Auffassung sind in einem laut Auskunft der Projektanten BGG Consult konsequenten Schreibfehler
in der UVE begründet. Die Projektanten empfehlen die Errichtung der Mastfundamente in jenem Bereich in dem die
FUK`s unter ein extrem hohes bzw. mittleres Grundwasserniveau bei mittleren bis hohen Wasserständen. Vielmehr ist
nach Auskunft der Projektanten BGG Consult gemeint, die Errichtung bei niedrigen Grundwasserniveaus durchzuführen.
Es entspricht auch der Ansicht des SV für Grundwasserschutz die Errichtung jener Mastfundamente die theoretisch unter
ein hohes bis mittleres Grundwasserniveau einbinden könnten, bei niedrigen Grundwasserständen durchzuführen.
Nach Ansicht des SV für Grundwasserschutz ist eine theoretische Einbindung unter ein Grundwasserniveau ab dem
Mast 21 bis zum südlichsten zu errichtenden Masten 46 möglich.
3.4.2 FRAGE W 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Grundwasser und Oberflächenwasser ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Tabelle 21: Relevante Einflussfaktoren Grundwasser, Bergwasser, Oberflächenwasser
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
48 Verlust stehender Wasserflächen oder bestehender/geplanter Wasserschutz-/-schongebiete und Veränderung von Wasserläufen, Uferzonen, Drainagen, Ressourcen-verbrauch von Grund- und Oberflächenwasser
A GW
49 Qualitative Beeinflussung von Grundwasser, Wasserversorgungsanlagen/ Quellen, Was-serschutz/-schongebiete, Oberflächenwasser durch Abfälle - (verunreinigten) Aushub
E GW
Gru
ndw
asse
r, O
berf
lä-
chen
was
ser
50 Quantitative Beeinflussung der Oberflächenwasserabflussverhältnisse, des Wasserhaus-haltes, bestehender/geplanter Wasserschutz-/schongebiete bzw. Wasserversorgungsanla-gen durch räumliche Grundwasserveränderungen
EN GW
Einflussfaktor 48
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf Grundwasser und Oberflächenwasser sind ausreichend dargestellt.
Aufgrund der Lage der Baumaßnahmen zu Oberflächenwässern bzw. zum Grundwasserkörper ist im Fall der Kabellei-
tung bzw. Freileitung bis inklusive Mast 20 von keinen quantitativen Auswirkungen auszugehen. Ein Verlust bzw. Verän-
derung von Oberflächenwässern bzw. Schutz- /Schongebieten oder auch ein Ressourcenverbrauch von Grund- und
Oberflächenwässern ist sowohl für die Bau- als auch Betriebsphase auszuschließen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 199 -
Ab Mast 21 ist theoretisch eine Einbindung der Mastfundamente unter ein hohes Grundwasserniveau bzw. mittleres
Grundwasserniveau ab Mast 38 nicht auszuschließen. Bei einem tatsächlichen Grundwasserzutritt zu den Baugruben bei
deren Herstellung sind Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich, die allerdings angesichts der geringen Einbindetiefe
und der hydrogeologischen Rahmenbedingungen (z. B. Grundwassermächtigkeit von ca. 7 bis 14 m) auf das unmittelba-
re Baugrubenumfeld beschränkt bleiben. Eine Empfehlung des SV für Grundwasserschutz lautet daher, die Errichtung
der Fundamente in diesem Bereich bei niedrigen Grundwasserständen durchzuführen.
Der Mast 39 wird unmittelbar nördlich des Laabaches und Mast 44 unmittelbar außerhalb des HQ100 Rückhalteraumes
des Laabaches gesetzt. Mast 41 liegt unmittelbar südlich, jedoch grundwasserabstromig des Teiches TE-WU 6/4152.
Durch die Baumaßnahmen wird allerdings nicht in die Oberflächengewässer eingegriffen. Ein Verlust stehender Wasser-
flächen bzw. eine Veränderung von Wasserläufen oder Uferzonen ist nicht zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung von Wasserschutz- und Grundwasserschongebieten sowie eine nachhaltige Veränderung des
Ressourcenverbrauches an Grund- und Oberflächenwässern ist daher weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu
erwarten.
Einflussfaktor 49
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Keine der im Untersuchungsraum vorhandenen Verdachtsflächen bzw. Altlasten wird durch das gg. Bauvorhaben direkt
tangiert. Eine qualitative Beeinflussung von Grundwasser, Wasserversorgungsanlagen/ Quellen, Wasserschutz/-
schongebiete, Oberflächenwasser durch Abfälle - (verunreinigten) Aushub ist daher weder nicht zu erwarten. Sollte wider
Erwarten im Zuge der Baugrubenherstellung, insbesondere bei der Errichtung der Fundamente der Masten 34, 36 und
38 Altablagerungen angetroffen werden, so sind die Aushubtätigkeiten zu unterbrechen und orientierende Untersuchun-
gen gem. AlsaG vorzunehmen. Die weiteren Bautätigkeiten sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Untersu-
chungen zu planen.
Einflussfaktor 50
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Teilraum Graz-Stadt:
Durch die Baumaßnahmen wird in quantitativer Hinsicht nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Daher sind quanti-
tative Veränderungen des Grundwasserkörpers durch das gg. Bauvorhaben aufgrund der Lage der Baumaßnahme zum
Grundwasserspiegel sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase auszuschließen.
Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Die Fundamentunterkanten der Masten 1-21 liegen deutlich oberhalb eines extremen Grundwasserniveaus. Durch die
Baumaßnahme wird nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Daher sind quantitative Veränderungen des Grund-
wasserkörpers durch das gg. Bauvorhaben im Bereich der Masten 1-21 aufgrund der Lage der Baumaßnahme zum
Grundwasserspiegel sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase auszuschließen.
Die Fundamente der Maste 22-37 binden lediglich bei extremen Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper ein. Die
Fundamente der Masten 38-46 können auch bei mittleren Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper einbinden.
Aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz wird empfohlen, die Bautätigkeiten bei niedrigen Grundwasserspiegellagen
auszuführen, um quantitative Eingriffe in den Grundwasserkörper zu vermeiden. Ist dies aus baulogistischen Gründen
nicht möglich und sollten sich im Zuge der Herstellung der Baugruben Grundwasserzutritte einstellen, so sind Wasserhal-
tungsmaßnahmen notwendig. Dabei ist davon auszugehen, dass mit offenen Wasserhaltungsmaßnahmen das Auslan-
gen zu finden ist. Derart anfallende Wässer sind ordnungsgemäß zu versorgen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 200 -
Im Fall der Errichtung der Mastfundamente in Zeiten mit Grundwasserniveaus die unter den Fundamentunterkanten zu
liegen kommen sind räumliche Grundwasserveränderungen sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase auszu-
schließen.
Im Fall der Notwendigkeit von Wasserhaltungsmaßnahmen sind Auswirkungen auf den quantitativen Wasserhaushalt bei
den gegebenen Grundwassermächtigkeiten von ca. 7-14 m sowie den weiteren hydrogeologischen Rahmenbedingungen
auf das unmittelbare Baugrubenumfeld beschränkt. Beeinträchtigungen von Wassernutzungen sind angesichts der Lage
der Nutzungen zu den vorgesehenen Maststandpunkten daher für die Bau- und auch Betriebsphase auszuschließen.
Der Mast 39 wird unmittelbar nördlich des Laabaches und Mast 44 unmittelbar außerhalb des HQ100 Rückhalteraumes
des Laabaches gesetzt. Mast 41 liegt unmittelbar südlich, jedoch grundwasserabstromig des Teiches TE-WU 6/4152.
Durch die Baumaßnahmen wird allerdings nicht in die Oberflächengewässer eingegriffen. Eine quantitative Beeinflussung
von Oberflächenwasserabflussverhältnissen ist daher nicht zu erwarten.
3.4.3 FRAGE W 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik - unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhang H WRG - und der sonst in Betracht kom-menden Wissenschaften bewertet? (SV: GW)
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Eine Definition des Standes der Technik aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz unter Berücksichtigung der
Kriterien gemäß WRG wird in den Detailausführungen des SV für Grundwasserschutz getroffen. Der Stand der Technik
und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften sowie die in den Ausführungen des SV für Grundwasserschutz
definierten Schutzziele werden gegebenenfalls unter Setzung von zwingenden Maßnahmen erreicht.
3.4.4 FRAGE W 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.4.4.1 Frage W 4.1
Werden Immissionen (z.B. durch flüssige Emissionen) vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen? [§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G] (SV: GW)
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Immissionen (insbesondere flüssiger Art) die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verur-
sachen, jedenfalls solche die geeignet sind den Boden bleibend zu schädigen werden unter Berücksichtigung der im gg.
Gutachten vorgesehenen zwingenden Maßnahmen vermieden. Derartigen Immissionen sind theoretisch denkbar, durch
Baustoffe bzw. Bauhilfsstoffe beeinträchtigte Immissionen, durch Austreten von Grundwasser gefährdenden Stoffen bei
deren Manipulation sowie durch Einbau von schadstoffbelasteten Materialien (z. B. für Dammschüttungen bzw. für Bo-
denauswechslungen). Trübungen werden nicht als erhebliche Umweltbelastung qualifiziert.
Teilraum Graz-Stadt:
Bei Niederschlägen ist ein temporäres Zusickern von infolge des Eingriffes in das Erdreich getrübten Wässern demnach
im Bereich der Rohrleitungen sowie des betonierten Kabeltroges nicht auszuschließen. Aufgrund der Flurabstände von
mehr als 10 m ist allerdings davon auszugehen, dass die Trübestoffe den Grundwasserkörper nicht erreichen. Bei Nie-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 201 -
derschlägen ist eine Auswirkung von Bauchemikalien im Bereich des betonierten Kabeltroges nicht gänzlich auszu-
schließen. Dies könnte sich beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Auch hier ist von
einer "Selbstreinigung" (Filterwirkung des Untergrundes) im Bereich der ungesättigten Zone, oberhalb des Grundwasser-
spiegels auszugehen. Allfällige geringfügige qualitative Beeinträchtigungen sind ausschließlich auf die Bauphase be-
schränkt. Eine nachhaltige, dauerhafte Veränderung der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwässern ist auszu-
schließen.
Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Der Mast 39 wird unmittelbar nördlich des Laabaches und Mast 44 unmittelbar außerhalb des HQ100 Rückhalteraumes
des Laabaches gesetzt. Mast 41 liegt unmittelbar südlich, jedoch grundwasserabstromig des Teiches TE-WU 6/4152.
Geringfügige temporäre Beeinträchtigungen des Laabaches im unmittelbaren Umfeld der Baumaßnahme bzw. des Tei-
ches TE-WU 6/4152 durch Trübstoffe bzw. auch eine kurzfristige Veränderung des Chemismus sind nicht gänzlich aus-
zuschließen. Diese Beeinträchtigungen werden sich in Zeiten einer Wasserführung auf Trübungen, möglicherweise auch
kurzfristige Veränderung des Chemismus des Grundwassers in Abhängigkeit von den eingesetzten Baumaterialien bzw.
Bauchemikalien im unmittelbaren Umfeld des Bauwerkes beschränken. Das Ausmaß der Beeinträchtigung kann durch
die Wahl grundwasserschonender Bauhilfsstoffe und eine geordnete Baustellenentwässerung reduziert werden. Dies
könnte sich beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Diese Beeinträchtigungen bleiben
auf die Bauphase beschränkt.
Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers grundwasserstromabwärts können nicht generell ausgeschlos-
sen werden. Die Fundamentunterkanten der Masten 1-21 liegen deutlich oberhalb eines extremen Grundwasserniveaus.
Die Fundamente der Maste 22-37 binden lediglich bei extremen Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper ein. Die
Fundamente der Masten 38-46 können auch bei mittleren Grundwasserniveaus in den Grundwasserkörper einbinden.
Diese Beeinträchtigungen werden sich in Zeiten einer Wasserführung auf Trübungen, möglicherweise auch kurzfristige
Veränderung des Chemismus des Grundwassers in Abhängigkeit von den eingesetzten Baumaterialien bzw. Bauchemi-
kalien im unmittelbaren Umfeld des Bauwerkes beschränken. Das Ausmaß der Beeinträchtigung kann durch die Wahl
grundwasserschonender Bauhilfsstoffe und eine geordnete Baustellenentwässerung reduziert werden. Dies könnte sich
beispielsweise in einer geringen Erhöhung des pH-Wertes manifestieren. Auch hier ist von einer "Selbstreinigung" im
Bereich der ungesättigten Zone, oberhalb des Grundwasserspiegels auszugehen. Allfällige geringfügige qualitative Be-
einträchtigungen sind ausschließlich auf die Bauphase beschränkt.
Eine nachhaltige, dauerhafte Veränderung der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwässern ist auszuschließen.
3.4.4.2 Frage W 4.2
Werden die Wasserläufe, die durch den Bau der Bahnstromübertragungsanlage gestört oder unbenutzbar wer-den, von der Projektwerberin in geeigneter Weise wiederhergestellt? [§ 20 EisbG] (SV: GW)
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Der Mast 39 wird unmittelbar nördlich des Laabaches und Mast 44 unmittelbar außerhalb des HQ100 Rückhalteraumes
des Laabaches gesetzt. Mast 41 liegt unmittelbar südlich, jedoch grundwasserabstromig des Teiches TE-WU 6/4152.
Durch die Baumaßnahmen wird allerdings nicht in die Oberflächengewässer eingegriffen. Eine quantitative Beeinflussung
von Oberflächenwasserabflussverhältnissen ist daher nicht zu erwarten.
Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist davon auszugehen, dass im Bereich des Trassenverlaufes keine Draina-
gen bzw. Wasserleitungen durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Sollten wider Erwarten im Zuge der Bau-
grubenherstellung derartige Leitungen angetroffen werden, so sind diese während der Bauarbeiten intakt zu halten. Be-
schädigungen an Leitungen sind umgehend Instand zu setzen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 202 -
3.4.5 FRAGE W 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf das Wasser zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: GW)
Grundwasserschutz
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Als zwingende Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Grundwasserbelastung sowie eine Belastung der zu versor-
genden Wässer auf ein möglichst geringes Ausmaß zu reduzieren sind daher vorzuschreiben:
- Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung derselben mit der behördlichen Bauaufsicht abzu-
stimmen.
- Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der örtlichen Bauaufsicht listenmäßig zu erfassen.
- Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt kommen, ist im Sinne des An-
hanges H des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005 auf solche zurückzugreifen. Dies bedeutet in
der Praxis, dass
Nach Möglichkeit nur Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen,
Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige Bauhilfsstoffe der
WGK 1 verfügbar sind,
lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie Bauhilfsstoffe zu ersetzen sind, bzw.
biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen vorzuziehen sind.
- Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu setzen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Bauhilfsstoffe zum überwiegenden Teil nur in äußerst
geringen Mengen eingesetzt werden, nicht direkt mit dem Grundwasser in Berührung kommen und nach kurzer Zeit in
Wasser nicht mehr löslich sind, somit auch kein Gefährdungspotential für das Grund-/Bergwasser mehr gegeben ist.
Eine potentielle Gefährdung für das Grundwasser ist jedoch auch bei Stoffen mit WGK 1 dann gegeben, wenn durch
Verschütten große Mengen des Bauhilfsstoffes frei werden und ungehindert in das Grund- oder Oberflächenwasser ge-
langen. In derartigen Fällen kann allerdings teilweise durch Sofortmaßnahmen (z.B. Abgraben des verunreinigten Bo-
dens etc.) eine Wasserverunreinigung verhindert werden. Jedenfalls ist bei derartigen Vorfällen entsprechend den Anga-
ben in den Sicherheitsdatenblättern vorzugehen und sind die zuständigen Behörden zu verständigen.
Falls Bauhilfsstoffe im Zuge der Baumaßnahme eingesetzt werden sollen, muss gewährleistet sein, dass allfällig durch
Bauhilfsmittel verunreinigte Wässer nur dann in eine Vorflut eingeleitet bzw. versickert werden dürfen, wenn die Richt-
bzw. Grenzwerte der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (i. W. Allgemeine Abwasseremissions-
verordnung).
Besonderes Augenmerk ist daher auf die sachgemäße Aufbewahrung der entsprechenden Bauhilfsstoffe zu legen (Auf-
bewahrung nur auf befestigten Boden und / oder Tropftassen). Auch sind Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind,
dass bei unbeabsichtigtem Verschütten die jeweiligen Bauhilfsstoffe direkt in den Boden versickern können (z.B. Auf-
fangtassen).
Im unwahrscheinlichen Fall einer Beeinflussung von Wassernutzungen durch das gg. Bauvorhaben sind rechtzeitig und
ausreichende Ersatz-, Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen.
Allfällig vom Bauvorhaben beeinträchtigen Leitungssysteme (z.B. Wasserleitung) bzw. Drainagen sind während der Er-
richtungsphase und im Regelbetrieb funktionstüchtig zu halten.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 203 -
Sollte sich im Zuge der Herstellung der Baugruben herausstellen, dass Bodenaustauschmaßnahmen notwendig sind,
wird darauf hingewiesen, dass die Einbaubarkeit von Schuttmaterial (z. B. für Dämme bzw. Bodenaustausch) ist im Hin-
blick auf den qualitativen Grundwasserschutz von der örtlichen Bauaufsicht festzustellen ist. Im Verdachtsfall sind Elua-
tuntersuchungen nach dem einschlägigen Regelwerk vorzunehmen.
Für den Fall, dass im Zuge der Errichtung von Mastfundamenten Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind, ist für
eine geordnete Versorgung der dabei anfallenden Wässer zu sorgen. Im Fall einer Wiederversickerung darf der Grund-
wasserabstrom qualitativ nicht belastet werden.
Durch Umsetzung eines bauvorauseilenden, baubegleitenden und baunacheilenden wasserwirtschaftlichen Beweissiche-
rungsprogrammes ist in objektiver Art und Weise eine tatsächlich durch das Bauvorhaben verursachte Beeinträchtigung
von Nutzungen in qualitativer Art festzustellen.
Dabei sind zumindest die Brunnen BR-WF126, BR-WF163 und BR-WF29 zu erfassen. Es ist zu prüfen, ob im unmittel-
baren Anstrombereich der Baumaßnahme eine geeignete Referenzmessstelle vorhanden ist. Durch die qualitative Be-
weissicherung der genannten Brunnen können repräsentative Aussagen über Auswirkungen auf Grundwasserkörper in
jenem Bereich getroffen werden, in dem tatsächlich noch Baumaßnahmen geplant sind.
Diese Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk BGBl. Nr. 304/2001, Anlage II Teil A Ziffer 3 der Trinkwasser-
verordnung (BGBl. II 304/2001 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 254/2006 und BGBl. II Nr. 121/2007 (Quali-
tät von Wasser für den menschlichen Gebrauch) zu analysieren.
Jedenfalls bei der Erstbeprobung (Nullmessung kurz vor Baubeginn) ist der Parameter Summe Kohlenwasserstoffe zu
bestimmen. Unter der Voraussetzung dass die Erdarbeiten zur Herstellung der 5 Mastfundamente innerhalb weniger
Wochen abgeschlossen sind, sind nach der Erstbeprobung drei weitere Untersuchungsgänge im Abstand von 3 Monaten
durchzuführen.
Empfohlen:
Für die Errichtung der Fundamente der Masten 21-46 wird empfohlen, die Baugrubenherstellung bei niedrigen Grund-
wasserständen durchzuführen.
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Bauphase:
Als zwingende Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Grundwasserbelastung sowie eine Belastung der zu versor-
genden Wässer auf ein möglichst geringes Ausmaß zu reduzieren sind daher vorzuschreiben:
- Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung derselben mit der behördlichen Bauaufsicht abzu-
stimmen.
- Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der örtlichen Bauaufsicht listenmäßig zu erfassen.
- Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt kommen, ist im Sinne des An-
hanges H des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005 auf solche zurückzugreifen. Dies bedeutet in
der Praxis, dass
Nach Möglichkeit nur Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen,
Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige Bauhilfsstoffe der
WGK 1 verfügbar sind,
lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie Bauhilfsstoffe zu ersetzen sind, bzw.
biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen vorzuziehen sind.
- Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu setzen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 204 -
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Bauhilfsstoffe zum überwiegenden Teil nur in äußerst
geringen Mengen eingesetzt werden, nicht direkt mit dem Grundwasser in Berührung kommen und nach kurzer Zeit in
Wasser nicht mehr löslich sind, somit auch kein Gefährdungspotential für das Grund-/Bergwasser mehr gegeben ist.
Eine potentielle Gefährdung für das Grundwasser ist jedoch auch bei Stoffen mit WGK 1 dann gegeben, wenn durch
Verschütten große Mengen des Bauhilfsstoffes frei werden und ungehindert in das Grund- oder Oberflächenwasser ge-
langen. In derartigen Fällen kann allerdings teilweise durch Sofortmaßnahmen (z.B. Abgraben des verunreinigten Bo-
dens etc.) eine Wasserverunreinigung verhindert werden. Jedenfalls ist bei derartigen Vorfällen entsprechend den Anga-
ben in den Sicherheitsdatenblättern vorzugehen und sind die zuständigen Behörden zu verständigen.
Falls Bauhilfsstoffe im Zuge der Baumaßnahme eingesetzt werden sollen, muss gewährleistet sein, dass allfällig durch
Bauhilfsmittel verunreinigte Wässer nur dann in eine Vorflut eingeleitet bzw. versickert werden dürfen, wenn die Richt-
bzw. Grenzwerte der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (i. W. Allgemeine Abwasseremissions-
verordnung).
Besonderes Augenmerk ist daher auf die sachgemäße Aufbewahrung der entsprechenden Bauhilfsstoffe zu legen (Auf-
bewahrung nur auf befestigten Boden und / oder Tropftassen). Auch sind Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind,
dass bei unbeabsichtigtem Verschütten die jeweiligen Bauhilfsstoffe direkt in den Boden versickern können (z.B. Auf-
fangtassen).
Im unwahrscheinlichen Fall einer Beeinflussung von Wassernutzungen durch das gg. Bauvorhaben sind rechtzeitig und
ausreichende Ersatz-, Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen.
Allfällig vom Bauvorhaben beeinträchtigen Leitungssysteme (z.B. Wasserleitung) bzw. Drainagen sind während der Er-
richtungsphase und im Regelbetrieb funktionstüchtig zu halten.
Sollte sich im Zuge der Herstellung der Baugruben herausstellen, dass Bodenaustauschmaßnahmen notwendig sind,
wird darauf hingewiesen, dass die Einbaubarkeit von Schuttmaterial (z. B. für Dämme bzw. Bodenaustausch) ist im Hin-
blick auf den qualitativen Grundwasserschutz von der örtlichen Bauaufsicht festzustellen ist. Im Verdachtsfall sind Elua-
tuntersuchungen nach dem einschlägigen Regelwerk vorzunehmen.
Für den Fall, dass im Zuge der Errichtung von Mastfundamenten Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind, ist für
eine geordnete Versorgung der dabei anfallenden Wässer zu sorgen. Im Fall einer Wiederversickerung darf der Grund-
wasserabstrom qualitativ nicht belastet werden.
Betriebsphase:
Für den Regelbetrieb sind aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz keine Maßnahmen erforderlich.
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
Durch Umsetzung eines bauvorauseilenden, baubegleitenden und baunacheilenden wasserwirtschaftlichen Beweissiche-
rungsprogrammes ist in objektiver Art und Weise eine tatsächlich durch das Bauvorhaben verursachte Beeinträchtigung
von Nutzungen in qualitativer Art festzustellen.
Dabei sind zumindest die Brunnen BR-WF126, BR-WF163 und BR-WF29 zu erfassen. Es ist zu prüfen, ob im unmittel-
baren Anstrombereich der Baumaßnahme eine geeignete Referenzmessstelle vorhanden ist. Durch die qualitative Be-
weissicherung der genannten Brunnen können repräsentative Aussagen über Auswirkungen auf Grundwasserkörper in
jenem Bereich getroffen werden, in dem tatsächlich noch Baumaßnahmen geplant sind.
Diese Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk BGBl. Nr. 304/2001, Anlage II Teil A Ziffer 3 der Trinkwasser-
verordnung (BGBl. II 304/2001 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 254/2006 und BGBl. II Nr. 121/2007 (Quali-
tät von Wasser für den menschlichen Gebrauch) zu analysieren.
Jedenfalls bei der Erstbeprobung (Nullmessung kurz vor Baubeginn) ist der Parameter Summe Kohlenwasserstoffe zu
bestimmen. Unter der Voraussetzung dass die Erdarbeiten zur Herstellung der 5 Mastfundamente innerhalb weniger
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 205 -
Wochen abgeschlossen sind, sind nach der Erstbeprobung drei weitere Untersuchungsgänge im Abstand von 3 Monaten
durchzuführen.
Empfohlene Maßnahmen:
Bauphase:
Für die Errichtung der Fundamente der Masten 21-46 wird empfohlen, die Baugrubenherstellung bei niedrigen Grund-
wasserständen durchzuführen.
Betriebsphase:
Für den Regelbetrieb sind aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz keine Maßnahmen erforderlich.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 206 -
3.5 LUFT, KLIMA
3.5.1 FRAGE KL 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht des Fachbe-reiches Luft (außer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen) sowie Klima plausibel und nachvollzieh-bar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projekt-werberin? (SV: KL)
Klima, Luft
Befund - Sachverhalt:
Zum Fachbereich Luft und Klima wurde ein UVE-Bericht erstellt (Einlagezahl UV 06-03.01) wo einerseits für die Baupha-
se Berechnungen für die Parameter NOx, PM10 und PM 2,5 durchgeführt wurden, andererseits für die Betriebsphase
eine qualitative Aussage in Hinblick auf eventuelle Koronaentladungen der Freileitung getroffen wurden. Die Ergebnisse
der Immissionsberechnungen der Bauphase wurden in einer vertiefenden Information dokumentiert.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die im UVE-Bericht Luft und Klima dokumentierte Einschätzung des Projektwerbers wird vollinhaltlich geteilt. Während
der Bauphase ist beim Herstellen des Kabeltroges bzw. der Freileitung mit Staub- und Stickoxid-Immissionen zu rech-
nen, aufgrund des beschränkten Ausmaßes ist nicht mit einer Verletzung des Irrelevanzkriteriums zu rechnen.
3.5.2 FRAGE KL 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft (insb. Grundlagen, Ausbreitungsverhältnisse, etc.) und Kli-ma ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Vorbemerkungen
Klima, Luft
Befund - Sachverhalt:
Im UVE-Bericht Luft und Klima sind die Grundlagen hinsichtlich der Vorbelastung und der Ausbreitungsverhältnisse für
verschiedene Feinstaubfraktionen, Stickoxiden, Ozon, Blei, Benzol und Staubniederschlag dargestellt. Hierfür wurden 5
Messstationen der Stmk. Landesregierung im Planungsraum herangezogen, und zwar für die Jahre 2005 bis 2009.
Für die meteorologischen Aspekte wurde den Berechnungen die Wind- und Ausbreitungsstatistik des Flughafens Graz-
Thalerhof herangezogen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Unter Berücksichtigung der vertiefenden Informationen sind die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die
Luft ausreichend dargestellt. Die Auswirkungen der Bauphase sind quantifiziert, eventuell mögliche Auswirkungen durch
Koronaentladungen im Zusammenhang mit der Freileitung sind qualitativ dargestellt und unter Heranziehung der in der
UVE zitierten Literatur beurteilungsfähig.
Tabelle 22: Relevante Einflussfaktoren Luft und Klima
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
51 Beeinflussung der Luft und des Klimas durch Luftschadstoffe/ Staub (als Ausbreitungsme-dium) unter Berücksichtigung der Ausbreitungsverhältnisse für Staubemissionen infolge der gegebenen klimatischen Bedingungen
E KL
52 Beeinflussung des Klimas durch Flächenbeanspruchung (Mikroklima, Kaltluftseen, Nebel-häufigkeit durch Bodenversiegelung u. ä.)
N KL
Klim
a, L
uft
53 Beeinflussung des Klimas durch Zerschneidungseffekte (Geländeveränderungen) N KL
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 207 -
Einflussfaktor 51
Klima, Luft
Es gibt eine moderate Beeinflussung durch Staub- und Stickoxidimmissionen in der Bauphase, dies ist jedoch räumlich,
zeitlich und in Hinblick auf die Emissionsfrachten sehr begrenzt, sodass nicht mit einer Verletzung der Irrelevanzkriterien
zu rechnen ist. In der Betriebsphase gibt es keine Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft.
Einflussfaktor 52
Klima, Luft
Hier gibt es punktuell eine lokale Beeinflussung des Mikroklimas im Bereich der Freileitung, wo Rodungen vorgesehen
sind. Bei Rodungsflächen < 0,5 ha wird dies als irrelevant für das Lokalklima eingestuft, was im ggst. Projekt der Fall ist.
Einflussfaktor 53
Klima, Luft
Eine relevante Geländeveränderung ist im ggst. Fall nicht gegeben.
3.5.3 FRAGE KL 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: KL)
Klima, Luft
Die UVE Luft und Klima einschließlich den vertiefenden Informationen entsprechen in Hinblick auf den Bearbeitungszu-
gang, den Berechnungsmethoden, der IST-Zustandserhebung und den Beurteilungskriterien dem Stand der Technik.
3.5.4 FRAGE KL 4
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft und das Klima zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur be-gleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: KL)
Klima, Luft
Für den Bereich Luft und Klima sind keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Spezifische Maßnah-
men zur Kontrolle oder zur Beweissicherungen sind in diesem Fachbereich nicht erforderlich.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 208 -
3.6 LANDSCHAFT / LANDSCHAFTSBILD
3.6.1 FRAGE LS 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht der Fachbe-reiche plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegen-über der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum Fachgebiet Landschaft / Orts- und Landschaftsbild werden vor allem in
den Einlagen UV 04-05 Orts- und Landschaftsbild bearbeitet. Diese beziehen sich wiederum auf die generellen Projekt-
unterlagen lt. UV 01 / UVE-Zusammenfassung und Trassenverlauf, UV 02 / Projektbegründung und Alternativen, UV 03 /
Vorhabensbeschreibung.
Die Methodik der Bearbeitung folgt den Prinzipien der ökologischen Risikoanalyse sowie in Anlehnung an die RVS-
Umweltuntersuchungen. Der Beurteilungsprozess gliedert sich im Wesentlichen in die:
- Darstellung des Ist-Zustandes und der Beeinflussungssensibilität
- Ermittlung der Wirkungsintensität
- Ermittlung der Erheblichkeit der Auswirkungen
- Entwicklung von Maßnahmen
- Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der verbleibenden Auswirkungen
Der engere und detailliert dokumentierte Untersuchungsraum umfasst das eigentliche Projektgebiet in Graz Stadt und
Grazer Feld, in einer darüber hinaus gehenden generellen Betrachtung werden auch mögliche Auswirkungen entlang
Südbahn und Koralmbahn angesprochen.
Die Beeinflussungssensibilität für den Fachbereich Siedlungs- und Wirtschaftsraum wird für die Teilräume Graz Stadt
und Grazer Feld - Mitte mit gering und für den Teilraum Grazer Feld – Süd mit mittel bewertet. Die Beurteilung der Ein-
griffserheblichkeit in der Bauphase wird durchgehend mit gering bewertet, die Eingriffserheblichkeit in der Betriebsphase
wird für den Teilraum Grazer Feld - Mitte mit gering und für das Grazer Feld – Süd mit mittel angegeben. Eine Eingriffs-
erheblichkeit für den Teilraum Graz – Stadt ist nicht gegeben.
Um die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild herabzusetzen, wurden für die Teilräume Grazer Feld einzelne
Maßnahmen insbesondere im landschaftsplanerischen Bereich festgelegt, welche zu mindestens partiellen Verbesse-
rungen und Ausgleichen hinsichtlich des Vorhabens führen werden und das Projekt damit als umweltverträglich erklärt
wurde.
Auswirkungen im Beurteilungsraum an Südbahn und Koralmbahn werden in der UVE (UV 04-05.01 Seite 11) ausge-
schlossen. Eine Begründung ist zwar nicht unmittelbar der UV 04-05.01 zu entnehmen, diese lässt sich jedoch aus der
Projektbeschreibung und der Wirkungsmatrix aus UV 01-01.02 Zusammenfassung ableiten.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Methodik ist nachvollziehbar, die Detailbeurteilungen von Beeinflussungssensibilitäten, Eingriffserheblichkeiten und
Restbelastungen nach einzelnen Abschnitten hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild sind umfassend und gut nach Krite-
riengruppen strukturiert.
Den Angaben hinsichtlich weitgehend geringer und nur im Abschnitt Grazer Feld – Süd mittlerer Restbelastungen kann
durchwegs gefolgt werden. Damit ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 209 -
3.6.2 FRAGE LS 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Landschaft und Landschaftsbild ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich? (SV: RP)
Tabelle 23: Relevante Einflussfaktoren Landschaftsbild / Ortsbild
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
54 Beeinflussung des Landschaftsbildes durch veränderte Belichtungsverhältnisse E RP
55 Flächenverlust landschaftsprägender Elemente oder ortsbildrelevanter Zonen A RP
56 Beeinflussung des Landschaftsbildes und der Landschaftsstruktur bzw. des Ortsbildes durch Zerschneidungseffekte
EN RP
Land
scha
ftsb
ild,
Ort
sbild
57 Ästhetische Beeinflussung des Orts- und Landschaftsbildes im Hinblick auf das vorhande-ne Potential der Landschaft (Attraktivität-Erscheinungsbild)
EN RP
Einflussfaktor 54
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Die Bauarbeiten sind grundsätzlich im Tagbetrieb vorgesehen, lediglich die Errichtung der Straßenquerungen im Kabel-
bereich Graz sowie die Seilzugarbeiten im Freileitungsbereich bei Querungen der A 2, A 9 oder von Bundesstraßen
werden als Nachtarbeit und mit entsprechender Beleuchtung der Arbeitsbereiche durchgeführt. In der Betriebsphase
entstehen keine Lichtemissionen.
Die Beeinträchtigungen in der Bauphase reduzieren sich damit auf jeweils kurze Zeiträume in vorwiegend städtisch do-
minierten Siedlungsgebieten sowie durch Verkehrsinfrastruktur stark beeinträchtigten Freilandbereichen.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Die Auswirkungen des Vorhabens auf Landschaft und Landschaftsbild werden in der UVE ausreichend dargestellt und
können im gesamten bestätigt werden, eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens
ist nicht erforderlich.
Die Beeinflussungen des Landschaftsbildes durch veränderte Belichtungsverhältnisse werden als minimal eingestuft. Der
Flächenverlust landschaftsprägender Elemente oder ortsbildrelevanter Zonen wird im Zusammenhang mit der bestehen-
den starken Überformung der Landschaft als gering eingestuft.
Die entstehenden Zerschneidungseffekte beziehen sich insbesondere auf einzelne wichtige Sichtbeziehungen, die Aus-
gleichsmaßnahmen leisten nur einen geringen Beitrag zur Herabminderung dieser Beeinträchtigungen sodass partiell mit
Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der Landschaftsstruktur und des Ortsbildes zu rechnen sein wird. Im Zusam-
menhang mit der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität werden diese jedoch als vertretbar eingestuft.
Einflussfaktor 55
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Der Flächenverlust bezieht sich überwiegend auf die Betriebsphase und umfasst zum einen den Kabeltrog entlang der
GKB-Trasse (Teilraum Graz – Stadt) und zum anderen die Aufstandsflächen der Masten großteils im Freiland.
Der Teilraum Graz – Stadt wird zum einen kaum beeinträchtigt, zum anderen weist der Bereich keine ortsbildrelevante
Bedeutung im Stadtgebiet auf.
Die Flächenverluste der Mastenstandorte liegen zu 2/5 in betrieblich genutzten oder durch Verkehrsbauten überformten
Restflächen. Die verbauten Flächen der übrigen 30 Masten liegen im unmittelbaren Nahbereich des Autobahndammes
der A9 und beeinträchtigen fast ausschließlich ausgeräumte landwirtschaftliche Intensivflächen. Nur die Querung eines
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 210 -
Waldbereiches (Masten 44 und 45 sowie dementsprechende Leitungstrasse) kann als Flächenverlust von landschafts-
prägenden Elementen angesehen werden.
Trotz des angesprochenen eher punktuellen Eingriffes in einen Waldbereich werden die angesprochenen Flächenverlus-
te als minimal angesehen.
Gutachten – Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 54
Einflussfaktor 56
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Die maßgeblichen Zerschneidungseffekte und damit zusammenhängenden Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der
Landschaftsstruktur und des Ortsbildes beziehen sich insbesondere auf die Freilandbereiche entlang der A9 (3/5 des
Freileitungsabschnittes) mit weitläufigen Sichtbeziehungen von der A9 Richtung westliches Grazer Feld und Koralm
sowie von den Siedlungsgebieten Zettling, Wundschuh und Unterpremstätten Richtung A9 und darüber hinaus. Die
Blickbeziehung vom SFZ – Schwarzl Freizeitzentrum Richtung A9, von erhöhten Lagen auch darüber hinaus stellt eine
weitere wichtige Blickbeziehung im Hinblick auf die Zerschneidungseffekte dar.
Die Landschaftsstruktur in den betroffenen Abschnitten weist – wie in der UVE detailliert dargestellt - allerdings eine – mit
Ausnahme des Teilraumes Grazer Feld – Süd geringe Beeinflussungssensibilität auf. Diese Bewertung begründet sich
insbesondere auf bestehende teilweise massive Beeinträchtigungen durch Verkehrsbauten, großmaßstäblichen Betriebs-
Freizeithallen, Werbetürme, KW Mellach, Funkmasten und sonstige Leitungsmasten.
Die Zerschneidungseffekte und Beeinträchtigungen in den übrigen Abschnitten entlang von Industrie- und Gewerbeflä-
chen sowie Verkehrsflächen (2/5 des Freileitungsabschnittes insbesondere Seiersberg) werden im Zusammenhang mit
der starken ästhetischen Vorbelastung als gering eingestuft. Die dementsprechenden Effekte in der Bauphase werden –
auch unter Berücksichtigung darüber hinaus gehender Konstruktionen bei einer allerdings kurzen Bauzeit - als vernach-
lässigbar eingestuft.
Die geplanten ökologischen und landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen stellen zwar einen gewissen Ausgleich
im Hinblick auf Landschaftsqualität und Struktur dar, die geplanten Bepflanzungen mit einer angegebenen Maximalhöhe
von 15 m können die Masten mit einer Höhe von 33 m und Überspannungen teilweise einbinden aber nicht generell
kaschieren.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 54
Einflussfaktor 57
Raumplanung und Infrastruktur
Befund – Sachverhalt
Durch die Verkabelung der Bahnstromübertragungsanlage im städtebaulich sensibleren Teil des Vorhabens sind keine
ästhetischen Beeinflussungen in diesem Teilraum gegeben.
Die insgesamt 46 Masten verlaufen zu ¼ in einem ästhetisch schon sehr stark belasteten Gebiet, in den Freilandberei-
chen folgt die Trasse der landschaftlich dominanten A9-Verkehrsachse mit ebenfalls beträchtlichen Vorbelastungen. Die
für die Ästhetik ebenfalls relevanten Zerschneidung werden im Einflussfaktor 56 behandelt.
Insgesamt wird die verbleibende Restbelastung nach Berücksichtigung der weitgehend geringen Beeinflussungssensibili-
tät und der o.a. Ausgleichsmaßnahmen als gering und damit durchaus vertretbar eingestuft.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 211 -
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 54
3.6.3 FRAGE LS 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Methodik der Bearbeitung folgt den Prinzipien der ökologischen Risikoanalyse sowie in Anlehnung an die RVS-
Umweltuntersuchungen (siehe auch Frage R1) und dokumentiert die erforderlichen Schritte zur Umweltverträglichkeits-
erklärung.
Die Bearbeitungen beziehen sich auf die gültigen gesetzlichen Vorgaben und Normen sowie auf das generelle Verständ-
nis der Zusammenhänge von Landschaftsstruktur / Orts- und Landschaftsbild. Die Bearbeitungen sind klar strukturiert
und erfüllen die Erfordernisse qualitativer Analyse und Bewertung.
Damit werden sowohl die Vorgaben von §1 (1) hinsichtlich der Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch
darüber hinaus gehende technische Standards für die Beurteilung der Auswirkungen auf Landschaftsstruktur / Orts- und
Landschaftsbild erfüllt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens entsprechen daher dem Stand der Tech-
nik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften.
3.6.4 FRAGE LS 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.6.4.1 Frage LS 4.1
Wird darauf Bedacht genommen, dass Beeinträchtigungen der Landschaftsbilds, des Erholungswerts bzw. der Erholungswirkung (Wohlfahrtswirkung) der Landschaft, ökologischen Funktionstüchtigkeit und des Land-schaftscharakters vermieden werden? Wird darauf Bedacht genommen, dass eine Sicherung von typischen Landschaftselementen erfolgt? [§ 2 Abs. 1 Stmk NSchG,] (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Das Vorhaben umfasst insgesamt eine Länge von 20,6 km, davon sind ca. 1/3 verkabelt (Teilraum Graz – Stadt), ein
weiteres Drittel verläuft entlang bestehender und ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete. Beeinflussungssensibili-
tät bzw. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des damit zusammenhängenden Erholungswertes bzw. der Erho-
lungswirkung und sonstiger damit zusammenhängender ökologischer Wirkungen in diesem Teilraum werden als minimal
bis gering eingeschätzt. Das Schwarzl Freizeitzentrum im Nahbereich der Trassenführung ist von der umliegenden
Landschaftsqualität entkoppelt, ein Zusammenhang mit dem Erholungswert der umliegenden Landschaft ist kaum aus-
zumachen.
Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes beziehen sich auf die übrigen Teilräume vorwiegend im landwirtschaftli-
chen Grünland mit einem Gesamtanteil von einem Drittel der Gesamtleitung. Typische Landschaftselemente und dem-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 212 -
entsprechende Unterschutzstellungen bestehen im Trassenbereich nicht. Nur ein kurzer, durchquerter Waldbereich weist
eine gewisse höhere Sensibilität im Hinblick auf das Vorhaben auf.
Bei der überspannten Fläche handelt es sich weitgehend um landwirtschaftliche Gunstlagen mit dementsprechender
Ausweisung im Regionalen Entwicklungsprogramm. Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzge-
biet ist insgesamt nicht gegeben.
Die überspannten Freilandgebiete werden vorwiegend als Maisanbauflächen und entsprechenden Zwischenfruchtfolgen
bewirtschaftet, eine maßgebliche Erholungswirkung kann daraus nicht abgeleitet werden. Dementsprechende Auswei-
sungen in den örtlichen und überörtlichen Plandokumenten bestehen nicht.
Zusätzlich folgt der Gesamtverlauf bestehenden hochrangigen Infrastrukturbändern der GKB und insbesondere der A9
mit ebenfalls großmaßstäblichen landschaftlichen Eingriffen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Vor allem im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Variantenstudie und der Trassenfestlegung in Gebieten mit
geringeren naturräumlichen Raumwiderständen und den geplanten Ausgleichsmaßnahmen wurde versucht, die entspre-
chenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des damit zusammenhängenden Erholungswertes bzw. der Erho-
lungswirkung und sonstiger damit zusammenhängender ökologischer Wirkungen möglichst gering zu halten.
Typische Landschaftselemente werden vom Vorhaben nicht betroffen. Im Bereich des überspannten Waldbereiches sind
umfassende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
3.6.4.2 Frage LS 4.2
Wird die Natur in all ihren Erscheinungsformen (Kulturlandschaft) so gepflegt und geschützt, dass die dem Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wie-derhergestellt wird? [§2 Abs.1,2 Stmk NSchG] (SV: RP]
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Beeinträchtigungen auf Natur und Landschaft beziehen sich fast ausschließlich auf den Freilandabschnitt im Teil-
raum Grazer Feld – Mitte und Süd mit einem Trassenanteil von etwa einem Drittel.
Entlang dieses Abschnittes sind eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die einen Beitrag für eine gewisse
Einbindung des Vorhabens in das Umfeld leisten, die aber auch zu einer gewissen Verbesserung der landschaftsökologi-
schen Struktur des Trassenstreifens führen. Als wesentliche Maßnahmen sind anzuführen:
- Rekultivierung von angegriffenen Waldflächen und Waldschneisen und Wiederherstellung von geschlägerten Ge-
hölzbeständen
- Sicherung der Durchgängigkeit von Gehölzstreifen entlang der A9, Verdichtung und Aufstockung mit höhenwirksa-
men Gehölzen
- Einbringung landschaftsbildlich wirksamer Strukturelemente im Bereich von Feldwegen und an der Trasse A9
- Schutz und Ergänzung von Biotopflächen
- Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Vor allem im Zusammenhang mit vorausgegangenen Variantenstudie und der Trassenfestlegung in Gebieten mit gerin-
geren naturräumlichen Raumwiderständen sowie den geplanten Ausgleichsmaßnahmen wurde versucht, die Kulturland-
schaft bestmöglich zu schützen und zu pflegen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 213 -
3.6.5 FRAGE LS 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft zu verhindern oder zu verrin-gern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleiten-den Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Laut UVE werden verschiedene ausgleichende Maßnahmen für die Bau- und Betriebsphase in allen Teilräumen, vor
allem aber entlang der Freilandstrecke mit der höchsten landschaftlichen Wertigkeit vorgeschlagen. Diese sind einerseits
Inhalt des Projektvorhabens und andererseits als zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen formuliert und insgesamt dazu
geeignet, mögliche negative Auswirkungen des Vorhabens weiter zu reduzieren.
Der Umweltverträglichkeitserklärung kann damit auch gefolgt werden, wonach das Projekt als umweltverträglich beurteilt
wird.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung (Fachbereich Landschaft / Orts- und Landschaftsbild) werden keine zwin-
genden zusätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen. Auch Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrol-
le werden nicht vorgeschlagen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 214 -
3.7 KULTURGÜTER UND SACHGÜTER
3.7.1 FRAGE S 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus Sicht der Fachge-biete plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum Fachgebiet Kulturgüter und Sachgüter werden vor allem in den Einla-
gen 04-04 Sach- und Kulturgüter bearbeitet. Diese beziehen sich wiederum auf die generellen Projektunterlagen lt. UV
01 / UVE-Zusammenfassung und Trassenverlauf, UV 02 / Projektbegründung und Alternativen, UV 03 / Vorhabensbe-
schreibung.
Die Methodik der Bearbeitung folgt den Prinzipien der ökologischen Risikoanalyse sowie in Anlehnung an die RVS-
Umweltuntersuchungen. Der Beurteilungsprozess gliedert sich im Wesentlichen in die:
- Darstellung des Ist-Zustandes und der Beeinflussungssensibilität
- Ermittlung der Wirkungsintensität
- Ermittlung der Erheblichkeit der Auswirkungen
- Entwicklung von Maßnahmen
- Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der verbleibenden Auswirkungen
Der engere und detailliert dokumentierte Untersuchungsraum umfasst das eigentliche Projektgebiet in Graz Stadt und
Grazer Feld, in einer darüber hinaus gehenden generellen Betrachtung werden auch mögliche Auswirkungen entlang
Südbahn und Koralmbahn angesprochen.
Kulturgüter
Die Beeinflussungssensibilität für den Fachbereich Kulturgüter und Denkmalschutz wird für den Teilraum Graz Stadt mit
sehr hoch, für den Teilraum Grazer Feld – Mitte mit gering und für das Grazer Feld – Süd mit mittel bewertet.
Die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit in der Bauphase wird mit gering bis 0 bewertet, die Eingriffserheblichkeit in der
Betriebsphase wird für den Teilraum Grazer Feld - Süd mit gering bewertet, für die anderen Teilräume werden keine
Eingriffserheblichkeiten festgestellt.
Schutz- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden nicht vorgesehen, die verbleibenden Auswirkungen werden
teilweise gering beurteilt, teilweise werden keine Restbelastungen dargestellt.
Auswirkungen im Beurteilungsraum an Südbahn und Koralmbahn werden in der UVE (UV 04-04.01 Seite 43) ausge-
schlossen. Eine Begründung ist zwar nicht unmittelbar der UV 04-04.01 zu entnehmen, diese lässt sich jedoch aus der
Projektbeschreibung und der Wirkungsmatrix aus UV 01-01.02 Zusammenfassung ableiten.
Sachgüter
Die Beeinflussungssensibilität für den Fachbereich Sachgüter wird für die Teilräume Graz Stadt und Grazer Feld Mitte
mit hoch, für den Teilraum Grazer Feld – Süd mit mittel bewertet.
Die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit in der Bauphase wird mit gering (Grazer Feld Süd) bis mittel (restliche Teilräu-
me) bewertet, die Eingriffserheblichkeit in der Betriebsphase wird für den Teilraum Grazer Feld – Mitte mit gering bewer-
tet, für die anderen Teilräume werden keine Eingriffserheblichkeiten festgestellt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 215 -
Zur Herabsetzung der Eingriffserheblichkeiten werden Schutz- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vor allem in der
Bauphase vorgesehen, damit sollten keine verbleibenden Auswirkungen für die Bau- und Betriebsphase verbleiben.
Insbesondere die Auswirkungen möglicher induktiver und ohmscher Beeinflussungen von metallischen Rohrleitungen
auch im Beurteilungsraum an Südbahn und Koralmbahn werden in der UV 04-04.03 weitgehend ausgeschlossen, sofern
die darin definierten Auflagen berücksichtigt werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Methodik ist nachvollziehbar, die Detailbeurteilungen von Beeinflussungssensibilitäten, Eingriffserheblichkeiten und
Restbelastungen nach einzelnen Abschnitten hinsichtlich Kulturgüter und Sachgüter werden umfassend und übersichtlich
bearbeitet.
Den Angaben hinsichtlich weitgehend geringer bzw. nicht darstellbarer Restbelastungen kann durchwegs gefolgt werden.
Damit ergeben sich keine Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
3.7.2 FRAGE S 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Kulturgüter, Sachgüter und die Infrastruktur ausreichend darge-stellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Tabelle 24: Relevante Einflussfaktoren Sach- und Kulturgüter
TB Nr. Einflussfaktor- Kurzbeschreibung PH SV A SV B
58 Beeinflussung von Kulturdenkmälern durch Erschütterungen (bautechnisch) EN RP LA
59 a Flächenverlust, Zerstörung, Verdrängung, Veränderung von denkmalgeschützten Objek-ten, Kleindenkmälern
A RP
59 b Verlust von Flächen mit archäologisch bedeutenden Funden (archäologische Verdachts-flächen, Fundstellen)
A RP
Kul
turg
üter
60 Einschränkung der Nutzbarkeit durch Zerschneidungseffekte
61 Beeinflussung von Sachgütern (Anlagen, Bauwerke) und technischen Infrastrukturanlagen durch Erschütterungen (bautechnisch)
E RP LA
62 Flächeninanspruchnahme/Abbruch von Sachgütern/Bauwerken E RP
Sac
hgüt
er
63 Beeinflussung von technischen Infrastrukturanlagen durch funktionelle Barrierewirkung (Zerschneidung)
A RP
Einflussfaktor 58
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Im Bericht UV 04-04.01 werden Kulturgüter in einem weiten Untersuchungsbereich der Trasse der Bahnstrom-
Überleitungsanlage beschrieben und deren Lage in Plänen dargestellt. In erschütterungstechnischer Hinsicht sind den
Untersuchungen Entfernungen der beschriebenen Kulturdenkmäler zur Anlagentrasse von 100 m bis ca. 600 m zu ent-
nehmen.
Die erschütterungstechnischen Untersuchungen der UVE, dass durch Betrieb einer 11 t-Vibrowalze bereits in 10 m Ent-
fernung die maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit von weniger als 2 mm/s erreicht wird. Bei der Errichtung von
Spundwänden (Rammen) wird in ca. 30 m Entfernung die Schwinggeschwindigkeit von weniger als 2 mm/s erreicht.
Der Wert der resultierenden Schwinggeschwindigkeit von 2 mm/s ist nach ÖNORM S 9020 für die erschütterungstech-
nisch empfindlichste Gebäudeklasse IV (Denkmalgeschützte Gebäude, die hinsichtlich ihrer Bauweise oder ihres Zu-
standes besonders erschütterungsanfällig sind) als Richtwert mit 60% Sicherheitsreduktion angegeben.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 216 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens sind in erschütterungsschutztechnischer Hinsicht ausreichend dargestellt.
Wegen der Entfernung der in der UVE ausgewiesenen Kulturdenkmäler zur Trasse der Bahnstromübertragungsanlage
von deutlich mehr als 30 m ist eine Beeinflussung der Denkmäler durch Erschütterungen aufgrund des Baubetriebes aus
erschütterungsschutztechnischer Sicht auszuschließen.
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Aufgrund der hohen Dichte an Kulturgütern wird die Beeinflussungssensibilität für den Fachbereich Kulturgüter und
Denkmalschutz für den Teilraum Graz Stadt mit sehr hoch, für den Teilraum Grazer Feld – Mitte mit gering und für das
Grazer Feld – Süd mit mittel bewertet.
Die in der UVE gelisteten Kulturdenkmäler im nördlichen Abschnitt des Teilraumes Graz Stadt liegen allerdings zur Gän-
ze außerhalb eines beidseitigen 50m Einflussbereiches zur Kabeltrasse im Teilraum Graz. Der laut ÖNORM S 9020 für
denkmalgeschützte Gebäude angegebene Abstand von > 50m wird damit überschritten und die Beeinflussungssensibili-
tät auch lt. Gutachten zum Fachbereich Erschütterungen als gering beurteilt. Die Kulturdenkmäler entlang der Freilei-
tungsstrecke weisen noch wesentlich größere Abstände zur Leitungstrasse und zu den Mastenstandorten auf. Die Ge-
fährdung von Kulturgütern durch Erschütterungen kann daher als gering bis irrelevant eingeschätzt werden.
Gutachten – Schlussfolgerungen
Die Auswirkungen des Vorhabens auf Kulturgüter, Sachgüter und die Infrastruktur sind ausreichend dargestellt, eine
Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens ist nicht erforderlich.
Maßgebliche Beeinträchtigungen von Kulturgütern, Sachgütern und die Infrastruktur sind weder in der Bau- noch in der
Betriebsphase zu erwarten.
Einflussfaktor 59 a
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Trassenführung des Vorhabens weist keine unmittelbare Querung oder Überspannung von Kulturdenkmälern auf.
Damit ergeben sich weder Flächenverluste, noch Zerstörungen oder Veränderungen von denkmalgeschützten Objekten
oder Kleindenkmälern.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 58
Einflussfaktor 59 b
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Weder im engeren noch im weiteren Trassenumfeld bis 1 km sind Archäologische Fundstätten oder Verdachtsflächen
ausgewiesen. Die nächst relevanten befinden sich in einem Abstand von mehr als 1,5 km. Eine Beeinträchtigung ist
damit nicht gegeben.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 58
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 217 -
Einflussfaktor 60
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Kabeltrasse des Vorhabens quert den verbindenden Korridor zwischen den UNESCO-Kulturstätten Historisches
Zentrum Graz und Schloss Eggenberg. Weitere flächenhaft ausgewiesene Kulturgüter- / Zonen oder Einzelobjekte sind
im engeren und weiteren Umfeld bis ca. 100 m beiderseits der Vorhabenstrasse nicht ausgewiesen. Relevante Zer-
schneidungseffekte sind damit nicht gegeben.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 58
Einflussfaktor 61
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Im Bericht UV 04-04.02 werden Sachgüter im Untersuchungsbereich der Trasse der Bahnstrom-Überleitungsanlage
beschrieben und deren Lage in Plänen dargestellt. In erschütterungstechnischer Hinsicht sind den Untersuchungen sind
Beeinflussungen von Infrastruktureinrichtungen für den Abschnitt der Kabeltrasse bei den entsprechenden Querungen
von Straßen und anderen sonstigen Trassen während der Bauphase möglich. In gleicher Weise auch nahe gelegene
Gebäude (Wohn- oder auch Industrie- und Gewerbebauten) während der Bauphase durch Erschütterungen beeinflusst
sein.
Abhängig von der Gebäudeklasse (Nutzung, Bauqualität, Erschütterungsempfindlichkeit) werden nach ÖNORM S 90230
für 4 Gebäudeklassen (I bis IV) Richt-Grenzwerte für die resultierende maximale Schwinggeschwindigkeit der Erschütte-
rungsimmission angeführt. Aus Sicherheitsgründen werden um 60% reduzierte Werte der maximalen Immissionen vr,max
wie folgt angeführt:
Gebäudeklasse I Industrie- und Gewerbebauten 12 mm/s
Gebäudeklasse II Wohnbauten 8 mm/s
Gebäudeklasse III Bauten mit geringer Rahmensteifigkeit 4 mm/s
Gebäudeklasse IV Denkmalgeschützte Gebäude 2 mm/s.
