Inhalt Heft 11|2013 · OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 10 W 77/12 356 Gegenstandswert fr...

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{luchterh_neu}Erbrecht/2013/ErbR-2013-11/H-2013-11_Mantel.3d

Inhalt Heft 11|2013

Editorial 333

Aufs�tzeJonathan SchindlerRechtliche Gestaltungsmçglichkeiten derHof�bergabe 334

R�diger GockelDie Erbteilungsklage – ein ungeliebtes Kind 341

KostenpraxisNorbert Schneider�bergangsrecht f�r die Anwaltsgeb�hren 347

RechtsprechungWegfall der Hofeigenschaft und Sonderrechts-vererbungBGH, Beschluss vom 23. November 2012 –BLw 12/11 348

Im Falle einer seit 30 Jahren fehlenden Hofeigenschaftkann die HçfeO nicht auf den Nacherbfall angewendetwerdenOLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 –10 W 4/11 353

Voraussetzungen f�r das Bestehen vonNachabfindungsanspr�chen der weichenden Erbenbei Ver�ußerung von Hofgrundst�ckenOLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2013 –10 W 77/12 356

Gegenstandswert f�r HoffolgezeugnisOLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 –15 W 271/12 361

RezensionBell,Ertragsbewertung in der Erbauseinandersetzung 363

ImpressumSchriftleitung: Dr. Stephanie Herzog, Rechtsanw�ltin, Peter &Partner Rechtsanw�lte, Dobacher Str. 118, 52146 W�rselen, E-Mail:Dr.Herzog@raPETER.de

Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbHLuxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: info@wolterskluwer.de,Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23

Verlagsredaktion: Angela B�hs

Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift verçffent-lichten Beitr�ge sind urheberrechtlich gesch�tzt. Das gilt auch f�rdie verçffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leits�tze,soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitetoder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegen�berDatenbanken und �hnlichen Einrichtungen. Außerhalb der engenGrenzen des Urheberrechts darf kein Teil dieser Zeitschrift ohneschriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form – durchFotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oderin eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanla-gen verwendbare Sprache, �bertragen werden.

Anzeigen: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Anzeigenverkauf:Karsten K�hn, Tel.: 02 21/ 9 43 73–77 97, Anzeigendisposition: Stefa-nie Szillat, Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, Tel.: 02 21/9 43 73–74 26,Fax: 02 21/ 9 43 73–1 74 26, E-Mail: sszillat@wolterskluwer.de

Anzeigenpreise: Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 7 vom 01.01.2012.

Erscheinungsweise: 12-mal j�hrlich.

Bezugspreis: J�hrlich 140,– A zzgl. Versandkosten. Es wird eineJahresrechnung erstellt. Einzelpreis: 16 A zzgl. Versandkosten. F�rMitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen An-waltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Manuskripte: Der Verlag haftet nicht f�r unverlangt eingesandteManuskripte. Mit der Annahme zur Verçffentlichung erh�lt derVerlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind ins-besondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowiedas Recht der weiteren Vervielf�ltigung.

Herstellung: Sabrina Patzel

Satz: Satz-Offizin H�mmer, Waldb�ttelbrunn

Druck: Merkur Print & Service Group, Detmold

ISSN: 1862-4790

Zitiervorschlag: ErbR 2013, Seite

I

Inhalt/Impressum

{luchterh_neu}Erbrecht/2013/ErbR-2013-11/H-2013-11_Redaktion.3d

Editorial»Altlasten« in Erbf�llen –Der Unterhaltsanspruch desgeschiedenen Ehegatten

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

am 15. M�rz 2013 bin ich anl�ss-lich des 8. Deutschen Erbrecht-

stages von der Mitgliederversammlung in den Gesch�fts-f�hrenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrechtim Deutschen Anwalt Verein gew�hlt worden. Ich bin1963 geboren, verheiratet, habe Kinder, bin seit 1991Rechtsanw�ltin, 1997 Fachanw�ltin f�r Familienrecht,2006 Fachanw�ltin f�r Erbrecht, 2008 Notarin und �bemeinen Beruf als Sozia mit f�nf Kollegen in Flensburgaus. In meiner Beratungspraxis erlebe ich immer wieder,dass der in der Schnittstelle zwischen Familienrecht undErbrecht angesiedelte und Unterhaltsschuldnern oft nichtbekannte § 1586b BGB ein erhebliches Streitpotential be-inhaltet, so dass ich seine Problematik, den �bergang dergesetzlichen Geschiedenenunterhaltsanspr�che auf dieErben, in diesem Editorial kurz aufgreifen mçchte.

