Die neue Maschinenrichtlinie (MRL) · Die neue Maschinenrichtlinie (MRL) Neuerungen, aktuelle...

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Die neue Maschinenrichtlinie (MRL)Neuerungen, aktuelle Normen, Risikobeurteilung

Dipl.-Ing. Martin Zimmermann

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Das Unternehmen

• Sitz in DE-Oehringen, gegründet: 1995

• Mitgliedschaften: DGMT, tekom

• Technische Dokumentation– CE - Beratung, Seminare, Risikobeurteilungen– Betriebsanleitungen– Übersetzungen, TU-Pflege, Prints

• Verfahrenstechnik– (Ab-)Wassertechnik– Membranfiltration– Oilskimmers

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Seminarinhalt

• Maschinen und Richtlinien Rechtsgrundlagen, Produkteinstufung, Begriffe, Änderungen, Fristen, Konformitätsverfahren, Konformitätserklärung und Einbauerklärung

• NormenArten von Normen, Neue Normen, Normenrecherche, Konformitätsvermutung

• Risikobeurteilung und GefahrenanalyseRisikobeurteilung nach EN ISO 14121-1

• Technische UnterlagenBetriebsanleitung, Begriffskonsistenz, Sprachen

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Die Maschinen-Richtlinie

• Rechtsgrundlagen

• Produkteinstufung

• Begriffe

• Änderungen, Fristen

• Konformitätsverfahren

• Konformitätserklärung und Einbauerklärung

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Was bedeutet eigentlich das CE-Zeichen ?

Die CE-Kennzeichnung (entweder von franz. Communauté Européenne = „Europäische Gemeinschaft“ oder Conformité Européenne, soviel wie „Übereinstimmung mit EU-Richtlinien“) ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte Produkte in Zusammenhang mit der Produktsicherheit.

Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltendeneuropäischen Richtlinien entspricht.

Eine CE-Kennzeichnung lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist nach der CE-Kennzeichnung eine vierstellige Zahl angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsverfahren hin.

Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel (Qualitätszeichen). [www.wikipedia.de]

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Auswahl europäischer Richtlinien

98/37/EGMaschinen

93/42/EWGMedizinprodukte

95/16/EGAufzüge

2004/108/EGEMV

2006/95/EGNiederspannungs-RL

89/106/EWGBauprodukte

97/23/EGDruckgeräte

88/378/EWGSpielzeug

2006/42/EGMaschinen

94/9/EGATEX-Produkte

2001/95/EGProduktsicherheit

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Fristen und Termine

Anzuwenden seit 29.12.2009Anzuwenden bis zum 28.12.2009

Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)

Achtung: Keine Übergangsfrist!

Maßgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens!

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Anwendungsbereich der MRL

g) unvollständige Maschinen.

f) abnehmbare Gelenkwellen;

e) Ketten, Seile und Gurte;

d) Lastaufnahmemittel;

c) Sicherheitsbauteile;Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile

b) auswechselbare Ausrüstungen;

a) Maschinen;Diese Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen

Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)

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Begriffsbestimmung „Maschine“

eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren

eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren

eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraftausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind,

Ausnahme: Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden

Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)

Eine Maschine ist

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Begriffsbestimmung „Maschine“ (Fortsetzung)

Eine Maschine ist

eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind;

eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist

eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist

eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)

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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL

b) „auswechselbare Ausrüstung“

Eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL

c) „Sicherheitsbauteil“ein Bauteil,— das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,— gesondert in Verkehr gebracht wird,— dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und — das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

(Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann.)

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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL

d) „Lastaufnahmemittel“

ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;

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e) „Ketten, Seile und Gurte“

für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahme-mitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte

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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL

f) „abnehmbare Gelenkwelle“

Ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen.

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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL

g) „unvollständige Maschine“

Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden

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Ausgenommene Erzeugnisse(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; …c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission vonRadioaktivität führen kann;d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;…f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlageninstalliert sind;g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert undgebaut wurden;h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendungin Laboratorien bestimmt sind;…k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zurVerwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,— Audio- und Videogeräte,— informationstechnische Geräte,— gewöhnliche Büromaschinen,— Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,— Elektromotoren;l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:— Schalt- und Steuergeräte,— Transformatoren.

