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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode

Drucksache 17/9053

22.04.2020

Datum des Originals: 21.04.2020/Ausgegeben: 24.04.2020

Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Wasserverbandsgesetze aufgrund der Corona-Pandemie A Problem und Regelungsbedarf Die in den Verbandsgesetzen der sondergesetzlichen Wasserverbände vorgesehenen Ent-scheidungsverfahren für die Verbandsgremien (Verbandsversammlung, Verbandsrat), verlan-gen für alle wesentlichen Entscheidungsfindungen grundsätzlich persönliche Anwesenheit und ein bestimmtes Quorum. Aufgrund der aktuellen Kontaktbeschränkungen ist die Handlungsfä-higkeit der Wasserverbände daher akut gefährdet. B Lösung Die Änderung der Wasserverbandsgesetze ist notwendig, um die Handlungsfähigkeit der Ver-bände während der Corona-Pandemie zu gewährleisten. Um die Beschlussfähigkeit in den Verbandsgremien sicherzustellen, werden Vorschriften aufgenommen, die eine Beschlussfas-sung auch ohne physische Anwesenheit ermöglichen, wenn eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. C Alternativen Keine D Kosten Keine E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Be-teiligt ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.

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F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge-meindeverbände

Keine G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte Keine H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Der Gesetzentwurf wurde gemäß dem Gender Mainstreaming Ansatz geprüft. Es wirkt sich nicht auf die Gleichstellung von Männern und Frauen aus. I Auswirkungen des Vorhabens auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinn der Nach-

haltigkeitsstrategie NRW) Das Gesetz dient dem Erhalt der Handlungsfähigkeit der sondergesetzlichen Wasserverbände bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infekti-onsschutz- und Befugnisgesetzes NRW und dient damit einer nachhaltigen Entwicklung.

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G e g e n ü b e r s t e l l u n g

Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

Gesetz zur Änderung der Wasserver-bandsgesetze aufgrund der Corona-Pan-

demie

Artikel 1 Änderung des Aggerverbandsgesetzes

Gesetz über den Aggerveband (Agger-

verbandsgesetz – AggerVG -) Das Aggerverbandsgesetz vom 15. Dezem-ber 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze

11 und 12 angefügt:

§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung,

Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und un-terrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und -leiter. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates a) vom Vorstand oder b) von mindestens einem Drittel der Dele-

gierten schriftlich unter Angabe des Be-ratungsgegenstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates leitet die Sitzungen der Verbandsver-sammlung. Die weiteren Mitglieder des Ver-bandsrates, der Vorstand und die Abtei-lungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.

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(4) Die Verbandsversammlung ist beschluß-fähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig gela-den sind und mindestens die Hälfte aller De-legierten anwesend ist. Bei Beschlußunfä-higkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Ver-bandsversammlung bei gleicher Tagesord-nung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden Delegierten beschlußfähig ist. Hie-rauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den. (5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde. (6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung. (7) Über die Sitzungen der Verbandsver-sammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Verbandsver-sammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen. (8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksre-gierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil-nehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-den ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öf-fentlichen Sitzungen der Verbandsversamm-lung teilnehmen.

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„(11) Ist eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des In-fektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vor-sitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Ab-satz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsver-sammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der ge-

samten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Dele-

gierten über elektronische Kommuni-kation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglich-

keit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Ver-bandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ge-mäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten. (10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindes-tens drei Wochen vor der Sitzung den Mit-gliedern bekanntzumachen.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung ei-ner virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Ver-bandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbei-führen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Ab-

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gabe der Stimmen einverstanden er-klärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufver-fahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 ange-fügt:

§ 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschluß-

fassung (1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindes-tens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Abtei-lungsleiterinnen oder Abteilungsleiter neh-men ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. (2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ver-bandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantra-gen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt. (3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und min-destens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsra-tes teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberau-men, in der der Verbandsrat bei gleicher Ta-gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden. (4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Verbandsrates noch keine Er-satzwahl vorgenommen wurde. (5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Ver-bandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüs-sen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der

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„(8) Unter den Voraussetzungen des

§ 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbands-ratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehr-heit des Verbandsrates eine Beschluss-fassung im Umlaufverfahren herbeifüh-ren. Auf eine Bildübertragung kann da-bei verzichtet werden. Die Bestimmun-gen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berech-nung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Verbandsrates einstimmig ge-faßt worden sind. Das Ergebnis ist spätes-tens in der nächsten Sitzung des Verbands-rates bekanntzugeben. (7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Nie-derschriften sind von der oder von dem Vor-sitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

Artikel 2

Änderung des Eifel-Rur-Verbands- gesetzes

Das Eifel-Rur-Verbandsgesetz vom 7. Feb-ruar 1990 (GV. NRW. S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze

11 und 12 angefügt:

Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-

RurVG -)

§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung,

Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und un-terrichtet die Mitglieder des Verbandsrates.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist

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grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates leitet die Sitzungen der Verbandsver-sammlung. Die weiteren Mitglieder des Ver-bandsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates und der Vorstand sind nicht stimmberechtigt. Entsprechendes gilt für die oder den gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 be-stimmte Dezernentin oder bestimmten De-zernenten.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschluß-fähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig gela-den sind und mindestens die Hälfte aller De-legierten anwesend ist. Bei Beschlußunfä-higkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Ver-bandsversammlung bei gleicher Tagesord-nung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden Delegierten beschlußfähig ist. Hie-rauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Verbandsver-sammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und

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„(11) Ist eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des In-fektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vor-sitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Ab-satz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsver-sammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der

gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der De-

legierten über elektronische Kom-munikation gesichert ist und

von einer oder einem von der Verbandsver-sammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Berg-behörde und der Bezirksregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine ge-meinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzverei-nigungen, die im Sinne des § 63 des Bun-desnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sit-zungen der Verbandsversammlung teilneh-men.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindes-tens drei Wochen vor der Sitzung den Mit-gliedern bekanntzumachen.

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3. den Delegierten eine Fragemög-lichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsver-sammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ge-mäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absat-zes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Ver-bandsversammlung auch eine Beschlussfas-sung der Verbandsversammlung oder Wah-len der Delegierten im Umlaufverfahren her-beiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestim-mungen in den Absätzen 4 bis 6 entspre-chend.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 ange-

fügt:

§ 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschluß-

fassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindes-tens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ver-bandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantra-gen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und min-destens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsra-tes teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberau-

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men, in der der Verbandsrat bei gleicher Ta-gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Verbandsrates noch keine Er-satzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Ver-bandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüs-sen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berech-nung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Verbandsrates einstimmig ge-faßt worden sind. Das Ergebnis ist spätes-tens in der nächsten Sitzung des Verbands-rates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Nie-derschriften sind von der oder von dem Vor-sitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-stands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Ver-bandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absät-zen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 3

Änderung des Emschergenossen-schaftsgesetzes

Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zu-letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

Gesetz über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz - Em-

scherGG -)

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8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

§ 14 Sitzungen der Genossenschaftsver-

sammlung, Beschlußfassung (1) Die oder der Vorsitzende des Genossen-schaftsrates lädt die Delegierten (§ 11 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit min-destens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und unterrichtet die Mitglieder des Ge-nossenschaftsrates.

(2) Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Genossen-schaftsrates leitet die Sitzungen der Genos-senschaftsversammlung. Die weiteren Mit-glieder des Genossenschaftsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilneh-men. Die Mitglieder des Genossenschaftsra-tes und der Vorstand sind nicht stimmbe-rechtigt.

(4) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten recht-zeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vor-sitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Genossenschaftsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten be-schlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

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„(11) Ist eine epidemische Lage von landes-weiter Tragweite nach § 11 des Infektions-schutz- und Befugnisgesetzes NRW festge-stellt, kann die oder der Vorsitzende des Ver-bandsrates auf Antrag des Vorstandes ent-

(6) Die Genossenschaftsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebe-nen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Genossen-schaftsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Genossen-schaftsrates und von einer oder einem von der Genossenschaftsversammlung zu be-stimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Berg-behörde und der im Genossenschaftsgebiet zuständigen Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein ge-meinsamer Vertreter der anerkannten Natur-schutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentli-chen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Genossen, die ausschließlich durch Delegierte nach § 11 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilneh-men. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Genossen bekanntzumachen.

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scheiden, dass die Genossenschaftsver-sammlung ohne physische Präsenz der De-legierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Ge-nossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der gesam ten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Delegier-

ten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit

im Wege der elektronischen Kommuni-kation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Genossen-schaftsversammlung entsprechend. Die Be-teiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Sat-zung. (12) Unter den Voraussetzungen des Absat-zes 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vor-stands statt der Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der Genossenschaftsver-sammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen ein-verstanden erklären. Die Stimmabgabe er-folgt auf schriftlichem Wege. Für das Um-laufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“ 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 ange-fügt:

§ 17 Sitzungen des Genossenschaftsrates,

Beschlußfassung (1) Die oder der Vorsitzende des Genossen-schaftsrates lädt die Mitglieder des Genos-senschaftsrates unter Angabe der Tagesord-nung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Genossenschaftsrates abzuhalten. Die

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„(8) Unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vor-

oder der Vorsitzende muß eine Sitzung an-beraumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Genossenschaftsrates oder der Vor-stand dies schriftlich unter Angabe des Bera-tungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichts-behörde dies verlangt.

(3) Der Genossenschaftsrat ist beschlußfä-hig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellver-treter darf nur dann an den Sitzungen des Genossenschaftsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußun-fähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Ge-nossenschaftsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesen-den beschlußfähig ist. Hierauf muß in der La-dung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Genossenschaftsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Genossenschaftsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Genossenschaftsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimment-haltungen und ungültige Stimmen zur Fest-stellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmen-gleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Genossenschaftsrates einstim-mig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Ge-nossenschaftsrates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Genossen-schaftsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weite-ren Mitglied des Genossenschaftsrates zu unterzeichnen.

