Lektion 5 Mangelhafte Verträge (§ 3, V) Privatrecht II.

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Lektion 5

Mangelhafte Verträge(§ 3, V)

Privatrecht II

Übersicht zur Lektion 5

Irrtum (§ 3, V, A)

Täuschung (§ 3, V, B)

Drohung (§ 3, V, C)

Ungültigkeitsgründe (Vertragsmängel)

Nichtigkeitsgründe Anfechtungsgründe

Übervorteilung

Willensmängel

Art. 21 OR Art. 23 – 31 OR

Die Willensmängel im OR

Irrtum DrohungTäuschung

Art. 23 - 27 OR Art. 28 OR Art. 29 - 30 OR

Die zwei Arten des Irrtums

MangelhafteBildung des Willens

Mangelhafte Kundgabe des

Willens

Motivirrtum Erklärungsirrtum

A B

Wille Wille

Erklärung Erklärung

A B(natürlicher) Konsens

Austausch derWillenserklärungen

Der Motivirrtum

Wer sich in einem Motivirrtum befindet, will zwar das, was er erklärt, lässt sich dabei aber von einer falschen Vorstellung über die Wirklichkeit leiten.

Mangel in der

Willensbildung

A B

Wille Wille

Erklärung Erklärung

A Bnormativer Konsens

Auslegung der Willens-

erklärungen nach dem

Vertrauensprinzip

Der Erklärungsirrtum

Diskrepanz zwische Wille und Erklärung

Wer sich in einem Erklärungsirrtum befindet, will nicht das, was er erklärt, indem er eine falsche Vorstellung über die Ausdruckskraft seines eigenen Erklärungsverhaltens hat.

Rechtserheblicher Irrtum

wesentlicherIrrtum

unwesentlicherIrrtum

Anfechtungsgrund(Art. 23 OR)

keinAnfechtungsgrund

Wesentlicher Irrtum

Erklärungsirrtum Motivirrtum

WesentlichUnwesentlich

Unwesentlich

Art. 24 Abs. 1

Ziff. 1 - 3 OR

Art. 24 Abs. 1

Ziff. 4 OR

Ausnahme Grundsatz

Art. 24 Abs. 2 OR

Fälle des wesentlichen Erklärungsirrtums(Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 OR)

Natur desRechtsgeschäf

ts

Identität derSache / Person

Umfang vonLeistung undGegenleistun

gZiffer 1 Ziffer 3Ziffer 2

error in negotio error in objecto/in persona

error in quantitate

Beispiel für einen Erklärungsirrtum:Irrtümliche Preisangabe bei einer Warenauslage

„Auch wenn der Beklagte die Preisanschrift im Schau-kasten in guten Treuen als gültiges Angebot des Klägers verstanden hat, vermag sich letzterer somit durch Berufung auf Irrtum von seinen vertraglichen Pflichten loszusagen, da sein Irrtum erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist.“

(BGE 105 II 23 ff. – „Ring-Fall“)

Der wesentliche Motivirrtum: Grundlagenirrtum

(Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)Voraussetzungen (Tatbestandselemente):

Subjektive Wesentlichkeit: „notwendige Grundlage des Vertrages“

Objektive Wesentlichkeit: „nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr“

Erkennbarkeit

Beispiel für einen Grundlagenirrtum:Irrtum über die Echtheit eines Kunstwerkes

„Die Echtheit eines Kunstwerkes gehört bei solcher Betrachtungsweise zur notwendigen Geschäftsgrundlage, weshalb sich eine falsche Vorstellung darüber grund-sätzlich nicht als blosser Irrtum im Beweggrund ausgeben lässt. (…)“

(BGE 114 II 131 ff. – „Picasso-Fall I“)

