Post on 06-Mar-2018
Die neue Betriebs-sicherheitsverordnung.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
www.tuv.com
INDUSTRIE SERVICE
Inhaltsverzeichnis.
Vorwort Seite 3–4
Systematik Seite 5
Arbeitsschutz Seite 6–7
Seite 8–11
Seite 12–14
Seite 15–17
Seite 18–19
Seite 20–21
Druckanlagen
Aufzugsanlagen
Anlagen in explosions- gefährdeten Bereichen
Nächste Schritte
Leistungen TÜV Rheinland
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Vorwort.
Für Unternehmen und Betreiber überwachungsbe-dürftiger Anlagen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeits-mitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Mit Wirkung zum 01.06.2015 wird die bisherige BetrSichV von einer neuen Verordnung abgelöst. Der neue Name lautet: „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeits-mitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“.
DAS ÄNDERT SICH 2015.
Vorwort.
Ziele der Novellierung:
Beseitigung rechtlicher und fachlicher Mängel Systematisch bessere Umsetzung des EU-Rechts Abbau von Standard- und Bürokratiekosten Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere
beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln Bessere Anpassung an Schnittstellen zu anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicher- heitsgesetz (ProdSG) und dessen Rechtsverordnungen Konkrete Ausrichtung auf das tatsächliche Unfall-
geschehen Leichtere Anwendbarkeit durch den Arbeitgeber
Durch die Novellierung ergeben sich Änderungen in den folgenden Bereichen: Arbeitsschutz Druckanlagen Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen der neuen BetrSichV informieren und Ihnen aufzeigen, welche Pflichten sich durch die Erneuerung der Verordnung für Ihr Unternehmen ergeben.
Alle wichtigen Informationen finden Sie auch auf
unserer Internetseite www.tuv.com/BetrSichV.
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Systematik.
Mit der Novellierung der BetrSichV wird diese auch neu strukturiert: Gemeinsame Anforderungen für alle Arbeitsmittel
und grundlegende Vorschriften für alle überwa- chungsbedürftigen Anlagen befinden sich in den Abschnitten 1–5. Spezifische Anforderungen für verschiedene
Arbeitsmittel befinden sich in den Anhängen. – Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel – Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungs- bedürftige Anlagen – Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (neu hinzugekommen) Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) bildet das
zentrale Element der Verordnung.
Arbeitsschutz.
In der Neufassung der BetrSichV wird die GBU deutlich in den Vordergrund gerückt und als zentrales Element des Arbeits- und Gesundheitsschutzes betrachtet.
Folgendes gilt es zu beachten: Für alle Arbeitsmittel sind vor der Verwendung die
Gefährdungsrisiken zu ermitteln. Notwendige Schutzmaßnahmen sind abzuleiten
und umzusetzen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Vor dem ersten Einsatz der Arbeitsmittel ist
das Ergebnis der GBU zu dokumentieren. Eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls
Aktualisierung der GBU ist erforderlich, inklusive Dokumentation der Überprüfung.
Die Erstellung der GBU muss durch fachkundige Personen erfolgen. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Prüf-
abstände für Arbeitsmittel sind festzulegen. Bei Änderungen an Arbeitsmitteln ist zu ermitteln,
ob es sich um eine „prüfpflichtige Änderung“ handelt. Mögliche psychische Belastungen bei der Verwendung
sowie die alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln sind zu berücksichtigen. Die Verwendung vorhandener Schutzeinrichtungen
und notwendiger persönlicher Schutzausrüstungen ist sicherzustellen. Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen müssen
jederzeit funktionsfähig sein und dürfen nicht auf einfache Weise zu umgehen sein (Manipulationsver- hinderung).
