Post on 17-Sep-2018
Gute Steuergesetzgebung ist vielfältig. Sie orientiert sich nicht an Ausnahmen, sondern am Regelfall. Sie richtet sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und sie belastet Steuerberater und Mandanten nicht unnötig – beispielsweise mit Bürokratie oder einem erhöhten Strafverfolgungsrisiko. Sie gibt umfassende Rechtssicherheit und beinhaltet einen intensiven Austausch zwischen Finanzverwaltung und betroffenen Organisationen. Außerdem lässt sie Raum für Nachbesserungen in zentralen Punkten, die eine gute Handhabung in der Praxis ermöglichen. Beispielhaft für eine solche Gesetzgebung war nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Jahr 2016. Hier konnten sich betroffene Organisationen frühzeitig aktiv einbringen. Gute Steuergesetzgebung kommt heutzutage aber leider immer seltener vor.
Kritik an der bisherigen Steuergesetzgebung
Stattdessen beobachtete die BStBK in der Vergangenheit vermehrt, dass sich die Steuergesetzgebung am Missbrauchsfall orientiert. Sie appelliert demnach an den neuen Gesetzgeber, seine künftige Steuergesetzgebung am Regelfall und an systematischen Leitlinien auszurichten. Die BStBK begrüßt zwar auf der einen Seite, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) die Zahl der Nichtanwendungserlasse in der Vergangenheit reduziert hat, allerdings initiiere das BMF auf der anderen Seite immer mehr Gesetzesände
rungen gegen unliebsame Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beispielhaft hierfür sei aus der letzten Legislaturperiode das AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2016 genannt. Hier setzte sich das BMF über höchstrichterliche Entscheidungen hinweg hinsichtlich der Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 AStG in die Gewerbesteuer sowie der Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Organgesellschaft. Zudem führte nach Meinung der Bundessteuerberaterkammer eine häufig kleinteilige Reparaturgesetzgebung der Regierung im Steuerrecht, wie zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer, zu komplexen Regelungen, die am Ende in der Praxis nicht mehr handhabbar und vollziehbar sind.
Darüber hinaus erhöhte der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die steuerliche Transparenz und verschärfte das Steuerstrafrecht. Er führte vielfältige steuerliche Abwehrmaßnahmen gegen die Verlagerung von Einkünften und gegen Steuervermeidung ein. Diese Regelungen verstärken nicht nur die administrativen und finanziellen Belastungen für die Steuerpflichtigen und ihre Steuerberater, sondern sind auch mit erhöhten Strafverfolgungsrisiken verbunden. Gleichzeitig werden laut BStBK weder die Steuerpflichtigen noch ihre Steuerberater adäquat entlastet oder die Leistungen der Finanzverwaltung entsprechend verbessert. Für eine gute Steuergesetzgebung fordert die BStBK demnach von der Finanzverwaltung mehr Planungssicherheit als Ausgleich für die erhöhten Informations und Mitwir
kungspflichten. Dies ist beispielsweise umsetzbar mit Ansprüchen der Steuerberater auf verbindliche Auskünfte von der Finanzverwaltung sowie Zusagen bzw. Absprachen der Verwaltung im Vorfeld anstelle von Verhandlungen bei Außenprüfungen.
Keine Anzeigepflichten für Steuer gestaltungen
Die BStBK fordert den neuen Gesetzgeber weiterhin auf, in dieser Legislaturperiode keine Anzeige und Berichtspflichten über Steuer gestaltungen für Steuerberater einzuführen. Die verfassungsrechtlich geschützte Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater steht einer Offenlegungspflicht von Gestaltungsmodellen entgegen. Die Bundessteuerberaterkammer lehnt insbesondere Anzeigepflichten für Steuergestaltungsmodelle ab, die eine klassische Gestaltungsberatung mitumfassen. Sie greifen in die tägliche Arbeit des Steuerberaters ein, ohne die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu verbessern. Die BStBK bezweifelt, dass das geplante Vorhaben gesetzestechnisch überhaupt umsetzbar ist. Eine sinnvolle Abgrenzung der Sachverhalte erscheint kaum möglich. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung mit Anzeigen überschwemmt wird. In Deutschland ist das Steuerrecht bereits komplex geregelt. Bei der Einführung neuer Regelungen ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen steuerehrlich ist und nicht wegen des Fehlverhaltens Einzelner übermäßig belastet werden sollte.
Beihefter zu DStR 44/2017 – Berlin – November 2017
BStBK KammerReport 112017 41
T I T E L-T H E M A
Steuerpolitische Forderungen an den neuen GesetzgeberDie BStBK sieht in der Steuergesetzgebung akuten Handlungs -
bedarf. Sie führt bisherige Missstände auf, gibt konkrete Empfeh-
lungen und fordert von der neuen Regierung, Anzeigepflichten für
Steuergestaltungen abzulehnen.
von Dr. Hartmut Schwab, Vizepräsident der BStBK
>>>
BStBK KammerReport 11201742
Fachassistent für Rechnungswesen und Controlling
B E R U F S P R A X I S
Die 96. Bundeskammerversammlung beschloss am 18. September 2017 in Erfurt, eine neue Fortbildung zum Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling einzuführen. Immer mehr Mandanten fordern auch betriebswirtschaftliche Beratung von ihrem Steuerberater ein, beispielsweise beim Thema Unternehmensnachfolge. Die Bundessteuerberaterkammer ebnet demnach auf Grundlage der Erkenntnisse des Projekts „Steuerberatung 2020“ mit der Einführung des Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling den Weg für eine zukunftsfähige Kanzlei.
Mit der Fortbildung können Steuerberater ihren Mandanten ein breiteres Leistungsportfolio und ihren Mitarbeitern zusätzliche attraktive Aufstiegschancen anbieten. Der Fachassistent richtet sich an ausgebildete Steuerfachangestellte, Auszubildende mit gleichwertiger Berufsausbildung wie Bank oder Industriekaufmann, aber auch Akademiker mit einem dreijährigen Hochschulstudium. Diese haben die Möglichkeit, sich so auf den Gebieten internes und externes Rechnungswesen, Buchführung und Bilanzierung, betriebswirtschaftliche Auswertung, Controlling und Jahresabschlusserstellung sowie integrierte Unternehmensplanung weiterzuqualifizieren.
Zwar obliegt die betriebswirtschaftliche Beratung des Mandanten primär dem Steuerberater selbst – die Vor und Nachbereitung von Beratungsvorgängen, die Aufbereitung von Daten und die Beantwortung von einfachen Nachfragen der Mandanten können aber spe
ziell in diesem Fachgebiet fortgebildete Mitarbeiter übernehmen.
Im Vergleich zu anderen etablierten Berufsbildern bietet der Fachassistent für Rechnungswesen und Controlling einige Vorteile. Die Fortbildung zum Fachassistenten hebt sich beispielsweise vom geprüften Bilanzbuchhalter (IHK) durch eine besondere Schwerpunktsetzung in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ab. Zudem können Steuerfachangestellte die Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling bereits nach zwei Jahren ablegen. Dagegen müssen Bewerber mit einer kaufmännischen Ausbildung für die Zulassung zur Bilanzbuchhalterprüfung eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen.
Der Beschluss der Bundeskammerversammlung war der Grundstein für die Einführung der Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling. Aufgrund der originären Zuständigkeit der Länder für Bildungspolitik müssen die einzelnen Berufsbildungsausschüsse die Prüfungsordnung und den Anforderungskatalog genehmigen, damit sich im Jahr 2019 die ersten Kandidaten zur Prüfung anmelden können.
Die geplante Einführung des Fachassistenten rundet das Fortbildungsangebot für Auszubildende in der Steuerberatung neben dem Fachassistenten Lohn und Gehalt und der Fortbildung zum Steuerfachwirt bestens ab. Alle drei Fortbildungen eröffnen Interessierten abwechslungsreiche Tätigkeitsfelder und attraktive Aufstiegschancen.
