Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006 Lernziele, Materialien, Einführung...

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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit2. Semester WiSe 2006

• Lernziele, Materialien, Einführung

• Zwischenbericht Interviews

• Fallbearbeitung

• Ehewirkungen: Rechte und Pflichten

Rechtsquellen des materiellen Familienrechts

• Art 6 Abs. 1 und 2 GG• 4. Buch BGB §§ 1297 – 1921 : Rechte aus Ehe

und Abstammung• Überblick: s. Gliederung BGB 4. Buch• Eingetragene Lebenspartnerschaft:

Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft seit 1.8.2001• Nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht

gesetzlich normiert

Familienrecht (formell)

• ZPO (Zivilprozeßordnung): § 606 Abs. 1 (Ehesachen), 621 Abs. 1 (andere Familiensachen), § 640 Abs. 2 (Kindschaftssachen): Dispositionsmaxime, Verhandlungsgrundsatz; mündlich, öffentlich, unmittelbar

• FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Amts- oder Antragsverfahren; Amtsermittlung, Nicht-Öffentlichkeit

Verlöbnis: §§ 1297 – 1302 BGB („Eheversprechen“)

• Fallbeispiel: Der Diakon Dieter, 38, war so hingerissen von Theologiestudentin Sabine, 23, dass er sonntags von der Kanzel verkündete: „Wir werden heiraten!“ Nach fünf Monaten ließ sie ihn sitzen. Da klagte Dieter und forderte von Sabine € 750.- für von ihm gekaufte Ringe, Hochzeitseinladungskarten und eine Urlaubsreise. Hat er Erfolg?

Das Wesen der Ehe

Vertrag§§ 1310, 1311 BGB

Erfordernisse für EheschließungKonsens

Form

Fehlerfreie Willensbildung

Ehefähigkeit

Fehlen von Eheverboten

seit 1.7.1998wieder im BGB geregelt

Eheschließungsvoraussetzungen

• Geschlechtsverschiedenheit• Ehefähigkeit: Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) Ehemündigkeit (§ 1303 BGB)=Volljährigkeit

(Ausnahmen auf Antrag § 1303 Abs. 2)• Fehlen von Eheverboten: Doppelehe (§ 1305),

Verwandtschaft (§1307), Annahme als Kind (§ 1308)

Eheschließungsvoraussetzungen (2)

• kein Eheverbot bei eingetragener Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 2 Zf. 1 LPartG)

• Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB: „soll“)

• Eheschließung: Formalien (§ 1310 Abs. 1 S.1, 1311, 1312 Abs. 1 und 2

Fehlerfolgen

Nichtehe

Aufhebbarkeitder Ehe

§§ 1313-1318

Keine Folgen

Der Ehekonsens als unverzichtbarer Bestandteil der Ehe

Modalitäten des Konsenses, § 1311

•Höchstpersönlichkeit•Gleichzeitigkeit

•Bedingungslosigkeit•Fristlosigkeit

Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe

Form:Die obligatorische Zivilehe, § 1310

Fehlerfolge: Nichtehe

Verfahren: § 1312

Fehlerfolge: Keine

Willensmängel § 1314 Abs. 2 Zf. 2-4 BGB

Willensbildung•Irrtum•arglistigeTäuschung•Rechtswidrige Drohung•Trunkenheit

Willenserklärung•Scheinehe

•Nur gravierende Willensmängel sind überhaupt relevant

•Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe

Die Ehefähigkeit

Geschäftsunfähigkeit

§ 1304: Eheunfähigkeit

Minderjährige, § 1303

•Keine Ehemündigkeit

•Ab 16 Jahren Möglichkeit der Befreiung

durch das FamG, wenn

•ein Partner volljährig ist und

• der andere das 16. Lebensjahr

vollendet hat

Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe auf Antragder Eheleute bzw. der Verwaltungsbehörde

Wer darf nicht heiraten? - Die Eheverbote -

Doppelehe, § 1306

Nahe Verwandtschaft, § 1307•Verwandte in gerader Linie•Voll- und halbbürtige Geschwister•Adoptivkinder und -eltern•Adoptivgeschwister - Dispens möglich

Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe auf Antrag desEhegatten bzw. der Verwaltungsbehörde

