Neue Tendenzen bei Bauprojektversicherungen in Europa · Der JURI-Ausschuss folgt dem Vorschlag,...

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Neue Tendenzen bei

Bauprojektversicherungen in Europa

Rechtsanwalt Michael HalstenbergVerbands- und Kooperationsmanagement Bau

Wiesbaden, 4. Dezember 2013

Bauen in Europa – ein Anpassungsprozess

Treiber der Angleichung ist vor allem die EU

Bis es soweit ist, bestehen nationale und EU Regelungen „dynamisch“ nebeneinander

Beispiel: Bauproduktenverordnung

Seit dem 1. Juli 2013 gilt die Bauproduktenverordnung als unmittelbares Recht in allen EU-Mitgliedstaaten:

ØWirtschaftsrecht zur Vollendung des Binnenmarktes – kein Baurecht

Ø Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (EG Nr. 35)

Ø Prinzip der Nichtdiskriminierung (Art. 8 Abs. 4 BPVO)

Ø Vertrauensprinzip (Herstellererklärung)

Ø Regulierung über Marktüberwachung und Haftung

Ø Mitgliedstaaten sind verantwortlich für Bauwerksicherheit

Ø Bauprodukte sind keine Endprodukte! In Verkehr Bringen (Handel) = Verwendbarkeit von Bauprodukten (Einbau) = Bauwerkssicherheit

E U R O C O D E S

sind harmonisierte technische Regeln für Einwirkungen und die Bemessung

d. h. Grundlage fürdie Berechnung der Statik von Gebäuden.

Bauaufsichtliche Ein-führung erfolgte zum 1. Juli 2013

Beispiel: Eurocodes

GREEN

OR

Blue is more than Green

LEED

BREEAM

DGNB

BNB

WAS ZÄHLT?

Beispiel: Nachhaltigkeitszertifizierung

EPD

Novellierung des Bauvertragsrechts

Bauherr Architekt

Fachplaner

Projektsteuerer

Bauunternehmer

Vertragliches „Beziehungsgeflecht“

Bauaufsicht

General-übernehmer

Bauwerk

Kreditinstitut Versicherer

Europäisches Vertragsrecht

Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts(Principles of European Contract Law oder Lando-Principles) sind eine nicht rechtsverbindliche Zusammenstellung gemeinsamer Vertragsrechts-Grundsätze, Im Zuge der aktuellen Bemühungen um ein gemeinsames europäisches Vertragsrecht für das gesamte Gebiet der EU kommen sie als Vorbild für eine europäische Modellregelung in Frage.

Am 17.September 2013 hat der Rechtsausschuss des EP den Berichtsentwurf zum Verordnungs-vorschlag über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) angenommen.Der JURI-Ausschuss folgt dem Vorschlag, den Anwendungsbereich auf Fernabsatzverträge, insbesondere Online-Verträge, zu beschränken. Wählt der Verbraucher die Nacherfüllung, so hat er wie auch im deutschen Recht die Wahl zwischen einer Reparatur oder einer Neulieferung. Es folgen Trilog-Verhandlungen mit dem Rat und der Europäischen Kommission zu treten, um einen Kompromisstext auszuhandeln.

Europarecht

Eine Expertengruppe zum Versicherungsvertragsrechthat im April 2013 ihre Arbeit aufgenommen:

• Besteht ein Bedarf für grenzüberschreitend angebotene Versicherungsprodukte?

• Erschweren derzeit geltenden Rahmen-bedingungen den grenzüberschreitenden Handel mit Versicherungsprodukten?

• Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

• AGB-Recht

• Besonderheiten der Haftpflichtversicherung

Versicherung

Der Unternehmer /

Planer sollte sich

vor Aufnahme der

Tätigkeit im Ausland

mit seiner Versicherung

abstimmen.

Haftungs- und Versicherungssysteme im Bausektor:

Verfasser / 11.12.2013 / Seite 11

Die ELIOS Initiative

ELIOS 2

“The new pilot project that started early 2012, will take a more practical approach after the expertise already gathered and delivered by Elios 1.

The Elios 2 pilot project is entitled “Facilitation access to insurance by self-employed builders and small building firms so as to stimulate innovation and the promotion of eco-technologies in the European Union”.

The new Elios team largely represents the different European cultures and combines various fields of expertise as well as complementary skill sets. This new pilot project, which is to last 3 years, follows the recommendations made by the first Elios project which was handed out during the 2010 summer.”

ELIOS 2

Beispiel: Frankreich

Art. 1792 Code civil: garantierte zehnjährige Gewährleistung (décennale):

Jeder Hersteller eines Bauwerks haftet in vollem Umfang gegenüber dem Auftraggeber oder dem Käufer für Mängel des Bauwerks.

Art. 1792-1: Als Hersteller des Bauwerks gilt:

Jeder Architekt, Unternehmer, Techniker, der mit dem Bauherrn über einen (Werk-) Vertrag verbunden ist…

Loi 241-1 Code assurance:

Pflichtversicherung für Bauausführende gilt auch für Architekten.

VHV-Versicherungsschutz in Frankreich

Kompetenzzentrum Frankreich Standort Mannheim

Eskalationsszenarium

Außergerichtliche Streitbeilegung:

1. Mediation

2. Schlichtung

3. Adjudikation

Bauen in Europa

Eine Risikosteuerung wie beim Bau der Brooklyn Bridgeist nicht zu empfehlen!

Bauen in Europa

Risikomanagement beginnt schon in der Planungsphase!

CEBC Hamburg 2012 / 20

© HFK Rechtsanwälte LLP

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RA Michael Halstenberg

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