T I T E LT H E M A
Das erhöhte Informationsbedürfnis der Finanzverwaltung darf nach Auffassung der BStBK nicht im Missverhältnis stehen zur Vermeidung einzelner Missbrauchsfälle.
Empfehlungen der BStBK
Die BStBK fordert den Gesetzgeber zudem auf, durch Verbesserungen im Steuerrecht unnötige Bürokratie und Belastungen von Bürgern, Unternehmen und Beratern zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund sollten nachfolgende Vorschläge unter den Aspekten Praktikabilität, Systemgerechtigkeit und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht berücksichtigt werden:
1. Schaffung eines Antrags bzw. Feststellungsverfahrens bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
2. Zulassen der Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Vorsteuererstattungsanspruch
3. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Pauschalbeträge
4. Weitere Angleichung zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht sowie Schaffung einer einheitlichen (Anwender)Plattform
5. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen 6. Keine (Wieder)Einführung der Vermö
gensteuer 7. Gewerbesteuer erneut auf den Prüfstand
stellen8. Annäherung der steuerrechtlich festge
schriebenen Zinssätze an das Marktzinsniveau
9. Systemgerechte und praktikable Ausgestaltung der Grundsteuer
10. Erhöhtes Bewusstsein für die Entwicklungen des EUBeihilferechts
11. Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen bei Doppelbesteuerung
Die BStBK appelliert an den neuen Gesetzgeber, die genannten Forderungen bei künftiger Gesetzgebung zeitnah umzusetzen. Eine verbesserte Steuergesetzgebung, die für die Praxis handhabbare und klare Regelungen schafft, führt bei den Steuerpflichtigen und ihren Beratern zu mehr Akzeptanz und Rechtssicherheit.
Die steuer und berufspolitischen Empfehlungen der BStBK an den neuen Gesetz geber sind abrufbar unter www.bstbk.de/de/presse/publikationen, Rubrik „Steuerrecht und Rechnungslegung“.
H I N W E I S
Neues Mustergutachten des DWS-Gutachtendienstes
Das DWSInstitut bietet Steuerberaterinnen und Steuerberatern ein neues Mustergutachten zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer Aktienzuteilung an. So lassen sich passgenau und präzise Steuerrechtsgutachten erstellen. Die Mustergutachten des DWSInstituts zeichnen sich durch fachliche Unabhängigkeit aus und helfen dem Berufsstand beispielsweise bei Betriebsprüfungen, Steuerrechtsprozessen oder steuerrechtlichen Fragestellungen.
Das komplette Gutachten und weitere Informationen finden Interessenten unterwww.dws-institut.de.
D W S - I N S T I T U T
BStBK KammerReport 112017 43
Anwendungsfragen zum Investment-steuergesetz
S T E U E R R E C H T
Die Bundessteuerberaterkammer nahm am 26. September 2017 zum Entwurf eines BMFSchreibens über die Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStG) Stellung. Sie trug bereits im Gesetzgebungsverfahren zu Verbesserungen für Sparer bei, etwa bei der Einbeziehung von Mischfonds in das Teilfreistellungsverfahren.
Die BStBK kritisiert in ihrer Stellungnahme insbesondere, dass der Anwendungsbereich des BMFSchreibens über den Gesetzeswortlaut hinausgehe. In dem Entwurf wird die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG über die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 2 InvStG hinaus auf der Ebene des Investmentfonds auch auf solche Investmentanteile, die im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge oder Basisrentenverträgen gehalten werden, ausgedehnt. Diese
gesetzwidrige Erweiterung, die eine mögliche Umgehung der Dividendenbesteuerung verhindern soll, hätte nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer der Gesetzgeber selbst regeln müssen.
Außerdem regt die Bundessteuerberaterkammer an, den im BMFSchreiben vorgesehenen Rechtstypenvergleich zwischen inländischen und ausländischen Personengesellschaftsformen zu aktualisieren und somit nicht die veralteten Tabellen aus den vorherigen BMFSchreiben heranzuziehen, sondern neue Tabellen zu erarbeiten. In einigen ausländischen Staaten gebe es in der Zwischenzeit neue Gesellschaftsformen.
