Elektroaltgeräte-VO Neue Aufgaben für die Wirtschaft WK Wien, 13. Juni 2005.

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Elektroaltgeräte-VONeue Aufgaben für die Wirtschaft

WK Wien, 13. Juni 2005

AWG 2002, Novelle 2004

Abfallbehandlungspflichten VO

Elektroaltgeräte VO

Hersteller § 13a Abs. 1 AWG 2002

a) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft

oderb) Wer Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit a auf dem Gerät angebracht ist,

oderc) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig

nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

AWG 2002 – Novelle 2004 (1)

• Pflichten für Hersteller und Importeure– Sammelstellen– Systemteilnahme (hist. EAG)– Voraussetzungen für Individualisten– Registrierungspflicht– Sicherstellungen

AWG 2002 – Novelle 2004 (2)

• Koordinierungsstelle– Aufgaben des Bundesministers

• Vereinbarungen mit Systemen abschließen• Koordinierung von Maßnahmen gem. Vereinbarungen• Meldungen entgegennehmen• Massenanteile der Hersteller errechnen• Weiterleitung des Abholbedarfs der Sammelstellen an

Hersteller bzw. Systeme• „Ersatzvornahmen“• Berichtspflichten

– Aufgabenbetrauung, Voraussetzungen– Finanzierung, Aufsicht, Richtlinien Tätigkeitsbericht

AWG 2002 – Novelle 2004 (3)

• Registrierungspflichten für Abfallsammler und Behandler (mit Ausnahmen)

• Kommunale Sammelverpflichtung für EAG aus privaten Haushalten

• Bestimmungen für Systeme (gesamthaft, Förderung der Wiederverwendung, Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

• Mindestanforderungen • unterschiedl. Abfälle (insbes. Elektro- und Elektronik-Altgeräte) • Lagerung, Transport, Behandlungsbereiche

(Abdeckung, Oberfläche, Schutz vor Beschädigungen) • Schadstoffentfrachtung (händische Demontage)• Selektive Behandlung (Entstückung von Leiterplatten,

Kathodenstrahlröhren, Kabel und Leitungen)• Kühlgeräte (Kältekreislauf, Isolierschaum, Verbrennung,

Prüfmethoden)• Lampen (Zerlegung, Abtrennung des Leuchtpulvers, Hg-

Grenzwerte, stoffliche Verwertung)• Unzulässige Behandlungen (Einschränkungen für Shredder,

Einschränkungen für die stoffliche Verwertung und den Einsatzbereich schadstoffbelasteter Materialien)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Elektro‑ und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a) Bauteile,

b) Unterbaugruppen und

c) Verbrauchsmaterialien,

die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind

Geltungsbereich

• Elektro- und Elektronikgeräte gem. Anhang 11. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. IT- und Telekommunikationsgeräte

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge(mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Automatische Ausgabegeräte

• inkl. Liste von Produkten (demonstrativ)• Ausgenommen von VO: Waffen, Munition, Kriegsmaterial,

Geräte ausschließlich zur Wahrung von Sicherheitsinteressen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte Kategorien von Geräten

Verwertungs-quoten

Verwer-tung

Stoffl. Verw.

WEEE-RL

Anlage 1

10

Sammel- und Behandlungs

kategorien

Großgeräte

Kühlgeräte

Bildschirmgeräte

Kleingeräte

Lampen

Mindestabhol-mengen von

Sammelstellen

Sammel- und Behand lungs kategorien

Gerätekategorien gemäß Anhang 1

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines

Abholbedarfs

Verwertungsquote in % Quoten

Großgeräte*

Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte)

80 75

4000

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65

Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen)

70 50

Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 70 50

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 70 50

Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75

Medizinische Geräte – groß - -

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 70 50

Kühl- und GefriergeräteKühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75

2000Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

75 65

1500Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

75 65

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 70 50

Elektrokleingeräte*

Haushaltskleingeräte 70 50

1500

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65

Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen)