Denkmalgeschützte Gebäude wurden bereits bei der Teilfrage Nr. 56 behandelt. Nachstehend werden für die übrigen
Gebäudeklassen für maßgebliche Bautätigkeiten mit hohen Erschütterungsemissionen die zur Einhaltung der Richt-
Grenzwerte notwendigen Mindestentfernungen in Metern m angeführt:
Gebäudeklasse I 11t-Vibrowalze: >1 m, Spundwand-Rammen: >8 m
Gebäudeklasse II 11t-Vibrowalze: >3 m, Spundwand-Rammen: >10 m
Gebäudeklasse III 11t-Vibrowalze: >5 m, Spundwand-Rammen: >18 m.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aufgrund der Entfernung der Sachgüter zur Trasse sind im Allgemeinen keine erschütterungstechnischen Auswirkungen
auf Sachgüter zu erwarten. Bei Querungen von Straßen und anderen Trassen (Bahn, Autobahn, Kanal, usw.) ist jeweils
für die Bauphase nicht nur wegen der Erschütterungseinwirkungen sondern wegen eventuell sonstig möglicher Beschä-
digungen eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 218 -
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Im Teilraum Graz – Stadt verläuft die Kabeltrasse in ihrem gesamten Bereich entlang von in Betrieb befindlichen Gleisan-
lagen der GKB mit ortsüblichen Erschütterungen neben Gleisanlage und Strasse. Im Zusammenhang mit den nahelie-
genden Wohngebieten entlang der Trasse wird lt. UV 04_03.01 Erschütterungen eine mittlere Beeinflussungssensibilität
dargestellt. In den Teilräumen Grazer Feld ist die Grundbelastung durch die A9 noch höher und wird die Sensibilität mit
gering bewertet.
Aufgrund der Art der Bautätigkeiten und den Abständen zu Gebäuden und sonstigen Sachgütern sind lt. UV 04_03.01
Erschütterungen keine Schäden an Sachgütern entlang der gesamten Trasse zu erwarten. In der Betriebsphase sind
keine Erschütterungen zu erwarten.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 58
Einflussfaktor 62
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Trassierung des Vorhabens macht keine nennenswerten Abbrüche und Verlagerungen von Sachgütern oder Gebäu-
den erforderlich. Entsprechende Verluste sind weder in Bau- noch in der Betriebsphase gegeben.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 58
Einflussfaktor 63
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben kommt es zu keinen nennenswerten bzw. problematischen niveaugleichen Que-
rungen von Sachgütern oder Gebäuden und damit zusammenhängenden Abtragungen oder Verlagerungen. Die ca. 20
Straßenquerungen mit entsprechenden Querungen von Leitungsinfrastruktur werden ohne nennenswerte Beeinträchti-
gungen durchgeführt. In der Betriebsphase kann von einem konfliktfreien Betrieb ausgegangen werden. Ein Verlust von
Sachgütern ist damit nicht gegeben.
Gutachten - Schlussfolgerungen
Siehe Beantwortung Einflussfaktor 58
3.7.3 FRAGE S 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Methodik der Bearbeitung zu diesem Fachgebiet folgt den Prinzipien der ökologischen Risikoanalyse sowie in Anleh-
nung an die RVS-Umweltuntersuchungen (siehe auch Frage R1) und dokumentiert die erforderlichen Schritte zur Um-
weltverträglichkeitserklärung.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 219 -
Die Bearbeitungen beziehen sich auf die gültigen gesetzlichen Vorgaben und Normen sowie auf das generelle Verständ-
nis der Zusammenhänge von zu berücksichtigenden Kultur- und Sachgütern. Die Bearbeitungen sind klar strukturiert und
erfüllen die Erfordernisse qualitativer Analyse und Bewertung.
Damit werden sowohl die Vorgaben von §1 (1) hinsichtlich der Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch
darüber hinaus gehende technische Standards für die Beurteilung der Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter bzw. auf
die Infrastruktur erfüllt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens entsprechen daher dem Stand der Tech-
nik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
Werden die dem Stand der Technik entsprechenden Richtwerte von Erschütterungsimmissionen zur Vermei-dung von Bauwerksschäden und für die Betriebssicherheit von Computeranlagen und anderen elektrotechni-schen Geräten eingehalten? (SV: LA)
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Als Grundlage der Beurteilung wird auf die fachlichen Ausführungen zur Frage S 2 / Einflussfaktor 61 für Sachgüter,
hingewiesen. Bei Einhaltung der (aus Sicherheitsgründen reduzierten) Richtgrenzwerte für die maximale resultierende
Schwinggeschwindigkeit der Erschütterungsimmissionen ist eine Gefährdung der Betriebssicherheit von Computeranla-
gen oder von sonstigen elektrotechnischen Geräten im Allgemeinen nicht zu erwarten. Bei einer eventuell tatsächlich
während des jeweils kurzzeitig auftretenden Baubetriebes auftretenden Betriebsstörung besteht die Möglichkeit über die
vorgesehene Bau-Kontaktperson (Bauführer) vorstellig zu werden und eine Sofortabhilfe zu schaffen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Richtgrenzwerte zu Vermeidung von Bauwerksschäden werden eingehalten. Im Allgemeinen sind dadurch auch
Betriebsstörungen von Computern oder sonstigen elektrotechnischen Geräten nicht zu erwarten. Für den Fall einer wäh-
rend des jeweils kurzzeitigen Baubetriebes auftretenden Betriebsstörung von Geräten ist die Möglichkeit der Sofortabhil-
fe über die vorgesehene Bau-Kontaktperson (Bauführer) geschaffen.
3.7.4 FRAGE S 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
SACHGÜTER:
3.7.4.1 Frage S 4.1
Wird die Immissionsbelastung von Erschütterungen möglichst gering gehalten, wobei jedenfalls Immissionen vermieden werden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden? [§ 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G] (SV: LA, RP)
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Befund - Sachverhalt:
Als Grundlage der Beurteilung wird auf die fachlichen Ausführungen zur Frage S 2, Teilfrage Nr. 61 für Sachgüter, hin-
gewiesen. Die aus Sicherheitsgründen reduzierten Richtgrenzwerte für die maximale resultierende Schwinggeschwindig-
keit der Erschütterungsimmissionen werden eingehalten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 220 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Durch die vorgesehene Bauweise und den Einsatz von Geräten mit möglichst geringer Erschütterungsemissionen wer-
den die aus Sicherheitsgründen reduzierten Richtgrenzwerte nach ÖNORM S 9020 zur Vermeidung von Bauwerksschä-
den eingehalten. Die Immissionsbelastungen durch Erschütterungen werden im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000
jedenfalls möglichst gering gehalten, dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen
nicht gefährdet werden.
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die Immissionsbelastung des Vorhabens durch Erschütterungen wird in UV 04_03.01 Erschütterungen detailliert unter-
sucht. Ausgehend vom Baukonzept und dementsprechenden Annahmen zu Maschineneinsatz und Bauablauf werden
mögliche Emissionen abgeschätzt und auf den Bestand und differenzierte Sensibilitäten des Trassenumfeldes – so auch
unterschiedliche Gebäudeklassen - umgelegt.
Aufgrund der Art der Bautätigkeit – diese entsprechen herkömmlichen Bautätigkeiten wie Kanalbauarbeiten – sind im
Teilraum Graz – Stadt mit teilweise dichter Bebauung keine Schäden an benachbarten Gebäuden zu erwarten.
Durch die weitgehend großen Entfernungen der Freileitungstrasse von Gebäuden in den Teilräumen Grazer Feld (meist
> 100m) sind lt. UV 04_03.01 Erschütterungen (Seite 40) keine Beschädigungen von Gebäuden zu erwarten. Selbst die
Wahrnehmung durch Anrainer wird als „schwach spürbar“ eingeschätzt.
Im Zusammenhang mit punktuellen mäßigen Belastungen werden darüber hinaus noch verschiedene Ausgleichsmaß-
nahmen vorgegeben, sodass schließlich nur mehr geringe Restbelastungen verbleiben.
Aufgrund fehlender Einwirkungen durch Erschütterungen beim Betrieb von Stromleitungen wurde die Betriebsphase
außer Acht gelassen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Im Zusammenhang mit „herkömmlichen“ Baumaßnahmen ohne außerordentliche Beeinträchtigungen, großteils ausrei-
chenden Entfernungen und verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen können die verbleibenden Immissionsbelastungen
von Erschütterungen möglichst gering gehalten werden. Eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rech-
ten der Nachbarn/Nachbarinnen durch Erschütterungen kann ausgeschlossen werden.
KULTURGÜTER:
3.7.4.2 Frage S 4.2
Wird dem Ziel entsprochen wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Daseins weder beschädigt noch vernichtet werden? [§2 Abs 2 Stmk NSchG] (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Der Teilraum Graz – Stadt weist generell eine hohe Dichte an Kulturgütern und dementsprechende sehr hohe Beeinflus-
sungssensibilität auf. Der Teilraum Grazer Feld – Mitte wird dem gegenüber mit gering und das Grazer Feld – Süd mit
mittel bewertet. Die Kulturdenkmäler lt. UVE im nördlichen Abschnitt des Teilraumes Graz Stadt liegen allerdings zur
Gänze außerhalb eines beidseitigen 50m Einflussbereiches zur Kabeltrasse. Die Kulturdenkmäler entlang der Freilei-
tungsstrecke weisen noch wesentlich größere Abstände zur Leitungstrasse und zu den Mastenstandorten auf.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Relevante und ausgewiesene Kulturgüter als wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzli-
chen oder mineralischen Daseins werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt. Eine maßgebliche Beeinträchti-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 221 -
gung von Kulturgütern im weiteren Umfeld ist ebenfalls auszuschließen. Damit wird dem Ziel entsprochen, relevante
Kulturgüter weder zu beschädigen noch zu vernichten.
3.7.5 FRAGE S 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend erforderlich / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf Sach- und Kulturgüter zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur be-gleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen? (SV: RP)
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Laut UVE werden verschiedene ausgleichende Maßnahmen für die Bau- und Betriebsphase in allen Teilräumen vorge-
schlagen. Diese betreffen insbesondere Maßnahmen hinsichtlich der Absicherung querender Infrastruktur sowie erschüt-
terungsmindernde Maßnahmen in der Bauphase, für den Fachbereich Kulturgüter und Denkmalschutz sind keine Aus-
gleichsmaßnahmen vorgesehen.
Diese sind als zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen formuliert und insgesamt dazu geeignet, mögliche negative Auswir-
kungen des Vorhabens weiter zu reduzieren.
Der Umweltverträglichkeitserklärung kann damit auch gefolgt werden, wonach das Projekt als umweltverträglich beurteilt
wird.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus der Sicht des Fachgebietes Kulturgüter und Sachgüter werden keine zwingenden zusätzlichen Maßnahmen vorge-
schlagen. Auch Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden nicht gefordert.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 222 -
3.8 ZUSAMMENFASSUNG FRAGENBEREICH 2
3.8.1 FACHGEBIETSGEBOZENE DARLEGUNGEN
Eisenbahntechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ist festzuhalten, dass:
- die aus Sicht der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel
und nachvollziehbar sind
- sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin ergeben
- die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren ausreichend dargestellt
sind und keine Ergänzung der fachlichen Aussagen erforderlich ist
- die Darlegungen in der UVE und in den Technischen Unterlagen des Bauentwurfs im Hinblick auf den Stand der
Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften positiv bewertet werden
- das vorgesehene Bauvorhaben eine dem Stand der Technik entsprechend gestaltete Bahnstromübertragungsanlage
für die Versorgung einer leistungsfähigen interoperablen Strecke mit elektrischer Traktionsenergie ist
- das dargestellte Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages unter Berück-
sichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der
Eisenbahn und des Verkehrs entspricht [§ 31f EisbG].
- das gegenständliche Vorhaben für sich abgeschlossen ist, für sich bestehen kann und auch für sich verkehrswirk-
sam ist.
Aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Eisenbahntechnik ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber
der Einschätzung der Projektwerberin.
Elektrotechnik
Bauphase
Aus Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik ergeben sich zur Bauphase keine Bemerkungen da
dies mit dem Ist-Zustand vergleichbar ist.
Betriebsphase
Aus Sicht des Sachverständigen für das Fachgebiet Elektrotechnik werden zur Dokumentation der gemäß Vornorm
ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderten Reduktion bzw. Einhaltung der Vorgaben zur Arbeitssicherheit
für die Betriebsphase der Bahnstromübertragungsanlage Kontrollmessungen (24 h Mittelwert-Messungen) gefordert.
Diese sind sowohl in Bereichen die für die Allgemeinbevölkerung zugänglich sind als auch die Allgemeinbevölkerung
nicht zugänglichen Bereichen (insb. Kollektor Hbf, Kabeltrog, Kabelaufführungsmast) vorzunehmen.
Zusammenfassung
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die aus Sicht der Projektwerberin vorgelegten
Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar sind. Es ergeben sich keine
maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin und die Auswirkungen des Vorhabens,
insbesondere die Einflussfaktoren (elektromagnetische Felder) sind ausreichend dargestellt sind und es ist keine Ergän-
zung der fachlichen Aussagen erforderlich.
Das Bauvorhaben Bahnstromübertragungsanlage mit den Darlegungen in den UVE - Unterlagen und in den Technischen
Unterlagen des Bauentwurfs entspricht dem Stand der Technik.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 223 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Der Bau und Betrieb der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf wird Emissionen physikalischer Noxen
unterschiedlicher Stärke verursachen, deren gesundheitliche Konsequenzen für die in der unmittelbaren Umgebung
lebenden Menschen sowie für das am Projekt arbeitende Personal im Rahmen des gegenständlichen UVP-Verfahrens
aus der Sicht des Fachgebietes „Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Felder“ untersucht wurde. Als potentielle
Einwirkfaktoren wurden dabei Lärm, Erschütterungen, Schad- und Fremdstoffemissionen sowie elektrische und magneti-
sche Felder identifiziert. Die Zusammensetzung der Noxen sowie ihre Intensitäten fallen in der Bauphase und Betrieb
unterschiedlich aus, weshalb hier diese Phasen getrennt zusammengefasst werden.
BAUPHASE DER BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE
Unabhängig von der Verlegung der Bahnstromübertragungsanlage als Kabel oder als Freileitung werden die notwendi-
gen Erdarbeiten gelegentlich an verschiedenen Stellen zu Lärm, Erschütterungen und Emission von Staub führen. Die
meisten Arbeiten werden tagsüber an Werktagen durchgeführt. Durch verfügbare bautechnische Maßnahmen wird ge-
währleistet, dass der Lärm und die Erschütterungen normaler Weise deutlich unter dem zulässigen Pegel der Schutzvor-
ordnungen für Allgemeinbevölkerung sowie unter dem vorherrschenden Straßen-, Verkehr- und Fluglärm bleiben. Nur
temporär können Lärmspitzen auftreten, die eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Anlieger nach sich ziehen
könnten. Falls derartige Arbeiten anfallen, werden sie tagsüber an den Werktagen durchgeführt, die Betroffenen werden
vorab informiert. Die Immissionen von Staub werden unter der Maßgabe der begleitenden Maßnahmen als sehr gering
angesehen. Insgesamt werden von den zu erwartenden Immissionen der Allgemeinbevölkerung in der Bauphase. keine
ungebührlichen Belastungen des Wohlbefindens oder der Gesundheit erwartet.
Für das Arbeitspersonal sind für die Ausführung einzelner möglicherweise gesundheitsbelastenden Arbeiten individuelle
Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Bei Einhaltung dieser Vorschriften wird das gesundheitliche Risiko als kontrollierbar
betrachtet.
BERTRIEB DER BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE
Im Betrieb kommen Lärm, Bildung von Fremd- und Schadstoffen sowie die Einwirkung elektrischer und magnetischer 16
2/3 Hz-Felder als mögliche Noxen in Frage, die umweltmedizinisch getrennt bei Kabel- und Freileitungsausführung der
gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage untersucht werden müssen.
Schwache Lärm- und Schadstoff-Immissionen entstehen nur bei Freileitung aber nicht bei der kabelverlegten Bahn-
stromübertragungsanlage. Die Ursache dieser sog. Korona-Phänomene sind schwache elektrische Entladungen auf den
Leiterseilen der Freileitung. Die Korona-Immissionen werden auch bei einer ungünstigen nassen Witterung mit einem
Pegel unter 20 dB in der Nähe der nahegelegenen Häuser sehr schwach. Sie liegen damit deutlich unterhalb den
Grenzwerten für die Allgemeinbevölkerung und dem in diesen Bereichen vorherrschenden Lärmpegel.
Wie Messungen an Freileitungen mit einer mehr als dreimal höheren Betriebsspannung als bei der gegenständigen 110
kV-Freileitung gezeigt haben, ist mit einer sehr geringen Immissionen der durch die Korona-Entladungen bewirkten
Schadstoffe zu rechnen. Im Betrieb der 110 kV-Freileitung der gegenständlichen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage
liegen die Intensitäten der zusätzlich erzeugten Noxen Lärm- und Schadstoffe unter dem Relevanz-Niveau, eine Beein-
flussung des Wohlbefindens oder der Gesundheit durch diese geringe Immissionen ist nicht zu erwarten.
Die dritte betrachtete Noxe, die elektrischen und magnetischen Felder, werden allgemein in Öffentlichkeit breit und inten-
siv diskutiert und wecken bei vielen Bürgern Sorgen oder sogar Ängste um ihre Gesundheit. Die Unsicherheit bei der
Einschätzung diese Noxe im Alltag und Beruf wird durch viele Abhandlungen, die häufig nicht sachkundig recherchiert
und verfasst sind und falsche Interpretationen beinhalten, verstärkt. Deshalb wird im UVP - Verfahren und auch in dieser
Zusammenfassung breiter auf diese Problematik eingegangen. Das Ziel ist es, knapp aber nachvollziehbar den aktuel-
len wissenschaftlichen Kenntnisstand darzustellen.
Die Emissionen elektrischer und magnetischer 16 2/3 Hz-Felder durch die gegenständliche 110 kV-
Bahnstromübertragungsanlage in unterschiedlichen Ausführungen als Kabel- oder Freileitung ist in der UVE (UV-04-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 224 -
02.01) für verschiedene Konstruktionen und Betriebszustände charakterisiert. Sie zeigt anschaulich, dass die Freileitung
räumlich ausgedehnte elektrische und magnetische Felder erzeugt, wogegen vom Kabel nur magnetische Felder mit
einer räumlich kleineren Ausdehnung emittiert werden. Die Feldstärken dieser Felder nehmen bei beiden Ausführungen
mit der Entfernung rasch ab.
Zur Prüfung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit gegenüber der Allgemeinbevölkerung im Projektabschnitt
wurde in der UVE (UV-04-02.01) die geltende österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 herangezogen. Der Ver-
gleich der Richtwerte der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 und der in Simulationen gewonnenen Feldstärken ergibt, dass
die Feldstärken in Häusern der Anrainer, in Bereichen mit einem freien Zutritt für die Allgemeinbevölkerung wie auch in
Arbeitsbereichen im Betriebs der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage teilweise mit einem großen Abstand, unter den
Richtwerten der Vornorm liegen.
Im Rahmen des UVP - Verfahrens werden die wichtigsten offenen Fragen angesprochen, um einen detaillierten Einblick
in den aktuellen Wissenstand bei der Beurteilung gesundheitlicher Wirkungen in niederfrequenten elektrischen und mag-
netischen Feldern zu vermitteln.
Der Schwerpunkt der öffentlichen Diskussionen ist eine mutmaßliche Begünstigung befürchteter chronischer Erkrankun-
gen wie z.B. Krebs durch Langzeitwirkungen elektrischer und magnetischer Wechselfelder. Die Wissenschaft hat sich in
den letzten 20 Jahren sehr intensiv mit diesen Fragen auseinandergesetzt, mehrere Tausend medizinischer Studien
wurden zu diesem Thema weltweit nur bezüglich der niederfrequenten elektrischen und magnetischen Felder durchge-
führt und publiziert. Die epidemiologischen Studien haben dabei eine Beziehung zwischen den elektrischen und magneti-
schen Feldern mit Frequenzen von 16 2/3, 50 und 60 Hz zu den meisten chronischen Erkrankungen nicht bestätigen
können. Nur im Bezug auf Kinderleukämie haben die initialen epidemiologischen Studien einen schwachen Hinweis auf
eine mögliche Assoziation zu Magnetfeldern ergeben. Jüngste Studien und die Neubewertung von früheren Arbeiten
zeigen, dass weniger als 1 % der Kinderleukämien (in Österreich etwa 0,8 von 80 pro Jahr) mit den 16 2/3 und 50 Hz -
Magnetfeldern begründet werden könnten, wenn die Ursächlichkeit diese Beziehung nachgewiesen wäre. Faktoren, die
die restlichen 99 % der Kinderleukämien verantworten sind nicht bekannt, ihre Nichtberücksichtigung in den epidemiolo-
gischen Studien stellt die Aussagekraft der Ergebnisse massiv in Frage. Noch mehr zur Skepsis bezüglich derartiger
Wirksamkeiten magnetischer 16 2/3 und 50 Hz- Felder mahnen die Überprüfungen der Ursächlichkeit derartiger Bezie-
hungen in Tierexperimente, die keine Bestätigung gebracht haben. Damit fehlt grundsätzlich die medizinische Evidenz
für eine Begünstigung chronischer Erkrankungen durch magnetische 16 2/3 und 50 Hz- Felder.
Auch für Erwachsene liefern die durchgeführten Studien keine Bestätigung einer Assoziation zwischen Krebserkrankun-
gen oder anderen häufigen chronischen Erkrankungen und niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern des
Alltags.
Die durchaus umfangreiche medizinische Literatur stützt auch nicht die häufig geäußerte Meinung, dass Kinder,
Schwangere, Kranke oder ältere Menschen in elektromagnetischen Feldern besonderen Risiken ausgesetzt sind.
Die Forschung hat dagegen eindeutige akute Wirkungen sehr starker niederfrequenter elektrischer und magnetischer
Felder sowie ihre Schwellen belegt. Die niedrigsten Schwellen mit Feldstärken von 5 kV/m im elektrischen bzw. 5000 µT
im magnetischen 16 2/3 Hz-Feld wurden bei harmlosen akuten Effekten, die sich mit Haarvibration bzw. Wahrnehmung
von Flickern an der Sehperipherie bemerkbar machen, ermittelt. Diese Effekte werden beim Schwellenwerten kaum
wahrgenommen und sie weisen keine gesundheitliche Relevanz auf. Gesundheitsrelevante akute Effekte der Reizung
von Nerven und Muskeln können nur durch magnetische 16 2/3 Hz-Feder entstehen, wenn die magnetische Flussdichte
mindestens 2 400 000 µT erreicht.
Bereits bei der Heranziehung der harmlosen akuten Effekte ergibt der Vergleich der nachgewiesenen Wirkungsschwellen
mit den zu erwartenden elektrischen Feldstärken und magnetischen Flussdichte im Projektbereich der für die Allgemein-
bevölkerung in allen relevanten Bereichen der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage einen minimalen
Sicherheitsfaktor von 3 für elektrische Felder und 61 für magnetische 16 2/3 Hz-Felder. Die Schwelle der harmlosen
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 225 -
Effekte kann in wenigen Arbeitsbereichen erreicht oder überschnitten werden, mit der Einweisung des Arbeitspersonals
kann jegliche Irritation vermieden werden.
Die Sicherheitsabstände bei Allgemeinbevölkerung und dem Arbeitspersonal zu Schwellen gesundheitsrelevanter Wir-
kungen fallen mit dem minimalen Wert von 410 noch deutlicher aus. Die elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder
der projektierten 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf stellen nach der Fertigstellung kein gesundheitli-
ches Risiko weder für die Allgemeinbevölkerung noch für das Arbeitspersonal dar.
Patienten mit aktiven Implantaten wie Herzschrittmacher oder Kardioverter-Defibrillatoren müssen einer besonderen
Prüfung der Umweltverträglichkeit in elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Feldern der Projekttrasse unterzogen
werden, da diese Gruppe aus dem Geltungsbereich der nationalen und internationalen Normen und Vorschriften ausge-
schlossen ist. Dazu werden Ergebnisse bisheriger wissenschaftlicher Arbeiten herangezogen. In den elektrischen und
magnetischen Feldern der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage weisen implantierte Herzschrittmacher
mit unipolarer Wahrnehmung im Vergleich zu bipolaren Systemen der neuen implantierten Herzschrittmacher und Kardi-
overter-Defibrillatoren mehr als 8fach höhere Störempfindlichkeit auf. Unter realen Verhältnissen ist es sehr unwahr-
scheinlich, dass Träger von Herzschrittmachern mit unipolarer Wahrnehmung in den für die Allgemeinbevölkerung frei
zugänglichen Bereichen um die 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf eine gesundheitsrelevante Stö-
rung durch die emittierten elektromagnetischen Felder erfahren. Für die Träger von Herzschrittmachern mit bipolarer
Wahrnehmung und Kardioverter Defibrillatoren kann derartige Gefahr gänzlich ausgeschlossen werden.
Das Arbeitspersonal der Bahn kann in einigen Bereichen der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage mit starken elektri-
schen und magnetischen Feldern exponiert werden, häufig kommen noch zusätzliche elektromagnetische Feldern ande-
rer starker elektrischer Verbraucher dazu. Bei ungünstigen Umständen könnte es dann zu einer klinisch relevanten Stö-
rung eines Implantats kommen. Deshalb sollen Träger von Herzschrittmachern und Kardioverter Defibrillatoren grund-
sätzlich nicht für Arbeiten an der Bahnstromübertragungsanlage eingesetzt werden.
Aus der Sicht des Fachgebiets Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Felder können die Immissionen der Allge-
meinbevölkerung mit Lärm, Erschütterung, Schadstoffen und elektromagnetischen Felder in der Bau- und Betriebsphase
der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage als sehr gering eingestuft werden. Eine relevante Einflussnahme diese No-
xen auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit wird nicht erwartet.
Für das Arbeitspersonal gilt die gleiche Feststellung, wenn die vorgeschriebenen oder noch zu stellenden Sicherheits-
und Schutzmaßnahmen befolgt werden.
Insgesamt bestehen aus der Sicht des Fachgebietes Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Felder keine Ein-
wände gegen dem Bau und Betrieb der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz-Werndorf.
Für die von der Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereiche werden keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen gefor-
dert. Das Arbeitspersonal soll die obligatorischen Schutzmaßnahmen einhalten, darüber hinaus wird zwingend empfoh-
len den Trägern elektronischer Implantate wie z.B. Herzschrittmacher oder Kardialer Defibrillatoren den Zugang in Berei-
che mit einer starken Emission elektrischer und magnetischer Felder (z.B. Mastaufführung, Kollektorgänge etc.) zu un-
tersagen.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Aus lärmschutztechnischer Sicht werden durch das vorliegende Projekt unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärm-
und Erschütterungsschutzmaßnahmen samt den vorgesehenen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen unter zu-
sätzlicher Berücksichtigung der ergänzend vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, Beweissicherungs- und Kontrollmaß-
nahmen die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G sowie die sonstigen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften
eingehalten bzw. berücksichtigt.
Aus lärmschutztechnischer sowie aus erschütterungstechnischer Sicht ist das vorliegende Projekt unter Berücksichtigung
der vorgesehenen und der ergänzend vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, Beweissicherungs- und Kontrollmaßnah-
men die Umweltverträglichkeit des Vorhabens gegeben.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 226 -
Klima, Luft
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen sind unter Berücksichtigung der vertiefenden Informationen vollstän-
dig und plausibel. Der Beurteilungsmaßstab entspricht der aktuellen Gesetzeslage. Die Genehmigungskriterien gemäß
UVP-G sind eingehalten. Zusätzliche Maßnahmen zu jenen in der UVE angegebenen Emissionsmaßnahmen für die
Bauphase sind nicht erforderlich.
Bauphase
Im Zusammenhang mit der Bauphase sind Abgasemissionen durch Baumaschinen und Staubemission durch Manipulati-
on des Bodens zu erwarten. Diese sind jedoch in Hinblick auf Intensität und Dauer nicht stärker als übliche Infrastruktur-
maßnahmen wie Straßen- und Kanalbau. Eine Verletzung des Irrelevanzkriteriums in Bezug auf das Immissionsschutz-
gesetz-Luft ist nicht zu erwarten.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase kann unter gewissen meteorologischen Bedingungen aufgrund der Koronaentladung im Bereich der
Freileitung Ozon gebildet werden. Da dies für 380 kV-Leitungen bereits im Grenzbereich der messtechnischen Erfas-
sungsmöglichkeit liegt, ist für 110 kV-Leitungen von der Irrelevanz solcher Auswirkungen auszugehen.
Ökologie
Aus der Sicht des Fachgebietes Ökologie sind die im Projekt und in der UVE von der Projektwerberin vorgelegten Ausar-
beitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Bei Umsetzung aller im Projekt, in der UVE und im UVG vorgeschlagenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie der
zusätzlich als zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen ist das Bauvorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz -
Werndorf umweltverträglich.
Forstwesen und Waldökologie
Bau- und Betriebsphase
Durch das Vorhaben werden einerseits die waldökologischen und forstfachlichen Ziele im Bereich des Grazer Feldes
durch die Rodungen eingeschränkt, wobei durch die in der UVE festgelegten Ausgleichsmaßnahmen langfristig ein Aus-
gleich in den Wirkungen der Waldfunktionen gefunden werden kann. Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus forst-
fachlicher bzw. waldökologischer Sicht das Projekt dann als umweltverträglich einzustufen ist, wenn die in der UVE und
im vorliegenden Gutachten festgelegten Kompensations- und Kontrollmaßnahmen sowie die Bedingungen und Auflagen
von der Behörde inhaltlich vorgeschrieben und im vollen Umfang fristgerecht erfüllt und eingehalten werden.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Aus der Sicht der Fachgebiete Landwirtschaft incl. Boden, Jagd und Fischerei sind die im Projekt und in der UVE von der
Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich
keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Die Auswirkungen des Vorhabens der Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf auf die Landwirtschaft, die Jagd
und Fischerei sind getrennt nach Bauphase und Betriebsphase für die einzelnen Teilräume in der UVE ausreichend
dargestellt. Die Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind für die Teilräume festgelegt und auf ihre Wirk-
samkeit beurteilt. Ergänzungen der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens und ergänzende Maß-
nahmen zur Verringerung negativer Auswirkungen sind nicht erforderlich.
Die im Projekt und in der UVE vorgelegten Unterlagen entsprechen dem Stand der Technik und dem aktuellen Stand des
Wissens in der Landwirtschaft, im Jagdwesen und der Fischerei.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 227 -
Die Genehmigungskriterien des § 24 f UVP Gesetz sowie die Alpenkonvention – Bereich Bodenschutz, das Österreichi-
sche Forstgesetz, das Steiermärkische landwirtschaftliche Bodenschutzgesetz, das Steiermärkische Jagdgesetz, das
Steiermärkische Fischereigesetz werden im gegenständlichen Projekt sowie in der UVE berücksichtigt.
Bei Umsetzung aller im Projekt und in der UVE vorgeschlagenen Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist
das Bauvorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf aus der Sicht der Fachgebiete Landwirtschaft, Jagd
und Fischerei umweltverträglich.
Grundwasserschutz
Bauphase:
Eine nachhaltige Veränderung des Grundwasserhaushaltes, der Grundwasserqualität sowie von Oberflächenwässern,
wie auch eine nachhaltige Beeinträchtigung von Wassernutzungen ist auszuschließen. Kurzfristige Beeinträchtigungen
des Grundwasserkörpers im unmittelbaren Umfeld der Baugruben sind bei der Errichtung der Mastfundamente 21-46
nicht völlig auszuschließen.
Betriebsphase:
Eine dauerhafte Veränderung des Grundwasserhaushaltes, der Grundwasserqualität sowie von Oberflächenwässern ist
auszuschließen.
Raumplanung und Infrastruktur
Die methodische Bearbeitung für die einzelnen Teilräume ist durchwegs plausibel und nachvollziehbar, die Detailbeurtei-
lungen nach Abschnitten wurden umfassend und übersichtlich bearbeitet. Die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der
Auswirkungen des Vorhabens entsprechen dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaf-
ten.
Die abschließenden Schlussfolgerungen sind jedoch weitgehend plausibel und generell nachvollziehbar. Maßgebliche
Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin ergeben sich dadurch nicht.
Die raumplanerischen Auswirkungen des Vorhabens für die bearbeiteten Teilräume sind insgesamt ausreichend darge-
stellt. Eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens ist für diese Teilräume nicht erfor-
derlich.
Die Beeinflussungen durch veränderte Belichtungsverhältnisse, partielle Straßensperrungen sowie Lärm- und Staubim-
missionen in der Bauphase werden als marginal beurteilt, eine maßgebliche Beeinflussung von Siedlungsentwicklung
oder Fremdenverkehr durch Flächenverlust kann nicht abgeleitet werden. Zerschneidungseffekte und Bearbeitungser-
schwernisse durch einzelne Mastenstandorte werden als vertretbar eingestuft. Die Referenzwerte für magnetische Strah-
lungen in der Betriebsphase können eingehalten werden. Nutzungsänderungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit-
und Erholungseinrichtungen sowie ästhetische Beeinflussungen entlang der Freileitungsstrecke werden – im Zusam-
menhang mit den darüber hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen als minimal eingestuft.
Die geplanten ökologischen und landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen stellen zwar einen gewissen Ausgleich
im Hinblick auf Landschaftsqualität und Struktur dar, die geplanten Bepflanzungen mit einer angegebenen Maximalhöhe
von 15 m können die Mastenstandorte mit einer Höhe von 33 m und entsprechenden Überspannungen teilweise einbin-
den aber nicht generell kaschieren. Insgesamt wird die verbleibende Restbelastung hinsichtlich Zerschneidungseffekten
und ästhetischen Beeinträchtigungen nach Berücksichtigung der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität und der
o.a. Ausgleichsmaßnahmen als gering und damit durchaus vertretbar eingestuft. Maßgebliche Beeinträchtigungen von
Kulturgütern, Sachgütern und die Infrastruktur sind weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten.
In der Gesamtbetrachtung unterstützt das Vorhaben grundsätzlich die verschiedenen, für den Untersuchungsraum rele-
vanten Zielsetzungen und stellt einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar. Die angeführten Beein-
trächtigungen der angrenzenden Wohn- und Gewerbegebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Pro-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 228 -
jekt geplanten Ausgleichsmaßnahmen als geringfügig beurteilt werden. Auch die Werte für einzelne sensible Bereiche
liegen weit unter den in Österreich geltenden Normen.
Im Zusammenhang mit „herkömmlichen“ Baumaßnahmen ohne außerordentliche Beeinträchtigungen, großteils ausrei-
chende Entfernungen und verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen können die verbleibenden Immissionsbelastungen von
Erschütterungen möglichst gering gehalten werden. Eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten
der Nachbarn/Nachbarinnen durch Erschütterungen kann ausgeschlossen werden.
Vor allem im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Variantenstudie und der Trassenfestlegung in Gebieten mit
geringeren naturräumlichen Raumwiderständen und den geplanten Ausgleichsmaßnahmen wurde versucht, die Kultur-
landschaft bestmöglich zu schützen und zu pflegen und die entsprechenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes,
des damit zusammenhängenden Erholungswertes bzw. der Erholungswirkung und sonstiger damit zusammenhängender
ökologischer Wirkungen möglichst gering zu halten. Typische Landschaftselemente werden vom Vorhaben nicht betrof-
fen. Im Bereich des überspannten Waldbereiches sind umfassende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der Parallelführung zu GKB und A9 sowie geringen Nutzungskonflikten meist in den Randlagen
der Gebiete mit besonderer Standorteignung lt. ROG sowie geplanten Ausgleichsmaßnahmen können diese vor wesent-
lichen Beeinträchtigungen freigehalten werden. Dem Ziel, Gebiete zu sichern bzw. weiter zu entwickeln, die dem Men-
schen und seiner Erholung dienen sowie der Umwelt dienen, wird damit weitgehend entsprochen.
Relevante und ausgewiesene Kulturgüter als wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzli-
chen oder mineralischen Daseins werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt. Eine maßgebliche Beeinträchti-
gung von Kulturgütern im weiteren Umfeld ist ebenfalls auszuschließen. Damit wird dem Ziel entsprochen, relevante
Kulturgüter weder zu beschädigen noch zu vernichten.
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung und Infrastruktur wird das Vorhaben als umweltverträglich beurteilt. Aus
der Sicht des Fachgebietes Raumplanung werden keine zwingenden zusätzlichen Maßnahmen für die Bau- oder Be-
triebsphase vorgeschlagen.
Auch Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden nicht vorgeschlagen.
Straßenbau
Bauphase
Aus Sicht des Fachbereichs Straßenbau sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolge-
rungen plausibel und nachvollziehbar. Die zwingend erforderlichen Maßnahmen betreffen vor allem den Bereich Grad-
nerstraße. Hier ist besonders auf die Situierung der Stauräume zu achten, vor allem die Auswirkungen auf den Kreisver-
kehr östlich der Gradnerstraße. In diesem Bereich ist der Bauabschnitt der Arbeiten kürzer als 50-70 m zu wählen. Des
Weiteren wird eine rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9 aus Sicht der Genehmigung sowie aus Sicht im
Falle eines Gebrechens, empfohlen.
Betriebsphase
Es wird eine rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9 aus Sicht der Genehmigung sowie aus Sicht im Falle
eines Gebrechens, empfohlen. Für den Fachbereich Straßenbau ist die Betriebsphase ansonsten nicht relevant.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 229 -
3.8.2 GESAMTBEWERTUNG UVG
Befasste SV: UVP-Koordination, Unterstützung durch sämtliche SV
3.8.2.1 Frage U 1
Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus insgesamt plausibel und nachvollziehbar? Ergeben sich aus fachlicher Sicht maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschät-zung der Projektwerberin?
Die von der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind aus der Sicht der Sachverständi-
gen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der
Projektwerberin.
3.8.2.2 Frage U 2
Sind die Auswirkungen des Vorhabens ausreichend dargestellt? Ist eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens erforderlich?
Die Auswirkungen des Vorhabens sind unter Berücksichtigung der fallweise durch die Sachverständigen erfolgten Er-
gänzungen der fachlichen Aussagen im Wesentlichen ausreichend dargestellt bzw. ableitbar. Dort wo Ergänzungen not-
wendig erschienen, wurden sie veranlasst.
3.8.2.3 Frage U 3
Wie werden die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften bewertet?
Die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegten Unterlagen entsprechen dem Stand der Technik und
der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. In der Planung werden die gesetzlichen Vorgaben und fachlichen
Standards eingehalten und können durch die Umsetzung der geplanten und seitens der SV zusätzlich geforderten Maß-
nahmen erreicht werden.
3.8.2.4 Frage U 4
Werden die Genehmigungskriterien des § 24h UVP-G sowie die im Rahmen der nach §24 Abs. 1 durchzuführen-den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht eingehalten und werden die Genehmigungskriterien der sonstigen im Rahmen der nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzu-führenden Genehmigungsverfahren (§24 Abs. 3 und 4) berücksichtigt?
3.8.2.4.1 Frage U 4.1
Werden die Emissionen von Schadstoffen von dem Stand der Technik begrenzt? [§ 24h Abs. 2 Z 1 UVP-G]
Die Emissionen von Schadstoffen werden entsprechend dem Stand der Technik begrenzt.
3.8.2.4.2 Frage U 4.2
Wird die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten, wobei jedenfalls Immissionen vermieden werden, die
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dringliche Rechte der
Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
- erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die
geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer blei-
bend zu schädigen, oder
- zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeord-
nung und zu einer Überschreitung der in der SchIV festgelegten Immissionsgrenzwerte führen? [§ 24h
Abs. 2 Z 2 UVP-G]
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 230 -
Unter der Voraussetzung, dass die von den Sachverständigen geforderten Maßnahmen umgesetzt werden und das
Vorhaben bescheidkonform realisiert wird, ist zu erwarten, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen und zu kei-
nen Gesundheitsgefährdungen im Bau und im Betrieb der Anlage kommen wird.
Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, werden durch ent-
sprechende in der UVE vorgesehene sowie den von den Sachverständigen für zwingend erforderlich erachteten Maß-
nahmen möglichst gering gehalten.
3.8.2.4.3 Frage U 4.3
Werden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt? [§ 24h Abs. 2 Z 3 UVP-G]
Unter der Voraussetzung, dass die Zielsetzungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, die Kriterien und Vorgaben ein-
schlägiger Bestimmungen sowie die zwingend erforderlichem Maßnahmen eingehalten werden, werden Abfälle nach
dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß
entsorgt.
3.8.2.4.4 Frage U 4.4
Wird durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen? [§ 24h Abs. 3 UVP-G]
Durch die von den Sachverständigen angeführten Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Aus-
gleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschriften wird zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit
beigetragen.
3.8.2.4.5 Frage U 4.5
Sind durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulatio-nen oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschut-zes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können? [§ 24h Abs. 4 UVP-G]
Durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulationen oder Verla-
gerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, sind keine schwer-
wiegenden Umweltbelastungen zu erwarten – unter Zugrundelegung der von den Sachverständigen für zwingend erfor-
derlich erachteten angeführten Bedingungen, Befristungen, sonstigen Vorschreibungen oder Projektmodifikationen wer-
den diese Umweltbelastungen möglichst gering gehalten. Ein erträgliches Maß an Umweltauswirkungen ist dadurch
jedenfalls gegeben.
3.8.2.4.6 Frage U 4.6
Wird auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens Bedacht genommen? Werden Vorkehrungen getroffen, die wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen aus dem Bau und Betrieb der HL-Strecke unter Berücksich-tigung der Art der Nutzung des benachbarten Geländes möglichst gering halten? [§ 4 Abs. 2 HlG]
Auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens wird Bedacht genommen. Es werden Vorkehrungen getroffen, die wesentli-
che zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen aus dem Bau und Betrieb der HL-Strecke unter Berücksichtigung der Art der
Nutzung des benachbarten Geländes möglichst gering halten.
3.8.2.5 Frage U 5
Welche zusätzlichen Maßnahmen (zwingend / empfohlen) werden vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu verhindern oder zu verringern oder günstige
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 231 -
Auswirkungen des Vorhabens zu vergrößern? Welche Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden vorgeschlagen?
Eine gesamthafte Darstellung der zusätzlichen Maßnahmen, mit denen schädliche, belästigende oder belastende Aus-
wirkungen des Vorhabens verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen vergrößert werden enthält der Maß-
nahmenkatalog – siehe Kapitel 6 des vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachtens.
3.8.2.6 Resümee
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 2 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Bei Einhaltung, der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich für zwingend erforder-
lich erachteten Maßnahmen und Kontrollen, ist im Sinne einer integrativen Gesamtschauus Sicht der Sachver-
ständigen die Umweltverträglichkeit des eingereichten Vorhabens gegeben.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 232 -
4 FRAGENBEREICH 3: AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE ENTWICKLUNG DES RAUMES
Bezüglich vertiefender Ausführungen zu den Fachgebieten Grundwasserschutz sowie Waldökologie und Forstwesen wird
auf das Kapitel 8 verwiesen.
4.1 FRAGE 1
Wie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentli-cher überörtlicher und örtlicher Raumordnungsprogramme sowie Sachraumordnungsprogramme und im Hin-blick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen aus fachlicher Sicht beurteilt? Entspricht das Vorhaben den nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Zielsetzungen?
Bezüglich vertiefender Ausführungen zu den Fachgebieten Grundwasserschutz sowie Waldökologie und Forstwesen wird
auf das Kapitel 8 verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die folgenden, für die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen relevanten Gesetze und Programme stellen die
maßgeblichen regionalen und örtlichen Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens dar:
- Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 LGBl. für die Stmk Nr. 49/2010
- Stmk. Landesentwicklungsprogramm - LEP 2009, LGBl. für die Stmk Nr. 75/09
- Stmk. Naturschutzgesetz 1976 idF 2007
- Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft, LGBl. für die Stmk Nr. 58/93 (1993)
- Regionales Entwicklungsprogramm Graz und Graz Umgebung LGBI. für die Stmk Nr. 106/2005
- Stadtentwicklungskonzept der Gemeinde Graz 3.04, Stand: 7.11.2002
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Seiersberg 3.0, Stand 04.12.2001
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Pirka 4.0, Stand 17.11.2004
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Unterpremstätten 4.0, Stand 01.04.2008
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Zettling 4.0, Stand 2008
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Wundschuh 4.0, Stand 16.05.2007
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Werndorf 4.0, Stand 27.03.2003
- Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Kalsdorf bei Graz 3.0, Stand 12.07.2001
- Flächenwidmungsplan der Stadt Graz, VF 3.00 – rechtskräftig seit 17.01.2003, letzter Planungsstand FWP-
Änderung VF 3.17 aus 2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg VF 3.00 – rechtskräftig seit 30.07.2002, letzter Planungsstand
FWP-Änderung VF 3.27 rk. 16.04.2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pirka, VF 4.00 – rechtskräftig seit 05.08.2008, letzter Stand der Planung: rk.
FWP-Änderung VF 4.03 vom August 2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Unterpremstätten, VF 4.00 – rechtskräftig seit 23.02.2010, letzter Planungs-
stand FWP-Änderung VF 4.04 rk. 07.10.2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zettling, VF 3.00 – rechtskräftig seit 31.07.2002, letzter Planungsstand: rk.
FWP-Änderung VF 3.19 – rk: 18.05.2010
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 233 -
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Wundschuh VF 4.00 – rechtskräftig seit 28.05.2008, letzter Planungsstand: rk.
FWP-Änderung VF 4.04 – rk: 27.07.2010
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Werndorf, VF 4.00 – rechtskräftig seit 18.07.2003,
- Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kalsdorf bei Graz, Rechtskräftiger FWP VF 3.00 – rechtskräftig seit
16.01.2001, letzter Planungsstand: rk. FWP-Änderung VF 3.38 aus 2010
Als für das Projekt und seine Auswirkungen wesentliche, relevante Zielsetzungen aus den unterschiedlichen Program-
men können abgeleitet und zusammengefasst werden:
Stmk. Raumordnungsge-
setz (ROG)
‐ Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame Ver-
wendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten und, so-
weit erforderlich, nachhaltig zu verbessern
‐ Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrau-
ches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseiti-
ger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen
‐ Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen
Stmk. Landesentwick-
lungsprogramm
‐ Ziele der Ordnung der Raumstruktur sind ………die zweckmäßige und bedarfsgerechte
Erschließung des Landesgebietes
Stmk. Naturschutzgesetz
1976 idF 2007
‐ Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu
erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild ver-
unstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen a) auf die Erhaltung des öko-
logischen Gleichgewichtes der Natur, b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft
in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrts-
funktion) Bedacht zu nehmen und c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vor-
sorge zu treffen.
Entwicklungsprogramm für
die Reinhaltung der Luft
‐ Empfehlungen zur Emissionsminderung im Verkehrsbereich: Förderung der Formen der
sanften Mobilität, Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen
Verkehrs durch Schaffung großräumiger Nahverkehrsverbundsysteme und der Verbes-
serung der Infrastruktur, Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene.
Regionales Entwicklungs-
programm Graz und Graz
Umgebung (REPRO)
‐ Ziele und Maßnahmen für Siedlungs- und Industrielandschaften (relevanter Bereich):
Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung des Grünflächenanteiles
bzw. des Anteiles unversiegelter Flächen in Wohn- und Kerngebieten zu attraktivieren.
Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden bzw. in stark belasteten
Gebieten zu reduzieren.
‐ Sicherung bzw. Freihaltung von Vorrangzonen (insbesondere Grünzonen, Siedlungs-
schwerpunkte, Landwirtschaft, Industrie/Gewerbe entlang des Untersuchungsraumes)
vor konfligierenden Nutzungen
Stadtentwicklungskonzept
Graz (STEK)
Als wesentliche, im Sinne der Vorhabensbeurteilung relevante Zielsetzungen des STEK im
Untersuchungsraum sind zu nennen:
‐ Umsetzung und Weiterentwicklung der umweltpolitischen Zielsetzungen zur Reduktion
von Luftschadstoffen
‐ Weitere Verdichtung des Versorgungsnetzes mit leitungsgebundenen Energieträgern
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 234 -
‐ Verbesserung und Gestaltung des Wohnumfeldes, Verringerung der Umweltbelastungen
‐ Anbindung an die internationalen Bahnkorridore (Koralm-/Semmeringbahn, Pontebbana,
Baltisch-Adriatischer Korridor)
‐ Zweigleisiger Ausbau der Südbahn Graz - Maribor
Örtliche Entwicklungskon-
zepte der Gemeinden
(ÖEK)
Der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur wird als wesentliche, für das Projekt relevante Ziel-
setzung der Örtlichen Entwicklungskonzepte (ÖEKs) angeführt. Die relevanten Zielsetzun-
gen nach einzelnen ÖEKs sind:
‐ ÖEK Seiersberg: Förderung des verstärkten Ausbaues der Verkehrsinfrastruktur,
…speziell im Bereich Güter- und Personenverkehr, rasche Realisierung der
..Koralmbahn
‐ ÖEK Pirka: Förderung des verstärkten Ausbaues der Verkehrsinfrastruktur (TEN), Mit-
wirkung zur Verbesserung und Ausbau der überregionalen Eisenbahnverbindungen. Ge-
plante Pufferbereiche mit landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen östlich entlang
A9 nördlich Knoten A2.
‐ ÖEK Unterpremstätten: keine relevanten Zielsetzungen zum Verkehr, Festlegung des
SFZ als touristischer Siedlungsschwerpunkt
‐ ÖEK Zettling: weiterer Ausbau der Verkehrsinfrastruktur.., Anbindung an das überregio-
nale Verkehrsnetz, Ersichtlichmachung Projekt Bahnstromversorgung im ÖEK-Entwurf
‐ ÖEK Wundschuh: weiterer Ausbau der Verkehrsinfrastruktur.. ,Anbindung an das über-
regionale Verkehrsnetz, Ersichtlichmachung Projekt Bahnstromversorgung, Ausweisung
des Waldbereiches (Masten 43 bis 46) als Biotop.
‐ ÖEK Werndorf: Förderung des verstärkten Ausbaues der Verkehrsinfrastruktur (TEN),
Mitwirkung zur Verbesserung und Ausbau der überregionalen Eisenbahnverbindungen.
Flächenwidmungspläne
der Gemeinden (FLÄWI)
Als wesentliche, im Sinne der Vorhabensbeurteilung relevante, eher sensible Widmungen
im Nahbereich des geplanten verkabelten Teiles der Bahnstromübertragungsanlage sind
zu berücksichtigen:
‐ Reines Wohngebiet (WR) Bereich Wetzelsdorferstrasse – Amethgasse (einseitig 460m)
‐ WR Bereich P. Roseggerstrasse – Abstallerstrasse (zweiseitig 300m)
‐ WR Bereich Grottenhofstrasse – Puschweg (einseitig 320m)
‐ WR Bereich Harterstrasse – Grillweg (zweiseitig 350m)
‐ WR Bereich Grillweg – HS Webling (einseitig 750m)
‐ WR Bereich Schwarzer Weg – Hafnerstrasse (zur Häfte zweiseitig, 700m)
Randliche Berührung von WR-Widmungen durch Kabeltrasse entlang GKB-Bahntrasse
gesamt: 2.880m von 7.513m (38%).
Die Freileitungsstrecke weist keine Überspannung oder Berührung von Wohngebieten,
aber folgende randliche Überspannung von überörtlich bedeutenden Industriegebiets- und
Einkaufszentrenwidmungen auf:
‐ Bereich Industriegebiet und Einkaufszentrum Seiersberg (einseitig 700m)
‐ Betriebsstandort Knoten A9 Schachenwald (einseitig 200m)
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 235 -
‐ Vorrangzone Industrie-Gewerbe Bereich Knoten A9 Terminal Werndorf (einseitig 350m)
Randliche Berührung bzw. Überspannung von J1/2 sowie EZ-Widmungen im Gesamtaus-
maß von 1.250m von 13.075m (10%).
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes und damit zusammenhängender
maßgeblicher Programme und Rahmenvorgaben erfolgen im Wesentlichen auf der Basis des Stmk. Raumordnungsge-
setzes und der damit erforderlichen Planungsinstrumente auf regionaler und örtlicher Ebene.
Im Zusammenhang mit der umfassenden Trassenstudie aufbauend auf jeweiligen Parametern zum Raumwiderstand des
Vorhabens kann von einer umfassenden Berücksichtigung der Leitlinien des Stmk. ROG im Sinne einer sparsamen Ver-
wendung natürlicher Ressourcen und einer Minimierung von Nutzungskonflikten und schädigenden Auswirkungen auf
Natur und Landschaft im Sinne des Stmk. Nsch.Gesetzes ausgegangen werden.
Aufgrund des nachweislichen Erfordernisses der Bahnstromversorgung für die Erhöhung der Transportleistungen und
den weiteren Netzausbau der Bahn kann von einer „zweckmäßigen und bedarfsgerechten Erschließung des Landesge-
bietes“, einer generellen Unterstützung umweltfreundlicher Verkehrssysteme und einer Verbesserung des Modal Split im
Sinne umweltfreundlicher Verkehrsformen im Sinne des Stmk. Landesentwicklungsprogrammes ausgegangen werden.
Insbesondere auch die verkehrspolitischen Zielsetzungen des STEK Graz werden durch das Vorhaben maßgeblich un-
terstützt.
Durch die geplante Verlagerung von Transportleistungen auf die Schiene unterstützt das Projektvorhaben das Entwick-
lungsprogramm für die Reinhaltung der Luft.
Die im Regionalen Entwicklungsprogramm Graz und Graz Umgebung ausgewiesenen und vor konfligierenden Nutzun-
gen freizuhaltenden Vorrangzonen – insbesondere Industrie und Gewerbe sowie Landwirtschaft und Rohstoffabbau -
werden durch das Vorhaben nur randlich berührt, eine nennenswerte Beeinträchtigung ergibt sich nicht. Die Beeinträchti-
gungen der durch die Kabeltrasse berührten Vorrangzonen Siedlungsentwicklung entlang der GKB-Trasse werden als
gering und damit vertretbar eingestuft.
Insbesondere die Kabeltrasse durch ausgewiesene Siedlungs- und Industrielandschaften des Grazer Stadtgebietes
widerspricht grundsätzlich der Zielsetzung nach einer Vermeidung und Reduktion von Immissionsbelastungen in Wohn-
gebieten (REPRO und STEK). Durch die Auswahl der relevanten Vorhabensvariante, die durchgehende Verkabelung
entlang der bestehenden GKB-Trasse und die Unterschreitung festgelegter elektromagnetischer Belastungsgrenzen
sowie anderer Belastungen können die Belastungen allerdings gering gehalten werden.
2/3 der Widmungen entlang der Kabeltrasse und 90% der Widmungen entlang der Freileitung stellen weitgehend unprob-
lematische Festlegungen und Widmungen der Anrainergemeinden dar. Ansatzweise betroffen sind ca. 2.880 m an rand-
lich berührten Wohngebietswidmungen (WR) sowie 1.250m an gewidmeten Industriegebieten und Einkaufszentren.
Zu den WR-Widmungen im Nahbereich der Kabeltrasse des Vorhabens ist darüber hinaus festzustellen, dass diese mit
ihrer Westausrichtung entweder der Kabeltrasse abgewandt sind oder ohnedies durch die parallel verlaufende GKB-
Trasse von der Kabelführung westlich der GKB-Trasse deutlich abgegrenzt sind.
In der Gesamtbetrachtung unterstützt das Vorhaben grundsätzlich die verschiedenen, für den Untersuchungsraum rele-
vanten Raumordnungsprogramme und stellt einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar. Die angeführ-
ten Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohngebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der elektromag-
netischen Belastungsgrenzen als geringfügig beurteilt werden. Damit entspricht das Vorhaben auf jeden Fall den nach
raumordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Zielsetzungen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 236 -
4.2 FRAGE 2
Wie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher wasserwirtschaftlicher Konzepte und Pläne (GW-Schutz-, Schongebiete, Wasserversorgungsanlagen) und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen (Wasserbelastung) aus fachlicher Sicht beurteilt?
Grundwasserschutz
Befund - Sachverhalt:
Der für die Beantwortung der Frage maßgebliche Sachverhalt ist in der Mappe UV 06-01 Untergrund und Wasser darge-
stellt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Für die Frage der Querung von Grundwasserschongebieten wurde von
SV für Grundwasserschutz eine WISA-Abfrage durchgeführt.
Im gesamten Untersuchungsraum sind mehrere Brunnen zur Nutzwasserversorgung sowie auch zur Trinkwasserversor-
gung situiert. Vereinzelt werden diese auch zur Löschwasserversorgung bzw. zum Betrieb einer Wasserpumpe herange-
zogen.
Zudem existieren entlang des geplanten Verlaufs der Kabelleitung mehrere Versickerungsanlagen. Diese dienen haupt-
sächlich der Versickerung von Abwässern, aber auch von Oberflächenwässern.
Zwischen ca. Projekt-km 2,20 und ca. Projekt-km 2,70 verläuft die geplante Kabelleitung entlang des Wasserschutzge-
bietes der Brauerei PUNTIGAM. Innerhalb dieses Schutzgebiets sind die Brunnen BR-BA01 bis BR-BA05 situiert. Im
Untersuchungsraum kommen lediglich die Brunnen BR-BA01 und BR-BA02 zu liegen. Diese werden zur Trinkwasser-
versorgung genutzt.
Zwischen ca. Projekt-km 2,80 und Projekt-km 7,568 verlaufen die Kabelleitung sowie die Freileitungsmaste 1 bis 7 im
weiteren Grundwasserschongebiet des Wasserwerkes Feldkirchen. Die Freileitungsmaste 8 bis 23 sind im weiteren
Grundwasserschongebiet sowie die Freileitungsmaste 24 bis 34 im engeren Grundwasserschongebiet des Wasserwer-
kes Kalsdorf situiert.
