Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien

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Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien

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Rechtliche Fallstrickein sozialen Medien

eBusiness Kongress 2011, 12. Mai 2011

Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

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Einleitung (1)

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Einleitung (2)

Übersicht

� Persönlichkeitsverletzungen im Internet

� Der Arbeitnehmer in sozialen Medien

� Der Arbeitgeber in sozialen Medien

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Persönlichkeitsverletzungen (1)

Fakten

� Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung erfolgt im Internet

� Informationen sind oft dauerhaft im Internet zu finden

� Die Informationen sind im Internet meist leicht auffindbar

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Persönlichkeitsverletzungen (2)

Persönlichkeitsverletzung

Zivilgesetzbuch

Strafgesetzbuch

Datenschutzgesetz

Weitere

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Persönlichkeitsverletzungen (3)

Behauptung

Tatsache: Falsche Tatsache

Werturteil: unnötig verletzender und

beleidigender Angriff auf Person des Betroffenen

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Persönlichkeitsverletzungen (4)

8

Persönlichkeitsverletzungen (5)

9

Persönlichkeitsverletzungen (6)

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Persönlichkeitsverletzungen (7)

Verwarnschreiben

Zivilrecht

Strafrecht

Klage auf Unterlassung

Klage auf Feststellung

Klage auf Schadenersatz

Klage auf Genugtuung

Möglichkeiten des Betroffenen

Weitere

Weitere

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Persönlichkeitsverletzungen (8)

Trinidad and Tobago

Schweiz

Oberstes Gericht

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Persönlichkeitsverletzungen (9)

Provider als Mitverantwortlicher

� Grundsatz: kommerzielle Provider kooperieren oft

� Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA

� Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein vollstreckbarer Entscheid erforderlich

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Persönlichkeitsverletzungen (10)

Offensiv?

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Persönlichkeitsverletzungen (11)

Oder

defensiv?

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Persönlichkeitsverletzungen (12)

Häufigste Irrtümer von Betroffenen

� Die Einleitung einer Klage vor einem Schweizer Gericht löst meine Probleme

� Ich kann meine Schadenersatzansprüche mit wenig finanziellem Aufwand erfolgreich einklagen

� Meine Gerichts- und Anwaltskosten werden mir immer zurückerstattet

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Persönlichkeitsverletzungen (13)

Konkretes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen

� Fakten ermitteln

� Rechtliche Einschätzung

� Abmahn-Phase

� Prozess-Phase

� Online Reputation Management

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (1)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (2)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3)

Risiken des Arbeitgebers

� Haftungsrisiken

� Ruf des Arbeitgebers

� Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen

� Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse

� Viren, Würmer, trojanische Pferde etc.

� Beanspruchung von Speicherkapazität

� Weitere

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4)

Chancen des Arbeitgebers

� Informationsquelle

� Promotion von Produkten und Dienstleistungen

� Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und Meinungsmachern

� Teilweise Branchenüblichkeit

� Weitere

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5)

Art. 55 Abs. 1 OR*

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer […] in Ausübung ihrer dienstlichen ode r geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6)

Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR

� Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Kompetenzen überschreitet

� Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Aufgabe in irrtümlicher Annahme besorgt, er sei damit beauftragt

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7)

Präventiv

Repressiv

Social Media Richtlinien

Schulungen / Kontrollen

Berücksichtigung aktueller Entwicklungen

Androhung von Konsequenzen

Möglichkeiten, um Risiken zu minimieren

Schadenersatzprozesse (wenig

erfolgversprechend)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8)

Social Media Richtlinien:

• Freiheiten aufzeigen

• Schranken setzen

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9)

Inhalt von Social Media Richtlinien

� Einleitende Bemerkungen

� Verantwortlichkeit

� Allgemeine Verhaltensgrundsätze

� Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten

� Unzulässige soziale Medien

� Arbeitszeit und soziale Medien

� Anlaufstellen bei Fragen

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10)

Umsetzung von Social Media Richtlinien

� Kurz und verständlich

� Schriftliche Bestätigung durch Arbeitnehmer

� Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (11)

Überwachung der Arbeitnehmer

� Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR*, datenschutz-rechtliche Normen etc.

� Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind nur beschränkt möglich

� Leitfaden des EDÖB** über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (12)

Leitfaden des ED ÖB

� Wichtige Orientierungshilfe

� Kritisch hinterfragen

� Musterreglement über die Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

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Der Arbeitgeber in sozialen Medien

Übersicht

� Verwendung von fremden Inhalten

� Marketing in sozialen Medien

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Verwendung von fremden Inhalten (1)

Wichtigste Rechtsquellen

Urheberrechtsgesetz

Markenschutzgesetz

Persönlichkeitsschutzrecht*

* Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Verwendung von fremden Inhalten (2)

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Verwendung von fremden Inhalten (3)

BGE 130 III 168

"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegen de Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrecht-lich geschütztes Werk […] zu beurteilen."

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Verwendung von fremden Inhalten (4)

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Verwendung von fremden Inhalten (5)

BGE 130 III 714

"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."

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Social Media und Marketing (1)

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Social Media und Marketing (2)

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Social Media und Marketing (3)

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Social Media und Marketing (4)

� Massenwerbung muss*

� nach Einwilligung des Kunden gesendet werden

� einen konkreten Absender enthalten

� einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit aufführen

� Sonderregel bei bestehenden Kunden

� Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen als Rechtsfolge

* Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb

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Social Media und Marketing (5)

� Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden*:

� Rechtmässigkeit

� Treu und Glauben

� Transparenz

� Zweckbindung

� Verhältnismässigkeit

� Insbesondere zivilrechtliche Folgen bei Verstössen**

* Vgl. Art. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz** Vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

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Social Media und Marketing (6)

� Der Grundsatz der Zweckbindung* bedeutet:

� Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der

� bei der Beschaffung angegeben wurde,

� aus den Umständen ersichtlich oder

� gesetzlich vorgesehen ist.

� Relevante Frage: Von welchen Bearbeitungszwecken durfte und musste die betroffene Person in guten Treuen ausgehen?

* Vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz

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Social Media und Marketing (7)

Fallbeispiele:

� „Gefällt mir“ bei Facebook

� Freunde bei Facebook oder XING

� Followers bei Twitter

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Zusammenfassung (1)

Schwei zer i sches Ur heber r echt sgeset z

Ausl ändi sches Recht

Schwei zer i sches

Obl i gat i onenr echt

Al l gemei ne

Geschäf t sbedi ngungen

von Facebook

St aat sver t r äge

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Zusammenfassung (2)

� Überlegtes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen und Abmahnungen

� Umgang der Arbeitnehmer mit sozialen Medien klar festzulegen

� Schulungen, Kontrollen und Social Media Richtlinien

� Überwachung der Arbeitnehmer nur beschränkt zulässig

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Zusammenfassung (3)

� Bei Verwendung von fremden Inhalten in der Regel Einverständnis einfordern

� Vorschriften über Massenwerbung beachten (auch strafrechtlich relevant)

� Vorsicht bei der Nutzung von Daten über potentielle Kunden

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Quellenverzeichnis

© birgerking © jwisser

© jwisser © jwisser

© fPat © fPat

46

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Wenger & Vieli AGDufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 ZürichT +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch