Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings

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Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings Public Services StB Dr. Thomas Fritz Telefon: (07 11) 98 81 – 27015 Fax: (07 11) 98 81 – 14 951 Email: [email protected]

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Public Services. Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings. StB Dr. Thomas Fritz Telefon: (07 11) 98 81 – 27015 Fax: (07 11) 98 81 – 14 951 Email: [email protected]. KSt (GewSt). nicht steuerbar. steuerfrei. steuerpflichtig. hoheitlicher Bereich. Vermögens-verwaltung. - PowerPoint PPT Presentation

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Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings

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StB Dr. Thomas FritzTelefon: (07 11) 98 81 – 27015

Fax: (07 11) 98 81 – 14 951Email: [email protected]

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Steuerliche Sphären von Hochschulen (juristische Personen des öffentlichen Rechts)

hoheitlicher Bereich

Vermögens-verwaltung Zweck-

betrieb

steuer-pflichtiger

BgA

nicht steuerbar steuerpflichtig

nicht steuerbarsteuerbar 0% / 7%

steuerbar0% / 7% / 16%

Betrieb gewerblicher Art

steuerfrei

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Steuerliche Sphären von gemeinnützigen Körperschaften

ideeller Bereich

Vermögens-verwaltung Zweck-

betrieb

steuer-pflichtiger

wGb

nicht steuerbar bzw. steuerfrei steuerpflichtig

nicht steuerbarsteuerbar 0% / 7%

steuerbar 0% / 7% / 16%

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

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Betrieb gewerblicher Art (BgA) § 4 KStG, Abschn. 6 KStR

Gesetzeszweck: Wettbewerbsgleichheit

Kriterien

• Einrichtung (Indiz: Jahresumsatz einmalig > 130.000,- Abschn. 6 Abs. 4 S. 2 KStR)

• nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen

• wirtschaftliche Heraushebung innerhalb der Gesamtbetätigung (Indiz: Jahresumsatz nachhaltig > 30.678,- Abschn. 6 Abs. 5 S. 4 KStR)

• keine Land- und Forstwirtschaft

• keine Vermögensverwaltung

• kein Hoheitsbetrieb

positiv negativ

Steuerbefreiung

• Zweckbetrieb

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HoheitsbetriebHoheitsbetriebe

Tatbestandsmerkmale

Ausübung öffentlicher Gewalt Überwiegenheitsregel

„eigentümliche und vorbehaltene“Tätigkeit

Hauptmerkmale

gesetzliche Tätigkeitszuweisung

Wettbewerbsrelevanz: kein potentieller Wettbewerb zu nicht

steuerbegünstigten Anbietern

Tätigkeitsmotivationuntrennbar

gemischte Tätigkeit

überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung

notwendige, aber nicht hinreichende Begründung

maßgebliches Merkmal im Rahmen einer

GesamtbetrachtungQuelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 76

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Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO)

• Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird. (vgl. § 14 S. 3 AO)

• Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen.

Beispiele:

• Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen)

• Nutzung von Kapitalvermögen

• sporadische Veräußerung von Vermögensgegenständen

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Steuerbefreiter Betrieb gewerblicher Art (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 65 ff. AO)

• Satzung (§§ 59-60 AO)

• steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51-54 AO)

• Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 55-57 AO)

• Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient

• Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden

• tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben als unvermeidbar

Gemeinnützigkeit Zweckbetrieb (§ 65 AO)

Voraussetzungen

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Mäzen Spender Sponsor

Förderer sind in der Privatpersonen Privatpersonen UnternehmenRegel Stiftungen Unternehmen

Sonstige

Motivation altruistisch Fördergedanke „Tue Gutes und rede darüber“dominant betriebl. Nutzen vorhanden

Zusammenarbeit nur wenn in der Regel Durchführung Förderbereiche nicht gegeben eines Sponsorships

Öffentlichkeitswirkung in der Regel nicht selten erstrebtes Zieldes Sponsors

vertragliche Grundlage nicht gegeben auf keinen Fall in der Regel vorhanden Sponsoringvertrag

Steuerliche Auswirkung

a) beim Geber keine Spendenabzug Betriebsausgabenabzug

b) beim Nehmer keine ideelle Betriebseinnahme imEinnahmen steuerpflichtigen Bereich oder

der Vermögensverwaltung

Abgrenzungskriterien (Spende – Sponsoring i.e.S.)

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Sphärenzuordnung des Fundraisings bei Hochschulen

keinerleiGegenleistung

Freiwilligkeit

maximalDanksagung u.ä.