Bekanntlich wird jede dritte Ehe geschieden. Dies betrifftauch immer mehr Altehen, deren Scheidung u.U. mitlangandauernden Unterhaltspflichten verbunden seinkann. Gesetzliche Unterhaltsanspr�che des geschiedenenEhegatten bestehen ggf. als Basisunterhalt, als Billig-keitsunterhalt aus kindbezogenen oder elternbezogenenGr�nden, als Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt odernur als Aufstockungsunterhalt. Soweit sich aus den vor-genannten Unterhaltstatbest�nden ein gesetzlicher Un-terhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ergibt, er-lischt dieser nicht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichte-ten, sondern geht als Erblasserschuld auf die Erben �ber,jedoch der Hçhe nach begrenzt auf den theoretischenPflichtteil, der dem Geschiedenen bei Fortsetzung derEhe mit dem Erblasser zugestanden h�tte.

Da der Fortbestand der Ehe bis zum Tod des Erblassersfingiert wird, ist von seinem Gesamtnachlass zum Zeit-punkt seines Todes auszugehen. Auch sind nach der Schei-dung geborene Kinder zu ber�cksichtigen, nicht jedochder neue Ehegatte des Erblassers. Dies der Witwe deut-lich zu machen, ist nicht einfach! Da bei der Ermittlungder haftenden Nachlassmasse neben dem tats�chlichenNachlass auch fiktive Pflichtteilserg�nzungsanspr�che zuber�cksichtigen sind, kann dies im Falle der Wiederver-heiratung des Erblassers zu erheblichen Bewertungs-schwierigkeiten f�hren: Hat der Erblasser zu Lebzeiten

seinem neuen Ehepartner Vermçgenswerte zugewandt,z.B. Grundvermçgen oder Lebensversicherungen, stelltsich die Frage nach (gemischten) Schenkungen und unbe-nannten Zuwendungen und ob diese pflichtteilserg�n-zungspflichtigen Vorg�nge dem Gesamtnachlass hin-zuzurechnen sind. Hinzu kommt, dass sich in diesen F�l-len oft die Witwe mit der geschiedenen Ehefrau auseinan-dersetzen muss, was zus�tzlichen Stress und Streit bedeu-tet.

Da nur ein gesetzlich bestehender Unterhaltsanspruchgem. § 1586b BGB fortbesteht, nicht ein rein vertraglichvereinbarter Unterhaltsanspruch, dem ggf. kein gesetz-licher Unterhaltsanspruch gegen�bersteht (gegen�berste-hen muss), sollten die jeweils einschl�gigen Unterhaltstat-best�nde in Antr�gen und Titeln konkret bezeichnet wer-den, da von ihrer Qualit�t und ihrem Fortbestehen nichtnur die Anwendung des § 1586b BGB, sondern auch dieFrage einer zeitlichen Befristung abh�ngig ist. Hieraufist bereits bei der Scheidung, Scheidungsfolgenverglei-chen und auch bei sp�teren Ab�nderungsverfahren zuachten. Nach meiner Erfahrung unterbleibt dies oft.

Zwar kçnnen sp�ter auch die Erben in Unterhaltsab�n-derungsverfahren den Wegfall der Unterhaltsverpflich-tung geltend machen. Da der Wegfall ehebedingter Nach-teile, nachehelicher Solidarit�t oder die Auslegung ver-traglicher Vereinbarungen von Außenstehenden schwerzu beurteilen und zu beweisen ist, sollten Ab�nderungs-verfahren zu Lebzeiten vom Unterhaltsschuldner selbstgef�hrt werden, um Sicherheit f�r seine Nachlassplanungzu erlangen.

Auch ist nicht endg�ltig gekl�rt, ob ein Pflichtteilsver-zicht, den der Unterhaltsberechtigte gegen�ber dem Un-terhaltsverpflichteten erkl�rt hatte, auch die Weiterzah-lungsverpflichtung nach § 1586b BGB entfallen l�sst. Da-rum empfehle ich meinen Mandanten, die Regelung des§ 1586b BGB vertraglich durch Verzicht oder Abfin-dungsvereinbarung bereits zu Lebzeiten auszuschließen,um im Erbfall vorprogrammierte Familienstreitigkeitenzu vermeiden.

Aus Flensburg gr�ßt

Ihre

Ulrike Czubayko

ErbR 11|2013 333