Bauordnungsrecht Teil 1-01 Am Beispiel der BauO NRW Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 1-1 ©...

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Bauordnungsrecht Teil 1-01Am Beispiel der BauO NRW

Vorlesung M. Sc. REM & CPM2012 – Teil 1-1

© copyright 2012

Dipl.-Ing. Reinhard Thomas

D-42115 Wuppertal

reinhard.thomas@wupsoft.de

Baugenehmigungsverfahren

Die am Bau Beteiligten

Anwendungsbereich und Begriffe

Kapitel 1

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich§ 1 Abs. 1 und 2 BauO NRW

Anwendbar ist die BauO NRW für:

• Bauliche Anlagen und Bauprodukte• Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen, wenn

Forderungen aus der BauO NRW gestellt werden

• Sie ist nicht anwendbar für:

• Anlagen des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme von Gebäuden

• Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden

• Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen oder Kräne

Begriffe (1)§ 2 Abs. 1 BauO NRW

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Begriffe (2)§ 2 Abs. 1 BauO NRW

Auch dies ist eine bauliche Anlage!

Sie wurde aus Baustoffen errichtet (Stahl)!

Sie ruht durch eigene Schwere auf dem Boden!

Ihr Zweck ist die ortsfeste Nutzung!

Sie steht nicht im öffentlichen Straßenraum!

Damit ist es eine Werbeanlage, die > 1,00 m² baugenehmigungs-pflichtig und im z.B. Außenbereich absolut nicht zulässig ist!

Begriffe (3)§ 2 Abs. 1 BauO NRW

Als bauliche Anlagen gelten auch:

Aufschüttungen und Abgrabungen Plätze

Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze Camping- und Wochenendplätze Sport- und Spielflächen

Stellplätze Gerüste Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von

Bauzuständen

Kapitel 2

Baugenehmigungsverfahren

Genehmigungsfreie Wohngebäude,Garagen und Stellplätze

Genehmigungsfreie Vorhaben

Genehmigungsfreie Anlagen

Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Fliegende Bauten

Öffentliche Bauherren

Genehmigungsbedürftige Vorhaben§ 63 BauO NRW

Genehmigungsbedürftige Vorhaben§ 63 BauO NRW

• Jede Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung !

• Außer die §§ 65 bis 67, 79 und 80 der BauO NRW lassen Abweichungen von diesem Grundsatz ausdrücklich zu!

Genehmigungsbedürftige Vorhaben§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 1)

Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungsbedürftige Vorhaben§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 2)

Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Diese Anzeige muss vollständig sein! Dies bedeutet, das der Anzeige ein kompletter Bauantrag

beizufügen ist!

Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.

Genehmigungsbedürftige Vorhaben§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 3)

Eine Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt,

dass das ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Achtung: Die gesetzlichen Vorgaben sind dann durch Sie

einzuhalten!!!

Genehmigungsbedürftige Vorhaben§ 63 BauO NRW – Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Teil 4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung (Das ein Genehmigungsverfahren notwendig ist!)

insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes abgeben..

Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen.

Im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung muss die Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegen.

Genehmigungsfreie Vorhaben§ 65 BauO NRW

Genehmigungsfreie Vorhaben (2)§ 65 BauO NRW

In Abs. 1 sind die Bauvorhaben aufgelistet, die keiner Baugenehmigung bedürfen.

In Abs. 2 wird dies auf Modernisierungs-/Umbaumaßnahmen ausgedehnt.

In Abs. 3 wird die Behandlung von Abbruchmaßnahmen geregelt.

Genehmigungsfreie Vorhaben (3)§ 65 BauO NRW

Erstes Beispiel für nicht erkannte Probleme in der

BauO NRW

• Gartenhaus = 29,00 m³- Genehmigungsfrei –- § 65 Abs. 1 Ziffer 1 –

• Verstoß gegen§ 6 BauO NRW- Abstandsflächen -

• Zustimmung A+B+Cerforderlich

• Antrag auf Abweichung erforderlich

Genehmigungsfreie Vorhaben (4)§ 65 BauO NRW

Zweites Beispiel für nicht erkannte Probleme in der

BauO NRW (1)

• Einfriedungen z. B. Grenzmauern bedürfen bis zu einer Höhe von 2,00 keiner Baugenehmigung (§ 65 Abs. 1 Ziffer 13 BauO NRW)

• Hinweis: Das (Privatrecht) Nachbarschaftsgesetz NRW sagt hierzu aus, dass Einfriedungen ortsüblich sein müssen!