Verpachtung des Anzeigengeschäfts

Verpachtung des Namens

Duldungsleistungen

Gegenleistung

aktives Mitwirkenbei einer Werbe-maßnahme

Spende

(hoheitlicher Bereich)

Vermögens-verwaltung

Betrieb gewerblicher Art

Fundraising

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AEAO Tz. 9 zu § 64 Abs. 1 AO (Sponsoring-Erlass, Tz. 9)

“Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht

vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf

Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in

Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die

Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.

Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens,

Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne

besondere Hervorhebung, erfolgen.”

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Umsatzsteuerliche Behandlung des Fundraisings bei Hochschulen

Spende(auch bei

Spenderhinweis)

Sponsorenhinweisohne

Hervorhebung

umsatzsteuer-pflichtig

16%

umsatzsteuer-pflichtig

16%

nicht umsatzsteuerbar

nicht umsatzsteuerbar

nichtumsatzsteuerbar

nichtumsatzsteuerbar

Betrieb gewerblicher

Art(z. B. Anzeigen)

Vermögens-verwaltung

(z. B.Namensrechts-verpachtung)

nichtumsatzsteuerbar

nichtumsatzsteuerbar

Fundraising

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Steuerliche Bedeutung des Sponsoringvertrags

Sponsor Hochschule

Grundlage für denSpenden- oder Betriebsausgabenabzug

Vorsteuerabzug

Grundlage für dieZuordnung der Einnahmen:– hoheitlicher Bereich– Vermögensverwaltung– Betrieb gewerblicher Art

Umsatzsteuerausweis

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Beispiel

Webseite

desSponsors

Webseite

Verein

Logoder Sponsoren

Link

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Beispiel

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Beispiel

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„Der Werbebusfall“Konditorei - Café

Mustermann

Vertrag§ . . .

werbewirksame Abstellungdes Pkw

§ . . .

Vertrag§ . . .

keine Regelung zurAbstellung des Pkw

§ . . .

steuerpflichtigerBgA (wGb)

KSt-freikeine USt

(7 v. H. bei gem. Körp.)

KSt-pflichtigUSt 16 v. H.

Vermögensverwaltung

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Werbeeinnahmen

Gewinn = 15 v.H. der Werbeeinnahmen

(§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO)

Werbung im Zusammenhang mit einer

steuerbegünstigten Tätigkeit(ideeller Bereich &

Zweckbetrieb)

Werbung ohne begleitendesteuerbegünstigte Tätigkeit

Gewinn =Einnahmen ./.

Betriebsausgaben

Besteuerung von Werbeeinnahmen bei gemeinnützigen Körperschaften

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Gewinnpauschalierung für gem. Körp. bei Werbeeinnahmen i.S.d. § 64 Abs. 6 AO• Je Veranlagungszeitraum ist ein formloser

Antrag zu stellen, keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume

• begünstigte Werbeeinnahmen: – z.B. Trikot- oder Bandenwerbung bei

Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO sind

– Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen

• gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich

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Höhe des Spendenabzugs in Abhängigkeit vom Förderzweck

besonders förderungswürdigegemeinnützige Zwecke

z.B. Sport, Bildung und Erziehung,Jugend, Heimatkunde,Wohlfahrtspflege etc.

namentlich benannteförderungswürdige Zwecke

Wissenschaft und ForschungKunst und Kultur

mildtätige Zwecke

2 0/00 der Löhne, Gehälter und Umsätzeoder

5 v. H. des Gesamtbetragsder Einkünfte

2 0/00 der Löhne, Gehälter und Umsätzeoder

5 + 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte

Spendenvortrag und -rücktragbei Großspenden

Spendenzwecke

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Erweiterter Spendenabzug bei gemeinnützigen Stiftungen

– Spendenabzug5 v.H./10 v.H.

des Gesamtbetragsder Einkünfte

– Großspendenregelung

für allegemeinnützigen Zwecke

– von allen Spendern

für allegemeinnützigen Zwecke

Ausnahme: Freizeitzwecke– von allen Spendern

für allegemeinnützigen Zwecke– nur von einkommen-

steuerpflichtigen Spendern

„Sonder“-Spendenabzug20.450 €

Sonderregelung fürZuwendungen

in den Vermögensstockin 10 Jahren307.000 €

„normaler“ Spendenabzug „erweiterter“ Spendenabzug

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Errichtung eines Stiftungslehrstuhls

Stiftung und Zustifter (Spender) errichten eine unselbständige Stiftung zur Finanzierungeines Lehrstuhls (Treuhandvertrag).

Die unselbständige Stiftung kann nach dem Stifter benannt werden. Die Regelungen des Spendenabzugs im Stiftungssteuerrecht gelten auch für die

Begründung einer unselbständigen Stiftung.

Hochschule

Unselbständige

Stiftung

,,Lehrstuhl...“

Spender/Stifter

Spendenabzug

Spende

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Bewertung von Sachspenden

Sachspenden

Privatvermögen

Ansatz: gemeiner Wert(incl. Ust)

Betriebsvermögen

Buchwertprivileg(alle gem. Zwecke) Teilwert

Buchwert

Beachte: Sachspendenbescheinigungenumfassen die Umsatzsteuer

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Aufwandsspenden § 10 b Abs. 3 S. 4 u. 5 EStG)

“Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich

abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft

sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die

Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung

eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.

Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts

eingeräumt worden sein.“

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Aufwandsspenden

FördererFörderer HochschuleHochschule

hält Referatauf Wissenschaftssymposium

Anspruch auf Erstattung vonFahrt- und Übernachtungskosten

Verzicht auf Erstattung

AufwandsspendeAufwandsspende

Voraussetzung: Anspruch auf Erstattung bedingungsloser und freiwilliger Verzicht

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Spendenhaftung (§ 10 b Abs. 4 S. 2 EStG)

„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige

Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass

Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung

angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet

werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit

40 vom Hundert des zugewendeten Betrags

anzusetzen.“

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Mittelweitergabe

Körperschaft mit eigenerZweckverwirklichung

Körperschaft mit eigenerZweckverwirklichung

Mittelverteilung mußSatzungszweck seinMittelverteilung mußSatzungszweck sein

Weiterleitung an anderesteuerbegünstigte

Körperschaften oder KdöR zurVerwirklichung beg.

Projekte möglich

Weiterleitung an anderesteuerbegünstigte

Körperschaften oder KdöR zurVerwirklichung beg.

Projekte möglich

teilweise Weitergabevon Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO)

teilweise Weitergabevon Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO)

Weiterleitung an steuer-begünstigte Körperschaften

oder KdöR

Weiterleitung an steuer-begünstigte Körperschaften

oder KdöR

klassische Förderkörperschaft(§ 58 Nr. 1 AO)

klassische Förderkörperschaft(§ 58 Nr. 1 AO)

Mittelverwendung durch gemeinnützige (Förder-) Körperschaften

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Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO)

„Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.“

Einfügung durch das „Gesetz zur Änderung der AO …“ vom 9.7.2004. Rückwirkend anzuwenden ab dem 1.1.2001 (Art. 97 § 1a Abs. 1 EGAO).

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gemeinnützige Rechtsformen

Stiftung gGmbH Verein

nicht rechtsfähig

e.V.rechtsfähignicht rechtsfähig

Gemeinnützige Rechtsformen

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Außersteuerl. Charakteristika gem. RechtsformenRechtsfähige Stiftung

Nichtrechtsfähige Stiftung

gGmbH e.V.

Zweckbindung:

Zweckvorgabe Stifter Stifter Gründer & Gesellschafter

Gründer & Mitglieder

Umsetzungskontrolle Finanzamt & Stiftungsaufsicht

Finanzamt & Gestaltbare Gremien

Finanzamt & Gestaltbare Gremien

Finanzamt & Gestaltbare Gremien

Zweckanpassung Sehr begrenzt begrenzt gestaltbar gestaltbar

Organisation:

Gesetzl. Vorgaben zahlreich keine zahlreich wenige

Kompetenzklarheit hoch gestaltbar Hoch gestaltbar

Mitbestimmung der Förderer

nur (Gründungs-) Stifter

gestaltbar gestaltbar gestaltbar

Verwaltungsaufwand hoch gestaltbar hoch gestaltbar

Ausstattung & weitere Finanzierung:

Mindestkapital (in T€) 50 – 500 ohne 25 ohne

Laufende Förderung Zustiftungen Zustiftungen Gesellschafter-zuschüsse

Mitgliedsbeiträge

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„Konzern“ Hochschule

Hochschule

e.V.

GmbH gGmbH

kongruente Satzungszwecke &

Institutionelle Verflechtung

kongruente Satzungszwecke &

Beteiligung

Beteiligung & Institutionelle

Verflechtung (?)

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Literaturauswahl

• Troll/Wallenhorst/Halaczinsky: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 5. Aufl., München 2004.

• Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verein – Stiftung – GmbH / Recht – Steuern - Personal, 2. Aufl., München 2005.

• Hey: Hochschulsponsoring – öffentlich-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, Wissenschaftsrecht (WissR) 2001, S. 1-26.