Spezifische Unternehmensformen im Sozial –und … · 14.06.2010 Hartmut Vöhringer...

Post on 17-Sep-2018

218 views 0 download

Transcript of Spezifische Unternehmensformen im Sozial –und … · 14.06.2010 Hartmut Vöhringer...

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 1

Spezifische Unternehmensformen im Sozial – und Gesundheitswesen

Von der wohltätigen Anstalt zur Aktiengesellschaft

Hartmut Vöhringer

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 2

Einzelunternehmen

• von Einzelperson, dem Kaufmann, repräsentiert• Rechtsgrundlage: HGB §§ 1 - 104• Merkmale

– Betrieb der Geschäfte unter dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen (§ 18 HGB)

– persönliche Leitung– unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen– wenige Finananzierungsquellen– keine Publizitäts- oder Prüfungspflichten– Rechnungswesen (wie für alle Kaufleute):

• Handelsbilanz (§§ 238 ff.) ⇓• Steuerbilanz (§ 5 EStG)

• Bedeutung: groß (8 Mio. Beschäftigte, 2 Mio. Einzelunternehmen)

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 3

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

• Auf Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

• Rechtsgrundlagen: §§ 705 BGB• Beispiele: Anwaltssozietäten, Gemeinschaftspraxen,

Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen (oft kurze Dauer)

• unbeschränkt solidarische Haftung• gemeinschaftliche Leitung• gleichmäßige Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung, kann

vertraglich abweichend geregelt werden• keine Publizitätspflichten

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 4

Partnergesellschaft

• neue Form der Personengesellschaft • 1994 durch das Gesetz zur Schaffung von

Partnergesellschaften • vor allem freie Berufe• zur Führung der Geschäfte ist jeder Partner

berechtigt und verpflichtet• die PG ist rechtsfähig, kann also klagen und

verklagt werden• erlaubt Haftungskonzentration• benötigt kein Mindestkapital

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 5

Offene Handelsgesellschaft OHG

• Personengesellschaft von Kaufleuten, um bestimmtes Gewerbe zu betreiben

• Rechtsgrundlagen: §§ 105-160 HGB, §§ 705 ff. BGB (BGB-Gesellschaft)

• Merkmale– Name mindestens ein Gesellschafter mit dem Zusatz

„& Co.“ oder „OHG“– Gesellschaftervertrag (mind. zwei natürliche oder

juristische Personen)• Leitung

– Geschäftsführung: nach innen unbeschränkt– durch Vertrag abänderbar

• Haftung: unbeschränkt, u. U. bis 5 Jahre - § 128 HGB• Finanzierung: beschränkt

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 6

Kommanditgesellschaft

• Übergangsform zu Kapitalgesellschaft; • Gesellschafter, teilweise nur geringer Kontakt zur KG • haften für Verbindlichkeiten nur mit Einlage• Rechtsgrundlagen: §§ 161 - 177 HGB• Name: mindestens ein voll haftenden Gesellschafters mit

Zusatz „KG“• persönlich haftender Komplementär (i.d.R. Leitung)• mit Einlage haftende Kommanditisten (Teilhaber), i. d. R.

von der Geschäftsführung ausgeschlossen• Finanzierung: Aufnahme neuer Kommanditisten• eher geringe Bedeutung,

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 7

Stille Gesellschaft

• Beteiligung an Handelsgewerbe mit Einlage• Rechtsgrundlagen: §§ 230 - 237 HGB• Beteiligung muss nicht nach außen zum Ausdruck

kommen• Beteiligung begründet i. d. R. kein Mitspracherecht • Beteiligung am Verlust kann vertraglich

ausgeschlossen werden (nicht Beteiligung am Gewinn)

• die Haftung begründet bestimmte Kontrollrechte, z.B. Einsichtnahme in die Bücher, Erhalt der Jahresbilanz...

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 8

Aktiengesellschaft

• Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit• hoher Kapitalbedarf• Bedeutung: groß (VW, Siemens usw.), ca. 2000 in der BRD)• Grundkapital: mind. 50.000.- € aufgeteilt in Aktiennennwerte von

mind. 1 .-€.• Gründung:

– Satzung ist dem Amtsgericht vorzulegen– im HRG einzutragen

• Finanzierung: über Börse• Organe:

– Vorstand (mind. 1 Person)– Aufsichtsrat (max. 21 Personen)– Hauptversammlung

• Haftung: nur mit der Einlage

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 9

Kleine AG

• Seit 1995 zulässige Rechtsform, die explizit für kleine und mittelgroße Unternehmen konzipiert wurde, denen bisher der Gang an die Börse zur Kapitalerhöhung verwehrt blieb

• zur Gründung sind analog der großen AG 50.000 €Grundkapital erforderlich.