Im gegenständlichen Untersuchungsraum existiert auch eine Vielzahl an Grundwasserteichen, die z.T. als Badegewäs-
ser genutzt werden.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die gg. Bahnstromübertragungsanlage liegt im nördlichen Abschnitt teilweise am Rande des Schutzgebietes der Brunnen
der Brauerei Puntigam. Im südlichen Teil verläuft die Anlage im weiteren Grundwasserschongebiet des Wasserwerkes
Feldkirchen sowie im weiteren und engeren Schongebiet des Wasserwerkes Kalsdorf. Aufgrund der baulichen Ausfüh-
rungen, sowie der hydrogeologischen Rahmenbedingungen (Kabelleitung verläuft oberhalb des Grundwasserniveaus,
Fundamente der Freileitungsmasten binden ab dem Mast 21 lediglich bei sehr hohen Grundwasserständen in den
Grundwasserkörper ein; ab Mast 38 ist eine Einbindung bei mittleren Grundwasserniveaus möglich;) sind keine dauerhaf-
ten nachteiligen quantitativen Auswirkungen zu erwarten. Geringfügige temporäre quantitative Auswirkungen sind, infolge
von Wasserhaltungsmaßnahmen, lediglich im Fall der Errichtung jener Mastfundamente möglich, die bei hohen Grund-
wasserständen in den Grundwasserkörper einbinden. Diesbezüglich wird aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasser-
schutz empfohlen, die Errichtung der Fundamente bei niedrigen Grundwasserspiegellagen auszuführen.
Mögliche geringfügige, temporäre qualitative Auswirkungen auf den Grundwasserkörper, hervorgerufen durch Trübungen
bzw. durch leichte Veränderungen des Chemismus infolge des Einsatzes von Bauchemikalien (z. B. Erhöhung des pH-
Wertes), können nicht völlig ausgeschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese geringfügigen qualitativen
Auswirkungen auf das lokale Umfeld der Baumaßnahme beschränkt und zeitlich limitiert bleiben. Beispielsweise ist von
einem Ende von allfälligen Trübungen jedenfalls mit den Beenden von Eingriffen in den Boden auszugehen, wie auch zu
erwarten ist, dass beispielsweise pH-Wert-Erhöhungen nach dem Aushärten der Betonfundamente der Masten (im Fall
einer Einbindung der Fundamente in den Grundwasserkörper) nicht mehr stattfinden.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 237 -
Für die noch zu erfolgende Errichtung der restlichen Masten ist ein bauvorauseilendes, baubegleitendes und baunachei-
lendes wasserwirtschaftliches Beweissicherungsprogramm umzusetzen. Damit soll in objektiver Art und Weise eine tat-
sächlich durch das Bauvorhaben verursachte qualitative Beeinträchtigung von Messstellen festgestellt werden.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung von wasserwirtschaftlichen Interessen durch die Errichtung der gg. Bahnstromüber-
tragungsanlage ist nicht zu erwarten.
4.3 FRAGE 3
Wie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentli-cher forstwirtschaftlicher Konzepte und Pläne (Waldfunktions- und Entwicklungspläne), den Bodenverbrauch und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen aus fachlicher Sicht beurteilt?
Waldökologie und Forstwesen
Befund - Sachverhalt:
Die Waldentwicklungspläne sind Planungen über die vier Waldfunktionen (Nutz,-Schutz-Wohlfahrts- und Erholungsfunk-
tion) wobei die Wertigkeit dieser Waldfunktionen in drei Stufen festgelegt wird. Regionen mit einer gleichen Wertigkeit
werden zu Funktionsflächen zusammengefasst, wobei die Mindestfläche einer Funktionsfläche 10 ha beträgt. Daneben
besteht noch die im ForstG in § 1 erwähnte ökologische Funktion, welche aber (derzeit noch) keinen unmittelbaren Nie-
derschlag im Waldentwicklungsplan findet.
Diese Festlegungen sind als forstliche Planungen anzusehen, wobei ausgehend vom Ist-Zustand die Ziele, Gefährdun-
gen und Entwicklungsmöglichkeiten festgelegt werden. Diese Planungen haben keinen Verordnungscharakter, dienen
aber in vielen Bereichen wie für Forstprojekte, Einsatz von Förderungsmitteln, Orientierung für die örtliche und überörtli-
che Raumplanung und der Ausführung von regionalen Raumplanungskonzepten als bedeutende Grundlage. Mit der
Novellierung des Forstgesetzes hat der Waldentwicklungsplan für die Festlegung des öffentlichen Interesses an der
Walderhaltung eine besondere Bedeutung erhalten.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Im Bereich des Grazer Feldes entspricht das Projekt nicht den Zielsetzungen des Waldentwicklungsplanes, die kurz
zusammengefasst so definiert werden können:
„Zur Förderung der Wohlfahrts-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie der ökologischen Funktion sollen die bestehenden
Waldkomplexe und Waldinseln möglichst erhalten bleiben und trotz des großen Rodungsdruckes in Form von Biotopver-
bund und sonstigen Aufforstungsmaßnahmen stabilisiert und gestärkt werden.“ Daher sind Ersatz- und Ausgleichmaß-
nahmen sowie Verbesserungsmaßnahmen in diesem Bereich unbedingt erforderlich.
4.4 FRAGE 4
Wie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentli-cher Verkehrsplanungen (Bundes-, Landesverkehrskonzept, Verkehrskonzepte von Gemeinden) aus fachlicher Sicht beurteilt?
Straßenbau
Befund - Sachverhalt:
Die Förderung des Umweltverbundes (Radverkehr, Fußgängerverkehr, öffentlicher Verkehr) wird im Steirischen Gesamt-
verkehrskonzept 2008+ sowie im Regionalen Verkehrskonzept Graz und Graz-Umgebung 2010 als ein zentral wichtiger
Punkt formuliert.
Gemäß UVE ist die Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf für einen wirtschaftlich effizienten
Betrieb der Koralmbahn sowie der Südbahn notwendig und würde in weiterer Folge die Beibehaltung des Betriebspro-
gramms dieser beiden Bahntrassen sicherstellen. Ohne der Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage Graz –
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 238 -
Werndorf müssten, um das Betriebsprogramm beizubehalten, ca. 40 % der Züge mit Dieseltraktion geführt werden. Die-
se Maßnahme hat jedoch, gemäß UVE-Zusammenfassung, Einlage Nr. UV 01-01.02, zur Folge, dass mit deutlich höhe-
ren Emissionen von Luftschadstoffen zu rechnen wäre.
Im Steirischen Gesamtverkehrskonzept wird u.a. die Koralmbahn als Schlüsselprojekt im gesamteuropäischen Schie-
nennetz der TEN bezeichnet und in weiterer Folge von großer Bedeutung als Rückgrat für eine globale wirtschaftliche
Integrationszone in Mitteleuropa. Die Südbahn hingegen stellt die Hauptverkehrsroute von Wien in Richtung Italien dar.
Es wird des Weiteren auf das Kapitel 4.2.1. Relevante Gesetze, Programme und Konzepte im UVE-Bericht über Sied-
lungs- und Wirtschaftsraum, Einlage Nr. UV 04-01.01, verwiesen.
Gemäß Steirischem Gesamtverkehrskonzept 2008+ erschließt die Neue Südbahn bzw. die Pontebbana-Achse innerös-
terreichisch bei vergleichbarer Streckenlänge die annähernd gleichen Bevölkerungspotenziale wie die Westbahnachse.
Insbesondere für den Süden von Österreich ist mit dem Ausbau dieser Bahnstrecke ein hohes Attraktivierungspotenzial
für den Öffentlichen Verkehr und die angeschlossenen Standorte verbunden.
In Bezug auf die Entwicklung des Raumes ist auf einen ausreichenden Abstand der Leiter- und Erdseile zu gewidmeten
Bauland- und Grünlandflächen sowie zu den Gewerbegebiets-Erweiterungsflächen zu berücksichtigen. Gemäß Bericht
Maßnahmenübersicht, Einlage Nr. UV 01-01.03, wird dieser unter Kapitel 4, Unterkapitel 4.1.1., im Fachbereich Sied-
lungs- und Wirtschaftsraum als Maßnahme angeführt.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Aus Sicht des Fachgebiets Straßenbau hat die Kabelleitung keine negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des
Raumes. Selbiges betrifft die Freileitung, jedoch ist hier ein etwa 500 m bis 1.000 m breites Band (Schutzstreifen), inner-
halb dessen Stromleitungen geführt werden, freizuhalten.
Durch die Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf wird ein wirtschaftlich effizienter Betrieb der Koralmbahn
sowie der Südbahn sichergestellt. Des Weiteren kann durch die qualitativ bessere öffentliche Verkehrsmittelanbindung
mit Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes – der Standortgemeinden, ausgegangen werden.
Raumplanung und Infrastruktur
Befund - Sachverhalt:
Die folgenden öffentlichen Konzepte und Planungen stellen die maßgeblichen landesweiten und regionalen Beurtei-
lungsgrundlagen im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf Verkehr und Entwicklung des Raumes dar:
- Europäisches Raumentwicklungskonzept 1999
- Österreichisches Raumentwicklungskonzept 2001
- Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur 2011 – 2016
- Stmk. Landesentwicklungsprogramm - LEP 2009, LGBl. für die Stmk Nr. 75/09
- Landesumweltprogramm Steiermark 2000
- Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft, LGBl. für die Stmk Nr. 58/93 (1993)
- Steirisches Gesamtverkehrskonzept 2008+
- Regionales Verkehrskonzept Graz und Graz Umgebung 2010
- Stadtentwicklungskonzept der Gemeinde Graz 3.04, Stand: 7.11.2002
Als für das Projekt und seine Auswirkungen wesentliche, relevante Zielsetzungen aus den unterschiedlichen Program-
men können abgeleitet und zusammengefasst werden:
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 239 -
Europäisches Raument-
wicklungskonzept 1999
EUREK
‐ Dieses EU-weite räumliche Entwicklungsleitbild betont die Wichtigkeit der TEN-Netze für
die EU, insbesondere hinsichtlich hinsichtlich „[...] eines reibungslosen Funktionierens
des Binnenmarktes sowie der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhal-
tes [...].Zudem können in Räumen mit hoher Straßenverkehrsbelastung durch Fernver-
kehr die Hochgeschwindigkeitsstrecken einen Anreiz für Verlagerungen auf die Schiene
bieten und in der Folge zur Entlastung des Straßenverkehrs und damit der Umwelt bei-
tragen“.
Österreichisches Raum-
entwicklungskonzept 2001
ÖREK
‐ Im Fachbereich „Mobilität und Verkehr“ des ÖREK wird die Bedeutung der verkehrlichen
Erreichbarkeit für die Wirtschaftsentwicklung sowie für die Standortgunst und den
Wohlstand einer Region hervorgehoben und werden nachfrageorientierte bzw. auf po-
tenzielle Nachfrage reagierende Ergänzungen und Lückenschlüsse des Schienennetzes
gefordert.
‐ Das ÖREK sieht als weiteres wichtiges Ziel vor, „einen möglichst hohen Anteil des Ver-
kehrs auf umweltfreundlichen Verkehrsträgern abzuwickeln“. Daher gilt es, die Wettbe-
werbsfähigkeit der Schiene zu stärken. Explizit wird der „Ausbau des Systems Südbahn
zur Erhöhung von Qualität und Kapazität und zur Aufwertung des verkehrsgeographisch
benachteiligten Südens und Südostens“ gefordert.
Ausbauplan Bundesver-
kehrsinfrastruktur 2011 -
2016
‐ Im Sinne der Verkehrspolitischen Hauptziele (Schaffung der Voraussetzungen für die
schrittweise Einführung eines Knoten/Kantenzeitmodells im Personenverkehr mit stabilen
und pünktlichen Fahrzeiten, Unterstützung der Verlagerung des Güterverkehrs auf die
Schiene durch Infrastrukturmaßnahmen, Aufbau von Kapazitäten, um eine Reduktion
von verkehrsbedingten CO2 Emissionen durch Verkehrsverlagerung zu erreichen) wurde
2010 eine Neubewertung der Verkehrsprojekte durchgeführt. Demzufolge werden die In-
betriebnahmen der für das Vorhaben relevanten Projekte Koralmbahn und Semmering-
bahn zwar leicht verschoben, verblieben aber auf der Prioritätenliste. Der zweigleisige
Ausbau der Strecke Werndorf – Spielfeld ist ebenfalls gesichert.
Stmk. Landesentwick-
lungsprogramm 2009
‐ Ziele der Ordnung der Raumstruktur sind ………die zweckmäßige und bedarfsgerechte
Erschließung des Landesgebietes.
Landesumweltprogramm
Steiermark 2000
‐ Das Landesumweltprogramm stellt eine Verpflichtung zur nachhaltigen Entwicklung der
Steiermark dar. Unter anderem wird eine Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene für
den Umweltschutz gefordert. Angepeilt wird, den Anteil des Schienenverkehrs in der
Steiermark von 28 % (2000) auf 35 % bis zum Jahr 2010 zu erhöhen.
Entwicklungsprogramm für
die Reinhaltung der Luft
‐ Empfehlungen zur Emissionsminderung im Verkehrsbereich: Förderung der Formen der
sanften Mobilität, Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen
Verkehrs durch Schaffung großräumiger Nahverkehrsverbundsysteme und der Verbes-
serung der Infrastruktur, Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene.
Steirisches Gesamtver-
kehrskonzept 2008+
StGVK
‐ Im StGVK 2008+ wird konkret auf die Baltisch-Adriatische Achse mit Neuer Südbahn
bzw. Pontebbana-Achse sowie auf die Verknüpfung zwischen Prag/Linz – Graz – Mari-
bor Kroatien eingegangen, im Bereich der hochrangigen Schienenverbindungen werden
u.a. Großprojekte wie der Semmering-Basistunnel und die Koralmbahn, aber auch der S-
Bahnausbau nach Spielfeld/Straß angesprochen.
Regionales Verkehrskon-
zept Graz und Graz Um-
gebung 2010
‐ Das Regionale Verkehrskonzept Graz und Graz Umgebung (RVK GGU) definiert ein
Leitbild sowie Prioritäten und Handlungsfelder für eine zukunftsorientierte Regionalver-
kehrspolitik.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 240 -
‐ Als besondere Schwerpunkte werden dabei auch die Realisierung des S-Bahn-
Konzeptes im Ballungsraum Graz und die erforderlichen Streckenausbau- und Infrastruk-
turerfordernisse angesprochen.
Stadtentwicklungskonzept
Graz (STEK)
Als wesentliche, im Sinne der Vorhabensbeurteilung relevante Zielsetzungen des STEK im
Untersuchungsraum sind zu nennen:
‐ Umsetzung und Weiterentwicklung der umweltpolitischen Zielsetzungen zur Reduktion
von Luftschadstoffen
‐ Weitere Verdichtung des Versorgungsnetzes mit leitungsgebundenen Energieträgern
‐ Verbesserung und Gestaltung des Wohnumfeldes, Verringerung der Umweltbelastungen
‐ Anbindung an die internationalen Bahnkorridore (Koralm-/Semmeringbahn, Pontebbana,
Baltisch-Adriatischer Korridor)
‐ Zweigleisiger Ausbau der Südbahn Graz - Maribor
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher
Verkehrsprogramme und Planungen beziehen sich auf eine Reihe von vorwiegend programmatischen Festlegungen,
Zielen und Maßnahmen auf Europäischer Ebene, auf Bundesebene und auf Steiermark-Ebene.
Im Zusammenhang mit der Bahnstromversorgung für Koralmbahn und Südbahn stellt das Vorhaben auch eine Teilmaß-
nahme für das TEN-Netz der EU und den Baltisch-Adriatischen Korridor sowie die Nordwest – Südostbahnachse durch
Österreich dar und unterstützt damit die verkehrspolitischen Zielsetzungen des EUREK, des ÖREK, des Ausbauplanes
Bundesverkehrsinfrastruktur, des StGVK und des Landesentwicklungsprogrammes. Darüber hinaus stellt das Vorhaben
auch einen wichtigen Baustein für die Umsetzung des Regionalen Verkehrskonzeptes Graz und Graz Umgebung sowie
des STEK Graz dar.
Im Sinne der geplanten Verlagerung auf den Schienenverkehr werden mit dem Vorhaben darüber hinaus auch wesentli-
che Grundsätze dieser o.a. Programme sowie das Landesumweltprogramm und das Entwicklungsprogramm für die
Reinhaltung der Luft angesprochen.
4.5 FRAGE 5
Wie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentli-cher naturschutzrechtlicher Konzepte und Pläne (Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Natur-parks, Europaschutzgebiete) und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen aus fachlicher Sicht beurteilt?
Ökologie
Befund - Sachverhalt:
Die im Untersuchungsraum liegenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale werden vom Vorhaben
nicht betroffen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher naturschutzrecht-
licher Konzepte und Pläne, den Bodenverbrauch und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen werden
als umweltverträglich beurteilt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 241 -
4.6 FRAGE 6
Wie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung des Bodenverbrauches und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen aus fachlicher Sicht beur-teilt?
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Befund - Sachverhalt:
Die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die Entwicklung des Raumes und des Bodenverbrauches werden im
UVE Bericht Boden, Land- und Forstwirtschaft (UV 06-02.01) für den Fachbereich Landwirtschaft umfassend und nach-
vollziehbar dargestellt, wobei insbesondere für jeden Teilraum getrennt nach Bau- und Betriebsphase auf die Flächen-
verluste eingegangen wird.
In diesem Bericht wird die Ist – Situation, insbesondere die flächenhaften Auswirkungen, die Beeinträchtigungen der
Bewirtschaftbarkeit und der Bodenqualität sowie die Beeinflussungssensibilität nach Teilräumen beschrieben und bewer-
tet. In einem weiteren Schritt werden nach Teilräumen die Auswirkungen (z.B. Flächenverlust) dargestellt und in Bezug
auf Eingriffserheblichkeit (ohne Maßnahmen) beurteilt. Anschließend werden die Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
minderung von Auswirkungen sowie zum Ausgleich im Detail definiert und die Maßnahmenwirksamkeit sowie die verblei-
bende Restbelastung an Hand einer Matrix nachvollziehbar beurteilt. Eine Beweissicherung und begleitende Kontrolle ist
für den Fachbereich Landwirtschaft nicht vorgesehen.
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Bei Umsetzung aller projektbegleitenden Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Auswir-
kungen, wie Rekultivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen, Schutz von Agrarflächen, Erreichbarkeit der Agrarflächen
ergeben sich aus fachlicher Sicht im Fachbereich Landwirtschaft in der Betriebsphase im Teilraum Grazer Feld – Mitte
und Grazer Feld – Süd eine geringe Restbelastung. Somit ist eine erhebliche dauernde Beeinflussung der Flächenaus-
stattung – nicht zuletzt auch durch den hohen Anteil landwirtschaftlicher Flächen in den obig genannten Teilräumen –
nicht gegeben.
Der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen in der Betriebsphase ist mit insgesamt 536,8 m² als gering eingestuft und
beläuft sich gerundet auf 0,03 bzw. 0,02 % Anteile an den Teilraumflächen Grazer Feld – Mitte und Grazer Feld Süd. In
der Bauphase beträgt der Flächenverbrauch 18.665 m² und gerundet 0,48% bzw. 0,93% Anteile an den Teilraumflächen
Grazer Feld – Mitte und Grazer Feld – Süd und wird ebenfalls als gering bewertet.
Aus Sicht der Landwirtschaft ist bedingt durch den äußerst geringen Flächenverbrauch eine nachhaltige Nutzung der
Ressource „landwirtschaftliche Böden“ gewährleistet.
4.7 FRAGE 7
Wie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung des Energieverbrauches für Beleuchtung und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen aus fachli-cher Sicht beurteilt?
Elektrotechnik
Befund - Sachverhalt:
Die Berücksichtigung des Energieverbrauches für Beleuchtung ist durch das vorliegende Projekt nicht gegeben, da der
Betrieb der Leitung keinen Energieeinsatz erfordert. In der Betriebsphase treten die Leitungsverluste bei der Energie-
übertragung auf die durch die Übertragungseffizienz der Leitung hervorgerufen werden. Diese Leitungsverluste aus dem
Bahnstromnetz der ÖBB werden mit <5 % der übertragenen Energie angegeben.
Lediglich für die Herstellung des 110 kV-Hochspannungskabels und die Errichtung der 110 kV-Hochspannungsfreileitung
in der Bauphase ist Energieeinsatz erforderlich.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 242 -
Gutachten - Schlussfolgerungen:
Das projektierte Vorhaben dient der Übertragung von elektrischer Bahnenergie. Die transportierten Energieströme wer-
den bei der Betrachtung des Energiebedarfs nicht berücksichtigt, da diese nur übertragen (transportiert) werden. Der
Betrieb des Vorhabens erfordert keinen zusätzlichen Energieeinsatz.
Die Übertragung elektrischer Energie auf Hochspannungsleitungen stellt eine verlustarme Übertragung dar, da die Leis-
tung, auf einem höheren Spannungslevel (110 kV) mit geringerem Strom übertragen werden kann als bei Übertragung
derselben Leistung mit 15 kV über die Oberleitungsanlage der Bahn.
4.8 FRAGE 8
Wurde eine strategische Umweltprüfung durchgeführt?
Koordination
Befund – Sachverhalt
Für das vorliegende Projekt wurde keine Strategische Umweltprüfung durchgeführt. Entsprechend den vorgegebenen
überörtlichen und nationalen Zielen wurde eine strategische Prüfung für den gesamten Korridor der HL-Trasse zwischen
Wien und der Staatsgrenze zu Italien bereits vor dem Jahr 2003 durchgeführt. Im Rahmen dieser Korridorsuche für die
Anlage der Trasse wurde auch der relevante Raum in Ungarn und Slowenien in die Überlegungen und strategischen
Umweltprüfungen einbezogen. Dabei konnten auch für den Abschnitt dieses Korridors in Österreich zwischen den Bun-
desländern Steiermark und Kärnten (die Koralmtrasse) mehrere Trassenvarianten untersucht und in Hinblick auf alle
relevanten Aspekte betrachtet werden.
Infolge dieser den gesamten Korridor und die HL-Trasse zwischen Wien und der Grenze zu Italien erfolgten Betrachtung
wurde auch für den gegenständlichen Teilabschnitt Graz-Werndorf eine wesentliche Grundsatzentscheidung getroffen,
die eine SUP alleine zu diesem Teilabschnitt und die Aufgabenstellung des vorliegenden Projektes als nicht praktikabel
bzw. sinnvoll sein lässt.
Gutachten - Schlussfolgerung
Es wird darauf verwiesen, dass für diesen in der vorliegenden UVE behandelten Projekt und Abschnitt der HL-Trasse
zwar keine SUP entsprechend der EU – Richtlinie durchgeführt wurde, eine analoge Prüfung aber bereits im Rahmen der
vorangegangenen Korridorsuche für die Koralmbahn durchgeführt wurde.
4.9 FRAGE 9
Ist ein Klima- und Energiekonzept vorhanden? Ist es schlüssig und nachvollziehbar? Entsprechen die dort vor-gesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik?
Koordination
Befund – Sachverhalt
Die vorliegende UVE beinhaltet ein Klima- und Energiekonzept, das sich in der Einlage UV 06-03.02 befindet. Das Klima
und Energiekonzept enthält die Berechnung des für den Bau des 110 kV – Hochspannungskabels und der 110 kV-
Hochspannungsfreileitung voraussichtlichen Verbrauchs fossiler Brennstoffe und die damit in Verbindung stehende Frei-
setzung klimarelevanter Treibhausgase, insbesondere CO2. Außerdem wird bei beiden Angaben im Klima- und Energie-
konzept der UVE zwischen Bau- und Betriebsphase unterschieden.
Für den Bau der gesamten Anlage wird von einem Verbrauch von 157 Tonnen fossiler Brennstoffe (entspricht 6.687 GJ
Energieaufwand und 492 Tonnen CO2 Emission) ausgegangen. Während der Betriebsphase wird es keinen - bis ver-
nachlässigbar - geringen Energieaufwand geben.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 243 -
In einem eigenen Kapitel werden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Reduktion von klimarelevanten
Treibhausgasen angeführt.
Gutachten - Schlussfolgerung
Die Ausführung des Klima- und Energiekonzeptes ist schlüssig und nachvollziehbar. Es werden alle diesbezüglich rele-
vanten Themenbereiche ausreichend abgehandelt. Die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik.
4.10 ZUSAMMENFASSUNG FRAGENBEREICH 3
4.10.1 FACHGEBIETSBEZOGENE DARLEGUNGEN
Elektrotechnik
Die Berücksichtigung des Energieverbrauches für Beleuchtung ist durch das vorliegende Projekt nicht gegeben, da der
Betrieb der Leitung keinen Energieeinsatz erfordert. Der Betrieb des Vorhabens erfordert keinen zusätzlichen Energie-
einsatz, da die transportierten Energieströme nur übertragen werden.
Ökologie
Aus Sicht des SV Ökologie werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksich-
tigung öffentlicher naturschutzrechtlicher Konzepte und Pläne, den Bodenverbrauch und im Hinblick auf eine nachhaltige
Nutzung von Ressourcen als umweltverträglich beurteilt.
Waldökologie und Forstwesen
Im Bereich des Grazer Feldes entspricht das Projekt nicht den Zielsetzungen des Waldentwicklungsplanes, die kurz
zusammengefasst so definiert werden können:
„Zur Förderung der Wohlfahrts-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie der ökologischen Funktion sollen die bestehenden
Waldkomplexe und Waldinseln möglichst erhalten bleiben und trotz des großen Rodungsdruckes in Form von Biotopver-
bund und sonstigen Aufforstungsmaßnahmen stabilisiert und gestärkt werden.“ Daher sind Ersatz- und Ausgleichmaß-
nahmen sowie Verbesserungsmaßnahmen in diesem Bereich unbedingt erforderlich.
Wenn die in der UVE (Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6, Beschreibung und Beurteilung der Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen im Abschnitt Graz-Werndorf) und im vorliegenden Gutachten festgelegten Kompensations- und Kon-
trollmaßnahmen sowie die Bedingungen und Auflagen von der Behörde inhaltlich vorgeschrieben und diese im vollen
Umfang fristgerecht erfüllt und eingehalten werden, kann das ggst. Projekt zumindest als umweltverträglich eingestuft
werden.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Auswirkungen des Vorhabens Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf in Hinblick auf den Bodenverbrauch
und eine nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Ressourcen sind unbedeutend und gefährden nicht die nachhalti-
ge Nutzung und Sicherstellung der landwirtschaftlichen Flächen.
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist eine nachhaltige Nutzung der Ressource „landwirtschaftliche Böden“ gegeben.
Grundwasserschutz
Auch ob der Nahelage des gg. Vorhabens zum Wasserschutzgebiet der Brunnen Punitgamer Brauerei sowie der Que-
rung von Grundwasserschongebieten ist aufgrund der baulichen Ausführung der Anlage keine Beeinträchtigung von
wasserwirtschaftlichen Interessen durch die Errichtung der gg. Bahnstromübertragungsanlage zu erwarten. Die nachhal-
tige Nutzung der Ressource Wasser wird durch das gg. Vorhaben nicht beeinträchtigt
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 244 -
Raumplanung und Infrastruktur
Die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher
Raumordnungs- und Verkehrsprogramme beziehen sich auf eine Reihe von programmatischen Festlegungen, Verord-
nungen, Zielen und Maßnahmen auf Europäischer Ebene, auf Bundesebene, auf Steiermark-Ebene und davon abgelei-
teter Planungsinstrumente der Gemeinden.
Im Zusammenhang mit der Bahnstromversorgung für Koralmbahn und Südbahn stellt das Vorhaben eine Teilmaßnahme
für das TEN-Netz der EU und den Baltisch-Adriatischen Korridor sowie die Nordwest – Südostbahnachse durch Öster-
reich dar und unterstützt damit insbesondere die verkehrspolitischen Zielsetzungen des EUREK, des ÖREK, des Aus-
bauplanes Bundesverkehrsinfrastruktur, des StGVK und des Landesentwicklungsprogrammes. Darüber hinaus stellt das
Vorhaben auch einen wichtigen Baustein für die Umsetzung des Regionalen Verkehrskonzeptes Graz und Graz Umge-
bung sowie des STEK Graz dar.
Im Sinne der geplanten Verlagerung auf den Schienenverkehr werden mit dem Vorhaben darüber hinaus auch wesentli-
che Grundsätze dieser o.a. Programme sowie das Landesumweltprogramm und das Entwicklungsprogramm für die
Reinhaltung der Luft angesprochen.
Im Zusammenhang mit der umfassenden Trassenstudie aufbauend auf jeweiligen Parametern zum Raumwiderstand des
Vorhabens kann von einer umfassenden Berücksichtigung der Leitlinien des Stmk. ROG im Sinne einer sparsamen Ver-
wendung natürlicher Ressourcen und einer Minimierung von Nutzungskonflikten und schädigenden Auswirkungen auf
Natur und Landschaft im Sinne des Stmk. Nsch.Gesetzes ausgegangen werden.
Die im Regionalen Entwicklungsprogramm Graz und Graz Umgebung ausgewiesenen und vor konfligierenden Nutzun-
gen freizuhaltenden Vorrangzonen werden durch das Vorhaben nur randlich berührt, eine nennenswerte Beeinträchti-
gung ergibt sich nicht. Insbesondere die Kabeltrasse durch ausgewiesene Siedlungs- und Industrielandschaften des
Grazer Stadtgebietes widerspricht teilweise der Zielsetzung nach einer Vermeidung und Reduktion von Immissionsbelas-
tungen in Wohngebieten (REPRO und STEK). Demgegenüber steht die durchgehende Verkabelung entlang der beste-
henden GKB-Trasse und die Unterschreitung festgelegter elektromagnetischer Belastungsgrenzen.
2/3 der Widmungen entlang der Kabeltrasse und 90% der Widmungen entlang der Freileitung stellen weitgehend unprob-
lematische Festlegungen und Widmungen der Anrainergemeinden dar. Ansatzweise betroffen sind ca. 2.880 m an rand-
lich berührten Wohngebietswidmungen (WR) sowie 1.250m an gewidmeten Industriegebieten und Einkaufszentren.
In der Gesamtbetrachtung raumplanerischer, umweltrelevanter und verkehrspolitischer Zielsetzungen unterstützt das
Vorhaben die Programme und Zielsetzungen auf europäischer, österreichischer und regionaler Ebene und stellt einen
Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar.
Die angeführten Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohngebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der
elektromagnetischen Belastungsgrenzen als geringfügig beurteilt werden. Damit entspricht das Vorhaben auf jeden Fall
auch den nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Zielsetzungen.
Straßenbau
Gemäß Steirischen Gesamtverkehrskonzept 2008+ sowie gemäß Regionalen Verkehrskonzept Graz und Graz-
Umgebung 2010 stellt die Förderung des Umweltverbundes (Radverkehr, Fußgängerverkehr, öffentlicher Verkehr) eine
zentrale Rolle dar. Die Koralmbahn sowie die Südbahn sind in diesen beiden Konzepten wichtige Maßnahmen für die
Attraktivierung des Öffentlichen Verkehrs sowie für die angeschlossenen Standorte. Gemäß UVE-Zusammenfassung,
Einlage Nr. UV 01-01.02, ist die Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf für einen wirtschaftlich
effizienten Betrieb der Koralmbahn sowie der Südbahn notwendig. Dadurch würde in weiterer Folge die Beibehaltung des
Betriebsprogramms dieser beiden Bahntrassen sichergestellt sein. Ebenso wäre der Einsatz von ca. 40 % der Züge mit
Dieseltraktion bei der Südbahn, was in weiterer Folge zu deutlich höheren Emissionen der Luftschadstoffe führen würde,
verhindert.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 245 -
Daher ist die Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf für einen effizienten Betrieb der Koralm-
bahn sowie der Südbahn und in weiterer Folge für die Region notwendig.
4.10.2 RESÜMEE
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 3 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Unter Berücksichtigung der, in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich als zwingend
erforderlich erachteten Maßnahmen, sind keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorha-
bens auf die Entwicklung des Raumes zu erwarten.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 246 -
5 FRAGENBEREICH 4: FACHLICHE AUSEINANDERSETZUNG MIT DEN STELLUNGNAHMEN
Die eingelangten Stellungnahmen werden nachfolgend nach Name angeführt und die Inhalte in Kurzform wiedergege-
ben. Die Stellungnahmen wurden den jeweiligen Sachverständigen (SV) zur fachlichen Auseinandersetzung zugeordnet.
Dem SV-A obliegt dabei die Federführung, d.h. in seinen Ausführungen ist auf die jeweilige Stellungnahme einzugehen.
Die bezeichneten SV-B sollen bei der fachlichen Auseinandersetzung mitwirken.
Stellungnahmen ohne konkreten fachlichen Bezug bzw. zu Problembereichen, die nicht Gegenstand des UVP-
Verfahrens gemäß UVP-G 2000 bzw. der beantragten Genehmigungen sind - wie zum Beispiel Projektkosten, volkswirt-
schaftliche Nachteile, Höhe von Entschädigungen, Wirtschaftlichkeit, Kosten-Nutzen Rechnung, Wertminderung, etc.
werden zwar in der Aufstellung angeführt, aber keinem SV zur fachlichen Auseinandersetzung zugeordnet. Sie sollten
den SV zur Information dienen.
5.1 BEANTWORTUNG DER STELLUNGNAHMEN
5.1.1 NR 1: AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
1 Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
Abteilung 19
Stempfergasse 5 – 7
8010 Graz
GW
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 247 -
Grundwasserschutz
Grundsätzlich wird festgestellt, dass im Zuge der Umsetzung des gg. Vorhabens Eingriffe in den Untergrund nunmehr
lediglich im Fall der Errichtung der Fundamente der Masten 42-46 erfolgen. Daher sind allfällige Auswirkungen auf den
Grundwasserkörper in realita auch auf diesen Bereich (bzw. den Grundwasserabstrom in diesem Bereich) beschränkt.
Die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als "mangelhaft" bewertete Beurteilung fremder Rechte (infolge einer
unzureichenden Erfassung von Wassernutzungen) wurde durch vertiefende Auskünfte behoben.
Im Hinblick auf die Größe des Beeinträchtigungsbereiches wird ausgeführt, dass eine Keimbelastung infolge der Bau-
maßnahme bei geordneter Baustellenabwicklung auszuschließen ist. Allfällige geringfügige qualitative Beeinträchtigun-
gen des Grundwasserkörpers sowie geringe Auswirkungen auf den Wasserhaushalt bleiben auf das unmittelbare Umfeld
der Baugruben beschränkt. Zudem wurde seitens des SV für Grundwasserschutz eine zwingende Maßnahme betreffend
die Verwendung von Baustoffen, bzw. Bauhilfsstoffen formuliert, mit dem Ziel eine nachhaltige qualitative Beeinträchti-
gung der Grundwasserqualität hintanzuhalten. Ebenso wurde empfohlen, die Baugrubenherstellung zu Zeiten niedriger
Grundwasserstände durchzuführen, um erst gar nicht quantitativ in den Grundwasserkörper eingreifen zu müssen.
Im Bereich der noch zu errichtenden Masten ist eine repräsentative Beweissicherung von Wassernutzungen vorgesehen.
5.1.2 NR 2: HERMANN UND BRIGITTE SILLER
2.1 Hermann und Brigitte Siller
Westbahngasse 75
8054 Graz
--
Darstellung des Sachverhalts
2.2 ET
EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 248 -
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
2.3 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zu-
gänglichen Bereichen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende,
wissenschaftliche Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal
und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin
stellen die vom Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den
Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur
die Evidenz für hypothetisch oder spekulativ aufgestellte, tatsächlich existierende Wirkungen im Organismus belegen.
Dieser Beweis konnte aber für die relativ schwachen gegenständigen magnetischen 16 2/3 Hz Felder nicht erbracht
werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 9 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300 µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt
2.4 ET
UM
RP
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km
5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grund-
stücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 2.3
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 249 -
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze von Abstands- / Schutz-
grün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an die GKB-Grenze an. Bei
der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. Auch
ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen von einer Nutzung der Gärten
in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission des GKB-Bahnbetriebes gegen-
über.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Im Zusammenhang mit projektimmanenten immissionsmindernden Maßnahmen sind die Lärm- und Staubimmissionen in
der Bauphase gering, die Referenzwerte für magnetische Strahlungen in der Betriebsphase können auch für die unmit-
telbar an die GKB-Trasse angrenzenden Bereiche bei weitem eingehalten werden. Mögliche raumrelevante Nutzungsän-
derungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen werden – im Zusammenhang mit den dar-
über hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (Erhaltung der Durchgängigkeit der Radwege, landschaftplaneri-
sche Maßnahmen) als minimal eingestuft.
Das Grundstück der Einwender befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch der
Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – von einer Schutzbepflanzung
abgesehen – unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 1 bis 2 m an den Kabeltrog. Das
Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von mindestens 20m zur Kabeltrasse.
5.1.3 NR 3: ERICH OBERKOFLER
3.1 Erich Oberkofler
Dr. Empergerweg 27
8052 Graz
ET
UM
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 250 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die zitierten Unterlagen (083-6-2004, und Gut-
achten Dr. König) nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des ei-
senbahnrechtlichen Bauentwurfs sind. Den aktuellen Ersatz für die Unterlagen stellt die Mappe UV 04-02 der TU Graz
dar. Weiters erfolgt im Rahmen des UVP-Verfahrens eine Begutachtung durch den Umweltmediziner.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Der sog. Anlagegrenzwert von 0,2 µT ist von Autoren der genannten Abhandlung durch Unkenntnis oder eine falsche
Interpretationen der Literatur aufgestellt, dieser Wert lässt sich unter der Bewertung der gesamten medizinischen Litera-
tur zum Thema nicht nachvollziehen. Dieser Wert steht im krassen Widerspruch zu den Empfehlungen verschiedener
nationaler und internationaler Fachgremien. Die Heranziehung derartig niedriger willkürlich aufgestellter Grenzwerte
würde allgemein die Anwendung der elektrischen Energieversorgung in Frage stellen, da bereits in Haushalten die hier
vorhandenen 50 Hz-Felder stärkere Immission ausüben. Die Fragwürdigkeit des Ansatzes ist auch aus dem nachfolgen-
den Vergleich ersichtlich. Die niedrigste Schwelle für medizinisch nachgewiesene harmlose Effekte liegt bei 5000 µT,
belegte gesundheitsrelevante Wirkungen magnetischer 16 2/3 Hz Felder können erst oberhalb von 2 400 000 µT erwar-
tet werden. Die auch in der Nähe der Kabelführung aufgebauten Felder stellen nach dem aktuellen Wissensstand keine
gesundheitliche Belastung dar.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 251 -
3.2 ET
UM
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-
km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der
Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 3.1
3.3 ET
UM
Beilagen:
Auszug Gutachten Dr König
Auszug ÖVE / ÖNMORM E 8850
4 Auszüge EMV Gutachten der ÖBB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Beilagen Auszug Gutachten Dr König und 4
Auszüge EMV Gutachten der ÖBB nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den
Unterlagen des eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs sind.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 3.1
5.1.4 NR 4: CHRISTIAN UND WALDTRAUD SUPPERL
4.1 Christian und Waldtraud Supperl
Westbahngasse 69
8054 Graz
UM
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 252 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur führt zur Schlussfolgerung,
dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müs-
sen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Berei-
chen um die Bahnstromübertragungsanlage anwenden. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 16,
die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichi-
sche Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den EU-Mitgliedsländern weitge-
hend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen
Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur
auseinander gesetzt und ihre Aussagen stichhaltig begründet haben. Frau Prof. McGlades von der Europäischen Um-
weltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-
Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können
grundsätzlich nicht gesundheitliche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch
aufgestellte Wirkungen in verschiedenen sich ergänzenden Untersuchungsarten gesucht. Wenn die Evidenz eines Effek-
tes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 9 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300 µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt
4.2 EB
ET
UM
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 253 -
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 4.1
4.3 ET EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der Tu Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 254 -
Eisenbahntechnik
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahnifrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen
auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist eine zur Verlegung
der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik entspricht. Weiters
werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
4.4 UM RP
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Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 4.1
Raumplanung und Infrastruktur
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant. Das Grundstück der Einwender befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-
Trasse und damit auch der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – von
einer Schutzbepflanzung abgesehen – unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 1 bis 2 m an
den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von mindestens 20m zur Kabeltrasse.
4.5 ET
EB
RP
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 256 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln
im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, son-
dern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (ent-
sprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter,) sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird
der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-
01 geforderte Reduktion umgesetzt. Eine weitere Emissionsbegrenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht
erforderlich.
Eisenbahntechnik
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
4.6 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 257 -
4.7 UM RP
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 4.1
Raumplanung und Infrastruktur
Auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen ca. 70 private
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze
von Abstands- / Schutzgrün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an
die GKB-Grenze an. Bei der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten
ausgegangen werden. Auch ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen
von einer Nutzung der Gärten in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission
des GKB-Bahnbetriebes gegenüber.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen – von einer Schutzbepflanzung abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 1 bis 2 m an den Kabeltrog.
4.8 ET EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren
Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten
werden. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für
einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzu-
schätzen. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03
µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatzflussdichte wurde der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife,
bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertragungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüg-
lich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhö-
hung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Eisenbahntechnik
Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik ist das vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) die in der
Einwendung verlangte umfassende und nach fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständli-
chen Projektes gemäß dem UVP-G 2000. Die Prüfung und Begutachtung wurde durch die von der zuständigen Behörde
BMVIT bestellten unabhängigen Sachverständigen nach fachlichen Kriterien durchgeführt. Das vorliegende UVG wurde
auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden kann, ist dabei auch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 258 -
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert.
4.9 ET RP
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht.
Raumplanung und Infrastruktur
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen – von einer Schutzbepflanzung abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog.
4.10 ET
UM
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren
Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten, Grundstücken und Bereiche mit sensiblen
Nutzungen (Kindergärten, Spielplätze), jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter
den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher
aus elektrotechnischer Sicht gering bzw, vernachlässigbar einzuschätzen. Da sowohl die mittlere Nichtverfügbarkeit als
auch die mittlere Ausfalldauer von Kabelabschnitten deutlich über Freileitungsabschnitten liegt, wird bei Bahnstromkabel-
trassen auf Eisenbahngrund, soweit technisch möglich, die Verlegungen als Trogtrasse geplant und umgesetzt. Dadurch
werden die Nachteile einer Teilverkabelung gegenüber einer Freileitung minimiert..
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 4.1
5.1.5 NR 5: RUDOLF UND BRUNHILDE SPERLICH
5.1 Rudolf und Brunhilde Sperlich
Westbahngasse 45
8054 Graz
--
Darstellung des Sachverhalts
5.2 ET EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 259 -
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
5.3 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zu-
gänglichen Bereichen um den Kabeltrog entstehen, kann die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende
wissenschaftliche Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal
und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin
stellen die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den
Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur
die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen im Organismus belegen. Dies ist aber in schwachen niederfrequen-
ten magnetischen Feldern nicht gelungen.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, liegen deutlich unterhalb dem Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300 µT) und noch
weiter unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
5.4
ET RP
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren
Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 260 -
werden. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für
einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzu-
schätzen. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03
µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von mindestens 20m zur Kabeltrasse.
5.5 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
5.1.6 NR 6: GRETE HIEBLER
6 Grete Hiebler
Westbahngasse 57
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren
Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten
werden. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für
einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzu-
schätzen. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03
µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen umweltmedizinischen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben.
Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen gesundheitlich relevanter
Wirkungen sogar mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin von gesundheitlichen Be-
lastungen auch in den Randbereichen des Gartens nicht gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom
Kabel stark ab, in Wohnbereichen sind sie z.T. vernachlässigbar klein. In der Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich
geringe Risiken gänzlich auszuschließen, es können nur die tatsächlich existierenden Wirkungen im Organismus nach-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 261 -
gewiesen werden. Für die betrachteten niederfrequenten magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht
werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, liegen deutlich unterhalb dem Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und noch
weiter unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen – von Schutzbauten bzw. -bepflanzungen abgesehen – zwar
unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet
sich in einem Abstand von mindestens 20m zur Kabeltrasse.
5.1.7 NR 7: FRANZ KIENDL
7 Franz Kiendl
Westbahngasse 55
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 262 -
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zugänglichen Berei-
chen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende wissenschaftliche
Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen ge-
sundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen die von Kabel-
trog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den Menschen dar. Die Medi-
zin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz für eine hypo-
thetisch aufgestellte Wirkung im Organismus belegen. Dies ist aber im Falle der gegenständigen magnetischen 16 2/3
Hz Felder nicht gelungen.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 263 -
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung des Einwenders grenzen – von Schutzbauten bzw. -bepflanzungen abgesehen – zwar
unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet
sich in einem Abstand von mindestens 20m zur Kabeltrasse.
5.1.8 NR 8: RUDOLF DÖRNER
8 Rudolf Dörner
Julius Schuchgasse 6
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die Schwellen nachge-
wiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar mehr
als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin von gesundheitlichen Belastungen auch in den
Randbereichen des Gartens nicht gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel stark ab, in
Wohnbereichen sind sie z.T. vernachlässigbar klein. In der Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich geringe Risiken
gänzlich auszuschließen, es kann nur ein Beleg für eine tatsächlich existierende Wirkung auf den Organismus erbracht
werden. Für die gegenständigen magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 0,01 µT erreichen, liegen weit unterhalb dem Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und noch
weiter unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie, können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 264 -
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung des Einwenders grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse. Der Abstand zwischen Grundgrenze und Kabeltrog beträgt ca. 7 m. Das Wohnhaus befindet sich in
einem Abstand von mindestens 35 m zur Kabeltrasse.
5.1.9 NR 9: PETER UND MATHILDE KLEMENCIC
9 Peter und Mathilde Klemencic
Julius Schuchgasse 10
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 265 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zugänglichen Berei-
chen um den Kabeltrog entstehen, werden durch die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende wissen-
schaftliche Literatur nicht belegt. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und
Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen
die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den Menschen
dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz
für eine hypothetisch aufgestellte Wirkung im Organismus experimentell belegen. Dies ist aber für die gegenständigen
magnetischen 16 2/3 Hz-Felder nicht gelungen.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 0,01 µT erreichen, unterschreiten sehr stark den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und
liegen weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung
noch eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt mög-
lich. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse. Der Abstand zwischen Grundgrenze und Kabeltrog beträgt ca. 7 m. Das Wohnhaus befindet sich in
einem Abstand von mindestens 30 m zur Kabeltrasse.
5.1.10 NR 10: FAM BOSNJAK
10 Fam Bosnjak
Westbahngasse 53
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 266 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die
Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen gesundheitlich relevanter Wir-
kungen sogar mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin von gesundheitlichen Belas-
tungen auch in den Randbereichen des Gartens nicht gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom
Kabel stark ab, in Wohnbereichen sind sie z.T. vernachlässigbar klein. In der Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich
geringe Risiken gänzlich auszuschließen, es kann nur ein Beleg für eine tatsächlich existierende Wirkung einer Noxe im
Organismus erbracht werden. Für die betrachteten magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht wer-
den.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 267 -
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen – von Schutzbauten bzw. -bepflanzungen abgesehen – zwar
unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet
sich in einem Abstand von ca. 20 m zur Kabeltrasse.
5.1.11 NR 11: INGEBORG WOLF
11 Ingeborg Wolf
Westbahngasse 51
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist. Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sach-
verständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese
berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich
unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Ver-
gleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-
Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zugänglichen Berei-
chen um den Kabeltrog entstehen, werden mit der umfangreichen, mehrere Tausend Publikationen zählenden wissen-
schaftlichen Fachliteratur nicht belegt. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und
Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen
die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Risiken für den Menschen dar.
Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz für
eine hypothetisch aufgestellte Wirkung einer Noxe im Organismus belegen. Dieser Beweis ist aber für die gegenständi-
gen magnetischen 16 2/3 Hz Felder nicht erbracht.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 268 -
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen – von Schutzbauten bzw. -bepflanzungen abgesehen – zwar
unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet
sich in einem Abstand von mindestens 15 m zur Kabeltrasse.
5.1.12 NR 12: LANDWIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK
12.1 Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
--
Darstellung des Sachverhalts
12.2 LW
GW
UM
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die Flächenverluste durch Maststandorte liegen zu 2/5 in betrieblich genützten oder durch Verkehrsbauten beanspruch-
ten Restflächen. Der Großteil der übrigen 30 Masten liegt im Nahbereich des Autobahndammes der A9 am Rande land-
wirtschaftlicher Intensivflächen. Laut UVE Bericht Landwirtschaft (UV 06-02.01) belaufen sich die landwirtschaftlichen
Flächenverluste in der Betriebsphase auf insgesamt 537 m², wobei der Hauptanteil auf hoch- bzw. mittelwertigen Flächen
liegt. Insgesamt besteht also ein sehr geringer Flächenverlust, der bezogen auf die Teilräume Graz Mitte und Graz Süd
unbedeutend und nicht relevant ist.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 269 -
Durch die Maststandorte ist die Bewirtschaftbarkeit gering erschwert, wobei die Maststandorte so ausgelegt und konzi-
piert sind, dass ein möglichst nahes Zufahren durch landwirtschaftliche Geräte gewährleistet ist.
Die Freileitung liegt – wie oben angeführt - im Nahbereich des Autobahndammes der A9 am Rande der landwirtschaftli-
chen Flächen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten werden können.
Unter der Freileitung – im Dienstbarkeitsstreifen – ist eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung auch für Spezi-
alkulturen nach dem Stand der Technik weiterhin möglich. Sollten sich - insbesondere bei der Bewässerung - im Einzel-
fall Erschwernisse ergeben wären diese im Rahmen privatrechtlicher Verträge abzugelten. Auf die Einflüsse durch elekt-
romagnetische Felder bei Arbeiten unter bzw. im Bereich der Bahnstromübertragungsanlage wird durch den Sachver-
ständigen für Umweltmedizin eingegangen.
Durch die Lage der Bahnstromübertragungsanlage und Maststandorte werden die Bewirtschaftungserschwernisse und
Flächenverluste möglichst gering gehalten. Etwaige Erschwernisse bzw. Ertragseinbussen werden von der Projektwerbe-
rin im Rahmen privatrechtlicher Verträge abgegolten.
Grundwasserschutz
Eine nachhaltige Veränderung des Grundwasserhaushaltes, der Grundwasserqualität sowie von Oberflächenwässern,
wie auch eine nachhaltige Beeinträchtigung von Wassernutzungen ist auszuschließen. Eine dauerhafte Veränderung des
Grundwasserhaushaltes, der Grundwasserqualität sowie von Oberflächenwässern ist auszuschließen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die landwirtschaftlichen Flächen werden direkt unter der Freileitung der gegenständigen Bahnstromübertragungsanlage
mit den stärksten elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Feldern exponiert, mit dem Abstand von der Freileitung
nehmen die Felder stark ab. Die durchschnittlichen elektrischen Feldstärken liegen hier maximal bei etwa 1,2 kV/m, die
durchschnittlichen magnetischen Flussdichten erreichen maximal etwa 11 µT. Die bisher durchgeführten experimentel-
len Untersuchungen mit wesentlich stärkeren 50 Hz- Feldern liefern keine Hinweise auf eine Beeinflussung landwirt-
schaftlicher Güter. Darüber hinaus konnten keine Wirkungsmechanismen elektrischer und magnetischer Felder dieser
Stärke auf verschiedene landwirtschaftliche Produkte verifiziert werden. Aktuell verfügbare Literatur deutet nicht auf eine
Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Güter durch die elektrischen und magnetischen Felder hin, die von der Freileitung
der gegenständigen Bahnstromübertragungsanlage emittiert werden.
12.3 LW
UM
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Der Flächenverbrauch und die Beeinträchtigungen durch die Bahnstromübertragungsanlage werden möglichst gering
gehalten, etwaige Erschwernisse bzw. Ertragsminderungen finanziell abgegolten und damit beigetragen, dass die land-
wirtschaftliche Produktion in dieser diversifizierten Landwirtschaft möglichst erhalten und attraktiv bleibt. Bezüglich ge-
sundheitlicher Belastung wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Umweltmedizin verwiesen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 12.2
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 270 -
12.4 RP
ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet.
Raumplanung und Infrastruktur
Eine durchgehende Verkabelung wurde aufgrund unverhältnismäßig höherer wirtschaftlicher Mehrbelastungen und einer
geringeren Zuverlässigkeit der Energielieferung nach Werndorf ausgeschlossen.
Die geplante Variante mit einer Teilverkabelung im Teilraum Graz – Stadt und einer Freileitung im Teilraum Grazer Feld
kann – vor allem im Zusammenhang mit der Parallelführung zur A9 als naturraum- und flächenschonende Variante be-
zeichnet werden. Der Bodenverbrauch durch die Mastenstandorte ist unbedeutend (insgesamt ca. 1.000 m²), eine we-
sentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung kann davon nicht abgeleitet werden bzw. wird im Rahmen individueller
Dienstbarkeitsverträge abgegolten.
5.1.13 NR 13: VIKTOR UND GABRIELE INZINGER
13.1 Viktor und Gabriele Inzinger
Ludwig Benedekgasse 33
8054 Graz
UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden mehreren Tausend wissenschaftlichen Studien führt zur Schlussfolge-
rung, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden
müssen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Be-
reichen um die Bahnstromübertragungsanlage übertragen. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über
16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österrei-
chische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern
weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiede-
nen Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur
auseinander gesetzt und die Aussagen stichhaltig begründet haben. Frau Prof. McGlade von der Europäischen Umwelt-
agentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern
bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grund-
sätzlich nicht, insbesondere bei schwachen Effekten, zweifelsfrei gesundheitliche Wirkungen ausschließen. In der Medi-
zin wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in verschiedenen sich ergänzenden Untersu-
chungsarten gesucht. Wenn die Evidenz eines Effektes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen
Wirkung in Frage gestellt werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 271 -
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
13.2 EB
ET
UM
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 13.1
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 272 -
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
13.3 ET EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Eisenbahntechnik
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 273 -
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
13.4 UM RP
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 13.1
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück der Einwender befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch der
Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – von einer Schutzbepflanzung
abgesehen – unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus
befindet sich in einem Abstand von 9 m zur Kabeltrasse.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 274 -
13.5 ET
EB
RP
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Eisenbahntechnik
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 275 -
13.6 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
13.7 UM
ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass
die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnob-
jekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten
Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotech-
nischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maxi-
male Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom
Kabeltrog entfernt. bzw. Querschnitt T6 (=Ltg.-km 5,537) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom
0,1 µT (24-h-Mittelwert 0,0 µT) am Gebäude 8,5m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr. 13.1
5.1.14 NR 14: STEFANIE LÖSCHER
14 Stefanie Löscher
Westbahngasse 73
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zugänglichen Berei-
chen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Titeln zählende medizinische Literatur
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 276 -
nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen gesundheitlich
relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen die von Kabeltrog ausge-
henden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den Menschen dar. Die Medizin ist me-
thodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Die Medizin kann nur die Evidenz für eine hypo-
thetisch aufgestellte Wirkung im Organismus belegen. Dieser Beweis konnte aber für die gegenständigen magnetischen
16 2/3 Hz Felder nicht erbracht, wegweisende Wirkungsmechanismen dieser Felder konnten nicht gefunden werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 11 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
5.1.15 NR 15: CHRISTIAN HOFER
15 Christian Hofer
Westbahngasse 71
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 277 -
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen in Relation zu den überall vorhandenen
magnetischen Erdfeldern (40 µT-70 µT) relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-Felder, die nach dem aktuellen um-
fangreichen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die Schwellen nachgewiesener harmloser
Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar mehr als 70 000-mal höher.
Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin von gesundheitlichen Belastungen auch in den Randbereichen des Gar-
tens nicht gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel stark ab, in Wohnbereichen sind sie z.T.
vernachlässigbar klein. In der Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich geringe Risiken gänzlich auszuschließen, es
kann nur ein Beleg für eine tatsächlich existierende Wirkung z.B. der magnetischen 16 2/3 Hz Felder im Organismus
verifiziert werden. Für die betrachteten magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 13 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 278 -
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung des Einwenders grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
5.1.16 NR 16: ERIKA SCHAGAWETZ
16.1 Erika Schagawetz
Himbselweg 10
82131 Stockdorf
--
Darstellung des Sachverhalts.
16.2 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter magnetischer 16 2/3 Hz-Felder, mit Stärken wie sie auch an der Grenze
des Gartens zum Kabeltrog entstehen, können mit der durchaus umfangreichen, mehrere Tausend Publikationen zäh-
lende medizinischen Literatur nicht belegt werden. Diese Feststellung gilt gleich für Gesunden, Kranken aber auch für
Kinder. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte für all diese Populationsgruppen liegen mindestens 16-mal und
Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen
die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den Menschen
dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz
für eine hypothetisch aufgestellte Wirkung im Organismus belegen. Dies ist aber für die gegenständigen magnetischen
16 2/3 Hz Felder nicht gelungen, wegweisende Wirkungsmechanismen dieser Felder konnten auch nicht gefunden wer-
den.