Grundlagenirrtum über künftige Sachverhalte

„Allerdings ist zu beachten, dass Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR sich nicht nur auf Sachverhalte und Umstände bezieht, die im Zeitpunkt des Vertrags-sschlusses bereits bestanden haben. Auch ein Irrtum über eine in der Zukunft liegende Entwicklung ist möglich. Diesfalls müssen aber die Parteien einen bestimmten zukünftigen Sachverhalt irrtümlich als sicher angesehen haben. Nur wenn die eine Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und die andere Partei davon entweder auch überzeugt war oder - wenn sie sich der Unsicherheit bewusst war - nach Treu und Glauben hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war, liegt ein Irrtum im Sinne der genannten Bestimmung vor. Es genügt somit nicht, dass die sich auf Irrtum berufende Partei von einer künftigen Entwicklung ausging, die sich nicht verwirklicht hat; sie muss sich vielmehr über die Sicherheit dieser Entwicklung geirrt haben.“ (BGE 117 II 224)

A B

Wille Wille

Erklärung Erklärung

A BKonsens

Täuschungshandlung

Täuschung(Art. 28 OR)

Mangel in derWillensbildun

g

Täuschungshandlung

Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen

Verschweigen von Tatsachen*

positives Tun Unterlassen

*(nur wenn im konkreten Fall eine Aufklärungspflicht

bejaht wird)

Täuschung(Art. 28 OR)

Voraussetzungen (Tatbestandselemente):

Täuschungshandlung

Täuschungsabsicht

(Widerrechtlichkeit)

Irrtum (Erfolg)

Kausalzusammenhang

Täuschung durch einen Dritten(Art. 28 Abs. 2 OR)

andere Vertragspartei hatdie Täuschung gekanntoder hätte sie kennen

sollen (ZGB 3 II)

andere Vertragspartei hatdie Täuschung weder

gekannt noch hätte er sie kennen sollen

Anfechtbarkeit keine Anfechtbarkeit

A B

Wille Wille

Erklärung Erklärung

A BKonsens

Drohungshandlung

Furchterregung / Drohung(Art. 29 und 30 OR)

Mangel in derWillensbildun

g

Furchterregung / Drohung(Art. 29 und 30 OR)

Voraussetzungen (Tatbestandselemente):

Drohungshandlung

(Drohungsabsicht)

Widerrechtlichkeit

Gegründete Furcht (Erfolg)

Kausalzusammenhang

Widerrechtlichkeit der Drohung

Widerrechtlichkeitdes angedrohten

Übels(Mittel / Zweck /

Zweck-Mittel-Relation)

Erlangung einesübermässigen Vorteils

bei Drohung derGeltendmachung eines

RechtsBeispiele:- Bedrohung von Leib und Leben- Drohung vertragwidrigen Verhaltens

Beispiele:- Drohung mit Betreibung- Drohung mit Strafanzeige

Art. 30 Abs. 2 OR

Drohung durch einen Dritten(Art. 29 Abs. 1 und 2 OR)

andere Vertragspartei hatdie Drohung gekannt

oder hätte sie kennen sollen (ZGB 3 II)

andere Vertragspartei hatdie Drohung weder

gekannt noch hätte er sie kennen sollen

Anfechtbarkeit Anfechtbarkeit

(evtl. Entschädigung gegenüberder anderen Vertragspartei)

Rechtsfolge bei Willensmängeln / Übervorteilung:

Anfechtbarkeit des mangelhaften Vertrages

A B

Anfechtungserklärung

Willensmangel

einseitige Unverbindlichkeit

A BUngültigkeit des Vertrages

Gültigkeit des mangelhaften Vertrages

nach Ablauf der einjährigen

Verwirkungsfrist(Art. 31 OR*)

*(für die Übervorteilung: Art. 21 OR)

durch Genehmigung vor Ablauf der

einjährigenVerwirkungsfrist

Haftung bei Anfechtung des Vertrages

A

A

B

B

fahrlässigIrrender(Art. 26

OR) culpa in contrahendo

culpa in contrahendo*

ÜbervorteilterGetäuschterBedrohter

*(evtl. in Konkurrenz mit Art. 41 OR)

Anfechtung

Anfechtung