Hindernisbereinigung Dr.-Ing. Klaus-Jürgen Schwahn.

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Hindernisbereinigung

Dr.-Ing. Klaus-Jürgen Schwahn

Schwelle 25

500 m

Präzisionsanflug 1:50Nichtpräzisionsanflug 1:30Sichtflug 1:25

10 m

20 m

17 m

Hindernisfreiflächen VFR-IFR

Rodungsflächen Ost-Ansicht

Beispiel: Schönhagen

Rodungsflächen West-Ansicht

Bauüberwachungsbereich nach § 18 b LuftVG, Bauschutzbereich § 12 bzw. 17 LuftVG

Bauinformationsgebiet im Luftverkehrsgesetz

• Bauwerke dürfen in den Hindernisfreiflächen von Flügen nach Instrumentenflugregeln nur errichtet werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor informiert wurde (§18b (1))

• BAF unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Hindernisfreiflächen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das BAF über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sollen. (§18b (1))

• Regelungen bzgl. Bauwerken gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte (§18b (3) i. V. m. §15(1) Satz 1)

Bauschutzbereich im Luftverkehrsgesetz

• Baugenehmigung darf nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilt werden• Errichtung von Bauwerken nur zulässig nach Bestätigung des BAF, dass Flugsicherungseinrichtungen

nicht gestört werden (§18a (1))• Eigentümer und andere Berechtigte „haben auf Verlangen des BAF zu dulden, dass Bauwerke, die den

Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben.“ (§18a (2))

• Eigentümer und andere Berechtigte „haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, dass Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse, welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. […] Ist die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.“ (§16 (1))

• Eigentümer und andere Berechtigte können diese Maßnahmen auf eigene Kosten selbst durchführen (§16 (2))

• Regelungen bzgl. Bauwerken gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte (§18a (3) i. V. m. §15(1) Satz 1)

Luftverkehrsrecht verlangt Kahlschlag zur Herstellung der Hindernisfreiheit

contra

Landesrecht (LWaldG, LSG-Verordnung, Biotopenschutz) mit Kahlschlagverbot bzw.Genehmigungsverfahren mit UVP und Kompensationserfordernis

KONZENTRIERENDE WIRKUNG DES LUFTVG ?

JA ODER NEIN

Was tun?

Absoluter Vorrang weder aus LuftVG noch aus Landeswaldgesetzen ableitbar

ES KOMMT AUF DEN EINZELFALL AN

BWaldG und LWaldG verlangen grundsätzlich Rodungserlaubnis bei Waldeigenschaftaber

Anwendbarkeit des BWaldG/ LWaldG nach § 45, Absatz 1 BWaldG eingeschränkt für Flächen, die dem zivilen Luftverkehr dienen, z.B. Bauschutzbereich .

Voraussetzung Rodungen ohne Rodungserlaubnis:Flächen dienten bei Inkrafttreten des BWaldG bereits dem zivilen Luftverkehr.

Stichtage:Neue Bundesländer: 3. Oktober 1990 (Beitritt)Alte Bundesländer: 8. Mai 1975

Was tun?

1. Sonderfall

•Rodungsflächen liegen im Bauschutzbereich

•Bauschutzbereich bestand bereits zum Stichtag

aber•Anforderungen an die Hindernisfreiheit haben sich nach Stichtag geändert, z.B. durchBetriebsgenehmigung für Instrumentenflug

Fazit•Rodungsgenehmigung erforderlich•Forstrechtliche Genehmigungen ist zwar (MIL-Brandenburg) im Ergebnis vorbestimmt, aber mit UVP und Kompensationserfordernis abzuarbeiten

Was tun?

2. Sonderfall

•Rodungsflächen liegen nicht im Bauschutzbereich•Anforderungen an die Hindernisfreiheit haben sich nach Stichtag geändert, z.B. durchBetriebsgenehmigung für Instrumentenflug

Fazit

•Rodungserlaubnis erforderlich•Forstrechtliche Genehmigungen ist zwar (MIL-Brandenburg) im Ergebnis vorbestimmt, aber mit UVP und Kompensationserfordernis abzuarbeiten•Zustimmung der Grundstückseigentümer erforderlich

Was tun?