16.3 UM
ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren
Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten, Grundstücken und Bereiche mit sensiblen
Nutzungen (Kindergärten, Spielplätze), jedenfalls eingehalten werden. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den
relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus
elektrotechnischer Sicht gering bzw, vernachlässigbar einzuschätzen Eine Emissionsbegrenzung ist daher aus elektro-
technischer Sicht nicht erforderlich. Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt die maximale Flussdichte bei
thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56 cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 16.2
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 279 -
5.1.17 NR 17: ELFRIEDE LIPPITSCH
17 Elfriede Lippitsch
Westbahngasse 61
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Die geforderten Referenzwer-
te werden im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstü-
cken jedenfalls eingehalten. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allge-
meinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw.
vernachlässigbar einzuschätzen. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt die maximale Flussdichte bei
thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56 cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende wissenschaftliche Literatur belegt nicht gesundheitliche
Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie in frei zugänglichen Bereichen um den Kabeltrog
entstehen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen gesundheitlich
relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen die von Kabeltrog ausge-
henden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Risiken oder sogar Belastungen für den Menschen dar.
Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz für
eine hypothetisch aufgestellte Wirkung einer Noxe im Organismus nachweisen. Dies ist aber für die gegenständigen
magnetischen 16 2/3 Hz Felder nicht gelungen. Da auch nachvollziehbare Wirkungsmechanismen fehlen, muss von
einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Felder ausgegangen werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 280 -
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
5.1.18 NR 18: GISELA LAURITSCH
18 Gisela Lauritsch
Westbahngasse 63
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben können. Die Schwellen
nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen belegter gesundheitlich relevanter Wirkun-
gen sogar mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin von gesundheitlichen Belastun-
gen auch in den Randbereichen des Gartens nicht gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel
stark ab, in Wohnbereichen sind sie z.T. vernachlässigbar klein. In der Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich geringe
Risiken gänzlich auszuschließen, es kann nur eine tatsächlich existierende Wirkung eines Faktors im Organismus belegt
werden. Für die betrachteten magnetischen Felder konnte dieser Beweis allerdings nicht erbracht werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 281 -
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
5.1.19 NR 19: ARMIN UND CHRISTINE FIECHTER
19 Armin und Christine Fiechter
Westbahngasse 81
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 282 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitlichen Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie in frei zugänglichen Bereichen
um den Kabeltrog entstehen, konnte auf der Grundlage umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende wis-
senschaftliche Literatur nicht belegt werden. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal
und Schwellen belegter gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umwelt-
medizin stellen die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Risiken oder
sogar Belastungen für den Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich
auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz für eine hypothetisch aufgestellte Wirkung eines Faktors im Organismus
nachweisen. Dies ist aber für die gegenständigen magnetischen 16 2/3 Hz Felder nicht gelungen.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 6 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 15 m zur Kabeltrasse.
5.1.20 NR 20: BRIGITTE ZINKA
20 Brigitte Zinka
Trattfelderstraße 36
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 283 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Nach dem aktuellen Wissensstand, der auf einer umfangreichen medizinischen Literatur basiert, üben relativ schwache
magnetische 16 2/3 Hz-Felder, die in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen, keine ge-
sundheitsrelevante Wirkungen aus. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und
Schwellen belegter gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht
der Umweltmedizin von gesundheitlichen Belastungen auch in den Randbereichen des Gartens nicht gesprochen wer-
den. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel stark ab, in Wohnbereichen sind sie im Vergleich zu den immer
vorhandenen Erdmagnetfeldern (40-70 µT) z.T. vernachlässigbar klein. In der Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich
geringe Risiken gänzlich auszuschließen, es kann nur eine tatsächlich existierende Wirkung eines Faktors im Organis-
mus nachgewiesen werden. Für die betrachteten magnetischen 16 2/3 Hz-Felder konnte dieser Beweis aber nicht er-
bracht werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5,1 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 284 -
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 15 m zur Kabeltrasse.
5.1.21 NR 21: MICHAELA SCHNEIDER
21 Michaela Schneider
Westbahngasse 37
8054 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass
die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnob-
jekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten
Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotech-
nischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maxi-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 285 -
male Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom
Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analysen der vorliegenden mehreren Tausend medizinischen Studien zum Thema führen zur
Schlussfolgerung, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich einge-
stuft werden müssen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugängli-
chen Bereichen um die gegenständige Bahnstromübertragungsanlage anwenden. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen
Effekten liegt hier über 16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal
höher. Auch die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den
meisten EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen
Wirkungen dar. Von verschiedenen Gruppierungen und Einzelpersonen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte
unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur auseinander gesetzt und die Aussagen stichhaltig begründet haben.
Frau Prof. McGlade von der Europäischen Umweltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000
000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller gesundheitlicher Wirkungen im Organismus
nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht, insbesondere schwache Effekte, zwei-
felsfrei Wirkungen einer Noxe ausschließen. Die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen muss prinzipiell in
verschiedenartigen, sich ergänzenden Untersuchungen gesucht werden. Wenn die Evidenz eines Effektes nicht belegt
werden kann, wird die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 4,2 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 286 -
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 287 -
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – von einer Schutzbepflanzung
abgesehen – unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus
befindet sich in einem Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.22 NR 22. CHRISTIAN TSCHEPPE
22 Christian Tscheppe Stregengasse 103
8054 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 288 -
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass
die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnob-
jekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten
Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotech-
nischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Querschnitt R6 (=Ltg.-km 5,809) beträgt die maxi-
male Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 10,34 µT (24-h-Mittelwert 4,00 µT) an der Grundstücksgrenze direkt ne-
ben der Rohrtrasse.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bewertung mehrerer Tausend internationaler wissenschaftlicher Studien führt zur umweltmedizinischen Schlussfolge-
rung, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden
müssen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Be-
reichen um die Bahnstromübertragungsanlage anwenden. Der Sicherheitsfaktor zu harmlosen Effekten beträgt mehr als
16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österrei-
chische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern
weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiede-
nen gesellschaftlichen Organisationen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich
mit der Fachliteratur auseinander gesetzt und ihre Aussage stichhaltig begründet haben. Frau McGlade von der Europä-
ischen Umweltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16
2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen
können grundsätzlich keine Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch aufgestellte
Wirkungen in verschiedenen sich ergänzenden Untersuchungen gesucht. Wenn die Evidenz eines Effektes nicht belegt
werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung verneint werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 0,2 µT erreichen, liegen weit unterhalb dem Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und noch
weiter unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 289 -
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 290 -
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück des Einwenders befindet sich in einem Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch der Kabeltrog die
angrenzenden Parzellen nicht unmittelbar berührt. Die Gartennutzung liegt westseitig des Gebäudes in einem Abstand
von 35 m zur Rohrverlegung, auch das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von über 25 m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 291 -
5.1.23 NR 23: LUDWIG WALLINGER
23 Ludwig Wallinger
Karl-Etzel-Weg 23
8053 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwer-
te werden im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstü-
cken, jedenfalls eingehalten. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allge-
meinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw,
vernachlässigbar einzuschätzen. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei
thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die umfangreiche, mehrere Tausend Abhandlungen zählende wissenschaftliche Literatur belegt nicht gesundheitliche
Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zugänglichen Bereichen um den Kabel-
trog entstehen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen belegter
gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen die von
Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Risiken oder sogar Belastungen für den
Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur
die Evidenz für eine hypothetisch aufgestellte Wirkung eines definierten Faktors im Organismus belegen. Dieser Beweis
ist aber für die gegenständigen magnetischen 16 2/3 Hz Felder nicht erbracht.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 292 -
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung des Einwenders grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 40 m zur Kabeltrasse.
5.1.24 NR 24: DIETER BAUMANN
24 Dieter Baumann
Volkmarweg 4
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 293 -
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden mehreren Tausend wissenschaftlichen medizinischen Studien führt zur
Schlussfolgerung, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder der gegenständigen Bahnstromüber-
tragungsanlage als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die
Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereichen um die Bahnstromübertragungsanlage übertra-
gen. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter
Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-
Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit
großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen Gruppierungen werden Vorschläge
für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur auseinander gesetzt und die Aussagen
stichhaltig begründet haben. Derartige unbegründete Vorschläge sollen grundsätzlich ignoriert werden. Frau McGlade
von der Europäischen Umweltagentur äußerte sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den
betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische
Untersuchungen können grundsätzlich nicht, insbesondere bei schwachen Effekten, zweifelsfreie Wirkungen einer Ein-
wirkgröße gänzlich ausschließen. Deshalb muss prinzipiell die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in ver-
schiedenartigen sich ergänzenden Untersuchungen gesucht werden. Wenn die Evidenz eines Effektes auf dieser Weise
nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 0,01 µT erreichen, liegen weit unterhalb dem Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und noch
weiter unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eine Beeinträchtigung der Gartennutzung oder der Wohnnutzung und damit zusammenhängende Entwertung des
Grundstückes kann im Zusammenhang mit der Einhaltung der Referenzwerte für magnetische Strahlungen (< 1µT ge-
genüber 300 µT) nicht abgeleitet werden.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 294 -
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 295 -
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt unmittelbar an die GKB Trasse
bzw. in einem weiteren Abstand von 7 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von über 30
m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 296 -
5.1.25 NR 25: AMT DER STEIERMÄRK. LANDESREG. ABTEILUNG 19
25 Amt der Steiermärk. Landes-reg. Abteilung 19
Stempfergasse 5 – 7
8010 Graz
GW
Grundwasserschutz
Siehe Beantwortung Stellungnahme Nr 1
5.1.26 NR 26: WOLFGANG DOKONAL
26.1 Wolfgang Dokonal
Anzengrubergasse 1
8055 Seiersberg
--
Darstellung des Sachverhalts
26.2 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Magnetische Felder, mit Stärken wie sie am Gartenrand, in der Nähe des Kabeltrogs entstehen, beeinflussen weder das
Wohlbefinden noch die Gesundheit der Anrainer. Diese Beurteilung basiert auf der Aussage tausender medizinischer
Publikationen zum Thema. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen
gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen die von
Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Risiken oder Belastungen für den Men-
schen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die
Evidenz für eine hypothetisch aufgestellte Wirkung im Organismus belegen. Derartige Beweisführung hat bisher keine
Bestätigung gesundheitsrelevanter Effekte niederfrequenter magnetischer Feldern, wie sie in der UVE für die gegenstän-
dige Bahnstromübertragungsanlage bestimmt wurden, gebracht.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 19,5 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
26.3 UM
ET
RP
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 297 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine weitere Emis-
sionsbegrenzung daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich ist. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748)
beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücks-
grenze 56 cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 26.2
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen ca. 70 private
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze
von Abstands- / Schutzgrün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an
die GKB-Grenze an. Bei der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten
ausgegangen werden. Auch ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen
von einer Nutzung der Gärten in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission
des GKB-Bahnbetriebes gegenüber.
Grundstück und Gartennutzung des Einwenders grenzen – von Schutzbepflanzungen abgesehen – zwar unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 30 m zur Kabeltrasse.
26.4 ET EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 298 -
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
5.1.27 NR 27: ALFA REAL PROJEKTENTWICKLUNGS GMBH, PETER BURKHART, THERESIA UND HERBERT RESCH, THERESIA FALMHAUPT
27.1 Alfa Real Projektentwicklungs GmbH
Erzherzog-Johann-Straße 28
8054 Seiersberg
Peter Burkhart
Grabenweg 6
8054 Windorf
Theresia und Herbert Resch
Hauptstraße 38
8054 Pirka
Theresia Falmhaupt
Hauptstraße 11
8054 Prika
vertreten durch RA Daghofer, Kaufmann, Lausegger
UM RP
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analysen der vorliegenden mehreren Tausend wissenschaftlichen Studien führt zur Schlussfolge-
rung, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder der gegenständigen Bahnstromübertragungsanlage
als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Diese Folgerung bezieht sich auf elektrische und magneti-
sche Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereichen in der Nähe der Bahnstromübertragungs-
anlage. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt in ungünstigen Fällen über 16, die Schwellen belegter ge-
sundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM,
die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt Richt-
werte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen Gruppierungen werden
Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur auseinander gesetzt und
die Aussagen stichhaltig begründet haben. Solche haltlose Vorschläge sollen deshalb ignoriert werden. Medizinische
Untersuchungen können grundsätzlich nicht, insbesondere bei schwachen Effekten, Wirkungen eines Faktors zweifelsfrei
ausschließen. Die Medizin kann prinzipiell nur die Evidenz hypothetisch aufgestellter Wirkungen in verschiedenartigen
sich ergänzenden Untersuchungen bestätigen. Wenn die Evidenz eines Effektes z.B. im magnetischen Feld nicht belegt
werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt werden.
Die auf den Grundstücken auftretenden elektrischen und magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnfreileitung, die
maximal elektrische Feldstärken von 1,07 kV/m und nur kurzzeitig eine Flussdichte von maximal 8,8 µT erreichen, un-
terschreiten deutlich die Vorsorgewerte der geltenden österreichischen Vornorm (10 kV/m;300µT) und liegen weit un-
terhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine
Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung der Grundstücke ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Freileitung gewährleistet.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 299 -
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant. Die Referenzwerte für elektromagnetische Strahlungen können bei weitem eingehalten wer-
den. Sensible Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätze werden vom Vorhaben kaum berührt. Als einziger Kinder-
garten an der Kabeltrasse ist jener am Karl-Etzel-Weg 9 zu nennen. Das Gebäude hat einen Abstand von mindestens
10m zur GKB-Trasse bzw. 1 m dahinter liegender Kabeltrasse.
27.2 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 27.1
27.3 --
Keine Fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 300 -
27.4 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet.
Durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte Verlegung sind Immissionsminimierungen im Bauentwurf be-
reits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM
E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
27.5 ET
UM
EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 301 -
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 27.1
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen. Das
vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden kann, ist
dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachgebiet Um-
weltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
27.6 ET
EB
RP
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 302 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Eisenbahntechnik
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 303 -
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
27.7 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
27.8 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
5.1.28 NR 28: GASNETZ STEIERMARK GMBH
28.1 Gasnetz Steiermark GmbH
Leonhardgürtel 10
8010 Graz
--
Darstellung des Sachverhalts
28.2 ET
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 304 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Bericht der TU Graz (UV
04-04.03) die induktive und ohmsche Beeinflussung im Beeinflussungsbereich des geplanten 110-kV-
Übertragungsleitungsanlage von Graz nach Werndorf, der Koralmbahn und der Südbahn im Hinblick auf metallische
Rohrleitungen der Steirischen Gas-Wärme GmbH untersucht und beurteilt wurde. Aufgrund der speziellen Gegebenhei-
ten einer metallischen Rohrleitung (leitende Verbindung über mehrere Kilometer) und der vorherrschenden räumlichen
Annäherungen zu Erdgas- und Fernwärmeleitungssystemen der Steirischen Gas-Wärme GmbH treten Beeinflussungen
auf. Im Beeinflussungsbereich der 110-kV-Freileitung, der Koralmbahn und der Südbahn wurde die induktive Beeinflus-
sung untersucht und im 110-kV-Kabelbereich wurde die ohmsche Beeinflussung untersucht.
Im Bericht der TU Graz wurde festgestellt, dass es aufgrund der induktiven und ohmschen Beeinflussung durch das 110-
kV-Leitungssystem von Graz nach Werndorf zu keiner Überschreitung der zulässigen Grenzwerte kommt. Allerdings
kommt es aufgrund der Beeinflussung der Oberleitungsanlagen der Koralmbahn und der Oberleitungsanlagen der Süd-
bahn gemäß der vorliegenden Zugfahrt- und Lastflusssimulation zu Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte entlang
der Erdgasleitungssysteme „Oberaich-Weitendorf G1-G11“, „Weitendorf-Gabersdorf G11-S2“ und der „Stichleitung
Graz“. Es werden daher im Bericht der TU Graz für diese Erdgasleitungen zusätzliche Schutzmaßnahmen empfohlen.
28.3 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass dies im Rahmen der Bauausführung durch den
Projektwerber zu überprüfen und nachzuweisen ist.
28.4 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass technisch nichts gegen Kontrollmessungen
nach Inbetriebnahme der Bahnstromübertragungsanlage an der Erdgasleitungsanlage spricht.
28.5 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bei diesen berechneten Beeinflussungsspan-
nungen (über 10 V) Maßnahmen zu setzen sind. Die Überschreitung der zulässigen Beeinflussungsspannungen werden
nicht durch die Bahnstromübertragungsanlage sondern durch die Beeinflussung der Oberleitungsanlagen der Koralm-
bahn und der Oberleitungsanlagen der Südbahn verursacht.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 305 -
28.6 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass grundsätzlich technische Maßnahmen vorzu-
ziehen sind und die angeführten „eingeschränkte“ Maßnahmen (Kennzeichnungen, Unterweisungen) vermieden werden
sollen
5.1.29 NR 29: CHRISTA KINDLER
29 Christa Kindler ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die Schwellen nachge-
wiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und belegte Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar
mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin von gesundheitlichen Belastungen auch in
den Randbereichen des Gartens nicht gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel stark ab, in
Wohnbereichen sind sie z.T. vernachlässigbar. In der Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich geringe Risiken gänzlich
auszuschließen, mit experimentellen Studien kann nur ein Beweis für die Existenz von Wirkung eines Mittels im Orga-
nismus geliefert werden. Für die betrachteten magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht werden, sie
gelten deshalb als gesundheitlich unbedenklich.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 9,7 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 306 -
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen zwar unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren
Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse
(Rohrverlegung).
5.1.30 NR 30: GERD SCHICK
30 Gerd Schick ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie in frei zugänglichen Bereichen um
den Kabeltrog entstehen, kann die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende wissenschaftliche Literatur
nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und belegte Schwellen ge-
sundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen die von Kabel-
trog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Risiken oder sogar Belastungen für das Wohl-
befinden und Gesundheit des Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 307 -
auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz für eine hypothetisch aufgestellte Wirkung einer Noxe im Organismus belegen.
Dies ist aber für die gegenständigen magnetischen 16 2/3 Hz Felder nicht gelungen, sie gelten deshalb aus der Sicht der
Umweltmedizin als unbedenklich.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels liegen mit einem großen Sicherheits-
faktor unterhalb dem geltenden Referenzwert (300 µT) und Schwellen nachgewiesener gesundheitsrelevanter Effekte.
Diese Felder können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die
Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorha-
bens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstücke und Gartennutzungen grenzen teilweise zwar unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Ab-
stand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Die meisten Wohnhaus befindet sich meist in Abständen von über 20 m zur Kabel-
trasse.
5.1.31 NR 31: WOLFGANG UND MARTINA SAX
31 Wolfgang und Martina Sax
Westbahngasse 49
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist. Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sach-
verständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 308 -
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese
berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich
unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Ver-
gleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-
Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die Schwellen nachge-
wiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen belegter gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar
mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin von gesundheitlichen Risiken bzw. Belas-
tungen auch in den Randbereichen des Gartens nicht gesprochen werden. Die magnetischen Felder nehmen mit dem
Abstand vom Kabel stark ab, in Wohnbereichen sind sie z.T. vernachlässigbar klein. In der Medizin ist es grundsätzlich
nicht möglich geringe Risiken gänzlich auszuschließen, mit Ergebnissen experimenteller Studien kann nur ein Beleg für
eine tatsächlich existierende Wirkung im Organismus gebracht werden. Für die betrachteten magnetischen Felder konnte
dieser Beweis, trotz mehrerer Tausend Publikationen zum Thema, nicht geliefert werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 4,4 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Verlegeform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen zwar unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren
Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 309 -
5.1.32 NR 32: PETER UND ANNA TROTZ
32 Peter und Anna Trotz
Westbahngasse 79
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56
µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder, mit Stärken wie sie in frei zugänglichen Bereichen um
den Kabeltrog entstehen, kann die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende wissenschaftliche Literatur
nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen bei mindestens 16-mal und belegte Schwellen
gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen die von
Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Risiken bzw. Belastungen für Beeinflus-
sung des Wohlbefindens oder der Gesundheit des Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstan-
de Risiken eines Umweltfaktors gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz für eine hypothetisch aufgestellte
Wirkung im Organismus belegen. Wenn dies wie z.B. bei magnetischen 16 2/3 Hz Felder nicht gelingt, geht die Umwelt-
medizin von einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit aus.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 7 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 310 -
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen zwar – unabhängig von einer Schutzbepflanzung - unmittelbar an
die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von ca. 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
5.1.33 NR 33: STEFANIE ALKER
33.1 Stefanie Alker
Gleisingerstraße 21
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 311 -
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden mehreren Tausend wissenschaftlichen Studien führt zur Schlussfolge-
rung, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden
müssen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Be-
reichen um die Bahnstromübertragungsanlage übertragen. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über
16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österrei-
chische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern
weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiede-
nen Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur
auseinander gesetzt und die Aussagen stichhaltig begründet haben. Derartige nicht nachvollziehbare Vorschläge sollen
grundsätzlich ignoriert werden. Frau McGlade von der Europäischen Umweltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mo-
bilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Orga-
nismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht, insbesondere bei schwachen
Effekten, zweifelsfreie Wirkungen eines Umweltfaktors ausschließen, in experimentellen Studien kann prinzipiell nur die
Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in verschiedenartigen sich ergänzenden Untersuchungen gesucht wer-
den. Wenn die Evidenz eines Effektes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage
gestellt werden.
Es liegen auch keine Erkenntnisse oder Hinweise vor, die auf eine Beeinträchtigung von Obstbäumen, Gemüse oder
Kräutern durch die auftretenden magnetischen16 2/3 Hz-Felder hindeuten würden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 12,9 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 312 -
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 313 -
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt unmittelbar an die GKB Trasse
bzw. in einem weiteren Abstand von 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von über 15
m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
33.2 ÖK
Mein Garten (nach vorliegendem Projekt von geplantem Kabeltrog nur 85 cm entfernt!) wird als Gemüse- und Obstgarten intensiv genützt. Bin Selbstversorger und dieses in steigendem Maß, seit den 60 iger Jahren, welchen man heute als biologischen Anbau bei mir bezeichnen kann. Besitze außerdem ein Gewächshaus und ein sog. Mistbeet für Plan-zenfrühkultur. Diese beiden befinden sich im Abstand von 2,5m von Ihrem angedachten Kabeltrog entfernt. Diese erforderliche intensive, tägliche Bearbeitung dieses Gartens könnte ich keinesfalls mehr durchführen noch dürfen. (Bodenvorbereitung, gießen, pflanzen ernten und vieles mehr). Eine 40 jährige Anlage von Obstbäumen, Obststräuchern, Heilkräutern, Gartenkräutern und vieles mehr, würde nicht mehr meinen Haushalt zugute kommen, wo gerade jetzt biologisches Obst und Gemüse so bedeutend an Wert gewonnen hat. Mit meiner kleinen Pension könnte ich
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 314 -
den Verlust nicht verkraften und gleichwertige Qualität und Menge in einem Bioladen zu kaufen. Gesundheitlicher Schaden in dieser Hinsicht ist sicher, da ich das Industrie – Gemüse – und Obst nicht gewöhnt bin und auch nicht vertrage. Dieses zusätzlich, persönliche unlösbare Desas-ter, kommt in diesem Fall noch dazu.
Ökologie
Es handelt sich offensichtlich um das Grundstück 295/49 KG Webling (im Plan als Glesingerstraße 21 verzeichnet). Da
der Garten der Einwenderin unmittelbar an die Kabeltrasse grenzt, ist die Angst der Einwenderin grundsätzlich verständ-
lich, sachlich aber nicht begründet.
In der Betriebsphase kommt es zu keinen Beeinträchtigungen. Sollten in der Bauphase Schäden entstehen. müssen
diese wie allgemein bei derartigen Projekten üblich zivilrechtlich entschädigt werden. Denkbar ist, dass Wurzeln von
Obstbäumen, die nahe der Grundgrenze stocken, im Zuge der Baumaßnahmen teilweise gekappt werden müssen. Da-
durch könnte es zu Schädigungen der Bäume und entsprechende Ernteausfällen kommen, für die der Einwenderin von
der Projektwerberin selbstverständlich finanzielle Abgeltung zu leisten ist.
Die bisher übliche Bodenbearbeitung im Garten, Glashaus und Mistbeet wird durch das Projekt aber nicht behindert.
sondern ist nach wie vor möglich. Das Kabel liegt erstens außerhalb der Grundgrenze der Einwenderin und zweitens in
einem Betontrog geschützt. Daher wird dadurch weder die Bearbeitung des Gartens noch die Qualität und (eventuell mit
der oben erwähnten Ausnahme) Quantität der dort erzeugten Produkte beeinträchtigt. Trotzdem sollte die ökologische
Bauaufsicht dem Garten als vertrauensbildende Maßnahme besonderes Augenmerk widmen.
5.1.34 NR 34: GERALD EHLING
34 Gerald Ehling
Volkmarweg 20
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 315 -
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die Bewertung der vielen vorliegenden medizinischen Studien ergibt, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3
Hz-Felder der Bahnstromübertragungsanlage als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Diese Folge-
rung gilt ebenfalls für elektrische und magnetische Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Berei-
chen um die Bahnstromübertragungsanlage. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten ist hier höher als 16, die
Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische
Vornorm ÖVE/ÖNORM, die mit der EU-Empfehlung und damit mit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern
weitgehend identisch ist, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von ver-
schiedenen Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der
medizinischen Fachliteratur auseinander gesetzt und die Aussagen stichhaltig begründet haben. Derartige nicht nach-
vollziehbare Vorschläge sollen grundsätzlich ignoriert werden. Frau McGlade von der Europäischen Umweltagentur äu-
ßert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich
potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich,
insbesondere bei schwachen Effekten, Wirkungen eines Umweltfaktors zweifelsfrei nicht ausschließen, in experimentel-
len Studien wird prinzipiell nur die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in verschiedenartigen sich ergänzen-
den Untersuchungen gesucht. Wenn die Evidenz eines Effektes z.B. im magnetischen Feld nicht belegt werden kann,
stellt die Umweltmedizin die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 0,01 µT erreichen, unterschreiten stark den Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und liegen
weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt. Die
geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 316 -
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 317 -
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück des Einwenders befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – unabhängig von bestehen-
den Schutzpflanzungen - unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 8 m an den Kabeltrog. Das
Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von über 20 m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.35 NR 35: MAGDALENA EHLING
35 Magdalena Ehling
Grillweg 40
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 318 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die Bewertung der vielen vorliegenden medizinischen Studien ergibt, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3
Hz-Felder der Bahnstromübertragungsanlage als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Diese Folge-
rung gilt ebenfalls für elektrische und magnetische Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Berei-
chen um die Bahnstromübertragungsanlage. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten ist hier höher als 16, die
Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische
Vornorm ÖVE/ÖNORM, die mit der EU-Empfehlung und damit mit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern
weitgehend identisch ist, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von ver-
schiedenen Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der
medizinischen Fachliteratur auseinander gesetzt und die Aussagen stichhaltig begründet haben. Derartige nicht nach-
vollziehbare Vorschläge sollen grundsätzlich ignoriert werden. Frau McGlade von der Europäischen Umweltagentur äu-
ßert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich
potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich,
insbesondere bei schwachen Effekten, Wirkungen eines Umweltfaktors zweifelsfrei nicht ausschließen, in experimentel-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 319 -
len Studien wird prinzipiell nur die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in verschiedenartigen sich ergänzen-
den Untersuchungen gesucht. Wenn die Evidenz eines Effektes z.B. im magnetischen Feld nicht belegt werden kann,
stellt die Umweltmedizin die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels sind vernachläs-
sigbar klein. Sie liegen sehr weit unterhalb dem Vorsorgewert der österreichischen Vornorm (300µT) und weiter unter-
halb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Deshalb ist weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Ge-
sundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt
möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltver-
träglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 320 -
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 321 -
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant. Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich eine Häuserzeile hinter der GKB-Bahntrasse in
einem Abstand von 35 m zur Bahntrasse, das Wohngebäude weist einen Abstand von über 60 m zur Kabeltrasse auf.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.36 NR 36: CHRISTINE MANDL
36 Christine Mandl
Grillweg 42
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 322 -
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Bewertung der zur Verfügung stehenden mehreren Tausend wissenschaftlichen Studien zum The-
ma führt zum Schluss, dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder der Bahnstromübertragungsanlage
als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über
16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österrei-
chische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern
weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiede-
nen Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur
auseinander gesetzt und die Aussagen stichhaltig begründet haben. Derartige nicht nachvollziehbare Vorschläge sollen
grundsätzlich ignoriert werden.
Frau McGlade von der Europäischen Umweltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz),
die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind.
Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht, insbesondere wenn es sich um schwache Effekte handelt,
jegliche Wirkungen eines Umweltfaktors zweifelsfrei ausschließen. Medizinische Studien erlauben nur die Evidenz für
hypothetisch aufgestellte Wirkungen in verschiedenartigen sich ergänzenden Untersuchungen nachzuweisen. Wenn die
Evidenz eines Effektes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung wie hier der gegenstän-
digen elektrischen und magnetischen Felder in Frage gestellt werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine geringe
Stärke von maximal 0,11 µT erreichen, unterschreiten sehr stark den Vorsorgewert der geltenden österreichischen
Vornorm (300µT) und liegen weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitli-
che Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund
uneingeschränkt möglich. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform
sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 323 -
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 324 -
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt unmittelbar an die GKB Trasse
bzw. in einem weiteren Abstand von 7 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von knapp 30
m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 325 -
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn liegen in einem Abstand von ca. 7 m zur Kabeltrasse. Eine Beeinträch-
tigung der Gartennutzung oder gar Gesundheitsgefährdung kann nicht abgeleitet werden.
5.1.37 NR 37: MARKUS UND SANDRA HILLEBRAND
37 Markus und Sandra Hille-brand
Bierbaum 43
8141 Zettling
--
Inhalt siehe Stellungnahme 12
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Obst-, Gemüseproduktion oder andere landwirtschaftliche Güter werden unter der Freileitung der gegenständigen Bahn-
stromübertragungsanlage mit schwachen elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Feldern exponiert. Die durchschnittli-
chen elektrischen Feldstärken liegen bei etwa 1.2 kV/m, die magnetischen Flussdichten erreichen maximal etwa 11 µT.
Die bisher durchgeführten biologischen Studien mit wesentlich stärkeren 50/60 Hz-Feldern liefern keine Hinweise auf
eine Beeinflussung landwirtschaftlicher Güter. Darüber hinaus konnten keine nachvollziehbaren Wirkungsmechanismen
elektrischer und magnetischer Felder auf die landwirtschaftlichen Produkte verifiziert werden. Insgesamt weist die aktuell
verfügbare Literatur nicht auf eine Beeinträchtigung der Obst- oder Gemüseproduktion wie auch der landwirtschaftlichen
Güter durch die 16 2/3 Hz-Felder der gegenständigen Bahnstromübertragungsanlage in Freileitungsausführung hin.
Raumplanung und Infrastruktur
Eine durchgehende Verkabelung wurde aufgrund unverhältnismäßig höherer wirtschaftlicher Mehrbelastungen und einer
geringeren Zuverlässigkeit der Energielieferung nach Werndorf ausgeschlossen.
Die geplante Variante mit einer Teilverkabelung im Teilraum Graz – Stadt und einer Freileitung im Teilraum Grazer Feld
kann – vor allem im Zusammenhang mit der Parallelführung zur A9 als naturraum- und flächenschonende Variante be-
zeichnet werden. Der Bodenverbrauch durch die Mastenstandorte ist unbedeutend (insgesamt ca. 1.000 m²), eine we-
sentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung kann davon nicht abgeleitet werden bzw. wird im Rahmen individueller
Dienstbarkeitsverträge abgegolten.
5.1.38 NR 38: LANDWIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK
38 Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
--
Inhalt siehe Stellungnahme 12
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 326 -
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet.
5.1.39 NR 39: LEBENSMINISTERIUM
39.1 Lebensministerium
Stubenbastei 5
1010 Wien
RP
Raumplanung und Infrastruktur
Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit im Hinblick auf den Fachbereich Siedlungs- und Wirtschaftsraum wurde eine
Gliederung von meist qualitativen Kriterien und Parametern nach den Themenfeldern Regionalplanung, verkehrliche
Infrastruktur und Örtliche Raumplanung vorgenommen und wurden diese schlussendlich wieder zu einer qualitativen
Gesamtabschätzung komprimiert. Gewichtungen zwischen einzelnen Themenfeldern wurden nicht vorgenommen. Diese
Methodik stellt durchaus den Stand der Technik dar und wäre ein quantitatives Gesamtbeurteilungsmodell weder leistbar
noch adäquat für die Beurteilung von sehr unterschiedlichen, großteils kaum quantitativ fassbaren und vergleichbaren
Kriterien. Darüber hinaus erfolgten im Rahmen der Zusammenfassungen tendenziell eher „konservative“ Abschätzungen
zugunsten der Schutzgüter. Punktuell überdurchschnittlich höhere Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können aus
der Sicht des Fachgebietes nicht konstatiert werden, die eine Überarbeitung der UVE oder die Formulierung von zusätz-
lichen Maßnahmen rechtfertigen würden.
Die untersuchten Vorbelastungen fließen in die Beurteilung der Beeinflussungssensibilität, aber auch als „mindernde“
Faktoren in die Festlegung der Eingriffserheblichkeit ein. Diese Methodik und Wirkungsüberlegung ist generell nachvoll-
ziehbar, wird aber nur im Detailzusammenhang (siehe UV 04-01.01 Seite 84), nicht aber bei der Dokumentation der
generellen Methodik beschrieben. Generell gleichen sich die Gesamtbeurteilungen durch teilweise erhöhte höhere Werte
bei der Sensibilität einerseits und niederere Werte bei der Eingriffserheblichkeit wieder aus. Eine Überarbeitung der UVE
oder die Formulierung von zusätzlichen Maßnahmen kann nicht bestätigt werden.
Die Angaben zu projektimmanenten und zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen (siehe UV 04-01.01 Seite 21 und 105) sind
in der Tat widersprüchlich und schwer nachvollziehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die in der UVE genannten
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 327 -
Maßnahmen (siehe UV 04-01.01 Seiten 104/105) als Vorhabensbestandteile anzusehen sind und keine zusätzlichen
Maßnahmen notwendig sind um die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sicher zu stellen.
39.2 ÖK
Ökologie
Der Wunsch nach detaillierteren Ausführungen zum Schutzgut Tiere und ihre Lebensräume und die kritischen Anmer-
kungen dazu sind grundsätzlich nachvollziehbar, vor allem was die Beschränkung der Erhebungen auf den Herbstaspekt
betrifft. Doch sind die Autoren des entsprechenden Kapitels einerseits als feldökologisch versierte Experten ausgewie-
sen, andererseits ist der Bearbeitungsstand des Gebiets aus vorhergehenden Projekten bereits hoch. Bei einer UVE
muss ein Kompromiss zwischen möglichst vollständiger Erfassung der Schutzgüter einerseits und einem vertretbaren
zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand andererseits getroffen werden. Im vorliegenden Fall wurde ein für die
Fragestellung ausreichender Wissensstand und daher Plausibilität attestiert.
Die Empfehlungen zur UVE sind zwar nachvollziehbar, aber im Nachhinein nicht mehr zu ändern. Die Kritik an der Ver-
wendung der Fachbegriffe „Zootop“ bzw. „Zootoptypen“ und „Zootopkomplexe“ wird vom Unterzeichneten nicht geteilt, da
es sich dabei um in der ökologischen Fachliteratur durchaus bekannte Termini handelt (vgl. Häupler, H. (2002): Die Bio-
tope Deutschlands. Schriftenreihe für Vegetationskunde 38: 247-272, Bundesamt für Naturschutz, Bonn).
39.3 GW
Grundwasserschutz
Die für die Erstellung des in der Stellungnahme angesprochenen UVE Teiles verwendeten Unterlagen sind in der UVE-
Einlage UV-06-01-01 im Kap. 3.2 (Rechts- und Datengrundlagen) angegeben. Zusätzlich wurde vom SV für Grundwas-
serschutz eine Datenabfrage vom Web-Dienst des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gemacht.
5.1.40 NR 40: CHRISTOPHER GRUNERT
40 Christopher Grunert
Für die Umweltanwältin
Stempfergasse 7
8010 Graz
-- Weiters erübrigen sich aus Sicht der Umweltanwältin aufgrund der Tatsa-che, dass die gegenständliche Bahnstromübertragungsanlage in der Realität bereits zu einem Großteil fertiggestellt wurde, Aussagen zur Bauphase.
Die übermittelte Umweltverträglichkeitserklärung der ÖBB erscheint auf
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 328 -
den ersten Blick gut strukturiert und vollständig; nach der Durchsicht der Projektunterlagen auch schlüssig und nachvollziehbar.
Ein entscheidendes Thema im gegenständlichen Vorhaben bildet der Bereich elektromagnetische Felder, dies insbesondere im Zusammen-hang mit dem Bereich Humanmedizin und hier besonders auf die betrof-fenen Anrainer bezogen. Wie bereits eingangs erwähnt, wird zum Bereich elektromagnetische Felder noch eine Stellungnahme der Umweltanwältin im Verfahren nachgereicht werden.
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
5.1.41 NR 41: GEMEINDE SEIERSBERG, GEMEINDE PIRKA, GEMEINDE ZETTLING
41.1 Gemeinde Seiersberg
Feldkirchner Straße 21
8054 Seierberg
Gemeinde Pirka
Hauptstraße 39
8054 Pirka
Gemeinde Zettling
Laa 37
8141 Laa
Vertreten durch RA Hohen-burg, Strauss, Buchbauer
--
Darstellung des Sachverhalts
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 329 -
41.2 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
41.3 UM RP
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Bewertung der zur Verfügung stehenden mehreren Tausend wissenschaftlichen Studien zum The-
ma führt zum Schluss, dass die relativ schwachen elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder der Bahnstromüber-
tragungsanlage als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Diese Feststellung gilt auch für Wohngebiete
mit sensiblen Einrichtungen wie Kindergärten, oder öffentliche Spielplätze. Der Sicherheitsfaktor zu harmlosen Effekten
liegt für Gesunden, Kranken oder auch Kinder über 16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind
sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit
den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfakto-
ren zu nachgewiesenen Wirkungen dar.
Von verschiedenen Gruppierungen werden zwar sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachli-
teratur auseinander gesetzt und die Aussagen stichhaltig mit Publikationen begründet haben. Derartige nicht nachvoll-
ziehbare Vorschläge sollen grundsätzlich ignoriert werden. Die im Betrieb zu erwartenden Koronageräusche werden
auch unter ungünstigen Wetterverhältnissen sehr schwach und sie liegen deutlich unter dem anerkannten Grenzwert.
Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht, jegliche Wirkungen eines Umweltfaktors zweifelsfrei aus-
schließen. Medizinische Studien erlauben nur die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in verschiedenartigen
sich ergänzenden Untersuchungen nachzuweisen. Wenn die Evidenz eines Effektes, trotz vieler Untersuchungen nicht
belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung wie hier der gegenständigen elektrischen und mag-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 330 -
netischen Felder in Frage gestellt werden. Aus der Sicht der Umweltmedizin können die, in den für Allgemeinbevölkerung
frei zugänglichen Arealen um die Bahnstromübertragungsanlage wie auch in den Wohnungen der Anrainer auftretenden
elektrischen und magnetischen Felder sowie die Koronageräusche weder das Wohlbefinden noch die Gesundheit der
hier anwesenden Personen beeinträchtigen.
Die auf den Grundstücken auftretenden elektrischen und magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnfreileitung, die
maximal elektrische Feldstärken von 1,07 kV/m und nur kurzzeitig eine Flussdichte von maximal 8,8 µT erreichen, un-
terschreiten deutlich die Vorsorgewerte der geltenden österreichischen Vornorm (10 kV/m;300µT) und liegen weit un-
terhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine
Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung der Grundstücke ist aus diesem Grund keiner Weise beschränkt.
Die Nutzung der öffentlichen Spielplätze oder der Aufenthalt in diesen Bereichen birgt ebenfalls keine gesundheitlichen
Gefahren. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Freileitung gewährleistet.
Raumplanung und Infrastruktur
Sensible Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätze werden vom Vorhaben kaum berührt. Als einziger Kindergarten
an der Kabeltrasse ist jener am Karl-Etzel-Weg 9 Graz zu nennen. Das Gebäude hat einen Abstand von mindestens 10m
zur GKB-Trasse bzw. 1 m dahinter liegender Kabeltrasse.
Als Öffentliche Spielplätze im Nahbereich der Trassenführung sind nur ein kleiner Spielbereich südlich des UW Graz
sowie ein Spielplatz im Bereich Kainacherweg jeweils im Stadtgebiet Graz zu nennen.
41.4 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 41.3
41.5 ET
UM
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln
im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, son-
dern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte Verlegung. Diese Immissionsmindernden Maßnah-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 331 -
men sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die
gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 41.3
41.6 RP
Raumplanung und Infrastruktur
Die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum Fachgebiet Landschaft / Orts- und Landschaftsbild werden vor allem in
den Einlagen UV 04-05 Orts- und Landschaftsbild bearbeitet. Die Methodik der Bearbeitung folgt den Prinzipien der öko-
logischen Risikoanalyse sowie in Anlehnung an die RVS-Umweltuntersuchungen.
Die Beeinflussungssensibilität für den Fachbereich Orts- und Landschaftsbild wird für die Teilräume Graz Stadt und Gra-
zer Feld - Mitte mit gering und für den Teilraum Grazer Feld – Süd mit mittel bewertet. Die Beurteilung der Eingriffserheb-
lichkeit in der Bauphase wird durchgehend mit gering bewertet, die Eingriffserheblichkeit in der Betriebsphase wird für
den Teilraum Grazer Feld - Mitte mit gering und für das Grazer Feld – Süd mit mittel angegeben. Eine Eingriffserheblich-
keit für den Teilraum Graz – Stadt ist nicht gegeben.
Um die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild herabzusetzen, wurden für die Teilräume Grazer Feld einzelne
Maßnahmen insbesondere im landschaftsplanerischen Bereich festgelegt, welche zu mindestens partiellen Verbesse-
rungen und Ausgleichen hinsichtlich des Vorhabens führen werden und das Projekt damit als umweltverträglich erklärt
wurde.
Die Methodik der UVE entspricht dem Stand der Technik und ist nachvollziehbar, die Detailbeurteilungen von Beeinflus-
sungssensibilitäten, Eingriffserheblichkeiten und Restbelastungen nach einzelnen Abschnitten hinsichtlich Orts- und
Landschaftsbild werden bestätigt.
Die maßgeblichen Zerschneidungseffekte und damit zusammenhängenden Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der
Landschaftsstruktur und des Ortsbildes beziehen sich insbesondere auf die Freilandbereiche entlang der A9 (3/5 des
Freileitungsabschnittes) mit weitläufigen Sichtbeziehungen von der A9 Richtung westliches Grazer Feld und Koralm
sowie von den Siedlungsgebieten Zettling, Wundschuh und Unterpremstätten Richtung A9 und darüber hinaus. Die
Blickbeziehung vom SFZ – Schwarzl Freizeitzentrum Richtung A9, von erhöhten Lagen auch darüber hinaus stellt eine
weitere wichtige Blickbeziehung im Hinblick auf die Zerschneidungseffekte dar.
Die Landschaftsstruktur in den betroffenen Abschnitten weist – wie in der UVE detailliert dargestellt - allerdings eine – mit
Ausnahme des Teilraumes Grazer Feld – Süd geringe Beeinflussungssensibilität auf. Diese Bewertung begründet sich
insbesondere auf bestehende teilweise massive Beeinträchtigungen durch Verkehrsbauten, großmaßstäblichen Betriebs-
Freizeithallen, Werbetürme, KW Mellach, Funkmasten und sonstige Leitungsmasten.
Die Zerschneidungseffekte und Beeinträchtigungen in den übrigen Abschnitten entlang von Industrie- und Gewerbeflä-
chen sowie Verkehrsflächen (2/5 des Freileitungsabschnittes insbesondere Seiersberg) werden im Zusammenhang mit
der starken ästhetischen Vorbelastung als gering eingestuft. Die dementsprechenden Effekte in der Bauphase sind –
auch unter Berücksichtigung darüber hinaus gehender Konstruktionen bei einer allerdings kurzen Bauzeit - vernachläs-
sigbar.
Die entstehenden Zerschneidungseffekte beziehen sich insbesondere auf einzelne wichtige Sichtbeziehungen, die Aus-
gleichsmaßnahmen leisten nur einen geringen Beitrag zur Herabminderung dieser Beeinträchtigungen sodass partiell mit
Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der Landschaftsstruktur und des Ortsbildes zu rechnen sein wird.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 332 -
Im Zusammenhang mit der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität werden diese jedoch als vertretbar eingestuft.
Eine maßgebliche, unzumutbare zusätzliche Beeinträchtigung im Bereich der Gemeinden Seiersberg, Pirka und Zettling
kann daraus nicht abgeleitet werden.
41.7 ET
UM
LA
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für
die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering
bzw, vernachlässigbar einzuschätzen.
Zu den „Koronageräuschen“ kann aus elektrotechnischer Sicht festgehalten werden, dass dies ein Phänomen bei
Höchstspannungsleitungen (380 kV) ist. Beim ggstl. Bauvorhaben mit 110 kV ist dieses Phänomen auszuschließen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 333 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 41.3
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung der UVE wird entsprechend den Ergebnissen der speziell für Koro-
nalärm von Hochspannungsleitungen ausgeführten schweizerischen Expertise der EMPA Dübbendorf aus dem Jahre
2010 dargelegt, dass in einer Höhe von 4 m über dem Boden direkt unter der 110 kV Hochspannungsleitung bei Vollbe-
lastung der A-bew. Schalldruckpegel des Koronalärms unter Berücksichtigung eines Anpassungswerts von +5 dB im
ungünstigsten Fall den Wert von 30 dB aufweisen wird. Entsprechend dem schweizerisch untersuchten Schallausbrei-
tungsmodell ist in 100 m Seitenentfernung mit einem Schallpegel von 20 dB zu rechnen. Bei den in Entfernungen zwi-
schen 130 m und 145 m nächstgelegenen Wohnhäusern können die Beurteilungspegel des Koronargeräusches in der
Höhe zwischen 18 dB und 19 dB prognostiziert werden. Diese Pegelwerte liegen um mehr als 20 dB unter dem leisesten
Umgebungsgeräusch zur Nachtzeit und es kann eine Hörbarkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der in der Stel-
lungnahme angeführte lärmschutztechnische Aspekt ist aus fachlicher Sicht nicht zu bestätigen.
41.8 UM
LA
KL
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 41.3
Klima, Luft
Die Forderung gemäß UVP, die Immissionsbelastung möglichst gering zu halten, wird für den Fachbereich Luft und Kli-
ma im Zusammenhang mit der Bauphase eingehalten, da die Fundierung der Mastfüße einen geringeren Eingriff bedeu-
tet als ein Durchziehen eines Grabens. Es wird weniger Fläche angegriffen und weniger Bodenvolumen umgeschlagen.
Im Betrieb kann es im Zusammenhang mit Koronaentladungen zur Bildung von Ozon kommen. Da in Messversuchen im
Zusammenhang mit 380 kV-Leitungen keine signifikante Freisetzung nachgewiesen werden konnte, ist für die gegen-
ständliche 110 kV-Leitung nicht mit relevanten Emissionen zu rechnen.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Stellungnahme 41.7 ist aus lärmschutztechnischer Sicht die Notwendigkeit einer
Verkabelung nach den Bestimmungen des UVP-G nicht zu begründen.
41.9 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 334 -
5.1.42 NR 42: KARL DRSCHKA
42 Karl Drschka
Harterstrasse 127
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten, Grundstücken und Bereiche mit sensiblen Nutzungen
(Kindergärten, Spielplätze), jedenfalls eingehalten. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Refe-
renzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechni-
scher Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbegrenzung ist daher aus elektrotechnischer
Sicht nicht erforderlich. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen
Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur führt zur Schlussfolgerung,
dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müs-
sen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Berei-
chen um die Bahnstromübertragungsanlage anwenden. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 16,
die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichi-
sche Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den EU-Mitgliedsländern weitge-
hend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 335 -
Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur
auseinander gesetzt und ihre Aussagen stichhaltig begründet haben. Frau Prof. McGlades von der Europäischen Um-
weltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-
Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können
grundsätzlich nicht gesundheitliche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch
aufgestellte Wirkungen in verschiedenen sich ergänzenden Untersuchungsarten gesucht. Wenn die Evidenz eines Effek-
tes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt werden.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels sind sehr gering
und sie liegen weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert (300 µT) und Schwellen nachgewiesener Effekte. Deshalb ist
weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die Nut-
zung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes ist
deshalb nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform
sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 336 -
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 337 -
Das Grundstück des Einwenders befindet sich in einem anderen Wohnviertel fast einen km Luftlinie von der Bahntrasse
und wird damit weder von GKB-Trasse noch vom Kabeltrog berührt.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
Das Grundstück des Einwenders befindet sich in einem anderen Wohnviertel fast einen km Luftlinie von der Bahntrasse
und wird damit weder von GKB-Trasse noch vom Kabeltrog berührt. Eine Beeinträchtigung von Gartennutzung oder gar
Gesundheitsgefährdung ist hiermit irrelevant.
5.1.43 NR 43: OLGA DRSCHKA
43 Olga Drschka
Harterstrasse 127
8053 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-
km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der
Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zu-
gänglichen Bereichen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende,
wissenschaftliche Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal
und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin
stellen die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den
Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 338 -
die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen im Organismus belegen, was für die relativ schwachen magneti-
schen 16 2/3 Hz Felder aber nicht gelungen ist.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels sind sehr gering,
sie liegen weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert (300 µT) und Schwellen nachgewiesener Effekte. Deshalb ist
weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die Nut-
zung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes ist
nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sicher-
gestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in einem anderen Wohnviertel fast einen km Luftlinie von der Bahntrasse
und wird damit weder von GKB-Trasse noch vom Kabeltrog berührt.
5.1.44 NR 44: MARTIN DRSCHKA
44 Martin Drschka
Harterstrasse 127
8053 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-
km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der
Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 339 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die Schwellen nachge-
wiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen belegter gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar
mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin nicht von gesundheitlichen Belastungen
auch in den Randbereichen des Gartens gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel stark ab,
in Wohnbereichen sind sie im Verhältnis zu den hier vorhandenen 50 Hz-Feldern z.T. vernachlässigbar schwach. In der
Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich geringe Risiken gänzlich auszuschließen, es kann nur ein Beleg für eine tat-
sächlich existierende Wirkung z.B. der magnetischen 16 2/3 Hz Felder im Organismus erbracht werden. Für die betrach-
teten magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht werden.
Das 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabel erzeugt im Garten und im Wohnhaus vernachlässigbar schwache magnetische Fel-
der, die weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert (300 µT) und Schwellen nachgewiesener Effekte liegen. Deshalb ist
weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die Nut-
zung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes ist
irrelevant. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Das Grundstück des Einwenders befindet sich in einem anderen Wohnviertel fast einen km Luftlinie von der Bahntrasse
und wird damit weder von GKB-Trasse noch vom Kabeltrog berührt.
5.1.45 NR 45: KARIN HOFER
45 Karin Hofer
Glesingerstraße 15
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 340 -
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur führt zur Schlussfolgerung,
dass schwache magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Diese Folge-
rung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereichen um die Bahn-
stromübertragungsanlage anwenden. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 16, die Schwellen
belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische Vornorm
ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt
Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen Gruppierungen wer-
den Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur auseinander gesetzt
und ihre Aussagen stichhaltig begründet haben. Frau Prof. McGlades von der Europäischen Umweltagentur äußert sich
zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentiel-
ler Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht gesund-
heitliche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in ver-
schiedenen sich ergänzenden Untersuchungen gesucht. Wenn die Evidenz eines Effektes nicht belegt werden kann,
muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine geringe
Stärke von maximal 14 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der geltenden österreichischen Vornorm
(300µT) und liegen weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie liegen weit unterhalb den geltenden Vor-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 341 -
sorgewerten und Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch
eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich.
Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 342 -
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt unmittelbar an die GKB Trasse
bzw. in einem weiteren Abstand von 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von ca. 15 m
zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 343 -
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.46 NR 46: CHRISTIAN HOFER
46 Christian Hofer
Glesingerstraße 15
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. (Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 344 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der umfangreichen wissenschaftlichen Literatur zum Thema Elektromagnetische Umwelt-
verträglichkeit ergibt, dass die relativ schwachen magnetischen 16 2/3 Hz-Felder der gegenständigen Bahnstromübertra-
gungsanlage in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereichen als gesundheitlich unbedenklich einge-
stuft werden müssen. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 16, die Schwellen belegter gesund-
heitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die
der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt Richtwerte
mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen Gruppierungen werden Vor-
schläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur auseinander gesetzt und ihre
Aussagen stichhaltig begründet haben. Frau Prof. McGlades von der Europäischen Umweltagentur äußert sich zu
hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller
Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht gesundheit-
liche Effekte zweifelsfrei ausschließen, sie können nur die Evidenz für hypothetisch aufgestellten Wirkungen in verschie-
denartigen sich ergänzenden Untersuchungen belegen. Wenn die Evidenz von Effekten in vergleichbaren 16 2/3 Hz -
Feldern, trotz vieler unabhängiger Studien, nicht nachgewiesen werden kann, wird die Existenz der mutmaßlichen Wir-
kung verneint.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 14 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der geltenden österreichischen Vornorm (300µT)
und liegen weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie liegen weit unterhalb den geltenden Vorsorgewer-
ten und Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Ge-
sundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die gefor-
derte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 345 -
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 346 -
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück des Einwenders befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt unmittelbar an die GKB Trasse
bzw. in einem weiteren Abstand von 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von ca. 15 m
zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.47 NR 47: BÜRGERINITIATIVE
47.1 Bürgerinitiative UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die gegenständige 110 KV-Bahnstromübertragungsanlage in Kabelausführung erzeugt in Wohngebieten, in Kindergärten
und Spielplätzen relativ schwache magnetischen 16 2/3 Hz-Feldern mit maximalen Flussdichten von durchschnittlich 3,3
µT. Die durchaus umfangreiche wissenschaftliche Literatur mit einigen Tausend Publikationen zum Thema Elektromag-
netische Umweltverträglichkeit bestätigt keine medizinische Evidenz für eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder
der Gesundheit durch derartige magnetischen 16 2/3 Hz-Felder. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt über
16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Von verschiedenen
Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte, Anlage- oder Vorsorgewerte deutlich unter 1 µT unter-
breitet, ohne dass sie sich mit den Aussagen der Fachliteratur auseinander gesetzt und ihre Aussagen stichhaltig mit
zugehörigen Publikationen begründet haben. Derartige nicht nachvollziehbare Empfehlungen sollen grundsätzlich igno-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 347 -
riert werden. Auch Stellungnahmen verschiedener Organisationen sollen nur dann akzeptiert werden wenn sie mit einer
nachprüfbaren Erläuterung ergänzt sind. Frau Prof. McGlades von der Europäischen Umweltagentur äußert sich zu
hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller
Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht gesundheit-
liche Effekte zweifelsfrei ausschließen. Die Medizin kann grundsätzlich nur die Evidenz für hypothetisch aufgestellte
Wirkungen in verschiedenartigen sich ergänzenden Untersuchungen bestätigen. Wenn die Evidenz eines Effektes z.B. in
betrachteten magnetischen Feldern nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage
gestellt werden.
Von den elektrischen und magnetischen Feldern der gegenständigen Bahnstromübertragungsanlage gehen weder ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen noch Gesundheitsgefährdungen aus, da die Immissionen weit unterhalb den geltenden
Vorsorgewerten (300 µT) und Schwellen nachgewiesener Effekte liegen. Die Nutzung der für Allgemeinbevölkerung frei
zugänglichen Flächen, von Wohnungen und Gärten in der Nähe der Anlage ist uneingeschränkt möglich. Die beanstan-
dete Entwertung der Grundstücke ist nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit
den vorgesehenen Übertragungsformen sichergestellt
47.2 UM
EB ET
RP
Weitere Inhalte siehe Stellungnahme 13 (13.2 – 13.7)
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 348 -
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten, Grundstücken und Bereiche mit sensiblen Nutzungen
(Kindergärten, Spielplätze), jedenfalls eingehalten. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Refe-
renzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechni-
scher Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale
Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabel-
trog entfernt. Eine Emissionsbegrenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 47.1
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 349 -
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 350 -
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze von Abstands- / Schutz-
grün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an die GKB-Grenze an. Bei
der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. Auch
ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen von einer Nutzung der Gärten
in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission des GKB-Bahnbetriebes gegen-
über.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Im Zusammenhang mit projektimmanenten immissionsmindernden Maßnahmen sind die Lärm- und Staubimmissionen in
der Bauphase gering, die Referenzwerte für magnetische Strahlungen in der Betriebsphase können auch für die unmit-
telbar an die GKB-Trasse angrenzenden Bereiche bei weitem eingehalten werden.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
47.3 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 351 -
5.1.48 NR 48: MARIA BAUMGARTNER
48 Maria Baumgartner
Westbahngasse 39
8054 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 47
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten, Grundstücken und Bereiche mit sensiblen Nutzungen
(Kindergärten, Spielplätze), jedenfalls eingehalten. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Refe-
renzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechni-
scher Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbegrenzung ist daher aus elektrotechnischer
Sicht nicht erforderlich. Vergleich Querschnitt T9 (=Ltg.-km 5,234) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen
Grenzstrom 4,03 µT (24-h-Mittelwert 1,56 µT) an der Grundstücksgrenze 1,04m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur führt zur Schlussfolgerung,
dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müs-
sen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Berei-
chen um die Bahnstromübertragungsanlage anwenden. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 16,
die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichi-
sche Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den EU-Mitgliedsländern weitge-
hend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 352 -
Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie ihre Aussagen stichhaltig
begründet haben. Auch Stellungnahmen verschiedener Organisationen sollen nur dann akzeptiert werden wenn sie mit
einer nachprüfbaren Erläuterung ergänzt sind. Frau Prof. McGlades von der Europäischen Umweltagentur äußert sich zu
hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-Feldern bezüglich potentieller
Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können grundsätzlich nicht gesundheit-
liche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in ver-
schiedenen sich ergänzenden Untersuchungsarten gesucht. Wenn die Evidenz eines Effektes nicht belegt werden kann,
muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt werden.