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stands eine virtuelle Genossenschaftsratssit-zung einberufen oder abweichend von Ab-satz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Ge-nossenschaftsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet wer-den. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den Erft-

verband Das Gesetz über den Erftverband in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 3. Ja-nuar 1986 (GV. NRW. S. 54), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 22 werden die folgenden Absätze

11 und 12 angefügt:

Bekanntmachung der Neufassung des

Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

§ 22 Sitzungen der Delegiertenversammlung,

Beschlussfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Delegierten unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und Abtei-lungsleiter.

(2) Die Delegiertenversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates leitet die Sitzungen der Delegiertenver-sammlung. Die weiteren Mitglieder des Ver-bandsrates, der Vorstand und die Abtei-lungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder

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des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Delegiertenversammlung ist be-schlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzei-tig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Be-schlussunfähigkeit kann die oder der Vorsit-zende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Ta-gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

(6) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jede oder jeder De-legierte eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Delegiertenver-sammmlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Delegier-tenversammlung zu bestimmenden Dele-gierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Berg-behörde und der im Verbandsgebiet zustän-digen Bezirksregierungen können mit bera-tender Stimme an den Sitzungen der Dele-giertenversammlung teilnehmen. Eine ge-meinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzverei-nigungen, die im Sinne des § 63 des Bun-desnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit

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beratender Stimme an den öffentlichen Sit-zungen der Verbandsversammlung teilneh-men.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Mitglieder des Verbandes, die nicht selbst Delegierte stellen, können als Zuhörer an den Sitzungen der Delegiertenversamm-lung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tages-ordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzuma-chen.

„(11) Ist eine epidemische Lage von landes-weiter Tragweite nach § 11 des Infektions-schutz- und Befugnisgesetzes NRW festge-stellt, kann die oder der Vorsitzende des Ver-bandsrates auf Antrag des Vorstandes ent-scheiden, dass die Delegiertenversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten o-der der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Delegiertenver-sammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der gesam-ten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und 3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Delegiertenver-sammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ge-mäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung. (12) Unter den Voraussetzungen des Absat-zes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Dele-giertenversammlung auch eine Beschluss-fassung der Delegiertenversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die

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Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 ent-sprechend.“ 2. Dem § 26 wird folgender Absatz 8 ange-

fügt:

§ 26 Sitzungen des Verbandsrates, Beschluß-

fassung (1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindes-tens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Abtei-lungsleiterinnen oder Abteilungsleiter neh-men ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ver-bandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantra-gen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und min-destens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsra-tes teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberau-men, in der der Verbandsrat bei gleicher Ta-gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Verbandsrates noch keine Er-satzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Ver-bandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüs-sen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der

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Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berech-nung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Verbandsrates einstimmig ge-fasst worden sind. Das Ergebnis ist spätes-tens in der nächsten Sitzung des Verbands-rates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Nie-derschriften sind von der oder von dem Vor-sitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberu-fen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren her-beiführen. Auf eine Bildübertragung kann da-bei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entspre-chend.“

Artikel 5

Änderung des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Geset-

zes Das Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz vom 7. Feb-ruar 1990 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze

11 und 12 angefügt:

Gesetz über die Linksniederrheinische

Entwässerungs-Genossenschaft (Links-niederrheinisches Entwässerungs- Ge-

nossenschafts-Gesetz - LINEGG -)

§ 15 Sitzungen der Genossenschaftsver-

sammlung, Beschlussfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Genossen-schaftsrates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit min-destens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Genos-senschaftsrates, den Vorstand und die De-zernentinnen und Dezernenten.

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(2) Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Genossen-schaftsrates leitet die Sitzungen der Genos-senschaftsversammlung. Die weiteren Mit-glieder des Genossenschaftsrates, der Vor-stand und die Dezernentinnen oder Dezer-nenten sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Genossenschaftsrates, der Vorstand und die Dezernentinnen oder Dezernenten sind nicht stimmberechtigt. Entsprechendes gilt für die oder den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Dezernentin oder bestimmten Dezernenten.

(4) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten recht-zeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vor-sitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Genossenschaftsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten be-schlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

(6) Die Genossenschaftsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebe-nen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Genossen-schaftsversammlung sind Niederschriften zu

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fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Genossen-schaftsrates und von einer oder einem von der Genossenschaftsversammlung zu be-stimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Berg-behörde und der Bezirksregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein ge-meinsamer Vertreter der anerkannten Natur-schutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentli-chen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Genossen, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilneh-men. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Genossen bekanntzumachen.

„(11) Ist eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des Infek-tionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Ge-nossenschaftsversammlung ohne physi-sche Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschafts-versammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der ge-

samten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Dele-

gierten über elektronische Kommuni-kation gesichert ist und

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3. den Delegierten eine Fragemöglich-

keit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Ge-nossenschaftsversammlung entspre-chend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Ab-satzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der Genos-senschaftsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren her-beiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftli-chen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufver-fahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 ange-

fügt:

§ 18 Sitzungen des Genossenschaftsrates,

Beschlußfassung (1) Die oder der Vorsitzende des Genossen-schaftsrates lädt die Mitglieder des Genos-senschaftsrates unter Angabe der Tagesord-nung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Genossenschaftsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung an-beraumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Genossenschaftsrates oder der Vor-stand dies schriftlich unter Angabe des Bera-tungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichts-behörde dies verlangt.