70 50

Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 70 50

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 70 50

Medizinische Geräte – klein - -

Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 70 50

Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 500

Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte

Haushalt Gewerbe„Dualuse“

Geräteliste im InternetAbsauggeräte (z.B. Pool, Teich) ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte  

Adressiermaschine ja IT & Telekommunikationsgerä

te

Elektrokleingeräte ja

Akkumulatorenladegerät   ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte  

Aktenvernichter   ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte  

Alarmanlage   ja Überwachungs- Kontrollinstrumente

Elektrokleingeräte

Alarmanlage Installation durch einen Professionisten

nein    

Anrufbeantworter   ja IT & Telekommunikationsgerä

te

Elektrokleingeräte  

Anstrichgerät/pinsel (elektrisch)   ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte  

Armbanduhr (elektrisch)   ja Haushaltskleingeräte Elektrokleingeräte  

Ausgabeautomat (z.B. Flugtickets,...)

  ja Automatische Ausgabegeräte Großgeräte ja

Auswuchtmaschine, stationär ortsfeste ind. und gew.Großgeräte

nein  

Autoradio (Anlage mit/ohne Radio, MC-, CD- MD- or DVD-player)

  nein  

Autorennbahn   ja Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte

Elektrokleingeräte  

Geltungsbereich und Zubehör

Zubehör bei der Erstausstattung eines Gerätes (ohne spätere Nachkäufe) – Was gehört zum Gerät und muss als In Verkehr gesetzte Masse mit dem Gerät gemeldet werden ?

•Batterien•Verpackungen•Beigefügte Dokumente•Zubehör mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen•Zubehör ohne elektrische oder elektronische Bauteile

Batterien

Wenn Batterien (und Akkumulatoren) gemeinsam mit Elektrogeräten in Verkehr gesetzt werden (Verpackungseinheit), gelten sie als Bestandteil der Geräte und unterliegen der EAG-VO.

Batterien, die mit (in) einem Elektroaltgerät abgegeben werden:Verantwortlichkeit für Finanzierung der Behandlung: EAG-Systeme

Austauschbatterien bzw. –akkumulatoren sowie separat in Verkehr gesetzte Batterien und Akkumulatoren, die nicht mit den Geräten entsorgt werden: Verantwortungsbereich der BatterienVO (UFB)

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit soll darauf hingewiesen werden, dass die im Gerät befindlichen Batterien auch mit den Elektroaltgeräten abgegeben werden sollen.

VerpackungenNein. Gehört nicht zur Masse des Geräts.

Beigefügte DokumenteNein. Gehört nicht zur Masse des Geräts.Beispiele: Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen

Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen BauteilenJa. Ist bei der Masse des Geräts zuzurechnen.Beispiele: Toner-Cartridge mit Chip, Kabel, Speicherkarten

Zubehör ohne elektrische bzw. elektronische BauteileIst unter folgenden Bedingungen zur Masse des Geräts zuzurechnen:

1. Das Zubehörteil ist zur Erfüllung der bestimmungsgemäßen technischen Grundfunktion erforderlich und

2. Das Zubehörteil kann mit dem Gerät physisch verbunden werden.

Beispiel: Staubsaugerschlauch oder –düsenaufsätze. Nicht mitzuzählen wären z.B. Werkzeugkoffer oder Montagematerial.