Die im Garten auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig eine Stärke von
maximal 14 µT erreichen, liegen weit unterhalb den geltenden Vorsorgewerten von 300 µT und Schwellen nachgewiese-
ner Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen.
Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die geforderte Umweltverträglichkeit des
Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 353 -
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 354 -
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt unmittelbar an die GKB Trasse
bzw. in einem weiteren Abstand von 1 m an den Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von über 20
m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.49 NR 49: GERHARD KILBERT
49 Gerhard Kilbert
Keine Adresse
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-
km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der
Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zu-
gänglichen Bereichen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende,
wissenschaftliche Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal
und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin
stellen die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den
Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Medizinfor-
schung kann nur die Evidenz für hypothetisch oder spekulativ aufgestellte Wirkungen im Organismus belegen, was für
die relativ schwachen magnetischen 16 2/3 Hz Felder aber nicht gelungen ist.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 355 -
Das 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabel erzeugt im Garten und im Wohnhaus vernachlässigbar schwache magnetische Fel-
der, die weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert (300 µT) und Schwellen nachgewiesener Effekte liegen. Deshalb ist
weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die Nut-
zung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes ist
irrelevant. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze von Abstands- / Schutz-
grün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an die GKB-Grenze an. Bei
der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. Auch
ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen von einer Nutzung der Gärten
in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission des GKB-Bahnbetriebes gegen-
über.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 356 -
Im Zusammenhang mit projektimmanenten immissionsmindernden Maßnahmen sind die Lärm- und Staubimmissionen in
der Bauphase gering, die Referenzwerte für magnetische Strahlungen in der Betriebsphase können auch für die unmit-
telbar an die GKB-Trasse angrenzenden Bereiche bei weitem eingehalten werden.
5.1.50 NR 50: HEINZ BEHR
50 Heinz Behr
Volkmarweg 10
8053 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. Am Vergleichsquerschnitt T5 (=Ltg.-km 4,748) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 22,59 µT (24-h-Mittelwert 8,74µT) an der Grundstücksgrenze 56
cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur führt zur Schlussfolgerung,
dass schwache elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müs-
sen. Diese Folgerung lässt sich ebenfalls auf die Felder in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Berei-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 357 -
chen um die Bahnstromübertragungsanlage anwenden. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 16,
die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichi-
sche Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit den Grenzwerten in den EU-Mitgliedsländern weitge-
hend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen
Gruppierungen werden Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur
auseinander gesetzt und ihre Aussagen stichhaltig begründet haben. Frau Prof. McGlades von der Europäischen Um-
weltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-
Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können
grundsätzlich nicht gesundheitliche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch
aufgestellte Wirkungen in verschiedenen sich ergänzenden Untersuchungsarten gesucht. Wenn die Evidenz eines Effek-
tes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage gestellt werden.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig
eine vernachlässigbare Stärke von maximal 0,01 µT erreichen, unterschreiten deutlich den Vorsorgewert der geltenden
österreichischen Vornorm (300µT) und liegen weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder
eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus
diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgese-
henen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 358 -
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 359 -
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – unabhängig von bestehen-
den Schutzpflanzungen - unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 8 m an den Kabeltrog. Das
Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von ca. 30 m zur Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.51 NR 51: ERWIN REFFLE
51 Erwin Reffle
Karl - Etzel - Weg 33
8053 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Die geforderten Referenzwer-
te werden im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstü-
cken jedenfalls eingehalten. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allge-
meinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw.
vernachlässigbar einzuschätzen. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei
thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zu-
gänglichen Bereichen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Publikationen zählende,
wissenschaftliche Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal
und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 360 -
stellen die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für die Men-
schen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die
Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen im Organismus belegen, was für die relativ schwachen magnetischen 16
2/3 Hz Felder aber nicht gelungen ist.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig
eine sehr geringe Stärke von maximal 0,04 µT erreichen, liegen weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert von 300 µT
und Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesund-
heitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die geforderte
Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung des Einwenders grenzen nicht unmittelbar an die GKB Trasse, sondern liegt noch ein
anderweitig genutztes Grundstück als Puffer (5 bis 10m) zum geplanten Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in einem
Abstand von über 35 m zur Kabeltrasse.
5.1.52 NR 52: MONIKA KILBERT
52 Monika Kilbert
Keine Adresse
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 361 -
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-
km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der
Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die Schwellen nachge-
wiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen belegter gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar
mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin nicht von gesundheitlichen Belastungen
auch in den Randbereichen des Gartens gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel stark ab,
in Wohnbereichen sind sie im Verhältnis zu den hier vorhandenen 50 Hz-Feldern z.T. vernachlässigbar schwach. In der
Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich geringe Risiken gänzlich auszuschließen, es kann nur ein Beleg für eine tat-
sächlich existierende Wirkung z.B. der magnetischen 16 2/3 Hz Felder im Organismus erbracht werden. Für die betrach-
teten magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht werden.
Das 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabel erzeugt im Garten und im Wohnhaus vernachlässigbar schwache magnetische Fel-
der, die weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert von 300 µT und Schwellen nachgewiesener Effekte liegen. Deshalb
ist weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die
Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes
ist nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform si-
chergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 362 -
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze von Abstands- / Schutz-
grün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an die GKB-Grenze an. Bei
der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. Auch
ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen von einer Nutzung der Gärten
in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission des GKB-Bahnbetriebes gegen-
über.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Im Zusammenhang mit projektimmanenten immissionsmindernden Maßnahmen sind die Lärm- und Staubimmissionen in
der Bauphase gering, die Referenzwerte für magnetische Strahlungen in der Betriebsphase können auch für die unmit-
telbar an die GKB-Trasse angrenzenden Bereiche bei weitem eingehalten werden.
5.1.53 NR 53: WOLFGANG FERNBACH
53 Wolfgang Fernbach
Keine Adresse
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2 (3m vom geplanten Kabeltrog entfernt)
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik werden die geforderten
Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und
Grundstücken jedenfalls eingehalten. Diese berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für
die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering
bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Querschnitt T6 (=Ltg.-km 5,537) beträgt die maximale Flussdichte bei
thermischen Grenzstrom 0,1 µT (24-h-Mittelwert 0,0 µT) am Wohngebäude 8,5m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zu-
gänglichen Bereichen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Abhandlungen zählen-
de, wissenschaftliche Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-
mal und Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin
stellen die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 363 -
Menschen dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur
die Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen im Organismus belegen, was für die relativ schwachen magneti-
schen 16 2/3 Hz Felder aber nicht gelungen ist.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig
eine sehr geringe Stärke von maximal 0,04 µT erreichen, unterschreiten wesentlich den Vorsorgewert der geltenden
österreichischen Vornorm (300µT) und liegen weit unterhalb der Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder
eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus
diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgese-
henen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze von Abstands- / Schutz-
grün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an die GKB-Grenze an. Bei
der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. Auch
ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen von einer Nutzung der Gärten
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 364 -
in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission des GKB-Bahnbetriebes gegen-
über.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Im Zusammenhang mit projektimmanenten immissionsmindernden Maßnahmen sind die Lärm- und Staubimmissionen in
der Bauphase gering, die Referenzwerte für magnetische Strahlungen in der Betriebsphase können auch für die unmit-
telbar an die GKB-Trasse angrenzenden Bereiche bei weitem eingehalten werden.
5.1.54 NR 54: FAM GEIST UND WASSILIKOS
54 Fam Geist und Wassilikos
Keine Adresse
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 2
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-
km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der
Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Bereits in einer Entfernung von 65 cm von dem geplanten Kabeltrog herrschen relativ schwache magnetische 16 2/3 Hz-
Felder, die nach dem aktuellen Wissensstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen ausüben. Die Schwellen nachge-
wiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und Schwellen belegter gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar
mehr als 70 000-mal höher. Deshalb kann aus der Sicht der Umweltmedizin nicht von gesundheitlichen Belastungen
auch in den Randbereichen des Gartens gesprochen werden. Die Felder nehmen mit dem Abstand vom Kabel stark ab,
in Wohnbereichen sind sie im Verhältnis zu den hier vorhandenen 50 Hz-Feldern z.T. vernachlässigbar schwach. In der
Medizin ist es grundsätzlich nicht möglich geringe Risiken gänzlich auszuschließen, es kann nur ein Beleg für eine tat-
sächlich existierende Wirkung z.B. der magnetischen 16 2/3 Hz Felder im Organismus geliefert werden. Für die betrach-
teten magnetischen Felder konnte dieser Beweis aber nicht erbracht werden.
Das 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabel erzeugt im Garten und im Wohnhaus vernachlässigbar schwache magnetische Fel-
der, die weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert von 300 µT und Schwellen nachgewiesener Effekte liegen. Deshalb
ist weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die
Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes
ist nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform si-
chergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 365 -
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Gärten in diesem Bereich sind zumindest in einem Bereich von 1/3 der anrainenden Grenze von Abstands- / Schutz-
grün zur GKB-Trasse bepflanzt und grenzt die übliche Gartennutzung damit nicht unmittelbar an die GKB-Grenze an. Bei
der Gartennutzung kann von einer für den Raum Graz üblichen Nutzung von ca. 6 Monaten ausgegangen werden. Auch
ist im Zusammenhang mit der Beschattung der Gärten durch die Wohnhäuser im Westen von einer Nutzung der Gärten
in die Nähe der GKB-Trasse auszugehen; dem steht allerdings auch die Lärmemission des GKB-Bahnbetriebes gegen-
über.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Im Zusammenhang mit projektimmanenten immissionsmindernden Maßnahmen sind die Lärm- und Staubimmissionen in
der Bauphase gering, die Referenzwerte für magnetische Strahlungen in der Betriebsphase können auch für die unmit-
telbar an die GKB-Trasse angrenzenden Bereiche bei weitem eingehalten werden.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 366 -
5.1.55 NR 55: STADT GRAZ
55 Stadt Graz
Hauptplatz 1
8011 Graz
ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik kann die Aussage ,dass der zulässige Referenzwert deutlich unter
dem Referenzwert der ÖVE/ÖNORM E8850 für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt
liegt, nur bestätigt werden. Eine Emissionsbegrenzung z.B.: durch eine Verlegung der Kabelleitung in 1,5 m Tiefe ist
daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich.
5.1.56 NR 56: WASS PROJEKT SEIERSBERG GMBH, EINKAUFSZENTRUM SEIERSBERG GMBH, HERKULES GRUNDSTÜCKSVERMIETUNGS- UND VERWERTUNGS GMBH
56.1 WASS Projekt Seiersberg GmbH
Einkaufszentrum Seiersberg GmbH
Herkules Grundstücksvermie-tungs- und Verwertungs GmbH
Shoppingcity Seiersberg 1
8054 Seiersberg
vertreten durch RA Zöchbau-er, Frauenberger
--
Darstellung des Sachverhalts
56.2 --
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 367 -
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
56.3 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
56.4 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 368 -
56.5 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
56.6 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass wenn die Rahmenbedingungen (Gesetze, Nor-
men…) eingehalten werden, sowohl eine Freileitungstrasse als auch eine Kabeltrasse entsprechend dem Stand der
Technik auszuführen ist.
56.7 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
56.8 --
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 369 -
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
56.9 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass in diesem Leitungsabschnitt „erhöhte Sicher-
heit“ ausgeführt wird (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50341). Damit kann technisch ein Leitungsriss ausgeschlossen werden.
56.10 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Von der Bahnfreileitung werden im Bereich des gegenständigen Grundstückes auch im ungünstigsten Störbetrieb (etwa
10 Min. pro Jahr) relativ schwache elektrische und magnetische Felder mit maximal 4,7 µT, und 0,754 kV/m emittiert.
Darüber hinaus wird die elektrische Komponente an Gebäuden weitgehen unterdrückt, im Inneren werden nur vernach-
lässigbare Anteile wirksam. Umweltmedizinische Analyse der vorliegenden mehreren Tausend wissenschaftlichen Stu-
dien geben keinen Hinweis darauf, dass Kinder im Kinderland irgend einer Weise gesundheitlich beeinträchtig werden
könnten. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen Effekten liegt hier über 1000, die Schwellen belegter gesundheitsrelevan-
ter Wirkungen sind sogar mehr als 800 000-mal höher. Auch die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-
Empfehlung und damit den Grenzwerten in den meisten EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt Richtwerte
(300µT, 10 kV/m) mit großen Sicherheitsfaktoren zu nachgewiesenen Wirkungen dar. Diese Richtwerte werden in allen
Teilen des Grundstückes sehr weit unterschritten. Auch Träger von aktiven kardialen Implantaten wie z.B. Herzschrittma-
cher erfahren hier keine Störung. Die Literatur liefert ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass derartig schwache magneti-
sche 16 2/3 Hz-Felder einen Einfluss auf das Plasma im benachbarten Plasmazentrum haben könnten. Aus der Sicht der
Umweltmedizin ist die Nutzung der Grundstücke uneingeschränkt möglich. Die geforderte Umweltverträglichkeit des
Vorhabens ist sichergestellt.
56.11 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
56.12 ET
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 370 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass diesbezüglich bei ordnungsgemäßer Elektroin-
stallation keine negativen Erfahrungen vorliegen.
56.13 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
56.14 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
56.15 ÖK
Ökologie
Bei der Teilfläche 3.10 handelt es sich um das Biotop 04.2, in einer Mulde bei AST Seiersberg zwischen Mast 3 und 4.
Es handelt sich also in der Tat um eine von der ASFINAG bereits früher angelegte Versickerungsfläche, die u.a. mit
Salweide, einer in der Steiermark teilweise geschützten Art, bepflanzt wurde. Dieser Sachverhalt ist der Grund dass die
Fläche im Maßnahmenplan als „öWs-w 01“ als ökologische Ausgleichsfläche geführt wird.
56.16 ET
EB
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin geprüften Standort oder Trassenvarianten sowie die Darlegung der umweltrelevanten Vor-
und Nachteile sind in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in den
Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbegrün-
dung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 371 -
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
5.1.57 NR 57: BMVIT - II / FFBL
57 BMVIT - II / FFBL
Radetzkystraße 2
1030 Wien
--
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
5.1.58 NR 58: G. HAUSMANN IMMOBILIEN GMBH
58.1 G. Hausmann Immobilien GmbH
Bienensteinstraße 13
8600 Bruck an der Mur
vetreten durch RA Zsizsik, Prattes
--
Darstellung des Sachverhalts
58.2 ET
UM
LA
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 372 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet. Die System- und Variantenvergleiche
(der TU Graz und der TU Wien) sowie die Korridoruntersuchungen zeigen, dass die Variante einer Teilverkabelung, die
bevorzugte Variante hinsichtlich des Betriebes und der Zuverlässigkeit der Energiebereitstellung ist. Der eingereichte
Korridor wurde in den Teilräumen (Graz – Stadt, Grazer Feld Mitte und Grazer Feld Süd) umfassend für die Bau- und
Betriebsphase samt den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt behandelt und stellt die bestmögliche Variante dar
Weiters ist aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magneti-
schen Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom der Bahnstromübertragungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Die
berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich
unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw, vernachlässigbar einzuschätzen.
Zu den „Koronageräuschen“ kann aus elektrotechnischer Sicht festgehalten werden, dass dies ein Phänomen bei
Höchstspannungsleitungen (380 kV) ist. Beim ggstl. Bauvorhaben mit 110 kV ist dieses Phänomen auszuschließen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Emissionen von Lärm, Staub, und Erschütterungen in der Bauphase und Koronageräusche sowie elektrische und mag-
netische Felder im Betrieb der Freileitungen werden bei einer möglichen Überschreitung der Grenzwerte durch geeignete
Maßnahmen begrenzt oder sie liegen bereits deutlich unter den Wirkungsschwellen einer gesundheitlichen Beeinträchti-
gung oder sogar Gefährdung. Aus der Sicht der Umweltmedizin sind keine ungebührlichen Belastungen weder des
Wohlbefindens noch der Gesundheit der Anrainer oder der hier arbeitenden Personen durch den Bau und Betrieb der
Bahnstromübertragungsanlage in Freileitungsausführung zu erwarten.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung der UVE wird entsprechend den Ergebnissen der speziell für Koro-
nalärm von Hochspannungsleitungen ausgeführten schweizerischen Expertise der EMPA Dübbendorf aus dem Jahre
2010 dargelegt, dass in einer Höhe von 4 m über dem Boden direkt unter der 110 kV Hochspannungsleitung bei Vollbe-
lastung der A-bew. Schalldruckpegel des Koronalärms unter Berücksichtigung eines Anpassungswerts von +5 dB im
ungünstigsten Fall den Wert von 30 dB aufweisen wird. Die 110 kV Freileitung der Bahnstromübertragungsanlage quert
das gegenständliche Betriebsgrundstück Nr. 9/4 KG Seiersberg im Bereich der westlichen Grundgrenze. Anhand der
Untersuchungsergebnisse der UVE kann Höhe des Koronalärms im exponierten Bereich am Grundstück im Freien in der
Höhe von 29-30 dB abgeleitet werden. Dieser Wert liegt mindestens um 20 dB unter dem vor allem durch den Verkehrs-
lärm auf der Pyhrnautobahn A9 mit ca. 60 dB tags und ca. 50 dB nachts auftretenden Umgebungsgeräuschen, sodass
die Koronageräusche der Freileitung am Grundstück nicht wahrnehmbar sein werden. Unzumutbare oder gesundheits-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 373 -
schädigende Auswirkungen durch Lärm können mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die in der Stellungnahme formu-
lierte Befürchtung ist aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu bestätigen.
58.3 ET
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die berechneten Werte der magnetischen Er-
satzflussdichte der thermische Grenzstrom der Bahnstromübertragungsanlage deutlich unter den relevanten Referenz-
werten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt liegen und sind daher aus elektrotechni-
scher Sicht gering bzw, vernachlässigbar einzuschätzen. Die zitierte Studie der TU Graz aus dem Jahre 2004 ist nicht
Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des eisenbahnrechtlichen Bau-
entwurfs.
58.4 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
58.5 ET
LA
KL
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass wenn die Rahmenbedingungen (Gesetze, Nor-
men…) eingehalten werden, sowohl eine Freileitungstrasse als auch eine Kabeltrasse entsprechend dem Stand der
Technik auszuführen ist. Zu den „Koronageräuschen“ kann aus elektrotechnischer Sicht festgehalten werden, dass dies
ein Phänomen bei Höchstspannungsleitungen (380 kV) ist. Beim ggstl. Bauvorhaben mit 110 kV ist dieses Phänomen
auszuschließen.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Die Immissionsprognosen der UVE-Untersuchung für den Koronalärm berücksichtigen mit dem Einfluss der Schallemis-
sion durch Regen die höchste Feuchtigkeitsstufe bereits den Maximalwert der Lärmentwicklung. Durch Nebel oder
Schnee wären geringere Einflüsse zu erwarten.
Klima, Luft
Zum Klima in Graz: Im UVE-Fachbericht „Luft und Klima“ wird auf die klimatischen Bedingungen im Grazer Feld einge-
gangen. Demzufolge ist im Planungsraum tatsächlich mit signifikant erhöhter Nebelhäufigkeit im Vergleich zum umlie-
genden Berg- und Hügelland zu rechnen (z.B. Graz/Flughafen 140 Tage mit Nebel pro Jahr).
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 374 -
58.6 UM
LA
KL
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 58.2
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Festzuhalten ist, dass die Freileitungsmaste im gegenständlichen Bereich bereits stehen. Die Untersuchungen der UVE
über die Höhe der ehemals möglichen Lärm- und Erschütterungsauswirkungen zeigen die gesicherte Einhaltung zumut-
barer Baulärmgrenzen. Für das Einziehen der Leitungen sind keine bemerkenswerte Lärmauswirkungen und sicher keine
Erschütterungsauswirkungen zu erwarten.
Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch das Koronageräusch wird auf die fachliche Bewertung zur Stel-
lungnahme Nr. 58.2 hingewiesen.
Klima, Luft
Beeinträchtigung durch Staub während der Bauphase: Die Simulation der Emissionen im Zusammenhang mit der Mast-
fundierung und –aufstellung zeigt, dass punktuell eine Immissionsbeeinflussung des Umfeldes während der Bauphase
auftreten kann, eine Überschreitung des Irrelevanzkriteriums (3% vom Tagesmittelgrenzwert und 1% des Jahresmittel-
grenzwertes) ist nicht zu erwarten. Die nächste Mastbaustelle ist ca.50m vom nächstliegenden Gebäudebereich des
ggst. Anrainers entfernt; es sollte diesbezüglich keine erhebliche Beeinflussung geben.
58.7 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
58.8 UM
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 375 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 58.2
58.9 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
5.1.59 NR 59: PFEIFFER HANDELS GMBH
59.1 Pfeiffer Handels GmbH
Egger - Lienz - Straße 15
4050 Traun
vetreten durch RA Zsizsik, Prattes
--
Darstellung des Sachverhalts
59.2 ET
UM
LA
KL Inhalt siehe Stellungnahme 58
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass eine Verkabelung einer 110kV/16,7 Hz-
Bahnstromleitung aus technischer Sicht auf die unumgängliche Länge (Stadtbereiche) zu reduzieren ist. Aufgrund der
schlechteren technischen Rahmenbedingung einer Verkabelung gegenüber einer Freileitung würden zusätzliche Verka-
belungen die derzeitige Betriebsführung des 110 kV Bahnstromnetzes (Löschgrenze) gefährden und eine Netztrennung
erfordern. Mit der Netztrennung wäre zwar eine Vollverkabelung technisch möglich, diese Netztrennung mit Vollverkabe-
lung wurde bereits in der Variantenuntersuchung entsprechend negativ bewertet. Die System- und Variantenvergleiche
(der TU Graz und der TU Wien) sowie die Korridoruntersuchungen zeigen, dass die Variante einer Teilverkabelung, die
bevorzugte Variante hinsichtlich des Betriebes und der Zuverlässigkeit der Energiebereitstellung ist. Der eingereichte
Korridor wurde in den Teilräumen (Graz – Stadt, Grazer Feld Mitte und Grazer Feld Süd) umfassend für die Bau- und
Betriebsphase samt den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt behandelt und stellt die bestmögliche Variante dar
Weiters ist aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magneti-
schen Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom der Bahnstromübertragungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Die
berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich
unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen.
Zu den „Koronageräuschen“ kann aus elektrotechnischer Sicht festgehalten werden, dass dies ein Phänomen bei
Höchstspannungsleitungen (380 kV) ist. Beim ggstl. Bauvorhaben mit 110 kV ist dieses Phänomen auszuschließen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 376 -
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die berechneten Werte der magnetischen Er-
satzflussdichte der thermische Grenzstrom der Bahnstromübertragungsanlage deutlich unter den relevanten Referenz-
werten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt liegen und sind daher aus elektrotechni-
scher Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Die zitierte Studie der TU Graz aus dem Jahre 2004 ist nicht
Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des eisenbahnrechtlichen Bau-
entwurfs
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass wenn die Rahmenbedingungen (Gesetze, Nor-
men…) eingehalten werden, sowohl eine Freileitungstrasse als auch eine Kabeltrasse entsprechend dem Stand der
Technik auszuführen ist.
Zu den „Koronageräuschen“ kann aus elektrotechnischer Sicht festgehalten werden, dass dies ein Phänomen bei
Höchstspannungsleitungen (380 kV) ist. Beim ggstl. Bauvorhaben mit 110 kV ist dieses Phänomen auszuschließen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung Nr 58.2
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Es wird auf die fachliche Bewertung zu den gleichlautenden Stellungnahmen Nr. 58.2, 58.5 und 58.6 verwiesen.
Klima, Luft
Beeinträchtigung durch Staub während der Bauphase: Die Simulation der Emissionen im Zusammenhang mit der Mast-
fundierung und –aufstellung zeigt, dass punktuell eine Immissionsbeeinflussung des Umfeldes während der Bauphase
auftreten kann, eine Überschreitung des Irrelevanzkriteriums (3% vom Tagesmittelgrenzwert und 1% des Jahresmittel-
grenzwertes) ist nicht zu erwarten. Die nächste Mastbaustelle ist ca.50m vom nächstliegenden Gebäudebereich des
ggst. Anrainers entfernt; es sollte diesbezüglich keine erhebliche Beeinflussung geben.
5.1.60 NR 60: WERNER GIEßAUF
60.1 Werner Gießauf
Elisabethstraße 54
8010 Graz
Henrik Gießauf
Faunastraße 28
8052 Graz
Vertreten durch RA Gießauf
--
Darstellung des Sachverhalts
60.2 UM
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 377 -
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Bewertung der aktuell vorliegenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur mit mehreren Tau-
send Publikationen ergibt, dass schwache magnetische 16 2/3 Hz-Felder, wie sie in frei zugänglichen Bereichen um die
Kabelführung der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage vorkommen, als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden
müssen. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen akuten Effekten liegt hier über 16, die Schwellen belegter akuter gesund-
heitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Die medizinische Evidenz für eine Einflussnahme
niederfrequenter magnetischer Felder auf chronische Erkrankungen wie z.B. auf die Entstehung und/oder Verlauf der
Kinderleukämie konnte nicht erbracht werden. Diese Feststellung gilt noch mehr für andere spekulativ aufgestellten Zu-
sammenhänge zwischen den Magnetfeldern und Beschwerden oder Krankheiten bei Kindern und Erwachsenen. Von
verschiedenen Gruppierungen oder auch einzelnen Personen werden Einschätzungen oder Vorschläge für sehr niedrige
Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur auseinander gesetzt haben und ihre Aussagen stichhal-
tig begründen können. Derartige nicht nachvollziehbare Abhandlungen sollen deshalb ignoriert werden. Medizinische
Untersuchungen können grundsätzlich nicht gesundheitliche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die
Evidenz für hypothetisch aufgestellte Wirkungen in verschiedenartigen sich ergänzenden Untersuchungen gesucht.
Wenn die Evidenz eines Effektes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung in Frage ge-
stellt werden. Implantate mit Elektronik wie z.B. Herzschrittmacher oder Kardioverter Defibrillatoren können durch die
gegenständige magnetische Felder nicht gestört werden. Auch unter ungünstigen Bedingungen liegt der Sicherheitsfak-
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 378 -
tor bei älteren Herzschrittmachern mit einer unipolaren Wahrnehmung, im Falle eines thermischen Störbetriebs (etwa 10
Minuten pro Jahr) in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereichen über 2. Bei modernen kardialen
Implantaten mit einer bipolaren Wahrnehmung beträgt der Sicherheitsfaktor auch in ungünstigsten Fall mindestens 10.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig
eine sehr geringe Stärke von maximal 0,02 µT erreichen, liegen weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert von 300 µT
und Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesund-
heitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die geforderte
Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
60.3 UM RP
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung 60.2
Raumplanung und Infrastruktur
Das Grundstück der EinwenderIn befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – unabhängig von bestehen-
den Schutzpflanzungen - unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 8 m an den Kabeltrog. Das
Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von ca. 30 m zur Kabeltrasse. .
60.4 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
60.5 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung 60.2
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 379 -
60.6 ET
RP
UM
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung 60.2
Raumplanung und Infrastruktur
Die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen der UVE werden nach dem Stand der Technik und in einer Reihe von Ein-
lagen bearbeitet. Die Methodik der Bearbeitung folgt den Prinzipien der ökologischen Risikoanalyse sowie in Anlehnung
an die RVS-Umweltuntersuchungen. Der engere und detailliert dokumentierte Untersuchungsraum umfasst das eigentli-
che Projektgebiet in Graz Stadt und Grazer Feld, in einer darüber hinaus gehenden generellen Betrachtung werden auch
mögliche Auswirkungen entlang Südbahn und Koralmbahn angesprochen. Eine Erweiterung nach Norden ist für das
gegenständliche Vorhaben nicht relevant. Um die Auswirkungen auf den Beurteilungsraum teilweise herabzusetzen,
wurden lt. UVE eine Reihe von Rahmenvorgaben und Maßnahmen bereits in der technischen Planung vorgesehen,
sodass eine Umweltverträglichkeit des Vorhabens dargestellt werden konnte.
Die unabhängige Prüfung der UVE – Unterlagen erfolgt im Rahmen der UVP. Aufgrund dieser Prüfung werden die Anga-
ben der ProjektwerberIn im Wesentlichen bestätigt, maßgebliche Abweichungen bei der Einschätzung der Umweltver-
träglichkeit ergeben sich nicht.
60.7 ET
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 380 -
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die berechneten Werte liegen deut-
lich unter den relevanten Referenzwerten und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw, vernachlässigbar
einzuschätzen. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenz-
strom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt. Die zitierte Studie der
TU Graz aus dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Un-
terlagen des eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Siehe Beantwortung 60.2
60.8 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
60.9 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
60.10 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 381 -
5.1.61 NR 61: ANDREA LORENZ
61 Andrea Lorenz
Julius Schuchgasse 16
8054 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Aus Sicht des Sachverständi-
gen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die geforderten Referenzwerte im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstrom-
versorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten werden. Diese berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Vergleich Quer-
schnitt T6 (=Ltg.-km 5,537) beträgt die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 0,1 µT (24-h-Mittelwert 0,0 µT)
am Wohngebäude 8,5m vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, mit Stärken wie sie auch in frei zu-
gänglichen Bereichen um den Kabeltrog entstehen, konnte die umfangreiche, mehrere Tausend Titeln zählende, wissen-
schaftliche Literatur nicht belegen. Die Schwellen nachgewiesener harmloser Effekte liegen mindestens 16-mal und
Schwellen gesundheitlich relevanter Wirkungen sogar über 70 000-mal höher. Aus der Sicht der Umweltmedizin stellen
die von Kabeltrog ausgehenden magnetischen 16 2/3 Hz Felder keine gesundheitlichen Belastungen für den Menschen
dar. Die Medizin ist methodisch grundsätzlich nicht imstande Risiken gänzlich auszuschließen. Sie kann nur die Evidenz
für hypothetisch aufgestellte Wirkungen im Organismus belegen, was für die relativ schwachen magnetischen 16 2/3 Hz
Felder aber nicht gelungen ist, weshalb von einer Unbedenklichkeit der Felder aus der Sicht der Umweltmedizin ausge-
gangen werden muss.
Das 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabel erzeugt im Garten und im Wohnhaus vernachlässigbar schwache magnetische Fel-
der, die weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert (300 µT) und Schwellen nachgewiesener Effekte liegen. Deshalb ist
weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar. Die Nut-
zung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstückes ist
nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform sicher-
gestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 382 -
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der EinwenderIn grenzen nicht unmittelbar an die GKB Trasse, sondern liegt noch ein
anderweitig genutztes Grundstück als Puffer zum geplanten Kabeltrog. Die nächstliegende westliche Grundstücksgrenze
befindet sich in einem Abstand von über 60 m zur Kabeltrasse.
5.1.62 NR 62: MATTHIAS UND MARIA GFERER
62 Matthias und Maria Gferer
Karl – Etzel – Weg 31
8053 Graz
ET
UM
EB
RP Inhalt siehe Stellungnahme 5
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass bereits in der Berechnung der magnetischen
Ersatzflussdichte der thermische Grenzstrom von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt wurde. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswir-
kungen, da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes mög-
lich ist.
Die Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog entspricht dem Stand der Technik. Die geforderten Referenzwer-
te werden im unmittelbaren Nahbereich der Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstü-
cken jedenfalls eingehalten. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allge-
meinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw.
vernachlässigbar einzuschätzen. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-km 4,398) beträgt die maximale Flussdichte bei
thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der Grundstücksgrenze 92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Umweltmedizinische Bewertung der aktuell vorliegenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur mit mehreren Tau-
send medizinischen Publikationen ergibt, dass schwache magnetische 16 2/3 Hz-Felder, wie sie in den frei zugänglichen
Bereichen um die Kabelführung der 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage vorkommen, als gesundheitlich unbedenklich
eingestuft werden müssen. Der Sicherheitsabstand zu harmlosen akuten Effekten liegt hier über 16, die Schwellen beleg-
ter akuter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind sogar mehr als 70 000-mal höher. Medizinische Untersuchungen kön-
nen grundsätzlich nicht gesundheitliche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch
aufgestellte Wirkungen in verschiedenartigen sich ergänzenden Untersuchungen gesucht. Wenn die Evidenz eines Ef-
fektes, hier in magnetischen Feldern nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen, meistens spekula-
tiv aufgestellten Wirkung in Frage gestellt werden.
Das 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabel erzeugt im Garten und im Wohnhaus vernachlässigbar schwache magnetische Fel-
der, die sehr weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert von 300 µT und Schwellen nachgewiesener Effekte liegen.
Deshalb ist weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesundheitsgefährdung durch diese Felder denkbar.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 383 -
Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich, die beanstandete Entwertung des Grundstü-
ckes ist nicht nachvollziehbar. Die geforderte Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist mit der vorgesehenen Kabelform
sichergestellt.
Eisenbahntechnik
In den Unterlagen der UVE, wie z.B. UV 01-01 Zusammenfassung, UV 02-00 Projektbegründung und Alternativen, ist die
Notwendigkeit und der Umfang des Projektes mit dem dadurch betroffenen Untersuchungsraum und Beurteilungsraum
umfangreich dargelegt.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen behandelt.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage ist für sich abgeschlossen, kann für sich bestehen und
ist auch für sich verkehrswirksam.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen.
Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne
der Einwendung berücksichtigt und beurteilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage
wird durch einen möglichen Ringschluss nicht beeinflusst oder verändert.
Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im Fachbereich Elektrotechnik,
magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Raumplanung und Infrastruktur
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche (begrün-
te Bauflächen) mit Erholungsfunktionen im Eigengarten. Die Anzahl und Größe von öffentlichen Erholungsflächen im
weiteren Einflussbereich ist eher gering. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der
Grottenhofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Grundstück und Gartennutzung der Einwender grenzen nicht unmittelbar an die GKB Trasse, sondern liegt noch ein
kleines anderweitig genutztes Grundstück als Puffer (0 bis 5m) zum geplanten Kabeltrog. Das Wohnhaus befindet sich in
einem Abstand von über 40 m zur Kabeltrasse.
5.1.63 NR 63: KARL THALLER
63 Karl Thaller
Faunastraße 30
8052 Graz
UM
EB ET
RP
Inhalt siehe Stellungnahme 13
Elektrotechnik
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen als ausreichend angesehen werden. Die Bahnstromleitung St. Michael – Graz bzw. das Unter-
werk Graz sind bestehende (eisenbahnrechtlich genehmigte) Anlagen, die durch die vorgelegte Bahnstromübertragungs-
anlage nicht verändert werden. Es erfolgt lediglich eine Reduzierung des Versorgungsabschnittes (Speisebereiches) des
Unterwerkes Graz mit Inbetriebnahme des Unterwerkes Werndorf. Dieser neue Speisebereich des Unterwerkes Wern-
dorf wurde im Streckenabschnitt Feldkirchen / Seiersberg – Spielfeld Strass / Staatsgrenze und Feldkirchen / Seiersberg
– Wettmannstätten beurteilt. Bei der Übertragungsanlage wurde bereits in der Berechnung der magnetischen Ersatz-
flussdichte der thermische Grenzstrom zu von 620 A je Schleife, bzw. 1240 A für die Trasse der Bahnstromübertra-
gungsanlage zu Grunde gelegt. Ein möglicher Ringschluss hat bezüglich der Umweltauswirkungen keine Auswirkungen,
da durch die verwendeten Materialien im Kabelabschnitt keine Erhöhung des thermischen Grenzstromes möglich ist.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 384 -
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht und es kommt auch in allgemein zugänglichen Bereichen weder hinsichtlich
der magnetischen Ersatzflussdichte noch hinsichtlich der elektrischen Felder zu Überschreitungen der relevanten Refe-
renzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Die zitierte Studie der TU Graz aus
dem Jahre 2004 ist nicht Inhalt der aktuellen Unterlagen der UVE, der Trassengenehmigung und den Unterlagen des
eisenbahnrechtlichen Bauentwurfs.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen, Ausarbeitungen
und Schlussfolgerungen zur Trassen- und Systemauswahl als ausreichend angesehen werden. Weiters ist festzuhalten,
dass bei der Verlegung von Hochspannungskabeln im Kabeltrog nicht nur durch die Vergrößerung des Abstandes eine
Reduktion der magnetischen Felder möglich ist, sondern auch durch die Optimierung der Phasenlagen und gebündelte
Verlegung. Diese feldmindernden Maßnahmen (entsprechend optimierte Phasenlage, gebündelte Verlegung der Leiter)
sind im Bauentwurf bereits geplant und damit wird der aktuelle Stand der Technik eingehalten und technisch die gemäß
Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 geforderte Reduktion umgesetzt.
Aus Sicht des Sachverständigen für Elektrotechnik ist festzuhalten, dass die Verlegung von Hochspannungskabeln im
Kabeltrog dem Stand der Technik entspricht. Die geforderten Referenzwerte werden im unmittelbaren Nahbereich der
Bahnstromversorgungsleitung an befindlichen Wohnobjekten und Grundstücken jedenfalls eingehalten. Die berechneten
Werte liegen deutlich unter den relevanten Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich unbegrenzten
Aufenthalt und sind daher aus elektrotechnischer Sicht gering bzw. vernachlässigbar einzuschätzen. Eine Emissionsbe-
grenzung ist daher aus elektrotechnischer Sicht nicht erforderlich. Am Vergleichsquerschnitt T4 (=Ltg.-km 4,398) beträgt
die maximale Flussdichte bei thermischen Grenzstrom 5,74 µT (24-h-Mittelwert 2,22 µT) an der Grundstücksgrenze
92cm vom Kabeltrog entfernt.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Die vorliegende umfangreiche wissenschaftliche Literatur führt zur Schlussfolgerung, dass schwache elektrische und
magnetische 16 2/3 Hz-Felder, wie sie in allen für die Allgemeinbevölkerung frei zugänglichen Bereichen um die Bahn-
stromübertragungsanlage vorkommen, als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden müssen. Der Sicherheitsab-
stand zu harmlosen akuten Effekten liegt hier über 16, die Schwellen belegter gesundheitsrelevanter Wirkungen sind
sogar mehr als 70 000-mal höher. Auch die österreichische Vornorm ÖVE/ÖNORM, die der EU-Empfehlung und damit
den Grenzwerten in den EU-Mitgliedsländern weitgehend gleicht, stellt Richtwerte mit großen Sicherheitsfaktoren zu
nachgewiesenen Wirkungen dar. Von verschiedenen Gruppierungen und Einzelpersonen werden nicht fachkundige Ein-
schätzungen und Vorschläge für sehr niedrige Grenzwerte unterbreitet, ohne dass sie sich mit der Fachliteratur genü-
gend auseinander gesetzt und ihre Aussagen stichhaltig begründet haben. Frau Prof. McGlades von der Europäischen
Umweltagentur äußert sich zu hochfrequenten Mobilfunkfeldern (um 1 000 000 Hz), die mit den betrachteten 16 2/3 Hz-
Feldern bezüglich potentieller Wirkungen im Organismus nicht vergleichbar sind. Medizinische Untersuchungen können
grundsätzlich nicht gesundheitliche Effekte zweifelsfrei ausschließen, es wird prinzipiell die Evidenz für hypothetisch oder
spekulativ aufgestellte Wirkungen in verschiedenen sich ergänzenden Untersuchungsarten gesucht. Wenn die Evidenz
eines Effektes nicht belegt werden kann, muss die Existenz der mutmaßlichen Wirkung, hier der gegenständigen magne-
tischen Felder, verneint werden.
Die im Garten und im Wohnhaus auftretenden magnetischen Felder des 110 kV/16,75 Hz-Bahnkabels, die nur kurzzeitig
eine sehr geringe Stärke von maximal 0,02 µT erreichen, liegen weit unterhalb dem geltenden Vorsorgewert (300 µT)
und Schwellen nachgewiesener Effekte. Sie können weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Gesund-
heitsgefährdung hervorrufen. Die Nutzung des Gartens ist aus diesem Grund uneingeschränkt möglich. Die geforderte
Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist auch mit der vorgesehenen Kabelform sichergestellt.
Eisenbahntechnik
Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen sind
- in den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Zusammenfassung),
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 385 -
- in den Unterlagen des Trassenverlaufs für die Trassengenehmigung
- und mit den zugehörigen umfangreichen UVE-Berichten (themenbezogene weiterführende Ausarbeitungen)
- sowie in den umfassenden Technischen Unterlagen des Bauentwurfs („EB“) einschließlich des § 31a Gutachtens für
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
dargelegt. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahntechnik entspricht die vorgelegte UVE den Erfordernissen gemäß
§ 6 UVP-G 2000.
Das hier vorliegende UVG (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist die in der Einwendung verlangte umfassende und nach
fachlichen Kriterien durchgeführte unabhängige Prüfung des gegenständlichen Projektes gemäß dem UVP-G 2000 durch
von der zuständigen Behörde BMVIT bestellte unabhängige Sachverständige.
Das gegenständliche Projekt der Bahnstromübertragungsanlage mit der Versorgung des Unterwerkes Werndorf und der
damit zusammenhängende Versorgungsbereich des Unterwerkes für die Südbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Staats-
grenze bei Spielfeld/Strass sowie für die Koralmbahn von Feldkirchen/Seiersberg – Wettmannstätten ist für sich abge-
schlossen, kann für sich bestehen und ist auch für sich verkehrswirksam. Aus der Sicht des Fachgebietes Eisenbahn-
technik entspricht somit der herangezogene Beurteilungsraum dem Projekt und wird als ausreichend angesehen.
Dass der gegenständliche Abschnitt der Bahnstromübertragungsanlage mit dem Endausbau der Koralmbahn in Zukunft
ein Teil eines 110 kV Ringleitungsnetzes werden kann, ist nicht auszuschließen. Aus Sicht der Eisenbahntechnik wurden
aber bereits die maximalen Lastfälle und deren Umweltauswirkungen im Sinne der Einwendung berücksichtigt und beur-
teilt. Die eisenbahntechnische Ausführung der Bahnstromübertragungsanlage wird durch einen möglichen Ringschluss
nicht beeinflusst oder verändert. Hinsichtlich der diesbezüglichen umweltrelevanten Auswirkungen, wie beispielsweise im
Fachbereich Elektrotechnik, magnetische Felder usw., wird auf die Äußerungen in diesen Fachgebieten verwiesen.
Das vorliegende UVG wurde auf Basis einer Reihe von Fachgebieten erstellt und wie dem UVG entnommen werden
kann, ist dabei auch die in der Einwendung geforderte umweltmedizinische Prüfung des Vorhabens durch das Fachge-
biet Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit beinhaltet.
Bei den ÖBB, aber auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sind im Bereich von Gleisanla-
gen/Bahnanlagen auf hunderten Kilometern Länge an der Oberfläche Betonkabeltröge im Bahnkörper verlegt. Dies ist
eine zur Verlegung der verschiedensten Kabelanlagen standardisierte Regelausführung, welche dem Stand der Technik
entspricht. Weiters werden in Einzelfällen, insbesondere im Bereich von Objekten, auch Blechtröge verwendet.
Ebenso werden Bahnstromübertragungsanlagen im Bereich von Gleisanlagen/Bahnanlagen auch in dafür geeigneten
Betonkabeltrögen verlegt. Das gegenständliche Vorhaben ist diesbezüglich kein Einzelfall, sondern eine Ausführungsart
analog anderen bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Vorhaben. Die diesbezügliche Ausführungsart der Betonkabel-
tröge ist insbesondere mit 12,5 cm starken, 50 cm langen und ca. 90 kg schweren Deckeln den Erfordernissen einer
Bahnstromübertragungsanlage angepasst. Die Kabelanlage ist dadurch vor Beschädigungen und unbeabsichtigtem
Eindringen (nur mit einer eigenen Hebezange abhebbar) ausreichend geschützt.
Die in der Einwendung angeführte Verlegepraxis der Stromversorgungsunternehmen, welche üblicherweise in öffentli-
chen Verkehrsflächen der Straße erfolgt, ist für die hier gegenständlichen Abschnitte mit Betonkabeltrögen im Bereich
von Bahnanlagen nicht von Relevanz, da dies keine öffentlichen Straßenflächen sind.
Die in der Einwendung angeführten Rohrzugtrassen in Bahnsteigen mit den Kabelanlagen für die Bahnsteiganlagen
selbst, resultieren durchwegs nur aus der Gestaltung der Bahnsteigoberflächen, welche im Regelfall nicht durch Beton-
kabeltröge unterbrochen bzw. im Falle von Arbeiten nicht beschädigt werden sollen.
Die Ausführung von Betonkabeltrögen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik, wie dies auch im FB2 Frage V3
sowie im § 31a Gutachten bestätigt wurde und hat auch im Hinblick auf eine vereinfachte Fehlersuche und Reparatur
deutliche Vorteile gegenüber einer Rohrzugstrecke.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 386 -
Gemäß EisbG dürfen Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie beispielsweise Bahnsteige
welche dem öffentlichen Personenverkehr dienen), im Allgemeinen nicht betreten werden (ausgenommen mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte).
Die im gegenständlichen Projekt relevanten Trassenabschnitte der freien Strecke sind durch die spezifische Gestaltung
eindeutig als Bahnkörper / Bahnstrecke und daher eindeutig auch als Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge erkennbar.
Somit ist auch die Qualifikation als Eisenbahnanlage eindeutig und daher jedenfalls nicht für das öffentliche Betreten
bestimmt.
Die Trassenwahl ist in den UVE Unterlagen umfangreich, verständlich und vollständig dargelegt, wie beispielsweise in
den Einlagen UV 01-01 Zusammenfassung, UV 01-02 Trassenverlauf für Trassengenehmigung, UV 02-00 Projektbe-
gründung und Alternativen, insbesondere auch mit der Korridorauswahl.
Dies wird auch im UVG im FB1 von den Sachverständigen, insbesondere in den Fragen 1 und 3, sowie auch im FB2 in
der Frage V1 umfassend geprüft und bewertet.
Ebenso wurden die geprüften Alternativen (Systemalternativen) und die Projektnotwendigkeit von den Sachverständigen,
insbesondere im UVG im FB1 in den Fragen 2 und 4, umfassend geprüft und bewertet.
Die Gründe für die Auswahl der eingereichten Trasse, die Projektnotwendigkeit und die Systemauswahl sind aus Sicht
des Fachgebietes Eisenbahntechnik ausreichend und plausibel dargelegt sowie schlüssig und nachvollziehbar.
Raumplanung und Infrastruktur
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) mit ergänzender Infrastruktur und Ein-
richtungen stellen wesentliche Säulen und Kriterien für die Ermittlung des Raumwiderstandes dar. Die ausgewiesenen
lufthygienischen Sanierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden implizit als Teil
dieses Raumwiderstandes mit berücksichtigt, die Ausweisungen betreffen aber alle Korridorvarianten. Eine unzureichen-
de Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant. .
Das Grundstück des Einwenders befindet sich in dem angesprochenen Abschnitt, wo die GKB-Trasse und damit auch
der Kabeltrog die angrenzenden Parzellen unmittelbar berührt. Die Gartennutzung grenzt – unabhängig von bestehen-
den Schutzpflanzungen - unmittelbar an die GKB Trasse bzw. in einem weiteren Abstand von 8 m an den Kabeltrog. Das
Wohnhaus befindet sich in einem Abstand von knapp 40 m zur Kabeltrasse..
Sensible Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätze werden vom Vorhaben kaum berührt. Als einziger Kindergarten
an der Kabeltrasse ist jener am Karl-Etzel-Weg 9 zu nennen. Das Gebäude hat einen Abstand von mindestens 10m zur
GKB-Trasse bzw. 1 m dahinter liegender Kabeltrasse.
Insbesondere in der Einlage UV 02-00.01 werden Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl
zusammengefasst und die aufgrund der Raumanalyse definierten Varianten und Subvarianten, die ausgewählte Tras-
senvariante sowie die Vorteile dieser Auswahltrasse beschrieben.
Gegenüber den Umgehungskorridoren weist demnach der Stadtkorridor deutlich geringere Beeinträchtigungen betreffend
gewichteter Kriterien wie Siedlungswesen, Natur- und Landschaftsschutz, Stadt- und Landschaftsbild, Erholung und
Forstwirtschaft auf, während er bei den Errichtungskosten aufgrund der Teilverkabelung im Stadtgebiet trotz wesentlicher
Mehrlänge des Korridors 1 schlechter als der Umgehungskorridor beurteilt wird. Der Freileitungskorridor zwischen Grad-
nerstrasse und Unterwerk Werndorf erfolgt in enger Bündelung mit A9 unter Berücksichtigung von Luftfahrtsicherheitszo-
nen und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevanten Auswirkungen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 387 -
Sowohl Variantenauswahl als auch UVE sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der
Technik. Die gewählte Trasse wird unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen als umweltverträglich beurteilt.
Eine laut Einwendung zweifelhafte Kriterienauswahl auch hinsichtlich Siedlungswesen und Erholung wird zurückgewie-
sen. Gerade diese Kriteriengruppen stellen die wesentlichen Säulen für die Beurteilung der Raumwiderstände in den
Bewertungsverfahren dar.
5.1.64 NR 64: VAI
64.1 VAI EB
Eisenbahntechnik
Das Bauvorhaben ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelun-
gen erstellt und berücksichtigt die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes. Die fachlichen Vorgaben der AVO Verkehr
sind eingehalten, die erforderlichen Unterlagen liegen dem Technischen Projekt für das eisenbahnrechtliche Bauverfah-
ren bei. Die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes ist in den diesbezüglichen Unterlagen des Techni-
schen Projekts sowie im § 31a Gutachten gemäß EisbG nachgewiesen.
Die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes ist aus Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik
vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und jedenfalls gegeben. Weiters wird hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzbe-
stimmungen die Plausibilität und Widerspruchsfreiheit des Technischen Projekts für das eisenbahnrechtliche Bauverfah-
ren mit dem § 31a Gutachten und der UVE bestätigt.
64.2 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
64.3 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
64.4 --
Keine fachliche Behandlung durch die Sachverständigen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 388 -
64.5 UM
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
In der Bauphase ergeben sich arbeitsbezogene Immissionen von Lärm und Erschütterungen, deren Risiken einer Beein-
trächtigung von Gesundheit durch die Einhaltung vorgeschrieber Schutzmaßnahmen deutlich verringert werden. Im Be-
trieb der Anlage treten in den meisten Arbeitsbereichen um die gegenständige Bahnstromübertragungsanlage nur
mäßig starke elektrische und magnetische 16 2/3 Hz-Felder auf, die unter den Referenzwerten der österreichischen
Vornorm und damit deutlich unter den Schwellen der nachgewiesenen Effekte liegen. Nur in wenigen exponierten Berei-
chen in der unmittelbaren Nähe des Kabels oder der Freileitungen (z.B. Kollektorgänge, Mastaufführungen) könnten die
Richtwerte der Vornorm überschritten werden, für diese Bereiche werden Maßnahmen zur Einhaltung der notwendigen
Mindestabstände vorgeschlagen. In diesen exponierten Arbeitsbereichen könnten auch elektronische Implantate wie
Herzschrittmacher oder Kardioverte Defibrillatoren lebensbedrohlich gestört werden. Deshalb wird eine zwingende Maß-
nahme unterbreitet, den betroffenen Personen den Zugang zu diesen Bereichen zu untersagen.
5.2 ZUSAMMENFASSUNG FRAGENBEREICH 4
5.2.1 FACHGEBIETSBEZOGENE DARLEGUNGEN
Eisenbahntechnik
Die dem Sachverständigen für Eisenbahntechnik zur fachlichen Bewertung zugeteilten Stellungnahmen wurden behan-
delt. Aus der fachlichen Bewertung der Stellungnahmen ergeben sich als Ergänzung zum Projekt und der UVE keine
zwingenden Maßnahmen.
Elektrotechnik
Der Sacherständige für den Fragenbereich Elektrotechnik stellt aufgrund der Auseinandersetzung mit den eingelangten
Stellungnahmen fest, dass die Schutzziele erreicht werden und das vorgelegte Projekt umweltverträglich ist. Die Stel-
lungnahmen unterstützen zum Teil die im Fragenbereich 2 bereits empfohlenen Beweissicherungs- und Kontrollmaß-
nahmen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
In allen Bereichen mit empfindlicher Nutzung, in Wohnungen der Anrainer und in ihren Gärten sowie in frei zugängli-
chen Bereichen werden Personen nur relativ schwachen elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz- Feldern der gegen-
ständigen Bahnstromübertragungsanlage ausgesetzt. Die ermittelten Feldstärken und Flussdichten liegen weit unterhalb
der geltenden Vorsorgewerte der österreichischen Vornorm und noch mehr unterhalb der Schwellen nachgewiesener
Effekte. Die für diese Bereiche resultierenden Immissionen werden im Betrieb der Anlage derart gering sein, dass eine
Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit bei der Allgemeinbevölkerung ausgeschlossen werden kann.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Die fachliche Auseinandersetzung mit den im Fragebereich 4 in lärmschutztechnischer erschütterungstechnischer Hin-
sicht aufgeworfenen Problemen und Forderungen ergibt durch die in der UVE vorgesehenen Maßnahmen und Kontrol-
len, ergänzt durch die zusätzlichen Anforderungen des Fachgebiets Lärmschutz, Erschütterungsschutz (LA), die ausrei-
chende Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen. Darüber hinausgehende zusätzliche Forderungen von Maß-
nahmen sind aus fachlicher Sicht nicht zu begründen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 389 -
Klima, Luft
Aus der Sicht der Luftreinhaltung erbringen die vorgelegten Stellungnahmen aus der Sicht von Klima und Luftreinhaltung
keine neuen Aspekte, welche eine Revision des Projektes nahe legen würden. Eine alternative komplette Verlegung der
Freileitung in den Boden würde eine eventuelle Bildung von Ozon im Zusammenhang mit Koronantladungen unterbin-
den, dieser Effekt der Ozonbildung ist quantitativ nicht messbar nachgewiesen. Für die Bauphase wäre die Bodenverle-
gung mit wesentlich höheren Staub- und Stickoxidemissionen verbunden als die Ausführung als Freileitung.
Ökologie
Aus der Sicht des Fachgebietes Ökologie sind die im Projekt und in der UVE von der Projektwerberin vorgelegten Ausar-
beitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Bei Umsetzung aller im Projekt, in der UVE und im UVG vorgeschlagenen Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen sowie den zusätzlich zwingend erforderlichen Maßnahmen ist das Bauvorhaben Bahnstromversorgung Graz -
Werndorf umweltverträglich.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Die fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen zur UVE aus der Sicht der Fachbereiche Landwirtschaft (incl.
Boden) sowie Jagd und Fischerei ergibt, dass durch das Projekt und die geplanten Ausgleichs- und Begleitmaßnahmen
auf die Einwände der Stellungnahmen eingegangen und diesen Rechnung getragen wird.
Grundwasserschutz
Auf sämtliche für den Fachbereich Grundwasserschutz relevante Darstellungen der Einschreiterinnen konnte auf Basis
der vorgelegten UVE sowie vertiefender Erhebungen gutachterlich Stellung genommen werden. Die Darstellungen der
Einschreiterinnen ergaben keine Zweifel an der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Einreichprojektes.
Raumplanung und Infrastruktur
Vorgangsweise und Untersuchungsergebnisse zur Trassenauswahl werden in der UVE umfassend und nachvollziehbar
behandelt. Der Stadtkorridor weist demnach deutlich geringere Beeinträchtigungen auf, der Freileitungskorridor erfolgt in
enger Bündelung mit A9 und möglichst großen Abständen zu Siedlungsgebieten und minimiert damit die umweltrelevan-
ten Auswirkungen.
Bestehendes städtisches Siedlungsgebiet (Kat. E Siedlungsgebiet nach UVPG) und ausgewiesene lufthygienische Sa-
nierungsgebiete Großraum Graz und Mittelsteiermark (Kat. D nach UVPG) werden als Teil des Raumwiderstandes mit
berücksichtigt. Eine unzureichende Bedachtnahme auf diese Kriterien wird damit zurückgewiesen.
Die Methodik zu Beeinflussungssensibilitäten und meist qualitativer Bewertung nach den Themenfeldern Regionalpla-
nung, verkehrliche Infrastruktur und Örtliche Raumplanung und deren ungewichtete Zusammenfassung stellt durchaus
den Stand der Technik dar und wäre ein quantitatives Gesamtbeurteilungsmodell weder leistbar noch adäquat für die
Beurteilung von sehr unterschiedlichen, großteils kaum quantitativ fassbaren und vergleichbaren Kriterien. Punktuell
überdurchschnittlich höhere Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können aus der Sicht des Fachgebietes nicht kons-
tatiert werden, die eine Überarbeitung der UVE oder die Formulierung von zusätzlichen Maßnahmen rechtfertigen wür-
den.
