Freiburger Gemeindeverband

Post on 24-Feb-2016

48 views 0 download

description

Freiburger Gemeindeverband. Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) Bauwesen. Plan. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Das neue System zu den Abständen. IVHB Gesetzlicher Rahmen. - PowerPoint PPT Presentation

Transcript of Freiburger Gemeindeverband

BRPA / 24 April 2010 1

Freiburger Gemeindeverband

Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG)Bauwesen

2BRPA / 24 April 2010

Plan

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)Das neue System zu den Abständen

3BRPA / 24 April 2010

IVHB Gesetzlicher Rahmen

IVHB vom 22. September 2005 (Beitritt durch das Gesetz vom 2. September 2008)Allgemeiner Verweis- Art. 119 Abs. 2 RPBGSpezifischer Verweis- Art. 130 s. RPBG- Art. 70, 75 ff RPBR

→ Inkrafttreten am 01.01.2010

4BRPA / 24 April 2010

IVHB Gesetzlicher Rahmen

Inhalt- Massgebendes Terrain- Gebäude- Gebäudeteile- Längenbegriffe, Längenmasse- Höhenbegriffe, Höhenmasse- Geschosse- Abstände und Abstandsbereiche- Nutzungsziffern

5BRPA / 24 April 2010

IVHB Juristische Tragweite

Formelle Harmonisierung: Definitionen- Die Kantone und die Gemeinden können sich dafür

entscheiden:Gewisse Definitionen zu übernehmen oder nichtAndere Definitionen vorzusehen (z.B. Lukarnen)…jedoch ist es nicht möglich, einen Begriff des IVHB abweichend zu definieren

6BRPA / 24 April 2010

IVHB Juristische Tragweite

Hinsichtlich des materiellen Rechts wird die Kompetenz des Kantons und der Gemeinden beibehalten (Werte der Nutzungsziffern, Abstände, Höhen usw.)Änderungen im Vergleich zum alten Recht:- Neue Definitionen, neue Mess-/Berechnungsweisen für

die Höhen, Nutzungsziffern…

7BRPA / 24 April 2010

IVHB Höhenbegriffe,Höhenmasse

Neuerungen- Gesamthöhe

Berechnet sich am höchsten Punkt der Dachkonstruktion (und nicht mehr beim Dachgiebel)Art. 68 B ARRPBG ist nicht mehr anwendbar

- FassadenhöheBegriff der Giebelhöhe ersetzt durch den Begriff der Fassadenhöhe:

→ Ist im GBR genau zu definieren- Besondere Lösung für die Flachdächer

8BRPA / 24 April 2010

IVHB Geschossflächenziffer (GFZ)

Gemäss den Normen SIA 421/416≠ Ausnützungsziffer- Nebennutzflächen werden in die Berechnung einbezogen

Jedoch werden Unterstände, die nicht auf allen Seiten geschlossen sind, nicht einberechnet

- Lichte Höhe (5.4): Begriff ist nicht mit der GFZ verbunden

9BRPA / 24 April 2010

IVHB Geschossflächenziffer (GFZ)

Konsequenzen- Konkordanztabelle (Anhang RPBG)

Der neue Begriff und die in der Konkordanztabelle festgelegten Werte sind in den GBR direkt anwendbar

- Berechnung der Anzahl Parkplätze anhand der VSS-Normen = alte Definition der Ausnützungsziffer

10BRPA / 24 April 2010

IVHB Überbauungsziffer (ÜZ)

Gleiche Definition wie für die vorherige Überbauungsziffer, jedoch strengerNeuerungen- Die projiezierte Fläche der Unterstände, Vordächer und

Vorsprünge wird miteinberechnetKonsequenzen- Sind Überlegungen zu den im GBR festzulegenden

Werten im Sinne von Art. 81 RPBR anzustellen

11BRPA / 24 April 2010

IVHB Weitere Besonderheiten

VorsprüngeUnterirdische Bauten, UnterniveaubautenUntergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse

12BRPA / 24 April 2010

IVHB Beispiel

Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation

13BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Gesetzlicher Rahmen

Art. 124 RPBG- Geschlossene und offene BauweiseArt. 132 RPBG- Grundabstand = zur Grundstücksgrenze- Verringerter und erhöhter Gebäudeabstand (RPBR)Art. 133 RPBG- Besondere Vorschriften

Abstand zur Strasse, zum Fliessgewässer, zum Wald, zu den elektrischen Anlagen, zur Eisenbahnlinie usw. bleibt vorbehalten DBP, Baulinien

14BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Grundabstand

Grundsystem- h/ 2, mind. 4 m- Möglichkeit der Abweichung zwischen Nachbarn (Art. 133 RPBG; siehe dazu Formular)- Neuerung: Aufhebung des Gebäudeabstands (ausser das GBR sieht einen Gebäudeabstand vor)

Feuerpolizeiliche Vorschriften vorbehalten- Erinnerung

Abweichungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Oberamtsperson (ordentliches Verfahren) oder der Gemeinde (vereinfachtes Verfahren)

15BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Verringerte Abstände

Neuheiten (Art. 82 RPBR)- Einzig auf Bauten anwendbar, die nicht dem Wohnen

oder Arbeiten dienen- Der Abstand wird nicht anhand der Dimensionierung des Werkes, sondern anhand der Höhe des Gebäudeteils, der ausserhalb des Baubereichs liegt, berechnet

= Hälfte der Höhe des GebäudeteilsWeitere Bedingungen

16BRPA / 24 April 2010

Das neue System der AbständeErhöhte Abstände

Neuheiten (Art. 83 RPBR)- Anwendbar auf Gebäude, die mehr als 30 Meter lang

und mehr als 10 m hoch sind- = wenigstens ein Fünftel der Fassadenlänge- Gegnüber Strassen nicht anwendbar- Möglichkeit, weitere Lösungen im Rahmen der OP (ZNP,

GBR) oder im Rahmen eines DBP zu finden

17BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Beispiel

Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation

18BRPA / 24 April 2010

Zusammenfassung Erinnerung: Übergangsrecht

Einige Bemerkungen zur Anpassung des GBR- GFZ: Vorsicht hinsichtlich der Parkplätze (unterirdisch

usw.)- Überprüfung der Bauvorschriften unter dem Blickwinkel der IVHB (Fassadenhöhe, Unterirdische Bauten, Vorsprung, Attikageschoss, Dachgeschoss usw.)- Erhöhter Abstand: allenfalls Durchführung einer Analyse, um eine angemessene Lösung zu erhalten

19BRPA / 24 April 2010

Zusammenfassung Im 2010 zu erarbeitende Dokumente

Tabelle, in welcher die durch das RPBG und RPBR eingeführten Neuerungen vorgestellt werdenRichtlinien zu den BaugesuchenRichtlinien zum vereinfachten VerfahrenAnpassung der Baugesuchsformulare- Einschliesslich eines neuen Formulars für Bauten ausserhalb der BauzoneDiverse Formulare und Richtlinien- Übertragung der NutzungsziffernBauhandbuch

20BRPA / 24 April 2010

Zum Abschluss

Das BRPA steht Ihnen jederzeit für allfällige Fragen hinsichtlich der raumplanerischen Instrumente sowie zur Umsetzung des neuen RPBG’s zur Verfügung

Danke für Ihre Aufmerksamkeit und geschätzte Zusammenarbeit!