Produktkonzeption und Vermeidung

• Ab 1.7.2006:Inverkehrsetzungsverbot von EEG, die Pb, Hg, Cd, Cr(VI), PBB oder PBDE enthalten

• Ausnahmen: Gerätekategorien 8 und 9 ausgenommene Verwendungszwecke (Anhang 2) Homogene Materialien, sofern ein maximaler Konzentrationswert von 0,1% (0,01 bei Cd) nicht überschritten wird

• Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse dürfen die Wiederverwendung nicht verhindern

Sammelstelle

Eine von

a) den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder

b) Herstellern

eingerichtete Stelle,

bei der Elektro- oder Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich abgegeben werden können

Getrennte Sammlung

Sammelstellen der Gemeinden

ca. 1500

Sammelstellen der Hersteller

jeweils ca. 100

private Haushalte Handel (1:1 Rücknahmepflicht)Ausnahme Verkaufsfläche < 150m²

sonst. StellenHersteller

Versandhandel

private Haushalte

Versandhandel(1:1 Rücknahmepflicht)

Sammelstellen Versandhandel

jeweils ca. 200

Sammelstellen der Gemeinden

ca. 1500

Sammelstellen der Hersteller

jeweils ca. 100

sonst. StellenHersteller

Rücknahme von EAG durch die Hersteller

• Hersteller haben EAG aus privaten Haushalten von Sammelstellen zurückzunehmen

• 3 Varianten der Abholung durch Hersteller (Systeme): Aussortierung der eigenen EAG Abholung der EAG auf Basis einer Vereinbarung mit

den Sammelstellen Abholung nach Aufforderung durch die Koordinierungsstelle binnen 7 Werktagen (bzw. 6 Wochen)

§§

Rücknahme von Sammelstellen

System für EAG

(§29ff AWG 2002)

Hersteller

H

K K

Sammelstellen der Kommunen

§§

Verträge mit Sammelstellen

Rücknahmeverpflichtung Übersicht

13. Aug. 2005

„historische EAG“

aus Haushalten

„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie

„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie

„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten

t

„historische EAG“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle

System für historische EAG(§29ff AWG 2002)

Hersteller

H K K

Sammelstellen

Abhol-bedarf

Vereinbarung, Weiter- leitung von Abholungen

Koordinierungsstelle

„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle

System für EAG

(§29ff AWG 2002)

Hersteller Sammelstellen

Abhol-bedarf

§§ Sortierverträge

H K K

Koordinierungsstelle

Vereinbarung, Weiterleitung des Abholbedarfs

Kostenausweisung

• Hersteller können beim Verkauf eines Neugerätes ihre Kosten für die Sammlung, Behandlung eines historischen Altgeräts beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer ausweisen. Gerätekategorien 2 bis 10 bis zum 13. Februar 2011

Gerätekategorie 1 bis zum 13. Februar 2013

• Die ausgewiesenen Kosten dürfen die nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.

Grenzüberschreitender Vertrieb

Grenze

§§

priv. Haushalt

Hersteller

EAG-Regeln des Mitgliedstaates

Meldung

Rücknahmeverpflichtung Übersicht

13. Aug. 2005

„historische EAG“

aus Haushalten

„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie

„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie

„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten

t

„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie

Herstellerverpflichtung bei 1:1 Austausch

1:1

Vereinbarungen über Finanzierung

„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie

System für EAG

(§29ff AWG 2002)

HerstellerVereinbarungen über Finanzierung

Wiederverwendung und Behandlung

• Priorität der Wiederverwendung von EAG (Prüfung des technischen Zustandes, Aufzeichnung)

• Behandlung nach dem Stand der Technik• Aufzeichnungen über die Einhaltung der Anforderungen

gem. AbfallbehandlungspflichtenVO• Erreichung der Wiederverwendungs- und

Verwertungsziele gem. Anhang 3 bis 31.12.2006• Aufzeichnungen über die Masse der EAG, Bauteile,

Werkstoffe, Substanzen als In- und Output in Anlagen• Export aus EU und Anrechnung zulässig bei Nachweis

der Gleichwertigkeit der Behandlung und Einhaltung der EU-Verbringungsvorschriften

Informationen für Letztverbraucher

• Öffentlichkeitsarbeit durch die Hersteller für private Haushalte hat in geeigneter Weise zu erfolgen (zB Printmedien, Internet)

