Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht · Übungsfall I kauft für private Renovierungsarbeiten...

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Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht

Produkthaftungsgesetz

Warum ProdHaftG?

•  Kommt im Lehrplan eigentlich erst später.

•  Bietet sich aber an, um subsumieren zu üben.

•  Aufgabe: Bilden Sie Obersätze aus •  § 1, I, 1 ProdHaftG, dann aus § 1, I, 1 ProdHaftG •  § 1, II ProdHaftG •  § 2, dann § 3, dann § 4 ProdHaftg •  § 7, dann § 8, dann § 9, dann § 10, dann § 11 ProdHaftG

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Übungsfall I kauft für private Renovierungsarbeiten an seinem Haus im Baumarkt O einen Stahlträger, in den eingeprägt ist: „Qualitätsstahl der S-AG, Tragkraft bis 1.000 kg“.

Tatsächlich hat die Y-GmbH den von tatsächlich von Z-Enterprises hergestellten Stahlträger aus Korea importiert.

Obwohl I den Stahlträger fachmännisch verwendet und nur einer Belastung von 500 kg aussetzt, bricht der Träger.

I bricht sich den Arm und hat Arztkosten von € 500 und einen Einnahmeausfall von € 5.000. Die Katze des I (Wert € 800) wurde vom Stahlträger erschlagen.

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Fragen zum Fall 1.  Hat I einen Anspruch gegen die S-AG auf Schadensersatz wegen seiner Arztkosten

und seines Verdienstausfalls?

2.  Hat I diesen Anspruch auch gegen die Y-GmbH?

3.  Angenommen, der Stahlträger sei „unbeschriftet“ und der Baumarkt weigere sich mitzuteilen, woher der Stahlträger stammt: Hat I einen Schadensersatzanspruch gegen O?

4.  In welcher Höhe kann I Schadensersatz wegen der Katze geltend machen?

5.  Kann I Schmerzensgeld verlangen?

Bitte immer mit Obersatz, Untersatz, Schlusssatz!

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ProdHaftG: Zweck Sie haben hoffentlich gemerkt, dass man mit Hilfe der Subsumtionstechnik das Gesetz „automatisch“, „dumm“ anwenden kann.

Man muss nicht wissen, wozu das Gesetz gut ist. Man muss keine eigene Meinung oder ein subjektives Gerechtigkeitsempfinden haben.

Die richtige Arbeitstechnik führt jeden automatisch zum selben Ziel. Nur so funktionieren Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaat.

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ProdHaftG: Zweck Trotzdem ist hilfreich, auch beim Lernen, wenn man versteht, was das Ganze soll:

•  Fast alle anderen Gesetze gewähren Schadensersatz nur bei „Verschulden“ (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

•  Fast alle anderen Gesetze gewähren Schadensersatz meistens gegenüber dem Vertragspartner.

•  Fast alle anderen Gesetz verlangen meistens, dass der der Schadensersatz will, alle Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) beweisen muss.

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ProdHaftG: Zweck Das ProdHaftG ist da anders:

•  Der Hersteller haftet auch, wenn ihn kein Verschulden trifft.

•  Der Geschädigte hat einen Anspruch gegen den (meist reicheren) Hersteller statt gegen den (meist ärmeren) Vertragspartner vor Ort, der den Schaden eventuell gar nicht begleichen könnte.

•  Der Geschädigte hat nur einen Teil der Tatbestandsmerkmale für den Anspruch zu beweisen.

•  Es reicht, ein „unsicheres“ Produkt in den Verkehr zu bringen.

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ProdHaftG: Beispiele Typische Beispiele:

•  „Contergan“ (Theoretisch. Damals noch nicht, da andere Rechtslage. Heute eigene Spezialregelung im Medizinrecht.) Der Apotheker vor Ort ist schuldlos und zu „arm“, um den Schaden begleichen zu können. Das Pharmaunternehmen ist „reicher“ und haftet gegenüber dem Opfer auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit, obwohl es zwischen beiden keinen Vertrag gibt. (Wegen der Höchstgrenze (§ 10 ProdHaftG) kann sich der Hersteller leichter versichern.)

•  Zugunglück: Das Unternehmen der Metallindustrie stellt als Zulieferer fehlerhafte Zugräder her. Ein von Siemens hergestellter ICE entgleist. Der ICE ist mit „Siemens“ beschriftet. Zulieferer und Siemens haften gegenüber den Opfern

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