Die BStBK hält zudem eine Modernisierung der Verfahrensabläufe für sinnvoll, die eine digitalisierte Übermittlung von Vordrucken und Nachweisen ermöglicht.
Neue Pflichten für Steuerberater durch das novellierte Geldwäsche gesetz
B E R U F S R E C H T
Das novellierte Geldwäschegesetz schafft auch für Steuerberater neue Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention. Die für Steuerberater wichtigste Änderung der Gesetzesnovelle, die am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, besteht darin, dass jeder Steuerberater künftig verpflichtet ist, eine Risikoanalyse für die eigene Praxis zu erstellen. Ziel der Analyse ist es, die kanzleispezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln bzw. zu bewerten und darauf aufbauend geeignete GeldwäschePräventionsmaßnahmen zu treffen. Zusätzliche Pflichten gelten auch für Steuerberaterpraxen mit mehr als zehn Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. So sind diese Kanzleien verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem (sog. WhistleBlowing) einzurichten, das es den Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich zu melden.
Der Gesetzgeber verschärft auch die Aufsicht über die Steuerberater bezüglich der Pflichterfüllung nach dem Geldwäschegesetz. Zum einen sieht das novellierte Gesetz vor, dass eine Überprüfung durch die Steuerberaterkammern nicht mehr wie bisher nur bei einem
konkreten Verdacht erfolgen kann, sondern künftig auch ohne besonderen Anlass. Zum anderen erweitert der Gesetzgeber den Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz erheblich und erhöht den maximalen Bußgeldrahmen auf 1.000.000 Euro.
Erleichterungen sieht das neue Gesetz dagegen bei der Meldepflicht eines Verdachts der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Hier wurde die Ausnahme für die Berufsgeheimnisträger und damit für Steuerberater so erweitert, dass keine Meldepflicht besteht, wenn die Informationen aus einem der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnis stammen. Zur Verdachtsmeldung ist der Steuerberater somit im Ergebnis nur noch dann verpflichtet, wenn er positiv weiß, dass der Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat nutzt oder genutzt hat.
Die BStBK und die DWS SteuerberaterOnline GmbH bereiten derzeit Fortbildungsseminare vor, um den Berufsstand umfassend auf die neuen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz vorzubereiten (siehe S. 44).
05.10.2017Haufe onlineFortbildung zum Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling
01.10.2017FinanztestSteuererklärung
30.09.2017Münchener MerkurDoppelte Haushaltsführung
28.09.2017Westfälische NachrichtenBetreuungskosten sind absetzbar
28.09.2017nwb onlineSteuerberater wappnen sich für zukünftige Herausforderungen
27.09.2017Frankfurter Allgemeine ZeitungKritik an Steuertransparenz
26.09.2017Westdeutsche ZeitungWie lange auf Gesetze vertrauen?
DIE BSTBK IN DEN MEDIEN
Förderpreis Internationales Steuerrecht
Noch bis zum 31. Dezember 2017 können sich junge Akademiker für den „Förderpreis Internationales Steuerrecht“ bei der BStBK bewerben. Die BStBK vergibt den Preis jährlich für die beste wissenschaftliche Publikation auf dem Gebiet der internationalen Besteuerung.
Der Förderpreis wird im Mai 2018 auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS in Berlin verliehen und ist mit 3.000 Euro dotiert. Zudem ermöglicht die BStBK dem/der Gewinner/in die Teilnahme am Kongress der International Fiscal Association (IFA) 2019 in London/England.
Weitere Informationen zu den Teilnahmebedingungen sind unter www.bstbk.de abrufbar.
Für Fragen steht den Bewerbern Madeleine Menzel, Telefon: 030 24008749, EMail: steuerrecht@bstbk.de, zur Verfügung.
