Post on 07-Feb-2018
WM Seminare
WERTPAPIER-MITTEILUNGEN
CRS, FATCA, QI, StUmgBG & Co.Internationaler automatischer Informationsaustausch; EU-Amtshilferichtlinie; CRS-Anwendungsschreiben; der neue QI-Vertrag; Dividend Equivalent Payments; StUmgBG
Referenten:
Petar GrosetaMario LabesDr. Carsten SchmidtRasmus Stelling
Börsen-ZeitungZeitung für die Finanzmärkte
9. März 2017
Mercure Eschborn Ost
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Petar Groseta
ist Steuerberater und Partner bei Ernst & Young in Frankfurt und im Bereich EMEIA Financial Services tätig. Die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit liegen in der internationalen Besteuerung der Finanzindustrie und insbe-sondere in den US-Quellensteuerregelungen im Zusammenhang mit dem QI-System und FATCA.
Mario Labes
ist seit Juni 2016 Abteilungsdirektor im Geschäftsbereich Steuern beim Bundesverband deutscher Banken und dort u.a. für die Themen CRS, FATCA, QI, Sec. 871(m) IRC und ZIV zuständig und vertritt die Belange der Mit-gliedsinstitute gegenüber BMF und IRS. Zuvor war er viereinhalb Jahre für die Umsetzungsunterstützung bei der FATCA- und CRS-Einführung in der Sparkassen-Finanzgruppe verantwortlich. Für den Bankenverband ist Mario Labes sowohl auf internationaler, als auch auf nationaler Ebene in relevanten Gremien aktiv, etwa in der Business Advisory Group zur Working Party 10 der OECD sowie der Europäischen Bankenvereinigung (EBF) und auch im Steuerkreis der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft.
Dr. Carsten Schmidt
ist Steuerberater und Leiter der Abteilung „Products & Clients“ im Bereich Group Tax der Commerzbank AG in Frankfurt am Main. Er ist dort zuständig für die Besteuerung von Bank- und strukturierten Finanzprodukten. Seine aktuellen Tätigkeitsschwerpunkte sind die Abgeltungsteuer, die US-Steu-ergesetzgebung FATCA, der OECD Common Reporting Standard sowie das US-QI-Regime. Er wirkt aktiv in der Verbandsarbeit zu diesen Themen mit.
Rasmus Stelling
ist Direktor der Deutsche Bank AG und Projektleiter für QI, FATCA, CRS und Dividend Equivalent für die Privat- und Firmenkunden, global. Er ist Mitglied in den Arbeitsgruppen für FATCA und CRS bei der OECD, Paris und EBF, Brüssel.
Die Europäische Union hat mit der neuen Amtshilferichtlinie den automa-tisierten Austausch von Informationen über Finanzkonten von im Ausland Steuerpflichtigen eingeführt. Dies geht auf die Initiative der OECD zur Schaf-fung eines internationalen "Common Reporting Standards" (CRS) zurück. Finanzinstitute werden verpflichtet, steuerrelevante Informationen über ihre Kontoinhaber zu erheben und an das BZSt zu melden, welches dann
die Daten an das Heimatland des Kontoinhabers weiterleitet. Auch Finan-zinstitute, die von den Regelungen nur gering oder gar nicht betroffen sind, werden einem solchen Austausch nicht ausweichen können. Insofern stellt sich hier die Frage, ob und wie die unterschiedlichen Reportingverpflich-tungen aufeinander abgestimmt werden und wie die bisherigen Vorhaben konsequent weiterverfolgt werden.
Die betroffenen Finanzinstitute sollten auf jeden Fall sicherstellen, dass ein CRS-Reporting-System möglichst flexibel angepasst werden kann. Die Institute, die aufgrund fehlender US-Kontoinhaber bisher ggf. einen geringen oder keinen Umsetzungsaufwand hatten, sind nunmehr u.U. verpflichtet, zeitnah ein automatisiertes Reporting-System aufzubauen. Erstmals soll der Austausch in 2017 für das Jahr 2016 erfolgen.