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Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;

b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;

c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;

d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;

e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;

f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.

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Begriffsbestimungen nach MRL 2006/42/EG

„Inverkehrbringen“:Die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.Die (unentgeltliche) Bereitstellung einer Labor- oder Pilotanlage z.B. für Versuche gilt als „Inverkehrbringen“. Es spielt keine Rolle, ob die Anlage einem Kunden oder den eigenen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird.

„Inbetriebnahme“Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;

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Begriffsbestimungen nach MRL 2006/42/EG

„Hersteller“:Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschinemit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert,wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

„Bevollmächtigter“:Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle odereinen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind.

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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?

Hersteller

Betreiber

Innerhalb EU:

Hersteller verkauft direkt an Betreiber:

•Hersteller bringt Maschine in Verkehr

•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE

Das gilt auch für Maschinen,die im eigenen Unternehmen verwendet werden.

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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?

Hersteller

Betreiber

Innerhalb EU:

Hersteller verkauft über Händler an Betreiber:

•Hersteller bringt Maschine in Verkehr

•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE

Händler

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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?

Hersteller

Betreiber (nicht EU)

EU nach Nicht-EU:

Hersteller verkauft direkt an Betreiber:

•CE nicht gefordert

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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?

Hersteller

Betreiber (nicht EU)

EU nach Nicht-EU:

Hersteller verkauft über Händler an Betreiber (nicht EU):

•Hersteller bringt Maschine in EU Verkehr

•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE

Händler

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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?

Betreiber

Hersteller (nicht EU)

Nicht-EU nach EU:

Hersteller (nicht EU) verkauft über Händler (EU) an Betreiber:

•Hersteller bringt Maschine in EU Verkehr*

•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE*

Händler

*Händler, wenn Hersteller nicht greifbar

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Verkettete Maschinen

„Eine Maschine ist eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammen-wirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.“

Interpretationspapier des BAuA abgestimmt mit dem HVBG, den BGen und dem VDMA –allerdings zur alten MRL 98/37/EG

(Nach Rückfrage bestätigt uns das BAuA am 01.10.09, das dieses Papier auch für die neue MRL gültig ist.)

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Verkettete Maschinen

KE + CE erforderlich

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Konformitätsverfahren

Anhang X:Umfassende QS

Benannte Stelle prüft+ überwacht QS-System

Baumusterprüfung durchbenannte Stelle nach

Anhang IX

Technische Unterlagennach Anhang VII Teil A

Technische Unterlagennach Anhang VII Teil B

KE nach Anhang IIA, CE-Kennzeichnung EE nach Anhang IIB

Konformitätsverfahren, Fertigungskontrolle durch Hersteller

Gefährliche Maschinennach Anhang IV

UnvollständigeMaschinen

•Maschinen•Auswechselbare

Ausrüstungen•Ketten, Seile, Gurte•Lastaufnahmemittel•Sicherheitsbauteile

•AbnehmbareGelenkwellenNICHT Einhaltung

NormenEinhaltung

Normen

(„Standard“-Maschinen rot hervorgehoben)

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Konformitätsverfahren (nicht gefährliche Maschinen)

Entwicklung u. KonstruktionCheck Normen u. Richtlinien

Risikobeurteilung, (Usability)Dokumentation und BA

KE, (EE)CE

In Verkehr

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Die neue KE (Konformitätserklärung) - Beispiel

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Die neue EE (Einbauerklärung) - Beispiel

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…und was ist mit gebrauchten Maschinen?