Genehmigungsfreie Vorhaben (5)§ 65 BauO NRW

Zweites Beispiel für nicht erkannte Probleme in der BauO NRW (2)

• Die Situation ist für den Nachbarn gleich. Er sieht die 2 m hohe Grenzmauer, aber es wurde eine Anschüttung von mehr als 1,00 m hinter der Grenzmauer vorgenommen!

• Es liegt ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW – Abstandsflächen -vor!

• Die Nachbarzustimmung ist erforderlich!

• Ein Abweichungsantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist zu stellen!

Freigestellte Vorhaben§ 67 BauO NRW

• Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn

• das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,

• die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und

• die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

• Dies gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.

Freigestellte Vorhaben (2)§ 67 BauO NRW

Freigestellte Vorhaben (3)§ 67 BauO NRW – Begriffe nach § 2 BauO NRW

Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

• Vorteile

• Der Baubeginn ist spätestens nach einem Monat möglich!

• Die Zustimmungs- gebühr beträgt nur 100 €

• Nachteile

• Es gibt keine Baugenehmigung!• Es gibt keine Abnahmen!• Bauherr ist voll verantwortlich

(Zu Nachbarn gilt Privatrecht !).• Jede Abweichung vom

Bebauungsplan führt zu einem „Schwarzbau“.

• Abweichung von den eingereichten Unterlagen führt zu einem „Schwarzbau“.

Freigestellte Vorhaben (3)§ 67 BauO NRW – Vorteile und Nachteile

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren§ 68 BauO NRW

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind.

Das vereinfachte Verfahren gilt nicht für Sonderbauten.

Sonderbauten sind eigentlich in § 54 BauO NRW geregelt. Die Aufzählung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) erfolgt

jedoch erst in § 68 BauO NRW. Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder

Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung besondere Anforderungen gestellt werden.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (2)§ 68 BauO NRW - Geltungsbereich

• Nach § 68 BauO NRW werden nur folgende Vorschriften der BauO NRW geprüft:

• § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden• § 6 Abstandsflächen• § 7 Übernahme von Abstandflächen auf andere

Grundstücke• § 9.2 Spielflächen• § 12 Gestaltung• § 13 Anlagen der Außenwerbung und

Warenautomaten• § 17 Brandschutz „bei kleinen Sonderbauten“• § 51 Stellplätze und Garagen

• Dies gilt auch für die Bauzustandsbesichtigungen und „Abnahmen“!

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (3)§ 68 BauO NRW - Prüfungsumfang

• Ausdrücklich vom Vereinfachten Genehmigungsverfahren ausgenommen sind die „großen Sonderbauten“.

• Hochhäuser• bauliche Anlagen mit mehr als 30m Höhe• bauliche Anlagen und Räumen mit mehr als

1600m2 Grundfläche• Verkaufsstätten mit mehr als 700m2

Verkaufsfläche• Messe- und Ausstellungsbauten• Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als

3000m2 Geschossfläche

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (4)§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (1)

Aufzählung der großen Sonderbauten (Teil 2)

• Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen

• Sportstätten mit mehr als 1600m2 Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen

• Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen

• Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (5)§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (1)

Aufzählung der großen Sonderbauten (Teil 3)

• Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten

• Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen

• Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen

• Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (6)§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (2)

Aufzählung der großen Sonderbauten (Teil 4)

• baulichen Anlagen und Räume, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1.Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren

• Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche• Camping- und Wochenendplätzen• Regale mit mehr als 9m Lagerhöhe (Oberkante

Lagergut)• Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (7)§ 68 BauO NRW – Sonderbauten (2)

Das Baugenehmigungsverfahren

Das Baugenehmigungsverfahren Bauantrag/Antrag auf Vorbescheidhier: Sonderbauten

Seite 1 enthält die relevanten Daten.

Seite 2 enthält die beizufügenden Unterlagen.

Das BaugenehmigungsverfahrenAblauf bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (1)

Antragseingang

Vollständig?

KostenpflichtigeZurückweisung

Nachbesserung?

