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Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher ArchiveAmtsblatt A 36f / Jahrgang 2013 - Nr. 3/4, Dresden, am 28. Februar 2013

§ I - GeltungsbereichDiese Gebührenordnung gilt für das Archiv derEv.-Luth. Kirchgemeinde Unserer LiebenFrauen Roßwein

§ 2 - Allgemeines(1) Für die lnanspruchnahme kirchlicher Archiveund für die Benutzung im kirchlichen Besitz be-findlicher Archivalien einschließlich der Kirchen-bücher werden Gebühren nach dieser Ordnungerhoben. Als Archivalien im Sinne dieser Ordnunggelten auch im kirchlichen Besitz befindliche Re-produktionen, Mikrofilme, Dateien oder sonstigeVervielfältigungen oder Abbildungen von Archiv-gut.(2) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe o-der Reproduktion von Archivalien unbeschadet derAnsprüche Dritter (SchuEgebühr).(3) Die Auslagen, die dem kirchlichen Archiv durchlnanspruchnahme von Dienstleistungen oderdurch Beauftragung Dritter für den BenuEer ent-stehen, sind zu erstatten. Schuldner einer Be-nutzungsgebühr ist, wer die Leistung des kirchli-chen Archivs in Anspruch nimmt oder eine lnan-spruchnahme du rch Dritte zu rechenbar veranlasst.(4) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Tätigwer-den des kirchlichen Archivs. Die Erhebung vonGebühren sowie die Erstattung von Auslagen er-folgt unabhängig von dem Ergebnis der Ermitt-lungen. Vorauszahlung kann verlangt werden.(5) Die Höhe der Gebühren und Auslagen ergibtsich aus der Gebührentafel (Anlage) und wirddurch Aushang im Archiv bekannt gegeben. FürLeistungen, die in der Gebührentafel nicht aufge-führt sind, wird eine Benutzungsgebühr nach demtatsächlichen Aufwand erhoben.(6) Auf Verlangen des kirchlichen Archivs hat derBenutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigenAngaben zu machen.

§ 3 - GebührentatbeständeGebühren werden erhoben:1. filr die BenuEung von Archivgut und Hilfsmit-teln, wenn dies für private oder geschäftsmäßigeZwecke geschieht,2. bei lnanspruchnahme des Archivs füra) schriftliche Auskünfte,b) die Anfertigung von Biogrammen, Regesten undAbschriften undc) die Anfertigung von Übersetzungen und Gutach-ten,3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Ur-kunden und Abschriften,4. für den Versand von Archivgut und dessen Be-nutzung in anderen Archiven,5. für das Recht der Wiedergabe oder Reprodukti-on von Archivgut und6. für die Anfertigung von Reproduktionen.

§ 4 - Gebührenbefreiung(1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchli-chen, staatlichen und kommunalen Dienststellen,wenn ein amtliches lnteresse vorliegt, die Gegen-seitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung ineigener Sache erfolgt.(2) Gebühren werden nicht erhoben für mündlicheund einfache schriftliche Auskünfte (2. B. Weiterlei-tung oder Auskunft über Benutzungsmodalitäten).(3) Gebühren können aus Billigkeitsgründen aufAntrag ermäßigt oder erlassen werden. Ein An-spruch auf Gebührenermäßigung oder -erlass be-steht nicht.(4) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benut-zungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Bear-beitung schriftlicher wissenschaftlicher Anfragenerfolgt bis zu 1,5 Arbeitsstunden gebührenfrei.Folgeanfragen zu dem gleichen Thema sind ge-bührenpflichtig.(5) Die Gebührenbefreiung gemäß den vorstehen-den Absätzen bezieht sich auf Gebühren für dieBenutzung oder lnanspruchnahme des Archivsnach den Nummern 1 und 2 der Gebührentafel.Gebühren gemäß Nummern 3 bis 7 der Gebühren-tafel sind trotz Gebührenbefreiung oderermäBigung zu entrichten.

§ 5 - GleichstellungsklauselDie in dieser Ordnung verwendeten Personen- undFunktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen ftlrFrauen und Männer.

§ 6 - ln-Kraft-TretenDiese Gebührenordnung tritt mit Bestätigung desRegionalkirchenamtes Leipzig in Kraft

Diese vorstehende Gebührenordnung hat der Kir-chenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Unse-rer Lieben Frauen Roßwein in seiner ordentlichenSitzung am 19.3.2014 beschlossen.

Roßwein, den 20.3.2014

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