Maschinen, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden

> Genießen Bestandsschutz

Gebrauchtmaschinen, die „wesentlich“ verändert worden

> Verfahren wie bei erneutem Inverkehrbringen (GPSG)

„Wesentliche Änderung“ ist jede Veränderung…die zu einer Risikoerhöhung…führen kann.“

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Normen in der EU

• Arten von Normen

• Neue Normen

• Normenrecherche

• Konformitätsvermutung

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Normensystematik in der EU

A-Normen

Sicherheits-Grundnormen

C-Normen

Sicherheits-Produktnormen

B-Normen

Sicherheits-Gruppennormen

Grundlegende Aspekte,

die alle Maschinenbetreffen

C-Normen

Sicherheits-Produktnormen

B1

Mehrere ähnlicheMaschinen

B2

SicherheitsaspekteOder Sicherheits-einrichtungen

Beispiele:EN 12100-1: Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe… A-NormEN 349: Sicherheit von Maschinen – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens B-NormEN 693: Hydraulische Pressen – Sicherheit C-Norm

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Systematik in der Norm-Bezeichnung

DIN EN ISO 12100-1: 200x-xx

Ausgabedatum

Norm-Nummer

International harmonisiert

In der EU harmonisiert

In Deutschland veröffentlicht

Vorsicht: DIN EN 14121:2009-09: Aluminium und AluminiumlegierungenDIN EN ISO 14121-1:2007-12: Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung

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Konformitätsvermutung

Nach der vollständigen Erfüllung von (allen relevanten) harmonisierten Normen darf der Hersteller von der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinien ausgehen (Konformitätsvermutung).

„Einfach“ ist das, wenn C-Normen verfügbar sind.

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Die wichtigsten Normen im Überblick

DIN EN ISO 12100-1: Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze ; Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodik

(Kein Anspruch auf Vollständigkeit!)

DIN EN ISO 12100-2: Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze ; Teil 1: Technische Leitsätze und Spezifikationen

DIN EN ISO 13857: Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen oder unteren Gliedmaßen

DIN EN ISO 14121-1: Sicherheit von Maschinen – Leitsätze zur Risikobeurteilung

DIN EN 62079Sicherheit von Maschinen – Erstellen von Anleitungen

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Die wichtigsten Normen im Überblick

DIN EN 60204-1: Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Grundlegende Anforderungen

(Kein Anspruch auf Vollständigkeit!)

DIN EN 62061: Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer Steuerungssysteme

DIN EN ISO 13849-x: Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen(ab 2009-12)

DIN EN ISO 13850: Sicherheit von Maschinen – Nothalt - Gestaltungsleitsätze

(DIN EN 13850: Postalische Dienstleistungen - Dienstqualität - Laufzeitmessung)

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Die wichtigsten Normen im Überblick

DIN EN 982: Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Hydraulik

(Kein Anspruch auf Vollständigkeit!)

DIN EN 983: Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Pneumatik

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Normenrecherche

www.beuth.de, www.globalnorm.de

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Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse

• Ablauf

• Bewertungen und Gefahrenminderung

• Grenzen einer Maschine

• Lebensphasen

• Durchführung mittels Software

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Risikobeurteilung

Der Hersteller einer Maschine…hat dafür zu sorgen, dass eineRisikobeurteilung vorgenommen wird, um … Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln.

Die Maschine muss dann entsprechend der Ergebnisse konstruiertund gebaut werden.

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Risikobeurteilung nach EN 14121 - Ablauf

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Grenzen einer Maschine

• Lebensdauer

• Bestimmungsgemäße Verwendung

• Einsatzgrenzen: Druck, Temperatur, Umgebung, usw.

• Nutzer-“Grenzen“: Fachpersonal, unterwiesenes Personal, usw.

• Schnittstellen: Stofflich, Signaltechnisch, Energie,

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Bei Gefahrenanalysen zu betrachten

Alle in Frage kommenden Gefährdungen

Alle Lebensphasen

Alle Gefahrenbereiche

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Gefährdungen nach EN ISO 14121-1

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Lebensphasen einer Maschine (Beispiel)

Transport

Installation

Inbetriebnahme

Normalbetrieb

Umrüsten

Fehler

Fehlersuche

Wartung

Reparatur

Außerbetriebnahme

Abbau

Entsorgung

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Gefahrenbereiche einer Maschine (Beispiel)

Schaltkasten

Behälter

Dosierstation (hinten)