Ein neuer Schwerpunkt dieses Seminars sind die infolge der Anfang 2016 aufgetauschten "Panama Papers" anstehenden Neuregelungen des StUmgBG für breitere Mitwirkungspflichten für steuerpflichtige und erhöhte Anzeigepflichten für Banken.
Das WM-Seminar gibt mit Experten aus Verband, Beratung und betrieblicher Praxis Hilfestellungen für die weitere Umsetzung der neuen Regelungen.
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9.30 bis ca. 17.30 uh
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InternatIonaler automatIscher InformatIonsaustausch
Schon seit 1. Januar 2016 ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) in Kraft. Im Juli 2017 sollen bereits die ersten Meldungen nach dem „Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS)“ an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Das gemeinsame Anwendungsschreiben für CRS und FATCA soll in absehbarer Zeit veröffent-licht werden. Im Rahmen der Konsultation der Entwurfsfassungen hatten die kreditwirtschaftlichen Verbände in umfangreichen Eingaben zahlrei-che offene Punkte aus der Umsetzungspraxis eingebracht und möglichst einheitliche Regelungen für FATCA und CRS gefordert. Parallel wurden die EU-Zinsrichtlinie und die Zinsinformationsverordnung generell außer Kraft gesetzt. Im Fokus stehen der aktuelle Stand beim automatischen Informati-onsaustausch sowie die konkreten Auswirkungen der jüngsten Entwicklun-gen für die Praxis.
Das steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (stumgbg-e)Die geplanten Neuregelungen im Einzelnen:
Das steuerliche Bankengeheimnis wird aufgehoben; Möglichkeit von Sam-melauskunftsersuchen der Finanzbehörde; Erweiterung für das automatisier-te Kontenabrufverfahren; Verlängerung der Vorhaltefrist in § 24 Abs. 1 Satz 3 KWG für Daten zur Auflösung eines Kontos für Kreditinstitute; Vereinheitli-chung der Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften für mittelbare und unmittelbare Beteiligun-gen; Geschäftsbeziehungen von Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 3 AO zu von ihnen mittelbar oder unmittelbar beherrschten Drittstaat-Gesellschaften (Personengesellschaften, Körperschaften, Vermögensmassen oder Personen-vereinigungen in Drittstaaten) sollen in Zukunft anzeigepflichtig sein; neue Mitteilungspflichten für Finanzinstitute nach § 138b AO; Erweiterung der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO um Einholung von Steuer-IDs; Erweiterung der schweren Steuerhinterziehung.
fatcaSeit Kurzem liegt das finale BMF-Anwendungsschreiben zu FATCA vor. Es ergeben sich weiterhin noch einige Punkte mit Klärungsbedarf.
QualIfIeD IntermeDIary (QI)Die deutschen QIs liefern zwischenzeitlich die Reportings und Steuerer-klärungen unter dem erneuerten QI-Vertrag ab, nunmehr aber unter der Gesamtverantwortung der neu instaliierten QI Responsible Officer, was ver-schiedene Fragen hinsichtlich der QI Compliance aufwirft, z.B. im Hinblick auf die Implementierung von Kontrollsteps, da ja die externe Prüfung entfallen ist, und der Kommunikation im Außenverhältnis zu den US Steuerbehörden. Ab 1.1.2017 gilt ein wiederum erneuerter QI-Vertrag mit Regelungen auch jenseits von 871(m).
us DIvIDenD eQuIvalent payments (sec. 871m Irc)Im September 2015 wurden die Final Regulations zu Sec. 871(m) US Steuer-gesetzbuch veröffentlicht, die den Anwendungsbereich der bisherigen Rege-lungen zu US Dividendenkompensationszahlungen ab 1.1.2017 erheblich erweitern werden. Diese werden sich nicht nur, aber vor allem auch auf die Verpflichtungen unter dem QI-Status erheblich auswirken.