Weitere Hürden

• Landschaftsschutzgebietsverordnungen• Wasserschutzgebietsverordnung• Biotopenschutz • Fehlende Einwilligung der Grundstückseigentümer

können weitere Verfahren begründen

Biotopenschutz, z.B. Laufkäfer

Fledermäuse

Artengerechte Nistkästen

Hindernisbereinigung Westbetroffene Flurstücke

22 23,7 ha

Zustimmungen 19 20,8 ha

Fehlende Zustimmungen

3 (2)

2,9 ha

Hindernisbereinigung Südbetroffene Flurstücke

20 4.3 ha

Zustimmungen 9 1,6 ha

Fehlende Zustimmungen

11 (8)

2,7 ha

Fehlende Zustimmung Grundstückseigentümer

Hindernisbereinigung Ostbetroffene Flurstücke

13 11,5 ha

Zustimmungen 12 + 1

11,5 ha

Fehlende Zustimmungen

0 0 ha

Voraussetzung nach Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz:

Öffentliches Interesse: Enteignung dient dem Wohl der Allgemeinheit

Öffentliches Interesse wird nach § 28 Abs. 1 LuftVG zu Zwecken der Zivilluftfahrt angenommen.

•bei Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen allgemein

•bei Sonderflugplätzen im Einzelfall auf Nachweis (Entscheidung der Länder)

*) Grabherr/ Reidt / Wysk Luftverkehrsrecht-Kommentar

Enteignung nach § 28 Luft VG

Enteignung nach § 28 Luft VG

Zwecke der Zivilluftfahrt sind Gelände

-zur Anlage des Flugplatzes-zur Sicherung des Betriebes-für Flugsicherungszwecke-für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auch weiter entfernt-zur Schaffung von Zufahrten

Sowie laut Urteil des BVerwG vom 23.8.96, 10.9.98 und 16.3.06 alle Flächen, die zur Ausübung des Flugplatzvorhabens benötigt werden.

Erforderlich aber auch genügend ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen des Enteignungsvorhabens mit den Zwecken der Zivilluftfahrt. BVerwG NVwZ 1997,486

Genehmigungsgrundlagen

Dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend sind

•der festgestellte Plan nach § 8 Abs 1 LuftVG

•die Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 LuftVG

•eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 LuftVG

Ablauf

• Grunderwerbsplan erstellen (Planfeststellung, Plangenehmigung, § 6 Genehmigung)

• Bewertung des Grundstückes

• Angebot an Grundstückseigentümer

• Antrag auf Enteignung in Verfahren einbringen

• Bearbeitung nach Rechtskraft der luftrechtlichen Genehmigung durch Enteignungsbehörde des Landes

Wir sind dagegen!

Darf ich auch dagegen sein?

Sorry bin zu spät,wogegen sind wir

heute?

Die TOP 10 der öffentlichen Beteiligung zur IFR-GenehmigungDie TOP 10 der öffentlichen Beteiligung zur IFR-Genehmigung

2. Die DFS koordiniert IFR-Flüge in Schönhagen und BER telefonisch. Mit dieser primitiven Kommunikationstechnik kann man heute kein sicheren Flugbetrieb mehr machen !

3. Warum muss sich der Landrat neben dem Luxusflugplatz jetzt auch noch einen Audi A 8 leisten?

4. Wir werden den Bund der Steuerzahler bitten, den IFR-Anflug in das Schwarzbuch aufzunehmen und der Regierung zu melden!

5. IFR macht den Flugplatz zu einer aufgeblähten Luxusyacht!

6. Flugzeuge aus BER und Schönhagen werden zusammenstossen!

7. Durch das Single Airport Konzept Berlins ist der Betrieb Schönhagen widerrechtlich!

8. Auch nicht wahrnehmbare Dezibelwerte führen zu biochemischen Reaktionen im Körper !

9. Weil der Dr. Schwahn kein Geld hat muss der Steuerzahler den Flugplatz bezahlen !

10. Durch die Hindernisbereinigung versteppt die Landschaft!

Platz 1 der Top 10

Ein automatischer Instrumentenanflug Ein automatischer Instrumentenanflug wird Arbeitsplwird Arbeitspläätze vernichten !tze vernichten !

Arbeitsamt