(3) Der Genossenschaftsrat ist beschlußfä-hig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellver-treter darf nur dann an den Sitzungen des Genossenschaftsrates teilnehmen, wenn

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das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußun-fähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Ge-nossenschaftsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesen-den beschlußfähig ist. Hierauf muß in der La-dung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Genossenschaftsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Genossenschaftsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Genossenschaftsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimment-haltungen und ungültige Stimmen zur Fest-stellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmen-gleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Genossenschaftsrates einstim-mig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Ge-nossenschaftsrates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Genossen-schaftsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weite-ren Mitglied des Genossenschaftsrates zu unterzeichnen.

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-stands eine virtuelle Genossenschafts-ratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehr-heit des Genossenschaftsrates eine Be-schlussfassung im Umlaufverfahren her-beiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmun-gen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

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Artikel 6 Änderung des Lippeverbandsgesetzes

Das Lippeverbandsgesetz vom 7. Feb-ruar 1990 (GV. NRW. S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 werden die folgenden Absätze 11

und 12 angefügt:

Gesetz über den Lippeverband (Lippe-

verbandsgesetz - LippeVG -)

§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung,

Beschlußfassung Sitzungen der Verbandsversammlung, Be-schlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und un-terrichtet die Mitglieder des Verbandsrates.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates leitet die Sitzungen der Verbandsver-sammlung. Die weiteren Mitglieder des Ver-bandsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates und der Vorstand sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschluß-fähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig gela-den sind und mindestens die Hälfte aller De-legierten anwesend ist. Bei Beschlußunfä-higkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Ver-bandsversammlung bei gleicher Tagesord-nung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-

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senden Delegierten beschlußfähig ist. Hie-rauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Verbandsver-sammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Verbandsver-sammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Berg-behörde der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West kann mit beraten-der Stimme an den Sitzungen der Verbands-versammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnatur-schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Ver-ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Sat-zung landesweit tätig sind, kann mit beraten-der Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort,

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Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindes-tens drei Wochen vor der Sitzung den Mit-gliedern bekanntzumachen.

„(11) Ist eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des Infek-tionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Ver-bandsversammlung ohne physische Prä-senz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung ab-gehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der ge-

samten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Dele-

gierten über elektronische Kommuni-kation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglich-

keit im Wege der elektronischen Kom-munikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Ver-bandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ge-mäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Ab-satzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-stands statt der Einberufung einer virtuel-len Verbandsversammlung auch eine Be-schlussfassung der Verbandsversamm-lung oder Wahlen der Delegierten im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmab-gabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestim-mungen in den Absätzen 4 bis 6 entspre-chend.“

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2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 ange-fügt:

§ 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschluß-

fassung (1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindes-tens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ver-bandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantra-gen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und min-destens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsra-tes teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberau-men, in der der Verbandsrat bei gleicher Ta-gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Verbandsrates noch keine Er-satzwahl oder Ersatzberufung vorgenom-men wurde.

(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Ver-bandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüs-sen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berech-nung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Verbandsrates einstimmig ge-faßt worden sind. Das Ergebnis ist spätes-tens in der nächsten Sitzung des Verbands-rates bekanntzugeben.

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(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Nie-derschriften sind von der oder von dem Vor-sitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-stands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Ver-bandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absät-zen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 7

Änderung des Niersverbandsgesetzes Das Niersverbandsgesetz vom 15. Dezem-ber 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Gesetz über den Niersverband

(Niersverbandsgesetz - NiersVG -)

1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung,

Beschlußfassung (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzun-gen und unterrichtet die Mitglieder des Ver-bandsrates, den Vorstand und die Abtei-lungsleiterinnen und -leiter.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

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schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates leitet die Sitzungen der Verbandsver-sammlung. Die weiteren Mitglieder des Ver-bandsrates, der Vorstand und die Abtei-lungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschluß-fähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig gela-den sind und mindestens die Hälfte aller De-legierten anwesend ist. Bei Beschlußunfä-higkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Ver-bandsversammlung bei gleicher Tagesord-nung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden Delegierten beschlußfähig ist. Hie-rauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Verbandsver-sammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Verbandsver-sammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksre-gierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin o-der ein gemeinsamer Vertreter der aner-kannten Naturschutzvereinigungen, die im

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Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzge-setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-ändert worden ist, nach ihrer Satzung lan-desweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindes-tens drei Wochen vor der Sitzung den Mit-gliedern bekanntzumachen.

„(11) Ist eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des In-fektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf An-trag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physi-sche Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsver-sammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der ge-

samten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Dele-

gierten über elektronische Kommuni-kation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglich-

keit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Ver-bandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ge-mäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

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(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung ei-ner virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Ver-bandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbei-führen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Ab-gabe der Stimmen einverstanden er-klärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufver-fahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 ange-

fügt:

§ 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschluß-

fassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindes-tens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Abtei-lungsleiterinnen oder Abteilungsleiter neh-men ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzendemuß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ver-bandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantra-gen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und min-destens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsra-tes teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberau-men, in der der Verbandsrat bei gleicher Ta-gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Verbandsrates noch keine Er-satzwahl vorgenommen wurde.