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Risikoeinschätzung

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Gefahrenbewertung

xxx10

xxx9

xxx8

xxx7

xxx6

nicht akzeptierbar,Konstruktive Maßnahmen

-xx5

-xx4unerwünscht

Schutzeinrichtungen

--x3

--x2unerwünscht,Warnhinweise

--x1

---0akzeptierbar

KonstruktivSchutzeinrichtungWarnhinweis

Maßnahmen

RisikofaktorAkzeptanzMaßnahmen

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Prioritäten bei den Maßnahmen zur Gefahrenminderung

1. Sichere Konstruktion

2. Schutzmaßnahmen

3. Warnung an der Maschine (Pikto)

4. Warnung in der BA

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Durchführung einer Gefahrenbewertung

Verwendung eines gewarteten Software-Tools.

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Gefahrenbewertung - Ergebnis

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Technische Unterlagen (TU)

• Was sind TU?

• Wer bekommt welche Unterlage?

• Betriebsanleitung: Strukturierte Texte und Bilder

• Warn- und Sicherheitshinweise

• Übersetzung: Fehler- und Kostenreduzierung

• Einsatz digitaler Medien

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TU für Maschine nach Anhang VII A• Allg. Beschreibung der Maschine• Übersichtszeichnungen, Schaltpläne,

Funktionsbeschreibung• Sicherheitsrelevante Detailinformationen• Unterlagen zur Risikobeurteilung• Angewandte Normen und sonstige Spezifikationen• Technische Berichte• Betriebsanleitungen• Konformitätserklärung/Einbauerklärung• Bei Serienfertigung: QM-Dokumente• Prüf- und Testberichte

Die TUs (Technischen Unterlagen) sind min 10 Jahre nach Fertigstellung der letzten Einheitfür die Behörde bereitzuhalten bzw. in angemessener Frist zugänglich zu machen.

Sprache: Eine der EU-Amtssprachen

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TU für unvollst. Maschine nach Anhang VII B• Allg. Beschreibung der unvollständigen Maschine• Übersichtszeichnungen, Schaltpläne,

Funktionsbeschreibung• Sicherheitsrelevante Detailinformationen• Unterlagen zur Risikobeurteilung• Angewandte Normen und sonstige Spezifikationen• Technische Berichte• Montageanleitung• (Einbauerklärung)• Bei Serienfertigung: QM-Dokumente• Prüf- und Testberichte

Die TUs (Technischen Unterlagen) sind min 10 Jahre nach Fertigstellung der letzten Einheitfür die Behörde bereitzuhalten bzw. in angemessener Frist zugänglich zu machen.

Sprache: Eine der EU-Amtssprachen

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Die Betriebsanleitung (BA) und der Benutzer

Die 5 magischen „W“s:

Wer benutzt die BA?

Warum benutzt er/sie die BA (Motivation)?

Wann benutzt er/sie die BA?

Wie benutzt er/sie die BA?

Was erwartet er/sie von der BA?

DIN EN 62079: Erstellen von Anleitungen

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Wer benutzt die BA?

Der Hersteller:Kennt sein Produkt„in- und auswendig“.

Der Nutzer:Sieht das Produktzum ersten Mal.

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Warum nutzt der Betreiber die BA?Er will mit geringstem Aufwand das Produkt bedienen!

• Geringe Übersicht• Geringe Lernmotivation• Hohe Übersetzungskosten

• Hohe Übersicht• Hohe Lernmotivation• Geringe Übersetzungskosten

Text schreckt! Bilder motivieren!

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Schnelle Lernerfolge motivieren!

• Taster „START“ betätigen.» Im Display erscheint die Meldung „BETRIEB“.» Die Maschine ist eingeschaltet.

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Wie und Wann liest ein Nutzer die BA?

• Eine BA wird gelesen, wenn der Nutzer Hilfe benötigt.

• Eine BA wird nicht von vorne gelesen.

• Nur die momentan wichtigen Abschnitte interessieren!

• Einführungen werden nie gelesen!(Sie brauchen sie trotzdem)

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Was erwartet ein Nutzer von der BA?

• Schnelle Orientierung!

• Vollständige Information - auch bei selektiver Benutzung!

• Rasches und sicheres Verständnis der Informationen!