• Informationsinhalte: Die getrennte Sammlung von EAG und die Umweltprobleme

einer Beseitigung gemeinsam mit unsortiertem Siedlungsabfall Die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabemöglichkeiten (in Abstimmung mit den Betreibern von Sammelstellen) Die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen

Verwertung und anderer Formen der Verwertung von EAG Die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch gefährliche Stoffe in EAG Die Bedeutung des Symbols nach Anhang 4

Kennzeichnung

Für EEG, die ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht werden• Symbol nach Anhang 4

Direkt auf dem Gerät, in Ausnahmefällen (gesetzl. Bestimmungen, Größe oder Funktion des Gerätes) nur auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein

• Hinweis, dass das Gerät nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurde kann durch das Symbol erfolgen)

• Herstelleridentifizierungist auch erfüllt, wenn EEG aus einem EU-Mitgliedsstaat importiert wird und der Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt

Informationen für Behandlungsanlagen

Hersteller haben Informationspflicht über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer EEG

• soweit dies für Reparaturbetriebe und Behandlungsanlagen erforderlich ist

• Innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Bringen der EEG• Verschiedene Bauteile und Werkstoffe in den EEG• Stellen, an denen sich in den EEG gefährliche Stoffe und

Zubereitungen befinden• Von den Herstellern in Form von Handbüchern oder in

elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen

Sammel- und Verwertungssysteme (1)

• Gesamthafte Übertragung der meisten Verpflichtungen je Sammel- und Behandlungskategorie von Herstellern an Systeme

• Gesamthafte Teilnahme von Herstellern je Sammel- und Behandlungskategorie

• Einräumung umfangreicher Prüfrechte• Für EAG aus privaten Haushalten und/oder EAG für

gewerbliche Zwecke• Systemteilnahme für hist. Altgeräte verpflichtend• Pauschale Lösungen für Hersteller, die nur geringe

Mengen in Verkehr setzen (umsatz- und massenbezogen)

Sammel- und Verwertungssysteme (2)

• Genehmigung nach § 29 ff AWG 2002

• Errichtung nur für gesamte Sammel- und Behandlungskategorien

• Mindestmassenteil 5% pro Kategorie oder 20 % in Summe der einzelnen Kategorien

• Flächendeckung (Sammelstellen, Entsorgungslogistikplan inkl. Behandler)

• Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle

Sammel- und Verwertungssysteme (3)

Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle

• Abholung von EAG von Sammelstellen• Finanzierung der Sammelinfrastruktur

(Pauschale)• Finanzierung der Informationstätigkeit

(Pauschale)• Festlegung einer Schlichtungsstelle• Ersatzweise Durchführung von Abholungen• Abgabemöglichkeiten für Letztvertreiber

Eigene Sammelleistungen der Systeme („opting out“)

• Sammelstellen:– eigene Sammelstellen – kommunale Sammelstellen (auf Basis von Verträgen)– Lösungen für Sammelleistungen der

Systemteilnehmer

• Meldeverpflichtung an Koordinierungsstelle• max. bis 110% des Verpflichtungsanteils

Koordinierungsstelle

• Vereinbarung mit Systemen• Ermittlung der Verpflichtungsanteile• subsidiär Weiterleitung eines Abholbedarfs

an die Systeme• Aufteilung der Pauschalen für Infrastruktur

und Öffentlichkeitsarbeit• Erstellung eines Konzepts der

Öffentlichkeitsarbeit

Koordinierungsstelle

Regeln für die Koordinierungsstelle (Anhang 5)

Berechnung des Massenanteils Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen Bestimmung des Anteils an historischen EAG Auswahlkriterien für die Weiterleitung von

Abholungen Jahresausgleich

soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich: Recht zur Einsichtnahme in das Register durch die