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(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Ver-bandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüs-sen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berech-nung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Verbandsrates einstimmig ge-faßt worden sind. Das Ergebnis ist spätes-tens in der nächsten Sitzung des Verbands-rates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Nie-derschriften sind von der oder von dem Vor-sitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vor-sitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbands-ratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehr-heit des Verbandsrates eine Beschluss-fassung im Umlaufverfahren herbeifüh-ren. Auf eine Bildübertragung kann da-bei verzichtet werden. Die Bestimmun-gen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 8

Änderung des Ruhrverbandsgesetzes Das Ruhrverbandsgesetz vom 7. Feb-ruar 1990 (GV. NRW. S. 178), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Gesetz über den Ruhrverband

(Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG -)

1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung,

Beschlußfassung (1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens

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dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und un-terrichtet die Mitglieder des Verbandsrates.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates leitet die Sitzungen der Verbandsver-sammlung. Die weiteren Mitglieder des Ver-bandsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates und der Vorstand sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschluß-fähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig gela-den sind und mindestens die Hälfte aller De-legierten anwesend ist. Bei Beschlußunfä-higkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Ver-bandsversammlung bei gleicher Tagesord-nung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden Delegierten beschlußfähig ist. Hie-rauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Verbandsver-sammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und

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von einer oder einem von der Verbandsver-sammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksre-gierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin o-der ein gemeinsamer Vertreter der aner-kannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzge-setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-ändert worden ist, nach ihrer Satzung lan-desweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindes-tens drei Wochen vor der Sitzung den Mit-gliedern bekanntzumachen

„(11) Ist eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des Infek-tionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Ver-bandsversammlung ohne physische Prä-senz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung ab-gehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der ge-

samten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Dele-

gierten über elektronische Kommuni-kation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglich-

keit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

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Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Ver-bandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ge-mäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung. (12) Unter den Voraussetzungen des Ab-satzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-stands statt der Einberufung einer virtuel-len Verbandsversammlung auch eine Be-schlussfassung der Verbandsversamm-lung oder Wahlen der Delegierten im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmab-gabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestim-mungen in den Absätzen 4 bis 6 entspre-chend.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 ange-

fügt:

§ 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschluß-

fassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindes-tens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ver-bandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantra-gen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und min-destens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsra-tes teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberau-men, in der der Verbandsrat bei gleicher Ta-gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der

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Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Verbandsrates noch keine Er-satzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Ver-bandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüs-sen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berech-nung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Verbandsrates einstimmig ge-faßt worden sind. Das Ergebnis ist spätes-tens in der nächsten Sitzung des Verbands-rates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Nie-derschriften sind von der oder von dem Vor-sitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-stands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Ver-bandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absät-zen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 9

Änderung des Wupperverbandsgesetzes Das Wupperverbandsgesetz vom 15. De-zember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Gesetz über den Wupperverband (Wup-

perverbandsgesetz - WupperVG -)

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1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung,

Beschlußfassung (1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-

rates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und un-terrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Geschäftsbereichslei-terinnen und -leiter.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Dele-gierten

schriftlich unter Angabe des Beratungsge-genstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates leitet die Sitzungen der Verbandsver-sammlung. Die weiteren Mitglieder des Ver-bandsrates, der Vorstand und die Geschäfts-bereichsleiterinnen oder Geschäftsbereichs-leiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vor-stand und die Geschäftsbereichsleiterinnen oder Geschäftsbereichsleiter sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschluß-fähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig gela-den sind und mindestens die Hälfte aller De-legierten anwesend ist. Bei Beschlußunfä-higkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Ver-bandsversammlung bei gleicher Tagesord-nung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden Delegierten beschlußfähig ist. Hie-rauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Dele-gierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzbe-rufung vorgenommen wurde.

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(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und un-gültige Stimmen zur Feststellung der Be-schlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeu-tet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Verbandsver-sammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeich-nen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Verbandsver-sammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksre-gierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin o-der ein gemeinsamer Vertreter der aner-kannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzge-setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-ändert worden ist, nach ihrer Satzung lan-desweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unter-richtet wie die Delegierten.

(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten wer-den, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindes-tens drei Wochen vor der Sitzung den Mit-gliedern bekanntzumachen.

