Post on 30-Jan-2016
description
Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings
Public Services
StB Dr. Thomas FritzTelefon: (07 11) 98 81 – 27015
Fax: (07 11) 98 81 – 14 951Email: Thomas.Fritz@de.ey.com
Public Services
2
Steuerliche Sphären von Hochschulen (juristische Personen des öffentlichen Rechts)
hoheitlicher Bereich
Vermögens-verwaltung Zweck-
betrieb
steuer-pflichtiger
BgA
nicht steuerbar steuerpflichtig
nicht steuerbarsteuerbar 0% / 7%
steuerbar0% / 7% / 16%
Betrieb gewerblicher Art
steuerfrei
Public Services
3
Steuerliche Sphären von gemeinnützigen Körperschaften
ideeller Bereich
Vermögens-verwaltung Zweck-
betrieb
steuer-pflichtiger
wGb
nicht steuerbar bzw. steuerfrei steuerpflichtig
nicht steuerbarsteuerbar 0% / 7%
steuerbar 0% / 7% / 16%
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Public Services
4
Betrieb gewerblicher Art (BgA) § 4 KStG, Abschn. 6 KStR
Gesetzeszweck: Wettbewerbsgleichheit
Kriterien
• Einrichtung (Indiz: Jahresumsatz einmalig > 130.000,- Abschn. 6 Abs. 4 S. 2 KStR)
• nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
• wirtschaftliche Heraushebung innerhalb der Gesamtbetätigung (Indiz: Jahresumsatz nachhaltig > 30.678,- Abschn. 6 Abs. 5 S. 4 KStR)
• keine Land- und Forstwirtschaft
• keine Vermögensverwaltung
• kein Hoheitsbetrieb
positiv negativ
Steuerbefreiung
• Zweckbetrieb
Public Services
5
HoheitsbetriebHoheitsbetriebe
Tatbestandsmerkmale
Ausübung öffentlicher Gewalt Überwiegenheitsregel
„eigentümliche und vorbehaltene“Tätigkeit
Hauptmerkmale
gesetzliche Tätigkeitszuweisung
Wettbewerbsrelevanz: kein potentieller Wettbewerb zu nicht
steuerbegünstigten Anbietern
Tätigkeitsmotivationuntrennbar
gemischte Tätigkeit
überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung
notwendige, aber nicht hinreichende Begründung
maßgebliches Merkmal im Rahmen einer
GesamtbetrachtungQuelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 76
Public Services
6
Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO)
• Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird. (vgl. § 14 S. 3 AO)
• Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen.
Beispiele:
• Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen)
• Nutzung von Kapitalvermögen
• sporadische Veräußerung von Vermögensgegenständen
Public Services
7
Steuerbefreiter Betrieb gewerblicher Art (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 65 ff. AO)
• Satzung (§§ 59-60 AO)
• steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51-54 AO)
• Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 55-57 AO)
• Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient
• Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden
• tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben als unvermeidbar
Gemeinnützigkeit Zweckbetrieb (§ 65 AO)
Voraussetzungen
Public Services
8
Mäzen Spender Sponsor
Förderer sind in der Privatpersonen Privatpersonen UnternehmenRegel Stiftungen Unternehmen
Sonstige
Motivation altruistisch Fördergedanke „Tue Gutes und rede darüber“dominant betriebl. Nutzen vorhanden
Zusammenarbeit nur wenn in der Regel Durchführung Förderbereiche nicht gegeben eines Sponsorships
Öffentlichkeitswirkung in der Regel nicht selten erstrebtes Zieldes Sponsors
vertragliche Grundlage nicht gegeben auf keinen Fall in der Regel vorhanden Sponsoringvertrag
Steuerliche Auswirkung
a) beim Geber keine Spendenabzug Betriebsausgabenabzug
b) beim Nehmer keine ideelle Betriebseinnahme imEinnahmen steuerpflichtigen Bereich oder
der Vermögensverwaltung
Abgrenzungskriterien (Spende – Sponsoring i.e.S.)
Public Services
9
Sphärenzuordnung des Fundraisings bei Hochschulen
keinerleiGegenleistung
Freiwilligkeit
maximalDanksagung u.ä.
Verpachtung des Anzeigengeschäfts
Verpachtung des Namens
Duldungsleistungen
Gegenleistung
aktives Mitwirkenbei einer Werbe-maßnahme
Spende
(hoheitlicher Bereich)
Vermögens-verwaltung
Betrieb gewerblicher Art
Fundraising
Public Services
22.04.23
AEAO Tz. 9 zu § 64 Abs. 1 AO (Sponsoring-Erlass, Tz. 9)
“Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht
vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf
Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die
Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.
Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens,
Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne
besondere Hervorhebung, erfolgen.”
Public Services
11
Umsatzsteuerliche Behandlung des Fundraisings bei Hochschulen
Spende(auch bei
Spenderhinweis)
Sponsorenhinweisohne
Hervorhebung
umsatzsteuer-pflichtig
16%
umsatzsteuer-pflichtig
16%
nicht umsatzsteuerbar
nicht umsatzsteuerbar
nichtumsatzsteuerbar
nichtumsatzsteuerbar
Betrieb gewerblicher
Art(z. B. Anzeigen)
Vermögens-verwaltung
(z. B.Namensrechts-verpachtung)
nichtumsatzsteuerbar
nichtumsatzsteuerbar
Fundraising
Public Services
12
Steuerliche Bedeutung des Sponsoringvertrags
Sponsor Hochschule
Grundlage für denSpenden- oder Betriebsausgabenabzug
Vorsteuerabzug
Grundlage für dieZuordnung der Einnahmen:– hoheitlicher Bereich– Vermögensverwaltung– Betrieb gewerblicher Art
Umsatzsteuerausweis
Public Services
13
Beispiel
Webseite
desSponsors
Webseite
Verein
Logoder Sponsoren
Link
Public Services
14
Beispiel
Public Services
15
Beispiel
Public Services
22.04.23
„Der Werbebusfall“Konditorei - Café
Mustermann
Vertrag§ . . .
werbewirksame Abstellungdes Pkw
§ . . .
Vertrag§ . . .
keine Regelung zurAbstellung des Pkw
§ . . .
steuerpflichtigerBgA (wGb)
KSt-freikeine USt
(7 v. H. bei gem. Körp.)
KSt-pflichtigUSt 16 v. H.
Vermögensverwaltung
Public Services
17
Werbeeinnahmen
Gewinn = 15 v.H. der Werbeeinnahmen
(§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)
Werbung im Zusammenhang mit einer
steuerbegünstigten Tätigkeit(ideeller Bereich &
Zweckbetrieb)
Werbung ohne begleitendesteuerbegünstigte Tätigkeit
Gewinn =Einnahmen ./.
Betriebsausgaben
Besteuerung von Werbeeinnahmen bei gemeinnützigen Körperschaften
Public Services
18
Gewinnpauschalierung für gem. Körp. bei Werbeeinnahmen i.S.d. § 64 Abs. 6 AO• Je Veranlagungszeitraum ist ein formloser
Antrag zu stellen, keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume
• begünstigte Werbeeinnahmen: – z.B. Trikot- oder Bandenwerbung bei
Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO sind
– Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen
• gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich
Public Services
19
Höhe des Spendenabzugs in Abhängigkeit vom Förderzweck
besonders förderungswürdigegemeinnützige Zwecke
z.B. Sport, Bildung und Erziehung,Jugend, Heimatkunde,Wohlfahrtspflege etc.
namentlich benannteförderungswürdige Zwecke
Wissenschaft und ForschungKunst und Kultur
mildtätige Zwecke
2 0/00 der Löhne, Gehälter und Umsätzeoder
5 v. H. des Gesamtbetragsder Einkünfte
2 0/00 der Löhne, Gehälter und Umsätzeoder
5 + 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte
Spendenvortrag und -rücktragbei Großspenden
Spendenzwecke
Public Services
20
Erweiterter Spendenabzug bei gemeinnützigen Stiftungen
– Spendenabzug5 v.H./10 v.H.
des Gesamtbetragsder Einkünfte
– Großspendenregelung
für allegemeinnützigen Zwecke
– von allen Spendern
für allegemeinnützigen Zwecke
Ausnahme: Freizeitzwecke– von allen Spendern
für allegemeinnützigen Zwecke– nur von einkommen-
steuerpflichtigen Spendern
„Sonder“-Spendenabzug20.450 €
Sonderregelung fürZuwendungen
in den Vermögensstockin 10 Jahren307.000 €
„normaler“ Spendenabzug „erweiterter“ Spendenabzug
Public Services
21
Errichtung eines Stiftungslehrstuhls
Stiftung und Zustifter (Spender) errichten eine unselbständige Stiftung zur Finanzierungeines Lehrstuhls (Treuhandvertrag).
Die unselbständige Stiftung kann nach dem Stifter benannt werden. Die Regelungen des Spendenabzugs im Stiftungssteuerrecht gelten auch für die
Begründung einer unselbständigen Stiftung.
Hochschule
Unselbständige
Stiftung
,,Lehrstuhl...“
Spender/Stifter
Spendenabzug
Spende
Public Services
22
Bewertung von Sachspenden
Sachspenden
Privatvermögen
Ansatz: gemeiner Wert(incl. Ust)
Betriebsvermögen
Buchwertprivileg(alle gem. Zwecke) Teilwert
Buchwert
Beachte: Sachspendenbescheinigungenumfassen die Umsatzsteuer
Public Services
22.04.23
Aufwandsspenden § 10 b Abs. 3 S. 4 u. 5 EStG)
“Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich
abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft
sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die
Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung
eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.
Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts
eingeräumt worden sein.“
Public Services
22.04.23
Aufwandsspenden
FördererFörderer HochschuleHochschule
hält Referatauf Wissenschaftssymposium
Anspruch auf Erstattung vonFahrt- und Übernachtungskosten
Verzicht auf Erstattung
AufwandsspendeAufwandsspende
Voraussetzung: Anspruch auf Erstattung bedingungsloser und freiwilliger Verzicht
Public Services
25
Spendenhaftung (§ 10 b Abs. 4 S. 2 EStG)
„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit
40 vom Hundert des zugewendeten Betrags
anzusetzen.“
Public Services
22.04.23
Mittelweitergabe
Körperschaft mit eigenerZweckverwirklichung
Körperschaft mit eigenerZweckverwirklichung
Mittelverteilung mußSatzungszweck seinMittelverteilung mußSatzungszweck sein
Weiterleitung an anderesteuerbegünstigte
Körperschaften oder KdöR zurVerwirklichung beg.
Projekte möglich
Weiterleitung an anderesteuerbegünstigte
Körperschaften oder KdöR zurVerwirklichung beg.
Projekte möglich
teilweise Weitergabevon Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO)
teilweise Weitergabevon Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO)
Weiterleitung an steuer-begünstigte Körperschaften
oder KdöR
Weiterleitung an steuer-begünstigte Körperschaften
oder KdöR
klassische Förderkörperschaft(§ 58 Nr. 1 AO)
klassische Förderkörperschaft(§ 58 Nr. 1 AO)
Mittelverwendung durch gemeinnützige (Förder-) Körperschaften
Public Services
27
Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO)
„Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.“
Einfügung durch das „Gesetz zur Änderung der AO …“ vom 9.7.2004. Rückwirkend anzuwenden ab dem 1.1.2001 (Art. 97 § 1a Abs. 1 EGAO).
Public Services
28
gemeinnützige Rechtsformen
Stiftung gGmbH Verein
nicht rechtsfähig
e.V.rechtsfähignicht rechtsfähig
Gemeinnützige Rechtsformen
Public Services
29
Außersteuerl. Charakteristika gem. RechtsformenRechtsfähige Stiftung
Nichtrechtsfähige Stiftung
gGmbH e.V.
Zweckbindung:
Zweckvorgabe Stifter Stifter Gründer & Gesellschafter
Gründer & Mitglieder
Umsetzungskontrolle Finanzamt & Stiftungsaufsicht
Finanzamt & Gestaltbare Gremien
Finanzamt & Gestaltbare Gremien
Finanzamt & Gestaltbare Gremien
Zweckanpassung Sehr begrenzt begrenzt gestaltbar gestaltbar
Organisation:
Gesetzl. Vorgaben zahlreich keine zahlreich wenige
Kompetenzklarheit hoch gestaltbar Hoch gestaltbar
Mitbestimmung der Förderer
nur (Gründungs-) Stifter
gestaltbar gestaltbar gestaltbar
Verwaltungsaufwand hoch gestaltbar hoch gestaltbar
Ausstattung & weitere Finanzierung:
Mindestkapital (in T€) 50 – 500 ohne 25 ohne
Laufende Förderung Zustiftungen Zustiftungen Gesellschafter-zuschüsse
Mitgliedsbeiträge
Public Services
30
„Konzern“ Hochschule
Hochschule
e.V.
GmbH gGmbH
kongruente Satzungszwecke &
Institutionelle Verflechtung
kongruente Satzungszwecke &
Beteiligung
Beteiligung & Institutionelle
Verflechtung (?)
Public Services
31
Literaturauswahl
• Troll/Wallenhorst/Halaczinsky: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 5. Aufl., München 2004.
• Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verein – Stiftung – GmbH / Recht – Steuern - Personal, 2. Aufl., München 2005.
• Hey: Hochschulsponsoring – öffentlich-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, Wissenschaftsrecht (WissR) 2001, S. 1-26.