Ehewirkungen in den Bereichen

• der persönlichen Beziehungen zueinander

• der Aufgaben- und Rollenteilung im gemeinsamen Haushalt

• der wirtschaftlichen Absicherung der Familie durch Unterhalt und Vermögensangelegenheiten

Auswirkungen der Ehe

Das eheliche Vermögen

Sonstige Wirkungen

•Güterstände

•Der gesetzliche Güterstand

•Die eheliche Lebens-gemeinschaft, § 1353•Der Unterhalt, § 1360•Der Ehename, § 1355•Die Schlüsselge-walt, § 1357

•Der Ehename (§ 1355 )•Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353)•Der Unterhalt (§ 1360)•Haushaltsführung, Mitarbeit (§ 1356)•Die „Schlüsselgewalt“ (§ 1357)

Die allgemeinen Ehewirkungen §§ 1353ff. BGB

Der Ehename, § 1355

Wahl eines gemeinsamen Namens („soll“)

Eventuell mit„Anhängsel“

Beibehaltung der Namen

Kindesname = Ehename, § 1616

Bei Scheidung, § 1355 V: •Ehename kann beibehalten werden (neu seit 2005!)•Geburtsname kann angenommen werden, Kinder könnennicht automatisch mitgenommen werden

Kindesname = von Elternzu bestimmen, § 1617

Die eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353

Lebenszeit-prinzip

GegenseitigeVerantwortung

•Leben in Gemeinschaft•Mitbenutung der Hausratsgegenstände•Sorge um gemeinsame Angelegenheiten•Beistand in persönlichen Angelegenheiten•Gegenseitige Rücksichtnahme

Problem: Rechtspflichten – klagbar (§ 606 Abs. 1 ZPO)allerdings nicht vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO)

Die Unterhaltspflicht, § 1360

Arbeit•Persönliche Leistung•Erledigung des Haushaltes •Sorge für Kinder

Vermögen•Wirtschaftliche Leistungen

•Umfang: gesamter Lebensbedarf der Ehegatten und Kinder•Einklagbar und durchsetzbar•Achtung: keine Rollenverteilung mehr vorgegeben, § 1356

Die Schlüsselgewalt, § 1357

•Geschäft der alltäglichen Bedarfsdeckung•Angemessen gemessen an den Verhältnissen der konkreten Familie •Kein Ausschluss/Trennung

Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegattenaus dem Geschäft

Exkurs: Kredithaftung, Bürgschaft

• ggf. Nichtigkeit gem. § 138 BGB (st.Rspr. des BGH): wenn „ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und sittlich anstößiges Ausnutzen des Kreditgebers (BGH NJW 2002, 2228f.m.w.N.)

Die Ehe und ihre Folgen

Die Rechtswirkungen der Ehe

Die Güterstände

Der gesetzlicheGüterstand

Der vertraglicheGüterstand

Die Zugewinn-gemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 - 1390

Eigentum:Während Ehe giltGütertrennung

Nach Auflösungder Ehe:Zugewinnausgleich,§§ 1372 ff.

Vermögensverwaltung:Einschränkungwährend Ehe:

•Verfügungen über Ver-mögen im Ganzen, § 1365•Verfügungen über eigene Hausratsgegenstände, § 1369

Veräußerung entgegen Verfügungsverbot

•§ 1367: einseitige Geschäfte: nichtig•§ 1366: Verträge: schwebend unwirksam

•Verweigerung der Genehmigung durchPartner•Widerruf des Dritten

Unwirksamkeit des Vertrags

•Genehmigung durch Gatten

Wirksamkeit des Vertrags

Genehmigungdurch VormG

Die Güterstände

Der gesetzlicheGüterstand

Der vertraglicheGüterstand

•Gütergemeinschaft•Gütertrennung•Mischformen

Die Gütertrennung, 1414

Ehe lässt Vermögensverhältnisse

unangetastet

Folgen bei Eheauflösung:

keine

Wie kommt es dazu: notariell beurkundete

Vereinbarung, § 1410

Die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff.

Mehrere Vermögens-massen

•Gesamtgut, § 1416•Vorbehaltsgut, § 1418

•Sondergut, § 1417

Folgen bei Eheauflösung: Auseinander-

setzung

Wie kommt es dazu: notariell beurkundete

Vereinbarung, § 1410