Das PRogRamm
Teilnahmebedingungen und Anmeldung
Organisation / RückfragenWM Seminare · Postfach 11 09 32 · 60044 Frankfurt am Main · Tel.: +49 69 2732 162 · Fax: +49 69 2732 200 · www.wm-seminare.de
1.Teilnehmer: Name, Vorname
Funktion/Abteilung
Telefon, Fax
Firma/Institut
Straße/Postfach
Postleitzahl, Ort
Ort, Datum
Unterschrift
2. Teilnehmer: Name, Vorname
Funktion/Abteilung
Telefon, Fax
Fax
+49
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32 2
00
Datum
9. März 2017 – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr
VeranstaltungsortMercure Eschborn OstHelfmann-Park 6 (Gewerbegebiet Ost)65760 Eschborn
Tel +49 6196 901 0
Ja, ich möchte als Dankeschön für meine Teilnahme die Zeitschrift für Wirt-schafts- und Bankrecht drei Wochen lang kostenlos und unverbindlich erhal-ten.
AUS DEM INHALT:
Seite 2277Prof. Dr. Gudula Deipenbrock, BerlinKritische Anmerkungen zur Umsetzung des Regulierungs-und Aufsichtsrahmens für den europäischen Ratingsektorseit seiner Einführung Ende 2009
Seite 2286Dr. Ben Findeisen, MünchenDie Wirksamkeit von Aufrechnungsverboten in Allgemei-nen Geschäftsbedingungen – Nr. 11 Abs. 1 AGBSp/Nr. 4AGB-Banken – Zu LG Nürnberg-Fürth WM 2016, 325 sowie OLG Nürn-berg WM 2016, 2300 –
Seite 2292BGH, 27.9.2016 – XI ZR 81/15Zum Innenausgleich unter Gesellschaftern einer GmbH, diefür eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften biszu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen haben
Seite 2295BGH, 11.10.2016 – XI ZR 482/15Zum Widerrufsrecht des einzelnen Darlehensnehmers,wenn mehrere Verbraucher einen Verbraucherdarlehens-vertrag schließen, sowie zur Verwirkung des Widerrufs-rechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten Verbraucher-darlehensverträgen
Seite 2303BGH, 27.9.2016 – II ZR 299/15Wirksamkeit einer erneuten Aufforderung an den Gesell-schafter zur Einzahlung auf die Stammeinlage durch einEinwurf-Einschreiben der Deutschen Post
Seite 2323Deutsche Rechtspolitik aktuell
Redaktion:
RechtsanwaltDr. Christopher Kienle,Frankfurt a. M.
RechtsanwaltDr. Andreas Lange,Frankfurt a. M.
Prof. Dr. Tobias Lettl,Potsdam
RechtsanwaltDr. Helmut Merkel,Frankfurt a. M.
Arne Wittig,Essen
Redaktionsbeirat:
RechtsanwaltThorsten Höche,Berlin
RechtsanwältinDr. Anna Heidelbach,Frankfurt a. M.
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult.Klaus J. Hopt,Hamburg
Richter am BGHDr. Hans-Ulrich Joeres,Karlsruhe
Richterin am BGHIlse Lohmann,Karlsruhe
Prof. Dr. Peter O. Mülbert,Mainz
WERTPAPIER-MITTEILUNGENTEIL IV
Postverlagsort Frankfurt a. M.
www.wertpapiermitteilungen.de D 22085 C
WERTPAPIER-MITTEILUNGEN
483. Dezember 201670. JahrgangSeiten 2277-2324
Ja, ich möchte als Dankeschön für meine Teilnahme die Börsen-Zeitung vier Wochen lang kostenlos und unver-bindlich erhalten.
Anmeldung zum Seminar Nr. S17-896N(unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen)Am WM-Seminar CRS, FATCA, QI, StUmgBG & Co. am 9. März 2017 in Eschborn nehme ich teil. Der Seminarpreis pro Person in Höhe von € 895,- zzgl. MwSt. wird nach Erhalt der Rechnung überwiesen. Die Rech-nung bitte ich auszustellen auf mich Firma/Institut.