Eine teilweise geforderte durchgehende Verkabelung wird aufgrund der dargestellten unverhältnismäßig höheren wirt-
schaftlichen Mehrbelastungen und der zumutbaren Belastungen im Teilraum Grazer Feld ebenfalls zurückgewiesen. Der
Bodenverbrauch durch die Mastenstandorte ist unbedeutend, eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung
kann davon nicht abgeleitet werden bzw. wird im Rahmen individueller Dienstbarkeitsverträge abgegolten.
Die maßgeblichen Zerschneidungseffekte und damit zusammenhängenden Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der
Landschaftsstruktur und des Ortsbildes beziehen sich insbesondere auf die Freilandbereiche entlang der A9 mit teilweise
weitläufigen Sichtbeziehungen.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 390 -
Besonders der Teilraum Grazer Feld - Mitte weist bereits bestehende teilweise massive Beeinträchtigungen durch Ver-
kehrsbauten, großmaßstäblichen Betriebs- Freizeithallen, Werbetürme, KW Mellach, Funkmasten und sonstige Lei-
tungsmasten auf. Die Eingriffssensibilität wird daher mit gering bewertet.
Um die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild herabzusetzen, wurden für die Teilräume Grazer Feld einzelne
Maßnahmen insbesondere im landschaftsplanerischen Bereich festgelegt, welche zu mindestens partiellen Verbesse-
rungen und Ausgleichen hinsichtlich des Vorhabens führen werden und das Projekt damit als umweltverträglich erklärt
wurde.
Im Zusammenhang mit der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität werden diese jedoch als vertretbar eingestuft.
Eine maßgebliche, unzumutbare zusätzliche Beeinträchtigung im Bereich der Gemeinden Seiersberg, Pirka und Zettling
kann daraus nicht abgeleitet werden.
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche mit Erho-
lungsfunktionen im Eigengarten. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der Grotten-
hofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
In einer Länge von ca. 2,3 km von 7,5 km Kabeltrasse (<1/3) im Teilraum Graz – Stadt werden ausgewiesene und weit-
gehend bebaute Wohnsiedlungsbereiche entlang der GKB – Kabeltrasse berührt. Die westlich angrenzenden Grundstü-
cke werden aufgrund der westlich des Bahnkörpers verlaufenden Trasse fast unmittelbar berührt, die Grundgrenzen der
östlich angrenzenden Parzellen weisen Abstände von mindestens 5 m zur Kabeltrasse auf.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
der übrigen Trassenbereiche bestehen jeweils Puffer durch den Gleiskörper oder sonstige Verkehrsflächen in einer Brei-
te von mindestens 5m. Entlang dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamili-
enhäuser oder Reihenhäuser bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine
Größenordnung von 150 bis 200 Einwohner geschätzt.
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Sensible Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätze werden vom Vorhaben kaum berührt. Als einziger Kindergarten
an der Kabeltrasse ist jener am Karl-Etzel-Weg 9 Graz zu nennen. Das Gebäude hat einen Abstand von mindestens 10
m zur GKB-Trasse bzw. 1 m dahinter liegender Kabeltrasse.
Als Öffentliche Spielplätze im Nahbereich der Trassenführung sind nur ein kleiner Spielbereich südlich des UW Graz
sowie ein Spielplatz im Bereich Kainacherweg jeweils im Stadtgebiet Graz zu nennen.
Mögliche raumrelevante Nutzungsänderungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen wer-
den – im Zusammenhang mit den darüber hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen als minimal eingestuft.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten und sind auch keine nennenswerte sichtbare
Spuren von permanenter Begehung zu erkennen. In diesem angesprochenen frequentierten Bereich ist eine Rohrverle-
gung des Kabels geplant.
Die UVE kann als weitgehend nachvollziehbar anerkannt werden. Angesprochene Beeinträchtigungen der EinwenderIn-
nen werden aus fachlicher Sicht zurückgewiesen und wird das Vorhaben als umweltverträglich bestätigt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 391 -
5.2.2 RESÜMEE
Die Sachverständigen gelangen betreffend Fragenbereich 4 zu der folgenden Schlussfolgerung:
Bei der Behandlung der Stellungnahmen – sofern diese projektrelevant sind - haben sich bezüglich der Ein-
schätzung der Umweltverträglichkeit keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Bei Einhaltung der in der UVE
angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich für zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen
und Kontrollen ist im Sinne einer integrativen Gesamtschau aus Sicht der Sachverständigen die Umweltverträg-
lichkeit des eingereichten Vorhabens gegeben.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 392 -
6 MAßNAHMENKATALOG
Von den Sachverständigen werden die folgenden, zusätzlich zu den von der Projektwerberin dargestellten Maßnahmen
vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens zu verhindern oder zu ver-
ringern oder günstige Auswirkungen zu vergrößern bzw. werden Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden
Kontrolle vorgeschlagen.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Lärmschutz:
Bauphase:
- (1) Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme der unbedingt
notwendigen Tätigkeiten bei Straßenquerungen mit Sperren grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich eines
lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz lärmarmer Baugeräte sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Notwen-
dige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten sind unter Angabe ei-
ner Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig
bekannt zu geben.
- (2) Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten Kontaktper-
son (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und ge-
gebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kon-
taktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner
namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.
- (3) Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter Dauerschallpegel), wird
für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen (A-bewerteter energieäquivalenter
Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“ Baulärms, zuzüglich eines Anpassungswertes für den Geräuschcharakter von
+5 dB, abzüglich einer Korrektur von -6 dB zur Berücksichtigung der jeweils lärmrelevant kurzen Baudauer von
3 Tagen) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die Einhaltung folgender Grenzwerte
gefordert.
Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen:
Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für
Bestandslärmsituation LA,eq Beurteilungspegel Baulärm
_____________________________________________________
Tagzeit (0600-1900 Uhr):
55 dB 60 dB für Lr, Bau
> 55 dB 65 dB für Lr, Bau
Abendzeit (1900-2200 Uhr):
55 dB 55 dB für Lr, Bau
> 55 dB 60 dB für Lr, Bau
Nachtzeit (2200-0600 Uhr):
generell 50 dB für Lr, Bau
5 dB für Dauergeräusche
Im Überschreitungsfall sind unter Einbeziehung des Bau-Ombudsmanns einvernehmlich zusätzliche Schallschutz-
maßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 393 -
- (4) Über die in den Punkten 1) bis 3) angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle
Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen und
zur späteren Einsichtnahme zu sammeln.
Erschütterungsschutz:
Bauphase:
- (1) Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme der unbedingt
notwendigen Tätigkeiten bei Straßenquerungen mit Sperren grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich eines
lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz erschütterungsarmer Baugeräte und Bohrverfahren sind bei der Bauausführung
zu berücksichtigen. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeits-
zeiten sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen Bevölkerung (über
Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt zu geben.
- (2) Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten Kontaktper-
son (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und ge-
gebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kon-
taktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner
namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.
- (3) Unter Hinweis auf die Anforderungen nach den obigen Punkten 1) und 2) sind ausreichende Erschütterungs-
schutzmaßnahmen zu treffen, dass die maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit vr,max nach ÖNORM S 9020
an den Fundamenten von Wohnobjekten den Wert von 4 mm/s nicht überschreitet.
- (4) Über die in den Punkten 1) bis 3) angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle
Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen und
zur späteren Einsichtnahme zu sammeln.
Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen:
Lärmschutz:
Bauphase:
- (1) Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt 3) der zwingend erforderlichen Maßnahmen angeführten Baulärm-
Immissionsgrenzwerte sind während der Bauphase punktuelle Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:
Die Untersuchungen der Baulärmauswirkungen haben jedenfalls an jeweils für verschiedene Tätigkeiten repräsenta-
tiven Punkten für die nächsten, jeweils durch Baulärm exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslagen während der
jeweils voraussichtlich lautesten Bauphasen zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Baulärm sind
zusätzlich beim Wohnbereich der Beschwerdeführer im Freien entsprechende Lärm-Kontrollmessungen vorzuneh-
men.
Die Messungen des „reinen“ Baulärms sind grundsätzlich jeweils kurzzeitig, in einer für den vorliegenden Baube-
triebslärm ausreichenden Dauer, unter Beobachtung eines Messtechnikers zur Erkennung und Registrierung der
maßgeblichen Baulärmquellen in Pausen oder unter Ausschaltung von sonstigen Störgeräuschen (sonstiger Stra-
ßenverkehrlärm, Bahnlärm, Fluglärm usw.) vorzunehmen.
Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Baulärmimmissionen sind für maßgebliche Baulärmquellen, ge-
gebenenfalls mit Kontrolle der Schallemissionen, gemeinsam mit dem Bau-Ombudsmann geeignete Lärmminde-
rungsmaßnahmen festzulegen.
Über die Ergebnisse der Untersuchungen mit Angaben der Messergebnisse nach ÖNORM S 5004 und der daraus
abgeleiteten spezifischen Baulärmimmissionen, der Betriebszustände (Bautätigkeit und Geräteeinsatz) und die dar-
aus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstellen und zur Einsichtnahme aufzubewahren.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 394 -
Erschütterungsschutz:
Bauphase:
- (1) Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt 3) der zwingend erforderlichen Maßnahmen angeführten Immissions-
grenzwertes für Bauerschütterungen sind während der Bauphase punktuell Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:
Die Untersuchungen der Erschütterungsauswirkungen haben zumindest an einem repräsentativen Punkte für die
nächsten, jeweils durch Erschütterungen exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslage während der jeweils vor-
aussichtlich exponierten Bauphase zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Erschütterungen sind
zusätzlich beim Wohnobjekt der Beschwerdeführer Kontrollmessungen vorzunehmen.
Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Bauerschütterungen sind für die maßgebliche Baugeräte oder
Bautätigkeiten gemeinsam mit der Bau-Kontaktperson geeignete Abhilfemaßnahmen festzulegen.
Über die Ergebnisse der Untersuchungen und der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstel-
len und zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Zwingend erforderliche Maßnahmen
- Um die Risiken einer möglicherweise lebensbedrohlichen Störung von Implantaten mit Elektronik wie z.B. Herz-
schrittmacher, Kardioverte Defibrillatoren oder Hirnstimulatoren) in einigen exponierten Arbeitsbereichen des ge-
genständigen Projektes (z.B. Kollektoren der Kabelführung, Mastaufführungen) mit starken elektrischen und/oder
magnetischen Feldern zu vermeiden, soll der Zugang des betroffenen Bahnpersonals in diese Areale untersagt wer-
den. Für die Anweisung des Personals und Kontrolle dieser zwingenden Bestimmung ist der Arbeitgeber verant-
wortlich.
Elektrotechnik
Empfohlene Maßnahmen:
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
- Im Rahmen der Inbetriebsetzung der neuen Bahnstromübertragungsanlage sind Bereiche mit den maximal berech-
neten Referenzwerten der elektrischen bzw. magnetischen Felder für die Allgemeinbevölkerung zu erheben (24 h
Mittelwert-Messung) und mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen Annahmen vergleichend zu bewerten.
- An nicht frei zugänglichen Bereichen der neuen Bahnstromübertragungsanlage (insb. Kollektor Hbf, Kabeltrog, Ka-
belaufführungsmast) sind ebenfalls 24 h Mittelwert-Messungen der Referenzwerte der elektrischen und magneti-
schen Felder für berufliche Expositionen durchzuführen und mit den getroffenen Annahmen zu vergleichen und ggf.
organisatorische Maßnahmen für die Betriebsführung festzulegen.
Straßenbau
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Bauphase:
- Bei der Aufstellung der VLSA-Signalgeber ist darauf zu achten, dass die Stauräume so situiert werden, dass es nur
zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Fließverkehrs auf Nebenstraßen kommt. Hier vor allem zu berück-
sichtigen ist der Kreisverkehr östlich der Gradnerstraße, wo die errechnete Staulänge von ca. 80 m in den Kreisver-
kehr hineinrecht und diesen somit lahmlegen könnte. Folglich ist in diesem Bereich der Abschnitt der Wanderbau-
stelle kürzer als 50-70 m zu wählen. Des Weiteren ist die Umlaufzeit der VLSA auf 120 s bzw. auf 90 s (siehe dazu
Berechnungen im Kapitel „vertiefende Ausführungen“) zu reduzieren.
- Eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m während der Bauarbeiten in der Gradnerstraße ist freizuhalten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 395 -
- Sollte eine Gehsteigsperre notwendig werden, ist der Fußgängerverkehr auf einem mindestens 1,20 m breiten, von
der übrigen Fahrbahn durch Abschrankung getrennten, Fahrbahnteil aufrecht zu erhalten.
- Die Künette im Arbeitsbereich der Gradnerstraße ist außerhalb der Arbeitszeiten verkehrssicher zu überbrücken.
- Während der Behinderungen in der Gradnerstraße im Fahrbahnbereich ist die Verkehrsregelung durch Verkehrspos-
ten bzw. durch eine Lichtsignalanlage, wobei letztere bevorzugt wird, sicherzustellen.
- Eine Zu- und Abfahrt der Anrainer sowie für Einsatzfahrzeuge ist ständig zu gewährleisten.
- Vor Beginn der Arbeiten ist die Verkehrsleitzentrale des Stadtpolizeikommandos Graz über die Art und Dauer der
Arbeiten zu verständigen.
- Die Baustelle ist rot-weiß standfest abzuplanken und bei Dämmerung und Dunkelheit (rechts rot, links weiß, Mitte
gelb) zu beleuchten.
Empfohlene Maßnahmen:
Bauphase:
- Umsetzungskonzept für die abschnittsweisen Umleitungen im Bereich Radverkehr;
- Während den Behinderungen in der Gradnerstraße im Fahrbereich wird die Verkehrsregelung durch eine Lichtsig-
nalanlage empfohlen, noch besser durch eine verkehrsabhängige VLSA;
- Rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9;
Betriebsphase:
- Rechtwinkelige Querung der Kabeltrasse bei der A 9;
Forstwesen und Waldökologie
Zwingend erforderliche Maßnahmen
Bauphase:
- Die Rodungsbewilligungen für die (gemäß der UVE und gemäß des Fachgebiets Waldökologie und Forstwesen)
dauernden und befristeten Rodungen sind ausschließlich zweckgebunden für die Umsetzung der Bahnstromübertra-
gungsanlage Graz - Werndorf samt allen zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen Anlagen und Maßnahmen
[diese setzten sich aus den dauerhaften Rodungen der Maststandorte 10, 11, 24, 37 und 45 sowie aus den vorüber-
gehenden Rodungen für die Bauausführungsflächen / den Trassenaufhieben für die Pflege während der Anlagen-
dauer (Gefährdungsbereich gemäß EisbG § 43 Abs 2) zusammen (vgl. UVE-Fachbericht Rodungen, Trassenaufhie-
be und Aufforstungen, Einlage Nr. FR 01-00.01; Kap. 2.1 sowie Technischer Bericht Hochspannungsfreileitung, Ein-
lage Nr. EB 02-02.01)].
- Die Rodungsbewilligung im Gesamtausmaß von 91.816 m² wird im Ausmaß von 687 m² unbefristet (dauernd) und im
Ausmaß von 91.129 m² befristet erteilt. Die Rodungsflächen sind aus dem Rodungsverzeichnis und dem Rodungs-
plan der UVE-Unterlage „Vertiefende Informationen / Rodungsplan und Rodungsverzeichnis“ ersichtlich.
- Die dauernde Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft
des Rodungsbewilligungsbescheides erfüllt wird.
- Die in der UVE-Planbeilage mit der blau strichpunktierten, äußersten Linie [„erweiterter Gefährdungsbereich Hoch-
spannungsleitung - Freileitung gemäß §43 (2) EisbG“] umfassten und 91.129 m² umfassenden, befristeten Rodung
wird befristet bis zum Ende des 2. Kalenderjahres, welches nach dem Baubeginn folgt. Diese befristete Rodung für
die vorübergehende Inanspruchnahme von Waldflächen ist nach Beendigung der anderwertigen Verwendung der
Waldflächen bzw. nach Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung im darauf folgenden Frühjahr, bei Fristab-
lauf bis spätestens 15. Mai des 3. Kalenderjahres, das nach dem Baubeginn folgt, wiederzubewalden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 396 -
- Die Rodungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung
erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an
den zur Rodung bewilligten Waldflächen erworben hat.
- Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass Schäden in den an die Schlägerungs- und Rodungsflächen an-
grenzenden Waldbeständen vermieden werden.
- Die Rodungsfläche gilt als maximale Rodungsfläche. Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau- und sonstigen Materia-
lien, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterialien sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an Schlä-
gerungs- und Rodungsflächen angrenzenden Beständen ist zu unterlassen.
- Bauhilfswege und sonstige Baueinrichtungen dürfen nicht außerhalb der bewilligten Schlägerungs- und Rodungsflä-
chen im Wald angelegt werden. Forststraßen, für welche keine Rodungsbewilligung im Rahmen des ggst. Verfah-
rens eingeholt wurde, dürfen im Rahmen von Baumaßnahmen nicht benützt werden.
- Sämtliche für die Bauausführung notwendigen Baustelleneinrichtungen sowie Baurückstände bzw. Bauabfälle sind
nach Abschluss der Bauarbeit von den in Anspruch genommenen Waldflächen zu entfernen.
Betriebsphase:
- Die in der UVE (Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6) beschriebenen und beurteilten Schutz-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind im vollen Umfang fristgerecht zu erfüllen und einzuhalten. Für die dauernde Rodung im
Umfang von 687 m² sind zumindest im gleichen Flächenausmaß Ersatzaufforstungen (botanische Art, Ausmaß und
Qualität wie in der UVE beschrieben) durchzuführen; die Flächen der befristeten Rodung im Umfang von 91.129 m²
sind wieder aufzuforsten (botanische Art, Ausmaß und Qualität wie in der UVE beschrieben).
- Die zuvor genannten Flächen der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind zwingend zu verorten.
- Zur Hintanhaltung von Erosionen sind entstandene Böschungen unverzüglich nach Abschluss der Rodungs- und
Bauarbeiten mit geeignetem Saatgut zu begrünen.
- Die jeweiligen Pflanzenrechnungen von Aufforstungsmaßnahmen sind in Kopie der Behörde und der ökologischen
Bauaufsicht zu übermitteln.
- Das Artenspektrum sowie die Herkunft des verwendeten Pflanzgutes sind rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Be-
hörde abzustimmen.
- Die Verjüngung (wie auch eine etwaige standortsgerechte Verjüngung forstlichen Bewuchses im Rahmen der natür-
lichen Sukzession) ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung
gem. § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 gesichert ist. Einer übermäßigen Austrocknung der Pflanzenstandorte ist vorzu-
beugen.
- Bei allen Neu- und Wiederaufforstungen, Nachbesserungen und Ergänzungen sind standortsgerechte Baum- und
Straucharten (im Sinne des Forstgesetzes), welche der Herkunft und der Höhenstufe nach zu entsprechen haben,
gemäß den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, zu verwenden. Die Herkunft des verwendeten
Pflanzgutes ist rechtzeitig vor der Pflanzung mit der Forstbehörde abzustimmen.
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
- Für die Kontrolle der vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
- Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Bescheidvorschreibungen ist jeweils der Beginn der Arbeiten rechtzeitig vor
Baubeginn der ökologischen Bauaufsicht zu melden.
Ökologie
Zwingend erforderliche Maßnahmen
- (1) Im Bereich Schwarzlsee ist die Freileitung durch Vogelschutzmarkierungen zu sichern. Die ökologische Bauauf-
sicht hat zur genauen Verortung ornithologisch versierten fachlichen Rat einzuholen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 397 -
- (2) Auf den Einsatz von Herbiziden ist zu verzichten.
- (3) Wo die geplanten Pflegemaßnahmen Mahd vorsehen, ist das Mähgut zu entfernen.
- (4) Bei der Rodung von Schwarzpappeln, Sanddorn und Salweiden ist in den Ausgleichsflächen für vollständigen
Ersatz aus regionalen Herkünften (evtl. Steckhölzer) zu sorgen.
Empfohlene Maßnahmen
- Zusätzlich wird empfohlen dass die ökologische Bauaufsicht die Anbringung von Nisthilfen für Vögel, Insekten und
Fledermäuse an den Masten prüfen und nach Möglichkeit betreiben möge.
Grundwasserschutz
Zwingend erforderliche Maßnahmen:
Bauphase:
Als zwingende Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Grundwasserbelastung sowie eine Belastung der zu versor-
genden Wässer auf ein möglichst geringes Ausmaß zu reduzieren sind daher vorzuschreiben:
- Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung derselben mit der behördlichen Bauaufsicht abzu-
stimmen.
- Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der örtlichen Bauaufsicht listenmäßig zu erfassen.
- Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt kommen, ist im Sinne des An-
hanges H des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005 auf solche zurückzugreifen. Dies bedeutet in
der Praxis, dass
Nach Möglichkeit nur Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen,
Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige Bauhilfsstoffe der
WGK 1 verfügbar sind,
lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie Bauhilfsstoffe zu ersetzen sind, bzw.
biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen vorzuziehen sind.
- Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu setzen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Bauhilfsstoffe zum überwiegenden Teil nur in äußerst
geringen Mengen eingesetzt werden, nicht direkt mit dem Grundwasser in Berührung kommen und nach kurzer Zeit in
Wasser nicht mehr löslich sind, somit auch kein Gefährdungspotential für das Grund-/Bergwasser mehr gegeben ist.
Eine potentielle Gefährdung für das Grundwasser ist jedoch auch bei Stoffen mit WGK 1 dann gegeben, wenn durch
Verschütten große Mengen des Bauhilfsstoffes frei werden und ungehindert in das Grund- oder Oberflächenwasser ge-
langen. In derartigen Fällen kann allerdings teilweise durch Sofortmaßnahmen (z.B. Abgraben des verunreinigten Bo-
dens etc.) eine Wasserverunreinigung verhindert werden. Jedenfalls ist bei derartigen Vorfällen entsprechend den Anga-
ben in den Sicherheitsdatenblättern vorzugehen und sind die zuständigen Behörden zu verständigen.
Falls Bauhilfsstoffe im Zuge der Baumaßnahme eingesetzt werden sollen, muss gewährleistet sein, dass allfällig durch
Bauhilfsmittel verunreinigte Wässer nur dann in eine Vorflut eingeleitet bzw. versickert werden dürfen, wenn die Richt-
bzw. Grenzwerte der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (i. W. Allgemeine Abwasseremissions-
verordnung).
Besonderes Augenmerk ist daher auf die sachgemäße Aufbewahrung der entsprechenden Bauhilfsstoffe zu legen (Auf-
bewahrung nur auf befestigten Boden und / oder Tropftassen). Auch sind Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind,
dass bei unbeabsichtigtem Verschütten die jeweiligen Bauhilfsstoffe direkt in den Boden versickern können (z.B. Auf-
fangtassen).
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 398 -
Im unwahrscheinlichen Fall einer Beeinflussung von Wassernutzungen durch das gg. Bauvorhaben sind rechtzeitig und
ausreichende Ersatz-, Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen.
Allfällig vom Bauvorhaben beeinträchtigen Leitungssysteme (z.B. Wasserleitung) bzw. Drainagen sind während der Er-
richtungsphase und im Regelbetrieb funktionstüchtig zu halten.
Sollte sich im Zuge der Herstellung der Baugruben herausstellen, dass Bodenaustauschmaßnahmen notwendig sind,
wird darauf hingewiesen, dass die Einbaubarkeit von Schuttmaterial (z. B. für Dämme bzw. Bodenaustausch) ist im Hin-
blick auf den qualitativen Grundwasserschutz von der örtlichen Bauaufsicht festzustellen ist. Im Verdachtsfall sind Elua-
tuntersuchungen nach dem einschlägigen Regelwerk vorzunehmen.
Für den Fall, dass im Zuge der Errichtung von Mastfundamenten Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind, ist für
eine geordnete Versorgung der dabei anfallenden Wässer zu sorgen. Im Fall einer Wiederversickerung darf der Grund-
wasserabstrom qualitativ nicht belastet werden.
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:
Durch Umsetzung eines bauvorauseilenden, baubegleitenden und baunacheilenden wasserwirtschaftlichen Beweissiche-
rungsprogrammes ist in objektiver Art und Weise eine tatsächlich durch das Bauvorhaben verursachte Beeinträchtigung
von Nutzungen in qualitativer Art festzustellen.
Dabei sind zumindest die Brunnen BR-WF126, BR-WF163 und BR-WF29 zu erfassen. Es ist zu prüfen, ob im unmittel-
baren Anstrombereich der Baumaßnahme eine geeignete Referenzmessstelle vorhanden ist. Durch die qualitative Be-
weissicherung der genannten Brunnen können repräsentative Aussagen über Auswirkungen auf Grundwasserkörper in
jenem Bereich getroffen werden, in dem tatsächlich noch Baumaßnahmen geplant sind.
Diese Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk BGBl. Nr. 304/2001, Anlage II Teil A Ziffer 3 der Trinkwasser-
verordnung (BGBl. II 304/2001 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 254/2006 und BGBl. II Nr. 121/2007 (Quali-
tät von Wasser für den menschlichen Gebrauch) zu analysieren.
Jedenfalls bei der Erstbeprobung (Nullmessung kurz vor Baubeginn) ist der Parameter Summe Kohlenwasserstoffe zu
bestimmen. Unter der Voraussetzung dass die Erdarbeiten zur Herstellung der 5 Mastfundamente innerhalb weniger
Wochen abgeschlossen sind, sind nach der Erstbeprobung drei weitere Untersuchungsgänge im Abstand von 3 Monaten
durchzuführen.
Empfohlene Maßnahmen:
Bauphase:
- Für die Errichtung der Fundamente der Masten 21-46 wird empfohlen, die Baugrubenherstellung bei niedrigen
Grundwasserständen durchzuführen.
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7 BEURTEILUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT
Eisenbahntechnik
Feststellung der Umweltverträglichkeit aus Sicht des Fachbereiches unter Berücksichtigung der in der UVE bzw. im UVG
enthaltenen Maßnahmen.
Aus der Sicht des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ist festzuhalten, dass:
- die aus Sicht der Projektwerberin vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht plausibel
und nachvollziehbar sind
- die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der relevanten Einflussfaktoren ausreichend dargestellt
sind und keine Ergänzungen der fachlichen Aussagen erforderlich sind.
Die geplante Ausführung des Projekts Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf entspricht dem Stand der Tech-
nik. Die Darlegungen in der UVE und in den Technischen Unterlagen des Bauentwurfs werden im Hinblick auf den Stand
der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften positiv bewertet.
Elektrotechnik
Die Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens ist bei Einhaltung der in der UVE angeführten und vom Sachver-
ständigen für den Fragenbereich Elektrotechnik geprüften Unterlagen gegeben. Es sind für das Fachgebiet Elektrotech-
nik keine zwingend erforderlichen Maßnahmen bzw. empfohlenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele zu be-
rücksichtigen. Es werden zur nachweislichen Dokumentation allerdings Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen
empfohlen.
Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit
Aus der Sicht des Fachgebietes Umweltmedizin, Hygiene, Elektromagnetische Verträglichkeit ergeben sich bei der Ein-
haltung der vorgeschriebenen und vorgeschlagenen Maßnahmen weder in der Bauphase noch im Betrieb der Anlage
Risiken für ungebührliche Beeinflussungen des Wohlbefindens oder für eine Beeinträchtigung der Gesundheit. Das
Vorhaben wird daher als umweltverträglich beurteilt.
Lärmschutz, Erschütterungsschutz
Unter Berücksichtigung der in der UVE vorgesehenen und der im Fachgebiet Lärmschutz, Erschütterungsschutz (LA)
zusätzlich vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen ist das vorliegende Projekt aus fachlicher Sicht
als umweltverträglich zu beurteilen.
Klima, Luft
Die für den Fachbereich Klima und Luft vorgelegten Unterlagen sind plausibel, vollständig, und entsprechen dem Stand
der Technik. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Einem teilweise sensiblen Untersuchungsraum mit erhöhter Immissionsvorbelastung steht eine geringe Eingriffserheb-
lichkeit in der Bauphase und eine irrelevante Beeinflussung in der Betriebsphase gegenüber. Bei Umsetzung der in der
UVE für die Bauphase vorgesehenen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen ist das vorgelegte Projekt aus der Sicht der
Luftreinhaltung und des Klimas als umweltverträglich einzustufen.
Ökologie
Aus der Sicht des Fachgebietes Ökologie sind die im Projekt und in der UVE von der Projektwerberin vorgelegten Ausar-
beitungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. Es ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Bei Umsetzung aller im Projekt, in der UVE und im UVG vorgeschlagenen Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen sowie den zusätzlich zwingend erforderlichen Maßnahmen ist das Bauvorhaben Bahnstromversorgung Graz -
Werndorf umweltverträglich.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 400 -
Waldökologie und Forstwesen
Aufgrund einer „hohen Eingriffserheblichkeit“, einer „mäßigen Ausgleichswirkung“ und den damit gem. RVS 04.01.11
„Umweltuntersuchungen“ bedingten „mittleren verbleibenden Auswirkungen“ ergibt sich folgende schutzgutspezifische
Beurteilung: Die Auswirkungen sind aus waldökologischer und forstfachlicher Sicht gem. RVS 04.01.11 als „Vertretbare
Auswirkungen“ festzulegen. Aus fachlicher Sicht ist das Projekt somit als umweltverträglich zu beurteilen.
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Aus der Sicht des Fachbereiches Landwirtschaft (incl. Boden), Jagd und Fischerei ist das Bauvorhaben Bahnstromüber-
tragungsanlage Graz- Werndorf bei projektgemäßer Umsetzung aller in der UVE und im Einreichoperat vorgesehenen
Maßnahmen als umweltverträglich zu beurteilen.
Grundwasserschutz
Die für das Fachgebiet Grundwasserschutz relevanten Untersuchungen zur Feststellung der Umweltverträglichkeit des
Einreichprojektes erfolgten nach dem Stand der Technik und des Wissens. Die Ergebnisse sind ausreichend, um die
Fragen im Leitfaden für den Fachbereich Grundwasserschutz konkret zu beantworten. Das gegenständliche Vorhaben ist
bei plangemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Gutachten vorgesehenen zwingenden
Maßnahmen aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz als umweltverträglich zu beurteilen.
Raumplanung und Infrastruktur
Die Erfordernisse des Vorhabens, Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und möglicher Trassenkorridore als
auch die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens werden in der UVE umfassend darge-
stellt und begründet und sind nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine maßgeblichen Abweichungen
gegenüber der Einschätzung der Projektwerberin.
Die methodische Bearbeitung für die einzelnen Teilräume ist durchwegs plausibel und nachvollziehbar, die Detailbeurtei-
lungen nach Abschnitten wurden umfassend und übersichtlich bearbeitet, die eigenen Einschätzungen decken sich weit-
gehend mit jenen der UVE. Die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens entsprechen
dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. Die abschließenden Schlussfolgerungen
sind weitgehend plausibel und generell nachvollziehbar. Maßgebliche Abweichungen gegenüber der Einschätzung der
Projektwerberin ergeben sich nicht.
Die raumplanerischen Auswirkungen des Vorhabens für die bearbeiteten Teilräume sind insgesamt ausreichend darge-
stellt. Eine Ergänzung der fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens ist für diese Teilräume nicht erfor-
derlich.
Die Beeinflussungen durch veränderte Belichtungsverhältnisse, partielle Straßensperrungen sowie Lärm- und Staubim-
missionen in der Bauphase werden als marginal beurteilt, eine maßgebliche Beeinflussung von Siedlungsentwicklung
oder Fremdenverkehr durch Flächenverlust kann nicht abgeleitet werden. Zerschneidungseffekte und Bearbeitungser-
schwernisse durch einzelne Mastenstandorte werden als vertretbar eingestuft.
Entlang des Teilraumes Graz – Stadt (Kabeltrasse) dominieren weitgehend versiegelte Verkehrs- und Gewerbeflächen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus weitläufige Einfamilienhausgebiete sowie einzelne Geschosswohnbereiche mit Erho-
lungsfunktionen im Eigengarten. Entlang des Trassenverlaufes befindet sich nur ein Fußballplatz südlich der Grotten-
hofstrasse, zu erwähnen sind darüber hinaus noch 2 Kleingartensiedlungen entlang der Trasse.
Nur auf einer Länge von ca. 1.100 m im Bereich Grottenhofstrasse und Ludwig Benedek Strasse grenzen die privaten
Anrainergrundstücke unmittelbar an den östlichen GKB-Grund und damit fast unmittelbar an die Kabeltrasse an. Entlang
dieses unmittelbar angrenzenden Bereiches befinden sich ca. 70 meist durch Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser
bebaute Parzellen. Die potenziell betroffenen Anrainer in diesem Bereich werden auf eine Größenordnung von 150 bis
200 Einwohner geschätzt.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 401 -
Die Abstände zwischen Kabeltrasse und dauernd bewohnten Wohnhäusern der angrenzenden Parzellen liegen in einer
Größenordnung von mindestens 10m, der Großteil der Abstände liegt jedoch in Bereichen über 20m.
Sensible Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätze werden vom Vorhaben kaum berührt. Als einziger Kindergarten
an der Kabeltrasse ist jener am Karl-Etzel-Weg 9 Graz zu nennen. Das Gebäude hat einen Abstand von mindestens 10
m zur GKB-Trasse bzw. 1 m dahinter liegender Kabeltrasse.
Als Öffentliche Spielplätze im Nahbereich der Trassenführung sind nur ein kleiner Spielbereich südlich des UW Graz
sowie ein Spielplatz im Bereich Kainacherweg jeweils im Stadtgebiet Graz zu nennen.
Mögliche raumrelevante Nutzungsänderungen oder Beeinträchtigungen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen wer-
den – im Zusammenhang mit den darüber hinaus vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen als minimal eingestuft. Sach-
oder Kulturgüter werden vom Vorhaben kaum betroffen bzw. werden entsprechende Maßnahmen vorgesehen, um die
Auswirkungen auf Sachgüter zu minimieren.
Entlang der 7,5 km Kabeltrasse sind nur ca. 300 m zwischen Peter-Rosegger-Strasse und Abstallerstrasse frei begeh-
bar. Entlang des restlichen Trassenbereiches ist die Begehung verboten. In diesem angesprochenen frequentierten Be-
reich ist eine Rohrverlegung des Kabels geplant.
Insgesamt wird die verbleibende Restbelastung hinsichtlich Zerschneidungseffekten und ästhetischen Beeinträchtigun-
gen nach Berücksichtigung der weitgehend geringen Beeinflussungssensibilität und der o.a. Ausgleichsmaßnahmen als
gering und damit durchaus vertretbar eingestuft. Maßgebliche Beeinträchtigungen von Kulturgütern, Sachgütern und die
Infrastruktur sind weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten. Die maßgeblichen Zerschneidungseffekte
und damit zusammenhängenden Beeinflussungen des Landschaftsbildes, der Landschaftsstruktur und des Ortsbildes
beziehen sich insbesondere auf die Freilandbereiche entlang der A9 mit teilweise weitläufigen Sichtbeziehungen.
Besonders der Teilraum Grazer Feld - Mitte weist bereits bestehende teilweise massive Beeinträchtigungen durch Ver-
kehrsbauten, großmaßstäblichen Betriebs- Freizeithallen, Werbetürme, KW Mellach, Funkmasten und sonstige Lei-
tungsmasten auf. Die Eingriffssensibilität wird daher mit gering bewertet.
Um die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild herabzusetzen, wurden für die Teilräume Grazer Feld einzelne
Maßnahmen insbesondere im landschaftsplanerischen Bereich festgelegt, welche zu mindestens partiellen Verbesse-
rungen und Ausgleichen hinsichtlich des Vorhabens führen werden und das Projekt damit als umweltverträglich erklärt
wird.
In der Gesamtbetrachtung unterstützt das Vorhaben grundsätzlich die verschiedenen, für den Untersuchungsraum rele-
vanten Zielsetzungen und stellt einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen dar. Die Beeinträchtigungen der
angrenzenden Wohn- und Gewerbegebiete können im Zusammenhang mit der Einhaltung der im Projekt geplanten Aus-
gleichsmaßnahmen als geringfügig beurteilt werden.
Durch die Parallelführung zu GKB und A9 sowie geringen Nutzungskonflikten meist in den Randlagen der Gebiete mit
besonderer Standorteignung lt. ROG sowie geplanten Ausgleichsmaßnahmen können diese vor wesentlichen Beein-
trächtigungen freigehalten werden.
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung und Infrastruktur wird das Vorhaben – unter Berücksichtigung der in der
UVE genannten Maßnahmen - als umweltverträglich beurteilt.
Aus der Sicht des Fachgebietes Raumplanung werden keine zwingenden zusätzlichen Maßnahmen für die Bau- oder
Betriebsphase vorgeschlagen. Auch Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle werden nicht
vorgeschlagen.
Straßenbau
Zusammenfassend betrachtet ist das Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf, gemäß dem der ge-
genständlichen UVE zugrunde liegendem Technischen Projekt, bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen sowie der
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 402 -
vom Fachbereich Straßenbau zwingend empfohlenen Maßnahmen, in der Bauphase sowie in der Betriebsphase aus
fachlicher Sicht des Fachbereichs Straßenbau als umweltverträglich zu beurteilen.
Daraus resultiert die folgende Gesamtschlussfolgerung zum geplanten Vorhaben:
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der in Kap. 2.4 ange-
führten Unterlagen sowie der eingebrachten Stellungnahmen zur UVE gemäß § 9 UVP-G erstellt.
Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen
dargelegten, zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen be-
rücksichtigt werden, ist im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau aus Sicht der Sachverstän-
digen die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens gegeben.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 403 -
8 VERTIEFENDE AUSFÜHRUNGEN
8.1 WALDÖKOLOGIE UND FORSTWESEN
8.1.1 BEFUND - SACHVERHALT
8.1.1.1 Erfassung der waldökologischen Grundlagen
In der UVE sind die Grundlagen beschrieben und wird insofern auf diese verwiesen. Anlässlich von Erhebungen an Ort
und Stelle erfolgte eine Überprüfung des Fachberichtes.
8.1.1.1.1 Allgemeines
Das Projektsgebiet befindet sich im forstlichen Wuchsgebiet 8.2 – Subillyrisches Hügel- und Terrassenland – (KILIAN et
al., 1994) zwischen 300-365 mSH und damit im submontanen Bereich dieses Wuchsgebietes. Als vom Projekt direkt
betroffene Lebensraum- bzw. Waldbiotop-Typen können Waldinseln (Mischwälder) bzw. Waldrandformationen genannt
werden.
8.1.1.1.2 Klima
Der Planungsraum liegt im subillyrisch bis kontinental getönten Niederungsklima. Niederschläge sind bei etwa gleichen
Temperaturverhältnissen wie im Bereich der pannonischen Niederung merklich höher. Die Jahresniederschlagssummen
schwanken zwischen 900 und 1000 mm. Die Niederschlagsverteilung zeigt eine Verteilung des sommerlichen Maximums
auf mehrere Monate (submediterraner Einfluss) mit ausgeprägtem Julimaximum und geringerem Herbstniederschlag und
einem eher schneearmen Winter. Die Gewitter- und Starkregenhäufigkeit ist erhöht.
8.1.1.1.3 Geologie
Das Grazer Feld ist ein geräumiger Talraum, der aus fluvialen und fluvioglazialen Sedimenten besteht, die als Grund-
wasserspeicher bedeutend sind. Der Nordteil dieses Gebietes wird zur Gänze von der Stadt Graz eingenommen, seine
Begrenzungen im Osten und Westen weisen zueinander charakteristische Asymmetrien auf. Auslaufende Riedel (250 –
500 m) prägen den Projektraum im Südosten. Sedimente aus Schotter, Sand, Ton, Tonmergel bilden den Untergrund
und sind in (Nieder-)Terrassen und Täler zergliedert. Zum Teil ist das tertiäre Substrat freigelegt, zum Teil ist es mit jün-
geren Terrassenschottern, Staublehm und Reliktböden bedeckt.
8.1.1.1.4 Böden
Die Böden sind karbonatfrei und im Allgemeinen sauer. Besonders am Gebirgsrand sind großflächige Reste alter Verwit-
terungsdecken erhalten. In Tief- und Flachlagen selbst überwiegt Pseudogley, in den Talsohlen sind schwere Gleyböden
verbreitet (zusammen 53%). Auf Schotter oder tertiärem Sand treten leichte, auf Hangrücken schwere Braunerde auf.
8.1.1.2 Waldgesellschaften im Untersuchungsraum
8.1.1.2.1 Potenzielle natürliche Waldgesellschaften der Region
(Quelle: KILIAN et al., 1994)
- Auf wärmebegünstigten, mäßig bodensauren Standorten Traubeneichenwald mit Zerreiche (Quercetum petraeae-
cerris) randlich in der kollinen Stufe im Osten des Gebiets.
- In der kollinen und submontanen Stufe Eichen-Hainbuchenwälder (z.B. Asperulo odoratae- Carpinetum mit Wald-
meister, Fraxino pannonicae-Carpinetum mit Stieleiche und Seegras- Segge) auf tiefergründigen, basenreicheren
Standorten, submontan mit Buche.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 404 -
- Auf stark bodensauren Standorten Weißkiefern-Eichenwälder.
- Drahtschmielen-Eichenwald (Deschampsio flexuosae-Quercetum) auf trockeneren Standorten, Pfeifengras-
Stieleichenwald (Molinio arundinaceae-Quercetum) mit Schwarzerle auf vernässten Standorten (z.B. Mur-
Terrassen).
- In der submontanen Stufe Buchenwald mit Eichen, Tanne, Edelkastanie, Rotföhre vorherrschend. Auf bindigen Bö-
den höherer Tannen-Anteil bis in tiefe Lagen.
- Überwiegend Hainsimsen-(Tannen-)Buchenwald (Luzulo nemorosae-Fagetum) auf ärmeren silikatischen Substraten.
- Auwälder der größeren Flusstäler:
- Silberweiden-Au (Salicetum albae) als Pioniergesellschaft auf schluffig-sandigen Anlandungen. Silberpappel-, Grau-
erlen- und Schwarzerlen-Auwälder. Hartholz-Au mit Flatterulme, Stieleiche und Esche bei weiter fortgeschrittener
Bodenentwicklung und nur mehr seltener Überschwemmung.
(Anmerkung: Anthropogene Rotföhrenwälder und Fichtenwälder sind im Gebiet weit verbreitet.)
8.1.1.2.2 Waldbiotoptypen Waldinsel und Waldrand
Der Waldbiotoptyp der Waldinseln und der Waldränder ist im Untersuchungsraum vorwiegend in wirtschaftlich „unrentab-
len Lagen“ (Vernässung, zu kleinräumige Ausgestaltung, als Lückenschluss an Kulturgattungsgrenzen, zwischen land-
wirtschaftlichen Flächen, auf (zumeist nicht oder nur erschwert zugänglichen) Grünflächen der Autobahn und sonstigen
Randbereichen) zu finden, diese Waldbiotoptypen sind gegenüber anderen Natureinheiten zumeist etwas naturnäher und
artenreicher. Im Projektsgebiet ist der Übergang oft fließend zwischen breiten Waldrandbereichen, vorspringenden Wald-
inseln, im Talboden befindlichen Mischwaldsäumen und Bachbegleitvegetationen.
Im Untersuchungsraum des submontanen Bereiches wäre rein potentiell auf wärmebegünstigten Lagen der submontane
Eichen-Hainbuchenwald mit Buche (z.B. Asperulo odorate-Carpinetum) und auf frisch-feuchten (Schutt-
)Bereichen/Hängen mit luftfeuchtem Lokalklima Laubmischwälder mit Bergahorn, Esche und Bergulme (z.B. Scolo-
pendrio-Fraxinetum, Lunario-Aceretum, Arunco-Aceretum, Aceri-Carpinetum) vorherrschend (KILIAN et al., 1994;
MUCINA et al., 1993; MAYER, 1974). Da aber sowohl Eichen, Hainbuchen und Buchen wie auch Bergahorn, Esche und
Bergulme im Untersuchungsraum zurückgedrängt wurden, finden sich zunehmend häufiger reine Nadelmischwaldgesell-
schaften mit Ausnahme der beschriebenen sog. „unrentablen Lagen“. Dennoch sind auch die Waldrandbereiche groß-
teils überprägt und zeigen zudem in den letzten Jahren einen tendentiell höher werdenden Anteil an Neophyten.
In den ggst. Bereichen der Waldinseln und der Waldränder verändert sich durch die stärker ausgeprägte Textur und/oder
den vorhandenen Waldrandbereich graduell das Ausmaß an Licht, Temperatur, Feuchtigkeit, Windeinfluss etc. Es exis-
tieren Waldmantelbereiche, welche aus Gebüschen bestehen und zum Waldinneren hin in eine Zone mit Bäumen der
zweiten Größenordnung übergehen, und Waldsaum- oder Lichtungsbereiche aus blühenden Pflanzen, Hochstauden und
Kräutern. Aufgrund der Lichtkonkurrenz kommt es zu einer ausgeprägten mosaikartigen Ausbildung, Die ausgeprägte
Artendiversität (abhängig vom Untergrund und Wärme) zeigt sich neben zahlreichen Pflanzen in Tieren, welche hier
Schutz und Nahrung finden, der Rand dient als Sitzplatz für Luft- und Bodenjäger, als Überwinterungsort und dient als
Biotop mit Randcharakter sowie als Ausbreitungslinie für die im Wald und an seinem Rand lebenden Tierarten, welche
offene Landschaften sowie geschlossene Waldbestände meiden (ALTENKIRCH, 2002; OTTO, 1994).
8.1.1.2.2.1 Rodungsbereiche
Die Strauch- und Baumschichte der z.T. geschlossenen, z.T. lückigen Waldinsel und des Waldrandbereiches besteht
aus folgenden Arten:
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 405 -
8.1.1.2.2.2 Rodungsbereich der Strecke zwischen den Masten Nr. 9 und Nr. 12
Bestand der ausgehenden III. Altersklasse aus Birke, Hainbuche, Buche, Grauerle, Hasel, Roter Hartriegel, Weidenarten
(vorwiegend Salweide), sowie vereinzelten Koniferen, mit einer Mittelhöhe von rd. 20 m und einer Überschirmung von
1,0.
8.1.1.2.2.3 Rodung, beginnend rd. 50 m nördlich von Mast Nr. 24 bis rd. 120 m südlich dieses Mastes
Bestand der II.-III. Altersklasse, vorwiegend aus Stieleiche, Feldahorn, Hainbuche und Esche, weiters Grau- und
Schwarzerle, Hasel, Roter Hartriegel und in geringerem Ausmaß von Spitzahorn und Fichte mit einer Mittelhöhe von rd.
16 m und einer Überschirmung von 1,0.
8.1.1.2.2.4 Rodung, beginnend rd. 90 m nördlich v. Mast Nr. 36 bis rd. 50 m südlich des Mastes Nr. 37
Bestand der III.-IV. Altersklasse aus vorwiegend Kiefer, Fichte und Stieleiche, weiters mit Hainbuche und in geringerem
Anteil Traubenkirsche, Bergahorn, Buche und Birke, mit einer Mittelhöhe von rd. 28 m und einer Überschirmung von 0,9.
8.1.1.2.2.5 Rodung, jeweils rd. 130 m nördlich bis östlich des Mastes Nr. 45
Zweischichtiger Bestand der I.-II. und IV.-V. Altersklasse, vorwiegend aus Stieleiche, Esche, Bergulme und Hainbuche
sowie weiters aus Bergahorn, Fichte, Roter Hartriegel, Schwarzem Holunder und Hasel, mit einer Mittelhöhe von rd. rd.
30 bzw. 10 m und einer Überschirmung von 1,0.
8.1.1.3 Waldboden
Die oftmals nur wenige Dezimeter bis Zentimeter dicke Bodenschicht in Waldbereichen ist der nachhaltige Lieferant für
Wasser und Nährstoffe und damit unverzichtbare Basis allen Lebens im Waldökosystem. Je Quadratmeter Boden sind
rd. 4.000 bis 5.000 größere Bodentiere (> 2 mm) vorhanden, rechnet man die kleineren Lebewesen hinzu, ergeben sich
Individuenzahlen in Größenordnungen von Billionen. Für diese Lebewesen stellt der Waldboden den notwendigen Le-
bensraum dar. Gleichzeitig sind die Waldbodenlebewesen aber auch für das Zustandekommen der Böden und den Er-
halt der Bodenfruchtbarkeit eine unabdingbare Voraussetzung. Sie ernähren sich von der alljährlich anfallenden
Blattstreu und wandeln dabei die in den pflanzlichen Resten gespeicherten Nährstoffe in pflanzenverfügbare Stoffe (Mi-
neralien) um. Abhängig von den Standortbedingungen geschieht dieser Abbau unterschiedlich schnell. Etwa fünf Jahre
dauert es, bis in einem typischen Buchenwald die Blattstrukturen in der Bodenstreu weitgehend zerstört sind, und erst
nach weiteren fünf Jahren entstehen mineralische Substanzen und lösliche Humusstoffe, welche die schwarze Färbung
der obersten Mineralbodenschicht verursachen. In einem Auwald wird dagegen die Streu bereits in einem Jahr abgebaut.
Im Verlauf der Evolution haben sich unterschiedliche Waldökosystemtypen an die verschiedensten Standortverhältnisse
angepasst, immer jedoch ist der Boden die Schaltstelle für den Stoffkreislauf in Wäldern. Hier findet das ökologische
Zusammenspiel von biologischen (Tiere, Pflanzen), chemischen (z. B. Nährelementvorräte, Schadstoffkonzentrationen)
und physikalischen (z. B. Wasser, Luft) Faktoren statt, dessen Ergebnis in der Bodenfruchtbarkeit zum Ausdruck kommt.
Obwohl die im Boden wirksamen Regelmechanismen längst noch nicht alle erforscht sind, haben massive oder lang
anhaltende Eingriffe in dieses biologische Regelsystem gravierende Auswirkungen auf die Ausbildung von Waldbiotopty-
pen.
8.1.1.4 Schutzgebiete
Das Projektgebiet liegt in keinem Europa-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet, aber von Graz kommend nach
Süden bis ca. auf die Höhe der Katstralgemeinde Kasten im Grundwasserschongebiet G5 Kalsdorf (LGBl. Nr. 92/1990),
des Weiteren befindet sich das ggst. Vorhaben zur Gänze über dem oberflächennahen Grundwasserkörper des Grazer
Feldes (WebGIS Steiermark). In einem Bereich von rd. 500 m um die jeweiligen Rodeflächen finden sich zahlreiche
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 406 -
Brunnen, Schachtbrunnen, Quellen, Wasserentnahmestellen und Wasserschutzgebiete für Nutz- und Trinkwasser (Stmk.
Wasserbuch, WebGIS Steiermark).
8.1.1.5 Wirkungen des Waldes, Waldausstattung
Für die ggst. Waldflächen ist der vom BMLFUW genehmigte Waldentwicklungsplan (WEP) des Forstbezirkes Graz
(Anm.: der Forstbezirk Graz umfasst den politischen Bezirk Graz-Umgebung und den Magistrat Graz) als Beurteilungs-
grundlage der Wirkungen des Waldes heranzuziehen. Dieser wurde auf Grundlage der ÖK50 (Maßstab 1 : 50.000) er-
stellt und ist daher nicht katasterscharf.
Für die betroffenen Rodungsflächen selbst werden (aufgrund der konkreten forstfachlichen Beurteilung) die überwirt-
schaftlichen Funktionen weiter unten näher beschrieben.
Die Waldausstattung laut dem Waldentwicklungsplan des Forstbezirkes Graz (für die von den Rodungen betroffenen
Katastral-/bzw. Ortsgemeinden) ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 25: Waldausstattung der vom Vorhaben durch Rodung betroffenen Katastralgemeinden (KG) und Ortsgemeinden
(OG)
KG Waldaus-
stattung KG OG
Waldaus-
stattung OG
Waldflächen-
bilanz OG
KG 63262 Pirka‐Eggenberg 36,7% Pirka 36,7% ‐0,4%
KG 63241 Kasten 36,0% Wundschuh 29,0% ‐5,8%
KG 63293 Wundschuh 31,7% Wundschuh 29,0% ‐5,8%
KG 63206 Bierbaum 13,7% Zettling 26,5% ‐0,1%
KG 63246 Laa 31,4% Zettling 26,5% ‐0,1%
Diese Ausweisungen decken sich mit den aktuellen Ausweisungen von Wald im Flächenwidmungsplan.
8.1.2 GUTACHTEN - SCHLUSSFOLGERUNGEN
8.1.2.1 Beurteilung des IST-Zustandes
Als waldökologisch bedeutende Strukturen im Bereich der Projektfläche bzw. des engeren Untersuchungsgebietes sind
die Waldinseln und Waldränder, wie im Befund beschrieben, auszuweisen.
Im Vorliegenden wird der gemeinsam betrachtete Waldbiotoptyp hinsichtlich Boden, Hemerobie, Seltenheit, Wirkungen
des Waldes, Stabilität, Bewirtschaftung, Ersetzbarkeit und dem Ausmaß der Belastung bewertet, woraus sich die Sensi-
bilität des IST-Zustandes ergibt.
8.1.2.1.1 Beurteilung der Waldbiotoptypen Waldinsel und Waldrand
Die detaillierte Zustandsbeschreibung der Waldbiotoptypen an sich findet sich im Befund.
8.1.2.1.1.1 Boden
Es existieren nur überblicksmäßige Bodendaten der Region, aber keine waldbodenbezogenen Daten bzgl. Bodenaufbau.
Es wird daher versucht eine waldbodenbezogene Zusammenfassung auf forstfachlicher Basis zu liefern (vgl. NESTROY
et al., 2000; KILIAN et al., 2002; BLUM, 2007):
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 407 -
Anzunehmen sind in den ggst. Bereichen verschiedene Ausprägungen von mittel- bis tiefgründigen, in der Regel wech-
selfeuchten (im Mittel mäßig frischen), carbonatfreien, pseudovergleyten Braunerden, in Muldenlagen als Pseudogleye.
Die Bodenart ist (sandiger) Lehm, gebildet aus Niederterrassen des Quartär.
8.1.2.1.1.2 Hemerobie
Die Hemerobie ist als beta-mesohemerob (mäßig verändert) bis alpha-mesohemerob (stark verändert) zu klassifizieren;
lediglich vernässte oder bachbegleitende Teilbereiche können als beta-oligohemerob (naturnah) eingestuft werden.
8.1.2.1.1.3 Seltenheit
Aufgrund der primären Rolle von landwirtschaftlichen Flächen, von Industrie- und Gewerbegebieten werden Waldkom-
plexe im Projektsraum zusehend seltener, es findet eine Verarmung des Artenspektrums der Wälder statt, hochwertige
Waldkomplexe (insbesondere in zusammenhängender Form von entsprechender Fläche) sind zunehmend als selten
einzustufen.
8.1.2.1.1.4 Wirkungen
Die vorhandenen Waldinseln und Waldrandbereiche lassen sich aufgrund der (mäßigen) Seltenheit nicht alleinig über die
Waldausstattung definieren. Die Wirkungen des Waldes sind laut WEP Graz (Anm.: der Forstbezirk Graz umfasst den
politischen Bezirk Graz-Umgebung und den Magistrat Graz) im Projektsbereich (Funktionsflächen Nr. 137, 138, 140,
141, 142 u. 143, vgl. Einlage FR 01-00.01) mit den Kennzahlen 1 3 1, 1 3 2 und 1 3 3 festgelegt, dies bedeutet, dass
immer eine geringe Schutz-, immer eine hohe Wohlfahrts- und abwechselnd eine geringe, mittlere und hohe Erholungs-
wirkung vorliegen. Bereits damit besteht jeweils ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung (Rodungser-
lass des BMLFUW idgF iVm RV 970 Blg. NR XXI GP – vgl. auch Forstgesetz 1975 idgF, §§ 1 u. 17; JÄGER 2003 sowie
SINGER et STARSICH, 2006).
Für die betroffenen Flächen werden die überwirtschaftlichen Funktionen nachstehend festgelegt:
Kennziffer vor Ort: 2 3 2
Begründet wird dies wie folgt:
Schutzwirkung 2: Die betroffen Waldformationen dienen als Windschutz bzw. als optimaler Deckungsschutz des
Waldes (Verringerung der Windgeschwindigkeit bis zu 60%) sowie als Erosionsschutz (gegen
Bodenabtrag durch Wind und Wasser).
Wohlfahrtswirkung 3: Hoher Einfluss auf die Umwelt als hochwertiger Lebensraum für Pflanzen und Tiere, klimare-
gulierend durch Minderung der Bodenaustrocknung sowie einer optimalen, mosaikartig ge-
prägten Schichtung, einer dementsprechenden Belaubung, einem im Talboden erwünschten
Windschutz und zur Staub- und Schadstoff-Filterung. Besonders hervorzuheben ist die Luftfil-
terung ebenso wie die Frischluftzufuhr aufgrund des Nahraumes zum Grazer Stadtgebiet. Des
Weiteren ist die Wasserhaushaltsregulierung zu betonen (v.a. wegen zeitweiliger Wasser-
knappheit) – in der Nähe der Waldflächen befinden sich regelmäßig bedeutende Trinkwasser-
Hochbehälter, Brunnen, Schachtbrunnen, Quellen, Wasserentnahmestellen und Wasser-
schutzgebiete für Nutz- und Trinkwasser (Stmk. Wasserbuch, WebGIS Steiermark); zusätzlich
befinden sich die Rodungsflächen zur Gänze über dem Oberflächennahen Grundwasserkör-
per „Grazer Feld“ sowie dem Tiefengrundwasserkörper „Oststeirisches Becken“ (WebGIS
Steiermark) und von Graz kommend nach Süden bis ca. auf die Höhe der Katstralgemeinde
Kasten befinden sich die ggst. Rodungsflächen im Grundwasserschongebiet G5 Kalsdorf
(LGBl. Nr. 92/1990).