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Regelungen für überwachungs-bedürftige Druckanlagen Für überwachungsbedürftige Druckanlagen gilt
(gemäß Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV): Die Kriterien für die Einstufung von unter Druck stehenden Fluiden in die Fluidgruppen 1 und 2 beziehen sich in Zukunft ebenso wie in der neuen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten auch
die Anforderungen an Arbeitsmittel. Dies betrifft z. B. die Forderung einer GBU. Die zuständige Behörde kann die Übermittlung der
Dokumentation zur GBU verlangen. An die Stelle der „Gutachterlichen Äußerung“ im
Rahmen von Erlaubnisverfahren tritt der „Prüfbe- richt“ einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), der dem Erlaubnisantrag beizufügen ist. Die Tabellen des Abschnitts 4 im Anhang 2 BetrSichV
dienen sowohl zur Darstellung der festgelegten Prüf- kompetenz für die wiederkehrenden Prüfungen der Anlagenteile als auch für die Prüfungen vor Inbetrieb- nahme der Anlagen. Die Zustimmung der Behörde zur Verlängerung von
Prüffristen über die angegebenen maximalen Fristen hinaus ist weiterhin möglich, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Zukünftig dürfen bei äußeren und inneren Prüfungen
Besichtigungen durch andere Verfahren, und bei Festigkeitsprüfungen statische Druckproben durch zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Dazu muss in einem von der ZÜS bestätigten Prüfkonzept die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit dieser Verfah- ren nachgewiesen werden.
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Druckanlagen.
Druckanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 20 ProdSG. Unter Druckanlagen ver-steht man allgemein Druckbehälter-, Rohrleitungs- und Dampfkesselanlagen sowie Füllanlagen für Druckgase.
Druckanlagen sind auch Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen, die nicht Arbeitgeber sind, werden dort hinsichtlich ihrer Pflichten den Arbeitgebern gleichgestellt, wenn der Betrieb gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient.
In der BetrSichV sind die erforderlichen Prüfungen für den sicheren Betrieb und die Maßnahmen zur sicheren Verwendung sowohl für überwachungsbedürftige als auch für nichtüberwachungsbedürftige Druckanlagen geregelt.
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Neu ist, dass für die Prüfung von Anlagenteilen durch eine befähigte Person, eine Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden darf. Die Frist für die Festigkeitsprüfung kann dabei gegebenenfalls auf 15 Jahre verlängert werden. Für die wiederkehrende Prüfung jeder Druckanlage
darf eine jetzt festgelegte maximale Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden, für Kälte- und Wärmepumpenanlagen beträgt diese 5 Jahre. Die Prüffrist für ortsfeste Füllanlagen für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge bleibt mit maximal 5 Jahren bestehen.
Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen und Anlagenteile
Grundsätzlich bleibt es bei den verschiedenen Erleich-terungen und zusätzlichen Prüfanforderungen für die sogenannten „besonderen Druckgeräte“, die bisher im Anhang 5 BetrSichV geregelt sind.
Zusätzlich zu diesen besonderen Druckgeräten sind im Punkt 6 des Abschnitts 4, Anhang 2 BetrSichV weitere spezifische Prüfanforderungen für Druckgeräte und Anlagen zusammengefasst, so dass der Anwender hier nun auf einen Blick insgesamt 34 besondere Prüfanfor-derungen einsehen kann.
Neu sind unter anderem Prüfanforderungen für: Flaschen für Atemschutzgeräte Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte
in verwendungsfertigen Maschinen Ortsbewegliche Druckgeräte
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Druckanlagen.
Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
Ob Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflich-tigen Änderungen durch eine ZÜS durchgeführt werden müssen oder durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden dürfen, wird in zehn Tabellen, in Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV, detailliert dargestellt. Die Anlagenteile werden in „Prüfgruppen“ eingeteilt, die im Wesentlichen den Kategorien der Druckgeräte gemäß der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU entsprechen.
Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen der
Anlagenteile (innere, äußere Prüfung, Festigkeits- prüfung) entsprechen den aktuell gültigen Fristen.
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Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan mit folgendem Inhalt anzufertigen: – Standort der Aufzugsanlage – Verantwortlicher Arbeitgeber – Personen, die Zugang zur Anlage haben – Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vor- nehmen können – Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können – Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksich-
tigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durchzuführen.Details sind nachzulesen im Anhang 1, Abschnitt 4 BetrSichV.