• Ein Vorstandsmitglied kann das Unternehmen leiten und muss jedes Quartal schriftlich an den Aufsichtsrat (i.d.R. die Familiengesellschafter) berichten

• Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern• Bei Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten ist kein

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat notwendig

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 10

Kommanditgesellschaft auf Aktien

• Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft• Haftung:

– mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär)

– die Kommanditaktionäre (Grundkapital) haften nur mit Aktien• Rechtsgrundlagen: §§ 278 ff. AktG, HGB• Organe

– Hauptversammlung (i.d.R. Kommanditisten)– Vorstand (i.d.R. der Komplementär)– Aufsichtsrat (Kommanditisten, Komplementäre)

• Merkmale – eher AG als KG !– Vorteile der AG (Finanzierung) mit starker Stellung des

Komplementärs verbunden – bietet sich für große Familienunternehmen an

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 11

Europäische Gesellschaft

• Europäische Gesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit• Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.• Kapital in Aktien zerlegt. Haftung nur bis zur Höhe des gezeichneten

Kapitals• Sitz in Staat der EU, kann jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat

verlegt werden• Aktionäre in der Hauptversammlung üben grundlegende Rechte

aus • Die Geschäftsführung auf dualistisch oder monistisch:

– Vorstand führt die Geschäfte, vom Aufsichtsrat kontrolliert – Verwaltungsorgan, drei Verwaltungsräten inklusive

Geschäftsführendem Direktor, übernimmt Geschäftsführung • Die Aktien können übertragbar sein, müssen nicht an Börse• Grundsätzlich : „eine SE wird in jedem Mitgliedstaat nach dem

Recht des Sitzstaats der SE behandelt.“

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 12

Häufige Unternehmensformen im Sozial – und Gesundheitswesen

• Einzelunternehmen / GbR

• GmbH

• GmbH & Co. KG

• Gemeinnützige GmbH

• Eingetragener Verein

• AG mit Subsidies (gemeinnützig)

• Genossenschaft

• Stiftung

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 13

Zweckbetrieb und Tendenzbetrieb

• Häufig steuerbegünstigte Zweckbetriebe oder Träger ist steuerbegünstigt

• Gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Non – Profit - Sektor)

• oft Tendenzbetriebe

• Zweckbetrieb – Steuerrecht!

• Tendenzbetrieb – Arbeitsrecht!

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 14

Zweckbetrieb

• Nur juristische Personen

(Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts)

• Also:

– GmbH ja / OHG nein

• Rechtsgrundlage ist die Abgabeordnung (AO) § 51 ff.

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 15

Gemeinnütziger Verein §§ 21 ff BGB

• Mitglieder und Vorstand

• Legislative ist Mitgliederversammlung

• Vorstand vertritt den Verein

• 5 Wohlfahrtsverbände sind Vereine:

• Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralwohlfahrtswerk der Juden

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 16

Organisationsstruktur Verein

Trägervereine.V.

Vorstand

Vereinsmitglieder

Sponsoren,Initiatoren,Sonstige

gemeinnützig nach

§§ 51 ff. Abgabenordnung

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 17

Gemeinnützige Stiftung §§ 80 ff. BGB

• Stiftung ist Vermögensmasse vom Stifter für bestimmten Zweck

• über 90 % deutscher Stiftungen gemeinnützig

• Meist als Forschungsförderung in Medizin

• Unterstützung von Einrichtungen im Gesundheitswesen

• Selten Betrieb von Einrichtungen

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 18

Stiftung

• Privates wie öffentliches Recht • Stiftung privaten Rechts basiert auf §§ 80 ff. BGB. • gehört keinem Eigentümer• Kann damit Unternehmen Fortführung sichern • Streng an den Zweck des Stifters gebunden • Eigene Rechtspersönlichkeit• Stiftungsvorstand und Stiftungssatzung erforderlich

– Öffentliche Stiftungen sind z.B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz oder Stiftungen von Museen und Bibliotheken

• Rechtliche Verselbständigung von Vermögen bedarf eines schriftlichen oder testamentarischen Stiftungsaktes