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 408 -
Erholungswirkung 2: Bedeutung für die Landschaftsstrukturierung und erhöhen den Erholungswert, die Nutzung als
Erlebnis- und Erholungsraum ist insbesondere bei Vorhandensein von Wegen nahe von
Waldkomplexen durch das wechselvolle Wald- bzw. Naturbild zunehmend bedeutender.
Neben den multifunktionellen Wirkungen des Waldes (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- u. Erholungswirkung) wird im Forstge-
setz (ForstG, §1) auch die
ökologische Funktion
genannt, wobei diese aus fachlicher Sicht über die über die genannten Wirkungen des Waldes hinausgeht. Diese ökolo-
gische Funktion äußert sich insbesondere in einem artenreichen und (bedingt durch die zunehmende Seltenheit von
zusammenhängenden Waldkomplexen) produktiven Ökosystem - Beispiel Biodiversität, in einem mannigfaltigen, struk-
turbelebenden Landschaftselement/Biotop - Voraussetzung für den Artenschutz, in einem genetischen Reservat und
Regenerationszentrum, in einem Reproduktionsbereich, in einem Rast-, Schlaf- und Nahrungsplatz und in einem Aus-
gangsort für Wiederbesiedelung.
Durch die Rodung wird die im Forstgesetz (ForstG, §6 Abs.3 lit.b) für Wohlfahrts- und Schutzwälder vorgesehene räumli-
che Gliederung während der Bauphase eingeschränkt, gesehen auf die Betriebsphase wird diese Gliederung aber nicht
wesentlich verschlechtert.
8.1.2.1.1.5 Stabilität / offenbare Windgefährdung
Aus forstfachlicher Sicht ist die physische Stabilität der Waldgesellschaft auf allen Standorten (mittel bis) gut gewährleis-
tet, die ökologische Stabilität ist im guten Ausmaß gegeben (ökologische Stabilitätseigenschaften sind Konstanz, Resi-
lienz und Persistenz – GRIMM, 1994. Konstanz = im Wesentlichen unverändert bleiben; Resilienz = nach Änderungen
infolge vorübergehender externer Einflüsse wieder in den Referenzzustand bzw. die Referenzdynamik zurückkehren;
Persistenz = Überdauern eines ökologischen Systems).
Eine offenbare Gefährdung durch Wind ist für die umliegenden Waldbestände – bedingt durch das ggst. Vorhaben –
nicht gegeben, da aufgrund der Eingriffe kaum nennenswerte Angriffsflächen entgegen der Hauptwindrichtung entstehen
können. Auszunehmen ist hiervon der Rodungsbereich um den Mast Nr. 45, welcher z.T. gegen die Hauptwindrichtung
geöffnet wird und auch eine entsprechende Bestandeshöhe aufweist, welche dem Wind genug Angriffsfläche bietet.
Randschäden sind allerdings in allen geöffneten Waldbereichen möglich und jedenfalls zu erwarten. Eine Berücksichti-
gung von extremen Elementarereignissen und Katastrophen kann bei der Beurteilung einer offenbaren Windgefährdung
nicht einfließen.
8.1.2.1.1.6 Bewirtschaftung
Gering bis nicht vorhanden.
8.1.2.1.1.7 Ersetzbarkeit
Die Ersetzbarkeit der Waldinseln und Waldränder ist durch die Wiederaufforstung bzw. die Neugestaltung von Waldrän-
dern – im Ausmaß von verloren gehender Fläche zu neu zu schaffender Fläche entsprechend den Vorgaben der UVE –
möglich.
8.1.2.1.1.8 Ausmaß der Belastung
Dauernde Rodungen im Ausmaß von 687 m². Befristete Rodungen im Ausmaß von 91.129 m².
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 409 -
8.1.2.1.1.9 Sensibilität des Ist-Zustandes
Zusammenfassend ist die Sensibilität des Ist-Zustandes für den Waldbiotoptyp der Waldinseln und Waldränder in Sum-
me gesehen mit „hoch“ zu bewerten.
8.1.2.2 Beurteilung der Projektauswirkungen und der Eingriffserheblichkeit
8.1.2.2.1 Lebensraumverlust / Eingriffsintensität
In Summe gehen 91.816 m² (91.129 m² befristet, 687 m² dauernd) an zu beurteilender Fläche verloren.
8.1.2.2.1.1 Dauernde und befristete Rodung
Die bei der Rodung der ggst. Waldflächen betroffenen Wald- und Waldrandgesellschaften bestehen aus Strauch- Feld-
und Mischgehölzen mit einem heckenartigen bis bestandesbildenden Aufbau. Diese Saum-, Rand- und Inselbiotope,
welche ein Nebeneinander verschiedener Tier- und Pflanzenarten mit unterschiedlichen Habitat-Ansprüchen auf kleins-
tem Raum ermöglichen (und bedeutend für die Erhaltung der Biodiversität der Kulturlandschaft sind), werden im Falle
einer Rodung ihrer ökologischen Funktion beraubt und sind (bis zum Nachwachsen adäquater Bestände durch Aus-
gleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen) verloren.
Aufgrund der – im Verhältnis zur geringen Waldausstattung – spürbaren Fläche (zumindest bis zur Wiederaufforstung
und Ausgleich der verloren gegangenen Wirkungen nach rd. 10-20 Jahren) und der Lage ist die Eingriffsintensität „hoch“.
8.1.2.2.1.2 Waldbodenverlust
Im gleichen Ausmaß des dauernden Waldflächenverlustes geht (vor allem) auch Waldboden verloren. Die Kompensati-
onsmaßnahmen sind daher nicht nur im Fokus des Waldflächen- sondern auch des Waldbodenverlustes zu sehen. Ent-
sprechend muss aber auch die erfolgende Kompensation gesehen werden und die damit einhergehende Aufwertung
bzw. Wiederherstellung des ggst. Waldbodens. Daneben kommt es durch den Einsatz von Baumaschinen, Baumaterial-
transport und Baustelleneinrichtungen zu Verdichtungen des Waldbodens – und damit zu einer Störung des Porenvolu-
mens. Bei Waldböden mit höherer Feuchtigkeitssättigung sind solche Auswirkungen stark beeinträchtigend und nur
durch Anpflanzung von Pionierarten bzw. Tiefwurzlern nach Jahren bis Jahrzehnten wieder herstellbar. Aufgrund der –
im Verhältnis zur geringen Waldausstattung – spürbaren Fläche (zumindest bis zur Wiederherstellung der Waldbodenei-
genschaften) und der Lage ist die Eingriffsintensität „hoch“.
8.1.2.2.1.3 Zusammengefasste Eingriffsintensität
Zusammengefasst ist die Eingriffsintensität für den Verlust von Waldflächen als „hoch“ zu beurteilen.
8.1.2.2.2 Lebensraumveränderungen
Durch die Rodungen sowie durch die Entfernung von Waldflächen werden die Lebensräume vor allem temporär einge-
kürzt. Für die Dauer von ein bis zwei Jahrzehnten erfolgen somit eine Verringerung der überwirtschaftlichen Waldfunktio-
nen wie der ökologischen Wirkung, der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung sowie eine Änderung der Baumar-
tenzusammensetzung und der Standortsfaktoren.
8.1.2.2.3 Eingriffserheblichkeit
Die projektsbedingte Eingriffserheblichkeit im Wirkraum ist (bedingt durch eine hohe Sensibilität des IST-Zustandes und
eine hohe Eingriffsintensität, vgl. Fragenbereich 2 / Frage F 2 / Tabelle relevante Einflussfaktoren Forstwirtschaft als
„hohe Erheblichkeit“ einzustufen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 410 -
8.1.2.3 Kompensations-Massnahmenanalyse
Grundsätzlich ist zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu unterscheiden:
Ausgleichsmaßnahmen verringern eine Negativwirkung bzw. gleichen diese (fast) aus. Daher kommen Ausgleichsmaß-
nahmen immer im engsten Wirkraum selbst zur Umsetzung.
Falls eine Maßnahme so einschneidend ist, dass ein Ausgleich nicht möglich ist, z.B. bei (partiellem) Lebensraumverlust,
so werden Ersatzmaßnahmen getätigt (allerdings wird der räumliche Bezug – zwangsweise – etwas gelockert). Eine
Ersatzmaßnahme sorgt dafür, dass für den Verlust von Lebensraum an einem anderen (im engeren Nahbereich liegen-
den) Ort ein neuer, möglichst adäquater Lebensraum geschaffen wird:
- bzgl. dem vorliegenden Lebensraumverlust neue Schaffung gleichwertiger, nahgelegener Lebensräume (falls über-
haupt möglich) – Ersatzmaßnahmen
- bzgl. der vorliegenden Lebensraum-Fragmentation oder -Beeinträchtigung Schaffung von Korridoren oder Ausgleich
der Beeinträchtigung – Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ausreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren, um aufgrund der klar er-
kennbaren Absicht zur Umsetzung deren positive Bewertung für das Vorhaben zu gewährleisten. Ersatzgeldleistungen
kommen als Kompensation nicht in Frage.
Zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Projektwirkungen sind die in der UVE vorgesehenen Maßnahmen als
ausreichend bzw. als gut geeignet zu erachten, vor allem den Verlust der Wirkungen des Waldes optimal auszugleichen.
Hierfür wird auf die UVE, Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6, Beschreibung und Beurteilung der Schutz-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen im Abschnitt Graz-Werndorf, verwiesen. Die Einhaltung der in der UVE beschriebenen Maßnah-
men wird durch einen entsprechenden Auflagenpunkt sichergestellt werden. Diese geplanten Maßnahmen entsprechen
den Zielsetzungen des forstfachlichen ASV. Die Umsetzung der Maßnahmen muss durch ein ökologisches Kontrollorgan
gewährleistet sein.
8.1.2.3.1 Kompensationswirkung (Maßnahmenwirkung)
Die Kompensationswirkung (Ausgleichs-/Ersatzwirkung) der in der UVE, Einlage UV 06-02.01, Kapitel 6 (Beschreibung
und Beurteilung der Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Abschnitt Graz-Werndorf) vorgeschriebenen
Maßnahmen ist – aufgrund der langen Dauer bis zur vollen Wirkungsentfaltung der Waldfunktionen aus waldökologischer
Sicht als „mäßig“ einzustufen.
8.1.2.3.2 Verbleibende Auswirkungen
Aufgrund einer „hohen Eingriffserheblichkeit“ ergeben sich in Verbindung mit einer mäßigen Ausgleichswirkung gem.
RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“ „mittlere verbleibende Auswirkungen“.
8.1.2.4 Schutzgutspezifische Beurteilung der Umweltverträglichkeit nach UVP-G 2000
Aufgrund einer „hohen Eingriffserheblichkeit“, einer „mäßigen Ausgleichswirkung“ und den damit gem. RVS 04.01.11
„Umweltuntersuchungen“ bedingten „mittleren verbleibenden Auswirkungen“ ergibt sich folgende schutzgutspezifische
Beurteilung: Die Auswirkungen sind aus waldökologischer und forstfachlicher Sicht gem. RVS 04.01.11 als „Vertretbare
Auswirkungen“ festzulegen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 411 -
8.2 GRUNDWASSERSCHUTZ
8.2.1 BEFUND - SACHVERHALT
In den nachfolgenden Kapiteln erfolgt die Sachverhaltsdarstellung zum gg. Einreichprojekt in kompakter Form. Bei der
Fragenbeantwortung wird auf diese Befundung verwiesen. Die geologischen Grundlagen werden hier zusammenfassend
dargestellt. Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung werden ausschließlich die in den gegenständlichen Einreichunterla-
gen vorgelegten Inhalte wiedergegeben. Auf Beobachtungen bzw. Recherchen des SV für Grundwasserschutz begrün-
dete Befundungen sind als solche gekennzeichnet.
8.2.1.1 Kurzbeschreibung des Vorhabens, Trassenverlauf
Die Bahnstromübertragungsanlage Graz – Werndorf beginnt beim Unterwerk Graz und führt zum geplanten und bereits
genehmigten Unterwerk Werndorf. Die Leitung ist für eine Nennspannung von 110 kV ausgelegt. Wie im gesamten Bun-
desbahnnetz ist die Stromart Einphasen-Wechselstrom mit einer Frequenz von 16,7 Hz. Das Vorhaben Bahnstromüber-
tragungsanlage Graz - Werndorf besteht aus den Vorhabensteilen:
- 110 kV-Hochspannungskabel km 0,0 – km 7,5131 (Teilraum Graz – Stadt)
- 110 kV-Hochspannungsfreileitung km 0,0 – km 13,075 (Teilraum Grazer Feld – Mitte, Grazer Feld – Süd)
8.2.1.1.1 Abschnitt 110 kV Hochspannungskabel
Das 110 kV-Hochspannungskabel beginnt an der Westseite des UW Graz und verläuft Richtung Süden in Rohren. An-
schließend verläuft das Kabel im (bereits genehmigten) Kabelkollektor längs des Grazer Hauptbahnhofs. Beim Köfla-
cherbahnhof zweigt die Trasse nach Westen ab und verläuft weiter in Rohren auf Grundstücken der Graz-Köflacher
Bahn (GKB).
Anschließend verläuft die Trasse im Betonkabeltrog (bei der Querung der Alten Poststraße im Randbalken der Unterfüh-
rung) links der Graz-Köflacher Bahn. Die Anschlussbahn Reininghaus sowie die Reininghausstraße werden mit Rohren
gequert. Vor der Wetzelsdorferstraße kreuzt die Trasse nach rechts der Bahn, quert die Wetzelsdorferstraße in einem
Rohr und verläuft weiter im Trog bis etwa zur Belgier-Kaserne, wobei die Anschlussbahn des Bundesheers in einem
Rohr gequert wird. Danach verläuft die Trasse im Rohr teilweise auf Bundesheergrund der Belgier-Kaserne und westlich
des Bahnsteigs der Haltestelle Wetzelsdorf bis zur Abstallerstraße.
Nach der Abstallerstraße verläuft die Trasse weiter rechts der Bahn im Trog bis zur Haltestelle „Webling“ und quert dabei
die Straßen Grottenhofstraße, Harter Straße, Am Jägergrund und die Trattfelderstraße jeweils in Rohren. Im Bereich der
Haltestelle Webling verläuft die Trasse westlich des Bahnsteigs bis nach Unterquerung der Kärntner Straße im Rohr, im
Brückenbereich über dem Plabutschtunnel an der Brückenaußenseite im Blechtrog.
Im weiteren Verlauf verläuft die Trasse im Trog und quert den Schwarzen Weg und die Hafnerstraße im Rohr. Im Bereich
der Gradnerstraße (Bahnhof Straßgang) werden die Gleise der Graz-Köflacher Bahn gequert.
Die Kabeltrasse verläuft nun in einem Rohr parallel der Trasse der STEWEAG-STEG im Abstand von ca. 1,0 m entlang
der Gradnerstraße in Richtung Osten und kreuzt dabei den Kudlichweg. Kurz vor der Querung der A 9 verschwenkt die
Trasse in Richtung Südosten und unterfährt die A 9 in einer Bohrung zum Mast 1 der weiterführenden Freileitung. Die
Leitungslänge des 110 KV-Hochspannungskabels vom Unterwerk Graz bis zum Mast Nr. 1 beträgt 7,513 km.
8.2.1.1.2 Abschnitt 110 kV Hochspannungsfreileitung
Der Übergang von der Kabel- auf die Freileitungstrasse findet beim Kabelaufführungsmast (Mast Nr. 1) beim Mühlfelder-
weg in der KG Straßgang statt. Vom Mast Nr. 1 führt die Trasse der Hochspannungsfreileitung parallel zur A 9 Phyrn
Autobahn in Richtung Süden über die Betriebsgebiete rund um die Shoppingcity Seiersberg, wobei auch die Autobah-
nauf- bzw. -abfahrt Seiersberg überspannt wird.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 412 -
Auf Grund der bestehenden Gashochdruckleitung, des Freizeitzentrums Schwarzl See, der Flughafennähe und des ge-
planten Projektes Koralmbahn entlang der Ostseite der A 9, verschwenkt die Leitungstrasse auf die Westseite der Pyhrn
Autobahn. Das Autobahnkreuz A 2 Süd Autobahn / A 9 Pyhrn Autobahn wird durch die Freileitungstrasse zwischen den
Masten Nr. 8 – 12 gequert.
Ab dem Mast Nr. 12 verläuft die Trasse bis zum Mast Nr. 42 in einem Abstand von ca. 35 bis 40 Metern parallel zur A9
Pyhrn Autobahn, großteils über landwirtschaftlich genutzte Flächen, Richtung Süden. In diesem Bereich werden Landes-
und Gemeindestraßen sowie Rampen der Autobahnabfahrten Freizeitzentrum Schwarzl See, Schachenwald, Kalsdorf
und Wundschuh gequert. 20 kV Freileitungen der Steweag-Steg werden in den Spannfeldern Mast Nr. 16 – 17, Mast Nr.
29 – 30 und Mast Nr. 42 – 43 gekreuzt.
Im Trassenverlauf parallel zur A 9 liegen ein Betriebsgebiet bei der Anschlussstelle Schachenwald sowie der Gewerbe-
und Industriepark Wundschuh, die durch die 110 kV Hochspannungsfreileitung überspannt werden. Im weiteren Verlauf
der Trasse werden der Laabach sowie eine Schottergrube überspannt.
Im Spannfeld Mast Nr. 42 – 43 werden die A 9 und die geplante Koralmbahn inkl. der Verlegung der Gemeindestraße
Wundschuh - Werndorf gequert. Im Anschluss verläuft die Trasse auf der Ostseite der A 9 bis zum Mast Nr. 45, bei wel-
chem sich der Trassenverlauf in Richtung Osten ändert. Mast Nr. 46 wird zur Optimierung der Zuspannung einebnig
ausgeführt.
Das geplante Verbindungsgleis Nord der Koralmbahn wird im Spannfeld Mast Nr. 44 - 45 und Mast Nr. 45-46 gequert.
Beim neu zu errichtenden (bereits genehmigten) Unterwerk Werndorf endet der Leitungszug mit der Zuspannung zum
Abspannportal.
Die Leitungslänge im Abschnitt 110 kV-Hochspannungsfreileitung vom Mast Nr. 1 bis zum Mast Nr. 46 beträgt 12,985 km
bzw. bis zum Abspannportal (Schleife 2) ergibt sich eine Gesamtlänge von 13,0751 km.
8.2.1.1.3 Bauablauf 110 kV Hochspannungskabel
Zur Herstellung des Kabeltroges ist ein Bodenaushub von ca. 0,2 m³ pro Meter zu verlegende Trasse nötig, in welche der
60 cm breite Trog niveaugleich mit dem Gelände eingebaut wird. Im Bereich von Verrohrungen (Straßenquerungen) wird
eine ca. 1,4 m breite und 1,7 m tiefe Trasse hergestellt, in der das Kabel verlegt wird. Bei Gleisquerungen und beim
Anschluss an die 110 kV-Hochspannungsfreileitung wird das Kabel mittels Horizontalspülbohrverfahren grabenlos errich-
tet. Der Kabelkollektor im Bereich Hauptbahnhof Graz ist bereits genehmigt, außer den Kabelverlegearbeiten kommt es
hier zu keinen Bautätigkeiten.
Nach Herstellung der Kabeltrasse folgen die Kabelverlegearbeiten und schließlich die Muffen- und Endverschlussmonta-
ge. Nach Abschluss der Arbeiten werden die beanspruchten Flächen rekultiviert.
Ein Baulager, von dem aus die Zulieferungen und Abtransporte sowie die Zwischenlagerung von Material erfolgen, wird
voraussichtlich am Areal des Bahnhofs Graz Straßgang mit einer Fläche von ca. 500 m² eingerichtet. Die Zufahrten in
den Baustellenbereich erfolgen über das öffentliche Wegenetz.
Die Arbeiten zur Errichtung sind grundsätzlich zwischen 6:00 und 20:00 Uhr vorgesehen, sofern es der Betrieb der kreu-
zenden Straßen und der Graz-Köflacher Bahn zulässt. Die Bautätigkeiten für den Kabelabschnitt erstrecken sich über
einen Zeitraum von 32 Wochen, wobei gem. Bericht „Baudurchführung“ nur ein geringer Geräteeinsatz je Bauphase
erforderlich ist. Der Geräteeinsatz beschränkt sich aufgrund der geringen Erdbewegungsarbeiten und Zulieferungen auf
den Nahbereich des Vorhabens. Die Arbeiten werden ggf. teilweise gleisgebunden durchgeführt, dazu werden zusätzlich
Zweiwegefahrzeuge und Arbeitswaggons benötigt. Die Transportbelastungen durch Baustellenverkehr im öffentlichen
Straßennetz betragen durchschnittlich 5-10 Lkw-Fahrten / Tag.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 413 -
8.2.1.1.4 Bauablauf 110 kV Hochspannungsfreileitung
Zur Herstellung der 110 kV-Hochspannungsfreileitung erfolgt nach der Mastauspflockung und den Rodungsarbeiten die
Erschließung und Fundierung der Maststandorte (Baugrubenaushub, Ausrichtung Mastfuß, Betonierung). Nach Fertig-
stellung der Fundierungsarbeiten werden die Gittermaste, die in Einzelteilen bzw. teilweise vormontiert per LKW zu den
Maststandorten gelangen, errichtet und geerdet.
Der Seilzug erfolgt in den einzelnen Abspannabschnitten der Freileitung. An allen relevanten Stellen, wie z.B. Kreuzun-
gen von Verkehrswegen, werden während der Seilzugarbeiten Sicherungsmaßnahmen getroffen. Diese bestehen in der
Regel aus Gerüsten, die seitlich neben den Verkehrswegen angeordnet werden. Die Gerüste verhindern das unkontrol-
lierte Durchhängen der Seile in das Lichtraumprofil eines Verkehrswegs oder anderer Objekte während der Montagear-
beiten.
Zur Errichtung der Masten wird im Nahbereich der Baustelle ein Material- bzw. Lagerplatz benötigt, der von der bauaus-
führenden Firma an geeigneter Stelle einzurichten ist. Dieser wird eine Fläche von ca. 3.500 m² aufweisen, wobei eine
dauerhafte Befestigung nicht erforderlich ist.
Die Zufahrt zu den Maststandorten erfolgt über öffentliche Straßen und Wege bzw. dort, wo keine öffentliche Zufahrts-
möglichkeit besteht, über Zufahrtsservitute. Es erfolgen keine baulichen Maßnahmen bzw. Befestigungen im Bereich der
Zufahrtsservitute. Nach Abschluss der Arbeiten werden die Mastzufahrten, die beanspruchten Flächen im Mastbereich
bzw. die im Zuge des Seilzuges beanspruchten Flächen mittels Tiefenlockerungsgerät rekultiviert.
Die Arbeiten zur Errichtung sind grundsätzlich zwischen 6:00 und 20:00 Uhr vorgesehen, sofern es der Betrieb der kreu-
zenden Straßen zulässt. Die Bautätigkeiten für den Freileitungsabschnitt erstrecken sich über einen Zeitraum von 30
Wochen, wobei nur ein geringer Geräteeinsatz je Bauphase erforderlich ist. Der Geräteeinsatz beschränkt sich aufgrund
der geringen Erdbewegungsarbeiten auf den Nahbereich des Vorhabens sowie auf wenige Lkw bzw. Betonmischer-
Fahrten pro Mastbauwerk. Die Baustelle ist nur mit geringen Transportbelastungen durch Baustellenverkehr im öffentli-
chen Straßennetz bzw. entlang der Zufahrtsservitute verbunden (durchschnittlich 5-10 Lkw-Fahrten / Tag sowie 5-10
Fahrten eines Betonmischers je Fundament).
8.2.1.2 Bewertungsmethodik
Um die Nachvollziehbarkeit und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wird für alle Themenbereiche der UVE ein einheit-
licher Bearbeitungszugang gewählt. Die Grundstruktur der Beurteilungsmethode folgt den Prinzipien der ökologischen
Risikoanalyse und wurde für das gegenständliche Vorhaben in Anlehnung an die RVS Umweltuntersuchungen (RVS
04.01.11) adaptiert:
- Darstellung des Ist-Zustandes und Ermittlung der Beeinflussungssensibilität: Themenbereichsspezifische Bestan-
deserfassung und -analyse anhand von Kriterien sowie Bewertung des Bestandes.
- Ermittlung der Wirkungsintensität: Analyse der Wirkung des geplanten Vorhabens im Hinblick auf Art (Wirkfaktoren)
und Stärke der Einwirkungen auf Kriterienebene.
- Ermittlung der Erheblichkeit der Auswirkungen (Eingriffserheblichkeit): Verknüpfung von Beeinflussungssensibilität
(Bestandsbewertung) und Wirkungsintensität (Stärke der Einwirkungen) auf Kriterienebene.
- Entwicklung von Maßnahmen für die jeweilige Planungsstufe.
- Optimierung des geplanten Vorhabens oder
- Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen, bezogen auf die festgelegten Kriterien.
- Ermittlung der verbleibenden Auswirkungen (Restbelastung) auf der Basis der Verknüpfung von Erheblichkeit und
Wirksamkeit der Maßnahmen für die Kriterien.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 414 -
Das Vorhaben kann sich unterschiedlich negativ oder auch positiv auf die Umwelt sowie die Raumstruktur auswirken. Um
dieses Beziehungsgeflecht zu erfassen, wird bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens eine systema-
tische Vorgangsweise gewählt. Die Beurteilungsmethode folgt dabei dem Schema folgender fünfsäuliger Matrix.
1. Schritt: Beurteilung der Beeinflussungssensibilität im Ist-Zustand
Als erster Schritt erfolgt eine Beschreibung und Beurteilung des Ist-Zustandes im Untersuchungsraum. Dabei wird die
Beeinflussungssensibilität in fünf Stufen beurteilt:
- A: keine bis sehr geringe Sensibilität
- B: geringe Sensibilität
- C: mittlere Sensibilität
- D: hohe Sensibilität
- E: sehr hohe Sensibilität
Grundsätzlich gilt: Je höher die Schutzwürdigkeit bzw. Sensibilität eines Schutzgutes nach UVP-Gesetz bzw. der dazu-
gehörigen Nutzungen ist und je empfindlicher das Schutzgut auf mögliche Projektwirkungen reagiert, desto höher wird es
eingestuft.
2. Schritt: Beurteilung der Wirkungsintensität des Vorhabens
Im zweiten Schritt werden die Wirkungen des Vorhabens auf sein Umfeld erfasst und dargestellt. Darauf aufbauend er-
folgt eine Prognose der Wirkungsintensität des Vorhabens in fünf Stufen:
- 1: keine Wirkung / Verbesserung
- 2: geringe Wirkung
- 3: mittlere Wirkung
- 4: hohe Wirkung
- 5: sehr hohe Wirkung
Das Vorhaben umfasst das (zum Beurteilungszeitpunkt) vorliegende technische Projekt. Es enthält noch nicht die Maß-
nahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens vermieden, eingeschränkt oder, soweit mög-
lich, ausgeglichen werden sollen.
3. Schritt: Beurteilung der Eingriffserheblichkeit des Vorhabens
Die Eingriffserheblichkeit des Vorhabens resultiert aus der Verschränkung von Beeinflussungssensibilität und Wirkungs-
intensität des Bauwerks. Damit erfolgt als dritter Schritt die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit des Vorhabens.
Die Eingriffserheblichkeit ist ein Maß für die Erheblichkeit der Vorhabensauswirkung. Sie wird durch die Gegenüberstel-
lung der Beeinflussungssensibilität mit der Wirkungsintensität des Vorhabens in Form einer Matrix in sechs Stufen ermit-
telt, wobei Stufe I die geringste und Stufe VI die höchste Eingriffserheblichkeit darstellt. Diese Stufen sind:
- I: keine Erheblichkeit / Verbesserung
- II: geringe Erheblichkeit
- III: mittlere Erheblichkeit
- IV: hohe Erheblichkeit
- V: sehr hohe Erheblichkeit
- VI: untragbar hohe Erheblichkeit
Die Eingriffserheblichkeit des Vorhabens wird getrennt für Bau- und Betriebsphase beurteilt, und zwar zunächst ohne
dass Maßnahmen zur Reduktion der Auswirkungen des Bauwerks berücksichtigt werden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 415 -
4. Schritt: Festlegung der Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen
Aufbauend auf der Ermittlung der Eingriffserheblichkeit werden als vierter Schritt Schutz und Ausgleichsmaßnahmen
entwickelt und vorgeschlagen. Diese dienen der Vermeidung bzw. Minderung der Wirkungsintensität des Vorhabens und
damit der Reduktion der Eingriffserheblichkeit. Letztlich geht es bei der Festlegung der Maßnahmen darum, die Umwelt-
verträglichkeit herzustellen.
5. Schritt: Beurteilung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen
Im fünften Schritt erfolgen die Beurteilung der Wirksamkeit und Effizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen und die An-
sprache der nach der Umsetzung dieser Maßnahmen verbleibenden Restbelastung. Mit zunehmender Eingriffserheblich-
keit wächst die Notwendigkeit der Entwicklung wirksamer Ausgleichsmaßnahmen, um ein umweltverträgliches Projekt zu
erhalten. Erst der Grad der Maßnahmenwirksamkeit lässt die Ableitung der verbleibenden Restbelastung zu. Diese wird
als Maß für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens herangezogen.
Bei einer sehr guten Wirksamkeit der Maßnahmen wird die Eingriffserheblichkeit um zwei bis drei Klassen, bei guter
Wirksamkeit um eine bis zwei Klassen und bei partiell wirksamen Maßnahmen um bis zu einer Klasse rückgestuft. Die
hier im Einzelnen vorzunehmende Vor-gehensweise muss, um den Gegebenheiten im Einzelfall entsprechen zu können,
einer individuellen Expertenbeurteilung vorbehalten bleiben. Daher wird auf eine exakte Abbildungsregel bewusst ver-
zichtet.
6. Schritt: Ermittlung der Restbelastung
Abschließend wird als sechster Schritt eine fachbereichsbezogene Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorha-
bens (einschließlich der vorgeschlagenen Maßnahmen) vorgenommen und eine zusammenfassende Beurteilung der
Umweltverträglichkeit des Vorhabens (= Restbelastung) gemacht. Die Restbelastung gliedert sich wie die Eingriffserheb-
lichkeit in sechs Stufen:
- keine Restbelastung / Verbesserung
- geringe Restbelastung
- mittlere Restbelastung
- hohe Restbelastung
- sehr hohe Restbelastung
- untragbar hohe Restbelastung
Ergebnis ist eine Aussage bezüglich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens umfasst dabei das technische Projekt
sowie alle entwickelten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen. Diese werden dadurch zum untrennbaren Bestandteil des
Vorhabens.
8.2.1.3 Aufbau des Untergrundes
Zur Beschreibung der Untergrundverhältnisse stehen im Umfeld des gegenständlichen Vorhabens zehn Kernbohrungen,
sechs Sondierschlitze und 26 Rammsondierungen zur Verfügung. Diese wurden im Zuge diverser Aufschlusskampagnen
für die ÖBB hergestellt. Zudem sind 24 Fremdaufschlüsse miteinbezogen worden.
Das gegenständliche Projektgebiet liegt im Grazer Feld. Der Untergrund wird unter der Humusauflage bzw. anthropoge-
nen Anschüttungen generell aus Schottern der Niederterrasse (Würm) aufgebaut. Eine überlagernde Deckschichte nen-
nenswerten Ausmaßes ist kaum ausgebildet. Im Osten begrenzen die holozänen Schotter der Mur die Niederterrasse.
Die Basis zu den quartären Sedimenten stellen die miozänen Gleisdorfer Schichten dar, die überwiegend aus Schluff-
bzw. Tonsteinen bestehen.
Auf der Basis der vorstehenden Unterlagen lässt sich der Untergrund im Projektbereich in die nachfolgend angeführten
Schichtabfolgen einteilen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 416 -
- Künstliche Anschüttungen
- Deckschichte
- Quartärer Kies und Sand
- Miozän
Den unmittelbaren Oberflächenbereich bildet grundsätzlich der Mutterboden, der vor allem im Bereich künstlicher An-
schüttungen bzw. von Weg- und Straßenbelägen teilweise auch fehlen kann. Der Mutterboden erreicht überwiegend eine
Mächtigkeit von bis zu ca. 0,7 m. Lokal ist diese bis zu ca. 1,0 m mächtig.
8.2.1.3.1 Künstliche Anschüttungen
Die künstliche Anschüttungen treten in relevanten Schichtstärken von mehr als ca. einem Meter vorwiegend in Form von
Dammschüttungen bei diversen Verkehrswegen (A 9, Landes- und Gemeindestraßen, Güterwege, Zufahrts- und Brü-
ckenrampen sowie Bahntrassen) auf. Diese setzen sich überwiegend aus sandigen Kiesen mit wechselnden Schluffan-
teilen und Sand-Schluff Gemischen zusammen. Häufig sind auch Steine, Ziegelreste und Schlacke zu beobachten.
Die für die A 9 und die Zufahrtsrampen errichteten Dämme wurden gemäß mündlicher Auskunft durch die Straßenmeis-
terei Lebing in Sandwichbauweise hergestellt. Demnach wurde abwechselnd Kies- und Schluffböden in Lagen von ca.
0,5 m Stärke geschüttet.
Deckschichte:
Die Deckschichte wird im gegenständlichen Bereich aus Lösslehm bzw. untergeordnet aus Ausedimenten aufgebaut.
Dabei sind vor allem Schluff-Tone bzw. plastische bis stark plastische Schluffe mit wechselnden Anteilen an Fein- und
Mittelsand vorzufinden. Häufig ist Einstreu von oxidiertem Grobsand bis Feinkies festzustellen. Die Konsistenz kann
generell mit weich, häufig auch mit weich bis steif bzw. steif, beurteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Deck-
schichte überwiegend Mächtigkeiten von weniger als ca. 1,0 m erreicht bzw. häufig zur Gänze fehlt.
8.2.1.3.2 Quartärer Kies und Sand
Die quartären Kiese und Sande wurden als Schotter der Niederterrasse angetroffen. Gemäß den Aufschlüsen wird diese
Bodenzone überwiegend aus unterschiedlich sandigen und schluffigen Kiesen mit Einlagerungen aus Steinen und Blö-
cken gebildet. Bereichsweise finden sich nennenswerte Einschaltungen von Fein- bis Mittelkiesen und Fein- bis Mittel-
sanden. Örtlich wurde immer wieder auch Sand-Kies Gemische angetroffen. Die Lagerungsdichte ist in den oberflächen-
nahen Zonen mit locker und locker bis mitteldicht sowie lediglich örtlich mit sehr locker zu beurteilen. Mit zunehmender
Tiefe steigt diese auf mitteldicht an. Die Mächtigkeit der quartären Kiese und Sande des Grazer Feldes beträgt im N
zwischen ca. 15 m und ca. 20 m und verringert sich in Richtung S auf ca. 10 m.
8.2.1.3.3 Gleisdorfer Schichten
Die Basis zu den quartären Kiesen und Sanden stellen die miozänen Gleisdorfer Schichten dar. Dabei handelt es sich
um mürbe Schluff- /Tonsteine sowie teilweise sehr mürbe Feinsandsteine. Immer wieder wurden laminierte Feinsand-/
Schluffsteine bzw. Sand-/ Tonsteine erkundet. Im Hangenden treten auch unterschiedlich plastische Schluffe auf. Die
Konsistenz schwankt zwischen steif und halbfest.
8.2.1.4 Bergrechtliche Festlegungen
Laut telefonischer Auskunft der BH Graz-Umgebung existiert bei der im Bereich der Maste 42 bis 44 situierten Schotter-
grube Anton Paar ein bestehendes Abbaurecht. Zusätzlich wird diese Kiesgrube als Verdachtsfläche geführt.
Auf der Materialgewinnungsfläche der Firma Schwarzl liegt kein Abbaurecht mehr. Die betreffenden Flächen werden
gemäß Wasserrecht derzeit als Nassbaggerungen bzw. Sportfischteiche geführt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 417 -
8.2.1.5 Wasser
Wassernutzungen wurde von den Projektanten am Online-Wasserbuch des Landes Steiermark erhoben und sind in den
Lageplänen - Untergrundaufschlüsse, Wassernutzungen verzeichnet. Zudem sind in diesen Plänen die bestehenden
Pegelmessstellen sowie langjährige Messstellen des Hydrografischen Dienstes des Landes Steiermark enthalten.
Zusätzlich scheinen im Lageplan für das Grazer Feld Mitte und Süd Grundwassergleichen für ein mittleres Grundwas-
serniveau (MGW) auf. Diese beruhen auf den Angaben aus dem Endbericht des Inst. f. Wasserressourcenmanagement,
Hydrogeologie und Geophysik, Joanneum Research, Graz, vom November 2004. Dieses Grundwasserniveau ist auch in
einem Bodenlängsprofil eingetragen. In diesem Profil ist außerdem ein extremer Grundwasserhochstand ausgewiesen.
Dabei handelt es sich einerseits um interpolierte Maximalwerte entsprechend der Messstellen des Hydrografischen
Dienstes im Trassenumfeld (Maste 1 bis 19) und andererseits um ein Bemessungsniveau zum Grundwasser aus den
Bearbeitungen zur Koralmbahn (Maste 20 bis 46).
Die Ergebnisse der Grundwasserstandsbeobachtungen in den Pegeln bzw. langjährigen Messstellen liegen in Form von
Grundwasserganglinien den Einreichunterlagen bei. Die maßgebenden Daten zu den Wassernutzungen finden sich in
den Angaben zu den Wasserrechten, Verdachtsflächen, Deponien und Abbaurechten unter Einlage Nr. 7791-UV-
0601AL-00-0004.
Die zeitabhängigen Angaben zu den Grundwasserniveaus bzw. den Flurabständen, Grund-wassermächtigkeiten und
Strömungsrichtungen in den nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf das mittlere Grundwasserniveau (MGW)
gemäß den Angaben aus dem Endbericht des Inst. f. Wasserressourcenmanagement, Hydrogeologie und Geophysik,
Joanneum Research, Graz, vom November 2004. Der Verlauf des Grundwasserstauers im nördlichen Projektsbereich
(Projekt-km 0,0 bis Projekt-km 6,0) ist ebenfalls dieser Literaturquelle entnommen.
8.2.1.5.1 Oberflächenwasser
An den Oberflächengewässern sind im Untersuchungsraum der Laabach sowie mehrere Grundwasserteiche vorzufin-
den.
Der Laabach stellt einen rechtsseitigen Zubringer zur Mur dar und quert die Bahnstromübertragungstrasse als offenes
Gerinne bei ca. km 11,25 im Bereich der Freileitung. Der Laabach weist in seiner Grundform einen Trapezquerschnitt mit
einer Sohlbreite zwischen ca. 1,2 m und ca. 3,0 m auf. Die Neigung der Ufer-böschungen liegt zwischen ca. 20° und ca.
35°.
Derzeit bestehen im Abflussbereich des Laabaches durchwegs landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Die hydrologischen Daten wurden vom Amt der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 3a, Referat I, Hydrographie, zur
Verfügung gestellt (entnommen der Umweltverträglichkeitserklärung Koralmbahn, Teilabschnitt Feldkirchen - Wettmann-
stätten).
- Profil: bis Poniglbach bei Wundschuh
- Einzugsgebiet (AE): 14,3 km2
- Mittlere Seehöhe des Gebietes (Hm): 340 m ü.A.
- Mittlerer Jahresniederschlag (hN): 870 mm
- Mittlere Jahreslufttemperatur (t): 8,3 °C
- MQ: 0,15 m3/s
- HQ100: 16 m3/s
- HQ50 :13,5 m3/s
- HQ30 :12,0 m3/s
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 418 -
- HQ10 :8,0 m3/s
- HQ5 :6,0 m3/s
- HQ1 :3,0 m3/s
Im Bereich des Mastes 44 kommt der im Zuge der Eisenbahnrechtlichen Einreichung der Koralmbahn, Abschnitt Feld-
kirchen - Wundschuh - Werndorf, km 7,440 bis km 18,000, genehmigte neue Hochwasserrückhalteraum des Laabaches
zu liegen.
8.2.1.5.2 Grundwasser
Grundwasserträger; Grundwasserstauer:
Als Grundwasserträger fungiert generell der quartäre Kies und Sand der Niederterrasse des Grazer Feldes. Das Grund-
wasser tritt dabei in freier Form auf. Die Grundwassermächtigkeit liegt zwischen ca. 7,0 m und ca. 14,0 m.
Die den quartären Kies und Sand unterlagernden miozänen Gleisdorfer Schichten fungieren als relativer Grundwasser-
stauer. Die Oberkante des Grundwasserstauers fällt von ca. Kote 327,0 m ü.A. im nördlichen Projektsbereich auf ca.
Kote 299,0 m ü.A. im südlichen Bereich ab. Das Gefälle ist dabei generell gegen SO gerichtet. Darüber hinaus ist das
Relief des Grundwasserstauers sowohl durch kleinräumige als auch großräumige Rinnenstrukturen gekennzeichnet.
Druckniveau bzw. Flurabstand:
Ein mittleres Grundwasserniveau (freies Grundwasser) kommt gemäß Endbericht des Inst. f. Wasserressourcenmana-
gement, Hydrogeologie und Geophysik, Joanneum Research, Graz, vom November 2004, zwischen ca. Kote 335,0 m
ü.A. im nördlichen Bereich und ca. Kote 306,0 m ü.A. im südlichen Bereich zu liegen. Der Flurabstand beträgt demnach
im nördlichen Teilbereich zwischen ca. 6,0 m und ca. 11,0 m und nimmt in Richtung Süden weitgehend kontinuierlich bis
auf ca. 2,0 m ab.
Strömungsrichtung; Gefälle:
Im Grazer Feld liegt eine generelle Grundwasserströmungsrichtung gegen SO vor. Diese folgt dem Gefälle im Grund-
wasserstauer und ist zum Vorfluter Mur hin gerichtet. Örtlich können infolge des Einflusses von Grundwasserteichen
geringfügige Abweichungen von der großräumigen Tendenz auftreten. Die Rinnenstrukturen im miozänen Grundwasser-
stauer haben keinen eindeutig erkennbaren Einfluss auf die Strömungsverhältnisse. Das Gefälle im Grundwasserniveau
beträgt weitgehend zwischen ca. 2 ‰ und ca. 3 ‰. Bereichsweise kann das Gefälle Werte bis ca. 5 ‰ annehmen, wobei
diese Werte vornehmlich im südlichsten Teilbereich auftreten.
Schwankungsrahmen:
Im nördlichen Bereich wird der langjährige Schwankungsrahmen im Grundwasser zwischen ca. 2,0 m und ca. 3,0 m
angegeben. Im südlichen Bereich sind aus den langjährigen Ganglinien Schwankungsrahmen zwischen ca. 2,5 m und
ca. 3,5 m abzuleiten.
Grundwasserqualität:
Im gegenständlichen Untersuchungsraum stehen die Daten der ehem. WGEV (Wassergütererhebungsverordnung)
Messstelle 60655192 (Zeitraum zwischen 1992 und 2004) zur Verfügung. Diese wurden von den Projektanten im Rah-
men der Erstellung des EB-Gutachtens Koralmbahn Graz - Klagenfurt, Einreichabschnitt Feldkirchen - Wundschuh -
Werndorf, km 7,440 bis km 18,000 beim Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung Ia, Referat Gewässeraufsicht, erho-
ben. Der nachstehenden Tabelle können die Daten zur Charakterisierung der Grundwasserqualität entnommen werden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 419 -
Daten zur Grundwasserqualität der WGEV-Messstelle 60655192:
Parameter IW/PW SW MAX MITTEL MIN
1,1,1-TRICHLORETHAN µg/l 18*) < Bg. ****) < Bg. ****)
1,1-DICHLORETHEN µg/l 18*) < Bg. ****) < Bg. ****)
1,2-DICHLORETHAN µg/l 3 18*) < Bg. ****) < Bg. ****)
AMMONIUM mg/l 0,5 0,3 0,107 0,007 < Bg. ****)
ATRAZIN µg/l 0,1**) 0,1 0,190 0,065 < Bg. ****)
BLEI mg/l 0,01 0,03 0,002 < Bg. ****)
CALCIUM mg/l 126,500 108,984 76,000
CHLORID mg/l 200 60 83,500 45,238 27,000
DESETHYLATRAZIN µg/l 0,1**) 0,820 0,195 < Bg. ****)
EISEN mg/l 0,2 0,095 0,007 < Bg. ****)
KALIUM mg/l 12 4,900 2,877 1,700
MAGNESIUM mg/l 22,000 16,758 10,000
MANGAN mg/l 0,05 < Bg. ****) < Bg. ****)
NATRIUM mg/l 200 90 43,500 23,682 11,600
NITRAT mg/l 50 45 87,400 56,518 23,500
NITRIT mg/l 0,1 0,06 0,313 0,008 < Bg. ****)
ORTHOPHOSPHAT mg/l 0,3 0,192 0,033 < Bg. ****)
QUECKSILBER mg/l 0,001 0,001 < Bg. ****) < Bg. ****)
SULFAT mg/l 250 135,000 63,467 29,200
TETRACHLORETHEN µg/l 10***) 18***) < Bg. ****) < Bg. ****)
TETRACHLORMETHAN µg/l 1,8 < Bg. ****) < Bg. ****)
TRICHLORETHEN µg/l 10***) 18***) < Bg. ****) < Bg. ****)
*) Summe der leicht flüchtigen halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffe
**) Summe Pestizide
***) Summe beider Parameter
****) unter der Bestimmungsgrenze
Aus den Angaben in vorstehender Zusammenstellung ist ersichtlich, dass erhöhte bzw. stark erhöhte Werte bei den
Parametern Nitrat und Chlorid bzw. Atrazin und Desethylatrazin vorliegen. Dies ist auf die landwirtschaftliche Nutzung
des gegenständlichen Bereiches zurückzuführen. Im Falle der Chloridgehalte kann ein Einfluss der A 9 Pyhrn Autobahn
(Salzstreuung) nicht ausgeschlossen werden.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 420 -
Nutzungssituation:
Im gesamten Untersuchungsraum sind mehrere Brunnen zur Nutzwasserversorgung sowie auch zur Trinkwasserversor-
gung situiert. Vereinzelt werden diese auch zur Löschwasserversorgung bzw. zum Betrieb einer Wasserpumpe herange-
zogen.
Zudem existieren entlang des geplanten Verlaufs der Kabelleitung mehrere Versickerungsanlagen. Diese dienen haupt-
sächlich der Versickerung von Abwässern, aber auch von Oberflächenwässern.
Zwischen ca. Projekt-km 2,20 und ca. Projekt-km 2,70 verläuft die geplante Kabelleitung entlang des Wasserschutzge-
bietes der Brauerei Puntigam. Innerhalb dieses Schutzgebiets sind die Brunnen BR-BA01 bis BR-BA05 situiert. Im Un-
tersuchungsraum kommen lediglich die Brunnen BR-BA01 und BR-BA02 zu liegen. Diese werden zur Trinkwasserver-
sorgung genutzt.
Zwischen ca. Projekt-km 2,80 und Projekt-km 7,568 verlaufen die Kabelleitung sowie die Freileitungsmaste 1 bis 7 im
weiteren Grundwasserschongebiet des Wasserwerks Feldkirchen. Die Freileitungsmaste 8 bis 23 sind im weiteren
Grundwasserschongebiet sowie die Freileitungsmaste 24 bis 34 im engeren Grundwasserschongebiet des Wasserwerks
Kalsdorf situiert. Im gegenständlichen Untersuchungsraum existiert auch eine Vielzahl an Grundwasserteichen, die z. T.
als Badegewässer genutzt werden.
Vertiefende Untersuchungen durch die Projektanten erbrachten im Bereich der noch zu errichtenden Masten 42-46 eine
Vielzahl an Hausbrunnen, die für Trink- bzw. überwiegend Nutzwasserzwecke herangezogen werden. Der Untersu-
chungsraum in diesem Bereich wurde von den Projektanten auf 300 m beiderseits der Trasse ausgedehnt. Dabei handelt
es sich um die Nutzungen BR-WU29, BR-WF90, BR-WF98, BR-WF107, BR-WF114, BR-WF115, BR-WF116, BR-
WF117, BR-WF118, BR-WF119, BR-WF120, BR-WF121, BR-WF122, BR-WF123, BR-WF124, BR-WF125, BR-WF126,
BR-WF127, BR-WF128, BR-WF141, BR-WF142, BR-WF143, BR-WF144, BR-WF146, BR-WF148, BR-WF149, BR-
WF152, BR-WF153, BR-WF154, BR-WF155, BR-WF156, BR-WF157, BR-WF158, BR-WF159, BR-WF160, BR-WF161,
BR-WF163, BR-WF164, BR-WF165, BR-WF166, BR-WF167, BR-WF168, BR-WF170, BR-WF177, BR-WF185, BR-
WF186, BR-WF187, BR-WF189, BR-WF192, BR-WF194, BR-WF195, BR-WF207, BR-WF208, BR-WF210, BR-WF212.
Verdachtsflächen und Deponien:
In den Geohydrologischen Lageplänen, Wassernutzungen wurden die Verdachtsflächen und Deponien im Untersu-
chungsraum dargestellt. Weitere detaillierte Angaben zu diesen Flächen sind der Beilage "Angaben zu den Wasserrech-
ten, Verdachtsflächen, Deponien und Abbaurechten", Einlage Nr. 7791-UV-0601AL-00-0004, zu entnehmen.
8.2.1.6 Zusammenfassende Beurteilung der Beeinflussungssensibilität:
Basierend auf der Beschreibung der Untergrund-, Oberflächen- und Grundwassersituation wird nachfolgend die Sensibili-
tät des geologisch-geotechnischen bzw. des hydrologisch-hydrogeologischen Umfeldes bewertet. Die Beurteilung der
Beeinflussungssensibilität erfolgt grundsätzlich entsprechend der eingangs erläuterten. Methodik.
Untergrund:
Teilraum Beeinflussungssensibilität / Begründung
Graz-Stadt
gering / im Untersuchungsraum sind keine Verdachtsflächen sowie kein Abbaugebiet ausgewiesen; anthropogene Verunreinigungen im Bereich der Kabeltrasse können von vornherein nicht ausgeschlossen werden.
Grazer Feld - Mitte und Süd
hoch / im Untersuchungsraum sind Verdachtsflächen ausgewiesen; anthropogene Verunreinigungen im Bereich der Mastfundamente können von vornherein nicht ausgeschlossen werden.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 421 -
Wasser:
Teilraum Beeinflussungssensibilität / Begründung
Graz-Stadt
sehr hoch / Teilraum teilweise als Grundwasserschutzgebiet (Brauerei Punti-gam) und teilweise als weiteres Grundwasserschongebiet ausge-wiesen; Grundwasserkörper mit überregionaler Bedeutung.
Grazer Feld - Mitte und Süd
sehr hoch / Trassenquerung des Laabaches und Situierung des Mastes 44 im Nahebereich zum Rückhalteraum; Teilraum teilweise im weiteren und engeren Grundwasserschon-gebiet; Grundwasserkörper mit überregionaler Bedeutung;
8.2.1.7 Beschreibung und Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens im Abschnitt Graz -
Werndorf
8.2.1.7.1 Trassenverlauf aus geotechnischer Sicht
8.2.1.7.1.1 Teilraum Graz-Stadt:
Im gegenständlichen Teilabschnitt wird das Hochspannungskabel erdverlegt. Zwischen Unterwerk Graz und ca. km 1,7
verläuft die 110 kV-Leitung in Rohren bzw. in einem bestehenden Kabelkollektor. Ab ca. km 1,7 bis ca. km 7,09 ist eine
Parallelführung der 110 kV-Leitung zur Graz-Köflach Bahn in Kabeltrögen bzw. örtlich in Rohren vorgesehen. Zwischen
ca. km 7,09 und km 7,513 (Beginn Freileitung; Ende Teilraum Graz - Stadt) werden die Kabeln in Rohre unter der Erde
verlegt.
Die Verrohrungen, die Rohrzüge bzw. die Kabeltröge kommen größtenteils in den künstlichen Anschüttungen der Bahn-
anlagen bzw. der Straßenunterbauten zu liegen. Örtlich, vor allem im Bereich der tiefer liegenden Straßenquerungen, ist
eine Einbindung der Kabeltrasse in die Deckschichtmaterialien bzw. in den quartären Kies und Sand möglich. Grundwas-
ser wird unter Berücksichtigung der langjährigen Messstellen und der vorhandenen Fremdaufschlüsse zwischen ca. 12,5
m und ca. 20,0 m unter GOK erwartet.
Auf Bodenverbesserungsmaßnahmen im Bereich der Kabeltrasse kann weitgehend verzichtet werden. Lediglich bei
Antreffen von stark aufgeweichten, gering tragfähigen Deckschichtmaterialien auf Höhe der Kabelrohrsohle sind Boden-
auswechslungen geringen Ausmaßes (< 30 cm) mit sandig-kiesigen Materialien erforderlich. In Abhängigkeit der Künet-
tentiefen für die Herstellung der Kabeltrassen bzw. Verrohrungen sind Sicherungsmaßnahmen in Form eines Künetten-
verbaues erforderlich. Die seitliche Zulegung des Kabeltroges an den bestehenden Kabeltrog der GKB erfordert keine
geotechnisch relevanten Bautätigkeiten.
Aufgrund des tief liegenden Grundwasserhorizontes sind keine Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich.
8.2.1.7.1.2 Teilraum Grazer Feld Mitte, Süd:
Im gegenständlichen Teilabschnitt wird die Hochspannungsleitung als Freileitung geführt. Im Bereich der Maststandorte
stehen unter einer örtlich vorhandenen Deckschichte geringer Mächtigkeit die quartären Kiese und Sande an. Lediglich
im Nahebereich zu bestehenden Verkehrswegebauten können auch künstliche Anschüttungen auf Höhe der Fundie-
rungsebene auftreten. Grundwasser wird zwischen ca. 2,0 m und ca. 12,0 m unter GOK erwartet.
Die Fundierung der Maste erfolgt generell gemäß Regelplanung der ÖBB mittels Blockfundamenten. Zur Bestimmung
der tatsächlich erforderlichen Fundamentgröße wird bei jedem Maststandort vor Baubeginn ein Sondierschlitz abgeteuft.
Die maximale Einbindetiefe kann vorab jedoch mit ca. 2,8 m unter GOK angegeben werden. Der Baugrubenaushub
erfolgt im Schutze von Spundwänden. Die Bohlen werden während des Betonierens der Fundamente gezogen, da die
Fundamente aus statischen Gründen gegen das anstehende Erdreich betoniert werden müssen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 422 -
Im Falle der Maste 21 bis 46 ist eine Einbindung des Aushubniveaus bzw. der Blockfundamente unter extrem hohe
Grundwasserspiegel möglich. Dabei bleibt die Einbindetiefe in das Grundwasser überwiegend mit wenigen Dezimetern
bis maximal ca. 0,5 m beschränkt. Im Endbereich der Freileitung ist auch eine Einbindung von bis zu ca. 1,5 m unter den
extremen Grundwasserhochstand bzw. eine geringe Einbindung unter ein mittleres Grundwasserniveau möglich. Die
Errichtung der Blockfundamente sollte daher bei mittleren bis maximal hohen Wasserständen erfolgen. Wasserhal-
tungsmaßnahmen werden dann nicht erforderlich.
Das Abbaugebiet zwischen ca. km 12,0 und ca. km 12,7 (Schottergrube Anton Paar) wird durch die Mastsituierung nicht
berührt.
8.2.1.7.2 Trassenverlauf aus hydrologischer und hydrogeologischer Sicht
8.2.1.7.2.1 Teilraum Graz-Stadt:
Im gegenständlichen Teilraum verläuft die Kabeltrasse mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts gegen Ende des Teilrau-
mes in Dammlage bzw. im Bereich bestehender Bahnanlagen. Lediglich bei den Straßenquerungen, Eisenbahnkreuzun-
gen und im Endbereich des Teilraumes binden die Kabelrohre bis maximal ca. 1,5 m unter GOK ein. Generell kommt die
Leitung mehrere Meter über dem Grundwasserniveau zu liegen. Zwischen ca. km 2,20 und ca. km 2,75 grenzt die Kabel-
trasse an das Grundwasserschutzgebiet der Brauerei Puntigam.
Der überwiegende Anteil des Trassenabschnitts im Teilraum Graz-Stadt quert das weitere Grundwasserschongebiet des
Wasserwerks Feldkirchen. Im näheren Umfeld der Kabeltrasse (< 200 m) sind mehrere Brunnen zur Nutzwasserversor-
gung sowie vereinzelt auch zur Trinkwasserversorgung situiert, wobei lediglich ein Brunnen (BR-ST02) geringer als 50 m
von der Trassenachse entfernt zu liegen kommt.