Koordinierungsstelle

Ablauf der Weiterleitung der Abholungen

KKoordinierungsstelle

Weiterleitung

24h freiwilligeAbholungJa

Nein Ja

Nein

Veranlassung durch Koordinierungsstelle Rechnung durch Behandler an das System

Aufteilung

Systeme 100% Massenanteil

100% angefallene Altgeräte

Koordinierungsstelle

Auswahlkriterien für die Weiterleitung

• Jedem Sammel- und Verwertungssystem wird ein Verpflichtungsanteil aktuell zugeteilt

• Je größer der Verpflichtungsanteil, desto öfter wird eine Abholung weitergeleitet

• Neuberechnung jedes Quartal (periodischer Ausgleich)

• Liste je Sammel- und Behandlungskategorie (aktuell)

Beispiel

Großgeräte

1. System E…….106%2. System A … ..101%3. System X…….100%4. .5. .……

Weiterleitung an System A

Abholung

Großgeräte

1. System A ..….105%2. System E ……103%3. System X ….....98%4. .5. .……

Registrierung

• http://edm.umweltbundesamt.at • Hersteller, Systeme, Sammler und Behandler;

Sammelstellen• Erstregistrierung der Hersteller: 30. September

2005

Das EAG-Meldewesen

Alle Meldungen über das Register !

• Registrierung http://edm.umweltbundesamt.at • In Verkehr gesetzte Massen• Abholung und Sammelmassen• Verwertungsmassen und –quoten

• EU-Bericht

In Verkehr gesetzte Massen

• Hersteller (Meldung über die Systeme)• pro Kalenderquartal (Individuelle Hersteller für Haushalt)• 7 Wochen• pauschale Massen• erste Meldung für das 3. Quartal

• Gesamtmassen der Systeme (erstmals für das 3. Quartal bis 31. Oktober 2005)

• Exportierte Elektrogeräte

Verwertungsmassen und –quoten

• Hersteller (Meldung über die Systeme)• jährlich bis 10. April• jeder Sammler (auch Gemeinden)• Behandler müssen Daten zur Verfügung stellen

Zeitplan

13. 8. 2005

Inkrafttreten der VO

Rücknahmeverpflichtung, FinanzierungspflichtSystemteilnahme, Behandlungspflichten

10. 4. 2006

Jahresmeldungen

30. 4. 2005

30. 9. 2005

Registrierung

Zeitlicher AblaufIn Kraft treten 30. April 2005

Herstellerregistrierung Läuft bereits seit 1.1.2005, Daten müssen jedenfalls am 30. September 2005 zur Verfügung stehen

Registrierung der Sammelstellen Läuft bereits

Registrierung der Sammler und Behandler

Läuft bereitsVerpflichtend lt. AWG bis 31. Juli 2005

Systemgenehmigungen Vorläufige Unterlagen z.T. bereits vorgelegtGenehmigung angepeilt (in Abhängigkeit der beigefügten

Antragsunterlagen) bis 31. Juli 2005

Rückgabemöglichkeit für den Letztverbraucher und Finanzierungsverpflichtung durch Hersteller

13. August 2005

Erste Meldung des Abholbedarfs Ab 31. Oktober 2005

InverkehrsetzungsmengenGesamtmeldung durch Systeme

Erstmals 31. Oktober 2005 (3. Quartal 2005)Danach quartalsweise

Einzelmeldungen der in Verkehr gesetzten Massen durch Systeme

Jährlich, erstmals mit 10. April 2006

Jahresmeldung durch die Systeme Jährlich, erstmals mit 10. April 2006

KühlgeräteVO und LampenVO

• Außerkrafttreten mit 13. August 2005

• Lampenpfand-Rückerstattung gilt weiter (§4 LampenVO) (0:1 - Rücknahme)

• Entsorgungsplaketten und –gutscheine werden rückerstattet

• UFH, WKÖ und AK erarbeiten derzeit das Konzept

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Kontaktdaten:

Mag. Georg FürnsinnBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Abteilung VI/2georg.fuernsinn@lebensministerium.at