• staatlichen Genehmigung• Es gelten die Vorschriften zum Verein

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 19

Gemeinnützige GmbH

• Häufigste Rechtsform

– Krankenhäuser

– Rehabilitationseinrichtungen

– Pflegeheime

– Behinderteneinrichtungen

• Auch unter Dach von Wohlfahrtsverbänden

• Vielfach privatisierte kommunale Einrichtungen

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 20

Vorteile gGmbH

• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

– (Gemeinnützigkeit möglich, geregelt wie e.V. )

• Vorteile:

– Überschaubares Risiko

– überschaubarer Gesellschafterkreis

– relativ unkomplizierte Handhabung

– klare Gesetzgebung

– einfache Leistungsstruktur

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 21

Organisationsstruktur gGmbH

(Geschäftsführer)

gGmbHAufsichtsrat(freiwillig)< 500 AN

Gesellschaftermit Anteilen an gGmbH

Gesellschaftermit Anteilen an gGmbH

Beirat(freiwillig)

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 22

Genossenschaft (eG)

• Gesellschaft von sich freiwillig zusammen schließenden (mindestens 7):

– Produzenten / Konsumenten / Arbeitern

• Ziel: unternehmerische Tätigkeit in bestimmtem Wirtschaftssektor, Förderung der Genossen

• Statut Art der Nachschusspflicht bei Konkurs

– Unbeschränkt / beschränkt / keine

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 23

Gemeinnützige AG

• Satzung muss Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.

– gemeinnütziger, mildtätigen oder kirchlicher Gesellschaftszweck

– Der Unternehmensgegenstand: Aktivitäten zur Erfüllung dieses Zweckes

– Der Zweck wird selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt

– bei Auflösung: Vermögen der Gesellschaft − mit Ausnahme der Stammeinlagen − an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 24

Rechtform Kapital? Haftung

beschränkt

Aufwand

Form

Handels-

registereintrag

Bemerkung

Einzelunter-nehmen

Nein Nein gering Nein (Vollkaufmann )

Einsteiger

GbR Nein Nein gering Nein Gemeinsam mehr Kapital / Können

OHG Nein Nein Hoch Ja Volles Risiko für alle

PartnG Nein Möglich gering Partnerschafts -register

Frei Berufe Beispiel: Ärzte

KG Nein Teilweise gering Ja Unternehmer mit Partnern

GmbH(AG)

Ja Ja Hoch(sehr hoch)

Ja Haftungskapital ist Stammkapital

GmbH & Co. KG

Ja Ja Hoch Ja KG ohne volle Haftung

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 25

Kommunale Betriebe

• Organprinzip

– Betriebe werden nicht autonom, sondern als Teileinheiten („Organe des öffentlichen Gesamtkörpers“) gesehen

Üblich:

• Eigenbetrieb

• Regiebetrieb

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 26

Öffentliche Betriebe

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 27

Öffentliche Unternehmen

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 28

Regiebetriebe

• rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts

• in die Gemeindeverwaltung integriert • rechtlich, organisatorisch, haushalts- und

finanzwirtschaftlich in kommunaler Gebietskörperschaft• begrenzte Autonomie (Sondervermögen des

Gemeindehaushalts, angemessenes Stammkapital, begrenzte eigene Kreditwirtschaft)

• keine eigenen Organe / kein eigenes Rechnungswesen • Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der kommunalen

Gebietskörperschaft• Einflussnahme Gebietskörperschaft umfassend

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 29

Eigenbetrieb

• Gestaltungsmöglichkeit eines kommunalen Unternehmens

• öffentlich-rechtliche Unternehmensform, auf der Grundlage der Gemeindeordnungen / Kreisordnungen der Bundesländer.

• keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ausgegliedertes Sondervermögen

• organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert.

• Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet. Das entsprechende Pendant bei Bundesländern ist der Landesbetrieb.

14.06.2010 Hartmut Vöhringer Unternehmensformen Fachwirt 30

Doppelgesellschaft

• besteht aus zwei rechtlich selbstständigen Gesellschaften, zumeist durch gemeinsame Anteilseigner verbunden

• Übliche Trennung in eine Personen- und eine Kapitalgesellschaft, – von denen z.B. eine als Produktionsgesellschaft, die andere als

Vertriebsgesellschaft fungiert – oder von denen eine als Besitzgesellschaft auftritt, die ihren

Produktionsmittel an die eigentliche Betriebsgesellschaft verpachtet

• Hierdurch wird häufig eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung erreicht

• Auch spielen Haftungsaspekte sowie das Moment der Risikobegrenzung und Vermögenssicherung eine Rolle