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Anwender von Betriebsanleitungen

Zielgruppe beachten• VDI 4500: Fachwissen, Sprachkenntnisse, Lernvermögen

und Abstraktionsvermögen• Zielgruppendefinitionen für jeweilige Handlungen treffen

Zielgruppendefinition nach DIN 31000/VDE 1000• Fachkraft: Fachliche Ausbildung, Kenntnisse über

Bestimmungen, kann Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen

• Unterwiesene Person: Wurde eingewiesen in alle relevanten Aufgaben, mögliche Gefahren, Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen

• Laie (weder Fachkraft noch unterwiesene Person)

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Strukturierte Texte und Bilder

Warnhinweis am Anfang Kapitels

Piktogramm

Text-Bild-Koordination

Schrittfolge

Kurztexte

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Empfehlungen der DIN EN 62079

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Foto contra GrafikBeispiel für Detailreduktion und verbesserte Darstellung durch Grafiken

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Grafikbeispiele

Lupenfunktion zur Orientierung Schrittfolge in der Grafik

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Warn- und Sicherheitshinweise

Nach DIN EN 62079• „Text auffällig machen“• Nur das „Wesentliche“ schreiben• „Gefährdung“ und „Ursache“ benennen• Beschreiben, was zu tun ist und was nicht• Kein inflationärer Gebrauch

Ergebnisse der Risikobeurteilung berücksichtigen

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Warn- und Sicherheitshinweise

ANSI Z535

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Warn- und Sicherheitshinweise

Beispiele

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Übersetzung von BetriebsanleitungenMaschinen-Richtlinie: EU-weit muss die Betriebsanleitung der Maschinein der Landessprache des Herstellers (Vermerk: Originalbetriebsanleitung)und in der Sprache des Verwender-landes (Vermerk: Übersetzungder Originalbetriebsanleitung)geliefert werden.

Die 23 Amtssprachen der EU:Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch,Estnisch, Finnisch, Französisch,Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch,Litauisch, Maltesisch, Niederländisch,Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch,Ungarisch

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Übersetzung MontageanleitungenMaschinen-Richtlinie: EU-weit muss die Montageanleitung der unvollständigenMaschine in einer Amtssprache der EU geliefert werden, die vom „Einbauenden“akzeptiert wird.

VORSICHT:Produkthaftung beachten.

Der „Einbauende“muss eine komplette BA,liefern.

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Übersetzung

Übersetzung mittels „Maschinen“am Beispiel „Monitor“

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Übersetzung: Kostenreduktion und QM

• Kostenreduktion durch Kurztexte und konsistente Formulierung

• Kostenreduktion durch Grafikeinsatz Terminologie einhalten

• Technisch versierte Muttersprachler• Datenbank: Sätze und Wörter werden in DB abgelegt

Datenbank

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Übersetzungshilfen zur Kostenreduktion

Kostenreduktion bis über 50%

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Einsatz digitaler Medien

Nur digital ist problematisch!

Beispiel für „Low-Budget“-Lösung• Texterfassung über Standard-Tools (Word, etc.)• Gesamtdokumentation zusätzlich als verlinkte

PDF-Dokumente online oder auf CD

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Zusammenfassung

• Die neue MRL definiert Maschine teilweise neu.Es wird der Begriff „unvollständige Maschine“ eingeführt.Statt „Herstellererklärung“ nun „Einbauerklärung“.Dokumentationsverantwortlicher auf den Erklärungen.

• Alte Sicherheitsnormen wurden durch neue ersetzt.Sicherheitsnormen werden häufig modifiziert, Ausgabedatum beachten.

• Die Risikobeurteilung aktuell nach der EN ISO 14121-1 durchführen.Zur systematischen und effizienten Durchführung ist die Nutzung einer aktuellen Software empfohlen.

• Betriebsanleitungen in Kurztexten verfassen, konsistente Begriffe verwenden, Graphiken vermindern Übersetzungskosten und –fehler.Translation-Memory-Systeme können dann Kosten nochmals reduzieren

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Ende

• Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!• Noch Fragen?

Denken Sie daran:Die neue MRL ist seit 29.12.2009 Realität….

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