„(11) Ist eine epidemische Lage von lan-desweiter Tragweite nach § 11 des Infek-tionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Ver-bandsversammlung ohne physische Prä-senz der Delegierten oder der in Absatz 8

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genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung ab-gehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der ge-

samten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Dele-

gierten über elektronische Kommuni-kation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglich-

keit im Wege der elektronischen Kom-munikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Ver-bandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ge-mäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Ab-satzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-stands statt der Einberufung einer virtuel-len Verbandsversammlung auch eine Be-schlussfassung der Verbandsversamm-lung oder Wahlen der Delegierten im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmun-gen in den Absätzen 4 bis 6 entspre-chend.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 ange-fügt:

§ 18 Sitzungen des Verbandsrates,

Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbands-rates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindes-tens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Ge-schäftsbereichsleiterinnen oder -leiter neh-men ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen,

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wenn mindestens fünf Mitglieder des Ver-bandsrates oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantra-gen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und min-destens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsra-tes teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberau-men, in der die oder der Verbandsrat bei glei-cher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hie-rauf muß in der Ladung hingewiesen wer-den.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entge-gen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mit-glieder des Verbandsrates noch keine Er-satzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Ver-bandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüs-sen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berech-nung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Be-schlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mit-gliedern des Verbandsrates einstimmig ge-faßt worden sind. Das Ergebnis ist spätes-tens in der nächsten Sitzung des Verbands-rates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Nie-derschriften sind von der oder von dem Vor-sitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vor-standes eine virtuelle Verbandsratssit-zung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit

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des Verbandsrates eine Beschlussfas-sung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei ver-zichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entspre-chend.“

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkün-dung in Kraft.

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Begründung A Allgemeiner Teil Um die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassungen in den Verbandsgremien der sonderge-setzlichen Wasserverbände auch während der Corona-Pandemie sicherzustellen, werden in die Verbandsgesetze Vorschriften mit aufgenommen, die bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW unter weiteren Voraussetzungen eine Beschlussfassung auch ohne physische Anwesenheit ermöglichen. B Besonderer Teil Begründung im Einzelnen Artikel 1 (Aggerverbandsgesetz) Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Verbandsversammlung auch ohne physische Präsenz der De-legierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf An-trag des Vorstands die Befugnis übertragen, Verbandsversammlungen bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befug-nisgesetzes NRW als virtuelle Verbandsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 verab-schiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlungen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 15 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Verbandsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der De-legierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die aufgeführ-ten Erfordernisse sind durch den Verband sicher zu stellen. Für die Einberufungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefügten Absatz 12 des § 15 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Verbandsversammlung im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll dem Verband die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Verbandsversammlung oder Wahlen der Dele-gierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einberufung einer virtuellen Verbands-versammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet insbesondere die Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit des Verbandes, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 18: Der neue Absatz 8 des § 18 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Verbandsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Verbands-rates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür besteht wie im Falle

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einer virtuellen Verbandsversammlung, wenn etwa Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Umständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Verbandsrates im Umlauf-verfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Verbandsrates herbeigeführt werden. Da der Verbandsrat – an-ders als die Verbandsversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern be-steht, kann hierbei auf eine Bildübertragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzun-gen auch als Telefonkonferenz ermöglicht. Artikel 2 (Eifel-Rur Verbandsgesetz) Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Verbandsversammlung auch ohne physische Präsenz der De-legierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf An-trag des Vorstands die Befugnis übertragen, Verbandsversammlungen bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befug-nisgesetzes NRW als virtuelle Verbandsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 verab-schiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlungen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 15 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Verbandsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der De-legierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die aufgeführ-ten Erfordernisse sind durch den Verband sicher zu stellen. Für die Einberufungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefügten Absatz 12 des § 15 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Verbandsversammlung im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll dem Verband die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Verbandsversammlung oder Wahlen der Dele-gierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einberufung einer virtuellen Verbands-versammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet insbesondere die Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit des Verbandes, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 18: Der neue Absatz 8 des § 18 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Verbandsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Verbands-rates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür besteht wie im Falle einer virtuellen Verbandsversammlung, wenn etwa Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Umständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Verbandsrates im Umlauf-verfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen

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wichtige Entscheidungen des Verbandsrates herbeigeführt werden. Da der Verbandsrat – an-ders als die Verbandsversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern be-steht, kann hierbei auf eine Bildübertragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzun-gen auch als Telefonkonferenz ermöglicht. Artikel 3 (Emschergenossenschaftsgesetz) Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung auch ohne physische Präsenz der Delegierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Genossen-schaftsrates auf Antrag des Vorstands die Befugnis übertragen, Genossenschaftsversamm-lungen bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW als virtuelle Genossenschaftsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Ge-setz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-fahrensrecht vom 27. März 2020 verabschiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlun-gen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 14 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Genossenschaftsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der Delegierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die auf-geführten Erfordernisse sind durch die Genossenschaft sicher zu stellen. Für die Einberu-fungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtig-ten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Genossenschaftsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefüg-ten Absatz 12 des § 14 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Genossenschafts-versammlung im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemische Lage von landeswei-ter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll der Genossenschaft die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Genossenschaftsver-sammlung oder Wahlen der Delegierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Ein-berufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet ins-besondere die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Genossenschaft, wenn die techni-schen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gege-ben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen ent-sprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Genossenschaftsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 17: Der neue Absatz 8 des § 17 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Genossenschaftsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Ge-nossenschaftsrates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür be-steht wie im Falle einer virtuellen Genossenschaftsversammlung, wenn etwa Ausgangsbe-schränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Um-ständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmig-keitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Genossenschaftsrates im Umlaufverfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Genossenschaftsrates herbei-geführt werden. Da der Genossenschaftsrat – anders als die Genossenschaftsversammlung