EingangsbestätigungVorprüfung durch UBB

Bauantragskonferenz

1. Woche

2. Woche

Stadtplanung

Straßenbau

Tiefbau

Untere Bauaufsicht

Untere Denkmalbehörde

Vermessung/Kataster

Nein

Das BaugenehmigungsverfahrenAblauf bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (2)

Bauantragskonferenz

3. Woche

x. Woche

Beteiligung Ämter

Intern max.2 Wochen

Extern max.8 Wochen

Entscheidung

Baugenehmigung Ablehnung

Negativ

Das BaugenehmigungsverfahrenBeschleunigungsmöglichkeiten (1)

Es müssen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde lediglich 2 Exemplare (3 bei kreisangehörigen Städten) eines Bauantrages eingereicht werden.

Jedes zusätzliche Exemplar führt zu einer Beschleunigung der Bearbeitung, wenn verschiedene Ämter beteiligt werden müssen.

Das BaugenehmigungsverfahrenBeschleunigungsmöglichkeiten (2)

Bei Sonderbauten müssen mit dem Bauantrag Brandschutzkonzepte eingereicht werden.

Die Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und der Unteren Bauaufsichtsbehörde sollte vor Einreichung eines Bauantrages erfolgen, da der Brandschutz ansonsten erst nach der Bauantrags-Konferenz geprüft wird.

Das BaugenehmigungsverfahrenGründe für Ablehnungen von Bauanträgen (1)

Der hauptsächliche Grund für Ablehnungen von Bauanträgen liegt nicht bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden, sondern bei den

Nachbarn.

Das BaugenehmigungsverfahrenGründe für Ablehnungen von Bauanträgen (2)

Weitere Ablehnungsgründe sind:

•Verstoß gegen vorhandene

Bebauungspläne

•Verstoß gegen denBrandschutz

•Keine ausreichendeErschließung

•Mängel im Bereich Schallschutz

Teil 3: Die am Bau Beteiligten

Bauherrin, Bauherr

Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

Unternehmerin, Unternehmer

Bauleiterin, Bauleiter

§ 56 BauO NRW Grundsatz

• Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungs-änderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

• Für die Bauaufsichtsbehörden ist damit der Bauherr gesamtverantwortlich!

• Nur wenn die anderen am Bau Beteiligten gegen den Willen des Bauherren handeln, ist ein direkter Zugriff durch die Bauaufsichtsbehörde auf diesen Personenkreis möglich.

§ 57 BauO NRW Bauherrin, Bauherr (1)

• Der Bauherr hat für ein genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben• einen Entwurfsverfasser,• einen Unternehmer und• einen Bauleiter zu beauftragen.

• Der Bauherr hat die erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen, soweit hierzu nicht der Bauleiter verpflichtet ist.

• Bei einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichts-behörde auf einen Entwurfsverfasser und Bauleiter verzichten.

• Bei Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ist die Beauftragung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fach-kräfte der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.

• Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

§ 57 BauO NRW Bauherrin, Bauherr (2)

• Sind die von dem Bauherr beauftragten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt werden.• Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen

lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige beauftragt sind.

• Der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen des Bauleiters und des Fachbauleiter und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen.

• Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmer namhaft gemacht werden.

• Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 58 BauO NRW Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

• Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.

• Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich.

• Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung dem genehmigten Entwurf und den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

• Besitzt der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplaner herangezogen werden.

• Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.

• § 54 Abs. 2 Nr. 19 Pflicht ein Brandschutzkonzept vorzulegen (Sonderbau)• § 69 Abs. 1 Satz 2 Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1

Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen.

§ 59 BauO NRW Unternehmerin, Unternehmer

• Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich.

• Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

• Der Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen Sicherheit und besondere Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder eine besondere Ausstattung des Unternehmens nötig ist, nachzuweisen, dass er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Ausstattungen verfügt.

• Ein Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, dass Fachunternehmer oder Fachleute herangezogen werden.

§ 59a BauO NRW Bauleiterin, Bauleiter

• Der Bauleiter hat darüber zu wachen,• dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, • den allgemein anerkannten Regeln der Technik und • den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird

• Er hat auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf• das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer und

auf • die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten.

• Die Verantwortlichkeit Unternehmer bleibt unberührt.• Der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und § 82 Abs. 2

zu erstatten, sofern dies nicht durch den Bauherrn geschieht.• Der Bauleiter muss über die erforderliche Sachkunde und

Erfahrung verfügen. • Fehlt ihm teilweise die erforderliche Sachkunde und Erfahrung,

so hat er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiter herangezogen werden. • Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters.