Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung für Wahlvorstände (oder solche, die es werden wollen)

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Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung für

Wahlvorstände(oder solche, die es werden wollen)

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Personalratsfähige Dienststellen

In jeder (personalratsfähigen) Dienststelle wird eine Personalvertretung gebildet

Wahl des Personalrats ist am 9. März 2016

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Bestellung des Wahlvorstandes

Bestellung durch den Personalrat

Bestellung durch die Personalversammlung

Bestellung durch den Leiter der Dienststelle

Bestellung durch das Verwaltungsgericht

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Allgemeine Aufgaben des Wahlvorstandes

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Unterstützung durch WahlhelferInnen

Bekanntgabe des Wahlvorstandes

Sitzungsniederschriften (§ 14 WOBremPersVG)

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Vorabstimmungen

Rechtsgrundlage insbesondere § 15 (2) BremPersVG

Vorabstimmung über die Durchführung der gemeinsamen Wahl

getrennte geheime AbstimmungMehrheit aller Wahlberechtigten jeder

Gruppe erforderlich

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Festlegung des Wahltermins

Wahltermin 09. März 2016Amtszeit beginnt am 16. April 2016Bremische Praxis zur Bestimmung des

regelmäßigen Wahltermins

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Feststellung der Bedienstetenzahl

Zahl der Regelbediensteten und Verteilung auf die Gruppen Beamte und Arbeitnehmer

Zahl maßgebend für die Zahl der zu wählenden PR-Mitglieder (§ 12 BremPersVG)

Zahl maßgebend für die Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 13 BremPersVG)

Stichtag: Erlass des WahlausschreibensAnhaltspunkt ist der Stellenplan

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Begriff des Bediensteten

Beamte/Beamtinnen (§ 4 BremPersVG)ArbeitnehmerInnen (§ 5 BremPersVG)Auszubildende, auch zum RichterberufRichterInnen? Nein! (§ 3 BremPersVG)Durch Eingliederung in den

Organisationsbereich zugehörigWeisungsgebunden tätig (auch bei

fremden Arbeitgeber)

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Gruppeneinteilung

BremPersVG kennt zwei Gruppen: Beamte und Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 2 BremPersVG)

Personalrat besteht grundsätzlich aus Vertretern beider Gruppen

Grundsätzlich GruppenwahlWählerverzeichnis getrennt nach

Gruppen aufstellen

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Wählerverzeichnis

Liste der wahlberechtigten Bediensteten

Trennung nach den GruppenAuslegung mit Erlass des

Wahlausschreibens bis zum Ende der Stimmabgabe

Form des Wählerverzeichnisses

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Aktives Wahlrecht

Rechtsgrundlage § 9 BremPersVGzu einer Dienststelle abgeordnete

BediensteteHinweise zum aktiven Wahlrecht der

Senatorin für Finanzen

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Einsprüche gegen Wählerverzeichnis

Innerhalb einer Woche seit AuslegungschriftlichEntscheidung unverzüglichschriftliche Mitteilung der Entscheidungauf dem Laufenden halten

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Zahl der Personalratsmitglieder

Rechtsgrundlage § 12 Abs. 3 BremPersVG

Stichtag Erlass des Wahlausschreibens

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Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten

Berechnung nach § 5 Abs. 2 WOBremPersVG

BeispielberechnungBerechnungshilfe im Internet (excel)Verhältnis der Geschlechter

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Gruppen ohne Vertretung

Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung im Personalrat

Rechtsgrundlage § 13 Abs. 4 BremPersVGkeine Vertretung = keine Gruppenwahl

Verlust des Vertretungsanspruchs = Verlust des Wahlrechts der Gruppenangehörigen bei Gruppenwahl

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Erlass des Wahlausschreibens

Rechtsgrundlage § 6 WOBremPersVGErlass am 2. Februar 2016Unterschrift sämtlicher Mitglieder des

Wahlvorstandes erforderlichFormular 5 enthält alle erforderlichen

InhalteZusätzliche Hinweise erlaubtAushang an einer oder mehren Stellen

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Wahlgrundsätze und Wahlformen

Geheime und unmittelbare Wahl

Gemeinsame Wahl - Gruppenwahl

Verhältniswahl - Mehrheitswahl

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Wählbarkeit/Passives Wahlrecht

Rechtsgrundlage § 10 BremPersVGAlle Wahlberechtigten6 Monate zur Dienststelle zugehörig oder seit

einem Jahr in öffentlicher Verwaltungabschließende Aufzählung von nicht

wählbaren Bediensteten in Abs. 2, 3 und 4Auslegung „zu selbständigen Entscheidungen

in Personalangelegenheiten befugt“

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Wahlvorschläge

Wahlberechtigte können Wahlvorschläge machen

Formular 6 enthält alle erforderlichen Inhalte

1. Bewerberteil = Vorgeschlagene2. Unterschriftenteil = VorschlagendenWahlvorschlag kann Kennwort haben

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BewerberInnen-Teil

Doppelt soviel BewerberInnenGenaue FormvorschriftenZustimmungserklärung des Bewerbers/

der BewerberinKeine Mehrfachkandidatur

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Unterschriftenteil

Rechtsgrundlagen § 15 Abs. 4 und 5 BremPersVG und § 8 Abs. 3 WOBremPersVG

Unterzeichnung der Wahlvorschläge von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen oder wahlberechtigten Bediensteten

3 Unterschriften mindestens erforderlichKeine besondere FormvorschriftKeine mehrfache Unterstützung

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Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge

Einreichung innerhalb von 18 KalendertagenJede Form des Zugangs ist möglichFrist vom 03.02. bis 22.02.2016 (bis 24 Uhr)Tag und Uhrzeitvermerk bei EingangPrüfung unverzüglich der Punkte aus § 10

Abs. 2 bis 5 WOBremPersVGMängelbeseitigung schriftlich an

Listenvertreter

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Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Evtl. Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Keine Wahlvorschläge = keine Wahl

Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge am 23. Februar 2016(mit Nachfrist am 01.03.2016)

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Stimmzettel (1)

Vorbereitung der Stimmzettel und Wahlumschläge

Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)

Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)

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Stimmzettel (2)

Gemeinsame Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)

Gemeinsame Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)

Wahl nur eines Personalratsmitglieds bzw. eines Gruppenvertreters

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Stimmabgabe

Es kann nur wählen, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist

Grundsätzlich: geheime, persönliche Stimmabgabe im Wahlraum

Gruppenwahl: getrennte UrnenBriefumschläge notwendig

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Schriftliche Stimmabgabe = Briefwahl

Ausnahme: Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

Voraussetzung ist Verlangen des Wahlberechtigten

Jede Form des Antrags zulässigWahlunterlagen (§ 17 Abs. 1 Satz 1

WOBremPersVG)Behandlung der Briefwahlumschläge

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Feststellung des Wahlergebnisses

Spätestens am dritten Kalendertag nach Beendigung der StimmabgabeTermin: 09.03.2016 bis 14.03.2016

Öffentliche SitzungPrüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der

Stimmzettel (§ 15 Abs.4 WOBremPersVG)Zählen der Stimmen auf jede Vorschlagsliste

(Verhältniswahl) oder auf einzelne Bewerber (Mehrheitswahl)

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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (1)

Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)

Rechtsgrundlage § 25 Abs. 1 WOBremPersVG

BeispielberechnungHilfe mit Excel-Datei

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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (2)

Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl mehrerer Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)

Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 WOBremPersVG

Beispielberechnung

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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (3)

Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)

Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 WOBremPersVG

BeispielberechnungNur möglich bei positiver Vorabstimmung

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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (4)

Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl mehrerer Personalratsmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)

Rechtsgrundlage § 28 Abs. 2 WOBremPersVG

Nur möglich bei positiver Vorabstimmung

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Verteilung der Sitze auf die WahlbewerberInnen (5)

Gruppenwahl nur eines Gruppenvertreters

Wahl eines nur aus einer Person bestehenden Personalrats

Rechtsgrundlage § 29 WOBremPersVG)

Immer Mehrheitswahl

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Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Wahlniederschrift (§ 20 Abs. 1 WOBremPersVG)Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(Formular 12)Bekanntmachung des WahlergebnissesKonstituierende Sitzung (bis spätestens

16.03.2016)Aufbewahrung der WahlunterlagenAnfechtung der Wahl

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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