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– aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern besteht, kann hierbei auf eine Bildüber-tragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzungen auch als Telefonkonferenz er-möglicht. Artikel 4 (Erftverbandsgesetz) Zu § 22: Um die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung auch ohne physische Präsenz der Delegierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands die Befugnis übertragen, Delegiertenversammlungen bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW als virtuelle Delegiertenversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 verabschiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlungen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 22 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Delegiertenversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der Delegierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die aufge-führten Erfordernisse sind durch den Verband sicher zu stellen. Für die Einberufungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtigten Vertreterin-nen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Delegiertenversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Delegiertenversammlung kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefügten Absatz 12 des § 22 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Delegiertenversammlung im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll dem Verband die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder Wahlen der De-legierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einberufung einer virtuellen Dele-giertenversammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet insbesondere die Handlungs- und Ent-scheidungsfähigkeit des Verbandes, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durch-führung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder vir-tueller Durchführung einer Delegiertenversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 26: Der neue Absatz 8 des § 26 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Verbandsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Verbands-rates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür besteht wie im Falle einer virtuellen Delegiertenversammlung, wenn etwa Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Umständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Verbandsrates im Umlauf-verfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Verbandsrates herbeigeführt werden. Da der Verbandsrat – an-ders als die Delegiertenversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern be-steht, kann hierbei auf eine Bildübertragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzun-gen auch als Telefonkonferenz ermöglicht.

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Artikel 5 (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz) Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung auch ohne physische Präsenz der Delegierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Genossen-schaftsrates auf Antrag des Vorstands die Befugnis übertragen, Genossenschaftsversamm-lungen eine bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW als virtuelle Genossenschaftsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Ge-setz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-fahrensrecht vom 27. März 2020 verabschiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlun-gen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 15 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Genossenschaftsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der Delegierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die auf-geführten Erfordernisse sind durch die Genossenschaft sicher zu stellen. Für die Einberu-fungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtig-ten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Genossenschaftsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefüg-ten Absatz 12 des § 15 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Genossenschafts-versammlung im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemische Lage von landeswei-ter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll den Vorständen die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Genossenschaftsversamm-lung oder Wahlen der Delegierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet insbesondere die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Genossenschaft, wenn die technischen Vo-raussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Genossenschaftsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 18: Der neue Absatz 8 des § 18 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Genossenschaftsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Ge-nossenschaftsrates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür be-steht wie im Falle einer virtuellen Genossenschaftsversammlung, wenn etwa Ausgangsbe-schränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Um-ständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmig-keitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Genossenschaftsrates im Umlaufverfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Genossenschaftsrates herbei-geführt werden. Da der Genossenschaftsrat – anders als die Genossenschaftsversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern besteht, kann hierbei auf eine Bildüber-tragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzungen auch als Telefonkonferenz er-möglicht.

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Artikel 6 (Lippeverbandsgesetz) Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Verbandsversammlung auch ohne physische Präsenz der De-legierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf An-trag des Vorstands die Befugnis übertragen, Verbandsversammlungen bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befug-nisgesetzes NRW als virtuelle Verbandsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen-den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 verab-schiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlungen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 15 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Verbandsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der De-legierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die aufgeführ-ten Erfordernisse sind durch den Verband sicher zu stellen. Für die Einberufungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefügten Absatz 12 des § 15 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Verbandsversammlung– im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll dem Verband die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Verbandsversammlung oder Wahlen der Dele-gierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einberufung einer virtuellen Verbands-versammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet insbesondere die Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit des Verbandes, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 18: Der neue Absatz 8 des § 18 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Verbandsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Verbands-rates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür besteht wie im Falle einer virtuellen Verbandsversammlung, wenn etwa Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Umständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Verbandsrates im Umlauf-verfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Verbandsrates herbeigeführt werden. Da der Verbandsrat – an-ders als die Verbandsversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern be-steht, kann hierbei auf eine Bildübertragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzun-gen auch als Telefonkonferenz ermöglicht.

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Artikel 7 (Niersverbandsgesetz) Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Verbandsversammlung auch ohne physische Präsenz der De-legierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf An-trag des Vorstands die Befugnis übertragen, Verbandsversammlungen bei Feststellung einer epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnis-gesetzes NRW als virtuelle Verbandsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 verab-schiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlungen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 15 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Verbandsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der De-legierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die aufgeführ-ten Erfordernisse sind durch den Verband sicher zu stellen. Für die Einberufungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefügten Absatz 12 des § 15 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Verbandsversammlung in Aus-nahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen Ausnahmefällen – wie zum Beispiel bei Geltung von Ausgangsbeschränkungen – im Umlauf-verfahren herbeiführen. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Ge-meindeordnung orientieren, soll dem Verband die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im schriftlichen Verfahren unter Ver-zicht auf die Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung zu erzeugen. Dies gewähr-leistet insbesondere die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Verbandes, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 18: Der neue Absatz 8 des § 18 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Verbandsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Verbands-rates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür besteht wie im Falle einer virtuellen Verbandsversammlung, wenn etwa Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Umständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Verbandsrates im Umlauf-verfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Verbandsrates herbeigeführt werden. Da der Verbandsrat – an-ders als die Verbandsversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern be-steht, kann hierbei auf eine Bildübertragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzun-gen auch als Telefonkonferenz ermöglicht.