Prüfvorschriften für Aufzugsanlagen Nach dem Inverkehrbringen ist für jede Aufzugs-
anlage vor Inbetriebnahme eine Prüfung erforderlich. Der sichere Betrieb der Aufzugsanlage muss bis zur
nächsten Prüfung gewährleistet sein. Die wiederkehrende Prüfung heißt für alle Aufzugs-
anlagen (auch für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie) wieder Hauptprüfung und ist spätestens alle 2 Jahre durchzuführen. Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen (z. B. Über-
drucklüftungsanlagen oder Notstromversorgungen für Feuerwehraufzüge) fallen auch unter die Prüfung.
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Aufzugsanlagen.
Aufzugsanlagen gehören im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Prü-fungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage mindestens bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Nach Angaben der ZÜS wie-sen im Jahr 2014 über 50 % der Aufzugsanlagen Mängel auf. Dem soll durch die geänderten Vorschriften in der neuen BetrSichV entgegengewirkt werden.
Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirk- sames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das rund um die Uhr ein Notdienst erreicht werden kann.
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Aufzugsanlagen.
In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Haupt- prüfungen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Alle Prüfungen im Betrieb einer Aufzugsanlage sind ausschließlich von einer ZÜS durchzuführen.Details sind nachzulesen im Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV.
Zusätzliche Vorschriften für Aufzugsanlagen
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung muss (gemäß § 17 BetrSichV) in der Kabine von Aufzugsanlageneine Kennzeichnung (z. B. in Form einer Prüfplakette)deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, ausder sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrendenPrüfung sowie der festlegenden Stelle ergeben.
Neue TÜV Rheinland Prüfplakette für Aufzüge. Hier im Beispiel mit nächstem Prüftermin in 2016.
Anlagen in explosions-gefährdeten Bereichen.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeits- mittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäude. Die Prü-fungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen.
Neue Begriffsbestimmung
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß Abschnitt 3 BetrSichV die Gesamtheit aller
explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel, Verbindungselemente sowie der relevanten Gebäudeteile.
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Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt.Details sind nachzulesen im Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV.
Zusätzliche Vorschriften für über-wachungsbedürftige Anlagen in explo-sionsgefährdeten Bereichen, die einer Erlaubnis bedürfen
Die vollumfängliche Prüfung schließt die Prüfung der Maßnahmen zum Brandschutz mit ein.Prüfungen sind durch eine ZÜS durchzuführen.Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist den Antrags-
unterlagen zusätzlich der Prüfbericht einer ZÜS beizufügen.Details sind nachzulesen in § 18 BetrSichV.
Folgende Anlagen in explosionsgefähr-deten Bereichen bedürfen gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV einer Erlaubnis
Gasfüllanlagen Lageranlagen FüllstellenTankstellenFlugfeldbetankungsanlagenBetankungsanlagen
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Anlagen in explosions-gefährdeten Bereichen.
Neuregelung der Gefährdungsbeurteilung
Mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV sind die Beschaf-fenheitsanforderungen und die GBU hinsichtlich derEntstehung explosionsfähiger Atmosphären, der mög-lichen Zündquellen und die Auswirkungen einer Explo-sion in § 6 der Gefahrstoffverordnung geregelt. Durch diese neue Regelung wird die bisherige Doppelregelung zum Explosionsschutz, die in der BetrSichV 2002 vor-herrschte, beseitigt.
Prüfvorschriften für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlage in ihrer Gesamtheit erforderlich.Die vollumfängliche Prüfung muss mindestens alle 6 Jahre erfolgen.Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungsein-
richtungen müssen zusätzlich mindestens jährlich geprüft werden.Geräte, Schutzsysteme, etc. sind weiterhin mindestens alle 3 Jahre zu prüfen.Prüfungen können durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Die Qualifikationsanforderungen an die befähigte Person sind gestiegen. Auf die wiederkehrende Prüfung, z. B. von Geräten, Schutzsystemen und Lüftungsanlagen, kann teilweise verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhal-
tungskonzept vorliegt.