FÖRDERPREIS
Am 5. Dezember 2017 findet die internationale ETAFKonferenz in Brüssel statt. EUSteuerkommissar Pierre Moscovici eröffnet die Veranstaltung mit seiner Rede zu aktuellen steuerpolitischen Themen. Er geht dabei insbesondere auf den aktuellen Kommissionsvorschlag zu Offenlegungspflichten für Steuerintermediäre ein und spricht über die neuen Ansätze für eine faire sowie effektive Besteuerung in der digitalen Wirtschaft. Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung und der mangelnden Greifbarkeit in der Besteuerung bei der Internetwirtschaft sehen viele Mitgliedstaaten erheblichen Handlungsbedarf, um die Steuererhebung für die nationalen Behörden zu vereinfachen. Im Frühjahr 2018 werden hierzu konkrete Legislativvorschläge der Kommission, unter anderem zur Einführung einer Ausgleichssteuer auf den Umsatz der Internetwirtschaft, erwartet.
Darüber hinaus diskutieren zahlreiche Brüsseler Entscheidungsträger bei der ETAFKon
ferenz in zwei Panels das europäische Steuersystem und aktuelle Herausforderungen. Im ersten Panel erörtert der französische Europaabgeordnete Emmanuel Maurel gemeinsam mit Venetka Todorova, Steuerattaché der zukünftigen bulgarischen EURatspräsidentschaft, die Rolle der Steuerintermediäre in einem fairen europäischen Steuersystem.
Für das zweite Panel haben die Europaabgeordneten Virginie Rozière und Petr Ježek, sowie Valère Moutarlier, Direktor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission, als Redner zugesagt. Sie diskutieren über die Zukunft der europäischen Steuerpolitik. Dabei stehen vor allem die Herausforderungen der Digitalisierung im Vordergrund.
Die Einladung und das Programm werden in Kürze per EMail verschickt.
BStBK KammerReport 11201744
Save the date: ETAF-Konferenz mit EU-Steuerkommissar Moscovici
E U R O PA
Geldwäschegesetz – Risiken und PflichtenAm 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten, das u. a. Steuerberatern weitere Verpflichtungen im Bereich der Geldwäscheprävention auferlegt. Deren Einhaltung wird künftig überwacht und auch sanktioniert. Um den Berufsstand umfassend über Risiken
und Pflichten zu informieren, startet die Bundessteuerberaterkammer am 17. November 2017 in Berlin eine neue Seminarreihe zu diesem Schwerpunkt. Die Veranstaltungen sollen den Steuerberatern die Neuregelungen des Geldwäschegesetzes vermitteln und sie für die
strafrechtlichen Implikationen im Rahmen der Berufsausübung sensibilisieren. Referent ist RA/FA f. StR Dr. Peter Talaska aus Köln.
Weitere Informationen telefonisch unter 030 24008724.
S E M I N A R E
14. / 15. Mai in Berlin Dabei sein und mitreden.
DEUTSCHER STEUERBERATER
KONGRESS 2018
Herausgeber: Bundessteuerberaterkammer Postfach 02 88 55, 10131 Berlin Telefon: 030 240087 0Telefax: 030 240087 99www.bstbk.de
Verantwortlich für den Inhalt:StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger
Redaktion:Minou KhodaverdiPresse und KommunikationBundessteuerberaterkammer
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Druck:Mayr Miesbach GmbH Am Windfeld 15, 83714 Miesbach
I M P R E S S U M
Am 3. und 4. Oktober 2018 findet in Amsterdam der 9. INTERNATIONALE DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS statt. Deutschsprachige Referenten aus den Bereichen Rechts und Steuerberatung, die in den Niederlanden leben und arbeiten, erläutern den Teilnehmern alles Wissenswerte zu den aktuellen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in den Niederlanden. Sie informieren darüber, was für Mandanten, die dort Immobilien erwerben oder eine Niederlassung des Unternehmens gründen wollen, wichtig ist.
Nähere Informationen ab Januar 2018 unter www.bstbk.de
INTERNATIONALER
DEUTSCHER
STEUERBERATER-
KONGRESS
9.
AMSTERDAM
04. /05. 10. 2018
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