Preise / Leistungen Nach Eintreffen Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und eine Rechnung über den Seminarpreis in Höhe von EUR 895,- (zzgl. 19% MwSt. = EUR 170,05). Die Rechnung wird Ihnen elektronisch zugestellt. Wenn Sie eine postalische Rechnung wünschen, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Der Rechnungsbetrag muss vor Seminarbeginn eingegangen sein. Im Preis enthalten sind die Teilnahme am Seminar, Mittagessen, Erfrischungen / Pau sengetränke und Arbeitsunterlagen. Der Verlag behält sich kurzfristige Programmänderungen vor.
Rücktritt / StornoDie Anmeldung zum Seminar ist verbindlich. Bei Nichtteilnahme wird der volle Preis erho-ben. Es ist möglich, eine Ersatzperson zu benennen. Bei Storno der Teilnahme am Seminar später als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung wird eine Aufwandsent schä di gung von EUR 300,- ( zzgl. 19% MwSt. = EUR 57,-) berechnet. Bei Storno der Teilnahme früher als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung entstehen keine weiteren Kosten. Der Verlag behält sich vor, das Seminar ggf. abzusagen. In diesem Fall wird der bereits gezahlte Seminarpreis zurück erstattet. Weitere Ansprüche gegenüber dem Verlag bestehen nicht.
Dieses Angebot gilt nur für Unternehmer. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die Seminarannmeldung für die gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt.
Verbraucher (Privatpersonen) stellen eine unverbindliche Seminaranfrage bitte hier: seminare@wmseminare.de
Unterkunft / HotelFür die Teilnehmer steht ein begrenztes Zimmerkontingent im Hotel zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die Reservierung direkt unter Berufung auf die Veranstaltung vor.
Werbung
Ja, ich bin mit dem Erhalt von weiteren Informationen (Werbung) zu Produkten und Dienstleistungen der WM Gruppe einverstanden.
Dies gilt auch für Informationen per E-Mail.
Ja, ich möchte als Dankeschön für meine Teilnahme die WuB Entschei-dungsanmerkungen zum Wirt-schafts- und Bankrecht in 2 Monats-ausgaben kostenlos und unverbindlich zur Ansicht erhalten.
Redaktion
RechtsanwältinDr. Karen Kuder,Frankfurt a.M.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Lange, Frankfurt a.M.
Redaktionsbeirat
Rechtsanwalt Thorsten Höche, Berlin
Rechtsanwältin Dr. Anna Heidelbach, Frankfurt a.M.
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, Hamburg
Richter am BGH Dr. Hans-Ulrich Joeres,Karlsruhe
Richterin am BGH Ilse Lohmann, Karlsruhe
Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Mainz
Aus dem Inhalt
Bankrecht und Kreditsicherungsrecht
Seite 672
Fehlgeschlagene Kapitalanlagen; Warnpflicht; Wissenszurechnung; Verschwiegenheitspflicht; AufsichtsratBGH 26.4.2016 – XI ZR 108/15 (WM 2016, 1031)Univ.-Prof. Dr. Markus Roth/Wiss. Mitarbeiter Dr. Alexander Stöhr, Marburg
Seite 678
Keine Pflicht der Bank zur Charakterisierung des gekauften Wertpapiersauf der AbrechnungOLG Schleswig 15.10.2015 – 5 U 91/15 (WM 2016, 1390)RA Leon Helm, M.A. (College of Europe), Frankfurt a. M.
Kartell- und Wettbewerbsrecht
Seite 694
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen dieMinistererlaubnis zur Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKAOLG Düsseldorf 12.7.2016 – VI-Kart 3/16 (V) (WM 2016, 1506)Ministerialrat Rüdiger Meixner, Idstein
Prozessrecht
Seite 719
Wirksamkeit der EU-Bankenmitteilung und Auswirkungen auf nationalesRecht; unionsweite Wirkungserstreckung für Abwicklungsmaßnahmennach autonomem RechtEuGH 19.7.2016 – Rs. C-526/14 (WM 2016, 1479)Univ.-Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. (London), Tübingen
Entscheidungsanmerkungenzum Wirtschafts- undBankrecht
www.wertpapiermitteilungen.deWERTPAPIER-MITTEILUNGEN32. Jahrgang 2016 – S. 665-730
WuB11/2016
ZKZ88765