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Nächste Schritte.
Gefährdungsbeurteilung
Die GBU ist hinsichtlich der neu definierten Vor- gaben (in Abschnitt 2 BetrSichV sowie § 6 Gefahr- stoffverordnung) zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen.Eine regelmäßige Kontrolle der GBU (unabhängig vom Aktualisierungsbedarf) ist erforderlich.
Druckanlagen
Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen sind entsprechend der neuen maxi- malen Prüffristen zu berücksichtigen.
Für Anlagenteile, die durch befähigte Personen geprüft werden können, sind die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen den maximalen Prüffristen anzupassen. Sollen zukünftig Prüfinhalte von wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen ersetzt werden, ist dafür ein Prüfkonzept zu erstellen, das von der ZÜS bestätigt wird (z. B. Ersatz der Wasserdruckprüfung durch zerstörungsfreie Prüfverfahren).
Aufzugsanlagen
Die neuen Prüffristen für Aufzugsanlagen sind zu berücksichtigen.Die zusätzlichen Prüfinhalte der Hauptprüfung für Aufzugsanlagen sind zu berücksichtigen. So sind zukünftig ein Notfallplan mit Notbefreiungsan-
leitung und die Prüfung aller aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen erforderlich.
Für Aufzugsanlagen sind Instandhaltungsmaß- nahmen in Abhängigkeit von Art und Intensität
der Nutzung der Anlage festzulegen (z. B. durch eine Aufzugsfirma).Für die Prüfungen an Aufzugsanlagen ist eine ZÜS (TÜV Rheinland) zu beauftragen.
Explosionsschutz
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend vollum- fänglich in ihrer Gesamtheit geprüft werden.
Die neuen Prüffristen für Anlagen in explosions- gefährdeten Bereichen mit Erlaubnispflicht sind zu
berücksichtigen. Ein ZÜS-Prüfbericht ist im Rahmen des Erlaubnis- verfahrens für alle erlaubnisbedürftigen Anlagen
einzuholen.Mit den Prüfungen von Anlagen mit Erlaubnis-
pflicht ist eine ZÜS (TÜV Rheinland) zu beauftragen.Die Qualifikationsanforderungen an befähigte Personen sind gestiegen. Gegebenenfalls müssen diese Mitarbeiter zusätzlich entsprechend geschult werden.
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Vollumfängliche Prüfungen an über-wachungsbedürftigen Anlagen, z. B.
Konformitätsprüfung nach EG-RichtlinienPrüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfungen an Anlagen und AnlagenteilenPrüfung nach prüfpflichtiger ÄnderungAußerordentliche Prüfung
Gutachten/Beurteilungen/Unterstützung, z. B.
ZÜS-Prüfbericht bei ErlaubnisverfahrenGefährdungsbeurteilung, PrüffristenBeurteilung von Un- oder SchadensfällenPrüfkonzepteErstellung von GutachtenZustandsbewertung an AufzugsanlagenErstellung des Notfallplans gemäß TRBS 2181und der BetrSichV
Ausbildung/Schulung/Einweisung/Prüfung, z. B.
Fachkundige und befähigte Personen, beauftragte Beschäftigte (z. B. sogenannte Aufzugswärter)Pflichten von Arbeitgebern und Betreibern nach der BetrSichV
Weitere Dienstleistungen, z. B.Umfassende Betriebsprüfung auf Einhaltung der
Arbeitgeberpflicht gemäß der BetrSichV (Struktur- analyse)
Konformitätsprüfungen bei der (Eigen-)Herstellung von Druckgeräten nach Druckgeräterichtlinie durch die benannte StelleBetriebswasseruntersuchung an Dampfkesselanlagen
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Leistungen von TÜV Rheinland.
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