Entlang der Kabeltrasse existieren einige Versickerungsanlagen, die jedoch aufgrund des mehrere Meter unter Gelände-
niveau verlaufenden Grundwasserniveaus keine Auswirkungen auf die Kabeltrasse haben. Oberflächenwässer bzw.
Teichanlagen sind im gegenständlichen Untersuchungsraum des Teilraumes Graz-Stadt nicht vorhanden.
8.2.1.7.2.2 Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Im gegenständlichen Teilraum ist die Bahnstromübertragungsanlage als Freileitung konzipiert. Die Masten werden auf
Blockfundamenten mit einer Einbindetiefe von ca. 2,8 m unter GOK errichtet. Demnach kann von einem Abstand zwi-
schen Aushubniveau und mittlerem Grundwasserspiegel zwischen maximal ca. 9,0 m (Norden) und minimal ca. 1,0 m
(Süden) ausgegangen werden. Örtlich kann auch eine Einbindung unter mittleres Grundwasserniveaus nicht ausge-
schlossen werden (Maste 38 bis 44).
Das Aushubniveau der Maste 1 bis 24 kommt auch über extremen Grundwasserständen zu liegen. Allerdings verbleibt
ab Mast 20 zwischen dem Aushubniveau und einem extremen Grundwasserstand ein Abstand von weniger als ca. 1,0 m.
Im Falle der Maste 25 bis 45 ist eine Einbindung der Blockfundamente unter extrem hohe Grundwasserspiegel möglich.
Diese erreicht ein Ausmaß von wenigen Dezimetern bis maximal ca. 0,5 m. Die Aushubsohle für die Maste 38 bis 44
verläuft im Bereich mittlerer Grundwasserspiegellagen bzw. geringfügig unterhalb dieser.
Die Maste 1 bis 7 kommen innerhalb des weiteren Grundwasserschongebietes des Wasserwerks Feldkirchen, die Maste
8 bis 23 im weiteren Grundwasserschongebiet des Wasserwerks Kalsdorf und die Maste 24 bis 34 im engeren Grund-
wasserschongebiet des Wasserwerks Kalsdorf zu liegen.
Im Umfeld der Maststandorte (< 200 m) sind mehrere Brunnen zur Nutzwasserversorgung sowie vereinzelt auch zur
Trinkwasserversorgung situiert. Ein Abstand zur Leitungstrasse von 50 m wird in keinem Fall unterschritten. Im Bereich
zwischen den Masten 1 und 6, Mast 15, Mast 20 sowie zwischen den Masten 38 und 40 existieren mehrere Versicke-
rungsanlagen. Aufgrund des tief liegenden Grundwasserniveaus und der geringen Ausdehnung der Mastfundamente
sind keine Auswirkungen auf die Versickerungsleistungen zu erwarten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 423 -
Bei ca. km 11,23 quert der Laabach die Freileitungstrasse. Der Mast 39 kommt im Nahebereich zum Laabach sowie der
Mast 44 im Nahebereich zum Hochwasserrückhalteraum HQ100 zu liegen. Der Grundwasserteich TE-WU wird von der
Freileitung überquert, wobei der nächstgelegene Mast 41 im Nahebereich zum Grundwasserteich hergestellt werden soll.
Der Mast 34 ist im Nahebereich zur Deponie Wundschuh und die Maste 37 und 38 im Nahebereich zu den Verdachtsflä-
chen der Schottergrube Nager zu errichten. Die Verdachtsflächen werden durch die Baumaßnahmen generell nicht be-
rührt.
8.2.1.7.3 Mögliche quantitative Auswirkungen auf das hydrogeologische Umfeld
8.2.1.7.3.1 Teilraum Graz-Stadt:
Bauphase:
Die Kabelleitungen kommen generell über dem Grundwasserniveau zu liegen. Demnach sind keine quantitativen Auswir-
kungen auf das hydrogeologische Umfeld zu erwarten.
Betriebsphase:
Analog zur Bauphase liegen auch in der Betriebsphase durch die Lage der Kabeltrasse oberhalb des Grundwasserni-
veaus keine quantitativen Auswirkungen vor.
8.2.1.7.3.2 Teilraum Grazer-Feld, Mitte und Süd:
Bauphase:
Es wird davon ausgegangen, dass die Errichtung der Blockfundamente bei mittleren bis hohen Wasserständen generell
über dem Grundwasserniveau erfolgt. Wasserhaltungsmaßnahmen werden demnach nicht erforderlich. Daher kann eine
quantitative Beeinflussung des Grundwasserstromes in der Bauphase ausgeschlossen werden.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase sind durch die Einbindung der Blockfundamente unter extreme Grund-wasserhochstände bzw. lokal
auch geringfügig unter mittleres Grundwasserniveau ebenfalls keine merkbaren quantitativen Auswirkungen zu erwarten.
Dies ist damit zu begründen, dass aufgrund der kleinräumigen Ausdehnung der Fundamente sowie des freibleibenden
Durchflussquerschnitts unterhalb der Fundamente, lediglich vernachlässigbare Stau- bzw. Sunkeffekte auftreten werden.
Der Mast 44 kommt außerhalb des Rückhalteraumes des Laabaches (HQ100) zu liegen. Auswirkungen auf den Rückhal-
teraum sind daher praktisch auszuschließen.
8.2.1.7.4 Mögliche qualitative Auswirkungen auf das hydrogeologische Umfeld:
8.2.1.7.4.1 Teilraum Graz-Stadt:
Bauphase:
Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers in der Bauphase sind durch das Zusickern getrübter Bauwässer infol-
ge von Erdbaumaßnahmen möglich. Aufgrund der natürlichen Filterwirkung des Untergrundes bleiben derartige Auswir-
kungen allerdings auf das unmittelbare Trassenumfeld beschränkt. Veränderungen der Grundwasserqualität durch Bau-
chemikalien sind von der Art der eingesetzten Bauhilfsstoffe abhängig.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers auszuschließen.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 424 -
8.2.1.7.4.2 Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Bauphase:
Aufgrund der möglichen Versickerung getrübter Niederschlagswässer in den Baugruben bzw. des Betoniervorganges
selbst, ist bei den südlichen Maststandorten mit geringen Abständen zwischen Aushub- und Grundwasserniveau eine
temporäre qualitative Beeinträchtigung des Grundwasserstromes in der Bauphase grundsätzlich möglich. In diesem
Zusammenhang kann insbesondere eine pH-Wert - Erhöhung im Grundwasserabstrom auftreten. Aufgrund der natürli-
chen Filterwirkung des Untergrundes beschränkt sich eine derartige allfällige Beeinträchtigung auf wenige Zehnermeter
abstromig der Fundamentbaugrube. Grundwassernutzungen werden demnach nicht betroffen sein.
Im Zusammenhang mit dem Eintrag von Keimen in den Grundwasserkörper im Zuge der Baumaßnahmen werden ledig-
lich die Maststandorte mit Abständen zwischen Aushubsohle und möglichem Grundwasserniveau von weniger als einem
Meter als relevant erachtet (Mast 20 bis Mast 46). Aufgrund der Entfernungen zu den Maststandorten in diesem Bereich
von mehr als 50 m sind Beeinträchtigungen von Nutzungen in keinem Fall zu erwarten. Veränderungen der Grundwas-
serqualität durch Bauchemikalien sind von der Art der eingesetzten Bauhilfsstoffe abhängig.
Maststandort 39 kommt im Nahebereich zum Laabach zu liegen. Im Zuge der Bauherstellung ist der Eintrag von getrüb-
ten bzw. verschmutzten Bauwässern in den Laabach möglich. Dies gilt auch für die Herstellung des Mastes 41 im Nahe-
bereich einer Teichanlage.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers und von Oberflächengewässern von
vorneherein auszuschließen.
8.2.1.7.5 Einstufung der Wirkungsintensität
Untergrund:
Bauphase:
Teilraum Wirkungsintensität / Begründung
Graz-Stadt keine bis sehr geringe / keine Baumaßnahmen im Bereich von Verdachtsflächen und Deponien.
Grazer Feld - Mitte und Süd keine bis sehr geringe / keine Baumaßnahmen im Bereich von Verdachtsflächen und Deponien.
Betriebsphase:
Teilraum Wirkungsintensität / Begründung
Graz-Stadt keine bis sehr geringe / keine Baumaßnahmen im Bereich von Abbaugebieten.
Grazer Feld - Mitte und Süd keine bis sehr geringe / keine Baumaßnahmen im Bereich von Abbaugebieten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 425 -
Wasser:
Bauphase:
Teilraum Wirkungsintensität / Begründung
quantitativ qualitativ
Graz-Stadt
keine bis sehr geringe / keine Baumaßnahmen unter dem Grundwasserniveau erfor-derlich.
gering / Zusickern getrübter Bauwässer möglich
Grazer Feld - Mitte und Süd
gering / keine bzw. geringe Einbindung der Baumaßnahmen unter mittlere bis hohe Grundwasser-niveaus.
mittel / Zusickern getrübter Bauwässer möglich, Herstellung der Maste 39 bzw. 41 im Nahebereich zum Laabach bzw. einer Teichanla-ge
Betriebsphase:
Teilraum Wirkungsintensität / Begründung
quantitativ qualitativ
Graz-Stadt
keine bis sehr geringe / Leitungstrasse kommt oberhalb des Grundwasserniveaus zu liegen.
keine bis sehr geringe / Leitungstrasse kommt oberhalb des Grundwasserniveaus zu liegen.
Grazer Feld - Mitte und Süd
keine bis sehr geringe / vernachlässigbare Stau- und Sunkeffekte bei den Blockfun-damenten; der Mast 44 kommt am Rand des Rückhalteraumes Laabach zu liegen.
keine bis sehr geringe / eine Beeinträchtigung der Ober-flächenwässer und des Grund-wasserkörpers kann ausge-schlossen werden.
8.2.1.7.6 Ermittlung der Eingriffserheblichkeit:
Untergrund:
Bauphase:
Teilraum Beeinflussungs-
sensibilität Wirkungsintensität Eingriffserheblichkeit
Graz-Stadt gering keine bis sehr geringe keine
Grazer Feld - Mitte und Süd hoch keine bis sehr geringe keine
Betriebsphase:
Teilraum Beeinflussungs-
sensibilität Wirkungsintensität Eingriffserheblichkeit
Graz-Stadt gering keine bis sehr geringe keine
Grazer Feld - Mitte und Süd hoch keine bis sehr geringe keine
Wasser:
Bauphase:
Teilraum Beeinflussungs-
sensibilität höchste Wirkungsin-
tensität Eingriffserheblichkeit
Graz-Stadt sehr hoch gering mittel
Grazer Feld - Mitte und Süd sehr hoch mittel mittel
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 426 -
Betriebsphase:
Teilraum Beeinflussungs-
sensibilität höchste Wirkungsin-
tensität Eingriffserheblichkeit
Graz-Stadt sehr hoch keine bis sehr geringe keine
Grazer Feld - Mitte und Süd sehr hoch keine bis sehr geringe keine
Südbahn und Koralmbahn:
Das gegenständliche Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf verursacht in den Fachbereichen Unter-
grund und Wasser weder entlang der Südbahn noch der Koralmbahn Auswirkungen.
8.2.1.7.7 Beschreibung und Beurteilung der Schutz-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Abschnitt
Graz-Werndorf
Da generell im Fachbereich Untergrund keine Eingriffserheblichkeiten vorliegen, sind auch keine Schutz-, Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Im Hinblick auf das Schutzgut Wasser ist grundsätzlich zwischen Reduktionsmaßnahmen einerseits und Ausgleichs-
maßnahmen andererseits zu unterscheiden. Erstere reduzieren die eigentliche Auswirkung auf das Schutzgut Wasser,
während letztere lediglich eine Kompensation in Bezug auf Nutzungen darstellen. Da jedoch keine Nutzungen betroffen
sind, werden Ausgleichsmaßnahmen für nicht erforderlich erachtet.
8.2.1.7.7.1 Teilraum Graz-Stadt:
Bauphase:
In quantitativer Hinsicht sind aufgrund der Höhenlage der Kabelleitung zum Grundwasserniveau keine Maßnahmen er-
forderlich.
Aus qualitativer Sicht soll die Verwendung wassergefährdender Baustoffe und Bauhilfsstoffe, soweit bautechnisch um-
setzbar, vermieden werden. Dies gilt vor allem für Baumaßnahmen im Nahebereich zum Grundwasserschutzgebiet der
Brauerei Puntigam sowie zum weiteren Grundwasserschongebiet Feldkirchen.
Vom Baumanagement soll eine Liste sämtlicher zum Einsatz gelangender Baustoffe bzw. Bauhilfsstoffe geführt werden.
Über jeden dieser Stoffe hat ein Sicherheitsdatenblatt vorzuliegen. Der behördlichen Bauaufsicht sind insbesondere jene
Sicherheitsdatenblätter zur Kenntnis zu bringen, aus denen eine Wassergefährdung der Klassen WGK 2 (= wasserge-
fährdend) oder WGK 3 (= stark wassergefährdend) hervorgeht bzw. in welchen keine Wassergefährdungsklasse ange-
führt ist.
Der Einsatz von Baustoffen bzw. Bauhilfsstoffen der Wassergefährdungsklassen WGK 2 oder WGK 3 bedarf der aus-
drücklichen Genehmigung bzw. Zustimmung der behördlichen Bauaufsicht. Vor Vorliegen einer solchen ist ein Einsatz
derartiger Stoffe untersagt. Im Falle eines beabsichtigten Einsatzes von Stoffen der Wassergefährdungsklassen WGK 2
oder WGK 3 ist seitens des Auftragnehmers außerdem eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass keine besseren, d.h.
weniger wassergefährdenden, technisch erprobten Baustoffe bzw. Bauhilfsstoffe zur Verfügung stehen.
Bei unkontrolliertem Austreten größerer Mengen an wassergefährdenden Baustoffen bzw. Bauhilfsstoffen ist eine Verun-
reinigung von Grund- bzw. Oberflächenwässern mittels geeigneter Sofortmaßnahmen, unter Berücksichtigung entspre-
chender Angaben in den Sicherheitsdatenblättern, hintanzuhalten. Außerdem sind bei derartigen Vorfällen die zuständi-
gen Behörden zu verständigen.
Baustelleneinrichtungsflächen bzw. Lagerplätze sind derart aufzubilden, dass eine Freisetzung wassergefährdender
Stoffe zuverlässig hintangehalten wird.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 427 -
Die o.a. Maßnahmen zur Verwendung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 2 oder WGK 3 sowie die Ausbil-
dung der Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden in weiteren Unterlagen unter der Maßnahmen Nr. GW01
geführt.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist generell als gut zu beurteilen.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase ist mit keiner Eingriffserheblichkeit zu rechnen. Zusätzliche Maßnahmen zur Reduktion der Ein-
griffserheblichkeit sind nicht erforderlich.
8.2.1.7.7.2 Teilraum Grazer Feld, Mitte und Süd:
Bauphase:
Die Errichtung der Blockfundamente hat bei mittleren bis hohen Wasserständen zu erfolgen. Demnach sind keine
Grundwasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. In quantitativer Hinsicht sind daher keine zusätzlichen Maßnahmen not-
wendig.
In qualitativer Hinsicht sind für die Bauphase betreffend die Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen der Was-
sergefährdungsklassen WGK 2 und WGK 3 sowie die Ausbildung von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätzen
Maßnahmen analog zum Teilraum Graz-Stadt zu berücksichtigen (Maßnahmen Nr. GW01).
Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist generell als gut zu beurteilen.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase liegt für den gegenständlichen Teilraum keine bzw. eine sehr geringe Eingriffserheblichkeit vor.
Maßnahmen sind demnach nicht erforderlich.
8.2.1.7.8 Beweissicherung und begleitende Kontrolle:
Gemäß derzeitiger Planung sind keine Bautätigkeiten im Bereich von Verdachtsflächen, Altlasten bzw. Deponien vorge-
sehen. Bei Antreffen von anthropogenen Verunreinigungen im Zuge der Aushubarbeiten sind diese chemisch zu unter-
suchen und einer geeigneten Deponierung zuzuführen.
Der Einsatz von Baustoffen bzw. Bauhilfsstoffen der Wassergefährdungsklassen WGK 2 oder WGK 3 bedarf der aus-
drücklichen Genehmigung bzw. Zustimmung der behördlichen Bauaufsicht.
Da aufgrund der Kleinräumigkeit der Baumaßnahmen keine Auswirkungen auf Nutzungen erwartet werden, erachten die
Projektanten eine hydrologische bzw. hydrogeologische Beweissicherung lediglich für den Bereich der noch zu errichten-
den Masten 42-46 für erforderlich (ergänzende Unterlagen).
Sämtliche im Bereich der noch zu errichtenden Masten situierten Nutzungen sind südlich bzw. südöstlich der Baumaß-
nahme gelegen. In Anbetracht einer Grundwasserströmungsrichtung gegen Südosten werden von den Projektanten die
Brunnen BR-WF126, BR-WF163 und BR-WF29 zur qualitativen Beweissicherung vorgeschlagen. Dabei soll ein Parame-
terumfang gemäß der Mindestuntersuchung der Trinkwasserverordnung (BGBl. 304/2001 i.d.g.F.) Anwendung finden.
Darüber hinaus empfehlen die Projektanten, bei der Erstbeprobung (Nullmessung kurz vor Baubeginn) den Parameter
Summe Kohlenwasserstoffe zu bestimmen. Unter der Voraussetzung dass die Erdarbeiten zur Herstellung der 5 Mast-
fundamente innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sind, werden nach der Erstbeprobung drei weitere Untersu-
chungsgänge im Abstand von 3 Monaten empfohlen.
BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 428 -
8.2.1.8 Beurteilung der Restbelastung
Untergrund:
Es liegen für den Fachbereich Untergrund keine Eingriffserheblichkeiten vor. Zusammenfassend betrachtet wird das
Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf auf Grundlage des vorliegenden technischen Projekts in der
Bau- und Betriebsphase aus Sicht des Fachbereichs Untergrund als umweltverträglich beurteilt.
Wasser:
Teilraum EingriffserheblichkeitMaßnahmen–wirksamkeit
Restbelastung
Bauphase
Graz-Stadt mittel gut keine bis geringe
Grazer Feld - Mitte und Süd mittel gut keine bis geringe
Betriebsphase
Graz-Stadt keine
Grazer Feld - Mitte und Süd keine
Zusammenfassend beurteilen die Projektanten das Vorhaben Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf auf
Grundlage des vorliegenden technischen Projekts in der Bau- und Betriebsphase bei Einhaltung der vorgesehenen Maß-
nahmen aus Sicht des Fachbereichs Wasser als umweltverträglich.
8.2.2 GUTACHTEN
Auf Basis des o. a. Sachverhaltes kann nachstehendes Gutachten erstattet werden.
8.2.2.1 Vorbemerkungen
Das gg. Gutachten behandelt die Frage, ob das in der Umweltverträglichkeitserklärung beschriebene Vorhaben umwelt-
verträglich ist, ob aus der Sicht des SV für Grundwasserschutz die Beeinträchtigung der Schutzgüter durch zwingende
oder empfohlene Maßnahmen verringert werden kann, oder ob das beschriebene Vorhaben eine derartige Beeinträchti-
gung auf die relevanten Schutzgüter ausübt, dass eine Umweltverträglichkeit nicht gegeben ist.
8.2.2.2 Zusammenfassende Beurteilung
Die für das Fachgebiet Grundwasserschutz relevanten Untersuchungen zur Feststellung der Um-weltverträglichkeit des
Einreichprojektes erfolgten nach dem Stand der Technik und des Wissens. Die Ergebnisse sind ausreichend, um die
Fragen im Leitfaden für den Fachbereich Grundwasserschutz konkret zu beantworten. Das gegenständliche Vorhaben ist
bei plangemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Gutachten vorgesehenen zwingenden
Maßnahmen aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasserschutz als umweltverträglich zu beurteilen.
8.2.2.3 Allgemeines zu den allfällig eingesetzten Bauhilfsmitteln
Die Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik werden im Anhang H des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.g. F.
geregelt:
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden
Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall
Folgendes zu berücksichtigen:
- Einsatz abfallärmerer Technologie;
- Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 429 -
- Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe
und gegebenenfalls ihrer Abfälle;
- Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
- Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
- Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der bestehenden Anlagen;
- Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-schließlich Wasser)
und Energieeffizienz;
- die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu ver-
meiden oder zu verringern;
- die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folge für die Umwelt zu verringern;
- die von der Kommission gemäß Art. 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Ver-
minderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen;
Als zwingende Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Grundwasserbelastung sowie eine Belastung der zu versor-
genden Wässer auf ein möglichst geringes Ausmaß zu reduzieren sind daher vorzuschreiben:
- Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung derselben mit der behördlichen Bauaufsicht abzu-
stimmen.
- Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der örtlichen Bauaufsicht listenmäßig zu erfassen.
- Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt kommen, ist im Sinne des An-
hanges H des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005 auf solche zurückzugreifen. Dies bedeutet in
der Praxis, dass
Nach Möglichkeit nur Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen,
Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige Bauhilfsstoffe der
WGK 1 verfügbar sind,
lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie Bauhilfsstoffe zu ersetzen sind, bzw.
biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen vorzuziehen sind.
- Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu setzen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Bauhilfsstoffe zum überwiegenden Teil nur in äußerst
geringen Mengen eingesetzt werden, nicht direkt mit dem Grundwasser in Berührung kommen und nach kurzer Zeit in
Wasser nicht mehr löslich sind, somit auch kein Gefährdungspotential für das Grund-/Bergwasser mehr gegeben ist.
Eine potentielle Gefährdung für das Grundwasser ist jedoch auch bei Stoffen mit WGK 1 dann gegeben, wenn durch
Verschütten große Mengen des Bauhilfsstoffes frei werden und ungehindert in das Grund- oder Oberflächenwasser ge-
langen. In derartigen Fällen kann allerdings teilweise durch Sofortmaßnahmen (z.B. Abgraben des verunreinigten Bo-
dens etc.) eine Wasserverunreinigung verhindert werden. Jedenfalls ist bei derartigen Vorfällen entsprechend den Anga-
ben in den Sicherheitsdatenblättern vorzugehen und sind die zuständigen Behörden zu verständigen.
Falls Bauhilfsstoffe im Zuge der Baumaßnahme eingesetzt werden sollen, muss gewährleistet sein, dass allfällig durch
Bauhilfsmittel verunreinigte Wässer nur dann in eine Vorflut eingeleitet bzw. versickert werden dürfen, wenn die Richt-
bzw. Grenzwerte der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (i. W. Allgemeine Abwasseremissions-
verordnung).
Besonderes Augenmerk ist daher auf die sachgemäße Aufbewahrung der entsprechenden Bauhilfsstoffe zu legen (Auf-
bewahrung nur auf befestigten Boden und / oder Tropftassen). Auch sind Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind,
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 430 -
dass bei unbeabsichtigtem Verschütten die jeweiligen Bauhilfsstoffe direkt in den Boden versickern können (z.B. Auf-
fangtassen).
8.2.2.4 Allgemeine Anmerkungen zu Grundwassergefährdungen im Baustellenbereich
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Baubereiche und Gefahrenmomente, die im Zusammenhang mit der
Beeinflussung von Oberflächen- und Grundwässern zu sehen sind. Es wird zwischen gefahrengeneigten Baubereichen,
gefahrengeneigten Arbeiten bzw. gefahrengeneigten Maßnahmen und Anlagen unterschieden. Die nachfolgenden Aus-
führungen sind als Gerüst für die Erstellung von Planungen im Zusammenhang mit dem Grundwasserschutz zu verste-
hen.
Gefahrengeneigte Baubereiche:
- Anlagen in Schon- oder Schutzgebieten
- Anlagen in Tieflage mit vermindertem Abstand zum Grundwasser
Gefahrengeneigte Arbeiten:
- Bagger- und Bohrarbeiten im Grundwasser (Bruch von Hydraulikleitungen etc.)
- Betonierarbeiten in Gewässernähe
- Betankung in Gewässernähe
- Betankung von Maschinen
- Sonstige Verwendung wassergefährdender Stoffe, z. B. Schalungsöl
Gefahrengeneigte Maßnahmen und Anlagen:
- Sammel- und Ableiteinrichtung von Baustellenwässern
- Absetzanlagen zur Feinstoffabtrennung
- Versickerungsanlagen
- Manipulationsanlagen
- Werkstättenbereich
- Betankungsbereiche oder Tankstellen (Baustelle und definitive Anlage)
- Löscheinsätze - Löschwasser
Art und Ursprung der Gefährdung:
Exemplarische Auflistung der potentiellen Gefahrenbereiche von denen negative Auswirkungen auf Grund- und Oberflä-
chenwässer ausgehen können:
- Beeinträchtigung durch KW´s aus
Betankung im Baustellenareal, z. B. ohne Auffangwanne
Gebrechen an Fahrzeugen und Maschinen, z. B. Dieseltanks, Schmierstoffbehälter, Bruch von Hydraulikleitungen
etc.
Unsachgemäße Verwendung von Schalungsöl, bzw. falsches Material
- Veränderung des pH-Wertes durch Beeinflussung durch Zement und nicht ausgehärteten Beton
Zement ist ein alkalischer Baustoff, der solange er nicht im Beton ausgehärtet ist, zu einem starken Anstieg des pH-
Wertes führt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 431 -
- Trübung, Feinstoffeintrag, Feinsediment
Bei Arbeiten im Grundwasser und im Niederschlagsfall kommt es auf Baustellen oft zu massivem Auftreten von
Feinteilen im Wasser. Diese können bei unsachgemäßer Ableitung Grund- und Oberflächenwässer negativ beein-
flussen.
- Sonstige wassergefährdende Stoffe
Neben den 3 hauptsächlichen wasserwirtschaftlichen Problembereichen bei Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl wei-
terer wassergefährdender Stoffe, die jedoch mengenmäßig und im Umfang der Verwendung deutlich geringer aus-
fallen. Für all jene Stoffe stehen die Information über die Sensibilität der Baustellenlokation und der Hinweis auf eine
Informationskette im Schadensfall im Vordergrund.
Information und Entscheidungskette:
Ein Gefahrenplan besteht üblicherweise aus einem informellen, präventiven Teil und einem organisatorisch, maßnah-
menorientierten Teil.
- Information, Prävention
Information der ausführenden Firma über die wasserwirtschaftlichen Sensibilitäten
Übergabe des Wasserrechtsbescheides mit Auflagen
Briefing über die wasserwirtschaftlichen Gefahrenpotentiale mit ÖBA, Bau KG, Baufirma (Bauleiter, Poliere)
- Organisation, maßnahmenorientierte Abläufe:
Monitoring:
Betrachtung des Baustellenumfeldes und der Baustelle selbst im Hinblick auf Austritt wassergefährdender Stoffe nach
Vorhandensein im Gewässer.
a) Beobachtung durch Arbeiter, Polier, ÖBA
b) Bei begründetem Verdacht auf Austritt wassergefährdender Stoffe können in Abstimmung mit der WR BA auch Onli-
ne-Messungen installiert werden (z. B. in Pegeln oder Gerinnen). Damit ergibt sich die Auswertung von solchen Online-
Messungen (z. B. pH-Wert, Trübe, el. Leitfähigkeit)
c) Entsprechend dem Projekts-Beweissicherungsprogramm ist ein Netz von Pegeln und Brunnen geplant, das regelmä-
ßig quantitativ und qualitativ beprobt wird.
d) Wasserstandsmessungen in Sickeranlagen
Alarmierungskette:
Die Information und Alarmierung bei Auftreten einer Gefährdungssituation bzw. einer Gefahr in Form einer erfolgten
Verunreinigung soll nach der Kette „Erkennung (Augenschein, Messung) – Info Polier (Sofortmaßnahmen durch Personal
auf der Baustelle) – Info ÖBA und WR BA (sofern behördlich vorschrieben; mit Festlegung weiterer Maßnahmen, Über-
prüfung von Auswirkungen und Organisation zusätzlicher Kontrollen) – Info einschlägige Landesdienststellen - Info BH,
Feuerwehr, ablaufen.
Maßnahmenplan:
(I) Vorbehalten von Ölbindemitteln
(II) Vorbehalten von Ölauffangwannen
(III) Absperrbare Notfallbecken in dichter Ausführung
(IV) pH-Neutralisation vor dem Ablauf bzw. der Versickerung
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 432 -
(V) Leichtstoffabscheider (Ölabscheider)
(VI) Zusatzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baustellenflächen in Entsprechung der Vorgaben aus der UVP und in
Entsprechung mit den Behördenvorschreibungen wie z. B. Verbesserung des Planums im Bereich von Baustelleneinrich-
tungsflächen bei zu geringen Deckschichtmächtigkeiten, mit dem Ziel einer erhöhten Dichtheit bzw. Adsorptionsfähigkeit
(VII) Sanierungsmaßnahmen sind z. B. Bodenaustausch und Entsorgung von kontaminiertem Material, Sperrbrunnen
und Absaugung kontaminierter Wässer mit nach geschalteter Behandlung sowie die vorübergehende Außerbetriebnah-
me von Brunnen
Vorbehalten von Ölbindemittel:
Im Nahbereich jeder Baustelle werden mindestens 100 kg Ölbindemittel bereitgehalten, um z. B. im Gebrechensfall so-
fort durch Einsatz dieses Ölbindemittels Auswirkungen in den Untergrund bzw. auf das darin befindliche Grundwasser
vermeiden zu können.
Vorbehalten von Ölauffangwannen:
Insbesondere für Schäden an Baugeräten (z. B. Bruch einer Hydraulikleitung) oder auch für Be-tankungsvorgänge in der
Baugrube werden vorbereitete Ölauffangwannen verwendet, die unter die Gerätschaft gestellt werden können. Kleingerä-
te (z. B. Stromgenerator oder Kompressor) werden, wenn sie unmittelbar im Baustellenbereich aufgestellt sein müssen,
in derartige Ölauffangwannen gestellt.
Absperrbare Notfallbecken in dichter Ausführung (entspricht dichtem Absetzbecken):
Bei offener Wasserhaltung oder für die Zwecke der Sickerwasserhaltung wird das Wasser von im Baugrubenbereich
befindlichen Pumpensümpfen zu einem Versitzbecken gepumpt. Zwischengeschaltet wird ein dicht ausgestaltetes Not-
fallbecken, das im Normalfall nur durchflossen wird und das im Fall einer Kontamination des Baustellenwassers mittels
Schieber verschlossen werden kann, um hier kontaminierte Wässer zwischenzuspeichern bzw. von hier aus z. B. mittels
Tankfahrzeug abpumpen zu können.
pH-Neutralisation von dem Ablauf bzw. der Versickerung:
Wenn Baustellenwässer, die in Kontakt mit Betonteilen und mit offenen Betonierarbeiten kommen können, einem Vorflu-
ter oder einem Sickerbecken zugeleitet werden, wird eine Neutralisationsanlage zwischengeschaltet. Dabei wird mittels
Online-Messung der pH-Wert des abzuleitenden Wassers gemessen und in Abhängigkeit dieses Wertes z. B. mittels
CO2-Dosierung neutralisiert. Dabei wird der pH-Wert in einen der Abwasseremissionsverordnung entsprechenden Be-
reich von 6,5 – 8,5 gebracht.
Leichtstoffabscheider:
Bei Ableitung von Baustellenwässern, bei denen die Kontamination durch Mineralöle oder ähnliche Leichtstoffe möglich
ist, wird ein Leichtstoffabscheider (Mineralölabscheider) gemäß ÖNORM EN 858-2, Reinigungsklasse 3, zwischenge-
schaltet. Damit kann sichergestellt werden, dass mögliche Verunreinigungen aus dem Baustellenbetrieb wirkungsvoll
zurückgehalten werden, bevor die Wässer in einen Vorfluter oder zur Versickerung in das Grundwasser gelangen.
Dichte Ausführung des Bauplanums in Abstimmung mit Projekt und Behördenvorschreibungen:
In jenen Bereichen, wo das Baugeschehen besonders knapp über dem Grundwasser zu liegen kommt oder bei Baustel-
leneinrichtungsflächen mit unzureichender Deckschichtmächtigkeit sind in Abstimmung mit den Behördenauflagen Teil-
bereiche der Baustellenflächen entsprechend zu verbessern. Dies kann einerseits durch Schüttung von Oberboden bzw.
durch den Einbau von technischen Bodenverbesserern wie z. B. Bentonitdichtungsbahnen oder auch die Verwendung
von Kunstofffolien erfolgen. Im Bereich von Betonbauwerken kann die dichte Planumsschichte auch in Form einer be-
wehrten Sauberkeitsschicht aus Beton ausgeführt werden, womit einerseits dem Gewässerschutz gedient und anderer-
seits ein geeignetes Planum für die weiterführenden Baumaßnahmen geschaffen werden kann. Wesentlich bei der Her-
stellung eines dichten Planums ist in jedem Fall die ordnungsgemäße Weiterführung und Ableitung der auf diesem Pla-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 433 -
num auftreffenden Niederschlagswässer mit einem geeigneten Behandlungs- und Verbringungsweg. Es ist darauf zu
achten, dass nicht eine dichte Baugrube durch mangelhaften Abtransport der dort anfallenden Wässer ad absurdum
geführt wird.
Bodenaustausch und Entsorgung von kontaminiertem Material:
Im Fall des Austretens wassergefährdender Stoffe kann es im Einzelfall erforderlich sein, das kontaminierte Material so
rasch als möglich zu entfernen. Der Nachweis der geordneten Entsorgung des ausgebaggerten Materials ist zu führen.
Die Grenzziehung, inwieweit Material ausgetauscht werden muss, soll parallel durch Probenahme und entsprechender
Analytik oder kann auch im Extremfall (KW) organoleptisch vorgenommen werden.
Sperrbrunnen und Absaugung kontaminierter Wässer mit nachgeschalteter Behandlung:
Im Extremfall kann es notwendig sein, unter Umständen auch Sperrbrunnen zum Schutz von Brunnen zu errichten. Die
Herstellung derartiger Sperrbrunnen kann theoretisch in Form einer gewässerpolizeilichen Maßnahme erfolgen, die mit
der Wasserrechtsbehörde kurzfristig abzustimmen ist und so kann auch die Grundinanspruchnahme nötigenfalls mit
Zwangsrecht geregelt werden.
Vorübergehende Außerbetriebnahme von Brunnen:
Als Maßnahme kann dabei auch die zeitweise Stilllegung von WVA angesehen werden. Grundsätzlich ist in diesem Fall
für eine entsprechende Notwasserversorgung zu sorgen.
8.2.2.5 Grenzen des Untersuchungsraumes und Untersuchungsdichte
Die Grenzen des Untersuchungsraumes sind für das Fachgebiet Grundwasserschutz plausibel und nachvollziehbar. In
die gegenständliche UVE flossen überdies Daten aus Vorläuferprojekten (HL-Strecke Koralmbahn) in die Projektbewer-
tung ein. In einer ergänzenden Untersuchung wurde im Bereich der noch zu errichtenden Masten 42-46 der Untersu-
chungsraum auf rund 300 m beiderseits der Trasse ausgeweitet. Der gewählte Untersuchungsraum ist derart bemessen,
um allfällige Auswirkungen ausreichend beurteilen zu können.
8.2.2.6 Allgemeine Anmerkungen zu möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers bzw. von
Grundwassernutzungen
Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall von möglichen quantitativen bzw. qualitativen Beeinträchtigungen von Grund-
wassernutzungen primär danach zu trachten ist, alle technisch und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen auszunützen,
die geeignet sind, den Einfluss des Bauwerkes auf den Grund- bzw. Bergwasserkörper so gering als möglich zu halten.
Im unwahrscheinlichen Fall einer Beeinflussung von Wassernutzungen durch das gg. Bauvorhaben sind recht-
zeitig und ausreichende Ersatz-, Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen.
Allfällig vom Bauvorhaben beeinträchtigen Leitungssysteme (z.B. Wasserleitung) bzw. Drainagen sind während
der Errichtungsphase und im Regelbetrieb funktionstüchtig zu halten.
Sollte sich im Zuge der Herstellung der Baugruben herausstellen, dass Bodenaustauschmaßnahmen notwendig
sind, wird darauf hingewiesen, dass die Einbaubarkeit von Schuttmaterial (z. B. für Dämme bzw. Bodenaus-
tausch) ist im Hinblick auf den qualitativen Grundwasserschutz von der örtlichen Bauaufsicht festzustellen ist.
Im Verdachtsfall sind Eluatuntersuchungen nach dem einschlägigen Regelwerk vorzunehmen.
8.2.2.7 Geologie, Hydrogeologie
Zur Feststellung des Untergrundaufbaues wurden künstliche Aufschlüsse durchgeführt. Zur Veranschaulichung des Un-
tergrundaufbaus wurden Karten (geohydrologische Lagepläne) und ein Bodenlängsprofil erstellt.
Für die Untersuchung der hydrogeologischen Verhältnisse wurden zu Pegeln ausgebaute Bohrungen sowie Brunnen in
einer entsprechend repräsentativen Zeitspanne beobachtet und auch Spezialuntersuchungen in den Pegeln durchge-
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 434 -
führt. In den Planbeilagen ist Lage der künstlichen Aufschlüsse und Messstellen eingetragen, sowie Wassernutzungen
ausgewiesen. Die hydrogeologischen Verhältnisse sind textlich beschrieben. Zur Feststellung des qualitativen Ist-
Zustandes des Grundwassers wurden Messdaten von Pegeln bzw. überwiegend Quellen herangezogen.
Im relevanten Trassenumfeld wurde eine Erhebung von Grundwassernutzungen durchgeführt. Ebenso wurde das gg.
Projektumfeld hinsichtlich vorhandener und für das Vorhaben relevanter Altlasten und Verdachtsflächen geprüft.
Die o. a. Untersuchungen sind unter Einbeziehung der zusätzlichen Informationen die sich aus den Gesprächen mit den
Projektanten ergeben haben, sorgfältig dokumentiert und damit auch nachvollziehbar.
Die Methodik zur Erkundung der quantitativen Grundwasserverhältnisse bzw. Wasserhaushaltsparameter entsprechen
ebenso dem Stand der Technik.
8.2.2.8 Querung von Grundwasserschon- bzw. -schutzgebieten
Die gg. Bahnstromübertragungsanlage liegt im nördlichen Abschnitt teilweise am Rande des Schutzgebietes der Brunnen
der Brauerei Puntigam (am Westrand des Schutzgebietes). Im südlichen Teil verläuft die Anlage im weiteren Grundwas-
serschongebiet des Wasserwerkes Feldkirchen sowie im weiteren und engeren Schongebiet des Wasserwerkes Kals-
dorf. Aufgrund der baulichen Ausführungen, sowie der hydrogeologischen Rahmenbedingungen (Kabelleitung verläuft
oberhalb des Grundwasserniveaus, Fundamente der Freileitungsmasten binden ab dem Mast 21 lediglich bei sehr hohen
Grundwasserständen in den Grundwasserkörper ein; ab Mast 38 ist eine Einbindung bei mittleren Grundwasserniveaus
möglich;) sind für den Fall, dass nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen wird keine, bzw. im Fall der Lage von Mast-
fundamenten unter dem Grundwasserniveau in Verbindung mit notwendigen Wasserhaltungsmaßnahmen, lediglich tem-
poräre, auf die Bauphase und das unmittelbare Umfeld der Baumaßnahme beschränkte und keinesfalls dauerhaften
nachteiligen quantitativen Auswirkungen zu erwarten. Geringfügige temporäre quantitative Auswirkungen sind, infolge
von Wasserhaltungsmaßnahmen, lediglich im Fall der Errichtung jener Mastfundamente möglich, die bei hohen Grund-
wasserständen in den Grundwasserkörper einbinden. Diesbezüglich wird aus der Sicht des Fachgebietes Grundwasser-
schutz empfohlen, die Errichtung der Fundamente bei niedrigen Grundwasserspiegellagen auszuführen.
Mögliche geringfügige, temporäre qualitative Auswirkungen auf den Grundwasserkörper, hervorgerufen durch Trübungen
bzw. durch leichte Veränderungen des Chemismus infolge des Einsatzes von Bauchemikalien (z. B. Erhöhung des pH-
Wertes), können nicht völlig ausgeschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese geringfügigen qualitativen
Auswirkungen auf das lokale Umfeld der Baumaßnahme beschränkt und zeitlich limitiert bleiben. Beispielsweise ist von
einem Ende von allfälligen Trübungen jedenfalls mit den Beenden von Eingriffen in den Boden auszugehen, wie auch zu
erwarten ist, dass beispielsweise pH-Wert-Erhöhungen nach dem Aushärten der Betonfundamente der Masten (im Fall
einer Einbindung der Fundamente in den Grundwasserkörper) nicht mehr stattfinden.
Für die noch zu erfolgende Errichtung der restlichen Masten ist ein bauvorauseilendes, baubegleitendes und baunachei-
lendes wasserwirtschaftliches Beweissicherungsprogramm umzusetzen. Damit soll in objektiver Art und Weise eine tat-
sächlich durch das Bauvorhaben verursachte qualitative Beeinträchtigung von Messstellen festgestellt werden.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung von wasserwirtschaftlichen Interessen durch die Errichtung der gg. Bahnstromüber-
tragungsanlage ist nicht zu erwarten.
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 435 -
8.3 STRAßENBAU
Grundlagen
- RVS 05.04.31 - Einsatzkriterien für die Errichtung von Verkehrslichtsignalanlagen, Ausgabe Oktober 1998
- RVS 05.04.32 - Planen von Verkehrslichtsignalanlagen, Ausgabe Oktober 1998
- StVO - österr. Straßenverkehrsordnung in der letztgültigen Fassung
- Bodenmarkierungsverordnung in der letztgültigen Fassung
- Beschreibung Detailbauablauf Gradnerstraße, RaumUmwelt®Planungs-GmbH (am Ende dieses Kapitels beigelegt)
- Bekanntgabe der DTV-Zahlen, Digitaler Atlas Steiermark
- Projektunterlagen zur Bahnstromübertragungsanlage (Lageplan, Längenschnitte, Querschnitte)
Verkehrsverhältnisse
Die folgenden JDTV-Werte beziehen sich auf die Gradnerstraße im Bereich der geplanten Kabeltrasse.
JDTV Bereich Gradnerstraße
Quelle: GIS Steiermark, Digitaler Atlas Steiermark
Signaltechnische Maßnahmen
Die Ausarbeitung des Entwurfes für die signaltechnische Anlage erfolgte nach den einschlägigen RVS. Die Räum- und
Zwischenzeiten für Baustellen-VLSA werden gem. RVS 05.04.32 als Räumzeit des Baustellenbereiches berechnet. Bei
den angedachten einstreifigen Abschnitten mit einer Länge von max. 70 m ergibt sich mit den Verschwenkungsbereichen
eine Gesamtlänge zwischen den beiden VLSA-Signalgebern von ca. 100 m, die bei Einhaltung der zugelassenen Fahr-
geschwindigkeit von 30 km/h in einer Zeit von 12 s zu räumen sind. Schlägt man dieser Räumzeit zur Sicherheit noch
eine Überfahrzeit von 3 s zu, so errechnet sich die Schutzzeit in Höhe von 15 s. In der RVS 05.04.32 wird des Weiteren
für Baustellenbereiche mit einer Länge zwischen 50 und 200 m eine Umlaufzeit von 180 s empfohlen. Diese hohe Um-
laufzeit bewirkt jedoch v.a. in den verkehrsschwächeren Zeiten sehr lange, für die Fahrzeuglenker unverständliche War-
tezeiten, sodass hier jedenfalls eine Reduktion auf 120 s bzw. sogar auf 90 s (siehe anschließende Berechnungen) emp-
fohlen wird. Noch besser wäre der Einsatz einer verkehrsabhängigen VLSA. Unter Abzug der Zwischenzeiten (2 x 15 s =
30 s bzw. 2 x 10 s) verbleiben von der Umlaufzeit 90 s bzw. 70 s Grünzeit, die mit 45 s bzw. 35 s gleichmäßig auf beide
Fahrtrichtungen aufgeteilt werden.
Leistungsberechnung
Mit den übermittelten Verkehrsdaten und den oben abgeleiteten Grün- bzw. Umlaufzeiten erfolgt eine Leistungsfähig-
keitsberechnung (Details siehe anschließende Berechnungen). Die Leistungsfähigkeitsberechnung weist bei den ange-
setzten Werten in der Spitzenstunde Auslastungsgrade von 81 % bzw. von 78 % bzw. und somit maximale Rückstaulän-
gen von ca. 80 m bzw. von ca. 60 m auf. Bei der Aufstellung der VLSA-Signalgeber ist darauf zu achten, dass die Stau-
räume so situiert werden, dass es zu keiner bzw. nur zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Fließverkehrs auf
Nebenstraßen kommt.
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 436 -
Berechnung Variante A:
Grundleistungsfähigkeit: 1.800 PKW-E/h
Umlaufzeit: 120 s
Arbeitsbereich: 100 m inkl. Verschwenkbereich (tatsächlicher Arbeitsbereich 70 m)
Leistungsfähigkeit eines Fahrstreifens:
L……………Leistungsfähigkeit [PKW-E/h]
tgr…………..Freigabezeit [s]
tu……………Umlaufzeit [s]
Leistungsfähigkeit eines Linksabbiegestreifens ohne gesonderte Signalisierung:
L.................Leistungsfähigkeit [PKW-E/h]
L1...............max. abfließende Verkehrsmenge am Ende der Freigabezeit [PKW-E/h]
L2...............in Zeitlücken abfließende Verkehrsmenge [PKW-E/h]
n.................maximale Anzahl Linksabbieger, die zwischen Konfliktfläche und Haltelinie Aufstellung finden [PKWE/h]
MS………….Sättigungsverkehrsmenge eines Fahrstreifens [PKW-E/h]
MN………….mögliche Verkehrsmenge der Linksabbieger an Knoten ohne VLSA-Regelung [PKW-E/h]
MH………….Verkehrsmenge des Gegenverkehrs zum Linksabbieger [PKW-E/h]
tgr,G…………Grünzeit des Gegenverkehrs [s]
f…………….Faktor für Reduktion zur Abschätzung der Linksabbieger, die bei VLSA-Regelung während der ungesättigten
Grünzeit des Gegenverkehrs abfließt [-]
Leistungsfähigkeit einspuriger Kreuzungszufahrten:
MN………..…Leistungsfähigkeit des Nebenstromes [PKW-E/h]
ai…………....Anteil des Teilstromes (rechts, links, geradeaus) am gesamten Nebenstrom
MNi………….Leistungsfähigkeit des anteiligen Nebenstromes unter der Voraussetzung, dass eigene Spur vorhanden ist
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 437 -
Programm 1 (Umlaufzeit=120s):
Grünzeiten: R1=45s, R2=45s
Relation 1+2:
Umlaufzeit: 120‘‘ (ohne Verlängerungen)
Berechnung Variante B:
Grundleistungsfähigkeit: 1.800 PKW-E/h
Umlaufzeit: 90 s
Arbeitsbereich: 70 m ohne Verschwenkbereich
Leistungsfähigkeit eines Fahrstreifens:
L……………Leistungsfähigkeit [PKW-E/h]
tgr…………..Freigabezeit [s]
tu……………Umlaufzeit [s]
Leistungsfähigkeit eines Linksabbiegestreifens ohne gesonderte Signalisierung:
L.................Leistungsfähigkeit [PKW-E/h]
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 438 -
L1...............max. abfließende Verkehrsmenge am Ende der Freigabezeit [PKW-E/h]
L2...............in Zeitlücken abfließende Verkehrsmenge [PKW-E/h]
n.................maximale Anzahl Linksabbieger, die zwischen Konfliktfläche und Haltelinie Aufstellung finden [PKWE/h]
MS………….Sättigungsverkehrsmenge eines Fahrstreifens [PKW-E/h]
MN………….mögliche Verkehrsmenge der Linksabbieger an Knoten ohne VLSA-Regelung [PKW-E/h]
MH………….Verkehrsmenge des Gegenverkehrs zum Linksabbieger [PKW-E/h]
tgr,G…………Grünzeit des Gegenverkehrs [s]
f…………….Faktor für Reduktion zur Abschätzung der Linksabbieger, die bei VLSA-Regelung während der ungesättigten
Grünzeit des Gegenverkehrs abfließt [-]
Leistungsfähigkeit einspuriger Kreuzungszufahrten:
MN………..…Leistungsfähigkeit des Nebenstromes [PKW-E/h]
ai…………....Anteil des Teilstromes (rechts, links, geradeaus) am gesamten Nebenstrom
MNi………….Leistungsfähigkeit des anteiligen Nebenstromes unter der Voraussetzung, dass eigene Spur vorhanden ist
Programm 1 (Umlaufzeit=90s):
Grünzeiten: R1=35s, R2=35s
Relation 1+2:
Umlaufzeit: 90‘‘ (ohne Verlängerungen)
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 439 -
DETAILBAUABLAUF GRADNERSTRAßE
Es ist geplant die Arbeiten in der Gradnerstraße als Wanderbaustelle in 50 – 70 m Abschnitten auszuführen. Die Bau-
dauer für einen Abschnitt wird 4 Tage betragen. Folgende Bedingungen sollten während der Errichtung jedenfalls ein-
gehalten werden:
- Es ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m freizuhalten.
- Sollte eine Gehsteigsperre notwendig werden, ist der Fußgängerverkehr auf einem mindestens 1,20 m breiten, von
der übrigen Fahrbahn durch Abschrankung getrennten, Fahrbahnteil aufrechtzuerhalten.
- Die Künette im Arbeitsbereich ist außerhalb der Arbeitszeiten verkehrssicher zu überbrücken.
- Es hat während der Behinderungen im Fahrbahnbereich eine Verkehrsregelung durch Verkehrsposten beziehungs-
weise durch eine Lichtsignalanlage zu erfolgen, wobei letztere empfohlen wird.
- Eine Zu- und Abfahrt der Anrainer sowie für Einsatzfahrzeuge ist ständig zu gewährleistet.
- Vor Beginn der Arbeiten ist die Verkehrsleitzentrale des Stadtpolizeikommandos Graz über die Art und Dauer der
Arbeiten zu verständigen.
- Die Baustelle ist rot-weiß standfest abzuplanken und bei Dämmerung und Dunkelheit (rechts rot, links weiß, Mitte
gelb) zu beleuchten.
- Folgende gem. Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998 im Mittelformat rückstrahlend ausge-
führten Straßenverkehrszeichen lt. StVO sind aufzustellen:
§ 50/9 Baustelle
§ 50/8a linksseitige Fahrbahnverengung
§ 50/8a rechtsseitige Fahrbahnverengung
§ 50/1 Querrinne oder Aufwölbung
§ 52/5 Wartepflicht bei Gegenverkehr für die behinderte Fahrtrichtung
§ 53/7a Wartepflicht für Gegenverkehr
§ 52/10a Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h
§ 52/15 vorgeschriebene Fahrtrichtung für die behinderte Fahrtrichtung und für Fußgänger
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 440 -
9 VERZEICHNISSE
9.1 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1h-MW 1-Stundenmittelwert
ASV Amtssachverständiger
B Magnetische Flussdichte in Mikro-, Milli-, Tesla [µ-, m-, T]
BEV Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Bf. Bahnhof
BMLFUW Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
BMVIT Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
BStG Bundesstraßengesetz
E Elektrische Feldstärke , Einheiten Mikro-,Milli Kilovolt pro Meter [µ-, m-, kV/m]
EB Eisenbahnrecht
EBEV Eisenbahnbauentwurfsverordnung
EG Europäische Gemeinschaft
EisbG Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisen-
bahnen (Eisenbahngesetz 1957)
et al. und andere (von lat.: et alii bzw. et aliae oder et alia).
FB Fachbericht (Bestandteil der UVE)
FG Forstgesetz
FLÄWI Flächenwidmungsplan
ForstG Forstgesetz 1975
FR Forstrecht
FSV Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr
FUK Fundamentunterkante
gg. gegenständlich
GOK Geländeoberkante
GSA Gewässerschutzanlage
GW Grundwasser
ha Hektar
idF in der Fassung
idgF in der geltenden Fassung
IG-L Immissionsschutzgesetz-Luft
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 441 -
iVm in Verbindung mit
JMW Jahresmittelwert
KG Katastralgemeinde
l.d.B. links der Bahn (in Kilometrierungsrichtung gesehen)
lit. Abkürzung für "Buchstabe" (von lat. litera)
LSW Lärmschutzwand
m ü.A. Meter über Adria
m Meter
m² Quadratmeter
mSH Meter Seehöhe
N Nord
O Ost
ÖEK Örtliches Entwicklungskonzept
OK Oberkante
ÖK Österreich-Karte
PM10 Feinstaub <10µm Partikeldurchmesser (Particulate Matter < 10 µm)
PM2,5 Feinstaub <10µm Partikeldurchmesser (Particulate Matter < 10 µm)
r.d.B. rechts der Bahn (in Kilometrierungsrichtung gesehen)
R10 Schwerpunktkonzept aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes
REPRO Regionales Entwicklungsprogramm
ROG Raumordnungsgesetz
RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen
S Süd
SFK Sicherheitsfachkraft
StVO Straßenverkehrsordnung
SV Sachverständiger
TEN Transeuropäische Netze
TMW Tagesmittelwert
TSI ENE Technische Spezifikation für die Interoperabilität, Teilsystem Energie
TSI Technische Spezifikation für die Interoperabilität
TSP Gesamtschwebstaub (Total Suspended Particles)
u.a. unten angeführt
UK Unterkante
UVE Umweltverträglichkeitserklärung
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BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 442 -
UVG Umweltverträglichkeitsgutachten
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (siehe Literaturverzeichnis)
UW Unterwerk
VAI Verkehrsarbeitsinspektorat
vgl. vergleiche
W West
WEP Waldentwicklungsplan
WRG Wasserrechtsgesetz i.d.g.F.
WVA Wasserversorgungsanlage
VLSA Verkehrslichtsignalanlage
9.2 ABBILDUNGEN
Abbildung 1 Übersichtskarte Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf 31
Abbildung 2 Projektbereich Gradnerstraße 144
Abbildung 3 Projektbereich Gradnerstraße, Abstand zum Kreisverkehr 145
9.3 TABELLEN
Tabelle 1: Übersicht der Sachverständigen 35
Tabelle 2: Matrix zur Ermittlung der Sensibilität (= Bewertung des Ist-Zustandes), verändert aus RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“ 49
Tabelle 3: Matrix zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit (Belastung); (Sensibilität = Bewertung des Ist-Zustandes), aus RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“ 49
Tabelle 4: Matrix zur Ermittlung der verbleibenden Auswirkungen, aus RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“ 50
Tabelle 5: Verbale Beschreibung der Ent- bzw. Belastungsstufen für die Schutzgüter (RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“) 50
Tabelle 6: Übersicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen der Projektwerberin 53
Tabelle 7: Relevanztabelle 96
Tabelle 8: Relevante Einflussfaktoren Gesundheit und Wohlbefinden 99
Tabelle 9: Faktoren aus den Verhältnissen der Grenzwerte aus der österreichischen Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 bzw. der EU-Empfehlung und den Wirkungsschwellen der wissenschaftlich belegten Effekte 116
Tabelle 10: Sicherheitsfaktoren zwischen den belegten Wirkungsschwellen und den in Kabelführung der projektierten 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage auftretenden elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder. 117
Tabelle 11: Sicherheitsfaktoren zwischen den belegten Wirkungsschwellen und den elektrischen und magnetischen 16 2/3 Hz-Felder, die von der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Ausführung als Freileitungen ausgehen. 117
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 443 -
Tabelle 12: Ungünstige Sicherheitsfaktoren für Störung eines kardialen Implantats durch elektrische und magnetische Felder der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Kabelausführung unter „worse case“ Bedingungen (* mit Berücksichtigung der 50 Hz Freileitung) 120
Tabelle 13: Ungünstige Sicherheitsfaktoren für Störung kardiale Implantate durch elektrische und magnetische Felder der gegenständigen 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Freileitungsausführung unter „worse case“ Bedingungen in relevanten Bereichen 120
Tabelle 14: Relevante Einflussfaktoren Siedlungsraum, Wirtschaftsraum, Erholung und Tourismus 133
Tabelle 15: Relevante Einflussfaktoren Verkehr 140
Tabelle 16: Relevante Einflussfaktoren Landwirtschaft 154
Tabelle 17: Relevante Einflussfaktoren Forstwirtschaft 165
Tabelle 18: Relevante Einflussfaktoren Jagdwirtschaft 176
Tabelle 19: Relevante Einflussfaktoren Fischerei 179
Tabelle 20: Relevante Einflussfaktore Naturschutz, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume 184
Tabelle 21: Relevante Einflussfaktoren Grundwasser, Bergwasser, Oberflächenwasser 198
Tabelle 22: Relevante Einflussfaktoren Luft und Klima 206
Tabelle 23: Relevante Einflussfaktoren Landschaftsbild / Ortsbild 209
Tabelle 24: Relevante Einflussfaktoren Sach- und Kulturgüter 215
Tabelle 25: Waldausstattung der vom Vorhaben durch Rodung betroffenen Katastralgemeinden (KG) und Ortsgemeinden (OG) 406
9.4 LITERATURVERZEICHNIS
A1 LITERATUR ZUR WIRKUNG NIEDERFREQUENTER ELEKTRISCHER UND MAGNETISCHER FELDER
CHRONISCHE ERKRANKUNGEN
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BAHNSTROMÜBERTRAGUNGSANLAGE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN
Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 444 -
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Graz - Werndorf
BMVIT ABTEILUNG IV/SCH2 - 445 -
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Graz - Werndorf
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