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Artikel 8 (Ruhrverbandsgesetz) Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Verbandsversammlung auch ohne physische Präsenz der De-legierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf An-trag des Vorstands die Befugnis übertragen, Verbandsversammlungen bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befug-nisgesetzes NRW als virtuelle Verbandsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 verab-schiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlungen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 15 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Verbandsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der De-legierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die aufgeführ-ten Erfordernisse sind durch den Verband sicher zu stellen. Für die Einberufungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefügten Absatz 12 des § 15 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Verbandsversammlung – im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll dem Verband die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Verbandsversammlung oder Wahlen der Dele-gierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einberufung einer virtuellen Verbands-versammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet insbesondere die Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit des Verbandes, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 18: Der neue Absatz 8 des § 18 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Verbandsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Verbands-rates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür besteht wie im Falle einer virtuellen Verbandsversammlung, wenn etwa Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Umständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Verbandsrates im Umlauf-verfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Verbandsrates herbeigeführt werden. Da der Verbandsrat – an-ders als die Verbandsversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern be-steht, kann hierbei auf eine Bildübertragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzun-gen auch als Telefonkonferenz ermöglicht.

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Artikel 9 Wupperverbandsgesetz Zu § 15: Um die Beschlussfassung der Verbandsversammlung auch ohne physische Präsenz der De-legierten sicherstellen zu können, wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf An-trag des Vorstands die Befugnis übertragen, Verbandsversammlungen bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befug-nisgesetzes NRW als virtuelle Verbandsversammlung durchzuführen. Die Regelungen folgen den Vorschriften des Aktienrechts, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 verab-schiedet worden sind, um virtuelle Hauptversammlungen zu ermöglichen. Der neue Absatz 11 des § 15 regelt die Voraussetzungen, die für die Einberufung einer virtu-ellen Verbandsversammlung vorliegen müssen, um eine ordnungsgemäße Mitwirkung der De-legierten und die ungehinderte Ausübung ihrer Stimmrechte zu gewährleisten. Die aufgeführ-ten Erfordernisse sind durch den Verband sicher zu stellen. Für die Einberufungsfrist, für die Sitzungsleitung, für die Beschlussfähigkeit, für die Willensbildung, für die Niederschriften und für die Sitzungsteilnahme der im Gesetz genannten nichtstimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gelten die Bestimmungen entsprechend, die für die reguläre Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Alternativ zur Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung kann die oder der Vorsit-zende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands gemäß dem neu eingefügten Absatz 12 des § 15 wichtige Beschlussfassungen oder Wahlgänge der Verbandsversammlung im Um-laufverfahren herbeiführen, wenn eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt ist. Mit dieser Regelung, die sich an den neuen Vorschriften in der Gemeindeordnung orientieren, soll dem Verband die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse der Verbandsversammlung oder Wahlen der Dele-gierten im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Einberufung einer virtuellen Verbands-versammlung zu erzeugen. Dies gewährleistet insbesondere die Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit des Verbandes, wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht sicher gegeben sind. Für die Beschlussfähigkeit und für die Willensbildung gelten die Bestimmungen entsprechend, die bei regulärer oder virtueller Durchführung einer Verbandsversammlung ebenfalls Geltung beanspruchen. Zu § 18: Der neue Absatz 8 des § 18 gewährleistet, dass bei Feststellung einer epidemischen Lage auch die Sitzungen des Verbandsrates virtuell durchgeführt oder Beschlüsse des Verbands-rates im Umlaufverfahren erzeugt werden können. Das Bedürfnis hierfür besteht wie im Falle einer virtuellen Verbandsversammlung, wenn etwa Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen zum Infektionsschutz gelten. Den besonderen Umständen einer solchermaßen dringlichen Situation ist auch durch Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip, das sonst unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Absatz 6 für Entscheidungen des Verbandsrates im Umlauf-verfahren gilt, Rechnung zu tragen: Mit einer Zweidrittel-Mehrheit können in diesen Fällen wichtige Entscheidungen des Verbandsrates herbeigeführt werden. Da der Verbandsrat – an-ders als die Verbandsversammlung – aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern be-steht, kann hierbei auf eine Bildübertragung verzichtet werden. Damit werden virtuelle Sitzun-gen auch als Telefonkonferenz ermöglicht. Zu Artikel 10 Inkrafttretensregelung Bei der Inkrafttretensregelung ist anzugeben, welche Erwägungen der Festlegung des Zeit-punkts des Inkrafttretens zugrunde liegen, z. B. organisatorischer oder technischer Vorlauf für den Vollzug der Neuregelungen.